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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1045626.pdf
Größe
83 kB
Erstellt
30.11.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 14:04

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Änderungsantrag Nr. VI-DS-01954-ÄA-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff Überplanmäßige Aufwendungen gem. § 79 (1) SächsGemO: Vertragsverlängerung zur Finanzierung der Leipzig-Pass-Mobilcard mit dem Mitteldeutschen Verkehrsverbund GmbH und der Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH. Beschlussvorschlag: Beschlusspunkt 1 wird wie folgt geändert: „...zur modifizierten Weiterführung der Leipzig-Pass-Mobilcard mit einer Laufzeit von 3 Jahren ab dem 01.01.2016 abzuschließen.“ Beschlusspunkt 1 wird weiterhin wie folgt ergänzt: Die Modifikation beinhaltet folgendes: Nutzungsberechtigt sind Leipzig-Pass-Inhaber mit täglichem und ganztägigem Mobilitätsbedarf. Dies sind insbesondere -berufstätige Leipzig-Pass-Inhaber mit entsprechend geringem Einkommen; -Leipzig-Pass-Inhaber in Ausbildung, Umschulung u.ä., für die Dauer der Bildungsmaßnahme; -Leipzig-Pass-Inhaber in Beschäftigungsmaßnahmen, für die Dauer der jeweiligen Maßnahme. Für die anderen Leipzig-Pass-Inhaber ist ein geeignetes nutzungszeitreduziertes Alternativangebot mit entsprechend geringerem Ausgleichzahlungsbedarf auszuhandeln. Beschlusspunkte 2 und 3 werden wie folgt neugefasst: Die Höhe der neu verhandelten Ausgleichszahlungen ist dem Stadtrat zeitnah zur Beschlussfassung vorzulegen. Die aufgrund der Neuverhandlung erzielte Einsparung wird für folgenden Zweck verwendet: Unterhaltung von Straßen, Brücken, Gehwegen und Radwegen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Seite 1/3 Begründung Das Grundproblem der Leipzig-Pass-Mobilcard ist die pauschale Gleichbehandlung unterschiedlicher Mobilitätsbedürfnisse. Für diejenigen auf den ÖPNV angewiesenen Leipzig-PassInhaber, die berufstätig bzw. in Ausbildung/Umschulung oder in Beschäftigungsmaßnahmen tätig sind und somit täglich und ganztägig mobil sein müssen, ist die Mobilcard eine sinnvolle und hilfreiche Erleichterung. Für diejenigen Leipzig-Pass-Inhaber, auf die dies nicht zutrifft, bietet sich eine nutzungszeitbeschränkte Alternative an, etwa nach dem Vorbild des von der LVB bis vor wenigen Jahren angebotenen „Sparling“. Die hiermit vorgeschlagene Modifikation berücksichtigt diesen unterschiedlichen Mobilitätsbedarf. Für die verwaltungstechnische Umsetzung, d.h. Feststellung des täglichen und ganztägigen Mobilitätsbedarfes im Einzelfall, ist eine zweckmäßige Lösung mit möglichst wenig Verwaltungsaufwand zu finden. Die Feststellung individuellen Mobilitätsbedarfes war in einem anderen Zusammenhang, nämlich den Ausnahmeregelungen zum Fahrverbot in der Umweltzone, bereits Gegenstand von Verwaltungshandeln. Abschnitt 3.2.2. der Verwaltungsvorschrift zur einheitlichen Handhabung der Ausnahmeregelungen befasste sich zum Beispiel mit der Problemlage Berufstätige mit ungünstigen Arbeitszeiten oder ungünstigem Beschäftigungs-/Wohnort sowie unzumutbarer ÖPNV-Anbindung. Kern dieser Regelung war: Berufstätige dürfen ihr nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand nachrüstbares Auto dann benutzen, wenn sie in Nachtschicht arbeiten oder Arbeits- bzw. Wohnort in der Umweltzone weiter als 600 m Fußweg vom nächsten ÖPNV-Zugangspunkt entfernt sind. Für Einpendler wurde ein 400 m langer Fußweg vom Abstellen ihres Autos an der Grenze der Umweltzone bis zum Arbeitsort als zumutbar erklärt. Die Stadtverwaltung nahm mit dieser und anderen Ausnahmeregelungen also bereits sehr detaillierte Wertungen zum Mobilitätsbedarf von Einwohnern und Einpendlern vor, wobei es hier im Kern um Verbot bzw. ausnahmsweise Genehmigung der Nutzung rechtmäßig erworbenen Eigentums (privater Pkw) ging. Um so mehr hat die Stadt Leipzig dann auch das Recht und auch die Pflicht gegenüber den Steuerzahlern, Nutzungsbedingungen für aus Steuermitteln subventionierte besondere Mobilitätsangebote im ÖPNV restriktiv zu definieren. Die in der Vorlage vorgeschlagene Vertragslaufzeit von 5 Jahren ist aus unserer Sicht zu lang und sollte auf 3 Jahre reduziert werden, so wie zum Beispiel in einem anderen Zusammenhang die Finanzierungsvereinbarungen mit den Eigenbetrieben der Kultur angelegt sind. Die Verkürzung der Laufzeit bietet die Möglichkeit, die Wirksamkeit früher zu evaluieren und die Vertragskonditionen entsprechend den gesammelten Erfahrungen nachzujustieren. Ziel der hier beantragten Modifikation ist eine Reduzierung der aus dem Stadthaushalt zu leistenden Ausgleichszahlungen. Die sich daraus ergebende Einsparung sollte der Mobilität aller Leipziger zugute kommen. Der hier vorgelegte Verwendungsvorschlag tut dies. Die Unterhaltung des öffentlichen Verkehrsraumes ist seit vielen Jahren chronisch unterfinanziert. Seite 2/3