Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1038876.pdf
Größe
3,5 MB
Erstellt
06.10.15, 12:00
Aktualisiert
20.01.16, 14:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Betriebsausschuss Jugend, Soziales,
Gesundheit
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01936
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Grundstücksverkehrsausschuss
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Jugendhilfeausschuss
Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit
27.10.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Aufbau und Betreibung eines Wohn- und Betreuungsangebotes für unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge beim Städtischen Eigenbetrieb Behindertenhilfe
Beschlussvorschlag:
1.
Dem Aufbau eines Wohn- und Betreuungsangebotes in Verantwortung des SEB an den Standorten Riebeckstraße 63, Haus 3, Obergeschoss (ca. 25 Plätze) und Dieskaustraße 148 - 152 (ca. 34
Plätze) wird zugestimmt.
2.
Der SEB wird ermächtigt, die für die Inanspruchnahme der 90%igen Investitionsförderung und
das Baugenehmigungsverfahren notwendigen Planungsleistungen bis Leistungsphase 4 im Umfang von
bis zu 40 T€ zu beauftragen. Über die Deckung des 10% kommunalen Trägeranteils wird im Rahmen des
Bau- und Finanzierungsbeschlusses entschieden.
3.
Der SEB wird ermächtigt, den Mietvertrag zur Anmietung der Systembauunterkunft Dieskaustraße 148-152 mit einer Laufzeit von 10 Jahren ab Mietbeginn 01.02.2016 zu einem Mietpreis von 7,50
€/qm je Monat zzgl. Freiflächenentgelt gemäß Anlage 2.2 abzuschließen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
75.000
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
Klärung über Bau- und
Finanzierungsbechluss
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung: 30,0 VzÄ (werden im WP verankert
sein)
Beteiligung Personalrat
nein
x
wenn ja,
nein
x
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Sachverhalt:
siehe Anlagen
Anlagen:
Prüfkatalog
Begründung
Begründung
Inhaltsverzeichnis
1
Rahmenbedingungen
2
Leistungen des SEB im Bereich der Asylbewerberunterbringung
3
Mögliche Leistungen des SEB für unbegleitete minderjährige Ausländer
3.1
Grundsätze
3.2
Sicherung der Gemeinnützigkeit/Übereinstimmung mit Betriebssatzung
3.3
Sicherung der Leistungsqualität
4
Handlungsvorschlag
5.
Projekt Riebeckstraße 63, Haus 3, Obergeschoss
5.1
Raumkonzept
5.2
Kostenermittlung nach DIN 276
5.3
Beschlussvorschlag und weiterer Verfahrensweg
5.4
Voraussichtliche Inbetriebnahme
6
Projekt Dieskaustraße 148 – 152
6.1
Lage, Gebäude und Raumkonzept
6.2
Lagebedingte Besonderheiten – notwendige Abstimmung mit Gesundheitsamt
und Landesjugendamt zur Sicherstellung der Betriebserlaubnis
6.3
Beschlussvorschlag und weiterer Verfahrensweg
6.4
Voraussichtliche Inbetriebnahme
1
1
Rahmenbedingungen
Als unbegleitete minderjährige Ausländer werden Menschen bezeichnet, die noch nicht
volljährig sind und ohne sorgeberechtigte Begleitung aus ihrem Heimatland in ein anderes
Land flüchten oder dort zurückgelassen werden. Die Minderjährigen werden beispielsweise
alleine von ihren Familien nach Europa geschickt, sie haben ihre Angehörigen zuvor im
Krieg verloren oder verlieren sie während der Flucht. Rechtliche Regelungen sind dem § 7
Abs. 1 und 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu entnehmen.
Unbegleitete minderjährige Ausländer werden zunächst vom örtlich zuständigen Jugendamt
in Obhut genommen. Daran schließt sich ein sogenanntes Clearingverfahren an. Mit Hilfe
des Verfahrens soll der Hilfebedarf des Jugendlichen festgestellt werden. Die notwendigen
weiteren Schritte werden in einem Hilfeplan nach § 36 SGB VIII festgelegt. Meist wohnen die
Jugendlichen dann bis zum 18. Lebensjahr in einer sozialpädagogischen Wohngruppe.
Derzeit ist örtlich das Jugendamt für die Inobhutnahme zuständig, in dessen
Zuständigkeitsbereich sich der minderjährige unbegleitete Ausländer tatsächlich aufhält (§
87 SGB VIII). Dabei handelt es sich um das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die
Einreise tatsächlich festgestellt wird (in der Regel Grenzregionen). Ansonsten erfolgt eine
Rückführung in den betreffenden Jugendamtsbezirk.
Zukünftig (zum 01.01.2016) werden diese Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind und
ohne Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten aus einem anderen
Herkunftsland in das Bundesgebiet einreisen, einem bundesweiten Verteilungsverfahren
unterworfen. Die Verteilung auf die Bundesländer soll sich zukünftig analog der Verteilung
von erwachsenen Flüchtlingen nach dem Königsteiner Schlüssel (Anteil für Sachsen
5,0838%) richten. Innerhalb des Freistaats Sachsen erfolgt die Weiterverteilung nach einem
ähnlichen, einwohnerzahlbasierten Schlüssel, auf die Stadt Leipzig entfällt demnach eine
Verteilquote von 12,96%. Aufgrund der aktuellen Prognosen ist daher mit der Zuweisung von
mindestens 170 unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in 2016 zu rechnen. Die Träger
der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung die zur
Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen;
dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden
kann.
Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sind die Unterbringungsmöglichkeiten vollkommen ausgeschöpft. Die Unterbringung gelingt nur noch durch Überbelegungen und Nutzung nur bedingt
geeigneter Notunterkünfte. Die Versorgung im Bereich der minderjährigen unbegleiteten
Ausländer geht hierbei maßgeblich zu Lasten der allgemeinen Versorgung im Bereich Hilfe
zur Erziehung.
2
Leistungen des SEB im Bereich der Asylbewerberunterbringung
Als Eigenbetrieb sieht sich der SEB in der Pflicht, die Stadt Leipzig im Rahmen seiner
Möglichkeiten bei der Bereitstellung von Objekten zur Unterbringung von Asylbewerbern zu
unterstützen. Bisher erfolgt dies im Erwachsenenbereich wie folgt:
2
•
Riebeckstraße 63 (Haus 1 und Haus 4 mit insgesamt 115 Plätzen zzgl. Haus 2 mit 80
Plätzen ab 01.12.2015)
•
Bornaische Straße 215/217 (voraussichtlich ab 01.04.2016 mit 90 Plätzen)
Hierbei handelt es sich um ehemalige Behinderteneinrichtungen, die durch oder unter
Federführung des SEB teilsaniert und an die Stadt Leipzig vermietet werden. Der SEB
erbringt hierbei die Hauswartleistungen mit Unterstützung von Menschen mit
Behinderungen.
3
Mögliche Leistungen des SEB für unbegleitete minderjährige Ausländer
3.1
Grundsätze
In Anbetracht der Notsituation der Stadt Leipzig entstand der Handlungsansatz, das bisher
nicht genutzte Obergeschoss von Haus 3 in der Riebeckstraße 63 als Wohn- und
Betreuungsangebot für unbegleitete minderjährige Ausländer bereitzustellen.
In Verbindung mit der 90%Invest-Förderung seitens des Freistaates (10% kommunaler
Trägeranteil) zur Schaffung von Wohn- und Betreuungsangeboten für unbegleitete
minderjährige Flüchtlinge im Höhe von 40 T€/Platz ist eine erforderliche Sanierung der
Flächen und die Erreichung einer kurzfristigen Betriebsfähigkeit leistbar.
Für das Haus 3 liegt bereits eine Umbauplanung vor, die bisher auf ein Tagesstrukturangebot für nicht werkstattfähige Menschen mit Behinderungen ausgerichtet war.
Mangels Einigung mit dem Kommunalen Sozialverband auf ein solches Angebot kann der
SEB diese Räumlichkeiten mit einer Nutzfläche von ca. 580 qm zzgl. 1.500 qm Freifläche für
ca. 25 Plätze für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge herrichten und bereitstellen. Durch
die gegebenen Rahmenbedingungen (Sicherheit, Abgrenzbarkeit, Freiflächen) entspricht
das Objekt den hohen Anforderungen der Jugendhilfe.
Eine Verfahrensweise wie im Erwachsenenbereich (SEB als Vermieter, Betreibung durch
einen anderen Träger) wird durch die Bedingungen des Fördermittelrechts im Bereich Hilfen
zur Erziehung ausgeschlossen. Eine Förderung der Schaffung von Versorgungsplätzen ist
daran gebunden, dass der Eigentümer auch der Betreiber des Leistungsangebotes ist. Bei
Aufwendungen zur Herrichtung des Objektes in Höhe von 750 T€/25 Plätze ist die
Einhaltung der Förderbedingungen ein durchaus wesentliches Kriterium.
Dem entsprechend wurde seitens des SEB geprüft, inwieweit der SEB als Träger von Wohnund Betreuungsangeboten für minderjährige unbegleitete Ausländer tätig werden kann.
3.2
Sicherung der Gemeinnützigkeit/Übereinstimmung mit Betriebssatzung
Leistungen für Wohn- und Betreuungsangebote für Asylbewerber/minderjährige unbegleitete
Ausländer sind unstrittig gemeinnützig.
Gemäß §2 abs. 1 der Betriebssatzung ist es auch Aufgabe des SEB, die „Stadt Leipzig bei
der Erfüllung anderer sozialer Zwecke zu unterstützen“. Dies ist bei vorliegendem
Sachverhalt gegeben.
3
3.3
Sicherung der Leistungsqualität
Ein inhaltliches Fachkonzept befindet sich in der Endredaktion und wird mit dem AfJFB
abgestimmt.
In Bezug auf die anderen Handlungsfelder des SEB stellt die Betreuung von minderjährigen
unbegleiteten Ausländern in Bezug auf eine voll gegebene Leistungsfähigkeit und
Leistungsmotivation eine Besonderheit dar.
Für die Leistungserbringung ist durch Zuführung von geeignetem Fachpersonal in
Verbindung mit erfahrenen Beschäftigten des SEB ein leistungsfähiger Personalkörper
zusammenzustellen. Durch die Öffnung der zulässigen Qualifikationen für die Leistungserbringung sind Stellenbesetzungen durch externe Bewerber realistisch.
Für eine hinreichende Betriebssicherheit eines solchen Leistungsangebotes ist ein
Personalkörper von ca. 12-13 VzÄ (gemäß Personalschlüssel von 1 : 2) als kritisch
einzuschätzen. Insbesondere Spezialprofessionen (Psychologen, Traumatherapeuten) sind
bei der Angebotsgröße nicht darstellbar.
Die Verbindung mit einem zweiten Angebot zumindest gleicher Größe wäre für die
Leistungsqualität und Betriebssicherheit von hoher Bedeutung. Der entstehende
Personalkörper von ca. 30 VzÄ ermöglicht auch die Einbeziehung spezieller, für die
Betreuung sehr wichtiger Professionen und sichert durch die Größe auch eine weitgehende
Ausfallsicherheit.
3.4
Wirtschaftlichkeit des Leistungsangebotes
Grundsätzlich werden die Kosten des Wohn- und Betreuungsangebotes in Höhe der
tatsächlich entstehenden Aufwendungen vollständig übernommen. Dies entbindet den
Träger keinesfalls vom Gebot der Wirtschaftlichkeit.
Die notwendigen Kosten sind in Leistungs- und Entgeltverhandlungen mit dem Amt für
Jugend, Familie und Bildung durchzusetzen.
Der Stadt Leipzig werden die Kosten seitens des Freistaates Sachen vollständig ersetzt.
Für die Wirtschaftlichkeit von Leistungsangeboten ist eine hinreichende Angebotsgröße eine
wesentliche Voraussetzung. Dementsprechend wird ein Angebot, dass ausschließlich auf
den 25 Plätzen der Riebeckstraße 63 basiert, seitens des SEB kritisch gesehen.
Die Wirtschaftlichkeit wird durch eine Ergänzung mit einem 2. Projekt zumindest gleicher
Größe deutlich verbessert.
4
Handlungsvorschlag
Der SEB schlägt vor, ein Wohn- und Betreuungsangebot für unbegleitete minderjährige
Ausländer unter dem Dach des SEB aufzubauen. Dieses Angebot basiert auf den beiden
Objekten
4
•
Riebeckstraße 63, Haus 3, Obergeschoss mit 25 Plätzen und
•
Dieskaustraße 148 – 152 mit 35 Plätzen.
Auf Grund der gegebenen Bedingungen sind beide Objekte innerhalb von 4 bzw. 3 Monaten
ab Beschlussfassung betriebsfähig herzustellen.
5.
Projekt Riebeckstraße 63, Haus 3, Obergeschoss
5.1
Raumkonzept
Aus der vorhandenen Umbauplanung für ein Tagesstrukturangebot wurde eine angepasste
Planung für den vorliegenden Zweck entwickelt.
Zielgruppe sind männliche unbegleitete minderjährige Ausländer im Alter von 14 – 18
Jahren, die ca. 95% des Personenkreises darstellen.
Die 25 Plätze sind in 3 Wohngruppen aufgeteilt. Jede Wohngruppe besitzt eine eigene
Sanitäreinheit, eine Küche mit enthaltenem bzw. separatem Gemeinschaftsraum, TV-,
Internetversorgung, wohngruppenübergreifend sind Räume für die Betreuung bzw. für
Therapien vorhanden. Die Raumplanung ist als Anlage 1.1 beigefügt.
Das genannte Leistungsangebot ist zur eigentlichen Asylbewerberunterkunft abgegrenzt, der
Zugang ist nur den Betreuten möglich. Zusätzlich stehen ca. 1.500 qm eigene Freifläche für
Sport-/Spiel-/Sitzmöglichkeiten zur Verfügung.
Die Infrastrukturanbindung im Umfeld ist umfassend.
5.2
Kostenermittlung nach DIN 276
Die Umbaukosten betragen inklusive Ausstattung und Freiflächengestaltung 750 T€ (=30 T€
je Platz) und liegen damit im förderfähigen Rahmen. Die Kostenermittlung ist als Anlage 1.2
beigefügt.
5.3
Beschlussvorschlag und weiterer Verfahrensweg
Auf Grundlage des vorliegenden Planungstandes ist eine Fördermittelbeantragung (beim
KSV) möglich. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn wird generell zugelassen. Ohne einen per
Entwurfsplanung und Bauantragsverfahren untersetzten Kostenrahmen und einer
Abstimmung mit dem Landesjugendamt in Bezug auf die Betriebserla ubnis ist eine
abschließende Entscheidung zur Projektumsetzung nicht möglich.
Daher ist die Planung bis Leistungsphase 4 durchzuführen, um dann mit entsprechender
Eilbedürftigkeit einen Baubeschluss zu bewirken – siehe Beschlusspunkt 2. Hierbei ist
ausdrücklich auch über die Finanzierung des 10% kommunalen Trägeranteils zu
entscheiden.
5
5.4
Voraussichtliche Inbetriebnahme
Parallel zur Planung und Bauantragstellung werden bereits die Vergabeverfahren für die
dringendsten Gewerke vorbereitet (insbesondere Dach, um eine Winterbaustelle zu
ermöglichen). Die Vergabeverfahren erfolgen im vereinfachten Verfahren (Vorlage von 3
Angeboten und darauf basierende wirtschaftliche Auftragserteilung zulässig).
Eine Inbetriebnahme ist innerhalb von 4 Monaten nach Baubeschluss zu erwarten.
6
Projekt Dieskaustraße 148 – 152
6.1
Lage, Gebäude und Raumkonzept
Die Grundstücke Dieskaustraße 148-152 mit einer Grundstücksfläche von 1.630 qm werden
dem SEB in Verbindung mit einem zweigeschossigen Systembaugebäude mit 660 qm
Nutzfläche von der Bauservice Großenhain GmbH zur Vermietung angeboten.
Das Gebäude wurde bisher 8 Jahre als Bürogebäude an einem anderen Standort betrieben
und ist, mit baulichen Anpassungen an den künftigen Nutzungszweck für die angestrebten
10 Jahre Mietvertrag (+ einmalige Option über 5 Jahre) sehr gut geeignet.
Sowohl die technische Ausstattung als auch die äußere Anmutung vermitteln einen wertigen
Eindruck und stellen eine qualitativ hochwertige Grundlage für die künftige Leistungserbringung dar.
Zielgruppe sind männliche unbegleitete minderjährige Ausländer im Alter von 14 – 18
Jahren, die ca. 95% des Personenkreises darstellen.
Die 35 Plätze sind in 4 Wohngruppen aufgeteilt. Die maximale Gruppengröße beträgt 12
Plätze. Jede Etage (OG 18 Plätze, EG x 17 Plätze) besitzt eine eigene Sanitäreinheit, jede
Wohngruppe eine Küche mit enthaltenem Gemeinschaftsraum, TV-, Internetversorgung,
wohngruppenübergreifend sind Räume für die Betreuung bzw. für Therapien vorhanden. Die
Raumplanung ist als Anlage 2.1 beigefügt.
Die ca. 1.200 qm Freifläche stehen für Sport-/Spiel-/Sitzmöglichkeiten zur Verfügung.
Die Infrastrukturanbindung im Umfeld ist als gut einzuschätzen.
6.2
Lagebedingte Besonderheiten – notwendige Abstimmung mit Gesundheitsamt
und Landesjugendamt zur Sicherstellung der Betriebserlaubnis
Durch die Lage an der Dieskaustraße ist trotz des eingerückten Baukörpers eine für HzEEinrichtungen kritische bzw. ggf. nicht genehmigungsfähige Lärmemission verbunden. Der
Verwaltungserlass vom SMS vom 25.09.2015 gestattet nutzungsbedingte Abweichungen
von den grundsätzlichen HzE-Anforderungen. In Anbetracht der Ausrichtung auf 14-18jährige Jugendliche ist von einem genehmigungsfähigen Ausnahmetatbestand auszugehen.
Dies bedarf einer entsprechenden Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und dem
Landesjugendamt.
Erst nach erfolgter und erfolgreicher Abstimmung ist eine Verfahrensweise gemäß
Beschlussvorschlag möglich
6
6.3
Beschlussvorschlag und weiterer Verfahrensweg
Als Anlage 2.2. ist der Entwurf des Mietvertrages beigefügt. Die Konditionen von 7,50 €/qm
je Monat zzgl. eines Freiflächenentgeltes in Höhe von 300 € je Monat (1.200 qm mit je 0,25
€/qm) stellen insbesondere in Verbindung mit dem Mietzeitraum von nur 10 Jahren einen
wirtschaftlich tragfähigen Ansatz dar.
Es wird vorgeschlagen, nach Ergänzung des Mietvertrages mit der Ausstattungsbeschreibung den Mietvertrag zwischen der Bauservice Großenhain GmbH und dem SEB zu
bestätigen.
6.4
Voraussichtliche Inbetriebnahme
Das Gebäude wird 3 Monate nach der Beschlussfassung und vorliegender Baugenehmigung
betriebsbereit sein.
7
Mietvertrag
Zwischen
dem Städtischen Eigenbetrieb Behindertenhilfe
vertreten durch den Betriebsleiter
Herrn Peter Böhmer
Rosa - Luxemburg - Str. 30
04103 Leipzig
nach
stehend bezeichnet als Mieterin
und der
Bauservice Großenhain GmbH
vertreten durch den Geschäftsführer
Frank Moritz
Straße des 18. Oktober 44
04103 Leipzig
nachstehend bezeichnet als Vermieterin
Präambel
Die Vermieterin wird Eigentümerin des Grundstückes Dieskaustraße 148, 150 und 152 in
04249 Leipzig mit einer Grundstücksgröße von 1.630 m². Die Verkaufsverhandlungen mit
der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig laufen derzeit.
Vorbehaltlich des rechtskräftigen Erwerbs des o.g. Grundstückes wird die Vermieterin auf
dem Grundstück eine 2- geschossigen Containerbau in Modulbauweise errichten. Der
Containerkomplex der Firma ALHO Systembau GmbH wurde bereits im Jahre 2008 auf
einem anderen Grundstück errichtet und bis heute als Büroobjekt genutzt. Die Mieterin hat
das Objekt in seinem jetzigen Zustand besichtigt. Der Zustand ist ihr dementsprechend
bekannt. Nunmehr erfolgt durch die Vermieterin eine Umsetzung des Containerkomplexes
auf das Grundstück Dieskaustraße 148 – 152 und der Um- und Ausbau gemäß den
baurechtlichen Vorgaben zur Nutzung als Asylbewerberunterkunft, vorrangig zur Betreuung
unbegleiteter, minderjähriger Kinder und Jugendlichen durch den Städtischen Eigenbetrieb
Behindertenhilfe. Dafür wird die Mieterin auf Grundlage dieses Mietvertrages mit der Stadt
Leipzig einen Untermietvertrag schließen. Dies vorausgesetzt, wird folgender Mietvertrag
abgeschlossen:
§ 1 Mietgegenstand
(1) Vorbehaltlich des rechtskräftigen Grundstücksankaufes und der Genehmigung durch
die Gremien der Stadt Leipzig (Bauantrag, Untermietvertrag), wird das Grundstück
Dieskaustraße 148 - 152 in 04249 Leipzig, Flurstücke – Nr. 150, 151 und 152 mit
insgesamt 1.630 m² Grundstücksfläche der Gemarkung Leipzig - xxxx, gemäß
Grundbuch - Blatt xxx (Lageplan/ Katasterplan - Anlage 1) mit einem
Asylbewerberheim in Modularbauweise und einer Nutzfläche von ca. 660 m² vermietet.
Die vermieteten Flächen sind in den Grundrissplänen Erdgeschoss und 1.
Obergeschoss (Anlage 2) eingezeichnet.
(2) Die Flächenaufteilung der Nettogrundfläche des Gebäudes ist im Raumprogramm
ersichtlich (Anlage 3) und wird mit diesen Angaben als vertraglich geltend
vereinbart. Weicht die ermittelte Nettogrundfläche im Aufmaß nach Fertigstellung
um mehr als 3 % ab, so wird der Kaltmietzins entsprechend der vollen Abweichung
1 von 8
herabgesetzt. Bei der Betriebskostenabrechnung ist die jeweilige tatsächliche
Größe der Mietfläche zu Grunde zu legen.
(3) Die Vertragspartner sind sich einig, dass die gesamte Ausstattung des Mietgegenstandes und jegliche weiteren bauliche Anlagen, die nicht ausdrücklich aus der Bauund Ausstattungsbeschreibung (Anlage 4) hervorgehen, nicht Mietgegenstand sind.
Dies gilt insbesondere für sämtliche Ausstattungen, Einrichtungen und Anlagen, die zur
Nutzung des Mietgegenstandes als Unterkunft für minderjährige Flüchtlinge sinnvoll
oder notwendig sind.
§ 2 Mietzweck
(1) Die Vermietung erfolgt zum Betrieb einer Unterkunft für ca. 34 Asylbewerber,
vorrangig für unbegleitete, minderjährige Kinder- und Jugendliche. Der Mieter wird
einen fachlich und wirtschaftlich geeigneten Betreiber für die Unterkunft einsetzen
oder die Unterkunft selbst betreiben. Bei Einsetzen eines Betreibers gelten die
Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag unverändert.
(2) Das Mietobjekt darf nur zu diesem Zweck genutzt werden. Änderungen des
Nutzungszweckes bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vermieterin.
(3) Die Mieterin hat die für den Betrieb dieser Unterkunft erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen selbst zu beschaffen. Wird die Betriebserlaubnis
entzogen, kann die Mieterin hieraus gegenüber der Vermieterin keine Rechte
herleiten. Die Vermieterin hat in einem solchen Fall einer anderen sozialen Nutzung
zuzustimmen, wenn durch die veränderte Zweckbestimmung der Mietgegenstand
als solches nicht unangemessen beeinträchtigt wird.
§ 3 Mietdauer
(1)
Das Mietverhältnis beginnt mit Übergabe des Objektes. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre.
Die Übergabe findet voraussichtlich am 01.02.2016, spätestens am 01.03.2016 statt
und wird der Mieterin 2 Monate zuvor schriftlich als verbindlicher Übergabetermin
mitgeteilt.
(2)
Der Mieterin wird ein einmaliges einseitiges Optionsrecht auf Verlängerung von 5
Jahren eingeräumt. Das Recht auf Ausübung der Option ist schriftlich mindestens
12 Monate vor Ablauf der Grundmietlaufzeit gegenüber der Vermieterin schriftlich
anzuzeigen.
(3)
Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben erfolgen.
(4)
Die Vertragsverlängerung gemäß § 545 BGB bei Fortsetzung des Mietgebrauches
nach Beendigung des Mietverhältnisses durch die Mieterin wird ausgeschlossen.
(5)
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund
wird der Zahlungsverzug in Höhe von mindestens 3 Monatsmieten definiert
(6)
Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vermieterin haftet die
Mieterin für den Ausfall an Miete für max. 1 Jahr. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens bleibt der Vermieterin vorbehalten.
§ 4 Miete
2 von 8
(1)
Die monatliche Miete beträgt 7,50 EUR/ m² Nutzfläche. Bei einer angenommenen
Nutzfläche von 660 m² beträgt die monatliche Kaltmiete somit 4.950,00 EUR zzgl.
einer Freiflächenentgeltes von 300,00 EUR.
(2)
Die Mieterin wird mit allen Versorgungsunternehmen Verträge möglichst in eigenem
Namen schließen. Darüber hinaus trägt die Mieterin die folgenden Betriebs- und
Nebenkosten:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
i.
j.
k.
l.
m.
n.
o.
alle laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes
die Kosten der Wasserversorgung
die Kosten der Entwässerung/Oberflächenentwässerung
die Kosten der Versorgung mit Heizenergie und Warmwasser zuzüglich aller
erfor-derlichen Wartungskosten, der Wärmeverbrauch wird mittels eines
Wärme-mengenzählers erfasst
die Kosten der Straßenreinigung
die Kosten des Winterdienstes und sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der
Verkehrs-sicherungspflichten, insbesondere auf den Gehwegen und
Zugangswegen sowie der Versorgungs - und Fluchtwege im Gartenbereich
die Kosten der Müllabfuhr
Wartungsverträge Heizung, Lüftung, Sanitär, Rollläden, Brandmeldeanlagen,
Einbruchmeldeanlage, Fenster, Außentüren
Die Kosten für die Stellung eines Wachschutzes, sollte dies nicht durch den
Betreiber erfolgen
die Kosten der Baumpflege, Regenrinnenreinigung
die Kosten der Beleuchtung sowie der Beleuchtungskörper
die Kosten der Schornsteinreinigung
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung des Mietobjektes,
insbesondere die verbundene Gebäudeversicherung
die Kosten für Hausmeisterleistungen
sonstige Betriebskosten
(3)
Auf die vorstehenden Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von derzeit
3,00 EUR/m² zu zahlen.
(4)
Erhöhen sich die Betriebs- und Nebenkosten, so ist die Vermieterin berechtigt, die
Kosten durch schriftliche Erklärung auf die Mieterin umzulegen. Die Vorauszahlung
erhöht sich hierdurch ab dem 2. des auf die Erklärung folgenden Monats.
§ 5 Zahlung von Miete und Nebenkosten
(1)
Miete und Nebenkostenvorauszahlungen sind monatlich im Voraus, spätestens am 3.
Werktag eines jeden Monats, porto- und spesenfrei an die Vermieterin auf ein noch
zu benennendes Konto zu zahlen.
(2)
Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Bei Beendigung des
Mietverhältnisses während eines Abrechnungszeitraumes kann eine vorzeitige
Zwischenablesung verlangt werden. Der Ausgleich einer Nachzahlung oder einer
eventuellen Erstattung ist binnen 2 Monaten ab Zugang der Abrechnung beim Mieter
fällig.
(3)
Bei Zahlungsverzug der Mieterin ist die Vermieterin berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen.
3 von 8
(4)
Die Mieterin kann gegenüber Ansprüchen aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
(5)
Das Recht zur Mietminderung bleibt unberührt.
§ 6 Indexklausel
Erhöht oder ermäßigt sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte
Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem für den Monat des heutigen
Vertragsschlusses bzw. gegenüber dem für den Monat der letzten Anpassung
veröffentlichten Verbraucherpreisindex um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der
jeweilige Mietzins automatisch im selben prozentualen Verhältnis.
Die Änderung der Miete tritt nur mit Mitteilung des Vermieters oder der Mieterin gegenüber
dem Vertragspartner ein. Sie wird einen Monat nach der Mitteilung durch den Vermieter
oder die Mieterin fällig.
§ 7 Zustand der Mietsache
(1)
Der Mieterin ist bekannt, dass der Baukörper bereits 8 Jahre als Bürokomplex genutzt
wurde und dementsprechend zwar in einem baulich guten Zustand aber nicht
neuwertig ist. Die Parteien verpflichten sich, bei Übergabe ein Übergabeprotokoll zu
erstellen. Bei späteren Mängeln wird das Recht auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Mieterin auf
Mängelbeseitigung.
(2)
Wenn die Brennstoff-, Strom- und Wasserversorgung oder Entwässerung durch einen
nicht von der Vermieterin zu vertretenden Umstand unterbrochen wurde oder wenn
Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen eintreten, steht der Mieterin ein
Recht auf Mietminderung oder Schadenersatz nicht zu.
§ 8 Obhutspflichten der Mieterin
(1)
Die Mieterin verpflichtet sich, den Mietgegenstand im Rahmen seiner Zweckbestimmung schonend und pfleglich zu behandeln.
(2)
Schäden am Gebäude und in den Räumen sind der Vermieterin oder ihrem
Beauftragten unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte
weitere Schäden haftet die Mieterin.
(3)
Die Mieterin haftet der Vermieterin für Schäden, die durch Verletzung der ihr
obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Die
Mieterin haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch ihre Angehörigen, Arbeiter,
Ange-stellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Handwerker und Personen, die
sich mit ihrem Willen in den Mieträumen aufhalten oder diese aufsuchen, verursacht
worden sind.
4 von 8
§ 9 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume/
Schönheitsreparaturen/kleine Instandhaltungen
(1)
Die Instandhaltung und Instandsetzung der gemieteten Räume einschließlich der
Aus-führung der Schönheitsreparaturen während der Mietzeit obliegt der Mieterin. Zu
den Schönheitsreparaturen gehört das Tapezieren, Anstreichen der Wände und
Decken, der Innentüren sowie der Außentüren von innen.
(2)
Die Mieterin verpflichtet sich außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für diejenigen Gegenstände, die ihrem direkten
und häufigen Zugriff unterliegen, wie Heizkörperventile und Thermostate,
Fenstergriffe bzw. Kippscharniere, Lampen und Klingelanlagen einschl. Sicherung
und Schalter, Schlösser, sanitäre Einrichtungen in gutem Zustand zu erhalten und auf
eigene Kosten instand zu setzen, bis zu einem Betrag von 1.000 Euro pro Einzelfall
und bis zu 10 % der Jahresnettomiete.
(3)
Der Vermieter trägt die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung von „Dach und
Fach“. Unter Dach und Fach im Sinne des Mietvertrages sind zu verstehen:
die Dachkonstruktion mit der Eindeckung und den dazugehörigen Klempnerarbeiten und Dachrinnen einschl. Vor-, Neben- und Glasdächern,
unbewegliche Lichtkuppeln sowie Zu- und Abgänge des Daches, begehbare
Dachflächen sowie
die tragenden Teile des Gebäudes wie Außenmauern, tragende
Innenwände, Stützen, Säulen, Fundamente, Schornsteine, Keller- und
Geschossdecken nebst der Fassade und schließlich alle im Rohbau
verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen bis zum Austritt Wand.
§ 10 Zulässiger Mietgebrauch
(1)
Die Mieterin darf die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser nur
in dem Umfange in Anspruch nehmen, dass keine Überlastungen eintreten. Einen
eventuellen Mehrbedarf darf die Mieterin durch Erweiterungen der Zuleitung auf
eigene Kosten nach vorheriger Zustimmung durch die Vermieterin decken.
(2)
Wasser darf nur für den üblichen Bedarf (z. B. Trinkwasser, sanitäre Zwecke) aus den
Wasserleitungen entnommen werden. Bei Störungen und Schäden in den
Versorgungsleitungen hat die Mieterin für sofortige Abschaltung zu sorgen und ist
verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 11 Untervermietung
Der Mieter ist berechtigt, zum Zwecke der Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge einen
Untermietvertrag mit einem geeigneten Betreiber abzuschließen. Der Inhalt und die
Bedingungen des Untermietvertrages müssen den Bestimmungen dieses Mietvertrages
mindestens entsprechen. Der Vermieter muss dem Untermietvertrag vor Unterzeichnung
schriftlich zustimmen.
§ 12 Werbung/Beschilderung
(1)
Die Mieterin ist berechtigt, Werbeanlagen/Beschilderungen in ortsüblichem Umfang
und in Abstimmung mit dem Vermieter anzubringen. Die Mieterin hat hierbei eventuell
5 von 8
bestehende öffentlich - rechtliche oder technische Vorschriften für die Art der Anbringung und Unterhaltung zu beachten
(2)
Die Mieterin haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit von ihr angebrachten
Werbeanlagen/Beschilderungen entstehen.
(3)
Im Falle der Räumung der Mieträume ist die Mieterin zur Entfernung der von ihr
angebrachten Werbeanlagen / Beschilderungen und der Wiederherstellung des
ursprüng-lichen Zustandes verpflichtet.
§ 13 Bauliche Veränderungen durch die Vermieterin
(1)
Die Mieterin hat Maßnahmen, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes
erforderlich sind, zu dulden. Die Mieterin hat ebenfalls Maßnahmen zur Verbesserung
der Mieträume oder sonstiger Teile des Gebäudes zu dulden, soweit sie sie nur
unwesentlich beeinträchtigen.
(2)
Soweit die Mieterin Maßnahmen nach den vorstehenden Sätzen zu dulden hat, kann
sie weder die Miete mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, noch
Schadensersatz verlangen. Sind Maßnahmen durchzuführen, die den Gebrauch der
Räume zu den vereinbarten Zwecken ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so
verpflichtet sich die Vermieterin, für die Zeit der Beeinträchtigung die Miete
angemessen zu ermäßigen.
(3)
Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die insbesondere für die Modernisierung, den
Ausbau oder die bessere wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes oder des Mietgegenstandes zweckmäßig sind, darf der Vermieter nach ausreichend langer Ankündigung
und Abstimmung mit dem Geschäftsbetrieb des Mieters vornehmen. Der Vermieter
hat hierbei auf die Interessen und die betrieblichen Belange des Mieters in
zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen.
§ 14 Bauliche Änderungen/Einbringung von Einrichtungen
durch die Mieterin
(1)
Bauliche Änderungen durch die Mieterin, insbesondere Um- und Einbauten und
Installationen, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin vorgenommen
werden. Erteilt die Vermieterin eine solche Einwilligung, so ist die Mieterin für die
Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat
alle Kosten hierfür zu tragen.
(2)
Die Vermieterin kann verlangen, dass Einrichtungen, mit denen die Mieterin die
Räume versehen hat, in den Mieträumen bzw. Mietflächen verbleiben. Andernfalls hat
die Mieterin den ursprünglichen Zustand der Sache bei Auszug wieder herzustellen.
(3)
Die Mieterin haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit von ihr
veranlassten Baumaßnahmen entstehen.
§ 15 Betreten des Mietobjektes durch die Vermieterin
(1)
Der Vermieterin oder ihrem Beauftragten steht die Besichtigung des
Mietgegenstandes nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit frei.
6 von 8
Zur Abwendung drohender Gefahren darf die Vermieterin die Mieträume auch ohne
vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten.
(2)
Bei längerer Abwesenheit der Mieterin ist sicherzustellen, dass die Rechte der
Vermieterin, die Mieträume nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu betreten,
rechtzeitig ausgeübt werden können.
§ 16 Beendigung des Mietverhältnisses
(1)
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume vollständig geräumt,
besenrein und sauber sowie malermäßig mit einem neuen, neutralen Farbanstrich zu
versehen, zurückzugeben.
(2)
Die Mieterin hat alle Schlüssel - auch selbst beschaffte - zurückzugeben. Die Mieterin
haftet für sämtliche Schäden, die der Vermieterin oder einem Nachmieter aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen.
§ 17 Änderung der Rechtsform/Veräußerung des Betriebes
(1)
Ändert sich die Rechtsform des Unternehmens der Mieterin, treten Änderungen im
Handelsregister, bei der Gewerbeanmeldung oder in anderen, für das Mietverhältnis
bedeutsamen Verhältnissen ein, so hat die Mieterin dies der Vermieterin unverzüglich
anzuzeigen.
(2)
Bei Veräußerung des Betriebes der Mieterin im Gesamten oder in Teilen bedarf es
wegen des Überganges des Vertrages auf den Rechtsnachfolger einer vorherigen
Vereinbarung mit der Vermieterin. Ein Anspruch auf Übergang dieses Vertrages besteht nicht.
§ 18 Besondere Vereinbarungen
Gerichtsstand ist Leipzig.
§ 19 Sonstige Vereinbarungen
(1)
Wegen der bisherigen Ereignisse im Zusammenhang mit der Errichtung und des
Betriebes von Asylbewerberunterkünften und der besonderen Gefahrenlage, die für
einen Vermieter nicht zu kalkulieren ist, verzichtet die Mieterin darauf, die Vermieterin
wegen Instandhaltung und/oder Instandsetzung in Anspruch zu nehmen, wenn die
Schäden auf einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Inanspruchnahme,
insbesondere auf Unruhen der Asylbewerber, Vandalismus oder mutwilliger – nicht
notwendig politisch motivierter - Gewaltanwendung Dritter beruhen. Dies gilt nicht,
soweit das entsprechende Risiko für die Vermieterin versicherbar ist und/oder die
Vermieterin eine Ersatzleistung des Versicherers erhält.
(2)
Bei Schäden, die auf einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder
Inanspruchnahme, insbesondere auf Unruhen der Asylbewerber, Vandalismus oder
mutwilliger – nicht notwendig politisch motivierter - Gewaltanwendung Dritter beruhen,
sind die Mieterin nicht berechtigt, die Miete zu mindern und die Vermieterin nicht
verpflichtet, die Miete angemessen zu ermäßigen.
7 von 8
(3)
(4)
Erforderliche Bewachungseinrichtungen bzw. –maßnahmen, die nicht ausdrücklich
Bestandteil der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Anlage 4) sind, hat die Mieterin
eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung zu installieren bzw. zu veranlassen.
Andere als in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen zwischen den Parteien
bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der
Schriftform. Die Änderung des Schriftformerfordernisses kann ebenfalls nur in
Schriftform vereinbart werden.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die
Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist
durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der
weggefallenen Bestimmung weitestgehend entspricht. Für Lücken im Vertrag gilt
entsprechendes.
Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind wesentliche Bestandteile dieses
Vertrages. Sie sind von den Vertragsparteien ebenso wie dieser Vertrag unterzeichnet
worden.
Die Parteien verpflichten sich auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen
vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um sowohl für diesen
Vertrag als auch für alle eventuellen Nachträge und alle sonstigen wesentlichen
vertragsergänzenden Vereinbarungen dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge
zu tun und diese nicht unter Berufung auf eine etwaige Nichteinhaltung der gesetzlichen
Schriftform zu kündigen.
Leipzig, den ________________
Leipzig, den _______________
_________________________
Mieterin
________________________
Vermieterin
8 von 8