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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1014061.pdf
Größe
452 kB
Erstellt
17.11.14, 12:00
Aktualisiert
05.01.16, 13:28

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00712/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 12.01.2015 Bestätigung Dienstberatung des Oberbürgermeisters 20.01.2015 Bestätigung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 29.01.2015 1. Lesung Jugendhilfeausschuss 02.02.2015 1. Lesung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 12.02.2015 2. Lesung Jugendhilfeausschuss 23.02.2015 2. Lesung Ratsversammlung 25.02.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie Finanzierung der Rahmenbedingungen Beschluss: 1. Die laufende Geldleistung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII wird wie folgt zum 01.03.2015 neu festgelegt: a) Der Sachaufwand wird pro Monat und Kind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für die Betreuung im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson mit 112,78 Euro, für die Betreuung in angemieteten Räumen mit 128,89 Euro und für die Betreuung im Haushalt der Eltern mit 31,85 Euro festgelegt. b) Die Förderleistung für die neunstündige Betreuung eines Kindes wird gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von 513,32 Euro pro Monat festgesetzt. Insofern die Betreuungszeit von der Regelneunstundenzeit abweicht, wird die Förderleistung entsprechend angepasst. c) Die Kindertagespflegeperson erhält gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die nachgewiesenen Beiträge zu einer Unfallversicherung erstattet. Dafür ist der nachgewiesene Beitrag zur gesetzlichen Pflichtversicherung bei der BGW maßgebend. d) Die Kindertagespflegeperson erhält nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche Alterssicherung anhand des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist angemessen. e) Auf Nachweis werden die angemessenen hälftigen Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erstattet. Als angemessen ist der ermäßigte Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung anhand des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson anzusehen. 2. Für die Betreuung der Kindertagespflegeperson von einem Kind mit besonderem Förderbedarf im Sinne der Eingliederungshilfe gemäß der SächsIntegrVO erhält diese die zweifache Sach- und Förderleistung nach Punkt 1a und 1b. 3. Ab 01.01.2016 erfolgt eine jährliche Anpassung des Sachaufwandes und der Förderleistung, welche sich an der Bemessungsgrundlage des Verbraucherpreis indexes von Sachsen des Vorjahres orientiert. 4. Das Jahr 2015 ist als Übergangsjahr für die Umstellung der Erstattung der Beiträge zu den sozialen Sicherungen anzusehen. Demnach ist eine strikte Trennung zwischen den Beschlüssen der Ratsversammlung für die Monate Januar und Februar sowie den Monaten März bis Dezember bei der nachweispflichtigen Abrechnung der Punkte 1c-e zu achten. Eine Vermischung bzw. eine Verrechnung finden bei der Nachweisprüfung nicht statt. 5. Bei der Ermittlung der Förderleistung nach Punkt 1 b wurden pro Monat 20,74 Betreuungstage (inkl. Nichtleistungstage) unterstellt. Dies bildet den Durchschnitt der jährlichen Betreuungstage über einen Zeitraum von sieben Jahren und unter Beachtung der den Wochentag wechselnden Feiertage ab. 6. Die laufende Geldleistung wird der Kindertagespflegeperson an maximal 30 Nichtleistungstagen pro Jahr gewährt. Nichtleistungstage umfassen Urlaub, Krankheit und Fortbildung der Kindertagespflegeperson. 7. Die freien Träger der Jugendhilfe erhalten weiterhin einen Pauschalbetrag in Höhe von 120 Euro für die ersten 100 Kinder und 90 Euro für jedes weitere Kind als Verwaltungskostenumlage für einen neun Stunden Platz. 8. Der Beschluss "Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig 2013 ff" vom 17.12.2012 (RBV-1481/12) tritt zum 28.02.2015 außer Kraft. x Finanzielle Auswirkungen Kostengünstigere Alternativen geprüft nei n Folgen bei Ablehnung nei n Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nei n Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis wenn ja, nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? von Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE wenn ja, nein bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: im Rahmen der OU des AfJFB Beteiligung Personalrat nein x wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: x nein ja, Sachverhalt: > siehe Text Anlagen: Anlage 1 - Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 25.02.2015 zu 19.25. Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie Finanzierung der Rahmenbedingungen Vorlage: DS-00712/14 Beschluss: 1. Die laufende Geldleistung der Kindertagespflegepersonen nach § 23 SGB VIII wird wie folgt zum 01.03.2015 neu festgelegt: a) Der Sachaufwand wird pro Monat und Kind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII für die Betreuung im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson mit 112,78 Euro, für die Betreuung in angemieteten Räumen mit 128,89 Euro und für die Betreuung im Haushalt der Eltern mit 31,85 Euro pauschal festgelegt. i. Werden die Kosten für vorgeschriebene und anerkannte Fort- und Weiterbildungen überschritten, können die Nachweise für die Mehrkosten bei der Verwaltung eingereicht und die Kosten bis zu einer Summe von zusätzlich 120 Euro pro Jahr, erstattet werden. So das auf Nachweis mit der Pauschale insgesamt maximal 240 Euro pro Jahr anerkannt werden können. Hierfür sind alle Fort- und Weiterbildungsnachweise bei der Stadt einzureichen. ii. Werden die Mietkosten für angemietete Räumlichkeiten überschritten, kann die Tagespflegeperson Nachweise bei der Stadtverwaltung einreichen und eine erhöhte Sachkostenpauschale prüfen lassen. Die Stadt Leipzig erstellt hierzu einen Kriterienkatalog. iii. Die Stadt Leipzig identifiziert gemeinsam mit den Leipziger Wohnungsgenossenschaften und der LWB Wohnungen, welche sich für die Kindertagespflege eignen. Die Stadt Leipzig stellt diese in einen Wohnungspool zusammen und berät Kindertagespflegepersonen bei der Suche nach geeigneten und angemessen Räumlichkeiten für die Kindertagespflege. b) Die Förderleistung für die neunstündige Betreuung eines Kindes wird gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII in Höhe von 513,32 Euro pro Monat festgesetzt. Insofern die Betreuungszeit von der Regelneunstundenzeit abweicht, wird die Förderleistung entsprechend angepasst. c) Die Kindertagespflegeperson erhält gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die nachgewiesenen Beiträge zu einer Unfallversicherung erstattet. Dafür ist der nachgewiesene Beitrag zur gesetzlichen Pflichtversicherung bei der BGW maßgebend. d) Die Kindertagespflegeperson erhält nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Die gesetzliche Alterssicherung anhand des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist angemessen. e) Auf Nachweis werden die angemessenen hälftigen Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII erstattet. Als angemessen ist der ermäßigte Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung anhand des zu versteuernden Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson anzusehen. Seite: 1/3 2. Für die Betreuung der Kindertagespflegeperson von einem Kind mit besonderem Förderbedarf im Sinne der Eingliederungshilfe gemäß der SächsIntegrVO erhält diese die zweifache Sach- und Förderleistung nach Punkt 1a und 1b. 3. Ab 01.01.2016 erfolgt eine jährliche Anpassung des Sachaufwandes und der Förderleistung, welche sich an der Bemessungsgrundlage des Verbraucherpreisindexes von Sachsen des Vorjahres orientiert. 4. Das Jahr 2015 ist als Übergangsjahr für die Umstellung der Erstattung der Beiträge zu den sozialen Sicherungen anzusehen. Demnach ist eine strikte Trennung zwischen den Beschlüssen der Ratsversammlung für die Monate Januar und Februar sowie den Monaten März bis Dezember bei der nachweispflichtigen Abrechnung der Punkte 1c-e zu achten. Eine Vermischung bzw. eine Verrechnung finden bei der Nachweisprüfung nicht statt. 5. Bei der Ermittlung der Förderleistung nach Punkt 1 b wurden pro Monat 20,74 Betreuungstage (inkl. Nichtleistungstage) unterstellt. Dies bildet den Durchschnitt der jährlichen Betreuungstage über einen Zeitraum von sieben Jahren und unter Beachtung der den Wochentag wechselnden Feiertage ab. 6. Die laufende Geldleistung wird der Kindertagespflegeperson an maximal 30 Nichtleistungstagen pro Jahr gewährt. Nichtleistungstage umfassen Urlaub, Krankheit und Fortbildung der Kindertagespflegeperson. 7. Die freien Träger der Jugendhilfe erhalten weiterhin einen Pauschalbetrag in Höhe von 120 Euro für die ersten 100 Kinder und 90 Euro für jedes weitere Kind als Verwaltungskostenumlage für einen neun Stunden Platz. 8. Der Beschluss "Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig 2013 ff" vom 17.12.2012 (RBV-1481/12) tritt zum 28.02.2015 außer Kraft. 9. Die Stadt Leipzig evaluiert die Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII. Hierzu wird der tatsächliche Bedarf vor allem bei den Sachkosten durch die Kindertagespflegeträger unter Mitwirkung der Kindertagespflegepersonen per Stichprobe ermittelt und von der Stadt Leipzig evaluiert. Dem Stadtrat ist die Evaluation bis zum Ende des II. Quartals 2016 vorzulegen. 10. Die Verwaltung prüft bis Juni 2015 die Errichtung von drei weiteren Materialpools für Kindertagespflegepersonen bei freien Trägern der Stadt Leipzig. Die Standorte der Materialpools sollen über das Stadtgebiet verteilt sein und von jeder Kindertagespflegeperson genutzt werden können. Wie bei dem bestehenden Materialpool übernimmt die Stadt Leipzig die Kosten für die Erstausstattung von maximal 15.000 Euro pro Standort. Anfallenden Betriebskosten in Höhe von maximal 5.000 Euro pro Jahr und Standort werden aus dem laufenden Haushalt des Amtes für Jugend, Familie und Bildung finanziert. Abstimmungsergebnis: Ja - Stimmen: 32 Nein - Stimmen: 25 Enthaltungen: 2 Leipzig, den 26. Februar 2015 Seite: 2/3 Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie finanzielle Rahmenbedingungen (Stand: 20.01.2015) 2 Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen / Beschlusslagen der Stadt Leipzig...........................................................................3 2 Ausgangssituation........................................................................................................................4 3 Festlegung der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII........................................5 3.1 Allgemein.................................................................................................................................................5 3.2 Der Sachaufwand....................................................................................................................................5 3.2.1 Kosten für die Räumlichkeiten während der Betreuung ................................................................5 3.2.2 Sonstiger Sachaufwand..................................................................................................................7 3.2.3 Zusammenfassung Sachkosten.....................................................................................................7 3.3 Die Förderungsleistung ..........................................................................................................................8 3.3.1 Berechnung der Förderleistung.......................................................................................................8 3.3.2 Differenzierung der Förderleistung nach Qualifizierungsstufen....................................................10 3.4 Die Erstattung der Beiträge zur Unfallversicherung .............................................................................11 3.5 Die Erstattung der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung...................................11 3.6 Die Erstattung der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung......12 3.7 Finanzierung von Nichtleistung.............................................................................................................12 4 Nachgewiesener besonderer Förderbedarf im Sinne von einer Eingliederungshilfe nach SächsIntegrVO...............................................................................................................................12 5 Verwaltungskostenumlage der freien Träger..............................................................................13 6 Finanzielle Auswirkungen...........................................................................................................13 7 Folgen bei Nichtbeschluss..........................................................................................................14 Anlage 1: Zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 3 1 Grundlagen / Beschlusslagen der Stadt Leipzig • Sozialgesetzbuch Achtes Buch Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) • Sozialgesetzbuch Zwölfte Buch Sozialhilfe (SGB XII) • Kinderförderungsgesetz (KiFöG) • Sächsisches Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) • Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte (SächsQualiVO) • Sächsische Integrationsverordnung (SächsIntregrVO) • Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für Sozial- und Erziehungsdienste (TVöD-SuE) • Bedarfsplanung für Kindertagesstätten der Stadt Leipzig Fachplan der Stadt Leipzig zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Leipzig • • Finanzierung der Kindertagespflege in der Stadt Leipzig (alter Ratsbeschluss vom 17.12.2012 – RBV 1481/12) • Richtlinie der Stadt Leipzig zur Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII und SächsKitaG Institut für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz (ibus): Vergütung der Kindertagespflege, Bestandsaufnahme und Modelle einer leistungsorientierten Vergütungssystematik • in der jeweils gültigen Fassung 4 2 Ausgangssituation Die Kindertagespflege ist ein individuelles Betreuungsangebot, das sich durch eine persönliche Bindung zwischen dem Kind und der Kindertagespflegeperson sowie einem häuslichen Umfeld auszeichnet. Die Förderung der Kindertagespflege gemäß §§ 23 und 24 SGB VIII ist eine Leistung der öffentlichen Jugendhilfe, die die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Kindertagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson umfasst. Die Kindertagespflege stellt eine wichtige Alternative zur Betreuung in Kinderkrippen dar und unterstützt und ergänzt die Bildung und Erziehung des Kindes in der Familie. Sie hat sowohl in den fachinhaltlich formulierten Ansprüchen wie auch in ihrer Bedeutung im Sinne der selbständigen Erwerbstätigkeit einen erheblichen Entwicklungsprozess seit deren Etablierung vollzogen. Im September 2014 wurden insgesamt 2.673 Kinder von 585 Kindertagespflegepersonen sowohl in kommunaler als auch in freier Trägerschaft in Leipzig betreut. Laut Bedarfsplanung für das Schuljahr 2014/2015 werden voraussichtlich 24,5 Prozent der in Leipzig wohnhaften Kinder zwischen dem ersten und dem dritten Lebensjahr in Kindertagespflege betreut. Dementsprechend nimmt das Betreuungsangebot der Kindertagespflege in Leipzig einen hohen Stellenwert zur Sicherung des Rechtsanspruches auf die Betreuung von Kindern unter drei Jahren ein. Zudem wird deutlich, dass das Gesamtmodell der Angebotsentwicklung und –steuerung sowohl durch den öffentlichen Träger, als auch durch die Träger der freien Jugendhilfe mit den Kindertagespflegepersonen in Leipzig erfolgreich praktiziert wird. Vor dem Hintergrund, dass in Leipzig der wachsende Bedarf an Betreuungsplätzen durch den Anstieg der Geburtenzahlen und des Zuzuges von jungen Familien trotz Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen nicht mit Kindertageseinrichtungen vollumfänglich gedeckt ist, wird die Stadt Leipzig auch weiterhin auf ein stabiles Betreuungsangebot durch Kindertagespflegepersonen setzen müssen. Darüber hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts der Eltern nach § 4 SächsKitaG vorzuhalten. Mit Beschluss der Ratsversammlung (RBV-1481/12) vom 17.12.2012 wurde die Höhe der laufenden Geldleistung letztmalig festgelegt. Demnach erhält derzeit eine Kindertagespflegeperson in Leipzig monatlich eine laufende Geldleistung in Höhe von 493,54 Euro pro Kind mit einer täglichen Betreuungszeit von neun Stunden. Darüber hinaus werden Leistungen zur Altersvorsorge pauschal gewährt. Diese wird jährlich an die Beitragsentwicklung angepasst. Seit dem 01.01.2014 beträgt der monatliche Gesamtzahlbetrag 536,07 Euro je Kind mit einer täglichen Betreuungszeit von neun Stunden. Des Weiteren erhält die Kindertagespflegeperson den vollen Beitrag zur Unfallversicherung erstattet. Zusätzlich werden auf Nachweis die Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hälftig bis zu einem Höchstbetrag von gegenwärtig 75,12 Euro erstattet. Laufende Geldleistung § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII mt. Geldleistung bei einer tägl. Betreuungszeit von 9 h – davon Sachaufwand 330,03 Euro – davon Förderungsleistung 163,51 Euro Alterssicherung § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII Pauschale Auszahlung der AV 493,54 Euro 42,53 Euro ________________________________________________________________ Summe der lfd. Geldleistung der Stadt Leipzig an KTPP für das Jahr 2014 536,07 Euro zzgl. Unfallversicherung § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zzgl. Kranken- und Pflegeversicherung § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) 5 Das Verwaltungsgericht Leipzig stellte mit Urteil vom 12.06.2014 fest, dass die laufende Geldleistung gemäß des Stadtratsbeschluss vom 17.12.2012 nicht leistungsgerecht im Sinne des KiföG sei. Die Stadt Leipzig wurde demnach verpflichtet, die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für die Zukunft neu festzulegen. In die Angebotslandschaft der Kindertagesbetreuungsangebote in Leipzig ist Kindertagespflege fest etabliert. Bei der Neufestlegung der laufenden Geldleistung sind die unterschiedlichen Situationen und Voraussetzungen von Kindertagespflegepersonen und Erzieher/innen in Kindertageseinrichtungen zu berücksichtigen. 3 Festlegung der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII 3.1 Allgemein Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Kindertagespflege u. a. die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Kindertagespflegeperson. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird nach § 23 Abs. 2a SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. In § 23 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VIII sind die einzelnen Bestandteile der laufenden Geldleistung aufgeführt, deren Ausgestaltung und Höhe im Nachfolgenden festgelegt wird. Bei den nachfolgend festgelegten einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung handelt es sich um Monatsbeträge, wobei die unterschiedlichen Werktage der Monate keine Berücksichtigung finden. Insoweit die Betreuungsleistung mitten im Monat begonnen bzw. beendet wird, sind die tatsächlichen Betreuungstage für die Berechnung der laufenden Geldleistung in dem entsprechenden Monat heranzuziehen. 3.2 Der Sachaufwand Der Kindertagespflegeperson sind nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII angemessene Kosten zu erstatten, die dieser für den Sachaufwand ihrer Tätigkeit entstehen. Eine örtliche Erhebung der tatsächlichen Sachaufwendungen der Kindertagespflegestellen liegt in Leipzig nicht vor. Demnach werden Erfahrungswerte der Stadt Leipzig, insbesondere im Zusammenhang mit der Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen, sowie allgemeine statistische Erhebungen für die Ermittlung von angemessenen Sachkosten herangezogen. 3.2.1 Kosten für die Räumlichkeiten während der Betreuung Gemäß § 1 Abs. 6 SächsKitaG kann die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson oder der Erziehungsberechtigten beziehungsweise mit Zustimmung der Gemeinde und des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in anderen kindgerechten Räumlichkeiten ausgeübt werden. Die Räumlichkeiten müssen insbesondere die Entwicklung der Kinder fördern und Sicherheit vermitteln. Laut der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales ist für Krippenkinder ein Gruppenraum von 3,00 m² pro Kind vorzuhalten. Überdies ist eine ungestörte Schlafmöglichkeit außerhalb des Gruppenbereichs bei Erforderlichkeit einzurichten. Aus den Erfahrungen der Stadt Leipzig im Zuge des Verfahrens der Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII sind für die Betreuung von fünf Kindern Räumlichkeiten in einer Größenordnung von 50 m² als angemessen einzustufen. Dabei sind erforderliche Flächen für ein Spielund Schlafzimmer berücksichtigt. Soweit Kindertagespflege in eigens dafür angemieteten Räumen stattfindet, wird in diesen Fällen die anzurechnende Gesamtfläche von 50 m² zugrunde gelegt. 6 Im Fall der Betreuung der Kinder im eigenen Haushalt der Kindertagespflegeperson und der damit einhergehenden doppelten Nutzung von Räumlichkeiten (z. B. Bad, Küche, Gemeinschaftsflächen) werden in Anlehnung an die Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 02.06.2005 für den Gruppenraum und den Schlafraum 6,0 m² pro Kind voll und die restlichen Nutzflächen zu 50 Prozent angerechnet. Diese Größenordnung entspricht den benannten Anforderungen des Staatsministeriums für Soziales. 6,0 m² pro Kind für 5 Kinder = 30,00 m² voll angerechnet = 30,00 m² restliche Fläche für 5 Kinder = 20,00 m² zu 50 % angerechnet = 10,00 m² anzurechnende Gesamtfläche 40,00 m² Die Mietkosten orientieren sich an den durchschnittlichen Mieten in Leipzig gemäß des Mietspiegels 2014 und der voraussichtlichen Mietpreisentwicklungen für das Jahr 2015. Dieser mittlere Standard erfüllt die räumlichen Anforderungen an eine Kindertagespflegestelle. Für die Höhe der Nebenkosten werden die durchschnittlichen sowie erforderlichen monatlichen Betriebskosten der Betriebskostenbroschüre der Stadt Leipzig 2012 (Berichtsjahr 2014) als maximal angemessen herangezogen. Hiernach beträgt der Quadratmeterpreis der Nebenkosten 2,29 Euro/m². Zu berücksichtigen ist hierbei, dass der Verbrauch der anteilig großen Betriebskostenträger wie Heizung, Warmwasser etc. für Kinder in Kindertagespflege, die in der Regel nur an 230-235 Tagen pro Jahr (ohne Wochenenden, gesetzliche Feiertage, Ausfallzeiten) betreut werden, geringer ist beziehungsweise gewisse Kosten im Vergleich zu einer normalen Nutzung einer Wohnung gar nicht erst anfallen. Dementsprechend wird es als gerechtfertigt angesehen, die Betriebskostenwerte für Wohnraum aus dem Jahr 2012 für die Ermittlung der angemessenen Sachkosten zu verwenden. Berechnung bei fünf Kindern: Grundlage: Kaltmiete ø 5,44 Euro pro m² Nebenkosten ø 2,29 Euro pro m² Pauschale für Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson: Kaltmiete 40,00 m² x 5,44 Euro = 217,60 Euro Nebenkosten 40,00 m² x 2,29 Euro = 91,60 Euro Gesamt 309,20 Euro Pauschale für Kindertagespflege in angemieteten Räumen: Kaltmiete 50,00 m² x 5,44 Euro = 272,00 Euro Nebenkosten 50,00 m² x 2,29 Euro = 114,50 Euro Gesamt 386,50 Euro Mit Stand Juli 2014 führten 51,7 % der Leipziger Kindertagespflegepersonen ihre Betreuungsleistung in angemieteten Räumlichkeiten aus. In Einzelfällen erfolgte die Betreuungsleistung im Haushalt der jeweiligen Eltern. Bei der Betreuung von Kindern im Haushalt der Eltern fallen grundsätzlich keine Sachkosten für die Räumlichkeiten während der Betreuung an. 7 3.2.2 Sonstiger Sachaufwand Nachstehend sind die erforderlichen weiteren Sachkosten einer Kindertagespflegestelle aufgeführt. Diese Sachkostenaufstellung ist grundsätzlich als Rahmenbudget für die Kindertagespflegeperson zu verstehen. Es obliegt dieser, die Mittelausgabe in Eigenverantwortung zu steuern und trägt der selbstständigen Tätigkeit der Kindertagespflegeperson Rechnung. Aufwand pro Monat: • Reinigung/Wäsche pauschal 50,00 Euro • Hygienebedarf pauschal 20,00 Euro • Büro-/Verwaltungsaufwand pauschal 70,00 Euro • Erhaltungsaufwand/ Ersatzbeschaffung/Ausstattung1 8,34 Euro pro Kind 41,70 Euro • Beschäftigungsmaterial 4,59 Euro pro Kind 22,95 Euro • Hausratsversicherung (bis 10 TEuro Versicherungssumme) 2,50 Euro • Strom (ohne Heizung) 15,00 Euro • Fortbildung 10,00 Euro Gesamt 232,15 Euro Im Falle der Betreuung von Kindern im Haushalt der Eltern wird der Großteil der Sachkosten durch die Eltern über deren Haushaltsgüter erbracht. Der Kindertagespflegeperson entstehen bei dieser Art der Tätigkeit lediglich Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sowie für Büro- und Verwaltungstätigkeiten. Darüber hinaus können vereinzelt Kosten für den Hygienebedarf oder das Beschäftigungsmaterial anfallen. Eine Pauschale in Höhe von 20,00 Euro pro Monat bei fünf Kindern wird hierbei als sinnvoll eingestuft. Überdies sind die Fahrtkosten zum Haushalt der Eltern anerkennungswürdig, da diese in direktem Zusammenhang zur Förderleistung stehen. Angemessen erscheint hier der Tarif einer ABO Basis Monatskarte (Zone Leipzig 110) der Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH in Höhe von 52,91 Euro. Aufwendungen, die unmittelbar der Essensversorgung der betreuten Kinder zurechenbar sind, sind bei der Sachkostenaufstellung unberücksichtigt, da die Verpflegungskosten gemäß § 15 Abs. 6 SächsKitaG von den Erziehungsberechtigten zusätzlich zu entrichten sind. 3.2.3 Zusammenfassung Sachkosten Aufgrund von unterjährigen Fluktuationen der Belegung der Betreuungsplätze in der Kindertagespflege ist eine Auslastung zu 100 Prozent in der Regel nicht zu erreichen. In Leipzig lag die Auslastung der angebotenen Betreuungsplätze in der Vergangenheit bei rund 96 Prozent. Diese jahresdurchschnittliche Auslastungsquote ist bei der Ermittlung der Sachkostenpauschale entsprechend zu berücksichtigen. 1 Von diesen finanziellen Mitteln soll die Kindertagespflegeperson auch Rücklagen bilden, um größere Ausstattungsgegenstände, die einem Verschleiß unterliegen, bei Bedarf zu ersetzen. 8 Monatlicher Sachaufwand insgesamt: Sachkosten der Kindertagespflege in Euro pro Neunstundenplatz im Haushalt der Kindertagespflegeperson in angemieteten Räumen im Haushalt der Eltern Wohnung 309,20 386,50 0,00 Sonstiger Aufwand 232,15 232,15 152,91 Gesamt 541,35 618,65 152,91 pro Kind bei 5 Kindern 108,27 123,73 30,58 pro Kind bei einer Auslastung von 96 % 112,78 128,89 31,85 Demnach ergibt sich eine monatliche Sachkostenpauschale für die neunstündige Betreuung eines Kindes im Haushalt der Kindertagespflegeperson in Höhe von 112,78 Euro, in angemieteten Räumlichkeiten in Höhe von 128,89 Euro und im Haushalt der Eltern in Höhe von 31,85 Euro. Die Sachkostenpauschale wird unabhängig von der Betreuungszeit des jeweiligen Kindes gewährt. Der Sachaufwand ist jährlich zum 01.01. gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes Sachsens des Vorjahres anzupassen. 3.3 Die Förderungsleistung 3.3.1 Berechnung der Förderleistung Der Kindertagespflegeperson ist gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ein Betrag zur Anerkennung ihrer Förderleistung zu gewähren, der leistungsgerecht auszugestalten ist. Bei der Ausgestaltung ist gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Im § 3 der SächsQualiVO werden die fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson benannt. Danach ist fachlich geeignet, wer 1. über einen Berufsabschluss, berufsqualifizierenden Abschluss oder eine Qualifikation nach § 1 verfügt (Eignung als pädagogische Fachkraft für die Arbeit mit den Kindern in Kindertageseinrichtungen), 2. eine Fortbildung absolviert hat, die mindestens dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts „Fortbildung von Tagespflegepersonen“ entspricht, oder 3. einen praxisvorbereitenden Kurs absolviert hat, der mindestens der Einführungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht und innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit einen praxisbegleitenden Kurs erfolgreich abschließt, der mindestens der Vertiefungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht. Zudem werden diese Voraussetzungen in der Stadt Leipzig durch weitere Kriterien gemäß Punkt 9.1 der Richtlinie der Stadt Leipzig zur Kindertagespflege gemäß § 23 SGB VIII und SächsKitaG ergänzt. Unter anderem sind hier zu nennen: • Interesse und Freude an der Arbeit mit Kindern, Beachtung kindlicher Bedürfnisse • offenes, kooperatives Verhalten und Achtung gegenüber den Personensorgeberechtigten und allen Behörden und Institutionen, mit denen zusammengearbeitet wird 9 • Konfliktfähigkeit / konstruktiver Umgang mit Konflikten • Zuverlässigkeit und Flexibilität in der Ausgestaltung des Angebots • gute kognitive und sprachliche Fähigkeiten • körperliche und seelische Belastbarkeit • Bereitschaft zur Beratung und Qualifikation Bei dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts handelt es sich um eine Qualifizierung in der Kindertagespflege mit insgesamt 160 Stunden und nicht um einen anerkannten Berufsabschluss. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten Anforderungen an die Ausübung der Tätigkeit einer Kindertagespflegeperson - insbesondere die Mindestqualifikation des Curriculums des Deutschen Jugendinstituts „Fortbildung von Tagespflegepersonen“ – wird eine Anlehnung an die Tarifgruppe S 3 des TVöD-SuE (Kinderpflegerin mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung) als sachgerecht eingestuft, da die Anforderungen vergleichbar sind. Zum 01.03.2015 beträgt der Bruttolohn bei fünf Kindern 2.277,50 Euro in der S 3 Stufe 2. Die Zuordnung in der Stufe 2 erfolgt nach einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung. Bei einer täglichen Arbeitszeit von acht Stunden, durchschnittlich 20,74 Werktagen2 einschließlich der Nichtleistungstage (s. Punkt 3.7) pro Monat ergibt sich daraus ein gerundeter Stundensatz in Höhe von 2,75 Euro. Bei fünf betreuten Kindern beläuft sich der Stundensatz auf 13,75 Euro zuzüglich der Erstattung der Aufwendungen für die sozialen Sicherungen nach den Punkten 3.4 bis 3.6. Für die neunstündige Betreuung eines Kindes beträgt die Förderleistung pro Monat und Kind 513,32 Euro. Demnach kann eine Kindertagespflegeperson für fünf Kinder mit einer neunstündigen Betreuung 2.566,60 Euro im Monat Förderleistung erhalten. Die Abstufung der Förderleistung anhand der Anzahl der durch die Kindertagespflegeperson betreuten Kinder erfolgt linear. Bei einer Regelauslastung der Kindertagespflegestelle liegt das Auskommen der Kindertagespflegeperson erheblich über dem sogenannten Existenzminimum. Darüber hinaus erreicht die Förderleistung bereits bei einer durchschnittlichen Jahresbelegung von 3,1 Kindern das Niveau des vom Gesetzgeber beschlossenen Mindestlohns. Da in 2014 im stadtweiten Durchschnitt rund 4,6 Kinder pro Kindertagespflegeperson betreut wurden, ist ebenso die Auflage des Verwaltungsgerichtes erfüllt, dass das Auskommen der Kindertagespflegepersonen unter Berücksichtigung der höchstzulässigen Anzahl der betreuten Kinder – nämlich fünf – gesichert sein muss. Des Weiteren wird das Berufsbild der Kindertagespflegeperson im Sinne des KiföG in Leipzig deutlich gestärkt. In der SächsQualiVO und der SächsIntegrVO werden in § 1 die erforderlichen Qualifikationen für eine Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung genannt wie z. B. staatlich anerkannte/r Erzieher/in, Diplomsozialpädagoge/in, Heilpädagoge/in usw. Trotz dieser unterschiedlichen Fach- oder Hochschulabschlüsse sind alle Erzieherinnen und Erzieher im öffentlichen Dienst in der Tarifgruppe S 6 anhand ihrer Tätigkeitsmerkmale eingruppiert. Eine Abstufung der Entlohnung nach Qualifikation oder Qualität erfolgt nicht. Demnach ist auch in der Kindertagespflege nicht die Qualifikation sondern die Tätigkeit der Kindertagespflegeperson entscheidend. Eine Staffelung der Förderleistung nach Qualifikation ist daher nicht umzusetzen. Eine Differenzierung der Förderleistung nach dem Förderbedarf des Kindes (Alter der Kinder) ist nicht erforderlich, da nach dem SächsKitaG nahezu ausschließlich Kinder im Alter vom ersten bis zum dritten Lebensjahr beziehungsweise nur einen zeitlich eng begrenzten Zeitraum darüber hinaus in Kindertagespflege betreut werden. Eine solche Differenzierung erfolgt bei Erzieher/innen ebenfalls nicht. Im Ausnahmefall der Betreuung eines Kindes mit besonderem Förderbedarf ist die Regelung des Punktes 4 anzuwenden. 2 Der Durchschnitt der jährlichen Betreuungstage über einen Zeitraum von sieben Jahren und unter Beachtung der den Wochentag wechselnden Feiertage. 10 Insofern die Betreuungszeit von der Regelneunstundenzeit abweicht, wird die Förderleistung entsprechend angepasst. (s. Anlage 1) Die Förderleistung ist jährlich zum 01.01. gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes Sachsens des Vorjahres anzupassen. 3.3.2 Differenzierung der Förderleistung nach Qualifizierungsstufen Der Stadtrat hat in der Ratsversammlung am 17.12.2012 die Vorlage RBV-1481/12 mit folgendem Beschlusspunkt verabschiedet. „Der Oberbürgermeister erarbeitet eine Neuordnung der finanziellen Vergütung von Tagespflegepersonen, welche sich am wissenschaftlichen Diskurs zur leistungsorientierten Vergütung orientiert und anhand mehrerer Qualifikationsstufen eine finanzielle Staffelung der monatlichen Geldleistung vorsieht. Diese wird dem Stadtrat bis zum 2. Quartal 2014 vorgelegt.“ Der Bundesverband für Kindertagespflege hat dazu in eigener Sache beim Institut für Bildungsund Sozialpolitik der Hochschule Koblenz eine Studie zu diesem Thema in Auftrag gegeben. In dieser Studie werden die unterschiedlichen Finanzierungsmodelle in Deutschland und Frankreich dargestellt und bewertet. Darüber hinaus gehende Studien sind zur Zeit nicht bekannt. Sell und Kukula definieren in Ihrer Studie den Begriff der Leistungsgerechtigkeit wie folgt. „Der Begriff „Leistungsgerechtigkeit“ bezeichnet in der Volkswirtschaftslehre die Vorstellung davon, dass eine Person für den Wert Ihrer Leistung entsprechend vergütet wird. Die Vergütung entspricht also der Marktleistung. Leistungsgerechte bzw. leistungsorientierte Vergütung wird in der freien Wirtschaft auch oftmals als Anreizsystem genutzt.“ Des Weiteren führen sie aus, dass „eine leistungsorientierte Vergütung für eine Vollzeittätigkeit die Möglichkeit der Existenzsicherung erfüllen muss, um einen Anreiz zu bieten.“3 Wie unter Punkt 3.3.1 dargestellt, ist die vorgeschlagene Förderleistung ausreichend, um die Existenz der Kindertagespflegepersonen zu sichern. Zudem wird durch die Berechnung der Förderleistung nach Betreuungsstunden und Anzahl der Kinder ein Anreiz geboten, die vom Gesetzgeber höchstens zugelassene Belegungszahl zu nutzen. Die Kindertagespflegeperson wird somit ihrer Leistung entsprechend finanziert. Verfügt die Kindertagespflegeperson bereits über den Abschluss als staatlich anerkannte Erzieherin/Erzieher o. ä. gem. § 3 Nr. SächsQualiVO, wäre eine finanzielle Stimulierung kontraproduktiv. Diese Fachkräfte werden aufgrund der weiter steigenden Bedarfssituation dringend in den Kindertageseinrichtungen benötigt. Die Qualifizierung zur/zum staatlich anerkannte/n Erzieher/in, Sozialpädagogen/-innen u. ä. wird analog zum Kindertagesstättenbereich, wie unter Punkt 3.3.1 aufgezeigt, nicht im Besonderem honoriert. Diese Berufsabschlüsse sind für die Tätigkeit als Kindertagespflegeperson nicht erforderlich. Beispielsweise erhalten Sozialpädagogen/innen (HSA), die als Erzieher/innen in Kindertageseinrichtungen eingesetzt sind, eine Eingruppierung nach der Tätigkeit und nicht nach der Qualifikation. Darüber hinaus lässt sich eine nebenberufliche Qualifizierung zum Erzieher/ zur Erzieherin nach den derzeitigen Fortbildungsprofilen mit dem Tagespflegeangebot kaum vereinbaren. Diese Ausbildung beinhaltet zwingend laut Fachschulordnung des Landes Sachsen 3 Praktika über 11, 12, und 14 Wochen in einer Kindertageseinrichtung, einem Hort oder einer Einrichtung der Hilfen zur Erziehung. Während dieser Praktikumszeiten steht das Betreuungsangebot der Kindertagespflegeperson nicht im Rahmen der Bedarfsplanung zur Verfügung. 3 „Vergütung der Kindertagespflege – Bestandsaufnahme und Modelle einer leistungsorientierten Vergütungssystematik“ von Institut für Bildungs- und Sozialpolitik der Hochschule Koblenz (Stefan Sell und Nicole Kukula) 11 Demnach ist auch aus Sicht der Kosten/Nutzen Analyse unter der gegenwärtigen Bedarfslage ein solches Anreizsystem nicht zweckdienlich und dementsprechend soll eine Differenzierung der Förderleistung nach Qualifikation der Kindertagespflegeperson nicht erfolgen. 3.4 Die Erstattung der Beiträge zur Unfallversicherung Der Kindertagespflegeperson sind nachgewiesene Aufwendungen für die Beiträge zu einer Unfallversicherung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII zu erstatten. Der von der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) festgesetzte einheitliche Betrag für die Unfallversicherung ist angemessen. Der Jahresbetrag für 2014 beträgt 98,12 Euro (Basis 2013). Die Höhe der Beiträge zur Unfallversicherung wird jeweils zum 01.04. des Folgejahres anhand der tatsächlichen Kosten der BGW des jeweils vorangegangenen Jahres bekannt gegeben. Diese Bekanntmachung ist für das laufende Jahr der Auszahlung der laufenden Geldleistung maßgebend, welcher auch im Beitragsbescheid an die Kindertagespflegepersonen ausgewiesen wird. Aufgrund der Veränderung der nachweisfreien Erstattung der Unfallversicherungsbeiträge hin zu einer nachweispflichtigen zum 01.03.2015 sind zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand und Unklarheiten bei der Berechnung die Zeiträume der gültigen Ratsbeschlüsse zur laufenden Geldleistung strikt zu trennen. Eine Vermischung oder Verrechnung der jeweiligen Zeiträume ist ausgeschlossen. 3.5 Die Erstattung der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung Der Kindertagespflegeperson sind nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung hälftig zu erstatten. Insoweit das zu versteuernde Einkommen der Kindertagespflegeperson die Mindestbemessungsgrenze in Höhe von 450 Euro monatlich übersteigt, ist diese verpflichtet, Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Demnach wird der monatliche Beitrag zur gesetzlichen Alterssicherung als angemessen betrachtet und auf Nachweis hälftig erstattet. Hierbei ist auf das zu versteuernde Arbeitseinkommen4 aus der selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson abzustellen. Aufwendungen zu einer zusätzlichen freiwilligen Alterssicherung sind nicht erstattungsfähig (private Alterssicherung). Bei dem Erhalt von Gründerzuschuss nach §§ 93 und 94 SGB III oder vergleichbaren Leistungen zur sozialen Sicherung ist die Erstattung der Beiträge zur Alterssicherung an die Kindertagespflegeperson ausgeschlossen. Aufgrund der Umstellung der pauschalen Auszahlung der Alterssicherung hin zu einer nachweispflichtigen zum 01.03.2015 sind zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand und Unklarheiten bei der Berechnung die Zeiträume der gültigen Ratsbeschlüsse zur laufenden Geldleistung strikt zu trennen. Eine Vermischung oder Verrechnung der jeweiligen Zeiträume ist ausgeschlossen. 4 „Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit.“ (Auszug aus § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) 12 3.6 Die Erstattung der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung Der Kindertagespflegeperson sind gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII nachgewiesene Aufwendungen für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung hälftig zu erstatten. Familienversicherte Kindertagespflegepersonen können innerhalb bestimmter Einkommensgrenzen beitragsfrei in der Familienversicherung bleiben. Bei dem Erhalt von Gründerzuschuss nach §§ 93 und 94 SGB III oder vergleichbaren Leistungen zur sozialen Sicherung ist die Erstattung der Beiträge zu einer Kranken- und Pflegeversicherung an die Kindertagespflegeperson ausgeschlossen. Soweit keiner der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegt, wird der individuell zu zahlende Beitrag auf Grundlage des ermäßigten Beitragssatzes für die gesetzliche Krankenversicherung und der entsprechende gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung als angemessen anerkannt und hälftig erstattet. Hierbei ist auf das zu versteuernde Arbeitseinkommen5 aus der selbstständigen Tätigkeit als Kindertagespflegeperson abzustellen. Eine Hinzurechnung von privaten Versicherungs- bzw. Zusatzbeiträgen sind bei der Erstattung ausgeschlossen. Aufgrund der Veränderung der Abrechnung der Kranken- und Pflegeversicherung zum 01.03.2015 sind zur Vermeidung von Verwaltungsaufwand und Unklarheiten bei der Berechnung die Zeiträume der gültigen Ratsbeschlüsse zur laufenden Geldleistung strikt zu trennen. Eine Vermischung oder Verrechnung der jeweiligen Zeiträume ist ausgeschlossen. 3.7 Finanzierung von Nichtleistung Bei Ausfallzeiten der Kindertagespflegeperson an maximal 30 Tagen im Jahr wird die laufende Geldleistung weiter gewährt. Dabei ist unerheblich, ob der Ausfall der Leistungserbringung aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung der Kindertagespflegeperson erfolgt. Allerdings ist in der Ausfallzeit rechtzeitig in Abstimmung mit dem zuständigen Träger, den Eltern und der Kindertagespflegeperson eine geeignete Vertretung oder andere Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. 4 Nachgewiesener besonderer Förderbedarf im Sinne von einer Eingliederungshilfe nach SächsIntegrVO Die Aufnahme eines behinderten oder von Behinderung bedrohtem Kindes mit Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 53 Abs. 1 und 2 SGB XII in eine Kindertagespflegestelle ist im Einzellfall durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung in Abstimmung mit dem Verbund kommunaler Kinder- und Jugendhilfe und dem Träger der Eingliederungshilfe zu prüfen. Die Prüfung umfasst die Erfüllung der Voraussetzungen sowie der Anforderungen des SächsKitaG, der SächsIntegrVO und der SächsQualiVO in der Kindertagespflegestelle. Die Kindertagespflegeperson muss mindestens über eine heilpädagogische Zusatzqualifikation i. S. d. § 1 Abs. 2 SächsQualiVO verfügen, um eine angemessene Förderleistung zu sichern. Wenn im Sonderfall ein Integrationsangebot bei der Kindertagespflegeperson etabliert wird, dann kann jeweils ein Platz weniger, als insgesamt die Erlaubnis umfasst, belegt werden. Für diese besondere Leistung der Kindertagespflegeperson erhält diese für das Kind mit besonderem Förderbedarf die zweifache Sach- und Förderleistung nach Punkt 3.2 und 3.3. Zuschüsse des Sozialhilfeträgers sind bei der genannten Leistung anzurechnen. 5 „Das Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer versicherungspflichtigen selbstständigen Tätigkeit.“ (Auszug aus § 15 SGB IV i. V. m. § 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB V) 13 5 Verwaltungskostenumlage der freien Träger Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen stehen derzeit 17 Träger zur Verfügung, davon sind 16 Träger der freien Jugendhilfe. Die Träger der freien Jugendhilfe erhalten weiterhin einen Pauschalbetrag in Höhe von 120 Euro für die ersten 100 Kinder und 90 Euro für jedes weitere Kind als Verwaltungskostenumlage für einen (umgerechnet) neun Stunden Platz pro Monat. Dies wurde als Ergebnis der 32. Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 07.11.2011 festgelegt uns soll fortgeführt werden. Es wird damit weiterhin eine pauschal geregelte Finanzierung für die Aufgabe der Begleitung und Betreuung der Kindertagespflegepersonen in Kooperation mit den Trägern der freien Jugendhilfe geben, um sowohl bei den freien Trägern als auch bei der Stadt Leipzig den Verwaltungsaufwand zu minimieren. Damit ist gesichert, dass die Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes bei allen Beteiligten beibehalten wird und das Leistungsangebot der freienTräger für • Akquise • Fortbildung/fachliche Anleitung • Organisation von Vertretungsregelungen • Beeinflussung fachlicher Standards und • Finanzabrechnung der Betreuungsverträge (Elternbeiträge und Gemeindeanteil) finanziell untersetzt ist. 6 Finanzielle Auswirkungen Die laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII steigt von 493,54 Euro (undynamisiert) auf entweder 626,10 Euro bei der neunstündigen Betreuung im eigenen Haushalt, auf 642,21 Euro bei der neunstündigen Betreuung in angemieteten Räumlichkeiten oder auf 545,17Euro für die neunstündige Betreuung im Haushalt der Eltern pro Kind. Begründet durch das steigende Einkommen der Kindertagespflegepersonen wird sich der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung in ähnlichem prozentualen Umfang erhöhen, was einen höheren Erstattungsbetrag seitens der Stadt Leipzig nach sich zieht. Bei der Alterssicherung wird anhand der vorherigen pauschalen Auszahlung mit keinem Mehraufwendungen gerechnet. Die Erstattung der Unfallversicherung bleibt unverändert. Unter Berücksichtigung der genannten Faktoren, gegenwärtigen Erkenntnisse sowie den im Bedarfsplan ausgewiesenen Plätzen in der Kindertagespflege in Höhe von 2.944 (1.020 kommunal, 1.924 freie Träger) sowie deren voraussichtliche Belegung kann von Mehraufwendungen in Höhe von rund 4,36 Mio. Euro in 2015 im Vergleich zu den Regelungen des Stadtratsbeschluss vom 17.12.2012 (RBV 1481-12) ausgegangen werden. Aufgrund der Wirksamkeit dieses Beschlusses zum 01.03.2015 wird für 2015 mit einem Mehrbedarf in Höhe von insgesamt 3,63. Euro gerechnet. Die Mehraufwendungen teilen sich in Höhe von 1,27 Mio. Euro auf das Budget 51_365_6ZW (PSP:1.100.36.5.0.01.02.10) und in Höhe von 2,36 Mio. Euro auf das Budget 51_365_7ZW (PSP: 1.100.36.5.0.01.02.20) auf. Unter Berücksichtigung der zu erwartenden Anpassung der laufenden Geldleistung an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes ist im Jahr 2016 mit einem Mehrbedarf in Höhe von 4,5 Mio. Euro gegenüber der derzeit gültigen Beschlusslage zu rechnen. 14 Die benannten Mehraufwendungen sind bereits vollumfänglich im HH-Planentwurf 2015/2016 berücksichtigt. 7 Folgen bei Nichtbeschluss Aufgrund des Urteils vom 12.06.2014 des Verwaltungsgerichts Leipzig ist die Stadt Leipzig verpflichtet, die Höhe der laufenden Geldleistung für die Zukunft unter der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Bei keiner Neufestsetzung der Höhe der laufenden Geldleistung handelt die Stadt Leipzig rechtswidrig und könnte somit schadensersatzpflichtig gegenüber den Kindertagespflegepersonen werden. Amt für Jugend, Familie und Bildung Stand 15.11.2014 Anlage 1 zur Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 tägliche Betreuungszeit Förderleistung Sachleistung im eigenen Haushalt Laufende Laufende Geldleistung nach Sachleistung in Geldleistung nach Sachleistungen im § 23 Abs. 1 und 2 § 23 Abs. 1 und 2 angemieteten Haushalt der Eltern SGB VIII in Räumen SGB VIII im angemieteten eigenen Haushalt Räumen 128,89 € 31,85 € 740,17 € 756,28 € 11 627,39 € 112,78 € 10 570,36 € 112,78 € 128,89 € 31,85 € 683,14 € 699,25 € 9 513,32 € 112,78 € 128,89 € 31,85 € 626,10 € 642,21 € 8 456,28 € 112,78 € 128,89 € 31,85 € 569,06 € 585,17 € 7 399,25 € 112,78 € 128,89 € 31,85 € 512,03 € 528,14 € 6 342,21 € 112,78 € 128,89 € 31,85 € 454,99 € 471,10 € 5 285,18 € 112,78 € 128,89 € 31,85 € 397,96 € 414,07 € 4 228,14 € 112,78 € 128,89 € 31,85 € 340,92 € 357,03 € Seite 1 Amt für Jugend, Familie und Bildung Stand 15.11.2014 Laufende Geldleistung nach § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII im Haushalt der Eltern 659,24 € 602,21 € 545,17 € 488,13 € 431,10 € 374,06 € 317,03 € 259,99 € Seite 2 Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 1 Arbeitsplatzsituation       2 Ausbildungsplatzsituation       3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom)       4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung negative Auswirkung positive Auswirkung hoch mittel 5 Finanzierung ja nein keine Auswirkung       niedrig Drittmittel/ Fördermittel private Mittel 1 verschlechtert ja nein finanzielle keine Folgewirkungen Auswirkung für die Stadt       ja nein ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren 1 Vorschulische Bildungs- verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung Begründung in Vorlage Seite 1       und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) Stadt Leipzig 01.15/016/07.14 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang)             3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur) 4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien       5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren       6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund       7 Finanzielle Bedingungen von Familien       Indikator hat stattgefunden ist vorgesehen 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung Stadt Leipzig 01.15/016/07.14 1 ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in Vorlage, Seite 1       RV Stand der Umsetzung der Beschlüsse zum Antrag Nr. vom Beschluss der Ratsversammlung vom 25.02.2015 Beschluss- Nr. DS-00712/14 Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie Finanzierung der Rahmenbedingungen Stand vom 10.07.2015 noch nicht begonnen umgesetzt aufgehoben in Arbeit geändert Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Datum/Unterschrift (en) Sachstand: Die laufende Geldleistung nach Beschlusspunkt 1a und b wird umgesetzt. Der zu erstellende Kriterienkatalog nach 1aii befindet sich derzeit in der Abstimmung. Die Leistungen nach 1ai, 1aii und 1 c sollen nur einmal jährlich zum Ende des Jahres bzw. im Folgejahr beantragt werden, damit der Verwaltungsaufwand für die Kindertagespflegepersonen, die freien Träger und die Stadt Leipzig minimal bleibt. Außerdem liegen ein Großteil der hierfür notwendigen anspruchsbegründenden Unterlagen erst zum Jahreswechsel vor. Daher erfolgten hierfür noch keine Auszahlungen. Die Auszahlung nach Antragslage der Erstattungsbeträge zur Kranken-, Pflege- und Alterssicherung wird ab Ende August/Anfang September beginnen. Die Beschlusspunkte 1aiii sowie 2 bis 9 werden, soweit der entsprechende Fall bereits eingetreten ist, umgesetzt. Stadt Leipzig 01.15/046/11.08 Durch den VKKJ werden Tagespflegepersonen, die auf Wohnungssuche sind, entsprechende zur Verfügung stehende Wohnungsangebote der LWB unterbreitet. Mit dem Amt für Statistik und Wahlen haben zur Umsetzung der Evaluierung des tatsächlichen Bedarfs an Sachkosten in Kindertagespflegestellen Abstimmungstermine stattgefunden. Es ist vorgesehen ein ähnliches Verfahren wie bei der Verbraucherpreisentwicklung anzuwenden. Dies wurde Vertretern der Kindertagespflege im Juni mitgeteilt. Daraufhin wurde sich verständigt, dass Kindertagespflegepersonen bei der Erstellung der Erhebungsbögen mitwirken. Hierfür soll ein Termin im September stattfinden. -2- Für die Etablierung weiterer Materialpools haben sich drei Bewerber in einem Interessenbekundungsverfahren bei der Stadtverwaltung gemeldet. Ende August ist mit diesen drei Interessenten ein Abstimmungstermin zur Umsetzung und Finanzierung geplant. RV Stand der Umsetzung der Beschlüsse zum Antrag Nr. vom Beschluss der Ratsversammlung vom 25.02.2015 Beschluss- Nr. DS-00712/14 Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung für die Kindertagespflege in der Stadt Leipzig gemäß § 23 SGB VIII ab dem 01.03.2015 sowie Finanzierung der Rahmenbedingungen Stand vom 10.07.2015 noch nicht begonnen umgesetzt aufgehoben in Arbeit geändert Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Datum/Unterschrift (en) Sachstand: Die laufende Geldleistung nach Beschlusspunkt 1a und b wird umgesetzt. Der zu erstellende Kriterienkatalog nach 1aii befindet sich derzeit in der Abstimmung. Die Leistungen nach 1ai, 1aii und 1 c sollen nur einmal jährlich zum Ende des Jahres bzw. im Folgejahr beantragt werden, damit der Verwaltungsaufwand für die Kindertagespflegepersonen, die freien Träger und die Stadt Leipzig minimal bleibt. Außerdem liegen ein Großteil der hierfür notwendigen anspruchsbegründenden Unterlagen erst zum Jahreswechsel vor. Daher erfolgten hierfür noch keine Auszahlungen. Die Auszahlung nach Antragslage der Erstattungsbeträge zur Kranken-, Pflege- und Alterssicherung wird ab Ende August/Anfang September beginnen. Die Beschlusspunkte 1aiii sowie 2 bis 9 werden, soweit der entsprechende Fall bereits eingetreten ist, umgesetzt. Stadt Leipzig 01.15/046/11.08 Durch den VKKJ werden Tagespflegepersonen, die auf Wohnungssuche sind, entsprechende zur Verfügung stehende Wohnungsangebote der LWB unterbreitet. Mit dem Amt für Statistik und Wahlen haben zur Umsetzung der Evaluierung des tatsächlichen Bedarfs an Sachkosten in Kindertagespflegestellen Abstimmungstermine stattgefunden. Es ist vorgesehen ein ähnliches Verfahren wie bei der Verbraucherpreisentwicklung anzuwenden. Dies wurde Vertretern der Kindertagespflege im Juni mitgeteilt. Daraufhin wurde sich verständigt, dass Kindertagespflegepersonen bei der Erstellung der Erhebungsbögen mitwirken. Hierfür soll ein Termin im September stattfinden. -2- Für die Etablierung weiterer Materialpools haben sich drei Bewerber in einem Interessenbekundungsverfahren bei der Stadtverwaltung gemeldet. Ende August ist mit diesen drei Interessenten ein Abstimmungstermin zur Umsetzung und Finanzierung geplant.