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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1041106.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
30.09.15, 12:00
Aktualisiert
18.05.16, 09:49

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Inhalt der Datei

Änderungsantrag Nr. VI-DS-01241-ÄA-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen Beschlussvorschlag: In der Rahmenrichtlinie wird Punkt 3.5.“Einfaches Verfahren“ wie folgt geändert: Für Zuwendungen bis einschließlich 30.000 Euro bei Einfachförderung ist unabhängig von der Zuwendungs- und Finanzierungsart ein vereinfachtes Verfahren möglich. Bei Mischförderung ist das vereinfachte Verfahren bis zu einer Gesamtfördersumme von einschließlich 30.000 Euro möglich. Punkt 8.3. „Einfacher Verwendungsnachweis“ wird im 3. Absatz wie folgt geändert: Der einfache Verwendungsnachweis kann unabhängig von der Zuwendungs- und Finanzierungsart bis zu einer bewilligten Zuwendungshöhe von einschließlich 30.000 Euro bei Einfachförderung zugelassen werden. Bei Mischförderung kann der einfache Verwendungsnachweis bis zu einer Gesamtfördersumme von einschließlich 30.000 Euro zugelassen werden. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Begründung: Seite 1/3 Beantragung und Abrechnung städtischer Zuschüsse ist für die Zuwendungsempfänger mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden und bindet personelle bzw. zeitliche Ressourcen. Dies gilt insbesondere für Vereine, die allein auf ehrenamtlichen Engagement basieren. Das einfache Antragsverfahren und der einfache Verwendungsnachweis sind daher ein sinnvoller Weg, diesen Aufwand in Grenzen zu halten, ohne auf die notwendige Kontrolle und Sparsamkeit im Umgang mit städtischen Mitteln zu verzichten. Die in der Vorlage vorgeschlagene Anhebung der entsprechenden Wertgrenze von 3.000 auf 15.000 Euro geht insofern in die richtige Richtung. Wir halten es aber für vertretbar, diese Wertgrenze auf 30.000 Euro zu erhöhen und dabei auch die Fälle von Mischförderung durch verschiedene Ämter zu berücksichtigen. Diese Wertgrenze bedeutet eine spürbare Entlastung für Vereine, die sich so besser auf ihren originären Vereinszweck konzentrieren können. Es bedeutet aber auch eine Entlastung für die bewilligenden und kontrollierenden Fachämter. Seite 2/3