Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1041106.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
30.09.15, 12:00
Aktualisiert
18.05.16, 09:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Änderungsantrag Nr. VI-DS-01241-ÄA-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff
Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen
Beschlussvorschlag:
In der Rahmenrichtlinie wird Punkt 3.5.“Einfaches Verfahren“ wie folgt geändert:
Für Zuwendungen bis einschließlich 30.000 Euro bei Einfachförderung ist unabhängig von der
Zuwendungs- und Finanzierungsart ein vereinfachtes Verfahren möglich.
Bei Mischförderung ist das vereinfachte Verfahren bis zu einer Gesamtfördersumme von
einschließlich 30.000 Euro möglich.
Punkt 8.3. „Einfacher Verwendungsnachweis“ wird im 3. Absatz wie folgt geändert:
Der einfache Verwendungsnachweis kann unabhängig von der Zuwendungs- und Finanzierungsart
bis zu einer bewilligten Zuwendungshöhe von einschließlich 30.000 Euro bei Einfachförderung
zugelassen werden. Bei Mischförderung kann der einfache Verwendungsnachweis bis zu einer
Gesamtfördersumme von einschließlich 30.000 Euro zugelassen werden.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Begründung:
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Beantragung und Abrechnung städtischer Zuschüsse ist für die Zuwendungsempfänger mit einem
erheblichen bürokratischen Aufwand verbunden und bindet personelle bzw. zeitliche Ressourcen.
Dies gilt insbesondere für Vereine, die allein auf ehrenamtlichen Engagement basieren.
Das einfache Antragsverfahren und der einfache Verwendungsnachweis sind daher ein sinnvoller
Weg, diesen Aufwand in Grenzen zu halten, ohne auf die notwendige Kontrolle und Sparsamkeit im
Umgang mit städtischen Mitteln zu verzichten.
Die in der Vorlage vorgeschlagene Anhebung der entsprechenden Wertgrenze von 3.000 auf 15.000
Euro geht insofern in die richtige Richtung.
Wir halten es aber für vertretbar, diese Wertgrenze auf 30.000 Euro zu erhöhen und dabei auch die
Fälle von Mischförderung durch verschiedene Ämter zu berücksichtigen.
Diese Wertgrenze bedeutet eine spürbare Entlastung für Vereine, die sich so besser auf ihren
originären Vereinszweck konzentrieren können. Es bedeutet aber auch eine Entlastung für die
bewilligenden und kontrollierenden Fachämter.
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