Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
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318 kB
Erstellt
25.08.15, 12:00
Aktualisiert
17.08.16, 09:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01777
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ortschaftsrat Miltitz
Information zur Kenntnis
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Ortschaftsrat Liebertwolkwitz
Information zur Kenntnis
Betriebsausschuss Stadtreinigung
Vorberatung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
1. Lesung
Ortschaftsrat Burghausen
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Holzhausen
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Plaußig
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Engelsdorf
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Lindenthal
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Mölkau
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Rückmarsdorf
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Seehausen
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Hartmannsdorf-Knautnaundorf
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Böhlitz-Ehrenberg
Information zur Kenntnis
Ortschaftsrat Wiederitzsch
Information zur Kenntnis
Ratsversammlung
19.11.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Erste Änderung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014, gültig ab 01.01.2016
Beschlussvorschlag:
1.
Die Ratsversammlung beschließt die erste Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung
vom 20.11.2014.
2.
Die Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am
01.01.2016 in Kraft.
3.
Der Beschluss der Ratsversammlung DS Nr. V/453/14 vom 20.11.2014 wird geändert.
Sachverhalt:
Begründung siehe Anlage
Anlagen:
–
Begründung 1. ÄS AWS 2016
–
Änderungssatzung Abfallwirtschaftssatzung 2016
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 19.11.2015
zu
19.11
Erste Änderung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014, gültig ab
01.01.2016
Vorlage: VI-DS-01777
Beschluss:
1. Die Ratsversammlung beschließt die erste Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung
vom 20.11.2014.
2. Die Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am
01.01.2016 in Kraft.
3. Der Beschluss der Ratsversammlung DS Nr. V/453/14 vom 20.11.2014 wird geändert.
Abstimmungsergebnis: 64/0/0
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 20. November 2015
Seite: 1/1
Begründung der 1. Änderungen zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig
von 2015, gültig ab 01.01.2016
Der Änderungsbedarf entstand durch Festlegungen des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes zur Bioabfallsammlung ab 01.01.2015 und die sich daraus ergebenden Forderungen des Sächsischen Umweltministeriums (SMUL).
Die wichtigsten inhaltlichen Änderungen der Abfallwirtschaftssatzung von 2015 werden
im Folgenden erläutert:
Zu Artikel 1
Änderung des § 1 Begriffsbestimmung
Der § 2 Absatz (2) wird durch die kursive Passage ergänzt:
(2) Abfälle zur Verwertung im Sinne dieser Satzung sind solche, die durch die Stadt gesondert erfasst und einer Verwertung zugeführt werden. Dazu gehören: Alttextilien und
Altschuhe, Bioabfälle, Papier und Pappe, Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe, Sperrmüll,
Altholz und Altgeräte.
Erläuterung
Seit 01.07.2015 findet die Sammlung von Alttextilien und Altschuhen durch die Stadt
Leipzig in Gestalt ihres Eigenbetriebes statt. Dieser Erweiterung wird durch die Ergänzung Rechnung getragen.
Der § 2 Absatz (15) wird durch die kursive Passage ergänzt:
(15) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes zusammenhängende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbstständige Einheit bildet, auch wenn es
sich um mehrere Grundstücke im Sinne des Grundstücksrechtes handelt. Teile eines
Grundstücks zählen nicht als separates Grundstück.
Erläuterung
Diese Einfügung dient zur rechtlichen Klarstellung des Begriffes „Grundstück“.
Der § 2 wird um den Absatz (20) erweitert:
(20) Alttextilien (AS 20 01 10 und AS 20 01 11)
im Sinne dieser Satzung sind tragbare Kleidung und Schuhe sowie Textilien aus Naturund Kunstfasern mit Ausnahme textiler Bodenbeläge.
Erläuterung
Seit 01.07.2015 findet die Sammlung von Alttextilien und Altschuhen durch die Stadt
Leipzig in Gestalt ihres Eigenbetriebes statt. Dieser Erweiterung trägt die Ergänzung
Rechnung.
Zu Artikel 2
Änderung des § 6 Anschluss- und Benutzungszwang
Der § 6 Absatz 5 wird durch die kursive Passage ergänzt:
(5) Für Bioabfälle aus Haushaltungen gemäß § 2 (8), die über die Biotonne gesammelt
werden, sind mindestens 10 Liter je amtlich gemeldete Person vorzuhalten. Die kleinste
Biotonne hat ein Volumen von 60 Litern. Werden auf dem Grundstück neben der Erfassung über die Biotonne Bioabfälle zusätzlich selbst kompostiert und verwertet, kann das
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vorzuhaltende Mindestvolumen auf Antrag auf 5 Liter je amtlich gemeldete Person reduziert werden.
Erläuterung
Immer häufiger wird neben der Biotonne auch die Eigenkompostierung genutzt. Dadurch
kann das vorzuhaltende Mindestvolumen reduziert werden. Die Passage wird daher zur
Anpassung an die Realität eingefügt.
Zu Artikel 3
Änderung des § 7 Anzeige- und Antragspflicht
Der § 7 Absatz 1 wird durch die kursive Passage ergänzt:
(1) Den Neuanschluss eines Grundstückes hat der Anschlusspflichtige bei der Stadt
mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung des Grundstückes schriftlich zu
beantragen und folgende Angaben vorzulegen:
− seine vollständige Adresse einschließlich Vor- und Zunamen,
− die Anschrift des betreffenden Grundstückes,
− die Zahl der amtlich gemeldeten Personen,
− die Art und Anzahl der benötigten Abfallbehälter,
− die Größe der Gartenfläche (keine Rasenfläche), die bei beabsichtigter Eigenkompostierung für die Aufbringung des Komposts zur Verfügung steht, das Volumen des
Komposters, sowie die Benennung der für die Organisation der Kompostierung verantwortlichen Person,…
Erläuterung
Um selbst hergestelltes Kompostmaterial ordnungsgemäß verwerten zu können, ist ausreichende Gartenfläche die Voraussetzung. Bisher wurde diese Angabe im Rahmen des
Anzeigeverfahrens nicht mit abgefordert. In der Folge wurde in der Vergangenheit die
ordnungsgemäße Eigenkompostierung auch von einigen Grundstückseigentümern für
Mehrfamilienhäuser zur Einsparung von Gebühren angezeigt, obwohl gar keine Fläche
zum Aufbringen des Komposts bzw. gar keine Kompostiermöglichkeit zur Verfügung
steht. Diese Handlungsweise soll nun bereits im Anzeigeverfahren durch verbindliche
Angaben erkannt und verhindert werden.
Zu Artikel 4
Änderung des § 14 Bioabfälle
Der § 14 Absätze 1 und 2 werden durch die kursiven Passagen ergänzt:
(1) Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, stellt zur Sammlung von biologisch abbaubaren organischen Abfällen gemäß § 2 (8) dieser Satzung Biotonnen auf den Grundstücken auf. Der Anschlusspflichtige gemäß § 6 (2) ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen,
dass die auf seinem Grundstück anfallenden Bioabfälle getrennt gehalten und in die Biotonne eingegeben werden.
Die öffentliche Bioabfallentsorgung entfällt bei Anzeige des Anschlusspflichtigen, dass
alle auf dem Grundstück anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos vor Ort
kompostiert und verwertet werden. Sie kann bei teilweiser Kompostierung nach § 6 (5)
reduziert werden. Für die Eigenkompostierung gelten die Kriterien laut Anlage 4. Auf
-2-
Verlangen ist die sachgerechte Kompostierung nachzuweisen.
Erläuterung
Nunmehr besteht die Möglichkeit, das Mindestvolumen von Biotonnen zu reduzierten,
wenn gleichzeitig kompostiert wird (siehe auch zu § 2). Außerdem wird auf die Kriterien
für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenkompostierung hingewiesen.
Zu Artikel 5
Einfügung der Anlage 4
Anlage 4
Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung
− Die Eigenkompostierung und die Verwertung des entstandenen Komposts haben auf
dem Grundstück zu erfolgen, auf dem die biogenen Abfälle anfallen.
− Es muss eine ausreichende Gartenfläche (keine Rasenfläche) für das Verwerten des
Komposts (in der Regel 25 m²/Person) auf dem Grundstück vorhanden sein.
− Folgende Bioabfälle sind für die Eigenkompostierung geeignet:
Küchenabfälle wie
Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Nussschalen, Schalen von Zitrusfrüchten,
Kaffeesatz und Filtertüten, Teebeutel, verdorbene Backwaren, Küchentücher und
Servietten, Schnittblumen,
biogene Gartenabfälle wie
Strauch- und Heckenschnitt, Grasschnitt, Laub, verwelkte und abgestorbene
Pflanzen, Fallobst,
Topfpflanzen mit Erde (ohne Topf),
Sägespäne von unbehandeltem Holz.
− Zur Kompostierung nicht geeignete Bioabfälle sind:
Von Krankheiten befallene Pflanzen oder Pflanzenteile,
nicht einheimische Pflanzen mit großer Ausbreitungstendenz wie Herkulesstaude
und Japanischer Staudenknöterich,
behandeltes Holz,
gekochte Essensreste,
Fleisch-, Wurst- und Fischreste,
Milchprodukte.
Erläuterung
Nähere Definitionen der Begriffe „ordnungsgemäß“ und „schadlos“ in Bezug auf die Eigenverwertung hat der Gesetzgeber bisher nicht geprägt. Daher wurden nun gemeinsam
mit dem SMUL für die Stadt Leipzig unter Berücksichtigung der dazu bisher ergangenen
Rechtsprechung verbindliche Kriterien festgelegt.
Hinweis:
Etwa vier Wochen nach dem Inkrafttreten der Änderungssatzung und ihrer Veröffentlichung im Leipziger Amtsblatt ist die
komplette Abfallwirtschaftssatzung als Druckexemplar erhältlich. Außerdem kann sie direkt nach dem Inkrafttreten im
Internet unter www.leipzig.de oder unter www.stadtreinigung-leipzig.de abgerufen werden. Weitere aktuelle Informationen
zu Öffnungszeiten, relevanten Telefonnummern, Ablagestellen für Weihnachtsbäume, Standorte und –zeiten des
Schadstoffmobils, Standorte und Öffnungszeiten der Wertstoffhöfe und eventuelle Terminänderungen werden ortsüblich,
das heißt, über das Amtsblatt, die örtlichen Medien und das Internet bekannt gegeben.
-3-
1. Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig vom 20.11.14
Auf der Grundlage
- des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 03.03.2014
(SächsGVBl. S. 146, verk. am 29.03.2014), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Wiederaufbaubegleitgesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 234, verk. am 30.04.2014), rechtsbereinigt mit Stand vom 09.05.2015,
- des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 31.05.1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 7
des Gesetzes zur Bereinigung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom
06.06.2013 (SächsGVBl. S. 451, verk. am 05.07.2013),
- des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) vom 29.02.2012 (BGBl. I,
S. 212, verk. am 29.02.2012), zuletzt geändert am 7. Oktober 2013 durch Berichtigung des
Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (BGBl. I Nr. 60 vom
09.10.2013 S. 3753),
- der Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV) vom 19.06.2002
(BGBl. I S. 1938, verk. am 24.06.2002), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 23 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24. 02.2012 (BGBl. I
S. 212, verk. am 29.02.2012),
- der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379, verk. am 12.12.2001), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
vom 24. 02.2012 (BGBl. I S. 212, verk. am 29.02.2012),
- des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) vom 16.03.2005 (BGBl. I S. 762,
verk. am 23.03.2005), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes zur Umsetzung der
Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642, verk. am 27.09.2013),
hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig am 19.11.2015 (DS Nr. V/15) folgende Änderungssatzung zur Abfallwirtschaftssatzung vom 20.11.2014 (DS Nr. V/453/14, veröffentlicht im
Leipziger Amtsblatt Nr. 24/14 vom 20.12.2014) beschlossen:
Artikel 1
Änderung des § 2 Begriffsbestimmung
Der § 2 Absatz (2) wird durch die kursive Passage ergänzt:
(2) Abfälle zur Verwertung
im Sinne dieser Satzung sind solche, die durch die Stadt gesondert erfasst und einer Verwertung
zugeführt werden. Dazu gehören: Alttextilien und Altschuhe, Bioabfälle, Papier und Pappe, Metalle, Kunststoffe, Verbundstoffe, Sperrmüll, Altholz und Altgeräte.
Der § 2 Absatz (15) wird durch die kursive Passage ergänzt:
(15) Ein Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes zusammenhängende Grundeigentum
desselben Eigentümers, das eine selbstständige Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere
Grundstücke im Sinne des Grundstücksrechtes handelt. Teile eines Grundstücks zählen nicht als
separates Grundstück.
Der § 2 wird durch den Absatz (20) ergänzt:
-1-
(20) Alttextilien (AS 20 01 10 und AS 20 01 11)
im Sinne dieser Satzung sind tragbare Kleidung und Schuhe sowie Textilien aus Natur- und
Kunstfasern mit Ausnahme textiler Bodenbeläge.
Artikel 2
Änderung des § 6 Anschluss- und Benutzungszwang
Der § 6 Absatz 5 wird durch die kursive Passage ergänzt:
(5) Für Bioabfälle aus Haushaltungen gemäß § 2 (8), die über die Biotonne gesammelt werden,
sind mindestens 10 Liter je amtlich gemeldete Person vorzuhalten. Die kleinste Biotonne hat ein
Volumen von 60 Litern. Werden auf dem Grundstück neben der Erfassung über die Biotonne Bioabfälle zusätzlich selbst kompostiert und verwertet, kann das vorzuhaltende Mindestvolumen auf
Antrag auf 5 Liter je amtlich gemeldete Person reduziert werden.
Artikel 3
Änderung des § 7 Anzeige- und Antragspflicht
Der § 7 Absätze 1 und 4 werden durch die kursiven Passagen ergänzt:
(1) Den Neuanschluss eines Grundstückes hat der Anschlusspflichtige bei der Stadt mindestens
einen Monat vor der beabsichtigten Nutzung des Grundstückes schriftlich zu beantragen und folgende Angaben vorzulegen:
− seine vollständige Adresse einschließlich Vor- und Zunamen,
− die Anschrift des betreffenden Grundstückes,
− die Zahl der amtlich gemeldeten Personen,
− die Art und Anzahl der benötigten Abfallbehälter,
− die Größe der Gartenfläche (keine Rasenfläche), die bei beabsichtigter Eigenkompostierung
für die Aufbringung des Komposts zur Verfügung steht, das Volumen des Komposters, sowie
die Benennung der für die Organisation der Kompostierung verantwortlichen Person,
bei Anschluss von Gewerbegrundstücken gemäß Anlage 2 außerdem
− die Branche und Anzahl der Abfallerzeuger,
− die Anzahl der Beschäftigten, Plätze/Betten, Schüler und Schülerinnen/Kinder.
(4) Die beabsichtigte ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung von Bioabfällen (Eigenkompostierung) ist der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, durch den Anschlusspflichtigen schriftlich anzuzeigen und geeignet nachzuweisen. Wenn die Stadt einen Monat nach Eingang der Erklärung keine ablehnende Entscheidung trifft, gilt die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang an die Biotonne als erteilt.
Wird die Eigenkompostierung ganz oder teilweise eingestellt, ist dies durch den Anschlusspflichtigen der Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Artikel 4
Änderung des § 14 Bioabfälle
Der § 14 Absätze 1 und 2 werden durch die kursiven Passagen ergänzt:
(1) Die Stadt, Eigenbetrieb Stadtreinigung, stellt zur Sammlung von biologisch abbaubaren organischen Abfällen gemäß § 2 (8) dieser Satzung Biotonnen auf den Grundstücken auf. Der Anschlusspflichtige gemäß § 6 (2) ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die auf seinem Grund-2-
stück anfallenden Bioabfälle getrennt gehalten und in die Biotonne eingegeben werden.
Die öffentliche Bioabfallentsorgung entfällt bei Anzeige des Anschlusspflichtigen, dass alle auf
dem Grundstück anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß und schadlos vor Ort kompostiert und
verwertet werden. Sie kann bei teilweiser Kompostierung nach § 6 (5) reduziert werden. Für die
Eigenkompostierung gelten die Kriterien laut Anlage 4. Auf Verlangen ist die sachgerechte Kompostierung nachzuweisen.
(2) In die Biotonne dürfen nur kompostierbare Abfälle eingeworfen werden. Dazu gehören:
Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Kaffeesatz mit Papierfiltertüten, Teebeutel, Speisereste,
Schnittblumen, Säge- und Hobelspäne von unbehandeltem Holz, kompostierbare Kleintierstreu
von nicht fleischfressenden Tieren, Rasenschnitt, Wildkräuter, Hecken- und Strauchschnitt, Laub,
Balkon- und Zimmerpflanzen (ohne Topf). Feuchte Bioabfälle sollen in saugfähiges Altpapier eingewickelt werden, um Anhaftungen bzw. Anfrieren im Behälter zu vermeiden. Kunststofftüten und
als kompostierbar deklarierte Kunststofftüten dürfen nicht in Biotonnen eingegeben werden.
Ebenso ist das Verdichten der Abfälle in den Biotonnen untersagt.
Soweit die Biotonne Abfälle enthält, die die ordnungsgemäße Kompostierung verhindern, wird der
Behälter nicht geleert. Der Anschlusspflichtige wird darüber in Form einer am Behälter angebrachten Banderole informiert. Er hat dann dafür Sorge zu tragen, dass der nicht verwertbare Inhalt
entfernt wird. Ist das nicht möglich, hat er den Behälter als Restabfallbehälter gegen Gebühr gesondert entleeren zu lassen (Sonderleerung).
Artikel 5
Einfügung der Anlage 4
Anlage 4
Kriterien für die ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung
− Die Eigenkompostierung und die Verwertung des entstandenen Komposts haben auf dem
Grundstück zu erfolgen, auf dem die biogenen Abfälle anfallen.
− Es muss eine ausreichende Gartenfläche (keine Rasenfläche) für das Verwerten des Komposts (in der Regel 25 m²/Person) auf dem Grundstück vorhanden sein.
−
Folgende Bioabfälle sind für die Eigenkompostierung geeignet:
• Küchenabfälle wie
Obst- und Gemüseabfälle, Eierschalen, Nussschalen, Schalen von Zitrusfrüchten, Kaffeesatz und Filtertüten, Teebeutel, verdorbene Backwaren, Küchentücher und Servietten,
Schnittblumen,
• biogene Gartenabfälle wie
Strauch- und Heckenschnitt, Grasschnitt, Laub, verwelkte und abgestorbene Pflanzen,
Fallobst,
• Topfpflanzen mit Erde (ohne Topf),
• Sägespäne von unbehandeltem Holz.
−
Zur Kompostierung nicht geeignete Bioabfälle sind:
• Von Krankheiten befallene Pflanzen oder Pflanzenteile,
• nicht einheimische Pflanzen mit großer Ausbreitungstendenz wie Herkulesstaude und Japanischer Staudenknöterich,
• behandeltes Holz,
• gekochte Essensreste,
• Fleisch-, Wurst- und Fischreste,
• Milchprodukte.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt am 01. Januar
2016 in Kraft.
Leipzig, am
2015
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
-3-