Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1043051.pdf
Größe
68 kB
Erstellt
26.10.15, 12:00
Aktualisiert
20.01.16, 16:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01931-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
08.12.2015
Vorberatung
Jugendparlament
15.12.2015
Vorberatung
Jugendbeirat
07.01.2016
Vorberatung
Ratsversammlung
20.01.2016
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Parkplätze für motorisierte Zweiräder
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Alternativvorschlag
x Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Der Antragsteller führt aus, dass sich motorisierte Zweiräder immer größerer Beliebtheit in der
Bevölkerung erfreuten. Zum Parken würden zumeist die ausgewiesenen Pkw-Stellflächen genutzt.
Auf einem Pkw-Stellplatz wird nur ein motorisiertes Zweirad abgestellt, obwohl mehrere Zweiräder
abgestellt werden könnten. Auch eingerichtete Fahrradabstellmöglichkeiten wären nicht alle
gleichermaßen ausgelastet und könnten gegebenenfalls von den motorisierten Zweirädern mit
genutzt werden.
Die Stadtverwaltung soll aus den vorgenannten Gründen per Ratsbeschluss aufgefordert werden,
sowohl die Ausweisung von Parkmöglichkeiten für motorisierte Zweiräder auf vorhandenen PkwStellplätzen
und/oder
neu
zu
schaffenden
Flächen
als
auch
an
geeigneten
Fahrradabstellmöglichkeiten eine Doppelnutzung sowohl für Fahrräder als auch für motorisierte
Zweiräder zu prüfen.
Empfehlung der Verwaltung:
Die Verwaltung empfiehlt den Antrag abzulehnen, da die Verwaltung auf das angesprochene
Problem bereits reagiert hat und deshalb kein weiterer Ratsbeschluss erforderlich ist. Im Stadtgebiet
sind Stellplätze für motorisierte Zweiräder ausgewiesen. Das Abstellen der Zweiräder an
Fahrradbügeln ist möglich, wenn keine Beschilderung dies untersagt.
Bei der Umsetzung der Straßenverkehrsordnung, wie z.B. der Anordnung von Verkehrszeichen ist
zu beachten, dass die Stadt nach § 19 Sächs. Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz die Funktion
einer unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt. Es handelt sich um eine Weisungsaufgabe, für die
der Oberbürgermeister nach § 22 Abs. 1 der Hauptsatzung in ihrer derzeitigen Fassung und nicht
der Stadtrat zuständig ist. Ein Ratsbeschluss hätte insofern nur deklamatorischen Charakter. Die
Fachaufsicht liegt beim Landesamt für Straßen und Verkehr (LASuV). Verkehrszeichen werden über
ein Anordnungsverfahren angeordnet, an dem auch Dienststellen außerhalb der Stadtverwaltung
beteiligt sind (z.B. die Polizei).
Dieses vorausgeschickt, ist mitzuteilen, dass bereits Anordnungsverfahren mit folgendem Ergebnis
durchgeführt worden sind:
Die Erforderlichkeit von Stellplätzen für motorisierte Zweiräder ist in erster Linie dort gegeben, wo
ein häufiger Stellplatzwechsel (Einkaufs- und Besucherverkehr) stattfindet. Dies ist vor allem in der
Innenstadt der Fall.
In der Innenstadt sind in der Katharinenstraße, Ratsfreischulstraße und Goethestraße bereits
Stellplätze für motorisierte Zweiräder eingerichtet. Im Zuge der Umsetzung der autoarmen
Innenstadt werden neue Stellplätze für motorisierte Zweiräder im Neumarkt und in der Lotterstraße
ausgewiesen. Diese Flächen sind nach begründeter Auffassung der Verwaltung ausreichend, um
den Bedarf abdecken zu können.
In Wohngebieten ist die Ausweisung von Stellplätzen für motorisierte Zweiräder nicht sinnvoll, da
dort im Gegensatz zur Innenstadt kein gehäuftes Aufkommen dieser Zweiräder vorzufinden ist. Auch
ist zu beachten, dass die Zweiräder nur jahreszeitlich genutzt werden und im Winter häufig andere
überdachte Abstellmöglichkeiten gegeben sind.
Motorisierte Zweiräder können an Fahrradbügeln abgestellt werden, wenn dies durch Haltverbote
o. ä. nicht untersagt ist. Einer separaten Beschilderung, die dies erlaubt, bedarf es hierbei nicht. Die
Fahrradbügel müssen sich jedoch auf der Fahrbahn befinden. Bei einer Aufstellung der Bügel auf
dem Gehweg ist ein Abstellen von Kraftfahrzeugen, zu denen auch motorisierte Zweiräder zählen,
gemäß Straßenverkehrsordnung nicht zulässig.