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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1042276.pdf
Größe
465 kB
Erstellt
06.08.15, 12:00
Aktualisiert
07.01.16, 13:23

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01712 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Fachausschuss Allgemeine Verwaltung Fachausschuss Finanzen Ratsversammlung 16.12.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Oberbürgermeister Betreff Entschädigungssatzung Beschlussvorschlag: 1. Die Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) wird beschlossen und tritt zum 1. Dezember 2015 in Kraft. 2. Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen gem. § 79 Abs. 1 SächsGemO im Jahr 2015 in Höhe von 23.183 € erfolgt aus der Kostenstelle "unterjährige Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt" (1.098.600.000). 3. Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen gem. § 79 Abs. 1 SächsGemO im Jahr 2016 in Höhe von bis zu max. 293.286 € erfolgt aus der Kostenstelle "unterjährige Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt" (1.098.600.000). 4. Die für 2017 und 2018 anfallenden Kosten in Höhe von 293.286 € zzgl. 2,5 % Dynamisierung als Maximalbetrag pro Jahr werden vorbehaltlich der Beschlussfassung des Doppelhaushaltes 2017/2018 bestätigt und sind durch den Fachbereich entsprechend bei der Haushaltsplanung anzumelden. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt x bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge 01.11.15 31.12.15 23.183 Aufwendungen ab 2016 Finanzhaushalt 293.286 Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Begründung: Nach § 21 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) haben die ehrenamtlich Tätigen des Stadtrates und seiner Gremien einen Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und des Verdienstausfalls. Die mit der Mandatswahrnehmung verbundenen Einbußen sollen durch die Entschädigungsansprüche ausgeglichen werden. Dabei wird die ehrenamtliche Tätigkeit als Dienst für die kommunale Gemeinschaft grundsätzlich unentgeltlich geleistet; jedoch darf der ehrenamtlich Tätige auch keine finanziellen Verluste erleiden. Die Verwaltung legt diesen Entwurf für eine Änderung der Entschädigungssatzung und die Erhöhung der Entschädigungssätze für die Mitglieder der Ratsversammlung sowie ihrer Gremien (u.a. Ausschüsse, Beiräte), der Ortschaftsräte, Ortsvorsteher, Stadtbezirksbeiräte und Friedensrichter vor, weil die geltende Regelung aus dem Jahr 2001 stammt und seither nicht mehr wesentlich angepasst wurde. Dem gesetzlichen Anspruch auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung liegt die Kompensation des mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen materiellen und zeitlichen Aufwandes zu Grunde. Für die Stadträtinnen und Stadträte gehört die Teilnahme an der Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse und an Sitzungen, die zu deren Vorbereitung dienen, insbesondere Fraktionssitzungen, dazu. Inbegriffen ist weiterhin z.B. das Studium der oft umfänglichen und fachspezifischen Vorlagen und Literatur, das Ausarbeiten von Anfragen und Anträgen, Arbeitsgruppensitzungen und auch Veranstaltungen. Die Fraktionen berichten von einem durchschnittlichen Aufwand der zwischen 20 und 40 Stunden dafür wöchentlich betragen kann. Dies entspricht einem Aufwand der also durchaus mit einer Vollzeitbeschäftigung vergleichbar sein kann. Allerdings überwiegt der Sinn des Gesetzes diese Tätigkeit nicht voll zu vergüten, sondern den Aufwand abzugelten. Es folgt eine Übersicht derzeit aktueller Entschädigungsbeträge vergleichbarer Kommunen: Stadt Einwohnerzahl 2014 monatl. Grundbetrag Sitzungsgeld Leipzig 544.479 330,00 € 50,00 € Bochum 361.876 347,50 € 17,80 € Chemnitz 243.521 200,00 € 30,00 € Dresden 536.308 400,00 € 32,50 € Dortmund 580.511 433,40 € 17,80 € Duisburg 485.465 433,40 € 17,80 € Düsseldorf 604.527 433,40 € 17,80 € Essen 573.784 433,40 € 17,80 € Frankfurt/Main 717.624 1.209.00 € - Hannover 518.386 465,50 € - Nürnberg 498.876 1.683,00 € - Stuttgart 604.297 1.500,00 € 60,00 € Köln 1.064.680 433,40 € 17,80 € München 1.407.836 2.291,95 € - Auch für die Mitglieder der Beiräte, Ortschaftsräte und Stadtbezirksbeiräte haben sich die Anforderungen aus dem Ehrenamt durch die Vielzahl komplexer Sachverhalte und weiter ausgebauter Bürgerbeteiligung erhöht. Deshalb wird vorgeschlagen, den monatlichen Grundbetrag gemäß § 1 Abs. 2 für die Mitglieder der Ratsversammlung auf 500,00 EUR zu erhöhen (bisher 330,00 EUR). Unverändert bleiben die Sätze für Vorsitzende von Fraktionen (150,00 EUR) und Fachausschussvorsitzende (75,00 EUR). Da Anpassungsbedarf für die in dieser Satzung festgelegten Grundbeträge, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen immer dann besteht, wenn sich die Lebenshaltungskosten erhöhen, wurde zusätzlich eine Regelung zur Dynamisierung aufgenommen, welche den Tarifabschlüssen im öffentlichen Dienst entspricht, denn der Stadtrat ist als Hauptorgan der Gemeinde Teil der Verwaltung. Das Sitzungsgeld im § 1 Abs. 6 soll künftig für die Ratsversammlung 100,00 EUR betragen. Für die Ausschüsse bleibt es unverändert. Sofern eine Sitzung im Eilfall unmittelbar im Anschluss an eine reguläre Sitzung stattfindet, soll dafür kein extra Betrag fällig werden. Für Stadträtinnen und Stadträte, die an Sitzungen von Gremien der Ausschüsse teilnehmen, wird künftig ebenfalls ein Sitzungsgeld wie für eine Ausschusssitzung bezahlt. Mit dieser Regelung soll eine bestehende Lücke geschlossen werden, weil die Gremien erhebliche Zeit für die Ehrenamtlichen in Anspruch nehmen können. Für die ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher lässt die Aufwandsentschädigungsverordnung des Freistaates Sachsen seit dem 1. Dezember 2014 eine Erhöhung der monatlichen Aufwandsentschädigung in Ortschaften über 5.000 Einwohner zu. Im § 2 Abs. 1 wird der Vorschlag gemacht, dort nunmehr 40 Prozent (bisher 30 Prozent) der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister erhalten hätte, festzusetzen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der teilweise erheblichen Erhöhung der Brauchtumsmittel, deren Ausreichung die Ortsvorsteher u. a. verantworten, angezeigt. Diese Erhöhung betrifft nach gegenwärtigen Stand die Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, der Ortschaften Böhlitz-Ehrenberg, Lindenthal, Wiederitzsch, Engelsdorf, Holzhausen, Liebertwolkwitz und Rückmarsdorf. In diesem Zusammenhang soll im § 3 Abs. 1 und 2 auch der monatliche Grundbetrag für die Mitglieder der Ortschaftsräte und Stadtbezirksbeiräte auf 40,00 EUR (bislang 25,00 EUR) und das Sitzungsgeld auf 30,00 EUR (bisher 25,00 EUR) angehoben werden. Deshalb wird mit dieser Vorlage u. a. dem Haushaltsantrag OR 035/15/16 "Höhere Entschädigung für kommunales Ehrenamt in der Stadt Leipzig" des OR Mölkau, welcher in der Ratsversammlung am 18.03.2015 in das reguläre Antragsverfahren verwiesen wurde, Rechnung getragen und eine Entscheidungsvorlage zur Entschädigungssatzung dem Stadtrat vorgelegt. In Umsetzung des Ratsbeschlusses 1896/13 erhalten die Stadtbezirksbeiräte die Möglichkeit, für jede Sitzung ein schriftführendes Mitglied zu bestellen, welches dann das doppelte Sitzungsgeld erhält. Für die Mitglieder der Beiräte soll im § 4 ebenfalls das Sitzungsgeld auf 30,00 EUR (bisher 25,00 EUR) angehoben werden. Weil sie in der Regel nicht jeden Monat tagen, bleibt der Grundbetrag unverändert. Ferner wird vorgeschlagen für die ehrenamtlich Tätigen im Jugendparlament mit dem § 5 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 EUR einzuführen. Damit soll der materielle und zeitliche Aufwand in diesem Gremium anerkannt werden. Die Mitglieder des Jugendbeirates erhalten eine Entschädigung nach § 4 der Satzung. Damit wird auch der Intention des Antrages 1237 Rechnung getragen und eine dauerhafte Grundlage für die Zahlung eingeführt. Der monatliche Betrag für die Friedensrichter wird ebenfalls angehoben. Er soll künftig 75,00 EUR betragen (bisher 50,00 EUR). Erhöhung im gleichen Verhältnis wie Stadtrat und Ortschaftsräte/ Stadtbezirksbeiräte Neu aufgenommen wurde mit dem § 7 eine Regelung zum Umlegungsausschuss. § 8 Abs. 3 der SächsUAVO schreibt einen Beschluss des Gemeinderates über die Entschädigung der Mitglieder vor, die nach dem Gesetz fest geregelt ist. Es ist zweckmäßig, diesen Beschluss hier mit zu fassen. Wie bisher ist das Büro für Ratsangelegenheiten für die Entschädigung der Stadträtinnen und Stadträte und das Dezernat Stadtentwicklung und Bau für die Entschädigung der Mitglieder, die nicht dem Stadtrat angehören und der sachverständigen Personen zuständig. Weil bei der Aufstellung der Haushalte für die Jahre 2015 und 2016 noch die bisherigen Ansätze zu Grunde gelegt wurden, ist ein künftiger überplanmäßiger Aufwand i.H.v. ca. 317 TEUR jährlich erforderlich. In den Folgejahren wirkt sich außerdem die vorgesehene Anpassung der Beträge nach den Tarifabschlüssen für die Kommunen aus. Dieser beruht auf folgender Annahme: Aufwandsentschädigung - Mehrbedarf Aufwandsentschädigung für Stadträtinnen/Stadträte (SR) Summe insgesamt Summe aufgeschlüsselt 142.800,00 € 70 SR - 12 Monate x 170,00 € Ortschaftsrätinnen/ Ortschaftsräte (OR) 16.560,00 € 92 OR - 12 Monate x 15,00 € Stadtbezirksbeiräte (SBB) 19.800,00 € 110 SBB - 12 Monate x 15,00 € Ortsvorsteherinnen/ Ortsvorsteher (OV) 14.440,00 € 7 OV - 12 Monate x 172,00 € Jugendbeirat 3.900,00 € 13 Mitglieder - 12 Monate x 25,00 € Jugendparlament 6.000,00 € 20 Mitglieder - 12 Monate x 25,00 € Friedensrichter 1.500,00 € 5 Friedensrichter - 12 Monate x 25,00 € Sitzungsgelder - Mehrbedarf Sitzungsgelder für Stadträtinnen/Stadträte (SR) Summe insgesamt Summe aufgeschlüsselt 42.000,00 € 70 SR - 12 Monate x 50,00 € (Ratsversammlung) Ortschaftsrätinnen/ Ortschaftsräte (OR) 5.520,00 € 92 OR - 12 Monate x 5,00 € Stadtbezirksbeiräte (SBB) 6.600,00 € 110 SBB - 12 Monate x 5,00 € Beiräte 8.520,00 € 143 Beiräte - 12 Monate x 5,00 € Protokoll SBB 3.600,00 € 10 SBB - 12 Monate x 30,00 € Arbeitsgruppen 6.250,00 € 5 AG - 5 Personen, 5 Sitzungen x 50,00 € Summe Aufwandsentschädigung und Sitzungsgelder 277.490,00 € zzgl. jeweils 2,5 % in den Folgejahren vom Gesamtetat in Höhe von ca. 1.3 Mio €; für 2016 ca. 15.088,00 € Anlagen: 1. Synopse 2. Entschädigungssatzung BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 16.12.2015 zu 18.11 Entschädigungssatzung Vorlage: VI-DS-01712 Beschluss: 1. Die Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) wird beschlossen und tritt zum 1. Dezember 2015 in Kraft. 2. Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen gem. § 79 Abs. 1 SächsGemO im Jahr 2015 in Höhe von 23.183 € erfolgt aus der Kostenstelle "unterjährige Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt" (1.098.600.000). 3. Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen gem. § 79 Abs. 1 SächsGemO im Jahr 2016 in Höhe von bis zu max. 293.286 € erfolgt aus der Kostenstelle "unterjährige Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt" (1.098.600.000). 4. Die für 2017 und 2018 anfallenden Kosten in Höhe von 293.286 € zzgl. 2,5 % Dynamisierung als Maximalbetrag pro Jahr werden vorbehaltlich der Beschlussfassung des Doppelhaushaltes 2017/2018 bestätigt und sind durch den Fachbereich entsprechend bei der Haushaltsplanung anzumelden. Abstimmungsergebnis: 58/3/0 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 17. Dezember 2015 Seite: 1/1 Entschädigungssatzung - Seite: 1 Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) Aufgrund der §§ 4 und 21 der SächsGemO vom 03.03.2014 i. V. m. § 7 (3) der Hauptsatzung der Stadt Leipzig hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig in ihrer Sitzung vom ....... folgende Entschädigungssatzung beschlossen. § 1 Entschädigung für Mitglieder der Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse (1) Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten von dem Monat an, in dem ihre Eigenschaft als Ratsmitglied beginnt, bis zum Ende des Monats, in dem sie erlischt, einen Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall aufgeteilt in eine Teilaufwandsentschädigung in der Form eines Grundbetrages zzgl. eines Sitzungsgeldes sowie eines monatlichen Mobilitätszuschlages. (2) Der monatliche Grundbetrag beträgt 500 €. (3) Eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 € erhalten die Vorsitzenden der Fraktionen. (4) Eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 € erhalten: - die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse, - die Vorsitzenden der beschließenden Ausschüsse sowie der/die Vorsitzende des Ältestenrates sofern sie Stadträte/Stadträtinnen sind, - der/die stellvertretende Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses, sofern er/sie den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss wahrnimmt. (5) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, wenn das Mandat ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausgeübt wird, für die über die drei Monate hinausgehende Zeit. (6) Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ratsversammlung 100 € je Sitzung und für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, in denen sie stimmberechtigt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung. Bei Sitzungen der Ratsversammlung und der beschließenden Ausschüsse im Eilfall, die unmittelbar nach einer regulären Sitzung stattfinden, wird kein gesondertes Sitzungsgeld gezahlt. Die Mitglieder des Ältestenrates erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung. Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten für die Erledigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen monatlichen Mobilitätszuschlag jeweils in Höhe der Kosten einer Monatskarte der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH für die Zone Leipzig (110). (7) Die vom Stadtrat gemäß § 44 Abs. 1 und 2 SächsGemO berufenen sachkundigen Einwohner/Einwohnerinnen erhalten für die Teilnahme an Beratungen, zu denen sie berufen wurden, eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung. (8) Das Sitzungsgeld wird gewährt, wenn die mit Unterschrift in der Anwesenheitsliste nachgewiesene Teilnahme sich über die volle Sitzung, oder mindestens zwei Stunden erstreckt. (9) Die steuerliche Behandlung der Entschädigungen erfolgt entsprechend den geltenden rechtlichen Bestimmungen. Entschädigungssatzung - Seite: 2 (10) Für Mitglieder der Ratsversammlung, die an Sitzungen der im Verwaltungsausschuss bestätigten Gremien von Ausschüssen teilnehmen, wird ebenfalls ein Sitzungsgeld wie für eine Ausschusssitzung gewährt. § 2 Entschädigung für Ortsvorsteher/Ortsvorsteherinnen Ehrenamtliche Ortsvorsteher/ Ortsvorsteherinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung von 30 v. H. der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde mit der Einwohnerzahl der Ortschaft gemäß § 2 der Aufwandsentschädigungsverordnung KomAEVO des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84, 29. Februar 1996 in der jeweils gültigen Fassung), erhält. Ortsvorsteher/innen in Ortschaften mit mehr als 5000 Einwohnern erhalten 40 v. H. dieses Betrages. § 3 Entschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte und der Stadtbezirksbeiräte (1) Die Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten eine Teilaufwandsentschädigung in Form eines Grundbetrages in Höhe von 40 € pro Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 € pro Sitzung. (2) Die Mitglieder der Stadtbezirksbeiräte erhalten eine Teilaufwandsentschädigung in Form eines Grundbetrages in Höhe von 40 € pro Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 € pro Sitzung. Das für eine Sitzung schriftführende Mitglied erhält insgesamt 60 € Sitzungsgeld für diese Sitzung. (3) § 1 Abs. 5, sowie Abs. 7 und 8 dieser Entschädigungssatzung gelten entsprechend. § 4 Entschädigung für Mitglieder der Beiräte (1) Mitglieder eines von der Ratsversammlung gebildeten Beirates erhalten eine Teilaufwandsentschädigung in Form eines Grundbetrages in Höhe von 25 € pro Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 € pro Sitzung, soweit ihre Mitgliedschaft nicht zu ihren beruflichen Obliegenheiten gehört. (2) § 1 Abs. 5 und 8 dieser Entschädigungssatzung gelten entsprechend. § 5 Entschädigung für die Mitglieder des Jugendparlaments (1) Die Mitglieder des Jugendparlaments erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 € pro Monat. (2) Fehlt ein gewählter Jugendparlamentarier öfter als dreimal in Folge unentschuldigt, kann ihm durch Beschluss des Jugendparlaments die monatliche Aufwandsentschädigung über diesen Zeitraum hinaus aberkannt werden. Entschädigungssatzung - Seite: 3 § 6 Entschädigung für Friedensrichter/innen und Protokollführer/innen von Friedensrichtern/Friedensrichterinnen (1) Friedensrichter/innen und Protokollführer/innen von Friedensrichtern/ Friedensrichterinnen erhalten Fahrtkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß §§ 4 und 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Friedensrichter/innen und Protokollführer/innen von Friedensrichtern/ Friedensrichterinnen erhalten einen monatlichen pauschalen Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles in Höhe von 75 €. (3) Wird das Amt des Friedensrichters/der Friedensrichterin bzw. des Protokollführers/der Protokollführerin von Friedensrichtern/Friedensrichterinnen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausgeübt, ruht die monatliche Entschädigung für die drei Monate hinausgehende Zeit. (4) §§ 9 und 10 gelten für die Friedensrichter/innen bzw. Protokollführer/innen von Friedensrichtern/Friedensrichterinnen entsprechend. § 7 Entschädigung für Mitglieder des Umlegungsausschusses (1) Für Mitglieder des Umlegungsausschusses, die der Ratsversammlung angehören, wird ein Sitzungsgeld wie für eine Ausschusssitzung nach § 1 Abs. 6 dieser Satzung gewährt. (2) Für Mitglieder des Umlegungsausschusses, die nicht der Ratsversammlung angehören, sowie für sachverständige Personen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen, richtet sich die Entschädigung nach der Sächsischen Umlegungsausschussverordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 8 Reisekostenvergütung Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder des Stadtrates und der Ausschüsse Reisekostenvergütungen nach dem geltenden Reisekostenrecht. Über die Genehmigung der Dienstreisen entscheidet der Verwaltungsausschuss im Rahmen des Haushalts. § 9 Versicherungsschutz Für ehrenamtlich Tätige besteht Versicherungsschutz nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung sowie nach den Bestimmungen des § 21 (3) SächsGemO. § 10 Nichtübertragbarkeit von Entschädigungsansprüchen, Zahlungsweise, Anpassung Sämtliche Ansprüche, die durch diese Satzung begründet werden, sind nicht übertragbar. Die Zahlungsweise ist unbar. Die Grundbeträge und Sitzungsgelder nach §§ 1, 3, 4, 7 (1) sowie die Aufwandsentschädigung nach §§ 1 (3, 4), 5, 6 werden zum 01.07. eines jeden Jahres entsprechend der Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst/Tarifvertrag Bereich Kommunen (TVöD-VkA) gehobener Dienst angehoben, die seit dem 01.07. des Vorjahres Entschädigungssatzung - Seite: 4 wirksam geworden ist. § 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.12.2015 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die Entschädigungssatzung vom 25.04.2001 (Beschluss Nr. 689/01) geändert mit Beschluss der RV vom 26.06.2011 (Beschluss Nr. 857/11) aufgehoben. Entschädigungssatzung - Synopse, Seite: 1 Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) - Synopse Beschluss Nr. 689/01 der Ratsversammlung vom 25.04.2001 (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 10 vom 12.05.2001) Beschluss Nr. 689/01 der Ratsversammlung vom 25.04.2001 (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 10 vom 12.05.2001) (geändert mit Beschluss RBIV-1506/09 vom 25.02.2009, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 6 vom 14.03.2009 sowie mit Beschluss Nr. 857/11 der Ratsversammlung vom 23.06.2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13 vom 02.07.2011) (geändert mit Beschluss RBIV-1506/09 vom 25.02.2009, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 6 vom 14.03.2009, geändert mit Beschluss Nr. 857/11 der Ratsversammlung vom 23.06.2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13 vom 02.07.2011, geändert mit Beschluss Nr. VI-DS-1712 vom ................, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. ........ vom ............) Aufgrund der §§ 4 und 21 der SächsGemO vom 21.04.1993 i. V. Mit § 5 III der Hauptsatzung der hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig in ihrer 22. Sitzung vom 25.04.2001 folgende Entschädigungssatzung beschlossen. Aufgrund der §§ 4 und 21 der SächsGemO vom 03.03.2014 i. V. m. § 7 (3) der Hauptsatzung der Stadt Leipzig hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig in ihrer Sitzung vom ....... folgende Entschädigungssatzung beschlossen. § 1 Entschädigung für Mitglieder der Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse (1) Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten von dem Monat an, in dem ihre Eigenschaft als Ratsmitglied beginnt, bis zum Ende des Monats, in dem sie erlischt, einen Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall nach einheitlichen Durchschnittsätzen gemäß § 21 Abs. 1 SächsGemO. § 1 Entschädigung für Mitglieder der Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse (1) Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten von dem Monat an, in dem ihre Eigenschaft als Ratsmitglied beginnt, bis zum Ende des Monats, in dem sie erlischt, einen Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall aufgeteilt in eine Teilaufwandsentschädigung in der Form eines Grundbetrages zzgl. eines Sitzungsgeldes sowie eines monatlichen Mobilitätszuschlages. (2) Die monatliche Pauschale beträgt 330 €. (2) Der monatliche Grundbetrag beträgt 500 €. (3) Eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 € erhalten: die Vorsitzenden der Fraktionen (3) Eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 € erhalten: die Vorsitzenden der Fraktionen. (4) Eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 € (4) Eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 € Entschädigungssatzung - Synopse, Seite: 2 erhalten: - die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse, - die Vorsitzenden der beschließenden Ausschüsse sowie der Vorsitzende des Ältestenrates sofern sie Stadträte sind, - der stellvertretende Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses, sofern er den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss wahrnimmt erhalten: - die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse, - die Vorsitzenden der beschließenden Ausschüsse sowie der/die Vorsitzende des Ältestenrates sofern sie Stadträte/ Stadträtinnen sind, - der/die stellvertretende Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses, sofern er/sie den Vorsitz im Jugendhilfeausschuss wahrnimmt. (5) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, wenn das Mandat ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausgeübt wird, für die über die drei Monate hinausgehende Zeit. (5) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, wenn das Mandat ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausgeübt wird, für die über die drei Monate hinausgehende Zeit. (6) Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ratsversammlung und der Ausschüsse, in denen sie stimmberechtigt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung. Die Mitglieder des Ältestenrates erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung. Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten für die Erledigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen monatlichen Mobilitätszuschlag jeweils in Höhe der Kosten einer Monatskarte der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH für die Zone Leipzig (110) (6) Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Ratsversammlung ein Sitzungsgeld von 100 € je Sitzung und für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, in denen sie stimmberechtigt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung. Bei Sitzungen der Ratsversammlung und der beschließenden Ausschüsse im Eilfall, die unmittelbar mit einer regulären Sitzung stattfinden, wird kein gesondertes Sitzungsgeld gezahlt. Die Mitglieder des Ältestenrates erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung. Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten für die Erledigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit einen monatlichen Mobilitätszuschlag jeweils in Höhe der Kosten einer Monatskarte der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH für die Zone Leipzig (110) (7) Die vom Stadtrat gemäß § 44 Abs. 1 und 2 sowie § 47 SächsGemO berufenen sachkundigen Einwohner erhalten für die Teilnahme an Beratungen, zu denen sie berufen wurden, eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung. Gleiches gilt für Stadträte, denen ein ständiges -Rederecht in einem Ausschuss eingeräumt wurde sowie für die in einem Ausschuss gemäß § 22 Abs. 7 Geschäftsordnung zur Anhörung geladenen. (7) Die vom Stadtrat gemäß § 44 Abs. 1 und 2 sowie § 47 SächsGemO berufenen sachkundigen Einwohner/Einwohnerinnen erhalten für die Teilnahme an Beratungen, zu denen sie berufen wurden, eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung. Gleiches gilt für Stadträte, denen ein ständiges -Rederecht in einem Ausschuss eingeräumt wurde sowie für die in einem Ausschuss gemäß § 22 Abs. 7 Geschäftsordnung zur Anhörung geladenen. Entschädigungssatzung - Synopse, Seite: 3 (8) Das Sitzungsgeld wird gewährt, wenn die nachgewiesene Teilnahme (Unterschrift in der Anwesenheitsliste) sich in der Regel über die volle Sitzung, oder mindestens zwei Stunden erstreckt. (8) Das Sitzungsgeld wird gewährt, wenn die mit Unterschrift in der Anwesenheitsliste nachgewiesene Teilnahme sich über die volle Sitzung, oder mindestens zwei Stunden erstreckt. (9) Die steuerliche Behandlung der Entschädigungen erfolgt entsprechend den geltenden rechtlichen Bestimmungen. (9) Die steuerliche Behandlung der Entschädigungen erfolgt entsprechend den geltenden rechtlichen Bestimmungen. (10) Für Mitglieder der Ratsversammlung, die an Sitzungen der im Verwaltungsausschuss bestätigten Gremien von Ausschüssen teilnehmen, wird ebenfalls ein Sitzungsgeld wie für eine Ausschusssitzung gewährt. § 2 Entschädigung für Ortsvorsteher § 2 Entschädigung für Ortsvorsteher/Ortsvorsteherinnen (1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 30 v. H. Der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde mit der Einwohnerzahl der Ortschaft gemäß § 2 der Aufwandsentschädigungsverordnung KomAEVO des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84, 29. Februar 1996), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 367, 31. August 2000) erhält. (1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher/ Ortsvorsteherinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung von 30 v. H. der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde mit der Einwohnerzahl der Ortschaft gemäß § 2 der Aufwandsentschädigungsverordnung KomAEVO des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84, 29. Februar 1996 in der jeweils gültigen Fassung), erhält. Ortsvorsteher/innen in Ortschaften mit mehr als 5000 Einwohnern erhalten 40 v. H. dieses Betrages. (2) Hauptamtliche Ortsvorsteher erhalten eine der Größe der Ortschaft entsprechende Aufwandsentschädigung gemäß Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO) vom 03. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679 vom 31. Dezember 1997). (2) Hauptamtliche Ortsvorsteher/ Ortsvorsteherinnen erhalten eine der Größe der Ortschaft entsprechende Aufwandsentschädigung gemäß Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO) vom 03. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679 vom 31. Dezember 1997). § 3 Entschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte und der Stadtbezirksbeiräte (1) Die Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten eine Pauschale gemäß § 21 Abs. 2 § 3 Entschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte und der Stadtbezirksbeiräte (1) Die Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten eine Teilaufwandsentschädigung in Form Entschädigungssatzung - Synopse, Seite: 4 SächsGemO in Höhe von 25 € pro Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 25 € pro Sitzung. eines Grundbetrages in Höhe von 40 € pro Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 € pro Sitzung. (2) Die Mitglieder der Stadtbezirksbeiräte erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 € pro Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 25 € pro Sitzung. (2) Die Mitglieder der Stadtbezirksbeiräte erhalten eine Teilaufwandsentschädigung in Form eines Grundbetrages in Höhe von 40 € pro Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 € pro Sitzung. Das schriftführende Mitglied erhält insgesamt 60 € Sitzungsgeld für diese Sitzung. (3) § 1 Abs. 5, sowie Abs. 7 und 8 dieser Entschädigungssatzung gelten entsprechend. (3) § 1 Abs. 5, sowie Abs. 7 und 8 dieser Entschädigungssatzung gelten entsprechend. § 4 Entschädigung für Mitglieder der Beiräte (1) Mitglieder eines von der Ratsversammlung gebildeten Beirates erhalten eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 € pro Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 25 € pro Sitzung, soweit ihre Mitgliedschaft nicht zu ihren beruflichen Obliegenheiten gehört. § 4 Entschädigung für Mitglieder der Beiräte (1) Mitglieder eines von der Ratsversammlung gebildeten Beirates erhalten eine Teilaufwandsentschädigung in Form eines Grundbetrages in Höhe von 25 € pro Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 € pro Sitzung, soweit ihre Mitgliedschaft nicht zu ihren beruflichen Obliegenheiten gehört. (2) § 1 Abs. 5, sowie Abs. 7 und 8 dieser Entschädigungssatzung gelten entsprechend. (2) § 1 Abs. 5, sowie Abs. 7 und 8 dieser Entschädigungssatzung gelten entsprechend. § 5 Entschädigung für die Mitglieder des Jugendparlaments. (1) Die Mitglieder des Jugendparlaments erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 € pro Monat. (2) Fehlt ein gewählter Jugendparlamentarier öfter als dreimal in Folge unentschuldigt, kann ihm durch Beschluss des Jugendparlaments die monatliche Aufwandsentschädigung über diesen Zeitraum hinaus aberkannt werden. § 4 a Entschädigung für Friedensrichter und Protokollführer von Friedensrichtern (1) Friedensrichter und Protokollführer von Friedensrichtern erhalten § 6 Entschädigung für Friedensrichter/innen und Protokollführer/innen von Friedensrichtern/Friedensrichterinnen (1) Friedensrichter/innen und Protokollführer/ Entschädigungssatzung - Synopse, Seite: 5 Fahrtkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß §§ 5 und 6 des Sächsischen Reisekostengesetzes i. d. F. Der Bekanntmachung vom 08. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 346) in der jeweils gültigen Fassung. innen von Friedensrichtern/ Friedensrichterinnen erhalten Fahrtkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß §§ 4 und 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Friedensrichter und Protokollführer von Friedensrichtern erhalten einen monatlichen pauschalen Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles in Höhe von 50.00 €. (2) Friedensrichter/innen und Protokollführer/ innen von Friedensrichtern/ Friedensrichterinnen erhalten einen monatlichen pauschalen Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles in Höhe von 75 €. (3) Wird das Amt des Friedensrichters bzw. des Protokollführers von Friedensrichtern länger als drei Monate tatsächlich nicht ausgeübt, ruht die monatliche Entschädigung für die drei Monate hinausgehende Zeit. (3) Wird das Amt des Friedensrichters/der Friedensrichterin bzw. des Protokollführers/ der Protokollführerin von Friedensrichtern/ Friedensrichterinnen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausgeübt, ruht die monatliche Entschädigung für die drei Monate hinausgehende Zeit. (4) §§ 6 und 7 gelten für die Friedensrichter bzw. Protokollführer von Friedensrichtern entsprechend. (4) §§ 9 und 10 gelten für die Friedensrichter/ innen bzw. Protokollführer/innen von Friedensrichtern/Friedensrichterinnen entsprechend. § 7 Entschädigung für Mitglieder des Umlegungsausschusses (1) Für Mitglieder des Umlegungsausschusses, die der Ratsversammlung angehören, wird ein Sitzungsgeld wie für eine Ausschusssitzung nach § 1 Abs. 6 dieser Satzung gewährt. (2) Für Mitglieder des Umlegungsausschusses, die nicht der Ratsversammlung angehören, sowie für sachverständige Personen, die mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen, richtet sich die Entschädigung nach der Sächsischen Umlegungsausschussverordnung in der jeweils geltenden Fassung. § 5 Reisekostenvergütung Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder des Stadtrates und der Ausschüsse § 8 Reisekostenvergütung Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder des Stadtrates und der Ausschüsse Entschädigungssatzung - Synopse, Seite: 6 Reisekostenvergütungen nach dem geltenden Reisekostenrecht. Über die Genehmigung der Dienstreisen entscheidet der Verwaltungsausschuss im Rahmen des Haushalts. Reisekostenvergütungen nach dem geltenden Reisekostenrecht. Über die Genehmigung der Dienstreisen entscheidet der Verwaltungsausschuss im Rahmen des Haushalts. § 6 Versicherungsschutz Für ehrenamtlich Tätige besteht Versicherungsschutz nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung sowie nach den Bestimmungen des § 21 III SächsGemO. § 9 Versicherungsschutz Für ehrenamtlich Tätige besteht Versicherungsschutz nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung sowie nach den Bestimmungen des § 21 (3) SächsGemO. § 7 Nichtübertragbarkeit von Entschädigungsansprüchen Sämtliche Ansprüche, die durch diese Satzung begründet werden, sind nicht übertragbar. § 10 Nichtübertragbarkeit von Entschädigungsansprüchen, Zahlungsweise, Anpassung Sämtliche Ansprüche, die durch diese Satzung begründet werden, sind nicht übertragbar. Die Zahlungsweise ist unbar. Die Grundbeträge und Sitzungsgelder nach §§ 1, 3, 4, 7 (1) sowie die Aufwandsentschädigung nach §§ 1 (3, 4), 5, 6 werden zum 01.07. eines jeden Jahres entsprechend der Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst/Tarifvertrag Bereich Kommunen (TVöD-VkA) gehobener Dienst angehoben, die seit dem 01.07. des Vorjahres wirksam geworden ist. § 8 In-Kraft-Treten (1) Diese Satzung tritt am 01.05.2001 in Kraft. § 11 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am 01.12.2015 in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung wird die Entschädigungssatzung vom 19.05.1999 (Beschluss Nr. 1579/99) in der Fassung vom 15.11.2000 (Änderung mit Beschluss Nr. 465/00) aufgehoben. (2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die Entschädigungssatzung vom 25.04.2001 (Beschluss Nr. 689/01) geändert mit Beschluss der RV vom 26.06.2011 (Beschluss Nr. 857/11) aufgehoben.