Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1038475.pdf
Größe
3,3 MB
Erstellt
01.09.15, 12:00
Aktualisiert
09.02.16, 09:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
- eilbedürftig Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01804
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
13.10.2015
Zuständigkeit
Bestätigung
Grundstücksverkehrsausschuss
19.10.2015
Vorberatung
Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit
27.10.2015
Vorberatung
Ratsversammlung
28.10.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Übertragung eines Erbbaurechts am Objekt Friedrich-Dittes-Straße 9 in LeipzigCrottendorf in das Sondervermögen des Städtischen Eigenbetriebs Behindertenhilfe
- EILBEDÜRFTIG Beschluss:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, als Grundlage für die Realisierung eines neuen inklusiv
ausgerichteten Kinder- und Familienzentrums an der Friedrich- Dittes-Str. 9 in Leipzig - Crottendorf
•
ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 80 Jahren an zu vermessenden Teilflächen der
Flurstücke 10/1 von ca. 2.401 m², 500 von ca. 1.124 m², 9/1 von ca. 2.810 m², 8 von ca. 2.452 m²
sowie an den Flurstücken 11, 12 und 401/2, sämtlich Gemarkung Crottendorf, die in dem als Anlage
1 beigefügten Lageplan rot umrandet sind, zu bestellen,
•
es mit Wirkung ab 01.08.2016 in das Sondervermögen des Städtischen Eigenbetriebs
Behindertenhilfe (SEB) zu übertragen und
•
hierzu eine Verwaltungsvereinbarung gemäß Anlage 2 abzuschließen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
bis
2015
2016
2017
2018
2019
2020
2016
2017
2018
2019
2020
Höhe in EUR
7.725,00
-27.353,33
-47.108,00
-57.136,00
-57.136,00
-45.969,33
27.353,33
47.108,00
57.136,00
57.136,00
11.166,67
wo veranschlagt
1.100.11.1.3.05
1.100.11.1.3.05
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Eilbedürftigkeitsbegründung
Erst mit dem Nachtrag vom 27.08.2015 zum Kurzgutachten vom 20.07.15 liegen die Voraussetzun
gen für die Erstellung der Verwaltungsvereinbarung für die dingliche Sicherung eines Erbbaurechtes
vor. Für die Inanspruchnahme der Fördermittel für die Baumaßnahme zur Errichtung des GTB-An
gebotes ist der Eigentumsnachweis zu erbringen, ansonsten erfolgt zwar die Bewilligung der För
dermittel, aber der Abruf ist unmöglich. Ca. 2,3 Mio. € sind zwingend in 2015 in Anspruch zu neh
men. Gemäß Haushaltsführung des Freistaates sind Mittelabforderungen regelmäßig bis Mitte No
vember eines Jahres anzumelden. Ohne unterzeichnete Verwaltungsvereinbarung ist eine Mittelab
forderung unmöglich – hierfür ist die Bestätigung der Vorlage in der Ratsversammlung Oktober 2015
unerlässlich.
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 28.10.2015
zu
18.41
Übertragung eines Erbbaurechts am Objekt Friedrich-Dittes-Straße 9 in
Leipzig- Crottendorf in das Sondervermögen des Städtischen
Eigenbetriebs Behindertenhilfe
Vorlage: VI-DS-01804
Beschluss:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, als Grundlage für die Realisierung eines neuen inklusiv
ausgerichteten Kinder- und Familienzentrums an der Friedrich- Dittes-Str. 9 in Leipzig Crottendorf
•
•
•
ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von 80 Jahren an zu vermessenden Teilflächen der
Flurstücke 10/1 von ca. 2.401 m², 500 von ca. 1.124 m², 9/1 von ca. 2.810 m², 8 von ca.
2.452 m² sowie an den Flurstücken 11, 12 und 401/2, sämtlich Gemarkung Crottendorf,
die in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan rot umrandet sind, zu bestellen,
es mit Wirkung ab 01.08.2016 in das Sondervermögen des Städtischen Eigenbetriebs
Behindertenhilfe (SEB) zu übertragen und
hierzu eine Verwaltungsvereinbarung gemäß Anlage 2 abzuschließen.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Leipzig, den 29. Oktober 2015
Seite: 1/1
Begründung
1.
Ausgangsbedingungen
Diese Vorlage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorlage „Bau- und
Finanzierungsbeschluss: Neubau der Ganztagsbetreuung der Sprachheilschule in der
Friedrich-Dittes-Straße 9“, die in der Ratsversammlung am 16.09.2015 zur Entscheidung
steht. In dieser Vorlage wird explizit darauf verwiesen, dass zum Übergang des Objektes in
das Sondervermögen des SEB eine separate Vorlage erstellt wird.
Diesem Sachverhalt wird mit der aktuellen Vorlage Rechnung getragen.
2.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Folgende Grundstücksflächen sind betroffen:
Gemarkung Flurstück
insges.
benöt.
GB-Blatt, Eigentümer
Crottendorf
Crottendorf
Crottendorf
Crottendorf
Crottendorf
Crottendorf
Crottendorf
423 m²
1.930 m²
4.831 m²
120 m²
4.145 m²
5.309 m²
4.950 m²
423 m²
1.930 m²
2.401 m²
120 m²
1.124 m²
2.810 m²
2.452 m²
Blatt 631 Stadt Leipzig
Blatt 664 Stadt Leipzig
Blatt 663 Stadt Leipzig
Blatt 663 Stadt Leipzig
Blatt 2168 Stadt Leipzig
Blatt 731 Privat *
Blatt 24
Privat *
401/2
12
10/1
11
500
9/1
8
* Beide Grundstücke sind im Eigentum der Erbengemeinschaft Ramdohr/.
Bundesrepublik Deutschland. Die Stadt Leipzig hat die Grundstücke auf der Grundlage
des Verkehrsflächenbereinigungsgesetzes erwerben können, da es sich um Grundstücke handelt, die zu DDR-Zeiten für Verwaltungzwecke (Schule) bebaut wurden. Der
Kaufvertrag ist noch nicht vollzogen. Das Gesetz räumt der Stadt jedoch ein dauerndes
Besitzrecht ein. Die Eigentumsumschreibung auf die Stadt Leipzig ist durch den Notar
beantragt und wird in Kürze erwartet
Die Grundstücke a) bis e) sind in den Abteilungen II und III des Grundbuches lastenfrei.
Die Grundstücke f) und g) werden bei Vollzug des Erwerbsvertrags lastenfrei gestellt.
Die Außengrenzen des Gegenstands der Vorlage sind in dem als Anlage 1 beigefügten
Lageplan rot umrandet. Die Vermessung der Teilflächen ist beauftragt.
3.
Bisherige Nutzung der Liegenschaft
Die Liegenschaft ist bisher eine Fachliegenschaft des Amtes für Jugend, Familie und Bildung
(kurz AJuFaBi). Sie beherbergt
-
die Sprachheilschule,
-
einen sog. medizinischen Versorgungsbereich
-
die beiden heilpädagogischen Kitas des SEB „Regenbogen“ und „Mäuseburg“ (130
Plätze),
-
das Internat zur Sprachheilschule (10 Plätze) sowie
-
die Großküche des SEB und den Speiseraum.
Der SEB ist derzeit Mieter für die beiden heilpädagogischen Kitas, den Internatsbereich
sowie für die Großküche und den Speiseraum.
4.
Künftige Nutzung der Liegenschaft
Der Umzug der Sprachheilschule in die Karl-Vogel-Straße ist nach Vollendung der Sanierung
der ehemaligen Richard-Wagner-Schule zum Schuljahreswechsel 2016 geplant. Ab diesem
Zeitpunkt ist das Objekt für das AJuFaBi nicht mehr erforderlich. Die Überlassung des
Objektes an den SEB und die Organisation des laufenden Schulbetriebes bei beginnender
Bautätigkeit erfolgt – wie unten geschildert – sukzessive. Hierbei werden die
Wegebeziehungen der Schule über das Foyer weiterhin gesichert.
Es ist geplant, die Liegenschaft unter dem Dach des SEB zu einem komplexen Kinder- und
Familienzentrum zu entwickeln. Um die Leistungsangebote des SEB (heilpädagogische
Ganztagsbetreuung [GTB], Internatsbetrieb, bisher rein heilpädagogische [hp] künftig
Komplexkita unter Einbeziehung eines Krippenneubaus) werden sich ergänzende Angebote
etablieren, die dieses Areal zu einem festen Bestandteil des Quartiers machen und
entsprechend auch darauf ausstrahlen.
Dies soll in 2 Bauabschnitten erfolgen:
1. Bauabschnitt (beginnend Ende September 2015)
a. Abriss des eingeschossigen medizinischen Bereiches als Voraussetzung des
GTB-Neubaus
b. Neubau GTB unter Einbeziehung der zu sanierenden bisherigen hp Kita
Mäuseburg
(geplante Eröffnung Oktober 2016)
2. Bauabschnitt (2017-2018)
a. Abriss Schule und Speisesaal/Großküche
b. Geförderte Sanierung HP-Kita „Regenbogen“/Internat in Verbindung mit
c. Krippenneubau als Teil der künftigen Komplexkita
Auf dem Areal werden künftig
-
220 Schulkinder
-
200 Krippen- und Kiga-Kinder
-
10 – 20 Internatskinder
betreut werden. Hierfür ist neben den bebauten und den Wirtschafts- und
Verkehrsflächen eine Freispielfläche von mindestens 4.400 m2 für die Leistungsangebote erforderlich, so dass das gesamte Areal benötigt wird. Insbesondere ist darauf
hinzuweisen, dass für das GTB-Angebot (1. Bauabschnitt) Flächen des 2. Bauabschnittes (bisher als Schulhof genutzte Flächen) erforderlich sind.
5.
Erbbaurecht und Widmung in das Sondervermögen des SEB
Zur Wirtschaftlichen Zuordnung der vorhandenen und neu zu errichtenden Gebäude in das
Sondervermögen des SEB bestellt die Stadt Leipzig ein Erbbaurecht mit einer Laufzeit von
80 Jahren an den in Ziffer 2 aufgeführten Grundstücksflächen und überträgt es in das
Sondervermögen des SEB gemäß der in Anlage 2 beigefügten, entgeltlichen Verwaltungsvereinbarung.
Dies wurde auch bei den drei Ersatzneubauten des SEB Tauchaer Straße / Breunsdorffstraße,Volksgartenstraße/Seipelweg und Am Vorwerk/ Waldzieststraße praktiziert.
Bei einem Erbbaurecht sind die Gebäude Bestandteil des Rechts. Hierdurch wird eine klare
Abgrenzung und Zuordnung in das Sondervermögen des SEB möglich. Auch wäre das
Erbbaurecht bei einer künftigen Privatisierung (z.B. der Bildung einer städtischen Tochter in
Form einer GmbH) auf einen Rechtsnachfolger übertragbar. Die Stadt müßte sich hierbei
nicht vom Eigentum an den Grundstücken trennen.
Entsprechend der tatsächlichen Nutzung (Auslaufen der Nutzung durch AJuFaBi sowie
Nutzungserweiterung durch SEB) soll der Übergang der Liegenschaft schrittweise erfolgen.
Als Wertgrundlage für die Verwaltungsvereinbarung dient ein Kurzgutachten des Amtes für
Geoinformation und Bodenordnung vom 20.07.2015/Nachtrag 27.08.2015. In Anbetracht des
- durch den geplanten Nutzungsbeginn verursachten - Zeitdrucks in Verbindung mit dem
notwendigen Besitznachweis (und Eigentumsnachweis nach Vollzug) durch den SEB zur
Inanspruchnahme der Fördermittel für den GTB-Bau (ca. 4.719 € von 5.899 T€
Gesamtbaukosten) ist der SEB bereit, den Abriss unter Eigenbetriebsverantwortung
vorzunehmen, wenn eine zeitnahe Refinanzierung der Abrisskosten gegeben ist. Die
Abrisskosten für beide Bauabschnitte werden daher durch den SEB vorfinanziert und in
Höhe von maximal 199.900,00 € gegen die Erbbauzinsforderung aufgerechnet. Das o.g.
Kurzgutachten hatte Abrisskosten in dieser Höhe als den Verkehrswert mindernd festgestellt.
Dies stellt sich wirtschaftlich wie in der Anlage 3 aufgeführt dar.
Die Erbbauzinslast wird in die Wirtschaftsplanung des SEB aufgenommen. Durch die
entgeltliche Übernahme hat der SEB die Möglichkeit, diese Kosten gegenüber den
Kostenträgern SGB XII und SGB VII in den Leistungs- und Entgeltverhandlungen
entsprechend geltend zu machen.
6.
Folgen bei Nichtbeschluss
Im Falle des Nichtbeschlusses könnten die Fördermittel nicht in Anspruch genommen
werden und die Investition als Ganzes wäre gescheitert – damit wäre die heilpädagogische
Ganztagsbetreuung ab dem Schuljahr 2016/2017 nicht mehr sichergestellt.
Anlagen
Anlage 1
Lageplan
Anlage 2
Verwaltungsvereinbarungsentwurf nebst Anlagen
Anlage 3
Tabellarische Darstellung Entgeltzahlung/Aufrechnung Abrisskosten
Anlage 2
Verwaltungsvereinbarung
zwischen der Stadt Leipzig
vertreten durch den Oberbürgermeister
vertreten durch ****, Liegenschaftsamt,
dienstansässig: Neues Rathaus, Martin-Luther-Ring 4 – 6, 04109 Leipzig
und dem
im Folgenden auch kurz „LA“ für Liegenschaftsamt genannt
Städtischen Eigenbetrieb Behindertenhilfe
vertreten durch den Betriebsleiter
Herrn Peter Böhmer
dienstansässig: Rosa-Luxemburg-Straße 30, 04103 Leipzig
- im Folgenden kurz „SEB“ genannt -
Die Parteien treffen folgende Vereinbarungen:
§1
Grundbuch und Sachstand
1.
Die Stadt Leipzig ist Eigentümerin der Flurstücke 401/2, 12, 10/1, 11 und 500, je
Gemarkung Crottendorf.
Die Stadt Leipzig ist Besitzerin und wird Eigentümerin der Flurstücke 9/1 und 8, je
Gemarkung Crottendorf.
2.
Nach Vorliegen des amtlichen Vermessungsergebnisses wird die Stadt Leipzig ein
Erbbaurecht an der in der Anlage 2.1 rot umrandeten Fläche
- im Folgenden „Erbbaugrundstück“ genannt für die Dauer von 80 Jahren ab Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch bestellen.
§2
Besitzübergang,
Zweckänderung des Erbbaurechts
1.
Bisher befanden sich Teilbereiche des Erbbaugrundstückes auf der Grundlage von
Nutzungsvereinbarungen mit dem Amt für Jugend, Familie und Bildung (AJuFaBi) der
Stadt Leipzig, das Träger der dortigen Käthe-Kollwitz-Sprachheilschule ist, in der Nutzung des SEB. In Teilbereichen findet auch eine gemeinsame Nutzung statt.
Da eine Verlagerung der Käthe-Kollwitz-Sprachheilschule erst zum 31.07.2016 in die
- in Sanierung befindliche – ehemalige Richard-Wagner-Schule erfolgen wird,
vereinbaren die Parteien im Folgenden einen abgestuften Besitzübergang auf den SEB:
Das LA und der SEB sind sich darüber einig, dass Besitz, Nutzen, Lasten und die
Verkehrssicherungspflicht am Erbbaugrundstück für die in der Anlage 2.2 mit „1.
Bauabschnitt“ und „III“ und „IV“ gekennzeichneten Bereichen ab dem 01.08.2015 auf
den SEB übergehen und für die in der Anlage 2.2 mit „2. Bauabschnitt“ und „I“ und
„II“ gekennzeichneten Bereichen ab dem 01.08.2016.
Sollte sich der Auszug der Käthe-Kollwitz-Sprachheilschule wider Erwarten verzögern,
werden die Parteien den Besitzübergang für die Fläche des 2. Bauabschnitts in einem
schriftlichen Nachtrag zu dieser Verwaltungsvereinbarung neu vereinbaren.
Die Parteien vereinbaren hiermit, dass die o.g. Nutzungsvereinbarungen zwischen der
Stadt Leipzig (vertreten durch AjuFaBi) und dem SEB jeweils mit dem Übergang des
Besitzes am Erbbaugrundstück auf den SEB enden.
Jede dieser Teilflächen wird im Folgenden auch einheitlich Erbbaugrundstück genannt.
Ab dem Tag des jeweiligen Besitzübergangs fällt das Bestehen eines ausreichenden
Versicherungsschutzes in den Verantwortungsbereich des SEB.
2.
Ab dem Tag der Besitzübergänge trägt der SEB sämtliche private und öffentliche
Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung für das jeweils übergegangene Erbbaugrundstück sowie die Verkehrssicherungspflicht für das jeweils übergegangene Erbbaugrundstück und seine Zugänge, insbesondere auch die Absicherung hierauf befindlichen leerstehenden Gebäude und eine
verkehrssichere Baustellenabsicherung für Baugruben oder bei Abrissarbeiten.
3.
Das LA und der SEB sind sich darüber einig, dass das Erbbaurecht insgesamt zum
01.08.2016 in das Sondervermögen des SEB übergeht
- im Folgenden „SEB-Erbbaurecht“ genannt.
4.
Das Erbbaurecht wird dem SEB zur Nutzung für seine satzungsgemäßen Zwecke
übertragen.
§3
Zustand bei Besitzübergang, Sach- und Rechtsmängel
Das Erbbaugrundstück ist überwiegend bebaut. Dem SEB ist der Zustand des
Erbbaugrundstücks und der Gebäude bekannt. Er hatte Gelegenheit, den Zustand zu
untersuchen.
Das Erbbaugrundstück wird übergeben wie es steht und liegt, ohne jede Gewähr des LA für
seine Beschaffenheit, Güte und Größe. Die Anlage der Zuwegungen, auch angrenzender
öffentlicher Gehwege und Zufahrten hat der SEB auf eigene Kosten vorzunehmen. Der SEB
trägt sämtliche Kosten der Errichtung, der Instandhaltung und Instandsetzung der Bauwerke
und der künftigen Gestaltung der Freiflächen. Dem SEB sind sämtliche bestehenden
Nutzungsverhältnisse mit Dritten bekannt, z. B. über Leitungen der Medienversorger.
§4
Entgelt
1.
Der SEB verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Bauwerke und der Inbetriebnahme der Einrichtungen ein jährliches Entgelt an das LA zu bezahlen, das einem Erbbauzins von 4 % des Verkehrswerts bei einer angenommenen Größe von
11.260,00 m² entspricht.
Der Verkehrswert beträgt zum Stichtag 18.06.2015 1.428.400,00 €, noch ohne
Berücksichtigung von der im Kurzgutachten des städtischen Amtes für Geoinformation
und Bodenordnung geschätzten und zu berücksichtigenden Abrisskosten in Höhe von
199.900,00 € für die in der Anlage 2.2 mit II und IV gekennzeichneten Gebäude nebst
Leitungssicherung.
Die bauabschnittsweise und ab Inbetriebnahme zu zahlenden Entgelte sind in der
Anlage 2.3 dargestellt.
Eine Anpassung erfolgt nach Vorliegen des Vermessungsergebnisses nicht, da die
Berechnungen auf einer graphischen Ermittlung der Teilflächen beruhen.
Das jährliche Entgelt ist zum 30.09. eines Jahres fällig und auf folgende
Bankverbindung zu bezahlen:
Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
IBAN:DE***
unter Angabe des Vertragsgegenstandes *** (Anmerkung: Benennung eines
Vertragsgegenstandes für steuerbegünstigte Zwecke) unter Verwendung des
Buchungstextes: „Zur zeitnahen Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke“.
2.
Bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bauwerke und Inbetriebnahme der geplanten
Einrichtungen beträgt das Entgelt lediglich 2 % p. a. des Verkehrswerts.
Das anteilig für 2015 zu zahlende Entgelt ist mit der nächsten Jahresrate zu begleichen.
3.
Erhöht oder verringert sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem für den Monat des heutigen Vertragsschlusses bzw. gegenüber dem für den Monat der letzten Anpassung veröffentlichten
Verbraucherpreisindex um mindestens 10 Prozent, so ändert sich das jeweilige Entgelt
automatisch im selben prozentualen Verhältnis nach oben oder unten.
Die Zahlungspflicht des dementsprechend angepassten Erbbauzinses ändert sich
jedoch frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit dem Abschluss dieses Vertrages
und anschließend frühestens jeweils nach Ablauf von weiteren drei Jahren nach der
letzten Änderung. Einer gesonderten Zahlungsaufforderung bedarf es nicht.
4.
Soweit eine Zahlungsverpflichtung des SEB wegen Gefährdung des Status der
Gemeinnützigkeit des SEB nicht erfolgen darf, ist sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt
nachzuholen, in welchem keine Gefährdung der Gemeinnützigkeit des SEB gegeben ist.
§5
Rückgabe, Ausschluss einer Entschädigung bei Zeitablauf
Bei Zeitablauf des Erbbaurechts entfällt die Zweckänderung des Erbbaurechts und das
Sondervermögen des SEB am Erbbaurecht. Der SEB hat das Erbbaugrundstück und die
Bauwerke in ordnungsgemäßem Zustand an das LA zurückzugeben. Das LA hat keine
Entschädigung für vorhandene Bauwerke oder Werterhöhungen am Erbbaugrundstück an
den SEB zu leisten.
§6
Freistellungsverpflichtung
Der SEB tritt ab den Zeitpunkten der gestuften Besitzübergänge in alle Verpflichtungen ein,
welche die jeweils übergegangenen Flächen des Erbbaugrundstücks betreffen. Der SEB stellt
das LA von diesbezüglichen Forderungen Dritter frei sowie von Schadenersatzforderungen
Dritter, insbesondere bei schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
§7
Rechtsnachfolge und/oder Änderung der Nutzung
Für den Fall einer Rechtsnachfolge in das Erbbaurecht (Privatisierung) treffen die Parteien
folgende Vereinbarung:
Das LA kann eine Privatisierung oder Veräußerung des Erbbaurechts verweigern, wenn der
Erwerber oder Rechtsnachfolger sich nicht in einem notariellen Nachtrag zum Erbbaurecht
verpflichtet, nach Vorgabe des LA die bei den Vertragsabschlüssen des LA üblichen
dinglichen und schuldrechtlichen Verpflichtungen zu vereinbaren und einen für die
vorgesehene Nutzung ortsüblichen Erbbauzins zu bezahlen sowie keine ausreichende Bonität
für den beabsichtigten Zweck des Erbbaurechts nachgewiesen wurde.
Zu diesen Verpflichtungen zählen insbesondere die Zahlungsverpflichtungen eines
wertgesicherten Erbbauzinses, die erstrangige dingliche, zwangsversteigerungsfeste und
wertgesicherte Sicherung des Erbbauzinses im Erbbaugrundbuch zugunsten der Stadt
Leipzig und die Unterwerfung wegen und in Höhe des wertgesicherten Erbbauzinses unter die
sofortige Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in dessen gesamtes Vermögen sowie die
Übernahme sämtlicher mit dem Abschluss und Vollzug der Urkunde in Zusammenhang
stehenden Kosten.
§8
Kosten
Sämtliche Kosten und Gebühren, die mit dem Abschluss und dem Vollzug dieser heutigen
Vereinbarung entstehen, trägt der SEB.
§9
Salvatorische Klausel, Schriftform, Anlagen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder unvollziehbar
sein oder werden oder lückenhaft sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
des Vertrages nicht berührt werden. An ihre Stelle oder zur Ergänzung der Lücke soll eine
gesetzlich vorhandene oder - sofern keine gesetzliche Bestimmung vorhanden ist - eine dem
Sinne dieses Vertrages wirtschaftlich entsprechende Regelung treten.
Sollte das Erbbaurecht, dessen Bestellung nach dem in der Anlage 2.4 beigefügten Muster
nach Vorliegen der Fortführungsnachweise erfolgt, nicht zur Entstehung gelangen, gelten alle
Regelungen dieser Vereinbarung entsprechend als Pachtvereinbarung.
Jede Änderung des Vertrags einschließlich der Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf
der Schriftform.
Die Anlagen 2.1, 2.2, 2.3 und 2.4 sind Bestandteil dieser Vereinbarung.
Leipzig, den ............................
Leipzig, den ............................
...............................
***
Justitiarin
Liegenschaftsamt
...............................
Peter Böhmer
Betriebsleiter
Städtischer Eigenbetrieb Behindertenhilfe
Anlage 2.3
Entgeltzahlung
2015
Teilfläche von-bis
01.08Bauabschnitt 1 III+IV
31.12.
Zinshöhe
2016
Zinshöhe
Teilfläche von-bis
01.01.Bauabschnitt 1 III+IV
30.09.
01.10.31.12.
01.08.Bauabschnitt 2 I+II
31.12.
Wert in €
2%
927.000
Wert
Teilfläche von-bis
01.01.Bauabschnitt 1 III+IV
31.12.
01.01.Bauabschnitt 2 I+II
31.12.
von-bis
01.01.31.12.
Zinsbetrag
927.000
13.905,00
4%
927.000
9.270,00
2%
501.400
4178,33
Zinshöhe
Wert
27.353,33
Zinsbetrag
4%
927.000
37.080,00
2%
501.400
10.028,00
gesamt:
ab 2018
7.725,00
2%
gesamt:
2017
Zinsbetrag €
Zinshöhe
Wert
4%
1.428.400
47.108,00
Zinsbetrag
57.136,00
Anlage 2.4
Bestellung eines Erbbaurechtes
zu Leipzig am ***
Frau/Herr ***, geb. am ***
dienstansässig: Neues Rathaus
Martin-Luther-Ring 4 - 6
04109 Leipzig
erklärt hiermit, ihre nachstehenden Erklärungen nicht im eigenen Namen abzugeben, sondern
für die
Stadt Leipzig
Martin-Luther-Ring 4 - 6
04109 Leipzig
- im Folgenden die "Grundstückseigentümerin" und der
"Erbbauberechtigte" genannt aufgrund der mit Dienstsiegel der Stadt Leipzig versehenen Vollmacht vom ***, die dieser
Urkunde in beglaubigter Abschrift beigefügt wird.
Ich erkläre hiermit im Namen der Stadt Leipzig, nachstehendes
ERBBAURECHT
zu bestellen:
§1
Grundbuch- und Sachstand
1. Als Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts Leipzig von ***, Blatt Nr. ***,
verzeichneten Grundstücks
Gemarkung
Flurstück
Lage
***
***
***
Größe
────────────────────────────────────────────────────────
ist in Abteilung I eingetragen: Stadt Leipzig.
Die Abteilungen II und III sind lastenfrei.
(Anm. Es folgen weitere Ziffern mit den Grundstücken nach Vermessung)
*** m²
-2-
§2
Erbbaurecht / Dauer
1.
Die Grundstückseigentümerin bestellt sich in Alleinberechtigung ein Erbbaurecht am
Grundstück Flurstück *** (Anm. hier einzusetzen die aus der Vermessung der
Teilflächen hervorgegangene Grundstücke), je Gemarkung Crottendorf,
- im Folgenden "Erbbaugrundstück" genannt.
Das Erbbaugrundstück ist bebaut.
2.
Das veräußerliche und vererbliche Recht, ein Bauwerk zu haben, erstreckt sich auch auf
die nicht für das Bauwerk erforderliche Fläche des Erbbaugrundstücks.
3.
Das Erbbaurecht beginnt mit der Eintragung im Grundbuch und endet nach 80 Jahren.
§3
Zweck des Erbbaurechts/Bauwerkserrichtung
Der Erbbaurechtsvertrag wird mit dem Zweck geschlossen, dass durch den
Erbbauberechtigten ein heilpädagogisches Zentrum mit Kindertagesstätten,
Ganztagsbetreuung von Schülern und Internat in Übereinstimmung mit den
baurechtlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der Baukunst errichtet und
anschließend für Zwecke der Behindertenhilfe genutzt wird. Öffentlich-rechtliche
Regelungen bleiben unberührt.
2.
Nach Errichtung des Bauwerks ist es dauernd in einem ordnungsgemäßen, gepflegten
Zustand zu erhalten. Wesentliche bauliche Veränderungen oder Änderungen in der
Nutzung dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Grundstückseigentümerin (Liegenschaftsamt) vorgenommen werden.
§4
Wiederherstellungspflicht
Wen die auf dem Erbbaugrundstück zu errichtenden Bauwerke durch einen Brand oder
durch ein sonstiges Ereignis ganz oder teilweise zerstört, sind sie im bisherigen Umfang
wiederherzustellen, soweit die Kosten durch die Versicherung gedeckt sind oder bei vertragsgemäßer Versicherung gedeckt wären.
§5
Veräußerungs-/Belastungsbeschränkungen
1.
Die Veräußerung des Erbbaurechts - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - bedarf
der Zustimmung der Grundstückseigentümerin.
Veräußerung ist jedes schuldrechtliche oder dingliche Rechtsgeschäft, das darauf
-3-
gerichtet ist, dem Erwerber mittelbar oder unmittelbar das Erbbaurecht oder Rechte am
Erbbaurecht zu verschaffen, die ihm wirtschaftlich gleichstehen, mit Ausnahme von
Erbteilsübertragungen.
Als Veräußerung gilt auch jede Übertragung des Erbbaurechts auf eine Gesellschaft
sowie jeder Wechsel von Gesellschaftern oder Gesellschaftsanteilen. Für den Fall, dass
der Erbbauberechtigte eine juristische Person ist oder das Erbbaurecht auf eine durch
den Erbbauberechtigten gegründete Gesellschaft übergeht, bedarf auch die Veräußerung der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft der Zustimmung der Grundstückseigentümerin.
2.
Zur Belastung des Erbbaurechts mit Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden,
Reallasten oder Dauerwohn- oder Nutzungsrechten bedarf der Erbbauberechtigte der
Zustimmung der Grundstückseigentümerin (§ 5 Abs. 2 ErbbauRG).
§6
Heimfallrecht
1.
Die jeweilige Grundstückseigentümerin kann die Übertragung des Erbbaurechts auf sich
selbst oder einen von ihr zu benennenden Dritten verlangen, wenn
a) der Erbbauberechtigte mit mehr als zwei Jahresraten des Erbbauzinses in Verzug ist
oder
b) über das Vermögen des Erbbauberechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird
oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder der Erbbauberechtigte in
Liquidation gerät
oder die eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung geleistet hat oder dem Erbbauberechtigten die Rechtsfähigkeit
entzogen wird oder er sich auflöst oder
c) die Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung des Erbbaurechts angeordnet
wird und die Anordnung nicht innerhalb von sechs Monaten wieder aufgehoben wird
oder
d) der Erbbauberechtigte die gemäß diesem Vertrag übernommene Bauverpflichtung
oder die Verpflichtung, das Bauwerk in gutem und vermietungsfähigem Zustand zu
erhalten oder wiederherzustellen, trotz schriftlicher Mahnung schuldhaft nicht erfüllt
oder
e) der Erbbauberechtigte das Gebäude erheblich vertragswidrig nutzt und die Nutzung
trotz schriftlicher Mahnung nicht unterlässt oder
f)
der Erbbauberechtigte ohne Einwilligung der Grundstückseigentümerin bauliche
Veränderungen vornimmt, durch welche die Zweckbestimmung der Anlage ganz
oder teilweise verändert wird oder
g) der Rechtsnachfolger in das Erbbaurecht schuldrechtliche Verpflichtungen aus dem
Erbbaurechtsvertrag nicht mit der Verpflichtung der Weitergabe übernimmt.
2.
Die Ausübung des Heimfallrechts erfolgt schriftlich.
-4-
3.
Der Erbbauberechtigte hat die Grundstückseigentümerin unverzüglich über den Eintritt
jedes Ereignisses nach Ziffer 1 b) oder c) zu informieren.
§7
Ausschluss Vergütung bei Heimfall und
Entschädigung bei Beendigung des Rechts
Die zu errichtenden/ zu sanierenden Gebäude werden durch öffentliche Fördermittel
und Eigenanteile der Stadt Leipzig finanziert. Bei Beendigung des Rechts durch
Zeitablauf oder bei Ausübung des Heimfallrechts ist eine Entschädigung oder eine
Vergütung für das Bauwerk daher ausgeschlossen.
§8
Lasten und Abgaben
Ab Entstehung des Erbbaurechts stehen dem Erbbauberechtigten sämtliche Nutzungen zu, er
trägt sämtliche Lasten des Erbbaugrundstücks. Anderslautende Regelungen aufgrund
Verwaltungsvereinbarung bleiben unberührt.
Der Erbbauberechtigte trägt ab Entstehung des Erbbaurechts die Erschließungskosten und
Abgaben nach § 127 BauGB sowie Anliegerbeiträge, die von diesem Zeitpunkt an durch
Bescheid angefordert werden und stellt die Grundstückseigentümerin von diesen Forderungen frei.
§9
Dingliche Erklärung und Grundbuchanträge
1.
Hiermit wird das Erbbaurecht mit dem gesetzlichen und dem in
§
§
§
§
§
2
3
3
4
5
Ziffer 2 und 3
Ziffer 1, Satz 1
Ziffer 2, Satz 1
(Umfang, Dauer),
(Zweck),
(Unterhaltungsverpflichtung),
(Wiederherstellung bei Zerstörung),
(Veräußerungs-/Belastungsbeschränkungen)
Ziffer 1 Satz 1
und Ziffer 2 Satz 1
§ 6 Ziffer 1
(Heimfall),
§ 7
(Entschädigung/Vergütung),
§ 8
(beschränkt auf die Tragung der öffentlichen und
privatrechtlichen Lasten)
erklärten Inhalt bestellt.
2.
Die Grundstückseigentümerin bewilligt und beantragt, folgende Eintragungen vorzunehmen:
Im Grundstücksgrundbuch:
das Erbbaurecht für den Erbbauberechtigten;
-5-
Im anzulegenden Erbbaugrundbuch:
das Erbbaurecht mit dem gesetzlichen und dem in § 9 Ziffer 1 geregelten dinglichen
Inhalt.
Die Anträge dürfen nur gemeinsam vollzogen werden.
3.
Der Erbbauberechtigte bewilligt und beantragt die Löschung der im Erbbaugrundbuch
eingetragenen Grundpfandrechte im Fall des Heimfalls, soweit sie ihm selbst zustehen.
Soweit er nicht persönlicher Schuldner der Forderungen ist und die Grundpfandrechte
einem Dritten zustehen, beantragt er die Löschung.
§ 10
Salvatorische Klausel, Sonstiges
Sollte eine Bestimmung dieser Erklärung unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, berührt das die Wirksamkeit der Erbbaurechtsbestellung nicht. Die unwirksame
Bestimmung ist durch diejenige gesetzliche, ansonsten durch eine Regelung zu
ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verbundenen wirtschaftlichen
Ergebnis möglichst nahe kommt.
Jede Änderung dieser Urkunde und ihrer Anlage sowie dieser Festlegung hat schriftlich
in grundbuchmäßiger Form zu erfolgen, soweit nicht notarielle Form gesetzlich vorgeschrieben ist.
Leipzig, den
......................
Stadt Leipzig
Anlage 3
Wertermittlung für Verwaltungsvereinbarung/aufzurechnende Abrisskosten
Teilflächen
Übergang
voraussichtliche
Bodenwer
Gebäudewer
gemäß Karte
zum
Inbetriebnahme
t
t
Wert gesamt
Gegenzurechnende
nach Neubau/
Abrisskosten
Sanierung
in €
in €
in €
in €
Bauabschnitt
1
III
01.08.2015
01.10.2016
586.500
133.500
720.000
IV
01.08.2015
01.10.2016
207.000
207.000
I
01.08.2016
01.01.2018
172.500
172.500
II
01.08.2016
01.01.2018
328.900
328.900
30.000
Bauabschnitt
2
Gesamt
1.294.900
133.500
169.900
1.428.400
199.900
Erbbauzinsberechnung und Aufrechnung der Abrisskosten
2015
Teilfläche
von-bis
Zinshöhe
Wert
Zinsbetrag
1
III+IV
01.08-31.12.
2016
Teilfläche
von-bis
III+IV
01.01.-30.09.
2%
927.000
13.905,00
01.10.-31.12.
4%
927.000
9.270,00
2%
501.400
4.178,33
Bauabschnitt
2%
Zinshöhe
927.000
Wert
7.725,00
Zinsbetrag
Bauabschnitt
1
*1)
*1)
Bauabschnitt
*1)
2
I+II
01.08.-31.12.
2017
Teilfläche
von-bis
III+IV
01.01.-31.12.
4%
927.000
37.080,00
2
I+II
01.01.-31.12.
2%
501.400
10.028,00
2018
Teilfläche
von-bis
III+IV
01.01.-31.12.
4%
927.000
37.080,00
2
I+II
01.01.-31.12.
4%
501.400
20.056,00
2019
Teilfläche
von-bis
III+IV
01.01.-31.12.
4%
927.000
37.080,00
2
I+II
01.01.-31.12.
4%
501.400
20.056,00
2020
I,II,III u. IV
01.01.-31.12.
4%
1.428.400
57.136,00
Zinshöhe
Wert
Zinsbetrag
Bauabschnitt
1
*1)
Bauabschnitt
Zinshöhe
Wert
*1)
Zinsbetrag
Bauabschnitt
1
*1)
Bauabschnitt
Zinshöhe
Wert
*1)
Zinsbetrag
Bauabschnitt
1
*1)
Bauabschnitt
*1)
Summe aufgerechneter Erbbauzinsen bis Ende 2019 = 188.733,33
*1) volle Aufrechnung
*2) Aufrechnung von 11.166,67
Unter Zugrundelegung der termingerechten Inbetriebnahme der Einrichtungen wären die
Abrisskosten bei Aufrechnung gegen den Erbbauzins beginnend ab Januar 2016 mit den o.g.
Zinsbeträgen bis in das Jahr 2020 hinein refinanziert.
*2)