Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1034372.pdf
Größe
2,1 MB
Erstellt
13.07.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01638
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
1. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
1. Lesung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
2. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
2. Lesung
Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln
Ratsversammlung
Anhörung
28.10.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. E-67 "Gewerbegebiet Tatje", Aufhebung;
Stadtbezirk Nordwest, Ortsteil Lützschena-Stahmeln;
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig die Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes.
2. Die Begründung der Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird
gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Beschlusses im
Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1
Beschreibung des Sachverhaltes
2
Übersichtskarte
3
Übersichtsplan
4
Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
5
Begründung der Satzung
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 11.11.2015
zu 6.6
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. E-67 "Gewerbegebiet Tatje",
Aufhebung;
Stadtbezirk Nordwest, Ortsteil Lützschena-Stahmeln;
Satzungsbeschluss
Vorlage: VI-DS-01638
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1. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig die Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes.
2. Die Begründung der Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird
gebilligt.
Abstimmungsergebnis 63/0/0
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 12. November 2015
Seite: 1/1
Beschreibung des Sachverhaltes
Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“
Satzungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Beschluss über die Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes (VE-Plan) herbeigeführt werden.
Die Aufhebung des VE-Planes ist gemäß § 12 Abs. 6 BauGB geboten, da der Vorhabenträger die
Planung nicht zur Gänze innerhalb der vereinbarten Frist durchgeführt hat. Inzwischen hat der
Vorhabenträger die verbleibenden Flächen des Plangebietes weiterveräußert und die Stadt schriftlich
gebeten, die Planung aufzuheben. Nach sowie ggf. auch während des Aufhebungsverfahrens können
gewerbliche Vorhaben in ähnlichem Umfang wie in dem VE-Plan ursprünglich vorgesehen
zugelassen werden. So wurde bereits eine Großküche an diesem Standort errichtet.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Dieses Ziel ist für die Satzung zur Aufhebung nicht relevant.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
Dieses Ziel ist für die Satzung zur Aufhebung nicht relevant.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Aufhebung der Planung nicht berührt.
Der Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln hat den Entwurf der Satzung in seiner Sitzung am
11.05.2015 behandelt und die Satzung befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufhebung des
VE-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen
zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Landwirtschaftliche Flächen sowie Flächen in Eigentum der Stadt Leipzig sind von der Planung
nicht betroffen.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
30.07.2015
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“, Aufhebung
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: DSK 5, M 1 : 15000, Stand: 2013
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“, Aufhebung
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK), M 1 : 1500, Stand 1 / 2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Übersichtsplan
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK), Stand: 1 / 2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Nr. E-67 "Gewerbegebiet Tatje"
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das im Übersichtsplan umgrenzte Gebiet des am
03.03.1992 in Kraft getretenen Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. E-67
"Gewerbegebiet Tatje" im Stadtbezirk Nordwest, Ortsteil Lützschena-Stahmeln.
§ 2 Gegenstand der Satzung
Der Vorhaben- und Erschließungsplan Nr. E-67 "Gewerbegebiet Tatje" wird aufgehoben.
30.01.2015
Begründung der Satzung zur
Aufhebung des Vorhaben- und
Erschließungsplanes Nr. E-67
„Gewerbegebiet Tatje“
Stadtbezirk:
Nordwest
Ortsteil:
Lützschena-Stahmeln
Übersichtskarte:
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt
08.07.2015
Begründung der Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
A.
EINLEITUNG......................................................................................................................3
1.
Lage und Größe des Plangebietes ....................................................................................3
2.
Anlass und Erfordernis der Aufhebung...............................................................................4
3.
Ziele und Zwecke der Aufhebung.......................................................................................4
4.
Verfahren............................................................................................................................4
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG.......................................................................................5
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes.......................................................5
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen..............................................................................6
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen..........................................................................................6
6.1.1
Landesentwicklungsplan, Regionalplan Westsachsen.......................................................6
6.1.2
Flächennutzungsplan..........................................................................................................6
6.1.3
Landschaftsplan.................................................................................................................6
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben............................................................................................7
6.2
Sonstige Planungen...........................................................................................................7
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept...............................................................................7
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren...........................................................................................7
6.2.3
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen................................................................8
6.2.4
Weitere Stadtentwicklungspläne.........................................................................................8
7.
Umweltbelange...................................................................................................................8
8.
Ergebnisse der Beteiligungen...........................................................................................11
8.1
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zum Entwurf....................................................11
8.2
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf.................................................11
C.
INHALTE DER SATZUNG ZUR AUFHEBUNG DES VORHABEN- UND
ERSCHLIESSUNUNGSPLANES.....................................................................................12
9.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches......................................................................12
10.
Auswirkungen der Aufhebung...........................................................................................12
11.
Maßnahmen und Kosten..................................................................................................13
08.07.2015
Begründung der Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“
Seite 3
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Der räumliche Geltungsbereich des aufzuhebenden Vorhaben- und Erschließungsplanes (VE-Plan)
Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“ befindet sich im Stadtbezirk Nordwest, im Ortsteil LützschenaStahmeln und umfasst die Flurstücke 74/4, 74/5, 74/6 (ehemals Flurstück 74a) der Gemarkung Hänichen, mit einer Größe von ca. 1,5 ha.
Das Grundstück wird
a) im Süden begrenzt durch die Hallesche Straße,
b) im Osten durch die Flurstücke 75a und 75d der Gemarkung Hänichen,
a) im Norden durch die Gleistrasse der LVB sowie
c) im Westen durch den unbefestigten Wirtschaftsweg an der Stadtgrenze zu Schkeuditz.
Die räumliche Lage und die Abgrenzung des Aufhebungsgebietes sind aus dem Übersichtsplan zu
ersehen.
2.
Anlass und Erfordernis für die Aufhebung
Die Aufstellung und Beschlussfassung der Satzung des VE-Planes Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“
erfolgte bereits 1991 durch den Gemeinderat der damalig selbstständigen Gemeinde Lützschena.
Die Satzung wurde am 17.02.1992 durch die höhere Verwaltungsbehörde genehmigt und trat am
03.03.1992 durch Aushang der Gemeinde Lützschena in Kraft.
Die Planinhalte des VE-Planes Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“ sehen die Errichtung von max.
3- bis 4-geschossigen Gewerbeeinheiten, hauptsächlich Bürogebäude mit kleineren Lagerkapazitäten und Montageeinheiten vor. Die Erschließung sollte über eine öffentliche Ringstraße mit Anbindung an die Hallesche Straße erfolgen.
Bereits im Sommer 1992 wurde durch die untere Bauaufsichtsbehörde die Genehmigung für das
erste gewerblich nutzbare Gebäude an der westlichen Grenze des Plangebietes erteilt und durch den
Vorhabenträger errichtet. Hierzu wurde die Anbindung an die Hallesche Straße und die dafür erforderliche Erschließung realisiert. Eine Übertragung und öffentliche Widmung der im VE-Plan als öffentliche Straße festgesetzten Fläche erfolgte jedoch nicht und ist auch für die Zukunft nicht vorgesehen. Aufgrund von negativen Entwicklungstendenzen in der Maschinenbaubranche in den 1990er
Jahren hat der Vorhabenträger von der Gesamtrealisierung seines Vorhabens Abstand genommen
und die nicht von ihm genutzten Grundstücksflächen im Geltungsbereich des VE-Planes inzwischen
weiterveräußert.
Die nach § 12 Baugesetzbuch (BauGB) definierten Voraussetzungen für die planerische Sicherung
der o.g. Gewerbeeinheiten über den VE-Plan sind nicht mehr gegeben. Der Vorhabenträger hat den
VE-Plan nicht innerhalb der im Durchführungsvertrag vereinbarten Frist realisiert und ist dazu auch
nicht Willens. Das Vorhaben wird auch zukünftig nicht mehr realisiert.
In Folge dessen ist die Stadt Leipzig angehalten, den VE-Plan Nr. E-67 unter den Voraussetzungen
des § 12 Abs. 6 BauGB aufzuheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden.
08.07.2015
Begründung der Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“
Seite 4
3.
Ziele und Zwecke der Aufhebung
a)
Zurücknahme des Planungsrechtes für die Errichtung gewerblich genutzter Gebäude sowie
der Ringerschließungsstraße
Das zum Zeitpunkt der Planaufstellung verfolgte Planziel der Errichtung mehrerer max. 3- bis 4-geschossiger Gewerbeeinheiten wird aufgegeben. Auch von der geplanten Errichtung einer öffentlichen ringförmigen Erschließungsstraße wird Abstand genommen. Der Vorhabenträger ist wie oben
bereits dargestellt, nicht mehr gewillt sein Vorhaben durchzuführen. Auch ist die Planung, insbesondere aufgrund der Größenordnung des Maßes der baulichen Nutzung und der geplanten zusätzlichen
Anzahl von Büroräumen in Randlage zum Stadtzentrum, nicht mehr zeitgemäß. Baugrundstücke
können auch ohne die Herstellung der im VE-Plan festgesetzten öffentlichen Erschließung durch die
im Plangebiet vorhandene private Erschließungsstraße, die an die Hallesche Straße anbindet, erschlossen werden.
b)
Zulassung von Vorhaben nach § 34 BauGB
Ziel der Stadt Leipzig ist es deshalb, mit der Aufhebung dieses VE-Planes und mit Blick auf die östlich und westlich angrenzenden bereits vorhandenen gewerblichen Nutzungen eine dem baulichen
Umfeld angemessene Entwicklung und Nutzung des Grundstückes nach § 34 BauGB zur Ansiedlung von Gewerbebetrieben zuzulassen, die den Stadtentwicklungszielen entspricht. Es besteht dann
auch die Möglichkeit, Vorhaben von anderen Investoren zuzulassen. Der Vorhabenträger hat die betreffenden, derzeit noch nicht bebauten Teilflächen, bereits an einen Kaufinteressenten veräußert.
Der neue Eigentümer betreibt bereits einen Produktionsbetrieb für Speisen der Gemeinschaftsverpflegung in unmittelbarer Nachbarschaft. Aufgrund von stetig wachsenden Anforderungen und Produktionsmengen ist der Neubau einer zukunftsfähigen Produktionsküche notwendig. Am bisherigen
Standort ist eine Erweiterung zwar zulässig, jedoch konfliktträchtig. Daher wurde der Neubau auf
dem noch unbebauten Teil der Gewerbefläche des Plangebietes auf Grundlage einer vorzeitigen
Baugenehmigung nach § 33 Abs. 3 BauGB 2014/2015 errichtet. Damit kann auch der Erhalt und die
Neuschaffung von Arbeitsplätzen in dem betreffenden Unternehmen gesichert werden. Mit der Ansiedlung an diesem Standort hat das traditionsreiche ortsansässige Unternehmen eine nachhaltige
Entwicklungsperspektive.
c)
Schaffung von Rechtssicherheit
Die geplante Aufhebung des VE-Planes Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“ dient der Schaffung von
Rechtssicherheit für den neuen Eigentümer des Grundstückes für eine mit den städtebaulichen Entwicklungszielen verträglichen, realistischen baulichen Nutzung und Entwicklung der Fläche.
4.
Verfahren
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. RBV-1956/14,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 3/2014 vom 01.02.2014
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zum Entwurf
(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), mit Schreiben vom
08.07.2015
22.01.2014
04.05.2015
Begründung der Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“
Seite 5
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), mit Schreiben vom
04.05.2015
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
•
Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB
Die im § 12 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 BauGB genannten Voraussetzungen für die Anwendung
des vereinfachten Verfahrens sind wie folgt erfüllt:
○ Die im Durchführungsvertrag vereinbarte Frist zur Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplanes ist seit dem 01.07.1995 abgelaufen. Der Vorhabenträger wird das Vorhaben nicht mehr realisieren, da er das Grundstück bereits veräußert hat. Mit Schreiben vom
09.12.2013 bittet der Vorhabenträger um Einleitung des Aufhebungsverfahrens.
○ Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Näheres siehe Kap. 7.
○ Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Näheres siehe Kap. 7.
•
Absehen von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der TöB
Von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des § 13 Abs.
2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
Das Plangebiet ist Teil eines zwischen der Halleschen Straße im Süden, des Windmühlenweges im
Osten, der Stadtgrenze im Westen sowie der Straßenbahntrasse der Leipziger Verkehrsbetriebe im
Norden sich erstreckenden, vorwiegend gewerblich genutzten Areals. Das Plangebiet befindet sich
am westlichen Rand dieses Areals.
Das an der Westgrenze im Plangebiet gelegene Gebäude wurde im Jahr 1992 als einziges von mehreren laut Vorhaben- und Erschließungsplan „Gewerbegebiet Tatje“ zulässigen Gebäuden als multifunktionales, gewerblich nutzbares Gebäude errichtet und auch als solches genutzt. Seit Mitte 2014
erfolgt im östlichen Bereich des Plangebietes die Errichtung der Gewerbehalle des o.g. Speiseproduktionsbetriebes.
Anschließend an das Plangebiet in östliche Richtung befindet sich ein älteres Bestandsgebäude, welches als Produktionsküche gewerblich genutzt wird. Daran anschließend folgen bis beiderseits des
Schrägweges ein- und zweigeschossige Wohngebäude.
Nach dem Wohnen folgen eine brachliegende Baulücke, das Freilager, Gartencenter und Baumarktgebäude der Firma Hellweg. Das Marktgebäude wird östlich begrenzt durch die Fortsetzung der unter Denkmalschutz stehenden mehrreihigen Krimlindenallee, die zum Bismarckturm führt. Bis zum
Windmühlenweg folgt eine landwirtschaftlich genutzte Fläche.
08.07.2015
Begründung der Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“
Seite 6
Südwestlich des Plangebietes, auf der der Halleschen Straße gegenüberliegenden Straßenseite, befinden sich auf dem Territorium der Stadt Schkeuditz zwei viergeschossige Wohngebäude an die
sich westlich in Richtung Waldstraße ein gewerblich genutztes Gebäude und südlich kleinere Wohnhäuser anschließen.
Auf dem Gebiet der Stadt Leipzig, zwischen Waldstraße und Elsteraue, befindet sich eine größere
brachliegende Grünfläche, welche bis zur Weißen Elster reicht.
Nördlich des Plangebietes schließt sich neben der Trasse der Leipziger Verkehrsbetriebe eine landwirtschaftlich genutzte Fläche an.
Das Plangebiet wird im östlichen Bereich in einer Breite von 15 Metern und einer Höhe von 10 Metern durch eine 110 kV-Freileitung der Deutschen Bahn AG überspannt.
Durch seine Lage an der Halleschen Straße ist das Plangebiet verkehrstechnisch gut erschlossen. Es
existiert aus Richtung Schkeuditz kommend eine separate Linksabbiegerspur.
Die medienseitige Erschließung des Plangebietes kann über die im öffentlichen Straßenraum vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen sichergestellt werden.
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Landesentwicklungsplan, Regionalplan Westsachsen
Die Aufhebung der Planung entspricht dem Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung gemäß
§ 1 Abs. 4 BauGB.
Entsprechend den grundlegenden Zielstellungen des Landesentwicklungsplanes des Freistaates
Sachsen (LEP 2013), verbindlich seit 31. August 2013 und des Regionalplanes Westsachsen
(RPlWS 2008), verbindlich seit 25. Juli 2008 ist die nachhaltige effektive Nutzung vorhandener
Baugebiete der Neuausweisung von Bauflächen im Sinne eines sparsamen und schonenden Umgangs mit dem Boden vorzuziehen.
Die Zielstellungen der Planung, das Planungsrecht entsprechend des Antrages des Vorhabenträgers
aufzuheben und die Rückführung der Fläche in ein der Umgebungsstruktur angepasstes Maß der gewerblichen Nutzung nach § 34 BauGB entsprechen den grundlegenden Zielstellungen der überörtlichen Planungen.
6.1.2
Flächennutzungsplan
In der seit dem 16.05.2015 wirksamen Flächennutzungsplan-Fortschreibung ist die Fläche des Plangebietes als „Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Die Aufhebung des VE-Planes mit dem Ziel, auch
nach Aufhebung des Planungsrechtes weiterhin gewerbliche Nutzungen auf dieser Fläche anzusiedeln, steht in Übereinstimmung mit den Zielen des Flächennutzungsplanes.
6.1.3
Landschaftsplan
Gemäß § 11 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes
im Stadtgebiet Leipzig ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan
08.07.2015
Begründung der Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“
Seite 7
aufgestellt worden (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013).
Er enthält neben den Zielen, die für die Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Für das Plangebiet stellt das Integrierte Entwicklungskonzept des
Landschaftsplanes dar:
„Schaffung von begrünten Freiräumen an vorhandenen und geplanten Industrie-, Gewerbe- und Militärstandorten und deren verkehrliche Erschließung; Verknüpfung mit dem Grünsystem der Stadt;
stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des Durchgrünungsgrades; Abbau der Barrierewirkung
durch Einbindung in die Alltagsrouten für Geh- und Radverkehr“.
Die Aufhebung des VE-Planes widerspricht nicht den Zielstellungen des Landschaftsplanes.
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Da ein Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt wird, kann im Geltungsbereich der Aufhebung des
VE-Planes ein Vorhaben nach § 33 Abs. 3 BauGB vor der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
zugelassen werden, wenn die in § 33 Absatz 1 Nr. 2. bis 4. BauGB genannten Voraussetzungen erfüllt sind und die betroffene Öffentlichkeit und berührten TöB vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessener Frist hatten. Auf dieser Grundlage erfolgte die Genehmigung zur Errichtung eines Speiseproduktionsgebäudes im östlichen Bereich des
Plangebietes im Jahr 2014.
Nach Aufhebung des VE-Planes Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“ liegt die Fläche im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB. Dem städtebaulichen Charakter nach entspricht das Baugebiet einem Gewerbegebiet i. S. des § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO). Bauvorhaben sind nach der
Aufhebung des VE-Planes auf der planungsrechtlichen Grundlage nach § 34 BauGB i. V. m. § 8
BauNVO zulässig. Zu den Auswirkungen der Aufhebung siehe Kapitel 10.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Das integrierte Stadtentwicklungskonzept 2020 (SEKo) wurde am 20.05.2009 durch die Ratsversammlung beschossen. Mit dem SEKo wird das Ziel verfolgt, Fachplanungen, Handlungsprioritäten
und Investitionen der verschiedenen Ressorts in Bezug auf ihre stadtentwicklungsrelevanten Ziele
und Wirkungen aufeinander abzustimmen und in einer fachübergreifenden Strategie zu bündeln.
Das Gebiet ist aufgrund seiner gewerbegeprägten Nutzung in dem maßgeblichen Fachkonzept Wirtschaft und Beschäftigung des SEKo als Bestand dargestellt. Aufgrund der geringen Flächengröße
wurde das Gebiet im SEKo nicht untersucht bzw. bewertet. Die Möglichkeit der gewerblichen Entwicklung nach Aufhebung des VE-Planes entsprechen den jedoch grundsätzlichen Zielen des SEKo.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren
Mit dem Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren (Beschluss des Stadtrates am 18.03.2009, RB IV1544/09, Teilfortschreibung vom 18.06.2014, RB V-2107/14) verfügt die Stadt Leipzig über ein
räumlich-funktionales Ordnungskonzept zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Damit liegt ein auf die Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche der Stadt bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11
BauGB vor.
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Begründung der Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“
Seite 8
Ziel des STEP „Zentren“ ist es - im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung
und der Innenentwicklung der Stadt sowie jeweils auch ihrer Stadt- und Ortsteile - die Konzentration der Versorgungsfunktion auf zentrale multifunktionale Versorgungsbereiche, die im Zentrum der
Wohnquartiere und für die Wohnbevölkerung gut erreichbar angeordnet sein sollen, zu sichern.
Das Plangebiet des VE-Planes liegt außerhalb der tatsächlich vorhandenen und im STEP „Zentren“
ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche. Wegen seiner peripheren Lage und relativen Nähe
zum Nahversorgungszentrum Paetzstraße in Schkeuditz (Einzelhandelsstandort- und Zentrenkonzept Schkeuditz vom 23.09.2008) ist im Falle der nach Aufhebung des VE-Planes nach § 34 BauGB
möglichen Ansiedlung von einem oder mehreren Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten
Hauptsortimenten mittels der Bauleitplanung zu gewährleisten, dass der zentrale Versorgungsbereich nicht in seiner Funktion beeinträchtigt oder geschädigt wird.
6.2.3
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen
Der STEP „Gewerbliche Bauflächen“ ist die planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die
Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im Stadtgebiet. Er wurde 1999 vom Stadtrat beschlossen
und 2005 mit Beschluss des Stadtrates (Beschlussnummer RB IV 330/05) fortgeschrieben. Vorrangiges Ziel des STEP ist es, mit einem quantitativ ausreichenden und qualitativ differenzierten Angebot an Gewerbeflächen den Wirtschaftsstandort Leipzig zu stärken.
Er stellt somit ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB dar.
Im STEP „Gewerbliche Bauflächen“ wird der Sicherung und Entwicklung von Bestandsgebieten
eine hohe Priorität innerhalb der angestrebten Entwicklung der Stadt eingeräumt. Der Schwerpunkt
liegt dabei auf der Sicherung und Revitalisierung von gewerblichen Nutzungen.
Das Plangebiet wurde aufgrund der geringen Größe im STEP nicht untersucht bzw. bewertet.
Mit der Aufhebung des VE-Planes werden die nicht mehr zeitgemäßen planerischen Ziele der Planung zu Gunsten größerer Spielräume für aktuelle gewerbliche Entwicklungen aufgegeben. Somit
unterstützt die Aufhebung des VE-Planes die Umsetzung der Ziele des STEP Gewerbliche Bauflächen.
6.2.4
Weitere Stadtentwicklungspläne
Die Stadtentwicklungspläne Verkehr und öffentlicher Raum sowie Wohnungsbau und Stadterneuerung sind für das Plangebiet nicht relevant.
7.
Umweltbelange
Die Satzung zur Aufhebung des VE-Planes Nr. E-67 wird im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB)
aufgestellt. Demnach sind die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB) nicht erforderlich.
Das Vorliegen der umweltrelevanten Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren wurde mit folgenden Ergebnissen geprüft:
•
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Einziger Inhalt der Planung
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Begründung der Satzung zur Aufhebung des Vorhaben- und Erschließungsplanes
Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“
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ist die Aufhebung des VE-Planes zur Errichtung von gewerblich nutzbaren Gebäuden. Die
durch Bauvorhaben nach Aufhebung des VE-Planes möglichen Veränderungen auf der planungsrechtlichen Grundlage nach § 34 BauGB oder eines erneut aufzustellenden Bebauungsplanes mit Bedeutung für die positive oder negative Entwicklung des derzeitigen Umweltzustandes
bzw. deren Umweltverträglichkeit sind im Rahmen der Erfordernisse der dazu erforderlichen
Baugenehmigungsantragstellung bzw. eines erneuten Planverfahrens zu untersuchen und sind
daher nicht Gegenstand der Aufhebung des VE-Planes Nr. E-67.
•
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
Da sich keine derartigen Gebiete in der näheren Umgebung befinden, sind Beeinträchtigungen
der oben genannten Schutzgüter nicht zu erwarten.
Auch ohne förmliche Umweltprüfung sind für die Belange des Umweltschutzes bei Aufhebung von
Bauleitplänen (§ 1 Abs. 8 BauGB) die wesentlichen Auswirkungen der Planung auf die Umwelt zu
ermitteln und die ermittelten wesentlichen Umweltauswirkungen in der Begründung darzulegen
(§ 2a Nr. 1 BauGB).
Dazu legt die Gemeinde zunächst für jeden Bauleitplan entsprechend seiner Inhalte und Zielstellungen fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für die Abwägung erforderlich ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2 BauGB).
Ziel dieser Planung ist wie oben bereits dargelegt, ausschließlich die Aufhebung des Bau- und Planungsrechtes für die Errichtung baulicher Anlagen entsprechend der Festsetzungen des VE-Planes.
Alleiniger Inhalt der Planung ist entsprechend die Aufhebung des VE-Planes. Mit der Aufhebung
des Planes fällt das Gebiet dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB zu und kann auf dieser planungsrechtlichen Grundlage wie vor Aufstellung des VE-Planes entsprechend der baulichen Umgebungsstruktur gewerblich genutzt und u.a. auch mit gegenüber den Inhalten des VE-Planes vergleichbaren
gewerblich genutzten Gebäuden bebaut werden. Da sich der Zulässigkeitsrahmen der Nutzung von
Grundstücken und die damit mögliche Beeinträchtigung von Umweltbelangen nach Aufhebung der
Planung nicht ändert bedarf es an dieser Stelle auch keiner weiteren Ermittlungen.
Im Zusammenhang mit der Errichtung des ersten Gebäudes an der westlichen Grenze des Plangebietes wurden die im VE-Plan südlich des Gebäudes festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt. Da die Planung nicht mehr umsetzbar ist, werden auf dieser planungsrechtlichen Grundlage
auch keine Eingriffe vorbereitet, die naturschutzrechtlich auszugleichen wären. Die Aufhebung des
VE-Planes selbst hat, wie unten dargestellt, keine Auswirkungen auf den vorhandenen Umweltzustand, da die Fläche des Plangebietes derzeit bereits umfänglich gewerblich genutzt wird und diese
Nutzung auch ohne VE-Plan auf anderer rechtlicher Grundlage in gleichartiger Weise zulässig ist.
Zur Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange wurde
zunächst geprüft, ob die Aufhebung des VE-Planes möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären. Im Ergebnis dessen wurde festgelegt, dass Ermittlungen zu den einzelnen Umweltbelangen für die Abwägung aus folgenden Gründen nicht erforderlich sind und deshalb auch nicht erfolgen sollen:
a) Bei Durchführung der Planung – hier: der Aufhebung des VE-Planes – sind daraus resultierende
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erhebliche positive oder negative Entwicklungen des derzeitigen Umweltzustandes hinsichtlich aller
Umweltbelange absehbar nicht zu erwarten. Denn:
•
Gegenstand der Planung ist die Aufhebung des für die Errichtung mehrerer max. 3- bis 4geschossigen Gewerbeeinheiten aufgestellten VE-Planes. Auswirkung der Durchführung der
Planung ist somit, dass positive oder negative Entwicklungen des derzeitigen Umweltzustandes nicht mehr mittels des Bauleitplanes planungsrechtlich vorbereitet werden.
•
Regelungen mit Bedeutung für die Belange des Umweltschutzes – z.B. Schutz vor Lärmeinwirkungen von oder in angrenzenden Gebieten, Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe außerhalb des Plangebietes usw. -, die auch nach Aufhebung des VE-Planes weiterhin erforderlich
sind, sind nicht Gegenstand des aufzuhebenden Planes. Diesbezügliche Veränderungen mit
Bedeutung für die positive oder negative Entwicklung des derzeitigen Umweltzustandes im
Plangebiet oder in seiner Umgebung sind somit ebenso wenig Auswirkung der Aufhebung,
wie planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Missstände, die Handlungsbedarf nach
sich ziehen könnten.
•
Mit der Aufhebung des VE-Planes sind bauplanungsrechtlich relevante Vorhaben mit Bedeutung für positive oder negative Entwicklungen des derzeitigen Umweltzustandes zwar
grundlegend zulässig. Der Zulässigkeitsrahmen der möglichen Nutzung des Grundstückes
bleibt nach § 34 BauGB vergleichbar der im VE-Plan festgesetzten Nutzungsmöglichkeit.
Vorhaben, die erhebliche Umweltauswirkungen nach sich ziehen, die in der Abwägung zu
berücksichtigen wären, sind nur nach Aufstellung eines neuen Bauleitplanes oder nach
Durchführung eines anderen Verfahrens (z.B. Planfeststellung) zulässig. Auswirkung der
Aufhebung ist somit nicht, dass bauplanungsrechtlich abwägungsrelevanten Entwicklungen
des derzeitigen Umweltzustandes Raum gegeben wird.
b) Bei Nicht-Durchführung der Planung - hier: der Nicht-Aufhebung des VE-Planes - wären erhebliche positive oder negative Entwicklungen des derzeitigen Umweltzustandes zwar grundsätzlich zulässig, dies ist aber dennoch für die Abwägung ohne Bedeutung. Der VE-Plan ist im Jahr 1992 in
Kraft getreten, wurde seitdem aber nur zu einem geringen Teil umgesetzt. Bestrebungen zur Umsetzung der ursprünglich gewollten konkreten Nutzung sind nicht erkennbar. Sie sind in absehbarer
Zeit aufgrund der räumlichen Lage des Plangebietes sowie des Angebotes an vorhandenen Gewerbeimmobilien auch kaum zu erwarten. Eine Prognose der Entwicklung des derzeitigen Umweltzustandes bei Durchführung des VE-Planes wäre somit rein fiktiv und ist deshalb für die Abwägung
nicht erforderlich.
Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen sind wie folgt zu nennen:
a) Schutzgebiete/Schutzobjekte gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind im Plangebiet
bzw. dessen Umfeld nicht vorhanden bzw. werden durch die Aufhebung des VE-Planes nicht in abwägungserheblicher Weise beeinträchtigt.
b) Die Aufhebung dieses VE-Planes steht mit den Entwicklungszielen des Landschaftsplanes im
Einklang (s. Kap. 6.1.3).
c) Von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes wurde vollständig abgesehen. Folge der Aufhebung des VE-Planes ist, dass eine Veränderung des derzeitigen tatsächlichen Zustandes von Natur
und Landschaft nicht mehr bauplanungsrechtlich vorbereitet wird. Folglich sind die Belange von
Naturschutz und Landschaftspflege durch die Planung nicht berührt bzw. sie sind - soweit sie doch
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berührt sein sollten - bereits berücksichtigt.
Einer Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der
Planung sowie anderweitiger Planungsmöglichkeiten bedarf es im vorliegenden Falle aufgrund der
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange nicht.
Auch einer Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen bedarf es im vorliegenden Falle
nicht. Im Rahmen der Ermittlung der wesentlichen Auswirkungen der Aufhebung dieses VE-Planes
auf die Umwelt wurde festgestellt, das deren Durchführung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich ziehen wird. Dementsprechend ist es nicht erforderlich, Maßnahmen
zur Überwachung zu planen und in einem Umweltbericht zu beschreiben.
Zusammenfassung:
Einziger Inhalt der Planung ist die Aufhebung des VE-Planes zur Errichtung von gewerblich nutzbaren Gebäuden. Erhebliche Umweltauswirkungen sind daraus nicht zu erwarten, da der derzeitige
Umweltzustand davon unberührt bleibt. Die durch Bauvorhaben nach Aufhebung des VE-Planes
möglichen Veränderungen auf der planungsrechtlichen Grundlage nach § 34 BauGB oder eines erneut aufzustellenden Bebauungsplanes mit Bedeutung für die positive oder negative Entwicklung
des derzeitigen Umweltzustandes sind im Rahmen der dazu erforderlichen Baugenehmigungsantragsstellung bzw. des erneuten Planverfahrens zu untersuchen und sind daher nicht Gegenstand der
Aufhebung des VE-Planes Nr. E-67. Auswirkung der Aufhebung der Planung ist somit nicht, dass
bauplanungsrechtlich abwägungsrelevanten Entwicklungen des derzeitigen Umweltzustandes
Raum gegeben wird. Ermittlungen und Darlegungen zu den Umweltbelangen bzw. zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen sind auf dieser Grundlage deshalb nicht erforderlich.
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
Von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange wurde
unter Anwendung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen (s. Kapitel 4).
8.1
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zum Entwurf
Mit Schreiben vom 04.05.2015 wurde die betroffene Öffentlichkeit zum Satzungsentwurf und seiner
Begründung beteiligt. Von den 4 Beteiligten hat sich lediglich ein Beteiligter geäußert und mitgeteilt, dass seine Belange von der Planung nicht berührt werden und er keine Bedenken gegen die
Planung hat.
8.2
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Mit Schreiben vom 04.05.2015 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Satzungsentwurf
und seiner Begründung beteiligt. Von den 8 beteiligten TöB haben alle TöB eine Stellungnahme abgegeben. Die vorliegenden Stellungnahmen sind zustimmend bzw. ohne abwägungsrelevante Inhalte.
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C.
INHALTE DER SATZUNG ZUR AUFHEBUNG DES VORHABEN- UND
ERSCHLIESSUNGSPLANES
9.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung zur Aufhebung des VE-Planes Nr. E-67 „Gewerbegebiet Tatje“ umfasst ausschließlich die Flurstücke 74/4, 74/5, 74/6 (ehemals 74a) der Gemarkung Hänichen.
10.
Auswirkungen der Aufhebung
Gemäß § 12 Abs. 6 BauGB soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben, wenn der Vorhabenund Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 des § 12 BauGB durchgeführt wird.
Aus der Aufhebung können unter diesen Voraussetzungen Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die
Gemeinde nicht geltend gemacht werden (§ 12 Abs. 6 Satz 2 BauGB).
Wie in Kap. 2 dargestellt, wurde mit der Realisierung des am 03.03.1992 in Kraft getretenen VEPlan nur ansatzweise auf einer kleinen Teilfläche im westlichen Bereich des Plangebietes begonnen.
Die vertraglichen Verpflichtungen zur Durchführung des VE-Planes bis zum 30.06.1995 wurden
durch den Vorhabenträger nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 09.12.2013 bat der Vorhabenträger um
Einleitung des Aufhebungsverfahrens, da er das Vorhaben nicht mehr durchführen kann und die
Restfläche des Grundstückes an einen Interessenten veräußern möchte. Die Veräußerung ist inzwischen erfolgt. Die Flächen des Plangebietes gehören nunmehr zwei Eigentümern.
Mit dem Verfahren zur Aufhebung des VE-Planes wird der Vorhabenträger von den Verpflichtungen
zur Durchführung des Vorhabens entbunden, mit den folgenden Auswirkungen:
1. Nach Aufhebung der Planung ist die Fläche des VE-Planes dem Innenbereich gemäß § 34 BauGB
zugehörig. Dem städtebaulichen Charakter nach entspricht das Baugebiet dann einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO und kann hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung wie bisher festgesetzt genutzt werden. Aufgrund der umgebenden gewerblichen Bebauung und mit Blick auf
das auf der Westseite errichtete dreigeschossige gewerblich genutzte Gebäude und dem derzeitigen Neubau einer Gewerbehalle können in dem Baugebiet auf der verbleibenden unbebauten Fläche entlang der nördlichen Grundstücksgrenze künftig Gewerbebauten, wie bisher festgesetzt,
mit drei Vollgeschossen bzw. mit einer Höhe wie die vorhandenen Gebäude errichtet werden. Der
Neubau der genannten Gewerbehalle erfolgt derzeit im Vorgriff auf den aufzuhebenden VE-Plan
auf der Fläche der im VE-Plan festgesetzten viergeschossigen Bebauung. Im Ergebnis der Nichtdurchführung des Vorhabens und der bereits erfolgten Veräußerung sowie tatsächlichen und künftig möglichen baulichen Nutzung der Flächen des Vorhabengrundstückes sind bodenrechtlich negative Auswirkungen aus der Aufhebung nicht zu erwarten.
2. Die vorhandenen zwei Baugrundstücke sind über die Hallesche Straße durch eine private Erschließungsstraße mit anteiligen Geh- und Fahrrechten für die anliegenden Grundstückseigentümer erschlossen. Das Erfordernis zur Herstellung einer öffentlichen Erschließung ist nicht mehr
gegeben. Die medienseitige Versorgung des Gebietes ist wie in Kap. 5 dargestellt gewährleistet.
3. Mit Realisierung des Gewerbegebäudes im westlichen Bereich des VE-Planes wurden nach Maßgaben dieses VE-Planes Ausgleichsmaßnahmen südlich des Gebäudes durchgeführt. Die für die
weitere Realisierung des VE-Planes festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in Form von einem
2,0 m und einem 6,5 m breiten Gehölz- und Sichtschutzstreifen entlang der nördlichen Grund08.07.2015
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stücksgrenze und im östlichen Teil des Plangebietes werden nicht mehr umgesetzt. Die Ausgleichsmaßnahmen sind ausschließlich für die Durchführung des Vorhabens im Rahmen des VEPlanes erforderlich und resultieren nicht aus anderen Vorhaben bzw. Planungen außerhalb des
Plangebietes. Da die Planung nicht weiter umgesetzt werden kann und auf dieser planungsrechtlichen Grundlage folglich keine Eingriffe durch Vorhaben erfolgen werden, sind Ausgleichsmaßnahmen auch nicht erforderlich. Aus der Aufhebung ergeben sich daher keine Auswirkungen auf
den vorhandenen Zustand von Natur und Landschaft, die einer Bewertung im Rahmen dieses
Verfahrens bedürfen (s. Kap. 7).
11.
Maßnahmen und Kosten
Maßnahmen bzw. Kosten für die Stadt Leipzig, die infolge der Aufhebung des VE-Planes auf die
Stadt zukommen können, sind nicht zu erwarten (siehe Kap. 10).
Die nach Maßgaben des BauGB erschlossenen Grundstücke verbleiben nach Aufhebung der Planung in privatem Eigentum und können aufgrund ihrer Lage im Innenbereich gemäß § 34 BauGB
entsprechend der Umgebungsstruktur angemessen im Sinne des § 8 BauNVO gewerblich genutzt
werden.
Leipzig, den
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
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