Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1038498.pdf
Größe
3,7 MB
Erstellt
17.07.15, 12:00
Aktualisiert
27.07.16, 16:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01653
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
1. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
1. Lesung
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Nord
Anhörung
Ratsversammlung
19.11.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 347 "Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße";
Stadtbezirk Nord, Ortsteil Gohlis-Mitte;
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1.
Die während der öffentlichen Auslegungen der Entwürfe des Bebauungsplanes
vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie
es in der beiliegenden Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
2.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung.
3.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum
Zeitpunkt des Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Abwägungsvorschlag
6 Namens- und Adressliste zum Abwägungsvorschlag
- Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
7 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung, Planzeichenerklärung
8 Bebauungsplan Teil B: Text
9 Begründung zum Bebauungsplan
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 16.12.2015
zu 18.8
Bebauungsplan Nr. 347 "Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke
Tresckowstraße";
Stadtbezirk Nord, Ortsteil Gohlis-Mitte;
Satzungsbeschluss
Vorlage: VI-DS-01653
Beschluss:
1. Die während der öffentlichen Auslegungen der Entwürfe des Bebauungsplanes
vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu
berücksichtigen, wie es in der beiliegenden Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung
(Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum
Zeitpunkt des Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Abstimmungsergebnis: 53/3/2
Protokollnotiz: Die fehlende wasserrechtliche Genehmigung wird zeitnah nachträglich erteilt. Der FA
Umwelt und Ordnung wird über die Erteilung der Genehmigung informiert.
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 17. Dezember 2015
Seite: 1/1
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
1 Vorschulische Bildungs-
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
✘
✘
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
✘
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
✘
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
✘
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
✘
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
✘
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplanes Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Satzungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (B-Plan) herbeigeführt
werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes, nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Das Ziel ist für die Aufstellung/Änderung des B-Planes nicht relevant.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
Die Aufstellung des B-Planes dient der Entwicklung eines kleinen, hochwertigen Wohnbaustandortes für Einfamilienhäuser und richtet sich vor allem auch an junge Familien durch die
Schaffung attraktiver Freiflächen und der Lagegunst der Grundstücke an einem privaten Anliegersee.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Der Stadtbezirksbeirat Leipzig-Nord hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am
05.03.2015 behandelt und die Planung befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen wie folgt zu erwarten:
Zur Umsetzung der Planung hat die Stadt Leipzig mit dem Eigentümer der Fläche einen
„Städtebaulichen Vertrag zur Sicherung der Erschließung eines Teilbereiches der ehemaligen
Theodor-Körner-Kaserne“ (Beschluss RV v. 16.06.2010: Nr. RB V 435/10) und einen ergänzenden
„Erschließungsvertrag“ (Dienstberatung des OBM v. 22.01.2013) abgeschlossen, in welchen die
Verpflichtungen des Vorhabenträgers zur Herstellung der öffentlichen und privaten Erschließungsanlagen, die Herstellung des Anliegersees mit der Funktion zur Zurückhaltung des Niederschlagswassers sowie die Maßnahmen zur kostenfreien Übergabe der öffentlichen Erschließungsanlagen an
die Stadt geregelt sind. Die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen wurden bereits nahezu
vollständig durchgeführt.
Landwirtschaftliche Flächen sowie Flächen in Eigentum der Stadt sind von der Planung nicht
betroffen.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Stadtbezirksbeirat Leipzig-Nord wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
10.07.2015
Bebauungsplan Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 25000, Stand: 2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: ALK , M 1 : 2500, Stand: 2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 1 von 6
Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
o die für die Abwägung relevanten Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen zum Entwurf eingegangenen
- Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TöB) und
- Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte),
o die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
o die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen (soweit erforderlich).
Diejenigen durch die Stadt beteiligten TöB, die keine Stellungnahme oder keine Stellungnahme mit abwägungserheblichen Inhalten abgegeben haben oder die lediglich mitgeteilt haben, dass ihre Belange von der Planung
nicht berührt werden, dass sie der Planung zustimmen (ohne weitere inhaltliche Stellungnahme) oder dass sie
keine Bedenken gegen die Planung haben, sind in der Begründung zum B-Plan, Kap. 8 „Ergebnisse der Beteiligungen“ genannt.
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV) Erläuterung
N
X
Wird berücksichtigt
X
-
Wird nicht berücksichtigt Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt soaus
den
dargelegten mit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung.
Gründen
Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV dargelegt.
Ist bereits berücksichtigt
-
10.07.2015
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder
teilweise berücksichtigt.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
Planverfahrens
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder
widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren,
oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung
nicht entgegen.
Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich – in der
Begründung des BV dargelegt.
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 2 von 6
I. Träger öffentlicher Belange (TöB)
berücksichtigt
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
I-1.
Landesdirektion Leipzig (heute: Landesdirektion Sachsen)
Stellungnahme vom 06.07.2009
Inhalt der Stellungnahme:
In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, dass die Ansiedlung von Einzelhandel oberhalb der Größe des Leipziger Ladens dem Zentrenkonzept vom 18.03.2009 zuwider laufen würde. Diese Einschätzung wird von der höheren Raumordnungsbehörde geteilt. Jedoch wird dies mit der Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung in der Festsetzung Nr. 1.1.1 (Fassung vom Mai 2009) nicht umgesetzt; die Festsetzung bedarf einer erweiterten Regelung zum Einzelhandel oberhalb der Größe des Leipziger Ladens.
J
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Vom Grundsatz wird die Anregung berücksichtigt. Eine Beschränkung des Einzelhandels
gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO auf bestimmte Anlagen- und Betriebstypen, wie den sogenannten Leipziger Laden mit einer definierten Verkaufsfläche bis 150 m² wird für das Plangebiet aber nicht angestrebt, da es in den Baugebieten aus städtebaulichen Gründen zweckmäßiger ist, Einzelhandel generell auszuschließen. Näheres siehe Kapitel 12.1.1 der Begründung zum Bebauungsplan.
I-2.
KWL – Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Stellungnahme vom 06.07.2009
Inhalt der Stellungnahme:
Da laut dem Gesamtkonzept zur Trinkwasserversorgung eine Leitungsverlegung mit Querung der Wasserflächen im Zuge der geplanten Wegeverbindungen vorgesehen ist, muss für
diese Wege ein Leitungsrecht festgesetzt werden.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die für die medienseitige Erschließung erforderlichen Anlagen sind auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Entwickler/den Bauherren und der KWL GmbH
gesichert und hergestellt worden. Eine explizite Festsetzung im Bebauungsplan ist daher
nicht mehr erforderlich.
I-3.
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Stellungnahme vom 30.06.2009
Inhalt der Stellungnahme:
Da sich das Plangebiet außerhalb eines im Stadtentwicklungsplan Zentren festgeschriebenen zentralen Versorgungsbereich befindet, ist in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1 (Fassung vom Mai 2009) Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von mehr als 150 m² auszuschließen. Unterhalb dieser Verkaufsflächengröße soll der „Leipziger Laden“ als prägendes
Element der Leipziger Einzelhandelsstruktur generell zulässig sein.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Vom Grundsatz wird die Anregung berücksichtigt. Eine Beschränkung des Einzelhandels
gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO auf bestimmte Anlagen- und Betriebstypen, wie den sogenannten Leipziger Laden mit einer definierten Verkaufsfläche bis 150 m² wird für das Plangebiet aber nicht angestrebt, da es in den Baugebieten aus städtebaulichen Gründen zweckmäßiger ist, Einzelhandel generell auszuschließen. Näheres siehe Kapitel 12.1.1 der Be-
10.07.2015
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 3 von 6
berücksichtigt
J
gründung zum Bebauungsplan.
Hinweis:
Mit Schreiben vom 27.04.2010 im weiteren Verfahrensverlauf bestätigt die IHK zu Leipzig
die o.g. Berücksichtigung ihrer Anregung aus dem Schreiben vom 30.06.2009.
I-4.
KWL – Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Stellungnahme vom 28.04.2010
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird dargelegt, dass es im Bereich des WA 2 einen Widerspruch dergestalt gibt, dass im
Bebauungsplan geregelt ist, dass das Niederschlagswasser in die private Wasserfläche eingeleitet wird, gleichzeitig aber mit dem Erschließungsträger eine Ableitung in das öffentliche Netz vereinbart ist.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Niederschlagswasserentsorgung für das betreffende Grundstück erfolgt entsprechend
der vertraglichen Vereinbarung zwischen der KWL und dem Erschließungsträger über das
öffentliche Netz. Die Genehmigung zur Umnutzung und Sanierung des Bestandsgebäudes
erfolgte auf Basis der planungsrechtlichen Beurteilung nach § 34 BauGB. Dies erfolgte somit – anders als bei den Neubauten, die auf Grundlage des § 33 BauGB unter Berücksichtigung der künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt wurden – unabhängig
von den Regelungen des zum Zeitpunkt der Genehmigung im Jahre 2008 noch nicht soweit
vorangeschrittenen Bebauungsplanes.
Für Neubauten, die nach Erreichen der Planreife auf der planungsrechtlichen Grundlage
nach § 33 BauGB genehmigt wurden und für Neubauten, die nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes auf der planungsrechtlichen Grundlage nach § 30 BauGB errichtet werden gelten ausschließlich die im Bebauungsplan zur Versickerung/Ableitung des Niederschlagswassers in den privaten Anliegersee getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes.
10.07.2015
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 4 von 6
II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte)
Hinweis:
Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils eine Nummer
angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/Dritten aus der Namens- und
Adressenliste zu ersehen, die der Vorlage – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt
ist.
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
II-1.
Stellungnahme vom 24.06.2009
berücksichtigt
J
N
II-1.1 Inhalt der Stellungnahme:
Es wird ausgeführt, dass zwei höhlenreiche Bäume, die nach § 26 SächsNatSchG (in der
zum Zeitpunkt der Stellungnahme gültigen Fassung; § 21 SächsNatSchG n. F.) geschützt
sind, sich innerhalb des Plangebietes befinden. Es wird gefordert, den Erhalt und die Pflege
der Gehölze verbindlich festzuschreiben.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Im Laufe des Planverfahrens hat sich auch für weitere Bäume eine entsprechender Status
herausgestellt. Für insgesamt vier Bäume wird, da bereits auf anderer rechtlicher Basis ausreichende Sicherungen des Bestandes vorliegen, eine Darstellung als nachrichtliche Übernahme in der Planzeichnung des Bebauungsplanes vorgenommen.
II-1.2 Inhalt der Stellungnahme:
Der Hinweis „Pflanzempfehlungen“ im Bebauungsplan, der darlegt, dass auf die Empfehlungen der Stadt Leipzig zur Pflanzung standortgerechter Gehölze zurückgegriffen werden
soll, wird für rechtlich nicht belastbar gehalten. Es wird daher die Festsetzung einer verbindlichen Pflanzliste gefordert.
X
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Außer in ausgewählten Bereichen (Zufahrten von der Olbrichtstraße, Hausdorffweg) in denen aus besonderen städtebaulichen Gründen ganz konkrete Arten gepflanzt werden sollen,
wird bewusst auf die Festsetzung von verbindlichen Pflanzlisten, die praktisch eine Nutzungseinschränkung darstellen, verzichtet. Dies eröffnet den Bauherren eine breitere Auswahl an möglichen Arten, wobei durch die verbindliche Festsetzung der Mindestmaße
gleichzeitig die städtebauliche Gestaltqualität sichergestellt ist.
Eine solches Vorgehen ist im übrigen rechtlich unproblematisch, da es den Bauherren innerhalb eines bestimmten städtebaulichen Rahmens eigene Gestaltungsfreiheiten eröffnet.
II-2.
Stellungnahme vom 30.04.2015
Inhalt der Stellungnahme:
Die Planung wird in der vorliegenden Form durch einen Umweltverein abgelehnt. Begründet wird dies folgendermaßen:
• Da das Gebiet für viele streng geschützte Arten günstige Lebensverhältnisse bietet,
schon sehr lange brach liegt und in den letzten Jahren keine Nutzung erfolgte, wird –
entgegen den Ausführungen in den Unterlagen – bezweifelt, dass die vorkommende Artenvielfalt im Vergleich zum gesamten Stadtgebiet nach wie vor eher gering ist.
• Es muss von einem umfangreichen Fledermausvorkommen ausgegangen werden, da sich
mehrere Höhlenbäume und eine höhlenreiche Altholzinsel im Geltungsbereich des Bebauungsplans sowie zahlreiche sehr lange leerstehende Häuser in der Umgebung befinden.
10.07.2015
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
•
•
Seite 5 von 6
berücksichtigt
J
N
Da sich innerhalb des Plangebietes ein See befindet und das Areal seit geraumer Zeit
brach liegt, ist das Vorkommen der streng geschützten Wechselkröte zu erwarten.
Aufgrund der günstigen Lebensbedingungen durch den Wechsel offener und dicht bewachsener Bereiche und mehrjährigen Brachliegens der Fläche wird das Vorkommen der
streng geschützten Zauneidechse erwartet.
Es wird daher die Ausarbeitung eines Artenschutzfachgutachtens gefordert, es soll eine Anpassung des Nutzungskonzeptes erfolgen und für alle im Plangebiet vorkommenden geschützten Arten sind CEF-Maßnahmen und Schutzkonzepte festzusetzen.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Maßgeblich für die fachliche Beurteilung ist der heutige Zustand des Plangebietes. Es liegen keine Erkenntnisse über schützenswerte Vorkommen vor. Die getroffenen Annahmen
sind daher hinsichtlich des Zeitpunktes der Stellungnahme nicht zutreffend. Das Gebiet
wurde in den vergangenen Jahren auf Basis entsprechender Baugenehmigungen bereits nahezu vollständig bebaut. Näheres siehe Kapitel 5.2ff der Begründung zum Bebauungsplan.
Im Übrigen wird auf die Eigenverantwortung der privaten Bauherren verwiesen, nach dem
durch diese sicherzustellen ist, dass insbesondere bei Baumaßnahmen die Tatbestände des
§ 44 BNatSchG nicht eintreten.
Für die Erstellung eines Artenschutzfachgutachtens bzw. die Regelung daraus abgeleiteter
Konzepte und Maßnahmen im Bebauungsplan ergibt sich daher kein Erfordernis.
II-3.
Stellungnahme vom 30.04.2015
II-3.1 Inhalt der Stellungnahme:
Ein Umweltverband, der die Planung in der vorliegenden Form ablehnt, weist darauf hin,
dass die bereits errichtete Bebauung in bestimmten Bereichen nicht den Festsetzungen des
Planes entspricht. Dies betrifft konkret die Regelungen zur Bepflanzung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie der Begrünung von Dächern. Es wird daher eine Überprüfung der Wohngebäude gefordert.
-
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die angesprochene Thematik ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens zur Aufstellung des
Plans, da es den Vollzug des Bebauungsplans betrifft. Dem Vorwurf wird jedoch verwaltungsseitig nachgegangen.
II-3.2 Inhalt der Stellungnahme:
Es wird – die Empfehlung eines anderen Umweltvereins in einem früheren Beteiligungsschritt aufgreifend – gefordert, eine Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass
ca. ein Drittel des Uferbereichs des Anliegersees naturnah zu bepflanzen sind.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Die Forderung nach einer konkreten Festsetzung wird nicht berücksichtigt, aber es wird ihr
im Grunde in der Form gefolgt, indem die nicht überbaubaren Grundstücksflächen der
Baugrundstücke an die Wasserfläche heranreichen und durch die Eigentümer individuell
bepflanzt werden bzw. wurden. Auf diese Weise entsteht sogar eine größere Vielfalt der
Gestaltung der Uferbereiche als dies mit einer – zumeist eher stringenten – Regelung über
eine Festsetzung erreicht werden kann. So können schließlich auch Verbreiterungen der
Strukturvielfalt, von der wiederum v.a. auch diverse Tiere profitieren, entstehen, was letzt10.07.2015
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 6 von 6
berücksichtigt
J
N
lich der Intention der Anregung entspricht (s. auch Kap. 8.7 der Begründung zum Bebauungsplan).
II-3.3 Inhalt der Stellungnahme:
Für bestehende Bäume in dem zur Olbrichtstraße hin befindlichen Bereich des Plangebiets
wird angeregt, diese zum Erhalt festzusetzen anstatt Neupflanzungen vorzusehen. Dies
wäre im Sinne des Vermeidungsprinzips nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und würde die
vorhandene Natur und Landschaft weit weniger beeinträchtigen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Es werden zur Betonung der Zugänge in das Wohngebiet Baumstandorte an bestimmten
Punkten geregelt; dort erfolgen Neupflanzungen. Dies wird allerdings nicht dazu führen,
dass Fällungen erfolgen um den Pflanzplatz zu schaffen. An den betreffenden Punkten besteht ausreichend Raum um die Neuanlage zu realisieren.
Zur Begrünung der Baugrundstücke ist im Bebauungsplan eine textliche Festsetzung getroffen, nach der Bäume und Sträucher entsprechend einem bestimmten Schlüssel bezüglich der nicht überbaubaren Grundstücksfläche zu pflanzen sind. Diese ist ergänzt um eine
Regelung über die Anrechnung von bestehenden Bäumen, welche ein festgelegtes Mindestmaß haben. Insofern besteht ein Anreiz für die Bauherren – entsprechend dem Ziel der Anregung Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden –die bestehenden Bäume zu erhalten. Auf eine einschränkende Regelung in Form eines Zwangs zum Erhalt kann insofern
verzichtet werden (s. auch Kap. 8.7 der Begründung zum Bebauungsplan).
II-3.4 Inhalt der Stellungnahme:
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der vorzufindenden Geländestrukturen damit
gerechnet werden muss, dass sich Vorkommen der besonders geschützten Arten Kreuz- und
Wechselkröte im Plangebiet befinden können. Ebenso verhält es sich mit der Zauneidechse,
für die auf umliegenden Flächen in der Vergangenheit Nachweise erfolgten. Um Beeinträchtigungen geschützter Arten zu vermeiden, wird daher die Durchführung einer ökologischen Baubegleitung empfohlen.
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Maßgeblich für die fachliche Beurteilung ist der heutige Zustand des Plangebietes. Es liegen keine Erkenntnisse über schützenswerte Vorkommen vor. Die getroffenen Annahmen
sind daher hinsichtlich des Zeitpunktes der Stellungnahme nicht zutreffend. Das Gebiet
wurde in den vergangenen Jahren auf Basis entsprechender Baugenehmigungen bereits nahezu vollständig bebaut. Näheres siehe Kapitel 5.2ff der Begründung zum Bebauungsplan.
Im Übrigen wird auf die Eigenverantwortung der privaten Bauherren verwiesen, nach dem
durch diese sicherzustellen ist, dass insbesondere bei Baumaßnahmen die Tatbestände des
§ 44 BNatSchG nicht eintreten.
II-4.
Stellungnahme vom 28.04.2015
Stellungnahme gleichen Inhalts wie unter II-3. Siehe dort.
10.07.2015
X
Bebauungsplan Nr. 347 "Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße"
155
267
266
167
W
156
341
50
157
158
weg
4
27
25
341
22
162
8
341
23
159
161
160
10
12
14
90570
16
18
20
261
22
24
26
2
3
264
265
3,0
1008
341
73
554
3,0
341
65
5,0
341
64
855
18,0
3,0
9a
341
74
987
341
66
FM
854
826
853
12,0
G
840
831
ST / GA
12,0
Z
871
999
1000
341
81
1241
1246
16d
16c
Straßenverkehrsfläche
582
Straßenbegrenzungslinie
(P11)
1.5
Wasserflächen
2
A
873
90857
1.6
341
55
870 1
(2)
Anpflanzen von Bäumen
1
9c
9d
A
844
341
52
341
56
588
1.7
Sonstige Planzeichen
ST / GA
WA 1.3
II
0,3
0,5
o
ED
FD, PD
TH max. 7,0 m
1052
08
3a
17
3
850
851
341
89
1
7b
7c
7d
6d
8d
8c
8b
1
910
341
37
341
27
N
Abgrenzung zwischen Baugebieten
920
921
879
922
881
880
90852
914
341
36
923 889
539
90858 90853
91552
888
924
926
1
90854
882
883
Örtliche Bauvorschriften
FD, PD
II.
887
ow
341
103
925
str
.
341
34
4
Datengrundlage: Stadtkarte929Leipzig (ALK), Stand: 11.03.2014
3411228
930
Herausgeber: Amt für Geoinformation
und Bodenordnung
102
1229
931
Dachform: FD Flachdach, PD Pultdach
Nachrichtliche Übernahme
[§ 9 Abs. 6 BauGB]
D
Regelungen für die Stadterhaltung und für den Denkmalschutz
Einzelanlagen (unbewegliche Kulturdenkmale), die dem Denkmalschutz
unterliegen
B
besonders geschützte Biotope gem. § 21 SächsNatSchG
2
1
sck
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
928
1
Tre
927
1a
90043
2.
Hauptfirstrichtung
341
57
6
919
[§ 9 Abs. 7 BauGB]
5a
5b
5c
5d
4d
4c
4b
4a
4
341
38
911
917
918
S
GAT/
6c
6b
6a
6
W
A
/G
ST
912
916
3b
90044
mit Gehrechten zu belastende Fläche
mit Geh- und Leitungsrechten zu belastende Fläche
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
1
1053
/G
A
TH max. 7,0 m
3c
ST
341
28
90856
913
341
29
3,0
0,4
G
GL
GFL
3d
257
5,0
877
7,5915
341
101
0,4
3e
1054
5,0
,0
II
3f
341b
258
15
2a
259
GA
WA 3
1
1055
341
100
341
99
,0
ST
/
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
(siehe Teil B: Text, Nr. 4
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
341
39
876
341
53
623
1051
465
841
260
215
627
624
14
261
242
9
625
341
98
W
GL
626
Umgrenzung von Flächen für Stellplätze und Garagen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB]
907
908
909
,0
242
8
3
878
1050
263
262
906
875
2
266
267
849
1049
14
90045
874
,0
3,0
268
D
341
97
5,0
269
B
ST / GA
1,5
848
16
5,0 5,0
W
G
B
265
264
1048
847
(S - Säuleneiche (Quercus rubur "fastigiata Koster")
Erhalt von Bäumen
843
845
20,0
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
(Z - Zier-Apfel (Malus spec. "Evereste")
8
B
G
1
91570
private Wasserflächen,
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
846
90654
91551
90655
[§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB]
Zweckbestimmung: Anliegersee
464
7,0
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
872
842
341
5
m
Verkehrsflächen
837
2c
G
91556
91553TH
91554
max.10,0
Z
1016
D
91572 91555
Z
1
o
Z
836
3
91571
Abgrenzung von Baugrenze und Baulinie
1.4
838
463
0,6
91573 91557
Baugrenze [§ 23 BauNVO]
839
460
461
2b
2a
0,3
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig [§ 22 BauNVO]
341
108
(2)
15,0
WT
III
341
82
G
835
341
69
1,5
S
91558 91559
833 834
Z
852
1235
offene Bauweise [§ 22 BauNVO]
998
3f
459
458
827
586
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
Baulinie [§ 23 BauNVO]
1244
3e
993
Z
GFL
830
832
587
341
106
Höhe der Traufe (gemessen an der Schnittlinie von Außenkante
Außenwand und Oberkante Dachhaut) über Bezugshöhe (siehe
Teil B: Text, Nr. 6), maximal
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
Bauweise, Baugrenze, Baulinie
341
46
1243
1239
341
104
GF1005
L
341
68
Z
990
828
6
S
W
Z
341
83
30,0m
457
Z
[§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO]
TH max. 7,0 m
341
109
1238
1233
3d
341
84
823
991
Zahl der Vollgeschosse zwingend
3c
S
91561
91560
3 5,5
992
5,0
(P1)
weg
Z
II
8a
Z
988
hier z.B. II
[§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO]
ED
341
107
1232
5,0
3,0
Z
Hausdorff
829
341
80
1,5
5,0
824
3
14,0
S
341
79
341
105
3,0
341
88
9961006
3,0
1
1007
9971017
5,0 5,0
o
FD, PD
341
67
3,0
W
822
825
989
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß,
341
41
Zahl der Vollgschosse
0,5
Grundflächenzahl
Geschossflächenzahl
ED
Bauweise
Hausformen
Dachform
Höhe der baulichen Anlagen
II
0,3
o
Th max. 7,0 m
15,0
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO]
II
ED
0,5
0,3
341
42
576
581
32,0
813
341
78
GF1011
L
tr.
819
814
341
77
10031018
II
WA 1.2
341
87
341
90
984
985
821
1013
10021012
3b
5,0
1001
A
G
Geschoßflächenzahl (GFZ), hier z.B. 0,5 [§ 16 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO]
o
341
63
12,0
16,0
1
B
820
5,0
1.3
14d
818
861
862
341
75
GFL
52,0
858
0,5
341
40
572
Baugebietskategorie Nr.
WA 1.1
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
Grundflächenzahl (GRZ), hier z.B. 0,4
1010
1019
341
76
891
643
1014
1015
14c
860
GFL 859
12,0
6,0
Darstellungen ohne Normcharakter
Erläuterung der Nutzungsschablone:
Allgemeines Wohngebiet (gem. § 4 BauNVO)
mit Angabe der Nummer des Baugebietes,
hier z.B. Baugebiet WA 3
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BauNVO]
0,4
TH max. 7,0 m
Martin-D
rucker-S
815
3,0
983
Fh
III.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
Maß der baulichen Nutzung
341
85
644
1009
12,0
5,5
3,0
857
170
341
86
14b
210
90568
14a
14,0
209
3,0
tr.
341
72
51,0m
242
6
WA 2
341
48
16a
16
172
16b
211
Popitzweg
986
262
14
08071
5,0
207
816
Olbrichts
TH max. 7,0 m
[§ 9 Abs. 1 und 7 BauGB]
FD, PD
90566256
3
FD, PD
260
206
341
71
6,0
ED
263
169
691
171
o
Art der baulichen Nutzung
WA 3
90569
208
0,5
1.1
1.2
212
0,3
Planungsrechtliche Festsetzungen
30
341
49
II91575 91569
1.
341
60
W
WA 1.1
Festsetzungen
90567
28
90366
817
I.
[entsprechend PlanZV]
90572
90574
6
2
W
Planzeichenerklärung
341
59
163
7
168
Reinmuth
90412
90410
341
21
23
341
51
164
21
341
15
688
341
20
154
Blatt 1
19
90411
90409
689
90408
90010
90413
FM
690
684
90011
W
341
14
682
685
W
W
341
13
2
341
12
683
242
2
341
19
153
19a
Teil A: Planzeichnung
(03.09.2014)
IV.
Maßangaben (in Meter) z.B. 15,0 m
Darstellungen der Plangrundlage (Auszug)
341
53
Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer
Gebäudebestand
Bebauungsplan Nr. 347 "Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße"
Blatt 2
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften,
VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im Neuen Rathaus,
Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499, während der Sprechzeiten
eingesehen werden.
I.
1.
Festsetzungen
Stellplätze und Garagen
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind Stellplätze, Garagen und offene Garagen
(überdachte Stellplätze, sog. Carports) nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
sowie innerhalb der im Plan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB festgesetzten Flächen für
Stellplätze und Garagen zulässig.
3.
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
GL
GFL
mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit
mit Geh- und Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger
mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit
mit Fahrrechten zugunsten der an diese Fläche angrenzenden Baugrundstücke
und der Versorgungsträger sowie mit Leitungsrechten zugunsten der
Versorgungsträger
5.
Natur und Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB]
5.1
Pro angefangene nicht überbaubare Grundstücksfläche von 150 m² sind mind. ein
standortgerechter Laubbaum (Stammumfang 18 - 20 cm) sowie 5 Laubsträucher zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Vorhandene Bäume,die die Mindestanforderungen erfüllen,
werden angerechnet.
[§ 9 Abs. 1 Nr.25a BauGB]
5.2
5.3
Flachdächer und flachgeneigte Dächer von Gebäuden bis 20° Dachneigung sind extensiv zu
begrünen (Substratschichit mind. 5cm). Davon ausgenommen sind Dachflächen für
Belichtungszwecke sowie Dächer mit Anlagen zur Sonnenenergienutzung. Alternativ ist
ein Strauch pro m² nicht begrünter Dachfläche zusätzlich zu pflanzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Auf Stellplatzanlagen ist je angefangene fünf ebenerdige Stellplätze ein hochstämmiger
Laubbaum zwischen den Stellplätzen bzw. unmittelbar am Rand zu pflanzen und dauerhaft zu
erhalten (Pflanzqualität: Baum mit Stammumfang 18 - 20 cm). Die mindestens 6 m² großen
begrünten Baumscheiben sind vor Überfahren zu schützen.
Pflanzstreifen sind mit einer Breite von mind. 2,0 m anzulegen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Bezugshöhe
7.
Örtliche Bauvorschriften
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
7.1
Dächer
[§ 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO]
7.1.1
In den Baugebiten WA 1.1 bis 1.3 sind nur Flachdächer und flach geneigte Pultdächer mit einer
Dachneigung bis max. 20° zulässig.
7.1.2
In den Baugebieten WA 1.1 bis 1.3 sind Dächer in grauen Farbtönen auszuführen.
Dies gilt nicht für Solarenergieanlagen.
7.1.3
In den Baugebieten WA 1.1 bis 1.3 sind Dachaufbauten (z.B. Gauben oder Treppenhäuser)
und Dacheinschnitte (z.B. Dachterrassen) nur zulässig, wenn ihre Länge nicht mehr als die
Hälfte der Firstlänge beträgt und wenn die Traufe des Gebäudes mindestens über zwei
Drittel der Länge erhalten bleibt.
7.2
Fassaden
[§ 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO]
7.2.1
In den Baugebieten WA 1.1 bis 1.3 sind die Fassaden (Fassadenfläche ohne Anrechnung der
Fenster und / oder Solarenergieanlagen) mit einem Putzanteil von mindestens 80%
auszubilden. Ausnahmsweise können bis zu 20% Fassadenanteil auch mit anderen Materialien
hergestellt werden, wenn diese nicht spiegeln oder glänzen wie z.B. Fliesen, glänzende
Klinker, Kupfer u.s.w.
7.2.2
In den Baugebieten WA 1.1 bis 1.3 sind Putzfassaden in hellen Farben auszuführen.
7.3
Garagen und Carports
[§ 89 Abs. 1 Nr. 1 SächsBO]
Die in der Planzeichnung mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Flächen sind
wie folgt zu belasten:
G
Die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Fuß- und Radwegen auf den Baugrundstücken
sowie Geh- und Radwegen ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende
Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Bezugshöhe für die in der Planzeichnung festgesetzten Traufhöhen ist die mittlere Höhe der
Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche bzw. der
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Erschließungswege, gemessen an den
Endpunkten der anliegenden Grenzen des jeweiligen Baugrundstückes.
Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Auf der privaten Wasserfläche mit der Zweckbestimmung "Anliegersee" ist das auf den
Dachflächen anfallende Niederschlagswasser, soweit es nicht für die Gartenbewässerung
oder für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, zu versickern.
4.
6.
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind der Versorgung des Gebietes dienende Läden
gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen,Gartenbaubetriebe und Tankstellen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2-5 BauNVO nicht zulässig.
[§ 1 Abs. 5 und 6 BauNVO]
2.
5.4
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind mit Flachdach und einem umlaufenden
horizontalen Dachabschluss auszubilden.
7.4
Einfriedungen
[§ 89 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO]
Soweit Einfriedungen nicht dem Denkmalschutz unterliegen, sind Einfriedungen nur als
Hecken, Holzlattenzäunen oder Metallzäunen mit senkrechter Lattung und durchlaufendem
oberen Abschluss (keine Bögen) zulässig. Pfosten können auch gemauert oder betoniert sein.
Die maximal zulässige Höhe für Einfriedungen beträgt 1,0 m über der vorhandenen
Geländehöhe.
7.5
Eingrünung von Müllplätzen
[§ 89 Abs. 1 Nr. 4 SächsBO]
Die Müllstandplätze und Standorte der Recyclingbehälter sind mit Rank-, Schling- oder
Kletterpflanzen bzw. mit einer immergrünen Hecke so zu begrünen, dass die Behälter
selbst von den öffentlichen Straßenverkehrsflächen nicht zu sehen sind.
7.6
Werbeanlagen
[§ 89 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SächsBO]
Anlagen mit blinkender oder sich bewegender Leuchtwerbung sind unzulässig.
II.
Hinweis
Da das Plangebiet in einem archäologischen Relevanzbereich liegt, können im Zuge von
Erdarbeiten archäologische Untersuchungen erforderlich werden, die zu Bauverzögerungen führen können. Deshalb ist das Landesamt für Archäologie mindestens
drei Wochen vor dem exakten Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungsoder Planierarbeiten) zu informieren. Die Bauanzeige soll die ausführenden Firmen mit
Telefonnummern und den verantwortlichen Bauleiter benennen.
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 347
„Wohnen an der Olbrichtstraße/
Ecke Tresckowstraße“
Stadtbezirk:
Nord
Ortsteil:
Gohlis-Mitte
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Dr. Karlfried Daab SRL
Stadtplanung + Architektur
in Bürogemeinschaft
D AAB
N ORDHEIM
R EUTLER
Stadtplanungsamt
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
A.
EINLEITUNG ............................................................................................ 5
1.
Lage und Größe des Plangebiets ............................................................................... 5
2.
Planungsanlass und -erfordernis ................................................................................ 5
3.
Ziele und Zwecke der Planung ................................................................................... 6
4.
Verfahrensdurchführung............................................................................................. 6
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG ............................................................ 9
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes ............................................... 9
5.1
Topografie .................................................................................................................. 9
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen ..................................................................... 9
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung .................................................................................. 10
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung ................................................................. 10
5.5
Soziale Infrastruktur ................................................................................................... 10
5.6 Technische Infrastruktur ............................................................................................. 10
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur ............................................................................................. 10
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen ............................................................................... 11
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen ...................................................................... 11
6.1 Planungsrechtliche Grundlagen ................................................................................. 11
6.1.1
Landesentwicklungsplan........................................................................................ 11
6.1.2
Regionalplan ......................................................................................................... 11
6.1.3
Flächennutzungsplan ............................................................................................ 12
6.1.4
Landschaftsplan .................................................................................................... 12
6.1.5
Zulässigkeit von Bauvorhaben ............................................................................... 12
6.1.6
Denkmalschutz ...................................................................................................... 12
6.2 Sonstige Planungen ................................................................................................... 12
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept................................................................... 12
6.2.2
Stadtentwicklungsplan „Zentren“ ........................................................................... 13
6.2.3
Stadtentwicklungsplan „Wohnungsbau und Stadterneuerung“ ............................... 13
6.2.4
Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ ................................................. 14
6.2.5
Stadtentwicklungsplan „Öffentlicher Raum und Verkehr“ ....................................... 14
7.
Umweltbelange .......................................................................................................... 14
7.1 Natur und Landschaft ................................................................................................. 14
7.1.1
Tiere und Pflanzen ................................................................................................ 14
7.1.2
Boden und Wasser ................................................................................................ 15
7.1.3
Altlasten ................................................................................................................ 15
7.1.4
Klima/Luft .............................................................................................................. 16
7.2
Menschen .................................................................................................................. 16
7.3
Kultur und sonstige Sachgüter ................................................................................... 17
8.
Ergebnisse der Beteiligungen .................................................................................... 17
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 3
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit ................................................................... 17
8.2
Erstmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf............................17
8.3
Erstmalige Beteiligung der Bürgervereine zum Entwurf .............................................. 18
8.4
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf.............................. 19
8.5
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf.....................................................................19
8.6
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf ............................. 20
8.7
Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes ............................................................ 20
9.
Städtebauliches Konzept............................................................................................ 21
9.1
Gliederung des Gebiets.............................................................................................. 21
9.2
Bebauungskonzept .................................................................................................... 21
9.3
Erschließungskonzept ................................................................................................ 22
9.4
Grünkonzept .............................................................................................................. 22
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES................................................... 23
10.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ................................................................ 23
11.
Gliederung des Plangebiets ....................................................................................... 24
12.
Baugebiete ................................................................................................................. 24
12.1 Baugebiet WA 1 ......................................................................................................... 24
12.1.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................................... 24
12.1.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................... 25
12.1.3 Bauweise ............................................................................................................... 25
12.1.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen, Baulinien .................................... 25
12.1.5 Stellung baulicher Anlagen .................................................................................... 25
12.1.6 Flächen für Stellplätze und Garagen...................................................................... 25
12.1.7 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen ................................. 26
12.1.8 Rückhaltung und Versickerung von Regenwasser ................................................. 26
12.1.9 Natur und Landschaft ............................................................................................ 26
12.1.10 Örtliche Bauvorschriften ........................................................................................ 27
12.2 Baugebiet WA 2 ......................................................................................................... 29
12.2.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................................... 29
12.2.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................... 29
12.2.3 Bauweise ............................................................................................................... 29
12.2.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baulinien ......................................................... 29
12.2.5 Flächen für Stellplätze und Garagen...................................................................... 29
12.2.6 Mit Gehrechten zu belastende Flächen ................................................................. 29
12.2.7 Rückhaltung und Versickerung von Regenwasser ................................................. 29
12.2.8 Natur und Landschaft ............................................................................................ 29
12.2.9 Örtliche Bauvorschriften ........................................................................................ 29
12.3 Baugebiet WA 3 ......................................................................................................... 30
12.3.1 Art der baulichen Nutzung ..................................................................................... 30
12.3.2 Maß der baulichen Nutzung ................................................................................... 30
12.3.3 Bauweise ............................................................................................................... 30
12.3.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baulinien ......................................................... 30
12.3.5 Stellung baulicher Anlagen .................................................................................... 30
12.3.6 Flächen für Stellplätze und Garagen...................................................................... 30
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
12.3.7
12.3.8
12.3.9
12.3.10
Seite 4
Mit Geh- und Leitungsrechten zu belastende Fläche ............................................. 30
Rückhaltung und Versickerung von Regenwasser ................................................. 30
Natur und Landschaft ............................................................................................ 30
Örtliche Bauvorschriften ........................................................................................ 30
13.
Verkehrsflächen ......................................................................................................... 31
14.
Wasserflächen ........................................................................................................... 31
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION...................................................... 31
15.
Städtebauliche Kennziffern ........................................................................................ 31
16.
Bodenordnung ........................................................................................................... 32
17.
Kostenbilanz .............................................................................................................. 32
Anhang: Hinweise
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Seite 5
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Nord, Ortsteil Gohlis-Mitte. Das Gebiet hat eine
Größe von ca. 3,0 ha.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
•
im Norden: durch den südlichen Grenzverlauf des Flurstückes 341/49 der Gemarkung
Gohlis,
•
im Osten: durch die östliche Begrenzung des vom Viertelsweg im Norden nach Süden
hin zur Tresckowstraße verlaufenden Straßengrundstückes Martin-Drucker-Straße (Flurstücke 341/92 und 341/89 der Gemarkung Gohlis),
•
im Süden: durch die nördliche Grenze des Straßengrundstückes Tresckowstraße (Flurstück 341b der Gemarkung Gohlis) und
•
im Westen: durch die östliche Grenze des Straßengrundstückes Olbrichtstraße (Flurstück 242/6 der Gemarkung Gohlis).
Die räumliche Lage des Plangebiets ist aus der Übersichtskarte bzw. aus der Planzeichnung zu
ersehen. Der genaue Verlauf der Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes und die betroffenen Flurstücke können der Planzeichnung bzw. Kap. 10 dieser Begründung entnommen werden.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Das Gebiet ist Bestandteil eines ehemals militärisch genutzten Areales. Die Fläche des Plangebietes und der angrenzenden Bereiche zwischen Viertelsweg, Hans-Oster-Straße, Tresckowstraße und Olbrichtstraße wurde durch einen Eigentümer erworben, um den gesamten Bereich
schrittweise zu Wohnquartieren zu entwickeln.
Im östlichen Teilbereich des Areales handelt es sich dabei um die ehemalige "Theodor-Körner
Kaserne", die von der Bundeswehr in 6/2007 aufgrund von Standortumstrukturierungsmaßnahmen nach 107-jähriger militärischer Nutzung aufgegeben wurde.
Im westlichen Teilbereich des Areales befand sich die ehemalige sogenannte "Russische Feldpost", eine Bezeichnung, die auf die militärische Nutzung der ehemaligen russischen- und GUS
Streitkräfte in der Zeit zwischen 1945 und dem Beginn der 1990er Jahre zurückzuführen ist.
Der ursprüngliche Eigentümer plant und entwickelt das gesamte Areal der ehemaligen TheodorKörner-Kaserne und der ehemaligen „Russischen Feldpost“ zu einem hochwertigen Wohnungsbaustandort für unterschiedliche Nutzergruppen. Das Bebauungsplangebiet stellt dabei nur einen Teilbereich dieser Entwicklung dar. Die Entwicklungsmaßnahmen sollen u.a. in Folgendem
bestehen:
• Sanierung und Nutzungsänderung der denkmalgeschützten Gebäude,
• städtebaulich behutsame Neubebauung bzw. Nachverdichtung,
• funktionale Neuordnung (u.a. der Verkehrsorganisation) sowie
• freiräumliche Aufwertung, z.B. durch Schaffung neuer Grün- und Wasserflächen.
Zur Umsetzung der planerischen Absicht wurde durch das Büro Daab „Stadtplanung + Architektur“ im Jahr 2007 ein Masterplan im Sinne eines informellen städtebaulichen Rahmenplanes
erarbeitet und mit der Stadt Leipzig abgestimmt.
Dieser Rahmenplan diente u.a. dazu, verwaltungsintern die planungsrechtliche Beurteilung für
Vorhaben in dem gesamten Quartier zwischen Viertelsweg, Hans-Oster-Straße, Tresckowstraße und Olbrichtstraße mit dem Ergebnis vorzunehmen, dass für einen Teil dieses Quartiers
aufgrund des Neuordnungsbedarfes und zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Ent10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 6
wicklung die Aufstellung eines Bebauungsplanes gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
erforderlich und notwendig ist.
Der ehemalige Eigentümer der Grundstücke im Plangebiet hat deshalb mit Schreiben vom
26.5.2008 den Antrag auf Einleitung des Bebauungsplanverfahrens bei der Stadt Leipzig, Dezernat Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt gestellt.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Planung werden insbesondere folgende Ziele und Zwecke verfolgt:
4.
•
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung einer ca. 3 ha
großen Fläche zur Entwicklung eines hochwertigen Wohnungsbaustandortes im Segment der Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung und damit Arrondierung und Stärkung des Wohnungsstandortes Gohlis,
•
Revitalisierung eines weitestgehend brachgefallenen, ehemals militärisch genutzten Areals, Aufwertung des Plangebietes und dessen unmittelbaren Umfeldes im Bereich um
die Olbrichtstraße durch eine funktionale Vernetzung (vor allem für Fußgänger und Radfahrer),
•
städtebaulich anspruchsvolle Gestaltung unter besonderer Beachtung freiräumlicher
Gestaltungselemente, z.B. durch Anordnung einer größeren, zentral im Plangebiet gelegenen Wasserfläche (Thema: "Wasser in der Stadt") und einer hochwertigen architektonischen Gestaltung der Einzel-, Doppel- und Reihenhäuser, mit dem Ziel der Ansiedlung
insbesondere junger Familien sowie
•
Schaffung von Rechtssicherheit für die Grundstückseigentümer im Plangebiet hinsichtlich der zukünftigen Bebauungsmöglichkeiten.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
20.11.2008
Beschluss Nr. IV.1409/08
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 22/2008 vom 29.11.2008
Bekanntmachung zum beschleunigten Verfahren
29.11.2008
Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB
a) zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie
b) zur Möglichkeit der Unterrichtung und Äußerung für die Öffentlichkeit,
erfolgte mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum
Entwurf
(§ 4a Abs. 3 BauGB), mit Schreiben vom
Öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 6/2010
vom 20.03.2010
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum
Entwurf
(§ 4a Abs. 3 BauGB), mit Schreiben vom
10.07.2015
05.06.2009
26.03.2010
30.03. – 29.04.2010
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 4a Abs. 3 BauGB, bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
21/2015 vom 21.03.2015
Seite 7
31.03.-30.04.2015
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
•
Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Die im § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten Voraussetzungen sind wie folgt erfüllt:
o Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, da es sich um eine Umnutzung einer ehemaligen Kaserne zu einem Wohngebiet handelt. Näheres siehe Kap. 5.
o Es wird einem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum
Rechnung getragen. Näheres siehe Kap. 12.
o Der zulässige Größenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. Näheres siehe Kap. 7.
o Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach
Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Näheres siehe Kap. 7.
o Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Näheres siehe Kap. 7.
• Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der TöB
Von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der
Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des
§ 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
• Erstmalige Beteiligung nur der TöB und der Bürgervereine zum Entwurf
Mit Schreiben vom 05.06.2009 wurden die TöB, deren Aufgabenbereich durch die Planung
berührt werden kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB an der Planung beteiligt. Mit Schreiben vom
selben Datum erfolgte eine erste Beteiligung der Bürgervereine, die von der Planung berührt
werden könnten, zum Entwurf des Bebauungsplanes und seiner Begründung. Eine öffentliche Auslegung der dieser Beteiligung zugrunde liegenden Fassung der Planunterlagen erfolgte nicht.
• Durchführung erneuter Beteiligungen zum Entwurf
Aufgrund der Änderung/Ergänzung des Planentwurfes nach den zuletzt durchgeführten Beteiligungen zum Entwurf (3-4/2010) werden erneute Beteiligungen zum Entwurf gemäß § 4a
Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Geändert bzw. ergänzt gegenüber dem Planentwurf im Anhang II wurden:
Teil A: Planzeichnung
a) Übertragung der Planzeichnung auf die aktuelle Vermessungsgrundlage der Stadt Leipzig, die die konkreten Grundstückszuschnitte nach Teilung und Vermarktung der Baugrundstücke zum Inhalt hat. Die planzeichnerischen Festsetzungen wurden dem Grenzverlauf der konkreten Flurstücke angepasst, was Abweichungen der Flächen- und/oder
Grenzfestsetzungen im Einzelfall von bis zu +/- 1 m gegenüber dem bisherigen Planentwurf zu Folge hat. Die geringfügigen Abweichungen haben jedoch keine Auswirkungen auf die Grundzüge der Planung oder auf nachbarschaftsschützende Belange.
b)
Abgrenzung der Baugebiete WA 3 und WA 1.3 durch eine Abgrenzungslinie. Die Ergänzung der Abgrenzungslinie dient der Klarstellung der für das jeweilige Baugebiet maßgeblichen Festsetzungsinhalte. Die Eigentümer der Grundstücke werden dadurch nicht
in ihren baulichen Nutzungsrechten eingeschränkt.
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
c)
Seite 8
Die zeichnerische Festsetzung der offenen Bauweise (o) für das Baugebiet WA 3 wird
gestrichen, da die überbaubare Grundstücksfläche ein mit der Länge von 58 m vorhandenes denkmalgeschütztes Gebäude, das saniert und als Reihenwohnhaus genutzt
werden soll, beinhaltet und die für eine offene Bauweise maßgebliche Länge überschreitet. Grenzabstandsflächen von Gebäuden auf den zu bildenden Baugrundstücken sind
mit Ausnahme der Endhäuser nicht vorgesehen. Die vorhandene Bebauung entspricht
auch nicht einer geschlossenen, halboffenen bzw. abweichenden Bauweise, da durch
die jeweiligen Endhäuser des Reihenwohnhauses seitliche Abstandsflächen gewahrt
werden. Der Wegfall der festgesetzten Bauweise hat keine Auswirkungen auf die sonstigen Festsetzungen zur baulichen Nutzung des Baugebietes und auf die Sanierung des
Denkmals.
d) Reduzierung der im WA 1.3 im Südosten an der Tresckowstraße festgesetzten Fläche
für Stellplätze und Garagen um die Fläche für einen Stellplatz/eine Garage, da entsprechend der aktuellen Kartengrundlage anstelle der im Entwurf hinweislich dargestellten
Teilung in 6 Baugrundstücke lediglich 5 Baugrundstücke vorhanden sind.
e) Der an der Grenze der Flurstücke 341/77 und 341/78 im Entwurf zum Erhalt festgesetzte Baum ist nicht mehr existent und wird daher nicht mehr zum Erhalt festgesetzt. Der
Ersatz ist auf anderer rechtlicher Grundlage (Baumschutzsatzung) geregelt.
f)
Die in der Planzeichnung nachrichtlich auf anderer Rechtsgrundlage dargestellten Biotopstandorte wurden entsprechend der aktuellen Registratur geschützter Biotope des
Amtes für Umweltschutz um einen Standort auf den Flurstücken 341/76 und 341/77 an
der westlichen Grenze des Plangebietes ergänzt. Durch die nachrichtliche Übernahme
des Biotopstandortes, der sich auf einer festgesetzten nicht überbaubaren Grundstücksfläche entlang der Grundstücksgrenze zur Olbrichtstraße hin befindet, wird die bauliche
Nutzung der genannten Flurstücke nicht oder nur unwesentlich berührt.
Die in der Planzeichenerklärung verwendeten Rechtsgrundlagen, Planzeichen und Erläuterungen wurden entsprechend aktualisiert und ergänzt.
Teil B: Text
g) Die Textfestsetzung 1.1.2 (neu 1.): In den Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind Werbeanlagen als selbständige Hauptnutzung nicht zulässig, wurde gestrichen, da Werbeanlagen als selbständige Hauptnutzung ohnehin dem Charakter eines festgesetzten WA
i.S. des § 4 BauNVO widersprechen würden und in dieser Form bereits auf dieser
Rechtsgrundlage unzulässig sind.
h) In der Textfestsetzung 1.4.1 (neu 4.) wurde die Belastung der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen für Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (GFL) zugunsten der Feuerwehr
gestrichen, da die Benutzung von befahrbaren privaten Wegen durch die Feuerwehr bereits auf anderer rechtlicher Grundlage geregelt ist.
i)
Die Textfestsetzung 1.5.1 zur Begrenzung bestimmter luftverunreinigender Stoffe durch
den Einsatz fester Brennstoffe entfällt, da mit Wirkung vom 1.1.2015 die Begrenzung der
zulässigen Schadstoffe und deren Nachweis durch Änderung/Ergänzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes bereits verbindlich geregelt ist.
k)
Der in den Textfestsetzungen 1.6.1 (neu 5.1) und 1.6.3 (neu 5.3) festgesetzte Stammumfang für zu pflanzende Laubbäume auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen
und auf den Flächen für Stellplatzanlagen wurde auf ein einheitliches Maß angeglichen,
da die bisher unterschiedlichen Maße städtebaulich nicht begründbar sind. Der gegenüber dem ursprünglichen B-Plan geringfügig höhere Stammumfang für anzupflanzende
Bäume auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist auch aufgrund der sich aus
dieser Festsetzung ergebenden geringen Anzahl der je Baugrundstück zu pflanzenden
Bäume gegenüber den Grundstückseigentümern vertretbar.
l)
Mit Änderung der Textfestsetzung 1.6.2 (neu 5.2) wird klargestellt, dass die nach der ursprünglichen Festsetzung nur in bestimmten Baugebieten erforderliche Begrünung von
Flachdächern aller Art, ohne Unterscheidung der einzelnen Typen baulicher Anlagen,
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 9
nur die Begrünung der Flachdächer von Gebäuden zum Inhalt haben soll. Das bisher
aus der Festsetzung abgeleitete Erfordernis der Begrünung bspw. auch der Flachdächer
von Garagen in bestimmten Baugebieten und der Anschein der Ungleichbehandlung
gegenüber den davon ausgeschlossenen bzw. begünstigten anderen Baugebieten entfällt. Die Änderung führt zu keinen zusätzlichen Belastungen der Grundstückseigentümer. Auch sind erhebliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt dadurch nicht zu erwarten.
m) Mit Änderung der Textfestsetzung 1.6.3 (neu 5.3) wird klargestellt, dass das Anpflanzen
eines Laubbaumes je angefangene fünf Stellplätze ausschließlich die festgesetzten Flächen für Stellplatzanlagen betrifft. Zum Einen ist weder zu erwarten, dass auf Eigenheimgrundstücken fünf Stellplätze errichtet werden. Noch sollen die Eigentümer dieser
Grundstücke dazu animiert werden. Auch städtebaulich ist die getroffene Festsetzung
nur hinsichtlich größerer Stellplatzflächen, die durch Anpflanzung unterbrochen bzw.
eingefasst werden sollen, sinnvoll. Daher soll die Festsetzung auf die festgesetzten Flächen der drei Stellplatzanlagen begrenzt bleiben.
n)
Mit Änderung der Textfestsetzung 2.4.1 (neu 7.4) wird klargestellt, dass nur Einfriedungen, die nicht den Vorschriften des Denkmalschutzes unterliegen (z.B. vorhandene Enfriedungsmauern), als Hecken, Holzlattenzäune oder Metallzäune herzustellen sind. Für
die zulässige Höhe der nicht dem Denkmalschutz unterliegenden Einfriedungen wird als
Bezugspunkt die vorhandene Geländehöhe festgesetzt. Das vorhandene Gelände ist
nahezu eben.
o) Die Festsetzung 2.5: Werbeanlagen sind nur mit einer Größe bis zu 0,5 m² zulässig,
wurde gestrichen, da wesentlich größere Werbeanlagen ohnehin mit dem Nutzungszweck des festgesetzten WA nicht vereinbar sind (siehe Pkt. g).
Im Übrigen wurden die Textfestsetzungen auf ihre Vollzugsfähigkeit geprüft und im Einzelfall
ohne Änderung des Inhaltes klarer bzw. nachvollziehbarer formuliert.
Die dem Teil B: Text folgenden Hinweise zur Lage des Gebietes an einer Trasse der Deutschen Bahn AG und außerhalb der Lärmschutzbereiche des Flughafens Leipzig-Halle, zur
Anwendung der Pflanzempfehlungen der Stadt und zur geometrischen Genauigkeit der
Planzeichnung wurden gestrichen, da entsprechende Darstellungen und Beschreibungen
soweit zur Erläuterung der Planung erforderlich, in die Fortschreibung der Begründung zum
B-Plan aufgenommen wurden. Der Hinweis zur Bauantragstellung entfällt, da Vorhaben im
Geltungsbereich dieses B-Planes gemäß § 62 Sächsischer Bauordnung (SächsBO) genehmigungsfreigestellt sind. Weicht ein konkretes Vorhaben von den Festsetzungen des BPlanes ab, ist ein Antrag gemäß § 67 SächsBO zu stellen.
Die Begründung des Planentwurfes wurde entsprechend aktualisiert bzw. fortgeschrieben.
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
5.1
Topografie
Das Plangebiet weist ein geringes Gefälle von ca. 1,5 % auf, das vom Viertelsweg im Norden
des Plangebiets zur Tresckowstraße im Süden hin um ca. 6,0 m abfällt. Das Gebiet liegt auf
einer Höhe zwischen ca. 129 m im Norden und 123 m ü. NHN im Süden.
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Die sogenannten „Gohliser Kasernen“ wurden Ende des 19. Jahrhunderts errichtet. Der Bau,
der damals weit außerhalb der Stadt lag, war für ca. 8.000 Militärangehörige dimensioniert und
damit einer der größten in Deutschland. Die Anlage wird dominiert von etlichen Repräsentationsbauten. So finden sich Villen mit weit ausladenden Eingangshallen und Treppenhäusern,
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 10
hochherrschaftlichen Bibliotheken, Speise- und Raucherzimmern. In einigen Objekten gibt es
Wandmalereien, Stuck und aufwendig gestaltete Ornamentik an den Fassaden. Aber auch die
Gebäude, die nicht durch die Offiziere und ihre Familien genutzt wurden, wie die Mannschaftshäuser, Stallanlagen und Reithallen oder das Oberkriegsgericht zeichnen sich durch aufwendige architektonische Gestaltung aus.
Zuletzt war die „Theodor-Körner-Kaserne“ Heimat der 13. Panzergrenadierdivision der Bundeswehr. Im Zuge der Bundeswehrreform ist der Standort zum 30.06.2007 geschlossen worden.
Das Bebauungsplangebiet selbst, der ehemalige Artilleriestandort wird landläufig „Russische
Feldpost“ genannt, weil die Sowjetarmee dort nach dem Zweiten Weltkrieg eine Feldpost- und
Nachrichteneinheit einquartierte.
Aufgrund der vormals militärischen Nutzung des Areals weist das Plangebiet eine heterogene
Bebauung auf. Im Norden und Westen befinden sich ehemalige Unterkünfte, die bereits saniert
und für Wohnungen genutzt werden, eine Villa im Süden wurde ebenfalls zum Wohnen umgenutzt. Die Umnutzungen erfolgten auf der genehmigungsrechtlichen Grundlage nach § 34
BauGB. Im Südosten befanden sich mehrere denkmalgeschützte Gebäude (ehem. Reithalle mit
Stallungen) in schlechtem Bauzustand. Die ehem. Reithalle wurde nach Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung abgebrochen, das Stallgebäude wurde saniert und auf der planungsrechtlichen Grundlage nach § 33 Abs. 1 BauGB zu einem Reihenwohnhaus umgebaut.
Zudem wurden bereits ca. 20 moderne Stadtvillen in den letzten Jahren um die inzwischen
gleichfalls vorhandene private Wasserfläche (Anliegersee) und den hergestellten Anliegerwegen errichtet.
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
In dem Plangebiet haben sich nahezu ausschließlich jüngere Ehepaare und Familien angesiedelt.
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
In der Mitte des Plangebiets befand sich ursprünglich ein ungenutzter, verwilderter Bolzplatz.
Das Areal war eingezäunt, eine Durchgängigkeit war nicht gegeben. Inzwischen wurde ein Anliegersee mit einer Brücke und öffentlichen Wegeverbindungen errichtet und der Anteil von Freiflächen durch die Herstellung der die Neubauten umgebenden privaten Garten- und Grünflächen deutlich erhöht.
5.5
Soziale Infrastruktur
Innerhalb des Plangebiets sind keine Einrichtungen der sozialen Infrastruktur vorhanden. Östlich des Plangebiets befindet sich in der Hans-Oster-Straße 16 eine Kindertageseinrichtung der
evangelischen Versöhnungskirchgemeinde mit dem Namen „Hildegardisstift“. Aufgrund der
Entwicklung innerhalb des Plangebietes und der angrenzenden Bereiche zu attraktiven Wohnstandorten wird in unmittelbarer Nähe im Bereich Tresckowstraße/Ecke Hans-Oster-Straße eine
weitere Kindertagesstätte errichtet und voraussichtlich 2015 fertiggestellt.
5.6
Technische Infrastruktur
5.6.1 Verkehrsinfrastruktur
Motorisierter Individualverkehr
Verkehrserschließung
Das Plangebiet liegt mit einem Abstand von ca. 200 m zum „Mittleren Ring“ der Stadt Leipzig
(Max-Liebermann-Straße). Der „Mittlere Ring“ (Bebauungsplan Nr. 143 „Mittlerer Ring Nord –
Max-Liebermann-Straße von Slevogtstraße bis Landsberger Straße“) wurde vierspurig ausgebaut.
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 11
Die Haupterschließung des Plangebiets erfolgt über die Olbrichtstraße sowie über die
Tresckowstraße.
Ruhender Verkehr
Entlang der sehr breiten Straßen Olbrichtstraße und Tresckowstraße sind Parkmöglichkeiten für
den ruhenden Verkehr im öffentlichen Straßenraum vorhanden.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Das Plangebiet ist mit dem ÖPNV sehr gut erschlossen.
Südlich grenzt die S-Bahnlinie Leipzig/Halle mit Haltepunkt Olbrichtstraße (Sozialversicherungszentrum) Leipzig an das Plangebiet an.
In der Landsberger Straße verkehrt die Straßenbahnlinie 4 (Haltestelle Viertelsweg).
Auf der Max-Liebermann-Straße verläuft in Ost-West-Richtung die Buslinie Nr. 80 (Haltestelle
Landsberger Straße/Max-Liebermann-Straße).
Fuß- und Radverkehr
Fuß- und Radwege waren im Gebiet nicht vorhanden. Die im B-Plan festgesetzten, für die Allgemeinheit als Fuß- und Radweg nutzbaren privaten Anliegerwege wurden einschl. der Anbindungen an das öffentliche Straßenverkehrsnetz (Olbrichtstraße, Tresckowstraße, MartinDrucker-Straße) bereits nahezu vollständig hergestellt.
5.6.2 Ver- und Entsorgungsanlagen
Das Gebiet ist über die Olbrichtstraße und die Tresckowstraße mit den Medien Elektroenergie
und Telefon angeschlossen. Die Versorgung mit Fernwärme ist über die Olbrichtstraße möglich,
eine Versorgung mit Gas ist nicht vorgesehen. Das Plangebiet war bereits teilweise mit Trinkund Abwasserleitungen an das öffentliche Netz erschlossen. Die Ertüchtigung und Ergänzung
der Ver- und Entsorgung des Plangebietes wird durch den Eigentümer und Vorhabenträger auf
der Grundlage der zwischen ihm und den Versorgungsunternehmen abgeschlossenen Verträge
durchgeführt.
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1 Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan (LEP) 2013 des Freistaates Sachsen trat mit Veröffentlichung im
Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt am 30.08.2013 in Kraft.
Bezogen auf das Plangebiet werden im LEP keine konkreten Vorgaben benannt. Folgenden
Grundsätzen und Zielen trägt der Bebauungsplan Rechnung:
G 2.2.1.1 Die Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs-/Verkehrszwecke soll
in allen Teilräumen Sachsens vermindert werden.
G 2.2.2.2 Die Entwicklung der Städte und Dörfer soll so erfolgen, dass Brachflächen einer
neuen Nutzung zugeführt werden.
Z 2.2.1.7 Brachliegende und brachfallende Bauflächen, insbesondere … Militärbrachen
…sind zu beplanen und die Flächen wieder einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn
die Marktfähigkeit des Standortes gegeben ist.
6.1.2 Regionalplan
Im Regionalplan (RP) Westsachsen vom 25.07.2008 ist das Plangebiet mit seinen angrenzenden Flächen in Karte 14 „Raumnutzung“ als bebaute Fläche dargestellt.
Ziele der Regionalplanung sind insbesondere Ziel 5.1.7 „Vermeidung von Nutzungskonflikten
durch Luftverunreinigung, Lärm und Erschütterung durch eine abgestimmte Zuordnung von
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 12
baulichen Flächen unterschiedlicher Nutzungsarten“ sowie das Ziel 5.1.4 „Anpassung des
Wohnraumangebotes an die differenzierten Bedürfnisse an Wohnformen, Wohnungsgrößen
und Wohnungsausstattungen“. Der Bebauungsplan entspricht diesen Zielen.
Weitere konkrete Aussagen für das Plangebiet selbst sind nicht formuliert.
6.1.3 Flächennutzungsplan
In der seit dem 16.05.2015 wirksamen Änderung und Ergänzung der FlächennutzungsplanFNP-Fortschreibung ist die Fläche des Plangebietes als „Wohnbaufläche“ dargestellt.
Der B-Plan ist daher aus dem FNP entwickelt.
6.1.4 Landschaftsplan
In der von der Ratsversammlung am 16.10.2013 beschlossenen und im Amtsblatt Nr. 20/2013
v. 02.11.2013 bekannt gemachten Fortschreibung des Landschaftsplanes der Stadt Leipzig ist
das Plangebiet dem Leitbild (LB) 6 "Innerstädtische Freiräume der offenen und geschlossenen
Block- und Blockrandbebauung" zugeordnet, das wie folgt definiert ist: "Entwicklung, Sicherung,
Verbesserung der Aufenthalts- und Stadtbildqualität in dicht bebauten innerstädtischen Räumen
durch Erhaltung und Schaffung von begrünten Innenhöfen, Fassaden und Dächern, Einbeziehung von Fließgewässerabschnitten, Straßenbaumpflanzungen, Einbeziehung wohnungsnaher
Grünflächen und Herstellung ihrer Verbindung zu Parkanlagen und grünen Stadtplätzen, Einbindung in das Grün- und Wegesystem der Stadt".
Der B-Plan entspricht den Inhalten und Zielen des Landschaftsplanes.
6.1.5 Zulässigkeit von Bauvorhaben
Das Plangebiet ist Teil eines größeren Areals mit Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan
Nr. 99 „Kasernengelände Werk Motor in Möckern“. Die Aufstellung des Bebauungsplans wurde
durch die Ratsversammlung der Stadt Leipzig am 14.7.1993 (Beschluss Nr. 831/93) beschlossen und im Leipziger Amtsblatt Nr. 16/1993 vom 9.8.1993 bekannt gemacht. Innerhalb des Geltungsbereiches des Aufstellungsbeschlusses wurden nach Erstellung des im Kapitel 2 genannten Masterplanes der nördlich und östlich an das Plangebiet angrenzende Bereich (Areal „Siebengrün“) auf Grundlage des § 34 BauGB i.V.m. einem städtebaulichen Vertrag und einer Erschließungsplanung entwickelt. Im Geltungsbereich des B-Planes Nr. 347 wurden aufgrund der
erreichten Planreife nach der öffentlichen Auslegung Baugenehmigungen nach § 33 BauGB
erteilt und inzwischen ca. 20 Einfamilienhäuser errichtet sowie die vorhandenen Gebäude zum
Wohnen umgenutzt.
6.1.6 Denkmalschutz
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befinden sich zwei denkmalgeschützte bauliche Anlagen. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Gebäude:
•
Villa an der Olbrichtstraße (ehem. Offiziersspeiseanstalt)
•
Pferdeställe
Die Villa wurde inzwischen saniert und einer Wohnnutzung zugeführt. Die ehemaligen Pferdeställe werden derzeit saniert und zu einem Reihenwohnhaus umgebaut. Die in dem Plangebiet
ehemals neben den Pferdeställen vorhandene denkmalgeschützte Reithalle konnte aufgrund
ihres baulichen Zustandes und den für eine Umnutzung zum Wohnen unverhältnismäßig hohen
Kosten nicht erhalten werden und wurde daher nach Prüfung aller Alternativen im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalschutz nach Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung 2011 abgebrochen.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept (SEKo) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept
i.S. des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) vom Stadtrat 2009 beschlossen worden (Beschluss Nr. RB
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 13
IV-1595/09). Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt
Leipzig bis 2020 formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Die Zielstellung des B-Planes entspricht den im SEKo formulierten gesamtstädtischen Zielsetzungen. Insbesondere möchte die Stadt mittels einer aktiven, nachhaltigen Flächenpolitik die
Eigentumsbildung stärken und Leipzig als familienfreundlichen und generationenverbundenen
Wohnort profilieren.
6.2.2 Stadtentwicklungsplan „Zentren“
Mit dem Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren (Beschluss des Stadtrates am 18.03.2009, RB
IV-1544/09, Teilfortschreibung vom 18.06.2014, RB V-2107/14) verfügt die Stadt Leipzig über
ein räumlich-funktionales Ordnungskonzept zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Damit liegt ein auf die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1
Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor.
Ziel des STEP ist – im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der
Innenentwicklung der Stadt sowie jeweils auch ihrer Stadt- und Ortsteile – die Konzentration der
Versorgungsfunktion auf zentrale multifunktionale Versorgungsbereiche, die im Zentrum der
Wohnquartiere und für die Wohnbevölkerung gut erreichbar angeordnet sein sollen, zu sichern.
Der STEP „Zentren“ fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden. Dazu weist der
STEP auf der Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems 65 zentrale Versorgungsbereiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im Stadtgebiet aus. Dies
sind die Innenstadt, Zentren in den Stadtteilen und Nahversorgungslagen.
Grundlage dafür sind die tatsächlich vorhandenen zentralen Versorgungsbereiche, die es zu
erhalten und weiter zu entwickeln gilt, sowie ermittelte Bereiche, die aufgrund ihrer räumlichen
Zuordnung zu den Wohnquartieren und der Verfügbarkeit von Flächen für die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche geeignet sind.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt außerhalb der tatsächlich vorhandenen und im
STEP „Zentren“ ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche im Nordwestraum der Stadt,
jedoch in ihren Kerneinzugsbereichen. Hierbei handelt es sich um die Versorgungsbereiche an
der Max-Liebermann-Straße/Landsberger Straße (Nahversorgungszentrum) in Gohlis-Nord sowie in Gohlis-Süd an der Georg-Schumann-Straße (Stadtteilzentrum). Diese zentralen Versorgungsbereiche sind für die Bewohnerschaft des Plangebietes gut zu erreichen. Damit unterstützt der Bebauungsplan die Belange des STEP Zentren, eine möglichst umfassende und
engmaschige Nahversorgung in allen Ortsteilen sicherzustellen.
Die Zielstellungen des STEP Zentren sind Grundlage für diesen Bebauungsplan.
6.2.3 Stadtentwicklungsplan „Wohnungsbau und Stadterneuerung“
Der Stadtentwicklungsplan "Wohnungsbau und Stadterneuerung" wurde im Stadtrat mit Beschluss RB Nr. III 432/00 in 10/2000 beschlossen und mit Beschluss RB Nr. III 1328/03 in 2003
fortgeschrieben. Der Teilplan (TP) Wohnungsbau stellt dabei den Bereich nördlich des Viertelswegs (jetzt das Areal der sog. "Kaisergärten") und das Areal südlich des Viertelswegs (so genannte „Russische Feldpost") - jetzt zum größten Teil Bebauungsplangebiet - als "Fläche mit
Entwicklungspriorität" für den Wohnungsbau dar.
Im aktuell fortgeschriebenen Teilplan Wohnungsbau des Stadtentwicklungsplanes „Wohnungsbau und Stadterneuerung“ (RB V-771/11 v. 20.04.2011 ist das Plangebiet unter der Kategorie:
„Standorte mit Entwicklungspriorität/mit Bebauungsplanverfahren/mit Baurecht“ dargestellt.
Mit der geplanten Eigenheimbebauung wird der Teilplan Wohnungsbau in einer dem Standort
angemessenen Form umgesetzt.
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 14
6.2.4 Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“
Der Stadtentwicklungsplan "Gewerbliche Bauflächen" hat für das Bebauungsplangebiet keine
Relevanz.
6.2.5 Stadtentwicklungsplan „Öffentlicher Raum und Verkehr“
Der Stadtentwicklungsplan "Öffentlicher Raum und Verkehr" hat für das Bebauungsplangebiet
keine Relevanz.
7. Umweltbelange
Dieser Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt. Demnach
sind die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes (§ 2 Abs.
4 und § 2a Nr. 2 BauGB) nicht erforderlich.
Das Vorliegen der umweltrelevanten Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren wurde
mit folgenden Ergebnissen geprüft:
•
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet.
Es handelt sich der Art nach um den Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG. Der dort genannte Größenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. Die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt
lediglich ca. 7.200 m².
•
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete
von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne
des Bundesnaturschutzgesetzes).
Da sich keine derartigen Gebiete in der näheren Umgebung oder im möglichen Einwirkbereich von nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen befinden, sind Beeinträchtigungen der oben genannten Schutzgüter nicht zu erwarten.
Um die Gliederungsebenen dennoch beibehalten zu können, tritt in Kap. 7 die Darstellung der
Umweltbelange an die Stelle des Umweltberichts. Die einzelnen Maßnahmen zur Vermeidung
und Verringerung der Umweltbelastungen sind in Kap. 12 begründet.
7.1
Natur und Landschaft
7.1.1 Tiere und Pflanzen
Für die Stadt Leipzig wurde flächendeckend eine Brutvogelkartierung in den Jahren 2003 bis
2004 durchgeführt. Das Plangebiet ist Bestandteil des Erfassungsraumes. Bei der Auswertung
der Artenliste wird deutlich, dass die hier vorkommende Artenvielfalt im Vergleich zum gesamten Stadtgebiet eher gering ist.
Weitergehende Untersuchungen oder Erfassungen für andere Tiergruppen lagen nicht vor.
Schutzgebiete gem. dem Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG), SPA-Gebiete
(Specially Protected Area, Vogelschutzgebiete) und FFH-Gebiete (Schutzgebiete Flora-FaunaHabitat-Richtlinie) sind im Bereich des Plangebiets weder vorhanden noch grenzen sie an das
Plangebiet an.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wachsen einige gemäß Baumschutzsatzung der Stadt
Leipzig geschützte Gehölze. Im südwestlichen Teil des Plangebiets sind vier besonders geschützte Biotope (höhlenreiche Trauerweiden, höhlenreiche Altholzinsel) vorhanden, die gem.
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 15
§ 21 SächsNatSchG geschützt und bei der Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, unter den Registriernummern 92110.E, 92120.E, 92130.E und 92150.I erfasst sind. Handlungen, die zu einer
Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung geschützter Biotope führen können, sind gemäß § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG verboten.
Der gesamte Bereich ist seit Mitte des 19. Jahrhunderts städtebaulich überformt. Viele Flächen
sind versiegelt oder überbaut.
7.1.2 Boden und Wasser
Am Standort erreicht die quartäre Schichtenfolge eine Mächtigkeit von ca. 33 m und lagert bei
ca. 92 m ü. NHN auf marinen Sedimenten des Miozän (Tertiär).
Gemäß dem vom Büro Buchholz und Partner GmbH 2008 erstellten Baugrundgutachten sind
die Schichten wie folgt aufgebaut:
•
Auffüllung mit unterschiedlicher Mächtigkeit.
•
Darunter folgt ein ca. 16 m mächtiger Geschiebemergel-Komplex der Saale-II- bis Saale-I-Vereisungen. Innerhalb dieser bindigen Ablagerungen treten Schmelzwasserbildungen in Form von zum Teil stark schluffigen Fein- bis Mittelsanden und teilweise Kiesen
auf, die in Zahl von übereinander liegenden Einzelhorizonten, ihrer Mächtigkeit und Verbreitung so stark variieren, dass von chaotischen Lagerungsverhältnissen gesprochen
werden muss.
•
Im Liegenden des Geschiebemergelpaketes lagern fluviatile Kiessande der frühsaalekaltzeitlichen Terrassenschotter, deren Mächtigkeit ca. 15 m beträgt, auf tertiären Tonen
und Schluffen des Bitterfelder Flözkomplexes.
Natürliche Wasserläufe befinden sich nicht im Plangebiet. Wasserschutzgebiete gemäß Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden.
Entsprechend der lithologischen Abfolge sind im untersuchten Gebiet zwei quartäre Grundwasserleiter ausgebildet: Der obere Grundwasserleiter GWL 1.4 besteht aus irregulär bis chaotisch
in den Geschiebemergel-Komplex eingelagerten Schmelzwassersanden.
Kennzeichnendes Merkmal der Schmelzwassersande ist ihre äußerst unregelmäßige horizontale wie vertikale Verbreitung. Soweit eine wirksame Abdichtung durch hangende Geschiebelehme/-mergel ausgebildet ist, liegen gespannte Verhältnisse vor. Etwa 9 m unter der Liegendgrenze des oberen GWL 1.4 beginnt in einem Niveau von ca. 107,0 m ü. NN der untere Hauptgrundwasserleiter GWL 1.5. Er wird von fluviatilen Kiessanden aufgebaut, die hydraulisch stark
durchlässig sind.
7.1.3 Altlasten
Im nördlichen Teil des Plangebietes befand sich eine Tankstelle. Der gesamte Umgebungsbereich der Tankstelle (ehem. Flurstück 341/6 der Gemarkung Gohlis) ist im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) unter der Kennziffer 65920707 registriert.
Aufgrund technischer Erkundungen wurde für diese Altlastenverdachtsfläche (Altlastenverdachtsfläche 27) ein Sicherungs- und Sanierungsbedarf abgeleitet. Hier wurden Boden-, Bodenluft- und Grundwasserbeeinträchtigungen durch die tankstellentypischen Schadstoffe MKW
und BTEX nachgewiesen. Im Zuge der vorgesehenen Umnutzung der Fläche war eine Sanierung durch Rückbau und Bodenaushub vorzunehmen. Nach der vom Amt für Umweltschutz mit
Schreiben vom 08.01.2010 bestätigten Sanierungsuntersuchung des Büros Buchholz und Partner wurde eine achteckige Sanierungszone mit einer Fläche von 667 m² ausgewiesen, die in
eine Tiefe bis 4,5 m reicht. Der Bodenaustausch ist im Sommer 2010 bereits erfolgt.
In den übrigen Altlastenverdachtsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans (Garagen,
Fahrzeugrampe, verunreinigte Freiflächen usw.) bestehen keine konkreten Altlastverdachtsmomente. Diese Altlastverdachtsflächen wurden z.T. aus dem SALKA gelöscht oder sind mit
dem Handlungsbedarf „Belassen“ im SALKA verblieben.
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 16
Übersichtsplan
Aufgrund der möglicherweise lokalen Bodenbelastungen sind alle Tiefbau– und Bodenaushubarbeiten baubegleitend durch ein anerkanntes, unabhängiges Ingenieurbüro zu überwachen, zu
untersuchen und die Untersuchungsergebnisse dem Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig
(Sachgebiet Abfallbodenschutzbehörde) zu übermitteln.
Östlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich die Fläche des ehem. Flurstückes 341/1,
die im SALKA unter der Kennziffer 65910724 als Altlaststandort registriert ist. Im südwestlichen
Bereich dieses Flurstücks befand sich noch ein wirksamer Schadensherd im Boden (MKW,
BTEX), welcher für die vorhandene Grundwasserbeeinflussung verantwortlich zu machen war.
Die Sanierungsmaßnahme wurde im Jahr 2010 durchgeführt und durch das Büro Buchholz und
Partner GmbH dokumentiert und der erfolgreiche Abschluss der Sanierung durch das Amt für
Umweltschutz mit Schreiben vom 09.02.2010 bestätigt.
7.1.4 Kima/Luft
Belastungen der Luft können vor allem durch den Straßenverkehr auf den stark befahrenen
Straßen des Hauptstraßennetzes (Mittlerer Ring) verursacht werden. Weitere Emissionsquellen
aus Gewerbe- oder Industrieansiedlungen sind im unmittelbaren Umfeld nicht vorhanden.
7.2
Menschen
Belastungen für die Anwohner bilden vor allem der Verkehrslärm sowie die Lärmbelastung
durch die nahe Bahnlinie Leipzig-Halle.
Eine Orientierung für Höchstgrenzen der im Zusammenhang mit der geplanten Wohnnutzung
zulässigen Immissionen sind die in der DIN 18005 ausgewiesenen baugebietsspezifischen
Lärmpegel, die in Allgemeinen Wohngebieten tags 55 dB (A) und nachts 45 dB (A) nicht überschreiten sollen. Im Unterschied dazu kann in Mischgebieten, in denen gleichfalls Wohnen zulässig ist, der Lärmpegel tags 60 dB (A) und nachts bis zu 50 dB (A) erreichen.
Entsprechend der Lärmkartierung der Stadt Leipzig liegt die Belastung des Plangebietes durch
Lärmimmissionen angrenzender Hauptverkehrsstraßen zwischen 35 und 40 dB (A) am Tag und
bei unter 35 dB (A) in der Nacht und unterschreitet damit die für Allgemeine Wohngebiete baugebietsspezifischen Lärmpegel nach der DIN 18005. In der Lärmkartierung wurden die der Erschließung des Plangebietes dienende Olbrichtstraße und Tresckowstraße nicht erfasst, da es
sich um Anliegerstraßen mit einem gegenüber den Hauptverkehrsstraßen deutlich geringeren
Verkehrsaufkommen und somit um noch geringere Immissionsbelastungen handelt. Das Ver10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 17
kehrsaufkommen in diesen Anliegerstraßen wird sich auch im Ergebnis der Planung nicht wesentlich ändern.
Die südliche Grenze des Plangebietes verläuft in einem Abstand von ca. 55 m zu der o.g.
Bahntrasse der DB AG. Die in diesem Bereich geplanten 5 Wohngebäude und die vorhandene
Villa befinden sich im Abstand von ca. 65 m zu den Anlagen der DB AG. Die „Lärmkartierung für
Schienenwege von Eisenbahnen des Bundes (2007 – s. auch Kap. 8.6) im Ballungsraum:
Leipzig (West)“ weist für den südlichen Randbereich der geplanten Bebauung eine Überschreitung des baugebietsspezifischen Lärmpegel in Allgemeinen Wohngebieten nach der DIN 18005
in der Nacht um bis zu 5 dB (A) aus. Der Bereich umfasst die Flurstücke 341/5, 341/97, 341/98,
341/99, 341/100 und 341/101 der Gemarkung Gohlis. Im Tageszeitraum werden die Orientierungswerte von 55 dB (A) deutlich unterschritten. Die vorliegenden Berechnungen, die im Rahmen der Lärmkartierung vorgenommen wurden, basieren auf der VBUSch (Vorläufige Berechnungsvorschrift für den Umgebungslärm an Schienen). Die beim Eisenbahnbundesamt hinterlegte Kartierung bezieht sich zudem auf den LDEN-Wert. Dieser beschreibt die 24-hBetrachtung. Dabei geht der Nacht-Lärmwert mit einem gesteigerten Faktor ein, sodass dabei
Nachtwerte nicht viel geringer als die Tageswerte ausfallen. Die genannte Überschreitung von
bis zu 5 dB (A) im Nachtzeitraum bleibt im Rahmen des für das Wohnen rechtlich vertretbaren
Maßes. Auch ist eine Nutzung der schützenswerten Freibereiche der o.g. Grundstücke im
Nachtzeitraum in der Regel auszuschließen. Die geringfügige Überschreitung der Lärmwerte im
Nachtzeitraum ist für die Festsetzung des Baugebietes als WA nicht maßgeblich.
Im Ergebnis der vorliegenden Betrachtung sind zusätzliche Maßnahmen der Stadt zum Schutz
von Menschen im Zusammenhang mit der geplanten Wohnnutzung des Gebietes nicht erforderlich.
7.3
Kultur und sonstige Sachgüter
Im Plangebiet befinden sich zwei denkmalgeschützte Gebäude (siehe Kapitel 6.1.6).
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Unter Anwendung des § 13 a BauGB wurde die Öffentlichkeit mit Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 22/2008 vom 29. November 2008 darüber informiert, wo sie
sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung
unterrichten kann und dass sie bis zum 23.12.2008 die Möglichkeit hat, sich gegenüber der
Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt, zur Planung zu äußern. Äußerungen der Öffentlichkeit dazu
liegen nicht vor.
8.2
Erstmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB), deren Aufgabenbereich durch
die Planung berührt werden kann, wurden gem. § 4 Abs. 2 BauGB am 5.6.2009 aufgefordert,
eine Stellungnahme zum Planentwurf und zur Begründung bis zum 07.07.2009 abzugeben.
Von den 18 beteiligten Behörden wurden 16 Stellungnahmen abgegeben, 9 davon haben zu
prüfende Belange vorgetragen. Vom Landesamt für Denkmalpflege und von der Bundesnetzagentur liegen keine Stellungnahmen vor.
Die DB Service Immobilien GmbH macht darauf aufmerksam, dass die DB Netz AG nicht für
Schäden haftet, die durch den gegenwärtigen oder einen geänderten Eisenbahnbetrieb für das
Plangebiet entstehen können. Der Sachverhalt wurde geprüft. Die Planung steht den Belangen
der DB AG nicht entgegen. Mögliche Auswirkungen, insbesondere Schallimmissionen des
Bahnbetriebes auf das Schutzgut Mensch werden in Kap. 7 der Begründung dargestellt.
Die Anregungen der IHK Leipzig konnten nur teilweise berücksichtigt werden. Entsprochen
wurde der Anregung das Verbot der Einfriedung des Anliegersees aus dem Planentwurf zu
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 18
streichen, damit private Eigentümer bei Bedarf, z.B. aus Sicherheitsgründen, ihren Gartenbereich zum See einfrieden können. Von allgemein zugänglichen Flächen ist der See nicht zu erreichen bzw. im Bereich der Brücke mit einem Geländer gesichert, sodass für die Allgemeinheit
keine Gefahr besteht.
Unzutreffend ist die durch die IHK Leipzig vertretene Auffassung, in den Baugebieten WA 1.1
und WA 1.2 seien keine Stellplätze vorgesehen oder die Stellplätze hätten keine verkehrliche
Anbindung zum öffentlichen Straßenraum (siehe Kap. 9.3, 12.1 und 12.2 der Begründung sowie
Planzeichnung).
Die Anregung, Einzelhandel in dem außerhalb des Stadtentwicklungsplanes Zentren liegenden
Plangebiet auf Nutzungen bis zu 150 m² Verkaufsfläche zu begrenzen, wurde geprüft und im
Ergebnis der Einzelhandel ausgeschlossen (s. Kap. 12.1.1, 12.2.1, 12.3.1).
Der Hinweis der IHK Leipzig, dass das planerische Ziel, hochwertigen Wohnraum zu schaffen,
nur durch möglichst zeitnahe Neuordnung und Aufwertung des gesamten Quartiers erreicht
werden kann, ist nicht Gegenstand dieser Planung. Das gesamte Quartier zwischen Viertelsweg, Hans-Oster-Straße, Tresckowstraße und Olbrichtstraße wird bereits seit Jahren und inzwischen deutlich sichtbar durch die Eigentümer der Flächen sowohl auf der planerischen Grundlage nach § 34 BauGB als auch auf der Grundlage von Bebauungsplänen entwickelt und bebaut.
Die Anregungen des Landesamtes für Archäologie, dass das Plangebiet im archäologischen
Relevanzgebiet liegt und daher das Amt über Bauarbeiten mindestens 3 Wochen vor Beginn zu
informieren ist, waren bereits in den Hinweisen im Planentwurf enthalten.
Die Anregungen der Landesdirektion Leipzig zu Aussagen des Regionalplanes Westsachsen
und zum Einzelhandel wurden geprüft und die Aussagen zu Inhalten des Regionalplanes in der
Begründung zum B-Plan aktualisiert und Einzelhandel in dem Plangebiet ausgeschlossen.
Die Anregungen der KWL Leipzig GmbH zur Wasser- und Abwasserentsorgung wurden soweit
für das Verfahren relevant in den B-Plan aufgenommen und/oder in der Begründung erläutert.
Inzwischen sind die für die medienseitige Ver- und Entsorgung erforderlichen Anlagen auf der
Grundlage vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und den KWL GmbH
sowie auf Grundlage der mit der Stadt abgeschlossenen Erschließungsverträge hergestellt
worden.
8.3
Erstmalige Beteiligung der Bürgervereine zum Entwurf
Zeitgleich mit Beteiligung der TöB gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurden mit Anschreiben der Stadt
Leipzig vom 05.06.2009 die Bürgervereine vor der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2
BauGB beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme zum Planentwurf und seiner Begründung
bis zum 07.07.2009 gebeten. Von den 4 beteiligten Vereinen liegen Stellungnahmen von zwei
Vereinen vor.
Die Fragestellung eines Vereines, ob es sich bei dem geplanten Gewässer nicht um eine Anlage i.S. des § 31 Sächsischen Wasserhaushaltgesetzes handeln würde, wurde im weiteren Verfahren geprüft und das Ergebnis in die Begründung zum B-Plan im Kapitel 14 dargestellt. Die
Forderung, dass ca. ein Drittel des Uferbereiches des Gewässers naturnah bepflanzt werden
soll ist bereits Gegenstand und Inhalt des Gestaltungskonzeptes, welches eine überwiegend
naturnahe Gestaltung der Uferkante vorsieht (s. Kapitel 9.4). Des Weiteren wurde durch die
Vereine angeregt, die höhlenreichen Bäume in dem Gebiet zum Erhalt verbindlich festzusetzen.
Die Anregung wurde in die Planzeichnung aufgenommen. Die Anregung, dass die Empfehlung
einheimischer Gehölze integrierter Bestandteil des B-Planes werden soll, wurde nicht aufgenommen, da die empfohlenen Pflanzlisten der Stadt ohne Anspruch auf abschließende Vollständigkeit lediglich der Information bzw. der Orientierung für die Grundstückseigentümer dienen sollen. Konkrete Vorgaben zu pflanzender Gehölze sollen auf städtebaulich prägende
Standorte (bspw. zentrale Fußgängerachse) in dem Plangebiet begrenzt bleiben.
Die Anregung eines Bürgervereins nach einer Beseitigung der Einzäunung des Gebiets konnte
nicht berücksichtigt werden, da die Einfriedung denkmalgeschützt ist und entsprechend der Auflagen des Amts für Bauordnung und Denkmalpflege, Abteilung Denkmalpflege, wiederhergestellt werden muss. Dem Wunsch, die Fassadengestaltung von Neubauten den umstehenden
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 19
Kasernenbauten anzupassen, konnte nicht entsprochen werden. Der Gegensatz zwischen den
denkmalgeschützten Backsteinfassaden und den Putz-Neubauten ist beabsichtigt. Neu- und
Altbauten sollen eindeutig ablesbar sein, Neubauten sollen in zeitgenössischer Architektursprache errichtet werden. Die Anregung des Bürgervereins, im Rahmen der Gesamtnutzung des
Areals in geeigneter Weise an die Vergangenheit als „Gohliser Kasernen“ zu gedenken ist nicht
Planinhalt und somit nicht Gegenstand der Planung. Sie wurde jedoch als Hinweis an den Eigentümer und Projektentwickler der Flächen des Plangebietes herangetragen. Zudem wurden
in der Zwischenzeit die im Plangebiet hergestellten Anliegerwege nach Leipziger Persönlichkeiten des Widerstandes gegen das Hitler-Regime benannt (Popitz, Hausdorff) und beschildert.
8.4
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Mit Schreiben vom 26.03.2010 wurden die TöB gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut zum Entwurf
beteiligt und über die öffentliche Auslegung benachrichtigt sowie zur Stellungnahme bis zum
29.04.2010 aufgefordert. Die Stellungnahmen der 16 angeschriebenen TöB liegen vor. 4 Stellungnahmen beinhalten zu prüfende Sachverhalte, die wie folgt in der Planung berücksichtigt
wurden:
Der Hinweis der IHK Leipzig auf unterschiedliche Planstände des Gestaltungsplans und des
Rechtsplans wurde nicht berücksichtigt, da der Gestaltungsplan nur der Veranschaulichung der
Planung dient. Der Gestaltungsplan ist rechtlich nicht verbindlich und ist auch nicht Bestandteil
der Satzung zum Bebauungsplan. Zudem beziehen sich die genannten Abweichungen auf vernachlässigbare Details.
Durch die DB Service Immobilen GmbH wurde nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass sie
„nicht für Schäden haftet, die durch den Eisenbahnbetrieb innerhalb des Geltungsbereichs des
Plans ausgelöst werden“. Der Sachverhalt wurde geprüft. Die Planung steht den Belangen der
DB AG nicht entgegen. Im Übrigen dazu s. Kap. 7.
Die Hinweise der KWL Leipzig GmbH, das Regenwasser entsprechend seiner Schadstoffbelastung als Abwasser eingestuft wird, das Mindestabstände zwischen Versorgungsleitungen und
Baumpflanzungen einzuhalten sind sowie die Hinweise für den zeitlichen Bauablauf beim Bau
der Mischwasserleitung werden zur Kenntnis genommen. Die grunddienstrechtliche Sicherung
der Leitungen in der festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche sowie in den Flächen mit
Leitungsrechten erfolgt durch KWL GmbH selbst. Baumpflanzungen im Bereich der öffentlichen
Straße sind nicht festgesetzt. Die Standorte für Anpflanzungen entlang der Begrenzung der
Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten sind im Abstand (Stamm) von 2,50 m zur Grenze
dieser Flächen festgesetzt. Weiterhin wird durch die KWL GmbH darauf aufmerksam gemacht,
dass zur Regenwasserentwässerung der Villa 2 ein Widerspruch besteht, da entsprechend den
Festsetzungen des B-Planes die Ableitung der Dachwässer in die private Wasserfläche erfolgen soll, jedoch ein Anschlussvertrag mit dem Erschließungsträger eine Ableitung über die bestehende Anschlussleitung in das öffentliche Netz regelt. Die Festsetzungen des B-Planes sind
Grundlage für die Errichtung der im Plangebiet geplanten Neubauten. Vorhandene Gebäude
wie die Villa 2, deren Umnutzung auf anderer rechtlicher Grundlage bereits genehmigt wurde,
unterliegen hinsichtlich ihrer Nutzung und der dafür abgeschlossenen Verträge dem Bestandsschutz. Die Festsetzungen des B-Planes haben keine Auswirkungen auf bestehende Verträge
(s. Kap. 12.1.8, 12.2.7, 12.3.7). Insofern ergibt sich daraus kein Widerspruch.
Das Landesamt für Archäologie verweist erneut auf die Informationspflicht zum exakten Baubeginn an das Landesamt, was bereits von Beginn der Planung an im Planentwurf unter Hinweisen vermerkt ist.
8.5
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte durch öffentliche Auslegung
des Planentwurfes und seiner Begründung nach Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt Nr.
6/2010 vom 20.03.2010 in der Zeit vom 30.3. - 29.4.2010. Die Bürgervereine wurden mit
Schreiben der Stadt vom 26.03.2010 von der öffentlichen Auslegung informiert und zur Abgabe
einer Stellungnahme bis zum 29.04.2010 aufgefordert. Im Rahmen der Beteiligung ist nur die
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 20
Stellungnahme eines Bürgervereines eingegangen, der wie bereits zuvor zu der parallel zur
TöB-Beteiligung erfolgten Beteiligung der Bürgervereine anregt, auf die militärische Tradition
dieses Gebietes an geeigneter, öffentlich zugänglicher Stelle hinzuweisen (siehe oben).
8.6
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Mit Schreiben vom 20.03.2015 wurden die TöB gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut am Planverfahren beteiligt und über die erneute öffentliche Auslegung benachrichtigt sowie zur Stellungnahme bis zum 30.04.2015 aufgefordert. Beteiligt wurden 9 TöB. Stellungnahmen liegen von 7
TöB vor. Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig und das Landesamt für Denkmalpflege
haben keine Stellungnahme abgegeben. In den vorliegenden Stellungnahmen teilen die TöB
lediglich mit, dass ihre Belange von der Planung nicht berührt werden, dass sie der Planung
zustimmen (ohne weitere inhaltliche Stellungnahme) oder dass sie keine weiteren Bedenken
gegen die Planung haben.
Zusätzlich beinhalten die Stellungnahme die nachfolgend aufgeführten Hinweise und Anregungen, die insbesondere durch die Eigentümer bei der Nutzung ihrer Grundstücke und bei konkreten Bauvorhaben zu berücksichtigen sind:
Das Landesamt für Archäologie weist darauf hin, dass das Plangebiet in einem archäologischen
Relevanzbereich liegt und sich daher im Zuge von Erdarbeiten archäologische Untersuchungen
ergeben können, die Bauverzögerungen nicht ausschließen lassen. Die in diesem Zusammenhang in der Stellungnahme formulierte Auflage, dass Landesamt vom exakten Baubeginn eines
Vorhabens (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) mindestens drei
Wochen vorher zu informieren entspricht den im Rechtsplan aufgeführten und in der Begründung dazu erläuterten Hinweisen.
Die Landesdirektion Sachsen weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Vorgehensweise zur Abgrenzung zwischen den Baugebieten durch das Planzeichen 15.14 der Planzeichenverordnung und durch Wasserflächen in der Planzeichenerklärung beschrieben werden sollte.
Eine zusätzliche Beschreibung, wie vorgeschlagen, ist weder notwendig noch zweckmäßig, da
die in der Planzeichnung vorgenommenen Abgrenzungen sich mit einer Ausnahme ausschließlich am Verlauf der vorhandenen Grundstücksgrenzen orientieren und daher eindeutig und
nachvollziehbar sind.
Die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass die in der
Begründung S. 16/17 zugrunde gelegte Lärmkartierung für Schienenwege den Ergebnissen der
1. Stufe der Lärmkartierung des Eisenbahn-Bundesamtes entspricht, die auf den Fahrplandaten
des Jahres 2007 basieren. Die im November 2014 veröffentlichte 2. Stufe der Lärmkartierung
enthält für den betreffenden Streckenabschnitt keine neuen Berechnungen.
Die KWL Leipzig GmbH weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass das Plangebiet trinkund schmutzwasserseitig neu erschlossen wurde. Bei der Verwendung von Regenwasser als
Brauchwasser in den Haushalten sollte beachtet werden, das Regenwasser entsprechend seiner Schadstoffbelastung als Abwasser eingestuft wird und in diesem Zusammenhang auf das
Technische Regelwerk „Trinkwasserversorgung“, Pkt. 9 bzw. das Technische Regelwerk „Abwasserleitung“ Pkt. 3.10 verwiesen wird. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die in den privaten Anliegerwegen verlegten Trink- und Abwasserleitungen zugunsten der KWL grunddienstlich
zu sichern sind. Weiterhin ist bei den entlang öffentlicher bzw. privater Straßen und Wege auf
den privaten Grundstücken vorgesehenen Baumpflanzungen zu beachten, dass ein lichter Mindestabstand von 2,50 m zu vorhandenen und geplanten Ver- und Entsorgungsleitungen einzuhalten ist. Den Grundstückseigentümern wird empfohlen, das Anpflanzen von Bäumen in den
genannten Bereichen frühzeitig mit den KWL abzustimmen.
8.7
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erfolgte durch öffentliche Auslegung des Planentwurfes und seiner Begründung nach der Bekanntmachung im Leipziger
Amtsblatt Nr. 21/2015 vom 21.03.2015 in der Zeit vom 31.03. – 30.04.2015. 5 Bürgervereine
wurden mit Schreiben der Stadt vom 20.03.2015 von der erneuten öffentlichen Auslegung be10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 21
nachrichtigt und zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 30.04.2015 aufgefordert.
Im Rahmen der erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit haben sich 3 Bürgervereine geäußert.
Vom Naturschutzbund (NABU) Landesverband Sachsen e.V. und dem Bürgerverein Gohlis e.V.
liegen keine Stellungnahmen vor.
In den Stellungnahmen der Bürgervereine wird die Planung in der vorliegenden Form wegen
eines fehlenden aktuellen Artenschutzfachgutachtens abgelehnt, da nach Auffassung der Vereine aufgrund der langen Brachzeit des Gebietes und des nunmehr angelegten Sees viele
streng geschützte Arten, insbesondere Fledermäuse und Kreuz-/Wechselkröten, günstige Lebensräume vorfinden würden und daher eine Begutachtung mit entsprechenden Schutzkonzepten und Maßnahmen nach Maßgaben des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) notwendig
wären.
Die getroffenen Annahmen sind hinsichtlich des Zeitpunktes der Stellungnahme nicht zutreffend. Daher konnten sie auch nicht berücksichtigt werden. Mit der Entwicklung des Gebietes
wurde bereits vor Aufstellung des B-Planes auf der planungsrechtlichen Grundlage nach § 34
BauGB, vor über 7 Jahren begonnen. Das Gebiet wurde auf Grundlage der erteilten Baugenehmigungen bereits nahezu vollständig bebaut. In diesem Zusammenhang wird auf die Eigenverantwortung der privaten Bauherren verwiesen, im Rahmen von Baumaßnahmen sicherzustellen, dass die Tatbestände des § 44 BNatSchG nicht eintreten. Das Erfordernis zur Erstellung eines Artenschutzfachgutachtens bzw. daraus abgeleiteter Konzepte und Maßnahmen im
Rahmen des Planverfahrens ergibt sich daraus nicht. Im Übrigen sind das künstlich angelegte
Gewässer, dass der Zurückhaltung von Regenwasser dient, und die daran angrenzenden ufernahen Bereich nicht für eine Ansiedlung von schützenswerten Arten (Kröten) geeignet, da nur in
Zeiten höheren Niederschlags der Anliegersee ausreichend Wasser führt und die daran angrenzenden Grundstücksflächen als private Grünflächen genutzt werden oder der Erholung
dienen. Gefordert wird durch einen Verein in diesem Zusammenhang eine naturnahe Bepflanzung des Uferbereiches des Anliegersees durch Festsetzungen zu regeln. Der B-Plan steht
einer naturnahen Bepflanzung der Flächen nicht entgegen, begrenzt mögliche Anpflanzungen
jedoch nicht auf diesen Rahmen, sodass insgesamt durch den größeren Spielraum für die individuelle Gestaltung der Flächen auch eine größere Artenvielfalt entstehen kann. Bemängelt
wird durch einen Verein auch, dass bereits errichtete Bebauung z.T. aufgrund fehlender Bepflanzungen nicht den Festsetzungen entspricht. Dies ist nicht Gegenstand des Planverfahrens,
da es ausschließlich die Umsetzung dem Planverfahren nachgeordneten Verfahren betrifft. Der
Anregung eines Vereins, vorhandene Bäume auf den Grundstücken entlang der Olbrichtstraße
vorzugsweise zu erhalten, anstelle Neupflanzungen vorzusehen, wird dahingehend bereits
durch die Festsetzungen gefolgt, indem der Erhalt vorhandener Bäume mit einem festgelegten
Mindestmaß auf die auf den Grundstücken erforderlichen Pflanzmaßnahmen angerechnet wird.
Im Ergebnis einer fachlichen Begutachtung wurden in dem Plangebiet neben der nachrichtlichen Übernahme geschützter Biotope die Gehölze zum Erhalt festgesetzt, die aufgrund ihrer
bisherigen Entwicklung und des eingeschätzten Vitalitätspotentials für das Gebiet besonders
wertvoll sind, darunter 2 Gehölze an der Olbrichtstraße.
9.
Städtebauliches Konzept
9.1
Gliederung des Gebiets
Die Bebauung des Areals gruppiert sich um einen zentralen Anliegersee. Dadurch werden die
Baugebiete in Bereiche westlich, südlich und östlich des Anliegersees gegliedert.
9.2
Bebauungskonzept
Die Neubebauung mit Einzel- und Doppelhäusern erfolgt überwiegend entlang beidseitig der in
Ost-West-Richtung verlaufenden privaten Anliegerwege.
Im rechten Winkel dazu stehen Bestandsgebäude am östlichen Rand des Plangebiets (ehem.
Pferdeställe), die zu 7 Reihenhäusern umgenutzt werden. Die Villa in der Olbrichtstraße (ehem.
Offiziersspeiseanstalt) wurde bereits zu einem Wohnhaus mit 14 Wohnungen umgebaut.
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 22
Im Bebauungsplangebiet können 26 freistehende Einfamilienhäuser neu gebaut werden. Insgesamt entstehen etwas weniger als 50 Wohneinheiten.
9.3
Erschließungskonzept
Die Erschließung des Areals erfolgt über kurze Stichstraßen (private Anliegerwege), die von der
Olbrichtstraße sowie von der in Nord-Süd-Richtung zwischen Viertelsweg und Tresckowstraße
verlaufenden Erschließungsstraße (Verlängerung der Martin-Drucker-Straße) abzweigen. Die
übrigen Gebäude werden direkt über die vorhandenen Straßen (Olbrichtstraße und
Tresckowstraße) erschlossen.
Eine Stichstraße überschreitet mit ca. 65 m eine Länge von 50 m. Für Rettungsfahrzeuge wird
sie deshalb mit einer Breite von drei Metern fortgesetzt bis zu einer öffentlichen Straße (siehe
Kap. 12). Dieser Weg ist auch für Fußgänger und Radfahrer nutzbar. Die Breite ist ausreichend
zur Befahrung mit Rettungsfahrzeugen. Weder die Branddirektion der Stadt Leipzig noch der
Eigenbetrieb Stadtreinigung der Stadt Leipzig benötigen im Plangebiet Wendehämmer. Die Abfallbehälter sind auf privaten Grundstücken vorzuhalten und werden zur Abholung auf den
Gehwegen in der Tresckow- und Olbrichtstraße bzw. der öffentlichen Verkehrsfläche (o.g. Erschließungsstraße zwischen Tresckowstraße und Viertelsweg) bereitgestellt.
Der Bau von zwei Wendehämmern unmittelbar am geplanten Anliegersee wäre auch aus gestalterischen und funktionalen Gründen nicht sinnvoll.
Interne Wege durchqueren das Plangebiet in Ost-West und Nord-Süd-Richtung und schaffen
die Verbindung zu den umgebenden Wohnquartieren. Der Weg in Ost-West-Richtung dient
gleichzeitig als Rettungsweg für die Feuerwehr und ist deshalb 3 m breit. Die Brücke über den
Anliegersee ist für Rettungsfahrzeuge befahrbar und zum See hin mit einem Geländer gesichert. Die Stellplätze sind den Gebäuden räumlich zugeordnet. Es entstehen zwei Stellplatzanlagen mit insgesamt ca. 20 Stellplätzen im Bereich der Villa (ehem. Offiziersspeiseanstalt) sowie eine Stellplatzanlage mit 12 Stellplätzen für die Reihenhäuser. Die übrigen Stellplätze entstehen dezentral bei den Einfamilien- und Doppelhäusern (1,5 – 2 Stellplätze bzw. Garagen pro
Wohnung). Die Stellplätze entlang der Tresckowstraße werden zu überwiegend Doppelstellplätzen an den Grundstücksgrenzen benachbarter Baugrundstücke zusammengefasst mit dem
Ziel, die Zahl der Ein- und Ausfahrten in die Tresckowstraße zu begrenzen.
Die Umsetzung des Erschließungskonzeptes erfolgt auf Grundlage der zwischen der Stadt und
dem Vorhabenträger abgeschlossenen Erschließungsverträge und der durch das Verkehrs- und
Tiefbauamt der Stadt genehmigten Erschließungsplanung. Im Zuge der Umsetzung der konkreten Ausführungsplanung wird eine ausreichende Bereitstellung von Löschwasser von 96 m³/h
über einen Löschzeitraum von 2 Stunden vorzugsweise durch Überflurhydranten gewährleistet.
9.4
Grünkonzept
Durch die Gruppierung der Gebäude um einen Anliegersee entsteht eine für die Anwohner zugängliche „blaue“ Mitte, die das Areal aufwertet und die ein Alleinstellungsmerkmal dieses
Wohnquartiers darstellt. Durch die ungewöhnliche Form des Sees mit vielen Verästelungen
haben fast alle Gebäude einen direkten Zugang zum See. Eine lange, überwiegend begrünte
natürlich gestaltete Uferkante ist für alle Anwohner nutzbar. In Teilbereichen wird die Uferkante
mit kleinen Mauern befestigt, soweit es aus topographischen Gründen notwendig ist.
Der See wird mit sehr schwach durchlässigem natürlichem Material (Ton) zum gewachsenen
Boden in einer Tiefe bis zu max. 2,0 m hin abgedichtet. Da bereits bei ca. 2,0 m unter Oberkante Gelände wasserführende Böden (wasserführende sandige Bereiche, Schmelzwasserlinsen)
existieren, ist für den Bau des Sees soweit erforderlich eine Wasserhaltung vorgesehen.
Wegen des Höhenunterschiedes von ca. 3 m von Nord nach Süd wird der See in vier Ebenen
aufgestaut (Oberkante Wasser 128,4 m, 127,6 m, 126,6 m, 125,9 m). Die untere Wasserebene
hat eine Fläche von ca. 2000 m² und dient gleichzeitig der Rückhaltung von Regenwasser. Die
Anstauamplitude beträgt etwa 40 cm. Dadurch können bis zu ca. 800 m³ Wasser gespeichert
werden (siehe auch Schnittzeichnung).
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 23
Lageplan Anliegersee (Entwurfsplanung)
Damit der See nicht austrocknet, kann das Wasser vom Tiefpunkt im südlichen Teil des Plangebiets bei Bedarf in den nördlichen Teil des Sees gepumpt werden, sodass eine Kreislaufführung gewährleistet ist.
Schnitt Süd-Nord durch den Anliegersee (Prinzipskizze)
In den See wird nicht nur das Niederschlagswasser der Flächen der ehemaligen TheodorKörner-Kaserne und der ehem. russischen Feldpost, sondern auch das Niederschlagswasser
eines angrenzenden Baugebiets, der sog. Kaisergärten (außerhalb des Geltungsbereichs des
Bebauungsplans) eingeleitet. Dazu wird eine Regenwasserleitung DN 400, GFK, von den sog.
Kaisergärten unter den Viertelsweg (Sohlhöhe 126,62 m) geführt. Das Wasser leitet in den
nördlichen Teil des Anliegersees ein. Zur Querung des Viertelsweges liegt die Zustimmung des
Verkehrs- und Tiefbauamts der Stadt Leipzig mit Schreiben vom 29.4.2009 vor (TZ-Nr.
06/306/1633/09). Die private Wasserfläche ist - entsprechend der vorliegenden Grobhydraulik
des Sees - mit einem Stauvolumen von ca. 800 m³ und einem genehmigten Drosselabfluss Qab
von 50 l/sec. ausreichend dimensioniert, um das Niederschlagswasser von insgesamt ca.
26.150 m² Fläche aus den genannten Baugebieten aufzunehmen.
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Der räumliche Geltungsbereich des Plangebietes umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 24
Gohlis (Liegenschaftskarte, Stand 22.05.2013):
341/5, 341/52, 341/53, 341/63, 341/64, 361/65, 341/66, 314/67, 341/68, 341/69, 341/71,
341/72, 341/73, 341/74, 341/75, 341/76, 341/77, 341/78, 341/79, 341/80, 341/81, 341/82,
341/83, 341/84, 341/86, 341/87, 341/88, 341/89, 341/90, 341/97, 341/98, 341/99, 341/100,
341/101
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist der Übersichtskarte bzw. der Planzeichnung zu
entnehmen.
11. Gliederung des Plangebiets
Das Plangebiet wird wie folgt gegliedert:
•
Wohngebiete (WA) nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
•
Straßenverkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB und mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen nach § 9 Nr. 21 BauGB
•
Wasserflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB
12. Baugebiete
Im Folgenden werden die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
für jedes in der Planzeichnung festgesetzte Baugebiet bzw. Teil-Baugebiet einzeln erläutert. Da
Festsetzungen für mehrere Baugebiete gleich lautend gelten, sind Wiederholungen in der Begründung nicht zu vermeiden.
12.1 Baugebiet WA 1
Die Bereiche des Plangebiets, die neu bebaut werden sollen, sind als Allgemeine Wohngebiete
WA 1 nach § 4 BauNVO festgesetzt. Da die Baugebiete räumlich getrennt sind, wurden sie in
drei Teilbaugebiete WA 1.1, WA 1.2 und WA 1.3 unterteilt.
12.1.1 Art der baulichen Nutzung
Das Baugebiet WA 1 mit seinen Teil-Baugebieten WA 1.1 bis WA 1.3 wird als Allgemeines
Wohngebiet (WA) festgesetzt, da es vorwiegend dem Wohnen vorbehalten bleiben soll. Um die
Wohnruhe auch in den angrenzenden Wohngebieten zu gewährleisten, werden folgende gem.
§ 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen - sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen - von der Zulässigkeit
ausgeschlossen.
Die der Versorgung des Gebiets dienende Läden gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BauNVO werden
ausgeschlossen. Zum einen ist die Versorgung der zukünftigen Einwohner des Plangebiets
über die zentralen Versorgungsbereiche in der näheren Umgebung (vgl. Kap. 6.2.2) bereits gesichert. Außerdem sind im östlich angrenzenden Gebiet außerhalb des Plangebiets kleine
Nachbarschaftsläden wie z.B. ein Bäcker vorgesehen. Zum anderen sind solche Läden im Baugebiet WA 1 angesichts der kleinen, nur 12,0 m – 14,0 m tiefen Baufenster ohnehin nicht realisierbar. Über die relativ schmalen Straßen (überwiegend Stichstraßen) wäre keine ausreichende Erschließung, insbesondere für den Lieferverkehr, gegeben. Weiterhin würden Läden den
beabsichtigten Erholungscharakter des Anliegersees beeinträchtigen.
Werbeanlagen als selbständige Hauptnutzungen sind bereits auf anderer rechtlicher Grundlage
ausgeschlossen, da sie dem Nutzungszweck des vorwiegenden Wohnens i.S. des § 4 BauNVO
zuwiderlaufen würden. Nicht betroffen davon sind Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, die
sich als Nebenanlagen der Hauptnutzung unterordnen und dem Erfordernis der ortsansässigen
Gewerbetreibenden oder freiberuflich Tätiger Rechnung tragen, durch Werbung auf sich aufmerksam zu machen. Für solche Werbeanlagen an der Stätte der Leistung sind die entsprechenden örtlichen Bauvorschriften zur Gestaltung von Werbeanlagen (Textfestsetzung 8.6) einzuhalten.
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 25
12.1.2 Maß der baulichen Nutzung
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird durch die Grundflächenzahl, die Geschossflächenzahl, die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.
Die Obergrenzen des § 17 Abs. 1 BauNVO werden im Baugebiet WA 1 sowohl im Hinblick auf
die Grundflächenzahl als auch auf die Geschossflächenzahl deutlich unterschritten, damit das
Baugebiet angemessen durchgrünt und aufgelockert bleibt.
Zur Sicherung der einheitlichen Höhenentwicklung der Gebäude wird die Zahl der Vollgeschosse als zwingend zweigeschossig festgesetzt. Die maximale Traufhöhe wird mit 7,0 m festgesetzt. Dadurch wird einerseits ein ausreichender Spielraum für individuell gestaltete, zweigeschossige Gebäude gewährleistet, andererseits aber der Bau überhöhter, nachbarschaftsstörender Gebäude verhindert.
Die Traufhöhe bezieht sich auf die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen bzw. der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten festgesetzten Erschließungswege, gemessen an den Eckpunkten der anliegenden Grenzen des jeweiligen Baugrundstücks.
12.1.3 Bauweise
Zur Sicherung der gewünschten aufgelockerten städtebaulichen Struktur sowie zur Verzahnung
von Grün und Bebauung wird die offene Bauweise mit Einzel- und Doppelhäusern festgesetzt.
12.1.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen, Baulinien
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden überwiegend durch Baugrenzen bestimmt, die
den Grundstückseigentümern eine weitgehende Gestaltungsfreiheit belassen und gleichzeitig
eine klare städtebauliche Ordnung schaffen. Nur entlang der Erschließungsstraßen wird eine
Baulinie festgesetzt, um eine prägnante städtebauliche Struktur zu erreichen, die Bezug nimmt
auf die strenge Linienführung der ehemaligen Kaserne.
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mit einer Bautiefe von 12,0 m – 14,0 m festgesetzt. In diesem Rahmen sind vielfältige Grundrisslösungen möglich, gleichzeitig wird der städtebauliche Zusammenhang der Siedlung gesichert. So entsteht ein zusammenhängender Vorbereich vor den Gebäuden mit einer mind. 3,0 m – 5,0 m breiten Fläche zwischen den Gebäuden und den Erschließungsstraßen sowie eine zusammenhängende rückwärtige Gartenfläche.
Die Nordgrundstücke haben höhere Bautiefen, um die Gebäude durch 90°-Drehung zur Westsonne ausrichten zu können (siehe Kap. 12.1.5). In dem Baugebiet WA 1.3 beträgt die Breite
der Fläche des Vorbereiches zwischen den Gebäuden und der Tresckowstraße 14,0 m. Aufgrund der Südausrichtung dieser Fläche soll diese zugleich der Garten- und Erholungsnutzung
dienen. Die zurückgesetzte Anordnung der Gebäude resultiert zudem aus der in Kap. 7 dargestellten Möglichkeit von Lärmeinwirkungen auf die an der südlichen Plangebietsgrenze direkt
angrenzenden Flächen durch die Eisenbahntrasse der DB AG.
12.1.5 Stellung baulicher Anlagen
Um eine einheitliche Ausrichtung der Firste nebeneinander liegender Gebäude sicherzustellen,
wird die Hauptfirstrichtung der Gebäude festgesetzt. Sie verläuft bei den von Norden oder Osten erschlossenen Grundstücken parallel zur Erschließungsstraße, bei den außer dem WA 1.3
von Süden erschlossenen Grundstücken senkrecht zu den Erschließungsstraßen, damit die
Gebäude und die Freiflächen (Terrassen) optimal zur Sonne nach Westen bzw. Süden ausgerichtet werden können.
12.1.6 Flächen für Stellplätze und Garagen
Stellplätze und Garagen sollen nur auf den entsprechend dieser Nutzung festgesetzten Flächen
oder auf den überbaubaren Grundstücksflächen angelegt werden, um auf den verbleibenden
Grundstücksteilen eine zusammenhängende Grün- und Freifläche gestalten zu können (Textfestsetzung 2.). Die ausgewiesenen Flächen für Stellplätze und Garagen liegen am südlichen
Rand des Baugebiets WA 1.3 unmittelbar an der Tresckowstraße. Sie sind jeweils zu kleinen
Einheiten zusammengefasst, um die Anzahl der Ein- und Ausfahrten in die Tresckowstraße zu
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 26
minimieren.
12.1.7 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
In den Teilbaugebieten WA 1.1 und WA 1.2. sind die mit den Buchstaben „GFL“ festgesetzten,
5,50 m breiten privaten Flächen mit „Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit“, „Fahrrechten
zugunsten der an diese Fläche angrenzenden Baugrundstücke und der Versorgungsträger“
sowie mit „Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger“ zu belasten.
Mit den Geh- und Fahrrechten werden zwei öffentlich zugängliche Erschließungswege zu den
Wohngebäuden gesichert:
Der nördliche Weg (Popitzweg) mit einer Länge von 47,50 m benötigt keinen Wendehammer.
Der Müll wird auf dem Gehweg der Olbrichtstraße bereitgestellt, so dass das Müllfahrzeug nicht
in die Stichstraße einfahren muss.
Der südliche Weg (Hausdorffweg) hat eine Länge von ca. 65 m. Obwohl die Länge 50 m überschreitet, ist auch hier kein Wendehammer erforderlich. Denn dieser Weg wird über die östlich
anschließende Fläche mit „Gehrecht“ an die öffentliche, in Nord-Südrichtung führende MartinDrucker-Straße innerhalb des Plangebiets angebunden (s.u.). So kann die Feuerwehr ohne
Wendenotwendigkeit durchfahren. Müllfahrzeuge sollen nicht in die Stichstraße einfahren, der
Müll wird an der Olbrichtstraße bereitgestellt.
Die Leitungsrechte sind notwendig zur Erschließung der Grundstücke mit Wasser, Abwasser
usw.
Gehrechte
Die mit den Buchstaben „G“ festgesetzte, an den Hausdorffweg angrenzende Fläche ist mit
„Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit“ zu belasten. Mit dem Gehrecht wird die fußläufige
Durchwegung für Jedermann von der öffentlichen Straßenfläche Olbrichtstraße (außerhalb des
Plangebiets) zur ebenfalls öffentlichen Martin-Drucker-Straße am östlichen Rand des Bebauungsplangebiets auf der privaten Grundstücksfläche gesichert. So wird das bestehende Wegenetz sinnvoll ergänzt. Der Durchgangsverkehr mit einhergehenden Immissionsbelastungen der
Wohnbaugrundstücke durch Kraftfahrzeuge ist ausgeschlossen. Die Herstellung der Fläche
erfolgt in einer Breite von 3,0 m und mit einer Tragfähigkeit, die eine Befahrung mit Feuerwehrund Rettungsfahrzeugen zulässt. Eine zusätzliche Sicherung von Fahrrechten für die Feuerwehr ist nicht erforderlich.
Eine weitere mit einem „Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit“ zu belastende Fläche sichert
die Nutzung einer internen Wegeverbindung mit einer Breite von 1,50 m in Nord-Süd-Richtung
auf privaten Grundstücken und ergänzt sinnvoll das bestehende Wegenetz. Aufgrund der geringen Breite der Fläche und zur besseren Unterscheidung wurde diese Fläche mit dem Planzeichen für „schmale Flächen“ festgesetzt.
12.1.8 Rückhaltung und Versickerung von Regenwasser
Das auf den Dachflächen anfallende Niederschlagswasser soll den Anliegersee mit Wasser
speisen (siehe auch Begründung zu den „Wasserflächen“). Eine private Nutzung, z.B. Brauchwasserzwecke oder für die Gartenbewässerung, soll aber nicht ausgeschlossen werden. Auch
bleibt die Wirksamkeit von Verträgen mit Versorgungsbetrieben zur Ver- und Entsorgung von
Baugrundstücken, die im Zusammenhang mit Baugenehmigungen vor Aufstellung der Planung
abgeschlossen wurden unberührt.
12.1.9 Natur und Landschaft
Im Baugebiet dienen die grünordnerischen Festsetzungen dazu, negativen Auswirkungen infolge Versiegelung und Überbauung entgegenzuwirken bzw. diese auszugleichen. Mit diesen
Festsetzungen wird eine Verbesserung der ökologischen Situation erreicht. Ein Ausgleich der
Eingriffe in Natur und Landschaft ist gem. § 13a Abs. 2 Satz 4 BauGB nicht erforderlich, da solche Eingriffe bei Bebauungsplänen im beschleunigten Verfahren bereits vor der planerischen
Entscheidung als zulässig gelten.
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 27
Die Pflanzung ökologisch wertvoller Gehölze sichert eine Mindestqualität der Gärten und Freibereiche. Die Festsetzung, dass pro angefangene nicht überbaubare Grundstücksfläche von
150 m² mindestens ein standortgerechter Baum zu pflanzen ist, verpflichtet bei den geplanten
Grundstückszuschnitten von ca. 600 m² zu etwa 3 - 4 Baumpflanzungen pro Baugrundstück.
Vorhandene Bäume, die den festgesetzten Mindestanforderungen für Neupflanzungen entsprechen werden angerechnet, da einige Grundstücke bereits so bepflanzt sind, dass wenig Platz
für weitere Baumpflanzungen vorhanden ist (Textfestsetzung 5.1). Die Möglichkeit der Anrechnung vorhandener Bäume verringert zudem für die Bauherren den (finanziellen) Aufwand und
es kommt nicht dazu, dass vorhandene Bäume gerodet werden müssen um geforderte zu
pflanzen. Da in den Festsetzungen des B-Planes Mindestgrößen durch Festsetzung des
Stammumfanges von Bäumen geregelt sind, soll, da ansonsten jedes noch so dünne Gehölz
zur Anrechnung käme, die Anrechnung von vorhandenen Bäumen auch erst ab dem festgesetzten Maß erfolgen.
Die festgesetzte Dachbegrünung bei Dächern von Gebäuden bis 20° Neigung führt dazu, dass
auf den gering geneigten Dachflächen das Niederschlagswasser zurückgehalten, verdunstet
bzw. verzögert wird. Mit dieser Begrünung können die Eingriffe in den Klima-, Boden- und Wasserhaushalt reduziert werden. Von der Begrünungspflicht ausgenommen sind Dachflächen, die
für die Belichtung erforderlich sind (z.B. Glasdächer) sowie Dächer mit Anlagen zur Sonnenenergienutzung. Hier ist die Nutzung der Dächer nicht mit Begrünung vereinbar (Textfestsetzung 5.2). Die Alternativfestsetzung, dass anstelle der Dachbegrünung auch eine entsprechend
intensivere Begrünung der Gartenflächen gewählt werden kann, soll gestalterischen Vorstellungen der Bauherren entgegenkommen und nicht gewollte Härten vermeiden.
Mit der Festsetzung, dass oberirdische Stellplätze, Fuß- und Radwege sowie Zufahrten zu Garagen so anzulegen sind, dass das Niederschlagswasser innerhalb dieser Flächen versickern
kann, soll eine Überhitzung der Freiflächen verhindert und die Ableitung von Regenwasser in
den Mischkanal ausgeschlossen werden (Textfestsetzung 5.4).
Im nördlichen Teil des Baugebiets WA 1.3 befinden sich drei besonders geschützte Biotope
(höhlenreiche Trauerweiden), die gem. § 21 Sächsischen Naturschutzgesetz (SächsNatSchG)
geschützt sind und die bei der Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz, unter den Registriernummern 9211.E, 9212.E und 9213.E erfasst sind. Ein weiteres Biotop mit der Registriernummer
92150I befindet sich in dem WA 1.1 entlang der Grundstücksgrenze zur Olbrichtstraße in Form
einer höhlenreichen Altholzinsel (s. Kap. 7.1).
Der das Plangebiet in Ost-West-Richtung mittig querende Weg (Hausdorffweg) soll von einer
einheitlich gestalteten Baumallee begleitet werden. Als Baumart ist ein Zier-Apfel (malus spec.
„Evereste“) festgesetzt, der nicht allzu groß und hoch wird und deshalb auch in der Vorgartenzone (WA 1.1) problemlos gepflanzt werden und die Anlage für Sonnenenergienutzung nur geringfügig verschatten kann.
Die Zufahrten von der Olbrichtstraße in das Baugebiet WA 1.1 soll durch hohe Einzelbäume
markiert werden. Als einheitliche Baumart ist die Säuleneiche (Quercus robur „fastigiata Koster“) festgesetzt.
Für alle anderen Pflanzmaßnahmen in dem Baugebiet wurde auf die Festsetzung von Pflanzenlisten mit einer Auswahl standortgerechter Bäume und Sträucher verzichtet. Eine solche Auswahl hat das Amt für Stadtgrün und Gewässer der Stadt Leipzig mit den „Empfehlungen zur
Pflanzung standortgerechter Gehölze im Stadtgebiet“ in der Fassung vom 11.08.1997 bereits
vorgenommen und veröffentlicht. Auf diese Auswahl kann bei Pflanzmaßnahmen auf den privaten Grundstücken zurückgegriffen werden.
12.1.10 Örtliche Bauvorschriften
Zur Sicherung wichtiger grundlegender Gestaltungsprinzipien, die von besonderer Bedeutung
für die angestrebte städtebauliche Qualität des Gebietes sind, wurden örtliche Bauvorschriften
zum Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 89 Sächsischer Bauordnung (SächsBO) aufgenommen. Sie beziehen sich auf die Gestaltung der Dächer,
Fassaden, Einfriedungen, Werbeanlagen sowie auf die Eingrünung von Müllstandplätzen.
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 28
Dächer
Festgesetzt werden als Dachformen Flachdächer und flach geneigte Pultdächer mit einer
Dachneigung bis zu 20 Grad und in grauen Farbtönen (Anthrazit), um eine einheitliche Dachlandschaft zu sichern. Diesem Ziel dient auch die Beschränkung der Dachaufbauten, z.B. für
Dachgauben oder Treppenhäuser auf die Hälfte der Firstlänge, wenn die Gebäudetraufe über
mindestens zwei Drittel der Länge erhalten bleibt. Die Beschränkungen sollen sicherstellen,
dass die verbleibenden Dachflächen als zusammenhängende Ansicht wirken und ein deutliches
Übergewicht gegenüber den Dachaufbauten behalten. Durch Dachaufbauten soll nicht die Wirkung eines zusätzlichen Geschosses entstehen können (Textfestsetzung 7.1.3).
Um den Bau von Solarenergieanlagen nicht einzuschränken, gilt die Einschränkung nach grauer Farbgebung der Dächer für Solarenergieanlagen nicht.
Der Begriff „Solarenergieanlagen“ bezieht sich auf alle Solarenergieanlagen auf Dächern. Dabei
ist es gleichgültig ob es sich um Solarkollektoren zur Wärmegewinnung oder um FotovoltaikAnlagen zur Gewinnung von elektrischem Strom handelt, ob diese Anlagen über der Dachhaut
angebracht oder in die Dachhaut integriert werden, ob diese Anlagen nur einen Teil oder die
gesamte Dachfläche überdecken oder ob sie die Funktion des Daches selbst übernehmen oder
nicht.
Fassadengestaltung
Eine zu große Materialvielfalt soll in den relativ kleinen Baugebieten vermieden werden. Die
geschlossenen Fassaden sollen überwiegend verputzt werden. Für besondere Gebäudeteile,
z.B. für Eingänge, Windergärten o.ä., soll auch eine individuellere Handschrift möglich bleiben.
Dabei sollen aber Materialien mit glänzenden Oberflächen, wie z.B. Fliesen, Bleche, Kupfer,
glänzende Klinker usw. nicht verwendet werden, da sie zu aufdringlich sind und das Ensemble
stören (Textfestsetzung 7.2.1).
Auch die Farbigkeit verputzter Fassaden soll den einheitlichen Charakter der Siedlung unterstützen. Dazu sollen die Putzfassaden in hellen Farbtönen wie gedecktem weiß, hellgrau oder
hellgelb gestrichen sein (Textfestsetzung 7.2.2).
Um den Bau von Solarenergieanlagen nicht einzuschränken, gelten einige der o.g. Einschränkungen in der Farbgebung der Dächer, der Forderung nach verputzen Fassaden nicht, wenn
Solarenergieanlagen wie Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren auf Dach oder Fassade
angebracht werden.
Garagen und Carports
Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sollen mit einem Flachdach und mit einem umlaufenden horizontalen Dachabschluss ausgebildet werden (Textfestsetzung 7.3). Diese Festsetzung bildet einen einheitlichen Rahmen für grundlegende Gestaltungselemente solcher baulicher Anlagen, schränkt aber die individuellen Gestaltungswünsche im Detail nicht unangemessen ein.
Einfriedungen
Die Höhe der Einfriedungen wird auf einen Meter beschränkt (Textfestsetzung 7.4), um den
gewünschten offenen Charakter der Wohnsiedlung zu sichern und die Grundstücke nicht durch
hohe Einfriedungen abzuschotten. Die Beschränkung der Materialvielfalt bei den Einfriedungen
soll den optischen Zusammenhalt der Siedlung verstärken.
Müllstandplätze
Die Textfestsetzung 7.5, nach der Müllstandplätze und Recyclingbehälter so zu begrünen sind,
dass sie von allgemein zugänglichen Flächen nicht zu sehen sind, sichert die optisch befriedigende Einbindung dieser Elemente in die Garten- bzw. Vorgartengestaltung und vermeidet unschöne Aufstellungen von Sammelbehältern im Straßenraum.
Werbeanlagen
Die gestalterischen Beschränkungen zu Werbeanlagen sollen sicherstellen, dass Werbeanlagen das Siedlungsbild und die Wohnnutzung der Grundstücke nicht stören. Besonders aufdring10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 29
liche, störende Werbeanlagen wie z. B. blinkende oder sich bewegende Leuchtwerbungen sind
daher ausgeschlossen (Textfestsetzung 7.6). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass
Werbeanlagen als selbstständige Hauptnutzung in Allgemeinen Wohngebieten, wie unter Kap.
12.1.1 dargestellt, hinsichtlich der Art der Nutzung gemäß § 4 BauNVO nicht zulässig sind.
Auch damit wird gesichert, dass sich Werbeanlagen unterordnen und großflächige Produktwerbung nicht den Siedlungsraum dominiert.
12.2 Baugebiet WA 2
Das Baugebiet WA 2 liegt am südwestlichen Rand des Plangebiets. Es ist bebaut mit einer
denkmalgeschützten Villa aus dem 19. Jahrhundert an der Olbrichtstraße. Diese war als Offiziers-Speiseanstalt genutzt und wurde bereits als Wohngebäude umgenutzt. Zusätzliche Neubauten sind in dem WA 2 nicht geplant.
12.2.1 Art der baulichen Nutzung
Siehe Kap. 12.1.1.
12.2.2 Maß der baulichen Nutzung
Entsprechend dem Gebäudebestand wird eine Geschosszahl „III“ bei einer maximale Traufhöhe
mit 10,0 m festgesetzt.
Im Übrigen siehe Kap. 12.1.2.
12.2.3 Bauweise
Entsprechend dem Baubestand wird die offene Bauweise festgesetzt.
12.2.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baulinien
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend dem denkmalgeschützten Baubestand durch Baulinien festgesetzt.
12.2.5 Flächen für Stellplätze und Garagen
Die ausgewiesenen Flächen für Stellplätze und Garagen liegen am nördlichen und südlichen
Rand des Baugebiets Ecke Olbrichtstraße/Tresckowstraße und gewährleisten kurze Zufahrten
vom öffentlichen Straßenraum zu den Stellplätzen und Garagen über das private Grundstück.
Im Übrigen siehe Kap. 12.1.6
12.2.6 Mit Gehrechten zu belastende Flächen
Siehe Kap. 12.1.7.
12.2.7 Rückhaltung und Versickerung von Regenwasser
Siehe Kap. 12.1.8.
12.2.8 Natur und Landschaft
Siehe Kap. 12.1.10. Im Unterschied dazu ist eine Dachbegrünung in dem Baugebiet WA 2 nicht
vorgesehen, da es sich ausschließlich um ein denkmalgeschütztes Gebäude mit Sattelfach und
mit einer Dachneigung von deutlich mehr als 20° handelt. Sofern in dem Baugebiet Stellplatzanlagen angelegt werden, sichert die Anpflanzung je eines hochstämmigen Baumes pro angefangene fünf Stellplätze eine Durchgrünung dieser Anlagen (Festsetzung 6.3).
12.2.9 Örtliche Bauvorschriften
Siehe Kap. 12.1.11. Im Unterschied dazu werden in dem WA 2 Festsetzungen zu Dachformen,
Dachneigung und zur Fassadengestaltung nicht getroffen. Das vorhandene Gebäude, einschl.
des Daches und der Fassade ist nach Maßgaben des Denkmalschutzes zu erhalten oder im
Falle eines Ersatzneubaus in gleicher Weise wieder zu errichten.
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 30
12.3 Baugebiet WA 3
Das Baugebiet WA 3 liegt am östlichen Rand des Plangebiets. Es ist bebaut mit einem denk
malgeschützten Gebäude (ehemaligen Pferdeställen) und wurde zu einem Reihenwohnhaus
umgebaut.
12.3.1 Art der baulichen Nutzung
Siehe Kap. 12.1.1.1.
12.3.2 Maß der baulichen Nutzung
Entsprechend dem Baubestand werden zwei Vollgeschosse mit einer maximalen Traufhöhe
von 7,0 m festgesetzt. Im Übrigen siehe Kap. 12.1.2.
12.3.3 Bauweise
Im Unterschied zu den übrigen Baugebieten wird für das WA 3 keine Bauweise festgesetzt. Das
vorhandene Gebäude, das als Reihenwohnhaus umgenutzt und saniert wird, überschreitet mit
58 m Gebäudelänge die Begrenzung einer offenen Bauweise. Auch sind lediglich zwischen den
Endhausteilen und der jeweiligen Grundstücksgrenze Abstandsflächen vorgesehen.
12.3.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baulinien
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden entsprechend dem denkmalgeschützten Baubestand durch Baulinien festgesetzt.
12.3.5 Stellung baulicher Anlagen
Um eine einheitliche Ausrichtung der Firste der nebeneinanderliegenden Reihenhausteile im
Rahmen des Umbaus sicherzustellen, wird die Hauptfirstrichtung festgesetzt. Sie verläuft entsprechend dem Baubestand parallel zur angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche.
12.3.6 Flächen für Stellplätze und Garagen
Die ausgewiesene Fläche für Stellplätze und Garagen liegt am südlichen Rand des Baugebiets
unmittelbar angrenzend an eine öffentliche Verkehrsstraße. Der Zuschnitt dieser Fläche sichert
eine flächensparende, kompakte Anordnung der Stellplatzanlage. Im Übrigen siehe Kap. 12.1.6.
12.3.7 Mit Geh- und Leitungsrechten zu belastende Fläche
Am südwestlichen Rand des Baugebietes WA 3 ist eine 3,0 m breite Teilfläche mit „Geh- und
Leitungsrechten zugunsten der Versorgungsträger“ (Textfestsetzung Nr. 4.) zu belasten.
12.3.8 Rückhaltung und Versickerung von Regenwasser
Siehe Kap. 12.1.8.
12.3.9 Natur und Landschaft
Siehe Kap. 12.1.10. Im Unterschied dazu ist eine Dachbegrünung in dem Baugebiet WA 3 nicht
vorgesehen, da es sich ausschließlich um ein denkmalgeschütztes Gebäude mit Satteldach und
mit einer Dachneigung von deutlich mehr als 20° handelt.
12.3.10 Örtliche Bauvorschriften
Siehe Kap. 12.1.11. Im Unterschied dazu werden in dem WA 3 Festsetzungen zu Dachformen,
Dachneigung und zur Fassadengestaltung nicht getroffen. Das vorhandene Gebäude, einschl.
des Daches und der Fassade ist nach Maßgaben des Denkmalschutzes zu erhalten. Sofern in
dem Baugebiet eine Stellplatzanlage angelegt wird, sichert die Anpflanzung je eines hochstämmigen Baumes pro angefangene fünf Stellplätze eine Durchgrünung dieser Anlagen (Festsetzung 5.3).
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 31
13. Verkehrsflächen
Am östlichen Rand des Plangebiets ist eine öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt (Verlängerung der Martin-Drucker-Straße). Sie dient nicht nur der Erschließung der östlich des Anliegersees liegenden Grundstücke, sondern darüber hinaus auch der östlich der Straße liegenden Gebäude außerhalb des Bebauungsplangebietes. Die Straße wird derzeit hergestellt. Die
Herstellung erfolgt mit einer Fahrbahnbreite von 6,0 m und einem einseitig geführten Gehweg
mit einer Breite von 1,50 m.
Die Straße führt nach Norden weiter und bindet an den Viertelsweg an. Im Süden schließt sie
direkt an die Tresckowstraße an.
Die Festsetzung weiterer öffentlicher Straßenverkehrsflächen ist nicht erforderlich, da die Erschließung der anderen Baugrundstücke entweder über die bereits hergestellten privaten Wege
(Popitzweg, Hausdorffweg) erfolgt und über Geh-, Fahr- und Leitungsrechte gesichert ist oder
durch direkte Anbindung an die vorhandene Olbrichtstraße und Tresckowstraße erfolgt.
14. Wasserflächen
Die „private“ Wasserfläche in der Mitte des Plangebiets ist ein privater See, zu dem alle Grundstücksanlieger einen freien und direkten Zugang haben. Die Wasserfläche wird durch Abdichtung künstlich hergestellt und als stehendes Gewässer mit einer Tiefe bis zu 2,0 m gestaltet. Sie
speist sich u.a. aus dem gefilterten Niederschlagswasser der Dachflächen der umgebenden
Bebauung (siehe auch Kap. 9.4).
Die Wasserfläche ist mit der Zweckbestimmung „Anliegersee“ festgesetzt. Der Anliegersee wird
von allen Grundstückseigentümern gemeinsam gepflegt und verwaltet. Dazu wird eine private
Betreibergesellschaft gegründet.
Wasserflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB sind von Bebauung, wie z.B. Anlagen auf Pfahlbauten, mit dem Land dauerhaft verankerte Wohnschiffe u.ä. freizuhalten (vgl. BVerwG, Urteil
vom 31.8.1973 – 4 C 33.71).
Die Wasserfläche hat keinerlei wasserverkehrliche oder wasserwirtschaftliche Bedeutung, sie
besitzt auch keinen Gewässerstatus im Sinne des § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Die
Festsetzung dieser Fläche als Wasserfläche ist auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB
möglich, da seit der Neufassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes 1998 die einschränkende Voraussetzung „soweit diese Festsetzungen nicht nach anderen Vorschriften getroffen
werden können“, entfallen ist. Damit ist die Festsetzung kleiner Wasserflächen, die keine wasserverkehrliche oder wasserwirtschaftliche Bedeutung haben, deutlich erleichtert worden. Sie ist
hier auch zweckmäßig, da hier die Funktionen der Fläche für die Rückhaltung und Verdunstung
von Niederschlagswasser nicht im Vordergrund stehen und daher eine Festsetzung des Anliegersees auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB (Anlage für die Abwasserbeseitigung)
nicht den Hauptzweck des Anliegersees widerspiegeln würde.
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION
15. Städtebauliche Kennziffern
Flächenbilanz nach Nutzungen für das gesamte Plangebiet (Zahlen gerundet)
Nutzung
Allgemeine Wohngebiete
Fläche in m²
Fläche in %
22.820
77,2
öffentliche Verkehrsflächen
1.450
4,9
Wasserflächen (Anliegersee)
5.300
17,9
29.570
100,0
Gesamtfläche Plangebiet
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Seite 32
16. Bodenordnung
Zur Umsetzung der Planung sind keine bodenordnerischen Verfahren erforderlich, da alle
Grundstücke im Bebauungsplangebiet vor Beginn der Planung in Eigentum eines Eigentümers
und Vorhabenträgers waren. Nach Erreichen der materiellen Planreife und der erfolgten Herstellung der erforderlichen Erschließungsanlagen sowie der privaten Gemeinschaftsanlagen
wurden die Baugrundstücke durch den Vorhabenträger bereits weitestgehend veräußert.
17. Kostenbilanz
Sowohl durch die Aufstellung des Bebauungsplanes als auch im Zusammenhang mit der Realisierung aller geplanten Bauvorhaben im Umgriff des Bebauungsplanes entstehen für die Stadt
Leipzig keine Kosten. Diese trägt der Erschließungs- und Vorhabenträger.
Die nach Übernahme der öffentlichen Straßenverkehrsfläche (Verlängerung der Martin-DruckerStraße) anfallenden Folgekosten für die Unterhaltung und Beleuchtung der öffentlichen Straße
in einer Gesamthöhe von ca. 3.200€/Jahr werden durch den Haushalt des Verkehrs- und Tiefbauamtes getragen.
Leipzig, den 26.08.2015
gez.
i.V. R. Wölpert
Jochem Lunebach
Leiter des Stadtplanungsamtes
Anhang: Hinweise
10.07.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 347 „Wohnen an der Olbrichtstraße/Ecke Tresckowstraße“
Anhang I: Hinweise
Anhang: Hinweise
Archäologie
Da das Plangebiet in einem archäologischen Relevanzbereich liegt, können im Zuge von Erdarbeiten archäologische Untersuchungen erforderlich werden, die zu Bauverzögerungen führen
können. Deshalb ist das Landesamt für Archäologie mindestens drei Wochen vor dem exakten
Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder Planierarbeiten) zu informieren.
Die Bauanzeige soll die ausführenden Firmen mit Telefonnummern und den verantwortlichen
Bauleiter benennen.
Die Genehmigungspflicht ergibt sich aus § 14 Sächsisches Denkmalschutzgesetz
(SächsDSchG). Danach bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten
etc. an einer Stelle ausführen will, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist,
dass sich dort Kulturdenkmale befinden. Die archäologische Relevanz des Vorhabenareals
ergibt sich aus dessen Lage in der Nähe mehrerer archäologischer Kulturdenkmale, die nach
§ 2 SächsDschG Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
10.07.2015