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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1032954.pdf
Größe
3,5 MB
Erstellt
09.12.14, 12:00
Aktualisiert
23.05.16, 12:51

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00801/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Bestätigung Ortschaftsrat Böhlitz-Ehrenberg 10.09.2015 Anhörung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 29.09.2015 1. Lesung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 13.10.2015 2. Lesung Ratsversammlung 28.10.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff "Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg" Satzungsbeschluss zur Aufhebung Beschluss: Aufgrund des § 4 der SächsGemO beschließt die Ratsversammlung der Stadt Leipzig die Satzung zur Aufhebung „ Gestaltungssatzung für die Gemeinde BöhlitzEhrenberg“ Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Seite 1/3 x Finanzielle Auswirkungen wenn ja, nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Kostengünstigere Alternativen geprüft nein Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? von Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE wenn ja, nein bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein x nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: ja, Seite 2/3 Sachverhalt: Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über die Aufhebung der „Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Schutz des historischen Stadtbildes sowie über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen, unbebauter Flächen, Werbeanlagen und Warenautomaten in der Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg (Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg)“ herbeigeführt werden. Die Erforderlichkeit der Aufhebung ergibt sich aufgrund diverser Rechtsmängel der Satzung. 2010 wurde die Aufhebung der Gestaltungssatzung durch den Ortschaftsrat abgelehnt, da er vor der Aufhebung die Notwendigkeit der Aufstellung einer neuen Satzung sah. Der Ortschaftsrat berief sich dabei auch auf die im Eingemeindungsvertrag zwischen der Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg und der Stadt Leipzig (in Kraft getreten am 01.01.1999) getroffene Vereinbarung mit der Regelung, dass das bis dato in der Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg bestehende Ortsrecht im Gebiet des künftigen Ortsteils weiterhin gelten soll. Dem wurde mit Aufstellung der Erhaltungssatzung „Böhlitz-Ehrenberg“ gefolgt. Parallel zum Verfahren der Aufhebung der Gestaltungssatzung wurde für einen – aus sachlichen Gründen wesentlich kleineren Bereich des Ortsteiles Böhlitz-Ehrenberg eine Erhaltungssatzung gemäß § 172 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt. Der Ortschaftsrat von Böhlitz-Ehrenberg hat dem Vorgehen zugestimmt, dass an Stelle einer neuen Gestaltungssatzung eine Erhaltungssatzung aufgestellt wird. Diese Vorgehensweise wurde nach mehreren Abstimmungsberatungen und in einem Workshop vor Ort am 06. Mai 2013 zusammen mit dem Ortschaftsrat erarbeitet. In diesem Workshop wurden auch abschließend der Geltungsbereich und die Ziele der Erhaltungssatzung abgestimmt. Weitere Informationen zum Satzungsgebiet, zu den Inhalten der aufzuhebenden Satzung, zu Anlass und Erfordernis der Aufhebung, zu den Auswirkungen der Aufhebung und zur Aufstellung der Erhaltungssatzung sind der Begründung zur Aufhebung der Gestaltungssatzung zu entnehmen. Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Satzung bzw. Kosten, die infolge der Aufhebung der Satzung auf die Stadt zukommen können, sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten. Dem Ortschaftsrat wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet. Anlagen: 1 Übersichtsplan 2 Satzungstext 3 Begründung 4 Gestaltungssatzung BEH 5 Gestaltungssatzung BEH_Plan Seite 3/3 BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 28.10.2015 zu 18.5. "Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg" Satzungsbeschluss zur Aufhebung Vorlage: DS-00801/14 Beschluss: Aufgrund des § 4 der SächsGemO beschließt die Ratsversammlung der Stadt Leipzig die Satzung zur Aufhebung „ Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg". Abstimmungsergebnis: 59/0/0 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 29. Oktober 2015 Seite: 1/1 Übersichtsplan ¯ rgh aus ene rS tra ße Leipzig er Stra ße Bu Zone 1 S er ig tra ße Ge or Südstraße Schönauer Landstraße z ip Le Zone 2 Zonen 1 - 3 (siehe Gebietszonen Beschreibung in der Begründung zur Aufhebung der "Gestaltungsatzung für die Gemeinde BöhlitzEhrenberg") g- Sc h wa rz -S tra ße Zone 3 Datengrundlage: Stadtkarte 1 : 5000 analog (SK 5) Stand: Januar 2006 Übersichtsplan M e rs e b urger S tr aß e "Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg" - Aufhebung Geltungsbereich M 1 : 10000 Stadt Leipzig Stadtplanungsamt 03/10 “Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg“ - Aufhebung Satzung der Ratsversammlung der Stadt Leipzig zur Aufhebung der „Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Schutz des historischen Stadtbildes sowie über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen, unbebauter Flächen, Werbeanlagen und Warenautomaten in der Gemeinde BöhlitzEhrenberg“ („Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg“) Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung, hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig in ihrer Sitzung am ........... folgende Satzung zur Aufhebung beschlossen: § 1 Aufhebung Die am 19.12.1991 von der Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg beschlossene und am 30.09.1992 bekannt gemachte „Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg“ wird aufgehoben. § 2 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den Begründung zur Aufhebung der „Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg“ Vorbemerkungen Die durch die Gemeinderatssitzung der Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg am 19.12.1991 beschlossene Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Schutz des historischen Stadtbildes sowie über besondere Anforderungen an die Gestaltung baulicher Anlagen, unbebauter Flächen, Werbeanlagen und Warenautomaten in der Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg (Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg)“, Beschl.- Nr. 188/12/91, trat mit Veröffentlichung im Gemeindeblatt Nr. 10 im Oktober 1992 in Kraft. Grundlage für den Beschluss der Gestaltungssatzung waren § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise (Kommunalverwaltung) vom 17.05.1990 (GBL Nr. 28, S. 255) sowie § 83 der Bauordnung vom 20.07.1990. Für den Ortsteil Böhlitz-Ehrenberg gibt es nur diese eine Gestaltungssatzung. Lage und örtlicher Geltungsbereich des Satzungsgebietes Der örtliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung, der in drei Gebietszonen gegliedert ist, befindet sich im Stadtbezirk Alt-West im Ortsteil Böhlitz-Ehrenberg. Die Zonen sind laut Gestaltungssatzung wie folgt begrenzt: „Zone 1 im Norden durch Auenstraße und Zum Leutzscher Holz (ehemals Wiesenweg), im Südosten durch Am Ritterschlösschen und Heinrich-Heine Straße, im Süden durch Heinrich-Heine Straße und im Westen durch Schönauer Landstraße (ehemals Schönauer Straße) und Ludwig-Jahn-Straße. Ortsteil Gundorf alter Ortskern Zone 2 anschließende Wohn- und Gewerbebereiche Zone 3 Industriegebiete Die räumliche Lage des örtlichen Geltungsbereiches ist aus der Übersichtskarte auf dem Deckblatt dieser Begründung zu ersehen. Beschreibung des örtlichen Geltungsbereiches des Satzungsgebietes Die Satzung umfasst neben Wohngebieten unterschiedlicher Struktur und unterschiedlichen Baualters (Zone 1 mit altem Ortskern Gundorf und Teil der Zone 2) auch solche Bereiche, die durch eine überwiegende oder ausschließlich gewerbliche Nutzung geprägt sind (Zone 3 und Teil der Zone 2). Die Zonen weisen sowohl untereinander als auch innerhalb der einzelnen Zonen ein städtebaulich differenziertes Bild auf. Eine einheitliche, gebietsspezifische Gestaltungsab-sicht ist deshalb nicht gegeben. Die drei Gebietszonen der Satzung stellen sich in ihrem Bestand wie folgt dar: Zone 1 (Ortslage Böhlitz-Ehrenberg und alter Ortskern OT Gundorf – zusammen ca. 92 ha): • vorgründerzeitliche Fragmente der alten Ortslagen, • Gründerzeitbebauung, 27.11.2014 Begründung zur Aufhebung der „Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg“ • mehrgeschossige Wohnbebauung der sechziger Jahre, • Einfamilienhausbebauung, • Gebäude aus den dreißiger Jahren Zone 2 (anschließende Wohn- und Gewerbebereiche – ca. 93 ha): • geschlossene Miethauszeilen aus der Wende des 19. zum 20. Jahrhundert und dem ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhundert, • lockere Bebauung aus den zwanziger und dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts, teilweise von mehr oder weniger großen Gärten umgeben, • Gewerbe- und Industriebebauung, um die Wende des 19. zum 20. Jahrhundert errichtet, • gemischte Bebauung Wohnen/Industriebetriebe aus den dreißiger Jahren, • Wohnblöcke in Ziegelbauweise aus den sechziger Jahren Zone 3 (Industriegebiete – ca. 63 ha): • typische Industrie- und Gewerbebauten, großflächige Anlagen aus der Wende des 19. zum 20. Jahrhundert Zusammenfassung zum städtebaulichen Bestand: Da sich Böhlitz-Ehrenberg aus mehreren Dörfern bzw. Gütern entwickelt hat, ist seine städtebauliche Struktur sehr heterogen. Die alten Ortslagen sind durch die fortschreitenden Überformungen kaum noch erkennbar. Lediglich der Ortskern Gundorf bietet z.T. noch den ländlich geprägten Charakter, wobei auch hier Überformungen stattgefunden haben. Inhalt der aufzuhebenden Satzung In der Gestaltungssatzung wurden u.a. Aussagen getroffen zu: • • • • • • • • • • • • Gestaltung baulicher Anlagen Baukörpergliederung Dächer Fassaden Fenster und Türen Doppelhäuser Schaufenster, Markisen und anderes Fassadenzubehör Werbeanlagen und Warenautomaten Einfriedung Baumbestand auf bebauten Flächen Vorgärten Straßen und Plätze Anlass und Erfordernis für die Aufhebung der Gestaltungssatzung Die Aufhebung der Gestaltungssatzung ist wegen einer Reihe von Rechtsmängeln erforderlich. Die Aufhebungsgründe werden wie folgt zusammengefasst: - Die Voraussetzung für eine Gestaltungssatzung – die Existenz einheitlicher gestalterischer Grundzüge innerhalb der vorhandenen Bebauung eines Gebietes, für die gemeinsame Festsetzungen möglich sind – ist hier nicht gegeben. Die Bebauung ist sehr heterogen (offene Struktur/Dichte, unterschiedliche Geschossigkeiten, Dachformen usw.). 27.11.2014 Begründung zur Aufhebung der „Gestaltungssatzung für die Gemeinde Böhlitz-Ehrenberg“ Die unterschiedlichen Gestaltungsmerkmale der Bebauung resultieren aus der unterschiedlichen Entstehungszeit und den damit verbundenen Baustilen sowie aus den unterschiedlichen Nutzungen (Wohnen, Industrie und Gewerbe). Eine Gestaltungssatzung für ein Industriegebiet (Zone 3) ist generell nicht sinnvoll, es sei denn es weist besonders schützenswerte gestalterische Besonderheiten auf, was hier nicht der Fall ist. - Dem Inhalt der meisten §§ der Satzung fehlt es an Bestimmtheit. - Die Satzungsbestimmung § 11 Abs. 2, die besagt, dass Werbeanlagen nur an Stät-ten der Leistung zulässig sind, ist nichtig. - Der räumliche Geltungsbereich der Gestaltungssatzung ist aufgrund der sehr unge-nauen Festlegung der Geltungsbereichsgrenzen nicht hinreichend genau erkennbar. - Nach dem Inkrafttreten der Gestaltungssatzung (Oktober 1992) traten die Bebauungspläne (B-Pläne) E-91, E-95 und E 101 in Kraft. Die örtlichen Bauvorschriften dieser BPläne weichen von den Satzungsbestimmungen der Gestaltungssatzung ab, damit wurde die Gestaltungssatzung bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser B-Pläne ausgehöhlt (neues Recht bricht altes Recht). Auswirkungen der Aufhebung Nach Aufhebung der Gestaltungssatzung erfolgt die planungsrechtliche Beurteilung der Gestaltungsmerkmale von Vorhaben, die nicht innerhalb der o.g. B-Pläne sowie des B-Planes E-92 (in Kraft getreten vor Inkrafttreten der Gestaltungssatzung) liegen, nach § 34 BauGB (hier: Nichtbeeinträchtigung des Ortsbildes). Nach Inkrafttreten der Erhaltungssatzung, die nach der Beschlussfassung der Aufhebung der Gestaltungssatzung beschlossen werden soll, erfolgt für den Bereich der dann existie-renden Erhaltungssatzung die Beurteilung der Gestaltung von Vorhaben nach dieser neuen Satzung. Aufstellung einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Baugesetzbuch (BauGB) Für einen wesentlich kleineren Bereich des Ortsteiles Böhlitz-Ehrenberg (ca. 30 ha), der die Voraussetzungen für die Aufstellung einer Erhaltungssatzung erfüllt, wurde in Abstimmung mit dem Ortschaftsrat Böhlitz-Ehrenberg eine Erhaltungssatzung aufgestellt. Leipzig, den Jochem Lunebach Leiter des Stadtplanungsamtes 27.11.2014