Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1040670.pdf
Größe
759 kB
Erstellt
09.07.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01631
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südwest
Ratsversammlung
16.12.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 415 "Quartiersgarage Rochlitzstraße";
Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Schleußig;
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Beschlussvorschlag:
Der Aufstellungsbeschluss Nr. RBV-1682/13 vom 19.06.2013 wird aufgehoben.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Beschreibung des Sachverhaltes
2 Übersichtsplan
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 16.12.2015
zu 18.6
Bebauungsplan Nr. 415 "Quartiersgarage Rochlitzstraße";
Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Schleußig;
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Vorlage: VI-DS-01631
Beschluss:
Der Aufstellungsbeschluss Nr. RBV-1682/13 vom 19.06.2013 wird aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 17. Dezember 2015
Seite: 1/1
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 415 „Quartiersgarage Rochlitzstraße “
Aufhebung des Aufstellungsbeschluss
Seite 1 von 2
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 415 „Quartiersgarage Rochlitzstraße“
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Mit dieser Vorlage soll dem Stadtrat die Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses zum
Bebauungsplan Nr. 415 „Quartiersgarage Rochlitzstraße“ für das in der Übersichtskarte
kenntlich gemachte Gebiet empfohlen werden.
Zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 415
„Quartiersgarage Rochlitzstraße“ (RB V–1682/13) im Jahr 2013 wies der durch eine dichte
gründerzeitliche Wohnbebauung geprägte Stadtteil aufgrund des fast vollständigen
Sanierungsstandes ein erhebliches Defizit an Unterbringungs- und Abstellmöglichkeiten
für PKW innerhalb des öffentlichen Straßenraumes wie auch auf sonstigen Grundstücken
auf. Das im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelegene unbebaute Grundstück
Rochlitzstraße 80 – 86 stellte in diesem Zusammenhang ein Potenzial für eine
Quartiersgarage dar. Ziel und Zweck des mit diesem Aufstellungsbeschluss eingeleiteten
Planverfahren war es, unterschiedlichen Möglichkeiten zur Errichtung und zur Betreibung
einer Quartiersgarage zu untersuchen.
Im Ergebnis der Prüfung zeichnet sich ab, dass trotz des noch immer bestehenden
Defizits an Stellplätze – die entsprechenden Rahmenbedingungen haben sich in den
letzten Jahren nicht geändert - offensichtlich kein wirtschaftlich tragfähiges Konzept zur
Betreibung einer Quartiersgarage aufgelegt werden kann.
Stattdessen besteht seitens des Grundstückseigentümers die Absicht, die vorhandene
Lücke im Blockrand mit einem Wohnungsbauvorhaben zu schließen und eine Tiefgarage
mit ca. 70 Pkw-Stellplätzen zu errichten, welche einerseits den aus dem Vorhaben selbst
resultierenden Bedarf abdeckt sowie zusätzlich ca. 20 Stellplätze für eine Anmietung
bereithalten würde. Dieses Vorhaben ist jedoch aufgrund des bestehenden Aufstellungsbeschlusses und den darin formulierten städtebaulichen Zielen derzeit nicht umsetzbar.
In vorangegangenen Gesprächen hatte der Grundstückseigentümer seine Bereitschaft
erklärt, eine zusätzliche Tiefgaragenebene mit weiteren ca. 70 Stellplätzen zu errichten
und an Dritte zu vermieten. Allerdings wurde die Errichtung und Betreibung dieser
zusätzlichen Stellplätze nur dann als wirtschaftlich möglich eingeschätzt, wenn die Stadt
Leipzig einen Investitionszuschuss in Höhe von ca. 1,65 Mio € beisteuert oder eine
Mietausfallbürgschaft übernimmt. Die Höhe des begehrten Zuschuss ist nach Überprüfung
durch die Stadt plausibel. Grundlage der Kostenüberprüfung war eine durch die
Verwaltung erarbeitete Machbarkeitsstudie zur Errichtung einer Kita in Kombination mit
der Schaffung von Parkraum in Leipzig-Schleußig und die darin zum Ansatz gebrachten
Baukosten.
Eine Förderung der Stellplätze in dieser Höhe ist jedoch aus dem Gebiet heraus aufgrund
der relativ geringen Erlöse aus Stellplatzablösegebühren nicht möglich (es stehen max.
50.000 Euro zur Verfügung). Dieses Modell kann daher nicht weiter verfolgt werden.
Die Verwaltung hat sich vor diesem Hintergrund noch einmal eingehend mit den
angestrebten Zielen des aufzustellenden Bebauungsplanes, den darauf aufbauenden
Instrumenten zur Durchsetzung dieser Ziele sowie den aktuell für das Grundstück
12.10.2015
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 415 „Quartiersgarage Rochlitzstraße “
Aufhebung des Aufstellungsbeschluss
Seite 2 von 2
bestehenden Entwicklungsabsichten auseinandergesetzt. Seitens der Verwaltung wird
eingeschätzt, dass die mit dem Bebauungsplan verfolgten Ziele kaum gegen den Willen
des Grundstückseigentümers durchsetzbar sind, ein Planungsschaden geltend gemacht
werden könnte und die Stadt selbst die Quartiersgarage realisieren oder einen Investor
finden müsste.
Dies wurde dem Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau in der Sitzung am 31.03.2015
dargelegt. Im Ergebnis der Diskussion im Fachausschuss ist die geplante Errichtung einer
Quartiersgarage nicht länger Gegenstand der angestrebten Quartiersentwicklung und der
Aufstellungsbeschluss daher aufzuheben. Dadurch sollen die Voraussetzungen für die
Errichtung des angestrebten Wohnungsbauvorhabens innerhalb der Baulücke im
Blockrand ohne ebenerdige Stellplätze im Inneren des Quartiers geschaffen werden.
Dem Stadtbezirksbeirat Südwest wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
12.10.2015
Bebauungsplan Nr. 415 „Quartiersgarage Rochlitzstraße“
Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 1000, Stand: 07 / 2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches