Daten
Kommune
Leipzig
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Erstellt
28.08.15, 12:00
Aktualisiert
18.01.16, 07:40
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01793
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit
1. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
1. Lesung
19.11.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen im Jahr 2016 aus besonderem Anlass
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2016 aus besonderem Anlass.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
1. Grundlagen
Gemäß § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG vom 01.12.2010, geändert am 27.01.2012, dürfen
Verkaufsstellen abweichend von § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG an jährlich bis zu vier Sonntagen aus
besonderem Anlass in der Zeit von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein. Die Gemeinden werden ermächtigt,
diese Tage durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
Folgende Sonntage sind nach § 8 Absatz 3 SächsLadÖffG nicht freizugeben: der Ostersonntag, der
Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und der 24. Dezember, soweit er auf einen
Sonntag fällt. Gesetzliche Feiertage nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Freistaat
Sachsen dürfen nicht für eine Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben werden.
2. Anlass und Entscheidungsvorbereitung
Bereits in den vergangenen Jahren ergingen Rechtsverordnungen über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen. In Vorbereitung dieser Rechtsverordnung wurden folgende Beteiligte
angehört: Vertreter des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes Leipzig, Vertreter des
Handelsverbandes Sachsen, Vertreter der IHK, Vertreter der Gewerkschaft Ver.di/Allianz für einen
freien Sonntag, Vertreter des Marktamtes, Vertreter des Fachausschusses Wirtschaft und Arbeit,
Vertreter der Landesdirektion Sachsen, Abt. Arbeitsschutz, Vertreter der CDU-Fraktion, Vertreter der
Händlergemeinschaften sowie der Einkaufszentren und der Leipziger City Marketing e. V.
Das katholische Probsteipfarramt Leipzig, das Löwen Center und die Konsumgenossenschaft
Leipzig e.G waren in das Entscheidungsfindungsverfahren ebenfalls eingebunden. Die Einladung
zur Teilnahme an dem Anhörungsverfahren konnte von der Konsumgenossenschaft Leipzig e.G
nicht wahrgenommen werden. Das katholischen Probsteipfarramt Leipzig und Löwen Center folgten
der Einladung zur Anhörung nicht. Eine schriftliche Stellungnahme zur Anhörung erfolgte nicht. In
der Beratung am 20.08.2015 wurden die vorgeschlagenen Termine und Begründungen besprochen.
Bei der Auswahl der Termine ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes
sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes berücksichtigt worden.
3. Verkaufsoffene Sonntage in der Stadt Leipzig
Aus der Formulierung des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG ergibt sich die Möglichkeit zur Freigabe von
jährlich vier verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderem Anlass. An den gesetzlich geschützten
Feiertagen ist eine Öffnung von Verkaufsstellen verboten.
Die Mehrheit der Beteiligten sprach sich für die folgenden anlassbezogenen vier verkaufsoffenen
Sonntage für das gesamte Stadtgebiet aus:
Anlass
Datum
1. Sonntag
Leipziger Markttage
02.10.2016
2. Sonntag
59. Internationales Festival für Dokumentarund Animationsfilm
06.11.2016
3. Sonntag
Leipziger Weihnachtsmarkt
04.12.2016
4. Sonntag
Leipziger Weihnachtsmarkt
18.12.2016
Die vorgeschlagenen Termine erfüllen die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere
werden mit dieser Rechtsverordnung keine aufeinanderfolgenden Sonntage freigegeben. Zur
Verringerung der Arbeitsbelastung der Arbeitnehmer wird auf eine Blocklösung
(aufeinanderfolgende Sonntage) der verkaufsoffenen Sonntage verzichtet.
In einem Gespräch zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche und dem Sächsischen
Städte- und Gemeindetag am 12.01.2011 legte der Landesbischof, Herr Bohl, die Auffassung der
Landeskirche zur Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen wie folgt dar: Die Evangelisch-Lutherische
Landeskirche wird eine Sonntagsöffnung im Advent nur an maximal zwei nicht aufeinanderfolgenden
Sonntagen dulden.
Die Leipziger Markttage werden 2016 zum 40. Mal veranstaltet und sind damit ein fester Bestandteil
des Leipziger Veranstaltungskalenders. Auch in früheren Jahren waren aus diesem Anlass die
Geschäfte an Sonntagen geöffnet. Die Leipziger Markttage ziehen jedes Jahr über
fünfhunderttausend Besucher an. Wie schon in den letzten Jahren wird das Thema Erntedank eine
Rolle spielen. Es werden sich 130 Händler und Gastronomen daran beteiligen. Das Marktamt der
Stadt Leipzig als Veranstalter begrüßt diesen verkaufsoffenen Sonntag.
Die Sonntagsfnung am 06.11.2016 soll aus Anlass des an diesem Tag mit der Preisverleihung
endenden Internationalen Festivals f Dokumentar- und Animationsfilm erfolgen. Das Festival f
Dokumentar- und Animationsfilme begeht im Jahr 2016 sein 59. Jubil舫m. Es ist damit das weltweit
舁teste Kurzfilmfestival und nach dem International Documentary Film Festival Amsterdam das
zweitgrte DOK-Filmfestival Europas.
Das Internationale Festival für Dokumentar- und Animationsfilm in Leipzig ist eines der
bedeutendsten seiner Art. Weit über 42.000 Zuschauer, mehr als im Jahr 2013, strömten zum
Festival 2014 in die Leipziger Kinos, 80 Vorstellungen waren ausverkauft. Damit begrüßten die
Organisatoren so viele Zuschauer wie nie zuvor in der Geschichte des 1955 gegründeten Festivals.
Auch seine Position als internationaler Branchentreff baute das Filmfestival aus, mit 1750 erreichte
die Zahl der Fachbesucher erneut einen Rekordwert. Insgesamt wurden 368 Filme aus 62 Ländern
gezeigt, darunter 41 Weltpremieren. Eingereicht wurden 2.350 Werke aus 119 Ländern, so viele
Nationen wie nie zuvor. In diesem Jahr werden abermals steigende Besucherzahlen erwartet. Die
jährliche Entwicklung zeigt, dass 2016 mit noch mehr Besuchern zu rechnen ist. Händler und
Gastronomen der Stadt werden dieses Festival von internationalem Rang mit Aktionen, die sich um
die Themen Film, Dokumentation und Animation drehen, begleiten und ihm in der gesamten Stadt
eine erhöhte Präsenz verleihen. Den internationalen und nationalen Besuchern präsentiert sich
Leipzig ein weiteres Mal als weltoffene und attraktive Stadt.
Der Leipziger Weihnachtsmarkt gehört mit jährlich über zwei Millionen Besuchern zu einer der
bedeutendsten Veranstaltungen dieser Art in Mitteldeutschland. Seine Tradition reicht bis in das 15.
Jahrhundert zurück. Die erste Erwähnung des Leipziger Weihnachtsmarktes erfolgte bereits 1458.
Damit zählt er zu den ältesten Weihnachtsmärkten Deutschlands. Mit über 250 originell
geschmückten Ständen gehört er zu den größten und schönsten Weihnachtsmärkten in
Deutschland. Als weitere Attraktionen und Besuchermagnete zählen der Märchenwald an der
Opernseite sowie das Finnische Dorf und das Riesenrad auf dem Augustusplatz. Die Besucher
schätzen besonders die Kinderfreundlichkeit des Leipziger Weihnachtsmarktes. Während des
Leipziger Weihnachtsmarktes wird mit täglich mehreren zehntausend Gästen, wie schon in den
Vorjahren, gerechnet. Die Besucher reisen aus dem ganzen mitteldeutschen Raum an. Weitere
Besuchergruppen aus weiten Teilen Deutschlands werden mit Bussen und Sonderzügen nach
Leipzig gebracht. Verstärkt ist in den letzten Jahren eine zunehmende internationale Resonanz zu
verzeichnen. Reiseunternehmen organisieren Sonderbusse u. a. aus Polen, Tschechien, Frankreich
und den skandinavischen Ländern. Wie jedes Jahr wird mit über 400 Bussen mit Besuchern des
Leipziger Weihnachtsmarktes gerechnet. Im Dezember steigen die Übernachtungszahlen in Leipzig
auf knapp über 220.000, während es im Jahr 2004 noch rund 130.000 Übernachtungen waren. Im
Jahr 2013 fielen allein 120 962 Übernachtungen in den Dezember. Dies ist eine Steigerung um 5,8
Prozent gegenüber 2012. Diese Übernachtungszahlen sind auch dem Erfolg des Leipziger
Weihnachtsmarktes zu verdanken. Durch diesen Besucheransturm besteht ein außergewöhnlicher
Bedarf an einem zusätzlichen Offenhalten der Verkaufsstellen, um die Bedürfnisse der Einwohner
von Leipzig und Besucher des Leipziger Weihnachtsmarktes zu befriedigen und die Möglichkeit zu
deren Versorgung zu gewährleisten. Die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an den
verkaufsoffenen Sonntagen wird dem Versorgungsinteresse der Besucher des Leipziger
Weihnachtsmarktes Rechnung tragen. Mit einem Offenhalten der Verkaufsstellen kann sich Leipzig
allen seinen Gästen als moderne, weltoffene und gastfreundliche Stadt präsentieren.
Bei den zwei verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich des Weihnachtsmarktes bedarf es keiner
Festlegung gemäß § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG, da es sich nicht um einen örtlich begrenzten
Weihnachtsmarkt handelt. Der Leipziger Weihnachtsmarkt ist damit kein, wie im Gesetz aufgeführtes
traditionelles Straßenfest, welches in einem örtlich sehr begrenzten Gebiet stattfindet und ein viel
geringeres Besucheraufkommen aufweist. Die räumliche Begrenzung auf einen Straßenzug oder
einzelne Verkaufsstellen nach § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG ist hier nicht möglich. Von dem Ereignis
des Leipziger Weihnachtsmarktes ist ein Großteil der Stadt Leipzig betroffen und eine Beschränkung
auf einzelne Verkaufsstellen kann nicht erfolgen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sollen alle
Verkaufsstellen an der Möglichkeit eines verkaufsoffenen Sonntages partizipieren. Somit sind nicht
nur die Händler des Weihnachtsmarktes (als festgesetzter Markt, der nicht dem SächsLadÖffG
unterliegt) von der Sonntagsöffnung privilegiert. Der Leipziger Weihnachtsmarkt erfüllt den im § 8
Absatz 1 SächsLadÖffG geforderten „besonderen Anlass“ (Sachgrund). Das sächsische
Oberverwaltungsgericht rügte bisher nicht den Anlass des Weihnachtsmarktes für eine
Sonntagsöffnung, sondern die aufeinanderfolgenden verkaufsoffenen Sonntage.
Seitens der Gewerbetreibenden und deren Interessenvertreter wird das Ermöglichen von
Ladenöffnungen an Sonntagen sehr begrüßt, weil durch die verkaufsoffenen Sonntage die
Abwanderung von Kaufkraft in andere Regionen vermieden und der Leipziger Wirtschaftsraum
gestärkt werden kann.
Die Abwanderung der Kaufkraft gefährdet zum einen eine nicht unbedeutende Anzahl von
Arbeitsplätzen und hat zum anderen eine Verminderung der Steuereinnahmen für die Stadt Leipzig
zur Folge. Zusätzlich verliert die Leipziger City an Attraktivität gegenüber der „grünen Wiese“. Dieses
Abfließen der Kaufkraft aus der Stadt Leipzig ist an sächsischen Feiertagen besonders stark
bemerkbar, an denen in den umliegenden Bundesländern die Einkaufscenter (z. B. Nova-Eventis in
Sachsen-Anhalt) geöffnet sind und dadurch einen gewaltigen Kundenzulauf verzeichnen.
Die zur Öffnung vorgesehenen Sonntage sind keine geschützten oder religiösen Feiertage im Sinne
des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen sowie des § 8 Abs. 3
SächsLadÖffG und stellen keine Hochfeste im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung
der Verkaufsstellen entspricht der gesetzlichen Regelung und liegt außerhalb der Zeiten des
Hauptgottesdienstes, so dass die Beschäftigten in ihrer Religionsausübung nicht gehindert sind und
Störungen der Hauptgottesdienste vermieden werden. Letztlich ist zu erwarten, dass die
sonntäglichen Gäste der Leipziger Innenstadt und des Leipziger Weihnachtsmarktes sowie in den
Ortsteilen ihren Einkaufsbummel mit einem Besuch der Kirchen für eine innere Einkehr nutzen und
somit die Besucherzahlen der Gotteshäuser erhöhen.
4. Pflichtgemäße Ermessensausübung
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung für das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen (vgl. hierzu BVerwG GewArch 1988, 344; Stober, Kommentar zum
Ladenschlussgesetz, 4. Auflage, Rn.: 18 zu § 14). Vielmehr obliegt die Entscheidung über das „Ob“
und „Wie“ dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (vgl. VGH Mannheim GewArch
1981, 204). Bei der Ermessensausübung sind die einzelnen Interessen, die für oder gegen eine
Freigabe sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen und insbesondere die Probleme zu
berücksichtigen, die von einer Anhäufung von Sonderöffnungszeiten für das Verkaufspersonal
ausgehen können. Der Gedanke des Versorgungsbedürfnisses der Besucher ist ebenfalls zu
beachten (vgl. Stober, a.a.O.). Diese o. g. Entscheidungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach
§ 14 Ladenschlussgesetz sind analog auf die Regelungen nach § 8 SächsLadÖffG anwendbar.
Die bisherige Rechtsprechung zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen wurde in die
Ermessensausübung mit einbezogen. Bei der Ermessensausübung ist die Gleichbehandlung der
Händler des zur gleichen Zeit stattfindenden Weihnachtsmarktes mit den Gewerbetreibenden der
Stadt Leipzig zu beachten. Für die Händler des Weihnachtsmarktes, als festgesetzter Markt, gelten
gemäß § 1 Absatz 2 SächsLadÖffG nicht die Regelungen zum Verkaufsverbot an Sonntagen.
Im konkreten Fall wurde das Ermessen unter Beachtung aller Aspekte pflichtgemäß ausgeübt.
5. Beschränkung der Öffnungszeiten
Die Beschränkung der Öffnungszeiten an den verkaufsoffenen Sonntagen von 12 bis 18 Uhr hat ihre
gesetzliche Grundlage in § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG.
Mit der Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf sechs Stunden verringert sich die Belastung für die
betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels. Die Öffnung der Ladengeschäfte ab 12 Uhr ermöglicht
allen Beschäftigten die Teilnahme an den Hauptgottesdiensten und Störungen der religiösen
Veranstaltungen werden vermieden. Auf die Ausübung der verfassungsrechtlichen Religionsfreiheit
wird mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung besonderer Wert gelegt.
Mit dieser Regelung entwickelt sich für die betroffenen Arbeitnehmer die Arbeitsbelastung nicht über
Gebühr. Durch die Arbeitgeber sind die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten.
6. Erlass, Veröffentlichung und Inkrafttreten
Gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Leipzig
ist der Stadtrat für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig.
Die Rechtsverordnung soll am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Stadt macht die
Verordnung gemäß Bekanntmachungssatzung vom 15.03.2000 (Beschluss des Stadtrates Nr.III233/00), zuletzt geändert mit Beschluss RBV-1706/13 vom 10.07.2013, bekannt.
Anlage
Rechtsverordnung
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 19.11.2015
zu
19.16
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen
an Sonntagen im Jahr 2016 aus besonderem Anlass
Vorlage: VI-DS-01793
Beschluss:
Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von
Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2016 aus besonderem Anlass.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich angenommen bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 20. November 2015
Seite: 1/1
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
✘
2 Ausbildungsplatzsituation
✘
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
hoch
✘ mittel
5 Finanzierung
ja
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
nein
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
1
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
✘
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
Begründung in
Vorlage Seite 1
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an
Sonntagen im Jahr 2016 aus besonderem Anlass
Aufgrund § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) vom 01.12.2010
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 338), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom
27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), wird abweichend von den Verbotsvorschriften
des § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG verordnet:
§ 1 Verkaufsoffene Sonntage
Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Leipzig dürfen aus besonderem Anlass an folgenden
Sonntagen in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein:
Anlass
1. Sonntag Leipziger Markttage
2. Sonntag 59. Internationales Festival für
Dokumentar- und Animationsfilm
3. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt
4. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt
Datum
02.10.2016
06.11.2016
04.12.2016
18.12.2016
§ 2 Arbeitnehmerschutz
Aus dieser Verordnung ergibt sich keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer des
Einzelhandels, während der freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage tätig zu werden. Bei
Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind durch den Gewerbetreibenden
die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften (ArbZG, MuSchG und JArbSchG) zu
beachten. Insbesondere sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen des § 10 Absatz 1 und
2 des SächsLadÖffG einzuhalten.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person
vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung in § 1 dieser Verordnung
Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet, handelt ordnungswidrig im Sinne des
§ 11 Absatz 1 Zi. 1 SächsLadÖffG. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 11 Absatz 2
SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis 5000 Euro geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Stadt Leipzig
Der Oberbürgermeister