Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1038592.pdf
Größe
2,3 MB
Erstellt
02.10.15, 12:00
Aktualisiert
05.02.16, 09:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01928-DS-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Beschlussfassung
Ratsversammlung
Information zur Kenntnis
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Information zur Kenntnis
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Information zur Kenntnis
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Überplanmäßige Aufwendungen gemäß § 79 (1) SächsGemO: Grundsatzbeschluss
zur Errichtung einer Unterkunft für Asylbewerber/-innen und Geduldete in der
Robert-Koch-Klinik, Nikolai-Rumjanzew-Straße 100, Haus 10 und
Ausführungsbeschluss für die Bewirtschaftung, Bewachung, Ausstattung und
soziale Betreuung
Beschluss des Oberbürgermeisters vom 13.10.2015:
1.
Die dauerhafte Nutzung des Objektes in der Robert-Koch-Klinik, Haus 10, NikolaiRumjanzew-Straße 100, 04207 Leipzig, für gemeinschaftliches Wohnen von Asylbewerber/ -innen
und Geduldeten mit 38 Plätzen wird bestätigt.
2.
Für das Objekt gelten die im RBV-1293/12 beschriebenen Standards für
gemeinschaftlichesWohnen. In der Einrichtung wird gemäß RBV-1826/13 eine soziale Betreuung
angeboten und gemäß RBV-1825/13 erfolgen Sicherheitsmaßnahmen der Kategorie III zuzüglich
Wachschutz.
3.
Der Oberbürgermeister beauftragt den Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und
Schule, den Pachtvertrag mit der St. Georg gGmbH abzuschließen.
4.
Der Oberbürgermeister beauftragt die Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau, alle
erforderlichen Baumaßnahmen zu beauftragen, die für den Nutzungsbeginn im November 2015
notwendig sind.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Seite 1/4
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
2015
136.150
330.500
1.100.313001.38
50_UH
ab 2016
544.600
1.100.313001.38
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Seite 2/5
Sachverhalt:
siehe Anlage
Seite 3/5
1.Begründung der Notwendigkeit
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat seine Prognose der aufzunehmenden
Flüchtlinge für 2015 verdoppelt. Die Landesdirektion Leipzig hat am 28.08.2015 die Prognose der noch in diesem Jahr in Leipzig aufzunehmenden Erstantragssteller auf 5.402
erhöht. Bislang lag die Prognose bei 2.701 Erstantragsstellern und ca. 350 Folgeantrag sstellern. Das stellt die Stadt Leipzig vor enorme Herausforderungen bei der Unterbringung
von Asylsuchenden.
Alle verfügbaren Platzkapazitäten für die Unterbringung von Asylsuchenden und Geduld eten in Erstunterbringungseinrichtungen, Wohnhäusern, Übergangsheimen und -wohnungen sowie in Pensionen sind derzeit ausgelastet. Die vorhandenen Kapazitäten reichen
nicht aus, um die für das Jahr 2015 angekündigten Flüchtlinge aufnehmen zu können. Insofern sind zwingend entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine vergleichbar
schnelle Umsetzung versprechen und die dringend benötigten Platzkapazitäten zumindest
teilweise untersetzen können.
2. Beschreibung des Vorhabens
2.1 Objekt und bauliche Voraussetzungen
Um dringend benötigte Kapazitäten zur Unterbringung von Asylsuchenden bereitstellen zu
können, soll das ehemalige Klinik- und Bürogebäude der Robert-Koch-Klinik, Haus 10 in
der Nikolai-Rumjanzew-Straße 100, 04207 Leipzig im Ortsteil Grünau-Ost ab 09.11.2015
genutzt werden. Das Gebäude soll als dauerhafte Unterkunft für gemeinschaftliches
Wohnen von Flüchtlingen mit insgesamt 38 Plätzen hergerichtet werden. Die Liegenschaft
ist im Eigentum des Eigenbetriebes Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig und wird an
die Stadt Leipzig für einen Zeitraum von 10 Jahren verpachtet. Der Standort wird gemäß
RBV-1826/13 der Kategorie B „Wohnen in kleineren Gemeinschaftsunterkünften mit in der
Regel befristeter Unterbringungsdauer“ zugeordnet.
Das Objekt ist hinsichtlich Größe, innerem und äußerem Zuschnitt, Lage im S tadtgebiet,
Infrastruktur im Umfeld, Verfügbarkeit und planungsrechtlicher Nutzung für die
Unterbringung von Asylsuchenden geeignet. Es erfolgte eine Abstimmung mit der Polizei.
Das Objekt befindet sich in einer öffentlichen Parkanlage. Einkaufsmöglichkeiten und der
Zugang zum ÖPNV sind gegeben.
Bei dem Gebäude handelt es sich um einen ebenerdigen Flachbau (Grundriss siehe
Anlage), der über 17 Doppelzimmer und 4 Einzelzimmer verfügt. Darüber hinaus sind
mehrere Gemeinschaftsräume und eine Gemeinschaftsküche/Speiseraum sowie
gemeinschaftliche Sanitäranlagen vorhanden. Die Büroräume der sozialen Betreuung und
Bewirtschaftung sowie Räume für den Wachschutz sind ebenfalls im Objekt
untergebracht.
Zum Objekt gehört eine Grünfläche, die eingezäunt ist und für Freizeitaktivitäten genutzt
werden kann.
Vor Inbetriebnahme sind folgende Baumaßnahmen erforderlich:
•
•
•
Bodenbelag-/ Malerarbeiten,
Rückbau von Fenstern, Neubau von Außentüren,
Ertüchtigung von Installationen Elt, Trinkwasser/Abwasser, Reparatur von
Heizkörpern
Seite 1
•
•
•
•
•
brandschutztechnische Ertüchtigung gem. Brandschutzkonzept,
Erneuerung der Wasser-/Abwasser-/Sanitär-/ Heizungs-/ Elt-Installationen,
Komplettierung der Fernmeldeeinrichtungen, W-Lan-Anschluss,
Installation einer Videoüberwachungsanlage,
Einfriedung des Geländes.
Die Baumaßnahmen werden durch das AGM umgesetzt.
Der auf 10 Jahre abzuschließende Pachtvertrag wurde zu folgenden Konditionen
verhandelt:
Pachtzins/m² Wohnfläche/Monat: 1.634,54 €
(entspricht 2,00 €/m² bei 817,27 m²)
Pachtzins/m² Freifläche/Monat: 120,43 €
(entspricht 0,51 €/m² bei 236,13 m²)
Vorauszahlungen auf Nebenkosten/Monat : 2.247,49 €
(entspricht 2,75 €/m²)
Die monatlichen Gesamtaufwendungen aus dem Pachtvertrag beziffern sich somit auf
4.002,46 €.
2.1 Sicherheitskonzept
Wie ausgeführt, soll das Objekt in die Kategorie B „Wohnen in kleineren
Gemeinschaftsunterkünften mit in der Regel befristeter Unterbringungsdauer“ (vgl. RBV1826/13) eingeordnet werden. Hinsichtlich der Sicherheitsausstattung wird vorgeschlagen,
die für die in RBV-1825/13 beschriebenen Maßnahmen der Kategorie III zur Anwendung
zu bringen und zusätzlich aufgrund der Tatsache, dass sich das Objekt in einer
öffentlichen Parkanlage befindet, eine Bewachung vorzusehen.
2.2 Betreibung und soziale Betreuung in der Einrichtung
Die Leistungen zur Betreibung und sozialen Betreuung des Objektes sollen vergeben
werden.
Die Betreibung beinhaltet:
•
•
•
•
•
•
die Unterhaltung, Instandsetzung sowie Versorgung und Reinigung der Unterkunft,
die Durchsetzung von Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung sowie die Einhaltung der
Verkehrssicherungspflichten,
die Einhaltung der brandschutzrechtlichen und hygienischen Vorschriften,
die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen,
die Gewährleistung von Versicherungsschutz zur Absicherung etwaiger Risiken
(Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden und insbesondere Haftpflichtschäden usw.),
eine Rund-um-die-Uhr-Bewachung.
Die soziale Betreuung beinhaltet:
•
Sozialpädagogische Beratung und Unterstützung spezifiziert nach Alters- und GeSeite 2
•
•
•
•
•
•
•
•
•
schlechtsgruppen,Orientierungshilfen
zu
den
Lebensbedingungen
und
Lebensgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland,
Unterstützung bei der Gestaltung des Zusammenlebens der Bewohner/innen der
Gemeinschaftsunterkunft,
Unterstützung bei der Organisation des täglichen Lebens und Motivation zur
Eigenverantwortlichkeit der Bewohner/innen,
Unterstützung der Familien bei der Erfüllung der Schulpflicht der Kinder sowie
Integration kleinerer Kinder in Kitas,
Erkennen von Konfliktsituationen und Hilfe bei der Beseitigung bzw. Vermeidung,
Unterbreitung von Beschäftigungsangeboten, z.B. zur Instandhaltung und Pflege
der Objekte und ihrer Außenanlagen,
Bildungsangebote, z.B. zum Spracherwerb,
Förderung von Kontakten zur Wohnbevölkerung,
Vorbereitung auf ein selbständiges Leben in eigenem Wohnraum,
Erkennen vorhandener oder sich entwickelnder Suchtmittelabhängigkeiten und
Motivation zur Annahme bestehender Hilfsangebote.
Gemäß RBV-1826/13 vom 21.11.2013 ist für die soziale Betreuung ein Personalschlüssel
von 1 Vollzeitstellen/40 Bewohner vorzuhalten. Bei einer Objektgröße von 38 Plätzen ist
1,0 Vollzeitstelle für die Soziale Betreuung und 0,5 VzÄ für die Bewirtschaftung im Objekt
vorzuhalten.
1. Wirtschaftlichkeit
Sowohl die Bewirtschaftung, die Bewachung als auch die soziale Betreuung im Objekt
sollen durch externe Partner realisiert werden. Ebenso soll die Ausstattung der Unterkunft
an Fremdfirmen vergeben werden. Alternativ bestünde die Möglichkeit, dieses Objekt
durch die Stadt Leipzig selbst zu betreiben.
Aufgrund der Dringlichkeit des Vorhabens ist es nicht möglich, eigenes Personal für die
o.g. Leistungen zu binden. Die Vergabe der Leistungen an Dritte unterliegt dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit.
2. Zeitliche Einordnung des Vorhabens
02.10.2015
Oktober 2015
09.11.2015
Eilentscheidung
des
Oberbürgermeisters,
anschl. Unterzeichnung des Pachtvertrages
Herstellung der Bezugsfähigkeit des Objektes, Vergabe der
Leistungen für Bewirtschaftung, soziale Betreuung und
Bewachung
Nutzungsbeginn
Seite 3
3. Finanzielle Auswirkungen
2015
Robert-Koch-Klinik
(Haus 10)
38 Plätze
2 Monate
Ab 2016
Robert-Koch-Klinik
(Haus 10)
38 Plätze
12 Monate
Pachtzins einschließlich Nebenkosten
8.050 €
48.050 €
Bewirtschaftung
7.600 €
45.600 €
28.350 €
170.000 €
7.600 €
45.600 €
Ausstattung einschließlich Ersatzbeschaffung
45.600 €
4.550 €
Leistungen AsylbLG und für Bildung und
Teilhabe
38.950 €
230.800 €
Herrichtung der Unterkunft (50_UH)
330.500 €
0€
Aufwendungen gesamt
466.650 €
544.600
Bewachung
soziale Betreuung
Es wird davon ausgegangen, dass die Aufwendungen und Auszahlungen zur
Unterbringung der Asylbewerber in voller Höhe vom Bund sowie vom Freistaat Sachsen
erstattet werden.
Für das Jahr 2015 sind überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 466.650 € und ab
dem Jahr 2016 in Höhe von 544.600 € bereitzustellen. Die Deckung erfolgt aus der
Kostenstelle „Unterjährige Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt - Asyl“
(1098300000).
4. Folgen bei Nichtbeschluss
Der Bedarf an erforderlichen Kapazitäten für die Aufnahme und Unterbringung asylsuchender Menschen kann nicht gedeckt werden. Damit ist die Erfüllung einer weisungsgebundenen Pflichtaufgabe nicht vollumfänglich möglich.
Seite 4
Pachtvertrag
zwischen
Klinikum St. Georg gGmbH
vertreten durch die Geschäftsführerin
Frau Dr. Iris Minde
Delitzscher Straße 141
04219 Leipzig
- Verpächter -
und
Stadt Leipzig
der Oberbürgermeister
Bürgermeister und Beigeordneten für Jugend,
Soziales, Gesundheit und Schule
Herrn Prof. Dr. Thomas Fabian
Neues Rathaus
Martin-Luther-Ring 4/6
04109 Leipzig
- Pächter Präambel
Die Trägerschaft des Hauses 10 der Liegenschaft Grünau, Nikolai-Rumjanzew-Straße 100;
04207 Leipzig die bislang beim Verpächter liegt, wird mit Wirkung zum …………..auf das
Sozialamt der Stadt Leipzig übertragen. Das beschloss der ……………..in einer Sitzung am
…………. Mit dieser Vereinbarung sollen die sich aus dieser Übertragung ergebenden
Konsequenzen in Bezug auf die von der Einrichtung genutzten Räumlichkeiten geregelt
werden.
§ 1 - Pachtsache
(1) Der Verpächter überlässt dem Pächter am Standort in Grünau Gebäude 10 zur Nutzung.
Verpachtet wird das Gebäude incl. aller Flächen, Räumlichkeiten.
Die Beschreibung der Pachtsache ergibt sich aus der Anlage 1, die wesentlicher
Bestandteil des Vertrages sind:
Anlage 1a und Anlage 2: genaue Planungsunterlagen nach Gebäudestruktur und
Gelände werden nach Fertigstellung der aktuellen Baugenehmigung dem Vertrag
beigefügt.
(2) Abweichungen der tatsächlichen Flächen zu den Flächen, die in den unter Abs. 1
benannten Unterlagen angegeben sind, gelten nicht als Mangel, sofern die
Pachtvertrag , Haus , Beginn
Seite 1 von 10
Abweichungen nicht mehr als 10% betragen. Abweichungen von unter 10% nach oben
berechtigen den Verpächter darüber hinaus nicht zu einer Anpassung des Pachtzinses.
(3) Die Verpachtung erfolgt ausschließlich zum Betreiben einer Unterkunft für Bedürftige
(z.B. Flüchtlinge, von Obdachlosigkeit bedrohte Personen).
(4) Eine der Zweckbestimmung zuwiderlaufende andere Nutzung wird seitens des
Verpächters ausgeschlossen.
(5) Der Pächter hat auf seine Kosten sämtliche Auflagen zu erfüllen und behördliche
Genehmigungen zu besorgen, die mit der Art der Nutzung und/oder der ausgeübten
Tätigkeit zusammenhängen.
(6) Nicht durch den Pächter genutzte Räume dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des
Verpächters durch Dritte genutzt bzw. an diese unterverpachtet werden, sofern die
Nutzungsart § 1, Abs. 2 nicht widerspricht.
(7) Der Pächter übernimmt das Objekt im derzeitigen Zustand. Der Zustand der Mieträume
ist dem Pächter auf Grund einer Begehung am 29.09.2015 bekannt und wird als
vertragsgemäß anerkannt. Der Zustand der Räume ist im Übergabeprotokoll (Anlage 5)
festgehalten.
(8)
Das vorhandene Inventar (Anlage 6) wird dem Pächter zur sachgerechten Verwendung
lt. Zweckbestimmung § 1 Pkt. 3 übergeben.
(9) Sofern der Pächter weitere, bislang in der Pachtsache nicht enthaltene Räume nutzen
möchte, ist hierfür eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.
(10)
Es wird eine neuen Schließanlage im Haus 10 auf Kosten des neuen Pächters
installiert und die Sicherungskarte verbleibt beim Pächter. Die Schlüsselverwaltung
obliegt dem Pächter. Die Kosten eines evtl. Schlüsselverlustes hat der Pächter zu tragen
bzw. abzusichern.
(11) Es ist Sache des Pächters, das Mietobjekt für seine Zwecke herzurichten. Die Kosten
hierfür trägt er selbst.
(12) Die Instandhaltung des Pachtobjektes mit Ausnahme von Reparaturen an Dach und
Fach obliegt dem Pächter. Die Instandhaltung umfasst dabei auch das Beheben von
Schäden sowie die Wartung von sanitären Einrichtungen, Verschlüssen von Fenstern
und Türen, Rolläden, Öfen und Herden. Der Pächter dokumentiert die durchgeführten
Maßnahmen.
(13) Der Verpächter versorgt das Gebäude mit allen Medien (Strom, Wärme, Wasser etc.).
§ 2 - Pachtdauer/Kündigung
(1) Das Pachtverhältnis wird für eine Dauer von 10 Jahren vereinbart. Es beginnt am
09.11.2015 und endet am 31.10.2025.
(2) Das Pachtjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Jeder Vertragspartner kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt u.a.
dann vor, wenn der andere Partner schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen
Pachtvertrag , Haus , Beginn
Seite 2 von 10
verletzt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht
zugemutet werden kann.
(4) Sollten eine oder mehrere vollziehbare behördliche oder gerichtliche Entscheidungen
ergehen, aus denen sich ergibt, dass eine Unterbringung von Asylbewerbern und
anderen ausländischen Flüchtlingen im Objekt nicht zulässig ist oder kein Bedarf mehr
an der Unterbringung der genannten Personen bestehen, steht dem Pächter ein
Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht kann der Pächter mit einer
Frist von drei Monaten zum Monatsende ausüben.
(5) Ein wichtiger Grund, der den Verpächter zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt ferner
insbesondere dann vor, wenn
-
-
-
der Pächter trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnungen gegen wesentliche
Bestimmungen des Vertrages verstößt bzw. den vertragswidrigen Gebrauch der
Pachtsache fortsetzt oder gegen zwingende Vereinbarungen dieses Vertrages
verstößt,
der Pächter mit seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung der Pacht und der
Bewirtschaftungskosten länger als zwei Monate ganz oder teilweise im Rückstand ist,
eine behördliche Genehmigung für die vorgesehene Nutzung entzogen wird oder
Auflagen der Fachämter auch nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung nicht
eingehalten werden oder
aufgrund veränderter städtebaulicher Planung eine abweichende Nutzung oder
Bebauung der Pachtsache vorgesehen ist.
Das Planungsverfahren muss für die Ausübung des Kündigungsrechtes noch nicht
abgeschlossen sein.
(6) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, fristwahrend ist allein der Zugang beim
Empfänger.
(7) Bei einer vom Pächter zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses
gem. § 2 Abs. 3 und 4 (Kündigung aus wichtigem Grund) haftet dieser für den Ausfall
des Pachtzinses.
(8) Der Eintritt eines Dritten in den bestehenden Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Verpächters.
§ 3 – Pacht / Nebenkosten
(1) Der monatliche Pachtzins beträgt 2,00 EUR / m² Wohnfläche
- bei 817,27 m² Wohnfläche
sowie 0,51 EUR / m² Freifläche
- bei 236,13 m² Freifläche
1.634,54 EUR
120,43 EUR
1.754,97 EUR
(2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass sich der monatliche Pachtzins entsprechend
dem Verhältnis und zum Zeitpunkt einer tatsächlichen Erhöhung entsprechend § 4 des
Vertrages zwischen …………….und der ………… vom ……………in seiner aktuellen
Fassung automatisch anpasst. Hier ist folgendes geregelt:
„Der Erbbaupachtzins und die Erbbauzinsreallast ändern sich im gleichen Verhältnis,
wie sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes in
Wiesbaden (Basis 2005 = 100 Punkte) ändert, sofern er sich um mehr als 10 Punkte
nach oben oder unten verändert hat. Maßgebend ist der Tag der Entstehung des Rechts
Pachtvertrag , Haus , Beginn
Seite 3 von 10
und dann der nach Ablauf von zwölf Monaten jeweils zuletzt veröffentlichte
Monatsindex.
Den Vertragsbeteiligten ist bekannt, dass diese Vereinbarung gemäß § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft
bedarf. Der Notar wird beauftragt, diese Genehmigung einzuholen. Sollte die Genehmigung nicht erteilt werden oder die Gleitklausel aus anderen Gründen als ungültig angesehen werden, so verpflichten sich die Vertragsbeteiligten, eine genehmigungsfähige Klausel zu vereinbaren, die dem Sinn der hier getroffenen Vereinbarung unter Beachtung der Vorschriften des § 9 a ErbbauRG am nächsten kommt.“
(3) Daneben hat der Pächter die in der Anlage 3 aufgeführten Betriebs- und sonstige
Nebenkosten zu tragen.
(4) Auf diese Nebenkosten ist eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 2,75 EUR / m²
Wohnfläche zu zahlen, insgesamt 2247,49 EUR.
(5) Durch den Einbau von Zähleinrichtungen für Strom, Wasser und Wärme verpflichtet sich
der Verpächter, eine Abrechnung der Betriebs- und Heiz- und sonstige Nebenkosten
vorzunehmen. Er ist auch berechtigt, eine Nachzahlung der Nebenkosten nach Ablauf
des Abrechnungszeitraumes einzufordern. Wird das Pachtverhältnis vor Ende eines
Abrechnungszeitraumes beendet, wird auch seine Abrechnung erst mit der nächsten
Gesamtabrechnung fällig. Abrechnungszeitraum ist das Pachtjahr.
(6) Ändert sich die jeweils gültige BetrKV, erklären sich beide Parteien bereits jetzt mit einer
entsprechenden Vertragsänderung einverstanden.
Weiterhin hat der Verpächter das Recht, Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die
von Nummer 1 bis 16 nicht erfasst sind, auf den Pächter umzulegen.
Dazu gehören auch die folgenden sonstigen Kosten gemäß § 2 Nr.17 der
Betriebskostenverordnung, sofern sie dem Pächter zuzurechnen sind:
-
laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
die Kosten der Wasserversorgung, Kosten der Entwässerung
die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme
Reinigung und Wartung des Heizungsnetzes
die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser
Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs
die Kosten der Schornsteinreinigung
die Kosten für den Hauswart
Kosten der Straßenreinigung, Winterdienst und Müllbeseitigung
Kosten der Garten- und Grünanlagenpflege
Kosten der Beleuchtung
Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Trinkwasser- und Abwasseruntersuchungen, Probeentnahmen gemäß TrinkwV
Umlage Verwaltungskosten i.H. von 4% auf Nettopreis der BK-Abrechnung
Sonstige Betriebskosten - hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1,
die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind, u.a.
(Überprüfungskosten für Abflussrohre; Aufwendungen für Abwasserreinigungsanlagen; Beleuchtungskosten für Heizungsraum; Reinigungskosten für
Lichtschächte; Reinigungskosten für Müllbehälter; Aufwendungen für eine
Videoüberwachungsanlage, sofern die Anbringung/Betrieb datenschutzrechtlich
Pachtvertrag , Haus , Beginn
Seite 4 von 10
erlaubt ist und eine konkrete Notwendigkeit besteht; Kosten der Bewachung;
Kosten für Bereitschaftsdienst; Wartung von Alarmanlagen; Wartung
Notstromaggregate; Wartung Gasgeräte und installierte Haustechnik;
regelmäßige Wartung Blitzableiter; Wartung Feuerlöscher und
brandschutztechnischer Einrichtungen - Brandmelde- und Sprinkleranlagen;
regelmäßige Reinigung der Dachrinnen).
(7) Sollten sich die Betriebskosten nach Vertragsabschluss aufgrund öffentlich rechtlicher
Vorschriften ändern, darf der Vermieter diese Kosten im Rahmen des billigen
Ermessens durch einseitig schriftliche Erklärung auf den Mieter umlegen. Soweit
Betriebskosten neu entstehen oder wegfallen, ist dies in der anteiligen
Umlageberechnung zu berücksichtigen. Soweit Rechnungen direkt an den Pächter
gehen, sind diese von ihm sofort zu begleichen.
(8) Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt einmal jährlich nach Vorliegen aller Belege,
die zur Weiterberechnung notwendig sind.
(9) Ein Internetanschluss ist eigenständig und auf eigene Kosten durch den Pächter zu
beantragen und zu realisieren.
(10) Dem Pächter wird ein Telefonanschlusses für die Pachtsache Haus 10, NikolaiRumjanzew- Straße 100, 04207 Leipzig
installiert. Die Installation und deren
Abrechnungsmodalitäten erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung vom
„Telekommunikationsleitung“ für Drittnutzer, die Bestandteil (Anlage 4) des
Pachtvertrages ist.
(11) Der Pächter ist nicht befugt, gegen die Pachtzinsforderung oder die
Nebenkostenvorauszahlung aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
Das Recht zur Minderung des Pachtzinses wegen Mängeln der Pachtsache bleibt
unberührt.
(12) Die für die Nutzung der Freiflächen gemäß Vertrag anfallenden Kosten, wie Revision der
Geräte und turnusmäßige Erneuerung des Rasens, werden vom Pächter komplett
getragen.
§ 4 - Zahlung der Pacht und Nebenkostenvorauszahlung
(1) Der Pächter entrichtet den Gesamtbetrag für Pacht, Verwaltungsgebühr, Nebenkosten-
Vorauszahlung in Höhe von 4002,46 EUR ab 09.11.2015 bis spätestens 3. Werktag
des laufenden Monats kostenfrei auf die Bankverbindung des Verpächters:
Bank für Sozialwirtschaft Leipzig
IBAN DE47 8602 0500 0003 5577 00
BIC
BFSWDE33LPZ
Steuer- Nr.: 231/144/00076
Buchungszeichen:
Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto des Verpächters
maßgebend.
(2) Es handelt sich um einen Nettomietvertrag. Die Parteien gehen davon aus, dass auf die
vereinbarten Pachtzahlungen keine Umsatzsteuer anfällt.
(3) Ändert sich die Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer, erklären sich die Parteien bereits
jetzt mit einer entsprechenden Vertragsänderung einverstanden.
Pachtvertrag , Haus , Beginn
Seite 5 von 10
(4) Darüber hinaus trägt der Pächter die Kosten, die dem Verpächter im Falle der Durchsetzung dieser Forderungen unter Nutzung eines Inkassounternehmens oder eines
Rechtsanwaltes entstehen.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Verpächter berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in
gesetzlicher Höhe zu erheben. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
bleibt davon unberührt.
§ 5 – Instandhaltung/Instandsetzung des Objektes
(1) Dem Pächter ist eine bauliche Veränderung innerhalb der Pachtsache nur nach
vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verpächters gestattet. Der Pächter trägt die
Kosten der Baumaßnahmen. Die Kosten der baulichen Maßnahme bleiben für die Höhe
des Pachtzinses außer Betracht. Bei der Ausführung baulicher Veränderungen in den
Mieträumen sind von dem Pächter alle notwendigen baubehördlichen Genehmigungen
auf eigene Kosten einzuholen und eventuell erteilte Beauflagungen durch ihn strikt
einzuhalten. Veränderungen sind protokollarisch zu erfassen. Die Protokolle sind
Bestandteil des Vertrages. Die Protokolle beinhalten auch die Eigentumsgrenzen
zwischen Pächter und Verpächter.
(2) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses behält sich der Verpächter ein
Entscheidungsrecht zum Verbleib der vom Pächter vorgenommenen Einbauten vor. Der
Pächter hat auf Verlangen des Verpächters den Zustand der Pachtsache zum Zeitpunkt
der Übergabe auf eigene Kosten wiederherzustellen oder der Verpächter befreit ihn von
dieser Pflicht, wobei keine Entschädigung von Seiten des Verpächters erfolgt.
(3) Ausbesserungen und bauliche Veränderungen darf der Verpächter, sofern sie zur
Erhaltung des Gebäudes oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung
von Schäden notwendig sind, ohne Zustimmung des Pächters nach vorheriger
Ankündigung innerhalb einer angemessenen Frist durchführen. Andere Arbeiten
vorbezeichneter Art darf der Verpächter nur durchführen, wenn dadurch der Pächter nur
unwesentlich beeinträchtigt wird. Zurückbehaltungs- oder Minderungsrechte bzw.
Schadenersatzansprüche entstehen für den Pächter bei keiner der von ihm zu duldenden
Arbeiten, Ausbesserungen oder baulichen Veränderungen.
§ 6 - Schönheitsreparaturen, Instandhaltung, Beseitigung von Schäden
(1) Der Pächter übernimmt für die Pachtdauer auf seine Kosten die erforderlichen
Schönheitsreparaturen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere Anstrich
bzw. Tapezieren der Wände und Decken, Anstrich von Fensterrahmen, Türen,
Heizkörpern. Er hat zu diesem Zweck das gesamte Mietobjekt nach Bedarf, jedoch in
der Regel aller 5 Jahre ab Durchführung der letzten Schönheitsreparatur, einer malermäßigen Renovierung zu unterziehen. Dem Pächter bleibt der Nachweis offen, dass der
Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht oder erst zu einem späteren als sich aus
dem Regelturnus ergebenden Zeitraum bedarf.
(2) Sind bei Ende des Pachtverhältnisses Schönheitsreparaturen gem. vorstehendem Abs.
1 noch nicht fällig, so hat der Pächter einen Anteil von den Kosten zu tragen, die eine im
Falle
der
Fälligkeit
des
Pachtverhältnisses
durchgeführte
fachgerechte
Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich im
Regelfall nach dem Verhältnis der für die Schönheitsreparaturen geltenden Regelfrist zu
dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur bis zur Beendigung der Nutzung
abgelaufen ist. Dabei wird im Regelfall von folgenden Kostenanteilen ausgegangen:
Pachtvertrag , Haus , Beginn
Seite 6 von 10
Liegen die Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Pächter 20%
der Kosten, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als drei Jahre 60%,
länger als vier Jahre 80%. Dem Pächter bleibt der Nachweis offen, dass aufgrund seines
sogenannten Umgangs mit der Pachtsache eine Renovierung erst nach Ablauf einer
längeren Zeitspanne als vorgenannt erforderlich sein wird. Der Pächter hat zudem das
Recht, anstatt der Zahlung des Kostenanteils die Renovierung selbst durchzuführen.
(3) Außerdem trägt der Pächter für die Dauer der Pachtdauer Instandhaltungs- und
Instandsetzungsleistungen. Instandhaltungen/-setzungen umfassen insbesondere das
Beheben kleinerer Schäden und Wartungsarbeiten an Installationsgegenständen für
Elektrizität, Gas und Wasser, an Wasserhähnen, Toilettenanlagen, an
Verschlusseinrichtungen
für
Türen,
Fenster
und
Fensterläden,
an
Heizungseinrichtungen, vergleichbare Kleinreparaturen und Verglasungen.
(4) Der Pächter ist verpflichtet, das Mietobjekt sowie sämtliche Einrichtungen und Anlagen
schonend zu behandeln und ständig in einem sauberen und gepflegten Zustand zu
halten. Er hat für ordnungsgemäße Reinigung sowie für ausreichende Lüftung und
Heizung des ihm überlassenen Objektes zu sorgen.
(5) Einrichtungen, mit denen der Pächter die Pachtsache versehen hat, sowie alle von ihm
eingebrachten technischen und sonstigen Anlagen hat er auf seine Kosten instand zu
halten.
(6) Der Pächter ist verpflichtet, eventuell notwendige Reparaturen von Spielgeräten oder
Sandkasten eigenverantwortlich zu veranlassen und vorzunehmen.
(7) Der Pächter ist verpflichtet, alle Schäden zu beseitigen, die er, seine Erfüllungsgehilfen,
Lieferanten, Kunden, Besucher oder sonstige Personen, die sich mit seinem Willen in
den Pachträumen aufhalten, verursachen.
(8) Der Pächter hat Schäden, für die er eintreten muss, unverzüglich zu beseitigen. Kommt
er dieser Verpflichtung nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Frist nicht
nach, so kann der Verpächter die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Pächters
vornehmen lassen. In diesem Fall steht dem Pächter, auch bei wesentlicher
Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Mieträume, kein Recht auf Minderung,
Schadenersatz oder Zurückhaltung zu. Einer schriftlichen Mahnung oder Fristsetzung
bedarf es nicht, wenn Gefahr in Verzug ist.
§ 7 - Haftung/Versicherungen
(1) Die Haftung des Pächters regelt sich, soweit nicht dieser Vertrag etwas Abweichendes
bestimmt, nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Der Verpächter haftet außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
oder wesentlicher Vertragspflichten, für eigenes Verschulden oder bei Verschulden
seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.
(3) Der Pächter verpflichtet sich, die Pachtsache gegen die üblichen Risiken (z. B.
Einbruch-/Diebstahl, Glasbruch) zu versichern und dies dem Verpächter auf Verlangen
nachzuweisen.
(4) Der Pächter schließt die Gebäudeversicherung für das Gesamtobjekt (Feuer-,
Leitungswasser- und Sturmversicherung) ab.
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(5) Dem Verpächter obliegt die Entscheidung des Wiederaufbaus des Gebäudes bei einem
Feuerschaden.
§ 8 - Versorgungsleitungen
(1) Bei Störungen oder Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Pächter für die
sofortige Abschaltung zu sorgen. Im Übrigen muss der Verpächter unverzüglich
benachrichtigt werden.
(2) Wenn Strom-, Heizung- und Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen nicht
vom Verpächter zu vertretenden Umstand unterbrochen werden, oder wenn
Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen eintreten, hat der Pächter kein
Mietminderungsrecht und keine Ersatzansprüche gegen den Verpächter.
§ 9 - Verkehrssicherungs-, Wegereinigungs- und Streupflicht
Der Verpächter übernimmt für das Objekt die Verkehrssicherungs-, Straßenreinigungs-,
Schneereinigungs- und Streupflicht auf der Grundlage der jeweils gültigen Satzung. Die
vorstehende Verpflichtung gilt unbeschadet der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.
§ 10 - Betreten der Mieträume
(1) Der Verpächter ist berechtigt, die Pachtsache zu besichtigen und Dritte zu dieser
Besichtigung hinzuzuziehen. Die Absicht ist dem Pächter rechtzeitig bekannt zu geben.
In Fällen dringender Gefahr ist dem Verpächter das Betreten der Pachtsache zu jeder
Zeit zu gestatten.
(2) Der Pächter hat Vorsorge zu treffen, dass die Pachtsache bei Gefahr im Verzug auch
während seiner Abwesenheit betreten werden kann.
§ 11 – Beschilderung
(1) Der Pächter darf in üblicher Weise Schilder mit Hinweis auf den Betrieb nach
Abstimmung mit dem Verpächter außerhalb und innerhalb des Gebäudes anbringen. Die
Kosten trägt der Pächter.
(2) Die Beschilderung erfolgt durch den Pächter auf der Basis des bestehenden Schildersystems des Verpächters. Werbeschilder über 1,00 m² sind genehmigungspflichtig.
(3) Der Pächter ist nach Beendigung des Pachtverhältnisses verpflichtet, die vollständige
und fachgerechte Entfernung aller angebrachten Hinweisschilder vorzunehmen sowie
alle etwaigen Beschädigungen an der Außenfassade oder im Innern des Gebäudes zu
beseitigen.
§ 12 - Beendigung der Pachtdauer
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(1) Die Pachtsache ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses so zu übergeben, wie der
Pächter das Objekt zum Zeitpunkt des Pachtbeginnes übernommen hat, dies gilt
unbeschadet der Regelungen §§ 581 Abs. 2, 538 BGB.
(2) Der Pächter hat in den gepachteten Räumen durch sein Verschulden entstandene
Schäden vor dem Auszugstag auf seine Kosten zu beseitigen oder dem Verpächter den
für die Beseitigung des Schadens erforderlichen Barbetrag zu zahlen. Die §§ 581 Abs.2,
538 BGB bleiben davon unberührt.
(3) Der Verpächter ist berechtigt, den Verbleib der baulichen Veränderungen gegen
Erstattung zum Zeitwert zu verlangen. Kann eine Einigung über den Zeitwert nicht erzielt
werden, ist dieser von dem Sachverständigen als Schiedsgutachter zu ermitteln, den die
Industrie- und Handelskammer zu benennen hat, in deren örtlicher Zuständigkeit der
Pachtgegenstand liegt. Bei der Bemessung des Zeitwertes sind insbesondere der
technische Fortschritt und die Abnutzung zu berücksichtigen. Soweit vom Pächter
veranlasste Veränderungen bei Übernahme durch den Verpächter bereits
abgeschrieben sind, ist eine Vergütung zugunsten des Pächters ausgeschlossen. Der
Pächter ist verpflichtet, Abschreibungen und Abschreibungszeiträume insoweit offen zu
legen. Kommt der Pächter dieser Pflicht nicht nach, gilt die Veränderung als
abgeschrieben.
§ 13 – Salvatorische Klausel
(1) Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die
Wirksamkeit der übrigen Festlegungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der
unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame Bestimmung, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Festlegung am nächsten kommt.
(2) Wenn und insoweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen gesetzliche
Vorschriften verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Bei
Außerkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung wird die vertragliche Bestimmung voll
wirksam.
§ 14 – Schlussbestimmungen
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
(2) Zusätzliche Vereinbarungen, Änderungen
Rechtswirksamkeit der Schriftform.
bzw.
Ergänzungen
bedürfen
zur
(3) Schäden an Privatfahrzeugen, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden
seitens des Verpächters nicht ersetzt.
(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien des Vertrages ist Leipzig.
(5) Dieser Vertrag wurde in zwei Ausfertigungen erstellt und von den Vertragspartnern
unterzeichnet. Die Vertragspartner erhalten davon je ein Exemplar.
(6) Einer stillschweigenden Verlängerung des Pachtverhältnisses nach dessen Beendigung
gem. § 581 Abs. i.V. m. § 545 BGB wird bereits jetzt widersprochen.
(7) Den Vertragsparteien ist das Schriftformerfordernis der §§ 581 Abs.1, 578, 550 BGB
bekannt. Sie verpflichten sich, diesen Vertrag nebst allen Anlagen zu einer Urkunde zu
verbinden und dies auch in Bezug auf etwaige Nachträge so zu handhaben. Darüber
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hinaus erklären beide Seiten, dass sie sich, falls es zu einem Verstoß gegen das
Schriftformerfordernis kommen sollte, darauf nicht berufen, sondern eine Heilung des
Formmangels vornehmen werden.
Nachfolgend aufgeführte Anlagen sind Bestandteil des Vertrages:
Anlage 1 –
Anlage 1a Anlage 2 –
Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 -
Lageplan Standort Grünau / Orientierungshilfe für Patienten
Planungsunterlagen nach Bauantrag Umnutzung Gebäude Haus 10
Grundrisse Haus 10, Zeichnung vom 24.05.2012, Verfasser A. Leipold
Betriebskostenverordnung
Gebührenordnung Telekommunikationsleistungen für Drittnutzer, vom
15.08.2008
Übergabeprotokoll
Inventarverzeichnis
Verkehrssicherungsdokumentation für den Standort Grünau, Kennzeichnung
Wege und Flächen
Leipzig,
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-Verpächter -
- Pächter -
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