Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1014061.pdf
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452 kB
Erstellt
17.11.14, 12:00
Aktualisiert
05.01.16, 13:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00712/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
12.01.2015
Bestätigung
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
20.01.2015
Bestätigung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
29.01.2015
1. Lesung
Jugendhilfeausschuss
02.02.2015
1. Lesung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
12.02.2015
2. Lesung
Jugendhilfeausschuss
23.02.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
25.02.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt
Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie Finanzierung der
Rahmenbedingungen
Beschluss:
1.
Die laufende Geldleistung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII wird wie folgt
zum 01.03.2015 neu festgelegt:
a)
Der Sachaufwand wird pro Monat und Kind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für die
Betreuung im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson mit 112,78 Euro, für die Betreuung in
angemieteten Räumen mit 128,89 Euro und für die Betreuung im Haushalt der Eltern mit 31,85 Euro
festgelegt.
b)
Die Förderleistung für die neunstündige Betreuung eines Kindes wird gemäß § 23 Abs. 2 Nr.
2 SGB VIII in Höhe von 513,32 Euro pro Monat festgesetzt. Insofern die Betreuungszeit von der
Regelneunstundenzeit abweicht, wird die Förderleistung entsprechend angepasst.
c)
Die Kindertagespflegeperson erhält gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die nachgewiesenen
Beiträge zu einer Unfallversicherung erstattet. Dafür ist der nachgewiesene Beitrag zur gesetzlichen
Pflichtversicherung bei der BGW maßgebend.
d)
Die Kindertagespflegeperson erhält nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die hälftige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche
Alterssicherung anhand des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit
als Kindertagespflegeperson ist angemessen.
e)
Auf Nachweis werden die angemessenen hälftigen Kosten einer Kranken- und
Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erstattet. Als angemessen ist der ermäßigte
Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung
anhand des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als
Kindertagespflegeperson anzusehen.
2.
Für die Betreuung der Kindertagespflegeperson von einem Kind mit besonderem
Förderbedarf im Sinne der Eingliederungshilfe gemäß der SächsIntegrVO erhält diese die zweifache
Sach- und Förderleistung nach Punkt 1a und 1b.
3.
Ab 01.01.2016 erfolgt eine jährliche Anpassung des Sachaufwandes und der Förderleistung,
welche sich an der Bemessungsgrundlage des Verbraucherpreis
indexes von Sachsen des
Vorjahres orientiert.
4.
Das Jahr 2015 ist als Übergangsjahr für die Umstellung der Erstattung der Beiträge zu den
sozialen Sicherungen anzusehen. Demnach ist eine strikte Trennung zwischen den Beschlüssen der
Ratsversammlung für die Monate Januar und Februar sowie den Monaten März bis Dezember bei
der nachweispflichtigen Abrechnung der Punkte 1c-e zu achten. Eine Vermischung bzw. eine
Verrechnung finden bei der Nachweisprüfung nicht statt.
5.
Bei der Ermittlung der Förderleistung nach Punkt 1 b wurden pro Monat 20,74
Betreuungstage (inkl. Nichtleistungstage) unterstellt. Dies bildet den Durchschnitt der jährlichen
Betreuungstage über einen Zeitraum von sieben Jahren und unter Beachtung der den Wochentag
wechselnden Feiertage ab.
6.
Die laufende Geldleistung wird der Kindertagespflegeperson an maximal 30
Nichtleistungstagen pro Jahr gewährt. Nichtleistungstage umfassen Urlaub, Krankheit und
Fortbildung der Kindertagespflegeperson.
7.
Die freien Träger der Jugendhilfe erhalten weiterhin einen Pauschalbetrag in Höhe von 120
Euro für die ersten 100 Kinder und 90 Euro für jedes weitere Kind als Verwaltungskostenumlage für
einen neun Stunden Platz.
8.
Der Beschluss "Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig 2013 ff" vom
17.12.2012 (RBV-1481/12) tritt zum 28.02.2015 außer Kraft.
x
Finanzielle Auswirkungen
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nei
n
Folgen bei Ablehnung
nei
n
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nei
n
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
wenn ja,
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
von
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
wenn ja,
nein
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand
(ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand
aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung: im Rahmen der OU des AfJFB
Beteiligung Personalrat
nein
x
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x
nein
ja,
Sachverhalt:
> siehe Text
Anlagen:
Anlage 1 - Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig
gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 25.02.2015
zu
19.25.
Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die
Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem
01.03.2015 sowie Finanzierung der Rahmenbedingungen
Vorlage: DS-00712/14
Beschluss:
1.
Die laufende Geldleistung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII wird wie
folgt zum 01.03.2015 neu festgelegt:
a) Der Sachaufwand wird pro Monat und Kind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für die
Betreuung im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson mit 112,78 Euro, für die
Betreuung in angemieteten Räumen mit 128,89 Euro und für die Betreuung im Haushalt
der Eltern mit 31,85 Euro pauschal festgelegt.
i. Werden die Kosten für vorgeschriebene und anerkannte Fort- und Weiterbildungen
überschritten, können die Nachweise für die Mehrkosten bei der Verwaltung
eingereicht und die Kosten bis zu einer Summe von zusätzlich 120 Euro pro Jahr,
erstattet werden. So das auf Nachweis mit der Pauschale insgesamt maximal 240
Euro pro Jahr anerkannt werden können. Hierfür sind alle Fort- und
Weiterbildungsnachweise bei der Stadt einzureichen.
ii. Werden die Mietkosten für angemietete Räumlichkeiten überschritten, kann die
Tagespflegeperson Nachweise bei der Stadtverwaltung einreichen und eine erhöhte
Sachkostenpauschale prüfen lassen. Die Stadt Leipzig erstellt hierzu einen
Kriterienkatalog.
iii. Die
Stadt
Leipzig
identifiziert
gemeinsam
mit
den
Leipziger
Wohnungsgenossenschaften und der LWB Wohnungen, welche sich für die
Kindertagespflege eignen. Die Stadt Leipzig stellt diese in einen Wohnungspool
zusammen und berät Kindertagespflegepersonen bei der Suche nach geeigneten
und angemessen Räumlichkeiten für die Kindertagespflege.
b) Die Förderleistung für die neunstündige Betreuung eines Kindes wird gemäß § 23 Abs.
2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von 513,32 Euro pro Monat festgesetzt. Insofern die
Betreuungszeit von der Regelneunstundenzeit abweicht, wird die Förderleistung
entsprechend angepasst.
c) Die Kindertagespflegeperson erhält gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die
nachgewiesenen Beiträge zu einer Unfallversicherung erstattet. Dafür ist der
nachgewiesene Beitrag zur gesetzlichen Pflichtversicherung bei der BGW maßgebend.
d) Die Kindertagespflegeperson erhält nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die hälftige
Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung.
Die gesetzliche Alterssicherung anhand des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus
der selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist angemessen.
e) Auf Nachweis werden die angemessenen hälftigen Kosten einer Kranken- und
Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erstattet. Als angemessen ist der
ermäßigte Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitrag zur
gesetzlichen Pflegeversicherung anhand des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus
der selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson anzusehen.
Seite: 1/3
2.
Für die Betreuung der Kindertagespflegeperson von einem Kind mit besonderem
Förderbedarf im Sinne der Eingliederungshilfe gemäß der SächsIntegrVO erhält diese die
zweifache Sach- und Förderleistung nach Punkt 1a und 1b.
3.
Ab 01.01.2016 erfolgt eine jährliche Anpassung des Sachaufwandes und der
Förderleistung, welche sich an der Bemessungsgrundlage des Verbraucherpreisindexes
von Sachsen des Vorjahres orientiert.
4.
Das Jahr 2015 ist als Übergangsjahr für die Umstellung der Erstattung der Beiträge zu den
sozialen Sicherungen anzusehen. Demnach ist eine strikte Trennung zwischen den
Beschlüssen der Ratsversammlung für die Monate Januar und Februar sowie den Monaten
März bis Dezember bei der nachweispflichtigen Abrechnung der Punkte 1c-e zu achten.
Eine Vermischung bzw. eine Verrechnung finden bei der Nachweisprüfung nicht statt.
5.
Bei der Ermittlung der Förderleistung nach Punkt 1 b wurden pro Monat 20,74
Betreuungstage (inkl. Nichtleistungstage) unterstellt. Dies bildet den Durchschnitt der
jährlichen Betreuungstage über einen Zeitraum von sieben Jahren und unter Beachtung
der den Wochentag wechselnden Feiertage ab.
6.
Die laufende Geldleistung wird der Kindertagespflegeperson an maximal 30
Nichtleistungstagen pro Jahr gewährt. Nichtleistungstage umfassen Urlaub, Krankheit und
Fortbildung der Kindertagespflegeperson.
7.
Die freien Träger der Jugendhilfe erhalten weiterhin einen Pauschalbetrag in Höhe von 120
Euro für die ersten 100 Kinder und 90 Euro für jedes weitere Kind als
Verwaltungskostenumlage für einen neun Stunden Platz.
8.
Der Beschluss "Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig 2013 ff" vom
17.12.2012 (RBV-1481/12) tritt zum 28.02.2015 außer Kraft.
9.
Die Stadt Leipzig evaluiert die Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege
in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII. Hierzu wird der tatsächliche Bedarf vor allem bei
den Sachkosten durch die Kindertagespflegeträger unter Mitwirkung der
Kindertagespflegepersonen per Stichprobe ermittelt und von der Stadt Leipzig evaluiert.
Dem Stadtrat ist die Evaluation bis zum Ende des II. Quartals 2016 vorzulegen.
10. Die Verwaltung prüft bis Juni 2015 die Errichtung von drei weiteren Materialpools für
Kindertagespflegepersonen bei freien Trägern der Stadt Leipzig. Die Standorte der
Materialpools sollen über das Stadtgebiet verteilt sein und von jeder
Kindertagespflegeperson genutzt werden können. Wie bei dem bestehenden Materialpool
übernimmt die Stadt Leipzig die Kosten für die Erstausstattung von maximal 15.000 Euro
pro Standort. Anfallenden Betriebskosten in Höhe von maximal 5.000 Euro pro Jahr und
Standort werden aus dem laufenden Haushalt des Amtes für Jugend, Familie und Bildung
finanziert.
Abstimmungsergebnis:
Ja - Stimmen: 32
Nein - Stimmen: 25
Enthaltungen: 2
Leipzig, den 26. Februar 2015
Seite: 2/3
Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für
die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig
gemäß § 23 SGB VIII
ab dem 01.03.2015 sowie finanzielle
Rahmenbedingungen
(Stand: 20.01.2015)
2
Inhaltsverzeichnis
1 Grundlagen / Beschlusslagen der Stadt Leipzig...........................................................................3
2 Ausgangssituation........................................................................................................................4
3 Festlegung der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII........................................5
3.1 Allgemein.................................................................................................................................................5
3.2 Der Sachaufwand....................................................................................................................................5
3.2.1 Kosten für die Räumlichkeiten während der Betreuung ................................................................5
3.2.2 Sonstiger Sachaufwand..................................................................................................................7
3.2.3 Zusammenfassung Sachkosten.....................................................................................................7
3.3 Die Förderungsleistung ..........................................................................................................................8
3.3.1 Berechnung der Förderleistung.......................................................................................................8
3.3.2 Differenzierung der Förderleistung nach Qualifizierungsstufen....................................................10
3.4 Die Erstattung der Beiträge zur Unfallversicherung .............................................................................11
3.5 Die Erstattung der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung...................................11
3.6 Die Erstattung der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung......12
3.7 Finanzierung von Nichtleistung.............................................................................................................12
4 Nachgewiesener besonderer Förderbedarf im Sinne von einer Eingliederungshilfe nach
SächsIntegrVO...............................................................................................................................12
5 Verwaltungskostenumlage der freien Träger..............................................................................13
6 Finanzielle Auswirkungen...........................................................................................................13
7 Folgen bei Nichtbeschluss..........................................................................................................14
Anlage 1:
Zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig
gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015
3
1 Grundlagen / Beschlusslagen der Stadt Leipzig
•
Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
•
Sozialgesetzbuch Zwölfte Buch Sozialhilfe (SGB XII)
•
Kinderförderungsgesetz (KiFöG)
•
Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG)
•
Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte
(SächsQualiVO)
•
Sächsische Integrationsverordnung (SächsIntregrVO)
•
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für Sozial- und Erziehungsdienste (TVöD-SuE)
•
Bedarfsplanung für Kindertagesstätten der Stadt Leipzig
Fachplan der Stadt Leipzig zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege in Leipzig
•
•
Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig (alter Ratsbeschluss vom
17.12.2012 – RBV 1481/12)
•
Richtlinie der Stadt Leipzig zur Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII und SächsKitaG
Institut für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz (ibus): Vergütung der
Kindertagespflege, Bestandsaufnahme und Modelle einer leistungsorientierten
Vergütungssystematik
•
in der jeweils gültigen Fassung
4
2 Ausgangssituation
Die Kindertagespflege ist ein individuelles Betreuungsangebot, das sich durch eine persönliche
Bindung zwischen dem Kind und der Kindertagespflegeperson sowie einem häuslichen Umfeld
auszeichnet. Die Förderung der Kindertagespflege gemäß §§ 23 und 24 SGB VIII ist eine Leistung
der öffentlichen Jugendhilfe, die die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die
Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson umfasst.
Die Kindertagespflege stellt eine wichtige Alternative zur Betreuung in Kinderkrippen dar und
unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. Sie hat sowohl in
den fachinhaltlich formulierten Ansprüchen wie auch in ihrer Bedeutung im Sinne der selbständigen Erwerbstätigkeit einen erheblichen Entwicklungsprozess seit deren Etablierung vollzogen.
Im September 2014 wurden insgesamt 2.673 Kinder von 585 Kindertagespflegepersonen sowohl
in kommunaler als auch in freier Trägerschaft in Leipzig betreut. Laut Bedarfsplanung für das
Schuljahr 2014/2015 werden voraussichtlich 24,5 Prozent der in Leipzig wohnhaften Kinder
zwischen dem ersten und dem dritten Lebensjahr in Kindertagespflege betreut. Dementsprechend
nimmt das Betreuungsangebot der Kindertagespflege in Leipzig einen hohen Stellenwert zur
Sicherung des Rechtsanspruches auf die Betreuung von Kindern unter drei Jahren ein. Zudem
wird deutlich, dass das Gesamtmodell der Angebotsentwicklung und –steuerung sowohl durch den
öffentlichen Träger, als auch durch die Träger der freien Jugendhilfe mit den Kindertagespflegepersonen in Leipzig erfolgreich praktiziert wird.
Vor dem Hintergrund, dass in Leipzig der wachsende Bedarf an Betreuungsplätzen durch den
Anstieg der Geburtenzahlen und des Zuzuges von jungen Familien trotz Neu-, Um- und
Erweiterungsbaumaßnahmen nicht mit Kindertageseinrichtungen vollumfänglich gedeckt ist, wird
die Stadt Leipzig auch weiterhin auf ein stabiles Betreuungsangebot durch Kindertagespflegepersonen setzen müssen. Darüber hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot im Rahmen des
Wunsch- und Wahlrechts der Eltern nach § 4 SächsKitaG vorzuhalten.
Mit Beschluss der Ratsversammlung (RBV-1481/12) vom 17.12.2012 wurde die Höhe der
laufenden Geldleistung letztmalig festgelegt. Demnach erhält derzeit eine Kindertagespflegeperson in Leipzig monatlich eine laufende Geldleistung in Höhe von 493,54 Euro pro Kind mit
einer täglichen Betreuungszeit von neun Stunden. Darüber hinaus werden Leistungen zur Altersvorsorge pauschal gewährt. Diese wird jährlich an die Beitragsentwicklung angepasst. Seit dem
01.01.2014 beträgt der monatliche Gesamtzahlbetrag 536,07 Euro je Kind mit einer täglichen
Betreuungszeit von neun Stunden. Des Weiteren erhält die Kindertagespflegeperson den vollen
Beitrag zur Unfallversicherung erstattet. Zusätzlich werden auf Nachweis die Beiträge zu einer
angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hälftig bis zu einem Höchstbetrag von
gegenwärtig 75,12 Euro erstattet.
Laufende Geldleistung § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII
mt. Geldleistung bei einer tägl. Betreuungszeit von 9 h
–
davon Sachaufwand 330,03 Euro
–
davon Förderungsleistung 163,51 Euro
Alterssicherung § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII
Pauschale Auszahlung der AV
493,54 Euro
42,53 Euro
________________________________________________________________
Summe der lfd. Geldleistung der Stadt Leipzig
an KTPP für das Jahr 2014
536,07 Euro
zzgl. Unfallversicherung § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII
zzgl. Kranken- und Pflegeversicherung § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII)
5
Das Verwaltungsgericht Leipzig stellte mit Urteil vom 12.06.2014 fest, dass die laufende Geldleistung gemäß des Stadtratsbeschluss vom 17.12.2012 nicht leistungsgerecht im Sinne des
KiföG sei. Die Stadt Leipzig wurde demnach verpflichtet, die laufende Geldleistung nach § 23 Abs.
2 Nr. 1 und 2 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Zukunft neu
festzulegen.
In die Angebotslandschaft der Kindertagesbetreuungsangebote in Leipzig ist Kindertagespflege
fest etabliert.
Bei der Neufestlegung der laufenden Geldleistung sind die unterschiedlichen Situationen und
Voraussetzungen von Kindertagespflegepersonen und Erzieher/innen in Kindertageseinrichtungen
zu berücksichtigen.
3 Festlegung der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2a
SGB VIII
3.1 Allgemein
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege u. a. die Gewährung
einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. Die Höhe der laufenden
Geldleistung wird nach § 23 Abs. 2a SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe
festgelegt. In § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII sind die einzelnen Bestandteile der laufenden
Geldleistung aufgeführt, deren Ausgestaltung und Höhe im Nachfolgenden festgelegt wird.
Bei den nachfolgend festgelegten einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung handelt es
sich um Monatsbeträge, wobei die unterschiedlichen Werktage der Monate keine Berücksichtigung finden. Insoweit die Betreuungsleistung mitten im Monat begonnen bzw. beendet wird, sind
die tatsächlichen Betreuungstage für die Berechnung der laufenden Geldleistung in dem entsprechenden Monat heranzuziehen.
3.2 Der Sachaufwand
Der Kindertagespflegeperson sind nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessene Kosten zu
erstatten, die dieser für den Sachaufwand ihrer Tätigkeit entstehen.
Eine örtliche Erhebung der tatsächlichen Sachaufwendungen der Kindertagespflegestellen liegt in
Leipzig nicht vor. Demnach werden Erfahrungswerte der Stadt Leipzig, insbesondere im
Zusammenhang mit der Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen, sowie
allgemeine statistische Erhebungen für die Ermittlung von angemessenen Sachkosten
herangezogen.
3.2.1 Kosten für die Räumlichkeiten während der Betreuung
Gemäß § 1 Abs. 6 SächsKitaG kann die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten beziehungsweise mit Zustimmung der Gemeinde und des
örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in anderen kindgerechten Räumlichkeiten ausgeübt
werden. Die Räumlichkeiten müssen insbesondere die Entwicklung der Kinder fördern und
Sicherheit vermitteln. Laut der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales ist
für Krippenkinder ein Gruppenraum von 3,00 m² pro Kind vorzuhalten. Überdies ist eine
ungestörte Schlafmöglichkeit außerhalb des Gruppenbereichs bei Erforderlichkeit einzurichten.
Aus den Erfahrungen der Stadt Leipzig im Zuge des Verfahrens der Erteilung der Pflegeerlaubnis
nach § 43 SGB VIII sind für die Betreuung von fünf Kindern Räumlichkeiten in einer Größenordnung von 50 m² als angemessen einzustufen. Dabei sind erforderliche Flächen für ein Spielund Schlafzimmer berücksichtigt. Soweit Kindertagespflege in eigens dafür angemieteten Räumen
stattfindet, wird in diesen Fällen die anzurechnende Gesamtfläche von 50 m² zugrunde gelegt.
6
Im Fall der Betreuung der Kinder im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson und der damit
einhergehenden doppelten Nutzung von Räumlichkeiten (z. B. Bad, Küche, Gemeinschaftsflächen) werden in Anlehnung an die Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 02.06.2005 für den
Gruppenraum und den Schlafraum 6,0 m² pro Kind voll und die restlichen Nutzflächen zu 50
Prozent angerechnet. Diese Größenordnung entspricht den benannten Anforderungen des
Staatsministeriums für Soziales.
6,0 m² pro Kind für 5 Kinder = 30,00 m²
voll angerechnet
=
30,00 m²
restliche Fläche für 5 Kinder = 20,00 m²
zu 50 % angerechnet =
10,00 m²
anzurechnende Gesamtfläche
40,00 m²
Die Mietkosten orientieren sich an den durchschnittlichen Mieten in Leipzig gemäß des Mietspiegels 2014 und der voraussichtlichen Mietpreisentwicklungen für das Jahr 2015. Dieser mittlere
Standard erfüllt die räumlichen Anforderungen an eine Kindertagespflegestelle.
Für die Höhe der Nebenkosten werden die durchschnittlichen sowie erforderlichen monatlichen
Betriebskosten der Betriebskostenbroschüre der Stadt Leipzig 2012 (Berichtsjahr 2014) als
maximal angemessen herangezogen. Hiernach beträgt der Quadratmeterpreis der Nebenkosten
2,29 Euro/m².
Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Verbrauch der anteilig großen Betriebskostenträger wie
Heizung, Warmwasser etc. für Kinder in Kindertagespflege, die in der Regel nur an 230-235 Tagen
pro Jahr (ohne Wochenenden, gesetzliche Feiertage, Ausfallzeiten) betreut werden, geringer ist
beziehungsweise gewisse Kosten im Vergleich zu einer normalen Nutzung einer Wohnung gar
nicht erst anfallen. Dementsprechend wird es als gerechtfertigt angesehen, die
Betriebskostenwerte für Wohnraum aus dem Jahr 2012 für die Ermittlung der angemessenen
Sachkosten zu verwenden.
Berechnung bei fünf Kindern:
Grundlage:
Kaltmiete
ø 5,44 Euro pro m²
Nebenkosten
ø 2,29 Euro pro m²
Pauschale für Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson:
Kaltmiete
40,00 m² x 5,44 Euro =
217,60 Euro
Nebenkosten
40,00 m² x 2,29 Euro =
91,60 Euro
Gesamt
309,20 Euro
Pauschale für Kindertagespflege in angemieteten Räumen:
Kaltmiete
50,00 m² x 5,44 Euro =
272,00 Euro
Nebenkosten
50,00 m² x 2,29 Euro =
114,50 Euro
Gesamt
386,50 Euro
Mit Stand Juli 2014 führten 51,7 % der Leipziger Kindertagespflegepersonen ihre Betreuungsleistung in angemieteten Räumlichkeiten aus. In Einzelfällen erfolgte die Betreuungsleistung im
Haushalt der jeweiligen Eltern.
Bei der Betreuung von Kindern im Haushalt der Eltern fallen grundsätzlich keine Sachkosten für
die Räumlichkeiten während der Betreuung an.
7
3.2.2 Sonstiger Sachaufwand
Nachstehend sind die erforderlichen weiteren Sachkosten einer Kindertagespflegestelle
aufgeführt. Diese Sachkostenaufstellung ist grundsätzlich als Rahmenbudget für die Kindertagespflegeperson zu verstehen. Es obliegt dieser, die Mittelausgabe in Eigenverantwortung zu
steuern und trägt der selbstständigen Tätigkeit der Kindertagespflegeperson Rechnung.
Aufwand pro Monat:
•
Reinigung/Wäsche
pauschal
50,00 Euro
•
Hygienebedarf
pauschal
20,00 Euro
•
Büro-/Verwaltungsaufwand
pauschal
70,00 Euro
•
Erhaltungsaufwand/
Ersatzbeschaffung/Ausstattung1
8,34 Euro pro Kind
41,70 Euro
•
Beschäftigungsmaterial
4,59 Euro pro Kind
22,95 Euro
•
Hausratsversicherung
(bis 10 TEuro Versicherungssumme)
2,50 Euro
•
Strom (ohne Heizung)
15,00 Euro
•
Fortbildung
10,00 Euro
Gesamt
232,15 Euro
Im Falle der Betreuung von Kindern im Haushalt der Eltern wird der Großteil der Sachkosten durch
die Eltern über deren Haushaltsgüter erbracht. Der Kindertagespflegeperson entstehen bei dieser
Art der Tätigkeit lediglich Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sowie für Büro- und
Verwaltungstätigkeiten. Darüber hinaus können vereinzelt Kosten für den Hygienebedarf oder das
Beschäftigungsmaterial anfallen. Eine Pauschale in Höhe von 20,00 Euro pro Monat bei fünf
Kindern wird hierbei als sinnvoll eingestuft. Überdies sind die Fahrtkosten zum Haushalt der Eltern
anerkennungswürdig, da diese in direktem Zusammenhang zur Förderleistung stehen.
Angemessen erscheint hier der Tarif einer ABO Basis Monatskarte (Zone Leipzig 110) der
Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH in Höhe von 52,91 Euro.
Aufwendungen, die unmittelbar der Essensversorgung der betreuten Kinder zurechenbar sind,
sind bei der Sachkostenaufstellung unberücksichtigt, da die Verpflegungskosten gemäß § 15 Abs.
6 SächsKitaG von den Erziehungsberechtigten zusätzlich zu entrichten sind.
3.2.3 Zusammenfassung Sachkosten
Aufgrund von unterjährigen Fluktuationen der Belegung der Betreuungsplätze in der Kindertagespflege ist eine Auslastung zu 100 Prozent in der Regel nicht zu erreichen. In Leipzig lag die
Auslastung der angebotenen Betreuungsplätze in der Vergangenheit bei rund 96 Prozent. Diese
jahresdurchschnittliche Auslastungsquote ist bei der Ermittlung der Sachkostenpauschale
entsprechend zu berücksichtigen.
1
Von diesen finanziellen Mitteln soll die Kindertagespflegeperson auch Rücklagen bilden, um größere Ausstattungsgegenstände, die
einem Verschleiß unterliegen, bei Bedarf zu ersetzen.
8
Monatlicher Sachaufwand insgesamt:
Sachkosten der Kindertagespflege in Euro pro Neunstundenplatz
im Haushalt der
Kindertagespflegeperson
in angemieteten
Räumen
im Haushalt der
Eltern
Wohnung
309,20
386,50
0,00
Sonstiger Aufwand
232,15
232,15
152,91
Gesamt
541,35
618,65
152,91
pro Kind bei 5 Kindern
108,27
123,73
30,58
pro Kind bei einer
Auslastung von 96 %
112,78
128,89
31,85
Demnach ergibt sich eine monatliche Sachkostenpauschale für die neunstündige Betreuung eines
Kindes im Haushalt der Kindertagespflegeperson in Höhe von 112,78 Euro, in angemieteten
Räumlichkeiten in Höhe von 128,89 Euro und im Haushalt der Eltern in Höhe von 31,85 Euro. Die
Sachkostenpauschale wird unabhängig von der Betreuungszeit des jeweiligen Kindes gewährt.
Der Sachaufwand ist jährlich zum 01.01. gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes
Sachsens des Vorjahres anzupassen.
3.3 Die Förderungsleistung
3.3.1 Berechnung der Förderleistung
Der Kindertagespflegeperson ist gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ein Betrag zur Anerkennung
ihrer Förderleistung zu gewähren, der leistungsgerecht auszugestalten ist. Bei der Ausgestaltung
ist gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der
Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
Im § 3 der SächsQualiVO werden die fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson benannt. Danach ist fachlich geeignet, wer
1. über einen Berufsabschluss, berufsqualifizierenden Abschluss oder eine Qualifikation nach
§ 1 verfügt (Eignung als pädagogische Fachkraft für die Arbeit mit den Kindern in
Kindertageseinrichtungen),
2. eine Fortbildung absolviert hat, die mindestens dem Curriculum des Deutschen
Jugendinstituts „Fortbildung von Tagespflegepersonen“ entspricht, oder
3. einen praxisvorbereitenden Kurs absolviert hat, der mindestens der Einführungsphase der
in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht und innerhalb von drei Jahren nach
Aufnahme der Tätigkeit einen praxisbegleitenden Kurs erfolgreich abschließt, der
mindestens der Vertiefungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht.
Zudem werden diese Voraussetzungen in der Stadt Leipzig durch weitere Kriterien gemäß Punkt
9.1 der Richtlinie der Stadt Leipzig zur Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII und SächsKitaG
ergänzt. Unter anderem sind hier zu nennen:
•
Interesse und Freude an der Arbeit mit Kindern, Beachtung kindlicher Bedürfnisse
•
offenes, kooperatives Verhalten und Achtung gegenüber den Personensorgeberechtigten
und allen Behörden und Institutionen, mit denen zusammengearbeitet wird
9
•
Konfliktfähigkeit / konstruktiver Umgang mit Konflikten
•
Zuverlässigkeit und Flexibilität in der Ausgestaltung des Angebots
•
gute kognitive und sprachliche Fähigkeiten
•
körperliche und seelische Belastbarkeit
•
Bereitschaft zur Beratung und Qualifikation
Bei dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts handelt es sich um eine Qualifizierung in der
Kindertagespflege mit insgesamt 160 Stunden und nicht um einen anerkannten Berufsabschluss.
Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit einer
Kindertagespflegeperson - insbesondere die Mindestqualifikation des Curriculums des Deutschen
Jugendinstituts „Fortbildung von Tagespflegepersonen“ – wird eine Anlehnung an die Tarifgruppe
S 3 des TVöD-SuE (Kinderpflegerin mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung) als
sachgerecht eingestuft, da die Anforderungen vergleichbar sind.
Zum 01.03.2015 beträgt der Bruttolohn bei fünf Kindern 2.277,50 Euro in der S 3 Stufe 2. Die
Zuordnung in der Stufe 2 erfolgt nach einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung. Bei einer
täglichen Arbeitszeit von acht Stunden, durchschnittlich 20,74 Werktagen2 einschließlich der
Nichtleistungstage (s. Punkt 3.7) pro Monat ergibt sich daraus ein gerundeter Stundensatz in
Höhe von 2,75 Euro.
Bei fünf betreuten Kindern beläuft sich der Stundensatz auf 13,75 Euro zuzüglich der Erstattung
der Aufwendungen für die sozialen Sicherungen nach den Punkten 3.4 bis 3.6.
Für die neunstündige Betreuung eines Kindes beträgt die Förderleistung pro Monat und Kind
513,32 Euro. Demnach kann eine Kindertagespflegeperson für fünf Kinder mit einer neunstündigen Betreuung 2.566,60 Euro im Monat Förderleistung erhalten. Die Abstufung der Förderleistung anhand der Anzahl der durch die Kindertagespflegeperson betreuten Kinder erfolgt linear.
Bei einer Regelauslastung der Kindertagespflegestelle liegt das Auskommen der Kindertagespflegeperson erheblich über dem sogenannten Existenzminimum. Darüber hinaus erreicht die Förderleistung bereits bei einer durchschnittlichen Jahresbelegung von 3,1 Kindern das Niveau des vom
Gesetzgeber beschlossenen Mindestlohns. Da in 2014 im stadtweiten Durchschnitt rund 4,6
Kinder pro Kindertagespflegeperson betreut wurden, ist ebenso die Auflage des
Verwaltungsgerichtes erfüllt, dass das Auskommen der Kindertagespflegepersonen unter
Berücksichtigung der höchstzulässigen Anzahl der betreuten Kinder – nämlich fünf – gesichert
sein muss. Des Weiteren wird das Berufsbild der Kindertagespflegeperson im Sinne des KiföG in
Leipzig deutlich gestärkt.
In der SächsQualiVO und der SächsIntegrVO werden in § 1 die erforderlichen Qualifikationen für
eine Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung genannt wie z. B. staatlich anerkannte/r Erzieher/in,
Diplomsozialpädagoge/in, Heilpädagoge/in usw. Trotz dieser unterschiedlichen Fach- oder
Hochschulabschlüsse sind alle Erzieherinnen und Erzieher im öffentlichen Dienst in der Tarifgruppe S 6 anhand ihrer Tätigkeitsmerkmale eingruppiert. Eine Abstufung der Entlohnung nach
Qualifikation oder Qualität erfolgt nicht. Demnach ist auch in der Kindertagespflege nicht die
Qualifikation sondern die Tätigkeit der Kindertagespflegeperson entscheidend. Eine Staffelung der
Förderleistung nach Qualifikation ist daher nicht umzusetzen.
Eine Differenzierung der Förderleistung nach dem Förderbedarf des Kindes (Alter der Kinder) ist
nicht erforderlich, da nach dem SächsKitaG nahezu ausschließlich Kinder im Alter vom ersten bis
zum dritten Lebensjahr beziehungsweise nur einen zeitlich eng begrenzten Zeitraum darüber
hinaus in Kindertagespflege betreut werden. Eine solche Differenzierung erfolgt bei Erzieher/innen
ebenfalls nicht. Im Ausnahmefall der Betreuung eines Kindes mit besonderem Förderbedarf ist die
Regelung des Punktes 4 anzuwenden.
2
Der Durchschnitt der jährlichen Betreuungstage über einen Zeitraum von sieben Jahren und unter Beachtung der den Wochentag
wechselnden Feiertage.
10
Insofern die Betreuungszeit von der Regelneunstundenzeit abweicht, wird die Förderleistung
entsprechend angepasst. (s. Anlage 1)
Die Förderleistung ist jährlich zum 01.01. gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes
Sachsens des Vorjahres anzupassen.
3.3.2 Differenzierung der Förderleistung nach Qualifizierungsstufen
Der Stadtrat hat in der Ratsversammlung am 17.12.2012 die Vorlage RBV-1481/12 mit folgendem
Beschlusspunkt verabschiedet.
„Der Oberbürgermeister erarbeitet eine Neuordnung der finanziellen Vergütung von
Tagespflegepersonen, welche sich am wissenschaftlichen Diskurs zur leistungsorientierten
Vergütung orientiert und anhand mehrerer Qualifikationsstufen eine finanzielle Staffelung der
monatlichen Geldleistung vorsieht. Diese wird dem Stadtrat bis zum 2. Quartal 2014 vorgelegt.“
Der Bundesverband für Kindertagespflege hat dazu in eigener Sache beim Institut für Bildungsund Sozialpolitik der Hochschule Koblenz eine Studie zu diesem Thema in Auftrag gegeben. In
dieser Studie werden die unterschiedlichen Finanzierungsmodelle in Deutschland und Frankreich
dargestellt und bewertet. Darüber hinaus gehende Studien sind zur Zeit nicht bekannt.
Sell und Kukula definieren in Ihrer Studie den Begriff der Leistungsgerechtigkeit wie folgt. „Der
Begriff „Leistungsgerechtigkeit“ bezeichnet in der Volkswirtschaftslehre die Vorstellung davon,
dass eine Person für den Wert Ihrer Leistung entsprechend vergütet wird. Die Vergütung
entspricht also der Marktleistung. Leistungsgerechte bzw. leistungsorientierte Vergütung wird in
der freien Wirtschaft auch oftmals als Anreizsystem genutzt.“ Des Weiteren führen sie aus, dass
„eine leistungsorientierte Vergütung für eine Vollzeittätigkeit die Möglichkeit der Existenzsicherung
erfüllen muss, um einen Anreiz zu bieten.“3
Wie unter Punkt 3.3.1 dargestellt, ist die vorgeschlagene Förderleistung ausreichend, um die
Existenz der Kindertagespflegepersonen zu sichern. Zudem wird durch die Berechnung der
Förderleistung nach Betreuungsstunden und Anzahl der Kinder ein Anreiz geboten, die vom
Gesetzgeber höchstens zugelassene Belegungszahl zu nutzen. Die Kindertagespflegeperson wird
somit ihrer Leistung entsprechend finanziert.
Verfügt die Kindertagespflegeperson bereits über den Abschluss als staatlich anerkannte
Erzieherin/Erzieher o. ä. gem. § 3 Nr. SächsQualiVO, wäre eine finanzielle Stimulierung
kontraproduktiv. Diese Fachkräfte werden aufgrund der weiter steigenden Bedarfssituation
dringend in den Kindertageseinrichtungen benötigt.
Die Qualifizierung zur/zum staatlich anerkannte/n Erzieher/in, Sozialpädagogen/-innen u. ä. wird
analog zum Kindertagesstättenbereich, wie unter Punkt 3.3.1 aufgezeigt, nicht im Besonderem
honoriert. Diese Berufsabschlüsse sind für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson nicht
erforderlich. Beispielsweise erhalten Sozialpädagogen/innen (HSA), die als Erzieher/innen in
Kindertageseinrichtungen eingesetzt sind, eine Eingruppierung nach der Tätigkeit und nicht nach
der Qualifikation.
Darüber hinaus lässt sich eine nebenberufliche Qualifizierung zum Erzieher/ zur Erzieherin nach
den derzeitigen Fortbildungsprofilen mit dem Tagespflegeangebot kaum vereinbaren. Diese
Ausbildung beinhaltet zwingend laut Fachschulordnung des Landes Sachsen 3 Praktika über 11,
12, und 14 Wochen in einer Kindertageseinrichtung, einem Hort oder einer Einrichtung der Hilfen
zur Erziehung. Während dieser Praktikumszeiten steht das Betreuungsangebot der
Kindertagespflegeperson nicht im Rahmen der Bedarfsplanung zur Verfügung.
3
„Vergütung der Kindertagespflege – Bestandsaufnahme und Modelle einer leistungsorientierten Vergütungssystematik“ von Institut
für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz (Stefan Sell und Nicole Kukula)
11
Demnach ist auch aus Sicht der Kosten/Nutzen Analyse unter der gegenwärtigen Bedarfslage ein
solches Anreizsystem nicht zweckdienlich und dementsprechend soll eine Differenzierung der
Förderleistung nach Qualifikation der Kindertagespflegeperson nicht erfolgen.
3.4 Die Erstattung der Beiträge zur Unfallversicherung
Der Kindertagespflegeperson sind nachgewiesene Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu erstatten.
Der von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
festgesetzte einheitliche Betrag für die Unfallversicherung ist angemessen. Der Jahresbetrag für
2014 beträgt 98,12 Euro (Basis 2013). Die Höhe der Beiträge zur Unfallversicherung wird jeweils
zum 01.04. des Folgejahres anhand der tatsächlichen Kosten der BGW des jeweils vorangegangenen Jahres bekannt gegeben. Diese Bekanntmachung ist für das laufende Jahr der
Auszahlung der laufenden Geldleistung maßgebend, welcher auch im Beitragsbescheid an die
Kindertagespflegepersonen ausgewiesen wird.
Aufgrund der Veränderung der nachweisfreien Erstattung der Unfallversicherungsbeiträge hin zu
einer nachweispflichtigen zum 01.03.2015 sind zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand und
Unklarheiten bei der Berechnung die Zeiträume der gültigen Ratsbeschlüsse zur laufenden
Geldleistung strikt zu trennen. Eine Vermischung oder Verrechnung der jeweiligen Zeiträume ist
ausgeschlossen.
3.5 Die Erstattung der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen
Alterssicherung
Der Kindertagespflegeperson sind nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgewiesene Aufwendungen
für eine angemessene Alterssicherung hälftig zu erstatten.
Insoweit das zu versteuernde Einkommen der Kindertagespflegeperson die Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 450 Euro monatlich übersteigt, ist diese verpflichtet, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.
Demnach wird der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Alterssicherung als angemessen betrachtet
und auf Nachweis hälftig erstattet. Hierbei ist auf das zu versteuernde Arbeitseinkommen4 aus der
selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson abzustellen.
Aufwendungen zu einer zusätzlichen freiwilligen Alterssicherung sind nicht erstattungsfähig
(private Alterssicherung). Bei dem Erhalt von Gründerzuschuss nach §§ 93 und 94 SGB III oder
vergleichbaren Leistungen zur sozialen Sicherung ist die Erstattung der Beiträge zur Alterssicherung an die Kindertagespflegeperson ausgeschlossen.
Aufgrund der Umstellung der pauschalen Auszahlung der Alterssicherung hin zu einer nachweispflichtigen zum 01.03.2015 sind zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand und Unklarheiten bei
der Berechnung die Zeiträume der gültigen Ratsbeschlüsse zur laufenden Geldleistung strikt zu
trennen. Eine Vermischung oder Verrechnung der jeweiligen Zeiträume ist ausgeschlossen.
4
„Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte
Gewinn aus einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit.“ (Auszug aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV)
12
3.6 Die Erstattung der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen
Kranken- und Pflegeversicherung
Der Kindertagespflegeperson sind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nachgewiesene
Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hälftig zu erstatten.
Familienversicherte Kindertagespflegepersonen können innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben.
Bei dem Erhalt von Gründerzuschuss nach §§ 93 und 94 SGB III oder vergleichbaren Leistungen
zur sozialen Sicherung ist die Erstattung der Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung
an die Kindertagespflegeperson ausgeschlossen.
Soweit keiner der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegt, wird der individuell zu zahlende
Beitrag auf Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes für die gesetzliche Krankenversicherung
und der entsprechende gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung als angemessen
anerkannt und hälftig erstattet. Hierbei ist auf das zu versteuernde Arbeitseinkommen5 aus der
selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson abzustellen. Eine Hinzurechnung von
privaten Versicherungs- bzw. Zusatzbeiträgen sind bei der Erstattung ausgeschlossen.
Aufgrund der Veränderung der Abrechnung der Kranken- und Pflegeversicherung zum 01.03.2015
sind zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand und Unklarheiten bei der Berechnung die
Zeiträume der gültigen Ratsbeschlüsse zur laufenden Geldleistung strikt zu trennen. Eine
Vermischung oder Verrechnung der jeweiligen Zeiträume ist ausgeschlossen.
3.7 Finanzierung von Nichtleistung
Bei Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson an maximal 30 Tagen im Jahr wird die laufende
Geldleistung weiter gewährt. Dabei ist unerheblich, ob der Ausfall der Leistungserbringung
aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung der Kindertagespflegeperson erfolgt. Allerdings
ist in der Ausfallzeit rechtzeitig in Abstimmung mit dem zuständigen Träger, den Eltern und der
Kindertagespflegeperson eine geeignete Vertretung oder andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
4 Nachgewiesener besonderer Förderbedarf im Sinne von
einer Eingliederungshilfe nach SächsIntegrVO
Die Aufnahme eines behinderten oder von Behinderung bedrohtem Kindes mit Anspruch auf
Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII in eine Kindertagespflegestelle ist im
Einzellfall durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung in Abstimmung mit dem Verbund
kommunaler Kinder- und Jugendhilfe und dem Träger der Eingliederungshilfe zu prüfen. Die
Prüfung umfasst die Erfüllung der Voraussetzungen sowie der Anforderungen des SächsKitaG,
der SächsIntegrVO und der SächsQualiVO in der Kindertagespflegestelle.
Die Kindertagespflegeperson muss mindestens über eine heilpädagogische Zusatzqualifikation
i. S. d. § 1 Abs. 2 SächsQualiVO verfügen, um eine angemessene Förderleistung zu sichern.
Wenn im Sonderfall ein Integrationsangebot bei der Kindertagespflegeperson etabliert wird, dann
kann jeweils ein Platz weniger, als insgesamt die Erlaubnis umfasst, belegt werden.
Für diese besondere Leistung der Kindertagespflegeperson erhält diese für das Kind mit
besonderem Förderbedarf die zweifache Sach- und Förderleistung nach Punkt 3.2 und 3.3.
Zuschüsse des Sozialhilfeträgers sind bei der genannten Leistung anzurechnen.
5
„Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte
Gewinn aus einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit.“ (Auszug aus § 15 SGB IV i. V. m. § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB V)
13
5 Verwaltungskostenumlage der freien Träger
Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen stehen derzeit 17 Träger zur
Verfügung, davon sind 16 Träger der freien Jugendhilfe.
Die Träger der freien Jugendhilfe erhalten weiterhin einen Pauschalbetrag in Höhe von 120 Euro
für die ersten 100 Kinder und 90 Euro für jedes weitere Kind als Verwaltungskostenumlage für
einen (umgerechnet) neun Stunden Platz pro Monat. Dies wurde als Ergebnis der 32. Sitzung des
Jugendhilfeausschusses vom 07.11.2011 festgelegt uns soll fortgeführt werden. Es wird damit
weiterhin eine pauschal geregelte Finanzierung für die Aufgabe der Begleitung und Betreuung der
Kindertagespflegepersonen in Kooperation mit den Trägern der freien Jugendhilfe geben, um
sowohl bei den freien Trägern als auch bei der Stadt Leipzig den Verwaltungsaufwand zu
minimieren.
Damit ist gesichert, dass die Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes bei allen Beteiligten
beibehalten wird und das Leistungsangebot der freienTräger für
•
Akquise
•
Fortbildung/fachliche Anleitung
•
Organisation von Vertretungsregelungen
•
Beeinflussung fachlicher Standards und
•
Finanzabrechnung der Betreuungsverträge (Elternbeiträge und Gemeindeanteil)
finanziell untersetzt ist.
6 Finanzielle Auswirkungen
Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII steigt von 493,54 Euro (undynamisiert)
auf entweder 626,10 Euro bei der neunstündigen Betreuung im eigenen Haushalt, auf 642,21
Euro bei der neunstündigen Betreuung in angemieteten Räumlichkeiten oder auf 545,17Euro für
die neunstündige Betreuung im Haushalt der Eltern pro Kind.
Begründet durch das steigende Einkommen der Kindertagespflegepersonen wird sich der Beitrag
zur Kranken- und Pflegeversicherung in ähnlichem prozentualen Umfang erhöhen, was einen
höheren Erstattungsbetrag seitens der Stadt Leipzig nach sich zieht.
Bei der Alterssicherung wird anhand der vorherigen pauschalen Auszahlung mit keinem
Mehraufwendungen gerechnet. Die Erstattung der Unfallversicherung bleibt unverändert.
Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren, gegenwärtigen Erkenntnisse sowie den im
Bedarfsplan ausgewiesenen Plätzen in der Kindertagespflege in Höhe von 2.944 (1.020
kommunal, 1.924 freie Träger) sowie deren voraussichtliche Belegung kann von
Mehraufwendungen in Höhe von rund 4,36 Mio. Euro in 2015 im Vergleich zu den Regelungen des
Stadtratsbeschluss vom 17.12.2012 (RBV 1481-12) ausgegangen werden.
Aufgrund der Wirksamkeit dieses Beschlusses zum 01.03.2015 wird für 2015 mit einem
Mehrbedarf in Höhe von insgesamt 3,63. Euro gerechnet. Die Mehraufwendungen teilen sich in
Höhe von 1,27 Mio. Euro auf das Budget 51_365_6ZW (PSP:1.100.36.5.0.01.02.10) und in Höhe
von 2,36 Mio. Euro auf das Budget 51_365_7ZW (PSP: 1.100.36.5.0.01.02.20) auf.
Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Anpassung der laufenden Geldleistung an die
Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ist im Jahr 2016 mit einem Mehrbedarf in Höhe von 4,5
Mio. Euro gegenüber der derzeit gültigen Beschlusslage zu rechnen.
14
Die benannten Mehraufwendungen sind bereits vollumfänglich im HH-Planentwurf 2015/2016
berücksichtigt.
7 Folgen bei Nichtbeschluss
Aufgrund des Urteils vom 12.06.2014 des Verwaltungsgerichts Leipzig ist die Stadt Leipzig
verpflichtet, die Höhe der laufenden Geldleistung für die Zukunft unter der Rechtsauffassung des
Gerichts neu festzusetzen. Bei keiner Neufestsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung
handelt die Stadt Leipzig rechtswidrig und könnte somit schadensersatzpflichtig gegenüber den
Kindertagespflegepersonen werden.
Amt für Jugend, Familie und Bildung
Stand 15.11.2014
Anlage 1 zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab
dem 01.03.2015
tägliche
Betreuungszeit
Förderleistung
Sachleistung im
eigenen
Haushalt
Laufende
Laufende
Geldleistung
nach
Sachleistung in
Geldleistung nach
Sachleistungen im
§
23
Abs.
1
und
2
§ 23 Abs. 1 und 2
angemieteten
Haushalt der Eltern
SGB
VIII
in
Räumen
SGB VIII im
angemieteten
eigenen Haushalt
Räumen
128,89 €
31,85 €
740,17 €
756,28 €
11
627,39 €
112,78 €
10
570,36 €
112,78 €
128,89 €
31,85 €
683,14 €
699,25 €
9
513,32 €
112,78 €
128,89 €
31,85 €
626,10 €
642,21 €
8
456,28 €
112,78 €
128,89 €
31,85 €
569,06 €
585,17 €
7
399,25 €
112,78 €
128,89 €
31,85 €
512,03 €
528,14 €
6
342,21 €
112,78 €
128,89 €
31,85 €
454,99 €
471,10 €
5
285,18 €
112,78 €
128,89 €
31,85 €
397,96 €
414,07 €
4
228,14 €
112,78 €
128,89 €
31,85 €
340,92 €
357,03 €
Seite 1
Amt für Jugend, Familie und Bildung
Stand 15.11.2014
Laufende
Geldleistung nach
§ 23 Abs. 1 und 2
SGB VIII im
Haushalt der
Eltern
659,24 €
602,21 €
545,17 €
488,13 €
431,10 €
374,06 €
317,03 €
259,99 €
Seite 2
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
nein
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
1
verschlechtert
ja
nein
finanzielle
keine
Folgewirkungen
Auswirkung
für die Stadt
ja
nein
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
1 Vorschulische Bildungs-
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
Stadt Leipzig
01.15/016/07.14
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/07.14
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
RV
Stand der Umsetzung der Beschlüsse
zum Antrag Nr.
vom
Beschluss der Ratsversammlung vom 25.02.2015
Beschluss- Nr. DS-00712/14
Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt
Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie Finanzierung der
Rahmenbedingungen
Stand vom 10.07.2015
noch nicht begonnen
umgesetzt
aufgehoben
in Arbeit
geändert
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Datum/Unterschrift (en)
Sachstand:
Die laufende Geldleistung nach Beschlusspunkt 1a und b wird umgesetzt.
Der zu erstellende Kriterienkatalog nach 1aii befindet sich derzeit in der Abstimmung. Die
Leistungen nach 1ai, 1aii und 1 c sollen nur einmal jährlich zum Ende des Jahres bzw. im
Folgejahr beantragt werden, damit der Verwaltungsaufwand für die Kindertagespflegepersonen,
die freien Träger und die Stadt Leipzig minimal bleibt. Außerdem liegen ein Großteil der hierfür
notwendigen anspruchsbegründenden Unterlagen erst zum Jahreswechsel vor. Daher erfolgten
hierfür noch keine Auszahlungen.
Die Auszahlung nach Antragslage der Erstattungsbeträge zur Kranken-, Pflege- und
Alterssicherung wird ab Ende August/Anfang September beginnen.
Die Beschlusspunkte 1aiii sowie 2 bis 9 werden, soweit der entsprechende Fall bereits
eingetreten ist, umgesetzt.
Stadt Leipzig
01.15/046/11.08
Durch den VKKJ werden Tagespflegepersonen, die auf Wohnungssuche sind, entsprechende
zur Verfügung stehende Wohnungsangebote der LWB unterbreitet.
Mit dem Amt für Statistik und Wahlen haben zur Umsetzung der Evaluierung des tatsächlichen
Bedarfs an Sachkosten in Kindertagespflegestellen Abstimmungstermine stattgefunden. Es ist
vorgesehen ein ähnliches Verfahren wie bei der Verbraucherpreisentwicklung anzuwenden. Dies
wurde Vertretern der Kindertagespflege im Juni mitgeteilt. Daraufhin wurde sich verständigt,
dass Kindertagespflegepersonen bei der Erstellung der Erhebungsbögen mitwirken. Hierfür soll
ein Termin im September stattfinden.
-2-
Für die Etablierung weiterer Materialpools haben sich drei Bewerber in einem
Interessenbekundungsverfahren bei der Stadtverwaltung gemeldet. Ende August ist mit diesen
drei Interessenten ein Abstimmungstermin zur Umsetzung und Finanzierung geplant.
RV
Stand der Umsetzung der Beschlüsse
zum Antrag Nr.
vom
Beschluss der Ratsversammlung vom 25.02.2015
Beschluss- Nr. DS-00712/14
Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt
Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie Finanzierung der
Rahmenbedingungen
Stand vom 10.07.2015
noch nicht begonnen
umgesetzt
aufgehoben
in Arbeit
geändert
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Datum/Unterschrift (en)
Sachstand:
Die laufende Geldleistung nach Beschlusspunkt 1a und b wird umgesetzt.
Der zu erstellende Kriterienkatalog nach 1aii befindet sich derzeit in der Abstimmung. Die
Leistungen nach 1ai, 1aii und 1 c sollen nur einmal jährlich zum Ende des Jahres bzw. im
Folgejahr beantragt werden, damit der Verwaltungsaufwand für die Kindertagespflegepersonen,
die freien Träger und die Stadt Leipzig minimal bleibt. Außerdem liegen ein Großteil der hierfür
notwendigen anspruchsbegründenden Unterlagen erst zum Jahreswechsel vor. Daher erfolgten
hierfür noch keine Auszahlungen.
Die Auszahlung nach Antragslage der Erstattungsbeträge zur Kranken-, Pflege- und
Alterssicherung wird ab Ende August/Anfang September beginnen.
Die Beschlusspunkte 1aiii sowie 2 bis 9 werden, soweit der entsprechende Fall bereits
eingetreten ist, umgesetzt.
Stadt Leipzig
01.15/046/11.08
Durch den VKKJ werden Tagespflegepersonen, die auf Wohnungssuche sind, entsprechende
zur Verfügung stehende Wohnungsangebote der LWB unterbreitet.
Mit dem Amt für Statistik und Wahlen haben zur Umsetzung der Evaluierung des tatsächlichen
Bedarfs an Sachkosten in Kindertagespflegestellen Abstimmungstermine stattgefunden. Es ist
vorgesehen ein ähnliches Verfahren wie bei der Verbraucherpreisentwicklung anzuwenden. Dies
wurde Vertretern der Kindertagespflege im Juni mitgeteilt. Daraufhin wurde sich verständigt,
dass Kindertagespflegepersonen bei der Erstellung der Erhebungsbögen mitwirken. Hierfür soll
ein Termin im September stattfinden.
-2-
Für die Etablierung weiterer Materialpools haben sich drei Bewerber in einem
Interessenbekundungsverfahren bei der Stadtverwaltung gemeldet. Ende August ist mit diesen
drei Interessenten ein Abstimmungstermin zur Umsetzung und Finanzierung geplant.