Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1033870.pdf
Größe
316 kB
Erstellt
31.07.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01688
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Vorberatung
Fachausschuss Finanzen
Vorberatung
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
25.08.2015
Bestätigung
Ratsversammlung
28.10.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Überplanmäßige Aufwendungen gemäß § 79 (1) SächsGemO: Sozialumlage an den
Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) 2015
Beschlussvorschlag:
1. Die überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 79 (1) SächsGemO in der Budgeteinheit
50_611_ZW (Allgemeine Finanzwirtschaft) werden für 2015 in Höhe von 1.587.415 € bestätigt.
2. Die Deckung erfolgt aus Mehrerträgen in der Budgeteinheit 50_312_ZW (Grundsicherung SGB
II).
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
X
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
X
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
X
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
Finanzhaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
2015
-1.587.414,78 1.100.31.2.1.01
Aufwendungen
2015
+
1.587.414,78
1.100.61.1.0.01.03
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
X
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Anlage:
Sachverhalt
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 11.11.2015
zu 6.12
Überplanmäßige Aufwendungen gemäß § 79 (1) SächsGemO:
Sozialumlage an den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV) 2015
Vorlage: VI-DS-01688
Beschluss:
1. Die überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 79 (1) SächsGemO in der Budgeteinheit
50_611_ZW (Allgemeine Finanzwirtschaft) werden für 2015 in Höhe von 1.587.415 €
bestätigt.
2. Die Deckung erfolgt aus Mehrerträgen in der Budgeteinheit 50_312_ZW (Grundsicherung
SGB II).
Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen
Leipzig, den 12. November 2015
Seite: 1/1
Begründung der überplanmäßigen Aufwendungen gemäß § 79 (1) SächsGemO für die
Sozialumlage an den Kommunalen Sozialverband Sachsen (KSV)
1.
Allgemeines
Der Kommunaler Sozialverband Sachsen erhebt zur Deckung seines nicht durch eigene
Einnahmen gedeckten Finanzbedarf die Sozialumlage nach § 22 Abs. 2 des Gesetzes über
den Kommunalen Sozialverband Sachsen (SächsKomSozVG).
Die Anteile der Landkreise und kreisfreien Städte an der Sozialumlage wurden gemäß § 28
FAG durch Anwendung eines Vomhundertsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen
bestimmt. Dieser Umlagesatz ergibt sich aus dem Verhältnis vom Gesamtumlagebetrag des
KSV zur Gesamtumlagegrundlage.
Am 08.12.2014 hat die Verbandsversammlung die Haushaltssatzung des KSV für das
Haushaltsjahr 2015 beschlossen. Die Höhe der Sozialumlage wurde mit 8,580 v.H. der
Umlagegrundlagen der Landkreise und kreisfreien Städte festgesetzt. Das Sächsische
Staatsministeriums des Innern hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 24.03.2015
die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung 2015 bestätigt und die Höhe der Sozialumlage
genehmigt.
Am 05.06.2015 hat das Sächsische Staatsministeriums der Finanzen die Umlagegrundlagen
für 2015 bekannt gemacht. Legt man diese unter Beibehaltung des Umlagesatzes von 8,580
v.H. der Berechnung der Sozialumlage zu Grunde, würde diese um 14,1 Mio. € auf 426,2
Mio. € steigen. Auf Grund der Feststellung (Beschluss der Verbandsversammlung zu
Haushaltssatzung 2015), eine Nachtragshaushaltssatzung zur Anpassung des
Umlagesatzes zu erlassen, sofern es nach Festsetzung der endgültigen Umlagegrundlagen
2015 bei der Ermittlung der Sozialumlage unter Anwendung des Vomhundertsatzes aus der
Haushaltssatzung zu einer absoluten Abweichung von mehr als 5 Mio. € von der
veranschlagten Sozialumlage in Höhe von 412,1 Mio. € kommt, wurde eine
Nachtragssatzung mit Anpassung des Umlagesatzes erforderlich.
Auf Basis des im von der Verbandsversammlung beschlossenen Haushaltsplanes 2015
festgelegten Absolutbetrages der Sozialumlage im Höhe von 412.198.946 € und der
Umlagegrundlagen 2015 ergibt sich ein Umlagesatz von 8,297 von Hundert der
Umlagegrundlagen 2015 in Höhe von 4,967 Mio. €.
Am 08.06.2015 beschloss der Verbandsversammlung die erste Nachtragssatzung für das
Haushaltsjahr 2015.
2.
Finanzielle Auswirkungen
Aus der per Bescheid vom 16.07.2015 festgesetzten Umlage für die Stadt Leipzig in Höhe
von 68.309.414,78 € und einem Haushaltsansatz in Höhe von 66.722.000 € resultiert die
Notwendigkeit überplanmäßiger Aufwendungen in Höhe von 1.587.414,78 € im PSP-Element
1.100.61.1.0.01.03:
Plan 2015:
Umlage:
ÜPL Aufwendungen:
66.722.000,00 €
68.309.414,78 €
1.587.414,78 €
1
Durch Umsetzung des Urteils (AZ: B1 AS 1/14 KL) des Bundessozialgerichts vom 10.03.2015
zur Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2012,
bezüglich der zu unrecht einbehaltenen Differenz zwischen tatsächlichen Aufwendungen für
Bildungs- und Teilhabeleistungen und der Bundesbeteilgung an den Kosten für Unterkunft und
Heizung, erhielt die Stadt Leipzig einen Betrag in Höhe von 4.532.077,21 € in 2015 zurück.
Zur Deckung der überplanmäßigen Aufwendungen wird ein Teil dieser Mehrerträge im PSPElement 1.100.31.2.1.01 zur Verfügung gestellt.
2