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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1043051.pdf
Größe
68 kB
Erstellt
26.10.15, 12:00
Aktualisiert
20.01.16, 16:20

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01931-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 08.12.2015 Vorberatung Jugendparlament 15.12.2015 Vorberatung Jugendbeirat 07.01.2016 Vorberatung Ratsversammlung 20.01.2016 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Parkplätze für motorisierte Zweiräder Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Alternativvorschlag x Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Der Antragsteller führt aus, dass sich motorisierte Zweiräder immer größerer Beliebtheit in der Bevölkerung erfreuten. Zum Parken würden zumeist die ausgewiesenen Pkw-Stellflächen genutzt. Auf einem Pkw-Stellplatz wird nur ein motorisiertes Zweirad abgestellt, obwohl mehrere Zweiräder abgestellt werden könnten. Auch eingerichtete Fahrradabstellmöglichkeiten wären nicht alle gleichermaßen ausgelastet und könnten gegebenenfalls von den motorisierten Zweirädern mit genutzt werden. Die Stadtverwaltung soll aus den vorgenannten Gründen per Ratsbeschluss aufgefordert werden, sowohl die Ausweisung von Parkmöglichkeiten für motorisierte Zweiräder auf vorhandenen PkwStellplätzen und/oder neu zu schaffenden Flächen als auch an geeigneten Fahrradabstellmöglichkeiten eine Doppelnutzung sowohl für Fahrräder als auch für motorisierte Zweiräder zu prüfen. Empfehlung der Verwaltung: Die Verwaltung empfiehlt den Antrag abzulehnen, da die Verwaltung auf das angesprochene Problem bereits reagiert hat und deshalb kein weiterer Ratsbeschluss erforderlich ist. Im Stadtgebiet sind Stellplätze für motorisierte Zweiräder ausgewiesen. Das Abstellen der Zweiräder an Fahrradbügeln ist möglich, wenn keine Beschilderung dies untersagt. Bei der Umsetzung der Straßenverkehrsordnung, wie z.B. der Anordnung von Verkehrszeichen ist zu beachten, dass die Stadt nach § 19 Sächs. Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz die Funktion einer unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt. Es handelt sich um eine Weisungsaufgabe, für die der Oberbürgermeister nach § 22 Abs. 1 der Hauptsatzung in ihrer derzeitigen Fassung und nicht der Stadtrat zuständig ist. Ein Ratsbeschluss hätte insofern nur deklamatorischen Charakter. Die Fachaufsicht liegt beim Landesamt für Straßen und Verkehr (LASuV). Verkehrszeichen werden über ein Anordnungsverfahren angeordnet, an dem auch Dienststellen außerhalb der Stadtverwaltung beteiligt sind (z.B. die Polizei). Dieses vorausgeschickt, ist mitzuteilen, dass bereits Anordnungsverfahren mit folgendem Ergebnis durchgeführt worden sind: Die Erforderlichkeit von Stellplätzen für motorisierte Zweiräder ist in erster Linie dort gegeben, wo ein häufiger Stellplatzwechsel (Einkaufs- und Besucherverkehr) stattfindet. Dies ist vor allem in der Innenstadt der Fall. In der Innenstadt sind in der Katharinenstraße, Ratsfreischulstraße und Goethestraße bereits Stellplätze für motorisierte Zweiräder eingerichtet. Im Zuge der Umsetzung der autoarmen Innenstadt werden neue Stellplätze für motorisierte Zweiräder im Neumarkt und in der Lotterstraße ausgewiesen. Diese Flächen sind nach begründeter Auffassung der Verwaltung ausreichend, um den Bedarf abdecken zu können. In Wohngebieten ist die Ausweisung von Stellplätzen für motorisierte Zweiräder nicht sinnvoll, da dort im Gegensatz zur Innenstadt kein gehäuftes Aufkommen dieser Zweiräder vorzufinden ist. Auch ist zu beachten, dass die Zweiräder nur jahreszeitlich genutzt werden und im Winter häufig andere überdachte Abstellmöglichkeiten gegeben sind. Motorisierte Zweiräder können an Fahrradbügeln abgestellt werden, wenn dies durch Haltverbote o. ä. nicht untersagt ist. Einer separaten Beschilderung, die dies erlaubt, bedarf es hierbei nicht. Die Fahrradbügel müssen sich jedoch auf der Fahrbahn befinden. Bei einer Aufstellung der Bügel auf dem Gehweg ist ein Abstellen von Kraftfahrzeugen, zu denen auch motorisierte Zweiräder zählen, gemäß Straßenverkehrsordnung nicht zulässig.