Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1039820.pdf
Größe
2,5 MB
Erstellt
14.07.15, 12:00
Aktualisiert
01.06.16, 20:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01642
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Nordwest
Ratsversammlung
16.12.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 304 "Wendenstraße";
Stadtbezirk Nordwest, Ortsteil Wahren;
1. Aufstellungsbeschluss
2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 304 „Wendenstraße“ wird für das im Übersichtsplan
dargestellte Gebiet gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie seine Begründung werden gebilligt.
3. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes sowie seiner
Begründung wird beschlossen.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
X
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
X
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
X
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
Ergeb. HH Erträge
66
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Erträge
X
nein
von
bis
wenn ja,
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
845,00
1.100.54.1.0.01.01
Ergeb. HH Aufwand
(ohne Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Auszug Flächennutzungsplan
6 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung, Planzeichenerklärung
7 Bebauungsplan Teil B: Text
8 Begründung zum Bebauungsplan
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 16.12.2015
zu 18.7
Bebauungsplan Nr. 304 "Wendenstraße";
Stadtbezirk Nordwest, Ortsteil Wahren;
1. Aufstellungsbeschluss
2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Vorlage: VI-DS-01642
Beschluss:
1. Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 304 „Wendenstraße“ wird für das im
Übersichtsplan dargestellte Gebiet gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen.
2. Der Entwurf des Bebauungsplanes sowie seine Begründung werden gebilligt.
3. Die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplan-Entwurfes sowie
seiner Begründung wird beschlossen.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt
des Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen bei 1 Enthaltung
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 17. Dezember 2015
Seite: 1/1
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
1 Vorschulische Bildungs-
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
✘
✘
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
✘
✘
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
✘
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
✘
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
✘
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 304 "Wendenstraße"
1. Aufstellungsbeschluss
2. Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Aufstellungs- sowie der Billigungs- und Auslegungsbeschluss als Voraussetzung für die Durchführung der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes
(B-Planes) und seiner Begründung herbeigeführt werden.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Das Ziel ist für die Änderung des B-Planes nicht relevant.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
Bzgl. des Zieles "Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur und
Ausrichtung des städtischen Handelns besonders auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern" ist Übereinstimmung gegeben. Die Umsetzung des Planes führt zur Schaffung von attraktiven
Wohnraum insbesondere für Familien, womit die Voraussetzung dafür geschaffen wird, dass insbesondere dieses Klientel in Leipzig wohnen bleibt oder seinen Wohnsitz nach Leipzig verlagert.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Der Stadtbezirksbeirat Nordwest wurde im Rahmen der frühzeitigen Bürgerinformation am
13.04.2006 sowie am 04.01.2007 am Verfahren beteiligt und hat die Planung befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen wie folgt zu erwarten:
Sowohl die Planungskosten als auch die im Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung aller
notwendigen Erschließungsanlagen und Ausgleichsmaßnahmen anfallenden Kosten werden durch
den Grundstückseigentümer getragen. Dies ist auch Gegenstand eines noch abzuschließenden
Städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt Leipzig und dem Vorhabenträger. Der Städtebauliche
Vertrag ist vor dem Satzungsbeschluss abzuschließen.
Durch die Umsetzung der Planung entstehen Folgekosten zur Unterhaltung der angrenzenden
öffentlichen Straßenverkehrsfläche in Höhe von jährlich ca. 845,- €, die in den Haushalt des
Verkehrs- und Tiefbauamtes einzustellen sind.
Landwirtschaftliche Flächen sowie Flächen in Eigentum der Stadt sind von der Planung nicht
betroffen.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt,
• die öffentliche Auslegung und
• zeitgleich die Beteiligung der TöB zum Entwurf durchführen sowie
• die Bürgervereine beteiligen.
Dem Stadtbezirksbeirat Nordwest wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
17.08.2015
Bebauungsplan Nr. 304 „Wendenstraße"
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 10000, Stand: 09 / 2013
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 304 „Wendenstraße“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (ALK), M 1:1000, Stand: 11/2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 304 „Wendenstraße“
Auszug aus dem wirksamen Flächennutzungsplan
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 304 "Wendenstraße"
Seite 1 von 3
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften,
VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im Neuen Rathaus,
Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499, während der Sprechzeiten
eingesehen werden.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
[§ 4 BauNVO, § 1 Abs. 5 und 6 BauNVO]
1.1.1 Allgemein zulässig sind:
a.) Wohngebäude.
b.) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
1.1.2 Unzulässig sind:
a.) die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht
störende Handwerksbetriebe
b.) Betriebe des Beherbergungsgewerbes
c.) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
d.) Anlagen für Verwaltungen
e.) Gartenbaubetriebe
f.) Tankstellen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von
a.) Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
b.) Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO oder
c.) bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch
die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird,
nicht überschritten werden.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB]
Nebenanlagen und Garagen (auch Carports) sind auf einem Flächenstreifen außerhalb der Baufelder bis
maximal zur südlichen Baugrenze des jeweiligen Baugrundstückes zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Im gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes sind aufgrund der Verkehrslärmbelastungen durch die Bahntrasse von > 50 dB (A) im Nachtzeitraum für Schlaf- und Ruheräumen
fensterunabhängige Lüftungseinichtungen nach der VDI-Richtlinie 2719 vorzusehen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB]
1.5.1 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
1.5.1.1 Anfallendes Niederschlagswasser
Überschüssiges Niederschlagswasser, das nicht versickert oder über eine Vorratshaltung genutzt werden
kann, ist naturraumverträglich als offenes Gerinne in die Weiße Elster einzuleiten. Das Erfordernis einer
wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung bleibt davon unberührt.
1.5.1.2 Befestigung von Zufahrten und Wegen
Die Befestigung der Flächen für Zufahrten und Wege auf den Baugrundstücken ist so auszuführen,
dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser
Flächen versickern kann. Abweichend davon kann ausnahmsweise von der Versickerung des
anfallenden Niederschlagswassers auf den in Satz 1 genannten Flächen insoweit abgesehen werden,
wie nachgewiesen wird, das dessen Versickerung aufgrund der Bodeneigenschaften der jeweiligen
Fläche nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist oder aufgrund entgegenstehender anderer
Rechtsvorschriften nicht zugelassen werden kann.
17.08.2015
Bebauungsplan Nr. 304 "Wendenstraße"
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1.5.1.3 Parkartige Extensivwiese - F 1
Für die in der Planzeichnung mit F 1 bezeichnete Fläche gilt:
a.) Die Fläche ist als parkartige Extensivwiese zu gestalten und extensiv zu pflegen.
b.) Vorhandene Versiegelungen, Abfälle und auwalduntypische Ablagerungen sind
zu beseitigen.
c.) Vorhandene nicht standortgerechte, auenuntypische Gehölze (hier insbesondere: Schneebeere)
sind zu entnehmen.
d.) Anpflanzungen sind nur mit heimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern entsprechend der
Pflanzliste 1 und 2 zulässig.
e.) Auf der F1 Fläche ist auf jedem Baugrundstück mindestens eine Stieleiche (Quercus robur) der Mindestpflanzgröße Hochstamm, StU 14-16 cm, zu pflanzen.
f.) Als südliche Abgrenzung zur Fläche F 2 sind einheimische, standortgerechte Sträucher der Pflanzliste 2
(Mindestgröße: 60 - 100 cm Höhe) in einem Abstand von ca. 2 m zueinander zu pflanzen.
g.) Die Fläche ist vollständig von jeglicher Einfriedungen (mit Ausnahme der West- und Ostgrenze der
Fläche zu den Nachbargrundstücken sowie der Nordgrenze zu den Hausgärten) freizuhalten.
Die Errichtung von Teichen und Pools sowie von Zier- und Nutzgärten bzw. -anlagen und die Pflanzung
von Ziergehölzen sind nicht zulässig.
h.) Anthropogene Veränderungen der Böden durch Bodenaustausch, Auffüllung oder Neuversiegelung sind
nicht zulässig.
1.5.1.4 Auentypischer Ufergehölzsaum mit Weiden - F 2
Für die in der Planzeichnung mit F 2 bezeichnete Fläche gilt:
a.) Auf der in der Planzeichnung mit F 2 bezeichneten Fläche ist ein naturnaher,
auentypischer Ufergehölzsaum zu entwickeln.
b.) Vorhandene Versiegelungen, Abfälle und auwalduntypische Ablagerungen sind zu beseitigen.
c.) Flächenhaft sind heimische, standortgerechte Strauchweiden (Salix spec.) der Pflanzliste 1 der
Mindestpflanzgröße Steckholz 50-80 cm hoch (mindestens ein Steckholz pro 4 m²) anzupflanzen.
d.) Zusätzlich ist auf jedem Baugrundstück mindestens eine heimische, standortgerechte Baumweide
der Pflanzliste 1 der Mindestpflanzgröße Steckholz 80-120 cm anzupflanzen.
e.) Das Gebiet ist anschließend der Sukzession zu überlassen oder sehr extensiv zu pflegen.
f.) Einfriedungen (mit Ausnahme der West- und Ostgrenze der Fläche zu den Nachbargrundstücken)
innerhalb dieser Fläche sind unzulässig.
g.) Anthropogene Veränderungen der Böden durch Bodenaustausch, Auffüllung oder Neuversiegelung
sind nicht zulässig.
1.5.2 Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen
für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
1.5.2.1 Anpflanzung kleinkroniger Bäume im Zufahrtsbereich
Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten für die Anpflanzung von Bäumen ist jeweils
ein kleinkroniger Laubbaum (Mindestpflanzqualität: Hochstamm, Stammumfang 10-12 cm in 1 m Höhe)
anzupflanzen. Die Baumscheiben sind in einer Mindestgröße von 4 m² anzulegen und dauerhaft zu
begrünen.
Abweichungen bis zu 3 m von den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten sind zulässig.
1.5.2.2 Heckenanpflanzungen
An der östlichen und westlichen Grenze des Plangebietes sowie zwischen den einzelnen Grundstücken
sind - mit Ausnahme der Flächen F1 und F2 - geschlossene Hecken aus heimischen, standortgerechten
Arten der Pflanzliste 3 mit einer Mindestwuchsbreite von 0,50 m und einer endgültigen Aufwuchshöhe von
1,00 m bis 1,20 m anzupflanzen. Die Hecken können von einem maximal 0,80 m hohen Zaun begleitet
werden, der das Wechseln von Kleintieren zulässt.
1.5.2.3 Flächenhafte Begrünung im Wohngebiet
Im Wohngebiet sind - mit Ausnahme der Flächen F1- und F2 - pro Grundstück zwei heimische,
standortgerechte Laubbäume oder Obstbäume (Mindestpflanzqualität: Hochstamm,
Stammumfang 10-12 cm in 1 m Höhe) oder zwei heimische, standortgerechte Großsträucher
bzw. vier Sträucher (Pflanzqualität: mind. 1 m Höhe, mind. 3 Triebe) zu pflanzen. Die in der
Planzeichnung festgesetzte, zu erhaltene Weide auf dem mittleren Grundstück wird dabei mit
angerechnet.
1.5.2.4 Begrünung von Fassaden
Tür- und fensterlose Außenwände der Nebenanlagen/Garagen/Carports und der eingeschossigen
Gebäudeteile sind mit Rank-, Schling- oder Klettergehölzen zu begrünen. Dabei ist pro laufendem
Meter Wandlänge mindestens eine Pflanze zu setzen.
17.08.2015
Bebauungsplan Nr. 304 "Wendenstraße"
Seite 3 von 3
1.5.2.5 Begrünung von Dächern
Die Dächer der Nebenanlagen/Garagen/ Carports und der eingeschossigen Gebäudeteile
sind extensiv und dauerhaft mit standortgerechten Arten zu begrünen.
1.5.3
Zuordnung externe Ausgleichmaßnahme
[§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB]
Zuordnungsfestsetzung:
Zum Ersatz von nicht im räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes ausgleichbaren Eingriffen wird eine
Teilfläche von 505 m² der Kompensationsmaßnahme "Aufforstung Willwisch III" (Flurstück 263/6
Gem. Sommerfeld) aus dem Flächenpool der Stadt Leipzig herangezogen, die dem Plangebiet vollständig
zugeordnet wird.
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
Dächer von Wohngebäuden, Nebenanlagen und Garagen (auch Carports) sind als flachgeneigte Dächer
bis max. 5° Dachneigung zur Waagerechten auszubilden.
Das Vorhabenareal ist Teil eines fundreichen Altsiedlungsgebietes (mittelalterlicher Dorfkern). Im direkten
Umfeld befinden sich zahlreiche archäologische Kulturdenkmale. Sie zeigen die hohe archäologische
Relevanz deutlich an und sind Gegenstand des Denkmalschutzes (§ 2 SächsDschG). Vor Beginn von
Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten - dies betrifft auch Einzelbaugesuche
- muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das Landesamt für Archäologie eine archäologische
Grabung durchgeführt werden. Auftretende Befunde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren.
Bei einer baulichen Anlage am Boden handelt es sich um Reste, von denen angenommen wird,
dass sie Teile eines ehemaligen Grundwasserbrunnen sind, der sich in einem nicht nutzbaren Zustand
befindet. Die Anlage ist fachgerecht zurückzubauen. Neue Brunnen wären im Bedarfsfall zu beantragen.
Beides ist mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Für die Auswahl der Gehölze, sonstige Pflanzen und Pflanzqualitäten wird auf Anhang I Pflanzempfehlungen der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
17.08.2015
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 304
„Wendenstraße“
(Entwurf)
Stadtbezirk:
Nordwest
Ortsteil:
Wahren
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
M² Meinberg - Meinberg
Planungs- und Projektsteuerungsgesellschaft mbH
Pleißenstraße 1
04416 Markkleeberg
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 1
Inhaltsverzeichnis
A. EINLEITUNG ..............................................................................................................4
1. Lage und Größe des Plangebietes ........................................................................................................4
2. Planungsanlass und -erfordernis...........................................................................................................4
3. Ziele und Zwecke der Planung................................................................................................................4
4. Verfahren...................................................................................................................................................4
B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG ...............................................................................6
5. Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes........................................................................6
5.1 Topografie und Baugrundverhältnisse.................................................................................................6
5.2 Vorhandene Bebauung und Nutzungen...............................................................................................6
5.3 Vorhandene Wohnbevölkerung...........................................................................................................6
5.4 Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung..........................................................................................6
5.5 Soziale Infrastruktur.............................................................................................................................7
5.6 Technische Infrastruktur......................................................................................................................7
5.6.1 Verkehrsinfrastruktur....................................................................................................................7
5.6.2 Ver- und Entsorgungsanlagen......................................................................................................7
6. Planerische und rechtliche Grundlagen................................................................................................8
6.1 Planungsrechtliche Grundlagen ..........................................................................................................8
6.1.1 Landesentwicklungsplan Sachsen...............................................................................................8
6.1.2 Regionalplan Westsachsen..........................................................................................................8
6.1.3 Flächennutzungsplan....................................................................................................................9
6.1.4 Landschaftsplan...........................................................................................................................9
6.1.5 Bebauungspläne.........................................................................................................................10
6.2 Sonstige Planungen...........................................................................................................................10
6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo)..........................................................................10
6.2.2 Stadtentwicklungsplan "Wohnungsbau und Stadterneuerung"..................................................10
6.2.3 Sonstige Planvorgaben und Hinweise........................................................................................10
7. Umweltbericht.........................................................................................................................................14
7.1 Einleitung...........................................................................................................................................14
7.1.1 Ziele und Inhalte des Planes (Kurzdarstellung)..........................................................................14
7.1.1.1 Wichtigste Ziele des Planes................................................................................................14
7.1.1.2 Inhalte des Planes...............................................................................................................14
7.1.2 Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes .............................................................15
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG........................................................15
7.1.2.2 Landschaftsplan..................................................................................................................17
7.1.2.3 Grünordnungsplan..............................................................................................................18
7.1.2.4 Eingriffsregelung.................................................................................................................19
7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.........................................19
Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig............................................................................................19
7.2 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung
.................................................................................................................................................................20
7.2.1 Boden /Altlasten..........................................................................................................................20
7.2.1.1 Bestandsaufnahme ............................................................................................................20
7.2.1.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen....................................21
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen .................................................................................................................................21
7.2.2 Wasser ......................................................................................................................................22
7.2.2.1 Bestandsaufnahme.............................................................................................................22
7.2.2.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen....................................22
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 2
7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen..................................................................................................................................22
7.2.3a Luft ...........................................................................................................................................22
7.2.3.1 Bestandsaufnahme ............................................................................................................22
7.2.3.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen....................................23
7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen .................................................................................................................................23
7.2.3b Klima ........................................................................................................................................23
7.2.3.1 Bestandsaufnahme ............................................................................................................23
7.2.3.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen....................................24
7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen .................................................................................................................................24
7.2.4 Pflanzen......................................................................................................................................24
7.2.4.1 Bestandsaufnahme ............................................................................................................24
7.2.4.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen....................................25
7.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen .................................................................................................................................26
7.2.5 Tiere............................................................................................................................................26
7.2.5.1 Bestandsaufnahme ............................................................................................................26
7.2.5.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen....................................29
7.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen .................................................................................................................................30
7.2.6 Biologische Vielfalt......................................................................................................................30
7.2.6.1 Bestandsaufnahme ............................................................................................................30
7.2.6.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen....................................31
7.2.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen..................................................................................................................................31
7.2.7 Landschaft .................................................................................................................................31
7.2.7.1 Bestandsaufnahme ............................................................................................................31
7.2.7.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen....................................32
7.2.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen .................................................................................................................................32
7.2.8 Menschen – inkl. Erholungspotential, Verkehrslärm und Gewerbelärm....................................33
7.2.8.1 Bestandsaufnahme ............................................................................................................33
7.2.8.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen....................................33
7.2.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen .................................................................................................................................34
7.2.9 Kulturgüter und sonstige Sachgüter .........................................................................................34
7.2.9.1 Bestandsaufnahme ............................................................................................................34
7.2.9.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen....................................34
7.2.9.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen .................................................................................................................................34
7.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten................................................................................................35
7.4 Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen........................................................................35
7.5 Zusammenfassung............................................................................................................................35
8. Ergebnisse der Beteiligungen..............................................................................................................37
8.1 Bürgerinformation durch den Vorhabenträger...................................................................................37
8.2 Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Bürgervereine ...................................37
8.3 Öffentliche Auslegung des Entwurfes................................................................................................45
8.4 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf und Benachrichtigung über die öffentliche
Auslegung................................................................................................................................................45
9. Städtebauliches Konzept......................................................................................................................46
C. INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES ...................................................................47
10. Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches....................................................................................47
11. Gliederung des Plangebietes..............................................................................................................47
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 3
12. Baugebiet..............................................................................................................................................47
12.1 Art der baulichen Nutzung...............................................................................................................47
12.2 Maß der baulichen Nutzung.............................................................................................................48
12.2.1 Grundflächenzahl GRZ.................................................................................................................48
12.2.3 Höhenlage von baulichen Anlagen...............................................................................................48
12.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen............................................................49
12.4 Nebenanlagen und Garagen (auch Carports).................................................................................49
12.5 Verkehrsflächen...............................................................................................................................49
12.6 Einschränkungen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen..............50
12.7 Grünordnerische textliche Festsetzungen.......................................................................................50
12.7.1 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. . .50
12.8 Örtliche Bauvorschriften...................................................................................................................55
Dächer.....................................................................................................................................................55
D. STÄDTEBAULICHE KALKULATION UND KOSTENBILANZ..................................56
13. Flächenbilanz.....................................................................................................................................56
14. Kosten................................................................................................................................................56
ANHANG
Anhang I: Pflanzempfehlungen
Anhang II: Räumliche Lage von Ausgleichsmaßnahmen
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 4
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet des Bebauungsplanes (B-Plan) liegt im Stadtbezirk Nordwest innerhalb des
Ortsteiles Wahren der Stadt Leipzig, südlich der Friedrich-Bosse-Straße. Der Geltungsbereich
umfasst die Flurstücke 70 und 70a der Gemarkung Wahren. Der räumliche Geltungsbereich
hat eine Größe von ca. 0,3 ha und wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch die Wendenstraße,
im Osten durch das überwiegend unbebaute und gärtnerisch genutzte Flurstück 75,
im Süden durch das nördliche Ufer der Weißen Elster und
im Westen durch das Flurstück 68, ein parkähnlich angelegter Garten eines
Seniorenheimes.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Planungsanlass ist die Absicht des Eigentümers, seine beiden Flurstücke zu einem kleinen
Einfamilienhausstandort zu entwickeln. Der Grundstückseigentümer hat mit Schreiben vom
November 2005 um Einleitung dieses Planverfahrens gebeten. Zwischenzeitlich hat der
Eigentümer gewechselt und die Planung wurde optimiert. Aus ehemals vier geplanten
Einfamilienhausstandorten mit der Anordnung von zwei Baufeldern in der zweiten Reihe und
zwei Baufeldern parallel zur Wendenstraße, wurden nun drei Baufelder die gleichrangig und
annähernd gleichgroß parallel zur Wendenstraße angeordnet sind.
Das Planungserfordernis begründet sich damit, dass wegen der für das Gesamtvorhaben
fehlenden Genehmigungsfähigkeit gemäß § 34 BauGB und der fehlenden Erschließung zur
Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung das Planungsrecht durch einen
Bebauungsplan geschaffen werden soll. Damit wird die Grundlage einer qualitätsvollen
baulichen wie freiräumlichen Gestaltung hergestellt.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Ziele und Zwecke der Planung sind:
• Entwicklung des Plangebietes zu einem kleinen Einfamilienhausstandort, um
insbesondere Familien ein attraktives Angebot sehr gut gelegener Gebäude zu bieten,
• Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des
geplanten Vorhabens und seiner Erschließung,
• Ermittlung und Berücksichtigung der von der geplanten Entwicklung berührten Belange,
• Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Integration der
geplanten Bebauung in das vorhandene Ortsbild,
• Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen und Ausgleich der unvermeidbaren
Eingriffe sowie Berücksichtigung des Landschaftsschutzgebietes entlang der Weißen
Elster, um damit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft, des Bodens und des Klimas
zu entsprechen.
4.
Verfahren
Folgende Verfahrensschritte
durchgeführt:
wurden
zur
Vorbereitung
des
Satzungsbeschlusses
Verfahrensschritt
Datum
Bürgerbeteiligung,
bekannt gemacht im Leipziger Leipziger Amtsblatt Nr. 7 vom 08.04.2006
13.04.2006
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) nach
§ 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom
14.12.2006
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 5
Näheres zu den Ergebnissen der Beteiligungen siehe Kap. 8 dieser Begründung
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
Das Plangebiet befindet sich vollständig im Eigentum des Investors, der an der Aufstellung des
Bebauungsplanes interessiert ist und mit der Stadt bzgl. des Planverfahrens kooperiert. Da
Grundstücke Dritter nicht beplant werden, wurde bisher von einem Aufstellungsbeschluss
abgesehen.
Der Bebauungsplan wurde im Rahmen des Vorentwurfes als Vorhaben- und Erschließungsplan
durchgeführt. Auf Grund der geänderten Planung von nur noch drei Einfamilienhäusern wurde
zur Vereinfachung des Verfahrens bzw. der Ausgestaltung der erforderlich Verträge Anfang
2015 beschlossen, das Verfahren als Bebauungsplan fortzuführen.
Der Aufstellungsbeschluss soll nun gleichzeitig mit dem Billigungs- und Auslegungsbeschluss
gefasst werden, auch im Hinblick auf die Möglichkeit zur Erteilung vorzeitiger Baugenehmigungen (§ 33 BauGB). Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf (§
4 Abs. 2 BauGB) wird unter Anwendung des § 4a Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der
öffentlichen Auslegung des Entwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) durchgeführt.
Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter
Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB abgesehen.Der Investor hat Donnerstag, den
13.04.2006 von 17:00 bis 18:00 Uhr im Rathaus Leipzig-Wahren eine öffentliche Veranstaltung
durchgeführt, in der die Bürger entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB über die Planung
unterrichtet wurden, und in der Gelegenheit zur Erörterung bestand.
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Seite 6
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
Die von der Planung betroffenen Flurstücke liegen im Außenbereich. Die nicht für eine
Bebauung vorgesehenen südlichen Grundstücksteile befinden sich im Landschaftsschutzgebiet
(LSG) "Leipziger Auwald". Ein Großteil des Plangebietes liegt im SPA-Gebiet "Leipziger
Auwald" (special protected area -SPA-, Europäisches Vogelschutzgebiet gem. EU-Richtlinie
79/409/EWG, sog. Vogelschutzrichtlinie), dessen Begrenzung jedoch nicht parzellenscharf
gezogen ist. Südlich an den Geltungsbereich grenzen das FFH-Gebiet „Leipziger Auensystem"
(Flora-Fauna-Habitat-Schutzgebiet -FFH- gem. EU-Richtlinie 92/43/EWG, sog. FFH-Richtlinie)
sowie das Überschwemmungsgebiet der Weißen Elster, das in kleinen Teilen auch in das BPlangebiet hineinragt.
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
5.1
Topografie und Baugrundverhältnisse
Der Geltungsbereich des B-Planes befindet sich im Übergangsareal zwischen dem Siedlungsgebiet Leipzig-Wahren und dem Auenrandbereich von Elster und Luppe. Wenige Meter südlich
des Plangebietes fließt die Weiße Elster in Ost-West-Richtung. Das Geländerelief fällt von der
Wendenstraße im Norden zum Süden hin ab. Die natürliche Terrassenkante von der
Niederterrasse zur Aue, etwa in der Mitte des Plangebietes, wird durch einen deutlich
wahrnehmbaren Geländesprung gekennzeichnet. Dieser wird im Westteil des Plangebietes
durch eine Mauer gestützt und bildet im Ostteil eine kurze, steil ansteigende Böschung.
Die Böden im nördlichen Teil des Plangebietes sind in erheblichem Maße anthropogen
überprägt. Die westliche Seite des südlichen Teils des Plangebietes ist ebenfalls deutlich
anthropogen geprägt. Im mittleren und östlichen Bereich des südlichen Teils befinden sich
weniger genutzte, naturnähere Bodenanteile.
Im gesamten Gebiet ist oberflächlich mit inhomogenen anthropogenen Auffüllungen zu
rechnen. Zur Gewährleistung der erforderlichen Sicherheit wird die Durchführung einer
standortkonkreten Baugrunduntersuchung als erforderlich gehalten. Werden im Rahmen von
Baugrunduntersuchungen Bohrungen abgeteuft, ist die geltende Bohranzeige- und
Bohrergebnismitteilungspflicht gegenüber dem Landesamt für Umwelt und Geologie (LfUG)
gemäß § 4 Lagerstättengesetz zu beachten (Sächsisches Amtsblatt Nr. 48 vom 29.11.2001).
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Das B-Plangebiet liegt am Rande des Siedlungsgebietes Wahren, dessen Ursprünge bis in die
Steinzeit zurückreichen. Die Bebauung zog sich teilweise bis an den Fluss hinunter. Auf dem
gesamten Gelände sind daher Gebäude-Ruinen und Fundamente sowie Nebenanlagen und
Brunnen ungleich verteilt vorhanden. Das Gebiet ist entlang der Wendenstraße durch hohe
Mauern und zu den Nachbargrundstücken von Zäunen umschlossen.
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
Das Plangebiet wurde ehemals als Wohnungs- bzw. als Wochenendhaus-Grundstück mit
umgebenden Grün- und Gartenflächen genutzt. Seit der Nutzungsaufgabe liegt das gesamte
Gelände brach.
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Die das Plangebiet dominierenden Freiflächen sind im nördlichen Teil durch Ruderalfluren und
Gehölzsukzession auf anthropogen stark verändertem Boden sowie Gartenrestflächen geprägt.
Im südlichen Teil sind naturnähere Offenflächen am Auenrand und einige Einzelbäume neben
angepflanzten Hecken und Gebüschen vorhanden. Die Freiflächen werden derzeit nicht
genutzt.
17.08.2015
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5.5
Soziale Infrastruktur
Die Einrichtungen der sozialen Infrastruktur (Schulen, Angebote für Kinder, ältere Menschen
usw.) sind entsprechend der Lage in einem Leipziger Stadtteil gut erreichbar. Der Ortskern
Wahren mit dem alten Rathaus liegt in ca. 350 m Entfernung. Über die gute
Verkehrsanbindung können alle Leipziger Angebote leicht erreicht werden.
5.6
Technische Infrastruktur
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur
Die Wendenstraße hat aktuell den Zustand eines weitgehend unbefestigten Fahrweges. Eine
Erschließung des Plangebietes kann nur über den fachgerechten Ausbau erreicht werden.
Parallel zur Bauleitplanung ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen, um die Umsetzung
des Vorhabens sicherzustellen. Die Genehmigungsplanung zum Straßenbau wurde mit
Tiefbauamt abgesprochen und am 17.09.2013 genehmigt.
Die Anbindung des Plangebietes an das Leipziger Straßennetz erfolgt über die zweispurig
ausgebauten Straßen Am Hirtenhaus und Rittergutsstraße. Von hier aus geht es über die
Friedrich-Bosse-Straße in Richtung Innenstadt oder durch die Linkelstraße zum Ortsteilzentrum
Wahren.
Die nächste ÖPNV-Anbindung befindet sich in einer Entfernung von ca. 330 m an der GeorgSchumann-Straße Ecke Linkelstraße. Hier verkehren wochentags zwischen 6:00 und 19:00 Uhr
die Straßenbahnlinien 10 und 11 im 10-Minuten-Takt sowie der Bus Linie 80 im 20-MinutenTakt.
Für den Rad- und Fußverkehr besteht mit der Fußgängerbrücke über die Weiße Elster am
Ende der Straße Am Hirtenhaus eine zusätzliche Verbindung in das Landschaftsschutzgebiet
Leipziger Auwald.
Der Wendehammer ist für das Befahren zum Zweck der Abfallentsorgung von ruhendem
Verkehr freizuhalten.
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen
Die Ver- und Entsorgungsanlagen (Wasser, Kanalisation, Hydranten, Strom, Telefon, TV-Kabel
etc.) sind mit dem Ausbau der Wendenstraße fachgerecht auszubauen. Der Trink- und
Löschwasserbedarf sowie der Abwasseranfall liegen im üblichen Rahmen eines
Wohnensembles dieser Größenordnung.
Die Trinkwasserversorgung ist grundsätzlich über die in der Wendenstraße vorhandene
Trinkwasserleitung DN 100 möglich. Die Trennung des Trinkwasseranschlusses ist beim
Versorgungsunternehmen zu beantragen.
Das Abwasser ist im Trennsystem zu entsorgen. Die Schmutzwasserentsorgung ist über die
Anbindung an die vorhandene Mischwasserleitung DN 300 in der Wendenstraße möglich.
Eine Regenwasserableitung über die vorhandene Abwasserleitung DN 300 in der
Wendenstraße ist aus hydraulischen Gründen nicht möglich. Das Regenwasser ist möglichst
auf den Grundstücken zu belassen. Ein Bodengrundgutachten über die Versickerungsfähigkeit
ist vorzulegen. Im Fall einer nicht hinreichenden Sickerleistung bestehen gem. Stellungnahme
der Landesdirektion Sachsen (ehemals Regierungspräsidium Leipzig) keine fachlichen
Einwände gegen die Ableitung in die Weiße Elster .
Eine Fernwärmeversorgung ist für das Gebiet nicht vorgesehen. Es befindet sich im vorrangig
gasversorgten Stadtgebiet. Für die Planung und Versorgung ist der rechtzeitige Abschluss von
Versorgungsverträgen erforderlich.
Die Löschwasserbereitstellung ist im Zuge des Ausbaus der Wendenstraße endgültig zu klären
und umzusetzen.
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6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Landesentwicklungsplan Sachsen
Am 12. Juli 2013 hat die Sächsische Staatsregierung den Landesentwicklungsplan 2013 LEP
(2013) als Rechtsverordnung beschlossen und damit den seit 16. Dezember 2003
verbindlichen LEP 2003 abgelöst. Der LEP 2013 wurde gem. § 7 Abs. 4 Sächsisches
Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.
11/2013 vom 30. August 2013 öffentlich bekannt gemacht und trat am Tag nach seiner
Verkündung in Kraft.
Die Ziele des Landesentwicklungsplanes sind von allen öffentlichen Planungsträgern bei
Planungen und sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen
oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflusst wird, als rechtsverbindliche
Vorgaben zu beachten. Die Grundsätze des Landesentwicklungsplanes sind von allen
öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen im Rahmen
des ihnen zustehenden Ermessens gegeneinander und untereinander abzuwägen. Grundsätze,
die die Bauleitplanung betreffen, sind in die bauleitplanerische Entscheidung als
Abwägungsmaterial einzustellen.
Der nördliche Teil des Plangebietes ist ein ehemaliges Wohngebiet und im wirksamen FNP als
Wohnbaufläche vorgesehen. Diese brachgefallene Fläche soll entsprechend dem Grundsatz
2.2.1.1 des LEP wieder in Nutzung gebracht werden. (G 2.2.1.1: „Die Neuinanspruchnahme
von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll in allen Teilräumen Sachsens
vermindert werden.) Mit dem Vorhaben wird der Siedlungsraum Leipzig-Wahren am Rande der
Auenlandschaft sensibel und maßvoll im Bestand ergänzt.
Gem. Ziel 2.2.1.10 („Die Siedlungsentwicklung ist auf die Verknüpfungspunkte des ÖPNV zu
konzentrieren.“) bestehen sehr gute Anbindungspunkte an den ÖPNV. Damit entspricht das
Baugebiet den Vorgaben des LEP.
Naturnahe Gewässer und die mit ihnen funktional verbundenen Ufer- und Auenbereiche
besitzen als Lebensadern der Landschaft eine herausragende Bedeutung für den Erhalt der
biologischen Vielfalt. Sie sind auch dann noch naturnah, wenn – wie in diesem Fall – einzelne
Bebauungen und Verbauungen vorhanden, Charakter und Funktion aber insgesamt nicht
gestört sind. Der Schutz dieser Bereiche unterstützt die Umsetzung der nationalen Strategie
zur biologischen Vielfalt sowie der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie. (Ziel 4.1.1.3: Naturnahe
Quellbereiche und Fließgewässer bzw. Fließgewässerabschnitte mit ihren Ufer- und
Auenbereichen sowie ökologisch wertvolle Uferbereiche von Standgewässern sind in ihren
Biotop- und natürlichen Verbundfunktionen zu erhalten und von jeglicher Bebauung und
Verbauung freizuhalten.) Dieser Zielvorgabe entspricht auch die Art der Bebauung, die nur im
Norden des Baugebietes als Ergänzung der bestehenden Bebauung Einzelhäuser mit Gärten
vorsieht und den südlichen Teil als naturnahe private Freiflächen belässt. Dieser Teil des
Baugebietes entspricht in seiner Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte der natürlichen Aue
der Weißen Elster. Hier finden sich noch Reste der ehemaligen Bebauung sowie versiegelte
Flächen. Sie stehen der wirksamen Entwicklung des Landschaftsschutzgebietes entgegen und
sollen mit der Umsetzung der Maßnahme entfernt werden.
6.1.2
Regionalplan Westsachsen
Im Regionalplan Westsachsen (RPIWS), verbindlich seit 25.07.2008, sind Grundsätze und
Ziele der Raumordnung und Landesplanung des Landesentwicklungsplanes (LEP) Sachsen
regionalspezifisch räumlich und sachlich ausgeformt. Er stellt somit den verbindlichen Rahmen
für die räumliche Ordnung und Entwicklung der Region Westsachsen insbesondere in den
Bereichen der Ökologie, der Wirtschaft, der Siedlung und der Infrastruktur dar. Die Ziele des
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Regionalplanes sind von allen öffentlichen Planungsträgern bei raumbedeutsamen Planungen
und Maßnahmen als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten.
Der Bebauungsplan berücksichtigt die im Regionalplan genannten relevanten Grundsätze und
Ziele zur Entwicklung im Oberzentrum bzw. in der Stadtregion Leipzig:
Das Stadtgebiet Leipzig-Wahren, nördlich der Weißen Elster, ist im rechtskräftigen
Regionalplan Westsachsen als bebaute Fläche dargestellt. Das Plangebiet ist darin
eingeschlossen. Damit bestehen für das Plangebiet keine restriktiven regionalplanerischen
Festsetzungen hinsichtlich der Ausweisung des nördlichen Teils als Fläche für Wohnen.
Bei den südlich angrenzenden Flächen, beginnend mit der Weißen Elster, handelt es sich um
ein Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft sowie gleichzeitig um einen Regionalen
Grünzug. In diesen Bereich wird durch die vorliegende Planung nicht eingegriffen. Mit der
Festsetzung, den südlichen Teil des Plangebietes als parkartige Extensivwiese (F1-Gebiet) zu
gestalten und extensiv zu pflegen bzw. als naturnaher, auentypischer Ufergehölzsaum (F2Gebiet) zu entwickeln, wird hier eine landschaftsorientierte private Naturfläche geschaffen, die
als Übergangsfläche zum Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft und zum Regionalen
Grünzug wirkt.
Das naturnahe Wohnen bietet solchen Familien einen Lebensraum, die ihren Wohnwunsch
sonst in der ländlichen Nachbarschaft von Leipzig suchen würden.
(Grundsatz G 2.1.1.: „Im Oberzentrum Leipzig sollen die räumlichen Voraussetzungen dafür
geschaffen werden, dass die negative natürliche Bevölkerungsentwicklung durch einen
positiven Wanderungssaldo weitestgehend ausgeglichen und damit eine Stabilisierung der
Einwohnerzahl erreicht wird.“
Grundsatz 3.2.3.: „In der Stadtregion Leipzig ist weiteren Funktionsverlusten des Oberzentrums
infolge … der Abwanderung von Bevölkerung ins Umland … entgegenzuwirken.“)
Somit ist entsprechend der Forderungen des § 1 Abs. 4 BauGB der vorliegende
Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung angepasst.
6.1.3
Flächennutzungsplan
Der räumliche Geltungsbereich des B-Planes liegt in einer Fläche, die im wirksamen
Flächennutzungsplan Leipzig (FNP), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt am 16.05.2015,
zweigeteilt dargestellt ist. Das nördliche Teilgebiet ist als Wohnbaufläche und die restliche
Fläche als Grünfläche dargestellt.
Damit ist der Bebauungsplan gemäß § 8 (2) BauGB aus dem FNP entwickelt.
6.1.4
Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig
ein Landschaftsplan (LSP) als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt
worden (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Dieser enthält neben den Zielen die für
ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Für das Plangebiet stellt das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes das
folgende „integrierte landschaftsräumliche Leitbild“ für das Plangebiet und dessen Umgebung
insbesondere in westlicher Richtung dar:
Leitbild 10: Alte Dorfkerne/städtisch überprägte, ehemalige Dörfer
- Erhaltung, Sicherung alter Dorfkerne, dörflicher Siedlungsreste und städtisch überprägter,
ehemaliger Dörfer mit den für sie typischen Bebauungs- und Freiraumelementen der Anger,
bäuerlichen
Gehöfte,
Güter,
Mühlen,
Obstgärten
und
Teiche
als
wertvolle
Kulturlandschaftselemente.
Der Landschaftsplan sieht daneben im Einzelnen schutzgutbezogene Entwicklungsziele für das
Plangebiet und dessen Umgebung vor, die in Kap. 1.5 des Grünordnungsplans dokumentiert
werden.
17.08.2015
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Seite 10
6.1.5
Bebauungspläne
Das Plangebiet ist derzeit dem unbeplanten Außenbereich zuzuordnen. Daher wären an dieser
Stelle gem. § 35 BauGB ausschließlich privilegierte bzw. teilprivilegierte Bauvorhaben zulässig.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo)
Das integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches
Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) vom Stadtrat beschlossen
worden (RB IV – 1595/09).
Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020
formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und
Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte
sowie zentrale Maßnahmenschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Die Zielstellung des Bebauungsplanes entspricht den im SEKo formulierten gesamtstädtischen
Zielen – insbesondere will die Stadt Leipzig mittels einer aktiven, nachhaltigen Flächenpolitik
die innerstädtische Eigentumsbildung stärken und Leipzig als familienfreundlichen und
generationsverbindenden Wohnort profilieren.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan "Wohnungsbau und Stadterneuerung"
Der STEP W+S (RB III-432/00 vom 18.10.2000, RB III -1328/03 vom 18.06.2003) legt die mit
Priorität zu entwickelnden Standorte sowohl des Wohnungsneubaus als auch der
Stadterneuerung in jeweils entsprechenden Teilplänen fest und verortet die erhaltungs- bzw.
umbauorientierten Ansätze der Bestandsentwicklung.
Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der innerstädtischen und infrastrukturell gut erschlossenen
Stadtteile zu verbessern. Sanierung, Qualifizierung und die kleinteilige Ergänzung des
Bestandes hat dabei Vorrang vor Wohnungsneubau am Stadtrand. Dazu sind die
Fördermitteleinsätze zu konzentrieren und Bebauungsplanungen an diese Ziele des STEP
W+S anzupassen.
Im fortgeschriebenen Teilplan Wohnungsbau des Stadtentwicklungsplanes Wohnungsbau und
Stadterneuerung (RB V-771/11 vom 20.04.2011) wurde der B- Planbereich wegen der geringen
Flächengröße respektive Wohneinheiten-Anzahl, nicht in die Bewertung einbezogen.
Der Planstandort verfügt infolge der Erschließung im schienengebundenen ÖPNV mit ca. 330
m Entfernung zur Straßenbahnhaltestelle, der unmittelbaren Nähe zum Landschaftsschutzgebiet "Leipziger Auwald" mit hochwertigen Erholungsmöglichkeiten sowie durch das
auch ohne Verkehrsmittel erreichbare Nahversorgungszentrum über eine ausreichend gute
infrastrukturelle Ausstattung. Die naturschutzfachliche Betroffenheit der relevanten Schutzgüter
und die Lärm- und Immissionssituation sind im Rahmen des Verfahrens verträglich zu
bewältigen.
Im Ergebnis der Prüfung kann der Standort als geeigneter Wohnstandort beurteilt werden,
wobei seine Eignung im städtischen Vergleich als günstig eingestuft wurde. Damit entspricht
das Planvorhaben den Kriterien des Teilplans Wohnungsbau.
6.2.3
Sonstige Planvorgaben und Hinweise
Archäologische Funde
Das Vorhabenareal ist Teil eines fundreichen Altsiedlungsgebietes (mittelalterlicher Dorfkern).
Im direkten Umfeld befinden sich zahlreiche archäologische Kulturdenkmale. Sie zeigen die
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 11
hohe archäologische Relevanz deutlich an und sind Gegenstand des Denkmalschutzes (§ 2
SächsDschG).
Vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten – dies betrifft
auch Einzelbaugesuche – muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das Landesamt für
Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt werden. Auftretende Befunde sind
sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren.
Artenschutzrechtliche Hinweise
Vor der Beseitigung der vorhandenen Gebäudestrukturen und Mauern ist ein Gutachten über
die Betroffenheit gebäudebewohnender Arten zu erstellen und bei der unteren
Naturschutzbehörde ggf. eine Befreiung nach § 67 BNatSchG zu beantragen.
Beleuchtungsanlagen mit geringem UV-Anteil
Für die Beleuchtungsanlagen im Straßenraum und auf den Grundstücksflächen sollen zum
Schutz nachtaktiver Lebewesen Leuchten mit insektenverträglicher Ausstattung und Eigenschaften: geringer UV-Anteil, geschlossene Leuchtkörper mit geringer Oberflächentemperatur, geringe Lichtverschmutzung durch niedrige Leuchtkörperhöhe und konzentrierte
Lichtlenkung (z.B. Natriumdampf-Hochdrucklampen oder LED mit – nach Herstellerangaben –
nachweislich geringen UV-Anteil) verwendet werden.
Das Plangebiet befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Landschaftsschutzgebiet
„Leipziger Auwald“ sowie zum FFH-Gebiet „Leipziger Auensystem“. Es wird zu einem großen
Teil vom Vogelschutzgebiet „Leipziger Auwald“ überlagert. Nachtaktive Lebewesen sind durch
die Verwendung der Beleuchtungsanlagen mit geringem UV-Anteil zu schützen.
Grünordnerische Hinweise
Für alle grünordnerischen Festsetzungen und Pflanzungen gilt, dass einheimische Gehölze
entsprechend der vom Grünflächenamt der Stadt Leipzig veröffentlichten Broschüre "Pflanzung
standortgerechter Gehölze im Stadtgebiet" in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden
sollen. Für Ersatzpflanzungen ist heimische Anzucht zu verwenden. Es sind für die Region
geeignete Pflanzen zu verwenden.
Vor Einreichung des Bauantrags bzw. des Baugenehmigungsverfahrens ist zum Schutz und zur
Umsiedlung seltener wildlebende Tier- und Pflanzenarten ein artenschutzfachliches Gutachten
mit Vor-Ort-Begehung auf der Grundlage des § 44 BNatSchG durchzuführen.
Baubeginn (einschließlich Erschließungsarbeiten) ist in die vegetationsarme Jahreszeit zu
verlegen. Baunebenflächen sind nicht auf LSG-Flächen anzuordnen.
Bei Baumaßnahmen sind die Forderungen nach DIN 18920 und RAS-LG 4 zum Schutz von
Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen zu beachten, insbesondere der Schutz
der oberirdischen Teile von Bäumen gegen mechanische Schäden.
Für Wege- und Objektbeleuchtungen sollen Beleuchtungskörper eingesetzt werden, die für
nachtaktive Insekten geeignet sind.
Pflanzliste:
Zur Anpflanzung von Obstbäumen wird die Verwendung von heimischen Sorten gefordert. In
den Pflanzlisten (siehe Anhang I) werden entsprechende Sorten genannt.
Altlasten:
Die im Geltungsbereich des Bauleitplanes befindlichen Flächen sind gem. der Landesdirektion
Sachsen, Umweltfachbereich, nach derzeit vorliegenden Stand nicht im Sächsischen
Altlastenkataster (SALKA 5.42) erfasst. Auch darüber hinaus liegen nach derzeitigem
Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung / Altlast i.S. des § 9
Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 bis 6 BBodSchG vor.
Während der weiteren Planungsarbeit gegebenenfalls zur Kenntnis kommende Sachverhalte
(z.B.
Abfall,
organoleptische
Auffälligkeiten
im
Boden),
die
auf
schädliche
Bodenveränderungen/Altlasten i.S. des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 bis 6 BBodSchG hinweisen,
17.08.2015
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werden i.S. des § 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB dokumentiert. Die nach § 13 Abs. 1 SächsABG
zuständige Behörde wird nach § 10 Abs. 2 SächsABG davon in Kenntnis gesetzt.
Grundwasserbrunnen:
Bei einer baulichen Anlage am Boden handelt es sich um Reste, von denen angenommen wird,
dass sie Teile eines ehemaligen Grundwasserbrunnen sind, der sich in einem nicht nutzbaren
Zustand befindet. Die Anlage ist fachgerecht zurückzubauen. Neue Brunnen wären im
Bedarfsfall zu beantragen. Beides ist mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen.
Grundwasserschutz:
Da im Großraum Leipzig mit dem Ansteigen der Grundwasserstände zu rechnen ist, wird
empfohlen, vor Baubeginn ein entsprechendes Gutachten erstellen zu lassen.
Sofern Versickerungsanlagen vorgesehen werden, sind der maßgebliche Grundwasserflurabstand und die Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes standortkonkret nachzuweisen.
Hochwassergefahr:
Der bebaubare Teil des Plangebietes liegt nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der
Weißen Elster. Die Überschwemmungsgebietsgrenze im Bereich des B-Plangebietes ragt vom
Süden ca. 10 - 18 m in das Plangebiet (F2-Gebiet) hinein und ist im Bestandsplan sowie
Grünordnungsplan zum B-Plan dargestellt.
Diese Grenze markiert die Ausuferung des Gewässers bei einem Hochwasser mit einer 100jährigen Wiederkehrwahrscheinlichkeit.
Die Darstellung des HQ 100 findet sich ebenso als nachrichtliche Übernahme in der
Planzeichnung des B-Plans.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei der gegebenen Sachlage einer direkten Angrenzung des
B-Plangebietes an das Überschwemmungsgebiet aus wasserwirtschaftlicher und
wasserrechtlicher Sicht das Risiko einer Überschwemmung infolge eines größeren
Hochwassers als das eines 100-jährigen Ereignisses für die geplante Bebauung nicht
ausgeschlossen werden kann.
Gem. den hydraulischen Untersuchungen zu den Hochwasserüberschwemmungsgebieten ist
für das Plangebiet des Bebauungsplan Nr. 304 „Wendenstraße“ der maßgebliche Querschnitt
am Flusskilometer 34+900. Folgende Wasserstände wurden berechnet:
Wasserstand HQ (100): 104,13 m HN
Wasserstand HQ (150): 104,13 m HN
Wasserstand HQ (200): 104,80 m HN
Wasserstand HQ (500): 105,30 m HN
Dem bestehenden Risiko einer Überschwemmung sollte bauseitig durch Gewährleistung von
präventiven Hochwasserschutzmaßnahmen (z.B. keine Unterkellerung, Berücksichtigung bei
der elektrotechnischen Installation etc.) Rechnung getragen werden.
Jegliche Ansprüche auf Amtshaftung durch eventuelle Hochwasserschäden sind
ausgeschlossen. Das Risiko verbleibt bei den Bauherren.
Gewässerrandstreifen:
Die Gewässerrandstreifen (zwischen Uferlinie und Böschungsoberkante liegenden Flächen und
daran angrenzende Bereiche, innerhalb bebauter Ortsteile mit einer Breite von 5 m) sind gem.
den Regelungen des § 38 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 24 Abs. 3
Sächsisches Wassergesetz besonderem Schutz unterstellt.
Zur Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der
Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von
Stoffeinträgen aus diffusen Quellen sind auf dem Gewässerrandstreifen u.a. verboten:
-
die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden
oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind,
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
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das Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die
Entnahme im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie
das Neupflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern,
die nicht nur zeitweisen Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss
behindern können oder die fortgeschwemmt werden können.
Ableitung des Niederschlagswassers:
Soweit das Niederschlagswasser nicht auf den Grundstücken selbst versickern kann, ist eine
Fassung und Ableitung in die Weiße Elster zu planen und die wasserrechtliche Erlaubnis zu
beantragen.
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7.
Umweltbericht
7.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
•
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
•
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der Bauleitplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der
Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.1.3).
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht (siehe Kap. 7.2).
e) Ergänzung der Ermittlungen und des Umweltberichtes, soweit im Ergebnis der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich.
Der Umweltbericht stellt eine wesentliche Grundlage für die Berücksichtigung
umweltschützenden Belange in der Abwägung entsprechend § 1a BauGB dar.
7.1.1
der
Ziele und Inhalte des Planes (Kurzdarstellung)
[vgl. Kapitel 3 sowie Kapitel 9]
7.1.1.1 Wichtigste Ziele des Planes
Wesentliche Ziele der Planung sind:
• Entwicklung des Plangebietes zu einem kleinen Einfamilienhausstandort, um
insbesondere Familien ein attraktives Angebot sehr gut gelegener Gebäude zu bieten,
• Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung des
geplanten Vorhabens und seiner Erschließung,
• Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Integration der
geplanten Bebauung in das vorhandene Ortsbild,
• Vermeidung bzw. Minimierung von Eingriffen und Ausgleich der unvermeidbaren
Eingriffe sowie Berücksichtigung des Landschaftsschutzgebietes entlang der Weißen
Elster, um damit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
insbesondere des Naturhaushaltes, des Wassers, der Luft, des Bodens und des Klimas
zu entsprechen.
7.1.1.2 Inhalte des Planes
Planungsanlass ist die Absicht des Eigentümers, seine beiden Flurstücke zu einem kleinen
Einfamilienhausstandort mit drei Einzelhäusern zu entwickeln.
Dabei wird eine strikte Trennung zwischen dem innerhalb der Leipziger Aue und dem
Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald“ liegenden Südteil des Plangebietes und dem zu
entwickelnden Nordteil außerhalb der Aue und des LSG vorgenommen.
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Festgesetzt wird Wohnen mit einer GRZ von 0,19 für alle drei Grundstücke – jeweils ohne
Überschreitungsmöglichkeit, eine maximal zweigeschossige Bebauung sowie eine Bebauung
mit Einzelhäusern in offener Bauweise.
Auf den nicht überbaubaren Flächen werden Baum- und Heckenpflanzungen festgesetzt,
während Teile der Gebäude durch die Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung
ökologisch und gestalterisch aufgewertet werden.
Eine öffentliche Verkehrsfläche, die von dem vorhandenen Teilstück der Wendenstraße in das
Plangebiet führt, ist zur Erschließung des Wohngebietes erforderlich.
Insgesamt werden durch die Neuplanung nur Flächen des außerhalb des LSG liegenden
Nordteils des Plangebietes beansprucht.
Die Netto-Neuversiegelung (inkl. Teilversiegelung) beträgt maximal ca. 500 m². Insgesamt sind
im Planungszustand bis zu 744 m², d.h. ca. 23,6 % des Plangebietes, versiegelt.
Der südliche Teil des Plangebietes soll als Maßnahmefläche zur Pflege und Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft vollständig entsiegelt, naturnah gestaltet und auentypisch
entwickelt werden.
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden die für diesen Bebauungsplan bedeutsamen fachlichen Grundlagen und
Ziele des Umweltschutzes genannt.
Sonstige Untersuchungen bzw. Gutachten waren nicht erforderlich.
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
a)
Vogelschutzrichtlinie
Das Plangebiet berührt zwei Europäische Schutzgebiete (Natura-2000-Gebiete).
Zum einen handelt es sich um das Europäische Vogelschutzgebiet (special protected area
[SPA]) „Leipziger Auwald" gem. EU-Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie). Der
südöstliche Teil des Plangebietes liegt in nördlicher Randlage des ca. 5.000 ha großen
Vogelschutzgebietes.
Das SPA-Gebiet umfasst einen größeren Teil des Plangebietes. Aufgrund der Grenzziehung im
Maßstab 1:25.000 ist eine genaue Darstellung im Maßstab 1:500 (Darstellungsmaßstab des
Bestandsplans sowie des GOP und B-Plans) nicht möglich und auch nicht zulässig.
Eine SPA-Erheblichkeitsabschätzung (Erheblichkeitsgutachten auf der Ebene VerträglichkeitsVorprüfung) ist erfolgt und wird dem Verfahren zugefügt.
b)
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
Das Plangebiet berührt ein zweites Natura-2000-Gebiet: das Flora-Fauna-Habitat [FFH]-Gebiet
(SCI) „Leipziger Auensystem" gem. EU-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie). Das Plangebiet
liegt nördlich des ca. 2.825 ha großen FFH-Gebietes.
Das FFH-Gebiet ragt randlich an der Südgrenze zur Weißen Elster hin geringfügig in das
Plangebiet hinein. Aufgrund der Grenzziehung im Maßstab 1:25.000 ist eine genaue
Abgrenzung im Maßstab 1:500 nicht möglich und auch nicht zulässig.
Eine FFH-Erheblichkeitsabschätzung (Erheblichkeitsgutachten auf der Ebene VerträglichkeitsVorprüfung) ist erfolgt und wird dem Verfahren zugefügt.
c)
Naturschutzgebiete
Naturschutzgebiete sind im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung nicht vorhanden.
d)
Landschaftsschutzgebiete
Das Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald" beinhaltet den südlichen Teil des Plangebiets
bis zur Terrassenkante der Aue. Das Plangebiet liegt in nördlicher Randlage des ca. 5.900 ha
großen Schutzgebietes.
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Aufgrund dieser deutlichen Zweiteilung wird keine Ausgliederung des südlichen Teils des
Plangebietes aus dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) durchgeführt. Die Planung ist damit so
anzupassen, dass das Vorhaben im Südteil des Plangebietes mit dem Schutzzweck des LSG
vereinbar ist.
e)
Flächennaturdenkmale
Flächennaturdenkmale sind im Plangebiet und dessen unmittelbarer Umgebung nicht
vorhanden.
f)
Geschützte Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte Biotope
Im Plangebiet selbst sind keine geschützten Landschaftsbestandteile oder gesetzlich
geschützten Biotope vorhanden.
Die ca. 5 m südlich des Plangebietes in Ost-West-Richtung verlaufende Weiße Elster stellt ein
gesetzlich geschütztes Biotop gemäß § 30 BNatSchG dar.
g)
Überschwemmungsgebiete
Das festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Weißen Elster reicht geringfügig von der
südlichen Plangebietsgrenze her in das Plangebiet hinein (vgl. GOP und Bestandsplan).
Davon betroffen sind damit nur Flächen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft,
in denen eine parkartige Extensivwiese mit Gehölzpflanzung auentypischer Arten sowie ein
auentypischer Ufergehölzsaum mit Weiden vorgesehen ist und eine Bebauung und
Versiegelung ausgeschlossen wird.
Die Abgrenzung im Maßstab 1:500 erfolgte auf Grundlage der zur Verfügung gestellten
analogen Karten im Maßstab 1.2.500.
h)
Gewässerrandstreifen
Das Fließgewässer der Weißen Elster verläuft wenige Meter südlich des Plangebietes in OstWest-Richtung und stellt ein Gewässer erster Ordnung dar. Zu beachten sind hier die
Gewässerrandstreifen nach § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie ergänzend § 24 des
Sächsischen Wassergesetzes (Breite innerorts 5 m, ansonsten 10 m). Gem. § 24 (2) Satz 2
SächsWG gilt: „Die Gewässerrandstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer
standortgerecht im Hinblick auf ihre Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG bewirtschaftet oder
gepflegt werden.“ Verboten sind auf dem Gewässerrandstreifen die in § 38 des
Wasserhaushaltsgesetzes genannten Handlungen, z.B. die Entfernung von standortgerechten
Bäumen und Sträuchern und die Neuanpflanzung von nicht standortgerechten Bäumen und
Sträuchern, sowie die ergänzend in § 24 SächsWG genannten Handlungen wie die
Verwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und auch die nur zeitweise Ablagerung von
Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden
können .
Dieser Gewässerrandstreifen liegt zu einem großen Teil außerhalb des Plangebietes, da die
südliche Plangebietsgrenze ca. 5-10 m vom Fließgewässerrand entfernt ist. Durch die
Festsetzung der Anpflanzung von Weiden im südlichen Teil des Plangebietes (F2-Fläche) wird
eine Zäsur zum Gewässerrandstreifen geschaffen.
i)
Schutzstreifen an Gewässern
Nach § 61 Abs. 1 BNatSchG ist zu berücksichtigen, dass:
„(1) (…) an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie stehenden
Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis zu 50 m von der Uferlinie
keine bauliche Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden (...)“ dürfen.
Gem. § 61 Abs. 3 BNatSchG kann vom Verbot nach § 61 BNatSchG nur dann eine Ausnahme
zugelassen werden, wenn
- die durch die bauliche Anlage entstehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes
oder des Landschaftsbildes – insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer
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und ihrer Uferzonen – geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen
sichergestellt werden kann oder
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich sozialer
oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist; in diesem Fall gilt § 15 (Verursacherpflichten)
entsprechend.
Soweit die in § 61 Abs. 3 genannten Voraussetzungen vorliegen, kann die Naturschutzbehörde
eine Ausnahme in Aussicht stellen.
7.1.2.2 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt Leipzig, bestätigt in der Sitzung der Ratsversammlung am
16.102013, weist in der Karte „Integriertes Entwicklungskonzept“ das folgende „integrierte
landschaftsräumliche Leitbild“ für das Plangebiet und dessen Umgebung insbesondere in
westlicher Richtung aus:
Leitbild 10: Alte Dorfkerne/städtisch überprägte, ehemalige Dörfer und alte Ortslagen
– Erhaltung, Sicherung alter Dorfkerne, dörflicher Siedlungsreste und städtisch
überprägter, ehemaliger Dörfer mit den für sie typischen Bebauungs- und
Freiraumelementen der Anger, bäuerlichen Gehöfte, Güter, Mühlen, Obstgärten und
Teiche als wertvolle Kulturlandschaftselemente.
Als Vorschlag des Landschaftsplans werden für das Plangebiet weiterhin folgende
wesentlichen schutzgutbezogenen Ziele angegeben:
– bzgl. Klima/Luft (Südteil und südlich des Plangebietes): Erhaltung von Frisch- und
Kaltluftentstehungsgebieten
– bzgl. Wasser (am Südrand bzw. unmittelbar südlich des Plangebietes entlang der
Weißen Elster): Schaffung und Freihaltung von Gewässerrandstreifen
Der Landschaftsplan sieht im Einzelnen im schutzgutbezogenen Kartenwerk folgende
schutzgutbezogenen Entwicklungsziele für das Plangebiet und dessen Umgebung vor:
Boden, Grund- und Oberflächenwasser
Für die Weiße Elster als Gewässerlauf 1. Ordnung und gleichzeitig Gewässer mit
gesetzlich geschützten Biotopen gilt das Ziel:
- Freihaltung der Gewässerrandstreifen von gewässerschädigender Nutzung
Weiterhin ist das Überschwemmungsgebiet nach § 100 SächsWG (HQ 100 Weiße
Elster, Pleiße, Parthe) in der Karte „Zielkonzept Wasser“ des Landschaftsplanes
dargestellt, das etwa am Nordrand der Weißen Elster endet und hier nur in das
südliche Viertel des Plangebietes hineinreicht.
Weitere Aussagen/Ausweisungen zu Boden und Wasser inkl. Altlasten trifft der
Landschaftsplan nicht.
Klima, Lufthygiene
Das Plangebiet ist in der Karte „Zielkonzept Klima/Luft“ den „innerstädtischen
Freiflächen“ mit „sehr hoher klimatisch-lufthygienischer Ausgleichsfunktion“ zugeordnet.
Generelle Ziele und vorgeschlagene Maßnahmen für diese sind:
–
–
–
–
–
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Erhalt
keine weitere Versiegelung
Ausdehnung und Aufwertung (insbesondere in innerstädtischen Bereichen)
Sicherung der Durchlüftungsfunktion
Erhalt des Luftaustausches
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Pflanzen, Tiere, Lebensräume (= Arten, Biotope)
In der Karte „Zielkonzept Arten und Biotope“ wird das Plangebiet selbst im Bestand
weitgehend dem Siedungsbereich („Wohn- und Mischgebiet, Sonderbauflächen“)
zugeordnet, während die südlich davon gelegene Weiße Elster mit Uferbereich als
Wasser bzw. Grünfläche gekennzeichnet ist. Für das Plangebiet gelten folgende Ziele:
- Erhalt und Entwicklung dorfspezifischer Biotopmosaike
- Erhalt (Sicherung) von Lebensräumen in bebauten Gebieten
Entlang der Weißen Elster und der südlich angrenzenden Auenflächen schlägt der
Landschaftsplan die Schaffung einer Biotopverbundachse vor.
Biodiversität
In der Karte „Landschaftsplan der Stadt Leipzig - Integration des Schutzgutes
Biodiversität, Maßnahmen Siedlungsbereich“ (Abgleich 26.09.2005) wird das Plangebiet
mit Ausnahme des Uferbereiches der Weißen Elster der Kategorie 4:
„Einzelhausbebauung“ zugeordnet. Für diese werden folgende Maßnahmen angestrebt:
- Durchgrünung, naturnahe Gestaltung und extensive Pflege der öffentlichen Räume
- Spontane Vegetationsentwicklung in Saumbereichen, auf Verkehrsnebenflächen und
Randstreifen zulassen, extensiv pflegen
In der Teilkarte „Maßnahmen Freiräume/Freiflächen“ (agl 31.03.2011) fällt die Weiße
Elster mit Uferbereichen in die Kategorie 15: „Flüsse mit Uferbereich“. Für diese werden
folgende Maßnahmen angestrebt:
- Förderung der Eigenentwicklung der Flüsse (Rückbau von Verbauungen, Schaffung
von Störstellen, Totholz, initiale Uferanrisse)
- Förderung der Überschwemmungshäufigkeit und –dauer durch Öffnung von Flutrinnen,
Vernässung, Rückstau
- Anhebung des Grundwasserspiegels in der Aue im Zuge der Flutung der
Braunkohlentagebaue
- Sicherung alter Gehölzstrukturen in den Uferstrukturen, Schaffung von
Prozessschutzflächen und Retentionsraum
- Verbesserung der Abwasserklärung
Erholung/Landschaftsbild
Das
Plangebiet
wird
den
„historischen
Siedlungskernen/Historischer
Dorfkern/Historisches
Stadtzentrum“
zugeordnet,
was
gleichzeitig
als
„Sicherungsmerkmal der Qualität des Siedlungsbildes“ formuliert wird. Der Bereich wird
als „durchgrünter Siedlungsraum“ eingestuft, in dem die „Sicherung charakteristischer
Landschaftsbildelemente und -strukturen“ als Ziel genannt wird.
Im „Freiflächenplan“ werden keine Aussagen für das Plangebiet getroffen.
7.1.2.3
Grünordnungsplan
Für diesen Bebauungsplan wurde ein Grünordnungsplan (§ 6 Abs. 2 SächsNatSchG)
aufgestellt. Seine Inhalte sind ökologische Grundlage für diesen Bebauungsplan. Näheres
siehe Pkt. 7.2.
Der begleitend zum Bebauungsplan erstellte Grünordnungsplan behandelt die
landschaftsplanerischen Belange für das Plangebiet und ermittelt und bewertet, wo erforderlich,
die erfolgenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Auf dieser Grundlage wird ein
grünordnerisches Konzept zur landschaftsgerechten Grüngestaltung des Plangebietes und zum
Ausgleich der Eingriffe entwickelt und vorgeschlagen.
Rechtsgrundlage der Grünordnungsplanung bildet das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
sowie ergänzend das Sächsische Naturschutzgesetz (SächsNatSchG). In § 11 (1) BNatSchG
ist festgelegt: „Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der
Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in Landschaftsplänen, für Teile eines
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Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt.“ Die vom Gesetzgeber vorgegebenen
Inhalte eines Grünordnungsplanes beziehen sich auf die Bewertung des Zustandes von Natur
und Landschaft im Plangebiet sowie die Darlegung von Maßnahmen zur Verwirklichung der
örtlichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Wesentliche Inhalte des GOP stellen dar:
• grünordnerische Ziele
• Vorschläge für grünordnerische Festsetzungen und grünordnerische Hinweise
• Eingriffs-Ausgleichs-Bewertung und –Bilanzierung
• Baumkataster (Bestandserfassung gem. Baumschutzsatzung)
• Hinweise zum Bodenschutz und Vegetations-/Baumschutz
Für den Grünordnungsplan wird neben der Bestandserfassung und dem Entwicklungsplan ein
gesonderter Erläuterungsbericht erstellt. Die wesentlichen Inhalte dieser Planungsbestandteile
werden in Teil A (zeichnerische Festsetzungen) und Teil B (textliche Festsetzungen) des BPlanes sowie in die dazugehörige Begründung integriert. Dies beinhaltet insbesondere die
grünordnerischen Festsetzungen und die Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen in Natur
und Landschaft im Sinne des § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
7.1.2.4
Eingriffsregelung
Für diesen Bebauungsplan wird die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt. Dazu wurde eine Eingriff-Ausgleichs-Bilanz mit folgenden Ergebnissen erstellt:
Insgesamt werden die Eingriffe durch entsprechende Festsetzungen (vgl. Kap. 12.1.7) soweit
minimiert bzw. kompensiert, dass der Ausgleich innerhalb des Plangebietes weitgehend gewährleistet werden kann. Zur Erreichung einer Gesamtkompensation insbesondere für die
Schutzgüter Pflanzen, Tiere und Boden wird zusätzlich eine Ausgleichsfläche außerhalb des
Plangebietes herangezogen.
Eine angemessene und ausreichende Vermeidung bzw. Verminderung sowie Kompensation
des erfolgenden Eingriffes erscheint unter Berücksichtigung der Festsetzungen innerhalb des
Plangebietes und der Umsetzung einer zusätzlichen Ausgleichsfläche außerhalb des Plangebietes als gewährleistet. Damit verbleiben keine erheblichen, nachhaltigen Beeinträchtigungen
von Natur und Landschaft (vgl. Kap. 6 im Textteil zum Grünordnungsplan).
Die räumliche Lage der zugeordneten externen Ausgleichsmaßnahme "Aufforstung Willwisch
III" (Flurstück 263/6 Gem. Sommerfeld) aus dem Flächenpool der Stadt Leipzig ist in der Abbildung im Anhang II dargestellt. Die Flächengröße beträgt 505 m².
7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig
Die Stadt Leipzig hat zur Verbesserung der Umweltsituation in der Stadt Umweltqualitätsziele
erarbeitet, die im Juni 1996 vom Stadtrat beschlossen wurden. Die Beschlussvorlage wurde
unter dem Titel „Umweltqualitätsziele und -standards für die Stadt Leipzig“ zusammen mit
einem Erläuterungsteil Ende 1996 veröffentlicht. Nach deren Überarbeitung und Fortschreibung
wurde die aktualisierte Fassung der Umweltqualitätsziele und -standards (Teil I) am 18.06.2003
durch den Stadtrat beschlossen und zusammen mit umfangreichen Erläuterungen (Teil II) in
einer Broschüre veröffentlicht.
Wesentliche, das Vorhaben bzw. Plangebiet betreffende Umweltqualitätsziele werden im
Folgenden wiedergegeben:
• Lokalklima
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Begründung zum Bebauungsplan
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Ziele: Erhalt aller wichtigen Kaltluftentstehungsflächen, Förderung von natürlichen
Temperaturschwankungen, Erhalt und Erhöhung des Anteils an offenen Fließ- und
Stillgewässern
Standards: maximale durchschnittliche Versiegelung von zusammenhängenden Stadtgebieten
mit gleicher baulicher Nutzung:
Flächennutzungstyp
Wohngebiete (aufgelockerte Bebauung)
max. durchschnittliche Versiegelung:
40%
Der Bestand an Straßenbäumen und Sträuchern im Stadtgebiet wird gegenüber 1999 bis zum
Jahr 2005 auf 125 % erhöht.
• Naturschutz
Schutz von Pflanzen und Tieren
Ziele: Das Vorkommen aller im Stadtgebiet wildlebenden Pflanzen- und Tierarten wird gesichert
und weitestmöglich entwickelt. Dazu zählen nichtheimische Arten nur dann, wenn von ihnen
keine Beeinträchtigung der heimischen Fauna und Flora zu erwarten ist.
Standards: Alle in Leipzig existierenden Biotoptypen werden in einem repräsentativen Umfang
erhalten und entwickelt. Wichtige und seltene Biotoptypen werden entsprechend den
natürlichen Voraussetzungen flächenmäßig erweitert oder durch umliegende Flächen mit
Pufferwirkung geschützt und entwickelt.
• Landschaftsschutz
Ziele: Die typischen Landschaftsteile des Leipziger Landes werden erhalten oder tendenziell
wiederhergestellt. Das öffentliche und individuelle Bewusstsein über den Wert und die
Verantwortung zum Schutz der Natur und insbesondere der Auensysteme werden gefördert.
• Bodenschutz
Schutz der Bodenfunktionen / des Bodens als Wert an sich
Ziel: Die natürlich gewachsenen Böden sind als Wert an sich zu erhalten.
• Grundwasserschutz
Ziel: Die vorhandenen Grundwasserleiter sind in ihrem natürlichen Zustand (Schichtenaufbau,
Porenvolumen, Grundwasserstand, -fließrichtung und -fließgeschwindigkeit) weitgehend zu
erhalten.
Der Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser ist grundsätzlich zu vermeiden.
• Oberflächengewässer
Ziel: Erhalt/Schaffung naturnaher Fließgewässerzustände
Standards:
- Gewässergüteklasse II für alle Fließgewässer
- Weitestgehende naturnahe Gestaltung der Fließgewässer einschließlich der Uferbereiche und
der Aue
Ausweisung und Schutz von Gewässerrandstreifen
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung
7.2.1 Boden /Altlasten
7.2.1.1 Bestandsaufnahme
a)
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Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
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Die Kurzbeschreibung und Bewertung der Bedeutung der Böden innerhalb des Stadtgebietes
erfolgt in Anlehnung an ÖKOVAL (1993/94) und Schnabel (11/2004 und 03/2005) sowie auf der
Grundlage des Bodenschutzkonzeptes der Stadt Leipzig (Stand 12.12.2011).
Eigene Boden-Untersuchungen wurden nicht durchgeführt.
b)
Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Gem. Bodenschutzkonzept der Stadt Leipzig (Stand 12.12.2011) wird der im Plangebiet
Wendenstraße vorkommende Bodentyp als Auenboden charakterisiert. Somit sind wesentliche
Bodenfunktionen gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 Bundes-Bodenschutzgesetz/BBodSchG
(menschliche Lebensgrundlage, wasser- und Nährstoffkreislauf, Filter- und Pufferfunktion,
Naturkunde- und Kulturgeschichtsarchiv) weitgehend als intakt zu bewerten.
Den Böden im B-Plangebiet „Wendenstraße“ werden im Bodenschutzkonzept der Stadt Leipzig
die Bodenqualitätsstufen 4 (Status: hoch) und 5 (Status: sehr hoch) zugeordnet. Die Böden im
Plangebiet sind als besonders schützenswert zu betrachten.
Altlastenverdachtsflächen sind im Plangebiet nicht ausgewiesen.
7.2.1.2
Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird sich an der heutigen Situation voraussichtlich nichts
ändern (ca. 240 m² vorhandene Versiegelung), ggf. könnte sich durch eine mögliche Gartennutzung eine langfristige Verschiebung der Bodentypen hin zu Hortisolen ergeben.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung werden im Planungsendzustand bis zu 744 m², d.h. ca. 23,6 %
des Plangebietes, versiegelt. Die Netto-Neuversiegelung (inkl. Teilversiegelung) beträgt damit
maximal ca. 500 m². Gleichzeitig werden ca. 90 m² Dachflächen begrünt und ermöglichen damit die Wahrnehmung einiger Bodenfunktionen.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der
Planung
Die in Kap. 7.1 genannten, für das Schutzgut Boden relevanten Ziele des Umweltschutzes
werden bei Plandurchführung eingehalten.
d) Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen der Planung
Da im Plangebiet auf Grundlage der vorliegenden Kenntnisse zumindest außerhalb des
Auenbereiches keine seltenen Bodentypen und keine natürlichen, vom Menschen
unbeeinflussten Böden zu erwarten sind, aufgrund der flächenmäßig minimierten, eng
begrenzten Neuversiegelung, sowie aufgrund des Erhalts und der naturnahen Entwicklung der
potenziell wertvollen Bodenflächen im Auenbereich nahe der Weißen Elster, sind durch das
Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu
erwarten.
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
- weitgehende Minimierung der Inanspruchnahme unversiegelter Bodenflächen
- Reduzierung der Grundflächenzahl und damit der Versiegelung auf ein Minimum (GRZ
von 0,19 für alle drei Grundstücke – jeweils ohne Überschreitungsmöglichkeit)
- Beschränkung der notwendigen neu anzulegenden Verkehrsflächen, Reduzierung der
öffentlichen Verkehrsfläche (180 m²) und der Zufahrten auf ein notwendiges Minimum
- Lage der Gebäude, Nebenanlagen und Verkehrsflächen im nördlichen, bereits stark
anthropogen überprägten, z.T. heute bebauten oder (teil)versiegelten Bodenbereichen
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Anlage von Zufahrten und Wegen in teilversiegelter/wasserdurchlässiger Bauweise
(wassergebundene Decke)
Ausgleich:
- Entfernung von bestehenden Gebäuden/-ruinen, Fundamenten und Nebenanlagen und
der damit verbundenen Versiegelung
- Ermöglichung von Bodenfunktionen auf begrünten Dachflächen
7.2.2 Wasser
7.2.2.1 Bestandsaufnahme
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Zum Grund- und Oberflächenwasser wurden keine eigenen Erhebungen durchgeführt, sondern
Angaben aus dem Landschaftsplan und dessen Bestandteilen ausgewertet.
b)
Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Als Oberflächengewässer befindet sich nur wenige Meter südlich des B-Plangebietes die
Weiße Elster als Gewässer erster Ordnung, das von der vorliegenden Planung nicht
unmittelbar berührt wird.
Der obere Grundwasserleiter liegt im Auenbereich nur wenig, im Bereich der Niederterrasse (=
zur Bebauung vorgesehener Nordteil des Plangebietes) wenige Meter unter Flur. Die
Grundwasserfließrichtung verläuft von Ost nach West.
7.2.2.2
Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist keine Veränderung der heutigen Situation zu erwarten.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung ist ggf. eine geringfügige Verminderung der
Versickerungsleistung durch Zunahme der Versiegelung zu erwarten. Weitere negative
Auswirkungen (z. B. Wasserverschmutzung/-einleitungen, Entwässerung etc.) sind nicht zu
erwarten.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der
Planung
Die in Kap. 7.1 genannten, für das Schutzgut Wasser relevanten Ziele des Umweltschutzes
werden bei Plandurchführung eingehalten.
Damit sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut Wasser zu erwarten.
7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
- Erhalt des naturnahen Ufers der Weißen Elster
- Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung des Grundwassers und der
auentypischen hydrologischen Verhältnisse durch Anreize und Alternativen zum Verzicht
auf Unterkellerung der Gebäude
- Gewährleistung der Versickerung/Verwendung des anfallenden Niederschlagswassers
innerhalb des Plangebietes
- siehe Boden
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7.2.3a Luft
7.2.3.1 Bestandsaufnahme
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Datengrundlage sind die Messungen der Schadstoffkonzentration der Luft, differenziert nach
mittlerer Jahresbelastung und Kurzzeitbelastung, in der Stadt Leipzig (Amt für Umweltschutz
der Stadt Leipzig).
b)
Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Auf der Grundlage dieser Messungen, sowie aufgrund des Gehölzbestandes und der Lage des
Gebietes am Auenrand, wird die Luftbelastung des Plangebietes als relativ gering eingestuft.
7.2.3.2
Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist keine Veränderung der heutigen Situation zu erwarten.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung ist ggf. ein geringfügiger Anstieg der Luftschadstoffbelastung
durch Abgase aus PKW und Heizungsabluft zu erwarten.
Zur Verminderung der Luftschadstoffbelastung im Stadtgebiet, insbesondere der
Feinstaubkonzentration, sind im
Plangebiet bei der Errichtung neuer oder wesentlich
geänderter Feuerungsanlagen die Anforderungen der wirksamen Bundes-Immissions-SchutzVerordnung (BImSchVO) und anderer gültiger Vorschriften einzuhalten.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der
Planung
Die in Kap. 7.1 genannten, für das Schutzgut Luft relevanten Ziele des Umweltschutzes werden
bei Plandurchführung eingehalten.
Damit sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut Luft zu erwarten.
7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
•
Festsetzung: Im gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist bei
der Errichtung neuer oder wesentlich geänderter Feuerungsanlagen mit einer
Nennwärmeleistung > 15 kW zur Beheizung von Gebäuden der Einsatz fester
Brennstoffe nur zulässig, wenn bei der Verbrennung folgender maximaler
Schadstoffwert eingehalten wird: Staub: ≤ 50 mg/m³ Abgasvolumenstrom (bezogen auf
13 Volumenprozent Sauerstoffgehalt im Abgas; Herstellerangabe)
7.2.3b Klima
7.2.3.1 Bestandsaufnahme
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Zum Klima wurden keine eigenen Erhebungen durchgeführt, sondern Angaben aus dem
Landschaftsplan und dessen Bestandteilen ausgewertet.
b)
Beschreibung und Bewertung des Bestandes
In der Karte „Zielkonzept Klima/Luft“ (Stand 2011) des Landschaftsplans der Stadt Leipzig wird
das Plangebiet den „innerstädtischen Freiflächen“ mit „sehr hoher klimatisch-lufthygienischer
Ausgleichsfunktion“ zugeordnet.
Das Plangebiet ist damit insgesamt als thermisch-hygrische Ausgleichsfläche einzustufen und
fungiert im großräumigen Zusammenhang mit den südlich angrenzenden Auenflächen als
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„Freiflächen mit sehr hoher klimatisch-lufthygienischer Ausgleichsfunktion“ (Landschaftsplan
der Stadt Leipzig).
Erhebliche klimatische Vorbelastungen liegen nicht vor.
7.2.3.2
Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung ist keine Veränderung der heutigen Situation zu erwarten.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung ist ggf. ein geringfügiger Temperaturanstieg durch Versiegelung
und Vegetationsverlust sowie Heizungsabluft zu erwarten.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der
Planung
Die in Kap. 7.1 genannten, für das Schutzgut Klima relevanten Ziele des Umweltschutzes
werden bei Plandurchführung eingehalten.
Damit sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut Klima zu erwarten.
7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
- Vermeidung der Inanspruchnahme thermisch-hygrischer Ausgleichsflächen in
Auenrandlage durch deren Erhalt (südlicher Plangebietsteil)
- Verminderung der Beanspruchung weiterer Grünbereiche und Minimierung der
Versiegelung durch Reduzierung der Grundflächenzahl auf ein Minimum
- Anlage von Zufahrten und Wegen in teilversiegelter/wasserdurchlässiger Bauweise
(wassergebundene Decke)
Ausgleich:
Förderung klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsfunktionen im nördlichen Teil des
Plangebietes durch
- Anpflanzung von Grünstrukturen inkl. Bäumen (Hecken und Einzelbäume in den
Hausgärten, zwei Einzelbäume im Zufahrtsbereich)
- Dachbegrünung aller eingeschossigen Gebäudeteile inkl. Garagen und Carports
- Fassadenbegrünung mehrerer Wandflächen
7.2.4 Pflanzen
7.2.4.1 Bestandsaufnahme
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Im Frühjahr/Sommer 2006 sowie ergänzend im Sommer 2013 wurde eine eigene Erfassung
der Biotoptypen des Plangebietes inkl. der wesentlichen in dieser Zeit festzustellenden
Pflanzenarten durchgeführt. Diese werden im GOP (Kap. 2.7.2) näher beschrieben und in der
Bestandskarte zum GOP dargestellt.
Eine Bewertung der Bedeutung der Biotoptypen wurde in Anlehnung an die von Kaule, G.
(1991) erstellte Tabelle: „Bewertungsstufen für eine flächendeckende Bewertung für Belange
des Artenschutzes“ vorgenommen.
Mittlerweile wurde der vollständige Managementplan für das FFH-Gebiet Landesmeldenummer
050 E „Leipziger Auensystem“ (4639-301), das am Südrand geringfügig in das Plangebiet ragt,
erstellt (Prof. Hellriegel Institut e.V., Abschlussbericht November 2012). Die Ersterfassung der
Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie ist damit vollständig abgeschlossen.
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b)
Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Im Plangebiet wurden keine FFH - Lebensraumtypen (LRT) nachgewiesen.
Folgende Biotoptypen wurden kartiert (vgl. Bestandsplan und Textteil zum Grünordnungsplan).
Den meisten Biotoptypen ist eine mittlere Bedeutung zuzuordnen:
- nährstoffreiche Staudenflur im Auenbereich
- Gehölzfläche mit älteren Bäumen, Sträuchern, Kirschjungwuchs an Terrassenkante
- junger Gehölzaufwuchs aus Sukzession (Esche, Bergahorn u.a.)
- ehemalige Gartenflächen mit Gehölzaufwuchs
- ruderalisierte Gartenfläche (Grasflur, Immergrün)
- Ruderalflur/Staudenflur (Goldrute) mit beginnendem Gehölzaufwuchs
- Gebäude mit Efeubewuchs
Von geringem Biotopwert sind
- dichte, niedrige Gebüschfläche (Schneebeere)
- Ligusterhecke (kleine Hecke am östlichen Flurstücksrand)
sowie die anthropogenen Nutzungstypen
- Unversiegelte ehemalige Zuwegungen (stark verdichtet, vegetationsfrei)
- Gebäude (versiegelt) inkl. Mauern
- Ruinen und sonstige versiegelte Flächen mit Erdanflug/Gehölzaufwuchs
- sonstige versiegelte Flächen (Betonplatten, Schächte)
- Betonplatten mit Erdanflug/Bewuchs
Eine hohe Empfindlichkeit (langfristige Wiederherstellbarkeit) weisen aufgrund ihres Alters und
ihrer Größe zwei Einzelbäume, eine Weide und ein Berg-Ahorn (vgl. Nr. 7 und Nr. 12 im
Bestandsplan und im Baumkataster) auf.
Im Abschlussbericht des MaP wird die Weiße Elster, die in einem Abstand von ca. 5-10 m zur
Plangebietsgrenze südlich des Plangebietes verläuft, großräumig als Lebensraumtyp
„Fließgewässer mit Unterwasservegetation“ ausgewiesen.
Konkrete Maßnahmen werden für den Flussabschnitt südlich des Plangebietes nicht formuliert.
Für den Lebensraumtyp (hier: Weiße Elster) sind Behandlungsgrundsätze zu beachten (vgl.
FFH-Erheblichkeitsabschätzung, Adrian Landschaftsplanung, September 2013).
Eine
besondere Rolle spielen die gebietsbezogenen Maßnahmen: Anpassung des
Abflussgeschehens an das natürliche, jahreszeitlich wechselnde Wasserdargebot bei i.d.R.
gleichzeitiger
Gewährleistung
der
Gewässergüteklasse
II,
sowie
Erhaltung
gewässerbegleitender Vegetationsstrukturen. (Prof. Hellriegel Institut e.V., Abschlussbericht
November 2012).
7.2.4.2
Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Die Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung wird ggf. stärker durch an
Ruderalfluren und Sukzessionsflächen angepasste Arten geprägt sein, während sich der
Bestand bei Durchführung der Planung – aber auch bei Nichtdurchführung, sollte eine reine
Gartennutzung wieder aufgenommen werden - im Nordteil des Plangebietes zu gartentypischen
Arten hin verschieben wird.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Flächenmäßig entfallen bei Durchführung der Planung durch die Neuversiegelung wenige
hundert m² Vegetationsflächen. Durch die Ausgleichsmaßnahmen der Dach- und
Fassadenbegrünung entstehen aber neue Lebensräume für Pflanzen.
Im Südteil des Plangebietes ergeben sich durch die geplante Entwicklung bei Durchführung der
Planung ebenfalls Verschiebungen des Artenspektrums, wobei diese aufgrund der geplanten
naturnahen Umgestaltung und extensiven Pflege als voraussichtlich positiv zu bewerten sind.
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Erhebliche Beeinträchtigungen der Weißen Elster (FFH-Lebensraumtyp „Fließgewässer mit
Unterwasservegetation“ und gleichzeitig gesetzlich geschütztes Biotop), die in einem Abstand
von ca. 5-10 m zur Plangebietsgrenze südlich des Plangebietes verläuft, sind durch das
Vorhaben nicht zu erwarten (vgl. FFH-Erheblichkeitsabschätzung, Adrian Landschaftsplanung,
September 2013).
Durch die Realisierung einer Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes – eine
Teilfläche von 505 m² einer großen Aufforstungsmaßnahme in Leipzig-Sommerfeld – werden
neue Lebensräume für Pflanzen geschaffen.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der
Planung
Die in Kap. 7.1 genannten, für das Schutzgut Pflanzen relevanten Ziele des Umweltschutzes
werden bei Plandurchführung eingehalten.
Da im Plangebiet keine geschützten, seltenen oder gefährdeten Biotoptypen,
Pflanzengesellschaften oder Pflanzenarten sowie keine FFH-Lebensraumtypen vorgefunden
wurden und aufgrund der vorliegenden Kenntnisse auch nicht zu erwarten sind, sowie aufgrund
des Erhalts und der naturnahen Entwicklung der als Lebensraum für Pflanzen potenziell
wertvollen Flächen im Auenbereich nahe der Weißen Elster und die zusätzliche Realisierung
einer Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes, sind durch das Vorhaben keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen zu erwarten.
7.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
- Vermeidung der Inanspruchnahme teilweise naturnaher Biotope in Auenrandlage durch
deren Erhalt bzw. Entsiegelung und naturnahe Umgestaltung und Entwicklung (südlicher
Plangebietsteil), damit auch des naturnahen Uferbereiches der Weißen Elster
- Sicherung und Fortentwicklung des Grünbestandes im gesamten südlichen
Plangebietsteil, dabei Erhalt und Entwicklung wichtiger Biotopstrukturen wie
Gehölzflächen und heimischer, älterer Bäume
- Erhalt des großen alten Weidenbaumes an der Grenze zum Landschaftsschutzgebiet
- Beschränkung der Gebäude, Nebenanlagen, Stellplätze, Zufahrten und Wege auf den
nördlichen Plangebietsteil außerhalb der Aue und des LSG mit geringem Altbaumbestand
- Verminderung der Beanspruchung weiterer Grünbereiche durch Reduzierung der
Grundflächenzahl auf ein Minimum
Ausgleich:
- naturnahe Gestaltung und der Auenrandlage entsprechende Entwicklung des südlichen
Plangebietsteils (F1 und F2):
- F1: Festsetzung der Anpflanzung von drei Stieleichen und einer Strauchreihe am
Südrand, einer extensiven Pflege sowie Ausschluss von Einfriedungen innerhalb dieser
Fläche und an deren Südgrenze, um eine zusammenhängende, mit standortgerechten
Gehölzen bestandene Fläche zu schaffen
- F2: Festsetzung der Anpflanzung von drei Baumweiden sowie der flächenhaften
Anpflanzung heimischer, standortgerechter Strauchweiden zur Entwicklung eines
auentypischen Ufergehölzsaumes
- Anpflanzung von Hecken und Einzelbäumen in den Hausgärten im nördlichen Teil des
Plangebietes
- Anpflanzung von drei Einzelbäumen im Zufahrtsbereich zu den Gebäuden
- Dachbegrünung aller eingeschossigen Gebäudeteile inkl. Garagen und Carports
- Fassadenbegrünung mehrerer Wandflächen
- Außerhalb des Plangebietes: Umsetzung einer Teilfläche von 505 m² der Kompensa
tionsmaßnahme "Aufforstung Willwisch III" (Flurstück 263/6 Gem. Sommerfeld) aus dem
Flächenpool der Stadt Leipzig, dadurch auch Schaffung neuer Lebensräume für Pflanzen
in einem größeren Kontext
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7.2.5 Tiere
7.2.5.1 Bestandsaufnahme
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Für das Plangebiet liegen – auf ein größeres Rasterquadrat bezogene - aktuelle avifaunistische
Daten aus den Jahren 2004 bzw. 2005 vor (Atlas der Vogelarten der Stadt Leipzig, Teil 2003 –
2005, Brutvogelkartierung auf der Basis von Rasterquadraten).
Für das gesamte Stadtgebiet liegt eine „Erfassung bedeutender Fledermausbiotope in der
Stadt Leipzig" aus den Jahren 1996 und 1997 (Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie
Wolf Lederer 1997) vor.
Beobachtungen zu den Arten Biber und Eremit sowie zu gebäudebewohnenden Arten wurden
selbst durchgeführt.
Mittlerweile wurde der vollständige Managementplan für das FFH-Gebiet Landesmeldenummer
050 E „Leipziger Auensystem“ (4639-301) und das Europäische Vogelschutzgebiet (SPA) V05
„Leipziger Auwald“ (4639-451) erstellt (Prof. Hellriegel Institut e.V., Abschlussbericht November
2012).
Das Plangebiet liegt unmittelbar nördlich des ca. 2.825 ha großen FFH-Gebietes. Der
südöstliche Teil des Plangebietes liegt in nördlicher Randlage des nahezu 5.000 ha großen
Vogelschutzgebietes.
Die Ersterfassung der Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie ist damit inkl. Bewertung und
Maßnahmenplanung im Rahmen des MaP vollständig abgeschlossen.
Für das SPA wurden Vogel – Lebensraumkomplexe abgegrenzt.
Zu anderen Arten liegen keine Angaben vor, weitergehende eigene Untersuchungen wurden
nicht als notwendig erachtet.
b)
Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Avifauna/ Arten des Anhang I der Vogelschutzrichtlinie
Im Rahmen des Managementplans für das FFH-Gebiet Landesmeldenummer 050 E „Leipziger
Auensystem“ und das Europäische Vogelschutzgebiet (SPA) V05 „Leipziger Auwald“ (Prof.
Hellriegel Institut e.V., Abschlussbericht November 2012). wurde das südliche Plangebiet und
angrenzende Räume bis unmittelbar südlich des Ausensees (Umfeld Auensee, zwischen Neuer
Luppe und Weißer Elster (inkl.Flusslauf) Höhe Möckern bis Lützschena-Stahmeln) als Vogel –
Lebensraumkomplex der Siedlungsbereiche und Infrastruktur gekennzeichnet und trägt die ID
VF 012.
„Kennzeichnend ist halboffenes, parkartiges Gelände (mit Rasenflächen) mit intensiver
Freizeitnutzung (Campingplatz, Kleinbahn etc.). Es folgen flussabwärts Kleinsiedelgebiete,
Kleingarten- und Sportanlagen sowie Auenrestgehölze, Brachflächen und kleinflächige
Obstbaumbestände. Integriert ist der geschlängelte Verlauf der Weißen Elster, teils mit
schmalen, naturnahen Uferstreifen (Weidengehölze, Staudenfluren), teils mit unmittelbar
angrenzender Grundstücksnutzung.“ (Prof. Hellriegel Institut e.V., November 2012).
Bewertungsrelevante Brutvogelarten für das Gebiet VF012 sind insbesondere der Neuntöter
sowie der Mittelspecht als Erhaltungszielarten (Arten nach Anhang I VS-RL bzw. der Roten
Listen Sachsens - Kategorie 1 und 2), welche im Gebiet VF 012 stabil, +/- regelmäßig
vorkommen. Gartenrotschwanz, Grünspecht, Rauchschwalbe, Schellente, Teichralle,
Türkentaube kommen ebenfalls stabil,+/- regelmäßig im Gebiet VF012 vor und fallen unter
weitere wertbestimmenden Arten (Arten nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL sowie weitere ausgewählte
gefährdete Arten). Zu diesen zählen auch die instabil, vereinzelt, unregelmäßig vorkommenden
Arten Haubentaucher und Kleinspecht.
Im Plangebiet selbst wurden im Rahmen der ausgewerteten Brutvogelkartierungen
(unterschiedl. Quellen, Kartierzeitpunkt 2004 – 2007, vgl. Prof. Hellriegel Institut e.V.,
November 2012) keine Brutvögel erfasst. Nachweise aus dem Nahbereich des Plangebiets gibt
es nur für die Schellente im Bereich der Weißen Elster südöstlich des Plangebietes.
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Im weiteren Umfeld wurde der Grünspecht südlich der Weißen Elster nahe des Bahnviaduktes
im Jahr 2006 als Brutvogel erfasst.
Die Arten der Leipziger Brutvogelkartierung (Atlas der Vogelarten der Stadt Leipzig, Teil 2003 –
2005, Brutvogelkartierung auf der Basis von Rasterquadraten) entsprechen der Biotopstruktur
des Untersuchungsgebietes mit Gehölzstrukturen und Ruderalflächen.
Nach dem vorliegenden Kenntnisstand brüten keine der in den Erhaltungszielen zum SPA
„Leipziger Auwald“ aufgeführten Arten im Plangebiet und dessen Nahbereich.
Es kommen nach derzeitigem Kenntnisstand auch keine Arten der Roten Liste für Sachsen
(1999) und keine streng geschützten Arten nach Bundesartenschutzverordnung im Plangebiet
und dessen Nahbereich vor.
Damit wird die Bedeutung des Plangebietes für Brutvögel auf Grundlage der vorliegenden
Daten als durchschnittlich bewertet.
Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie
Im Abschlusssbericht des Managementplans für das FFH-Gebiet „Leipziger Auensystem“
(Prof. Hellriegel Institut e.V., November 2012) werden entlang der Weißen Elster (diese verläuft
ca. 5-10 m südlich des Plangebietes) großräumig Habitatflächen des Fischotters (Lutra lutra;
Habitatflächen ID: 38001) sowie in Teilabschnitten der Weißen Elster Habitatflächen der
Libellenart Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia; Habitatflächen ID: 37005) ausgewiesen.
Für den Fischotter ist auf der Basis der vorliegenden Nachweissituation sicher, dass Teile des
SCI für die als sehr mobil geltende Art wenigstens zeitweilig als Migrationskorridor und
Nahrungsrevier dienen.
„Nachweisstatus (keine Reproduktion), Nachweishäufigkeit und Vorbelastungen des Gebietes
(über große Teile störungsintensiver urbaner bis suburbaner Raum) lassen im Vergleich mit der
Bestandessituation in anderen Teilen Deutschlands und Sachsens zunächst auf eine derzeit
untergeordnete Bedeutung des SCI schließen. Andererseits ist das SCI, auch im
Zusammenwirken mit benachbarten FFH-Gebieten (z.B. 212, „Partheaue“, TRIOPS 2006),
wesentlicher Bestandteil eines wichtigen Systems von Migrationskorridoren, über das ehemals
besiedelte und derzeit wieder grundsätzlich geeignete Gebiete zurück gewonnen werden
können ...“ (Prof. Hellriegel Institut e.V., Abschlussbericht November 2012, S. 250).
Die Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia) „siedelt an der nordwestlichen Weißen Elster
beinahe durchgängig. Ausgenommen sind lediglich kürzere Abschnitte, die begradigt, stärker
bewaldet oder, aufgrund verringerter Fließgeschwindigkeit (z.B. oberhalb Mühle Stahmeln und
Elsterwehr Wehlitz), ausschließlich schlammiges Sohlsubstrat aufweisen. Insgesamt wurden
fünf Habitatflächen ausgewiesen, wobei die Besiedlungsdichte grundsätzlich von West nach
Ost, vom ländlichen zum urbanen Bereich hin, abnimmt. So weisen die beiden Habitatflächen
bei Wehlitz und im Bereich Schkeuditz / Lützschena eine zumindest mäßig hohe
Besiedlungsdichte auf, die übrigen drei lediglich eine geringe bis sehr geringe.“ (Prof. Hellriegel
Institut e.V., Abschlussbericht November 2012, S. 191).
Im Rahmen des FFH-Erheblichkeitsgutachtens wurden bei einer Ortsbegehung am 21.06.2006
geeignete Strukturen auf Anwesenheitsmerkmale des Eremiten untersucht und am 23.08.2013
nochmals überprüft. Zusätzlich wurde bei allen Ortsbegehungen auf Anwesenheitsmerkmale
des Bibers geachtet.
Eremit
Im Rahmen der FFH-Erheblichkeitsabschätzung wurden im Plangebiet die beiden am ehesten
in Frage kommenden Baumstrukturen (eine ältere Weide, ein morscher Baumstumpf – 2013
nicht mehr vorgefunden) auf Anwesenheitsmerkmale des Eremiten untersucht. Es konnten
keine Anwesenheitsmerkmale festgestellt werden, ein Vorkommen des Eremiten im Plangebiet
ist damit sehr unwahrscheinlich.
17.08.2015
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Biber
Anwesenheitsmerkmale des Bibers wurden im Plangebiet nicht gefunden. Auch im Rahmen
des MaP für das FFH-Gebiet „Leipziger Auensystem“ (Prof. Hellriegel Institut e.V.,
Abschlussbericht November 2012) wurden keine Vorkommen oder Habitate des Bibers
nachgewiesen.
Die anderen im FFH-Gebiet vorkommenden FFH-Arten werden im Untersuchungsgebiet nicht
erwartet.
Gebäude bewohnende Arten
Im Rahmen einer Ortsbegehung des Geländes am 21.06.2006 wurde in den vorhandenen
Gebäuderuinen nach Spuren von Fledermäusen und anderen Gebäude bewohnenden Arten
gesucht. Es konnten keine entsprechenden Spuren bzw. Anwesenheitsmerkmale festgestellt
werden. Auch 2013 konnten bei der Begehung keine Anwesenheitsmerkmale Gebäude
bewohnender Arten festgestellt werden.
Wildbienen
Die z.T. in Verfall befindliche Mauer aus Ziegel- und anderen Steinen und z.T. Lehm an der
Nordgrenze des Plangebietes weist zumindest in einem Teilbereich im Osten
Lebensraumqualitäten für Wildbienen auf.
Ein konkretes artenschutzfachliches Gutachten mit Vor-Ort-Begehung auf der Grundlage des §
44 BnatSchG wird vor Einreichung des Bauantrags bzw. des Baugenehmigungsverfahrens
durchgeführt.
7.2.5.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Die Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung wird ggf. stärker durch an
Ruderalfluren und Sukzessionsflächen angepasste Arten geprägt sein, während sich der
Bestand bei Durchführung der Planung – aber auch bei Nichtdurchführung, sollte eine reine
Gartennutzung wieder aufgenommen werden – im Nordteil des Plangebietes zu
gartentypischen Arten hin verschieben wird.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Mit der Entfernung bzw. Umgestaltung der Mauer an der Nordgrenze des Plangebietes gehen
möglicherweise Teilhabitate von Wildbienen verloren. Andere Gebäude bewohnende Arten sind
nach derzeitigem Kenntnisstand nicht betroffen.
Flächenmäßig entfallen bei Durchführung der Planung durch die Neuversiegelung wenige
hundert m² Lebensraumflächen. Durch die Ausgleichsmaßnahmen der Dach- und
Fassadenbegrünung entstehen aber neue Lebensräume für Tiere.
Im Südteil des Plangebietes ergeben sich durch die geplante Entwicklung bei Durchführung der
Planung voraussichtlich ebenfalls Verschiebungen des Artenspektrums, wobei diese aufgrund
der geplanten naturnahen Umgestaltung und extensiven Pflege als voraussichtlich positiv zu
bewerten sind.
Es findet keine erhebliche Störung oder Beeinträchtigung der Arten Fischotter und Grüne
Keiljungfer und von deren Habitaten entlang der Weißen Elster statt (vgl. FFHErheblichkeitsabschätzung, Adrian Landschaftsplanung, September 2013).
Durch die Realisierung einer Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes – eine
Teilfläche von 505 m² einer großen Aufforstungsmaßnahme in Leipzig-Sommerfeld – werden
neue Lebensräume für Tiere geschaffen.
17.08.2015
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Seite 30
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der
Planung
Die in Kap. 7.1 genannten, für das Schutzgut Tiere relevanten Ziele des Umweltschutzes
werden bei Plandurchführung eingehalten.
Da im Plangebiet keine geschützten, seltenen oder gefährdeten Tierarten vorgefunden wurden
und mit Ausnahme von Wildbienen, für die bei Betroffenheit entsprechende Schutz- bzw.
Umsiedlungsmaßnahmen durchzuführen sind, aufgrund der vorliegenden Kenntnisse inkl. der
Biotopausstattung auch nicht zu erwarten sind, sowie aufgrund des Erhalts und der naturnahen
Entwicklung der als Lebensraum für die Fauna potenziell wertvollen Flächen im Auenbereich
nahe der Weißen Elster und die zusätzliche Realisierung einer Ausgleichsmaßnahme
außerhalb des Plangebietes, sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen
Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere zu erwarten.
7.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
- Bauzeit: Einsatz lärm- und abgasarmer Baufahrzeuge, Beschränkung der Bauzeit
- Vor Beginn der Erschließungsarbeiten sind zum Schutz und zur Umsiedlung seltener
wildlebender Tier- und Pflanzenarten Begehungen durch Fachpersonal durchzuführen
(konkretes artenschutzfachliches Gutachten mit Vor-Ort-Begehung auf der Grundlage des
§ 44 BNatSchG)
- Vermeidung der Inanspruchnahme von Biotopen mit Bedeutung für die Fauna in
Auenrandlage durch deren Erhalt bzw. naturnahe Umgestaltung und Entwicklung
(südlicher Plangebietsteil), damit auch des naturnahen Uferbereiches der Weißen Elster
- Sicherung und Fortentwicklung der Lebensraumflächen im gesamten südlichen
Plangebietsteil, dabei Erhalt und Entwicklung auch für die Fauna wichtiger Strukturen wie
Gehölzflächen und heimischer, älterer Bäume
- Erhalt einer durchgehenden Biotopverbindung entlang der Weißen Elster mit besonderer
Bedeutung für die (auentypische, z.T. flussgebundene) Fauna
- Erhalt des großen alten Weidenbaumes an der Grenze zum Landschaftsschutzgebiet
- Anbringen der Außenbeleuchtung der Gebäude so, dass sie möglichst wenig in den
südlichen Plangebietsteil und angrenzende naturnahe Bereiche hineinscheint
(Insektenlockwirkung). Verwendung insektenfreundlicher Lampen mit geringem UV-Anteil
– Außerhalb des Plangebietes: Umsetzung einer Teilfläche von 505 m² der
Kompensationsmaßnahme "Aufforstung Willwisch III" (Flurstück 263/6 Gem. Sommerfeld)
aus dem Flächenpool der Stadt Leipzig, dadurch auch Schaffung neuer Lebensräume für
Tiere in einem größeren Kontext
7.2.6 Biologische Vielfalt
7.2.6.1 Bestandsaufnahme
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Die Beschreibung und Bewertung der Biologischen Vielfalt erfolgt auf der Grundlage der in den
Jahren 2006 und 2013 selbst durchgeführten Erfassung der Biotoptypen des Plangebietes
sowie der Kenntnisse zu den vorkommenden Tierarten. Außerdem wurde die „Integration des
Schutzguts Biodiversität“ in die Landschaftsplanung der Stadt Leipzig“ (Planungsgruppe agl
2005) ausgewertet.
Für das Stadtgebiet von Leipzig wurde auf Grundlage der Rasterbrutvogelkartierung und der
Stadtbiotopkartierung eine Untersuchung zur Biologischen Vielfalt erstellt (agl 2005).
Die Ergebnisse flossen in zwei zusammenfassende Teilkarten des Landschaftsplans ein:
- Karte „Landschaftsplan der Stadt Leipzig - Integration des Schutzgutes Biodiversität,
Maßnahmen Siedlungsbereich“ (agl 26.09.2005)
- Karte „Landschaftsplan der Stadt Leipzig - Integration des Schutzgutes Biodiversität,
Maßnahmen Offenlandbereich“ (agl 26.09.2005)
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 31
b)
Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Eine Bestandsermittlung und -bewertung geht aus den o.g. Unterlagen nicht hervor.
Auf der Grundlage der selbst durchgeführten, differenzierten Biotoptypenkartierung (inkl.
Pflanzenarten, vgl. Kap. 7.2.4 und GOP: Kap. 2.7.2) wird für das Plangebiet von einer
durchschnittlichen Biodiversität ausgegangen.
In der Karte „Landschaftsplan der Stadt Leipzig - Integration des Schutzgutes Biodiversität,
Maßnahmen Siedlungsbereich“ (agl 26.09.2005) wird das Plangebiet mit Ausnahme des
Uferbereiches der Weißen Elster der Kategorie 4: „Einzelhausbebauung“ zugeordnet.
Eine besondere Bedeutung oder Schutzwürdigkeit des Plangebietes liegt damit nicht vor.
7.2.6.2
Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Die Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung wird aufgrund des
Vorherrschens ausdauernder Ruderalfluren und Gehölzsukzession mit wenigen dominierenden
Arten voraussichtlich durch eine Stagnation der Biologischen Vielfalt geprägt sein.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung ist die Biologische Vielfalt im Nordteil des Plangebietes
abhängig von der konkreten Ausgestaltung, Differenzierung und Pflegeintensität der
Gartenflächen. Dach- und Fassadenbegrünung tragen zu einer Erhöhung der biologischen
Vielfalt bei.
Im Südteil des Plangebietes ergibt sich durch die geplante naturnahe Umgestaltung und
extensive Pflege bei Durchführung der Planung voraussichtlich eine Zunahme der biologischen
Vielfalt.
Durch die Realisierung einer Ausgleichsmaßnahme außerhalb des Plangebietes – eine
Teilfläche von 505 m² einer großen Aufforstungsmaßnahme in Leipzig-Sommerfeld – werden
neue Lebensräume geschaffen, die ebenfalls zur biologischen Vielfalt beitragen.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der
Planung
Die in Kap. 7.1 genannten, für das Schutzgut Biologische Vielfalt relevanten Ziele des
Umweltschutzes werden bei Plandurchführung eingehalten.
Damit sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut Biologische Vielfalt zu erwarten.
7.2.6.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
- Vermeidung der Inanspruchnahme differenzierter Biotope in Auenrandlage durch deren
Erhalt bzw. naturnahe Umgestaltung und Entwicklung (südlicher Plangebietsteil), damit
auch des naturnahen Uferbereiches der Weißen Elstern und der dortigen
Gehölzstrukturen sowie Spontanvegetation
Ausgleich:
- naturnahe Gestaltung und der Auenrandlage entsprechende Entwicklung des südlichen
Plangebietsteils
- Durchgrünung, Anpflanzung von einheimischen Hecken und Laubbäumen in den
Hausgärten, sowie von drei einheimischen Laubbäumen im Zufahrtsbereich
- Dach- und Fassadenbegrünung mit vielfältigem Arteninventar (Flora und Fauna)
7.2.7 Landschaft
7.2.7.1 Bestandsaufnahme
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Bei mehreren Ortsbegehungen zwischen Herbst 2005 und Sommer 2006 sowie im Sommer
2013 wurden die Elemente der Landschaft bzw. das Landschaftsbild selbst erfasst. Die
Bewertung erfolgt verbal-argumentativ.
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 32
b)
Beschreibung und Bewertung des Bestandes
Der nördliche Plangebietsteil wird in erster Linie durch eine Goldrutenflur mit
Junggehölzaufwuchs aus Sukzession geprägt. Hier befinden sich zudem noch vorhandene
verfallene Gebäude und Nebenanlagen sowie Fundamente, die ein insgesamt negatives Bild
des Verfalls und der Verwilderung abgeben.
Den Südteil des Plangebietes prägen insbesondere die noch teilweise naturnahen Flächen der
mit Einzelbäumen und weiteren Gehölzstrukturen bestandenen Flächen im Auenbereich.
Im Nordteil des Plangebietes besteht zwar eine Empfindlichkeit gegenüber dem Verlust von
Gehölzen und Grünstrukturen und einer Neuüberprägung. Andererseits kann erst durch die
Wiedernutzung und Neugestaltung dieses Teils des Grundstücks dem fortschreitenden Verfall
der das Plangebiet nach Norden abschließenden Mauer und der Gebäuderuinen, sowie der
„Verwilderung" (Sukzessionsentwicklung wie z.B. starker Eschenjungwuchs) der umgebenden
Freiflächen begegnet werden.
Mit einer landschaftsgerechten, auentypischen, gleichzeitig ökologisch wertvollen Bestand
einbeziehenden und entwickelnden Gestaltung der in Auenrandlage befindlichen Freiflächen im
südlichen Teil des Plangebietes kann eine verbesserte Landschaftsgestaltung dieses Bereichs
erzielt werden.
7.2.7.2
Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Die Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung wird voraussichtlich durch
zunehmenden Verfall der Umgrenzungsmauern und Gebäuderuinen sowie eine fortschreitende
„Verwilderung“ der Ruderalfluren und Sukzessionsflächen geprägt sein.
Im Südteil des Plangebietes wird bei Nichtdurchführung der Planung voraussichtlich ebenfalls
eine fortschreitende „Verwilderung“ der durch Sukzessionsaufwuchs überprägten ehemaligen
Gartenflächen erfolgen.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung wird der Nordteil des Plangebietes zwar durch Gebäude und
Nebenanlagen überprägt, aber die unschönen Verfalls- und Brachestadien beseitigt sowie eine
attraktive Gestaltung des Gebietes mit einem hohen Gartenanteil, mit Bäumen und Hecken,
sowie mit auch ästhetisch ansprechender Dach- und Fassadenbegrünung vorgenommen.
Durch die geplante Entsiegelung, naturnahe Gestaltung bei Anpflanzung heimischer,
standortgerechter Bäume und Sträucher und extensive Pflege bei Durchführung der Planung
wird das Landschaftsbild im Südteil des Plangebietes aufgewertet.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der
Planung
Die in Kap. 7.1 genannten, für das Schutzgut Landschaft relevanten Ziele des Umweltschutzes
werden bei Plandurchführung eingehalten.
Damit sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut Landschaft zu erwarten.
7.2.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Vermeidung und Verringerung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes:
- weitgehende Sicherung und Fortentwicklung des landschaftsprägenden Grünbestandes
insbesondere im südlichen Plangebietsteil, dabei Erhalt und Entwicklung
landschaftsbildrelevanter Strukturen wie Gehölzflächen und heimischer, älterer Bäume
- Erhalt des großen alten Weidenbaumes an der Grenze zum Landschaftsschutzgebiet
- Beschränkung der Gebäude, Stellplätze, Zufahrten und Wege auf den nördlichen
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 33
Plangebietsteil außerhalb der Aue und des LSG mit geringem Altbaumbestand
- Verminderung der Beanspruchung weiterer Grünbereiche durch Reduzierung der
Grundflächenzahl auf ein Minimum
Ausgleich:
- Entsiegelung, naturnahe Gestaltung und der Auenrandlage entsprechende Entwicklung
des südlichen Plangebietsteils (F1 und F2), damit Schaffung ästhetisch attraktiver, für den
Auenrand typischer Landschaftsstrukturen:
- F1: Festsetzung der Anpflanzung von drei Stieleichen und einer Strauchreihe am
Südrand, einer extensiven Pflege sowie Ausschluss von Einfriedungen innerhalb dieser
Fläche und an deren Südgrenze
- F2: Festsetzung der Anpflanzung von drei Baumweiden sowie der flächenhaften
Anpflanzung heimischer, standortgerechter Strauchweiden zur Entwicklung eines
auentypischen Ufergehölzsaumes
- landschaftsgerechte Neugestaltung der Gartenflächen im Nordteil des Plangebietes durch
Anpflanzung heimischer Einzelbäume und Hecken
- Anpflanzung von zwei Einzelbäumen als dominante grüne Eingangstrukturen im
Zufahrtsbereich zu den Gebäuden
- Dachbegrünung aller eingeschossigen Gebäudeteile inkl. Garagen und Carports
- Fassadenbegrünung mehrerer Wandflächen
7.2.8 Menschen – inkl. Erholungspotential, Verkehrslärm und Gewerbelärm
7.2.8.1 Bestandsaufnahme
a)
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Bei mehreren Ortsbegehungen zwischen Herbst 2005 und Sommer 2006 sowie im Sommer
2013 wurde die Nutzung des Plangebietes bzw. der Umgebung selbst erfasst.
b)
Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Nachdem die Wohnungs- und Gartennutzung aufgegeben wurde, wird das Plangebiet bis heute
nicht mehr von Menschen bewohnt oder genutzt. Nördlich grenzt die Wendenstraße an das
Plangebiet, hinter der sich das Gelände einer Seniorenresidenz anschließt. Im Osten befindet
sich ein Wochenendhaus mit umgebenden Grün- und Freiflächen. Im Westen liegt ebenfalls
ein parkähnlich angelegter Garten eines Seniorenheims. Südlich befindet sich die Weiße Elster
mit überwiegend gehölzbestandenen Uferbereichen.
Eine Erholungsnutzung findet im Plangebiet derzeit nicht statt. Durch den Privatbesitz und die
hohen Umgrenzungsmauern steht nicht nur das Plangebiet, sondern auch die angrenzenden
Grundstücke, obwohl in Fluß- und Auenrandlage, traditionell nicht für die öffentliche
Erholungsnutzung zur Verfügung.
Eine Vorbelastung besteht durch Verkehrslärm/Schallemissionen von der nahe gelegenen
Bahntrasse (Viadukt). Es liegen keine relevanten Vorbelastungen durch Gewerbelärm vor.
7.2.8.2
Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung tritt voraussichtlich keine Veränderung der heutigen
Situation ein.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung sind keine erheblichen negativen Auswirkungen - wie
Lärmemissionen aus dem Plangebiet auf benachbarte Wohngebiete - zu erwarten.
c) Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Durchführung der
Planung
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
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Die in Kap. 7.1 genannten, für das Schutzgut Menschen relevanten Ziele des Umweltschutzes
werden bei Plandurchführung eingehalten.
Damit sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut Menschen zu erwarten.
Umgekehrt werden die neuen Bewohner des Plangebietes durch Schallemissionen von der
nahe gelegenen Bahntrasse (Viadukt) - im Nachtzeitraum erheblich - belastet. Hier sind
Schutzvorkehrungen zu treffen. Auch muss mit Lärmbelästigungen durch Überflüge bei einem
24-h-Flugbetrieb des Flughafens Leipzig-Halle gerechnet werden.
7.2.8.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen des
Vorhabens auf den Menschen, d.h. z.B. umgebende Wohngebiete, sind nicht erforderlich.
In der Lärmkartierung der Stadt Leipzig, Planteil Eisenbahnverkehr (Stand 2008) werden
ausgehend vom Eisenbahngütering für fast das gesamte Plangebiet Überschreitungen des
nächtlichen Orientierungswertes der DIN 18005 nachgewiesen. Auch der kritische Wert von 50
dB (A) nachts wird nahezu im gesamten Plangebiet um ca. 4 – 8 dB (A) überschritten.
Auf Grund dieser im Nachtzeitraum erheblichen Lärmbelastungen durch die Bahntrasse sind
bauliche Vorkehrungen zur Reduzierung der Lärmbelastung für die Menschen im Plangebiet
selbst für den Nachtzeitraum zu treffen. Sofern die vorgeschriebenen Werte nicht durch
geeignete Baukörper- und Grundrissgestaltungen eingehalten werden können, sind
schallschützende Außenbauteile zu verwenden. Für Fenster von Schlaf- und Ruheräumen in
Bereichen mit nächtlichen Immissionsbelastungen von > 50 dB (A) sind fensterunabhängige
Lüftungseinrichtungen vorzusehen. Aus diesem Grund wird vorsorgend die Festsetzung von
fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen für Schlaf- und Ruheräume festgesetzt.
7.2.9
Kulturgüter und sonstige Sachgüter
7.2.9.1 Bestandsaufnahme
Im Plangebiet befinden sich
berücksichtigenden Sachgüter.
keine
Kulturdenkmäler
und
auch
keine
weiteren
zu
Das Vorhabenareal ist Teil eines fundreichen Altsiedlungsgebietes (mittelalterlicher Dorfkern)
am Auenrand, dessen Ursprünge bis in die Steinzeit zurückreichen, und befindet sich damit in
einem archäologischen Relevanzbereich.
Im direkten Umfeld befinden sich zahlreiche archäologische Kulturdenkmale. Sie zeigen die
hohe archäologische Relevanz deutlich an und sind Gegenstand des Denkmalschutzes (§ 2
SächsDschG).
7.2.9.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planungen
Vor der Durchführung der Planung muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das
Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt werden.
Bodenfunde sind unverzüglich dem Landesamt für Archäologie zu melden.
Archäologische Funde werden dann durch sachgerechte Grabungen hervorgeholt und
gesichert sowie dokumentiert.
Damit sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut Kulturgüter und sonstige Sachgüter zu erwarten.
17.08.2015
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Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
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7.2.9.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten – dies betrifft
auch Einzelbaugesuche – muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das Landesamt für
Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt werden. Auftretende Befunde sind
sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren.
7.2.10 Wechselwirkungen
Wechselwirkungen bestehen u. a. hinsichtlich der abiotischen Schutzgüter Boden, Wasser und
Klima, was insbesondere bei versiegelungsintensiven Vorhaben im Zusammenspiel von
Faktoren wie Versickerung – Verdunstung – Klimaausgleich bzw. deren Abnahme durch die
Versiegelung zum Tragen kommt.
Gesondert zu berücksichtigende Wechselwirkungen zwischen den oben genannten
Schutzgütern bzw. Belangen liegen im Plangebiet aber nicht vor bzw. es sind keine erheblichen
Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auf entsprechende Wechselwirkungen zwischen den
verschiedenen Schutzgütern zu erwarten.
Damit sind durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen in Bezug auf
Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern bzw. Umweltbelangen zu
erwarten.
7.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Aufgrund der auf hohen anteiligen Erhalt (Naturschutzaspekt) und behutsame Veränderung
ausgelegten und an die spezifische Bestandssituation im Plangebiet angepassten, streng
zweigeteilten Planung wird die vorliegende Planung als Vorzugsvariante bzw. ökonomische
Minimalvariante verfolgt. Die ursprüngliche Planung von 5 Einfamilienhäusern wurde bereits
reduziert auf 3 Einfamilienhäuser.
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der
Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene
nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete
Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (§ 4c BauGB). Die geplanten Maßnahmen zur
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind im Umweltbericht zu beschreiben (Nr.
3. b) Anlage zum BauGB).
Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen Bebauungsplan wurde festgestellt, dass dessen
Durchführung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich ziehen wird.
Dementsprechend ist es nicht erforderlich, Maßnahmen zur Überwachung zu planen und im
Umweltbericht zu beschreiben.
Daher sind - neben der großräumigen laufenden Umweltüberwachung in der Stadt Leipzig
(Luftschadstoffmessungen, Beobachtung von Grundwasserständen ...) - keine besonderen
Überwachungsmaßnahmen für das Plangebiet selbst (Privatgrundstück) vorgesehen.
Sollte es bei der Durchführung dieses Bebauungsplanes Hinweise auf unvorhergesehene
Umweltauswirkungen geben, dann werden erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen
werden.
7.5
Zusammenfassung
Für das Plangebiet ist gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung durchzuführen, deren
Ergebnisse in einem Umweltbericht zu dokumentieren sind.
Der Umweltbericht beinhaltet im Wesentlichen eine umfassende Beschreibung und Bewertung
der erheblichen Umweltauswirkungen des Bebauungsplans, die in der Umweltprüfung ermittelt
wurden. Berücksichtigt werden dabei die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, sowie die biologische
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Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
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Vielfalt, Boden, Wasser, Klima, Luft, Landschaft, Menschen sowie Kulturgüter und sonstige
Sachgüter.
Das Plangebiet befindet sich in Randlage der Elster-Luppe-Aue unmittelbar nördlich der
Weißen Elster. Es liegt teilweise innerhalb bzw. am Rande folgender Schutzgebiete nach
Naturschutzrecht:
- Landschaftsschutzgebiet "Leipziger Auwald" (südlicher Teil des Plangebietes)
- SPA-Gebiet "Leipziger Auwald" (südlicher und östlicher Teil des Plangebietes)
- FFH-Gebiet "Leipziger Auensystem" (nur am Südrand)
Die Weiße Elster (ca. 5 m südlich des Plangebietes) stellt ein gesetzlich geschütztes Biotop
gem. § 30 BNatSchG dar.
Es besteht eine deutliche Zweiteilung des Plangebietes zwischen dem innerhalb der Leipziger
Aue und dem Landschaftsschutzgebiet „Leipziger Auwald“ liegenden Südteil des Plangebietes
und dem zu entwickelnden Nordteil außerhalb der Aue und des LSG.
Dabei wird in der Planung eine strikte Trennung der beiden Bereiche vorgenommen: der
Nordteil wird zum Wohngebiet – mit hoher Durchgrünung u.a. durch Dach- und
Fassadenbegrünung – entwickelt, während der im LSG gelegene Südteil entsiegelt, naturnah
gestaltet und extensiv gepflegt wird.
Der Nordteil des Plangebietes wird im Bestand durch goldrutendominierte Ruderalfluren und
junge Gehölzsukzession sowie Einzelbäume, aber auch Gebäuderuinen und versiegelte
Kleinflächen geprägt, während der Südteil neben ehemaligen Gartenflächen mit
Gehölzsukzession, Gebüschflächen sowie älterem Laub- und Obstbaumbestand durch
nährstoffreiche Staudenfluren bestimmt wird.
Negative Auswirkungen auf die Schutzgüter des Naturhaushaltes stellen insbesondere der
Verlust von Einzelbäumen sowie von Gehölzsukzessions- und Ruderalflächen (verwilderten
Gartenflächen) und dem damit verbundenen Lebensraum für Pflanzen und Tiere, sowie die
Neuversiegelung dar.
Den nachteiligen Umweltauswirkungen auf die naturbezogenen Schutzgüter kann durch
entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger
Auswirkungen begegnet werden, so dass mit verbleibenden erheblichen Umweltauswirkungen
nicht zu rechnen ist.
Die Neuversiegelung wird auf ein notwendiges Minimum reduziert. Eine alte Baumweide wird
erhalten, auf ein hier ursprünglich geplantes viertes Einfamilienhaus wird verzichtet. Die
Gartenflächen werden durch Baum- und Heckenpflanzungen strukturiert und ökologisch
aufgewertet. Dachbegrünte Gebäudeflächen sowie Fassadenbegrünung bieten neuen
Lebensraum.
Der Südteil des Plangebietes wird bei Erhalt wesentlicher Strukturen naturnah gestaltet, durch
sechs Baumpflanzungen und viele Strauchpflanzungen heimischer, standortgerechter Arten, in
Ufernähe Weiden, aufgewertet, und extensiv gepflegt.
Zur Erzielung einer ausreichenden Gesamtkompensation insbesondere für die Schutzgüter des
Naturhaushaltes Tiere, Pflanzen und Boden, wird daneben eine zusätzliche Ausgleichsfläche
außerhalb des Plangebietes herangezogen.
Bei Durchführung der Planung wird keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erwartet.
Neben der Beseitigung der Brachfläche mit Mauer- und Gebäuderuinen erfolgt eine stark
durchgrünte
Neugestaltung
des
Plangebietes
zur
Erzielung
einer
hohen
Landschaftsbildqualität.
Für das Schutzgut Menschen sind von der Durchführung der Planung keine erheblichen
negativen Auswirkungen zu erwarten. Lärmimmissionen in das Plangebiet von außen wird
durch Festsetzungen begegnet, die entsprechende Vorkehrungen wie passiven Schallschutz im
Gebiet vorsehen.
Kulturgüter sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Damit verbleiben insgesamt keine erheblichen, nachhaltigen Beeinträchtigungen der einzelnen
Schutzgüter.
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 37
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter
Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB abgesehen.Der Investor hat Donnerstag, den
13.04.2006 von 17:00 bis 18:00 Uhr im Rathaus Leipzig-Wahren eine öffentliche Veranstaltung
durchgeführt, in der die Bürger entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB über die Planung
unterrichtet wurden, und in der Gelegenheit zur Erörterung bestand. Bei der Veranstaltung
waren auch Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes anwesend.
Die Konzeption fand dem Grunde nach Zustimmung. Die meisten der sich anschließenden
Fragen von Bürgern bezogen sich auf das Bauvorhaben selbst – Fassadengestaltung,
Raumaufteilung, Unterkellerung, Anbau der Garagen/Carports etc. - sowie auf die Erschließung
und eine mögliche Hochwassergefahr.
Zunächst wurde gefragt, wie weit es denn Abweichungen von den Bauvorhaben geben könne –
ob z.B. der Ausbau eines Kellers möglich sei. Antwort: Dies sei vom städtebaulichen Konzept
her nicht vorgesehen – insbesondere aus Gründen, den Eingriff in den Naturhaushalt zu
minimieren und die Kosten für den Hochwasserschutz gering zu halten. Auch sei nicht möglich,
einen weit aus dem Boden herausragender Keller zu errichten, der quasi wie ein drittes
Geschoss angelegt sei.
Die Frage eines Anliegers bezog sich auf den engen Straßenraum. Es bestehe die
Befürchtung, dass während der Bauphase ein Durchkommen zu dem am Ende der
Wendenstraße liegenden Grundstück nicht möglich sei. Antwort: Für die Erschließung sei der in
der Planung darstellte Wendebereich notwendig. Hier sei ausreichend Platz für die
Baufahrzeuge. Diese müssten nicht auf der Wendenstraße stehen.
Eine weitere Frage eines Anliegers bezog sich auf mögliche Erschließungsgebühren für die
übrigen Anlieger. Antwort: Im städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Vorhabenträger, die
Straße auszubauen und sie der Stadt fertig zu übergeben. Demzufolge habe die Stadt keine
Aufwendungen. Ob es eine privatrechtliche Möglichkeit gäbe, dass der Vorhabenträger
verlangt, dass seine Aufwendungen teilweise von anderen Anliegern mit zu tragen sind, wurde
bezweifelt, jedoch letztendlich nicht verbindlich beantwortet.
Eine letzte Frage bezog sich auf einen im Bestandsplan dargestellten großen Baum in der Mitte
des Baugebietes. Dieser sei im B-Plan nicht mehr dargestellt. Antwort: Hierbei handele es sich
um eine Weide, die sich unmittelbar oberhalb der Erde in mehrere Hauptäste teile und
demzufolge weit in die Fläche gewachsen sei. Dies sei kein großer und kein wertvoller Baum im
ökologischen Sinne. Dieser könne im Zuge der Realisierung gefällt und an anderer Stelle
ausgeglichen werden.
Im Zuge des Planungsfortschritts wurde festgesetzt, dass dieser Baum erhalten und dafür auf
das Mittelgebäude in der zweiten Baureihe verzichtet wird.
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Bürgervereine
Die Träger der öffentlichen Belange (TöB) und die Bürgervereine wurden gemäß § 4 BauGB
mit Schreiben vom 14.12.2006 beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme zum Vorentwurf
des Bebauungsplans Nr. 304 "Wendenstraße" bis zum 17.01.2007 gebeten.
Von 16 Trägern öffentlicher Belange und den Bürgervereinen wurden Stellungnahmen
abgegeben.
Folgende TöB sehen sich durch die Planung in ihren Belangen nicht berührt:
- Deutsche Flugsicherung GmbH
- Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Niederlassung Lpz. II
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 38
Die folgenden Stellungnahmen bestätigen die Planungen und wurden zur Kenntnis
genommen:
- Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
- Leipziger Verkehrsbetriebe
- Polizeidirektion Leipzig
- Regionaler Planungsverband Westsachsen
- Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie
- Stadtreinigung
- Stadtwerke Leipzig GmbH
Die Hinweise folgender Institutionen waren in der vorliegenden Planung bereits
berücksichtigt gewesen bzw. besaßen keine planungsrechtliche Relevanz:
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig:
- Die geplante Bebauung ist in die Siedlungsstruktur einzufügen und darf das Landschaftsbild
nicht beeinträchtigen.
Umgangsweise: Der Anspruch wird im Konzept, im städtebaulichen Entwurf sowie in
der Kubatur und der Ausgestaltung der Gebäude berücksichtigt.
Landestalsperrenverwaltung:
- Gemäß § 50 SächsWG ist ein Gewässerrandstreifen (innerorts 5,0 m, außerhalb bebauter
Ortsteile 10,0 m von der Böschungsoberkante) freizuhalten. Der angrenzende
Gewässerrandbereich liegt im Überschwemmungsgebiet der Weißen Elster (§ 100
SächsWG).
Umgangsweise:Die Anforderung wird im städtebaulichen Konzept sowie mit der
Übernahme der neuen Grenzlinie aus der überarbeiteten Arbeitskarte der
Überschwemmungsgebiete in Leipzig berücksichtigt. (siehe auch Hinweis
„Hochwassergefahr“ in unter Pkt. 6.2.3 der Begründung.)
Polizeidirektion Leipzig:
- Vorgeschlagen wird, dass die Baumstandorte im Zufahrtsbereich so gewählt werden, dass
die Gefahren beim Ausbiegen minimiert werden.
Umgangsweise: Die Planung lässt bei der Anpflanzung der Bäume eine Verschiebung
der Standort um jeweils 3 m zu. Damit kann der Vorschlag der Polizeidirektion bei der
Objektplanung voll berücksichtigt werden.
Regierungspräsidium Leipzig (jetzt:Landesdirektion Sachsen):
- Aus Sicht der Raumordnung bestehen keine Bedenken. Raumordnerische Grundsätze
wurden vollinhaltlich berücksichtigt.
- Den Ergebnissen der FFH- und der SPA-Erheblichkeitsabschätzung kann nach jetzigem
Kenntnisstand fachlich gefolgt werden.
- Die Belange des vorsorgenden Bodenschutzes sind plausibel und nachvollziehbar dargestellt.
- Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen dem Vorhaben nur dann
nicht entgegen, wenn sichergestellt werden kann, dass jegliche Nutzungsänderungen
innerhalb des 10 m breiten Gewässerrandstreifens nach Wasserrecht dauerhaft untersagt
werden.
Umgangsweise: Gem. § 50 (2) Satz 2 SächsWG gilt: „Die Gewässerrandstreifen sollen
vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre Funktionen nach
Satz 1 bewirtschaftet oder gepflegt werden.“ Dies schließt nicht jegliche
Nutzungsänderung aus. Direkt verboten sind auf dem Gewässerrandstreifen nur die in
§ 50 (3) genannten Handlungen (z.B. die Entfernung von Bäumen und Sträuchern, die
Neuanpflanzung nicht standortgerechter Sträucher).
Der Gewässerrandstreifen liegt zu einem großen Teil außerhalb des Plangebietes, da
die südliche Plangebietsgrenze ca. 5-10 m vom Fließgewässerrand entfernt ist. Damit
haben die zukünftigen Bewohner des B-Plangebietes keinen Zugriff auf diese Flächen
und können hier keine Nutzungsänderungen durchführen.
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 39
Innerhalb des Plangebietes wird eine extensive Nutzung des übrigen Teils des
Gewässerrandstreifens unter Einhaltung des § 50 SächsWG im Bebauungsplan durch
entsprechende Festsetzungen gesichert (textliche Festsetzungen zum F2-Gebiet).
Der B-Plan-Text zum F1-und zum F2-Gebiet (I. 1.5.1.3 + 1.5.1.4) wird noch ergänzt
durch Festsetzungen, die die Errichtung von Einfriedungen innerhalb dieser Fläche
und an der Südgrenze, die Errichtung von Teichen und Pools, sowie Anlagen von Zieroder Nutzgärten und die Pflanzung von Ziergehölzen als nicht zulässig festsetzen.
Damit sind entsprechende Nutzungsänderungen unzulässig.
Durch die Festsetzung der flächenhaften Anpflanzung von Weiden im südlichen Teil
des Plangebietes (F2-Fläche) wird zudem eine Zäsur zum Gewässerrandstreifen
geschaffen.
Regierungspräsidium Leipzig (jetzt:Landesdirektion Sachsen):
- Es ist davon auszugehen, dass auf lange Sicht die Bewohner weitergehende Nutzungen ihrer
südlichen Grundstücksflächen, ihren eigentlichen Freiflächen, erstreben werden.
Umgangsweise: Dieser Befürchtung wird durch textliche Festsetzungen klar begegnet.
Die spätere Einhaltung der Festsetzungen und der rechtlichen Regelungen des
Landschaftsschutzgebietes kann nicht Gegenstand des B-Plans sein.
Regierungspräsidium Leipzig (jetzt:Landesdirektion Sachsen):
- Im Plangebiet muss mit erheblichen Überschreitungen der Lärm-Orientierungswerte
vorrangig nachts gerechnet werden. Die erforderlichen Nachweise für Lärmschutz sind im
Rahmen der Baugenehmigungsverfahren zu erbringen. Diese Nachweispflicht sollte als
Hinweis in den Rechtsplan aufgenommen werden. Die Anordnung von schutzbedürftigen
Schlafräumen sollte in Richtung Bahnstrecke durch einen Hinweis im Rechtsplan möglichst
ausgeschlossen werden.
Umgangsweise: ist bereits mit der Festsetzung (I. 3.1) b) ausreichend berücksichtigt
und in der Begründung ausgeführt. Die Aufnahme als Hinweis in den textlichen
Festsetzungen erscheint deshalb als nicht erforderlich zur Klärung der Sachlage bzw.
zur Sicherung der Einhaltung. Eine darüber hinausgehende Festsetzung wie der
Ausschluss von Schlafräumen in Richtung Bahntrasse würde die Möglichkeiten der
Grundrissgestaltung erheblich einschränken. Dies ist nicht gerechtfertigt, wenn die
Eigentümer diese Ausrichtung wünschen und durch geeignete Maßnahmen die
herzustellenden Schutzziele erreicht werden.
Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Niederlassung Lpz. I:
- Es wird den Planungen widersprochen, in unmittelbarer Nähe des Uferbereiches und im
Hochwasserschutzbereich zu bauen bzw. Wohnnutzung zuzulassen.
Umgangsweise: Es ist nicht vorgesehen, in unmittelbarer Nähe des Uferbereiches und
im Hochwasserschutzbereich zu bauen bzw. Wohnnutzung zuzulassen.
Umweltverband A:
- In den Unterlagen ist nicht nachvollziehbar gekennzeichnet, welchen Bereich die
Überschwemmungszone einnimmt.
Umgangsweise: Genauere Daten waren bei der Erstellung des Vorentwurfs nicht
verfügbar. In der Phase Entwurf werden die mittlerweile vorliegenden aktuellen
Grenzen des Überschwemmungsgebietes in die Pläne eingearbeitet.
Umweltverband A:
- Die diffuse Bemerkung, dass das betreffende Gebiet eine behutsame Aufwertung durch
extensive Pflege erfahren wird, ist nirgends weiter aufgeführt.
Umgangsweise: Siehe unter „Hinweise zur Planung die berücksichtigt werden“ hier:
„Regierungspräsidium Leipzig“.
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 40
Hinweise zur Planung die berücksichtigt werden:
Regierungspräsidium Leipzig (jetzt:Landesdirektion Sachsen):
- In der Begründung ist klar zu formulieren, welche Maßnahmen von Seiten des Planers für die
Gestaltung der südlichen Gebietsfläche zu einem naturnahen Park vorgesehen sind.
Umgangsweise: Der B-Plan-Text zum F1- und F2-Gebiet (I. 1.5.1.3 + 1.5.1.4) wird
ergänzt durch Festsetzungen, die die Errichtung von Einfriedungen innerhalb dieser
Fläche und an der Südgrenze, die Errichtung von Teichen und Pools, die Aufstellung
von festen Spielgeräten sowie Anlagen von Zier- oder Nutzgärten und die Pflanzung
von Ziergehölzen als nicht zulässig festsetzen.
In der Begründung zum F1-Gebiet wird unter Pkt. I.1.5.3 ergänzt:
„Die nicht standortgerechten Ziergehölze, insbesondere Schneebeere, sollen beseitigt
und zu dichter und z.T. nitrophiler Gehölzaufwuchs wie Holunder, Steinobst (Prunus)und Eschenjungwuchs, sollen ausgelichtet werden. Der vorhandenen, artenarmen,
nährstoffreichen Staudenflur (Brennnessel, Giersch) soll durch extensiven
Schnitt/Mahd begegnet und damit der Artenreichtum erhöht werden.“
Regierungspräsidium Leipzig:
- Es ist auf einen nahezu vollständigen Ausgleich des neu zu berechnenden
Kompensationsbedarfs durch Maßnahmen auf der Fläche F 1 Wert zu legen.
Umgangsweise: Eine Neuberechnung des Kompensationsbedarfes ist erfolgt. Eine
verbal-argumentative Neubewertung ist im Grünordnungsplan vorgenommen worden.
Regierungspräsidium Leipzig:
- Im Plangebiet ist ein Verbrennen von festen Stoffen möglich. Die im Text unter Pkt. I.1.4
festgesetzten Mengenwerts für Staub und Sauerstoff werden hinterfragt. Diese Festsetzung
ist unter Berücksichtigung der Anforderungen der 1. BImSchV zu überprüfen und in
Abhängigkeit der Brennstoffe zu überarbeiten. Das Betreiben von Feuerungsanlagen sollte
dem Stand der Technik entsprechen. Bei Unterschreitung der Werte der 1. BImSchV wird
eine Begründung im Umweltbericht für erforderlich gehalten.
Umgangsweise: Die Textfestsetzung I.1.4 wird neu formuliert. Dabei wird in einer
allgemeinen Formulierung auf die Einhaltung der Werte der jeweils wirksamen
Immissionsschutzverordnung festgesetzt.
Flughafen Leipzig / Halle:
- Für das B-Plangebiet muss mit Überflügen bei einem 24 h – Flugbetrieb gerechnet werden.
Umgangsweise: Der Hinweis wird in der Begründung unter Pkt. 7.2.8 ergänzt.
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH:
- In den Planunterlagen sind keinerlei Angaben zum Trink- und Löschwasserbedarf bzw.
Abwasseranfall des Plangebietes enthalten. Da im Großraum Leipzig mit dem Ansteigen der
Grundwasserstände zu rechnen ist, wird empfohlen, vor Baubeginn ein entsprechendes
Gutachten erstellen zu lassen.
Umgangsweise: Angaben und Empfehlung werden in der Begründung unter Pkt. 5.6.2
und 6.2.3 ergänzt.
Landesamt für Archäologie:
- Das Vorhabenareal ist Teil eines fundreichen Altsiedlungsgebietes (mittelalterlicher
Dorfkern). Im direkten Umfeld befinden sich zahlreiche archäologische Kulturdenkmale. Sie
zeigen die hohe archäologische Relevanz deutlich an und sind Gegenstand des
Denkmalschutzes (§ 2 SächsDschG).
Vor beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten – dies
betrifft auch Einzelbaugesuche – muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das
Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt werden. Auftretende
Befunde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Seite 41
Umgangsweise: wird im Teil B: Text unter II. Hinweise sowie in der Begründung unter
Pkt. 6.2.2 ergänzt.
Umweltverband B:
- Das Baumkataster ist um Aussagen zum Status und zum Erhaltungszustand der Bäume zu
ergänzen.
Umgangsweise: Das Baumkataster wird um diese Aussagen ergänzt.
Umweltverband B:
- Für Ersatzpflanzungen ist heimische Anzucht zu verwenden. Es sind für die Region geeignete
Pflanzen zu verwenden.
Für Wege- und Objektbeleuchtungen sollen Beleuchtungskörper eingesetzt werden, die für
nachtaktive Insekten geeignet sind.
Vor Beginn der Erschließungsarbeiten sind zum Schutz und zur Umsiedlung seltener
wildlebende Tier- und Pflanzenarten Begehungen durch Fachpersonal durchzuführen.
Der Baubeginn (einschließlich Erschließungsarbeiten) ist in die vegetationsarme Jahreszeit
zu verlegen. Baunebenflächen sind nicht auf LSG-Flächen anzuordnen.
Umgangsweise: Die Anforderungen werden in der Begründung unter Pkt. 6.2.2 und
Pkt. 7.2.1 ergänzt.
Regierungspräsidium Leipzig (jetzt:Landesdirektion Sachsen):
- Die Mauer an der Nordgrenze weist zumindest in einem Teilbereich Lebensraumqualitäten für
Wildbienen auf. Die Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Wirkungen der
Planung auf das Schutzgut Tiere ist dahingehend zu überarbeiten. Es ist darzulegen, ob mit
der Beseitigung vorhandener Gebäudestrukturen eine Betroffenheit von Gebäude
bewohnenden Arten gegeben ist und damit Belange des Artenschutzes zu beachten sind.
Umgangsweise: Eine Überarbeitung des Umweltberichtes auf Basis der vorliegenden
Kenntnisse im Gebiet bezüglich der Belange des Artenschutzes wird vorgenommen.
Ein konkretes artenschutzfachliches Gutachten mit Vor-Ort-Begehung auf der
Grundlage des §25 SächsNatSchG und der §§ 41-42 BNatSchG wird vor Einreichung
des Bauantrags bzw. des Baugenehmigungsverfahrens durchgeführt (siehe Pkt. 6.2.3
der Begründung).
Regierungspräsidium Leipzig:
- Das Plangebiet ist hinsichtlich der Wasserentsorgung als Trennsystem zu erschließen. Die
Schmutzwasserentsorgung ist über die vorhandenen Anlagen möglich. Das
Niederschlagswasser soll auf den Grundstücken versickern. Im Fall einer nicht hinreichenden
Sickerleistung bestehen keine fachlichen Einwände gegen die Ableitung in die Weiße Elster.
Umgangsweise: Die Tatbeständen sind in der Begründung unter Pkt. 6.2.3 ergänzt.
Regierungspräsidium Leipzig:
- Es werden keine weiteren Angaben über vorhandene bzw. in Nutzung befindliche
Grundwasserbrunnen gemacht; ihre Lage ist im Rechtsplan nicht dargestellt.
Umgangsweise: Bei dem Grundwasserbrunnen handelt es sich um Reste einer
früheren Anlage, von der angenommen wird, dass es ein Grundwasserbrunnen war
und der sich zurzeit in einem nicht mehr nutzbaren Zustand befindet. Die Anlage ist
fachgerecht zurückzubauen. Neue Brunnen wären im Bedarfsfall neu zu beantragen.
Beides ist mit der unteren Wasserbehörde abzustimmen (siehe Pkt. 6.2.2 der
Begründung).
Regierungspräsidium Leipzig:
- Die Altlastenfreiheit des Plangebietes wird fachlich bestätigt. Es wird die Aufnahme von zwei
textlich formulierten Hinweisen empfohlen.
Umgangsweise: Die textlichen Hinweise sind in der Begründung unter Pkt. 6.2.3
ergänzt.
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 42
Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie:
- Vor Beginn der Baumaßnahmen wird die Durchführung einer Baugrunduntersuchung für
erforderlich gehalten.
Umgangsweise: Die Hinweise zur Bodenbeschaffenheit sowie die Erforderlichkeit von
Baugrunduntersuchungen sind in der Begründung unter Pkt. 5.1 ergänzt.
Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie:
- Sind Bohrungen abzuteufen, gilt die Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht gemäß
§ 4 Lagerstättengesetz. Sofern Versickerungsanlagen vorgesehen werden, sind der
maßgebliche Grundwasserflurabstand und die Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes
standortkonkret nachzuweisen.
Umgangsweise: Beides ist in der Begründung unter Pkt. 6.2.3 ergänzt.
Stadtreinigung:
- Der Wendehammer muss von ruhendem Verkehr frei gehalten und für das Befahren zum
Zweck der Abfallentsorgung beschildert werden.
Umgangsweise: Die Anforderungen sind in der Begründung unter Pkt. 5.6.1 ergänzt.
Stadtwerke Leipzig GmbH:
- Das Gebiet befindet sich versorgungstechnisch im vorrangig gasversorgten Gebiet. Eine
Fernwärmeversorgung ist nicht vorgesehen. Für die Planung und Versorgung ist der
rechtzeitige Abschluss von Versorgungsverträgen erforderlich.
Umgangsweise: Hinweise zum Leitungsbestand werden in der Begründung unter Pkt.
5.6.2 aufgenommen.
Nicht berücksichtigt werden konnte:
Umweltverband B:
- Rodungsarbeiten sind gemäß gesetzlichen Vorgaben durchzuführen.
Umgangsweise: Im Rahmen des GOP und der durchgeführten Bilanzierung zum
Eingriff / Ausgleich sind sämtlich vorgesehene Eingriffe (u.a Rodungen) berücksichtigt
worden und werden entsprechend ausgeglichen.
Regierungspräsidium Leipzig (jetzt:Landesdirektion Sachsen):
- Die Abgrenzung des Plangebietes führt zur Nichteinhaltung des Gewässerschutzstreifens
gem. § 34 Abs. 1 SächsNatSchG (50 m).
Umgangsweise: Die geplante Bebauung befindet sich in einem Abstand von ca. 40 m
vom Fließgewässer entfernt; die südliche Plangebietsgrenze liegt ca. 5-10 m nördlich
vom Fließgewässer.
Gemäß § 34 (2) SächsNatSchG kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit
der Naturschutzbehörde der gleichen Verwaltungsebene unter Berücksichtigung der
Belange der Raumordnung und Landesplanung Ausnahmen von der 50-mAbgrenzung zulassen insbesondere für „ (…) 4. Gebiete, für die ein Bebauungsplan
aufgestellt werden soll, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung der gegenwärtigen
oder absehbaren künftigen Erholungsinteressen der Bevölkerung zu erwarten ist.“ Dies
trifft hier zu.
Regierungspräsidium Leipzig:
- Aus naturschutzfachlicher Sicht sollte das Plangebiet an der südlichen Baugrenze
abschließen.
Umgangsweise: Die Einbeziehung dieser Fläche in das Plangebiet ermöglicht höhere
Sicherungen als sie im Landschaftsschutzgebiet gegeben sind.
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 43
Regierungspräsidium Leipzig:
- Im Entwurf zum Bebauungsplan sind konkrete planungsrechtliche Festsetzungen
aufzunehmen, die Änderungen der Nutzungsart – wie oben beispielhaft benannt –
unterbinden.
Umgangsweise: Durch die Festsetzung F1- und F2-Gebiete (I. 1.4.1.3 + 1.4.1.4) i.V.
mit den textlichen Festsetzungen
´Entsiegelung des Gebietes`
´Gestaltung als parkähnliche Extensivwiese bzw. naturnaher, auentypischer
Ufergehölzsaum`
´Extensive Pflege`
´Anpflanzungen sind nur mit heimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern
der Gehölzliste der Stadt Leipzig zulässig`
´Vorhandene Bäume sind dauerhaft zu erhalten`
´Versiegelungen sind nicht zulässig`
sind ausreichende planungsrechtliche Festsetzungen zur Sicherung der Vereinbarkeit
der Nutzung des Einfamilienhausstandortes mit dem Schutzzweck des LSG getroffen
worden.
Regierungspräsidium Leipzig:
- Der Bewertungsansatz der südlichen Plangebietsfläche (Parkanlage mit Großbaumbestand,
53 Punkte) ist falsch und stellt die gesamte Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz in Frage. Eine
Überarbeitung der Bilanzierung ist notwendig.
Umgangsweise: Der jetzige Zustand (Bestandssituation) des südlichen Teilgebietes
beinhaltet ein ruinöses Gebäude und versiegelte Teilflächen, ein nicht
heimisches/standortgerechtes Schneebeerengebüsch, Gehölzsukzession u.a. des
nitrophilen Holunders und ehemaliger Steinobstbäume (Prunus spec.) neben
eutrophen, artenarmen Staudenfluren der Auenbereiche mit Dominanz häufig
vorkommender, nitrophiler Arten (Brennnessel, Giersch). Hier wird durch Entsiegelung
sowie Herausnahme nicht standortgerechter/heimischer und nitrophiler, häufiger Arten
und anschließender naturnaher Gestaltung des Gebietes als Auenpark bei
Gehölzerhalt und extensiver Pflege eine Gesamtaufwertung erwartet.
Das Leipziger Modell enthält hierfür keine geeignetere Einstufung als die einer
Parkanlage mit Großbaumbestand. Die quantitative Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz kann
auch nur der Untersetzung der verbal-argumentativen E-/A-Bilanz dienen.
Regierungspräsidium Leipzig:
- Der Dach- und Fassadenbegrünung als Ausgleichsmaßnahme wird von Seiten des Planers
eine zu hohe Bedeutung beigemessen.
Umgangsweise: Dach- und Fassadenbegrünung wird von Seiten der Stadt Leipzig
begrüßt und erhält eine entsprechende Bewertung im Rahmen des Leipziger Modells.
Die Bilanzierung ist damit korrekt bzw. entspricht den Vorgaben.
Regierungspräsidium Leipzig:
- Die Festsetzung zu Heckenanpflanzungen entlang von Flurstücksgrenzen ist auf die nördliche
Plangebietsgrenze zu beschränken.
Umgangsweise: Heckenanpflanzungen außerhalb des LSG werden als Bereicherung
der Biotopstrukturen und als lineares Element positiv bewertet und sollen daher im
außerhalb des LSG gelegenen Nordteil des Plangebietes westlich und östlich bzw.
zwischen den Grundstücken gepflanzt werden.
Innerhalb des F1- /F2-Gebietes (LSG-Fläche) sind Heckenanpflanzungen oder
anderweitige Einfriedungen explizit durch textliche Festsetzungen unzulässig.
Heckenanpflanzungen an der Ost- und Westseite des F1/F2-Gebietes sind zulässig.;
sie tragen der Situation Rechnung, dass von Seiten der Nachbarflurstücke bereits
Abgrenzungen durch Hecken und teilweise durch Zäune und Mauern bestehen. Hier
soll die Herausbildung eines „Wanderweges“ auf der nördlichen Seite der Weißen
Elster verhindert werden.
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 44
Regierungspräsidium Leipzig:
- Aus planungsrechtlicher Sicht kann die Ausweisung W = Wohnen nicht zur Anwendung
kommen. Es ist RW = Reines Wohngebiet auszuweisen.
Umgangsweise: Im Bebauungsplan wird „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt.
Umweltverband A:
- Dieser B-Plan würde den Beginn der Bebauung südlich der Wendenstraße markieren und
möglicherweise das Einfallstor für evtl. gewünschte, angrenzende Flächenbebauung bilden,
die in diesem sensiblen Bereich nicht zu vertreten ist.
Umgangsweise: Die Aussage ist sachlich nicht richtig; eine Bebauung südlich der
Wendenstraße ist bereits vorhanden: auf dem westlich an das Plangebiet
angrenzenden Flurstück 68 steht unmittelbar südlich der Wendenstraße ein älteres
Haus.
In mehreren Textabschnitten der Begründung wird darauf verwiesen, dass das
Plangebiet bereits früher teilweise besiedelt und bebaut war. Dies geht noch aus der
heutigen Bestandssituation (vgl. Bestandsplan zum GOP) deutlich hervor. Weiter
westlich und östlich entlang der Weißen Elster reicht die Bebauung z.T. sogar bis
unmittelbar an die Weiße Elster heran.
Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) weist das nördliche Teilgebiet als
Wohnbaufläche aus. Die Bebauung entspricht damit den Vorgaben des FNP.
Umweltverband A:
- Die Nähe zur angrenzenden Weißen Elster stellt eine potenzielle Hochwassergefahr dar.
Umgangsweise: Durch Textfestsetzung I.1.5.1.4. Pkt. e.) wird ausgeschlossen, dass
Nebenanlagen etc. im Bereich der F2-Fläche – auf der sich das
Überschwemmungsgebiet befindet – errichtet werden dürfen. Die vorgesehene
Bebauung liegt außerhalb des Überschwemmungsgebietes.
Umweltverband A:
- Die Inanspruchnahme von Teilen der genannten drei Schutzgebiete durch den B-Plan ist
strikt abzulehnen.
Umgangsweise: Für das FFH-Gebiet beschränkt sich die Inanspruchnahme auf eine
ca. 10-15 m breite Randzone nördlich der südlichen Plangebietsgrenze. Im Rahmen
einer Erheblichkeitsabschätzung konnten erhebliche Beeinträchtigungen des FFHGebietes ausgeschlossen werden.
Für das SPA-Gebiet kommt die Erheblichkeitsabschätzung zu folgendem Ergebnis: Es
sind keine Verschmutzungen bzw. Beeinträchtigungen der Lebensräume und auch
keine erheblichen Belästigungen der Vogelarten des Anhangs I der
Vogelschutzrichtlinie oder sonstige in den Erhaltungszielen genannte Vogelarten in
dem Europäischen Vogelschutzgebiet (SPA) „Leipziger Auwald“ zu erwarten.
Für das LSG beschränkt sich die Inanspruchnahme auf den südlichen Plangebietsteil
(F1- und F2-Flächen). Diese werden in ihrer Gesamtheit als Flächen zur Pflege und
Entwicklung von Natur und Landschaft ausgewiesen (keine Bebauung, keine
Versiegelung).
Umweltverband A:
- Der Verlust einiger Gehölze stellt einen erheblichen Eingriff in die gewachsenen Strukturen
des Gebietes dar. Es wird lapidar auf die Baumschutzsatzung verwiesen.
Umgangsweise: Die Bäume im Bereich des LSG (F1- und F2-Flächen im südlichen
Plangebietsteil) werden vollständig erhalten. Nur Bäume im Nordteil des Gebietes
außerhalb des LSG und damit außerhalb der Aue müssen gefällt werden. Im Rahmen
der die Gesamtfläche umfassenden Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung wurde dieser
Baumbestand in die flächenhafte Bewertung einbezogen, was ebenso für die neu
anzupflanzenden Bäume und Hecken gilt.
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 45
Umweltverband A:
- Die Art und Weise der Ausgleichsregelung wird abgelehnt; v.a. müsste das südliche Gebiet
punktemäßig aufgewertet werden.
Umgangsweise: Antwort s.o. bei nicht berücksichtigter Stellungnahme des
Regierungspräsidiums.
Umweltverband A:
- Die Bebauung in zwei Reihen – und damit direkt bis an den Rand des
Landschaftsschutzgebietes – wird ausschließlich wirtschaftlich begründet.
Umgangsweise: Durch die Planänderung wird nun nur noch eine einreihige Bebauung
entlang der Wendenstraße vorgesehen.
8.3
Öffentliche Auslegung des Entwurfes
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
8.4
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung
Wird im weiteren Verfahren ergänzt.
17.08.2015
zum
Entwurf
und
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 46
9.
Städtebauliches Konzept
Mit dem Bebauungsplan soll kleines Wohngebiet entwickelt werden. Eine Bebauung mit drei
modern gestalteten freistehenden, zweigeschossigen Einzelhäusern mit Flachdach sowie
Garagen bzw. Carports ist geplant. Die Baukörperstellung ist Nord-Süd orientiert, wobei sich
die überbaubaren Flächen außerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) befinden.
Das Baugebiet wird von der Wendenstraße aus erschlossen. Im Zuge der Erschließung wird
die Wendenstraße in das B-Plangebiet hinein mittels eines Wendehammers verbreitert. Für
Entsorgungs- und Rettungsfahrzeuge wird die Wendeanlage entsprechend den Empfehlungen
des Tiefbauamtes der Stadt Leipzig angelegt. Die Genehmigungsplanung wurde eingereicht
und ist bereits genehmigt.
Das Grünkonzept für das B-Plangebiet nimmt eine strenge Zweiteilung des Gebietes auf. Die
Konzeption stellt einen sinnvollen Kompromiss zwischen den naturschutzrechtlichen und
gestalterischen Anforderungen dar. Im Südteil wird die naturnahe Flussaue als Leitbild gewählt,
während der Nordteil durch die privaten Freiraumansprüche (Gartennutzung) bestimmt wird.
Im Detail ist die Freiraum- und Grünordnungsplanung durch folgende Grundzüge
gekennzeichnet:
• naturnahe Gestaltung und der Auenrandlage entsprechende Entwicklung der südlichen
Plangebietshälfte (Lage im Landschaftsschutzgebiet)
• Erhalt und Schutz wertvoller Biotope, insbesondere der naturnahen Flächen in
Auenrandlage im Südteil des Plangebietes inkl. Baumbestand
• Erhalt des naturnahen Uferbereiches der Weißen Elster
• landschaftsgerechte Neugestaltung der Gartenflächen im Nordteil des Plangebietes
durch Anpflanzung heimischer Einzelbäume und Hecken
• Anpflanzung von drei kleinen Einzelbäumen als Hausbäume im Zufahrtsbereich zu den
Gebäuden
• Dachbegrünung aller eingeschossigen Gebäudeteile inkl. Garagen bzw. Carports
• Fassadenbegrünung mehrerer Wandflächen
• Lage der Gebäude, Nebenanlagen und Verkehrsflächen im nördlichen Plangebiet, in
bereits stark anthropogen überprägten, z.T. heute bebauten Bereichen
• Verminderung der Beanspruchung wertvoller Grün- und Gartenbereiche und
Minimierung der Versiegelung durch Reduzierung der Grundflächenzahl auf ein
Minimum sowie Ausschluss der zulässigen Überschreitungen nach § 19 Abs. 4
BauNVO.
• Anlage von Zufahrten und Wegen in teilversiegelter/wasserdurchlässiger Bauweise (z.B.
wassergebundene Decke) nach ATV-DVWK - A 138. (Im Arbeitsblatt A 138 der
Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (ATV-DVWK) sind
die
wichtigsten
technischen
Vorgaben
und
Dimensionierungsregeln
für
Versickerungseinrichtungen festgelegt. Neben allgemeinen Grundsätzen werden darin
verschiedene Bauformen unterschieden.)
Entscheidend für die Sicherung der ökologischen Belange in diesem Grenzbereich zu
Landschaft und Natur wird das konkrete verantwortungsbewusste Verhalten der zukünftig hier
lebenden Menschen sein. Das städtebauliche Konzept, die Festsetzungen und die Begründung
geben ausreichend verbindliche Leitlinien und Orientierungen, dieses Verantwortungsbewusstsein zu fördern und zu stärken.
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 47
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich des Planes umfasst die Flurstücke 70 und 70a der Gemarkung Wahren.
Der räumliche Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 0,3 ha und wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch die Wendenstraße,
im Osten durch das überwiegend unbebaute und gärtnerisch genutzte Flurstück 75,
im Süden durch das nördliche Ufer der Weißen Elster und
im Westen durch das Flurstück 68, ein parkähnlich angelegter Garten eines
Seniorenheimes.
11.
Gliederung des Plangebietes
Die Flächen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden in ein Allgemeines
Wohngebiet für und eine Verkehrsfläche unterteilt.
Das städtebauliche Konzept sieht ein kleines Wohnensemble mit qualitativ höherwertiger
Bebauung in Baufenstern vor, welche die Ausrichtung und Anordnung der Gebäude festlegen.
Die Festsetzung der Grundflächenzahl sichern das angestrebte Konzept, das sich hinsichtlich
Dachform und Außenwandgestaltung an der Bebauung nördlich der Wendenstraße orientiert.
12.
Baugebiet
12.1
Art der baulichen Nutzung
Für das Plangebiet wird als Art der baulichen Nutzung Allgemeines Wohnen festgesetzt.
Zulässig sind
a.) Wohngebäude
b.) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
In dem gemäß Planzeichnung festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet (WA) sind die
folgenden Nutzungen unzulässig:
a.) die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie
nicht störende Handwerksbetriebe
b.) Betriebe des Beherbergungsgewerbes
c.) sonstige nicht störende Gewerbebetriebe
d.) Anlagen für Verwaltungen
e.) Gartenbaubetriebe
f.) Tankstellen
(siehe Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Pkt. 1 und Teil B: Text 1.1.1/ 1.1.2)
Begründung:
Die Gebäude sollen annähernd ausschließlich dem Wohnen dienen. Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sind zulässig, da diese nur
geringfügige Flächen / Räume benötigen. Weitere Nutzungen wären mit erhöhten Publikumsund Pkw-Verkehren verbunden, welche angesichts der Siedlungsrandlage und des engen
Straßenraums vermieden werden sollen. Für die Ansiedlung der hier ausgeschlossenen
Nutzungen stehen im Übrigen in der näheren und weiteren Umgebung bzw. in den
angrenzenden Ortsteilen ausreichend Angebote zur Verfügung. Diese Einschränkung dient
dem Schutz der Wohnruhe und soll Nutzungskonflikte vorbeugen.
12.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahlen (GRZ),
den Ausschluss von Überschreitungen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 erster Teilsatz BauNVO und
durch Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß bestimmt.
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 48
12.2.1 Grundflächenzahl GRZ
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in dem Baugebiet mit 0,19 als Höchstmaß festgesetzt.
(siehe Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Pkt. 1.2)
Begründung:
Die Festsetzung der geringen baulichen Dichte ist der Lage am Rand des Landschaftsschutzgebietes geschuldet, hier soll möglichst viel unversiegelte Fläche erhalten werden.
Bodenversiegelungen sind daher auf ein Minimum zu reduzieren.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen von
a.) Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten,
b.) Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO oder
c.) bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück
lediglich unterbaut wird,
nicht überschritten werden.
(siehe Rechtsplan Teil B: Text, Pkt. 1.2)
Begründung:
Die Versiegelung der Bodenflächen durch Gebäude, Nebenanlagen und Zufahrten soll auf das
für das Bauvorhaben minimal notwendige Maß begrenzt werden. Eine darüber hinausgehende
Versiegelung soll entsprechend der Lage des B-Plangebietes am Rande des
Landschaftsschutzgebietes verhindert werden, wobei Überschreitungen in geringfügigem
Ausmaß zugelassen werden können.
12.2.2 Anzahl der Vollgeschosse
Die Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß ist mit II festgesetzt.
(siehe Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Pkt. 1.2)
Begründung:
Die Gebäude sollen mit zwei Vollgeschossen ausgebaut werden. Diese Höhe nimmt die
Gebäudehöhe nördlich der Wendenstraße auf und entspricht einer geringen
Höhenentwicklung einer Bebauung mit Eigenheimen.
12.2.3
Höhenlage von baulichen Anlagen
Die Höhe der Oberkante des Erdgeschoss-Rohußbodens darf die mittlere Höhe der
Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen bzw. privaten
Verkehrsflächen, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenzen des jeweiligen
Baugrundstücks (Bezugshöhe), um maximal 100 cm überschreiten.
(siehe Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Pkt. 1.2)
Begründung:
Das Erscheinungsbild der Wohnbebauung soll aus städtebaulichen Gründen der leichten
Hanglage des bebaubaren Teils des Areals angepasst werden. Der Höhenunterschied
zwischen Straße und Fluss beträgt ca. 640 cm, der zwischen Straße und Oberkante Hügel an
der Kupferschlackemauer ca. 130 cm. Der bebaute nördliche Teil des Plangebietes soll sich
der Hanglage anpassen.
Diese Festsetzung dient sowohl dem Schutz gegen die Hochwassergefahr als auch der
Abgrenzung zu den Flächen des Landschaftsschutzgebietes. Zugleich soll vermieden werden,
dass durch weit aus dem Erdboden herausragende Kellergeschosse das Bild des
Bauensembles und der Landschaft beeinträchtigt wird. Jedoch ist auf Grund der Topographie
auch die Rückstauebene der Entwässerung der Gebäude zu berücksichtigen.
Die Festsetzung der Bezugshöhe orientiert sich an den anliegenden öffentlichen
Verkehrsflächen, um die Gebäude an die jeweilige Topografie anzupassen. Dies entspricht
dem in Leipzig üblichen Vorgehen.
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 49
Der Rohfußboden wird als Bezugspunkt gewählt, da der weitere Aufbau in der Stärke sehr
unterschiedlich ausfallen kann, jedoch bedeutend weniger Einfluss auf das äußere
Erscheinungsbild des Gebäudes hinsichtlich seines Höhenbezugs zur Geländeoberkante hat.
12.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen
Bauweise
Es wird offene Bauweise festgesetzt.
(siehe Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Pkt. 1.3)
Begründung:
In dieser Kleinsiedlung ist entsprechend dem städtebaulichen Konzept eine Bebauung in
offener Bauweise vorgesehen.
Es sind nur Einzelhäuser zulässig.
(siehe Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Pkt. 1.3)
Begründung:
Diese Bauweise entspricht der gewünschten kleinteiligen Bebauung. Sie nutzt die bebaubaren
Grundstücksflächen optimal aus und reduziert die notwendigen Flächen für Stellplätze und
ihre Zufahrten.
überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch Baugrenzen festgesetzt.
(siehe Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Pkt. 1.3)
Begründung:
Die Festsetzungen der Baufenster durch die Baugrenzen sichern die Umsetzung des
städtebaulichen Konzeptes. Damit berücksichtigen sie die besondere Lage der Bebauung am
Rande des LSG und sind abgeleitet aus den „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen“ im Umweltbericht (siehe Pkt. 7.2.5.3).
12.4
Nebenanlagen und Garagen (auch Carports)
Nebenanlagen und Garagen (auch Carports) sind auf einem Flächenstreifen außerhalb der
Baufelder bis maximal zur südlichen Baugrenze des jeweiligen Baugrundstücks zulässig.
(siehe Rechtsplan Teil B: Text, Pkt. 1.3)
Begründung:
Der erforderliche Stellplatznachweis erfolgt auf den dafür vorgesehenen Grundstücksflächen.
Mit dieser Festsetzung soll erreicht werden, dass die KFZ der Hauseigentümer ausschließlich
in den Garagen bzw. Carports und nicht im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden.
Durch die Festsetzung der Lage der Carports / Garagen bis maximal zur südlichen Baugrenze
der Baugrundstücke wird die Bebauung auf den nördlichen Grundstückflächen komprimiert.
Dies berücksichtigt die naturnahe Lage der Bebauung und entspricht dem Ziel, den
motorisierten Individualverkehr in dem gering bemessenen Straßenraum der Wendenstraße
so weit wie möglich zu reduzieren.
12.5
Verkehrsflächen
Festsetzung gemäß Planzeichnung:
Ein Teil des Plangebietes wird als Straßenverkehrsfläche festgesetzt.
(siehe Rechtsplan Teil A: Planzeichnung, Pkt. 1.4)
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 50
Begründung:
Mit dieser Festsetzung wird die Erschließung des Wohngebietes gesichert. Die Verkehrsfläche
mit dem Wendehammer ist ausreichend groß bemessen für Feuerwehr und Müllfahrzeuge
und stellt eine Verbesserung der derzeitigen unausgebauten Wendenstraße dar.
12.6
Einschränkungen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen
Im gesamten räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplangebietes sind aufgrund der
Verkehrslärmbelastungen durch die Bahntrasse von > 50 dB (A) im Nachtzeitraum von Schlafund Ruheräumen fensterunabhängige Lüftungseinrichtungen nach der VDI-Richtlinie 2719
vorzusehen.
(siehe Rechtsplan Teil B: Text, Pkt. 1.4)
Begründung:
In der Lärmkartierung der Stadt Leipzig, Planteil Eisenbahnverkehr (Stand 2008) werden
ausgehend vom Eisenbahngütering für fast das gesamte Plangebiet Überschreitungen des
nächtlichen Orientierungswertes der DIN 18005 nachgewiesen. Auch der kritische Wert von
50 dB (A) nachts wird nahezu im gesamten Plangebiet um ca. 4 – 8 dB (A) überschritten. Aus
diesem
Grund
wird
vorsorgend
die
Festsetzung
von
fensterunabhängigen
Lüftungseinrichtungen für Schlaf- und Ruheräume festgesetzt.
Sofern die vorgeschriebenen Werte nicht durch geeignete Baukörper- und
Grundrissgestaltungen eingehalten werden können, sind schallschützende Außenbauteile zu
verwenden.
12.7
Grünordnerische textliche Festsetzungen
12.7.1
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
12.7.1.1 Anfallendes Niederschlagswasser
Überschüssiges Niederschlagswasser, das nicht versickert oder über eine Vorratshaltung
genutzt werden kann, ist naturraumverträglich als offenes Gerinne in die Weiße Elster
einzuleiten. Das Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung bleibt davon
unberührt.
(siehe Rechtsplan Teil B: Text, Pkt. 1.5.1.1)
Begründung:
Das anfallende Niederschlagswasser kann dezentral auf den Baugrundstücken (z.B. in
Zisternen) zurückgehalten und zur Grünflächenbewässerung oder als Brauchwasser
verwendet werden. Nicht verwertbares Niederschlagswasser ist über Überläufe abzuleiten.
In den niederschlagsintensiven Jahreszeiten (Winter / Frühjahr) ist mit einem wesentlich
geringerem Nutzungsumfang der anfallenden Niederschlagswassermengen zu rechnen.
Bevorratetes Niederschlagswasser dient dann der ausreichenden Versorgung der
Grünflächen und befördert bioklimatisch günstige Standortbedingungen.
Eine Verwendung des auf den Baugrundstücken anfallenden Niederschlagswassers als
Brauchwasser (Versorgung der Grünflächen mit Gießwasser) trägt zur Ressourcenschonung
bei und entlastet die Umwelt durch die Verringerung des Trinkwasserverbrauchs.
Eine vollständige Versickerung des Niederschlagswassers auf den Baugrundstücken führt
Niederschlagswasser in den natürlichen Wasserkreislauf zurück und verhindert negative
Umweltauswirkungen wie erhöhten Mischwasseranfall im Kanalnetz mit entsprechendem
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 51
Ableitungs- und Behandlungsbedarf. Die Versickerung von Niederschlagswasser bringt
positive Auswirkungen für die Schutzgüter Boden, Grundwasser und Klima mit sich.
Soweit erforderlich ist ein Bodengutachten über die Versickerungsfähigkeit des Bodens
erarbeiten zu lassen. Im Fall eines nicht hinreichenden Versickerungsvermögens bestehen
keine fachlichen Einwände seitens des Amtes für Umweltschutz, Untere Wasserbehörde zur
Ableitung von Niederschlagswasser in die Weiße Elster.
12.7.1.2 Befestigung von Zufahrten und Wegen
Die Befestigung der Flächen für Zufahrten und Wegen auf den Baugrundstücken ist so
auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser
weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann. Abweichend davon kann
ausnahmsweise von der Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers auf den in Satz
1 genannten Flächen insoweit abgesehen werden, wie nachgewiesen wird, das dessen
Versickerung aufgrund der Bodeneigenschaften der jeweiligen Fläche nur mit unvertretbar
hohem Aufwand möglich ist oder aufgrund entgegenstehender anderer Rechtsvorschriften
nicht zugelassen werden kann.
(siehe Rechtsplan Teil B: Text, Pkt. 1.5.1.2)
Begründung:
Die Anlage von Wegen und Zufahrten in wasserdurchlässiger Bauweise nach ATV-DVWK – A
138 (s. Seite 32) erhält die Versickerungsfähigkeit dieser Flächen und verringert die negativen
Auswirkungen auf Boden, Grundwasser und Klima im Vergleich zu einer Vollversiegelung.
12.7.1.3 Parkartige Extensivwiese – F 1
Für die in der Planzeichnung mit F 1 bezeichnete Fläche gilt:
a.) Die Fläche ist als parkartige Extensivwiese zu gestalten und extensiv zu pflegen.
b.) Vorhandene Versiegelungen, Abfälle und auwalduntypische Ablagerungen sind zu
beseitigen.
c.) Vorhandene nicht standortgerechte, auenuntypische Gehölze (hier insbesondere:
Schneebeere) sind zu entnehmen.
d.) Anpflanzungen sind nur mit heimischen, standortgerechten Bäumen und Sträuchern
entsprechend der Pflanzliste 1 und 2 zulässig.
e.) Auf der F1 Fläche ist auf jedem Baugrundstück mindestens eine Stieleiche (Quercus
robur) der Mindestpflanzgröße Hochstamm, StU 14-16 cm, zu pflanzen.
f.) Als südliche Abgrenzung zur Fläche F 2 sind einheimische, standortgerechte Sträucher
der Pflanzliste 2 (Mindestgröße: 60 – 100 cm Höhe) in einem Abstand von ca. 2 m
zueinander zu pflanzen.
g.) Die Fläche ist vollständig von jeglicher Einfriedungen (mit Ausnahme der West- und
Ostgrenze der Fläche zu den Nachbargrundstücken sowie der Nordgrenze zu den
Hausgärten) freizuhalten. Die Errichtung von Teichen und Pools sowie von Zier- und
Nutzgärten bzw. -anlagen und die Pflanzung von Ziergehölzen sind nicht zulässig.
h.) Anthropogene Veränderungen der Böden durch Bodenaustausch, Auffüllung oder
Neuversiegelung sind nicht zulässig.
(siehe Rechtsplan Teil B: Text, Pkt. 1.5.1.3)
Begründung:
Entsprechend den ökologischen sowie landschaftsplanerischen Grundsätzen und Zielen des
Landesentwicklungsplanes bzw. Regionalplanes Westsachsen ist darauf hinzuwirken,
freiraumbeanspruchende Vorhaben in ihrem räumlichen Ausmaß zu begrenzen, um die
Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und wertvoller Ökosysteme zu
gewährleisten und nachhaltig zu sichern.
Aufgrund der Lage der F 1 - Fläche in Randlage der Aue im LSG Leipziger Auwald und in
Randlage der Natura 2000-Schutzgebiete sollen hier der Erhalt und die Entwicklung
naturnaher, auentypischer Strukturen im Vordergrund stehen. Daher sind bestehende
Gebäude und sonstige Flächenversiegelungen zu entfernen, keine Neuversiegelung
vorzunehmen, der bestehende Laub- und Obstbaumbestand zu erhalten und Neupflanzungen
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Seite 52
von auentypischen Gehölzen vorzunehmen. Wesentlich ist die der Lage am Auenrand
angepasste extensive Pflege der Flächen.
Die nicht standortgerechten Ziergehölze, insbesondere Schneebeere, sollen beseitigt werden.
Der vorhandenen, artenarmen, nährstoffreichen Staudenflur (Brennnessel, Giersch) soll durch
extensiven Schnitt/Mahd begegnet und damit der Artenreichtum erhöht werden.
Neuanpflanzungen dreier Stieleichen in hoher Pflanzqualität sollen das Gebiet mit
auentypischen Bäumen ergänzen. Die Anpflanzung von auentypischen Sträuchern schafft
zudem eine deutliche Zäsur und Überleitung zum auf der Fläche F2 zu entwickelnden dicht mit
Weiden bestandenen Ufergehölzsaum, dessen Begehung damit noch weniger attraktiv wird.
Einer Zerschneidung und Entwertung dieses Gebietes wird zusätzlich durch expliziten
Ausschluss von Einfriedungen im Inneren der F1-Fläche und an seiner Südgrenze sowie der
Errichtung von Teichen und Pools, der Anlage von Zier- und Nutzgärten und der Pflanzung
von Ziergehölzen unterbunden.
12.7.1.4 Auentypischer Ufergehölzsaum mit Weiden – F 2-Fläche
Für die in der Planzeichnung mit F 2 bezeichnete Fläche gilt:
a.) Auf der in der Planzeichnung mit F 2 bezeichneten Fläche ist ein naturnaher,
auentypischer Ufergehölzsaum zu entwickeln.
b.) Vorhandene Versiegelungen, Abfälle und auwalduntypische Ablagerungen sind zu
beseitigen.
c.) Flächenhaft sind heimische, standortgerechte Strauchweiden (Salix spec.) der Pflanzliste
1 der Mindestpflanzgröße Steckholz 50-80 cm hoch (mindestens ein Steckholz pro 4 m²)
anzupflanzen.
d.) Zusätzlich ist auf jedem Baugrundstück mindestens eine heimische, standortgerechte
Baumweide der Pflanzliste 1 der Mindestpflanzgröße Steckholz 80-120 cm anzupflanzen.
e.) Das Gebiet ist anschließend der Sukzession zu überlassen oder sehr extensiv zu pflegen.
f.) Einfriedungen (mit Ausnahme der West- und Ostgrenze der Fläche zu den
Nachbargrundstücken) innerhalb dieser Fläche sind unzulässig.
g.) Anthropogene Veränderungen der Böden durch Bodenaustausch, Auffüllung oder
Neuversiegelung sind nicht zulässig.
(siehe Rechtsplan Teil B: Text, Pkt. 1.5.1.4)
Begründung:
Entsprechend den ökologischen und landschaftsplanerischen Grundsätzen (G 4.1.1.5) bzw.
Zielstellungen des Landesentwicklungsplanes (Z 4.1.1.13) sind die durch frühere Nutzungen
beeinträchtigten und durch ihre Empfindlichkeit gefährdeten Landschaftsbereiche
wiederherzustellen und zu schützen. Landschaftsprägende Gehölze und Baumbestände
entlang von Gewässern sind zu erhalten sowie entsprechend der naturlandschaftlichen
Eigenart neu anzulegen.
Aufgrund der Lage der F 2 - Fläche im ufernahen Bereich zur Weißen Elster soll die
Entwicklung eines sehr naturnahen, auentypischen Weichholzauenbestandes erfolgen. Daher
sind bestehende Gebäude und sonstige Flächenversiegelungen zu entfernen sowie
Neupflanzungen von auentypischen Strauch- und Baumweiden vorzunehmen. Wesentlich ist
das Überlassen der Fläche in ihrer natürlichen Entwicklung bzw. deren sehr extensive Pflege
(z.B. Müllentnahme von angeschwemmtem Gut aus der Weißen Elster).
Die F 2 - Fläche soll sich durch die flächendeckende Neuanpflanzung auentypischer Baumund Strauchweiden als weichholzauentypischer Ufergehölzsaum entwickeln. Eine menschliche
Nutzung dieser Fläche wird damit praktisch vermieden. Für die Weidenanpflanzung soll
autochthones Material aus der Umgebung, in Form von Steckhölzern 50-80 cm hoch
verwendet werden.
Einer Zerschneidung und Entwertung dieses Gebietes wird zusätzlich durch expliziten
Ausschluss von Einfriedungen – mit Ausnahme der bereits vorhandenen an der West- und
Ostgrenze des Gebietes – unterbunden.
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12.7.2 Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen sowie Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von
Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
12.7.2.1 Anpflanzung kleinkroniger Bäume im Zufahrtsbereich
Auf den in der Planzeichnung festgesetzten Standorten für die Anpflanzung von Bäumen ist
jeweils ein kleinkroniger Laubbaum (Mindestpflanzqualität: Hochstamm, Stammumfang 10-12
cm in 1 m Höhe) anzupflanzen. Die Baumscheiben sind in einer Mindestgröße von 4 m²
anzulegen und dauerhaft zu begrünen. Abweichungen bis zu 3 m von den in der
Planzeichnung festgesetzten Standorten sind zulässig.
(siehe Rechtsplan Teil B: Text, Pkt. 1.5.2.1)
Begründung:
Zur Schaffung einer prägnanten Eingangssituation und zur Erhöhung der Ausstattung des
Gebietes mit Großgrün sollen jeweils im Eingangsbereich der Baufelder mindestens 3 Bäume
angepflanzt werden.
Aufgrund der westlich und östlich unmittelbar angrenzenden, unversiegelten Gärten wird eine
Baumscheibe von 4 m² innerhalb der Zufahrtsfläche als ausreichend bewertet.
12.7.2.2 Heckenanpflanzungen
An der östlichen und westlichen Grenze des Plangebietes sowie zwischen den einzelnen
Grundstücken sind – mit Ausnahme der Flächen F1 und F2 - geschlossene Hecken aus
heimischen, standortgerechten Arten der Pflanzliste 3 mit einer Mindestwuchsbreite von 0,50
m und einer endgültigen Aufwuchshöhe von 1,00 m bis 1,20 m anzupflanzen. Die Hecken
können von einem maximal 0,80 m hohen Zaun begleitet werden, der das Wechseln von
Kleintieren zulässt.
(siehe Rechtsplan Teil B: Text, Pkt. 1.5.2.2)
Begründung:
Naturnahe, ortsbildprägende Heckenstrukturen am Rande der einzelnen Grundstücke sollen
das Wohngebiet strukturieren. Die Heckenpflanzungen mit Sträuchern dienen gleichzeitig der
Eingrünung des Wohngebietes und leiten zum Landschaftsraum der Aue über. Mit der
Festsetzung soll eine Raumgestaltung hergestellt werden, die den Eindruck einer
Geschlossenheit vermeidet. Die Höhe von 0,80 m sichert eine ausreichende Einfriedung und
gewährleistet, dass die Hecke das Raum prägende Gestaltungselement ist. Ein begleitender
Zaun ist durchlässig, z.B. als Maschendraht- oder Lattenzaun auszuführen, keinesfalls aber
als Mauer oder sonstiger geschlossener Zaun, damit ausreichende Querungsmöglichkeiten für
Kleintiere bestehen und ein Biotopverbund in Auenrandlage möglich ist.
12.7.2.3 Flächenhafte Begrünung im Wohngebiet
Im Wohngebiet sind – mit Ausnahme der Flächen F1- und F2 - pro Grundstück zwei
heimische, standortgerechte Laubbäume oder Obstbäume
(Mindestpflanzqualität:
Hochstamm, Stammumfang 10-12 cm in 1 m Höhe) oder zwei heimische, standortgerechte
Großsträucher bzw. 4 Sträucher (Pflanzqualität: mind. 1 m Höhe, mind. 3 Triebe) zu pflanzen.
Die in der Planzeichnung festgesetzte, zu erhaltende Weide auf dem mittleren Grundstück
wird dabei mit angerechnet.
(siehe Rechtsplan Teil B: Text, Pkt. 1.5.2.3)
Begründung:
Zur Gewährleistung einer ausgewogenen, dem Wohngebiet und seinem Umfeld
angemessenen Ausstattung mit Großgrün bzw. heimischen Gehölzen sowie zur Förderung
ökologisch
relativ
wertvoller
Gartenflächen
im
Siedlungsrandbereich
zum
Landschaftsschutzgebiet sollen heimische Bäume bzw. Sträucher gepflanzt werden.
Die Festsetzung trägt zur Verbesserung der ökologischen Funktionen bei (Lebensraum für
entsprechend angepasste Pflanzen und Tiere, Verbesserung von Kleinklima, Bodenfunktionen
und Regenrückhaltung).
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Für eine kurz- bis mittelfristige Erreichung der ökologischen und gestalterischen Funktionen
der Flächen ist die Festsetzung einer ausreichenden Mindestpflanzqualität der Bäume bzw.
Sträucher erforderlich.
Auf dem mittleren Grundstück ist bereits eine alte Weide zu erhalten, so dass hier nur noch
ein Baum (bzw. ein Großstrauch oder 2 Sträucher) zusätzlich anzupflanzen ist.
12.7.2.4 Begrünung von Fassaden
Tür- und fensterlose Außenwände der Nebenanlagen/Garagen/Carports und der
eingeschossigen Gebäudeteile sind mit Rank-, Schling- oder Klettergehölzen zu begrünen.
Dabei ist pro laufendem Meter Wandlänge mindestens eine Pflanze zu setzen.
(siehe Rechtsplan Teil B: Text, Pkt. 1.5.2.4)
Begründung:
Zur Eingrünung von nicht durch Türen und Fenster untergliederten Fassaden von Gebäuden
sollen diese mit Kletterpflanzen versehen werden. Sie dienen neben ökologischen Funktionen
auch der Verbesserung des Kleinklimas und der landschaftsgestalterischen Eingrünung dieser
Fassaden.
12.7.2.5 Begrünung von Dächern
Die Dächer der Nebenanlagen/Garagen/ Carports und der eingeschossigen Gebäudeteile
sind extensiv und dauerhaft mit standortgerechten Arten zu begrünen.
(siehe Rechtsplan Teil B: Text, Pkt. 1.5.2.5)
Begründung:
Zur weiteren Begrünung von Gebäuden und zur Verminderung der Versiegelung sollen die
eingeschossigen Gebäudeteile sowie Garagen/Carports inkl. Schuppen mit einer extensiven
Dachbegrünung versehen werden. Diese dient ökologischen Funktionen, u. a. als
Lebensraum für Pflanzen und Tiere, zur Regenwasserrückhaltung und zur
Kleinklimaverbesserung wie Verminderung der Aufheizung. Zudem wird eine verzögerte
Abgabe des Niederschlags erreicht (Retention).
12.7.3 Ersatzmaßnahme auf planexterner Fläche
Zum Ersatz von nicht im räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes ausgleichbaren
Eingriffen wird eine Teilfläche von 505 m² der Kompensationsmaßnahme "Aufforstung
Willwisch III" (Flurstück 263/6 Gem. Sommerfeld) aus dem Flächenpool der Stadt Leipzig
herangezogen, die dem Plangebiet vollständig zugeordnet wird.
(siehe Rechtsplan Teil B: Text, Pkt. 1.5.3)
Begründung:
Nach § 1a Abs. 3 BauGB ist zum Schutz der Umwelt ein Ausgleich der zu erwartenden
Eingriffe in Natur und Landschaft zu erbringen. Dies kann auch an anderer Stelle als am Ort
des Eingriffs erfolgen. In diesem Fall handelt es sich um ergänzende Ausgleichsmaßnahmen,
da eine vollständige Eingriffskompensation innerhalb des Plangebietes nicht möglich ist.
Die externe Ausgleichsmaßnahme wertet als Teil eines großflächigen, insgesamt 14,48 ha
umfassenden, neu anzulegenden Waldgebietes auf intensiv genutzten Ackerflächen die
Kompensationsfläche insbesondere in Bezug auf das Schutzgut Pflanzen (Aufforstung
standortgerechter, heimischer Laubgehölzarten, vorrangig Hainbuchen; ein entsprechender
angepasster Unterwuchs wird sich mittelfristig von selbst dazu einstellen) und Tiere
(langfristige Etablierung einer waldtypischen, naturnahen Fauna) auf. Außerdem werden
Naturhaushaltsfunktionen in Bezug auf Boden und Wasserhaushalt gestärkt bzw. in naturnahe
Kreisläufe zurückgeführt. Auch die Luftqualität wird verbessert. Zudem hat Wald eine
klimaausgleichende Wirkung, was randlich eines überwärmten Stadtgebietes und in Zeiten
des Klimawandels eine besondere Rolle spielt.
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Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Seite 55
Da im Plangebiet für diese genannten Schutzgüter, insbesondere die Flora und Fauna, ein
Defizit verbleibt, und die Neuanpflanzung von Gehölzen angesichts des Verlustes von
Sukzessionsflächen mit teilweisem Gehölzbestand auch als funktionale Ausgleichsmaßnahme
greift, wird die externe Kompensationsmaßnahme den Anforderungen an eine
schutzgutbezogene Kompensation gerecht.
12.8
Örtliche Bauvorschriften
Dächer
Dächer von Wohngebäuden, Nebenanlagen und Garagen (auch Carports) sind als flachgeneigte Dächer bis max. 5° Dachneigung zur Waagerechten auszubilden.
(siehe Rechtsplan Teil B: Text, Pkt. 2)
Begründung:
Das Flachdach wird festgesetzt, da es dem Charakter einer moderne und klaren Architektur
entspricht. Die Gebäude schmiegen sich an die bestehende Geländeform (Hanglage) an und
nehmen sich zurück.
Flachdächer können zudem in Abhängigkeit vom Schichtaufbau erhebliche Mengen von
Niederschlagswasser speichern und zurückhalten. Ebenso wie Fassadenbegrünungen tragen
Dachbegrünungen auf Flachdächern zur Verbesserung der mikroklimatischenlufthygienischen Situation und zur Schaffung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere bei.
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Seite 56
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION UND KOSTENBILANZ
13.
Flächenbilanz
Flächennutzung
Fläche in m²
Anteil in %
überbaubare Grundstücksfläche
564
17,9
nicht überbaubare Grundstücksfläche
834
26,5
Parkartige Extensivwiese
870
27,7
Auentypischer Ufergehölzsaum mit Weiden
700
22,2
Wendeanlage
180
5,7
3.148
100,0
Fläche in m²
Anteil in %
505
100,0
505
100,0
gesamt:
externe Ausgleichsfläche
Aufforstung Willwisch III
gesamt
14.
Kosten
Sowohl die Planungskosten als auch die im Zusammenhang mit der erstmaligen Herstellung
aller notwendigen Erschließungsanlagen und Ausgleichsmaßnahmen anfallenden Kosten und
eventuelle Gebühren werden durch den Vorhabenträger getragen. Dies ist insbesondere auch
Gegenstand eines noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrages zwischen der Stadt
Leipzig und dem Vorhabenträger.
Die anfallenden Folgekosten (Straßenunterhaltung, Grünpflege, Straßenbeleuchtung) belaufen
sich auf jährlich ca. 845,- Euro (bei 767,9 qm Gesamtfläche Straßenraum entspricht dieser
Wert einem Quadratmeterpreis von 1,10 Euro für den jährlichen Unterhalt). Diese Folgekosten
sind rechtzeitig in die Planungen der jeweiligen Haushaltsjahre aufzunehmen. Die Deckung
dieser Kosten ist aus dem Eckwert der dafür zuständigen Ämter zu gewährleisten.
Darüber hinausgehende finanzielle Auswirkungen des Vorhabens für die Stadt Leipzig sind
nicht gegeben.Das Bauleitplanverfahren selbst wird durch den Vorhabenträger finanziert.
Die Umsetzung der Planung erfolgt auf Grundlage eines zwischen dem Investor und der Stadt
Leipzig abzuschließenden städtebaulichen Vertrages, dieser beinhaltet der Ausbau der
Wendenstraße mit Wendeanlage und die Realisierung der außerhalb des Plangebietes
erforderlichen Ausgleichsmaßnahme. Über den Vertrag wird zudem gesichert, dass nach
baubedingten Eingriffen in den öffentlichen Straßenraum die Oberflächensanierung zu Lasten
des Verursachers erfolgt. Der Vertrag liegt dem Stadtrat spätestens zum Satzungsbeschluss
des Bauleitplanes vor.
Leipzig, den 28.08.2015
gez.
i.V. R. Wölpert
Jochem Lunebach
Leiter des Stadtplanungsamtes
Anhang:
I:
II:
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Pflanzempfehlungen
Räumliche Lage von Ausgleichsmaßnahmen
Begründung zum Bebauungsplan
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Anhang I: Pflanzempfehlungen, Seite 1
ANHANG
Anhang I: Pflanzempfehlungen
Pflanzliste 1: heimische Weiden
Bäume
Salix alba
Salix fragilis
Sträucher
Salix caprea
Salix cinerea
Salix viminalis
Salix aurita
Silberweide
Bruchweide
Salweide
Grauweide
Korbweide
Öhrchenweide
Pflanzliste 2: sonstige auentypische Gehölze
Bäume
Carpinus betulus
Hainbuche
Fraxinus excelsior
Gewöhnliche Esche
Malus sylvestris
Wildapfel
Populus nigra
Schwarzpappel
Prunus avium
Vogelkirsche
Pyrus pyraster
Wildbirne
Quercus robur
Stieleiche
Tilia cordata
Winterlinde
Ulmus laevis
Flatterulme
Ulmus minor
Feldulme
Sträucher
Carpinus betulus
Hainbuche
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Coryllus avellana
Gewöhnliche Hasel
Crataegus laevigata
Zweigriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Euonymus europaea
Pfaffenhütchen
Lonicera xylosteum
Rote Heckenkirsche
Prunus padus
Traubenkirsche
Prunus spinosa
Schlehe, Schwarzdorn
Rhamnus frangula
Gewöhnlicher Faulbaum
Ribes nigrum
Schwarze Johannisbeere
Ribes rubrum
Rote Johannisbeere
Rosa canina
Hundsrose
Viburnum opulus
Gewöhnlicher Schneeball
17.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Anhang I: Pflanzempfehlungen, Seite 2
Pflanzliste 3: heimische Straucharten für Heckenpflanzungen
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Coryllus avellana
Gewöhnliche Hasel
Crataegus laevigata
Zweigriffliger Weißdorn
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Lonicera xylosteum
Rote Heckenkirsche
Empfehlungen heimischer Obstsorten
Apfelsorten:
Berlepsch
Cox Orange
Dülmener Rosenapfel
Goldparmäne
Roter Boskoop
Glockenapfel
Gloster
Holsteiner Cox
Weisser Klarapfel
Birnensorten:
Bosc´s Flaschenbirne
Conference
Gellerts Butterbirne
Gute Graue
Gute Luise
Vereinsdechandts
Pflaumen-/Zwetschgensorten:
Bühler Frühzwetschge
Große Grüne Reneclaude
Hauszwetschge
Kirschensorten:
Büttners Rote Knorpel
Dönissens Gelbe
Dönissens Gelbe Knorpel
17.08.2015
Große Schwarze Knorpel
Hedelfinger Riesenkirsche
Schattenmorelle
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 304 "Wendenstraße" (Entwurf)
Anhang II: Räumliche Lage von Ausgleichsmaßnahmen, Seite 1
Anhang II: Räumliche Lage von Ausgleichsmaßnahmen
Die räumliche Lage der zugeordneten externen Ausgleichsmaßnahme "Aufforstung
Willwisch III" (Flurstück 263/6 Gem. Sommerfeld) aus dem Flächenpool der Stadt
Leipzig ist in der nachfolgenden Abbildung dargestellt. Die Flächengröße beträgt
505 m².
"Aufforstung Willwisch III" (Flurstück 263/6 Gem. Sommerfeld)
A 14
Aufforstungsfläche
Willwisch III
B6
17.08.2015