Daten
Kommune
Leipzig
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Erstellt
19.03.15, 12:00
Aktualisiert
12.01.16, 11:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01205
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Petitionsausschuss
1. Lesung
Petitionsausschuss
Ratsversammlung
2. Lesung
28.10.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Oberbürgermeister
Betreff
Geschäftsordnung des Petitionsausschusses
Beschlussvorschlag:
1. Der Stadtrat beschließt die Geschäftsordnung des Petitionsausschusses gemäß Anlage 1.
2. Damit wird der Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-821/11 vom 18.05.2011 aufgehoben.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Begründung:
Die Einführung der Online-Petition macht eine Änderung der Geschäftsordnung notwendig.
Die Änderungen ermöglichen, dass eingereichte Petitionen schneller auf der Plattform für OnlinePetitionen veröffentlicht und zur Mitzeichnung freigegeben werden können.
Im Zuge der Einführung von ALLRIS wird zudem eine Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten
vollzogen.
Die Geschäftsordnung ist außerdem nun in geschlechtergerechter Sprache verfasst.
Anlagen:
1 Geschäftsordnung des Petitionsausschusses
2 Geschäftsordnung des Petitionsausschusses mit Änderungsverfolgung
3 Änderungen in einer Synopse
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 28.10.2015
zu 18.9
Geschäftsordnung des Petitionsausschusses
Vorlage: VI-DS-01205
Beschluss:
1. Der Stadtrat beschließt die Geschäftsordnung des Petitionsausschusses gemäß Anlage 1.
2. Damit wird der Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-821/11 vom 18.05.2011
aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 29. Oktober 2015
Seite: 1/1
Anlage 1
Geschäftsordnung des Petitionsausschusses der Stadt Leipzig
Auf Grundlage des § 12 Abs. 2 SächsGemO i.V.m. § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt
Leipzig in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 28.10.2015 folgende Geschäftsordnung des Petitionsausschusses beschlossen.
§ 1 Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit
(1) Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat auf Grundlage des § 12 Abs.2 SächsGemO einen Petitionsausschuss als beratenden Ausschuss gebildet.
(2) Der Petitionsausschuss setzt sich gemäß § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Leipzig zusammen. Für die Einberufung/Ladung gilt eine verkürzte Frist von 5 Tagen. Für das
Verfahren gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Stadtrates und seiner Ausschüsse entsprechend, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes regelt.
(3) Dem Petitionsausschuss wird die Vorberatung von Petitionen übertragen, die in den Zuständigkeitsbereich des Stadtrates fallen. Der Petitionsausschuss berät die Petitionen vor
und legt diese mit einer entsprechenden Empfehlung gemäß § 3 Abs. 7 dieser Geschäftsordnung dem Stadtrat zur Entscheidung vor.
(4) Der Petitionsausschuss kann den Petenten/die Petentin oder die Kontaktperson oder
Sachkundige anhören. Ein Rechtsanspruch der Petenten/Petentinnen oder der Kontaktpersonen auf Anhörung besteht nicht. Der Petitionsausschuss kann im Rahmen der Bearbeitung von Petitionen Ortsbesichtigungen durchführen. Auf Verlangen des Petitionsausschusses hat die Stadtverwaltung durch eine/-n Vertreter/-in vor dem Ausschuss auch mündlich
Auskunft über das Anliegen der Petition zu geben.
Der Petitionsausschuss hat die Möglichkeit, sofern die Anliegen Angelegenheiten der Ortschaften betreffen, den Ortschaftsrat einzubeziehen bzw. wenn sie in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, diese dem Ortschaftsrat zur abschließenden Entscheidung zu übergeben. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse erfolgt auf Beschluss des Petitionsausschusses.
§ 2 Petitionen, Mehrfachpetitionen, Sammelpetitionen
(1) Jeder/jede kann sich mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Stadtrates wenden. Es besteht auch die Möglichkeit, sein/ihr Anliegen in der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses zu Protokoll zu geben.
(2) Petitionen sind Anliegen, die Vorschläge, Bitten oder Beschwerden in eigener Sache, für
andere oder im allgemeinen Interesse zum Inhalt haben.
(3) Vorschläge sind an die Stadt Leipzig gerichtete Empfehlungen, künftig etwas zu tun oder
zu unterlassen.
Bitten sind Forderungen und Vorschläge, die in persönlich verbindlicher Weise auf ein
Handeln oder Unterlassen von Ämtern oder öffentlichen Einrichtungen zielen.
Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein vergangenes Verhalten von Ämtern
oder öffentlichen Einrichtungen richten. Sie verlangen eine Missbilligung des Verhaltens und,
sofern möglich, seine Korrektur.
(4) Mehrfachpetitionen sind Petitionen die individuell abgefasst wurden, aber das gleiche
Anliegen zum Inhalt haben. Sammelpetitionen sind Petitionen, bei denen mehrere Personen
als gemeinsam Absendende eine Petition vorlegen. Bei Sammelpetitionen ist von den Einreichenden eine Kontaktperson zu benennen.
(5) Keine Petitionen sind Anliegen, die keine Vorschläge, Bitten oder Beschwerden enthalten. Das können insbesondere sein
- bloße Meinungsäußerungen, Belehrungen
- Ersuchen um Auskunft oder Einsichtnahme
- förmliche Rechtsbehelfe (Widersprüche, Einsprüche)
- Rechtsauskünfte
- Schreiben, deren Inhalt einen Straftatbestand erfüllen
- Schreiben mit verletzendem, verworrenem oder unverständlichem Inhalt
- Anregungen oder Beschwerden von städtischen Bediensteten, die sich aus dem Dienstbzw. Arbeitsverhältnis ergeben.
Anlage 1
§ 3 Verfahren der Behandlung der Petitionen
(1) Eingehende Petitionen (postalisch, elektronisch oder zur Niederschrift), die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, werden in der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses registriert und der/die Einsender/-in erhält einen Zwischenbescheid. Bei Mehrfachpetitionen/Sammelpetitionen wird eine Petition als Leitpetition geführt. Bei Mehrfachpetitionen, die aus mindestens zehn Petitionen bestehen, erhält nicht jede/-r Petent/-in eine gesonderten Zwischenbescheid, vielmehr werden der Eingang dieser Petition sowie der Beschluss des Stadtrates
dazu im Amtsblatt sowie auf der Internetseite der Stadt Leipzig bekanntgegeben, sofern dies
zweckmäßig erscheint.
(2) Ein Petitionsverfahren wird nicht eröffnet, wenn der Petition bereits in der Sache eine begründete Entscheidung erteilt wurde (wiederholte Petitionen) und das erneute Anliegen kein
neues Sachvorbringen beinhaltet oder die Sach- und Rechtslage sich nicht geändert hat.
Dies ist dem Petenten/der Petentin mitzuteilen. Des Weiteren werden Schreiben mit fehlender Namens- und/oder Anschriftenangabe nicht bearbeitet.
(3) Die Behandlung von Petitionen, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen,erfolgt in
der Regel durch die Einholung von Verwaltungsstandpunkten.
(4) Betrifft eine Petition den Gegenstand eines Gremiums der Stadt Leipzig, können von
diesem Stellungnahmen eingeholt werden.
(5) Sofern Petitionen Angelegenheiten der unmittelbaren oder der mittelbaren Unternehmen
der Stadt Leipzig zum Inhalt haben, sind diese an die entsprechenden Organe der Gesellschaft und an die Vertreter/-innen des Stadtrates in den Unternehmen weiterzuleiten.
(6) Nach abschließender Beratung der Petition im Petitionsausschuss wird dem Stadtrat eine
Beschlussempfehlung vorgelegt.
(7) Die Beschlussempfehlung kann folgende Entscheidungen beinhalten und ist
entsprechend zu begründen:
Ablehnung - Die Petition enthält ein Verlangen, welchem zwingende rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen oder die Haushaltslage lässt eine Realisierung der Forderungen bzw. Vorschläge nicht oder in nicht absehbarer Zeit zu. Der Petition kann ebenfalls
nicht abgeholfen werden, wenn diese auf etwas Unmögliches ausgerichtet ist.
Alternativvorschlag - Das Anliegen der Petition wird durch alternative Maßnahmen umgesetzt oder zumindest teilweise umgesetzt.
Berücksichtigung - Die Petition beinhaltet Vorschläge, deren Entscheidungen sich noch im
Beratungsprozess im Stadtrat oder in dessen Ausschüssen befindet. Diese Vorschläge werden zur Beachtung als Material an die entsprechenden Gremien weitergeleitet.
Erledigt - Die Petition wird als erledigt angesehen, wenn ihr bereits durch bestimmte Maßnahmen entsprochen wurde oder sie sich aus sonstigen Gründen erledigt hat.
Zustimmung und Abhilfe - Durch entsprechende Maßnahmen wird das Anliegen der Petition umgesetzt.
(8) Der Petent/die Petentin wird über die Entscheidung des Stadtrates mit einem Abschlussbericht informiert.
(9) Eingehende Schreiben, die keine Petitionen sind oder Petitionen, die nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen werden von der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses soweit wie möglich durch eine Mitteilung an den Absender/die Absenderin, insbesondere durch
einen Rat oder Hinweis oder durch Weiterleitung erledigt. Der Petitionsausschuss wird zur
darauffolgenden Sitzung über diese Schreiben informiert.
§ 4 Verfahren der Behandlung der Online-Petitionen
(1) Online-Petitionen können auch über die Internetseite der Stadt eingereicht werden.
(2) Eine Online-Petition wird auf der Plattform nicht veröffentlicht, wenn sie
a) nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates fällt
b) persönliche Bitten oder Beschwerden zum Inhalt hat;
c) nicht in deutscher Sprache abgefasst ist;
d) gegen die Menschenwürde verstößt;
Anlage 1
e) offensichtlich falsche, entstellende oder beleidigende Meinungsäußerungen enthält;
f) offensichtlich unsachlich ist oder der Verfasser offensichtlich von falschen
Voraussetzungen ausgeht;
g) zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen verlangt werden,
die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstoßen;
h) geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von Personen (z.B. durch
Namensnennung) eingreift, kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;
i) Links auf andere Web-Seiten enthält;
j) sich einer der Würde des Stadtrates nicht angemessenen Sprache bedient.
k) sich gegen Einzelpersonen richtet
(3) Von einer Veröffentlichung kann abgesehen werden, insbesondere wenn
a) sich bereits eine sachgleiche Petition im Verfahren befindet;
b) sie geeignet erscheint, den sozialen Frieden oder der den interkulturellen Dialog zu belasten;
c) die technischen oder personellen Kapazitäten für eine angemessene öffentliche Präsentation nicht gewährleistet sind.
(4) Die Verwaltung und der Petitionsausschuss prüfen die Voraussetzungen. Sind die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht gegeben, erfolgt die weitere Behandlung der
Petition ohne Veröffentlichung auf der Plattform gemäß § 3 dieser Geschäftsordnung..
(5) Veröffentlichte Online-Petitionen können bis zur Beschlussfassung des Stadtrates mitgezeichnet werden.
(6) Die Bearbeitung der Online-Petitionen erfolgt darüber hinaus gemäß § 3 dieser Geschäftsordnung.
§ 5 In- Kraft-Treten
Die Geschäftsordnung des Petitionsausschusses tritt nach der Beschlussfassung durch den
Stadtrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Petitionsausschusses der Stadt
Leipzig (Beschluss Nr. RBV-821/11) vom 18.05.2011 außer Kraft.
Anlage 2
Geschäftsordnung des Petitionsausschusses der Stadt Leipzig
Auf Grundlage des § 12 Abs. 2 SächsGemO i.V.m. § 15 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt
Leipzig in der jeweils gültigen Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am
16.09.201518.05.2011 folgende Geschäftsordnung des Petitionsausschusses beschlossen.
§ 1 Bildung, Zusammensetzung und Zuständigkeit
(1) Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat auf Grundlage des § 12 Abs.2 SächsGemO einen Petitionsausschuss als beratenden Ausschuss gebildet.
(2) Der Petitionsausschuss setzt sich gemäß § 15 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Leipzig zusammen. Für die Einberufung/Ladung gilt eine verkürzte Frist von 5 Tagen.und Für
das Verfahren gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Stadtrates und seiner Ausschüsse entsprechend, soweit diese Geschäftsordnung nichts anderes regelt.
(3) Dem Petitionsausschuss wird die Vorberatung von Petitionen übertragen, die in den Zuständigkeitsbereich des Stadtrates fallen. Der Petitionsausschuss berät die Petitionen vor
und legt diese mit einer entsprechenden Empfehlung gemäß § 3 Abs. 78 dieser Geschäftsordnung dem Stadtrat zur Entscheidung vor.
(4) Der Petitionsausschuss leitet Petitionen, die in die Zuständigkeit des Landes oder des
Bundes fallen, entsprechend weiter.
(5) Sofern Petitionen Angelegenheiten der unmittelbaren oder der mittelbaren Unternehmen
der Stadt Leipzig zum Inhalt haben, sind diese an die entsprechenden Organe der Gesellschaft und an die Vertreter des Stadtrates in den Unternehmen weiterzuleiten. Die jeweils
zuständigen Gesellschaftervertreter erhalten diese Petitionen zur Kenntnis.
(46) Der Petitionsausschuss kann den Petenten/die Petentin oder die Kontaktperson oder
Sachkundige anhören. Ein Rechtsanspruch der Petenten/Petentinnen oder der Kontaktpersonen auf Anhörung besteht nicht. Der Petitionsausschuss kann im Rahmen der Bearbeitung von Petitionen Ortsbesichtigungen durchführen. Auf Verlangen des Petitionsausschusses hat die Stadtverwaltung durch eine/-n Vertreter/-in vor dem Ausschuss auch mündlich
Auskunft über das Anliegen der Petition zu geben.
Der Petitionsausschuss hat die Möglichkeit, sofern die Anliegen Angelegenheiten der Ortschaften betreffen, den Ortschaftsrat einzubeziehen bzw. wenn sie in ihren eigenen Zuständigkeitsbereich fallen, diese dem Ortschaftsrat zur abschließenden Entscheidung zu übergeben. Die Wahrnehmung dieser Befugnisse erfolgt auf Beschluss des Petitionsausschusses.
§ 2 Petitionen, Mehrfachpetitionen, Sammelpetitionen
(1) Jedermann/jede kann sich mit einer Petition an den Petitionsausschuss des Stadtrates
wenden. Es besteht auch die Möglichkeit, sein/ihr Anliegen in der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses zu Protokoll zu geben.
(2) Petitionen sind Anliegen, die Vorschläge, Bitten oder Beschwerden in eigener Sache, für
andere oder im allgemeinen Interesse zum Inhalt haben.
(3) Vorschläge sind an die Stadt Leipzig gerichtete Empfehlungen, künftig etwas zu tun oder
zu unterlassen.
Bitten sind Forderungen und Vorschläge, die in persönlich verbindlicher Weise auf ein
Handeln oder Unterlassen von Ämtern oder öffentlichen Einrichtungen zielen.
Beschwerden sind Beanstandungen, die sich gegen ein vergangenes Verhalten von Ämtern
oder öffentlichen Einrichtungen richten. Sie verlangent eine Missbilligung des Verhaltens
und, sofern möglich, seine Korrektur.
(4) Mehrfachpetitionen sind Petitionen die individuell abgefasst wurden, aber das gleiche
Anliegen zum Inhalt haben. Sammelpetitionen sind Petitionen, bei denen mehrere Personen
als gemeinsame Absendendeer eine Petition vorlegen. Bei Sammelpetitionen ist von den
Einreichendenern eine Kontaktperson zu benennen.
(5) Keine Petitionen sind Anliegen, die keine Vorschläge, Bitten oder Beschwerden enthalten.Diese können ohne Behandlung im Petitionsausschuss zurückgewiesen werden. Das
können insbesondere sein
- bloße Meinungsäußerungen, Belehrungen
Anlage 2
- Ersuchen um Auskunft oder Einsichtnahme,
- förmliche Rechtsbehelfe (Widersprüche, Einsprüche),
- Rechtsauskünfte,
- Schreiben, deren Inhalt einen Straftatbestand erfüllen,
- Schreiben mit verletzendem, verworrenem oder unverständlichem Inhalt,
- Anregungen oder Beschwerden von städtischenr Bedienstetenr, die sich aus dem Dienstbzw. Arbeitsverhältnis ergeben.
§ 3 Verfahren der Behandlung der Petitionen
(1) Eingehende SchreibenPetitionen (postalisch, elektronisch oder zur Niederschrift), die in
die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, werden in der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses registriert und der/die Einsender/-in erhält einen EingangsbestätigungZwischenbescheid. Bei Mehrfachpetitionen/Sammelpetitionen wird eine Petition als Leitpetition geführt.
Bei Mehrfachpetitionen, die aus mindestens 10zehn Petitionen bestehen, erhält nicht jede/-r
Petent/-in eine gesonderten Eingangsbestätigung Zwischenbescheid und einen individuellen
Petitionsbescheid, vielmehr werden der Eingang dieser Petition sowie der Beschluss des
Stadtratesder Ratsversammlung und der Abschlussbericht dazu im Amtsblatt sowie auf der
Internetseite der Stadt Leipzig bekanntgegeben, sofern dies zweckmäßig erscheint.
(23) Ein Petitionsverfahren wird nicht eröffnet, wenn der Petition bereits in der Sache eine
begründete Entscheidung erteilt wurde (wiederholte Petitionen) und das erneute Anliegen
kein neues Sachvorbringen beinhaltet oder die Sach- und Rechtslage sich nicht geändert
hat. Dies ist dem Petenten/der Petentin mitzuteilen. Des Weiteren werden Schreiben mit
fehlender Namens- und/oder Anschriftenangabe nicht bearbeitet.
(34) Die Behandlung von Petitionen, die in die Zuständigkeit des Stadtratesdes Petitionsausschusses fallen,erfolgt in der Regel durch die Einholung von Verwaltungsstandpunkten Stellungnahmen der Verwaltung oder anderer
zur Auskunft verpflichteter Stellen.
(45) Betrifft eine Petition den Gegenstand eines Gremiums der Stadt Leipzig, können von
diesem Stellungnahmen eingeholt werden.
(5) Sofern Petitionen Angelegenheiten der unmittelbaren oder der mittelbaren Unternehmen
der Stadt Leipzig zum Inhalt haben, sind diese an die entsprechenden Organe der Gesellschaft und an die Vertreter/-innen des Stadtrates in den Unternehmen weiterzuleiten.
(6) Eine Entscheidung ist dem Petenten spätestens 6 Wochen nach Eingang zu erteilen.
Sofern die Bearbeitung des Anliegens mehr Zeit in Anspruch nimmt, ist dem Petenten ein
Zwischenbescheid zu erteilen.
(7) Ein Zwischenbescheid ist ebenfalls für Petitionen zu erteilen, die am Ende der
Wahlperiode noch nicht abschließend entschieden werden konnten. Sie werden in der
nächsten Wahlperiode weiterbehandelt.
(68) Nach abschließender Beratung der Petition im Petitionsausschuss wird dem Stadtrat
eine Beschlussempfehlung vorgelegt.
(79) Die Beschlussempfehlung kann folgende Entscheidungen beinhalten und ist
entsprechend zu begründen:
Ablehnung Nicht abhilfefähig - Die Petition enthält ein Verlangen, welchem zwingende
rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen oder wenn die Haushaltslage lässt eine
Realisierung der Forderungen bzw. Vorschläge nicht oder in nicht absehbarer Zeit zulässt.
Der Petition kann ebenfalls nicht abgeholfen werden, wenn diese auf etwas Unmögliches
ausgerichtet ist.
Alternativvorschlag Veranlassung näher bezeichneter Maßnahmen - Das Anliegen der Petition wird durch alternativeentsprechende Maßnahmen umgesetzt oder zumindest teilweise
umgesetzt.
Berücksichtigung - Die Petition beinhaltet Vorschläge, deren Entscheidungen sich noch im
Beratungsprozess im Stadtrat oder in dessen Ausschüssen befindet. Diese Vorschläge werden zur Beachtung als Material an die entsprechenden Gremien weitergeleitet.
Anlage 2
Erledigt - Die Petition wird als erledigt angesehen, wenn ihr bereits durch bestimmte Maßnahmen entsprochen wurde oder sie sich sonstaus sonstigen Gründen erledigt hat.
Zustimmung und Abhilfe - Durch entsprechende Maßnahmen wird das Anliegen der Petition umgesetzt.
(8) Der Petent/die Petentin wird über die Entscheidung des Stadtrates mit einem Abschlussbericht informiert.
(92) Eingehende Schreiben, die keine Petitionen sind oder Petitionen, die nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen werden von der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses
soweit wie möglich durch eine Mitteilung an den Absender/die Absenderin, insbesondere
durch einen Rat oder Hinweis oder durch Weiterleitung erledigt. Der Petitionsausschuss
wird zur darauffolgenden Sitzung über diese Schreiben informiert.
Petitionen, die in die Zuständigkeit des Oberbürgermeisters fallen, werden von der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses weitergeleitet und innerhalb der Verwaltung bearbeitet.
§ 4 Verfahren der Behandlung der Online-Petitionen
(1) Online-Petitionen können auch über die Internetseite der Stadt eingereicht werden.
(2) Eine Online-Petition wird auf der Plattform nicht veröffentlicht, wenn sie
a) nicht in die Zuständigkeit des Stadtrates fällt
b) persönliche Bitten oder Beschwerden zum Inhalt hat;
c) nicht in deutscher Sprache abgefasst ist;
d) gegen die Menschenwürde verstößt;
e) offensichtlich falsche, entstellende oder beleidigende Meinungsäußerungen enthält;
f) offensichtlich unsachlich ist oder der Verfasser offensichtlich von falschen
Voraussetzungen ausgeht;
g) zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten auffordert oder Maßnahmen verlangt werden,
die gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Sittengesetz verstoßen;
h) geschützte Informationen enthält, in Persönlichkeitsrechte von Personen (z.B. durch
Namensnennung) eingreift, kommerzielle Produkte oder Verfahren bewirbt oder anderweitige Werbung enthält;
i) Links auf andere Web-Seiten enthält;
j) sich einer der Würde des Stadtrates nicht angemessenen Sprache bedient.
k) sich gegen Einzelpersonen richtet
(3) Von einer Veröffentlichung kann abgesehen werden, insbesondere wenn
a) sich bereits eine sachgleiche Petition im Verfahren befindet;
b) sie geeignet erscheint, den sozialen Frieden oder der den interkulturellen Dialog zu belasten;
c) die technischen oder personellen Kapazitäten für eine angemessene öffentliche Präsentation nicht gewährleistet sind.
(4) Die Verwaltung und der Petitionsausschuss prüfen die Voraussetzungen. Sind die Voraussetzungen für eine Veröffentlichung nicht gegeben, erfolgt die weitere Behandlung der
Petition ohne Veröffentlichung auf der Plattform gemäß § 3 dieser Geschäftsordnung..
(5) Veröffentlichte Online-Petitionen können bis zur Beschlussfassung des Stadtrates mitgezeichnet werden.
(6) Die Bearbeitung der Online-Petitionen erfolgt darüber hinaus gemäß § 3 dieser Geschäftsordnung.
§4 5 In- Kraft-Treten
Die Geschäftsordnung des Petitionsausschusses tritt nach der Beschlussfassung durch den
Stadtrat in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung des Petitionsausschusses der Stadt
Leipzig (Beschluss-Nr. RBIV-878/07) vom 16.05.2007 (Beschluss Nr. RBV-821/11) vom
18.05.2011 außer Kraft.
Anlage 3
Die Änderungen
Paragraf
Änderung
Begründung
generell
•
Anwendung der
geschlechtergerechten
Sprache
§ 1 Abs. 2
•
verkürzte Ladungsfrist von 5
Tagen
•
wurde in der vergangenen Wahlperiode
bereits so praktiziert, da die meisten
Petitionen über das Wochenende
eingehen und die Tagesordnung somit
am Montag verschickt werden kann
§ 1 Abs. 4
und 5 (alt)
•
Streichung
•
wird in § 3 Abs. 9 (neu) bereits
beschrieben
§ 2 Abs. 5
•
Streichung 2. Satz
•
wird in § 3 Abs. 9 (neu) bereits
beschrieben
§ 3 Abs. 1
und
§ Abs. 9
(neu)
•
Prüfung der Zuständigkeit
und Petitionsfähigkeit erfolgt
in der Geschäftsstelle
•
keine politische sondern eine
rechtliche Entscheidung
Petitionen sind nur dann dem
Petitionsausschuss bzw. Stadtrat zur
Behandlung vorzulegen, wenn sie auch
in deren Zuständigkeit fallen (vgl.
Menke/Arens Kommentar zur
SächsGemO, § 12 Rn. 6).
Beschleunigung des Verfahrens
Einführung der Online-Petitionen
•
•
•
§ 3 Abs. 1
•
nicht erst Eingangsbestätigung, sondern gleich
Zwischenbescheid
•
Bürger/in ist schneller über den
weiteren Verlauf informiert
§ 3 Abs. 3
(neu)
•
Verwaltungsstandpunkt statt
Stellungnahme der
Verwaltung
•
Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten
§ 3 Abs. 6
und 7 (alt)
•
Streichung
•
Zwischenbescheid wird gleich erteilt
§ 3 Abs. 7
(neu)
•
Anpassung der
Beschlussvorschläge
•
Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten
§ 4 (neu)
•
Verfahren bei
Online-Petitionen
•
nach Einführung der Plattform
notwendig