Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1025275.pdf
Größe
2,2 MB
Erstellt
30.04.15, 12:00
Aktualisiert
14.03.16, 18:15

öffnen download melden Dateigröße: 2,2 MB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01347 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Zuständigkeit Bestätigung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 26.05.2015 1. Lesung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 02.06.2015 1. Lesung Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit 09.06.2015 Vorberatung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 09.06.2015 2. Lesung Ortschaftsrat Liebertwolkwitz 11.06.2015 Anhörung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 16.06.2015 2. Lesung Ratsversammlung 17.06.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Stellungnahme zum überarbeiteten Rahmenbetriebsplan für den Tontagebau Liebertwolkwitz Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die Stellungnahme der Stadt Leipzig zum überarbeiteten Rahmenbetriebsplan für den Tontagebau Liebertwolkwitz. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Verfahrensführende Behörde: Vorhabenträger: Größe des Vorhabens: Derzeitige Nutzung: Sächsisches Oberbergamt (SOBA) Tonwerk Liebertwolkwitz GmbH Leipzig 60 ha; davon 33,7 ha für Tonabbau; davon 0,7 ha derzeit, 9 ha westlich und 24 ha östlich des Schaukelgrabens Landwirtschaft, Grünland, gewässerbegleitende Vergetation Lage: Geplanter Abbauzeitraum: östlich Liebertwolkwitz, siehe Lagepläne 40 Jahre Der Vorhabenträger hat den 2013 bereits eingereichten RBP nun überarbeitet wieder eingereicht. Dabei wurden insbesondere folgende Änderungen eingearbeitet: • Änderungen im Abbauplan (Abbaurichtung 2016-2018 verändert) • geänderter Hydroisohypsenplan mit geringfügig höheren Grundwasserständen • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag überarbeitet • Berücksichtigung eines Schutzabstandes um den Schaukelgraben • Artenliste Fauna aufgenommen Die Stadt Leipzig hatte sich zum o.g. RBP von 2013 mit Stellungnahme vom 08.10.2013 geäußert und erhebliche Bedenken u.a. aufgrund des entgegenstehenden rechtskräftigen Bebauungsplans „Gewerbe- und Mischgebiet Eulengraben“ geltend gemacht (s.u.). In einem darauf hin anberaumten Gespräch am 05.12.2013 einigten sich die Stadt Leipzig und die Vorhabenträgerin auf einen Kompromissvorschlag, welcher den geringfügigen Eingriff in den o.g. Bebauungsplan bei gleichzeitiger Anpassung der bergrechtlichen Bewilligung vorsah. Nach interner juristischer Prüfung wertete das SOBA den Kompromissvorschlag als nicht umsetzbar und gab den RBP an die Vorhabenträgerin mit der Maßgabe zurück, einen überarbeiteten RBP einzureichen, welcher das Gebiet östlich des Schaukelgrabens, in welchem auch der Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplans liegt, nicht mehr enthält. Dieser Maßgabe ist die Vorhabenträgerin nicht gefolgt, sondern hat den RBP nur um die o.g. Änderungen angepasst wieder eingereicht. Nach telefonischer Auskunft beabsichtigt das SOBA, den aktuellen RBP räumlich und sachlich nur für den Bereich westlich des Schaukelgrabens zuzulassen. Vom SOBA wird auch für die Zukunft davon ausgegangen, dass ein bergbaulicher Eingriff in den Geltungsbereich des derzeit rechtskräftigen Bebauungsplans Eulengraben rechtlich nicht zugelassen werden kann. Inhalt der Stellungnahme – Bedenken und Hinweise aus der Stellungnahme vom 08.10.2013 werden aufrecht erhalten. – Ergänzende Bedenken und Hinweise zum Bebauungsplan Eulengraben: Verlangen zur Rücknahme der bergrechtlichen Bewilligung – Ergänzende Bedenken und Hinweise u.a. zur Wiedernutzbarmachung, mit Problem der Bereitstellung unbelasteten Bodenmaterials, zur Straßenbelastung und zum Abbauzeitraum Wichtigste Inhalte der Stellungnahme vom 08.10.2013: – Eingriff in den Geltungsbereich des rechtskräftigen B-Plans Eulengraben – erhebliche zeitliche Mehrbelastung für den Bereich Liebertwolkwitz über weitere 40 Jahre – Verfahren in der jetzigen Form ist abzulehnen, da Vorhaben UVP-pflichtig ist mit Notwendigkeit zur Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens – mangelhaftes Wiedernutzbarmachungskonzept mit Problem der Bereitstellung unbelasteten Bodenmaterials – Totalverlust besonders schützenswerter Böden – Verlust von Landwirtschaftsflächen ist abzulehnen. Anlagen: Stellungnahme der Stadt Leipzig Übersichtsplan Tonabbau Liebertwolkwitz Lageplan Tonabbau Liebertwolkwitz Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau Sächsisches Oberbergamt Postfach 1364 09583 Freiberg 22-4717.3-03/6058/29 -4917/ -4930 korwin.schwarzlose@leipzig.de 06.2015 Antrag auf Zulassung des überarbeiteten Rahmenbetriebsplans (RBP) für den Tontagebau Liebertwolkwitz – Beteiligung der Träger öffentlicher Belange am Verfahren gem. § 54 Abs. 2 BBergG Sehr geehrte Damen und Herren, mit Schreiben vom 02.03.2015 übersandten Sie uns Unterlagen zum o.g. Verfahren mit der Bitte um Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange. Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung: Die Stadt Leipzig hat gegen das Verfahren gem. § 54 Abs. 2 BBergG zur Zulassung des überarbeiteten RBP Tontagebau Liebertwolkwitz erhebliche Bedenken sowie ergänzende Hinweise, welche im folgenden erläutert werden: Hinweis vorab: Der nun eingereichte überarbeitete RBP weist gegenüber der Fassung vom 19.06.2013, zu der die Stadt Leipzig mit Schreiben vom 08.10.2013 Stellung genommen hat, nur geringfügige Änderungen auf. Dies betrifft u.a.: – – – – – – Änderungen im Abbauplan (Abbaurichtung 2016-2018 verändert) geänderter Hydroisohypsenplan mit geringfügig höheren Grundwasserständen Bewertung Eingriff Anlage 5 Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Berücksichtigung eines Schutzabstandes um den Schaukelgraben Artenliste Fauna aufgenommen Die in der o.g. Stellungnahme der Stadt Leipzig geäußerten Bedenken bspw. zur geplanten Inanspruchnahme des mit Bauplanungsrecht belegten Bereiches östlich des Schaukelgrabens, zur Dauer des Abbaubetriebes, zum Verlust von Böden und landwirtschaftlicher Nutzfläche sowie zu Problemen des Wiedernutzbarmachungskonzeptes insbesondere im Hinblick auf Einbau unbelasteten Bodenmaterials wurden allerdings nicht berücksichtigt. Daher hält die Stadt Leipzig die in ihrer Stellungnahme vom 08.10.2013 vorgetragenen Bedenken und Hinweise, soweit sie keine adäquate Berücksichtigung im überarbeiteten RBP gefunden haben, Stellungnahme der Stadt Leipzig zum überarbeiteten Rahmenbetriebsplan Tontagebau Liebertwolkwitz Seite 2 /5 vollumfänglich aufrecht. Zu einigen der bereits erwähnten Bedenken und Hinweise noch folgende Erläuterungen bzw. Ergänzungen: 1. Bedenken Bebauungsplan E-192 „Gewerbe- und Mischgebiet Eulengraben“ Der nun eingereichte überarbeitete RBP enthält bzgl. der RBP-Abgrenzung und der Abbaufelder keine Veränderungen im Hinblick auf den Bereich östlich des Schaukelgrabens im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans “Gewerbe- und Mischgebiet Eulengraben”. Dies zeigt, dass weder die Tontagebau Liebertwolkwitz GmbH noch das Sächsische Oberbergamt (SOBA) dem mündlich gemeinsam mit der Stadt Leipzig verhandelten und im Schreiben der Stadt Leipzig vom 03.02.2014 festgehaltenen Kompromissvorschlag zur klaren Trennung der Interessensgebiete der Vorhabenträgerin und der Stadt Leipzig zu folgen beabsichtigen. Insofern ist davon auszugehen, dass die Tontagebau Liebertwolkwitz GmbH an den 1991 erteilten maximalen Abbaugrenzen festhält, auch wenn der damals vom Bergamt Borna erteilte Bescheid materiell rechtswidrig bzw. fehlerbehaftet ist. In einem Telefonat vom 24.03.2014 informierte das SOBA die Stadt Leipzig darüber, dass nach hausinterner juristischer Prüfung eingeschätzt wurde, dass der geplante bergbauliche Eingriff in den rechtskräftigen B-Plan Eulengraben als nicht zulässig eingeschätzt wird. Insofern decken sich die juristischen Einschätzungen des SOBA und der Stadt Leipzig. Das SOBA erläuterte ferner, dass auch eine – wie im o.g. Kompromissvorschlag enthaltene – Vereinbarung zum partiellen Eingriff in den o.g. B-Plan an der juristischen Einschätzung nichts ändere. Daher habe das SOBA den RBP an die Vorhabenträgerin zurückgegeben mit der Bitte, einen neuen auf die Gebiete westlich des Schaukelgrabens beschränkten RBP einzureichen. Vor diesem Hintergrund ist es bedauerlich, dass im nun vorgelegten RBP wieder auch das Gebiet östlich des Schaukelgrabens mit umfasst ist. Dies dient nicht der Rechtsklarstellung. In einem Telefonat vom 29.04.2015 erläuterte das SOBA der Stadt Leipzig, dass es beabsichtige, den eingereichten RBP nur für den Bereich westlich des Schaukelgrabens räumlich und sachlich zuzulassen. Dies wird von der Stadt Leipzig ausdrücklich begrüßt und entspricht auch der Forderung aus der Stellungnahme zum RBP vom 08.10.2013. Noch mehr zu begrüßen wäre es aber, wenn im Zuge des Rahmenbetriebsplanverfahrens die Möglichkeit genutzt würde, den Interessenkonflikt zwischen sich überlagerndem Planungsrecht und Bergrecht gänzlich aufzulösen. Die Stadt Leipzig verlangt daher, dass die 1991 in einem mängelbehafteten Verfahren erteilte bergrechtliche Bewilligung derart zurückgenommen wird, dass das Bewilligungsfeld Nr. II/b-E-029/91 auf den Bereich westlich des Schaukelgrabens beschränkt wird. Nur die teilweise Zurücknahme des Bewilligungsfeldes schafft dauerhaft rechtliche Klärung und Planungssicherheit. Bei Beibehaltung des o.g. Bewilligungsfeldes in seiner jetzigen Ausdehnung bestünde für die Stadt Leipzig keine vollumfängliche Planungssicherheit für die Entwicklung der Flächen im B-Plan E-192. Ohne diese Klarstellung können die festgesetzten Gewerbeflächen weder auf dem heutigen Stand noch im Zuge eines B-Plan-Änderungsverfahrens organisiert werden. Im Falle eines B-Plan-Änderungsverfahrens wäre unter diesen Bedingungen eine negative, nicht abwägbare Stellungnahme des SOBA zu befürchten. Eine rechtliche Klarstellung würde zudem der juristischen Positionsbestimmung im Hinblick u.a. auf mögliche Entschädigungsansprüche dienen. Vor diesem Hintergrund stellt die vom SOBA nun geplante reduzierte Zulassung des RBPs dagegen nur die zweitbeste Alternative dar. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich klargestellt, dass bezüglich der aufgeführten Flurstücke 544/1 und 494/1 der Gemarkung Liebertwolkwitz seitens der Stadt Leipzig der Stellungnahme der Stadt Leipzig zum überarbeiteten Rahmenbetriebsplan Tontagebau Liebertwolkwitz Seite 3 /5 Vorhabenträger in Kenntnis gesetzt wurde, dass hier mangels eines rechtskräftigen RBP wegen der Überschneidung mit dem Geltungsbereich des B-Planes keine Veräußerung oder Verpachtung zum Tonabbau erfolgen wird. UVP-Pflicht / bergrechtliches Planfeststellungsverfahren Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass aufgrund der Vorhabengröße (die Abbaufläche überschreitet 25 ha.) gemäß § 1 Nr.1 b) aa) UVP-V Bergbau eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Überlastungen des Straßennetzes Das zusätzliche Verkehrsaufkommen und seine Verteilung wird auf S. 57 der vorliegenden Unterlage beschrieben. Danach erfolgt die verkehrliche Erschließung des Tontagebaus alternativlos über Naunhofer Landstraße – Teichmannstraße - Kirchstraße durch die Ortslage Liebertwolkwitz. Die Straßen haben einen schlechten Fahrbahnzustand und weisen einen innerörtlichen Charakter auf. Durch den LKW-Werksverkehr werden schon jetzt die vom LKWVerkehr betroffenen Straßen teilweise erheblich verschmutzt und weisen Beschädigungen auf. Mit der geplanten Erweiterung der Abbauflächen würde sich dieses Problem verlängern und weiter verschärfen. Seitens der Anwohner wird dies in den Ortschaftsratssitzungen als eine der größten Konfliktpotenziale geschildert. Verlängerung der bergbaulichen Inanspruchnahme Sollte der RBP in der vorgelegten Form zugelassen werden, würde sich der Zeitraum der bergbaulichen Inanspruchnahme des Gebietes bis 2055 verlängern. Damit müsste der Bereich Liebertwolkwitz eine weitere Generation mit durch den Tagebau verbundenen Belastungen (Verkehr, Lärm, Staub) leben. Vor dem Hintergrund der bereits erheblichen Vorbelastungen in diesem Gebiet durch Bergbau halten wir eine derartige Verlängerung des Betriebszeitraums für nicht akzeptabel. Wiedernutzbarmachungskonzept Der RBP trifft keine detaillierten Aussagen zur Wiedernutzbarmachung (vgl. S. 42f, S.64 f) und gibt lediglich eine grobe Darstellung der geplanten Biotoptypen (v.a. Acker vgl. Anlage A 4.2/1). Die Regelung der Wiedernutzbarmachung bleibt den Abschlussbetriebsplänen überlassen, deren Erarbeitung vom Abbaufortschritt abhängt. Aufgrund der großen Verfüllmenge (ca. 884.000 m³) werden nochmals die Bedenken geäußert, dass kein geeignetes Bodenmaterial in dieser Größenordnung regional zur Verfügung stehen dürfte. Durch die bestehenden Mindestanforderungen an den zu verfüllenden Boden (s. Stellungnahme vom 08.10.2013) ist die Verfügbarkeit geeigneten Bodens weiter eingeschränkt. Darüber hinaus gibt es im Stadtgebiet von Leipzig und Umgebung weitere bergrechtliche Verfahren, bei denen Bodenmaterial verwertet wird bzw. werden soll. Das Wiedernutzbarmachungskonzept verfolgt das Ziel der vollständigen Verfüllung der Tagebaufelder und die Wiederherstellung einer landwirtschaftlich nutzbaren Oberfläche. Sollten hier wider Erwarten andere Maßnahmen festgesetzt werden, würde der Rahmenbetriebsplan den Belangen der Landwirtschaft widersprechen. 2. Hinweise Ungeachtet der unter 1. aufgeführten Bedenken gegen das Zulassungsverfahren des RBP sind neben den bereits in der Stellungnahme zum RBP vom 19.06.2013 dargelegten Hinweisen für den Fall, dass der RBP dennoch genehmigt wird, die nachfolgenden ergänzenden Hinweise zu Stellungnahme der Stadt Leipzig zum überarbeiteten Rahmenbetriebsplan Tontagebau Liebertwolkwitz Seite 4 /5 beachten: Landschaftsplanung Flächen am Nordrand des RBP, westlich des Schaukelgrabens: • Geplanter Abbau 2019 – 2023 (vgl. Anlage A 3.2) • Heranrücken an Wochenendhausgebiet bis auf ca. 40 m • Dementsprechend wird am Nordrand begrünter Lärmschutzwall vorgeschlagen, der auch nach der Wiedernutzbarmachung erhalten bleiben soll (Anlage A 4.1/1). Die Ausdehnung der Abbauflächen nach Norden (westlich des Schaukelgrabens) berührt Bereiche des geplanten LSG „Kolmberg“. Dazu ist die Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde einzuholen. Ob der begrünte Lärmschutzwall nach der Wiedernutzbarmachung zu erhalten ist, sollte der RBP noch nicht festlegen. Einerseits würde der Lärmschutzwall als Fremdkörper in den umliegenden Landwirtschaftsflächen liegen. Anderseits können sich nach einer längeren Standzeit wertvolle Biotopstrukturen entwickelt haben. Über den Erhalt des Lärmschutzwalles sollte daher erst im Zuge der Abschlussbetriebsplanung entschieden werden, wenn der Wert der Biotopstrukturen besser beurteilt werden kann. Überlastung des Straßennetzes Sollte der RBP zugelassen werden und der Abbaubetrieb über 2017 hinausgehen, ist dafür Sorge zu tragen, dass die beobachteten Verschmutzungen und Beschädigungen des Straßennetzes minimiert werden. Hier sind zur Sicherstellung der Erhaltung des Straßennetzes Instrumente wie bspw. die Einbehaltung einer Sicherheitsleistung vom Vorhabenträger zu prüfen und festzuschreiben. Eigentumsverhältnisse Vom Geltungsbereich sind noch die städtischen Grundstücke 513, 527, 494/1 und 544/1 der Gemarkung Liebertwolkwitz betroffen, da die Flurstücke 513a, 562 und 568, die nicht im Geltungsbereich des B-Planes liegen, am 09.10.2013 an den Vorhabenträger veräußert wurden. Hier ergeht der Hinweis, dass in der Liste der betroffenen Grundstücke immer noch für die Flurstücke 513 und 527 der Vorhabenträger als Eigentümer aufgeführt ist, gleichwohl hier Eigentum der Stadt Leipzig vorliegt. Bezüglich des Flurstückes 527 hat der Vorhabenträger den ausgehandelten Pachtvertrag noch nicht unterschrieben; die nicht öffentlich gewidmete Wegefläche auf dem Flurstück 513 wird offensichtlich vertragslos genutzt. Des Weiteren wird angemerkt, dass das in der Tabelle angegebene städtische Flurstück 494 der Gemarkung Liebertwolkwitz gemäß Fortführungsnachweis Nr. 554 vom 01.02.2010 zergliedert wurde und hier das heutige Flurstück 494/1 betroffen ist. Landwirtschaft Mit dem geplanten Vorhaben wird infolge der Inanspruchnahme von landwirtschaftlicher Nutzfläche maßgeblich in die Agrarstruktur eingegriffen. Damit werden Belange der Landwirtschaft berührt. Die landwirtschaftlichen Flächen werden derzeit auf der Grundlage von langfristigen Vereinbarungen bewirtschaftet. Die Benachteiligung der Landwirtschaft kann wirksam gemindert werden, wenn vor Maßnahmebeginn rechtzeitig mit den Landwirtschaftsbetrieben jede Flächeninanspruchnahme sowie alle weiteren von der Maßnahme berührten landwirtschaftlichen Belange abgestimmt werden, damit unnötige Aufwendungen und Kosten für die Bestellung und Pflege sowie Ertragsausfälle und andere Bewirtschaftungserschwernisse vermieden werden. Weitere Hinweise Im Text S. 9 wird auf einen zugelassenen Sonderbetriebsplan (SBP) vom 15.01.2014 verwiesen, der uns nicht bekannt ist (RBP S.9). Der SBP enthält u.a. Regelungen zur Wiederherstellung der ehemaligen Geländestruktur entlang des Schaukelgrabens, die in den RBP übernommen werden (vgl. RBP S.9 sowie Anlage 1.3). Hierzu sollten genauere Angaben vom Sächsischen Stellungnahme der Stadt Leipzig zum überarbeiteten Rahmenbetriebsplan Tontagebau Liebertwolkwitz Seite 5 /5 Oberbergamt abgefordert werden. Die Anlage 1.3 „Lageplan mit Darstellung der Flächennutzung im Bereich des RBP“ stellt den 10 m breiten Gewässerrandstreifen des Schaukelgrabens in dunkelgrüner Farbe dar. In der Legende wird auf die „Wiederherstellung der ursprünglichen Geländemorphologie“ hingewiesen. Eine Wiederherstellung ist nur nach einem vorherigen Eingriff möglich. Dieser ist nach § 24 SächsWG nicht statthaft. Der Plan ist entsprechend zu korrigieren. Sollte eine Abbau östlich des Schaukelgrabens genehmigt werden, ist darauf zu achten, dass im Rahmen der Wiedernutzbarmachung östlich des Schaukelgrabens eine Wegeverbindung vorgesehen wird. Es wird davon ausgegangen, dass bzgl. der Wiedernutzbarmachung Planfeststellungsbeschluss zur A 38, 4. Bauabschnitt, berücksichtigt wird. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung Dorothee Dubrau Bürgermeisterin Verteiler: 23; 36; 66; 67; 80; 61.0; 61.10; 61.11; 61.3 Prof. Berkner, Reg. Planungsstelle der