Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1042276.pdf
Größe
465 kB
Erstellt
06.08.15, 12:00
Aktualisiert
07.01.16, 13:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01712
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
Fachausschuss Finanzen
Ratsversammlung
16.12.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Oberbürgermeister
Betreff
Entschädigungssatzung
Beschlussvorschlag:
1. Die Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung) wird
beschlossen und tritt zum 1. Dezember 2015 in Kraft.
2. Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen gem. § 79 Abs. 1 SächsGemO im Jahr 2015 in
Höhe von 23.183 € erfolgt aus der Kostenstelle "unterjährige Finanzierung ohne Deckung
Ergebnishaushalt" (1.098.600.000).
3. Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen gem. § 79 Abs. 1 SächsGemO im Jahr 2016 in
Höhe von bis zu max. 293.286 € erfolgt aus der Kostenstelle "unterjährige Finanzierung ohne
Deckung Ergebnishaushalt" (1.098.600.000).
4. Die für 2017 und 2018 anfallenden Kosten in Höhe von 293.286 € zzgl. 2,5 % Dynamisierung als
Maximalbetrag pro Jahr werden vorbehaltlich der Beschlussfassung des Doppelhaushaltes
2017/2018 bestätigt und sind durch den Fachbereich entsprechend bei der Haushaltsplanung
anzumelden.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
x
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
01.11.15 31.12.15 23.183
Aufwendungen
ab 2016
Finanzhaushalt
293.286
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Begründung:
Nach § 21 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) haben die ehrenamtlich Tätigen des
Stadtrates und seiner Gremien einen Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und des
Verdienstausfalls. Die mit der Mandatswahrnehmung verbundenen Einbußen sollen durch die Entschädigungsansprüche ausgeglichen werden. Dabei wird die ehrenamtliche Tätigkeit als Dienst für
die kommunale Gemeinschaft grundsätzlich unentgeltlich geleistet; jedoch darf der ehrenamtlich
Tätige auch keine finanziellen Verluste erleiden.
Die Verwaltung legt diesen Entwurf für eine Änderung der Entschädigungssatzung und die Erhöhung der Entschädigungssätze für die Mitglieder der Ratsversammlung sowie ihrer Gremien (u.a.
Ausschüsse, Beiräte), der Ortschaftsräte, Ortsvorsteher, Stadtbezirksbeiräte und Friedensrichter vor,
weil die geltende Regelung aus dem Jahr 2001 stammt und seither nicht mehr wesentlich angepasst
wurde.
Dem gesetzlichen Anspruch auf Gewährung einer Aufwandsentschädigung liegt die Kompensation
des mit der Wahrnehmung des Ehrenamtes verbundenen materiellen und zeitlichen Aufwandes zu
Grunde. Für die Stadträtinnen und Stadträte gehört die Teilnahme an der Ratsversammlung und
ihrer Ausschüsse und an Sitzungen, die zu deren Vorbereitung dienen, insbesondere Fraktionssitzungen, dazu. Inbegriffen ist weiterhin z.B. das Studium der oft umfänglichen und fachspezifischen Vorlagen und Literatur, das Ausarbeiten von Anfragen und Anträgen, Arbeitsgruppensitzungen und auch Veranstaltungen. Die Fraktionen berichten von einem durchschnittlichen Aufwand der zwischen 20 und 40 Stunden dafür wöchentlich betragen kann. Dies entspricht einem
Aufwand der also durchaus mit einer Vollzeitbeschäftigung vergleichbar sein kann.
Allerdings überwiegt der Sinn des Gesetzes diese Tätigkeit nicht voll zu vergüten, sondern den
Aufwand abzugelten. Es folgt eine Übersicht derzeit aktueller Entschädigungsbeträge vergleichbarer
Kommunen:
Stadt
Einwohnerzahl 2014
monatl. Grundbetrag
Sitzungsgeld
Leipzig
544.479
330,00 €
50,00 €
Bochum
361.876
347,50 €
17,80 €
Chemnitz
243.521
200,00 €
30,00 €
Dresden
536.308
400,00 €
32,50 €
Dortmund
580.511
433,40 €
17,80 €
Duisburg
485.465
433,40 €
17,80 €
Düsseldorf
604.527
433,40 €
17,80 €
Essen
573.784
433,40 €
17,80 €
Frankfurt/Main
717.624
1.209.00 €
-
Hannover
518.386
465,50 €
-
Nürnberg
498.876
1.683,00 €
-
Stuttgart
604.297
1.500,00 €
60,00 €
Köln
1.064.680
433,40 €
17,80 €
München
1.407.836
2.291,95 €
-
Auch für die Mitglieder der Beiräte, Ortschaftsräte und Stadtbezirksbeiräte haben sich die Anforderungen aus dem Ehrenamt durch die Vielzahl komplexer Sachverhalte und weiter ausgebauter
Bürgerbeteiligung erhöht.
Deshalb wird vorgeschlagen, den monatlichen Grundbetrag gemäß § 1 Abs. 2 für die Mitglieder der
Ratsversammlung auf 500,00 EUR zu erhöhen (bisher 330,00 EUR). Unverändert bleiben die Sätze
für Vorsitzende von Fraktionen (150,00 EUR) und Fachausschussvorsitzende (75,00 EUR).
Da Anpassungsbedarf für die in dieser Satzung festgelegten Grundbeträge, Sitzungsgelder und
Aufwandsentschädigungen immer dann besteht, wenn sich die Lebenshaltungskosten erhöhen,
wurde zusätzlich eine Regelung zur Dynamisierung aufgenommen, welche den Tarifabschlüssen im
öffentlichen Dienst entspricht, denn der Stadtrat ist als Hauptorgan der Gemeinde Teil der
Verwaltung.
Das Sitzungsgeld im § 1 Abs. 6 soll künftig für die Ratsversammlung 100,00 EUR betragen. Für die
Ausschüsse bleibt es unverändert. Sofern eine Sitzung im Eilfall unmittelbar im Anschluss an eine
reguläre Sitzung stattfindet, soll dafür kein extra Betrag fällig werden. Für Stadträtinnen und
Stadträte, die an Sitzungen von Gremien der Ausschüsse teilnehmen, wird künftig ebenfalls ein
Sitzungsgeld wie für eine Ausschusssitzung bezahlt. Mit dieser Regelung soll eine bestehende
Lücke geschlossen werden, weil die Gremien erhebliche Zeit für die Ehrenamtlichen in Anspruch
nehmen können.
Für die ehrenamtlichen Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher lässt die Aufwandsentschädigungsverordnung des Freistaates Sachsen seit dem 1. Dezember 2014 eine Erhöhung der monatlichen
Aufwandsentschädigung in Ortschaften über 5.000 Einwohner zu. Im § 2 Abs. 1 wird der Vorschlag
gemacht, dort nunmehr 40 Prozent (bisher 30 Prozent) der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister erhalten hätte, festzusetzen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund der
teilweise erheblichen Erhöhung der Brauchtumsmittel, deren Ausreichung die Ortsvorsteher u. a.
verantworten, angezeigt. Diese Erhöhung betrifft nach gegenwärtigen Stand die Ortsvorsteherinnen
und Ortsvorsteher, der Ortschaften Böhlitz-Ehrenberg, Lindenthal, Wiederitzsch, Engelsdorf,
Holzhausen, Liebertwolkwitz und Rückmarsdorf.
In diesem Zusammenhang soll im § 3 Abs. 1 und 2 auch der monatliche Grundbetrag für die Mitglieder der Ortschaftsräte und Stadtbezirksbeiräte auf 40,00 EUR (bislang 25,00 EUR) und das
Sitzungsgeld auf 30,00 EUR (bisher 25,00 EUR) angehoben werden. Deshalb wird mit dieser Vorlage u. a. dem Haushaltsantrag OR 035/15/16 "Höhere Entschädigung für kommunales Ehrenamt in
der Stadt Leipzig" des OR Mölkau, welcher in der Ratsversammlung am 18.03.2015 in das reguläre
Antragsverfahren verwiesen wurde, Rechnung getragen und eine Entscheidungsvorlage zur
Entschädigungssatzung dem Stadtrat vorgelegt.
In Umsetzung des Ratsbeschlusses 1896/13 erhalten die Stadtbezirksbeiräte die Möglichkeit, für
jede Sitzung ein schriftführendes Mitglied zu bestellen, welches dann das doppelte Sitzungsgeld
erhält.
Für die Mitglieder der Beiräte soll im § 4 ebenfalls das Sitzungsgeld auf 30,00 EUR (bisher 25,00
EUR) angehoben werden. Weil sie in der Regel nicht jeden Monat tagen, bleibt der Grundbetrag
unverändert.
Ferner wird vorgeschlagen für die ehrenamtlich Tätigen im Jugendparlament mit dem § 5 eine
monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 25,00 EUR einzuführen. Damit soll der materielle
und zeitliche Aufwand in diesem Gremium anerkannt werden. Die Mitglieder des Jugendbeirates
erhalten eine Entschädigung nach § 4 der Satzung. Damit wird auch der Intention des Antrages
1237 Rechnung getragen und eine dauerhafte Grundlage für die Zahlung eingeführt.
Der monatliche Betrag für die Friedensrichter wird ebenfalls angehoben. Er soll künftig 75,00 EUR
betragen (bisher 50,00 EUR). Erhöhung im gleichen Verhältnis wie Stadtrat und Ortschaftsräte/
Stadtbezirksbeiräte
Neu aufgenommen wurde mit dem § 7 eine Regelung zum Umlegungsausschuss. § 8 Abs. 3 der
SächsUAVO schreibt einen Beschluss des Gemeinderates über die Entschädigung der Mitglieder
vor, die nach dem Gesetz fest geregelt ist. Es ist zweckmäßig, diesen Beschluss hier mit zu fassen.
Wie bisher ist das Büro für Ratsangelegenheiten für die Entschädigung der Stadträtinnen und
Stadträte und das Dezernat Stadtentwicklung und Bau für die Entschädigung der Mitglieder, die
nicht dem Stadtrat angehören und der sachverständigen Personen zuständig.
Weil bei der Aufstellung der Haushalte für die Jahre 2015 und 2016 noch die bisherigen Ansätze zu
Grunde gelegt wurden, ist ein künftiger überplanmäßiger Aufwand i.H.v. ca. 317 TEUR jährlich erforderlich. In den Folgejahren wirkt sich außerdem die vorgesehene Anpassung der Beträge nach den
Tarifabschlüssen für die Kommunen aus. Dieser beruht auf folgender Annahme:
Aufwandsentschädigung - Mehrbedarf
Aufwandsentschädigung
für
Stadträtinnen/Stadträte (SR)
Summe insgesamt
Summe aufgeschlüsselt
142.800,00 €
70 SR - 12 Monate x 170,00 €
Ortschaftsrätinnen/
Ortschaftsräte (OR)
16.560,00 €
92 OR - 12 Monate x 15,00 €
Stadtbezirksbeiräte (SBB)
19.800,00 €
110 SBB - 12 Monate x 15,00 €
Ortsvorsteherinnen/
Ortsvorsteher (OV)
14.440,00 €
7 OV - 12 Monate x 172,00 €
Jugendbeirat
3.900,00 €
13 Mitglieder - 12 Monate x 25,00 €
Jugendparlament
6.000,00 €
20 Mitglieder - 12 Monate x 25,00 €
Friedensrichter
1.500,00 €
5 Friedensrichter - 12 Monate x 25,00 €
Sitzungsgelder - Mehrbedarf
Sitzungsgelder für
Stadträtinnen/Stadträte (SR)
Summe insgesamt
Summe aufgeschlüsselt
42.000,00 €
70 SR - 12 Monate x 50,00 €
(Ratsversammlung)
Ortschaftsrätinnen/
Ortschaftsräte (OR)
5.520,00 €
92 OR - 12 Monate x 5,00 €
Stadtbezirksbeiräte (SBB)
6.600,00 €
110 SBB - 12 Monate x 5,00 €
Beiräte
8.520,00 €
143 Beiräte - 12 Monate x 5,00 €
Protokoll SBB
3.600,00 €
10 SBB - 12 Monate x 30,00 €
Arbeitsgruppen
6.250,00 €
5 AG - 5 Personen, 5 Sitzungen x 50,00 €
Summe
Aufwandsentschädigung
und Sitzungsgelder
277.490,00 €
zzgl. jeweils 2,5 % in
den Folgejahren vom
Gesamtetat in Höhe
von ca. 1.3 Mio €; für
2016 ca. 15.088,00 €
Anlagen:
1. Synopse
2. Entschädigungssatzung
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 16.12.2015
zu
18.11
Entschädigungssatzung
Vorlage: VI-DS-01712
Beschluss:
1. Die Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung)
wird beschlossen und tritt zum 1. Dezember 2015 in Kraft.
2. Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen gem. § 79 Abs. 1 SächsGemO im Jahr
2015 in Höhe von 23.183 € erfolgt aus der Kostenstelle "unterjährige Finanzierung ohne
Deckung Ergebnishaushalt" (1.098.600.000).
3. Die Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen gem. § 79 Abs. 1 SächsGemO im Jahr
2016 in Höhe von bis zu max. 293.286 € erfolgt aus der Kostenstelle "unterjährige
Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt" (1.098.600.000).
4. Die für 2017 und 2018 anfallenden Kosten in Höhe von 293.286 € zzgl. 2,5 %
Dynamisierung als Maximalbetrag pro Jahr werden vorbehaltlich der Beschlussfassung des
Doppelhaushaltes 2017/2018 bestätigt und sind durch den Fachbereich entsprechend bei
der Haushaltsplanung anzumelden.
Abstimmungsergebnis: 58/3/0
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 17. Dezember 2015
Seite: 1/1
Entschädigungssatzung - Seite: 1
Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen
(Entschädigungssatzung)
Aufgrund der §§ 4 und 21 der SächsGemO vom 03.03.2014 i. V. m. § 7 (3) der Hauptsatzung der
Stadt Leipzig hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig in ihrer Sitzung vom ....... folgende
Entschädigungssatzung beschlossen.
§ 1 Entschädigung für Mitglieder der Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse
(1) Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten von dem Monat an, in dem ihre Eigenschaft als
Ratsmitglied beginnt, bis zum Ende des Monats, in dem sie erlischt, einen Ersatz von Auslagen
und Verdienstausfall aufgeteilt in eine Teilaufwandsentschädigung in der Form eines
Grundbetrages zzgl. eines Sitzungsgeldes sowie eines monatlichen Mobilitätszuschlages.
(2) Der monatliche Grundbetrag beträgt 500 €.
(3) Eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 € erhalten die Vorsitzenden der Fraktionen.
(4) Eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 € erhalten:
- die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse,
- die Vorsitzenden der beschließenden Ausschüsse sowie der/die Vorsitzende des Ältestenrates
sofern sie Stadträte/Stadträtinnen sind,
- der/die stellvertretende Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses, sofern er/sie den Vorsitz im
Jugendhilfeausschuss wahrnimmt.
(5) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt, wenn das Mandat ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausgeübt wird, für die über die drei Monate hinausgehende Zeit.
(6) Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der
Ratsversammlung 100 € je Sitzung und für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse,
in denen sie stimmberechtigt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung.
Bei Sitzungen der Ratsversammlung und der beschließenden Ausschüsse im Eilfall, die
unmittelbar nach einer regulären Sitzung stattfinden, wird kein gesondertes Sitzungsgeld
gezahlt. Die Mitglieder des Ältestenrates erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung.
Die Mitglieder der Ratsversammlung erhalten für die Erledigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
einen monatlichen Mobilitätszuschlag jeweils in Höhe der Kosten einer Monatskarte der Leipziger
Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH für die Zone Leipzig (110).
(7) Die vom Stadtrat gemäß § 44 Abs. 1 und 2 SächsGemO berufenen sachkundigen
Einwohner/Einwohnerinnen erhalten für die Teilnahme an Beratungen, zu denen sie berufen
wurden, eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung.
(8) Das Sitzungsgeld wird gewährt, wenn die mit Unterschrift in der Anwesenheitsliste
nachgewiesene Teilnahme sich über die volle Sitzung, oder mindestens zwei Stunden erstreckt.
(9) Die steuerliche Behandlung der Entschädigungen erfolgt entsprechend den geltenden rechtlichen Bestimmungen.
Entschädigungssatzung - Seite: 2
(10) Für Mitglieder der Ratsversammlung, die an Sitzungen der im Verwaltungsausschuss
bestätigten Gremien von Ausschüssen teilnehmen, wird ebenfalls ein Sitzungsgeld wie
für eine Ausschusssitzung gewährt.
§ 2 Entschädigung für Ortsvorsteher/Ortsvorsteherinnen
Ehrenamtliche Ortsvorsteher/ Ortsvorsteherinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung von 30
v. H. der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde mit der
Einwohnerzahl der Ortschaft gemäß § 2 der Aufwandsentschädigungsverordnung KomAEVO des
Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 15. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84, 29. Februar 1996 in der jeweils gültigen Fassung), erhält. Ortsvorsteher/innen in Ortschaften mit
mehr als 5000 Einwohnern erhalten 40 v. H. dieses Betrages.
§ 3 Entschädigung für die Mitglieder der Ortschaftsräte und der Stadtbezirksbeiräte
(1) Die Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten eine Teilaufwandsentschädigung in Form eines
Grundbetrages in Höhe von 40 € pro Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 € pro
Sitzung.
(2) Die Mitglieder der Stadtbezirksbeiräte erhalten eine Teilaufwandsentschädigung in Form
eines Grundbetrages in Höhe von 40 € pro Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 €
pro Sitzung.
Das für eine Sitzung schriftführende Mitglied erhält insgesamt 60 € Sitzungsgeld für diese
Sitzung.
(3) § 1 Abs. 5, sowie Abs. 7 und 8 dieser Entschädigungssatzung gelten entsprechend.
§ 4 Entschädigung für Mitglieder der Beiräte
(1) Mitglieder eines von der Ratsversammlung gebildeten Beirates erhalten eine Teilaufwandsentschädigung in Form eines Grundbetrages in Höhe von 25 € pro Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 30 € pro Sitzung, soweit ihre Mitgliedschaft nicht zu ihren beruflichen Obliegenheiten gehört.
(2) § 1 Abs. 5 und 8 dieser Entschädigungssatzung gelten entsprechend.
§ 5 Entschädigung für die Mitglieder des Jugendparlaments
(1) Die Mitglieder des Jugendparlaments erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe
von 25 € pro Monat.
(2) Fehlt ein gewählter Jugendparlamentarier öfter als dreimal in Folge unentschuldigt,
kann
ihm
durch
Beschluss
des
Jugendparlaments
die
monatliche
Aufwandsentschädigung über diesen Zeitraum hinaus aberkannt werden.
Entschädigungssatzung - Seite: 3
§ 6 Entschädigung für Friedensrichter/innen und Protokollführer/innen von Friedensrichtern/Friedensrichterinnen
(1) Friedensrichter/innen und Protokollführer/innen von Friedensrichtern/ Friedensrichterinnen
erhalten Fahrtkostenerstattung sowie Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung gemäß §§ 4
und 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.
Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Friedensrichter/innen und Protokollführer/innen von Friedensrichtern/ Friedensrichterinnen
erhalten einen monatlichen pauschalen Ersatz ihrer Auslagen und ihres Verdienstausfalles in
Höhe von 75 €.
(3) Wird das Amt des Friedensrichters/der Friedensrichterin bzw. des Protokollführers/der Protokollführerin von Friedensrichtern/Friedensrichterinnen länger als drei Monate tatsächlich
nicht ausgeübt, ruht die monatliche Entschädigung für die drei Monate hinausgehende Zeit.
(4) §§ 9 und 10 gelten für die Friedensrichter/innen bzw. Protokollführer/innen von Friedensrichtern/Friedensrichterinnen entsprechend.
§ 7 Entschädigung für Mitglieder des Umlegungsausschusses
(1) Für Mitglieder des Umlegungsausschusses, die der Ratsversammlung angehören, wird
ein Sitzungsgeld wie für eine Ausschusssitzung nach § 1 Abs. 6 dieser Satzung gewährt.
(2) Für Mitglieder des Umlegungsausschusses, die nicht der Ratsversammlung
angehören, sowie für sachverständige Personen, die mit beratender Stimme an den
Sitzungen teilnehmen, richtet sich die Entschädigung nach der Sächsischen
Umlegungsausschussverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
§ 8 Reisekostenvergütung
Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder des Stadtrates und der Ausschüsse Reisekostenvergütungen nach dem geltenden Reisekostenrecht. Über die Genehmigung der Dienstreisen entscheidet der Verwaltungsausschuss im Rahmen des Haushalts.
§ 9 Versicherungsschutz
Für ehrenamtlich Tätige besteht Versicherungsschutz nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung sowie nach den Bestimmungen des § 21 (3) SächsGemO.
§ 10 Nichtübertragbarkeit von Entschädigungsansprüchen, Zahlungsweise, Anpassung
Sämtliche Ansprüche, die durch diese Satzung begründet werden, sind nicht übertragbar.
Die Zahlungsweise ist unbar.
Die Grundbeträge und Sitzungsgelder nach §§ 1, 3, 4, 7 (1) sowie die
Aufwandsentschädigung nach §§ 1 (3, 4), 5, 6 werden zum 01.07. eines jeden Jahres
entsprechend der Tariferhöhung für den öffentlichen Dienst/Tarifvertrag Bereich
Kommunen (TVöD-VkA) gehobener Dienst angehoben, die seit dem 01.07. des Vorjahres
Entschädigungssatzung - Seite: 4
wirksam geworden ist.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.12.2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die Entschädigungssatzung vom 25.04.2001 (Beschluss
Nr. 689/01) geändert mit Beschluss der RV vom 26.06.2011 (Beschluss Nr. 857/11) aufgehoben.
Entschädigungssatzung - Synopse, Seite: 1
Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen
(Entschädigungssatzung)
- Synopse Beschluss Nr. 689/01 der Ratsversammlung
vom 25.04.2001
(veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 10
vom 12.05.2001)
Beschluss Nr. 689/01 der Ratsversammlung
vom 25.04.2001
(veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 10 vom
12.05.2001)
(geändert mit Beschluss RBIV-1506/09 vom
25.02.2009, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 6
vom 14.03.2009 sowie mit Beschluss Nr.
857/11 der Ratsversammlung vom 23.06.2011,
veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13 vom
02.07.2011)
(geändert mit Beschluss RBIV-1506/09 vom
25.02.2009, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 6
vom 14.03.2009, geändert mit Beschluss Nr.
857/11 der Ratsversammlung vom 23.06.2011,
veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 13 vom
02.07.2011, geändert mit Beschluss Nr.
VI-DS-1712 vom ................, veröffentlicht im
Amtsblatt Nr. ........ vom ............)
Aufgrund der §§ 4 und 21 der SächsGemO
vom 21.04.1993 i. V. Mit § 5 III der
Hauptsatzung der hat die Ratsversammlung
der Stadt Leipzig in ihrer 22. Sitzung vom
25.04.2001 folgende Entschädigungssatzung
beschlossen.
Aufgrund der §§ 4 und 21 der SächsGemO vom
03.03.2014 i. V. m. § 7 (3) der Hauptsatzung
der Stadt Leipzig hat die Ratsversammlung der
Stadt Leipzig in ihrer Sitzung vom .......
folgende Entschädigungssatzung beschlossen.
§ 1 Entschädigung für Mitglieder der
Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse
(1) Die Mitglieder der Ratsversammlung
erhalten von dem Monat an, in dem ihre
Eigenschaft als Ratsmitglied beginnt, bis zum
Ende des Monats, in dem sie erlischt, einen
Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall nach
einheitlichen Durchschnittsätzen gemäß § 21
Abs. 1 SächsGemO.
§ 1 Entschädigung für Mitglieder der
Ratsversammlung und ihrer Ausschüsse
(1) Die Mitglieder der Ratsversammlung
erhalten von dem Monat an, in dem ihre
Eigenschaft als Ratsmitglied beginnt, bis zum
Ende des Monats, in dem sie erlischt, einen
Ersatz von Auslagen und Verdienstausfall
aufgeteilt in eine Teilaufwandsentschädigung in der Form eines Grundbetrages
zzgl. eines Sitzungsgeldes sowie eines
monatlichen Mobilitätszuschlages.
(2) Die monatliche Pauschale beträgt 330 €.
(2) Der monatliche Grundbetrag beträgt
500 €.
(3) Eine zusätzliche monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 €
erhalten: die Vorsitzenden der Fraktionen
(3) Eine zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 € erhalten: die
Vorsitzenden der Fraktionen.
(4) Eine zusätzliche monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 €
(4) Eine zusätzliche monatliche
Aufwandsentschädigung in Höhe von 75 €
Entschädigungssatzung - Synopse, Seite: 2
erhalten:
- die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse,
- die Vorsitzenden der beschließenden
Ausschüsse sowie der Vorsitzende des
Ältestenrates sofern sie Stadträte sind,
- der stellvertretende Vorsitzende des
Jugendhilfeausschusses, sofern er den Vorsitz
im Jugendhilfeausschuss wahrnimmt
erhalten:
- die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse,
- die Vorsitzenden der beschließenden
Ausschüsse sowie der/die Vorsitzende des
Ältestenrates sofern sie Stadträte/
Stadträtinnen sind,
- der/die stellvertretende Vorsitzende des
Jugendhilfeausschusses, sofern er/sie den
Vorsitz im Jugendhilfeausschuss wahrnimmt.
(5) Die monatliche Aufwandsentschädigung
wird nicht gewährt, wenn das Mandat ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich
nicht ausgeübt wird, für die über die drei
Monate hinausgehende Zeit.
(5) Die monatliche Aufwandsentschädigung wird
nicht gewährt, wenn das Mandat ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht
ausgeübt wird, für die über die drei Monate
hinausgehende Zeit.
(6) Die Mitglieder der Ratsversammlung
erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen
der Ratsversammlung und der Ausschüsse, in
denen sie stimmberechtigt sind, ein
Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung. Die
Mitglieder des Ältestenrates erhalten ein
Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung. Die
Mitglieder der Ratsversammlung erhalten für
die Erledigung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit
einen monatlichen Mobilitätszuschlag jeweils in
Höhe der Kosten einer Monatskarte der
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH für die
Zone Leipzig (110)
(6) Die Mitglieder der Ratsversammlung
erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen
der Ratsversammlung ein Sitzungsgeld von
100 € je Sitzung und für die Teilnahme an den
Sitzungen der Ausschüsse, in denen sie stimmberechtigt sind, ein Sitzungsgeld in Höhe von
50 € je Sitzung.
Bei Sitzungen der Ratsversammlung und der
beschließenden Ausschüsse im Eilfall, die
unmittelbar mit einer regulären Sitzung
stattfinden, wird kein gesondertes Sitzungsgeld gezahlt. Die Mitglieder des Ältestenrates
erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je
Sitzung. Die Mitglieder der Ratsversammlung
erhalten für die Erledigung ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit einen monatlichen Mobilitätszuschlag
jeweils in Höhe der Kosten einer Monatskarte
der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH für
die Zone Leipzig (110)
(7) Die vom Stadtrat gemäß § 44 Abs. 1 und 2
sowie § 47 SächsGemO berufenen
sachkundigen Einwohner erhalten für die
Teilnahme an Beratungen, zu denen sie
berufen wurden, eine Aufwandsentschädigung
als Sitzungsgeld in Höhe von 50 € je Sitzung.
Gleiches gilt für Stadträte, denen ein ständiges
-Rederecht in einem Ausschuss eingeräumt
wurde sowie für die in einem Ausschuss
gemäß § 22 Abs. 7 Geschäftsordnung zur
Anhörung geladenen.
(7) Die vom Stadtrat gemäß § 44 Abs. 1 und 2
sowie § 47 SächsGemO berufenen
sachkundigen Einwohner/Einwohnerinnen
erhalten für die Teilnahme an Beratungen, zu
denen sie berufen wurden, eine
Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld in
Höhe von 50 € je Sitzung.
Gleiches gilt für Stadträte, denen ein ständiges
-Rederecht in einem Ausschuss eingeräumt
wurde sowie für die in einem Ausschuss gemäß
§ 22 Abs. 7 Geschäftsordnung zur Anhörung
geladenen.
Entschädigungssatzung - Synopse, Seite: 3
(8) Das Sitzungsgeld wird gewährt, wenn die
nachgewiesene Teilnahme (Unterschrift in der
Anwesenheitsliste) sich in der Regel über die
volle Sitzung, oder mindestens zwei Stunden
erstreckt.
(8) Das Sitzungsgeld wird gewährt, wenn die
mit Unterschrift in der Anwesenheitsliste
nachgewiesene Teilnahme sich über die volle
Sitzung, oder mindestens zwei Stunden
erstreckt.
(9) Die steuerliche Behandlung der
Entschädigungen erfolgt entsprechend den
geltenden rechtlichen Bestimmungen.
(9) Die steuerliche Behandlung der Entschädigungen erfolgt entsprechend den geltenden
rechtlichen Bestimmungen.
(10) Für Mitglieder der Ratsversammlung,
die an Sitzungen der im Verwaltungsausschuss bestätigten Gremien von Ausschüssen teilnehmen, wird ebenfalls ein Sitzungsgeld wie für eine Ausschusssitzung
gewährt.
§ 2 Entschädigung für Ortsvorsteher
§ 2 Entschädigung für Ortsvorsteher/Ortsvorsteherinnen
(1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher erhalten eine
Aufwandsentschädigung von 30 v. H. Der
Aufwandsentschädigung, die ein
ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde
mit der Einwohnerzahl der Ortschaft gemäß § 2
der Aufwandsentschädigungsverordnung
KomAEVO des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern vom 15. Februar
1996 (SächsGVBl. S. 84, 29. Februar 1996),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 367, 31.
August 2000) erhält.
(1) Ehrenamtliche Ortsvorsteher/ Ortsvorsteherinnen erhalten eine Aufwandsentschädigung von 30 v. H. der Aufwandsentschädigung, die ein ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde mit der Einwohnerzahl
der Ortschaft gemäß § 2 der Aufwandsentschädigungsverordnung KomAEVO des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 15.
Februar 1996 (SächsGVBl. S. 84, 29. Februar
1996 in der jeweils gültigen Fassung), erhält.
Ortsvorsteher/innen in Ortschaften mit mehr
als 5000 Einwohnern erhalten 40 v. H. dieses
Betrages.
(2) Hauptamtliche Ortsvorsteher erhalten eine
der Größe der Ortschaft entsprechende
Aufwandsentschädigung gemäß Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des
Innern über Dienstaufwandsentschädigungen
für kommunale Wahlbeamte (KomDAEVO)
vom 03. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679
vom 31. Dezember 1997).
(2) Hauptamtliche Ortsvorsteher/ Ortsvorsteherinnen erhalten eine der Größe der
Ortschaft entsprechende Aufwandsentschädigung gemäß Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern über Dienstaufwandsentschädigungen für kommunale
Wahlbeamte (KomDAEVO) vom 03.
Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 679 vom 31.
Dezember 1997).
§ 3 Entschädigung für die Mitglieder der
Ortschaftsräte und der Stadtbezirksbeiräte
(1) Die Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten
eine Pauschale gemäß § 21 Abs. 2
§ 3 Entschädigung für die Mitglieder der
Ortschaftsräte und der Stadtbezirksbeiräte
(1) Die Mitglieder der Ortschaftsräte erhalten
eine Teilaufwandsentschädigung in Form
Entschädigungssatzung - Synopse, Seite: 4
SächsGemO in Höhe von 25 € pro Monat
sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 25 € pro
Sitzung.
eines Grundbetrages in Höhe von 40 € pro
Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von
30 € pro Sitzung.
(2) Die Mitglieder der Stadtbezirksbeiräte
erhalten eine pauschale
Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 € pro
Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 25 €
pro Sitzung.
(2) Die Mitglieder der Stadtbezirksbeiräte
erhalten eine Teilaufwandsentschädigung in
Form eines Grundbetrages in Höhe von 40 €
pro Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe
von 30 € pro Sitzung.
Das schriftführende Mitglied erhält insgesamt 60 € Sitzungsgeld für diese Sitzung.
(3) § 1 Abs. 5, sowie Abs. 7 und 8 dieser
Entschädigungssatzung gelten entsprechend.
(3) § 1 Abs. 5, sowie Abs. 7 und 8 dieser
Entschädigungssatzung gelten entsprechend.
§ 4 Entschädigung für Mitglieder der Beiräte
(1) Mitglieder eines von der Ratsversammlung
gebildeten Beirates erhalten eine pauschale
Aufwandsentschädigung in Höhe von 25 € pro
Monat sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 25 €
pro Sitzung, soweit ihre Mitgliedschaft nicht zu
ihren beruflichen Obliegenheiten gehört.
§ 4 Entschädigung für Mitglieder der Beiräte
(1) Mitglieder eines von der Ratsversammlung
gebildeten Beirates erhalten eine Teilaufwandsentschädigung in Form eines Grundbetrages in Höhe von 25 € pro Monat sowie ein
Sitzungsgeld in Höhe von 30 € pro Sitzung,
soweit ihre Mitgliedschaft nicht zu ihren
beruflichen Obliegenheiten gehört.
(2) § 1 Abs. 5, sowie Abs. 7 und 8 dieser
Entschädigungssatzung gelten entsprechend.
(2) § 1 Abs. 5, sowie Abs. 7 und 8 dieser
Entschädigungssatzung gelten entsprechend.
§ 5 Entschädigung für die Mitglieder des
Jugendparlaments.
(1) Die Mitglieder des Jugendparlaments
erhalten eine Aufwandsentschädigung in
Höhe von 25 € pro Monat.
(2) Fehlt ein gewählter Jugendparlamentarier öfter als dreimal in Folge unentschuldigt, kann ihm durch Beschluss des
Jugendparlaments die monatliche Aufwandsentschädigung über diesen Zeitraum
hinaus aberkannt werden.
§ 4 a Entschädigung für Friedensrichter und
Protokollführer von Friedensrichtern
(1) Friedensrichter und Protokollführer von
Friedensrichtern erhalten
§ 6 Entschädigung für Friedensrichter/innen
und Protokollführer/innen von Friedensrichtern/Friedensrichterinnen
(1) Friedensrichter/innen und Protokollführer/
Entschädigungssatzung - Synopse, Seite: 5
Fahrtkostenerstattung sowie Wegstrecken- und
Mitnahmeentschädigung gemäß §§ 5 und 6
des Sächsischen Reisekostengesetzes i. d. F.
Der Bekanntmachung vom 08. Juli 1998
(SächsGVBl. S. 346) in der jeweils gültigen
Fassung.
innen von Friedensrichtern/ Friedensrichterinnen erhalten Fahrtkostenerstattung sowie
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
gemäß §§ 4 und 5 des Sächsischen Reisekostengesetzes i. d. F. der Bekanntmachung
vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866,
876) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Friedensrichter und Protokollführer von
Friedensrichtern erhalten einen monatlichen
pauschalen Ersatz ihrer Auslagen und ihres
Verdienstausfalles in Höhe von 50.00 €.
(2) Friedensrichter/innen und Protokollführer/
innen von Friedensrichtern/ Friedensrichterinnen erhalten einen monatlichen
pauschalen Ersatz ihrer Auslagen und ihres
Verdienstausfalles in Höhe von 75 €.
(3) Wird das Amt des Friedensrichters bzw. des
Protokollführers von Friedensrichtern länger als
drei Monate tatsächlich nicht ausgeübt, ruht die
monatliche Entschädigung für die drei Monate
hinausgehende Zeit.
(3) Wird das Amt des Friedensrichters/der
Friedensrichterin bzw. des Protokollführers/
der Protokollführerin von Friedensrichtern/
Friedensrichterinnen länger als drei Monate
tatsächlich nicht ausgeübt, ruht die monatliche
Entschädigung für die drei Monate
hinausgehende Zeit.
(4) §§ 6 und 7 gelten für die Friedensrichter
bzw. Protokollführer von Friedensrichtern
entsprechend.
(4) §§ 9 und 10 gelten für die Friedensrichter/
innen bzw. Protokollführer/innen von Friedensrichtern/Friedensrichterinnen entsprechend.
§ 7 Entschädigung für Mitglieder des
Umlegungsausschusses
(1) Für Mitglieder des Umlegungsausschusses, die der Ratsversammlung angehören,
wird ein Sitzungsgeld wie für eine Ausschusssitzung nach § 1 Abs. 6 dieser
Satzung gewährt.
(2) Für Mitglieder des Umlegungsausschusses, die nicht der Ratsversammlung angehören, sowie für sachverständige Personen,
die mit beratender Stimme an den Sitzungen
teilnehmen, richtet sich die Entschädigung
nach der Sächsischen Umlegungsausschussverordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 5 Reisekostenvergütung
Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder des
Stadtrates und der Ausschüsse
§ 8 Reisekostenvergütung
Für Dienstreisen erhalten die Mitglieder des
Stadtrates und der Ausschüsse
Entschädigungssatzung - Synopse, Seite: 6
Reisekostenvergütungen nach dem geltenden
Reisekostenrecht. Über die Genehmigung der
Dienstreisen entscheidet der
Verwaltungsausschuss im Rahmen des
Haushalts.
Reisekostenvergütungen nach dem geltenden
Reisekostenrecht. Über die Genehmigung der
Dienstreisen entscheidet der
Verwaltungsausschuss im Rahmen des
Haushalts.
§ 6 Versicherungsschutz
Für ehrenamtlich Tätige besteht
Versicherungsschutz nach den Vorschriften der
gesetzlichen Unfallversicherung sowie nach
den Bestimmungen des § 21 III SächsGemO.
§ 9 Versicherungsschutz
Für ehrenamtlich Tätige besteht
Versicherungsschutz nach den Vorschriften der
gesetzlichen Unfallversicherung sowie nach den
Bestimmungen des § 21 (3) SächsGemO.
§ 7 Nichtübertragbarkeit von
Entschädigungsansprüchen
Sämtliche Ansprüche, die durch diese Satzung
begründet werden, sind nicht übertragbar.
§ 10 Nichtübertragbarkeit von
Entschädigungsansprüchen, Zahlungsweise,
Anpassung
Sämtliche Ansprüche, die durch diese Satzung
begründet werden, sind nicht übertragbar.
Die Zahlungsweise ist unbar.
Die Grundbeträge und Sitzungsgelder nach
§§
1,
3,
4,
7
(1)
sowie
die
Aufwandsentschädigung nach §§ 1 (3, 4), 5,
6 werden zum 01.07. eines jeden Jahres
entsprechend der Tariferhöhung für den
öffentlichen
Dienst/Tarifvertrag
Bereich
Kommunen (TVöD-VkA) gehobener Dienst
angehoben, die seit dem 01.07. des
Vorjahres wirksam geworden ist.
§ 8 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.05.2001 in Kraft.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.12.2015 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung wird die
Entschädigungssatzung vom 19.05.1999
(Beschluss Nr. 1579/99) in der Fassung vom
15.11.2000 (Änderung mit Beschluss Nr.
465/00) aufgehoben.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung wird die
Entschädigungssatzung vom 25.04.2001
(Beschluss Nr. 689/01) geändert mit Beschluss
der RV vom 26.06.2011 (Beschluss Nr. 857/11)
aufgehoben.