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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1038592.pdf
Größe
2,3 MB
Erstellt
02.10.15, 12:00
Aktualisiert
05.02.16, 09:19

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Dienstberatung des Oberbürgermeisters Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01928-DS-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Beschlussfassung Ratsversammlung Information zur Kenntnis Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau Information zur Kenntnis Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Information zur Kenntnis Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Überplanmäßige Aufwendungen gemäß § 79 (1) SächsGemO: Grundsatzbeschluss zur Errichtung einer Unterkunft für Asylbewerber/-innen und Geduldete in der Robert-Koch-Klinik, Nikolai-Rumjanzew-Straße 100, Haus 10 und Ausführungsbeschluss für die Bewirtschaftung, Bewachung, Ausstattung und soziale Betreuung Beschluss des Oberbürgermeisters vom 13.10.2015: 1. Die dauerhafte Nutzung des Objektes in der Robert-Koch-Klinik, Haus 10, NikolaiRumjanzew-Straße 100, 04207 Leipzig, für gemeinschaftliches Wohnen von Asylbewerber/ -innen und Geduldeten mit 38 Plätzen wird bestätigt. 2. Für das Objekt gelten die im RBV-1293/12 beschriebenen Standards für gemeinschaftlichesWohnen. In der Einrichtung wird gemäß RBV-1826/13 eine soziale Betreuung angeboten und gemäß RBV-1825/13 erfolgen Sicherheitsmaßnahmen der Kategorie III zuzüglich Wachschutz. 3. Der Oberbürgermeister beauftragt den Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule, den Pachtvertrag mit der St. Georg gGmbH abzuschließen. 4. Der Oberbürgermeister beauftragt die Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau, alle erforderlichen Baumaßnahmen zu beauftragen, die für den Nutzungsbeginn im November 2015 notwendig sind. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Seite 1/4 Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis Höhe in EUR wo veranschlagt 2015 136.150 330.500 1.100.313001.38 50_UH ab 2016 544.600 1.100.313001.38 Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Seite 2/5 Sachverhalt: siehe Anlage Seite 3/5 1.Begründung der Notwendigkeit Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat seine Prognose der aufzunehmenden Flüchtlinge für 2015 verdoppelt. Die Landesdirektion Leipzig hat am 28.08.2015 die Prognose der noch in diesem Jahr in Leipzig aufzunehmenden Erstantragssteller auf 5.402 erhöht. Bislang lag die Prognose bei 2.701 Erstantragsstellern und ca. 350 Folgeantrag sstellern. Das stellt die Stadt Leipzig vor enorme Herausforderungen bei der Unterbringung von Asylsuchenden. Alle verfügbaren Platzkapazitäten für die Unterbringung von Asylsuchenden und Geduld eten in Erstunterbringungseinrichtungen, Wohnhäusern, Übergangsheimen und -wohnungen sowie in Pensionen sind derzeit ausgelastet. Die vorhandenen Kapazitäten reichen nicht aus, um die für das Jahr 2015 angekündigten Flüchtlinge aufnehmen zu können. Insofern sind zwingend entsprechende Vorkehrungen zu treffen, die eine vergleichbar schnelle Umsetzung versprechen und die dringend benötigten Platzkapazitäten zumindest teilweise untersetzen können. 2. Beschreibung des Vorhabens 2.1 Objekt und bauliche Voraussetzungen Um dringend benötigte Kapazitäten zur Unterbringung von Asylsuchenden bereitstellen zu können, soll das ehemalige Klinik- und Bürogebäude der Robert-Koch-Klinik, Haus 10 in der Nikolai-Rumjanzew-Straße 100, 04207 Leipzig im Ortsteil Grünau-Ost ab 09.11.2015 genutzt werden. Das Gebäude soll als dauerhafte Unterkunft für gemeinschaftliches Wohnen von Flüchtlingen mit insgesamt 38 Plätzen hergerichtet werden. Die Liegenschaft ist im Eigentum des Eigenbetriebes Städtisches Klinikum „St. Georg“ Leipzig und wird an die Stadt Leipzig für einen Zeitraum von 10 Jahren verpachtet. Der Standort wird gemäß RBV-1826/13 der Kategorie B „Wohnen in kleineren Gemeinschaftsunterkünften mit in der Regel befristeter Unterbringungsdauer“ zugeordnet. Das Objekt ist hinsichtlich Größe, innerem und äußerem Zuschnitt, Lage im S tadtgebiet, Infrastruktur im Umfeld, Verfügbarkeit und planungsrechtlicher Nutzung für die Unterbringung von Asylsuchenden geeignet. Es erfolgte eine Abstimmung mit der Polizei. Das Objekt befindet sich in einer öffentlichen Parkanlage. Einkaufsmöglichkeiten und der Zugang zum ÖPNV sind gegeben. Bei dem Gebäude handelt es sich um einen ebenerdigen Flachbau (Grundriss siehe Anlage), der über 17 Doppelzimmer und 4 Einzelzimmer verfügt. Darüber hinaus sind mehrere Gemeinschaftsräume und eine Gemeinschaftsküche/Speiseraum sowie gemeinschaftliche Sanitäranlagen vorhanden. Die Büroräume der sozialen Betreuung und Bewirtschaftung sowie Räume für den Wachschutz sind ebenfalls im Objekt untergebracht. Zum Objekt gehört eine Grünfläche, die eingezäunt ist und für Freizeitaktivitäten genutzt werden kann. Vor Inbetriebnahme sind folgende Baumaßnahmen erforderlich: • • • Bodenbelag-/ Malerarbeiten, Rückbau von Fenstern, Neubau von Außentüren, Ertüchtigung von Installationen Elt, Trinkwasser/Abwasser, Reparatur von Heizkörpern Seite 1 • • • • • brandschutztechnische Ertüchtigung gem. Brandschutzkonzept, Erneuerung der Wasser-/Abwasser-/Sanitär-/ Heizungs-/ Elt-Installationen, Komplettierung der Fernmeldeeinrichtungen, W-Lan-Anschluss, Installation einer Videoüberwachungsanlage, Einfriedung des Geländes. Die Baumaßnahmen werden durch das AGM umgesetzt. Der auf 10 Jahre abzuschließende Pachtvertrag wurde zu folgenden Konditionen verhandelt:    Pachtzins/m² Wohnfläche/Monat: 1.634,54 € (entspricht 2,00 €/m² bei 817,27 m²) Pachtzins/m² Freifläche/Monat: 120,43 € (entspricht 0,51 €/m² bei 236,13 m²) Vorauszahlungen auf Nebenkosten/Monat : 2.247,49 € (entspricht 2,75 €/m²) Die monatlichen Gesamtaufwendungen aus dem Pachtvertrag beziffern sich somit auf 4.002,46 €. 2.1 Sicherheitskonzept Wie ausgeführt, soll das Objekt in die Kategorie B „Wohnen in kleineren Gemeinschaftsunterkünften mit in der Regel befristeter Unterbringungsdauer“ (vgl. RBV1826/13) eingeordnet werden. Hinsichtlich der Sicherheitsausstattung wird vorgeschlagen, die für die in RBV-1825/13 beschriebenen Maßnahmen der Kategorie III zur Anwendung zu bringen und zusätzlich aufgrund der Tatsache, dass sich das Objekt in einer öffentlichen Parkanlage befindet, eine Bewachung vorzusehen. 2.2 Betreibung und soziale Betreuung in der Einrichtung Die Leistungen zur Betreibung und sozialen Betreuung des Objektes sollen vergeben werden. Die Betreibung beinhaltet: • • • • • • die Unterhaltung, Instandsetzung sowie Versorgung und Reinigung der Unterkunft, die Durchsetzung von Sauberkeit, Sicherheit und Ordnung sowie die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten, die Einhaltung der brandschutzrechtlichen und hygienischen Vorschriften, die Ersatzbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, die Gewährleistung von Versicherungsschutz zur Absicherung etwaiger Risiken (Personenschäden, Sachschäden, Vermögensschäden und insbesondere Haftpflichtschäden usw.), eine Rund-um-die-Uhr-Bewachung. Die soziale Betreuung beinhaltet: • Sozialpädagogische Beratung und Unterstützung spezifiziert nach Alters- und GeSeite 2 • • • • • • • • • schlechtsgruppen,Orientierungshilfen zu den Lebensbedingungen und Lebensgewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland, Unterstützung bei der Gestaltung des Zusammenlebens der Bewohner/innen der Gemeinschaftsunterkunft, Unterstützung bei der Organisation des täglichen Lebens und Motivation zur Eigenverantwortlichkeit der Bewohner/innen, Unterstützung der Familien bei der Erfüllung der Schulpflicht der Kinder sowie Integration kleinerer Kinder in Kitas, Erkennen von Konfliktsituationen und Hilfe bei der Beseitigung bzw. Vermeidung, Unterbreitung von Beschäftigungsangeboten, z.B. zur Instandhaltung und Pflege der Objekte und ihrer Außenanlagen, Bildungsangebote, z.B. zum Spracherwerb, Förderung von Kontakten zur Wohnbevölkerung, Vorbereitung auf ein selbständiges Leben in eigenem Wohnraum, Erkennen vorhandener oder sich entwickelnder Suchtmittelabhängigkeiten und Motivation zur Annahme bestehender Hilfsangebote. Gemäß RBV-1826/13 vom 21.11.2013 ist für die soziale Betreuung ein Personalschlüssel von 1 Vollzeitstellen/40 Bewohner vorzuhalten. Bei einer Objektgröße von 38 Plätzen ist 1,0 Vollzeitstelle für die Soziale Betreuung und 0,5 VzÄ für die Bewirtschaftung im Objekt vorzuhalten. 1. Wirtschaftlichkeit Sowohl die Bewirtschaftung, die Bewachung als auch die soziale Betreuung im Objekt sollen durch externe Partner realisiert werden. Ebenso soll die Ausstattung der Unterkunft an Fremdfirmen vergeben werden. Alternativ bestünde die Möglichkeit, dieses Objekt durch die Stadt Leipzig selbst zu betreiben. Aufgrund der Dringlichkeit des Vorhabens ist es nicht möglich, eigenes Personal für die o.g. Leistungen zu binden. Die Vergabe der Leistungen an Dritte unterliegt dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. 2. Zeitliche Einordnung des Vorhabens 02.10.2015 Oktober 2015 09.11.2015 Eilentscheidung des Oberbürgermeisters, anschl. Unterzeichnung des Pachtvertrages Herstellung der Bezugsfähigkeit des Objektes, Vergabe der Leistungen für Bewirtschaftung, soziale Betreuung und Bewachung Nutzungsbeginn Seite 3 3. Finanzielle Auswirkungen 2015 Robert-Koch-Klinik (Haus 10) 38 Plätze 2 Monate Ab 2016 Robert-Koch-Klinik (Haus 10) 38 Plätze 12 Monate Pachtzins einschließlich Nebenkosten 8.050 € 48.050 € Bewirtschaftung 7.600 € 45.600 € 28.350 € 170.000 € 7.600 € 45.600 € Ausstattung einschließlich Ersatzbeschaffung 45.600 € 4.550 € Leistungen AsylbLG und für Bildung und Teilhabe 38.950 € 230.800 € Herrichtung der Unterkunft (50_UH) 330.500 € 0€ Aufwendungen gesamt 466.650 € 544.600 Bewachung soziale Betreuung Es wird davon ausgegangen, dass die Aufwendungen und Auszahlungen zur Unterbringung der Asylbewerber in voller Höhe vom Bund sowie vom Freistaat Sachsen erstattet werden. Für das Jahr 2015 sind überplanmäßige Aufwendungen in Höhe von 466.650 € und ab dem Jahr 2016 in Höhe von 544.600 € bereitzustellen. Die Deckung erfolgt aus der Kostenstelle „Unterjährige Finanzierung ohne Deckung Ergebnishaushalt - Asyl“ (1098300000). 4. Folgen bei Nichtbeschluss Der Bedarf an erforderlichen Kapazitäten für die Aufnahme und Unterbringung asylsuchender Menschen kann nicht gedeckt werden. Damit ist die Erfüllung einer weisungsgebundenen Pflichtaufgabe nicht vollumfänglich möglich. Seite 4 Pachtvertrag zwischen Klinikum St. Georg gGmbH vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Dr. Iris Minde Delitzscher Straße 141 04219 Leipzig - Verpächter - und Stadt Leipzig der Oberbürgermeister Bürgermeister und Beigeordneten für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Herrn Prof. Dr. Thomas Fabian Neues Rathaus Martin-Luther-Ring 4/6 04109 Leipzig - Pächter Präambel Die Trägerschaft des Hauses 10 der Liegenschaft Grünau, Nikolai-Rumjanzew-Straße 100; 04207 Leipzig die bislang beim Verpächter liegt, wird mit Wirkung zum …………..auf das Sozialamt der Stadt Leipzig übertragen. Das beschloss der ……………..in einer Sitzung am …………. Mit dieser Vereinbarung sollen die sich aus dieser Übertragung ergebenden Konsequenzen in Bezug auf die von der Einrichtung genutzten Räumlichkeiten geregelt werden. § 1 - Pachtsache (1) Der Verpächter überlässt dem Pächter am Standort in Grünau Gebäude 10 zur Nutzung. Verpachtet wird das Gebäude incl. aller Flächen, Räumlichkeiten. Die Beschreibung der Pachtsache ergibt sich aus der Anlage 1, die wesentlicher Bestandteil des Vertrages sind: Anlage 1a und Anlage 2: genaue Planungsunterlagen nach Gebäudestruktur und Gelände werden nach Fertigstellung der aktuellen Baugenehmigung dem Vertrag beigefügt. (2) Abweichungen der tatsächlichen Flächen zu den Flächen, die in den unter Abs. 1 benannten Unterlagen angegeben sind, gelten nicht als Mangel, sofern die Pachtvertrag , Haus , Beginn Seite 1 von 10 Abweichungen nicht mehr als 10% betragen. Abweichungen von unter 10% nach oben berechtigen den Verpächter darüber hinaus nicht zu einer Anpassung des Pachtzinses. (3) Die Verpachtung erfolgt ausschließlich zum Betreiben einer Unterkunft für Bedürftige (z.B. Flüchtlinge, von Obdachlosigkeit bedrohte Personen). (4) Eine der Zweckbestimmung zuwiderlaufende andere Nutzung wird seitens des Verpächters ausgeschlossen. (5) Der Pächter hat auf seine Kosten sämtliche Auflagen zu erfüllen und behördliche Genehmigungen zu besorgen, die mit der Art der Nutzung und/oder der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen. (6) Nicht durch den Pächter genutzte Räume dürfen nur nach schriftlicher Zustimmung des Verpächters durch Dritte genutzt bzw. an diese unterverpachtet werden, sofern die Nutzungsart § 1, Abs. 2 nicht widerspricht. (7) Der Pächter übernimmt das Objekt im derzeitigen Zustand. Der Zustand der Mieträume ist dem Pächter auf Grund einer Begehung am 29.09.2015 bekannt und wird als vertragsgemäß anerkannt. Der Zustand der Räume ist im Übergabeprotokoll (Anlage 5) festgehalten. (8) Das vorhandene Inventar (Anlage 6) wird dem Pächter zur sachgerechten Verwendung lt. Zweckbestimmung § 1 Pkt. 3 übergeben. (9) Sofern der Pächter weitere, bislang in der Pachtsache nicht enthaltene Räume nutzen möchte, ist hierfür eine gesonderte Vereinbarung zu treffen. (10) Es wird eine neuen Schließanlage im Haus 10 auf Kosten des neuen Pächters installiert und die Sicherungskarte verbleibt beim Pächter. Die Schlüsselverwaltung obliegt dem Pächter. Die Kosten eines evtl. Schlüsselverlustes hat der Pächter zu tragen bzw. abzusichern. (11) Es ist Sache des Pächters, das Mietobjekt für seine Zwecke herzurichten. Die Kosten hierfür trägt er selbst. (12) Die Instandhaltung des Pachtobjektes mit Ausnahme von Reparaturen an Dach und Fach obliegt dem Pächter. Die Instandhaltung umfasst dabei auch das Beheben von Schäden sowie die Wartung von sanitären Einrichtungen, Verschlüssen von Fenstern und Türen, Rolläden, Öfen und Herden. Der Pächter dokumentiert die durchgeführten Maßnahmen. (13) Der Verpächter versorgt das Gebäude mit allen Medien (Strom, Wärme, Wasser etc.). § 2 - Pachtdauer/Kündigung (1) Das Pachtverhältnis wird für eine Dauer von 10 Jahren vereinbart. Es beginnt am 09.11.2015 und endet am 31.10.2025. (2) Das Pachtjahr ist das Kalenderjahr. (3) Jeder Vertragspartner kann das Pachtverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. dann vor, wenn der andere Partner schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen Pachtvertrag , Haus , Beginn Seite 2 von 10 verletzt, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (4) Sollten eine oder mehrere vollziehbare behördliche oder gerichtliche Entscheidungen ergehen, aus denen sich ergibt, dass eine Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Objekt nicht zulässig ist oder kein Bedarf mehr an der Unterbringung der genannten Personen bestehen, steht dem Pächter ein Sonderkündigungsrecht zu. Das Sonderkündigungsrecht kann der Pächter mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ausüben. (5) Ein wichtiger Grund, der den Verpächter zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt ferner insbesondere dann vor, wenn - - - der Pächter trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnungen gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstößt bzw. den vertragswidrigen Gebrauch der Pachtsache fortsetzt oder gegen zwingende Vereinbarungen dieses Vertrages verstößt, der Pächter mit seinen vertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung der Pacht und der Bewirtschaftungskosten länger als zwei Monate ganz oder teilweise im Rückstand ist, eine behördliche Genehmigung für die vorgesehene Nutzung entzogen wird oder Auflagen der Fachämter auch nach zweimaliger schriftlicher Abmahnung nicht eingehalten werden oder aufgrund veränderter städtebaulicher Planung eine abweichende Nutzung oder Bebauung der Pachtsache vorgesehen ist. Das Planungsverfahren muss für die Ausübung des Kündigungsrechtes noch nicht abgeschlossen sein. (6) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen, fristwahrend ist allein der Zugang beim Empfänger. (7) Bei einer vom Pächter zu vertretenden vorzeitigen Beendigung des Pachtverhältnisses gem. § 2 Abs. 3 und 4 (Kündigung aus wichtigem Grund) haftet dieser für den Ausfall des Pachtzinses. (8) Der Eintritt eines Dritten in den bestehenden Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verpächters. § 3 – Pacht / Nebenkosten (1) Der monatliche Pachtzins beträgt 2,00 EUR / m² Wohnfläche - bei 817,27 m² Wohnfläche sowie 0,51 EUR / m² Freifläche - bei 236,13 m² Freifläche 1.634,54 EUR 120,43 EUR 1.754,97 EUR (2) Die Vertragsparteien sind sich einig, dass sich der monatliche Pachtzins entsprechend dem Verhältnis und zum Zeitpunkt einer tatsächlichen Erhöhung entsprechend § 4 des Vertrages zwischen …………….und der ………… vom ……………in seiner aktuellen Fassung automatisch anpasst. Hier ist folgendes geregelt: „Der Erbbaupachtzins und die Erbbauzinsreallast ändern sich im gleichen Verhältnis, wie sich der Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden (Basis 2005 = 100 Punkte) ändert, sofern er sich um mehr als 10 Punkte nach oben oder unten verändert hat. Maßgebend ist der Tag der Entstehung des Rechts Pachtvertrag , Haus , Beginn Seite 3 von 10 und dann der nach Ablauf von zwölf Monaten jeweils zuletzt veröffentlichte Monatsindex. Den Vertragsbeteiligten ist bekannt, dass diese Vereinbarung gemäß § 2 Preisangaben- und Preisklauselgesetz der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft bedarf. Der Notar wird beauftragt, diese Genehmigung einzuholen. Sollte die Genehmigung nicht erteilt werden oder die Gleitklausel aus anderen Gründen als ungültig angesehen werden, so verpflichten sich die Vertragsbeteiligten, eine genehmigungsfähige Klausel zu vereinbaren, die dem Sinn der hier getroffenen Vereinbarung unter Beachtung der Vorschriften des § 9 a ErbbauRG am nächsten kommt.“ (3) Daneben hat der Pächter die in der Anlage 3 aufgeführten Betriebs- und sonstige Nebenkosten zu tragen. (4) Auf diese Nebenkosten ist eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 2,75 EUR / m² Wohnfläche zu zahlen, insgesamt 2247,49 EUR. (5) Durch den Einbau von Zähleinrichtungen für Strom, Wasser und Wärme verpflichtet sich der Verpächter, eine Abrechnung der Betriebs- und Heiz- und sonstige Nebenkosten vorzunehmen. Er ist auch berechtigt, eine Nachzahlung der Nebenkosten nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes einzufordern. Wird das Pachtverhältnis vor Ende eines Abrechnungszeitraumes beendet, wird auch seine Abrechnung erst mit der nächsten Gesamtabrechnung fällig. Abrechnungszeitraum ist das Pachtjahr. (6) Ändert sich die jeweils gültige BetrKV, erklären sich beide Parteien bereits jetzt mit einer entsprechenden Vertragsänderung einverstanden. Weiterhin hat der Verpächter das Recht, Betriebskosten im Sinne des § 1 BetrKV, die von Nummer 1 bis 16 nicht erfasst sind, auf den Pächter umzulegen. Dazu gehören auch die folgenden sonstigen Kosten gemäß § 2 Nr.17 der Betriebskostenverordnung, sofern sie dem Pächter zuzurechnen sind: - laufende öffentliche Lasten des Grundstücks die Kosten der Wasserversorgung, Kosten der Entwässerung die Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme Reinigung und Wartung des Heizungsnetzes die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs die Kosten der Schornsteinreinigung die Kosten für den Hauswart Kosten der Straßenreinigung, Winterdienst und Müllbeseitigung Kosten der Garten- und Grünanlagenpflege Kosten der Beleuchtung Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung Trinkwasser- und Abwasseruntersuchungen, Probeentnahmen gemäß TrinkwV Umlage Verwaltungskosten i.H. von 4% auf Nettopreis der BK-Abrechnung Sonstige Betriebskosten - hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind, u.a. (Überprüfungskosten für Abflussrohre; Aufwendungen für Abwasserreinigungsanlagen; Beleuchtungskosten für Heizungsraum; Reinigungskosten für Lichtschächte; Reinigungskosten für Müllbehälter; Aufwendungen für eine Videoüberwachungsanlage, sofern die Anbringung/Betrieb datenschutzrechtlich Pachtvertrag , Haus , Beginn Seite 4 von 10 erlaubt ist und eine konkrete Notwendigkeit besteht; Kosten der Bewachung; Kosten für Bereitschaftsdienst; Wartung von Alarmanlagen; Wartung Notstromaggregate; Wartung Gasgeräte und installierte Haustechnik; regelmäßige Wartung Blitzableiter; Wartung Feuerlöscher und brandschutztechnischer Einrichtungen - Brandmelde- und Sprinkleranlagen; regelmäßige Reinigung der Dachrinnen). (7) Sollten sich die Betriebskosten nach Vertragsabschluss aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften ändern, darf der Vermieter diese Kosten im Rahmen des billigen Ermessens durch einseitig schriftliche Erklärung auf den Mieter umlegen. Soweit Betriebskosten neu entstehen oder wegfallen, ist dies in der anteiligen Umlageberechnung zu berücksichtigen. Soweit Rechnungen direkt an den Pächter gehen, sind diese von ihm sofort zu begleichen. (8) Die Abrechnung der Betriebskosten erfolgt einmal jährlich nach Vorliegen aller Belege, die zur Weiterberechnung notwendig sind. (9) Ein Internetanschluss ist eigenständig und auf eigene Kosten durch den Pächter zu beantragen und zu realisieren. (10) Dem Pächter wird ein Telefonanschlusses für die Pachtsache Haus 10, NikolaiRumjanzew- Straße 100, 04207 Leipzig installiert. Die Installation und deren Abrechnungsmodalitäten erfolgt auf Grundlage der Gebührenordnung vom „Telekommunikationsleitung“ für Drittnutzer, die Bestandteil (Anlage 4) des Pachtvertrages ist. (11) Der Pächter ist nicht befugt, gegen die Pachtzinsforderung oder die Nebenkostenvorauszahlung aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Das Recht zur Minderung des Pachtzinses wegen Mängeln der Pachtsache bleibt unberührt. (12) Die für die Nutzung der Freiflächen gemäß Vertrag anfallenden Kosten, wie Revision der Geräte und turnusmäßige Erneuerung des Rasens, werden vom Pächter komplett getragen. § 4 - Zahlung der Pacht und Nebenkostenvorauszahlung (1) Der Pächter entrichtet den Gesamtbetrag für Pacht, Verwaltungsgebühr, Nebenkosten- Vorauszahlung in Höhe von 4002,46 EUR ab 09.11.2015 bis spätestens 3. Werktag des laufenden Monats kostenfrei auf die Bankverbindung des Verpächters: Bank für Sozialwirtschaft Leipzig IBAN DE47 8602 0500 0003 5577 00 BIC BFSWDE33LPZ Steuer- Nr.: 231/144/00076 Buchungszeichen: Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto des Verpächters maßgebend. (2) Es handelt sich um einen Nettomietvertrag. Die Parteien gehen davon aus, dass auf die vereinbarten Pachtzahlungen keine Umsatzsteuer anfällt. (3) Ändert sich die Höhe der gesetzlichen Mehrwertsteuer, erklären sich die Parteien bereits jetzt mit einer entsprechenden Vertragsänderung einverstanden. Pachtvertrag , Haus , Beginn Seite 5 von 10 (4) Darüber hinaus trägt der Pächter die Kosten, die dem Verpächter im Falle der Durchsetzung dieser Forderungen unter Nutzung eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwaltes entstehen. (5) Bei Zahlungsverzug ist der Verpächter berechtigt, Mahngebühren und Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu erheben. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt davon unberührt. § 5 – Instandhaltung/Instandsetzung des Objektes (1) Dem Pächter ist eine bauliche Veränderung innerhalb der Pachtsache nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verpächters gestattet. Der Pächter trägt die Kosten der Baumaßnahmen. Die Kosten der baulichen Maßnahme bleiben für die Höhe des Pachtzinses außer Betracht. Bei der Ausführung baulicher Veränderungen in den Mieträumen sind von dem Pächter alle notwendigen baubehördlichen Genehmigungen auf eigene Kosten einzuholen und eventuell erteilte Beauflagungen durch ihn strikt einzuhalten. Veränderungen sind protokollarisch zu erfassen. Die Protokolle sind Bestandteil des Vertrages. Die Protokolle beinhalten auch die Eigentumsgrenzen zwischen Pächter und Verpächter. (2) Bei Beendigung des Pachtverhältnisses behält sich der Verpächter ein Entscheidungsrecht zum Verbleib der vom Pächter vorgenommenen Einbauten vor. Der Pächter hat auf Verlangen des Verpächters den Zustand der Pachtsache zum Zeitpunkt der Übergabe auf eigene Kosten wiederherzustellen oder der Verpächter befreit ihn von dieser Pflicht, wobei keine Entschädigung von Seiten des Verpächters erfolgt. (3) Ausbesserungen und bauliche Veränderungen darf der Verpächter, sofern sie zur Erhaltung des Gebäudes oder zur Abwendung drohender Gefahren oder zur Beseitigung von Schäden notwendig sind, ohne Zustimmung des Pächters nach vorheriger Ankündigung innerhalb einer angemessenen Frist durchführen. Andere Arbeiten vorbezeichneter Art darf der Verpächter nur durchführen, wenn dadurch der Pächter nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Zurückbehaltungs- oder Minderungsrechte bzw. Schadenersatzansprüche entstehen für den Pächter bei keiner der von ihm zu duldenden Arbeiten, Ausbesserungen oder baulichen Veränderungen. § 6 - Schönheitsreparaturen, Instandhaltung, Beseitigung von Schäden (1) Der Pächter übernimmt für die Pachtdauer auf seine Kosten die erforderlichen Schönheitsreparaturen. Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere Anstrich bzw. Tapezieren der Wände und Decken, Anstrich von Fensterrahmen, Türen, Heizkörpern. Er hat zu diesem Zweck das gesamte Mietobjekt nach Bedarf, jedoch in der Regel aller 5 Jahre ab Durchführung der letzten Schönheitsreparatur, einer malermäßigen Renovierung zu unterziehen. Dem Pächter bleibt der Nachweis offen, dass der Vornahme von Schönheitsreparaturen nicht oder erst zu einem späteren als sich aus dem Regelturnus ergebenden Zeitraum bedarf. (2) Sind bei Ende des Pachtverhältnisses Schönheitsreparaturen gem. vorstehendem Abs. 1 noch nicht fällig, so hat der Pächter einen Anteil von den Kosten zu tragen, die eine im Falle der Fälligkeit des Pachtverhältnisses durchgeführte fachgerechte Schönheitsreparatur verursacht hätte. Der zu zahlende Kostenanteil errechnet sich im Regelfall nach dem Verhältnis der für die Schönheitsreparaturen geltenden Regelfrist zu dem Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparatur bis zur Beendigung der Nutzung abgelaufen ist. Dabei wird im Regelfall von folgenden Kostenanteilen ausgegangen: Pachtvertrag , Haus , Beginn Seite 6 von 10 Liegen die Schönheitsreparaturen länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Pächter 20% der Kosten, liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%. Dem Pächter bleibt der Nachweis offen, dass aufgrund seines sogenannten Umgangs mit der Pachtsache eine Renovierung erst nach Ablauf einer längeren Zeitspanne als vorgenannt erforderlich sein wird. Der Pächter hat zudem das Recht, anstatt der Zahlung des Kostenanteils die Renovierung selbst durchzuführen. (3) Außerdem trägt der Pächter für die Dauer der Pachtdauer Instandhaltungs- und Instandsetzungsleistungen. Instandhaltungen/-setzungen umfassen insbesondere das Beheben kleinerer Schäden und Wartungsarbeiten an Installationsgegenständen für Elektrizität, Gas und Wasser, an Wasserhähnen, Toilettenanlagen, an Verschlusseinrichtungen für Türen, Fenster und Fensterläden, an Heizungseinrichtungen, vergleichbare Kleinreparaturen und Verglasungen. (4) Der Pächter ist verpflichtet, das Mietobjekt sowie sämtliche Einrichtungen und Anlagen schonend zu behandeln und ständig in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten. Er hat für ordnungsgemäße Reinigung sowie für ausreichende Lüftung und Heizung des ihm überlassenen Objektes zu sorgen. (5) Einrichtungen, mit denen der Pächter die Pachtsache versehen hat, sowie alle von ihm eingebrachten technischen und sonstigen Anlagen hat er auf seine Kosten instand zu halten. (6) Der Pächter ist verpflichtet, eventuell notwendige Reparaturen von Spielgeräten oder Sandkasten eigenverantwortlich zu veranlassen und vorzunehmen. (7) Der Pächter ist verpflichtet, alle Schäden zu beseitigen, die er, seine Erfüllungsgehilfen, Lieferanten, Kunden, Besucher oder sonstige Personen, die sich mit seinem Willen in den Pachträumen aufhalten, verursachen. (8) Der Pächter hat Schäden, für die er eintreten muss, unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung nach schriftlicher Mahnung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so kann der Verpächter die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Pächters vornehmen lassen. In diesem Fall steht dem Pächter, auch bei wesentlicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit der Mieträume, kein Recht auf Minderung, Schadenersatz oder Zurückhaltung zu. Einer schriftlichen Mahnung oder Fristsetzung bedarf es nicht, wenn Gefahr in Verzug ist. § 7 - Haftung/Versicherungen (1) Die Haftung des Pächters regelt sich, soweit nicht dieser Vertrag etwas Abweichendes bestimmt, nach den gesetzlichen Vorschriften. (2) Der Verpächter haftet außer in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wesentlicher Vertragspflichten, für eigenes Verschulden oder bei Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (3) Der Pächter verpflichtet sich, die Pachtsache gegen die üblichen Risiken (z. B. Einbruch-/Diebstahl, Glasbruch) zu versichern und dies dem Verpächter auf Verlangen nachzuweisen. (4) Der Pächter schließt die Gebäudeversicherung für das Gesamtobjekt (Feuer-, Leitungswasser- und Sturmversicherung) ab. Pachtvertrag , Haus , Beginn Seite 7 von 10 (5) Dem Verpächter obliegt die Entscheidung des Wiederaufbaus des Gebäudes bei einem Feuerschaden. § 8 - Versorgungsleitungen (1) Bei Störungen oder Schäden an den Versorgungsleitungen hat der Pächter für die sofortige Abschaltung zu sorgen. Im Übrigen muss der Verpächter unverzüglich benachrichtigt werden. (2) Wenn Strom-, Heizung- und Wasserversorgung oder die Entwässerung durch einen nicht vom Verpächter zu vertretenden Umstand unterbrochen werden, oder wenn Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen eintreten, hat der Pächter kein Mietminderungsrecht und keine Ersatzansprüche gegen den Verpächter. § 9 - Verkehrssicherungs-, Wegereinigungs- und Streupflicht Der Verpächter übernimmt für das Objekt die Verkehrssicherungs-, Straßenreinigungs-, Schneereinigungs- und Streupflicht auf der Grundlage der jeweils gültigen Satzung. Die vorstehende Verpflichtung gilt unbeschadet der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen. § 10 - Betreten der Mieträume (1) Der Verpächter ist berechtigt, die Pachtsache zu besichtigen und Dritte zu dieser Besichtigung hinzuzuziehen. Die Absicht ist dem Pächter rechtzeitig bekannt zu geben. In Fällen dringender Gefahr ist dem Verpächter das Betreten der Pachtsache zu jeder Zeit zu gestatten. (2) Der Pächter hat Vorsorge zu treffen, dass die Pachtsache bei Gefahr im Verzug auch während seiner Abwesenheit betreten werden kann. § 11 – Beschilderung (1) Der Pächter darf in üblicher Weise Schilder mit Hinweis auf den Betrieb nach Abstimmung mit dem Verpächter außerhalb und innerhalb des Gebäudes anbringen. Die Kosten trägt der Pächter. (2) Die Beschilderung erfolgt durch den Pächter auf der Basis des bestehenden Schildersystems des Verpächters. Werbeschilder über 1,00 m² sind genehmigungspflichtig. (3) Der Pächter ist nach Beendigung des Pachtverhältnisses verpflichtet, die vollständige und fachgerechte Entfernung aller angebrachten Hinweisschilder vorzunehmen sowie alle etwaigen Beschädigungen an der Außenfassade oder im Innern des Gebäudes zu beseitigen. § 12 - Beendigung der Pachtdauer Pachtvertrag , Haus , Beginn Seite 8 von 10 (1) Die Pachtsache ist bei Beendigung des Pachtverhältnisses so zu übergeben, wie der Pächter das Objekt zum Zeitpunkt des Pachtbeginnes übernommen hat, dies gilt unbeschadet der Regelungen §§ 581 Abs. 2, 538 BGB. (2) Der Pächter hat in den gepachteten Räumen durch sein Verschulden entstandene Schäden vor dem Auszugstag auf seine Kosten zu beseitigen oder dem Verpächter den für die Beseitigung des Schadens erforderlichen Barbetrag zu zahlen. Die §§ 581 Abs.2, 538 BGB bleiben davon unberührt. (3) Der Verpächter ist berechtigt, den Verbleib der baulichen Veränderungen gegen Erstattung zum Zeitwert zu verlangen. Kann eine Einigung über den Zeitwert nicht erzielt werden, ist dieser von dem Sachverständigen als Schiedsgutachter zu ermitteln, den die Industrie- und Handelskammer zu benennen hat, in deren örtlicher Zuständigkeit der Pachtgegenstand liegt. Bei der Bemessung des Zeitwertes sind insbesondere der technische Fortschritt und die Abnutzung zu berücksichtigen. Soweit vom Pächter veranlasste Veränderungen bei Übernahme durch den Verpächter bereits abgeschrieben sind, ist eine Vergütung zugunsten des Pächters ausgeschlossen. Der Pächter ist verpflichtet, Abschreibungen und Abschreibungszeiträume insoweit offen zu legen. Kommt der Pächter dieser Pflicht nicht nach, gilt die Veränderung als abgeschrieben. § 13 – Salvatorische Klausel (1) Durch etwaige Ungültigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages wird die Wirksamkeit der übrigen Festlegungen des Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung tritt diejenige wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder nichtigen Festlegung am nächsten kommt. (2) Wenn und insoweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung. Bei Außerkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung wird die vertragliche Bestimmung voll wirksam. § 14 – Schlussbestimmungen (1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. (2) Zusätzliche Vereinbarungen, Änderungen Rechtswirksamkeit der Schriftform. bzw. Ergänzungen bedürfen zur (3) Schäden an Privatfahrzeugen, die durch leichte Fahrlässigkeit entstanden sind, werden seitens des Verpächters nicht ersetzt. (4) Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien des Vertrages ist Leipzig. (5) Dieser Vertrag wurde in zwei Ausfertigungen erstellt und von den Vertragspartnern unterzeichnet. Die Vertragspartner erhalten davon je ein Exemplar. (6) Einer stillschweigenden Verlängerung des Pachtverhältnisses nach dessen Beendigung gem. § 581 Abs. i.V. m. § 545 BGB wird bereits jetzt widersprochen. (7) Den Vertragsparteien ist das Schriftformerfordernis der §§ 581 Abs.1, 578, 550 BGB bekannt. Sie verpflichten sich, diesen Vertrag nebst allen Anlagen zu einer Urkunde zu verbinden und dies auch in Bezug auf etwaige Nachträge so zu handhaben. Darüber Pachtvertrag , Haus , Beginn Seite 9 von 10 hinaus erklären beide Seiten, dass sie sich, falls es zu einem Verstoß gegen das Schriftformerfordernis kommen sollte, darauf nicht berufen, sondern eine Heilung des Formmangels vornehmen werden. Nachfolgend aufgeführte Anlagen sind Bestandteil des Vertrages: Anlage 1 – Anlage 1a Anlage 2 – Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6 Anlage 7 - Lageplan Standort Grünau / Orientierungshilfe für Patienten Planungsunterlagen nach Bauantrag Umnutzung Gebäude Haus 10 Grundrisse Haus 10, Zeichnung vom 24.05.2012, Verfasser A. Leipold Betriebskostenverordnung Gebührenordnung Telekommunikationsleistungen für Drittnutzer, vom 15.08.2008 Übergabeprotokoll Inventarverzeichnis Verkehrssicherungsdokumentation für den Standort Grünau, Kennzeichnung Wege und Flächen Leipzig, ______________________________ __________________________________ -Verpächter - - Pächter - Pachtvertrag , Haus , Beginn Seite 10 von 10