Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1025275.pdf
Größe
2,2 MB
Erstellt
30.04.15, 12:00
Aktualisiert
14.03.16, 18:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01347
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
26.05.2015
1. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
02.06.2015
1. Lesung
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit
09.06.2015
Vorberatung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
09.06.2015
2. Lesung
Ortschaftsrat Liebertwolkwitz
11.06.2015
Anhörung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
16.06.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
17.06.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Stellungnahme zum überarbeiteten Rahmenbetriebsplan für den Tontagebau
Liebertwolkwitz
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Stellungnahme der Stadt Leipzig zum überarbeiteten
Rahmenbetriebsplan für den Tontagebau Liebertwolkwitz.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Verfahrensführende Behörde:
Vorhabenträger:
Größe des Vorhabens:
Derzeitige Nutzung:
Sächsisches Oberbergamt (SOBA)
Tonwerk Liebertwolkwitz GmbH Leipzig
60 ha; davon 33,7 ha für Tonabbau; davon 0,7 ha derzeit, 9
ha westlich und 24 ha östlich des Schaukelgrabens
Landwirtschaft, Grünland, gewässerbegleitende Vergetation
Lage:
Geplanter Abbauzeitraum:
östlich Liebertwolkwitz, siehe Lagepläne
40 Jahre
Der Vorhabenträger hat den 2013 bereits eingereichten RBP nun überarbeitet wieder eingereicht.
Dabei wurden insbesondere folgende Änderungen eingearbeitet:
•
Änderungen im Abbauplan (Abbaurichtung 2016-2018 verändert)
•
geänderter Hydroisohypsenplan mit geringfügig höheren Grundwasserständen
•
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag überarbeitet
•
Berücksichtigung eines Schutzabstandes um den Schaukelgraben
•
Artenliste Fauna aufgenommen
Die Stadt Leipzig hatte sich zum o.g. RBP von 2013 mit Stellungnahme vom 08.10.2013 geäußert
und erhebliche Bedenken u.a. aufgrund des entgegenstehenden rechtskräftigen Bebauungsplans
„Gewerbe- und Mischgebiet Eulengraben“ geltend gemacht (s.u.). In einem darauf hin anberaumten
Gespräch am 05.12.2013 einigten sich die Stadt Leipzig und die Vorhabenträgerin auf einen
Kompromissvorschlag, welcher den geringfügigen Eingriff in den o.g. Bebauungsplan bei
gleichzeitiger Anpassung der bergrechtlichen Bewilligung vorsah.
Nach interner juristischer Prüfung wertete das SOBA den Kompromissvorschlag als nicht umsetzbar
und gab den RBP an die Vorhabenträgerin mit der Maßgabe zurück, einen überarbeiteten RBP
einzureichen, welcher das Gebiet östlich des Schaukelgrabens, in welchem auch der
Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans liegt, nicht mehr enthält. Dieser Maßgabe ist die
Vorhabenträgerin nicht gefolgt, sondern hat den RBP nur um die o.g. Änderungen angepasst wieder
eingereicht. Nach telefonischer Auskunft beabsichtigt das SOBA, den aktuellen RBP räumlich und
sachlich nur für den Bereich westlich des Schaukelgrabens zuzulassen. Vom SOBA wird auch für
die Zukunft davon ausgegangen, dass ein bergbaulicher Eingriff in den Geltungsbereich des derzeit
rechtskräftigen Bebauungsplans Eulengraben rechtlich nicht zugelassen werden kann.
Inhalt der Stellungnahme
–
Bedenken und Hinweise aus der Stellungnahme vom 08.10.2013 werden aufrecht erhalten.
–
Ergänzende Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan Eulengraben: Verlangen zur
Rücknahme der bergrechtlichen Bewilligung
–
Ergänzende Bedenken und Hinweise u.a. zur Wiedernutzbarmachung, mit Problem der
Bereitstellung unbelasteten Bodenmaterials, zur Straßenbelastung und zum Abbauzeitraum
Wichtigste Inhalte der Stellungnahme vom 08.10.2013:
–
Eingriff in den Geltungsbereich des rechtskräftigen B-Plans Eulengraben
–
erhebliche zeitliche Mehrbelastung für den Bereich Liebertwolkwitz über weitere 40 Jahre
–
Verfahren in der jetzigen Form ist abzulehnen, da Vorhaben UVP-pflichtig ist mit Notwendigkeit zur
Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens
–
mangelhaftes Wiedernutzbarmachungskonzept mit Problem der Bereitstellung unbelasteten
Bodenmaterials
–
Totalverlust besonders schützenswerter Böden
–
Verlust von Landwirtschaftsflächen ist abzulehnen.
Anlagen:
Stellungnahme der Stadt Leipzig
Übersichtsplan Tonabbau Liebertwolkwitz
Lageplan Tonabbau Liebertwolkwitz
Beigeordnete für Stadtentwicklung
und Bau
Sächsisches Oberbergamt
Postfach 1364
09583 Freiberg
22-4717.3-03/6058/29
-4917/ -4930
korwin.schwarzlose@leipzig.de
06.2015
Antrag auf Zulassung des überarbeiteten Rahmenbetriebsplans (RBP) für den Tontagebau
Liebertwolkwitz – Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am Verfahren gem. § 54 Abs.
2 BBergG
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom 02.03.2015 übersandten Sie uns Unterlagen zum o.g. Verfahren mit der Bitte
um Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
Die Stadt Leipzig hat gegen das Verfahren gem. § 54 Abs. 2 BBergG zur Zulassung des
überarbeiteten RBP Tontagebau Liebertwolkwitz erhebliche Bedenken sowie ergänzende
Hinweise, welche im folgenden erläutert werden:
Hinweis vorab:
Der nun eingereichte überarbeitete RBP weist gegenüber der Fassung vom 19.06.2013, zu der die
Stadt Leipzig mit Schreiben vom 08.10.2013 Stellung genommen hat, nur geringfügige
Änderungen auf. Dies betrifft u.a.:
–
–
–
–
–
–
Änderungen im Abbauplan (Abbaurichtung 2016-2018 verändert)
geänderter Hydroisohypsenplan mit geringfügig höheren Grundwasserständen
Bewertung Eingriff Anlage 5
Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Berücksichtigung eines Schutzabstandes um den Schaukelgraben
Artenliste Fauna aufgenommen
Die in der o.g. Stellungnahme der Stadt Leipzig geäußerten Bedenken bspw. zur geplanten
Inanspruchnahme des mit Bauplanungsrecht belegten Bereiches östlich des Schaukelgrabens, zur
Dauer des Abbaubetriebes, zum Verlust von Böden und landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie zu
Problemen des Wiedernutzbarmachungskonzeptes insbesondere im Hinblick auf Einbau
unbelasteten Bodenmaterials wurden allerdings nicht berücksichtigt. Daher hält die Stadt Leipzig
die in ihrer Stellungnahme vom 08.10.2013 vorgetragenen Bedenken und Hinweise, soweit
sie keine adäquate Berücksichtigung im überarbeiteten RBP gefunden haben,
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum überarbeiteten Rahmenbetriebsplan Tontagebau Liebertwolkwitz
Seite 2 /5
vollumfänglich aufrecht.
Zu einigen der bereits erwähnten Bedenken und Hinweise noch folgende Erläuterungen bzw.
Ergänzungen:
1. Bedenken
Bebauungsplan E-192 „Gewerbe- und Mischgebiet Eulengraben“
Der nun eingereichte überarbeitete RBP enthält bzgl. der RBP-Abgrenzung und der Abbaufelder
keine Veränderungen im Hinblick auf den Bereich östlich des Schaukelgrabens im
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans “Gewerbe- und Mischgebiet Eulengraben”.
Dies zeigt, dass weder die Tontagebau Liebertwolkwitz GmbH noch das Sächsische Oberbergamt
(SOBA) dem mündlich gemeinsam mit der Stadt Leipzig verhandelten und im Schreiben der Stadt
Leipzig vom 03.02.2014 festgehaltenen Kompromissvorschlag zur klaren Trennung der
Interessensgebiete der Vorhabenträgerin und der Stadt Leipzig zu folgen beabsichtigen. Insofern
ist davon auszugehen, dass die Tontagebau Liebertwolkwitz GmbH an den 1991 erteilten
maximalen Abbaugrenzen festhält, auch wenn der damals vom Bergamt Borna erteilte Bescheid
materiell rechtswidrig bzw. fehlerbehaftet ist.
In einem Telefonat vom 24.03.2014 informierte das SOBA die Stadt Leipzig darüber, dass nach
hausinterner juristischer Prüfung eingeschätzt wurde, dass der geplante bergbauliche Eingriff in
den rechtskräftigen B-Plan Eulengraben als nicht zulässig eingeschätzt wird. Insofern decken sich
die juristischen Einschätzungen des SOBA und der Stadt Leipzig. Das SOBA erläuterte ferner,
dass auch eine – wie im o.g. Kompromissvorschlag enthaltene – Vereinbarung zum partiellen
Eingriff in den o.g. B-Plan an der juristischen Einschätzung nichts ändere. Daher habe das SOBA
den RBP an die Vorhabenträgerin zurückgegeben mit der Bitte, einen neuen auf die Gebiete
westlich des Schaukelgrabens beschränkten RBP einzureichen.
Vor diesem Hintergrund ist es bedauerlich, dass im nun vorgelegten RBP wieder auch das Gebiet
östlich des Schaukelgrabens mit umfasst ist. Dies dient nicht der Rechtsklarstellung. In einem
Telefonat vom 29.04.2015 erläuterte das SOBA der Stadt Leipzig, dass es beabsichtige, den
eingereichten RBP nur für den Bereich westlich des Schaukelgrabens räumlich und sachlich
zuzulassen. Dies wird von der Stadt Leipzig ausdrücklich begrüßt und entspricht auch der
Forderung aus der Stellungnahme zum RBP vom 08.10.2013.
Noch mehr zu begrüßen wäre es aber, wenn im Zuge des Rahmenbetriebsplanverfahrens die
Möglichkeit genutzt würde, den Interessenkonflikt zwischen sich überlagerndem Planungsrecht
und Bergrecht gänzlich aufzulösen. Die Stadt Leipzig verlangt daher, dass die 1991 in einem
mängelbehafteten Verfahren erteilte bergrechtliche Bewilligung derart zurückgenommen wird,
dass das Bewilligungsfeld Nr. II/b-E-029/91 auf den Bereich westlich des Schaukelgrabens
beschränkt wird. Nur die teilweise Zurücknahme des Bewilligungsfeldes schafft dauerhaft
rechtliche Klärung und Planungssicherheit.
Bei Beibehaltung des o.g. Bewilligungsfeldes in seiner jetzigen Ausdehnung bestünde für die
Stadt Leipzig keine vollumfängliche Planungssicherheit für die Entwicklung der Flächen im B-Plan
E-192. Ohne diese Klarstellung können die festgesetzten Gewerbeflächen weder auf dem
heutigen Stand noch im Zuge eines B-Plan-Änderungsverfahrens organisiert werden. Im Falle
eines B-Plan-Änderungsverfahrens wäre unter diesen Bedingungen eine negative, nicht
abwägbare Stellungnahme des SOBA zu befürchten. Eine rechtliche Klarstellung würde zudem
der juristischen Positionsbestimmung im Hinblick u.a. auf mögliche Entschädigungsansprüche
dienen. Vor diesem Hintergrund stellt die vom SOBA nun geplante reduzierte Zulassung des
RBPs dagegen nur die zweitbeste Alternative dar.
In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich klargestellt, dass bezüglich der aufgeführten
Flurstücke 544/1 und 494/1 der Gemarkung Liebertwolkwitz seitens der Stadt Leipzig der
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum überarbeiteten Rahmenbetriebsplan Tontagebau Liebertwolkwitz
Seite 3 /5
Vorhabenträger in Kenntnis gesetzt wurde, dass hier mangels eines rechtskräftigen RBP wegen
der Überschneidung mit dem Geltungsbereich des B-Planes keine Veräußerung oder
Verpachtung zum Tonabbau erfolgen wird.
UVP-Pflicht / bergrechtliches Planfeststellungsverfahren
Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vorhabengröße (die Abbaufläche
überschreitet 25 ha.) gemäß § 1 Nr.1 b) aa) UVP-V Bergbau eine Umweltverträglichkeitsprüfung
erforderlich ist.
Überlastungen des Straßennetzes
Das zusätzliche Verkehrsaufkommen und seine Verteilung wird auf S. 57 der vorliegenden
Unterlage beschrieben. Danach erfolgt die verkehrliche Erschließung des Tontagebaus
alternativlos über Naunhofer Landstraße – Teichmannstraße - Kirchstraße durch die Ortslage
Liebertwolkwitz. Die Straßen haben einen schlechten Fahrbahnzustand und weisen einen
innerörtlichen Charakter auf. Durch den LKW-Werksverkehr werden schon jetzt die vom LKWVerkehr betroffenen Straßen teilweise erheblich verschmutzt und weisen Beschädigungen auf. Mit
der geplanten Erweiterung der Abbauflächen würde sich dieses Problem verlängern und weiter
verschärfen. Seitens der Anwohner wird dies in den Ortschaftsratssitzungen als eine der größten
Konfliktpotenziale geschildert.
Verlängerung der bergbaulichen Inanspruchnahme
Sollte der RBP in der vorgelegten Form zugelassen werden, würde sich der Zeitraum der
bergbaulichen Inanspruchnahme des Gebietes bis 2055 verlängern. Damit müsste der Bereich
Liebertwolkwitz eine weitere Generation mit durch den Tagebau verbundenen Belastungen
(Verkehr, Lärm, Staub) leben. Vor dem Hintergrund der bereits erheblichen Vorbelastungen in
diesem Gebiet durch Bergbau halten wir eine derartige Verlängerung des Betriebszeitraums für
nicht akzeptabel.
Wiedernutzbarmachungskonzept
Der RBP trifft keine detaillierten Aussagen zur Wiedernutzbarmachung (vgl. S. 42f, S.64 f) und
gibt lediglich eine grobe Darstellung der geplanten Biotoptypen (v.a. Acker vgl. Anlage A 4.2/1).
Die Regelung der Wiedernutzbarmachung bleibt den Abschlussbetriebsplänen überlassen, deren
Erarbeitung vom Abbaufortschritt abhängt.
Aufgrund der großen Verfüllmenge (ca. 884.000 m³) werden nochmals die Bedenken geäußert,
dass kein geeignetes Bodenmaterial in dieser Größenordnung regional zur Verfügung stehen
dürfte. Durch die bestehenden Mindestanforderungen an den zu verfüllenden Boden (s.
Stellungnahme vom 08.10.2013) ist die Verfügbarkeit geeigneten Bodens weiter eingeschränkt.
Darüber hinaus gibt es im Stadtgebiet von Leipzig und Umgebung weitere bergrechtliche
Verfahren, bei denen Bodenmaterial verwertet wird bzw. werden soll.
Das Wiedernutzbarmachungskonzept verfolgt das Ziel der vollständigen Verfüllung der
Tagebaufelder und die Wiederherstellung einer landwirtschaftlich nutzbaren Oberfläche. Sollten
hier wider Erwarten andere Maßnahmen festgesetzt werden, würde der Rahmenbetriebsplan den
Belangen der Landwirtschaft widersprechen.
2. Hinweise
Ungeachtet der unter 1. aufgeführten Bedenken gegen das Zulassungsverfahren des RBP sind
neben den bereits in der Stellungnahme zum RBP vom 19.06.2013 dargelegten Hinweisen für den
Fall, dass der RBP dennoch genehmigt wird, die nachfolgenden ergänzenden Hinweise zu
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum überarbeiteten Rahmenbetriebsplan Tontagebau Liebertwolkwitz
Seite 4 /5
beachten:
Landschaftsplanung
Flächen am Nordrand des RBP, westlich des Schaukelgrabens:
• Geplanter Abbau 2019 – 2023 (vgl. Anlage A 3.2)
• Heranrücken an Wochenendhausgebiet bis auf ca. 40 m
• Dementsprechend wird am Nordrand begrünter Lärmschutzwall vorgeschlagen, der auch nach
der Wiedernutzbarmachung erhalten bleiben soll (Anlage A 4.1/1).
Die Ausdehnung der Abbauflächen nach Norden (westlich des Schaukelgrabens) berührt Bereiche
des geplanten LSG „Kolmberg“. Dazu ist die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde
einzuholen. Ob der begrünte Lärmschutzwall nach der Wiedernutzbarmachung zu erhalten ist,
sollte der RBP noch nicht festlegen. Einerseits würde der Lärmschutzwall als Fremdkörper in den
umliegenden Landwirtschaftsflächen liegen. Anderseits können sich nach einer längeren Standzeit
wertvolle Biotopstrukturen entwickelt haben. Über den Erhalt des Lärmschutzwalles sollte daher
erst im Zuge der Abschlussbetriebsplanung entschieden werden, wenn der Wert der
Biotopstrukturen besser beurteilt werden kann.
Überlastung des Straßennetzes
Sollte der RBP zugelassen werden und der Abbaubetrieb über 2017 hinausgehen, ist dafür Sorge
zu tragen, dass die beobachteten Verschmutzungen und Beschädigungen des Straßennetzes
minimiert werden. Hier sind zur Sicherstellung der Erhaltung des Straßennetzes Instrumente wie
bspw. die Einbehaltung einer Sicherheitsleistung vom Vorhabenträger zu prüfen und
festzuschreiben.
Eigentumsverhältnisse
Vom Geltungsbereich sind noch die städtischen Grundstücke 513, 527, 494/1 und 544/1 der
Gemarkung Liebertwolkwitz betroffen, da die Flurstücke 513a, 562 und 568, die nicht im
Geltungsbereich des B-Planes liegen, am 09.10.2013 an den Vorhabenträger veräußert wurden.
Hier ergeht der Hinweis, dass in der Liste der betroffenen Grundstücke immer noch für die
Flurstücke 513 und 527 der Vorhabenträger als Eigentümer aufgeführt ist, gleichwohl hier
Eigentum der Stadt Leipzig vorliegt. Bezüglich des Flurstückes 527 hat der Vorhabenträger den
ausgehandelten Pachtvertrag noch nicht unterschrieben; die nicht öffentlich gewidmete
Wegefläche auf dem Flurstück 513 wird offensichtlich vertragslos genutzt.
Des Weiteren wird angemerkt, dass das in der Tabelle angegebene städtische Flurstück 494 der
Gemarkung Liebertwolkwitz gemäß Fortführungsnachweis Nr. 554 vom 01.02.2010 zergliedert
wurde und hier das heutige Flurstück 494/1 betroffen ist.
Landwirtschaft
Mit dem geplanten Vorhaben wird infolge der Inanspruchnahme von landwirtschaftlicher
Nutzfläche maßgeblich in die Agrarstruktur eingegriffen. Damit werden Belange der Landwirtschaft
berührt. Die landwirtschaftlichen Flächen werden derzeit auf der Grundlage von langfristigen
Vereinbarungen bewirtschaftet. Die Benachteiligung der Landwirtschaft kann wirksam gemindert
werden, wenn vor Maßnahmebeginn rechtzeitig mit den Landwirtschaftsbetrieben jede
Flächeninanspruchnahme sowie alle weiteren von der Maßnahme berührten landwirtschaftlichen
Belange abgestimmt werden, damit unnötige Aufwendungen und Kosten für die Bestellung und
Pflege sowie Ertragsausfälle und andere Bewirtschaftungserschwernisse vermieden werden.
Weitere Hinweise
Im Text S. 9 wird auf einen zugelassenen Sonderbetriebsplan (SBP) vom 15.01.2014 verwiesen,
der uns nicht bekannt ist (RBP S.9). Der SBP enthält u.a. Regelungen zur Wiederherstellung der
ehemaligen Geländestruktur entlang des Schaukelgrabens, die in den RBP übernommen werden
(vgl. RBP S.9 sowie Anlage 1.3). Hierzu sollten genauere Angaben vom Sächsischen
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum überarbeiteten Rahmenbetriebsplan Tontagebau Liebertwolkwitz
Seite 5 /5
Oberbergamt abgefordert werden.
Die Anlage 1.3 „Lageplan mit Darstellung der Flächennutzung im Bereich des RBP“ stellt den 10
m breiten Gewässerrandstreifen des Schaukelgrabens in dunkelgrüner Farbe dar. In der Legende
wird auf die „Wiederherstellung der ursprünglichen Geländemorphologie“ hingewiesen. Eine
Wiederherstellung ist nur nach einem vorherigen Eingriff möglich. Dieser ist nach § 24 SächsWG
nicht statthaft. Der Plan ist entsprechend zu korrigieren.
Sollte eine Abbau östlich des Schaukelgrabens genehmigt werden, ist darauf zu achten, dass im
Rahmen der Wiedernutzbarmachung östlich des Schaukelgrabens eine Wegeverbindung
vorgesehen wird.
Es
wird
davon
ausgegangen,
dass
bzgl.
der
Wiedernutzbarmachung
Planfeststellungsbeschluss zur A 38, 4. Bauabschnitt, berücksichtigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
in Vertretung
Dorothee Dubrau
Bürgermeisterin
Verteiler:
23; 36; 66; 67; 80; 61.0; 61.10; 61.11; 61.3
Prof. Berkner, Reg. Planungsstelle
der