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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1037360.pdf
Größe
318 kB
Erstellt
25.08.15, 12:00
Aktualisiert
17.08.16, 09:54

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01777 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Ortschaftsrat Miltitz Information zur Kenntnis Dienstberatung des Oberbürgermeisters Bestätigung Ortschaftsrat Liebertwolkwitz Information zur Kenntnis Betriebsausschuss Stadtreinigung Vorberatung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 1. Lesung Ortschaftsrat Burghausen Information zur Kenntnis Ortschaftsrat Holzhausen Information zur Kenntnis Ortschaftsrat Plaußig Information zur Kenntnis Ortschaftsrat Engelsdorf Information zur Kenntnis Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln Information zur Kenntnis Ortschaftsrat Lindenthal Information zur Kenntnis Ortschaftsrat Mölkau Information zur Kenntnis Ortschaftsrat Rückmarsdorf Information zur Kenntnis Ortschaftsrat Seehausen Information zur Kenntnis Ortschaftsrat Hartmannsdorf-Knautnaundorf Information zur Kenntnis Ortschaftsrat Böhlitz-Ehrenberg Information zur Kenntnis Ortschaftsrat Wiederitzsch Information zur Kenntnis Ratsversammlung 19.11.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Erste Änderung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014, gültig ab 01.01.2016 Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die erste Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014. 2. Die Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am 01.01.2016 in Kraft. 3. Der Beschluss der Ratsversammlung DS Nr. V/453/14 vom 20.11.2014 wird geändert. Sachverhalt: Begründung siehe Anlage Anlagen: – Begründung 1. ÄS AWS 2016 – Änderungssatzung Abfallwirtschaftssatzung 2016 BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 19.11.2015 zu 19.11 Erste Änderung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014, gültig ab 01.01.2016 Vorlage: VI-DS-01777 Beschluss: 1. Die Ratsversammlung beschließt die erste Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014. 2. Die Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am 01.01.2016 in Kraft. 3. Der Beschluss der Ratsversammlung DS Nr. V/453/14 vom 20.11.2014 wird geändert. Abstimmungsergebnis: 64/0/0 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 20. November 2015 Seite: 1/1 Begründung der 1. Änderungen zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig von 2015, gültig ab 01.01.2016 Der Änderungsbedarf entstand durch Festlegungen des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Bioabfallsammlung ab 01.01.2015 und die sich daraus ergebenden Forderungen des Sächsischen Umweltministeriums (SMUL). Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung von 2015 werden im Folgenden erläutert: Zu Artikel 1 Änderung des § 1 Begriffsbestimmung Der § 2 Absatz (2) wird durch die kursive Passage ergänzt: (2) Abfälle zur Verwertung im Sinne dieser Satzung sind solche, die durch die Stadt gesondert erfasst und einer Verwertung zugeführt werden. Dazu gehören: Alttextilien und Altschuhe, Bioabfälle, Papier und Pappe, Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe, Sperrmüll, Altholz und Altgeräte. Erläuterung Seit 01.07.2015 findet die Sammlung von Alttextilien und Altschuhen durch die Stadt Leipzig in Gestalt ihres Eigenbetriebes statt. Dieser Erweiterung wird durch die Ergänzung Rechnung getragen. Der § 2 Absatz (15) wird durch die kursive Passage ergänzt: (15) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes zusammenhängende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke im Sinne des Grundstücksrechtes handelt. Teile eines Grundstücks zählen nicht als separates Grundstück. Erläuterung Diese Einfügung dient zur rechtlichen Klarstellung des Begriffes „Grundstück“. Der § 2 wird um den Absatz (20) erweitert: (20) Alttextilien (AS 20 01 10 und AS 20 01 11) im Sinne dieser Satzung sind tragbare Kleidung und Schuhe sowie Textilien aus Naturund Kunstfasern mit Ausnahme textiler Bodenbeläge. Erläuterung Seit 01.07.2015 findet die Sammlung von Alttextilien und Altschuhen durch die Stadt Leipzig in Gestalt ihres Eigenbetriebes statt. Dieser Erweiterung trägt die Ergänzung Rechnung. Zu Artikel 2 Änderung des § 6 Anschluss- und Benutzungszwang Der § 6 Absatz 5 wird durch die kursive Passage ergänzt: (5) Für Bioabfälle aus Haushaltungen gemäß § 2 (8), die über die Biotonne gesammelt werden, sind mindestens 10 Liter je amtlich gemeldete Person vorzuhalten. Die kleinste Biotonne hat ein Volumen von 60 Litern. Werden auf dem Grundstück neben der Erfassung über die Biotonne Bioabfälle zusätzlich selbst kompostiert und verwertet, kann das -1- vorzuhaltende Mindestvolumen auf Antrag auf 5 Liter je amtlich gemeldete Person reduziert werden. Erläuterung Immer häufiger wird neben der Biotonne auch die Eigenkompostierung genutzt. Dadurch kann das vorzuhaltende Mindestvolumen reduziert werden. Die Passage wird daher zur Anpassung an die Realität eingefügt. Zu Artikel 3 Änderung des § 7 Anzeige- und Antragspflicht Der § 7 Absatz 1 wird durch die kursive Passage ergänzt: (1) Den Neuanschluss eines Grundstückes hat der Anschlusspflichtige bei der Stadt mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung des Grundstückes schriftlich zu beantragen und folgende Angaben vorzulegen: − seine vollständige Adresse einschließlich Vor- und Zunamen, − die Anschrift des betreffenden Grundstückes, − die Zahl der amtlich gemeldeten Personen, − die Art und Anzahl der benötigten Abfallbehälter, − die Größe der Gartenfläche (keine Rasenfläche), die bei beabsichtigter Eigenkompostierung für die Aufbringung des Komposts zur Verfügung steht, das Volumen des Komposters, sowie die Benennung der für die Organisation der Kompostierung verantwortlichen Person,… Erläuterung Um selbst hergestelltes Kompostmaterial ordnungsgemäß verwerten zu können, ist ausreichende Gartenfläche die Voraussetzung. Bisher wurde diese Angabe im Rahmen des Anzeigeverfahrens nicht mit abgefordert. In der Folge wurde in der Vergangenheit die ordnungsgemäße Eigenkompostierung auch von einigen Grundstückseigentümern für Mehrfamilienhäuser zur Einsparung von Gebühren angezeigt, obwohl gar keine Fläche zum Aufbringen des Komposts bzw. gar keine Kompostiermöglichkeit zur Verfügung steht. Diese Handlungsweise soll nun bereits im Anzeigeverfahren durch verbindliche Angaben erkannt und verhindert werden. Zu Artikel 4 Änderung des § 14 Bioabfälle Der § 14 Absätze 1 und 2 werden durch die kursiven Passagen ergänzt: (1) Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, stellt zur Sammlung von biologisch abbaubaren organischen Abfällen gemäß § 2 (8) dieser Satzung Biotonnen auf den Grundstücken auf. Der Anschlusspflichtige gemäß § 6 (2) ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die auf seinem Grundstück anfallenden Bioabfälle getrennt gehalten und in die Biotonne eingegeben werden. Die öffentliche Bioabfallentsorgung entfällt bei Anzeige des Anschlusspflichtigen, dass alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos vor Ort kompostiert und verwertet werden. Sie kann bei teilweiser Kompostierung nach § 6 (5) reduziert werden. Für die Eigenkompostierung gelten die Kriterien laut Anlage 4. Auf -2- Verlangen ist die sachgerechte Kompostierung nachzuweisen. Erläuterung Nunmehr besteht die Möglichkeit, das Mindestvolumen von Biotonnen zu reduzierten, wenn gleichzeitig kompostiert wird (siehe auch zu § 2). Außerdem wird auf die Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenkompostierung hingewiesen. Zu Artikel 5 Einfügung der Anlage 4 Anlage 4 Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung − Die Eigenkompostierung und die Verwertung des entstandenen Komposts haben auf dem Grundstück zu erfolgen, auf dem die biogenen Abfälle anfallen. − Es muss eine ausreichende Gartenfläche (keine Rasenfläche) für das Verwerten des Komposts (in der Regel 25 m²/Person) auf dem Grundstück vorhanden sein. − Folgende Bioabfälle sind für die Eigenkompostierung geeignet: Küchenabfälle wie Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Nussschalen, Schalen von Zitrusfrüchten, Kaffeesatz und Filtertüten, Teebeutel, verdorbene Backwaren, Küchentücher und Servietten, Schnittblumen, biogene Gartenabfälle wie Strauch- und Heckenschnitt, Grasschnitt, Laub, verwelkte und abgestorbene Pflanzen, Fallobst, Topfpflanzen mit Erde (ohne Topf), Sägespäne von unbehandeltem Holz. − Zur Kompostierung nicht geeignete Bioabfälle sind: Von Krankheiten befallene Pflanzen oder Pflanzenteile, nicht einheimische Pflanzen mit großer Ausbreitungstendenz wie Herkulesstaude und Japanischer Staudenknöterich, behandeltes Holz, gekochte Essensreste, Fleisch-, Wurst- und Fischreste, Milchprodukte. Erläuterung Nähere Definitionen der Begriffe „ordnungsgemäß“ und „schadlos“ in Bezug auf die Eigenverwertung hat der Gesetzgeber bisher nicht geprägt. Daher wurden nun gemeinsam mit dem SMUL für die Stadt Leipzig unter Berücksichtigung der dazu bisher ergangenen Rechtsprechung verbindliche Kriterien festgelegt. Hinweis: Etwa vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderungssatzung und ihrer Veröffentlichung im Leipziger Amtsblatt ist die komplette Abfallwirtschaftssatzung als Druckexemplar erhältlich. Außerdem kann sie direkt nach dem Inkrafttreten im Internet unter www.leipzig.de oder unter www.stadtreinigung-leipzig.de abgerufen werden. Weitere aktuelle Informationen zu Öffnungszeiten, relevanten Telefonnummern, Ablagestellen für Weihnachtsbäume, Standorte und –zeiten des Schadstoffmobils, Standorte und Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe und eventuelle Terminänderungen werden ortsüblich, das heißt, über das Amtsblatt, die örtlichen Medien und das Internet bekannt gegeben. -3- 1. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig vom 20.11.14 Auf der Grundlage - des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 03.03.2014 (SächsGVBl. S. 146, verk. am 29.03.2014), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Wiederaufbaubegleitgesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 234, verk. am 30.04.2014), rechtsbereinigt mit Stand vom 09.05.2015, - des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 06.06.2013 (SächsGVBl. S. 451, verk. am 05.07.2013), - des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 29.02.2012 (BGBl. I, S. 212, verk. am 29.02.2012), zuletzt geändert am 7. Oktober 2013 durch Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (BGBl. I Nr. 60 vom 09.10.2013 S. 3753), - der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 19.06.2002 (BGBl. I S. 1938, verk. am 24.06.2002), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. 02.2012 (BGBl. I S. 212, verk. am 29.02.2012), - der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379, verk. am 12.12.2001), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. 02.2012 (BGBl. I S. 212, verk. am 29.02.2012), - des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) vom 16.03.2005 (BGBl. I S. 762, verk. am 23.03.2005), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642, verk. am 27.09.2013), hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig am 19.11.2015 (DS Nr. V/15) folgende Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014 (DS Nr. V/453/14, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 24/14 vom 20.12.2014) beschlossen: Artikel 1 Änderung des § 2 Begriffsbestimmung Der § 2 Absatz (2) wird durch die kursive Passage ergänzt: (2) Abfälle zur Verwertung im Sinne dieser Satzung sind solche, die durch die Stadt gesondert erfasst und einer Verwertung zugeführt werden. Dazu gehören: Alttextilien und Altschuhe, Bioabfälle, Papier und Pappe, Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe, Sperrmüll, Altholz und Altgeräte. Der § 2 Absatz (15) wird durch die kursive Passage ergänzt: (15) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes zusammenhängende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke im Sinne des Grundstücksrechtes handelt. Teile eines Grundstücks zählen nicht als separates Grundstück. Der § 2 wird durch den Absatz (20) ergänzt: -1- (20) Alttextilien (AS 20 01 10 und AS 20 01 11) im Sinne dieser Satzung sind tragbare Kleidung und Schuhe sowie Textilien aus Natur- und Kunstfasern mit Ausnahme textiler Bodenbeläge. Artikel 2 Änderung des § 6 Anschluss- und Benutzungszwang Der § 6 Absatz 5 wird durch die kursive Passage ergänzt: (5) Für Bioabfälle aus Haushaltungen gemäß § 2 (8), die über die Biotonne gesammelt werden, sind mindestens 10 Liter je amtlich gemeldete Person vorzuhalten. Die kleinste Biotonne hat ein Volumen von 60 Litern. Werden auf dem Grundstück neben der Erfassung über die Biotonne Bioabfälle zusätzlich selbst kompostiert und verwertet, kann das vorzuhaltende Mindestvolumen auf Antrag auf 5 Liter je amtlich gemeldete Person reduziert werden. Artikel 3 Änderung des § 7 Anzeige- und Antragspflicht Der § 7 Absätze 1 und 4 werden durch die kursiven Passagen ergänzt: (1) Den Neuanschluss eines Grundstückes hat der Anschlusspflichtige bei der Stadt mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung des Grundstückes schriftlich zu beantragen und folgende Angaben vorzulegen: − seine vollständige Adresse einschließlich Vor- und Zunamen, − die Anschrift des betreffenden Grundstückes, − die Zahl der amtlich gemeldeten Personen, − die Art und Anzahl der benötigten Abfallbehälter, − die Größe der Gartenfläche (keine Rasenfläche), die bei beabsichtigter Eigenkompostierung für die Aufbringung des Komposts zur Verfügung steht, das Volumen des Komposters, sowie die Benennung der für die Organisation der Kompostierung verantwortlichen Person, bei Anschluss von Gewerbegrundstücken gemäß Anlage 2 außerdem − die Branche und Anzahl der Abfallerzeuger, − die Anzahl der Beschäftigten, Plätze/Betten, Schüler und Schülerinnen/Kinder. (4) Die beabsichtigte ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung von Bioabfällen (Eigenkompostierung) ist der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, durch den Anschlusspflichtigen schriftlich anzuzeigen und geeignet nachzuweisen. Wenn die Stadt einen Monat nach Eingang der Erklärung keine ablehnende Entscheidung trifft, gilt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne als erteilt. Wird die Eigenkompostierung ganz oder teilweise eingestellt, ist dies durch den Anschlusspflichtigen der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Artikel 4 Änderung des § 14 Bioabfälle Der § 14 Absätze 1 und 2 werden durch die kursiven Passagen ergänzt: (1) Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, stellt zur Sammlung von biologisch abbaubaren organischen Abfällen gemäß § 2 (8) dieser Satzung Biotonnen auf den Grundstücken auf. Der Anschlusspflichtige gemäß § 6 (2) ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die auf seinem Grund-2- stück anfallenden Bioabfälle getrennt gehalten und in die Biotonne eingegeben werden. Die öffentliche Bioabfallentsorgung entfällt bei Anzeige des Anschlusspflichtigen, dass alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos vor Ort kompostiert und verwertet werden. Sie kann bei teilweiser Kompostierung nach § 6 (5) reduziert werden. Für die Eigenkompostierung gelten die Kriterien laut Anlage 4. Auf Verlangen ist die sachgerechte Kompostierung nachzuweisen. (2) In die Biotonne dürfen nur kompostierbare Abfälle eingeworfen werden. Dazu gehören: Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Kaffeesatz mit Papierfiltertüten, Teebeutel, Speisereste, Schnittblumen, Säge- und Hobelspäne von unbehandeltem Holz, kompostierbare Kleintierstreu von nicht fleischfressenden Tieren, Rasenschnitt, Wildkräuter, Hecken- und Strauchschnitt, Laub, Balkon- und Zimmerpflanzen (ohne Topf). Feuchte Bioabfälle sollen in saugfähiges Altpapier eingewickelt werden, um Anhaftungen bzw. Anfrieren im Behälter zu vermeiden. Kunststofftüten und als kompostierbar deklarierte Kunststofftüten dürfen nicht in Biotonnen eingegeben werden. Ebenso ist das Verdichten der Abfälle in den Biotonnen untersagt. Soweit die Biotonne Abfälle enthält, die die ordnungsgemäße Kompostierung verhindern, wird der Behälter nicht geleert. Der Anschlusspflichtige wird darüber in Form einer am Behälter angebrachten Banderole informiert. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht verwertbare Inhalt entfernt wird. Ist das nicht möglich, hat er den Behälter als Restabfallbehälter gegen Gebühr gesondert entleeren zu lassen (Sonderleerung). Artikel 5 Einfügung der Anlage 4 Anlage 4 Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung − Die Eigenkompostierung und die Verwertung des entstandenen Komposts haben auf dem Grundstück zu erfolgen, auf dem die biogenen Abfälle anfallen. − Es muss eine ausreichende Gartenfläche (keine Rasenfläche) für das Verwerten des Komposts (in der Regel 25 m²/Person) auf dem Grundstück vorhanden sein. − Folgende Bioabfälle sind für die Eigenkompostierung geeignet: • Küchenabfälle wie Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Nussschalen, Schalen von Zitrusfrüchten, Kaffeesatz und Filtertüten, Teebeutel, verdorbene Backwaren, Küchentücher und Servietten, Schnittblumen, • biogene Gartenabfälle wie Strauch- und Heckenschnitt, Grasschnitt, Laub, verwelkte und abgestorbene Pflanzen, Fallobst, • Topfpflanzen mit Erde (ohne Topf), • Sägespäne von unbehandeltem Holz. − Zur Kompostierung nicht geeignete Bioabfälle sind: • Von Krankheiten befallene Pflanzen oder Pflanzenteile, • nicht einheimische Pflanzen mit großer Ausbreitungstendenz wie Herkulesstaude und Japanischer Staudenknöterich, • behandeltes Holz, • gekochte Essensreste, • Fleisch-, Wurst- und Fischreste, • Milchprodukte. Artikel 6 Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am 01. Januar 2016 in Kraft. Leipzig, am 2015 Burkhard Jung Oberbürgermeister -3-