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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1038298.pdf
Größe
457 kB
Erstellt
28.08.15, 12:00
Aktualisiert
18.01.16, 07:40

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01793 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Bestätigung Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit 1. Lesung Fachausschuss Umwelt und Ordnung Ratsversammlung 1. Lesung 19.11.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2016 aus besonderem Anlass Beschlussvorschlag: Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2016 aus besonderem Anlass. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze (siehe Anlage Prüfkatalog) Sachverhalt: 1. Grundlagen Gemäß § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG vom 01.12.2010, geändert am 27.01.2012, dürfen Verkaufsstellen abweichend von § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG an jährlich bis zu vier Sonntagen aus besonderem Anlass in der Zeit von 12 bis 18 Uhr geöffnet sein. Die Gemeinden werden ermächtigt, diese Tage durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Folgende Sonntage sind nach § 8 Absatz 3 SächsLadÖffG nicht freizugeben: der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Volkstrauertag, der Totensonntag und der 24. Dezember, soweit er auf einen Sonntag fällt. Gesetzliche Feiertage nach dem Gesetz über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen dürfen nicht für eine Öffnung von Verkaufsstellen freigegeben werden. 2. Anlass und Entscheidungsvorbereitung Bereits in den vergangenen Jahren ergingen Rechtsverordnungen über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen. In Vorbereitung dieser Rechtsverordnung wurden folgende Beteiligte angehört: Vertreter des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes Leipzig, Vertreter des Handelsverbandes Sachsen, Vertreter der IHK, Vertreter der Gewerkschaft Ver.di/Allianz für einen freien Sonntag, Vertreter des Marktamtes, Vertreter des Fachausschusses Wirtschaft und Arbeit, Vertreter der Landesdirektion Sachsen, Abt. Arbeitsschutz, Vertreter der CDU-Fraktion, Vertreter der Händlergemeinschaften sowie der Einkaufszentren und der Leipziger City Marketing e. V. Das katholische Probsteipfarramt Leipzig, das Löwen Center und die Konsumgenossenschaft Leipzig e.G waren in das Entscheidungsfindungsverfahren ebenfalls eingebunden. Die Einladung zur Teilnahme an dem Anhörungsverfahren konnte von der Konsumgenossenschaft Leipzig e.G nicht wahrgenommen werden. Das katholischen Probsteipfarramt Leipzig und Löwen Center folgten der Einladung zur Anhörung nicht. Eine schriftliche Stellungnahme zur Anhörung erfolgte nicht. In der Beratung am 20.08.2015 wurden die vorgeschlagenen Termine und Begründungen besprochen. Bei der Auswahl der Termine ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sowie des Sächsischen Oberverwaltungsgerichtes berücksichtigt worden. 3. Verkaufsoffene Sonntage in der Stadt Leipzig Aus der Formulierung des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG ergibt sich die Möglichkeit zur Freigabe von jährlich vier verkaufsoffenen Sonntagen aus besonderem Anlass. An den gesetzlich geschützten Feiertagen ist eine Öffnung von Verkaufsstellen verboten. Die Mehrheit der Beteiligten sprach sich für die folgenden anlassbezogenen vier verkaufsoffenen Sonntage für das gesamte Stadtgebiet aus: Anlass Datum 1. Sonntag Leipziger Markttage 02.10.2016 2. Sonntag 59. Internationales Festival für Dokumentarund Animationsfilm 06.11.2016 3. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt 04.12.2016 4. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt 18.12.2016 Die vorgeschlagenen Termine erfüllen die Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere werden mit dieser Rechtsverordnung keine aufeinanderfolgenden Sonntage freigegeben. Zur Verringerung der Arbeitsbelastung der Arbeitnehmer wird auf eine Blocklösung (aufeinanderfolgende Sonntage) der verkaufsoffenen Sonntage verzichtet. In einem Gespräch zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche und dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag am 12.01.2011 legte der Landesbischof, Herr Bohl, die Auffassung der Landeskirche zur Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen wie folgt dar: Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche wird eine Sonntagsöffnung im Advent nur an maximal zwei nicht aufeinanderfolgenden Sonntagen dulden. Die Leipziger Markttage werden 2016 zum 40. Mal veranstaltet und sind damit ein fester Bestandteil des Leipziger Veranstaltungskalenders. Auch in früheren Jahren waren aus diesem Anlass die Geschäfte an Sonntagen geöffnet. Die Leipziger Markttage ziehen jedes Jahr über fünfhunderttausend Besucher an. Wie schon in den letzten Jahren wird das Thema Erntedank eine Rolle spielen. Es werden sich 130 Händler und Gastronomen daran beteiligen. Das Marktamt der Stadt Leipzig als Veranstalter begrüßt diesen verkaufsoffenen Sonntag. Die Sonntagsfnung am 06.11.2016 soll aus Anlass des an diesem Tag mit der Preisverleihung endenden Internationalen Festivals f Dokumentar- und Animationsfilm erfolgen. Das Festival f Dokumentar- und Animationsfilme begeht im Jahr 2016 sein 59. Jubil舫m. Es ist damit das weltweit 舁teste Kurzfilmfestival und nach dem International Documentary Film Festival Amsterdam das zweitgrte DOK-Filmfestival Europas. Das Internationale Festival für Dokumentar- und Animationsfilm in Leipzig ist eines der bedeutendsten seiner Art. Weit über 42.000 Zuschauer, mehr als im Jahr 2013, strömten zum Festival 2014 in die Leipziger Kinos, 80 Vorstellungen waren ausverkauft. Damit begrüßten die Organisatoren so viele Zuschauer wie nie zuvor in der Geschichte des 1955 gegründeten Festivals. Auch seine Position als internationaler Branchentreff baute das Filmfestival aus, mit 1750 erreichte die Zahl der Fachbesucher erneut einen Rekordwert. Insgesamt wurden 368 Filme aus 62 Ländern gezeigt, darunter 41 Weltpremieren. Eingereicht wurden 2.350 Werke aus 119 Ländern, so viele Nationen wie nie zuvor. In diesem Jahr werden abermals steigende Besucherzahlen erwartet. Die jährliche Entwicklung zeigt, dass 2016 mit noch mehr Besuchern zu rechnen ist. Händler und Gastronomen der Stadt werden dieses Festival von internationalem Rang mit Aktionen, die sich um die Themen Film, Dokumentation und Animation drehen, begleiten und ihm in der gesamten Stadt eine erhöhte Präsenz verleihen. Den internationalen und nationalen Besuchern präsentiert sich Leipzig ein weiteres Mal als weltoffene und attraktive Stadt. Der Leipziger Weihnachtsmarkt gehört mit jährlich über zwei Millionen Besuchern zu einer der bedeutendsten Veranstaltungen dieser Art in Mitteldeutschland. Seine Tradition reicht bis in das 15. Jahrhundert zurück. Die erste Erwähnung des Leipziger Weihnachtsmarktes erfolgte bereits 1458. Damit zählt er zu den ältesten Weihnachtsmärkten Deutschlands. Mit über 250 originell geschmückten Ständen gehört er zu den größten und schönsten Weihnachtsmärkten in Deutschland. Als weitere Attraktionen und Besuchermagnete zählen der Märchenwald an der Opernseite sowie das Finnische Dorf und das Riesenrad auf dem Augustusplatz. Die Besucher schätzen besonders die Kinderfreundlichkeit des Leipziger Weihnachtsmarktes. Während des Leipziger Weihnachtsmarktes wird mit täglich mehreren zehntausend Gästen, wie schon in den Vorjahren, gerechnet. Die Besucher reisen aus dem ganzen mitteldeutschen Raum an. Weitere Besuchergruppen aus weiten Teilen Deutschlands werden mit Bussen und Sonderzügen nach Leipzig gebracht. Verstärkt ist in den letzten Jahren eine zunehmende internationale Resonanz zu verzeichnen. Reiseunternehmen organisieren Sonderbusse u. a. aus Polen, Tschechien, Frankreich und den skandinavischen Ländern. Wie jedes Jahr wird mit über 400 Bussen mit Besuchern des Leipziger Weihnachtsmarktes gerechnet. Im Dezember steigen die Übernachtungszahlen in Leipzig auf knapp über 220.000, während es im Jahr 2004 noch rund 130.000 Übernachtungen waren. Im Jahr 2013 fielen allein 120 962 Übernachtungen in den Dezember. Dies ist eine Steigerung um 5,8 Prozent gegenüber 2012. Diese Übernachtungszahlen sind auch dem Erfolg des Leipziger Weihnachtsmarktes zu verdanken. Durch diesen Besucheransturm besteht ein außergewöhnlicher Bedarf an einem zusätzlichen Offenhalten der Verkaufsstellen, um die Bedürfnisse der Einwohner von Leipzig und Besucher des Leipziger Weihnachtsmarktes zu befriedigen und die Möglichkeit zu deren Versorgung zu gewährleisten. Die zusätzliche Öffnung der Verkaufsstellen an den verkaufsoffenen Sonntagen wird dem Versorgungsinteresse der Besucher des Leipziger Weihnachtsmarktes Rechnung tragen. Mit einem Offenhalten der Verkaufsstellen kann sich Leipzig allen seinen Gästen als moderne, weltoffene und gastfreundliche Stadt präsentieren. Bei den zwei verkaufsoffenen Sonntagen anlässlich des Weihnachtsmarktes bedarf es keiner Festlegung gemäß § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG, da es sich nicht um einen örtlich begrenzten Weihnachtsmarkt handelt. Der Leipziger Weihnachtsmarkt ist damit kein, wie im Gesetz aufgeführtes traditionelles Straßenfest, welches in einem örtlich sehr begrenzten Gebiet stattfindet und ein viel geringeres Besucheraufkommen aufweist. Die räumliche Begrenzung auf einen Straßenzug oder einzelne Verkaufsstellen nach § 8 Absatz 2 SächsLadÖffG ist hier nicht möglich. Von dem Ereignis des Leipziger Weihnachtsmarktes ist ein Großteil der Stadt Leipzig betroffen und eine Beschränkung auf einzelne Verkaufsstellen kann nicht erfolgen. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sollen alle Verkaufsstellen an der Möglichkeit eines verkaufsoffenen Sonntages partizipieren. Somit sind nicht nur die Händler des Weihnachtsmarktes (als festgesetzter Markt, der nicht dem SächsLadÖffG unterliegt) von der Sonntagsöffnung privilegiert. Der Leipziger Weihnachtsmarkt erfüllt den im § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG geforderten „besonderen Anlass“ (Sachgrund). Das sächsische Oberverwaltungsgericht rügte bisher nicht den Anlass des Weihnachtsmarktes für eine Sonntagsöffnung, sondern die aufeinanderfolgenden verkaufsoffenen Sonntage. Seitens der Gewerbetreibenden und deren Interessenvertreter wird das Ermöglichen von Ladenöffnungen an Sonntagen sehr begrüßt, weil durch die verkaufsoffenen Sonntage die Abwanderung von Kaufkraft in andere Regionen vermieden und der Leipziger Wirtschaftsraum gestärkt werden kann. Die Abwanderung der Kaufkraft gefährdet zum einen eine nicht unbedeutende Anzahl von Arbeitsplätzen und hat zum anderen eine Verminderung der Steuereinnahmen für die Stadt Leipzig zur Folge. Zusätzlich verliert die Leipziger City an Attraktivität gegenüber der „grünen Wiese“. Dieses Abfließen der Kaufkraft aus der Stadt Leipzig ist an sächsischen Feiertagen besonders stark bemerkbar, an denen in den umliegenden Bundesländern die Einkaufscenter (z. B. Nova-Eventis in Sachsen-Anhalt) geöffnet sind und dadurch einen gewaltigen Kundenzulauf verzeichnen. Die zur Öffnung vorgesehenen Sonntage sind keine geschützten oder religiösen Feiertage im Sinne des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen sowie des § 8 Abs. 3 SächsLadÖffG und stellen keine Hochfeste im Sinne der kirchlichen Begrifflichkeit dar. Die Öffnung der Verkaufsstellen entspricht der gesetzlichen Regelung und liegt außerhalb der Zeiten des Hauptgottesdienstes, so dass die Beschäftigten in ihrer Religionsausübung nicht gehindert sind und Störungen der Hauptgottesdienste vermieden werden. Letztlich ist zu erwarten, dass die sonntäglichen Gäste der Leipziger Innenstadt und des Leipziger Weihnachtsmarktes sowie in den Ortsteilen ihren Einkaufsbummel mit einem Besuch der Kirchen für eine innere Einkehr nutzen und somit die Besucherzahlen der Gotteshäuser erhöhen. 4. Pflichtgemäße Ermessensausübung Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erlass einer Verordnung für das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen (vgl. hierzu BVerwG GewArch 1988, 344; Stober, Kommentar zum Ladenschlussgesetz, 4. Auflage, Rn.: 18 zu § 14). Vielmehr obliegt die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle (vgl. VGH Mannheim GewArch 1981, 204). Bei der Ermessensausübung sind die einzelnen Interessen, die für oder gegen eine Freigabe sprechen, sorgfältig gegeneinander abzuwägen und insbesondere die Probleme zu berücksichtigen, die von einer Anhäufung von Sonderöffnungszeiten für das Verkaufspersonal ausgehen können. Der Gedanke des Versorgungsbedürfnisses der Besucher ist ebenfalls zu beachten (vgl. Stober, a.a.O.). Diese o. g. Entscheidungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz sind analog auf die Regelungen nach § 8 SächsLadÖffG anwendbar. Die bisherige Rechtsprechung zur Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen wurde in die Ermessensausübung mit einbezogen. Bei der Ermessensausübung ist die Gleichbehandlung der Händler des zur gleichen Zeit stattfindenden Weihnachtsmarktes mit den Gewerbetreibenden der Stadt Leipzig zu beachten. Für die Händler des Weihnachtsmarktes, als festgesetzter Markt, gelten gemäß § 1 Absatz 2 SächsLadÖffG nicht die Regelungen zum Verkaufsverbot an Sonntagen. Im konkreten Fall wurde das Ermessen unter Beachtung aller Aspekte pflichtgemäß ausgeübt. 5. Beschränkung der Öffnungszeiten Die Beschränkung der Öffnungszeiten an den verkaufsoffenen Sonntagen von 12 bis 18 Uhr hat ihre gesetzliche Grundlage in § 8 Absatz 1 SächsLadÖffG. Mit der Reduzierung der Ladenöffnungszeit auf sechs Stunden verringert sich die Belastung für die betroffenen Arbeitnehmer des Einzelhandels. Die Öffnung der Ladengeschäfte ab 12 Uhr ermöglicht allen Beschäftigten die Teilnahme an den Hauptgottesdiensten und Störungen der religiösen Veranstaltungen werden vermieden. Auf die Ausübung der verfassungsrechtlichen Religionsfreiheit wird mit dem Erlass dieser Rechtsverordnung besonderer Wert gelegt. Mit dieser Regelung entwickelt sich für die betroffenen Arbeitnehmer die Arbeitsbelastung nicht über Gebühr. Durch die Arbeitgeber sind die einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften einzuhalten. 6. Erlass, Veröffentlichung und Inkrafttreten Gemäß der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit der Hauptsatzung der Stadt Leipzig ist der Stadtrat für den Erlass der Rechtsverordnung zuständig. Die Rechtsverordnung soll am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft treten. Die Stadt macht die Verordnung gemäß Bekanntmachungssatzung vom 15.03.2000 (Beschluss des Stadtrates Nr.III233/00), zuletzt geändert mit Beschluss RBV-1706/13 vom 10.07.2013, bekannt. Anlage Rechtsverordnung BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 19.11.2015 zu 19.16 Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2016 aus besonderem Anlass Vorlage: VI-DS-01793 Beschluss: Die Ratsversammlung beschließt die Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2016 aus besonderem Anlass. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich angenommen bei einigen Gegenstimmen und einigen Enthaltungen Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 20. November 2015 Seite: 1/1 Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert verschlechtert Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 1 Arbeitsplatzsituation ✘       2 Ausbildungsplatzsituation ✘       3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung       hoch ✘ mittel 5 Finanzierung ja Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 nein keine Auswirkung       niedrig Drittmittel/ Fördermittel private Mittel 1 negative Auswirkung positive Auswirkung ja ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. nein finanzielle Folgewirkungen für die Stadt ja nein keine Auswirkung ✘       Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung 1 Vorschulische Bildungs- Begründung in Vorlage Seite 1       und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang)       3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur)       4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien       5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren       6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund       7 Finanzielle Bedingungen von Familien       Indikator hat stattgefunden ist vorgesehen 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 1 ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in Vorlage, Seite 1       Verordnung der Stadt Leipzig über das Offenhalten von Verkaufsstellen an Sonntagen im Jahr 2016 aus besonderem Anlass Aufgrund § 8 Absatz 1 Sächsisches Ladenöffnungsgesetz (SächsLadÖffG) vom 01.12.2010 (SächsGVBl. Nr. 14 vom 20.12.2010 S. 338), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), wird abweichend von den Verbotsvorschriften des § 3 Absatz 2 SächsLadÖffG verordnet: § 1 Verkaufsoffene Sonntage Verkaufsstellen im Gebiet der Stadt Leipzig dürfen aus besonderem Anlass an folgenden Sonntagen in der Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr geöffnet sein: Anlass 1. Sonntag Leipziger Markttage 2. Sonntag 59. Internationales Festival für Dokumentar- und Animationsfilm 3. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt 4. Sonntag Leipziger Weihnachtsmarkt Datum 02.10.2016 06.11.2016 04.12.2016 18.12.2016 § 2 Arbeitnehmerschutz Aus dieser Verordnung ergibt sich keine Verpflichtung für die Arbeitnehmer des Einzelhandels, während der freigegebenen verkaufsoffenen Sonntage tätig zu werden. Bei Inanspruchnahme der erweiterten Ladenöffnungszeiten sind durch den Gewerbetreibenden die geltenden Arbeitnehmerschutzvorschriften (ArbZG, MuSchG und JArbSchG) zu beachten. Insbesondere sind die Arbeitnehmerschutzbestimmungen des § 10 Absatz 1 und 2 des SächsLadÖffG einzuhalten. § 3 Ordnungswidrigkeiten Wer als Inhaber einer Verkaufsstelle, als Gewerbetreibender oder als verantwortliche Person vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der Bestimmung in § 1 dieser Verordnung Verkaufsstellen öffnet oder Waren gewerblich anbietet, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Zi. 1 SächsLadÖffG. Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 11 Absatz 2 SächsLadÖffG mit einer Geldbuße bis 5000 Euro geahndet werden. § 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Stadt Leipzig Der Oberbürgermeister