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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1041082.pdf
Größe
67 kB
Erstellt
27.10.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:56

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Änderungsantrag Nr. VI-DS-01241-ÄA-003 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 19.11.2015 Zuständigkeit Beschlussfassung Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die "Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen" wird im Punkt 8.2 verändert. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: siehe anhängende Synopse Seite 1/3 Anlagen: Synopse zur "Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen" Text der Rahmenrichtlinie entsprechend DS-01241 Änderungsvorschlag Begründung Überwachung und Nachweis der Verwendung Es sinkt der Aufwand für die Zuwendungsempfänger, die 8.2 Der nicht mehr jeden einzelnen 8.2 Der Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger hat Beleg zusammen mit dem hat die zweckentsprechende die zweckentsprechende entsprechenden Kontoauszug Verwendung der Mittel durch heraussuchen, kopieren, Verwendung der Mittel durch Vorlage eines geeigneten zusammenstellen und - nach Vorlage eines geeigneten Verwendungsnachweises Verwendungsnachweises Prüfung - wieder zurücksortiern nachzuweisen. Der nachzuweisen. Der müssen. Durch die Erhöhung Verwendungsnachweis besteht Verwendungsnachweis der Wertgrenze für ein aus einem Sachbericht und einfaches Antragsverfahren auf besteht aus einem einem zahlenmäßigen Nachweis Sachbericht und einem 30.000 Euro kann der höhere zahlenmäßigen Nachweis mit Verwaltungsaufwand vor Ort mit Originalbelegen. Die ausgeglichen werden. (Die Grundform richtet sich nach dem Originalbelegen. Nach Anzahl der Belege, die zu vorgegebenen Muster der Anlage Möglichkeit soll der IV. Der Verwendungsnachweis ist Zuwendungsgeber die prüfen sind, verringert sich unaufgefordert ... einzureichen. Originalbelege vor Ort beim wesentlich.) Zuwendungsempfänger prüfen, so dass die Außerdem wird ein Originalbelege nur in steuerrechtliches Problem begründeten Ausnahmefällen gelöst. Die Finanzbehörden eingereicht werden müssen. sind gesetzlich berechtigt, Die Grundform richtet sich jederzeit in Originalbelege nach dem vorgegebenen Einsicht zu nehmen. Liegen diese nicht vor, weil sie zur Muster der Anlage IV. Der Verwendungsnachweis ist Prüfung in einem städtischen unaufgefordert ... Amt sind, so können die einzureichen. Finanzbehörden eine nicht ordnungsgemäße Buchführung feststellen und Sanktionen erlassen. Seite 2/3