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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1038876.pdf
Größe
3,5 MB
Erstellt
06.10.15, 12:00
Aktualisiert
20.01.16, 14:04

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Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01936 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Grundstücksverkehrsausschuss Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Jugendhilfeausschuss Betriebsausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit 27.10.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Aufbau und Betreibung eines Wohn- und Betreuungsangebotes für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge beim Städtischen Eigenbetrieb Behindertenhilfe Beschlussvorschlag: 1. Dem Aufbau eines Wohn- und Betreuungsangebotes in Verantwortung des SEB an den Standorten Riebeckstraße 63, Haus 3, Obergeschoss (ca. 25 Plätze) und Dieskaustraße 148 - 152 (ca. 34 Plätze) wird zugestimmt. 2. Der SEB wird ermächtigt, die für die Inanspruchnahme der 90%igen Investitionsförderung und das Baugenehmigungsverfahren notwendigen Planungsleistungen bis Leistungsphase 4 im Umfang von bis zu 40 T€ zu beauftragen. Über die Deckung des 10% kommunalen Trägeranteils wird im Rahmen des Bau- und Finanzierungsbeschlusses entschieden. 3. Der SEB wird ermächtigt, den Mietvertrag zur Anmietung der Systembauunterkunft Dieskaustraße 148-152 mit einer Laufzeit von 10 Jahren ab Mietbeginn 01.02.2016 zu einem Mietpreis von 7,50 €/qm je Monat zzgl. Freiflächenentgelt gemäß Anlage 2.2 abzuschließen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze (siehe Anlage Prüfkatalog) Hinweis: Finanzielle Auswirkungen x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen 75.000 Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von Klärung über Bau- und Finanzierungsbechluss wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: 30,0 VzÄ (werden im WP verankert sein) Beteiligung Personalrat nein x wenn ja, nein x ja, Vorgesehener Stellenabbau: Sachverhalt: siehe Anlagen Anlagen: Prüfkatalog Begründung Begründung Inhaltsverzeichnis 1 Rahmenbedingungen 2 Leistungen des SEB im Bereich der Asylbewerberunterbringung 3 Mögliche Leistungen des SEB für unbegleitete minderjährige Ausländer 3.1 Grundsätze 3.2 Sicherung der Gemeinnützigkeit/Übereinstimmung mit Betriebssatzung 3.3 Sicherung der Leistungsqualität 4 Handlungsvorschlag 5. Projekt Riebeckstraße 63, Haus 3, Obergeschoss 5.1 Raumkonzept 5.2 Kostenermittlung nach DIN 276 5.3 Beschlussvorschlag und weiterer Verfahrensweg 5.4 Voraussichtliche Inbetriebnahme 6 Projekt Dieskaustraße 148 – 152 6.1 Lage, Gebäude und Raumkonzept 6.2 Lagebedingte Besonderheiten – notwendige Abstimmung mit Gesundheitsamt und Landesjugendamt zur Sicherstellung der Betriebserlaubnis 6.3 Beschlussvorschlag und weiterer Verfahrensweg 6.4 Voraussichtliche Inbetriebnahme 1 1 Rahmenbedingungen Als unbegleitete minderjährige Ausländer werden Menschen bezeichnet, die noch nicht volljährig sind und ohne sorgeberechtigte Begleitung aus ihrem Heimatland in ein anderes Land flüchten oder dort zurückgelassen werden. Die Minderjährigen werden beispielsweise alleine von ihren Familien nach Europa geschickt, sie haben ihre Angehörigen zuvor im Krieg verloren oder verlieren sie während der Flucht. Rechtliche Regelungen sind dem § 7 Abs. 1 und 2 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu entnehmen. Unbegleitete minderjährige Ausländer werden zunächst vom örtlich zuständigen Jugendamt in Obhut genommen. Daran schließt sich ein sogenanntes Clearingverfahren an. Mit Hilfe des Verfahrens soll der Hilfebedarf des Jugendlichen festgestellt werden. Die notwendigen weiteren Schritte werden in einem Hilfeplan nach § 36 SGB VIII festgelegt. Meist wohnen die Jugendlichen dann bis zum 18. Lebensjahr in einer sozialpädagogischen Wohngruppe. Derzeit ist örtlich das Jugendamt für die Inobhutnahme zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der minderjährige unbegleitete Ausländer tatsächlich aufhält (§ 87 SGB VIII). Dabei handelt es sich um das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einreise tatsächlich festgestellt wird (in der Regel Grenzregionen). Ansonsten erfolgt eine Rückführung in den betreffenden Jugendamtsbezirk. Zukünftig (zum 01.01.2016) werden diese Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind und ohne Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten aus einem anderen Herkunftsland in das Bundesgebiet einreisen, einem bundesweiten Verteilungsverfahren unterworfen. Die Verteilung auf die Bundesländer soll sich zukünftig analog der Verteilung von erwachsenen Flüchtlingen nach dem Königsteiner Schlüssel (Anteil für Sachsen 5,0838%) richten. Innerhalb des Freistaats Sachsen erfolgt die Weiterverteilung nach einem ähnlichen, einwohnerzahlbasierten Schlüssel, auf die Stadt Leipzig entfällt demnach eine Verteilquote von 12,96%. Aufgrund der aktuellen Prognosen ist daher mit der Zuweisung von mindestens 170 unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in 2016 zu rechnen. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sind die Unterbringungsmöglichkeiten vollkommen ausgeschöpft. Die Unterbringung gelingt nur noch durch Überbelegungen und Nutzung nur bedingt geeigneter Notunterkünfte. Die Versorgung im Bereich der minderjährigen unbegleiteten Ausländer geht hierbei maßgeblich zu Lasten der allgemeinen Versorgung im Bereich Hilfe zur Erziehung. 2 Leistungen des SEB im Bereich der Asylbewerberunterbringung Als Eigenbetrieb sieht sich der SEB in der Pflicht, die Stadt Leipzig im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Bereitstellung von Objekten zur Unterbringung von Asylbewerbern zu unterstützen. Bisher erfolgt dies im Erwachsenenbereich wie folgt: 2 • Riebeckstraße 63 (Haus 1 und Haus 4 mit insgesamt 115 Plätzen zzgl. Haus 2 mit 80 Plätzen ab 01.12.2015) • Bornaische Straße 215/217 (voraussichtlich ab 01.04.2016 mit 90 Plätzen) Hierbei handelt es sich um ehemalige Behinderteneinrichtungen, die durch oder unter Federführung des SEB teilsaniert und an die Stadt Leipzig vermietet werden. Der SEB erbringt hierbei die Hauswartleistungen mit Unterstützung von Menschen mit Behinderungen. 3 Mögliche Leistungen des SEB für unbegleitete minderjährige Ausländer 3.1 Grundsätze In Anbetracht der Notsituation der Stadt Leipzig entstand der Handlungsansatz, das bisher nicht genutzte Obergeschoss von Haus 3 in der Riebeckstraße 63 als Wohn- und Betreuungsangebot für unbegleitete minderjährige Ausländer bereitzustellen. In Verbindung mit der 90%Invest-Förderung seitens des Freistaates (10% kommunaler Trägeranteil) zur Schaffung von Wohn- und Betreuungsangeboten für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Höhe von 40 T€/Platz ist eine erforderliche Sanierung der Flächen und die Erreichung einer kurzfristigen Betriebsfähigkeit leistbar. Für das Haus 3 liegt bereits eine Umbauplanung vor, die bisher auf ein Tagesstrukturangebot für nicht werkstattfähige Menschen mit Behinderungen ausgerichtet war. Mangels Einigung mit dem Kommunalen Sozialverband auf ein solches Angebot kann der SEB diese Räumlichkeiten mit einer Nutzfläche von ca. 580 qm zzgl. 1.500 qm Freifläche für ca. 25 Plätze für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge herrichten und bereitstellen. Durch die gegebenen Rahmenbedingungen (Sicherheit, Abgrenzbarkeit, Freiflächen) entspricht das Objekt den hohen Anforderungen der Jugendhilfe. Eine Verfahrensweise wie im Erwachsenenbereich (SEB als Vermieter, Betreibung durch einen anderen Träger) wird durch die Bedingungen des Fördermittelrechts im Bereich Hilfen zur Erziehung ausgeschlossen. Eine Förderung der Schaffung von Versorgungsplätzen ist daran gebunden, dass der Eigentümer auch der Betreiber des Leistungsangebotes ist. Bei Aufwendungen zur Herrichtung des Objektes in Höhe von 750 T€/25 Plätze ist die Einhaltung der Förderbedingungen ein durchaus wesentliches Kriterium. Dem entsprechend wurde seitens des SEB geprüft, inwieweit der SEB als Träger von Wohnund Betreuungsangeboten für minderjährige unbegleitete Ausländer tätig werden kann. 3.2 Sicherung der Gemeinnützigkeit/Übereinstimmung mit Betriebssatzung Leistungen für Wohn- und Betreuungsangebote für Asylbewerber/minderjährige unbegleitete Ausländer sind unstrittig gemeinnützig. Gemäß §2 abs. 1 der Betriebssatzung ist es auch Aufgabe des SEB, die „Stadt Leipzig bei der Erfüllung anderer sozialer Zwecke zu unterstützen“. Dies ist bei vorliegendem Sachverhalt gegeben. 3 3.3 Sicherung der Leistungsqualität Ein inhaltliches Fachkonzept befindet sich in der Endredaktion und wird mit dem AfJFB abgestimmt. In Bezug auf die anderen Handlungsfelder des SEB stellt die Betreuung von minderjährigen unbegleiteten Ausländern in Bezug auf eine voll gegebene Leistungsfähigkeit und Leistungsmotivation eine Besonderheit dar. Für die Leistungserbringung ist durch Zuführung von geeignetem Fachpersonal in Verbindung mit erfahrenen Beschäftigten des SEB ein leistungsfähiger Personalkörper zusammenzustellen. Durch die Öffnung der zulässigen Qualifikationen für die Leistungserbringung sind Stellenbesetzungen durch externe Bewerber realistisch. Für eine hinreichende Betriebssicherheit eines solchen Leistungsangebotes ist ein Personalkörper von ca. 12-13 VzÄ (gemäß Personalschlüssel von 1 : 2) als kritisch einzuschätzen. Insbesondere Spezialprofessionen (Psychologen, Traumatherapeuten) sind bei der Angebotsgröße nicht darstellbar. Die Verbindung mit einem zweiten Angebot zumindest gleicher Größe wäre für die Leistungsqualität und Betriebssicherheit von hoher Bedeutung. Der entstehende Personalkörper von ca. 30 VzÄ ermöglicht auch die Einbeziehung spezieller, für die Betreuung sehr wichtiger Professionen und sichert durch die Größe auch eine weitgehende Ausfallsicherheit. 3.4 Wirtschaftlichkeit des Leistungsangebotes Grundsätzlich werden die Kosten des Wohn- und Betreuungsangebotes in Höhe der tatsächlich entstehenden Aufwendungen vollständig übernommen. Dies entbindet den Träger keinesfalls vom Gebot der Wirtschaftlichkeit. Die notwendigen Kosten sind in Leistungs- und Entgeltverhandlungen mit dem Amt für Jugend, Familie und Bildung durchzusetzen. Der Stadt Leipzig werden die Kosten seitens des Freistaates Sachen vollständig ersetzt. Für die Wirtschaftlichkeit von Leistungsangeboten ist eine hinreichende Angebotsgröße eine wesentliche Voraussetzung. Dementsprechend wird ein Angebot, dass ausschließlich auf den 25 Plätzen der Riebeckstraße 63 basiert, seitens des SEB kritisch gesehen. Die Wirtschaftlichkeit wird durch eine Ergänzung mit einem 2. Projekt zumindest gleicher Größe deutlich verbessert. 4 Handlungsvorschlag Der SEB schlägt vor, ein Wohn- und Betreuungsangebot für unbegleitete minderjährige Ausländer unter dem Dach des SEB aufzubauen. Dieses Angebot basiert auf den beiden Objekten 4 • Riebeckstraße 63, Haus 3, Obergeschoss mit 25 Plätzen und • Dieskaustraße 148 – 152 mit 35 Plätzen. Auf Grund der gegebenen Bedingungen sind beide Objekte innerhalb von 4 bzw. 3 Monaten ab Beschlussfassung betriebsfähig herzustellen. 5. Projekt Riebeckstraße 63, Haus 3, Obergeschoss 5.1 Raumkonzept Aus der vorhandenen Umbauplanung für ein Tagesstrukturangebot wurde eine angepasste Planung für den vorliegenden Zweck entwickelt. Zielgruppe sind männliche unbegleitete minderjährige Ausländer im Alter von 14 – 18 Jahren, die ca. 95% des Personenkreises darstellen. Die 25 Plätze sind in 3 Wohngruppen aufgeteilt. Jede Wohngruppe besitzt eine eigene Sanitäreinheit, eine Küche mit enthaltenem bzw. separatem Gemeinschaftsraum, TV-, Internetversorgung, wohngruppenübergreifend sind Räume für die Betreuung bzw. für Therapien vorhanden. Die Raumplanung ist als Anlage 1.1 beigefügt. Das genannte Leistungsangebot ist zur eigentlichen Asylbewerberunterkunft abgegrenzt, der Zugang ist nur den Betreuten möglich. Zusätzlich stehen ca. 1.500 qm eigene Freifläche für Sport-/Spiel-/Sitzmöglichkeiten zur Verfügung. Die Infrastrukturanbindung im Umfeld ist umfassend. 5.2 Kostenermittlung nach DIN 276 Die Umbaukosten betragen inklusive Ausstattung und Freiflächengestaltung 750 T€ (=30 T€ je Platz) und liegen damit im förderfähigen Rahmen. Die Kostenermittlung ist als Anlage 1.2 beigefügt. 5.3 Beschlussvorschlag und weiterer Verfahrensweg Auf Grundlage des vorliegenden Planungstandes ist eine Fördermittelbeantragung (beim KSV) möglich. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn wird generell zugelassen. Ohne einen per Entwurfsplanung und Bauantragsverfahren untersetzten Kostenrahmen und einer Abstimmung mit dem Landesjugendamt in Bezug auf die Betriebserla ubnis ist eine abschließende Entscheidung zur Projektumsetzung nicht möglich. Daher ist die Planung bis Leistungsphase 4 durchzuführen, um dann mit entsprechender Eilbedürftigkeit einen Baubeschluss zu bewirken – siehe Beschlusspunkt 2. Hierbei ist ausdrücklich auch über die Finanzierung des 10% kommunalen Trägeranteils zu entscheiden. 5 5.4 Voraussichtliche Inbetriebnahme Parallel zur Planung und Bauantragstellung werden bereits die Vergabeverfahren für die dringendsten Gewerke vorbereitet (insbesondere Dach, um eine Winterbaustelle zu ermöglichen). Die Vergabeverfahren erfolgen im vereinfachten Verfahren (Vorlage von 3 Angeboten und darauf basierende wirtschaftliche Auftragserteilung zulässig). Eine Inbetriebnahme ist innerhalb von 4 Monaten nach Baubeschluss zu erwarten. 6 Projekt Dieskaustraße 148 – 152 6.1 Lage, Gebäude und Raumkonzept Die Grundstücke Dieskaustraße 148-152 mit einer Grundstücksfläche von 1.630 qm werden dem SEB in Verbindung mit einem zweigeschossigen Systembaugebäude mit 660 qm Nutzfläche von der Bauservice Großenhain GmbH zur Vermietung angeboten. Das Gebäude wurde bisher 8 Jahre als Bürogebäude an einem anderen Standort betrieben und ist, mit baulichen Anpassungen an den künftigen Nutzungszweck für die angestrebten 10 Jahre Mietvertrag (+ einmalige Option über 5 Jahre) sehr gut geeignet. Sowohl die technische Ausstattung als auch die äußere Anmutung vermitteln einen wertigen Eindruck und stellen eine qualitativ hochwertige Grundlage für die künftige Leistungserbringung dar. Zielgruppe sind männliche unbegleitete minderjährige Ausländer im Alter von 14 – 18 Jahren, die ca. 95% des Personenkreises darstellen. Die 35 Plätze sind in 4 Wohngruppen aufgeteilt. Die maximale Gruppengröße beträgt 12 Plätze. Jede Etage (OG 18 Plätze, EG x 17 Plätze) besitzt eine eigene Sanitäreinheit, jede Wohngruppe eine Küche mit enthaltenem Gemeinschaftsraum, TV-, Internetversorgung, wohngruppenübergreifend sind Räume für die Betreuung bzw. für Therapien vorhanden. Die Raumplanung ist als Anlage 2.1 beigefügt. Die ca. 1.200 qm Freifläche stehen für Sport-/Spiel-/Sitzmöglichkeiten zur Verfügung. Die Infrastrukturanbindung im Umfeld ist als gut einzuschätzen. 6.2 Lagebedingte Besonderheiten – notwendige Abstimmung mit Gesundheitsamt und Landesjugendamt zur Sicherstellung der Betriebserlaubnis Durch die Lage an der Dieskaustraße ist trotz des eingerückten Baukörpers eine für HzEEinrichtungen kritische bzw. ggf. nicht genehmigungsfähige Lärmemission verbunden. Der Verwaltungserlass vom SMS vom 25.09.2015 gestattet nutzungsbedingte Abweichungen von den grundsätzlichen HzE-Anforderungen. In Anbetracht der Ausrichtung auf 14-18jährige Jugendliche ist von einem genehmigungsfähigen Ausnahmetatbestand auszugehen. Dies bedarf einer entsprechenden Abstimmung mit dem Gesundheitsamt und dem Landesjugendamt. Erst nach erfolgter und erfolgreicher Abstimmung ist eine Verfahrensweise gemäß Beschlussvorschlag möglich 6 6.3 Beschlussvorschlag und weiterer Verfahrensweg Als Anlage 2.2. ist der Entwurf des Mietvertrages beigefügt. Die Konditionen von 7,50 €/qm je Monat zzgl. eines Freiflächenentgeltes in Höhe von 300 € je Monat (1.200 qm mit je 0,25 €/qm) stellen insbesondere in Verbindung mit dem Mietzeitraum von nur 10 Jahren einen wirtschaftlich tragfähigen Ansatz dar. Es wird vorgeschlagen, nach Ergänzung des Mietvertrages mit der Ausstattungsbeschreibung den Mietvertrag zwischen der Bauservice Großenhain GmbH und dem SEB zu bestätigen. 6.4 Voraussichtliche Inbetriebnahme Das Gebäude wird 3 Monate nach der Beschlussfassung und vorliegender Baugenehmigung betriebsbereit sein. 7 Mietvertrag Zwischen dem Städtischen Eigenbetrieb Behindertenhilfe vertreten durch den Betriebsleiter Herrn Peter Böhmer Rosa - Luxemburg - Str. 30 04103 Leipzig nach stehend bezeichnet als Mieterin und der Bauservice Großenhain GmbH vertreten durch den Geschäftsführer Frank Moritz Straße des 18. Oktober 44 04103 Leipzig nachstehend bezeichnet als Vermieterin Präambel Die Vermieterin wird Eigentümerin des Grundstückes Dieskaustraße 148, 150 und 152 in 04249 Leipzig mit einer Grundstücksgröße von 1.630 m². Die Verkaufsverhandlungen mit der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig laufen derzeit. Vorbehaltlich des rechtskräftigen Erwerbs des o.g. Grundstückes wird die Vermieterin auf dem Grundstück eine 2- geschossigen Containerbau in Modulbauweise errichten. Der Containerkomplex der Firma ALHO Systembau GmbH wurde bereits im Jahre 2008 auf einem anderen Grundstück errichtet und bis heute als Büroobjekt genutzt. Die Mieterin hat das Objekt in seinem jetzigen Zustand besichtigt. Der Zustand ist ihr dementsprechend bekannt. Nunmehr erfolgt durch die Vermieterin eine Umsetzung des Containerkomplexes auf das Grundstück Dieskaustraße 148 – 152 und der Um- und Ausbau gemäß den baurechtlichen Vorgaben zur Nutzung als Asylbewerberunterkunft, vorrangig zur Betreuung unbegleiteter, minderjähriger Kinder und Jugendlichen durch den Städtischen Eigenbetrieb Behindertenhilfe. Dafür wird die Mieterin auf Grundlage dieses Mietvertrages mit der Stadt Leipzig einen Untermietvertrag schließen. Dies vorausgesetzt, wird folgender Mietvertrag abgeschlossen: § 1 Mietgegenstand (1) Vorbehaltlich des rechtskräftigen Grundstücksankaufes und der Genehmigung durch die Gremien der Stadt Leipzig (Bauantrag, Untermietvertrag), wird das Grundstück Dieskaustraße 148 - 152 in 04249 Leipzig, Flurstücke – Nr. 150, 151 und 152 mit insgesamt 1.630 m² Grundstücksfläche der Gemarkung Leipzig - xxxx, gemäß Grundbuch - Blatt xxx (Lageplan/ Katasterplan - Anlage 1) mit einem Asylbewerberheim in Modularbauweise und einer Nutzfläche von ca. 660 m² vermietet. Die vermieteten Flächen sind in den Grundrissplänen Erdgeschoss und 1. Obergeschoss (Anlage 2) eingezeichnet. (2) Die Flächenaufteilung der Nettogrundfläche des Gebäudes ist im Raumprogramm ersichtlich (Anlage 3) und wird mit diesen Angaben als vertraglich geltend vereinbart. Weicht die ermittelte Nettogrundfläche im Aufmaß nach Fertigstellung um mehr als 3 % ab, so wird der Kaltmietzins entsprechend der vollen Abweichung 1 von 8 herabgesetzt. Bei der Betriebskostenabrechnung ist die jeweilige tatsächliche Größe der Mietfläche zu Grunde zu legen. (3) Die Vertragspartner sind sich einig, dass die gesamte Ausstattung des Mietgegenstandes und jegliche weiteren bauliche Anlagen, die nicht ausdrücklich aus der Bauund Ausstattungsbeschreibung (Anlage 4) hervorgehen, nicht Mietgegenstand sind. Dies gilt insbesondere für sämtliche Ausstattungen, Einrichtungen und Anlagen, die zur Nutzung des Mietgegenstandes als Unterkunft für minderjährige Flüchtlinge sinnvoll oder notwendig sind. § 2 Mietzweck (1) Die Vermietung erfolgt zum Betrieb einer Unterkunft für ca. 34 Asylbewerber, vorrangig für unbegleitete, minderjährige Kinder- und Jugendliche. Der Mieter wird einen fachlich und wirtschaftlich geeigneten Betreiber für die Unterkunft einsetzen oder die Unterkunft selbst betreiben. Bei Einsetzen eines Betreibers gelten die Rechte und Pflichten aus diesem Mietvertrag unverändert. (2) Das Mietobjekt darf nur zu diesem Zweck genutzt werden. Änderungen des Nutzungszweckes bedürfen der vorherigen Zustimmung der Vermieterin. (3) Die Mieterin hat die für den Betrieb dieser Unterkunft erforderlichen öffentlichrechtlichen Genehmigungen selbst zu beschaffen. Wird die Betriebserlaubnis entzogen, kann die Mieterin hieraus gegenüber der Vermieterin keine Rechte herleiten. Die Vermieterin hat in einem solchen Fall einer anderen sozialen Nutzung zuzustimmen, wenn durch die veränderte Zweckbestimmung der Mietgegenstand als solches nicht unangemessen beeinträchtigt wird. § 3 Mietdauer (1) Das Mietverhältnis beginnt mit Übergabe des Objektes. Die Laufzeit beträgt 10 Jahre. Die Übergabe findet voraussichtlich am 01.02.2016, spätestens am 01.03.2016 statt und wird der Mieterin 2 Monate zuvor schriftlich als verbindlicher Übergabetermin mitgeteilt. (2) Der Mieterin wird ein einmaliges einseitiges Optionsrecht auf Verlängerung von 5 Jahren eingeräumt. Das Recht auf Ausübung der Option ist schriftlich mindestens 12 Monate vor Ablauf der Grundmietlaufzeit gegenüber der Vermieterin schriftlich anzuzeigen. (3) Die Kündigung muss schriftlich per Einschreiben erfolgen. (4) Die Vertragsverlängerung gemäß § 545 BGB bei Fortsetzung des Mietgebrauches nach Beendigung des Mietverhältnisses durch die Mieterin wird ausgeschlossen. (5) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund wird der Zahlungsverzug in Höhe von mindestens 3 Monatsmieten definiert (6) Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grunde durch die Vermieterin haftet die Mieterin für den Ausfall an Miete für max. 1 Jahr. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt der Vermieterin vorbehalten. § 4 Miete 2 von 8 (1) Die monatliche Miete beträgt 7,50 EUR/ m² Nutzfläche. Bei einer angenommenen Nutzfläche von 660 m² beträgt die monatliche Kaltmiete somit 4.950,00 EUR zzgl. einer Freiflächenentgeltes von 300,00 EUR. (2) Die Mieterin wird mit allen Versorgungsunternehmen Verträge möglichst in eigenem Namen schließen. Darüber hinaus trägt die Mieterin die folgenden Betriebs- und Nebenkosten: a. b. c. d. e. f. g. h. i. j. k. l. m. n. o. alle laufenden öffentlichen Lasten des Grundstückes die Kosten der Wasserversorgung die Kosten der Entwässerung/Oberflächenentwässerung die Kosten der Versorgung mit Heizenergie und Warmwasser zuzüglich aller erfor-derlichen Wartungskosten, der Wärmeverbrauch wird mittels eines Wärme-mengenzählers erfasst die Kosten der Straßenreinigung die Kosten des Winterdienstes und sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrs-sicherungspflichten, insbesondere auf den Gehwegen und Zugangswegen sowie der Versorgungs - und Fluchtwege im Gartenbereich die Kosten der Müllabfuhr Wartungsverträge Heizung, Lüftung, Sanitär, Rollläden, Brandmeldeanlagen, Einbruchmeldeanlage, Fenster, Außentüren Die Kosten für die Stellung eines Wachschutzes, sollte dies nicht durch den Betreiber erfolgen die Kosten der Baumpflege, Regenrinnenreinigung die Kosten der Beleuchtung sowie der Beleuchtungskörper die Kosten der Schornsteinreinigung die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung des Mietobjektes, insbesondere die verbundene Gebäudeversicherung die Kosten für Hausmeisterleistungen sonstige Betriebskosten (3) Auf die vorstehenden Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von derzeit 3,00 EUR/m² zu zahlen. (4) Erhöhen sich die Betriebs- und Nebenkosten, so ist die Vermieterin berechtigt, die Kosten durch schriftliche Erklärung auf die Mieterin umzulegen. Die Vorauszahlung erhöht sich hierdurch ab dem 2. des auf die Erklärung folgenden Monats. § 5 Zahlung von Miete und Nebenkosten (1) Miete und Nebenkostenvorauszahlungen sind monatlich im Voraus, spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats, porto- und spesenfrei an die Vermieterin auf ein noch zu benennendes Konto zu zahlen. (2) Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Bei Beendigung des Mietverhältnisses während eines Abrechnungszeitraumes kann eine vorzeitige Zwischenablesung verlangt werden. Der Ausgleich einer Nachzahlung oder einer eventuellen Erstattung ist binnen 2 Monaten ab Zugang der Abrechnung beim Mieter fällig. (3) Bei Zahlungsverzug der Mieterin ist die Vermieterin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend zu machen. 3 von 8 (4) Die Mieterin kann gegenüber Ansprüchen aus diesem Vertrag nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. (5) Das Recht zur Mietminderung bleibt unberührt. § 6 Indexklausel Erhöht oder ermäßigt sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland gegenüber dem für den Monat des heutigen Vertragsschlusses bzw. gegenüber dem für den Monat der letzten Anpassung veröffentlichten Verbraucherpreisindex um mindestens 10 Prozent, so ändert sich der jeweilige Mietzins automatisch im selben prozentualen Verhältnis. Die Änderung der Miete tritt nur mit Mitteilung des Vermieters oder der Mieterin gegenüber dem Vertragspartner ein. Sie wird einen Monat nach der Mitteilung durch den Vermieter oder die Mieterin fällig. § 7 Zustand der Mietsache (1) Der Mieterin ist bekannt, dass der Baukörper bereits 8 Jahre als Bürokomplex genutzt wurde und dementsprechend zwar in einem baulich guten Zustand aber nicht neuwertig ist. Die Parteien verpflichten sich, bei Übergabe ein Übergabeprotokoll zu erstellen. Bei späteren Mängeln wird das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Mieterin auf Mängelbeseitigung. (2) Wenn die Brennstoff-, Strom- und Wasserversorgung oder Entwässerung durch einen nicht von der Vermieterin zu vertretenden Umstand unterbrochen wurde oder wenn Überschwemmungen oder sonstige Katastrophen eintreten, steht der Mieterin ein Recht auf Mietminderung oder Schadenersatz nicht zu. § 8 Obhutspflichten der Mieterin (1) Die Mieterin verpflichtet sich, den Mietgegenstand im Rahmen seiner Zweckbestimmung schonend und pfleglich zu behandeln. (2) Schäden am Gebäude und in den Räumen sind der Vermieterin oder ihrem Beauftragten unverzüglich anzuzeigen. Für durch verspätete Anzeigen verursachte weitere Schäden haftet die Mieterin. (3) Die Mieterin haftet der Vermieterin für Schäden, die durch Verletzung der ihr obliegenden Obhuts- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Die Mieterin haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch ihre Angehörigen, Arbeiter, Ange-stellten, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Handwerker und Personen, die sich mit ihrem Willen in den Mieträumen aufhalten oder diese aufsuchen, verursacht worden sind. 4 von 8 § 9 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume/ Schönheitsreparaturen/kleine Instandhaltungen (1) Die Instandhaltung und Instandsetzung der gemieteten Räume einschließlich der Aus-führung der Schönheitsreparaturen während der Mietzeit obliegt der Mieterin. Zu den Schönheitsreparaturen gehört das Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, der Innentüren sowie der Außentüren von innen. (2) Die Mieterin verpflichtet sich außerdem ohne Rücksicht auf Verschulden die Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten für diejenigen Gegenstände, die ihrem direkten und häufigen Zugriff unterliegen, wie Heizkörperventile und Thermostate, Fenstergriffe bzw. Kippscharniere, Lampen und Klingelanlagen einschl. Sicherung und Schalter, Schlösser, sanitäre Einrichtungen in gutem Zustand zu erhalten und auf eigene Kosten instand zu setzen, bis zu einem Betrag von 1.000 Euro pro Einzelfall und bis zu 10 % der Jahresnettomiete. (3) Der Vermieter trägt die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung von „Dach und Fach“. Unter Dach und Fach im Sinne des Mietvertrages sind zu verstehen:   die Dachkonstruktion mit der Eindeckung und den dazugehörigen Klempnerarbeiten und Dachrinnen einschl. Vor-, Neben- und Glasdächern, unbewegliche Lichtkuppeln sowie Zu- und Abgänge des Daches, begehbare Dachflächen sowie die tragenden Teile des Gebäudes wie Außenmauern, tragende Innenwände, Stützen, Säulen, Fundamente, Schornsteine, Keller- und Geschossdecken nebst der Fassade und schließlich alle im Rohbau verlegten Ver- und Entsorgungsleitungen bis zum Austritt Wand. § 10 Zulässiger Mietgebrauch (1) Die Mieterin darf die vorhandenen Leitungsnetze für Elektrizität, Gas und Wasser nur in dem Umfange in Anspruch nehmen, dass keine Überlastungen eintreten. Einen eventuellen Mehrbedarf darf die Mieterin durch Erweiterungen der Zuleitung auf eigene Kosten nach vorheriger Zustimmung durch die Vermieterin decken. (2) Wasser darf nur für den üblichen Bedarf (z. B. Trinkwasser, sanitäre Zwecke) aus den Wasserleitungen entnommen werden. Bei Störungen und Schäden in den Versorgungsleitungen hat die Mieterin für sofortige Abschaltung zu sorgen und ist verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich zu benachrichtigen. § 11 Untervermietung Der Mieter ist berechtigt, zum Zwecke der Nutzung als Unterkunft für Flüchtlinge einen Untermietvertrag mit einem geeigneten Betreiber abzuschließen. Der Inhalt und die Bedingungen des Untermietvertrages müssen den Bestimmungen dieses Mietvertrages mindestens entsprechen. Der Vermieter muss dem Untermietvertrag vor Unterzeichnung schriftlich zustimmen. § 12 Werbung/Beschilderung (1) Die Mieterin ist berechtigt, Werbeanlagen/Beschilderungen in ortsüblichem Umfang und in Abstimmung mit dem Vermieter anzubringen. Die Mieterin hat hierbei eventuell 5 von 8 bestehende öffentlich - rechtliche oder technische Vorschriften für die Art der Anbringung und Unterhaltung zu beachten (2) Die Mieterin haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit von ihr angebrachten Werbeanlagen/Beschilderungen entstehen. (3) Im Falle der Räumung der Mieträume ist die Mieterin zur Entfernung der von ihr angebrachten Werbeanlagen / Beschilderungen und der Wiederherstellung des ursprüng-lichen Zustandes verpflichtet. § 13 Bauliche Veränderungen durch die Vermieterin (1) Die Mieterin hat Maßnahmen, die zur Erhaltung der Mieträume oder des Gebäudes erforderlich sind, zu dulden. Die Mieterin hat ebenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Mieträume oder sonstiger Teile des Gebäudes zu dulden, soweit sie sie nur unwesentlich beeinträchtigen. (2) Soweit die Mieterin Maßnahmen nach den vorstehenden Sätzen zu dulden hat, kann sie weder die Miete mindern noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, noch Schadensersatz verlangen. Sind Maßnahmen durchzuführen, die den Gebrauch der Räume zu den vereinbarten Zwecken ausschließen oder erheblich beeinträchtigen, so verpflichtet sich die Vermieterin, für die Zeit der Beeinträchtigung die Miete angemessen zu ermäßigen. (3) Arbeiten und bauliche Maßnahmen, die insbesondere für die Modernisierung, den Ausbau oder die bessere wirtschaftliche Nutzung des Gebäudes oder des Mietgegenstandes zweckmäßig sind, darf der Vermieter nach ausreichend langer Ankündigung und Abstimmung mit dem Geschäftsbetrieb des Mieters vornehmen. Der Vermieter hat hierbei auf die Interessen und die betrieblichen Belange des Mieters in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen. § 14 Bauliche Änderungen/Einbringung von Einrichtungen durch die Mieterin (1) Bauliche Änderungen durch die Mieterin, insbesondere Um- und Einbauten und Installationen, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Vermieterin vorgenommen werden. Erteilt die Vermieterin eine solche Einwilligung, so ist die Mieterin für die Einholung etwaiger bauaufsichtsrechtlicher Genehmigungen verantwortlich und hat alle Kosten hierfür zu tragen. (2) Die Vermieterin kann verlangen, dass Einrichtungen, mit denen die Mieterin die Räume versehen hat, in den Mieträumen bzw. Mietflächen verbleiben. Andernfalls hat die Mieterin den ursprünglichen Zustand der Sache bei Auszug wieder herzustellen. (3) Die Mieterin haftet für sämtliche Schäden, die im Zusammenhang mit von ihr veranlassten Baumaßnahmen entstehen. § 15 Betreten des Mietobjektes durch die Vermieterin (1) Der Vermieterin oder ihrem Beauftragten steht die Besichtigung des Mietgegenstandes nach rechtzeitiger Ankündigung zu angemessener Tageszeit frei. 6 von 8 Zur Abwendung drohender Gefahren darf die Vermieterin die Mieträume auch ohne vorherige Ankündigung zu jeder Tages- und Nachtzeit betreten. (2) Bei längerer Abwesenheit der Mieterin ist sicherzustellen, dass die Rechte der Vermieterin, die Mieträume nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes zu betreten, rechtzeitig ausgeübt werden können. § 16 Beendigung des Mietverhältnisses (1) Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die Mieträume vollständig geräumt, besenrein und sauber sowie malermäßig mit einem neuen, neutralen Farbanstrich zu versehen, zurückzugeben. (2) Die Mieterin hat alle Schlüssel - auch selbst beschaffte - zurückzugeben. Die Mieterin haftet für sämtliche Schäden, die der Vermieterin oder einem Nachmieter aus der Verletzung dieser Pflichten entstehen. § 17 Änderung der Rechtsform/Veräußerung des Betriebes (1) Ändert sich die Rechtsform des Unternehmens der Mieterin, treten Änderungen im Handelsregister, bei der Gewerbeanmeldung oder in anderen, für das Mietverhältnis bedeutsamen Verhältnissen ein, so hat die Mieterin dies der Vermieterin unverzüglich anzuzeigen. (2) Bei Veräußerung des Betriebes der Mieterin im Gesamten oder in Teilen bedarf es wegen des Überganges des Vertrages auf den Rechtsnachfolger einer vorherigen Vereinbarung mit der Vermieterin. Ein Anspruch auf Übergang dieses Vertrages besteht nicht. § 18 Besondere Vereinbarungen Gerichtsstand ist Leipzig. § 19 Sonstige Vereinbarungen (1) Wegen der bisherigen Ereignisse im Zusammenhang mit der Errichtung und des Betriebes von Asylbewerberunterkünften und der besonderen Gefahrenlage, die für einen Vermieter nicht zu kalkulieren ist, verzichtet die Mieterin darauf, die Vermieterin wegen Instandhaltung und/oder Instandsetzung in Anspruch zu nehmen, wenn die Schäden auf einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Inanspruchnahme, insbesondere auf Unruhen der Asylbewerber, Vandalismus oder mutwilliger – nicht notwendig politisch motivierter - Gewaltanwendung Dritter beruhen. Dies gilt nicht, soweit das entsprechende Risiko für die Vermieterin versicherbar ist und/oder die Vermieterin eine Ersatzleistung des Versicherers erhält. (2) Bei Schäden, die auf einem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Inanspruchnahme, insbesondere auf Unruhen der Asylbewerber, Vandalismus oder mutwilliger – nicht notwendig politisch motivierter - Gewaltanwendung Dritter beruhen, sind die Mieterin nicht berechtigt, die Miete zu mindern und die Vermieterin nicht verpflichtet, die Miete angemessen zu ermäßigen. 7 von 8 (3) (4) Erforderliche Bewachungseinrichtungen bzw. –maßnahmen, die nicht ausdrücklich Bestandteil der Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Anlage 4) sind, hat die Mieterin eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung zu installieren bzw. zu veranlassen. Andere als in diesem Vertrag getroffene Vereinbarungen zwischen den Parteien bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Änderung des Schriftformerfordernisses kann ebenfalls nur in Schriftform vereinbart werden. § 20 Salvatorische Klausel Sollte eine Bestimmung dieses Mietvertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige Bestimmung zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung weitestgehend entspricht. Für Lücken im Vertrag gilt entsprechendes. Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind wesentliche Bestandteile dieses Vertrages. Sie sind von den Vertragsparteien ebenso wie dieser Vertrag unterzeichnet worden. Die Parteien verpflichten sich auf jederzeitiges Verlangen einer Partei alle Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um sowohl für diesen Vertrag als auch für alle eventuellen Nachträge und alle sonstigen wesentlichen vertragsergänzenden Vereinbarungen dem gesetzlichen Schriftformerfordernis Genüge zu tun und diese nicht unter Berufung auf eine etwaige Nichteinhaltung der gesetzlichen Schriftform zu kündigen. Leipzig, den ________________ Leipzig, den _______________ _________________________ Mieterin ________________________ Vermieterin 8 von 8