Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1032954.pdf
Größe
3,5 MB
Erstellt
09.12.14, 12:00
Aktualisiert
23.05.16, 12:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00801/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Ortschaftsrat Böhlitz-Ehrenberg
10.09.2015
Anhörung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
29.09.2015
1. Lesung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
13.10.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
28.10.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
"Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg"
Satzungsbeschluss zur Aufhebung
Beschluss: Aufgrund des § 4 der SächsGemO beschließt die Ratsversammlung der Stadt
Leipzig die Satzung zur Aufhebung „ Gestaltungssatzung für die Gemeinde BöhlitzEhrenberg“
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Seite 1/3
x
Finanzielle Auswirkungen
wenn ja,
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
von
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
wenn ja,
nein
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
x
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
ja,
Seite 2/3
Sachverhalt:
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über die Aufhebung der „Satzung über örtliche
Bauvorschriften zum Schutz des historischen Stadtbildes sowie über besondere Anforderungen
an die Gestaltung baulicher Anlagen, unbebauter Flächen, Werbeanlagen und Warenautomaten in
der Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg (Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg)“
herbeigeführt werden.
Die Erforderlichkeit der Aufhebung ergibt sich aufgrund diverser Rechtsmängel der Satzung.
2010 wurde die Aufhebung der Gestaltungssatzung durch den Ortschaftsrat abgelehnt, da er vor der
Aufhebung die Notwendigkeit der Aufstellung einer neuen Satzung sah. Der Ortschaftsrat berief sich
dabei auch auf die im Eingemeindungsvertrag zwischen der Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg und der
Stadt Leipzig (in Kraft getreten am 01.01.1999) getroffene Vereinbarung mit der Regelung, dass das
bis dato in der Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg bestehende Ortsrecht im Gebiet des künftigen Ortsteils
weiterhin gelten soll.
Dem wurde mit Aufstellung der Erhaltungssatzung „Böhlitz-Ehrenberg“ gefolgt. Parallel zum
Verfahren der Aufhebung der Gestaltungssatzung wurde für einen – aus sachlichen Gründen wesentlich kleineren Bereich des Ortsteiles Böhlitz-Ehrenberg eine Erhaltungssatzung gemäß § 172
Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt.
Der Ortschaftsrat von Böhlitz-Ehrenberg hat dem Vorgehen zugestimmt, dass an Stelle einer neuen
Gestaltungssatzung eine Erhaltungssatzung aufgestellt wird. Diese Vorgehensweise wurde nach
mehreren Abstimmungsberatungen und in einem Workshop vor Ort am 06. Mai 2013 zusammen mit
dem Ortschaftsrat erarbeitet. In diesem Workshop wurden auch abschließend der Geltungsbereich
und die Ziele der Erhaltungssatzung abgestimmt.
Weitere Informationen zum Satzungsgebiet, zu den Inhalten der aufzuhebenden Satzung, zu Anlass
und Erfordernis der Aufhebung, zu den Auswirkungen der Aufhebung und zur Aufstellung der
Erhaltungssatzung sind der Begründung zur Aufhebung der Gestaltungssatzung zu entnehmen.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Satzung bzw. Kosten, die infolge der Aufhebung der
Satzung auf die Stadt zukommen können, sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu
erwarten.
Dem Ortschaftsrat wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der
Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
Anlagen:
1 Übersichtsplan
2 Satzungstext
3 Begründung
4 Gestaltungssatzung BEH
5 Gestaltungssatzung BEH_Plan
Seite 3/3
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 28.10.2015
zu 18.5. "Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg"
Satzungsbeschluss zur Aufhebung
Vorlage: DS-00801/14
Beschluss:
Aufgrund des § 4 der SächsGemO beschließt die Ratsversammlung der Stadt Leipzig die
Satzung zur Aufhebung „ Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg".
Abstimmungsergebnis: 59/0/0
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 29. Oktober 2015
Seite: 1/1
Übersichtsplan
¯
rgh
aus
ene
rS
tra
ße
Leipzig
er Stra
ße
Bu
Zone 1
S
er
ig
tra
ße
Ge
or
Südstraße
Schönauer Landstraße
z
ip
Le
Zone 2
Zonen 1 - 3
(siehe Gebietszonen Beschreibung in der
Begründung zur Aufhebung
der "Gestaltungsatzung für die
Gemeinde BöhlitzEhrenberg")
g-
Sc
h
wa
rz
-S
tra
ße
Zone 3
Datengrundlage:
Stadtkarte 1 : 5000 analog (SK 5)
Stand: Januar 2006
Übersichtsplan
M e rs e b
urger S
tr
aß e
"Gestaltungssatzung für die Gemeinde
Böhlitz-Ehrenberg" - Aufhebung
Geltungsbereich
M 1 : 10000
Stadt Leipzig
Stadtplanungsamt
03/10
“Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg“ - Aufhebung
Satzung der Ratsversammlung der Stadt Leipzig zur
Aufhebung der „Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Schutz des historischen
Stadtbildes sowie über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen,
unbebauter Flächen, Werbeanlagen und Warenautomaten in der Gemeinde BöhlitzEhrenberg“
(„Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg“)
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils
geltenden Fassung, hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig in ihrer Sitzung am ...........
folgende Satzung zur Aufhebung beschlossen:
§ 1 Aufhebung
Die am 19.12.1991 von der Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg beschlossene und am 30.09.1992
bekannt gemachte „Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg“ wird
aufgehoben.
§ 2 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den
Begründung zur Aufhebung der „Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg“
Vorbemerkungen
Die durch die Gemeinderatssitzung der Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg am 19.12.1991 beschlossene Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Schutz des historischen Stadtbildes sowie über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen, unbebauter Flächen, Werbeanlagen
und Warenautomaten in der Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg (Gestaltungssatzung für die Gemeinde
Böhlitz-Ehrenberg)“, Beschl.- Nr. 188/12/91, trat mit Veröffentlichung im Gemeindeblatt Nr. 10 im
Oktober 1992 in Kraft.
Grundlage für den Beschluss der Gestaltungssatzung waren § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs.
1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise (Kommunalverwaltung) vom 17.05.1990 (GBL Nr. 28, S. 255) sowie § 83 der Bauordnung vom 20.07.1990.
Für den Ortsteil Böhlitz-Ehrenberg gibt es nur diese eine Gestaltungssatzung.
Lage und örtlicher Geltungsbereich des Satzungsgebietes
Der örtliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung, der in drei Gebietszonen gegliedert ist,
befindet sich im Stadtbezirk Alt-West im Ortsteil Böhlitz-Ehrenberg.
Die Zonen sind laut Gestaltungssatzung wie folgt begrenzt:
„Zone 1 im Norden durch
Auenstraße und Zum Leutzscher Holz (ehemals Wiesenweg),
im Südosten durch Am Ritterschlösschen und Heinrich-Heine Straße,
im Süden durch
Heinrich-Heine Straße und
im Westen durch Schönauer Landstraße (ehemals Schönauer
Straße) und Ludwig-Jahn-Straße.
Ortsteil Gundorf
alter Ortskern
Zone 2 anschließende Wohn- und Gewerbebereiche
Zone 3 Industriegebiete
Die räumliche Lage des örtlichen Geltungsbereiches ist aus der Übersichtskarte auf dem Deckblatt dieser Begründung zu ersehen.
Beschreibung des örtlichen Geltungsbereiches des Satzungsgebietes
Die Satzung umfasst neben Wohngebieten unterschiedlicher Struktur und unterschiedlichen Baualters (Zone 1 mit altem Ortskern Gundorf und Teil der Zone 2) auch solche Bereiche, die durch
eine überwiegende oder ausschließlich gewerbliche Nutzung geprägt sind (Zone 3 und Teil der
Zone 2).
Die Zonen weisen sowohl untereinander als auch innerhalb der einzelnen Zonen ein städtebaulich
differenziertes Bild auf. Eine einheitliche, gebietsspezifische Gestaltungsab-sicht ist deshalb nicht
gegeben.
Die drei Gebietszonen der Satzung stellen sich in ihrem Bestand wie folgt dar:
Zone 1 (Ortslage Böhlitz-Ehrenberg und alter Ortskern OT Gundorf – zusammen ca. 92 ha):
•
vorgründerzeitliche Fragmente der alten Ortslagen,
•
Gründerzeitbebauung,
27.11.2014
Begründung zur Aufhebung der „Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg“
•
mehrgeschossige Wohnbebauung der sechziger Jahre,
•
Einfamilienhausbebauung,
•
Gebäude aus den dreißiger Jahren
Zone 2 (anschließende Wohn- und Gewerbebereiche – ca. 93 ha):
•
geschlossene Miethauszeilen aus der Wende des 19. zum 20. Jahrhundert und dem ersten
Jahrzehnt des 20. Jahrhundert,
•
lockere Bebauung aus den zwanziger und dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts, teilweise
von mehr oder weniger großen Gärten umgeben,
•
Gewerbe- und Industriebebauung, um die Wende des 19. zum 20. Jahrhundert errichtet,
•
gemischte Bebauung Wohnen/Industriebetriebe aus den dreißiger Jahren,
•
Wohnblöcke in Ziegelbauweise aus den sechziger Jahren
Zone 3 (Industriegebiete – ca. 63 ha):
•
typische Industrie- und Gewerbebauten, großflächige Anlagen aus der Wende des 19. zum
20. Jahrhundert
Zusammenfassung zum städtebaulichen Bestand:
Da sich Böhlitz-Ehrenberg aus mehreren Dörfern bzw. Gütern entwickelt hat, ist seine
städtebauliche Struktur sehr heterogen. Die alten Ortslagen sind durch die fortschreitenden
Überformungen kaum noch erkennbar. Lediglich der Ortskern Gundorf bietet z.T. noch den
ländlich geprägten Charakter, wobei auch hier Überformungen stattgefunden haben.
Inhalt der aufzuhebenden Satzung
In der Gestaltungssatzung wurden u.a. Aussagen getroffen zu:
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
•
Gestaltung baulicher Anlagen
Baukörpergliederung
Dächer
Fassaden
Fenster und Türen
Doppelhäuser
Schaufenster, Markisen und anderes Fassadenzubehör
Werbeanlagen und Warenautomaten
Einfriedung
Baumbestand auf bebauten Flächen
Vorgärten
Straßen und Plätze
Anlass und Erfordernis für die Aufhebung der Gestaltungssatzung
Die Aufhebung der Gestaltungssatzung ist wegen einer Reihe von Rechtsmängeln erforderlich.
Die Aufhebungsgründe werden wie folgt zusammengefasst:
-
Die Voraussetzung für eine Gestaltungssatzung – die Existenz einheitlicher gestalterischer
Grundzüge innerhalb der vorhandenen Bebauung eines Gebietes, für die gemeinsame
Festsetzungen möglich sind – ist hier nicht gegeben. Die Bebauung ist sehr heterogen
(offene Struktur/Dichte, unterschiedliche Geschossigkeiten, Dachformen usw.).
27.11.2014
Begründung zur Aufhebung der „Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg“
Die unterschiedlichen Gestaltungsmerkmale der Bebauung resultieren aus der unterschiedlichen Entstehungszeit und den damit verbundenen Baustilen sowie aus den unterschiedlichen Nutzungen (Wohnen, Industrie und Gewerbe).
Eine Gestaltungssatzung für ein Industriegebiet (Zone 3) ist generell nicht sinnvoll, es sei
denn es weist besonders schützenswerte gestalterische Besonderheiten auf, was hier nicht
der Fall ist.
-
Dem Inhalt der meisten §§ der Satzung fehlt es an Bestimmtheit.
-
Die Satzungsbestimmung § 11 Abs. 2, die besagt, dass Werbeanlagen nur an Stät-ten der
Leistung zulässig sind, ist nichtig.
-
Der räumliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ist aufgrund der sehr unge-nauen
Festlegung der Geltungsbereichsgrenzen nicht hinreichend genau erkennbar.
-
Nach dem Inkrafttreten der Gestaltungssatzung (Oktober 1992) traten die Bebauungspläne (B-Pläne) E-91, E-95 und E 101 in Kraft. Die örtlichen Bauvorschriften dieser BPläne weichen von den Satzungsbestimmungen der Gestaltungssatzung ab, damit wurde
die Gestaltungssatzung bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser B-Pläne ausgehöhlt
(neues Recht bricht altes Recht).
Auswirkungen der Aufhebung
Nach Aufhebung der Gestaltungssatzung erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung der Gestaltungsmerkmale von Vorhaben, die nicht innerhalb der o.g. B-Pläne sowie des B-Planes E-92
(in Kraft getreten vor Inkrafttreten der Gestaltungssatzung) liegen, nach § 34 BauGB (hier:
Nichtbeeinträchtigung des Ortsbildes).
Nach Inkrafttreten der Erhaltungssatzung, die nach der Beschlussfassung der Aufhebung der
Gestaltungssatzung beschlossen werden soll, erfolgt für den Bereich der dann existie-renden
Erhaltungssatzung die Beurteilung der Gestaltung von Vorhaben nach dieser neuen Satzung.
Aufstellung einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Baugesetzbuch (BauGB)
Für einen wesentlich kleineren Bereich des Ortsteiles Böhlitz-Ehrenberg (ca. 30 ha), der die
Voraussetzungen für die Aufstellung einer Erhaltungssatzung erfüllt, wurde in Abstimmung mit
dem Ortschaftsrat Böhlitz-Ehrenberg eine Erhaltungssatzung aufgestellt.
Leipzig, den
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
27.11.2014