Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1039607.pdf
Größe
9,8 MB
Erstellt
15.10.15, 12:00
Aktualisiert
14.06.17, 09:18
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-01823-NF-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
20.10.2015
Vorberatung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
27.10.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
28.10.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Rohentwurf des Regionalplans LeipzigWestsachsen 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung beschließt die Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Rohentwurf des
Regionalplans Leipzig-Westsachsen 2017 gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG
Die Ratsversammlung ermächtigt die Stadtverwaltung, die weiteren Stellungnahmen im Zuge des
Beteiligungsverfahrens zum Regionalplan Leipzig-Westsachsen 2017 gemäß § 6 Abs. 2 und § 6
Abs. 4 SächsLPlG ohne Beteiligung der Fachausschüsse und ohne Beschlussfassung in der
Ratsversammlung abzugeben, soweit im weiteren Verfahren sich keine erheblichen Änderungen an
den Planinhalten ergeben.
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Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
x
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x
Sachverhalt:
Seite 2/4
Im Zuge der Gremienbeteiligung vor dem geplanten Ratsbeschluss am 28.10.2015 wurden in den
Fachausschüssen Wirtschaft und Arbeit und Stadtentwicklung und Bau sowie im Ergebnis eines Gespräches
mit der Stadt Markkleeberg mehrere Änderungswünsche geäußert. Im einzelnen handelt es sich um folgende
Änderungen:
1. Streichung des zweiten Beschlusspunktes
Die bisher vorgesehene Ermächtigung der Verwaltung, bei nicht erheblichen Änderungen der
Regionalplanentwurfsinhalte ohne Ausschussbeteiligung und Ratsbeschluss die Stellungnahmen im weiteren
Verfahren abzugeben, wurde gestrichen.
Begründung:
Dieser Beschlusspunkt stieß sowohl im Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau als auch im Fachausschuss
Wirtschaft und Arbeit auf Kritik und es wurde eine Konkretisierung des Begriffes „erhebliche Änderungen“
sowie in jedem Fall die Information der Fachausschüsse gefordert.
Nach interner Prüfung wird eingeschätzt, dass insbesondere auch wegen der noch im Regionalplanentwurf
fehlenden Zielstellungen zur Thematik „stark wachsendes Oberzentrum“ der Beteiligungsentwurf gemäß § 6
Abs. 2 Sächsisches Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) erhebliche Planänderungen beinhalten wird.
Deswegen ist die im zweiten Beschlusspunkt geplante Ermächtigung der Verwaltung zur Abgabe von
Stellungnahmen im weiteren Verfahren ohne Ratsbeschluss gegenstandslos.
2. Formulierung zum Ausbau Leipzigs als Verkehrsknoten (Entwurf Stellungnahme S. 4, letzter Absatz)
Der vierte Satz wurde vom Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit derart verstanden und kritisiert, dass sich die
Stadt Leipzig gegen den weiteren Ausbau Leipzigs als internationaler Knoten im Schienen-, Straßen- und
Luftverkehr ausspricht. Hier liegt ein Missverständnis vor, welches mit der geänderten Formulierung
ausgeräumt wird.
3. Begriff „extremes Wachstum“ durch „starkes Wachstums“ o.ä. abgemilderte Begriffe ersetzen
Diesem im Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau geäußerten Wunsch wurde durch die Änderungen
entsprochen.
4. Forderung zur Tieferlegung der B 2 im Bereich des agra-Parks
Im Ergebnis eines Gesprächs zwischen der Stadt Markkleeberg und dem Verkehrs- und Tiefbauamt wurde in
den Entwurf der Stellungnahme (S. 10 f.) die Forderung zur Tieferlegung der B 2 im Bereich des agra-Parks
aufgenommen. Eine gleichlautende Forderung erhebt die Stadt Markkleeberg in ihrer Stellungnahme zum
Rohentwurf des Regionalplans. Beide Städte arbeiten auf Grundlage der "Vereinbarung über die gemeinsame
Entwicklung des agra-Parks (ehemaliger Herfurthscher Park) zwischen der Stadt Leipzig und der Stadt
Markkleeberg" erfolgreich zusammen bei der Entwicklung des agra-Parks.
5. Formulierung zu Z 3.2.4 (Ausbau Tangentenviereck, S. 11)
Die ersten beiden Sätze des 2. Absatzes der Seite wurden korrigiert und in Einklang gebracht mit Satz 2 des
5. Absatzes der Seite. Das Tangentenviereck ist gemäß STEP Verkehr im wesentlichen nutzbar, bedarf
punktuell aber noch der Vervollständigung.
Anlagen:
Karte 1 – Raumstruktur
Entwurf der Stellungnahme der Stadt Leipzig inkl. Anlagen
Seite 3/4
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 28.10.2015
zu
18.43
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Rohentwurf des Regionalplans
Leipzig-Westsachsen 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
Vorlage: VI-DS-01823-NF-001
Beschluss:
Die Ratsversammlung beschließt die Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Rohentwurf des
Regionalplans Leipzig-Westsachsen 2017 gemäß § 6 Abs. 1 SächsLPlG
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen bei 2 Enthaltung
Leipzig, den 29. Oktober 2015
Seite: 1/1
-ENTWURF-
Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen
Regionale Planungsstelle
Herrn Prof. Dr. Berkner
Bautzner Str. 67
Beigeordnete für Stadtentwicklung und
Bau
04347 Leipzig
-4917/ -4930
korwin.schwarzlose@leipzig.de
.10.2015
Regionalplan Leipzig-Westsachsen 2017 – Rohentwurf im Zuge der Gesamtfortschreibung des
Regionalplans Westsachsen 2008
Beteiligung an der Erarbeitung des Planentwurfs und der Festlegung des Untersuchungsrahmens
der Umweltprüfung inkl. des Umfangs des Umweltberichts gem. § 9 ROG i.V.m. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Berkner,
mit Schreiben vom 17.07.2015 erhielt die Stadt Leipzig vom Regionalen Planungsverband den Rohentwurf
des Regionalplans Leipzig-Westsachsen 2017 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Stadt Leipzig
äußert sich wie folgt zum o.g. Rohentwurf:
Grundsätzliche Hinweise zu den Themen Bevölkerungsentwicklung und Inklusion
1. Bevölkerungsentwicklung
Generell ist eingangs festzuhalten, dass der Regionalplan sich im Hinblick auf grundlegende
Steuerungsfunktionen und den Ausgleich divergierender Raumnutzungsansprüche in der Region
grundsätzlich bewährt hat. Um seine Wirkung und Durchsetzungsfähigkeit nicht schleichend zu verlieren, ist
es allerdings notwendig, dass der Regionalplan immer wieder an sich verändernde Entwicklungen der
Region angepasst wird. Mit den nun im Entwurf neu aufgenommenen Ausführungen zur Einbindung von
Strategien zum Klimaschutz und zur vorausschauenden Anpassung an die Folgen des Klimawandels ist eine
solche Anpassung gelungen.
Dies trifft leider nicht im gleichen Maß auf Anpassungen des Regionalplans in Bezug auf die extrem deutlich
unterschiedlich verlaufende Bevölkerungsentwicklung im Oberzentrum und in peripheren Räumen der
Planungsregion zu. Der Regionalplan wäre hier ein geeignetes Instrument, die unterschiedlichen
Entwicklungen zu begleiten und in gewissem Maße zu steuern. Die verbleibende Zeit zur
Regionalplanfortschreibung bis 2017 sollte genutzt werden, um die wichtigsten sich aus der Entwicklung der
letzten Jahre ergebenden neuen Anforderungen an die Raumentwicklung zu identifizieren und
Regelungsmöglichkeiten im Regionalplan zu prüfen und zu implementieren. Grundlage hierfür sind u.a.
verlässliche statistische Daten, wie bspw. aktuelle Bevölkerungsprognosen. Neue Anforderungen ergeben
sich dabei aus Sicht der Stadt Leipzig u.a. bei folgenden Handlungsfeldern:
–
–
–
infrastrukturelle Ausstattung (Oberzentrum Mangel, ländlicher Raum nicht ausgelastet)
daraus ergibt sich auch Überprüfung der Tragfähigkeit Zentraler Orte/Verteilungsgerechtigkeit
Wohnbaulandentwicklung und -bereitstellung (ggf. neue Kooperationen mit geeigneten
Umlandstandorten)
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
–
–
–
–
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Gewerbeflächenentwicklung (wachsende Knappheit im Stadtgebiet Leipzig und Teilen des
Umlandes)
Flächenneuinanspruchnahme/Schutz landwirtschaftlicher Flächen (verschärfte Ziele) contra
Siedlungsentwicklung (zunehmender Nutzungsdruck, bspw. im Nordraum) → Regionales
Flächenmanagement wird dringlicher
hohe Bebauungsdichte bei innerstädtischen Neubauvorhaben sowie verstärkte Bebauung von
Brachflächen bzw. „Interimsgrün“ contra siedlungsklimatischen Anforderungen und Freiraumschutz
Verkehrsentwicklung (weitere Intensivierung der Pendlerverflechtungen mit neuem Schwerpunkt
Citytunnel)
Die große Dynamik der letzten Jahre erschwert dabei nicht unerheblich, verlässliche Abschätzungen für die
Zukunft zu machen. Die Stadt Leipzig bietet hierzu an, sich in gemeinsamen Abstimmungsrunden zu den
Handlungszwängen mit Raumrelevanz zu verständigen. Die Federführung des Gesamtprozesses muss
allerdings beim Regionalen Planungsverband liegen, da nur er bei allen Gemeinden und regionalen Akteuren
das notwendige Vertrauen besitzt, ggf. auch unbequeme Änderungen/Neuerungen durchzusetzen.
Alle Beteiligte müssen sich stärker als bisher vergegenwärtigen, dass sich innerhalb kürzester Zeit die
Vorzeichen der städtischen und indirekt auch der regionalen Entwicklung geändert haben:
Liegt der Schwerpunkt der Zielstellungen des Regionalplans Westsachsen 2008 und insbesondere des
Landesentwicklungsplans Sachsen 2013 hauptsächlich auf der Sicherung der Daseinsvorsorge in
schrumpfenden Regionen bei gleichzeitig moderat wachsenden Oberzentren, steht das Oberzentrum Leipzig
immer mehr vor Problemen, wie sie aus anderen kräftig wachsenden Ballungsräumen bekannt sind. Dieser
Gleichzeitigkeit von deutlicher Schrumpfung der Peripherie und extremem starkem Wachstum des Zentrums
muss sich der Regionalplan Leipzig-Westsachsen 2017 stellen. Dabei sollte durch den Planungsverband
geprüft werden, inwieweit sich Erfahrungen aus anderen wachsenden Ballungsräumen bzw. die dort
entwickelten regionalplanerischen Instrumente zur Steuerung des Wachstums (wie bspw. Dichtemodelle,
stadtregionaler Nutzen-Lasten-Ausgleich, regionales Zentrenentwicklungskonzept, Gestaltungsraum
Siedlung) auf die Region Leipzig übertragen lassen. Ggf. greift die bisherige Fixierung auf das Zentrale-OrteSystem künftig zu kurz. Insbesondere die Steuerung der regionalen Entwicklung mit Hilfe von
interkommunalen/regionalen integrierten Abstimmungen, Konzepten und Projekten scheint noch ausbaufähig
zu sein, bspw. bzgl. eines Regionalen Flächenmanagements (s. hierzu Hinweise zu Kap. 2.2). Bisherige
Beispiele, wie der „Grüne Ring Leipzig“, die „interkommunale Gewerbeflächenentwicklung in der Region
Leipzig/Halle“ und das Forschungsprojekt FoPS „Regionalstrategie Daseinsvorsorge: Mobilität –
Infrastrukturen“ sind jedenfalls positiv zu werten.
2. Inklusion
Grundsätzlich ist bei der Fortschreibung des Regionalplans im Rahmen seiner Regelungskompetenz das
Thema Inklusion, respektive die programmatische und strategische Zielstellung eines inklusiven
Gemeinwesens zu berücksichtigen. Es geht darum, Rahmenbedingungen zu schaffen, die es allen
Menschen ermöglicht, ihr Leben selbstbestimmt und gleichberechtigt zu gestalten und gesellschaftlich
teilzuhaben. Damit wird neben der Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit
Behinderungen auch dem im Koalitionsvertrag des Landes Sachsen (2014-2019) formulierten Anspruch zur
Gestaltung einer inklusiv ausgerichteten Gesellschaft Rechnung getragen. Weiterführende Hinweise sind in
den jeweiligen Kapiteln aufgeführt. Die Hinweise basieren auf bisherigen Erfahrungen der Stadt Leipzig bei
der noch andauernden Erarbeitung eines ersten Teilhabeplans „Auf dem Weg zur Inklusion“.
Hinweise zu den einzelnen Plankapiteln
Redaktioneller Hinweis
Im nachfolgenden Text sind konkrete Änderungswünsche kursiv und unterstrichen.
Kap. I Leitbild für die Entwicklung der Planungsregion als Lebens-, Kultur- und Wirtschaftsraum
Ausgehend vom Leitbild des gültigen Regionalplans Westsachsen 2008 sollte das Leitbild des Regionalplans
Leipzig-Westsachsen 2017 die besondere Rolle Leipzigs als Wachstumsmotor der Region noch stärker
betonen. Hier sollte insbesondere ein klares Bekenntnis zum Oberzentrum derart eingefügt werden, dass die
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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Rahmenbedingungen, welche notwendig sind, damit die Stadt Leipzig ihrer wachsenden Bedeutung als
Leuchtturm der Region gerecht werden kann, zu sichern und auszubauen sind. Hier geht es prioritär darum,
die mangelnde soziale Infrastruktur wie Kitas und Bildungseinrichtungen zu verbessern und
Mangelerscheinungen im Wohnungsbereich (Flüchtlingsunterkünfte, bezahlbarer Wohnraum für niedrige
Einkommensgruppen) zu beseitigen.
Daneben sind weitere wesentliche Aspekte, die über die bisher im Regionalplan 2008 verankerten
hinausgehen und in diesem Kapitel berücksichtigt bzw. hinsichtlich der Begrifflichkeit anzupassen wären:
• Bedeutung der interkommunalen Kooperation und länderübergreifenden Zusammenarbeit, bspw. im
Rahmen integrierter interkommunaler Konzepterarbeitungen (s. auch Anmerkungen unter
„Grundsätzliche Hinweise“)
• besondere Bedeutung der Auenlandschaften der Region
• Touristischer Gewässerverbund Leipziger Neuseenland sowie Charta Leipziger Neuseenland (auch
in der Bedeutung für den Sport)
• Doppelte Innenentwicklung
• Anpassung an den Klimawandel
Durch den Regionalen Planungsverband sollte geprüft werden, inwieweit die Zielstellung eines inklusiven
Gemeinwesens im Leitbild verankert werden kann.
Kap. II Neue Herausforderungen für die nachhaltige Raumentwicklung der Planungsregion LeipzigWestsachsen
Wichtig erscheint die Darstellung der dynamisch wachsenden Kernstadt/Oberzentrum Leipzig, insbesondere
im Hinblick auf die Infrastruktur (Schule, Kita etc.). Im Umfeld eines schrumpfenden Umlandes und des
Freistaates Sachsen generell gilt Neubauförderung in der Kernstadt bei gleichzeitigen Überkapazitäten im
ländlichen Raum. Diese Thematik bildet in jedem Fall einen Handlungsschwerpunkt in den nächsten Jahren
und sollte daher als solcher auch in Kap. II neu aufgenommen werden. Neben der sozialen Infrastruktur
müsste in diesem neuen Handlungsschwerpunkt u.a. auch der notwendige Ausgleich der bipolaren
Entwicklungen in der Region problematisiert werden. Stärker als bisher muss es zukünftig gelingen, die
schrumpfenden Räume der Region an den Vorteilen des Leipziger Wachstums teilhaben zu lassen und
gleichzeitig die Stadt Leipzig bei der Vorhaltung oberzentraler Funktionen zu unterstützen.
Handlungsschwerpunkt Förderung von Innovation und Wachstum
Auf Seite 14 werden im zweiten Absatz die erforderlichen Standort- und Rahmenbedingungen zur Förderung
von Innovation und Wachstum entsprechend der Formulierungen aus dem Landesentwicklungsplan 2013
benannt. Im Satz zuvor wird u. a. der Klimawandel aber auch die Ressourcenverknappung als zu beachtende
Rahmenbedingung genannt. Die genannten Rahmenbedingungen führen gerade unter den Vorzeichen des
Wachstums in der Stadt Leipzig und im Verdichtungsraum zu neuen Herausforderungen, auch Wohnumfeld
und Freiraumqualitäten zu sichern, um eine nachhaltige Entwicklung mit entsprechenden Lebensqualitäten
im Siedlungsraum auch unter den Vorzeichen des Klimawandels sicherstellen zu können.
Im Mai 2013 hat die EU Kommission zudem eine Strategie für Grüne Infrastruktur veröffentlicht ( Green
Infrastructure (GI) — Enhancing Europe’s Natural Capital - COM(2013) 249 final ), die sicherstellen soll, dass
die Stärkung natürlicher Prozesse zu einem systematischen Bestandteil der Raumplanung wird und
Grundlage für die Entwicklung entsprechender Förderansätze auf EU-Ebene darstellt. Es erscheint daher
sinnvoll, diese Aspekte ebenfalls in das Kapitel „Neue Herausforderungen für die nachhaltige
Raumentwicklung“ aufzunehmen.
Bisher werden diese Aspekte in den genannten Anstrichen bzw. auch in den Unterkapiteln von Kap. II
insgesamt nicht ausreichend fokussiert. Durch eine entsprechende Ergänzung der Anstriche sollte diese
Fokussierung gerade im Kontext der Sicherung von räumlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft
erfolgen:
– erster Anstrich: eine leistungsfähige und moderne, resiliente Infrastruktur, einschließlich der grünen
und blauen Infrastruktur
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
–
–
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zweiter Anstrich: ausreichend Flächenangebote zur Sicherung von Wirtschaftsstandorten und neuen
Entwicklungsoptionen für Wirtschaft und Wissenschaft, gleichzeitig aber auch zur Sicherung von
landwirtschaftlichen Produktionsflächen sowie von Freiraumqualitäten (Umwelt-, Wohn- und
Erholungsqualitäten)
attraktive weiche Standortfaktoren (wie Wohn-, Wohnumfeld-, Freiraum- und Gewässerqualitäten ,
Umweltqualitäten insgesamt, Kultur und Freizeit, medizinische Versorgung)
Handlungsschwerpunkt Daseinsvorsorge unter den Bedingungen des demografischen Wandels
Vor dem Hintergrund begrenzter öffentlicher Mittel, welche zukünftig weiter zurückgehen dürften, und im
Sinne einer nachhaltigen Entwicklung der Region Leipzig-Westsachsen müssen sich die Landkreise und die
Stadt Leipzig stärker als bisher als Verantwortungsgemeinschaft mit partnerschaftlicher und
bedarfsorientierter Aufgabenverteilung begreifen. Ein anhaltender Verteilungskampf zwischen Oberzentrum
und ländlichem Raum schwächt letztendlich alle, insbesondere die Region als Ganzes. Die interkommunale
Kooperation unter dem Dach der Regionalplanung gewinnt daher weiter an Bedeutung (s. auch u.a.
„Grundsätzliche Hinweise“ und Hinweise in Kap. 2.1.1 und 2.2)
Die weitere Abnahme der Bevölkerung in vielen Bereichen der Region wirft zwangsläufig die Frage nach der
mittel- bis langfristigen Tragfähigkeit der öffentlicher Einrichtungen auf. Sinnvolle Eingemeindungen (auf
freiwilliger Basis) wie in den letzten Jahren, aber auch Aufhebung zentralörtlicher Einstufungen sollten dabei
kein Tabu sein.
Die im Entwurf enthaltenen Ausführungen zur demografischen Entwicklung bezüglich ihrer Differenziertheit
zwischen den Zentren und dem ländlichen Raum sind für den Freistaat Sachsen und auch die Region
Leipzig-Westsachen richtig. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass zwischen der Stadt Leipzig und dem
Landkreis Leipzig bzw. dem Landkreis Nordsachsen ein reger "Bevölkerungsaustausch" besteht, der die
Stadt Leipzig zwar im Saldoplus sieht, aber eben auch eine große Wanderungsbewegung ins direkte Umland
verzeichnet. Vor diesem Hintergrund gewinnen alle Themen, die mit Mobilität in Zusammenhang stehen, eine
weitere Bedeutung.
In diesem Handlungsschwerpunkt sind räumlich divergierende demografische Veränderungen benannt,
ebenso wie die Notwendigkeit flexibler und bedarfsorientierter Zugänge zu Einrichtungen und Leistungen der
Daseinsvorsorge. Die skizzierten Lösungsansätze müssen dabei den Bedarfen und Ansprüchen ganz
unterschiedlicher Zielgruppen (u.a. älteren Menschen, Migranten, Wohnungslosen, Menschen mit
Behinderungen) gerecht werden und können nicht auf das Thema Alterung begrenzt sein. Ganzheitliche und
inklusiv ausgerichtete Ansätze sind gefragt, die bedarfsgerecht in der gesamten Region umgesetzt werden
müssen und nicht allein vom Oberzentrum getragen werden können. Dies betrifft sowohl Einrichtungen der
Alten- und Behindertenhilfe ebenso wie Bildungseinrichtungen. Durch den Regionalen Planungsverband
sollte daher geprüft werden, inwieweit die Zielstellung eines inklusiven Gemeinwesens im
Handlungsschwerpunkt möglich und sinnvoll ist.
Im Kontext der Aspekte des demographischen Wandels im ersten Satz sowie in diesem Abschnitt insgesamt
sollte dann auch die wachsende kulturelle Vielfalt (Einwanderungsthematik) mit thematisiert werden.
Handlungsschwerpunkt Ressourcenschonende Mobilität und integrierte Verkehrsentwicklung
Mit dem Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum sind auch die allgemeinen Planungsgrundsätze für die Stadt Leipzig zur Entwicklung des Verkehrs beschlossen worden. Diese Kernpunkte des Stadtentwicklungsplans sollten sich eigentlich zumindest punktuell auch in einem Regionalplan wiederfinden. Dies ist
bislang nicht erkennbar. Insofern sollten für das Oberzentrum Leipzig weitere bzw. andere Ziele bestehen, als
Leipzig als internationalen Knoten im Schienen-, Straßen- und Luftverkehr weiter auszubauen (Z 3.1.2) bzw.
das Tangentenviereck und den Mittleren Ring weiter auszubauen (Z 3.2.4). in den Regionalplan aufgenommen werden, welche die leipzigbezogenen Ziele, u.a. Z 3.1.2 (Leipzig als internationalen Knoten im Schienen-, Straßen- und Luftverkehr weiter ausbauen) ergänzen.
Handlungsschwerpunkt „Landschaften nach der Kohle“
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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Zur Herausstellung der besonderen Bedeutung und Spezifik des Themas „Landschaften nach der Kohle“
wird vorgeschlagen, den Absatz
S. 16 „[…] Die Braunkohlenplanung bildet einen wichtigen Bestandteil der Regionalplanung in unserer
Planungsregion. Dabei geht es sowohl um den möglichen Beitrag der Braunkohlenverstromung zur
Energieversorgung als auch um die Weiterführung unserer Bergbaufolgelandschaften, zu der insbesondere
die Aspekte Touristischer Gewässerverbund Leipziger Neuseenland, die Charta Leipziger Neuseenland 2030
und das „Tourismuswirtschaftliche Gesamtkonzept für die Gewässerlandschaft im mitteldeutschen Raum“
maßgebliche Bausteine bilden. Zugleich bietet der Weg zu einem weitestgehend nachsorgefreien
Gebietswasserhaushalt neue Herausforderungen.“
zu einem eigenständigen Unterkapitel „Landschaften nach der Kohle“ auszubauen und dabei den Touristischen Gewässerverbund Leipziger Neuseenland, die Charta Leipziger Neuseenland 2030 und das Tourismuswirtschaftliche Gesamtkonzept für die Gewässerlandschaft im mitteldeutschen Raum als besondere
Aspekte zu benennen und dabei auch die Bedeutung nicht nur für den Tourismus, sondern auch für den
Sport hervorzuheben.
Kap. 1.1 Allgemeine raumstrukturelle Entwicklung
G 1.1.1 (Ausgewogene Verhältnisse in allen Teilräumen, S. 17)
Das in G 1.1.1 formulierte „Leitthema“ des demographischen Wandels greift vor dem Hintergrund der
aktuellen Entwicklungsbedingungen zu kurz. Im Vordergrund sollte die Bipolarität der Regionalentwicklung
zwischen stark wachsender Kernstadt und von Schrumpfung und demographischem Wandel besonders
betroffenen Teilen der Region mit den damit verbundenen Auswirkungen (soziale Infrastruktur, Verkehr etc.)
stehen. Dies sollte aus unserer Sicht auch ein Hauptthema in der Fortschreibung des Regionalplans sein,
wobei verschiedene Ziele und Grundsätze zu überprüfen und gemeinsame regionale Strategien zu diskutieren sind (s. auch „Grundsätzliche Hinweise“ und Hinweise unter Kap. 2.1.1 und 2.2) .
G 1.1.6 (Stärkung der Stadt Leipzig als Wachstumsmotor, S. 18)
Im G 1.1.6 ist ergänzend auszuformulieren, wie das Wachstum des Oberzentrums Leipzig und seine
Herausforderungen im Sinne einer nachhaltigen Stadtentwicklung bewältigt werden können.
Kap. 1.3 Zentrale Orte und Verbünde
Grundzentren
Baustellenschild Hinweise zur Evaluierung der Festlegungen zu den Grundzentren
Bei der Evaluierung der Grundzentren ist zwischen Grundzentren im Verdichtungsraum und solchen in
peripheren ländlichen Räumen zu unterscheiden.
Bei den Grundzentren im Verdichtungsraum stellt sich, wie bereits von der Stadt Leipzig in der
Stellungnahme zum Regionalplan Westsachsen 2008 thematisiert, die Frage, inwieweit Grundzentren im
Verdichtungsraum überhaupt notwendig sind, da es diesen Zentren u.a. aufgrund der Überformung durch
den oberzentralen Verflechtungsbereich an eigenständigen voll ausgebildeten grundzentralen
Verflechtungsbereichen mangelt. Seit Inkrafttreten des Regionalplans Westsachsen 2008 haben sich zudem
weitere Entwicklungen vollzogen, welche zusätzliche Zweifel an der Sinnhaftigkeit der Grundzentren im
Verdichtungsraum aufkommen lassen:
1. Eröffnung des Citytunnels Leipzig
Seit Eröffnung des Citytunnels Leipzig und des neuen mitteldeutschen S-Bahnnetzes gewinnt dieses im
Vergleich zum Auto und zu Straßenbahnen als Pendleralternative zunehmend an Bedeutung. Mit der
Etablierung des mitteldeutschen S-Bahn-Netzes hat sich die Erreichbarkeit des Oberzentrums für viele
Grundzentren deutlich verbessert. Dies könnte sich auch auf die Erreichbarkeitsdefizite von Ortsteilen an die
Mittel-/Oberzentren auswirken dergestalt, dass diese Kriterium für die Ausweisung als Grundzentrum
wegfällt. Mit Eröffnung des Citytunnels ergeben sich weiterhin ggf. geänderte Wanderungsbewegungen der
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
Bevölkerung hin zu den an den S-Bahn-Stationen gelegenen
Bedeutungsverschiebungen der Umlandgemeinden ergeben könnten.
Orten,
wodurch
Seite 6 /24
sich
deutliche
2. Interkommunale Kooperation im Wohnungsbau
Bei den Grundzentren im ländlichen Raum stellt sich angesichts der anhaltenden Bevölkerungsverluste die
Frage nach der auch langfristigen Tragfähigkeit der zentralörtlichen Einrichtungen. Hier sollte bei der
Abprüfung der Ausweisungskriterien daher die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung der nächsten 10
Jahre als Grundlage genommen werden und im Zweifel Schwellenwerte eher konservativ ausgelegt werden.
Es geht in diesem Zusammenhang auch um die Verteilung der begrenzten öffentlichen Mittel zwischen dem
extrem stark wachsenden Oberzentrum Leipzig mit einer deutlichen Versorgungslücke bei Schulen, Kitas
und anderen sozialen Einrichtungen und ländlichen Räumen mit teilweise deutlichen Überkapazitäten.
Eine Evaluierung der Grundzentren wird aus den genannten Erwägungen heraus daher nachdrücklich
begrüßt.
Kap. 2 Regional-, Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung
Karte 4
Im Zusammenhang mit den in Karte 4 dargestellten „LEADER-Gebiete für die Entwicklung des ländlichen
Raums“ wird das Gebiet der Stadt Leipzig nicht mit betrachtet. Künftig sollten auch diejenigen Ortsteile von
Leipzig, welche nach wie vor stark ländlich geprägt sind, in den LEADER-Gebieten in geeigneter Form
Berücksichtigung finden. Diese sollten nicht von dieser Förderkulisse ausgeschlossen werden, schließlich gilt
es auch in diesen Ortsteilen, geschichtsträchtige Produktionsstätten und Wohnhäuser zu erhalten oder
historische Bräuche und das Vereinsleben zu erhalten.
Kap. 2.1.1 Regionale Kooperation
Die Zielformulierung aus dem Regionalplan Westsachsen 2008 Z 3.1.7: „Innerhalb des Kooperationsraums
Leipzig ist auf die Entwicklung und Verstetigung kommunaler Kooperationsformen zur Stärkung der StadtUmland-Beziehungen und der Entstehung eines kooperativen Gesamtstandorts hinzuwirken“ ist
beizubehalten, da die aktuellen Rahmenbedingungen eine entsprechende Fortsetzung erfordern.
Zwar wurde in den vergangenen Jahren der in den Regionalplan Westsachsen 2008 neu aufgenommene
„Kooperationsraum Leipzig“ tatsächlich nur in thematischen Teilbereichen mit Leben erfüllt. Dies begründet
allerdings nicht seine Abschaffung. Vielmehr gewinnen interkommunale Abstimmungen – insbesondere im
immer stärker zusammenwachsenden bzw. verflochtenen Stadt-Umland-Bereich - weiter an Bedeutung (s.
u.a. Hinweise unter „Grundsätzliche Hinweise“ und unter Kap. 2.2. zum Regionalen Flächenmanagement).
Beispiele aus anderen Regionen mit monozentraler Struktur zeigen, dass eine Austauschplattform im StadtUmland-Bereich, in welcher Form auch immer, sehr förderlich ist. Bereits heute ist erkennbar, dass unsere
Region eine zweite Suburbanisierungswelle erfasst. Darauf muss die Regionalplanung mit Instrumenten wie
dem „Kooperationsraum Leipzig“ vorbereitet sein.
Kap. 2.1.3 Räume mit besonderem Handlungsbedarf
Z 2.1.3.4 (S. 31)
Folgende begriffliche Anpassungen sind erforderlich:
„Die Tagebauseen sind auf der Grundlage differenzierter Nutzungsprofile unter Ausprägung von
Alleinstellungsmerkmalen zu entwickeln und in eine die nach Sachsen-Anhalt und Thüringen übergreifende
„Mitteldeutsche Seenlandschaft“ Gewässerlandschaft im mitteldeutschen Raum einzubinden. [...]
Kap. 2.2.1 Siedlungswesen
Hier sollte zukünftig ein Ziel zur nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter Wachstumsbedingungen
aufgenommen werden. Zur Umsetzung der zukünftigen interkommunalen Kooperation im Wohnungsbau
sollten hierzu Gespräche zwischen der Stadt Leipzig und der Regionalen Planungsstelle durchgeführt
werden (s. o. „grundsätzliche Hinweise“).
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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Regionales Flächenmanagement
Nach Handlungsauftrag des Landesentwicklungsplan Sachsen (Z 2.2.1.5) ist durch die Träger der
Regionalplanung zur Steuerung einer flächensparenden Siedlungsentwicklung auf ein regionales
Flächenmanagement unter Einbeziehung der kommunalen Ebene hinzuwirken. Der Auftrag aus dem
Landesentwicklungsplan sollte durch eine entsprechende Zielformulierung im Regionalplan umgesetzt
werden, der ein regionales Flächenmanagement dahingehend fordert, dass dieses interkommunal, d. h. in
kooperativer Zusammenarbeit zwischen den Kommunen erfolgt.
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Stadt Leipzig das Nordraumkonzept Leipzig 2025 +
(nachfolgend Nordraumkonzept) als geeignetes Instrument ansieht, auch gemeindegrenzenüberschreitend
eine Grundlage für eine geordnete Raumentwicklung zu bilden. Da dieses Vorgehen bereits im
Landesentwicklungsplan gefordert wird, erscheint es notwendig, die Ergebnisse des Nordraumkonzeptes
angemessen in der Überarbeitung des Regionalplans zu berücksichtigen.
Dabei ist ein interkommunales Kompensationsflächenmanagement, dass im Landesentwicklungsplan in der
Begründung zu Z 2.2.1.5 ebenfalls thematisiert wird, als wesentlicher, integraler Bestandteil dieses
Flächenmanagements zu verstehen. In diesem Sinne ist auch das Ziel Z 2.2.1.1 des vorliegenden Entwurfs
im Kontext der Flächeninanspruchnahme für Siedlungs- und Verkehrszwecke einschließlich der sich daraus
ergebenden Kompensationsbedarfe zu regeln. Nur so kann § 15 Abs. 3 BNatSchG hier gleichermaßen
Berücksichtigung finden, wonach vorrangig zu prüfen ist, ob der Ausgleich oder Ersatz - zum Schutz
landwirtschaftlich genutzter Flächen bzw. zum Schutz vor der Aufgabe landwirtschaftlicher Nutzungen - nicht
durch Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung (linienhafte Strukturen) oder durch
Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen erbracht werden kann. In diesem Sinne sind auch Ansätze der
produktionsintegrierten Kompensation auszubauen.
Z 2.2.1.1 (Beschränkung Neuinanspruchnahme von Freifläche auf unabdingbar notwendiges Maß, S. 32))
In diesem Ziel sollte das o.g. Regionale Flächenmanagement einschließlich eines interkommunalen
Kompensationsflächenmanagements thematisiert werden. Das Ziel könnte bspw. wie folgt ergänzt werden:
Dazu ist durch interkommunale Kooperation ein regionales, interkommunales Flächenmanagement
aufzubauen,
Dieses
interkommunale
Flächenmanagement
soll
ein
entsprechendes
Kompensationsflächenmanagement beinhalten, das dazu beiträgt, dass land- und forstwirtschaftlich genutzte
Flächen zur Deckung des Kompensationsbedarfes von Eingriffen nicht in Anspruch genommen werden bzw.
nur insoweit, als damit eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung möglich bleibt.
Z 2.2.1.7 (Zuordnung von Nutzungen so, dass Nutzungskonflikte vermieden werden, S. 32)
Nutzungsmischung wird hier nur im Kontext von Konflikten in Bezug auf Luftreinhaltung, Lärm und
Erschütterungen thematisiert. Eine Funktionsmischung von Arbeiten, Wohnen, Versorgen und Erholen im
eigentlichen Sinn bzw. im Sinne der Stadt der kurzen Wege, wird hier nicht thematisiert, sollte aber ebenfalls
als Ziel formuliert werden.
Regionale Grünzüge und Grünzäsuren
Z 2.2.1.10 (Regionale Grünzüge, Grünzäsuren, S. 33/34)
In den Definitionen auf Seite 34 wird ein „Regionaler Grünzug“ als „siedlungsnaher, zusammenhängender
Bereich des Freiraums“, eine „Grünzäsur“ als „kleinräumiger Bereich des Freiraums“ und der „Freiraum“
selbst als „Raum außerhalb von Siedlungen“ definiert.
Auch wenn die Begrifflichkeiten hier entsprechend ihrer Verwendung im Landesentwicklungsplan Sachsen
2013 eingesetzt werden, so ist darauf hinzuweisen, dass die Verwendung insgesamt nur schwer
nachvollziehbar erscheint und der üblichen Definition von Freiraum in der räumlichen Planung nicht
entspricht, in der Freiräume auch als Bestandteil des Siedlungsraums in Abgrenzung zu mit Gebäuden
bestandenen Räumen gesehen werden. Entsprechend sollten Freiräume hier im Sinne der im Entwurf
verwendeten Intention - die eher auf unversiegelte Flächen ausgerichtet ist - „als Räume innerhalb und
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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außerhalb von Siedlungen definiert werden, die vor allem landschaftsbezogene Nutzungen oder ökologische
Funktionen zu entwickeln haben“. Andernfalls wäre es hilfreich sich eher auf die statistischen Definitionen
des Siedlungskörpers zurück zu ziehen, die hier unter „Grünzäsuren“ erläutert wird, anstatt allgemein von
Siedlungen zu sprechen.
Kap. 2.2.2 Stadt- und Dorfentwicklung
Im Gegensatz zum Regionalplan Westsachsen 2008 enthält der Entwurf des Regionalplans LeipzigWestsachsen 2017 entgegen dem Namen keine Zielstellungen zur Stadtentwicklung mehr. Dies ist umso
bedauerlicher, als die Stadtentwicklung im Oberzentrum Leipzig angesichts der bundesweit einmaligen
Bevölkerungsentwicklung vor ganz neue Herausforderungen als bei Inkrafttreten des Regionalplans
Westsachsen 2008 gestellt sind. Hier sollte daher geprüft werden, inwieweit die bereits unter anderen
Kapiteln (s. insbesondere „Grundsätzliche Hinweise“) dargelegten Anmerkungen in dieses Kapitel integriert
und weiter ausgeformt werden könnten.
Kap. 2.3.1 Gewerbliche Wirtschaft
Nordraumkonzept Leipzig 2025+ (im folgenden kurz „Nordraumkonzept“)
Die Stadt Leipzig erarbeitet derzeit in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Planungsverband, den Städten
Schkeuditz und Taucha sowie den Gemeinden Rackwitz und Krostitz das Nordraumkonzept Leipzig 2025 + für
den Bereich nördlich und südlich der A 14. Hierbei sollen mit einer langfristigen und abgestimmten Planung
zukünftige Flächenansprüche analysiert werden, um eine ganzheitliche Flächenentwicklungsstrategie für den
Leipziger Nordraum zu entwickeln und konkurrierende Flächenansprüche zwischen Gewerbe,
Landwirtschaft, Ausgleichsmaßnahmen und Erholungsgrün aufeinander abzustimmen.
Das Nordraumkonzept im Entwurf liegt der Regionalen Planungsstelle mit Stand von 2014 vor und wurde
zwischen der Stadt Leipzig und der Regionalen Planungsstelle abgestimmt. Inzwischen haben sich
verschiedene Änderungen am Nordraumkonzept ergeben. Daher liegt der Stellungnahme der aktuelle Stand
der wichtigsten inhaltlichen Kartendarstellung bei. (Anlage 1 Konzept Gewerbe_Ausgleich). Dieser
Arbeitsstand wird selbstverständlich mit der Regionalen Planungsstelle abgestimmt, sobald ein
entsprechender Abstimmungsstand innerhalb der Stadtverwaltung Leipzig und mit unseren
Partnerkommunen erreicht ist. Derzeit ist der angefügte Arbeitsstand jedoch Handlungsgrundlage der Stadt
Leipzig und auch der Nachbarkommunen.
Die Erarbeitung des Nordraumkonzeptes basiert selbstverständlich auf einer Bedarfsabschätzung für
gewerbliche Bauflächen. Diese wird zur Untermauerung unserer Aussagen als Anlage beigefügt (Anlage 2
NRK Baustein Gewerbeflächenbedarf).
Gewerbeflächen > 100 ha lassen sich im Rahmen des Nordraumkonzeptes nicht identifizieren.
Bitte des Planungsverbandes um Zuarbeit zum Bedarf an größeren zusammenhängenden Flächen
Im Rahmen des Nordraumkonzeptes wurde die Abschätzung des Gewerbeflächenbedarfes für die nächsten
10 Jahre mit mindestens 265 ha, wahrscheinlicher bis 410 ha prognostiziert. Festgestellt wurde, dass
insbesondere großflächige, verkehrsgünstige Industriestandorte (GI) zwischen 5 und 50 ha kaum vorhanden
sind. Mit dem Nordraumkonzept wird mit drei Standorten in Vorbereitung diesem prognostiziertem Bedarf
entsprochen. Daher sollte die bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Taucha dargestellte Gewerbefläche
Merkwitz nicht als Vorranggebiet Landwirtschaft dargestellt werden. Größere Ansiedlungen (100 ha+) sind
weiterhin möglich, werden aber ohne konkrete Ansiedlungsabsichten nicht vorangetrieben.
Bitte des Planungsverbandes um Hinweise und Anregungen zur Festlegung von Vorsorgestandorten für
Industrie und Gewerbe
Vorteile einer Darstellung im Regionalplan sind die Transparenz für alle Akteure (Kommune, Behörden,
Bewohner, Eigentümer, Landwirte, Gemeinderat...) und damit die Möglichkeit, die Entwicklung einer Fläche
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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zielgerichtet und offensiv vorzubereiten, einschließlich einer langfristigen Einordnung von Kosten in den
kommunalen Haushalt, z.B. für die Entschädigung von Landwirten oder erhöhte Grundstückskosten.
Auftretende Konflikte können frühzeitig erkannt und vielleicht behoben/gemindert werden bzw., wenn sie
nicht lösbar sind, zum „Fallenlassen“ der Flächen führen. Zudem ist die Inanspruchnahme bspw. durch
Trassen und Windenergieanlagen dauerhaft ausgeschlossen.
Gravierendster Nachteile dieser Transparenz für die Industrieflächenentwicklung sind insbesondere
spekulative Bodenankäufe. Dadurch können bei großen Flächen schnell zusätzliche Millionenbeträge
entstehen, ganz abgesehen von möglichen zeitlichen Zwängen, die bei der raschen Umsetzung einer
Ansiedlung entstehen. Dies dürfte vor allem kleinere Kommunen und ländliche Regionen vor große Probleme
stellen.
Insgesamt erscheint der Nachteil von Bodenpreisspekulationen als zu entscheidend, als dass nicht weiter an
dem grundsätzlichen Vorgehen festgehalten werden sollte, Vorsorgestandorte nicht zu veröffentlichen bzw. in
der Karte darzustellen - wenn es raumordnerisch und methodisch im Regionalplan umzusetzen ist.
Wichtig wäre bei der Nichtdarstellung, die Vorsorgegebiete in den anderen Zielen der Regionalplanung zu
berücksichtigen (insbesondere Vorranggebiete Landwirtschaft und Regionale Grünzüge).
Bitte
des
Planungsverbandes
um
Zuarbeit:
Bereitstellung
regionaler
und
kommunaler
Gewerbeflächenkonzepte
Als relevantes teilräumliches Konzept sollte das Nordraumkonzept Leipzig 2025+ (s.o.) berücksichtigt
werden. Das gesamtstädtische Gewerbeflächenkonzept der Stadt Leipzig, der „Stadtentwicklungsplan
Gewerbliche Bauflächen“ (2005), muss in Teilen überarbeitet werden, da es erhebliche Änderungen in der
Flächenkulisse (neuer FNP) und inhaltlicher Art (starkes Wachstum) gegeben hat. Das wird z.T. im Rahmen
der Fortschreibung des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes INSEK 2016 geschehen.
Z 2.3.1.3 (Vorsorgestandorte für Industrie und Gewerbe, S. 37)
Wie unter 2.3.1 beschrieben, werden große Vorsorgestandorte von Planungen freigehalten, sollen aber in
keinen Plänen verortet werden.
Z 2.3.1.5 (Ausweisung von Gewerbegebieten erst bei konkreten Ansiedlungsabsichten, S. 38)
Hier ist zu hinterfragen, ob zukünftig nur noch "Angebotsbebauungspläne" zulässig sind. Dies könnte ggf. ein
gravierender Wettbewerbsnachteil sein, da eine Flächenentwicklung im Vorgriff nicht mehr möglich wäre. Es
kommt hier auf die Ausgestaltung im Detail an. Hierzu stellen sich diverse Fragen, bspw.
– Was ist unter „konkreten Ansiedlungsabsichten“ gemeint?
– Kann der Vorsorgestandort bereits schon im FNP der jeweiligen Gemeinde dargestellt werden?
– Wie soll sich die Abstimmung zwischen Gemeinde und Regionalem Planungsverband bei konkreten
Vorhaben gestalten? Nur im förmlichen Verfahren oder wird es einen zusätzlichen
Konsultationsschritt geben?
In der Praxis ist bei größeren Ansiedlungsvorhaben die Zeit für die jeweilige Gemeinde, die
planungsrechtlichen und eigentumsrechtlichen Voraussetzungen für eine Ansiedlung zu schaffen, äußerst
knapp. Daher sollten die Gemeinden die Möglichkeit behalten, vorbereitende Schritte, wie bspw.
Grunderwerb, Machbarkeitsstudien, Aufnahme in Flächennutzungsplan, durchzuführen. Hier ist,
insbesondere bei kleineren Gemeinden, Beratungsleistung durch den Regionalen Planungsverband
notwendig.
Vorsorgestandorte für Industrie- und Gewerbe sollten mindestens 10 ha im ersten Bauabschnitt umfassen.
Eine Photovoltaiknutzung sollte dauerhaft ausgeschlossen sein.
Kap. 2.3.2 Handel
Z 2.3.2.2 (großflächiger Einzelhandel nur in Versorgungs- und Siedlungskernen zulässig, S 40)
Gemäß Handlungsauftrag aus dem Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 wurden die Versorgungs- und
Siedlungskerne der Zentralen Orte in der Karte 2 „Siedlungsstruktur“ festgelegt. Dabei sind zentrale Versorgungsbereiche der Gemeinden zu berücksichtigen. Als Folge nennt der Landesentwicklungsplan , dass die
Ansiedlung zentralörtlicher Einrichtungen außerhalb dieser Kerne unzulässig ist. Das in der Karte 2 für die
Stadt Leipzig dargestellte Symbol für den Versorgungs- und Siedlungskern ist missverständlich. Es
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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berücksichtigt nicht die im Zentrenkonzept (STEP Zentren 2009) festgelegten zentralen
Versorgungsbereiche, die außerhalb des dargestellten Symbols liegen. Die Darstellung des Versorgungsund Siedlungskernes der Stadt Leipzig ist an die Ausweisung der zentralen Versorgungsbereiche durch die
Stadt Leipzig anzupassen.
Kap. 2.3.3.1 Erholungs- und Tourismusgebiete
Z 2.3.3.1.5 (Leipziger Neuseenland, S. 41)
Folgende Anpassungen (unterstrichen) sind erforderlich, um die Formulierung an die existierenden
Begrifflichkeiten anzupassen und aktuell vorliegende Ergebnisse richtig einzuordnen:
„Das „Leipziger Neuseenland“ ist als Teil der Gewässerlandschaft im mitteldeutschen Raum im Sinne der
„Charta Leipziger Neuseenland 2030“ so zu entwickeln, dass die gewässertouristischen Entwicklungsräume
gestärkt werden und zur Umsetzung der gewässertouristischen Entwicklungsprojekte („Leuchtturmprojekte“)
(im Sinne des „Masterplan Wassertourismus 2030“ des Tourismuswirtschaftlichen Gesamtkonzeptes für die
Gewässerlandschaft im mitteldeutschen Raum) beigetragen wird. [...]
Kap. 2.3.3.3 Thematische Tourismusangebote
Touristischer Gewässerverbund Leipziger Neuseenland
Z 2.3.3.3.12 (Beschränkung Motorbootverkehr auf Elektromotoren, S. 46)
Mit diesem Ziel werden Aussagen der „Charta Leipziger Neuseenland 2030“, nach der
die künftige Ausrichtung auf Elektromobilität zu Land und zu Wasser erklärtes Ziel ist, um als Region für
Bürger und Gäste weiterhin lebens- und besuchenswert zu sein,
aufgegriffen und die Art der Motorbootnutzung im Leipziger Südraum weitreichend geregelt.
Das Ziel sollte auch auf den gesamten Touristischen Gewässerverbund Leipziger Neuseenland, die Stadt
Leipzig sowie die isoliert liegenden Seen im nördlichen und südlichen Leipziger Neuseenland ausgeweitet
werden.
Baustellenschild „Elektromobilität als Alleinstellungsmerkmal“
Es ist richtig zu prüfen, inwieweit die Elektromobilität als Alleinstellungsmerkmal der Region fungieren kann.
Sollte die Ausrichtung auf Elektroantriebe das Potenzial als Alleinstellungsmerkmal tatsächlich haben, könnte
das Ziel wie folgt ergänzt werden:
„Die Ausrichtung auf Elektromobilität auf dem Wasser soll als Alleinstellungsmerkmal etabliert werden, damit
der Imagewandel von einer durch den Braunkohlebergbau stark geschädigten Landschaft hin zu einer
ökologisch wertvollen Erholungs- und Tourismusregion gelingt.“ [...]
Kap. 3.1 Mobilität und integrierte Verkehrs- und Raumentwicklung
Auf Seite 15 wird im Kapitel „Ressourcenschonende Mobilität und integrierte Verkehrsentwicklung“ völlig zurecht darauf hingewiesen, dass der Erhaltung der Infrastruktur ein immer höherer Stellenwert zukommen
wird (Erhaltung vor Aus- und Neubau). Im Kapitel 3 Verkehrsentwicklung kann man dieses Ziel kaum wiederfinden. Ein entsprechender Punkt sollte in G 3.1.1 oder G 3.1.3 ergänzt werden.
Kap. 3.2 Straßenverkehr
Im Bereich der agra ist es erforderlich, die bestehende Brücke der B 2 auf Grund von massiven Tragfähig keitsschäden durch ein neues Bauwerk zu ersetzen. Die Stadt Leipzig setzt sich dazu auf der Grundlage der
"Vereinbarung über die gemeinsame Entwicklung des agra-Parks (ehemaliger Herfurthscher Park) zwischen
der Stadt Leipzig und der Stadt Markkleeberg" für die Tieferlegung der B 2 im Bereich der agra ein. Die
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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Tieferlegung der B 2 bildet als Schwerpunktprojekt die Voraussetzung für die Wiederherstellung der historischen Parkanlage, die eine wesentliche Zielstellung bei der Entwicklung der agra darstellt. Aus diesen Gründen fordert die Stadt Leipzig, die Tieferlegung der B 2 im Bereich der agra auch im Regionalplan Leipzig-Westsachsen 2017 festzuschreiben.
Z 3.2.4 (Im innerstädtischen Straßennetz des Oberzentrums Leipzig sind vorrangig das „Tangentenviereck“
und der „Mittlere Ring“ auszubauen, S. 49).
Das Leipziger Tangentenviereck ist seit einigen Jahren vollständig im wesentlichen nutzbar und mit dem Bau
der Semmelweisbrücke komplettiert worden. Die o. g. Formulierung ist demnach nicht mehr aktuell. Aufgrund
diverser städtischer Konzeptionen und Beschlüsse, aber auch aufgrund vorliegender naturschutzrechtlicher/fachlicher Restriktionen wird in Teilbereichen des Mittleren Rings kein kompletter Ringschluss angestrebt
bzw. möglich sein. Die pauschale Aussage zum Komplettausbau des Mittleren Rings ist demnach falsch.
Dies betrifft z. B. die beschlossene Abkehr von der Auwaldquerung (Mittlerer Ring Süd) und der
Parthenauequerung (Mittlerer Ring Nord) in Thekla.
Die einzigen noch „in Planung“ bzw. in Diskussion befindlichen Bereiche sind der Mittlere Ring Nordwest
(Gustav-Esche-Straße bis Auenseestraße) und der Mittlere Ring Südost in Stötteritz. Wobei anzumerken ist,
dass eine Entscheidung zum Verlauf des Mittleren Rings Südost erst mittelfristig fallen soll (10 jährigeTrassenfreihaltung der Bahnvariante gemäß STEP Verkehr und öffentlicher Raum).
Die Stadt Leipzig schlägt daher vor, in Anpassung an die o.g. Entwicklungen das Ziel 3.2.4 zu ändern und die
wesentlichen Planungsziele der Stadt wie folgt zu formulieren:
Schwerpunkt für das innerstädtische Straßennetz des Oberzentrums Leipzig ist der Erhalt einer leistungsfähigen Verkehrsinfrastruktur. Durch vollständige Fertigstellung des Tangentenvierecks, Förderung des Umwelt verbundes, Parkraummanagement, punktuellen Straßenumbau sowie verkehrsberuhigende Maßnahmen sollen innerstädtische Quartiere vom Kraftfahrzeugverkehr entlastet werden. Wesentliche Voraussetzung dafür
ist ein ausreichend leistungsfähiges und stadt verträgliches Hauptstraßennetz mit einer den Verkehrsfluss op timierenden Verkehrsorganisation.
Die Abwicklung des Verkehrs findet überwiegend in öffentlichen Räumen statt, die eine Vielzahl anderer wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Anforderungen erfüllen müssen. Die Gestal tung der öffentlichen Räume muss diese Anforderungen ausgewogen berücksichtigen.
Kap. 3.4 Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Regionale Eisenbahninfrastruktur
Die Einbeziehung der Fernbusse bzw. der Fernbusstationen, die für das Oberzentrum Leipzig von Bedeutung
sind bzw. sein werden, könnten bei einer sinnvollen Einbindung in den ÖPNV und den
Schienenpersonennahverkehr auch der Region zu gute kommen.
G 3.4.7 (S. 52)
In G 3.4.7 sollte formuliert werden:
Das Straßenbahnnetz der Stadt Leipzig ist zu erhalten, nach Möglichkeit auf vom Straßenverkehr unabhängigen Trasse zu führen bzw. durch dynamische Straßenfreigabe zu beschleunigen, bedarfsgerecht auszubauen und mit anderen Verkehrsträgern zu verknüpfen.
Z 3.4.9 oder Z 3.4.10 (Ausbau P+R-Anlagen und S-Bahn-Netz Mitteldeutschland, S. 53)
In Z 3.4.9 oder in Z 3.4.10 sollten auch geplante zusätzliche Haltepunkte für den SPNV aufgenommen werden. In Leipzig sind dies:
•
•
•
•
•
Essener Straße (insbesondere mit der Anfahrtmöglichkeit aus Richtung Flughafen)
Mockauer Straße
GVZ (Nord)
Paunsdorf (für Strecke Engelsdorf-Stötteritz)
Althen
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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Kap. 3.7 Güterverkehr
G 3.7.1 (Ausbau der KV-Terminals, S. 54)
Das KV-Terminal wird ausgebaut/verdoppelt. Weitere KV-Terminals in der Region würden derzeit die
Bündelung der Verkehre zu Ganzzügen erschweren.
Z 3.7.2 (Unterstützung GVZ und KV-Terminal, S. 54)
Da das GVZ bereits ausgelastet ist, sollte das Gewerbegebiet Stahmeln als Entlastungsstandort dienen.
Kap. 3.8 Fahrradverkehr
Z 3.8.2 (Ausbau des touristischen Hauptradroutennetzes „SachsenNetz Rad“, S. 55)
Radfahren als Sport stand und steht an der Spitze der beliebtesten Sportarten in Leipzig. Sowohl das
"Sportprogramm 2015 für die Stadt Leipzig (RBIV-1682/09)" als auch das "Sportprogramms 2024 für die
Stadt Leipzig" (Beschlussfassung 1. Quartal 2016) haben die anforderungsgerechte Entwicklung des
überregionalen Elsterradweges als Zielstellung (durchgängiger Ausbau in Asphaltbauweise, Beleuchtung,
Wegweisung). Der Elsterradweg ist nicht nur eine stark frequentierte Süd-Nord-Achse für den
Alltagsradverkehr, Radtouristen sondern auch für Radsportler/innen. Um diesem Anspruch gerecht zur
werden, ist die Verbesserung der aktuellen Situation durch Ausbau auch für den Sport relevant. Insofern
kommt der entsprechenden Zielformulierung aus Z. 3.8.2 auch aus Sicht des Sportes eine wichtige
Bedeutung zu. Auch hier sollte diese „sportliche“ Belang entsprechend in der noch ausstehenden
Begründung zum Regionalplan mit benannt werden.
Kap. 4.1 Freiraumschutz
In diesem Kapitel sollte ein Ziel hinzugefügt werden etwa folgenden Inhalts:
Historische Wasserläufe in strukturarmen Ackerflächen sollen wieder hergestellt und mit Grünstreifen
aufgewertet werden.
Kap. 4.1.1 Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft
Landschaftsentwicklung und -sanierung
Z 4.1.1.1 (Beschränkung freiraumbeanspruchender Nutzungen auf unabdingbar notwendiges Maß, S. 56)
Das im Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 als Z 2.2.1.9 formulierte Ziel wonach „eine Zersiedelung der
Landschafts zu vermeiden ist“ wird hier untersetzt durch das Ziel, einer weiteren Reduzierung oder
Zergliederung wertvoller Ökosystem entgegenzuwirken. Damit wird hier nur ein Ausschnitt der Landschaft
insgesamt fokussiert. In der Begründung ist der Bezug zum weiterreichenden Ziel aus dem
Landesentwicklungsplan darzustellen.
Z 4.1.1.5 (Entwicklung einer erlebniswirksamen Landschaft auf Bergbausanierungsflächen, S. 56)
Ziel sollte auch eine besonders artenreiche Landschaft mit an die spezifischen Bedingungen gebundenen
Arten sein.
Z 4.1.1.6 (S. 56)
Folgende Ergänzungen sollten vorgenommen werden:
1. Raumbedeutsame Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollen (...) so vernetzt (...) werden, dass sie (...) zur
Verbesserung der Situation in überwärmten Siedlungsbereichen beitragen.
2. An geeigneter Stelle bzw. an geeigneten Stellen, sollte folgendes Ziel aufgenommen werden:
Zur Entlastung überwärmter Siedlungsbereiche ist ein Netz von geeigneten Kaltluft- und
Frischluftentstehungsflächen zu entwickeln und zu sichern.
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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Kulturlandschaftsentwicklung und Kulturlandschaftsschutz
G 4.1.1.7 (Entwicklung Kulturlandschaft, S. 58)
Der Grundsatz wird ausdrücklich begrüßt. In der noch ausstehenden Erläuterung sollte die Möglichkeit
genutzt werden, auf den Ansatz und dann erste Ergebnisse des Projektes „stadtPARTHEland“ hinzuweisen.
Das Projekt widmet sich am Beispiel des Parthelandes den Aspekten des Kulturlandschaftsmanagements in
Stadt-Umland-Regionen. Ziel ist die Förderung der Kulturlandschaft durch den Aufbau neuer
Wertschöpfungs- und Wertschätzungsketten zwischen Stadt und Land. In einem partizipativen,
ergebnisoffenen Arbeits- und Kommunikationsprozess sollen nachhaltige Lösungen für den Erhalt wertvoller
Landschaftsstrukturen erarbeitet und Akteure bei deren Umsetzung unterstützt werden.
Das Ziel sollte wie bei Z 4.1.1.5 ergänzt werden um besonders artenreiche Landschaft mit ihren spezifischen
Bedingungen.
Arten- und Biotopschutz, großräumig übergreifender Biotopverbund
Z 4.1.1.20 (Förderung naturnaher Gewässer, S. 61)
In der noch zu erstellenden Erläuterung ist auf die entsprechenden Anforderungen aus der Europäischen
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) hinzuweisen.
Z 4.1.1.21 (Revitalisierung von Auen, S. 62)
Eine Ergänzung der Formulierung, um auch der zum Teil auf andere Ursachen zurückzuführenden
Austrocknung der Hartholzaue grundsätzlich entgegen zu wirken ist geboten, im Sinne von:
„Der Austrocknung der Hartholzaue ist durch geeignete Maßnahmen entgegen zu wirken.“
Kap. 4.1.2 Grundwasser-, Oberflächenwasser-, Hochwasserschutz
Oberflächenwasserschutz
Die folgenden Punkte sollten wie folgt (kursiv) geändert werden:
Z 4.1.2.7 (S. 66)
Der Fließgewässercharakter von Bächen und Flüssen ist zu erhalten und zu verbessern. Dabei soll
schrittweise die Durchgängigkeit der Wasserläufe für Fließgewässerorganismen hergestellt werden. Den
Fließgewässercharakter beeinträchtigende neue Stau- und Gefällestufen sollen vermieden werden.
Vorhandene Stau- und Gefällestufen sind möglichst zurückzubauen.
Z 4.1.2.13 (S. 66)
In den „Regionalen Schwerpunkten zur Verbesserung der Gewässerökologie“ ist auf den Rückbau von
Gewässerverrohrungen und -verbauungen, die Revitalisierung bzw. Renaturierung der Gewässer sowie die
Entwicklung naturnaher Gewässerstrukturen hinzuwirken.
In der Karte 14 wird der Begriff "Fließgewässerentgradigung" verwendet. Dieser Begriff ist im
wasserwirtschaftlichen Sprachgebrauch völlig unüblich und lässt Fehlinterpretationen zu. Es sollte besser
Renaturierung oder naturnahe Gewässerentwicklung heißen. Weiterhin ist nicht nachvollziehbar wie die
Gewässerabschnitte festgelegt wurden. Grundsätzlich haben alle Fließgewässer im Raum Leipzig einen
hohen Renaturierungsbedarf. Der Inhalt der Karte sollte also genauer definiert werden.
Kapitel 4.1.4 Siedlungsklima
Z 4.1.4.2 + Karte 14
Die Zielformulierung zur Konkretisierung der „Gebiete zur Erhöhung des Anteils an klimatischen
Komfortinseln“ wird ausdrücklich begrüßt.
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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Mit dem Ziel Z 4.1.4.2 sollen konkret in Gebieten zur Erhöhung des Anteils an Komfortinseln
Voraussetzungen für die Neuanlage von Grünflächen oder Wald vorzugsweise auf Brachflächen geschaffen
werden. Damit wird die Fortsetzung des E+E – Vorhabens “Ökologische Stadterneuerung durch Anlage
urbaner Waldflächen auf innerstädtischen Flächen im Nutzungswandel – ein Beitrag zur Stadtentwicklung” in
Leipzig unterstützt.
Zur Karte 14, i.V.m. Ziel 4.1.4.2, regen wir an, die Darstellung "Gebiete zur Erhöhung des Anteils an
klimatischen Komfortinseln" nochmals zu überprüfen. Es ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum eher
aufgelockerte Bereiche, wie bspw. Lausen-Grünau oder Thekla als "Gebiete zur Erhöhung des Anteils an
klimatischen
Komfortinseln"
dargestellt
sind.
Die
Darstellung
beruht
offenbar
auf
demographisch/soziodemographisch bedingten Vulnerabilitäten bezüglich der Gesundheitsbelastung durch
Hitzestress. Hier sollten u.a. die Kategorien „Intensiver städtischer Überwärmungsbereich“ sowie der
„vordringliche klimatisch-lufthygienische Sanierungsbereich“ aus der Stadtklimauntersuchung berücksichtigt
werden.
Kap. 4.2.1 Landwirtschaft
Im Kapitel Landwirtschaft werden keine Aussagen hinsichtlich des ständigen Flächenverbrauches für
Neuversieglung und den damit verbundenen Kompensationsmaßnahmen und folglich zur sparsamen und
effizienten Flächennutzung bzw. Reduzierung der Flächenneuinanspruchnahme getroffen. Deshalb ist unter
der Ziffer 4.1.2 ein weiteres Ziel aufzunehmen, dass folgenden Inhalt hat:
Es ist darauf hinzuwirken, dass der Entzug von nutzbarer Landwirtschaftsfläche für Versieglung und für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit Rücksicht auf den Erhalt der Existenzgrundlage der Landwirtschaft
sparsam erfolgt.
Begündung: Die Inanspruchnahme immer neuer Flächen und die Zerstörung von Böden sind nicht mehr
vertretbar. Angesichts der global begrenzten Landwirtschaftsflächen und fruchtbaren Böden gehen der
Landwirtschaft immer mehr die Produktionsgrundlage für den Anbau von Lebens- und Futtermitteln sowie
von nachwachsenden Rohstoffen verloren. Mit der nicht vermehrbaren Ressource Boden muss sparsam
umgegangen werden. Durch den Flächenverbrauch werden auch Landschaften zerschnitten und
Lebensräume für Tiere und Pflanzen bedroht. Damit ist auch der Natur- und Landschaftsschutz ist betroffen.
Z 4.2.1.9 (S. 78)
Das Ziel Z.4.2.1.9 hat zum Inhalt, dass in Überschwemmungsgebieten von Fließgewässern Ackerland zu
Grünland umgewandelt oder aufgeforstet werden soll. Eine bisherige ackerbauliche Nutzung ist in der
Zielvorgabe nicht enthalten, sollte aber weiterhin zulässig sein. In die Zielvorgabe ist folgender Textteil
aufzunehmen:
In Überschwemmungsgebieten von Fließgewässern ist eine ackerbauliche Nutzung zulässig, wobei auf eine
Umwandlung von Ackerland in Grünland oder eine Aufforstung in geeigneten Gebieten hinzuwirken ist.
Begründung: Die Böden in den Auegebieten haben eine hohen Bodenwertzahl, sind daher sehr fruchtbar und
haben eine hohe Ertragserwartung. Ein Umwandlung in Grünland oder Aufforstung zu Wald hätte einen
weiteren Entzug an Ackerlandfläche für die Landwirtschaftsbetriebe zur Folge, der grundsätzlich nicht
vertretbar ist, und einer betrieblichen Entwicklung entgegen steht.
Z 4.2.12 (S. 79)
Das Ziel Z. 4.2.12 ist auf die Erhaltung vorhandener Produktionsstandorte der Tierhaltung ausgerichtet. Die
Sicherung vorhandener Tierproduktionsstandorte ist nicht ausreichend und sollte auch auf die Erschließung
neuer Standorte für Anlagen der Tierhaltung ausgedehnt werden. Folgender Textteil ist zu ergänzen:
Auf die Erhaltung vorhandener und die Erschließung neuer Produktionsstandorte der Tierhaltung ist unter
Beachtung […] hinzuwirken.
Begründung: Die Tierproduktion ist ein wichtiger Wirtschaftsfaktor und leistet einen wichtigen Beitrag
hinsichtlich der Beschäftigung gerade in den ländlichen Regionen. Gleichzeitig dient dies der Sicherung der
Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaftsbetriebe und der Förderung von regionalen Produkten.
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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Kap. 4.2.2 Forstwirtschaft
Für die Ausweisung von Vorranggebieten Waldmehrung (Gunstkriterium „Ansatzpunkte für historischen
Waldbestand“) in Vorranggebieten Landwirtschaft empfehlen wir, in den fachplanerischen Inhalten des
Landschaftsrahmenplanes die fachliche Begründung / Erläuterung besonders auszuführen, da auch auf der
kommunalen Ebene bei der Umsetzung regionalplanerischer Ziele, die die Landwirtschaft betreffen, erhöhte
Anforderungen bestehen. Diese haben ihre Wurzeln u.a. in den entsprechenden Änderungen des
Baugesetzbuches und sich unter Umständen daraus ergebenden Zielkonflikten.
Z 4.2.2.7 (Waldumbau im Südraum, S. 80)
Zur Verbesserung der Formulierung von Z 4.2.2.7 sollte auch das Zurückgreifen auf historische
Waldbewirtschaftungsformen, wie Niederwald, Mittelwald und Hutewald aufgenommen werden, um dadurch
eventuell in diesen Bereichen etablierte offenlandliebende Arten bzw. Arten die sehr lichte Bestände
bevorzugen, zu erhalten. Wir schlagen deshalb vor, die Formulierung Z 4.2.2.7 wie folgt zu ergänzen:
„In einigen Bereichen sollte dabei auch auf Methoden historischer Waldbewirtschaftungsmaßahmen, wie
Niederwald, Mittelwald und Hutewald zurückgegriffen werden, um in diesen Beständen etablierte
naturschutzfachlich wertvolle offenlandliebende Arten bzw. Arten die lichte Waldbestände als Habitat
benötigen, zu erhalten.“
Kap. 4.2.3 Bergbau und Rohstoffsicherung
Weder im Landesentwicklungsplan Sachsen 2013, noch im vorliegenden Entwurf des Regionalplans LeipzigWestsachsen 2017 finden sich in diesem Kapitel Ausführungen zur Thematik der regionalen
Rohstoffversorgung.
Damit ist gemeint, dass bei der Bewertung von Rohstofflagerstätten für den kurz- und insbesondere für den
langfristigen Bedarf der Rohstoffbedarf hauptsächlich in der Region und nicht bspw. bundesweit zum Ansatz
gebracht werden darf. Für die Zukunft müssen unbedingt Entwicklungen wie in den letzten beiden
Jahrzehnten vermieden werden, wo aufgrund der massiven Bevorteilung des Rohstoffabbaus gegenüber
konkurrierenden Nutzungen in den neuen Bundesländern Entwicklungen zu beobachten waren, nach denen
in den neuen Bundesländern auch Abbauleistungen für die alten Bundesländer unter gleichzeitiger Schonung
der dortigen Rohstofflagerstätten und Landschaften erbracht wurden. Dies ist insbesondere in der vom
Rohstoffabbau in der Vergangenheit besonders gebeutelten Region Leipzig nicht vermittelbar.
In den Erläuterungen zu diesem Kapitel sollte daher der Umgang mit der o.g. Problematik nachvollziehbar
dargelegt werden.
Kap. 5.1. Energieversorgung
Das Energie- und Klimaschutzprogramm der Stadt Leipzig ist von der Internetseite
http://www.leipzig.de/umwelt-und-verkehr/energie-und-klima/energie-und-klimaschutzprozess-eea/energieund-klimaschutzprogramm-2014-2020 herunterladbar.
Kap. 5.1.4 Nutzung solarer Strahlungsenergie
Z 5.1.4.2 (geeignete Flächen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie außerhalb bebauter Bereiche, S. 89)
Der 5. Anstrich sollte wie folgt ergänzt werden:
- sonstige brachliegende, ehemals baulich genutzte Flächen mit Ausnahme für eine gewerbliche Nutzung
vorgesehener Gebiete
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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Kap. 5.1.2. Windenergienutzung
Die Aufnahme von Untersuchungen der Möglichkeiten des Repowering und die nun getroffenen Regelungen
u.a. zur Aufnahme des Repowering als vorhabenförderndes Planungsinstrument werden ausdrücklich
begrüßt. Dies betrifft ebenso die in den neuen Zielen Z 5.1.2.4 und Z 5.1.2.6 enthaltenen Festlegungen zur
Einhaltung von Abständen von Windenergieanlagen zur Grenze des Vorrang- und Eignungsgebietes bzw.
zum Abstand von der Wohnbebauung (als untergeordnete Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs.1
BauNVO).
Planung einer harten Tabuzone von 500 m:
Im Regionalplan wird als harte Tabuzone ein Abstand von 500 m der Windenergieanlagen zu Siedlungen
vorgeschlagen. Dieser Abstand stellt aus fachlicher Sicht einen Abstand dar, bei dessen Unterschreitung in
der Regel die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für reine und allgemeine Wohngebiete sowie
Misch- und Dorfgebiete im Nachtzeitraum (22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) nicht sichergestellt ist (vgl. 1 und 2).
In Auswertung von /1/ und /2/ sowie eigener überschlägiger Berechnungen ist aber auch davon auszugehen,
dass der Abstand von 500 m bei Realisierung von Anlagen nach dem derzeitigen Stand der Technik
(Referenzanlage gemäß /2/: Nabenhöhe: 140 m, Rotordurchmesser: 114 m, Gesamtanlage 197 m,
Nennleistung: 3,2 MW, Schallleistungspegel im Standard-Betriebsmodus: 105,2 dB(A)) vor allem bei einer
großen Anlagenzahl für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete/Dorfgebiete gemäß TA
Lärm ohne Lärmminderungsmaßnahmen (z. B. schallreduzierter Betrieb) nicht ausreichend ist. Die
Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete/Dorfgebiete sollte jedoch den Maßstab für die
Festlegung der harten Tabuzone darstellen (unbeschadet der Regelungen für Wohngebiete in weichen
Tabuzonen), da in diesen Gebieten Wohnen noch allgemein zulässig ist, gegenüber den Wohnnutzungen in
allgemeinen und reinen Wohngebieten aber der geringste Schutzanspruch besteht (gemäß TA Lärm 45
dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 06:00Uhr). Es ist darauf zu verweisen, dass ein ungestörter Schlaf bei
Immissionswerten über 45 dB(A) nicht mehr möglich ist.
Im Hinblick auf die Entwicklung der Windenergieanlagen zu größerer Anlagenleistung hin sollte bei der
weiteren Planung überprüft werden, ob eine Erweiterung der harten Tabuzone auf 550 m bis 600 m vor allem
bei Vorrang- und Eignungsgebieten mit großer vorhandener/geplanter Anlagenzahl (vgl. /2/) möglich ist.
Information über laufende Genehmigungsverfahren zur Errichtung von Windenergieanlagen:
Es liegen zurzeit keine Genehmigungsanträge vor. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Stadt
Leipzig eine Anfrage eines sächsischen Windkraftbetreibers bzgl. der Potenzialfläche zur
Windenergienutzung in Karte A 3 vorliegt.
Z 5.1.2.2 (Vorrang- und Eignungsgebiete zur Nutzung der Windenergie, S. 86))
Dem ausgewiesenen Vorrang- und Eignungsgebiet zur Nutzung der Windenergie in Knautnaundorf
(Erweiterung 04 – Knautnaundorf) stehen Interessen zur weiteren Sicherung der landwirtschaftlichen
Nutzung in diesem Bereich entgegen. Ausgehend vom bereits vorhandenen Bestand wird empfohlen, das
Gebiet für Windenergie nördlich der Autobahn A 38 in Richtung der Ortslagen Räpitz und Schkeitbar
auszuweisen. Damit wird eine Zerschneidung der Landwirtschaftsflächen zusätzlich zum Eingriff durch die
Autobahn vermieden.
Begründung: Bei der Errichtung von Windenergieanlagen auf landwirtschaftlichen Flächen sind auch
Nebenanlagen erforderlich. Dazu gehören unter anderem auch die befahrbare Anbindung zu den
Windkraftanlagen und den zusätzlichen Anlagen für die regelmäßige erforderliche Wartung, die zwangsläufig
zur Zerschneidung von Schlagstrukturen und damit zu Wirtschaftserschwernissen führen und letztendlich
erheblich in die Agrarstruktur eingreifen.
1 Potenzial der Windenergienutzung an Land, Hrsg.: Umweltbundesamt 2013
2 Gemeinsame Handlungsempfehlung des SMI und des SMUL zur Zulassung von WEA v. 8.8.07, Az: 53-458/66
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
Seite 17 /24
Z 5.1.2.10 (Zulassung von Windenergieanlagen in Industriegebieten, S. 87)
Gegen die Zulassung von Windenergieanlagen in Industriegebieten bestehen aus folgenden Gründen
Bedenken:
Windenergieanlagen sind genehmigungsbedürftige Anlagen i. S. des BImSchG. Sie sind gemäß § 5
BImSchG u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass
1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche
Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und
2. Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und
erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik
entsprechenden Maßnahmen.
Im Hinblick auf die beim Betrieb von Windenergieanlagen möglichen Belästigungen
Schattenwurfimmissionen und die Gefahr durch Eisabwurf ist auf Folgendes hinzuweisen:
durch
1.
Schattenwurfimmissionen:
Entsprechend den in Anlage 2 der „Gemeinsamen Handlungsempfehlung des Sächsischen
Staatsministeriums des Innern und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur
Zulassung von Windenergieanlagen“ enthaltenen Hinweisen zur „Ermittlung und Beurteilung der optischen
Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) sind u. a. als schutzwürdige Räume
auch die in Industriegebieten vorhandenen Büros und Arbeitsräume zu bewerten. Da davon auszugehen ist,
dass diese schutzbedürftigen Räume innerhalb der Plangebiete in geringen Abständen vorhanden sein
werden, sind Probleme durch Licht-/ und Schattenwirkungen zu erwarten. Als Anhaltswerte für das Vorliegen
schädlicher Licht-/Schattenwirkungen sind entsprechend den WEA-Schattenwurfhinweisen eine theoretisch
maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Minuten am Tag und 30 Stunden im Jahr heranzuziehen.
2.
Eisansatz
Beim Betrieb von Windenergieanlagen kann es in Abhängigkeit von den Witterungsbedingungen, den
Eigenschaften der Bauteile der Windenergieanlagen und den Anlagenstandorten zu Eisansatz kommen.
Durch herabfallende Eisstücke kann eine Gefährdung für Personen im Einwirkungsbereich der Anlagen
auftreten, so dass ggf. Aufenthaltsverbote in den gefährdeten Bereichen zu erteilen sind. Da innerhalb eines
Industriegebietes von geringen Abständen zwischen Windenergieanlagen und Aufenthaltsbereichen von
Personen auszugehen ist, können sich daher Einschränkungen der Nutzung von Industriegebietsflächen im
Einwirkungsbereich der Windenergieanlagen ergeben (auch nach Abschaltung der Windenergieanlagen
durch eine Abschaltautomatik).
Sollte die Errichtung von Windenergieanlagen in Industriegebieten im Regionalplan zugelassen werden, ist
ein Gutachten zur Risikobeurteilung des Eisabwurfes von Windenergieanlagen unter Berücksichtigung
typischer Werte für die Nabenhöhe, den Rotordurchmesser, dem Entwicklungsstand und der Verfügbarkeit
von Rotorblattheizungen oder anderer Verfahren zur Vermeidung von Eisansatz zu erstellen und
auszuwerten.
Kapitel 5.1.3 - Energetische Nutzung von Biomasse
Sowohl beim Ausbau der energetischen Biomassenutzung, als auch bei der Standortprüfung und -wahl von
raumbedeutsamen Biogasanlagen im Freiraum ist aus unserer Sicht die Erarbeitung eines Handlungs- und
Beurteilungsrahmens auf der Ebene der Regionalplanung erforderlich. Vor allem bei den letztgenannten
Biogasanlagen besteht dieser Handlungsbedarf zur Entwicklung eines Steuerungsinstrumentes, um
rechtzeitig die zu erwartenden Konflikte zwischen regionalplanerischen Zielen (Ausbau erneuerbarer
Energien vs. Sicherung und Schutz des Freiraums mit seinen vielfältigen Funktionen und Nutzungen) zu
erkennen und für die kommunale Bauleitplanung entsprechende Lösungen zu entwickeln.
Für die Ausweisungen o.g. Standorte sollten Lage- und Dimensionierungsvorgaben entwickelt werden, die
sicherstellen, dass Standortwahl und Anlagegrößen nicht zur überregionalen Verkehrserzeugung führen und
damit Wirtschaftlichkiet und Umweltbelange unterlaufen.
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
Seite 18 /24
Kap. 6 Daseinsvorsorge
Unzureichend kommt im vorliegenden Entwurf - mit Blick auf die Sicherung der Daseinsvorsorge und das
Gesundheits- und Sozialwesen - zum Ausdruck, wie man innerhalb der Region Westsachsen den parallel
verlaufenden Wachstums- und Schrumpfungsprozessen planerisch entsprechen will. Dies müsste in den
vorliegenden Grundsätzen und Zielen (6.1 bis 6.3) deutlicher zum Ausdruck kommen und konkreter
formuliert werden. Exemplarisch bedeutet dies für die Ansätze „Unterstützungsstrukturen für
bürgerschaftliches Engagement“ oder auch die Entwicklung „alternativer Angebotsformen“ (vgl. G. 6.1.1.),
dass divergierende sozialräumliche Kontexte und damit zusammenhängende Bedarfslagen berücksichtigt
werden. Die sozialräumlichen Rahmenbedingungen sind in der wachsenden Stadt Leipzig andere als bspw.
im peripheren ländlichen Raum. Entsprechend ergeben sich auch andere Anforderungen an Maßnahmen zur
Sicherung der Daseinsvorsorge. Um den unterschiedlichen Bedürfnislagen gerecht zu werden, müsste
idealerweise auf regionaler Ebene ein entsprechendes Gremium für die Abstimmung zu Zielen der
Daseinsvorsorge geschaffen werden.
Kap. 6.2 Gesundheits- und Sozialwesen
Ziel 6.2.1 (Entwicklung fachübergreifender Konzepte zur Sicherung der Daseinsvorsorge, S.93)
Die Zielsetzung muss dem sozialpolitischen Grundsatz 'ambulant vor stationär', sowie mit Blick auf
Zielgruppen mit besonderen Unterstützungsbedarfen dem Anspruch der Normalisierung entsprechen (keine
Sondersysteme).
Zu ergänzen ist eine Zielsetzung, die auf Wohnformen für Menschen mit unterschiedlichen Bedarfslagen mit
entsprechenden sozialen und gesundheitlichen Versorgungsstrukturen in den Sozialräumen ausgerichtet ist.
Dafür müssen (u.a. gesetzliche) Rahmenbedingungen geschaffen werden, um den Wohnraum
bedarfsgerecht anzupassen. Damit verbunden ist die Notwendigkeit, geeignete Betreuungsangebote und
soziale Infrastrukturen vorzuhalten.
Kap. 6.3 Erziehungs- und Bildungswesen, Wissenschaft
In diesem Kapitel fehlen Grundsätze und Ziele zum Bereich Kinderbetreuung (Kindertagesstätten,
Kindertagespflege).
Ziel 6.3.1 und 6.3.2 (Sicherung Schulstandorte, S. 94)
Für das Oberzentrum geht es bei Z 6.3.1 nicht nur um die Sicherung der Standorte, sondern um einen
umfangreichen Ausbau des Netzes im Sinne einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung.
Es fehlt zudem der Grundsatz, dass alle Bildungseinrichtungen (Kindertagesstätten, allgemeinbildende
Schulen, berufliche Schulen) sukzessive inklusiv ausgerichtet werden.
Kap. 6.4 Kultur und Sport
Sport im Freien, insbesondere in individuell betriebener Form außerhalb entsprechender Anlagen, spielt
zunehmend eine große Rolle in Leipzig. Diese Aussage wird durch aktuelle Umfragen und Analysen gestützt.
Bestimmte Sportarten gewinnen demnach auch an Bedeutung auf regionaler Ebene und sind insofern
raumrelevant. In der Stadt Leipzig und der Region sind das insbesondere die Sportarten Radsport (s. Z
3.8.2.), Segeln/Surfen/Kiten und Paddeln.
Die Anforderungen für das sportliche Paddeln werden im Regionalplan bereits durch das Thema
Wassertourismus erfasst. Dass hier nicht nur touristische, sondern auch sportliche Belange eine Rolle
spielen, kommt insbesondere in der Charta Leipziger Neuseenland 2030 unter dem Motto „Das sportliche
Leipziger Neuseenland“ zum Ausdruck. Dieser „sportliche“ Aspekt sollte im Kontext der noch fehlenden
Erläuterungen zu den Regelungen, die Bezug zum Wassertourismus und insbesondere zur Charta Leipziger
Neuseenland 2030 nehmen, explizit hervorgehoben werden (s. dazu auch Anmerkung zu „Landschaft nach
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
Seite 19 /24
der Kohle“).
Weitere für die zukünftige Entwicklung der Region sehr relevante Sportarten sind Segeln, Surfen und Kiten,
die auf dem Cospudener und künftig vor allem dem Zwenkauer See eine wichtige Rolle spielen. Für diese
Sportarten müssen ab 2019/2020 am besonders geeigneten Nordufer des Zwenkauer Sees, der Potenzial
von überregionaler Bedeutung für den Segel-, Surf- und Kitesport besitzt, erforderliche infrastrukturelle
Rahmenbedingungen geschaffen werden (Vereinsstützpunkte, Steganlagen, Parkflächen). Für die Sportart
Kitesurfing müssen darüber hinaus für beide Seen auch die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen
werden, weil derzeit dort das Ausüben dieser Sportart nach § 7 (3) Sächsische Schifffahrtsverordnung
verboten ist.
Aufgrund dieser Bedeutung sollten im Regionalplan die Sportarten Radsport, Segeln/Surfen/Kiten und
Paddeln befördernde Zielformulierungen in das Kap. 6.4 und/oder in andere Fachkapitel aufgenommen
werden, u.a. bspw. durch folgende Formulierungen:
Z 6.4.8 (neu)
Die materiellen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausübung des Segel-, Surfsports sollen auch am
Nordufer des Zwenkauer Sees geschaffen werden. Entsprechendes gilt für den Kitesport an entsprechenden
Abschnitten des Ostufers des Cospudener Sees und des Nordufers des Zwenkauer Sees.
Unterstützt wird diese Zielformulierung durch die entsprechende Darstellung der relevanten Bereiche des
Nordufers des Zwenckauer Sees als Vorranggebiet „Erholung“ in der Karte 13. In diesem Kontext ist
aufgefallen, dass die gelbliche Schraffur, die aktuell über dem Cospudener und Zwenkauer See in Karte 13
eingezeichnet ist, in der Legende nicht erklärt wird.
Baustellenschild: Bitte des Planungsverbandes um Hinweise zu gemeindeübergreifenden bandartigen
Sportbewegungsräumen, S. 94
Aufgrund des insbesondere im Verdichtungsraum und den siedlungsnahen Freiräumen wahrzunehmenden
Anstiegs individueller sportlicher Aktivitäten und des damit ansteigenden Nutzungsdruckes in diesen Räumen
kann der Bedarf nach entsprechenden freiraumbezogenen Bewegungsräumen, die auch Potenziale des
Umlandes und damit gemeindeübergreifend aufnehmen, nur begrüßt werden. Der Trend hin zu Sport und
Bewegung im öffentlichen Raum wird auch im gleichnamigen Kapitel und der dazu erfolgten Analysen des
gerade in Erarbeitung befindlichen Sportprogramms 2024 der Stadt Leipzig belegt.
In diesem Sinne geben wir folgende Hinweise und Anregungen, zur Bearbeitung dieses Aspektes im
Rahmen der Regionalplanung:
A) Das Thema Grüne Aktivachsen, Sport, Freizeit ist bereits im Fachkonzept Freiraum und Umwelt des
SEKo Leipzig angelegt und wird hier für die Stadt bzw. die urbane Landschaft in engem Kontext mit der
Sicherung und Entwicklung von Grünzügen gesehen.
Im genannten Fachkonzept wird bisher folgenden Verbindungen eine besondere Bedeutung zugewiesen:
Parthenaue – Innenstadt, Anbindung Bayerischer Bahnhof – südliches Neuseenland, sowie Fortsetzung
Anger-Crottendorfer Bahnschneise und Vernetzung Grünau-Plagwitz. Dabei kann im hier relevanten Kontext
gemeindeübergreifender Achsen, neben der zentralen Grünverbindung Elster-Luppe-Aue und der damit
gegebenen Anbindung der Seen im Südraum bzw. im Nordwesten in Richtung Halle, vor allem den beiden
erst genannten eine Bedeutung als gemeindeübergreifender Bewegungsraum zugesprochen werden.
Insofern könnte ein Ansatz für die Regionalplanung darin bestehen, insbesondere in der Stadt-UmlandBeziehung in der Region Leipzig den regionalen Grünzügen und Grünzäsuren gleichzeitig eine Funktion als
Bewegungsräumen zuzuweisen und zum Beispiel eine Kombination von Bewirtschaftungswegen mit
entsprechenden Freizeitwegen im Grundsatz anzuregen, soweit das mit dem Schutzanforderungen für Natur
und Landschaft bzw. Arten- und Biotopschutz vereinbar ist.
B) Ein weiterer konkreter Ansatz findet sich darüber hinaus im Regionalen Handlungskonzept des Grünen
Rings Leipzig aus dem Jahr 2014. Im sogenannten „Handlungsfeld erlebbare Landschaft“ sind in
entsprechenden Schlüsselprojekten nicht nur die „Verbesserung der Erlebbarkeit der Seenlandschaften“ und
die „Umsetzung des Wassertouristischen Nutzungskonzeptes und des Tourismuswirtschaftlichen
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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Gesamtkonzeptes für die Gewässerlandschaft im mitteldeutschen Raum“ verankert, sondern auch die
„Entwicklung & Qualifizierung des Wegenetzes“ und die „Entwicklung von Erholungslandschaften/Stärkung
des Freiraum- und Biotopverbundes“. Auch darin ist die Verknüpfung des Grünverbundes (Grünzüge und
-zäsuren) mit entsprechenden Erholungsachsen angelegt, die sich auch grundsätzlich als Bewegungsräume
verstehen lassen, sofern hier nicht ganz spezielle Sportarten anvisiert sind. Für spezielle Nordic-Walking
oder Mountainbikerouten erscheint der Regelungsansatz und -maßstab der Regionalplanung tatsächlich
wenig geeignet. Der Katalog der Schlüsselprojekte sowie deren kartographische Darstellung aus dem
Regionalen Handlungskonzept 2014 des Grünen Rings Leipzig, bieten hier auch konkrete räumliche
Ansatzpunkte (siehe Anlage 1).
Vor diesem Hintergrund könnte ein konkreter Regelungsansatz darin bestehen, den im Entwurf vorliegenden
Grundsatz von
G 4.1.1.13 mit Bezug zum Grünen Ring Leipzig entsprechend zu erweitern:
„Um die Stadt Leipzig ist ein „Grüner Ring“ weiterzuentwickeln, der vielgestaltige Landschaftsbereiche
vernetzt, die Umweltqualität sowie die Voraussetzungen für die landschaftsbezogene Naherholung und
entsprechende sportliche Bewegungsaktivitäten weiter verbessert und in die Kernstadt entlang
entsprechender Radialen (regionale Grünzüge und Grünzäsuren) fortgesetzt wird.“
Sinnvoller erscheint es allerdings einen entsprechenden Grundsatz direkt in das derzeit thematisch passende
Kap. 6.4 Kultur und Sport einzufügen:
G 6.4.9 (neu):
„In urbanen Landschaften sind durch Vernetzung von Freiräumen in den Städten bzw. mit dem Umland und
entsprechende Wegenetze Bewegungsräume und Aktivachsen zu entwickeln, die für bewegungsorientierte
Erholungsformen und sportliche Aktivitäten zur Verfügung stehen.“
Ergänzt werden könnte dieser Grundsatz dadurch, dass der Aspekt der Bewegungsräume auch direkt in das
Leitbild für die Kulturlandschaftsentwicklung der „Urbanen Landschaften“ integriert wird, das auf
S. A-17 im Anhang 3 zum Regionalplan unter Nr. 7 formuliert wird.
Dazu könnte der erste Anstrich entsprechend ergänzt werden, z. B. in diesem Sinne:
„- urbane Landschaften durch ein Netz von Grünflächen gegliedert und belebt werden, das ausreichend
Möglichkeiten für Naturerleben und Erholung, auch in Form sportlicher Bewegungsaktivitäten schafft, sowohl
im unmittelbaren Wohnumfeld als auch durch einen wirksamen Verbund bis ins Umland.“
Karte 13
Landwirtschaftsflächen im Nordraum
In der Karte 13 (Festlegungskarte) widersprechen die Darstellungen im Bereich der Gewerbepotentialflächen
des Nordraumkonzeptes in Merkwitz, Krostitz und westlich von Radefeld dem bisherigen Stand des
Nordraumkonzeptes. Im Bereich Merkwitz überlagert die Darstellung „Vorranggebiet Landwirtschaft“ die
Gewerbepotentialfläche. Im Bereich Krostitz liegt die gesamte durch die Gemeinde Krostitz gewünschte
Gewerbepotentialfläche in einem „Vorranggebiet Landwirtschaft“. Die Gewerbepotentialfläche westlich von
Radefeld wird teilweise im RP von einem Vorbehaltsgebiet „Waldmehrung“ überlagert.
Aus unserer Sicht wäre es notwendig, hier Änderungen am Entwurf des Regionalplans vorzunehmen, um
absehbare Konflikte bereits zum jetzigen Planungsstand und später daraus resultierende langwierige
Zielabweichungsverfahren zu vermeiden.
Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz Westseite Zwenkauer See
Die Festlegung „Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz“ auf der Wasserfläche des Zwenkauer Sees
entlang der Westseite des Sees im Bereich des Auslaufbauwerks in die Weiße Elster nach Süden runter bis
oberhalb der Ortslage Zitzschen sowie entlang des Ostufers zwischen den Inselbereichen im Norden und
Süden kann nur in Teilbereichen nachvollzogen werden. Das Vorbehaltsgebiet ist für die Inselbereiche und
die Bereiche des Auslaufbauwerks nachvollziehbar. Orientierung für das Vorbehaltsgebiet könnte der
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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geplante abgetonnte Bereich im Rahmen der Allgemeinverfügung zur Erklärung der Schiffbarkeit für den
Zwenkauer See sein (ohne Bereich Verklappung für den Harthkanal), der die betroffenen Biotopstrukturen für
Bootsverkehre sperrt und schützt .
Vorbehaltsgebiet Erholung
Der Zwenkauer See und sein Nordufer ist gemäß Braunkohleplan Cospuden-Zwenkau als „Vorbehaltsgebiet
Erholung“ ausgewiesen. In der o.g. Karte 13 taucht hierzu zwar eine Darstellung im Plan auf – senkrechte
weiß\gelbe Schraffierung –, die wohl die Bedeutung „Vorbehaltsgebiet Erholung“ darstellen soll, es fehlt aber
die Erläuterung in der Legende. Die Legende sollte dementsprechend ergänzt werden, zumal auch weitere
Gewässer die genannte Schraffur aufweisen.
Flughafenflächen
Hinzuweisen ist auf die Fläche westlich der S8, welche ggf. als Gewerbe- oder Industriegebiet entwickelt
werden soll. Der Flughafen ist mit entsprechender Entwicklungsabsicht an die Stadt Leipzig herangetreten.
Daher ist davon auszugehen, dass diese Flächen nicht mehr für "Flughafenzwecke" benötigt wird. Mit der
Herausnahme der farbigen Darstellung diese Gebietes als Verkehrsflughafen gehen wir davon aus, dass
eine entsprechende Flächennutzung nicht durch die Darstellung "Verkehrsflughafen" behindert wird, ebenso
wenig wie durch die östlich angrenzende Fläche GVZ.
Nordkurve Leipzig
In der Karte 13 ist eine Flächenfreihaltung als Übernahme aus dem Landesentwicklungsplan für die sogenannte „Nordkurve“ (Verbindungsstrecke zwischen Delitzsch und dem Flughafen) enthalten. Die Stadt Leipzig hatte bereits mehrfach ihre ablehnende Haltung dazu vorgebracht. Dies sollte auch wieder beim Regionalplan Westsachsen erfolgen. Aus unserer Sicht gibt es keine Zukunftsvariante bei der eine solche Strecke
Sinn macht. Wenn Fernverkehrszüge Leipzig anfahren, dann muss dies am Hauptbahnhof erfolgen. Für
Züge die ganz schnell von Erfurt nach Berlin wollen, steht die kürzere Strecke über Halle zur Verfügung.
Regionale Grünzüge/Grünzäsuren
Die Plandarstellung in Karte 13 zu Regionalen Grünzüge und Grünzäsuren sollte an die Entwicklung des
grünen Radialsystems der Stadt Leipzig wie es u. a. im Landschaftsplan der Stadt Leipzig dargestellt ist und
soweit es durch andere strategische Planungen und konkrete Umsetzungen verfestigt ist, angepasst werden.
Dabei sind die Darstellungen im aktuellen Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig zu beachten (keine
Grünzüge/Grünzäsuren bspw. auf Bauflächen)
Insbesondere die Freiräume des Plagwitzer Bahnhofs und des Bayerischen Bahnhofs sowie die
Verlängerung des Grünzugs aus dem Bereich Lössnig/Dölitz in Richtung Südfriedhof und Külzpark sind hier
nicht nur für den Freiraumschutz sondern auch entsprechend der Festlegungskriterien Luftgeneration,
klimatischer Austausch, Arten- und Biotopschutz sowie Erlebniswirksamkeit von Bedeutung und sollten
entsprechend der relevanten Kriterien als Grünzug oder Grünzäsur dargestellt werden (siehe grobe
flächenhafte Darstellung der möglichen Korridore im folgenden Planausschnitt, die Pfeile zeigen nur die
Beziehung zu benachbarten Grünzügen auf).
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
Seite 22 /24
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass aus der Legende der Karte 13 für diesen
Regelungsbereich (Regionale Grünzüge und Grünzäsuren) die Art der Verbindlichkeit nicht unmittelbar
ersichtlich ist, da hier nicht mit den Kategorien Vorrang- oder Vorbehaltsgebiet gearbeitet wird. Es wird
empfohlen, hier in der Legende deutlich zu machen, dass es sich sowohl bei Grünzügen als auch
Grünzäsuren um Festlegungen mit Zielcharakter handelt.
Sonstiger Hinweis
Alle Kartendarstellungen der Infrastrukturvorhaben sind abzugleichen und dem Textteil anzupassen.
Anhang 3 „Leitbilder für die Kulturlandschaftsentwicklung Leitbilder Auen“
Grundsätzlich ist anzumerken, dass in diesem Anhang keine Leitbilder, sondern hauptsächlich Maßnahmen
beschrieben werden, mit denen bestimmte Entwicklungsziele erreicht werden sollen.
Für die Auen sollte erwähnt werden, dass es eine bundesweite Flussauentypisierung („Fluss- und Stromauen
in Deutschland - Typologie und Leitbilder“, Uwe Koenzen 2005 Hrg. BfN) gibt. Hier sind auch alle im Anhang
3 vorkommenden Auen typisiert und mit einem Leitbild versehen. Die Typisierung bzw. das Leitbild ist die
Grundlage für die Flussauenbewertung (Auenzustandsbericht, BMU 2009) und die Ableitung von
Maßnahmen zur ökologischen und naturschutzfachlichen Verbesserung von Flussauen und ihren
Fließgewässern. Hier sind die in Leipzig natürlich vorhandenen Flussauen von Weißer Elster, Pleiße und
Luppe als gefällereiche kiesgeprägte Flussauen des Flach- und Hügellandes mit Winterhochwässern
typisiert.
Anhang 6 „Planungsmethodik Windenergienutzung“
Die im Anhang 6 vorgelegte „Planungsmethodik für die Festlegung der Vorrang- und Eignungsgebiete zur
Nutzung der Windenergie“ enthält eine nachvollziehbare und praktikable Ausarbeitung des
Planungskonzeptes einschließlich der daraus abgeleiteten spezifischen Festlegungen zu den o.g. Vorrangund Eignungsgebieten.
Karte A 3 Windenergienutzung Potenzialflächen
Uferbereiche Zwenkauer See
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
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In der Karte werden die Uferflächen am westlichen Nordufer, am nördlichen Westufer sowie am westlichen
Südufer des Zwenkauer Sees identifiziert. Diese Flächen sollen in der Einzelfallprüfung dann als Vorrangund Eignungsgebiete für Windenergienutzung festgelegt werden. Hierzu hat die Stadt Leipzig erhebliche
Bedenken und lehnt diese Ausweisung im Regionalplan ab.
Der bezeichnete Bereich am Nordufer des Zwenkauer Sees ist für die Naherholung und
Tourismusentwicklung geplant. Hier sollen u.a. touristische Feriendörfer und begleitende Infrastruktur für
Urlauber und Erholungssuchende entstehen. Windenergieanlagen sind der Bebauung dieses Standortes am
Nordufer abträglich und gefährden die mögliche Entwicklung.
Gleiches gilt für die mögliche Ansiedlung von Windenergieanlagen am nördlichen Westufer sowie am
westlichen Südufer des Zwenkauer Sees. Hier würde die ohnehin durch das Kraftwerk Lippendorf im
Südosten beeinträchtigte Erholungswirkung in der Sichtachse vom „Tourismusgebiet Nordstrand“ durch
zusätzliche Windanlagen weiter verschlechtert. Der Standort würde so in seiner Erholungsqualität
empfindlich beschnitten, was zur generellen Gefährdung seiner Entwicklung führen kann. Das Areal wäre für
die beabsichtigte Nutzung wirtschaftlich unattraktiv. Geprüft werden sollte daher, die genannten Bereiche am
Zwenkauer See als „Harte Tabuzonen“ (analog Anlage 6) für Windenergienutzung einzustufen.
Flächen östlich Holzhausen und Baalsdorf
Diese Flächen sollten nicht als Vorrang- und Eignungsgebiete für Windenergienutzung ausgewiesen werden,
da es sich um Splitterflächen handelt und mit der Ausweisung städtische Optionen der Siedlungsentwicklung
beschnitten würden. Diese Ackerflächen sollten zudem – als Flächen in direkter Nachbarschaft zum
Siedlungsbereich der Stadt Leipzig – in ihrer Rolle als am nächsten erreich- und erfahrbaren Frei- bzw.
Erholungsraum für einige östliche Ortsteile Leipzigs nicht unterschätzt werden.
Fläche östlich Kleinpösna
Auch diese Fläche, welche sich knapp außerhalb des Stadtgebietes von Leipzig befindet, erscheint aufgrund
ihrer Größe als nicht geeignet zur Nutzung für Windkraftanlagen. Zudem würden Windkraftanlagen die
Nutzung einiger der Kiesseen für Erholung beeinträchtigen. Bei der Prüfung dieser Flächen sollte zudem
besonderes Gewicht der Tatsache beigemessen werden, dass die Ortslage Kleinpösna durch den
Rohstoffabbau bereits deutlich belastet ist.
III Regionalplanerische Ausgangsprämissen
- Planungsraum (S. A-28)
Im Anhang 6, Seite A-28, Fußzeile wird angegeben, dass die planungsrechtliche Beurteilung der vier
Windkraftanlagen am Standort des BMW-Werks Leipzig aufgrund ihrer Lage innerhalb des
Bebauungsplangebiets Nr. 750 „Industriepark Nord – Leipzig Plaußig“ der Stadt Leipzig nach § 30 BauGB
erfolgte und die Anlagen im genehmigungsrechtlichen Sinne als Nebenanlagen zur Anlage für den Bau und
die Montage von Kraftfahrzeugen gemäß Ziffer 3.24 Spalte 1 des Anhangs der 4. BImSchV zu betrachten
sind (Genehmigungsbescheid der Landesdirektion Sachsen vom 22.03.2012, Geschäftszeichen: 448823.03/53/95).
Es wird darauf verwiesen, dass es zwischenzeitlich einen Betreiberwechsel gab. Die Anlagen werden jetzt
durch die Windpark Leipzig GmbH & Co. KG betrieben und sind daher genehmigungsrechtlich nicht mehr als
Nebenanlage des BMW-Werks zu betrachten.
Scopingunterlage zur Umweltprüfung
Die vorgeschlagene Vorgehensweise wird mitgetragen.
Sonstige Hinweise:
Die Fläche östlich des Flughafens auf Leipziger Stadtgebiet legt der Regionalplan als "Erweiterungsfläche
Flughafen" fest. Im Entwurf des neuen Regionalplanes sind hierzu keine Festlegungen mehr enthalten. Diese
Fläche wurde im Rahmen des Nordraumkonzeptes auf ihre Eignung als Gewerbefläche untersucht und
Stellungnahme der Stadt Leipzig zum Regionalplanentwurf 2017 gem. § 6 Abs. 1 SächsLPlG
Seite 24 /24
aufgrund ihrer guten Standortgunst (Anbindung A 14, Nähe Flughafen, mögliche Anbindung Schienennetz)
als gut für eine gewerbliche und industrielle Nutzung eingestuft. Aus diesem Grund wird derzeit bei der Stadt
Leipzig für diese Fläche ein Bebauungsplanverfahren eingeleitet (B-Plan Nr. 422 "Radefelder Allee").
Gleichzeitig ist diese Fläche Bestandteil der 1. FNP-Änderung. Hier ist die Darstellung als gewerbliche
Baufläche geplant. Der Aufstellungsbeschluss für die 1. FNP-Änderung wird voraussichtlich im Oktober durch
den Stadtrat der Stadt Leipzig gefasst werden.
Mit freundlichen Grüßen
in Vertretung
Dorothee Dubrau
Bürgermeisterin
Verteiler:
Ref. Grundsatzfragen, Dez. II, Dez. III, Dez. IV, Dez. V, Dez. VII, 20, 23, 36, 41, 50, 51, 52, 63, 64, 66, 67, 80, 61.0,
61.10, 61.11, 61.2, 61.3, 61.4
LDS – Fr. Dr. Böhme
IHK – Fr. Fleischer
K:\61_1\Umland\Stellungnahmen\Regionalplanung\Regionalplan Westsachsen\RP 2017\Aufstellungsbeteiligung nach § 6 Abs. 1\ST RP 2017 gem. § 6 I.odt
Nordraumkonzept Leipzig 2025+
Handlungsfelder Gewerbe & Grünstrukturen
Potenziale und Handlungsoptionen
Gewerbe - Potenziale im Bestand
Gewerbliche Bauflächen, planerisch gesichert*
davon Flächen, die ungenutzt sind
BMW
22 ha
raumstrukturprägende Betriebe > 50ha
Neue Potenziale Industrie und Gewerbe
Potenzialflächen bis 2025
Untersuchungsraum 2025+
Potenziale für Kompensationsmaßnahmen
184
2
Flächiges Potenzial
Lineares Potenzial
37 ha
Grünstrukturen & Landwirtschaft - Bestand und Planung
Flächen für Wald und Gehölze*
Flughafen Leipzig/Halle
sonstige Grünflächen*
Flächen für Landwirtschaft*
Grenze Untersuchungsgebiet
50 ha
Infrastruktur
Bundesautobahn
Bundesstraßen
Gleisnetz
BMW
151 ha
DHL
Porsche
6
2
Leipziger Messe
* Quellen:
FNP Krostitz (2011),
FNP/Landschaftsplan Leipzig (2013/2014),
FNP/Landschaftsplan Rackwitz (2012, Entwurf),
FNP Schkeuditz (2014, Vorentwurf 1. Änderung),
FNP Taucha (2014, Entwurf 3. Änderung)
184
Grundkarte ATKIS: Geobasisdaten - Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen 2013
Konzeptphase
Nordraumkonzept Leipzig 2025+
Arbeitsstand Juli 2015
1:15.000
0
0,25
0,5
Kilometer
1