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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1038475.pdf
Größe
3,3 MB
Erstellt
01.09.15, 12:00
Aktualisiert
09.02.16, 09:12

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung - eilbedürftig Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01804 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters 13.10.2015 Zuständigkeit Bestätigung Grundstücksverkehrsausschuss 19.10.2015 Vorberatung Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit 27.10.2015 Vorberatung Ratsversammlung 28.10.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Übertragung eines Erbbaurechts am Objekt Friedrich-Dittes-Straße 9 in LeipzigCrottendorf in das Sondervermögen des Städtischen Eigenbetriebs Behindertenhilfe - EILBEDÜRFTIG Beschluss: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, als Grundlage für die Realisierung eines neuen inklusiv ausgerichteten Kinder- und Familienzentrums an der Friedrich- Dittes-Str. 9 in Leipzig - Crottendorf • ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 80 Jahren an zu vermessenden Teilflächen der Flurstücke 10/1 von ca. 2.401 m², 500 von ca. 1.124 m², 9/1 von ca. 2.810 m², 8 von ca. 2.452 m² sowie an den Flurstücken 11, 12 und 401/2, sämtlich Gemarkung Crottendorf, die in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan rot umrandet sind, zu bestellen, • es mit Wirkung ab 01.08.2016 in das Sondervermögen des Städtischen Eigenbetriebs Behindertenhilfe (SEB) zu übertragen und • hierzu eine Verwaltungsvereinbarung gemäß Anlage 2 abzuschließen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt bis 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2016 2017 2018 2019 2020             Höhe in EUR 7.725,00 -27.353,33 -47.108,00 -57.136,00 -57.136,00 -45.969,33 27.353,33 47.108,00 57.136,00 57.136,00 11.166,67 wo veranschlagt 1.100.11.1.3.05 1.100.11.1.3.05 Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Eilbedürftigkeitsbegründung Erst mit dem Nachtrag vom 27.08.2015 zum Kurzgutachten vom 20.07.15 liegen die Voraussetzun gen für die Erstellung der Verwaltungsvereinbarung für die dingliche Sicherung eines Erbbaurechtes vor. Für die Inanspruchnahme der Fördermittel für die Baumaßnahme zur Errichtung des GTB-An gebotes ist der Eigentumsnachweis zu erbringen, ansonsten erfolgt zwar die Bewilligung der För dermittel, aber der Abruf ist unmöglich. Ca. 2,3 Mio. € sind zwingend in 2015 in Anspruch zu neh men. Gemäß Haushaltsführung des Freistaates sind Mittelabforderungen regelmäßig bis Mitte No vember eines Jahres anzumelden. Ohne unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung ist eine Mittelab forderung unmöglich – hierfür ist die Bestätigung der Vorlage in der Ratsversammlung Oktober 2015 unerlässlich. BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 28.10.2015 zu 18.41 Übertragung eines Erbbaurechts am Objekt Friedrich-Dittes-Straße 9 in Leipzig- Crottendorf in das Sondervermögen des Städtischen Eigenbetriebs Behindertenhilfe Vorlage: VI-DS-01804 Beschluss: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, als Grundlage für die Realisierung eines neuen inklusiv ausgerichteten Kinder- und Familienzentrums an der Friedrich- Dittes-Str. 9 in Leipzig Crottendorf • • • ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 80 Jahren an zu vermessenden Teilflächen der Flurstücke 10/1 von ca. 2.401 m², 500 von ca. 1.124 m², 9/1 von ca. 2.810 m², 8 von ca. 2.452 m² sowie an den Flurstücken 11, 12 und 401/2, sämtlich Gemarkung Crottendorf, die in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan rot umrandet sind, zu bestellen, es mit Wirkung ab 01.08.2016 in das Sondervermögen des Städtischen Eigenbetriebs Behindertenhilfe (SEB) zu übertragen und hierzu eine Verwaltungsvereinbarung gemäß Anlage 2 abzuschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmig angenommen Leipzig, den 29. Oktober 2015 Seite: 1/1 Begründung 1. Ausgangsbedingungen Diese Vorlage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorlage „Bau- und Finanzierungsbeschluss: Neubau der Ganztagsbetreuung der Sprachheilschule in der Friedrich-Dittes-Straße 9“, die in der Ratsversammlung am 16.09.2015 zur Entscheidung steht. In dieser Vorlage wird explizit darauf verwiesen, dass zum Übergang des Objektes in das Sondervermögen des SEB eine separate Vorlage erstellt wird. Diesem Sachverhalt wird mit der aktuellen Vorlage Rechnung getragen. 2. a) b) c) d) e) f) g) Folgende Grundstücksflächen sind betroffen: Gemarkung Flurstück insges. benöt. GB-Blatt, Eigentümer Crottendorf Crottendorf Crottendorf Crottendorf Crottendorf Crottendorf Crottendorf 423 m² 1.930 m² 4.831 m² 120 m² 4.145 m² 5.309 m² 4.950 m² 423 m² 1.930 m² 2.401 m² 120 m² 1.124 m² 2.810 m² 2.452 m² Blatt 631 Stadt Leipzig Blatt 664 Stadt Leipzig Blatt 663 Stadt Leipzig Blatt 663 Stadt Leipzig Blatt 2168 Stadt Leipzig Blatt 731 Privat * Blatt 24 Privat * 401/2 12 10/1 11 500 9/1 8 * Beide Grundstücke sind im Eigentum der Erbengemeinschaft Ramdohr/. Bundesrepublik Deutschland. Die Stadt Leipzig hat die Grundstücke auf der Grundlage des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes erwerben können, da es sich um Grundstücke handelt, die zu DDR-Zeiten für Verwaltungzwecke (Schule) bebaut wurden. Der Kaufvertrag ist noch nicht vollzogen. Das Gesetz räumt der Stadt jedoch ein dauerndes Besitzrecht ein. Die Eigentumsumschreibung auf die Stadt Leipzig ist durch den Notar beantragt und wird in Kürze erwartet Die Grundstücke a) bis e) sind in den Abteilungen II und III des Grundbuches lastenfrei. Die Grundstücke f) und g) werden bei Vollzug des Erwerbsvertrags lastenfrei gestellt. Die Außengrenzen des Gegenstands der Vorlage sind in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan rot umrandet. Die Vermessung der Teilflächen ist beauftragt. 3. Bisherige Nutzung der Liegenschaft Die Liegenschaft ist bisher eine Fachliegenschaft des Amtes für Jugend, Familie und Bildung (kurz AJuFaBi). Sie beherbergt - die Sprachheilschule, - einen sog. medizinischen Versorgungsbereich - die beiden heilpädagogischen Kitas des SEB „Regenbogen“ und „Mäuseburg“ (130 Plätze), - das Internat zur Sprachheilschule (10 Plätze) sowie - die Großküche des SEB und den Speiseraum. Der SEB ist derzeit Mieter für die beiden heilpädagogischen Kitas, den Internatsbereich sowie für die Großküche und den Speiseraum. 4. Künftige Nutzung der Liegenschaft Der Umzug der Sprachheilschule in die Karl-Vogel-Straße ist nach Vollendung der Sanierung der ehemaligen Richard-Wagner-Schule zum Schuljahreswechsel 2016 geplant. Ab diesem Zeitpunkt ist das Objekt für das AJuFaBi nicht mehr erforderlich. Die Überlassung des Objektes an den SEB und die Organisation des laufenden Schulbetriebes bei beginnender Bautätigkeit erfolgt – wie unten geschildert – sukzessive. Hierbei werden die Wegebeziehungen der Schule über das Foyer weiterhin gesichert. Es ist geplant, die Liegenschaft unter dem Dach des SEB zu einem komplexen Kinder- und Familienzentrum zu entwickeln. Um die Leistungsangebote des SEB (heilpädagogische Ganztagsbetreuung [GTB], Internatsbetrieb, bisher rein heilpädagogische [hp] künftig Komplexkita unter Einbeziehung eines Krippenneubaus) werden sich ergänzende Angebote etablieren, die dieses Areal zu einem festen Bestandteil des Quartiers machen und entsprechend auch darauf ausstrahlen. Dies soll in 2 Bauabschnitten erfolgen: 1. Bauabschnitt (beginnend Ende September 2015) a. Abriss des eingeschossigen medizinischen Bereiches als Voraussetzung des GTB-Neubaus b. Neubau GTB unter Einbeziehung der zu sanierenden bisherigen hp Kita Mäuseburg (geplante Eröffnung Oktober 2016) 2. Bauabschnitt (2017-2018) a. Abriss Schule und Speisesaal/Großküche b. Geförderte Sanierung HP-Kita „Regenbogen“/Internat in Verbindung mit c. Krippenneubau als Teil der künftigen Komplexkita Auf dem Areal werden künftig - 220 Schulkinder - 200 Krippen- und Kiga-Kinder - 10 – 20 Internatskinder betreut werden. Hierfür ist neben den bebauten und den Wirtschafts- und Verkehrsflächen eine Freispielfläche von mindestens 4.400 m2 für die Leistungsangebote erforderlich, so dass das gesamte Areal benötigt wird. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass für das GTB-Angebot (1. Bauabschnitt) Flächen des 2. Bauabschnittes (bisher als Schulhof genutzte Flächen) erforderlich sind. 5. Erbbaurecht und Widmung in das Sondervermögen des SEB Zur Wirtschaftlichen Zuordnung der vorhandenen und neu zu errichtenden Gebäude in das Sondervermögen des SEB bestellt die Stadt Leipzig ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 80 Jahren an den in Ziffer 2 aufgeführten Grundstücksflächen und überträgt es in das Sondervermögen des SEB gemäß der in Anlage 2 beigefügten, entgeltlichen Verwaltungsvereinbarung. Dies wurde auch bei den drei Ersatzneubauten des SEB Tauchaer Straße / Breunsdorffstraße,Volksgartenstraße/Seipelweg und Am Vorwerk/ Waldzieststraße praktiziert. Bei einem Erbbaurecht sind die Gebäude Bestandteil des Rechts. Hierdurch wird eine klare Abgrenzung und Zuordnung in das Sondervermögen des SEB möglich. Auch wäre das Erbbaurecht bei einer künftigen Privatisierung (z.B. der Bildung einer städtischen Tochter in Form einer GmbH) auf einen Rechtsnachfolger übertragbar. Die Stadt müßte sich hierbei nicht vom Eigentum an den Grundstücken trennen. Entsprechend der tatsächlichen Nutzung (Auslaufen der Nutzung durch AJuFaBi sowie Nutzungserweiterung durch SEB) soll der Übergang der Liegenschaft schrittweise erfolgen. Als Wertgrundlage für die Verwaltungsvereinbarung dient ein Kurzgutachten des Amtes für Geoinformation und Bodenordnung vom 20.07.2015/Nachtrag 27.08.2015. In Anbetracht des - durch den geplanten Nutzungsbeginn verursachten - Zeitdrucks in Verbindung mit dem notwendigen Besitznachweis (und Eigentumsnachweis nach Vollzug) durch den SEB zur Inanspruchnahme der Fördermittel für den GTB-Bau (ca. 4.719 € von 5.899 T€ Gesamtbaukosten) ist der SEB bereit, den Abriss unter Eigenbetriebsverantwortung vorzunehmen, wenn eine zeitnahe Refinanzierung der Abrisskosten gegeben ist. Die Abrisskosten für beide Bauabschnitte werden daher durch den SEB vorfinanziert und in Höhe von maximal 199.900,00 € gegen die Erbbauzinsforderung aufgerechnet. Das o.g. Kurzgutachten hatte Abrisskosten in dieser Höhe als den Verkehrswert mindernd festgestellt. Dies stellt sich wirtschaftlich wie in der Anlage 3 aufgeführt dar. Die Erbbauzinslast wird in die Wirtschaftsplanung des SEB aufgenommen. Durch die entgeltliche Übernahme hat der SEB die Möglichkeit, diese Kosten gegenüber den Kostenträgern SGB XII und SGB VII in den Leistungs- und Entgeltverhandlungen entsprechend geltend zu machen. 6. Folgen bei Nichtbeschluss Im Falle des Nichtbeschlusses könnten die Fördermittel nicht in Anspruch genommen werden und die Investition als Ganzes wäre gescheitert – damit wäre die heilpädagogische Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2016/2017 nicht mehr sichergestellt. Anlagen Anlage 1 Lageplan Anlage 2 Verwaltungsvereinbarungsentwurf nebst Anlagen Anlage 3 Tabellarische Darstellung Entgeltzahlung/Aufrechnung Abrisskosten Anlage 2 Verwaltungsvereinbarung zwischen der Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister vertreten durch ****, Liegenschaftsamt, dienstansässig: Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4 – 6, 04109 Leipzig und dem im Folgenden auch kurz „LA“ für Liegenschaftsamt genannt Städtischen Eigenbetrieb Behindertenhilfe vertreten durch den Betriebsleiter Herrn Peter Böhmer dienstansässig: Rosa-Luxemburg-Straße 30, 04103 Leipzig - im Folgenden kurz „SEB“ genannt - Die Parteien treffen folgende Vereinbarungen: §1 Grundbuch und Sachstand 1. Die Stadt Leipzig ist Eigentümerin der Flurstücke 401/2, 12, 10/1, 11 und 500, je Gemarkung Crottendorf. Die Stadt Leipzig ist Besitzerin und wird Eigentümerin der Flurstücke 9/1 und 8, je Gemarkung Crottendorf. 2. Nach Vorliegen des amtlichen Vermessungsergebnisses wird die Stadt Leipzig ein Erbbaurecht an der in der Anlage 2.1 rot umrandeten Fläche - im Folgenden „Erbbaugrundstück“ genannt für die Dauer von 80 Jahren ab Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch bestellen. §2 Besitzübergang, Zweckänderung des Erbbaurechts 1. Bisher befanden sich Teilbereiche des Erbbaugrundstückes auf der Grundlage von Nutzungsvereinbarungen mit dem Amt für Jugend, Familie und Bildung (AJuFaBi) der Stadt Leipzig, das Träger der dortigen Käthe-Kollwitz-Sprachheilschule ist, in der Nutzung des SEB. In Teilbereichen findet auch eine gemeinsame Nutzung statt. Da eine Verlagerung der Käthe-Kollwitz-Sprachheilschule erst zum 31.07.2016 in die - in Sanierung befindliche – ehemalige Richard-Wagner-Schule erfolgen wird, vereinbaren die Parteien im Folgenden einen abgestuften Besitzübergang auf den SEB: Das LA und der SEB sind sich darüber einig, dass Besitz, Nutzen, Lasten und die Verkehrssicherungspflicht am Erbbaugrundstück für die in der Anlage 2.2 mit „1. Bauabschnitt“ und „III“ und „IV“ gekennzeichneten Bereichen ab dem 01.08.2015 auf den SEB übergehen und für die in der Anlage 2.2 mit „2. Bauabschnitt“ und „I“ und „II“ gekennzeichneten Bereichen ab dem 01.08.2016. Sollte sich der Auszug der Käthe-Kollwitz-Sprachheilschule wider Erwarten verzögern, werden die Parteien den Besitzübergang für die Fläche des 2. Bauabschnitts in einem schriftlichen Nachtrag zu dieser Verwaltungsvereinbarung neu vereinbaren. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass die o.g. Nutzungsvereinbarungen zwischen der Stadt Leipzig (vertreten durch AjuFaBi) und dem SEB jeweils mit dem Übergang des Besitzes am Erbbaugrundstück auf den SEB enden. Jede dieser Teilflächen wird im Folgenden auch einheitlich Erbbaugrundstück genannt. Ab dem Tag des jeweiligen Besitzübergangs fällt das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes in den Verantwortungsbereich des SEB. 2. Ab dem Tag der Besitzübergänge trägt der SEB sämtliche private und öffentliche Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung für das jeweils übergegangene Erbbaugrundstück sowie die Verkehrssicherungspflicht für das jeweils übergegangene Erbbaugrundstück und seine Zugänge, insbesondere auch die Absicherung hierauf befindlichen leerstehenden Gebäude und eine verkehrssichere Baustellenabsicherung für Baugruben oder bei Abrissarbeiten. 3. Das LA und der SEB sind sich darüber einig, dass das Erbbaurecht insgesamt zum 01.08.2016 in das Sondervermögen des SEB übergeht - im Folgenden „SEB-Erbbaurecht“ genannt. 4. Das Erbbaurecht wird dem SEB zur Nutzung für seine satzungsgemäßen Zwecke übertragen. §3 Zustand bei Besitzübergang, Sach- und Rechtsmängel Das Erbbaugrundstück ist überwiegend bebaut. Dem SEB ist der Zustand des Erbbaugrundstücks und der Gebäude bekannt. Er hatte Gelegenheit, den Zustand zu untersuchen. Das Erbbaugrundstück wird übergeben wie es steht und liegt, ohne jede Gewähr des LA für seine Beschaffenheit, Güte und Größe. Die Anlage der Zuwegungen, auch angrenzender öffentlicher Gehwege und Zufahrten hat der SEB auf eigene Kosten vorzunehmen. Der SEB trägt sämtliche Kosten der Errichtung, der Instandhaltung und Instandsetzung der Bauwerke und der künftigen Gestaltung der Freiflächen. Dem SEB sind sämtliche bestehenden Nutzungsverhältnisse mit Dritten bekannt, z. B. über Leitungen der Medienversorger. §4 Entgelt 1. Der SEB verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Bauwerke und der Inbetriebnahme der Einrichtungen ein jährliches Entgelt an das LA zu bezahlen, das einem Erbbauzins von 4 % des Verkehrswerts bei einer angenommenen Größe von 11.260,00 m² entspricht. Der Verkehrswert beträgt zum Stichtag 18.06.2015 1.428.400,00 €, noch ohne Berücksichtigung von der im Kurzgutachten des städtischen Amtes für Geoinformation und Bodenordnung geschätzten und zu berücksichtigenden Abrisskosten in Höhe von 199.900,00 € für die in der Anlage 2.2 mit II und IV gekennzeichneten Gebäude nebst Leitungssicherung. Die bauabschnittsweise und ab Inbetriebnahme zu zahlenden Entgelte sind in der Anlage 2.3 dargestellt. Eine Anpassung erfolgt nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses nicht, da die Berechnungen auf einer graphischen Ermittlung der Teilflächen beruhen. Das jährliche Entgelt ist zum 30.09. eines Jahres fällig und auf folgende Bankverbindung zu bezahlen: Stadt- und Kreissparkasse Leipzig IBAN:DE*** unter Angabe des Vertragsgegenstandes *** (Anmerkung: Benennung eines Vertragsgegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke) unter Verwendung des Buchungstextes: „Zur zeitnahen Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke“. 2. Bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bauwerke und Inbetriebnahme der geplanten Einrichtungen beträgt das Entgelt lediglich 2 % p. a. des Verkehrswerts. Das anteilig für 2015 zu zahlende Entgelt ist mit der nächsten Jahresrate zu begleichen. 3. Erhöht oder verringert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem für den Monat des heutigen Vertragsschlusses bzw. gegenüber dem für den Monat der letzten Anpassung veröffentlichten Verbraucherpreisindex um mindestens 10 Prozent, so ändert sich das jeweilige Entgelt automatisch im selben prozentualen Verhältnis nach oben oder unten. Die Zahlungspflicht des dementsprechend angepassten Erbbauzinses ändert sich jedoch frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit dem Abschluss dieses Vertrages und anschließend frühestens jeweils nach Ablauf von weiteren drei Jahren nach der letzten Änderung. Einer gesonderten Zahlungsaufforderung bedarf es nicht. 4. Soweit eine Zahlungsverpflichtung des SEB wegen Gefährdung des Status der Gemeinnützigkeit des SEB nicht erfolgen darf, ist sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen, in welchem keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit des SEB gegeben ist. §5 Rückgabe, Ausschluss einer Entschädigung bei Zeitablauf Bei Zeitablauf des Erbbaurechts entfällt die Zweckänderung des Erbbaurechts und das Sondervermögen des SEB am Erbbaurecht. Der SEB hat das Erbbaugrundstück und die Bauwerke in ordnungsgemäßem Zustand an das LA zurückzugeben. Das LA hat keine Entschädigung für vorhandene Bauwerke oder Werterhöhungen am Erbbaugrundstück an den SEB zu leisten. §6 Freistellungsverpflichtung Der SEB tritt ab den Zeitpunkten der gestuften Besitzübergänge in alle Verpflichtungen ein, welche die jeweils übergegangenen Flächen des Erbbaugrundstücks betreffen. Der SEB stellt das LA von diesbezüglichen Forderungen Dritter frei sowie von Schadenersatzforderungen Dritter, insbesondere bei schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. §7 Rechtsnachfolge und/oder Änderung der Nutzung Für den Fall einer Rechtsnachfolge in das Erbbaurecht (Privatisierung) treffen die Parteien folgende Vereinbarung: Das LA kann eine Privatisierung oder Veräußerung des Erbbaurechts verweigern, wenn der Erwerber oder Rechtsnachfolger sich nicht in einem notariellen Nachtrag zum Erbbaurecht verpflichtet, nach Vorgabe des LA die bei den Vertragsabschlüssen des LA üblichen dinglichen und schuldrechtlichen Verpflichtungen zu vereinbaren und einen für die vorgesehene Nutzung ortsüblichen Erbbauzins zu bezahlen sowie keine ausreichende Bonität für den beabsichtigten Zweck des Erbbaurechts nachgewiesen wurde. Zu diesen Verpflichtungen zählen insbesondere die Zahlungsverpflichtungen eines wertgesicherten Erbbauzinses, die erstrangige dingliche, zwangsversteigerungsfeste und wertgesicherte Sicherung des Erbbauzinses im Erbbaugrundbuch zugunsten der Stadt Leipzig und die Unterwerfung wegen und in Höhe des wertgesicherten Erbbauzinses unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in dessen gesamtes Vermögen sowie die Übernahme sämtlicher mit dem Abschluss und Vollzug der Urkunde in Zusammenhang stehenden Kosten. §8 Kosten Sämtliche Kosten und Gebühren, die mit dem Abschluss und dem Vollzug dieser heutigen Vereinbarung entstehen, trägt der SEB. §9 Salvatorische Klausel, Schriftform, Anlagen Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unvollziehbar sein oder werden oder lückenhaft sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. An ihre Stelle oder zur Ergänzung der Lücke soll eine gesetzlich vorhandene oder - sofern keine gesetzliche Bestimmung vorhanden ist - eine dem Sinne dieses Vertrages wirtschaftlich entsprechende Regelung treten. Sollte das Erbbaurecht, dessen Bestellung nach dem in der Anlage 2.4 beigefügten Muster nach Vorliegen der Fortführungsnachweise erfolgt, nicht zur Entstehung gelangen, gelten alle Regelungen dieser Vereinbarung entsprechend als Pachtvereinbarung. Jede Änderung des Vertrags einschließlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform. Die Anlagen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung. Leipzig, den ............................ Leipzig, den ............................ ............................... *** Justitiarin Liegenschaftsamt ............................... Peter Böhmer Betriebsleiter Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe Anlage 2.3 Entgeltzahlung 2015 Teilfläche von-bis 01.08Bauabschnitt 1 III+IV 31.12. Zinshöhe 2016 Zinshöhe Teilfläche von-bis 01.01.Bauabschnitt 1 III+IV 30.09. 01.10.31.12. 01.08.Bauabschnitt 2 I+II 31.12. Wert in € 2% 927.000 Wert Teilfläche von-bis 01.01.Bauabschnitt 1 III+IV 31.12. 01.01.Bauabschnitt 2 I+II 31.12. von-bis 01.01.31.12. Zinsbetrag 927.000 13.905,00 4% 927.000 9.270,00 2% 501.400 4178,33 Zinshöhe Wert 27.353,33 Zinsbetrag 4% 927.000 37.080,00 2% 501.400 10.028,00 gesamt: ab 2018 7.725,00 2% gesamt: 2017 Zinsbetrag € Zinshöhe Wert 4% 1.428.400 47.108,00 Zinsbetrag 57.136,00 Anlage 2.4 Bestellung eines Erbbaurechtes zu Leipzig am *** Frau/Herr ***, geb. am *** dienstansässig: Neues Rathaus Martin-Luther-Ring 4 - 6 04109 Leipzig erklärt hiermit, ihre nachstehenden Erklärungen nicht im eigenen Namen abzugeben, sondern für die Stadt Leipzig Martin-Luther-Ring 4 - 6 04109 Leipzig - im Folgenden die "Grundstückseigentümerin" und der "Erbbauberechtigte" genannt aufgrund der mit Dienstsiegel der Stadt Leipzig versehenen Vollmacht vom ***, die dieser Urkunde in beglaubigter Abschrift beigefügt wird. Ich erkläre hiermit im Namen der Stadt Leipzig, nachstehendes ERBBAURECHT zu bestellen: §1 Grundbuch- und Sachstand 1. Als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Leipzig von ***, Blatt Nr. ***, verzeichneten Grundstücks Gemarkung Flurstück Lage *** *** *** Größe ──────────────────────────────────────────────────────── ist in Abteilung I eingetragen: Stadt Leipzig. Die Abteilungen II und III sind lastenfrei. (Anm. Es folgen weitere Ziffern mit den Grundstücken nach Vermessung) *** m² -2- §2 Erbbaurecht / Dauer 1. Die Grundstückseigentümerin bestellt sich in Alleinberechtigung ein Erbbaurecht am Grundstück Flurstück *** (Anm. hier einzusetzen die aus der Vermessung der Teilflächen hervorgegangene Grundstücke), je Gemarkung Crottendorf, - im Folgenden "Erbbaugrundstück" genannt. Das Erbbaugrundstück ist bebaut. 2. Das veräußerliche und vererbliche Recht, ein Bauwerk zu haben, erstreckt sich auch auf die nicht für das Bauwerk erforderliche Fläche des Erbbaugrundstücks. 3. Das Erbbaurecht beginnt mit der Eintragung im Grundbuch und endet nach 80 Jahren. §3 Zweck des Erbbaurechts/Bauwerkserrichtung Der Erbbaurechtsvertrag wird mit dem Zweck geschlossen, dass durch den Erbbauberechtigten ein heilpädagogisches Zentrum mit Kindertagesstätten, Ganztagsbetreuung von Schülern und Internat in Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet und anschließend für Zwecke der Behindertenhilfe genutzt wird. Öffentlich-rechtliche Regelungen bleiben unberührt. 2. Nach Errichtung des Bauwerks ist es dauernd in einem ordnungsgemäßen, gepflegten Zustand zu erhalten. Wesentliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der Nutzung dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Grundstückseigentümerin (Liegenschaftsamt) vorgenommen werden. §4 Wiederherstellungspflicht Wen die auf dem Erbbaugrundstück zu errichtenden Bauwerke durch einen Brand oder durch ein sonstiges Ereignis ganz oder teilweise zerstört, sind sie im bisherigen Umfang wiederherzustellen, soweit die Kosten durch die Versicherung gedeckt sind oder bei vertragsgemäßer Versicherung gedeckt wären. §5 Veräußerungs-/Belastungsbeschränkungen 1. Die Veräußerung des Erbbaurechts - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - bedarf der Zustimmung der Grundstückseigentümerin. Veräußerung ist jedes schuldrechtliche oder dingliche Rechtsgeschäft, das darauf -3- gerichtet ist, dem Erwerber mittelbar oder unmittelbar das Erbbaurecht oder Rechte am Erbbaurecht zu verschaffen, die ihm wirtschaftlich gleichstehen, mit Ausnahme von Erbteilsübertragungen. Als Veräußerung gilt auch jede Übertragung des Erbbaurechts auf eine Gesellschaft sowie jeder Wechsel von Gesellschaftern oder Gesellschaftsanteilen. Für den Fall, dass der Erbbauberechtigte eine juristische Person ist oder das Erbbaurecht auf eine durch den Erbbauberechtigten gegründete Gesellschaft übergeht, bedarf auch die Veräußerung der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft der Zustimmung der Grundstückseigentümerin. 2. Zur Belastung des Erbbaurechts mit Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten oder Dauerwohn- oder Nutzungsrechten bedarf der Erbbauberechtigte der Zustimmung der Grundstückseigentümerin (§ 5 Abs. 2 ErbbauRG). §6 Heimfallrecht 1. Die jeweilige Grundstückseigentümerin kann die Übertragung des Erbbaurechts auf sich selbst oder einen von ihr zu benennenden Dritten verlangen, wenn a) der Erbbauberechtigte mit mehr als zwei Jahresraten des Erbbauzinses in Verzug ist oder b) über das Vermögen des Erbbauberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder der Erbbauberechtigte in Liquidation gerät oder die eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung geleistet hat oder dem Erbbauberechtigten die Rechtsfähigkeit entzogen wird oder er sich auflöst oder c) die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet wird und die Anordnung nicht innerhalb von sechs Monaten wieder aufgehoben wird oder d) der Erbbauberechtigte die gemäß diesem Vertrag übernommene Bauverpflichtung oder die Verpflichtung, das Bauwerk in gutem und vermietungsfähigem Zustand zu erhalten oder wiederherzustellen, trotz schriftlicher Mahnung schuldhaft nicht erfüllt oder e) der Erbbauberechtigte das Gebäude erheblich vertragswidrig nutzt und die Nutzung trotz schriftlicher Mahnung nicht unterlässt oder f) der Erbbauberechtigte ohne Einwilligung der Grundstückseigentümerin bauliche Veränderungen vornimmt, durch welche die Zweckbestimmung der Anlage ganz oder teilweise verändert wird oder g) der Rechtsnachfolger in das Erbbaurecht schuldrechtliche Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag nicht mit der Verpflichtung der Weitergabe übernimmt. 2. Die Ausübung des Heimfallrechts erfolgt schriftlich. -4- 3. Der Erbbauberechtigte hat die Grundstückseigentümerin unverzüglich über den Eintritt jedes Ereignisses nach Ziffer 1 b) oder c) zu informieren. §7 Ausschluss Vergütung bei Heimfall und Entschädigung bei Beendigung des Rechts Die zu errichtenden/ zu sanierenden Gebäude werden durch öffentliche Fördermittel und Eigenanteile der Stadt Leipzig finanziert. Bei Beendigung des Rechts durch Zeitablauf oder bei Ausübung des Heimfallrechts ist eine Entschädigung oder eine Vergütung für das Bauwerk daher ausgeschlossen. §8 Lasten und Abgaben Ab Entstehung des Erbbaurechts stehen dem Erbbauberechtigten sämtliche Nutzungen zu, er trägt sämtliche Lasten des Erbbaugrundstücks. Anderslautende Regelungen aufgrund Verwaltungsvereinbarung bleiben unberührt. Der Erbbauberechtigte trägt ab Entstehung des Erbbaurechts die Erschließungskosten und Abgaben nach § 127 BauGB sowie Anliegerbeiträge, die von diesem Zeitpunkt an durch Bescheid angefordert werden und stellt die Grundstückseigentümerin von diesen Forderungen frei. §9 Dingliche Erklärung und Grundbuchanträge 1. Hiermit wird das Erbbaurecht mit dem gesetzlichen und dem in § § § § § 2 3 3 4 5 Ziffer 2 und 3 Ziffer 1, Satz 1 Ziffer 2, Satz 1 (Umfang, Dauer), (Zweck), (Unterhaltungsverpflichtung), (Wiederherstellung bei Zerstörung), (Veräußerungs-/Belastungsbeschränkungen) Ziffer 1 Satz 1 und Ziffer 2 Satz 1 § 6 Ziffer 1 (Heimfall), § 7 (Entschädigung/Vergütung), § 8 (beschränkt auf die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten) erklärten Inhalt bestellt. 2. Die Grundstückseigentümerin bewilligt und beantragt, folgende Eintragungen vorzunehmen: Im Grundstücksgrundbuch: das Erbbaurecht für den Erbbauberechtigten; -5- Im anzulegenden Erbbaugrundbuch: das Erbbaurecht mit dem gesetzlichen und dem in § 9 Ziffer 1 geregelten dinglichen Inhalt. Die Anträge dürfen nur gemeinsam vollzogen werden. 3. Der Erbbauberechtigte bewilligt und beantragt die Löschung der im Erbbaugrundbuch eingetragenen Grundpfandrechte im Fall des Heimfalls, soweit sie ihm selbst zustehen. Soweit er nicht persönlicher Schuldner der Forderungen ist und die Grundpfandrechte einem Dritten zustehen, beantragt er die Löschung. § 10 Salvatorische Klausel, Sonstiges Sollte eine Bestimmung dieser Erklärung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der Erbbaurechtsbestellung nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch diejenige gesetzliche, ansonsten durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verbundenen wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt. Jede Änderung dieser Urkunde und ihrer Anlage sowie dieser Festlegung hat schriftlich in grundbuchmäßiger Form zu erfolgen, soweit nicht notarielle Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Leipzig, den ...................... Stadt Leipzig Anlage 3 Wertermittlung für Verwaltungsvereinbarung/aufzurechnende Abrisskosten Teilflächen Übergang voraussichtliche Bodenwer Gebäudewer gemäß Karte zum Inbetriebnahme t t Wert gesamt Gegenzurechnende nach Neubau/ Abrisskosten Sanierung in € in € in € in € Bauabschnitt 1 III 01.08.2015 01.10.2016 586.500 133.500 720.000 IV 01.08.2015 01.10.2016 207.000 207.000 I 01.08.2016 01.01.2018 172.500 172.500 II 01.08.2016 01.01.2018 328.900 328.900 30.000 Bauabschnitt 2 Gesamt 1.294.900 133.500 169.900 1.428.400 199.900 Erbbauzinsberechnung und Aufrechnung der Abrisskosten 2015 Teilfläche von-bis Zinshöhe Wert Zinsbetrag 1 III+IV 01.08-31.12. 2016 Teilfläche von-bis III+IV 01.01.-30.09. 2% 927.000 13.905,00 01.10.-31.12. 4% 927.000 9.270,00 2% 501.400 4.178,33 Bauabschnitt 2% Zinshöhe 927.000 Wert 7.725,00 Zinsbetrag Bauabschnitt 1 *1) *1) Bauabschnitt *1) 2 I+II 01.08.-31.12. 2017 Teilfläche von-bis III+IV 01.01.-31.12. 4% 927.000 37.080,00 2 I+II 01.01.-31.12. 2% 501.400 10.028,00 2018 Teilfläche von-bis III+IV 01.01.-31.12. 4% 927.000 37.080,00 2 I+II 01.01.-31.12. 4% 501.400 20.056,00 2019 Teilfläche von-bis III+IV 01.01.-31.12. 4% 927.000 37.080,00 2 I+II 01.01.-31.12. 4% 501.400 20.056,00 2020 I,II,III u. IV 01.01.-31.12. 4% 1.428.400 57.136,00 Zinshöhe Wert Zinsbetrag Bauabschnitt 1 *1) Bauabschnitt Zinshöhe Wert *1) Zinsbetrag Bauabschnitt 1 *1) Bauabschnitt Zinshöhe Wert *1) Zinsbetrag Bauabschnitt 1 *1) Bauabschnitt *1) Summe aufgerechneter Erbbauzinsen bis Ende 2019 = 188.733,33 *1) volle Aufrechnung *2) Aufrechnung von 11.166,67 Unter Zugrundelegung der termingerechten Inbetriebnahme der Einrichtungen wären die Abrisskosten bei Aufrechnung gegen den Erbbauzins beginnend ab Januar 2016 mit den o.g. Zinsbeträgen bis in das Jahr 2020 hinein refinanziert. *2)