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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1021663.pdf
Größe
624 kB
Erstellt
21.10.14, 12:00
Aktualisiert
08.09.16, 14:04

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00610/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 31.03.2015 Bestätigung Fachausschuss Sport 14.04.2015 1. Lesung Fachausschuss Finanzen 27.04.2015 1. Lesung Fachausschuss Sport 28.04.2015 2. Lesung Fachausschuss Finanzen 11.05.2015 2. Lesung Ratsversammlung 20.05.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Neufassung der Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt Leipzig Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die neue Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt Leipzig (siehe Anlage IV) für die Nutzung von kommunal verwalteten Sportstätten. Sie tritt mit Wirksamkeit ab 01.07.2015 in Kraft. 2. Die alte Entgeltregelung für die Nutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Sportstätten (RB1078/11 vom 14.12.2011) wird aufgehoben.  Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein Kostengünstigere Alternativen geprüft nein Folgen bei Ablehnung nein Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt Erträge x nein x wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung x ja, Erläuterung Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung von bis Höhe in EUR wo veranschlagt 01.07.15 01.01.16 31.12.15 31.12.16 130.314,00 EUR 260.628,00 EUR 1.100.424101 Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE wenn ja, nein von bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführun g der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat X nein X nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: ja, Begründung: 1. Einleitung Mit der am 14.12.2011 in der Ratsversammlung beschlossenen Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung (RBV – 1078/11) für die Nutzung der kommunal verwalteten Sportstätten erfolgte eine Anpassung an aktuelle Entwicklungen im Freizeit-, Breiten-, Behindertenund Leistungssport. Ziel war es zugleich, weiterhin zu einer differenzierten und adäquaten Förderung des Sports beizutragen. Diese Entgeltordnung sieht eine kostenfreie Nutzung der kommunalen Sportstätten (außer Bäder) für alle Kinder und Jugendliche vor. Rechtsgrundlagen für die Neufassung stellen die Sächsische Gemeindeordnung (§ 28 (1) und § 73 (2) Nr.1), das Sächsische Kommunalabgabengesetz (§ 9 ff.) sowie das „Sportprogramm 2015 für die Stadt Leipzig“ (Beschluss des Stadtrates Nr. RBIV 1682/09 vom 17.06.2009) dar. Mit der aktualisierten Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung erfolgt eine moderate Beteiligung der Nutzer an den seit 2011 in erheblichem Umfang umgesetzten Sanierungsmaßnahmen und Neubauten von Sportanlagen für den Vereinssport sowie an den gestiegenen Betriebskosten. Beispiel: Sporthallensanierung/-neubau des Amtes für Sport Sporthallenunterhaltung 2011 - 2013 rund 3.250.000,00 EUR Sporthallenneubau 2011 - 2013 rund 8.600.000,00 EUR Darüber hinaus ist im kommunalen Investitionsprogramm für den Schulhausbau 2013-2016 (Ratsbeschluss RBV-1351/12) ein zweistelliger Millionenbetrag für Sporthallen vorgesehen. Durch die Nutzungsfensterregelung kommt dieses Programm auch dem organisierten Sport zugute. 2. Vorschlag Eine moderate höhere Beteiligung an den Kosten für die Bereitstellung der kommunalen Sportinfrastruktur soll auch weiterhin ausschließlich durch den Erwachsenensport erfolgen. Die Nutzung der kommunal verwalteten Sportstätten für den Kinder- und Jugendsport ist entsprechend den sportpolitischen Leitlinien des Sportprogramms 2015 auch weiterhin entgeltfrei. Es wird vorgeschlagen, die Entgelte für den Erwachsenensport (Nutzerentgelte für die Gruppen B und C) in Höhe von 1,50 EUR pro Übungszeiteinheit zu erhöhen. Diese Erhöhung wird ab 01.07.2015 wirksam und ist mit einer in der Vorlage dargestellten Kostenkalkulation unterlegt. Der Einführungstermin 01.07.2015 ist deshalb so gewählt, weil bis zu diesem Zeitpunkt in den Vereinen die Wirtschaftspläne für das Sportjahr 2015/2016 aufgestellt und durch die Mitgliederversammlungen bestätigt sind, so dass sich die Vereine auf die Erhöhung vorbereiten können. Tabelle 1 Übersicht über die bisherigen und neuen Entgelte Nutzergruppen Unterteilung der Nutzergruppen A Kinder – und Jugendsport der Leipziger Sportvereine und verbände, die Mitglied im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind, und des SSB selbst B Erwachsenensport der Sportvereine und verbände, die Mitglied Anteil K/J über 50,0 % der Gesamtmitgliederzahl Entgelt je ÜZE in EUR bisher Entgelt je ÜZE in EUR ab 01.07.15 0,00 EUR 0,00 EUR 1,00 EUR 2,50 EUR im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind, und des SSB selbst C andere Nutzer Anteil K/J über 37,5 % bis 50,0 % der Gesamtmitgliederzahl 2,00 EUR 3,50 EUR Anteil K/J über 25,0 % bis 37,5 % der Gesamtmitgliederzahl 3,00 EUR 4,50 EUR Anteil K/J über 12,5 % bis 25,0 % der Gesamtmitgliederzahl 4,00 EUR 5,50 EUR Anteil K/J über 0 % bis 12,5 % der Gesamtmitgliederzahl 5,00 EUR 6,50 EUR Gruppen mit Vergünstigungen z.B. andere Sportvereine, die nicht unter die Nutzergruppen A und B fallen, Vereine der Kinder- und Jugendpflege, Schulen in freier oder anderer Trägerschaft, Dienstsport der Polizei, Feuerwehr und Zoll, Volkshochschule 6,00 EUR 7,50 EUR Freie Gruppen z.B. Betriebssport, Lehrersport, 9,00 EUR 10,50 EUR Kommerzielle Gruppen z.B., Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht, private Nutzer 15,00 EUR 39,00 EUR Berechnungsgrundlagen bleiben neben den dargestellten Entgelten nach Nutzergruppen die Größe der genutzten Fläche (Übungsflächeneinheiten) sowie die Dauer der Nutzung (Übungszeiteinheiten). Die Entgelte für die Leipziger Sportvereine, die Mitglied im Stadtsportbund Leipzig e.V. (SSB) und Landessportbund Sachsen e.V. (LSB) sind, verstehen sich weiterhin als symbolischer Beitrag zu den kommunalen Kosten für den Erhalt und die Betreibung der Sportstätten. Die tatsächlichen Kosten für die Bereitstellung der Sportstätten sind entsprechend der dargestellten Kostenkalkulation wesentlich höher. In der Anlage 1 der Begründung sind prototypische Beispiele für die bisherigen und zukünftigen Entgelte für die kommunale Sportstättennutzung und die Nutzung Sportstätten Dritter durch Sportvereine dargestellt. Daraus sind zwei Sachverhalte ersichtlich: 1. Die Nutzungsentgelte pro Vereinsmitglied pro Jahr sind selbst bei Vereinen mit geringer Mitgliederanzahl und geringem oder keinem Kinder- und Jugendsport auch nach der Erhöhung deutlich günstiger als die Kosten bei der Nutzung von Sportstätten Dritter in Leipzig. Bei den ausgewählten Beispielen liegen die Kostenaufwendungen für die Vereine nach der Erhöhung pro Mitglied im Jahr 2015 zwischen 1,36 EUR und 24,00 EUR bei kommunalen Sportstätten. Bei der Nutzung von Sportstätten Dritter zahlen die Sportvereine Entgelte, die bei den Beispielen zwischen 38,74 EUR und 114,63 EUR pro Mitglied pro Jahr (bereits heute) betragen. 2. Der Ausgleich der Mehrkosten für die Sportstättenentgelte z. B. durch eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge würde die Erhöhung des Jahresmitgliedsbeitrages pro Mitglied bis zum Jahr 2015 zwischen 0,45 EUR und 8,00 EUR bedeuten. 3. Ermittlung der Haushaltseffekte/Kostenkalkulation/Einnahmekalkulation Die Kalkulation der privatrechtlichen Entgelte ist entsprechend den Vorschriften der DA 12/2014 – „Erhebung von Benutzungsgebühren und privatrechtlichen Entgelten“ erfolgt. Tabelle 2 Übersicht über tatsächliche Kosten für die Bereitstellung einer Sporthalle (*) Durchschnittswert je Übungsflächeneinheit (ÜFE) und Übungszeiteinheit (ÜZE) Berechnungsbasis: Jahr 2012 2013 1 ÜFE in einer ÜZE von 45 min 2014 2015 1-Feldsporthalle bzw. 1 Feld einer 2016 Zwei- bzw. Dreifeldsporthalle 2017 in 45 min 2018 2019 (*) Sporthallen in Trägerschaft des Amtes für Sport Tatsächliche Kosten für die Bereitstellung einer Sporthalle 40,00 EUR 38,68 EUR 37,95 EUR 38,55 EUR 39,16 EUR 39,78 EUR 40,41 EUR 41,06 EUR Die Kalkulation wurde auf Basis sämtlicher Kosten von 16 Sporthallen (Jahr 2012) bzw. 17 Sporthallen (Jahr 2013) des Amtes für Sport unter Bezugnahme der maximal pro Jahr zur Verfügung stehenden Übungszeiteinheiten sowie den in den 16 bzw. 17 Sporthallen zur Verfügung stehenden Flächeneinheiten (0,5-Feld, 1-Feld, 2-Feld- 3-Feld, 4-Feld) erarbeitet (Erläuterung siehe Anlage III). Die Ansatzfähigkeit des Zuschuss an Dritte ergibt sich aus der besonderen Stellung der ARENA. Diese wurde durch die Stadt errichtet und an einen Betreiber verpachtet. Dieser erhält einen Zuschuss auch dafür, dass die Nebenhalle durch die Stadt Leipzig für den Schul- und Vereinssport genutzt werden kann. Der prozentuale Anteil der Sportfläche der kleinen Halle entspricht 21,46 % der gesamten Sportfläche. Die Kosten der ARENA wurden insgesamt nur zu diesem Anteil in die Kalkulation aufgenommen. Die kalkulatorischen Zinsen wurden auf dem Niveau von 2013 geplant, da durch eine andauernde Investitionstätigkeit vorgesehen ist, den Anlagenbestand (auch wertmäßig) zu erhalten. Für die Sporthallen des Amtes für Jugend, Familie und Bildung wurden ebenfalls die Kosten ermittelt. Bei 25 % dieser Sporthallen gibt es aber derzeit nur eine gemeinsame Kostenstelle für die Schule und die Sporthalle (fehlende Medientrennung), so dass die Einbeziehung dieser Sporthallen für die Kalkulation das Ergebnis verfälschen würde. Die tatsächlichen Kosten der Stadt Leipzig für die Bereitstellung einer Übungsflächeneinheit in einer Übungszeiteinheit lagen entsprechend der Kostenkalkulation (siehe Anlage 2) im Jahr 2012 bei 40,00 EUR und im Jahr 2013 bei 38,68 EUR (siehe Tabelle 2). Für die Jahre 2014-2019 wurde eine Kostenkalkulation unter Annahme einer Kostensteigerung von 2 % pro Jahr vorgenommen und ebenfalls in der Tabelle 2 dargestellt. In der Anlage 3 ist die Berechnung der Kostenkalkulation erläutert. Entsprechend den im „Sportprogramm 2015 für die Stadt Leipzig“ (RBIV-1682/09 vom 17.06.2009) beschlossenen sportpolitischen Leitlinien ist die Förderung und Unterstützung des Vereinssports, insbesondere des Kinder- und Jugendsports, eine wichtige soziale und nachhaltig wirkende Aufgabe. Vor diesem Hintergrund sollte die kostenfreie Bereitstellung der kommunal verwalteten Sportstätten für den Kinder- und Jugendsport fortgeführt werden. In anderen sächsischen Kommunen wie z.B. Bautzen, Freiberg oder Zwickau besteht ebenfalls Entgeltfreiheit für den Kinderund Jugendsport. Für den Erwachsenensport in den Leipziger Sportvereinen ist eine Kostenbeteiligung, wie bisher differenziert nach dem Kinder- und Jugendanteil im Verein, vorgesehen. Das Entgelt für diese Nutzergruppe (B) soll um 1,50 EUR steigen. Bei der Nutzergruppe C, die derzeit bereits höhere Entgelte als der Vereinssport bezahlt, erfolgt künftig eine größere Differenzierung. Die Gruppe mit Vergünstigungen betreffen Vereine, freie Schulen oder Behörden, die soziale, bildende oder hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Für diese Gruppe erscheint eine Erhöhung um 1,50 EUR angemessen. Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht und private Nutzer (letztere neue Einordnung vormals bei Freie Gruppen) erhalten zukünftig keine Vergünstigungen bzw. keine Subventionen. Tabelle 3 Übersicht über die Höhe des Subventionsgrads auf Basis der Kostenkalkulation 2015 Kalkulierte Kosten: 39,00 EUR Nutzergruppen Entgelt je ÜZE in EUR ab 01.07.15 Subventionsgrad A Kinder – und Jugendsport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind, und des SSB selbst 0,00 EUR 100,0% B Erwachsenensport der Sportvereine und verbände, die Mitglied im Anteil K/J über 50,0 % der Stadtsportbund (SSB) und Gesamtmitgliederzahl Landessportbund (LSB) sind und des SSB selbst 2,50 EUR 93.6% Anteil K/J über 37,5 % bis 50,0 % der Gesamtmitgliederzahl 3,50 EUR 91,0% Anteil K/J über 25,0 % bis 37,5 % der Gesamtmitgliederzahl 4,50 EUR 88,5% Anteil K/J über 12,5 % bis 25,0 % der Gesamtmitgliederzahl 5,50 EUR 85,9% Anteil K/J über 0 % bis 12,5 % der Gesamtmitgliederzahl 6,50 EUR 83,3% Gruppen mit Vergünstigungen z.B. andere Sportvereine, die nicht unter die Nutzergruppen A und B fallen, Vereine der Kinderund Jugendpflege, Schulen in freier oder anderer Trägerschaft, Dienstsport der Polizei, Feuerwehr und Zoll, Volkshochschule 7,50 EUR 80,8% Freie Gruppen z.B. Betriebssport, Lehrersport, 10,50 EUR 73,1% Kommerzielle Gruppen z.B. Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht, private Nutzer 39,00 EUR 0,0% C andere Nutzer Unterteilung der Nutzergruppen Nachfolgend sind die zu erwartenden Mehrerträge aus der Erhöhung der Entgelte dargestellt. Grundlage für die Kalkulation ist die Erhöhung der Entgelte um 1,50 EUR. Nicht eingeflossen in die Kalkulation ist die Erhöhung der Entgelte für die kommerziellen Nutzer (Erhöhung um 24,00 EUR), da dieser Bereich weniger als 1 % der Gesamtnutzung ausmacht und anzunehmen ist, dass nach der Erhöhung ein Rückgang in diesem Bereich zu erwarten ist. Tabelle 4 Übersicht über die zu erwartenden Mehrerträge (detailliert) Sportflächen Anzahl der Übungs- Kalkulierte Kalkulierte Übungszeiteinheiten (ÜZE) (45 min) flächeneinheiten (ÜFE) jährliche Gesamtmehrerträge Mehrerträge periodische Nutzung periodische Nutzung ab 2016 anteilig ab 01.07.2015 Kleinsporthalle 20.060 0,5 7.522,50 EUR 15.045,00 EUR 1-Feldsporthalle 24.832 1 18.624,00 EUR 37.248,00 EUR 1,5-Feldsporthalle 11.788 1,5 13.261,50 EUR 26.523,00 EUR 2-Feldsporthalle 15.604 2 23.406,00 EUR 46.812,00 EUR 3-Feldsporthalle 17.994 3 40.486,50 EUR 80.973,00 EUR Sportkomplexe 5.264 1 3.948,00 EUR 7.896,00 EUR Gesamt 95.542 107.248,50 EUR 214.497,00 EUR Hinzu kommt ab 2016 ein ermittelter Mehrertrag bei der Gesamterhöhung um 1,50 EUR in Höhe von 46.131,18 EUR jährlich aus der terminlichen Nutzung. Basis ist hierbei das Ergebnis 2013. In 2013 betrug der Anteil der Erträge aus der terminlichen Nutzung 17,7 % des Gesamtergebnisses. Tabelle 5 Übersicht über die zu erwartenden Mehrerträge (detailliert) nach Jahren Jahr periodische Nutzung 2015* 2016 * Geltungszeitraum ab 01.07.2015 Terminliche Nutzung Gesamt 107.248,50 EUR 23.065,59 EUR 130.314,09 EUR 214.497,00 EUR 46.131,18 EUR 260.628,18 EUR Aus der Nutzung des Erwachsenensports nach der vollständigen Anpassung der Entgelte sind Gesamtmehrerträge von jährlich rund 260.000,00 EUR zu erwarten. Das prognostizierte Gesamtergebnis aus der Erhöhung der Entgelte für den Erwachsenensport beträgt bei o. a. im Jahr 2015 130.314,09 EUR und im Jahr 2016 260.628,18 EUR. Die Mehrerträge werden im Ergebnishaushalt 2015 und 2016 im PSP-Element 1.100.42.4.1.01 veranschlagt und sollen zweckgebunden für die Investitionen in die Sportstätten verwendet werden. 4. Fazit Die Nutzung der kommunalen Sportstätten für den Kinder- und Jugendsport bleibt hinsichtlich der Leitlinien einer kinder- und familienfreundlichen Stadt sowie der im Sportprogramm 2015 beschlossenen sportpolitischen Leitlinien auch weiterhin entgeltfrei. U. a. mit solchen Rahmenbedingungen wird den Kindern und Jugendlichen der Zugang zu Sportvereinen erleichtert und die damit verbundene Entwicklung der eigenen Persönlichkeit unter Vermittlung von Werten wie Fairness, Rücksichtnahme, Gemeinschaftsgefühl und Toleranz. Die sach- und sportgerechte Verteilung der Nutzungszeiten für Übungszwecke und für den Wettkampfbetrieb basiert unverändert auf den im Sportprogramm verankerten Zielstellungen der sportpolitischen Leitsätze. Deshalb bleibt eine nachhaltige Verbesserung bei der Versorgung mit Sporthallenfläche und mit zeitgemäßen Sportfreianlagen unerlässlich. Diese ist aber qualitativ und quantitativ v.a. nur durch den Bau neuer Sporthallen, der schrittweisen Sanierung der vorhandenen Hallen und einer soliden Bewirtschaftung möglich. Auf Grund des derzeit jährlichen Zuwachses an vereinsgebundenen Sporttreibenden in Größenordnung zwischen 2.500 - 3.000 ist es erforderlich, auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten über eine Verlängerung der Nutzungszeiten für den organisierten Sport nachzudenken. Das aktuelle Schulhausbauprogramm der Stadt Leipzig trägt zur Verbesserung der Sportinfrastruktur in Form von Sporthallenneubauten und -sanierungen intensiv bei. Die dafür notwendigen temporären Hallenschließungen und die quantitativen und qualitativen Defizite in der Sportstättensituation verschärfen den Druck auf die Hallenvergabe. In diesem Zusammenhang erfolgen die notwendigen Umlenkungen durch das Amt für Sport unter strikter Anwendung der Vergabekriterien und Prioritätensetzungen. 5. Weitere Änderungen der Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt Leipzig Bei der in der neuen Entgeltordnung geregelten Überlassung von Übungszeiten in kommunal verwalteten Sportstätten arbeitet das Amt für Sport auch weiterhin nach bewährten Kriterien, die sportartspezifische Anforderungen und fachliche Bedürfnisse des Leipziger Sports berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird nach Abstimmung mit dem Amt für Gebäudemanagement zukünftig auf die Beantragung von Nutzungszeiten in den Ferien verzichtet. Somit gilt in den Ferien die periodische Nutzung. Für die Vereine bedeutet dies eine erhebliche bürokratische Vereinfachung und für die Stadt eine langfristige Planungssicherheit für die Bereitstellung und Betreibung der Sportstätten. In der bisherigen Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt Leipzig sind zwar klare Regelungen für die ordnungsgemäße Nutzung der kommunalen Sportstätten (z.B. Einhaltung der Hallenordnungen etc.) getroffen, diese aber bei Verstößen nicht mit konkreten Sanktionen unterlegt. Die Sanktionen reichen künftig von einer Kostenbeteiligung bei starken Verschmutzungen wie z. B. unerlaubte Benutzung von Haftmitteln im Handballsport (teure Sonderreinigung notwendig) bis zum Entzug von Nutzungszeiten bei mehrmaligen groben Verstößen gegen die Hallenordnung. Die Sanktionen sind zukünftig Bestandteil des Vertrages (siehe Anlage IV), Seite 12 § 6, Absatz 4). Sie werden jährlich auf Aktualität geprüft und bei Notwendigkeit durch das Amt für Sport in Abstimmung mit dem Amt für Gebäudemanagement angepasst. 6. Folgen bei Nichtbestätigung Eine Nichtbestätigung der Vorlage hätte zur Folge, dass keine zusätzlichen Mittel im Bereich der Unterhaltung von Sportstätten zur Verfügung stehen würden. Anlagen: Anlage 1 Beispiele für die bisherigen und zukünftigen Kosten für die kommunale Sporthallennutzung bei Entgelterhöhung für den Erwachsenensport und die Nutzung Sportstätten Dritter durch Leipziger Sportvereine. Anlage 2 Kostenkalkulation für die Sporthallen in Trägerschaft des Amtes für Sport Anlage 3 Erläuterung der Kostenkalkulation Anlage 4 Neue Fassung der „Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt Leipzig für die Nutzung von kommunalen Sportstätten“, einschließlich Mustervertrag BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 20.05.2015 zu 18.2. Neufassung der Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt Leipzig Vorlage: DS-00610/14 Beschluss: 1. Die Ratsversammlung beschließt die neue Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt Leipzig (siehe Anlage IV) für die Nutzung von kommunal verwalteten Sportstätten. Sie tritt mit Wirksamkeit ab 01.01.2016 in Kraft. 2. Die alte Entgeltregelung für die Nutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Sportstätten (RB-1078/11 vom 14.12.2011) wird aufgehoben. 3. Die Mehrerträge werden zweckgebunden für Investitionen in den Sportstätten verwendet. 4. Durch einen auf den 1.1.2016 geänderten Beginn des Inkrafttretens der Neufassung der Sportstättenvergabeordnung entstünden im Laufe dieses Jahres Mindereinnahmen aus der Vergabe von Sportstätten. Diese Mindereinnahmen dürfen nicht zu Lasten der investiven und sonstigen Sportförderung gehen. Deren Etat bleibt auf dem im Doppelhaushalt beschlossenen Niveau. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich angenommen bei 3 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 21. Mai 2015 Seite: 1/1 Anlage I Beispiel: Nutzungsentgelt kommunaler Sportstätten (Kinder/Jugendliche = kostenfrei, Erwachsene 1,50 EUR) Mitglieder gesamt Stand 01.01.2014 Verein SG Motor-Gohlis-Nord Leipzig e.V. Leipziger Sportverein Südwest e.V. SG Leipziger Verkehrsbetriebe e.V. SG Motor Leipzig West e.V. SG Nordvorstadt e.V. 2312 920 1816 179 101 GesamtÜbungszeitJährliche kosten für davon K/J- einheiten pro Kosten pro SporthallenAnteil in % Woche Mitglied 2014 miete 2013 (in (in h) (in EUR) EUR) 67,13 38,63 35,65 18,92 1,12 94,5 58 77 9 8,25*** 2.100,00 5.967,00 9.041,00 1.269,00 1.616,00 0,91 6,49 4,98 7,09 16,00 Beispiel: Ausgleich der Mehrkosten bei Gesamt- kosten Kosten pro Mehrkosten nach Erhöhung der für Sporthallen- Mitglied und Erhöhung um Entgelte für miete nach Jahr nach 1,50 EUR durch Erwachsensport Erhöhung um Erhöhung um Erhöhung Beitrag um 1,50 EUR 1,50 EUR 1,50 EUR pro Mitglied und (in EUR) (in EUR) (in EUR) Jahr (in EUR) 1.050,00 2.983,50 4.520,50 634,50 808,00 3.150,00 8.950,50 13.561,50 1.903,50 2.424,00 1,36 9,73 7,47 10,63 24,00 0,45 3,24 2,49 3,54 8,00 Beispiel: Nutzungsentgelt Sportstätten anderer Eigentümer Mitglieder gesamt Stand 01.01.2014 Verein Tanz-SV Rot-Weiß Leipzig e.V. Postschwimmverein Leipzig e.V. * SV Lindenau 1848 e.V. Abt.Tennis 1. DSC Leipzig 06 e.V. * Talentstützpunkt Leipziger Schwimmvereine ** Bahnstunden *** kein Kinder- und Jugendsport 246 630 50 63 Übungszeitdavon K/Jeinheiten Anteil in % pro Woche (in h) 20,58 99,73 50,00 56,60 59 149** 21 28 Gesamtkosten für Sporthallenmiete 2013 (in EUR) 28.200,00 56.335,00 1.937,00 2.640,00 Jährliche Kosten pro Mitglied 2014 (in EUR) 114,63 89,42 38,74 41,90 Beispiel: Ausgleich der Mehrkosten bei Gesamt- kosten Kosten pro Mehrkosten nach Erhöhung der für Sporthallen- Mitglied und Erhöhung um Jahr nach Entgelte für miete nach 1,50 EUR durch Erwachsensport Erhöhung um Erhöhung um Erhöhung 1,50 EUR um 1,50 EUR 1,50 EUR Beitrag pro (in EUR) (in EUR) (in EUR) Mitglied und Jahr (in EUR) 0,00 0,00 0,00 0,00 28.200,00 56.335,00 1.937,00 2.640,00 114,63 89,42 38,74 41,90 0,00 0,00 0,00 0,00 Anlage II Kostenkalkulation für die Sporthallen in Trägerschaft des Amtes für Sport Stand 19.09.2014 Prognose mit 2% Kostensteigerung pro Jahr gemäß Verbraucherpreisindex Nachkalkulation Personalkosten 42111000 Unterhaltung der Grundstücke/ baulichen 42113000 Pflege Freiflächen 42114000 Unterhaltg Grundst/baulichen Anl. dez. 42222000 UH Geräte, Ausstattg, Ausrüstg. 42222100 UH IT-Ausstattung 42231000 Erwerb bewegl. Sachanlageverm. bis 410 € 42311200 Mieten und Pachten Gebäude u. Grundst. d 42411200 Bewirtschaftung der Grdst./ baul.Anlagen 42419110 KR Wasser 42419120 KR Abwasser 42419121 KR Regenwasser 42419130 KR Strom 42419140 KR Heizkosten 42419160 Unterhaltsreinigung 42419190 KR Aufwendungen für Wäscherei 42419250 KR Schornsteinfeger, Emissionsmessung 42419260 KR turnusmäßige Sanitärserviceverträge 42511200 Aufwendungen für Haltung von Fahrzeugen 42531000 Erwerb bew Gegenstände bis 410 EUR 42552000 UH Geräte, Ausstattungen 42552100 UH IT-Ausstattung 42611200 Besondere Aufwendungen für Beschäftigte 42711200 Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw. 42812000 Aufwendungen für den Erwerb von Vorräten 42912000 Aufwendungen für sonst. Dienstleistungen 43170000 Zuschüsse an private Unternehmen 44232000 Datenverarbeitung dezentral 44299130 KR Rundfunk- und Fernsehgebühren 44310100 Porto und Transportkosten 44310300 Telefon, Internet 44310700 Bücher, Zeitschr. Drucks. Büromat. (deze 44310900 Reisekosten 44312000 Sachverständigen- und Gutachteraufwendun 44319100 sonstige Geschäftsaufwendungen (zentral) 44319200 sonstige Geschäftsaufwendungen(dezentral 44413200 Schadensfälle dezentral 44580000 Erstattg.aus lfd.Verw.Tätigk.an übrige B 47110000 Abschreib. immaterielles VM und Sachanla kalkulatorische Zinsen 48112000 Aufw. a.int. Lstgsbez. (Serviceleistg.) Gesamtergebnis mögliche Übungszeiteinheiten Kosten pro mögliche Übungszeiteinheit 2012 740.107,00 181.745,63 14.840,46 116.308,78 11.753,81 3.403,30 20.586,47 5.265,10 53.059,05 28.071,54 13.641,03 21.872,33 335.847,38 545.004,83 28.736,26 588,30 0,00 3.731,41 0,00 0,00 0,00 0,00 563,69 1.530,50 0,00 2.685,50 141.256,83 1.298,03 0,00 0,00 5.269,23 66,71 35,36 0,00 0,00 3.858,51 0,00 26.049,77 1.209.714,84 1.102.640,87 430,50 4.619.963,01 115.500 40,00 Vorkalkulation 2013 758.651,00 280.582,76 8.521,69 141.906,83 22.350,64 84.588,44 30.401,69 15.471,95 20.963,51 368.992,42 441.378,16 68.334,17 0,00 139,91 4.625,91 3.840,55 52.309,40 11.124,49 3.053,85 798,72 1.393,63 49,11 2.445,45 141.505,53 154,83 360,92 279,23 6.845,23 678,78 316,93 529,37 3,99 4.218,54 513,22 18.545,41 1.312.971,23 1.038.609,03 3.344,72 4.850.801,24 125.400 38,68 2014 730.854,00 286.190,00 8.690,00 144.740,00 0,00 0,00 0,00 22.800,00 86.280,00 31.010,00 15.780,00 21.380,00 376.370,00 450.210,00 69.700,00 0,00 140,00 4.720,00 3.920,00 53.360,00 11.340,00 3.110,00 810,00 1.420,00 50,00 2.490,00 144.340,00 160,00 370,00 280,00 6.980,00 690,00 320,00 540,00 0,00 4.310,00 520,00 18.920,00 1.339.230,65 1.038.609,03 3.410,00 4.884.043,68 128.700 37,95 2015 745.471,08 291.910,00 8.860,00 147.640,00 0,00 0,00 0,00 23.260,00 88.000,00 31.630,00 16.100,00 21.810,00 383.900,00 459.210,00 71.090,00 0,00 140,00 4.810,00 4.000,00 54.430,00 11.560,00 3.170,00 830,00 1.450,00 50,00 2.540,00 147.230,00 160,00 380,00 290,00 7.120,00 700,00 330,00 550,00 0,00 4.400,00 530,00 19.300,00 1.366.015,27 1.038.609,03 3.480,00 4.960.955,38 128.700 38,55 2016 760.380,50 297.750,00 9.040,00 150.590,00 0,00 0,00 0,00 23.730,00 89.760,00 32.260,00 16.420,00 22.250,00 391.580,00 468.390,00 72.510,00 0,00 140,00 4.910,00 4.080,00 55.520,00 11.790,00 3.230,00 850,00 1.480,00 50,00 2.590,00 150.170,00 160,00 390,00 300,00 7.260,00 710,00 340,00 560,00 0,00 4.490,00 540,00 19.690,00 1.393.335,57 1.038.609,03 3.550,00 5.039.405,10 128.700 39,16 2017 775.588,11 303.710,00 9.220,00 153.600,00 0,00 0,00 0,00 24.200,00 91.550,00 32.910,00 16.750,00 22.700,00 399.410,00 477.760,00 73.960,00 0,00 140,00 5.010,00 4.160,00 56.630,00 12.020,00 3.290,00 870,00 1.510,00 50,00 2.640,00 153.170,00 160,00 400,00 310,00 7.410,00 720,00 350,00 570,00 0,00 4.580,00 550,00 20.080,00 1.421.202,28 1.038.609,03 3.620,00 5.119.409,43 128.700 39,78 2018 791.099,87 309.780,00 9.400,00 156.670,00 0,00 0,00 0,00 24.680,00 93.390,00 33.570,00 17.090,00 23.150,00 407.400,00 487.320,00 75.440,00 0,00 140,00 5.110,00 4.240,00 57.760,00 12.260,00 3.360,00 890,00 1.540,00 50,00 2.690,00 156.230,00 160,00 410,00 320,00 7.560,00 730,00 360,00 580,00 0,00 4.670,00 560,00 20.480,00 1.449.626,33 1.038.609,03 3.690,00 5.201.015,23 128.700 40,41 2019 806.921,87 315.980,00 9.580,00 159.810,00 0,00 0,00 0,00 25.170,00 95.260,00 34.240,00 17.430,00 23.610,00 415.550,00 497.070,00 76.950,00 0,00 140,00 5.210,00 4.320,00 58.920,00 12.500,00 3.430,00 910,00 1.570,00 50,00 2.740,00 159.350,00 160,00 420,00 330,00 7.710,00 740,00 370,00 590,00 0,00 4.770,00 570,00 20.890,00 1.478.618,86 1.038.609,03 3.760,00 5.284.249,76 128.700 41,06 Anlage III Kalkulation der Kosten je Übungszeiteinheit in den Sporthallen des Amtes für Sport Gemäß Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung (Anlage 1 Nr. 5) hat 1 Übungszeiteinheit (ÜZE) eine Dauer von 45 Minuten pro Feld. 1. Berechnung der Periodischen Vergabe (Montag – Freitag) - Mögliche Belegung durch den Vereinssport gemäß Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung (Anlage 2 Nr. 1) täglich von 17:15 Uhr bis 21:45 Uhr (vorher Belegung durch Schulsport). - Dies entspricht 4,5 Zeitstunden bzw. 6 ÜZE täglich. - Montag bis Freitag sind demnach 30 ÜZE zu vergeben. 2. Berechnung der Terminlichen Vergabe (Samstag, Sonntag) - Mögliche Belegung gemäß Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung (Anlage 2 Nr. 4, 4.Absatz) von 8:00 Uhr bis 21:45 Uhr. - Dies entspricht 13,75 Zeitstunden bzw. 18 ÜZE täglich. - Samstag und Sonntag sind demnach 36 ÜZE zu vergeben. 3. Berechnung der Gesamtvergabe (Montag – Sonntag) - 30 ÜZE (Montag – Freitag) + 36 ÜZE (Samstag, Sonntag) entspricht 66 ÜZE (Montag – Sonntag) pro Woche. - 52 Wochen je Kalenderjahr abzüglich 2 Wochen für Feiertage und Reinigungs-/ Sanierungsarbeiten ohne Sportnutzungsmöglichkeit entsprich einer jährlichen Nutzung von 50 Wochen. - Innerhalb eines Jahres ergibt dies 3.300 zu vergebende ÜZE. 4. Berechnung der Gesamtkosten für die Sporthallen des Amtes für Sport - Die ÜZE sind aufgrund der unterschiedlichen Sporthallengrößen mit den entsprechenden Übungsflächeneinheiten (ÜFE) zu multiplizieren. - Folgende Hallen und Hallengrößen werden vom Amt für Sport verwaltet und gehen demnach in die Berechnung ein: Sporthallen SH Biedermannstraße Größe der Halle 1-Feld SH Holzhausen 0,5-Feld SH Thiemstraße 0,5-Feld SH An der Kotzsche 2-Feld SH Breitschuhstraße 1-Feld SH Heinrichstraße 1-Feld SH Mannheimer Str. 2-Feld b.w. Sporthallen Größe der Halle SH Rabet 3-Feld SH Radrennbahn 3-Feld SH Raschwitzer Str. 3-Feld SH Wittenberger Str. 2-Feld SH Leplaystraße/Turnen 3-Feld SH Leplaystraße/oben 6-Feld SH Schumann-Straße 1-Feld SPO Sportforum 4-Feld SH Brüderstraße 3-Feld SH ARENA /Nebenhalle 3-Feld Gesamt 39 Felder (ÜFE) - aufsummiert ergibt dies 39 ÜFE. Die ÜFE sind mit den ÜZE zu multiplizieren: Jahr 2012 35 ÜFE (SH Rabet noch nicht am Netz, SH Schumannstr. in der Sanierung = 4 ÜFE weniger) x 3.300 ÜZE ergibt 115.500 Übungsflächenzeiteinheiten (ÜFZE). Jahr 2013 38 ÜFE (SH Schumannstr. in der Sanierung = 1ÜFE weniger) x 3.300 ÜZE ergibt 125.400 ÜFZE. Ab Jahr 2014 39 ÜFE x 3.300 ÜZE ergibt 128.700 ÜFZE. - Für die Ermittlung der Kosten je Übungszeiteinheit sind die Gesamtkosten durch die ÜFZE zu teilen. - Für 2012: 4.619.963,01 EUR / 115.500 ÜFZE. - Für das Jahr 2012 ergeben sich kalkulierte Kosten je ÜZE und ÜFE von 40,00 EUR. Die kalkulierten Kosten für die Folgejahre sind der Anlage II zu entnehmen. Anlage IV Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten der Stadt Leipzig Die Stadt Leipzig erlässt für die Nutzung der durch die Kommune betriebenen Sportstätten auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 15 und 73 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§ 10 bis 16 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung folgende Entgeltordnung: § 1 Gegenstand (1) Diese Entgeltordnung mit den Anlagen 1 bis 4 gilt für die Zurverfügungstellung und Nutzung aller Sporteinrichtungen der Stadt Leipzig, die für den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb bestimmt und separat zugänglich sind. (2) Diese Entgeltordnung gilt nicht für verpachtete Sportstätten der Stadt Leipzig, Sportstätten freier Träger und Sportstätten von Landeseinrichtungen etc. sowie für Sporteinrichtungen, die sich in Schulgebäuden befinden und keinen separaten Zugang besitzen. Darüber hinaus gilt diese Entgeltordnung nicht für die Nutzung der Sportstätten der Stadt Leipzig zur Durchführung des Vorschulsports der kommunalen und freien Träger der Jugendhilfe. Ferner gilt diese Entgeltordnung nicht für den kommunalen Schul- und Berufsschulsport. (3) Die Zulassung zur Benutzung von Sporteinrichtungen der Stadt Leipzig erfolgt ausschließlich auf der Basis des als Anlage 3 beigefügten und zwischen dem Nutzer bzw. Antragsteller und der Stadt Leipzig, vertreten durch das Amt für Sport, zu schließenden privatrechtlichen Nutzungsvertrages, dessen Inhalt die Bestimmungen dieser Entgeltordnung, die Regelungen zu den Nutzergruppen und Entgelttarifen gemäß Anlage 1 und die Bestimmungen der Sportstättenvergabeordnung gemäß Anlage 2 umfasst. § 2 Entgeltpflicht (1) Für die sportliche Nutzung der Sportstätten der Stadt Leipzig wird für den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb nach Maßgabe dieser Entgeltordnung ein privatrechtliches Entgelt auf Basis der als Anlage 1 beigefügten Entgelttarife in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben. (2) Das Nutzungsentgelt wird entsprechend der beabsichtigten Inanspruchnahme der jeweiligen Sportstätte berechnet und richtet sich nach a) Nutzergruppen, b) Art, Beschaffenheit und Größe der einzelnen Sportstätte (Übungsflächeneinheiten) sowie c) Dauer der Nutzung (Übungszeiteinheiten). 2 (3) Erfolgt die Vermietung der jeweiligen Sportstätten im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art, ist zuzüglich zum Nutzungsentgelt die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten. § 3 Fälligkeit des Entgeltes (1) Bei periodischer Zuteilung einer Sportstätte wird das Nutzungsentgelt für diese unabhängig von ihrer tatsächlichen Auslastung mit Beginn der dem Nutzer für die Sportstätte zugewiesenen fortlaufenden Hallenzeiten fällig. Dies gilt nicht, wenn der Nutzer die Rückgabe der zugewiesenen fortlaufenden Hallenzeiten vier Wochen vor Nutzungsverzicht schriftlich gegenüber dem Amt für Sport erklärt. (2) Bei terminlicher Zuteilung einer Sportstätte wird das Nutzungsentgelt für diese unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Sportstätte mit Wirksamkeit des Nutzungsvertrages fällig. Dies gilt nicht, wenn der Nutzer die Rückgabe des zugewiesenen Nutzungstermins bis zu zwei Wochen vor Nutzungsbeginn schriftlich gegenüber dem Amt für Sport erklärt. (3) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fristen ist der Eingang der Rückgabeerklärung beim Amt für Sport der Stadt Leipzig maßgeblich. Es gilt das Datum des Eingangsstempels des Amtes für Sport der Stadt Leipzig. (4) Die Rechnungslegung erfolgt durch das Amt für Sport vierteljährlich zum Quartalsende. § 4 Entgeltschuldner (1) Entgeltschuldner ist der in dem Nutzungsvertrag ausgewiesene Nutzer. Die Nutzergruppen sind in Anlage 1 „Nutzergruppen und Entgelttarife“ ausgewiesen. (2) Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. § 5 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt am 01.07.2015 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung tritt die Entgeltordnung vom 14.12.2011 außer Kraft. Anlage 1: Nutzergruppen und Entgelttarife Anlage 2: Sportstättenvergabeordnung Anlage 3: Nutzungsvertrag Anlage 4: Hallenbelegungskriterien 3 Anlage 1 Nutzergruppen und Entgelttarife 1 Nutzergruppen Nutzergruppen sind: A Kinder- und Jugendsport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind und des SSB selbst, B Erwachsenensport der Sportvereine und -verbände, die Mitglied im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind und des SSB selbst, C andere Nutzer, z.B. andere Sportvereine, die nicht unter die Nutzergruppen A und B fallen, Vereine der Kinder- und Jugendpflege, Schulen in freier oder anderer Trägerschaft, Dienstsport der Polizei, Feuerwehr und Zoll, Volkshochschule, Be triebssport, Lehrersport, Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht, private Nutzer 2 Entgelte für die Nutzergruppen (1) Die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgeltes regelt sich entsprechend der Zuordnung der Antragsteller zu den in Ziffer 3 „Entgelttabelle nach Nutzergruppen“ dieser Anlage aufgeführten Nutzergruppen A und B. Der Kinder- und Jugendsport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied im SSB und im LSB sind, nutzt die kommunalen Sportstätten zum günstigsten Tarif. Die Höhe des zu leistenden Nutzungsentgeltes im Erwachsenensport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied im SSB und im LSB sind, wird entsprechend dem prozentualen Kinder- und Jugendanteil an der Gesamtmitgliederzahl des Vereines berechnet. Grundlage für die Berechnung der Entgelte bildet die zu Beginn des Kalenderjahres beim SSB erhobene Bestandsaufnahme der Mitgliederzahlen. Nutzer, die keinen Anspruch auf kommunale Sportförderung haben, werden in die Nutzergruppe B eingestuft. (2) Zur Berechnung des Entgeltes werden unter Berücksichtigung der Eingruppierung in die Nutzergruppen die Übungsflächeneinheiten (ÜFE) mit den Übungszeiteinheiten (ÜZE) entsprechend der Antragstellung multipliziert. 4 3 Entgelttabelle nach Nutzergruppen Nutzergruppen Entgelt je ÜZE in EUR bisher Entgelt je ÜZE in EUR 01.07.2015 0,00 EUR 0,00 EUR Anteil K/J über 50,0 % der Gesamtmitgliederzahl 1,00 EUR 2,50 EUR Anteil K/J über 37,5 % bis 50,0 % der Gesamtmitgliederzahl 2,00 EUR 3,50 EUR Anteil K/J über 25,0 % bis 37,5 % der Gesamtmitgliederzahl 3,00 EUR 4,50 EUR Anteil K/J über 12,5 % bis 25,0 % der Gesamtmitgliederzahl 4,00 EUR 5,50 EUR 5,00 EUR 6,50 EUR 6,00 EUR 7,50 EUR 9,00 EUR 10,50 EUR 15,00 EUR 39,00 EUR Unterteilung der Nutzergruppen A Kinder – und Jugendsport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind und des SSB selbst B Erwachsenensport der Sportvereine und verbände, die Mitglied im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind und des SSB selbst Anteil K/J über 0 % bis 12,5 % der Gesamtmitgliederzahl C andere Nutzer Gruppen mit Vergünstigungen z.B. andere Sportvereine, die nicht unter die Nutzergruppen A und B fallen, Vereine der Kinder- und Jugendpflege, Schulen in freier oder anderer Trägerschaft, Dienstsport der Polizei, Feuerwehr und Zoll, Volkshochschule Freie Gruppen z.B. Betriebssport, Lehrersport Kommerzielle Gruppen z.B. Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht, private Nutzer 4 Übungsflächeneinheiten (ÜFE) Die Sportstätten werden in Abhängigkeit von ihrer Größe und ihrer qualitativen Beschaffenheit in ÜFE eingeteilt. Sind Sportstätten mit nutzungseinschränkenden Mängeln behaftet, können sie ungeachtet ihrer Größe zu einer niedrigeren ÜFE herabgestuft werden. Folglich sind Abweichungen in der Zuordnung möglich. 5 Festlegung von ÜFE für die einzelnen Sportstätten: (1) Turn- und Sporthallen Sporträume (z.B. Gymnastik) Kleinsporthallen Einfeld-Sporthallen Anderthalbfeld-Sporthallen Zweifeld-Sporthallen Dreifeld-Sporthallen (unter 200 m²) (unter 200 m²) (ab 200 m²) (ab 400 m²) (ab 600 m²) (ab 800 m²) ÜFE 0,5 0,5 1,0 1,5 2,0 3,0 Die Größenangabe der Hallen beziehen sich auf die Hauptnutzungsfläche. (2) Sportfreianlagen Kleinspielfelder Spielfelder Großspielfelder (unter 20 x 40 m) (ab 20 x 40 m) (ggf. mit LA-Anlagen) (3) Sondersportanlagen Krafträume Werferhaus (Nordanlage) Laufhalle/ Laufschlauch Radrennbahn (Alfred-Rosch-Kampfbahn) Spezialsportstätten (LA-Nordanlage, Fechthallen , Ringerhallen etc.) 0,5 1,0 3,0 1,0 1,0 1,5 3,0 * * Die Spezialsportstätten werden in Abhängigkeit von ihrer Größe den ÜFE unter (1) und (2) genannten Sportstätten zugeordnet und aufgrund ihrer qualitativ höherwertigen Ausstattung mit +0,5 ÜFE berechnet. 5 Übungszeiteinheiten (ÜZE) Die Dauer einer ÜZE wird für alle kommunalen Turn- und Sporthallen sowie alle sonstigen Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten der Stadt Leipzig auf 45 Minuten festgelegt. Die Zuteilung von periodischen Hallenzeiten erfolgt in ÜZE pro Woche. 6 Anlage 2 Sportstättenvergabeordnung 1 Allgemeine Regelungen Nutzungszeiten für den Trainings- und Wettkampfbetrieb in den Sportstätten der Stadt Leipzig sind vorrangig den Leipziger Sportvereinen zuzuweisen. Darüber hinaus können auch Dritten Nutzungszeiten in den Sportstätten der Stadt Leipzig zur sportlichen Nutzung, insbesondere für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zugewiesen werden. Für die Nutzung der Sportstätten der Stadt Leipzig ist grundsätzlich ein schriftlicher formeller Antrag an das Amt für Sport zu stellen. BürgerserviDie entsprechenden Formulare sind im Internet unter www.leipzig.de ce Ämter und Behördengänge Formulare Formulare nach Anliegen Sport abrufbar. Die periodische und die terminliche Nutzung sind separat zu beantragen. Die Zuweisung der Nutzungszeiten gilt nicht an Feiertagen. Diese sind gesondert und ausschließlich als terminliche Nutzung zu beantragen. Ebenso gilt die Zuweisung der periodischen Nutzungszeiten nicht in den Weihnachtsferien in Sachsen. Während dieser Zeit ist grundsätzlich keine Nutzung möglich. Über Ausnahmen kann im Einzelfall entschieden werden. Die Zuweisung von Nutzungszeiten für den freien Sport ist von Montag bis Freitag grundsätzlich nur in der Zeit von 17:15 Uhr bis 21:45 Uhr möglich. Die Sportstätte ist spätestens 15 min nach der zugewiesenen Nutzungszeit zu verlassen. Terminliche Wochenendnutzungen sind vorrangig dem Wettkampfbetrieb vorbehalten. Die Zuweisung von Hallenzeiten erfolgt dabei nach folgenden Gesichtspunkten: - Größe des für die einzelne Sportart erforderlichen Spielfeldes, - Beschaffenheit des Hallenbodens, - Geräteausstattung der Hallen, - örtliche Bindung zwischen Standort der Halle und Sitz des Sportvereines. Die sach- und zweckgerechte Belegung der zugeteilten Hallenzeiten wird vom Amt für Sport der Stadt Leipzig überprüft. 2 Prioritäten der Sportstättenvergabe Entsprechend dem „Sportprogramm 2015 für die Stadt Leipzig“ (RBIV-1682/09 vom 17.06.2009) sowie der Sportförderungsrichtlinie der Stadt Leipzig in der jeweils aktuellen Fassung (derzeit RBV-553/10 vom 20.10.2010) werden die nachstehenden Nutzergruppen in folgender Reihenfolge bei der Zuweisung von Übungszeiten in den Sportstätten der Stadt Leipzig berücksichtigt: 7 A Kinder- und Jugendsport der eingetragenen gemeinnützigen Sportvereine; Erwachsenensport der eingetragenen gemeinnützigen Sportvereine (innerhalb der Sportvereine gilt die Reihenfolge von Bundesliga abwärts bis zur Kreis- oder Stadtklasse), B andere Nutzer. 3 Periodische Nutzung Ungeachtet der Regelung der §§ 1 und 2 dieser Sportstättenvergabeordnung gelten für die periodische Sportstättenvergabe folgende weitergehende Festlegungen: Ein neuer Antrag auf periodische Nutzungszeiten ist spätestens bis zum 30.06. des laufenden Jahres schriftlich beim Amt für Sport der Stadt Leipzig einzureichen. Verspätet eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur Berücksichtigung finden, wenn noch Kapazitäten zur Verfügung stehen. Die für die periodische Nutzung beantragten Nutzungszeiten müssen dem vorgegebenen 45-Minuten-Rhythmus folgen. Nach Prüfung des Antrages erfolgt eine schriftliche Zuweisung in der Regel vier Wochen vor Beginn der beantragten Nutzungsperiode. Ist eine Nutzung nicht möglich, erfolgt die Absage innerhalb von vier Wochen nach Posteingang des Antrages im Amt für Sport. Bei der Vergabe von Hallenzeiten für eine periodische Nutzung werden vorrangig berücksichtigt: 1. Hallensportarten vor Freiluftsportarten, 2. Mannschaftssportarten vor Individualsportarten (Fußball nur bis D-Jugend und bei freien Kapazitäten), 3. anerkannte Schwerpunktsportarten vor allen anderen Sportarten. Kinder- und Jugendmannschaften werden bei der Hallenvergabe in der Zeit bis 19:30 Uhr bevorzugt eingeordnet. Die Mindestteilnehmerzahl pro Übungszeiteinheit je Sportgruppe ist sportartspezifisch und unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsklasse der Sportgruppe grundsätzlich einzuhalten (siehe Anlage 4). Die Mindestteilnehmerzahl bezieht sich auf eine Übungszeiteinheit in einer EinfeldSporthalle. Das Erreichen der jeweils vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl ist zwingende Voraussetzung für die Zuweisung von Hallenzeiten. 4 Terminliche Nutzung Ungeachtet der Regelung der §§ 1 und 2 dieser Sportstättenvergabeordnung gelten für die terminliche Sportstättenvergabe folgende weitergehende Festlegungen: Ein Antrag auf terminliche Nutzung ist spätestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Nutzung schriftlich beim Amt für Sport der Stadt Leipzig einzureichen. Eine terminliche Nutzung ist grundsätzlich nur an den Wochenenden bzw. gesetzlichen Feiertagen möglich. Ausnahmen sind nach Einzelfallprüfung jedoch möglich. 8 Die schriftliche Zuweisung der Hallenzeiten erfolgt unmittelbar nach Prüfung des Antrages. Ausschlaggebend für die Zuweisung ist die tatsächliche Nutzungszeit, d. h., der 45-Minuten-Rhythmus findet für die terminliche Nutzung keine Anwendung. Ausschlaggebend für die Zuteilung der Sporthallen sind bei der terminlichen Belegung folgende Kriterien: - Schwerpunktsportarten/Schwerpunktprojekte/Veranstaltungen gemäß Sportprogramm, - Spielklasse/Leistungsstärke, - Vorgaben der Sportfachverbände (z. B. Anstoß-/Anwurfzeiten, Ausstattung, Beschaffenheit). 5 Nutzungsausschluss Die beantragte Nutzung ist zu versagen, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, dass während der Nutzung zu strafbarem und ordnungswidrigem Verhalten aufgerufen wird bzw. durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Leipzig zu befürchten ist. 6 Nutzungseinschränkungen Die Stadt Leipzig, vertreten durch das Amt für Sport, ist bei besonderen Situationen, insbesondere Havarien, Bau- und Sanierungsmaßnahmen usw. berechtigt, Hallenschließungen oder Nutzungseinschränkungen bzw. Umverlagerungen der Nutzer in andere Sporthallen zu veranlassen. 7 Nutzerpflichten Die Sportstätten der Stadt Leipzig dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine vom Nutzer und der Stadt Leipzig, vertreten durch das Amt für Sport der Stadt Leipzig, unterschriebene Ausfertigung des Nutzungsvertrages vorliegt, aus dessen Anlage sich die konkrete Zuweisung der Nutzungszeiten für die jeweilige Sportstätte ergibt. Mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages erkennt der Nutzer die Benutzungsbedingungen einschließlich der jeweiligen Sportstättenordnung (siehe Aushang der Ordnung in der Sportstätte) sowie die Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten der Stadt Leipzig in ihrer jeweils gültigen Fassung an. Der Nutzer darf die Sportstätte nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzen. Eine Weitervermittlung des Nutzungsrechtes an Dritte ist nicht gestattet und führt zum Verlust der Nutzungsberechtigung. Der Nutzer verpflichtet sich, wahrheitsgemäße Angaben zu den Nutzergruppen, den in der Sportstätte ausgeübten Sportarten und allen weiteren für die Nutzung relevanten Kriterien zu machen. Ein Verstoß wird mit Entzug der Nutzungszeiten geahndet. Die in den einzelnen Sportstätten ausgewiesenen Hausordnungen sind einzuhalten. Technische Anlagen in den Räumlichkeiten dürfen nur von den Mitarbeitern des Nutzungsgebers oder durch von diesen eingewiesene Personen bedient werden. Andere 9 Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Nutzungsgebers aufgestellt und benutzt werden. Dekorationen, Veränderungen oder Einbauten an Einrichtungen und Anlagen in den Räumlichkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Nutzungsgebers. Damit entstehende Aufwendungen gehen zu Lasten des Nutzers, der auch die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt. Das unabgestimmte Anbringen von Schildern, sonstigen Hinweisen und Aufklebern an Wänden und Türen ist strengstens untersagt. Für den Fall dadurch eingetretener Beschädigungen erklärt der Nutzer seine volle Haftungsübernahme. Der Nutzer verpflichtet sich, die bestehenden Vorschriften über den Brandschutz in den Räumen zu beachten und die danach erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Soweit technische Anlagen vom Nutzer mitgebracht und installiert werden, müssen diese den entsprechenden DIN-Normen bzw. VDE-Vorschriften entsprechen. Der Nutzer pflegt oder verbreitet kein gewalttätiges, rassistisches, antisemitisches oder anderweitig diskriminierendes Gedankengut. Ein Verstoß wird mit Entzug der Nutzungszeiten geahndet. 8 Haftung/Schadenersatzansprüche (1) Für alle Schäden, die durch den Nutzer, seine Mitglieder, Besucher oder Dritte anlässlich der vertraglichen Nutzung am Vertragsgegenstand verursacht werden (aus Anlass der Benutzung entstehen), haftet der Nutzer. Er haftet in dem genannten Zusammenhang insbesondere für Schäden, die am Gebäude oder Inventar der Stadt durch Anbringen von Dekoration oder Werbung, durch Einbringen fremder oder Veränderungen eigener Einrichtungsgegenstände entstehen. (2) Der Nutzer hat die Stadt von sämtlichen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüchen, freizustellen, die aus dem Anlass der Überlassung der Sportstätte an den Nutzer, von Mitgliedern des Nutzers, anderen Benutzern, Besuchern oder Dritten gegen die Stadt gerichtet werden. Für Ansprüche aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet die Stadt nur insoweit, als dies der Zustand der Mietsache vor deren Überlassung an den Nutzer zu begründen vermag. In diesem Zusammenhang drohende Gefahren hat der Nutzer der Stadt unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Stadt kann von dem Nutzer den vorherigen Abschluss einer Versicherung zur Deckung o. g. Ansprüche verlangen. Sie ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Nutzers beseitigen zu lassen. (4) Die Stadt haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke und andere von den Benutzern mitgebrachte oder abgestellte Gegenstände in und auf den vertragsgegenständlichen Sportstätten. 1 Anlage 3 Muster Vertrag (Vertragsnummer) V e r t r a g zwischen der Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister, endvertreten durch das Amt für Sport im Folgenden Stadt Leipzig genannt und dem ........................................ ........................................ ........................................ im Folgenden Nutzer genannt wird folgender Vertrag geschlossen. § 1 Gegenstand des Vertrages Die Stadt Leipzig stellt dem Nutzer in den in der Anlage „..........“ benannten Sportstätten der Stadt Leipzig Nutzungszeiten für *sportliche Aktivitäten* zur Verfügung. Dauer und Zeitpunkt der zugewiesenen Nutzungszeiten ergeben sich aus der Anlage „..........“. Das Amt für Sport der Stadt Leipzig ist berechtigt, in besonderen Situationen, wie insbesondere bei Havarien, Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Nutzungseinschränkungen bzw. Umverlagerungen des Nutzers in andere geeignete Sportstätten zu veranlassen. Des Weiteren ist das Amt für Sport der Stadt Leipzig berechtigt, bei Bedarf entsprechend der Prioritätensetzung des jeweils gültigen Sportprogramms und der Sportförderung Hallenzeiten entsprechend dem Schuljahreszyklus neu zu vergeben. Ein Anspruch des Nutzers auf eine Zuweisung von Nutzungszeiten in einer bestimmten Sportstätte besteht ausdrücklich nicht. § 2 Vertragsbeginn und Kündigung des Vertrages Das Vertragsverhältnis beginnt am .......... 2015. Es kann von der Stadt Leipzig sowie vom Nutzer unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Das Vertragsverhältnis ist aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündbar. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen 1 - der Nutzer mit der Zahlung des Nutzungsentgeltes in Verzug gerät, ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Nutzers eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden ist oder eine Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über das Vereinsvermögen des Nutzers ergangen ist oder wenn der Nutzer seinen Vereinsbetrieb auflöst bzw. ein Liquidationsverfahren eingeleitet wird. Darüber hinaus ist das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündbar, wenn - der Nutzer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Abmahnung durch die Stadt Leipzig nicht bzw. nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt oder - eine grundlegende behördliche Genehmigung zum Betreiben der Sportstätte rechtswirksam versagt oder entzogen wurde. Verliert der Nutzer die vom Finanzamt zuerkannte Gemeinnützigkeit, steht der Stadt Leipzig ein Recht zur Änderungskündigung bezüglich der vereinbarten Vertragskonditionen, welche der Gemeinnützigkeit Rechnung tragen, zu. Die Kündigung bzw. Änderungskündigung ist schriftlich zu erklären. § 3 Nutzungsentgelt Für die unter § 1 genannte Zurverfügungstellung der Nutzungszeiten zahlt der Nutzer der Stadt Leipzig ein Nutzungsentgelt. Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich in Abhängigkeit von der Dauer der Nutzung nach der Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten der Stadt Leipzig sowie deren Anlage 1 „Nutzergruppen und Entgelttarife“ in der jeweils gültigen Fassung. § 4 Zahlung des Nutzungsentgeltes Das Nutzungsentgelt ist vierteljährlich nach Rechnungslegung durch die Stadt Leipzig auf eines in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Das Fälligkeitsdatum für die Zahlung des Nutzungsentgeltes wird auf der vierteljährlich erstellten Rechnung gegenüber dem Nutzer ausgewiesen. § 5 Ausschluss einer Gewährleistung Dem Nutzer ist der Zustand der in der Anlage .......... benannten Sportstätten bekannt. Die Nutzung der Sportstätten erfolgt durch den Nutzer unter Berücksichtigung der jeweils vorzufindenden zeitlichen, örtlichen und witterungsbedingten Gegebenheiten auf eigene Gefahr. Der Nutzer stellt die Stadt Leipzig insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadenersatzansprüchen frei. 1 § 6 Nutzung der Sportstätten 1. Der Nutzer verpflichtet sich, die von ihm genutzten Sportstätten sowie das darin befindliche Inventar bzw. die zur Verfügung gestellten Geräte ausschließlich zu sportlichen Zwecken zu nutzen sowie schonend und pfleglich zu behandeln. Eine andere Nutzung ist unzulässig. Gleiches gilt für einen Sportbetrieb, der nicht dem Charakter der jeweiligen Sportanlage bzw. der zur Verfügung gestellten Geräte entspricht. Der Nutzer nimmt dahingehend seine Aufsichtpflicht war. 2. Eine Weitervermittlung bzw. eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nicht gestattet. 3. Der Nutzer ist verpflichtet, vor Beginn der Nutzung den ordnungsgemäßen Zustand der von ihm zu nutzenden Sportstätten sowie der darin befindlichen Sportgeräte und des Inventars zu prüfen und eventuell bestehende Mängel, Schäden und Verunreinigungen an den Sportstätten sowie dem in den Sportstätten befindlichen Zubehör, sobald er sie bemerkt, in das in der jeweiligen Sportstätte befindliche Hallenbuch mit Name des Nutzers, Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Trainingsleiters einzutragen. Für Schäden Mängel und Verunreinigungen an den Sportstätten sowie dem in den Sportstätten befindlichen Zubehör, die nicht in das in der jeweiligen Sportstätte befindliche Hallenbuch eingetragen wurden und die nicht erweislich außerhalb der Nutzungszeit des Nutzers durch Dritte verursacht wurden, haftet der Nutzer. 4. Zuwiderhandlungen des Nutzers gegen die Nutzungsbestimmungen werden mit den folgenden Sanktionen geahndet: • Verstoß gegen die Hallenordnung (insbesondere gegen das Alkohol- und Rauchverbot, Überziehung der zugewiesenen Nutzungszeit ohne vorherige Beantragung, Nichtbefolgen der Anordnungen des Hallenpersonals, usw.): 1. Verstoß: Abmahnung 1. Wiederholungsfall: 2. Abmahnung mit Mitteilung, dass bei einem weiteren Wiederholungsfall die Hallenzeit entzogen wird. 2. Wiederholungsfall: Entzug der Hallenzeit • Nichtnutzung einer gebuchten terminlichen Belegung und Überziehung der Hallenzeit bei terminlicher oder periodischer Nutzung: Erhebung des Nutzungsentgeltes für die gebuchte Hallenzeit zuzüglich der Überziehungzeit und anteilige Kostenübernahme für den Personaleinsatz • Nichtbeachtung des Haft- und Klebemittelverbotes: 1. Verstoß: Der verantwortliche Verein (Heimmannschaft) wird abgemahnt und trägt die Kosten der Sonderreinigung. 1 2. Verstoß: Der verantwortliche Verein (Heimmannschaft) trägt die Kosten der Sonderreinigung und erhält eine zweite Abmahnung mit dem Hinweis, dass bei einem weiteren Wiederholungsfall die Hallenzeit entzogen wird. 3. Verstoß: Der verantwortliche Verein (Heimmannschaft) trägt die Kosten der Sonderreinigung. Die Trainingszeiten der Heimmannschaft werden entzogen. 5. Dekorationen, Veränderungen oder Einbauten an Einrichtungen und Anlagen in den Sportstätten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Sporthallen verwaltenden Amtes der Stadt Leipzig. Damit entstehende Aufwendungen gehen zu Lasten des Nutzers, der auch die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt. 6. Soweit technische Anlagen vom Nutzer mitgebracht und installiert werden, müssen diese den entsprechenden DIN-Normen bzw. VDE-Vorschriften entsprechen. 7. Der Nutzer hat die Sportstätten sowie die darin befindlichen Gerätschaften und das sonstige Inventar in dem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat. 8. Ist der Nutzer im Besitz eines Schlüssels für eine Sportstätte, so ist er nach Beendigung der Nutzung verpflichtet, die Lichtquellen in der Sportstätte auszuschalten, die Wasserzapfstellen zu verschließen und die Sportstätte ordnungsgemäß abzuschließen. 9. Der Nutzer hat die Pflicht, von ihm oder Dritten mitgebrachte Gegenstände nach Beendigung der Nutzung unverzüglich und auf eigene Kosten aus der Sportstätte zu entfernen. 10. Abfälle und Verunreinigungen in bzw. auf der Sportstätte sind von dem Nutzer nach Beendigung der Nutzung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 11. Sofern der Nutzer den unter den Absätzen 8, 9 und 10 genannten Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist die Stadt Leipzig berechtigt, die hierfür notwendigen Maßnahmen auf Rechnung und Kosten des Nutzers durchführen zu lassen. 12. Die von der Stadt Leipzig beauftragten Mitarbeiter üben gegenüber dem Nutzer und sämtlichen von ihm beauftragten Dritten das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Sie haben jederzeit Zutritt zu den überlassenen Sportstätten. 13. Technische Anlagen in sämtlichen Sportstätten dürfen nur von den Mitarbeitern der Stadt Leipzig oder durch von diesen eingewiesene Personen bedient werden. Andere Anlagen dürfen nur nach vorheriger Absprache und mit Zustimmung der Stadt Leipzig aufgestellt und benutzt werden. 1 14. In bzw. auf sämtlichen Sportstätten der Stadt Leipzig herrscht absolutes Rauchverbot. Der Gebrauch jeder Art von offenem Feuer ist nicht gestattet. 15. Das unabgestimmte Anbringen von Schildern, sonstigen Hinweisen und Aufklebern an Wänden und Türen ist strengstens untersagt. Für den Fall dadurch eintretender Beschädigungen erklärt der Nutzer seine volle Haftungsübernahme. § 7 Mitteilungspflichten des Nutzers Der Nutzer verpflichtet sich, das Amt für Sport unverzüglich über folgende Änderungen zu informieren: - Änderungen der Kontaktdaten (z. B. personelle Änderungen im Vorstand, Anschriftsänderungen, Änderung der Kontoverbindung), - Wegfall der Gemeinnützigkeit, - Satzungsänderungen, - Insolvenz, - Wegfall des Bedarfs von Nutzungszeiten, - Nichtnutzung der zugewiesenen Sportstätte bei periodischer Nutzung über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus / regelmäßige Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl, - Änderungen, die Nutzer betreffend (Altersklasse, Sportart, Belegungsstärke). § 8 Haftung 1. Der Nutzer haftet der Stadt Leipzig entsprechend der gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die insbesondere am Nutzungsgegenstand (Raum, Inventar, Anlagen u. ä.) durch den Nutzer, seine Angestellten, Beauftragten oder sonstige Hilfspersonen und deren Tätigkeiten sowie durch Besucher und sonstige Dritte, denen der Nutzer den Zugang zu den von ihm genutzten Sportstätten gewährt, schuldhaft verursacht werden. Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter der Stadt Leipzig im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stadt Leipzig. Dem Nutzer obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. 2. Die Stadt Leipzig übernimmt keine Haftung für Mitwirkende oder Besucher von Veranstaltungen des Nutzers über den Rahmen der üblichen Haftungsverantwortung als Gebäudeeigentümer hinaus. 3. Ferner übernimmt die Stadt Leipzig keine Haftung für vom Nutzer oder dritten Personen eingebrachte Gegenstände, einschließlich der Garderobe des Nutzers, Veranstalters, Mitwirkender oder Besucher. Der Nutzer stellt die Stadt Leipzig insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. § 9 Werbung Die Werberechte in den Sporthallen (Bandenwerbung, Aufsteller usw.) innerhalb der Sporthallen liegen bei der Stadt Leipzig, Amt für Sport. Die Anbringung von Werbung im Rahmen der Nutzung der Sporthallen ist immer nur temporär und nur innerhalb der genehmigten Nutzungszeiten möglich. 1 Die Genehmigung zur Anbringung von Werbung, die Art der Befestigung oder Aufstellung von Werbeanlagen innerhalb der Nutzungszeiten ist mind. 2 Wochen vor der geplanten Aufstellung beim Amt für Sport, SG Objektverwaltung/Objektbewirtschaftung zu beantragen. Nur mit erteilter Genehmigung ist die Anbrigung/Aufstellung der Werbeanlagen möglich § 10 Rückgabe und Entzug von Nutzungszeiten 1. Bei einer periodischen Nutzung kann die Rückgabe der zugewiesenen fortlaufenden Hallenzeiten bis vier Wochen vor Nutzungsbeginn durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Amt für Sport erfolgen. 2. Bei der terminlichen Zuteilung einer Sportstätte kann die Rückgabe des zugewiesenen Nutzungstermins bis zu zwei Wochen vor Nutzungsbeginn schriftlich gegenüber dem Amt für Sport erklärt werden. 3. Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fristen ist der Eingang der Rückgabeerklärung beim Amt für Sport der Stadt Leipzig maßgeblich. Es gilt das Datum des Eingangsstempels des Amtes für Sport der Stadt Leipzig. 4. Kommt der Nutzer seinen in § 6 Abs. 8 und 9 genannten Verpflichtungen nicht oder teilweise nicht nach oder handelt der Nutzer den im § 6 Abs. 4 genannten Bestimmungen zuwider oder betreibt der Nutzer in der Sportstätte einen Sport, der nicht dem Charakter der jeweiligen Sportanlage entspricht, ist die Stadt Leipzig berechtigt, dem Nutzer die Nutzungszeiten für die jeweilige Sportstätte vorübergehend oder auf Dauer zu entziehen. § 11 Beendigung des Vertragsverhältnisses Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche dem Nutzer durch das Amt für Sport der Stadt Leipzig für die von ihm genutzten Sportstätten zur Verfügung gestellten Schlüssel an das Sporthallen verwaltende Amt der Stadt Leipzig zurück zu geben. Für eventuelle Verluste haftet der Nutzer in dem Maße, dass die Stadt Leipzig berechtigt ist, auf seine Kosten, sofern dies zur Sicherung der jeweiligen Sportstätte und des darin befindlichen Inventars notwendig sein sollte, die komplette Schließanlage der Sportstätte auswechseln zu lassen. § 12 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages Dieser Vertrag gibt die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Abreden vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen bzw. werden hiermit aufgehoben. Eine Abänderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform, auf die rechtswirksam nur schriftlich verzichtet werden kann. § 13 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen und eventuell abgeschlossener Nachträge rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. 1 Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen dem Vertragsgedanken am ehesten Rechnung tragen. § 14 Erfüllungsort/Gerichtsstand Erfüllungsort ist Leipzig. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leipzig. Im Auftrag ........................................ Stadt Leipzig Amt für Sport ........................................ Nutzer Datum: Datum: 1 Anlage 4 Hallenbelegungskriterien Sportarten / Sportbereiche Mindestteilnehmerzahl1) Übungszeiteinheiten (1 ÜZE = 45 Minuten) für eipro Übungseinheit (ÜE) ne Sportgruppe pro Woche Turnhalle (1 ÜE ≈ 400m2 Hallenfläche, z. B. 15x27m) A Sporthalle (3ÜE, z. B. 27x45m) Freizeitsport / Jugend der untersten Spielklasse Höherklassige Jugend / Aktive der drei untersten aktiven Spielklassen Aktive der mittleren Spielklasse Aktive der zwei höchsten Spielklassen Ballsportarten Basketball 10 302)3) 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 10 ÜZE Faustball 8 102) 2 ÜZE 2 ÜZE 4 ÜZE Handball 10 142) 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 10 ÜZE Hockey 10 12 2 ÜZE 2 ÜZE 4 ÜZE Volleyball 12 362)3) 3 ÜZE 6 ÜZE 8 ÜZE 12 ÜZE B 6 ÜZE 6 ÜZE Turn- und Gymnastikdisziplinen Allgemeines Gerätturnen 12 – 2 ÜZE 4 ÜZE – – Allgemeine Gymnastik 144) – 2 ÜZE – – – Jedermannturnen 14 – 2 ÜZE – – – Kindersport 14 – 2 ÜZE – – – Kinderturnen 14 – 2 ÜZE – – – Kunstturnen 6 18 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 9 ÜZE 14 – 1 ÜZE – – – Rhythmische Sportgymnastik 4 12 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 9 ÜZE Seniorenturnen 14 – 1 ÜZE – – – 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 9 ÜZE – – Mutter-, KindTurnen Trampolinturnen C Boxen 6 18 15 – 2 ÜZE – 6 – 2 ÜZE 4 ÜZE Gesundheitssport Gesundheitssport D 5) Kampfsportarten 6 ÜZE 10 ÜZE 1 Fechten 10 – 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE andere Kampfsportarten (z. B. asiatische Kampfsportarten, Judo, Ringen) 12 – 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 10 ÜZE Kunstradfahren 2 – 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 9 ÜZE Radball 4 – 2 ÜZE 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 182)3) 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 9 ÜZE 6 ÜZE 10 ÜZE E 9 ÜZE Radsportarten F Rückschlagsportarten Badminton 6 Tischtennis 10 –5) 2 ÜZE 4 ÜZE Tanz 20 – 2 ÜZE – – – Turniertanz 10 – 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 9 ÜZE 15 – 2 ÜZE 2 ÜZE 4 ÜZE 4 ÜZE G Tanzen H Freiluftsportarten Konditionstraining für Freiluftsportarten u.ä. (z.B. Fußball6), Kanusport, Leichtathletik, Schwimmen, Skisport, Tennis) Im Behindertensport werden 50 % der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahlen in den einzelnen Sportarten zur Belegung herangezogen. 1) 2) 3) 4) 5) 6) Die Gruppenstärken beziehen sich auf die genannten Hallengrößen. Bei größeren und kleineren Hallen erhöht oder verringert sich die Mindestteilnehmerzahl entsprechend. Für den Hochleistungssport (nicht nur Mannschaften) können die Teilnehmerzahlen bis zu 50 % reduziert werden, wenn es für das wettkampfgerechte Training erforderlich ist. Kann im Übungsbetrieb – je nach Leistungsstärke – mit reduzierter Teilnehmerzahl auch auf 1/3-Halle (analog Turnhalle) gespielt werden. Voraussetzung: entsprechende Spielfelder In begründeten Fällen kann bei Wettkampfgruppen diese Zahl unterschritten werden, es muss jedoch eine Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen erreicht werden. Ist möglichst nur auf 1/3- Halle zu beschränken. Gilt nur für Damenmannschaften und bis zur männlichen C-Jugend. Anlage IV Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten der Stadt Leipzig Die Stadt Leipzig erlässt für die Nutzung der durch die Kommune betriebenen Sportstätten auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 15 und 73 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§ 10 bis 16 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung folgende Entgeltordnung: § 1 Gegenstand (1) Diese Entgeltordnung mit den Anlagen 1 bis 4 gilt für die Zurverfügungstellung und Nutzung aller Sporteinrichtungen der Stadt Leipzig, die für den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb bestimmt und separat zugänglich sind. (2) Diese Entgeltordnung gilt nicht für verpachtete Sportstätten der Stadt Leipzig, Sportstätten freier Träger und Sportstätten von Landeseinrichtungen etc. sowie für Sporteinrichtungen, die sich in Schulgebäuden befinden und keinen separaten Zugang besitzen. Darüber hinaus gilt diese Entgeltordnung nicht für die Nutzung der Sportstätten der Stadt Leipzig zur Durchführung des Vorschulsports der kommunalen und freien Träger der Jugendhilfe. Ferner gilt diese Entgeltordnung nicht für den kommunalen Schul- und Berufsschulsport. (3) Die Zulassung zur Benutzung von Sporteinrichtungen der Stadt Leipzig erfolgt ausschließlich auf der Basis des als Anlage 3 beigefügten und zwischen dem Nutzer bzw. Antragsteller und der Stadt Leipzig, vertreten durch das Amt für Sport, zu schließenden privatrechtlichen Nutzungsvertrages, dessen Inhalt die Bestimmungen dieser Entgeltordnung, die Regelungen zu den Nutzergruppen und Entgelttarifen gemäß Anlage 1 und die Bestimmungen der Sportstättenvergabeordnung gemäß Anlage 2 umfasst. § 2 Entgeltpflicht (1) Für die sportliche Nutzung der Sportstätten der Stadt Leipzig wird für den Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb nach Maßgabe dieser Entgeltordnung ein privatrechtliches Entgelt auf Basis der als Anlage 1 beigefügten Entgelttarife in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben. (2) Das Nutzungsentgelt wird entsprechend der beabsichtigten Inanspruchnahme der jeweiligen Sportstätte berechnet und richtet sich nach a) Nutzergruppen, b) Art, Beschaffenheit und Größe der einzelnen Sportstätte (Übungsflächeneinheiten) sowie c) Dauer der Nutzung (Übungszeiteinheiten). 2 (3) Erfolgt die Vermietung der jeweiligen Sportstätten im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art, ist zuzüglich zum Nutzungsentgelt die gesetzliche Umsatzsteuer zu entrichten. § 3 Fälligkeit des Entgeltes (1) Bei periodischer Zuteilung einer Sportstätte wird das Nutzungsentgelt für diese unabhängig von ihrer tatsächlichen Auslastung mit Beginn der dem Nutzer für die Sportstätte zugewiesenen fortlaufenden Hallenzeiten fällig. Dies gilt nicht, wenn der Nutzer die Rückgabe der zugewiesenen fortlaufenden Hallenzeiten vier Wochen vor Nutzungsverzicht schriftlich gegenüber dem Amt für Sport erklärt. (2) Bei terminlicher Zuteilung einer Sportstätte wird das Nutzungsentgelt für diese unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Sportstätte mit Wirksamkeit des Nutzungsvertrages fällig. Dies gilt nicht, wenn der Nutzer die Rückgabe des zugewiesenen Nutzungstermins bis zu zwei Wochen vor Nutzungsbeginn schriftlich gegenüber dem Amt für Sport erklärt. (3) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fristen ist der Eingang der Rückgabeerklärung beim Amt für Sport der Stadt Leipzig maßgeblich. Es gilt das Datum des Eingangsstempels des Amtes für Sport der Stadt Leipzig. (4) Die Rechnungslegung erfolgt durch das Amt für Sport vierteljährlich zum Quartalsende. § 4 Entgeltschuldner (1) Entgeltschuldner ist der in dem Nutzungsvertrag ausgewiesene Nutzer. Die Nutzergruppen sind in Anlage 1 „Nutzergruppen und Entgelttarife“ ausgewiesen. (2) Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner. § 5 Inkrafttreten Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung tritt die Entgeltordnung vom 14.12.2011 außer Kraft. Anlage 1: Nutzergruppen und Entgelttarife Anlage 2: Sportstättenvergabeordnung Anlage 3: Nutzungsvertrag Anlage 4: Hallenbelegungskriterien 3 Nutzergruppen und Entgelttarife Anlage 1 1 Nutzergruppen Nutzergruppen sind: A Kinder- und Jugendsport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind und des SSB selbst, B Erwachsenensport der Sportvereine und -verbände, die Mitglied im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind und des SSB selbst, C andere Nutzer, z.B. andere Sportvereine, die nicht unter die Nutzergruppen A und B fallen, Vereine der Kinder- und Jugendpflege, Schulen in freier oder anderer Trägerschaft, Dienstsport der Polizei, Feuerwehr und Zoll, Volkshochschule, Be triebssport, Lehrersport, Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht, private Nutzer 2 Entgelte für die Nutzergruppen (1) Die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgeltes regelt sich entsprechend der Zuordnung der Antragsteller zu den in Ziffer 3 „Entgelttabelle nach Nutzergruppen“ dieser Anlage aufgeführten Nutzergruppen A und B. Der Kinder- und Jugendsport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied im SSB und im LSB sind, nutzt die kommunalen Sportstätten zum günstigsten Tarif. Die Höhe des zu leistenden Nutzungsentgeltes im Erwachsenensport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied im SSB und im LSB sind, wird entsprechend dem prozentualen Kinder- und Jugendanteil an der Gesamtmitgliederzahl des Vereines berechnet. Grundlage für die Berechnung der Entgelte bildet die zu Beginn des Kalenderjahres beim SSB erhobene Bestandsaufnahme der Mitgliederzahlen. Nutzer, die keinen Anspruch auf kommunale Sportförderung haben, werden in die Nutzergruppe B eingestuft. (2) Zur Berechnung des Entgeltes werden unter Berücksichtigung der Eingruppierung in die Nutzergruppen die Übungsflächeneinheiten (ÜFE) mit den Übungszeiteinheiten (ÜZE) entsprechend der Antragstellung multipliziert. 4 3 Entgelttabelle nach Nutzergruppen Nutzergruppen Entgelt je ÜZE in EUR bisher Entgelt je ÜZE in EUR 01.01.2016 0,00 EUR 0,00 EUR Anteil K/J über 50,0 % der Gesamtmitgliederzahl 1,00 EUR 2,50 EUR Anteil K/J über 37,5 % bis 50,0 % der Gesamtmitgliederzahl 2,00 EUR 3,50 EUR Anteil K/J über 25,0 % bis 37,5 % der Gesamtmitgliederzahl 3,00 EUR 4,50 EUR Anteil K/J über 12,5 % bis 25,0 % der Gesamtmitgliederzahl 4,00 EUR 5,50 EUR 5,00 EUR 6,50 EUR 6,00 EUR 7,50 EUR 9,00 EUR 10,50 EUR 15,00 EUR 39,00 EUR Unterteilung der Nutzergruppen A Kinder – und Jugendsport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind und des SSB selbst B Erwachsenensport der Sportvereine und verbände, die Mitglied im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind und des SSB selbst Anteil K/J über 0 % bis 12,5 % der Gesamtmitgliederzahl C andere Nutzer Gruppen mit Vergünstigungen z.B. andere Sportvereine, die nicht unter die Nutzergruppen A und B fallen, Vereine der Kinder- und Jugendpflege, Schulen in freier oder anderer Trägerschaft, Dienstsport der Polizei, Feuerwehr und Zoll, Volkshochschule Freie Gruppen z.B. Betriebssport, Lehrersport Kommerzielle Gruppen z.B. Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht, private Nutzer 4 Übungsflächeneinheiten (ÜFE) Die Sportstätten werden in Abhängigkeit von ihrer Größe und ihrer qualitativen Beschaffenheit in ÜFE eingeteilt. Sind Sportstätten mit nutzungseinschränkenden Mängeln behaftet, können sie ungeachtet ihrer Größe zu einer niedrigeren ÜFE herabgestuft werden. Folglich sind Abweichungen in der Zuordnung möglich. 5 Festlegung von ÜFE für die einzelnen Sportstätten: (1) Turn- und Sporthallen Sporträume (z.B. Gymnastik) Kleinsporthallen Einfeld-Sporthallen Anderthalbfeld-Sporthallen Zweifeld-Sporthallen Dreifeld-Sporthallen (unter 200 m²) (unter 200 m²) (ab 200 m²) (ab 400 m²) (ab 600 m²) (ab 800 m²) Die Größenangabe der Hallen beziehen sich auf die Hauptnutzungsfläche. (2) Sportfreianlagen Kleinspielfelder Spielfelder Großspielfelder (unter 20 x 40 m) (ab 20 x 40 m) (ggf. mit LA-Anlagen) (3) Sondersportanlagen Krafträume Werferhaus (Nordanlage) Laufhalle/ Laufschlauch Radrennbahn (Alfred-Rosch-Kampfbahn) Spezialsportstätten (LA-Nordanlage, Fechthallen , Ringerhallen etc.) ÜFE 0,5 0,5 1,0 1,5 2,0 3,0 0,5 1,0 3,0 1,0 1,0 1,5 3,0 * * Die Spezialsportstätten werden in Abhängigkeit von ihrer Größe den ÜFE unter (1) und (2) genannten Sportstätten zugeordnet und aufgrund ihrer qualitativ höherwertigen Ausstattung mit +0,5 ÜFE berechnet. 5 Übungszeiteinheiten (ÜZE) Die Dauer einer ÜZE wird für alle kommunalen Turn- und Sporthallen sowie alle sonstigen Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten der Stadt Leipzig auf 45 Minuten festgelegt. Die Zuteilung von periodischen Hallenzeiten erfolgt in ÜZE pro Woche. 6 Anlage 2 Sportstättenvergabeordnung 1 Allgemeine Regelungen Nutzungszeiten für den Trainings- und Wettkampfbetrieb in den Sportstätten der Stadt Leipzig sind vorrangig den Leipziger Sportvereinen zuzuweisen. Darüber hinaus können auch Dritten Nutzungszeiten in den Sportstätten der Stadt Leipzig zur sportlichen Nutzung, insbesondere für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zugewiesen werden. Für die Nutzung der Sportstätten der Stadt Leipzig ist grundsätzlich ein schriftlicher formeller Antrag an das Amt für Sport zu stellen. Die entsprechenden Formulare sind im Internet unter www.leipzig.de BürgerserviÄmter und Behördengänge Formulare Formulare nach Anliegen Sport ce abrufbar. Die periodische und die terminliche Nutzung sind separat zu beantragen. Die Zuweisung der Nutzungszeiten gilt nicht an Feiertagen. Diese sind gesondert und ausschließlich als terminliche Nutzung zu beantragen. Ebenso gilt die Zuweisung der periodischen Nutzungszeiten nicht in den Weihnachtsferien in Sachsen. Während dieser Zeit ist grundsätzlich keine Nutzung möglich. Über Ausnahmen kann im Einzelfall entschieden werden. Die Zuweisung von Nutzungszeiten für den freien Sport ist von Montag bis Freitag grundsätzlich nur in der Zeit von 17:15 Uhr bis 21:45 Uhr möglich. Die Sportstätte ist spätestens 15 min nach der zugewiesenen Nutzungszeit zu verlassen. Terminliche Wochenendnutzungen sind vorrangig dem Wettkampfbetrieb vorbehalten. Die Zuweisung von Hallenzeiten erfolgt dabei nach folgenden Gesichtspunkten: - Größe des für die einzelne Sportart erforderlichen Spielfeldes, - Beschaffenheit des Hallenbodens, - Geräteausstattung der Hallen, - örtliche Bindung zwischen Standort der Halle und Sitz des Sportvereines. Die sach- und zweckgerechte Belegung der zugeteilten Hallenzeiten wird vom Amt für Sport der Stadt Leipzig überprüft. 2 Prioritäten der Sportstättenvergabe Entsprechend dem „Sportprogramm 2015 für die Stadt Leipzig“ (RBIV-1682/09 vom 17.06.2009) sowie der Sportförderungsrichtlinie der Stadt Leipzig in der jeweils aktuellen Fassung (derzeit RBV-553/10 vom 20.10.2010) werden die nachstehenden Nutzergruppen in folgender Reihenfolge bei der Zuweisung von Übungszeiten in den Sportstätten der Stadt Leipzig berücksichtigt: 7 A Kinder- und Jugendsport der eingetragenen gemeinnützigen Sportvereine; Erwachsenensport der eingetragenen gemeinnützigen Sportvereine (innerhalb der Sportvereine gilt die Reihenfolge von Bundesliga abwärts bis zur Kreis- oder Stadtklasse), B andere Nutzer. 3 Periodische Nutzung Ungeachtet der Regelung der §§ 1 und 2 dieser Sportstättenvergabeordnung gelten für die periodische Sportstättenvergabe folgende weitergehende Festlegungen: Ein neuer Antrag auf periodische Nutzungszeiten ist spätestens bis zum 30.06. des laufenden Jahres schriftlich beim Amt für Sport der Stadt Leipzig einzureichen. Verspätet eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur Berücksichtigung finden, wenn noch Kapazitäten zur Verfügung stehen. Die für die periodische Nutzung beantragten Nutzungszeiten müssen dem vorgegebenen 45-Minuten-Rhythmus folgen. Nach Prüfung des Antrages erfolgt eine schriftliche Zuweisung in der Regel vier Wochen vor Beginn der beantragten Nutzungsperiode. Ist eine Nutzung nicht möglich, erfolgt die Absage innerhalb von vier Wochen nach Posteingang des Antrages im Amt für Sport. Bei der Vergabe von Hallenzeiten für eine periodische Nutzung werden vorrangig berücksichtigt: 1. Hallensportarten vor Freiluftsportarten, 2. Mannschaftssportarten vor Individualsportarten (Fußball nur bis D-Jugend und bei freien Kapazitäten), 3. anerkannte Schwerpunktsportarten vor allen anderen Sportarten. Kinder- und Jugendmannschaften werden bei der Hallenvergabe in der Zeit bis 19:30 Uhr bevorzugt eingeordnet. Die Mindestteilnehmerzahl pro Übungszeiteinheit je Sportgruppe ist sportartspezifisch und unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsklasse der Sportgruppe grundsätzlich einzuhalten (siehe Anlage 4). Die Mindestteilnehmerzahl bezieht sich auf eine Übungszeiteinheit in einer EinfeldSporthalle. Das Erreichen der jeweils vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl ist zwingende Voraussetzung für die Zuweisung von Hallenzeiten. 4 Terminliche Nutzung Ungeachtet der Regelung der §§ 1 und 2 dieser Sportstättenvergabeordnung gelten für die terminliche Sportstättenvergabe folgende weitergehende Festlegungen: Ein Antrag auf terminliche Nutzung ist spätestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Nutzung schriftlich beim Amt für Sport der Stadt Leipzig einzureichen. Eine terminliche Nutzung ist grundsätzlich nur an den Wochenenden bzw. gesetzlichen Feiertagen möglich. Ausnahmen sind nach Einzelfallprüfung jedoch möglich. 8 Die schriftliche Zuweisung der Hallenzeiten erfolgt unmittelbar nach Prüfung des Antrages. Ausschlaggebend für die Zuweisung ist die tatsächliche Nutzungszeit, d. h., der 45-Minuten-Rhythmus findet für die terminliche Nutzung keine Anwendung. Ausschlaggebend für die Zuteilung der Sporthallen sind bei der terminlichen Belegung folgende Kriterien: - Schwerpunktsportarten/Schwerpunktprojekte/Veranstaltungen gemäß Sportprogramm, - Spielklasse/Leistungsstärke, - Vorgaben der Sportfachverbände (z. B. Anstoß-/Anwurfzeiten, Ausstattung, Beschaffenheit). 5 Nutzungsausschluss Die beantragte Nutzung ist zu versagen, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung besteht, dass während der Nutzung zu strafbarem und ordnungswidrigem Verhalten aufgerufen wird bzw. durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Leipzig zu befürchten ist. 6 Nutzungseinschränkungen Die Stadt Leipzig, vertreten durch das Amt für Sport, ist bei besonderen Situationen, insbesondere Havarien, Bau- und Sanierungsmaßnahmen usw. berechtigt, Hallenschließungen oder Nutzungseinschränkungen bzw. Umverlagerungen der Nutzer in andere Sporthallen zu veranlassen. 7 Nutzerpflichten Die Sportstätten der Stadt Leipzig dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn eine vom Nutzer und der Stadt Leipzig, vertreten durch das Amt für Sport der Stadt Leipzig, unterschriebene Ausfertigung des Nutzungsvertrages vorliegt, aus dessen Anlage sich die konkrete Zuweisung der Nutzungszeiten für die jeweilige Sportstätte ergibt. Mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages erkennt der Nutzer die Benutzungsbedingungen einschließlich der jeweiligen Sportstättenordnung (siehe Aushang der Ordnung in der Sportstätte) sowie die Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten der Stadt Leipzig in ihrer jeweils gültigen Fassung an. Der Nutzer darf die Sportstätte nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzen. Eine Weitervermittlung des Nutzungsrechtes an Dritte ist nicht gestattet und führt zum Verlust der Nutzungsberechtigung. Der Nutzer verpflichtet sich, wahrheitsgemäße Angaben zu den Nutzergruppen, den in der Sportstätte ausgeübten Sportarten und allen weiteren für die Nutzung relevanten Kriterien zu machen. Ein Verstoß wird mit Entzug der Nutzungszeiten geahndet. Die in den einzelnen Sportstätten ausgewiesenen Hausordnungen sind einzuhalten. Technische Anlagen in den Räumlichkeiten dürfen nur von den Mitarbeitern des Nutzungsgebers oder durch von diesen eingewiesene Personen bedient werden. Andere 9 Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Nutzungsgebers aufgestellt und benutzt werden. Dekorationen, Veränderungen oder Einbauten an Einrichtungen und Anlagen in den Räumlichkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Nutzungsgebers. Damit entstehende Aufwendungen gehen zu Lasten des Nutzers, der auch die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt. Das unabgestimmte Anbringen von Schildern, sonstigen Hinweisen und Aufklebern an Wänden und Türen ist strengstens untersagt. Für den Fall dadurch eingetretener Beschädigungen erklärt der Nutzer seine volle Haftungsübernahme. Der Nutzer verpflichtet sich, die bestehenden Vorschriften über den Brandschutz in den Räumen zu beachten und die danach erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen. Soweit technische Anlagen vom Nutzer mitgebracht und installiert werden, müssen diese den entsprechenden DIN-Normen bzw. VDE-Vorschriften entsprechen. Der Nutzer pflegt oder verbreitet kein gewalttätiges, rassistisches, antisemitisches oder anderweitig diskriminierendes Gedankengut. Ein Verstoß wird mit Entzug der Nutzungszeiten geahndet. 8 Haftung/Schadenersatzansprüche (1) Für alle Schäden, die durch den Nutzer, seine Mitglieder, Besucher oder Dritte anlässlich der vertraglichen Nutzung am Vertragsgegenstand verursacht werden (aus Anlass der Benutzung entstehen), haftet der Nutzer. Er haftet in dem genannten Zusammenhang insbesondere für Schäden, die am Gebäude oder Inventar der Stadt durch Anbringen von Dekoration oder Werbung, durch Einbringen fremder oder Veränderungen eigener Einrichtungsgegenstände entstehen. (2) Der Nutzer hat die Stadt von sämtlichen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüchen, freizustellen, die aus dem Anlass der Überlassung der Sportstätte an den Nutzer, von Mitgliedern des Nutzers, anderen Benutzern, Besuchern oder Dritten gegen die Stadt gerichtet werden. Für Ansprüche aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet die Stadt nur insoweit, als dies der Zustand der Mietsache vor deren Überlassung an den Nutzer zu begründen vermag. In diesem Zusammenhang drohende Gefahren hat der Nutzer der Stadt unverzüglich anzuzeigen. (3) Die Stadt kann von dem Nutzer den vorherigen Abschluss einer Versicherung zur Deckung o. g. Ansprüche verlangen. Sie ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Nutzers beseitigen zu lassen. (4) Die Stadt haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke und andere von den Benutzern mitgebrachte oder abgestellte Gegenstände in und auf den vertragsgegenständlichen Sportstätten. 1 Anlage 3 Muster Vertrag (Vertragsnummer) V e r t r a g zwischen der Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister, endvertreten durch das Amt für Sport im Folgenden Stadt Leipzig genannt und dem ........................................ ........................................ ........................................ im Folgenden Nutzer genannt wird folgender Vertrag geschlossen. § 1 Gegenstand des Vertrages Die Stadt Leipzig stellt dem Nutzer in den in der Anlage „..........“ benannten Sportstätten der Stadt Leipzig Nutzungszeiten für *sportliche Aktivitäten* zur Verfügung. Dauer und Zeitpunkt der zugewiesenen Nutzungszeiten ergeben sich aus der Anlage „..........“. Das Amt für Sport der Stadt Leipzig ist berechtigt, in besonderen Situationen, wie insbesondere bei Havarien, Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Nutzungseinschränkungen bzw. Umverlagerungen des Nutzers in andere geeignete Sportstätten zu veranlassen. Des Weiteren ist das Amt für Sport der Stadt Leipzig berechtigt, bei Bedarf entsprechend der Prioritätensetzung des jeweils gültigen Sportprogramms und der Sportförderung Hallenzeiten entsprechend dem Schuljahreszyklus neu zu vergeben. Ein Anspruch des Nutzers auf eine Zuweisung von Nutzungszeiten in einer bestimmten Sportstätte besteht ausdrücklich nicht. § 2 Vertragsbeginn und Kündigung des Vertrages Das Vertragsverhältnis beginnt am .......... 2015. Es kann von der Stadt Leipzig sowie vom Nutzer unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden. Das Vertragsverhältnis ist aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündbar. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen 1 - der Nutzer mit der Zahlung des Nutzungsentgeltes in Verzug gerät, ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Nutzers eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden ist oder eine Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über das Vereinsvermögen des Nutzers ergangen ist oder wenn der Nutzer seinen Vereinsbetrieb auflöst bzw. ein Liquidationsverfahren eingeleitet wird. Darüber hinaus ist das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündbar, wenn - der Nutzer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Abmahnung durch die Stadt Leipzig nicht bzw. nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt oder - eine grundlegende behördliche Genehmigung zum Betreiben der Sportstätte rechtswirksam versagt oder entzogen wurde. Verliert der Nutzer die vom Finanzamt zuerkannte Gemeinnützigkeit, steht der Stadt Leipzig ein Recht zur Änderungskündigung bezüglich der vereinbarten Vertragskonditionen, welche der Gemeinnützigkeit Rechnung tragen, zu. Die Kündigung bzw. Änderungskündigung ist schriftlich zu erklären. § 3 Nutzungsentgelt Für die unter § 1 genannte Zurverfügungstellung der Nutzungszeiten zahlt der Nutzer der Stadt Leipzig ein Nutzungsentgelt. Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich in Abhängigkeit von der Dauer der Nutzung nach der Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten der Stadt Leipzig sowie deren Anlage 1 „Nutzergruppen und Entgelttarife“ in der jeweils gültigen Fassung. § 4 Zahlung des Nutzungsentgeltes Das Nutzungsentgelt ist vierteljährlich nach Rechnungslegung durch die Stadt Leipzig auf eines in der Rechnung angegebene Konto zu leisten. Das Fälligkeitsdatum für die Zahlung des Nutzungsentgeltes wird auf der vierteljährlich erstellten Rechnung gegenüber dem Nutzer ausgewiesen. § 5 Ausschluss einer Gewährleistung Dem Nutzer ist der Zustand der in der Anlage .......... benannten Sportstätten bekannt. Die Nutzung der Sportstätten erfolgt durch den Nutzer unter Berücksichtigung der jeweils vorzufindenden zeitlichen, örtlichen und witterungsbedingten Gegebenheiten auf eigene Gefahr. Der Nutzer stellt die Stadt Leipzig insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadenersatzansprüchen frei. 1 § 6 Nutzung der Sportstätten 1. Der Nutzer verpflichtet sich, die von ihm genutzten Sportstätten sowie das darin befindliche Inventar bzw. die zur Verfügung gestellten Geräte ausschließlich zu sportlichen Zwecken zu nutzen sowie schonend und pfleglich zu behandeln. Eine andere Nutzung ist unzulässig. Gleiches gilt für einen Sportbetrieb, der nicht dem Charakter der jeweiligen Sportanlage bzw. der zur Verfügung gestellten Geräte entspricht. Der Nutzer nimmt dahingehend seine Aufsichtpflicht war. 2. Eine Weitervermittlung bzw. eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nicht gestattet. 3. Der Nutzer ist verpflichtet, vor Beginn der Nutzung den ordnungsgemäßen Zustand der von ihm zu nutzenden Sportstätten sowie der darin befindlichen Sportgeräte und des Inventars zu prüfen und eventuell bestehende Mängel, Schäden und Verunreinigungen an den Sportstätten sowie dem in den Sportstätten befindlichen Zubehör, sobald er sie bemerkt, in das in der jeweiligen Sportstätte befindliche Hallenbuch mit Name des Nutzers, Datum, Uhrzeit und Unterschrift des Trainingsleiters einzutragen. Für Schäden Mängel und Verunreinigungen an den Sportstätten sowie dem in den Sportstätten befindlichen Zubehör, die nicht in das in der jeweiligen Sportstätte befindliche Hallenbuch eingetragen wurden und die nicht erweislich außerhalb der Nutzungszeit des Nutzers durch Dritte verursacht wurden, haftet der Nutzer. 4. Zuwiderhandlungen des Nutzers gegen die Nutzungsbestimmungen werden mit den folgenden Sanktionen geahndet: • Verstoß gegen die Hallenordnung (insbesondere gegen das Alkohol- und Rauchverbot, Überziehung der zugewiesenen Nutzungszeit ohne vorherige Beantragung, Nichtbefolgen der Anordnungen des Hallenpersonals, usw.): 1. Verstoß: Abmahnung 1. Wiederholungsfall: 2. Abmahnung mit Mitteilung, dass bei einem weiteren Wiederholungsfall die Hallenzeit entzogen wird. 2. Wiederholungsfall: Entzug der Hallenzeit • Nichtnutzung einer gebuchten terminlichen Belegung und Überziehung der Hallenzeit bei terminlicher oder periodischer Nutzung: Erhebung des Nutzungsentgeltes für die gebuchte Hallenzeit zuzüglich der Überziehungzeit und anteilige Kostenübernahme für den Personaleinsatz • Nichtbeachtung des Haft- und Klebemittelverbotes: 1. Verstoß: Der verantwortliche Verein (Heimmannschaft) wird abgemahnt und trägt die Kosten der Sonderreinigung. 1 2. Verstoß: Der verantwortliche Verein (Heimmannschaft) trägt die Kosten der Sonderreinigung und erhält eine zweite Abmahnung mit dem Hinweis, dass bei einem weiteren Wiederholungsfall die Hallenzeit entzogen wird. 3. Verstoß: Der verantwortliche Verein (Heimmannschaft) trägt die Kosten der Sonderreinigung. Die Trainingszeiten der Heimmannschaft werden entzogen. 5. Dekorationen, Veränderungen oder Einbauten an Einrichtungen und Anlagen in den Sportstätten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Sporthallen verwaltenden Amtes der Stadt Leipzig. Damit entstehende Aufwendungen gehen zu Lasten des Nutzers, der auch die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt. 6. Soweit technische Anlagen vom Nutzer mitgebracht und installiert werden, müssen diese den entsprechenden DIN-Normen bzw. VDE-Vorschriften entsprechen. 7. Der Nutzer hat die Sportstätten sowie die darin befindlichen Gerätschaften und das sonstige Inventar in dem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat. 8. Ist der Nutzer im Besitz eines Schlüssels für eine Sportstätte, so ist er nach Beendigung der Nutzung verpflichtet, die Lichtquellen in der Sportstätte auszuschalten, die Wasserzapfstellen zu verschließen und die Sportstätte ordnungsgemäß abzuschließen. 9. Der Nutzer hat die Pflicht, von ihm oder Dritten mitgebrachte Gegenstände nach Beendigung der Nutzung unverzüglich und auf eigene Kosten aus der Sportstätte zu entfernen. 10. Abfälle und Verunreinigungen in bzw. auf der Sportstätte sind von dem Nutzer nach Beendigung der Nutzung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen. 11. Sofern der Nutzer den unter den Absätzen 8, 9 und 10 genannten Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist die Stadt Leipzig berechtigt, die hierfür notwendigen Maßnahmen auf Rechnung und Kosten des Nutzers durchführen zu lassen. 12. Die von der Stadt Leipzig beauftragten Mitarbeiter üben gegenüber dem Nutzer und sämtlichen von ihm beauftragten Dritten das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Sie haben jederzeit Zutritt zu den überlassenen Sportstätten. 13. Technische Anlagen in sämtlichen Sportstätten dürfen nur von den Mitarbeitern der Stadt Leipzig oder durch von diesen eingewiesene Personen bedient werden. Andere Anlagen dürfen nur nach vorheriger Absprache und mit Zustimmung der Stadt Leipzig aufgestellt und benutzt werden. 1 14. In bzw. auf sämtlichen Sportstätten der Stadt Leipzig herrscht absolutes Rauchverbot. Der Gebrauch jeder Art von offenem Feuer ist nicht gestattet. 15. Das unabgestimmte Anbringen von Schildern, sonstigen Hinweisen und Aufklebern an Wänden und Türen ist strengstens untersagt. Für den Fall dadurch eintretender Beschädigungen erklärt der Nutzer seine volle Haftungsübernahme. § 7 Mitteilungspflichten des Nutzers Der Nutzer verpflichtet sich, das Amt für Sport unverzüglich über folgende Änderungen zu informieren: - Änderungen der Kontaktdaten (z. B. personelle Änderungen im Vorstand, Anschriftsänderungen, Änderung der Kontoverbindung), - Wegfall der Gemeinnützigkeit, - Satzungsänderungen, - Insolvenz, - Wegfall des Bedarfs von Nutzungszeiten, - Nichtnutzung der zugewiesenen Sportstätte bei periodischer Nutzung über einen Zeitraum von vier Wochen hinaus / regelmäßige Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl, - Änderungen, die Nutzer betreffend (Altersklasse, Sportart, Belegungsstärke). § 8 Haftung 1. Der Nutzer haftet der Stadt Leipzig entsprechend der gesetzlichen Vorschriften für alle Schäden, die insbesondere am Nutzungsgegenstand (Raum, Inventar, Anlagen u. ä.) durch den Nutzer, seine Angestellten, Beauftragten oder sonstige Hilfspersonen und deren Tätigkeiten sowie durch Besucher und sonstige Dritte, denen der Nutzer den Zugang zu den von ihm genutzten Sportstätten gewährt, schuldhaft verursacht werden. Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter der Stadt Leipzig im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stadt Leipzig. Dem Nutzer obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat. 2. Die Stadt Leipzig übernimmt keine Haftung für Mitwirkende oder Besucher von Veranstaltungen des Nutzers über den Rahmen der üblichen Haftungsverantwortung als Gebäudeeigentümer hinaus. 3. Ferner übernimmt die Stadt Leipzig keine Haftung für vom Nutzer oder dritten Personen eingebrachte Gegenstände, einschließlich der Garderobe des Nutzers, Veranstalters, Mitwirkender oder Besucher. Der Nutzer stellt die Stadt Leipzig insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei. § 9 Werbung Die Werberechte in den Sporthallen (Bandenwerbung, Aufsteller usw.) innerhalb der Sporthallen liegen bei der Stadt Leipzig, Amt für Sport. Die Anbringung von Werbung im Rahmen der Nutzung der Sporthallen ist immer nur temporär und nur innerhalb der genehmigten Nutzungszeiten möglich. 1 Die Genehmigung zur Anbringung von Werbung, die Art der Befestigung oder Aufstellung von Werbeanlagen innerhalb der Nutzungszeiten ist mind. 2 Wochen vor der geplanten Aufstellung beim Amt für Sport, SG Objektverwaltung/Objektbewirtschaftung zu beantragen. Nur mit erteilter Genehmigung ist die Anbrigung/Aufstellung der Werbeanlagen möglich § 10 Rückgabe und Entzug von Nutzungszeiten 1. Bei einer periodischen Nutzung kann die Rückgabe der zugewiesenen fortlaufenden Hallenzeiten bis vier Wochen vor Nutzungsbeginn durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Amt für Sport erfolgen. 2. Bei der terminlichen Zuteilung einer Sportstätte kann die Rückgabe des zugewiesenen Nutzungstermins bis zu zwei Wochen vor Nutzungsbeginn schriftlich gegenüber dem Amt für Sport erklärt werden. 3. Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fristen ist der Eingang der Rückgabeerklärung beim Amt für Sport der Stadt Leipzig maßgeblich. Es gilt das Datum des Eingangsstempels des Amtes für Sport der Stadt Leipzig. 4. Kommt der Nutzer seinen in § 6 Abs. 8 und 9 genannten Verpflichtungen nicht oder teilweise nicht nach oder handelt der Nutzer den im § 6 Abs. 4 genannten Bestimmungen zuwider oder betreibt der Nutzer in der Sportstätte einen Sport, der nicht dem Charakter der jeweiligen Sportanlage entspricht, ist die Stadt Leipzig berechtigt, dem Nutzer die Nutzungszeiten für die jeweilige Sportstätte vorübergehend oder auf Dauer zu entziehen. § 11 Beendigung des Vertragsverhältnisses Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche dem Nutzer durch das Amt für Sport der Stadt Leipzig für die von ihm genutzten Sportstätten zur Verfügung gestellten Schlüssel an das Sporthallen verwaltende Amt der Stadt Leipzig zurück zu geben. Für eventuelle Verluste haftet der Nutzer in dem Maße, dass die Stadt Leipzig berechtigt ist, auf seine Kosten, sofern dies zur Sicherung der jeweiligen Sportstätte und des darin befindlichen Inventars notwendig sein sollte, die komplette Schließanlage der Sportstätte auswechseln zu lassen. § 12 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages Dieser Vertrag gibt die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Abreden vollständig wieder. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen bzw. werden hiermit aufgehoben. Eine Abänderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform, auf die rechtswirksam nur schriftlich verzichtet werden kann. § 13 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen und eventuell abgeschlossener Nachträge rechtsunwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt. 1 Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen dem Vertragsgedanken am ehesten Rechnung tragen. § 14 Erfüllungsort/Gerichtsstand Erfüllungsort ist Leipzig. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leipzig. Im Auftrag ........................................ Stadt Leipzig Amt für Sport ........................................ Nutzer Datum: Datum: 1 Anlage 4 Hallenbelegungskriterien Sportarten / Sportbereiche Mindestteilnehmerzahl1) Übungszeiteinheiten (1 ÜZE = 45 Minuten) für eipro Übungseinheit (ÜE) ne Sportgruppe pro Woche Turnhalle (1 ÜE ≈ 400m2 Hallenfläche, z. B. 15x27m) A Sporthalle (3ÜE, z. B. 27x45m) Freizeitsport / Jugend der untersten Spielklasse Höherklassige Jugend / Aktive der drei untersten aktiven Spielklassen Aktive der mittleren Spielklasse Aktive der zwei höchsten Spielklassen Ballsportarten Basketball 10 302)3) 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 10 ÜZE Faustball 8 102) 2 ÜZE 2 ÜZE 4 ÜZE Handball 10 142) 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 10 ÜZE Hockey 10 12 2 ÜZE 2 ÜZE 4 ÜZE Volleyball 12 362)3) 3 ÜZE 6 ÜZE 8 ÜZE 12 ÜZE B 6 ÜZE 6 ÜZE Turn- und Gymnastikdisziplinen Allgemeines Gerätturnen 12 – 2 ÜZE 4 ÜZE – – Allgemeine Gymnastik 144) – 2 ÜZE – – – Jedermannturnen 14 – 2 ÜZE – – – Kindersport 14 – 2 ÜZE – – – Kinderturnen 14 – 2 ÜZE – – – Kunstturnen 6 18 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 9 ÜZE 14 – 1 ÜZE – – – Rhythmische Sportgymnastik 4 12 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 9 ÜZE Seniorenturnen 14 – 1 ÜZE – – – 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 9 ÜZE – – Mutter-, KindTurnen Trampolinturnen C Boxen 6 18 15 – 2 ÜZE – 6 – 2 ÜZE 4 ÜZE Gesundheitssport Gesundheitssport D 5) Kampfsportarten 6 ÜZE 10 ÜZE 1 Fechten 10 – 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE andere Kampfsportarten (z. B. asiatische Kampfsportarten, Judo, Ringen) 12 – 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 10 ÜZE Kunstradfahren 2 – 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 9 ÜZE Radball 4 – 2 ÜZE 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 182)3) 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 9 ÜZE 6 ÜZE 10 ÜZE E 9 ÜZE Radsportarten F Rückschlagsportarten Badminton 6 Tischtennis 10 –5) 2 ÜZE 4 ÜZE Tanz 20 – 2 ÜZE – – – Turniertanz 10 – 2 ÜZE 4 ÜZE 6 ÜZE 9 ÜZE 15 – 2 ÜZE 2 ÜZE 4 ÜZE 4 ÜZE G Tanzen H Freiluftsportarten Konditionstraining für Freiluftsportarten u.ä. (z.B. Fußball6), Kanusport, Leichtathletik, Schwimmen, Skisport, Tennis) Im Behindertensport werden 50 % der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahlen in den einzelnen Sportarten zur Belegung herangezogen. 1) 2) 3) 4) 5) 6) Die Gruppenstärken beziehen sich auf die genannten Hallengrößen. Bei größeren und kleineren Hallen erhöht oder verringert sich die Mindestteilnehmerzahl entsprechend. Für den Hochleistungssport (nicht nur Mannschaften) können die Teilnehmerzahlen bis zu 50 % reduziert werden, wenn es für das wettkampfgerechte Training erforderlich ist. Kann im Übungsbetrieb – je nach Leistungsstärke – mit reduzierter Teilnehmerzahl auch auf 1/3-Halle (analog Turnhalle) gespielt werden. Voraussetzung: entsprechende Spielfelder In begründeten Fällen kann bei Wettkampfgruppen diese Zahl unterschritten werden, es muss jedoch eine Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen erreicht werden. Ist möglichst nur auf 1/3- Halle zu beschränken. Gilt nur für Damenmannschaften und bis zur männlichen C-Jugend. Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert       2 Ausbildungsplatzsituation       3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom)       negative Auswirkung positive Auswirkung hoch mittel 5 Finanzierung ja nein keine Auswirkung niedrig       Drittmittel/ Fördermittel private Mittel Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 1 Arbeitsplatzsituation 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung 1 verschlechtert ja ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. nein finanzielle Folgewirkungen für die Stadt ja nein keine Auswirkung       Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung 1 Vorschulische Bildungs- Begründung in Vorlage Seite 1       und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang)       3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur)       4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien       5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren       6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund       7 Finanzielle Bedingungen von Familien       Indikator hat stattgefunden ist vorgesehen 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 1 ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in Vorlage, Seite 1       RV Stand der Umsetzung der Beschlüsse zur Vorlage Nr. DS-00610/14 vom 20.05.2015 Beschluss der Ratsversammlung vom 20.05.2015 Beschluss- Nr.: DS-00610/14 Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Neufassung der Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt Leipzig Stand vom noch nicht begonnen umgesetzt aufgehoben in Arbeit geändert Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Datum/Unterschrift (en) Sachstand: Stadt Leipzig 01.15/046/11.08 Die neue Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.