Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1021663.pdf
Größe
624 kB
Erstellt
21.10.14, 12:00
Aktualisiert
08.09.16, 14:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00610/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
31.03.2015
Bestätigung
Fachausschuss Sport
14.04.2015
1. Lesung
Fachausschuss Finanzen
27.04.2015
1. Lesung
Fachausschuss Sport
28.04.2015
2. Lesung
Fachausschuss Finanzen
11.05.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
20.05.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Neufassung der Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt Leipzig
Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung beschließt die neue Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt
Leipzig (siehe Anlage IV) für die Nutzung von kommunal verwalteten Sportstätten. Sie tritt mit
Wirksamkeit ab 01.07.2015 in Kraft.
2. Die alte Entgeltregelung für die Nutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Sportstätten (RB1078/11 vom 14.12.2011) wird aufgehoben.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
Folgen bei Ablehnung
nein
Handelt es sich um eine Investition (damit
aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
Erträge
x
nein
x
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
x
ja, Erläuterung Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
01.07.15
01.01.16
31.12.15
31.12.16
130.314,00 EUR
260.628,00 EUR
1.100.424101
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten
anderer OE
wenn ja,
nein
von
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach
Durchführun
g
der
Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
X
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
ja,
Begründung:
1. Einleitung
Mit der am 14.12.2011 in der Ratsversammlung beschlossenen Entgelt- und
Sportstättenvergabeordnung (RBV – 1078/11) für die Nutzung der kommunal verwalteten
Sportstätten erfolgte eine Anpassung an aktuelle Entwicklungen im Freizeit-, Breiten-, Behindertenund Leistungssport. Ziel war es zugleich, weiterhin zu einer differenzierten und adäquaten
Förderung des Sports beizutragen. Diese Entgeltordnung sieht eine kostenfreie Nutzung der
kommunalen Sportstätten (außer Bäder) für alle Kinder und Jugendliche vor.
Rechtsgrundlagen für die Neufassung stellen die Sächsische Gemeindeordnung (§ 28 (1) und § 73
(2) Nr.1), das Sächsische Kommunalabgabengesetz (§ 9 ff.) sowie das „Sportprogramm 2015 für die
Stadt Leipzig“ (Beschluss des Stadtrates Nr. RBIV 1682/09 vom 17.06.2009) dar.
Mit der aktualisierten Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung erfolgt eine moderate Beteiligung der
Nutzer an den seit 2011 in erheblichem Umfang umgesetzten Sanierungsmaßnahmen und
Neubauten von Sportanlagen für den Vereinssport sowie an den gestiegenen Betriebskosten.
Beispiel: Sporthallensanierung/-neubau des Amtes für Sport
Sporthallenunterhaltung 2011 - 2013
rund 3.250.000,00 EUR
Sporthallenneubau 2011 - 2013
rund 8.600.000,00 EUR
Darüber hinaus ist im kommunalen Investitionsprogramm für den Schulhausbau 2013-2016
(Ratsbeschluss RBV-1351/12) ein zweistelliger Millionenbetrag für Sporthallen vorgesehen. Durch
die Nutzungsfensterregelung kommt dieses Programm auch dem organisierten Sport zugute.
2. Vorschlag
Eine moderate höhere Beteiligung an den Kosten für die Bereitstellung der kommunalen
Sportinfrastruktur soll auch weiterhin ausschließlich durch den Erwachsenensport erfolgen. Die
Nutzung der kommunal verwalteten Sportstätten für den Kinder- und Jugendsport ist entsprechend
den sportpolitischen Leitlinien des Sportprogramms 2015 auch weiterhin entgeltfrei. Es wird
vorgeschlagen, die Entgelte für den Erwachsenensport (Nutzerentgelte für die Gruppen B und C) in
Höhe von 1,50 EUR pro Übungszeiteinheit zu erhöhen. Diese Erhöhung wird ab 01.07.2015 wirksam
und ist mit einer in der Vorlage dargestellten Kostenkalkulation unterlegt. Der Einführungstermin
01.07.2015 ist deshalb so gewählt, weil bis zu diesem Zeitpunkt in den Vereinen die
Wirtschaftspläne für das Sportjahr 2015/2016 aufgestellt und durch die Mitgliederversammlungen
bestätigt sind, so dass sich die Vereine auf die Erhöhung vorbereiten können.
Tabelle 1 Übersicht über die bisherigen und neuen Entgelte
Nutzergruppen
Unterteilung der
Nutzergruppen
A
Kinder – und Jugendsport der Leipziger
Sportvereine und verbände, die Mitglied
im Stadtsportbund
(SSB) und Landessportbund (LSB) sind,
und des SSB selbst
B
Erwachsenensport der
Sportvereine und verbände, die Mitglied
Anteil K/J über 50,0 % der
Gesamtmitgliederzahl
Entgelt
je ÜZE
in EUR
bisher
Entgelt
je ÜZE
in EUR
ab 01.07.15
0,00 EUR
0,00 EUR
1,00 EUR
2,50 EUR
im Stadtsportbund
(SSB) und Landessportbund (LSB) sind,
und des SSB selbst
C
andere Nutzer
Anteil K/J über 37,5 % bis 50,0
% der Gesamtmitgliederzahl
2,00 EUR
3,50 EUR
Anteil K/J über 25,0 % bis 37,5
% der Gesamtmitgliederzahl
3,00 EUR
4,50 EUR
Anteil K/J über 12,5 % bis 25,0
% der Gesamtmitgliederzahl
4,00 EUR
5,50 EUR
Anteil K/J über 0 % bis 12,5 %
der Gesamtmitgliederzahl
5,00 EUR
6,50 EUR
Gruppen mit Vergünstigungen
z.B. andere Sportvereine, die
nicht unter die Nutzergruppen
A und B fallen, Vereine der
Kinder- und Jugendpflege,
Schulen in freier oder anderer
Trägerschaft, Dienstsport der
Polizei, Feuerwehr und Zoll,
Volkshochschule
6,00 EUR
7,50 EUR
Freie Gruppen
z.B. Betriebssport, Lehrersport,
9,00 EUR
10,50 EUR
Kommerzielle Gruppen
z.B., Nutzer mit
Gewinnerzielungsabsicht,
private Nutzer
15,00 EUR
39,00 EUR
Berechnungsgrundlagen bleiben neben den dargestellten Entgelten nach Nutzergruppen die Größe
der genutzten Fläche (Übungsflächeneinheiten) sowie die Dauer der Nutzung (Übungszeiteinheiten).
Die Entgelte für die Leipziger Sportvereine, die Mitglied im Stadtsportbund Leipzig e.V. (SSB) und
Landessportbund Sachsen e.V. (LSB) sind, verstehen sich weiterhin als symbolischer Beitrag zu den
kommunalen Kosten für den Erhalt und die Betreibung der Sportstätten. Die tatsächlichen Kosten für
die Bereitstellung der Sportstätten sind entsprechend der dargestellten Kostenkalkulation wesentlich
höher.
In der Anlage 1 der Begründung sind prototypische Beispiele für die bisherigen und zukünftigen
Entgelte für die kommunale Sportstättennutzung und die Nutzung Sportstätten Dritter durch
Sportvereine dargestellt. Daraus sind zwei Sachverhalte ersichtlich:
1.
Die Nutzungsentgelte pro Vereinsmitglied pro Jahr sind selbst bei Vereinen mit geringer
Mitgliederanzahl und geringem oder keinem Kinder- und Jugendsport auch nach der Erhöhung
deutlich günstiger als die Kosten bei der Nutzung von Sportstätten Dritter in Leipzig. Bei den
ausgewählten Beispielen liegen die Kostenaufwendungen für die Vereine nach der Erhöhung pro
Mitglied im Jahr 2015 zwischen 1,36 EUR und 24,00 EUR bei kommunalen Sportstätten. Bei der
Nutzung von Sportstätten Dritter zahlen die Sportvereine Entgelte, die bei den Beispielen zwischen
38,74 EUR und 114,63 EUR pro Mitglied pro Jahr (bereits heute) betragen.
2.
Der Ausgleich der Mehrkosten für die Sportstättenentgelte z. B. durch eine Erhöhung der
Mitgliedsbeiträge würde die Erhöhung des Jahresmitgliedsbeitrages pro Mitglied bis zum Jahr 2015
zwischen 0,45 EUR und 8,00 EUR bedeuten.
3. Ermittlung der Haushaltseffekte/Kostenkalkulation/Einnahmekalkulation
Die Kalkulation der privatrechtlichen Entgelte ist entsprechend den Vorschriften der DA 12/2014 –
„Erhebung von Benutzungsgebühren und privatrechtlichen Entgelten“ erfolgt.
Tabelle 2 Übersicht über tatsächliche Kosten für die Bereitstellung einer Sporthalle (*)
Durchschnittswert je
Übungsflächeneinheit (ÜFE) und
Übungszeiteinheit (ÜZE)
Berechnungsbasis:
Jahr
2012
2013
1 ÜFE in einer ÜZE von 45 min
2014
2015
1-Feldsporthalle bzw. 1 Feld einer
2016
Zwei- bzw. Dreifeldsporthalle
2017
in 45 min
2018
2019
(*) Sporthallen in Trägerschaft des Amtes für Sport
Tatsächliche Kosten für die
Bereitstellung einer Sporthalle
40,00 EUR
38,68 EUR
37,95 EUR
38,55 EUR
39,16 EUR
39,78 EUR
40,41 EUR
41,06 EUR
Die Kalkulation wurde auf Basis sämtlicher Kosten von 16 Sporthallen (Jahr 2012) bzw.
17 Sporthallen (Jahr 2013) des Amtes für Sport unter Bezugnahme der maximal pro Jahr zur
Verfügung stehenden Übungszeiteinheiten sowie den in den 16 bzw. 17 Sporthallen zur Verfügung
stehenden Flächeneinheiten (0,5-Feld, 1-Feld, 2-Feld- 3-Feld, 4-Feld) erarbeitet (Erläuterung siehe
Anlage III).
Die Ansatzfähigkeit des Zuschuss an Dritte ergibt sich aus der besonderen Stellung der ARENA.
Diese wurde durch die Stadt errichtet und an einen Betreiber verpachtet. Dieser erhält einen
Zuschuss auch dafür, dass die Nebenhalle durch die Stadt Leipzig für den Schul- und Vereinssport
genutzt werden kann. Der prozentuale Anteil der Sportfläche der kleinen Halle entspricht 21,46 %
der gesamten Sportfläche. Die Kosten der ARENA wurden insgesamt nur zu diesem Anteil in die
Kalkulation aufgenommen.
Die kalkulatorischen Zinsen wurden auf dem Niveau von 2013 geplant, da durch eine andauernde
Investitionstätigkeit vorgesehen ist, den Anlagenbestand (auch wertmäßig) zu erhalten.
Für die Sporthallen des Amtes für Jugend, Familie und Bildung wurden ebenfalls die Kosten
ermittelt. Bei 25 % dieser Sporthallen gibt es aber derzeit nur eine gemeinsame Kostenstelle für die
Schule und die Sporthalle (fehlende Medientrennung), so dass die Einbeziehung dieser Sporthallen
für die Kalkulation das Ergebnis verfälschen würde.
Die tatsächlichen Kosten der Stadt Leipzig für die Bereitstellung einer Übungsflächeneinheit in einer
Übungszeiteinheit lagen entsprechend der Kostenkalkulation (siehe Anlage 2) im Jahr 2012 bei
40,00 EUR und im Jahr 2013 bei 38,68 EUR (siehe Tabelle 2). Für die Jahre 2014-2019 wurde eine
Kostenkalkulation unter Annahme einer Kostensteigerung von 2 % pro Jahr vorgenommen und
ebenfalls in der Tabelle 2 dargestellt.
In der Anlage 3 ist die Berechnung der Kostenkalkulation erläutert.
Entsprechend den im „Sportprogramm 2015 für die Stadt Leipzig“ (RBIV-1682/09 vom 17.06.2009)
beschlossenen sportpolitischen Leitlinien ist die Förderung und Unterstützung des Vereinssports,
insbesondere des Kinder- und Jugendsports, eine wichtige soziale und nachhaltig wirkende
Aufgabe. Vor diesem Hintergrund sollte die kostenfreie Bereitstellung der kommunal verwalteten
Sportstätten für den Kinder- und Jugendsport fortgeführt werden. In anderen sächsischen
Kommunen wie z.B. Bautzen, Freiberg oder Zwickau besteht ebenfalls Entgeltfreiheit für den Kinderund Jugendsport.
Für den Erwachsenensport in den Leipziger Sportvereinen ist eine Kostenbeteiligung, wie bisher
differenziert nach dem Kinder- und Jugendanteil im Verein, vorgesehen. Das Entgelt für diese
Nutzergruppe (B) soll um 1,50 EUR steigen. Bei der Nutzergruppe C, die derzeit bereits höhere
Entgelte als der Vereinssport bezahlt, erfolgt künftig eine größere Differenzierung. Die Gruppe mit
Vergünstigungen betreffen Vereine, freie Schulen oder Behörden, die soziale, bildende oder
hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Für diese Gruppe erscheint eine Erhöhung um 1,50 EUR
angemessen. Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht und private Nutzer (letztere neue Einordnung vormals bei Freie Gruppen) erhalten zukünftig keine Vergünstigungen bzw. keine Subventionen.
Tabelle 3 Übersicht über die Höhe des Subventionsgrads auf Basis der Kostenkalkulation 2015
Kalkulierte Kosten: 39,00 EUR
Nutzergruppen
Entgelt
je ÜZE
in EUR
ab 01.07.15
Subventionsgrad
A
Kinder – und Jugendsport
der Leipziger Sportvereine
und -verbände, die
Mitglied im
Stadtsportbund (SSB) und
Landessportbund (LSB)
sind, und des SSB selbst
0,00 EUR
100,0%
B
Erwachsenensport der
Sportvereine und verbände, die Mitglied im Anteil K/J über 50,0 % der
Stadtsportbund (SSB) und Gesamtmitgliederzahl
Landessportbund (LSB)
sind und des SSB selbst
2,50 EUR
93.6%
Anteil K/J über 37,5 % bis
50,0 % der
Gesamtmitgliederzahl
3,50 EUR
91,0%
Anteil K/J über 25,0 % bis
37,5 % der
Gesamtmitgliederzahl
4,50 EUR
88,5%
Anteil K/J über 12,5 % bis
25,0 % der
Gesamtmitgliederzahl
5,50 EUR
85,9%
Anteil K/J über 0 % bis
12,5 % der
Gesamtmitgliederzahl
6,50 EUR
83,3%
Gruppen mit
Vergünstigungen
z.B. andere Sportvereine,
die nicht unter die
Nutzergruppen A und B
fallen, Vereine der Kinderund Jugendpflege,
Schulen in freier oder
anderer Trägerschaft,
Dienstsport der Polizei,
Feuerwehr und Zoll,
Volkshochschule
7,50 EUR
80,8%
Freie Gruppen
z.B. Betriebssport,
Lehrersport,
10,50 EUR
73,1%
Kommerzielle Gruppen
z.B. Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht, private
Nutzer
39,00 EUR
0,0%
C
andere Nutzer
Unterteilung der
Nutzergruppen
Nachfolgend sind die zu erwartenden Mehrerträge aus der Erhöhung der Entgelte dargestellt.
Grundlage für die Kalkulation ist die Erhöhung der Entgelte um 1,50 EUR. Nicht eingeflossen in die
Kalkulation ist die Erhöhung der Entgelte für die kommerziellen Nutzer (Erhöhung um 24,00 EUR),
da dieser Bereich weniger als 1 % der Gesamtnutzung ausmacht und anzunehmen ist, dass nach
der Erhöhung ein Rückgang in diesem Bereich zu erwarten ist.
Tabelle 4 Übersicht über die zu erwartenden Mehrerträge (detailliert)
Sportflächen
Anzahl der
Übungs-
Kalkulierte
Kalkulierte
Übungszeiteinheiten (ÜZE)
(45 min)
flächeneinheiten
(ÜFE)
jährliche
Gesamtmehrerträge
Mehrerträge
periodische Nutzung
periodische Nutzung
ab 2016
anteilig
ab 01.07.2015
Kleinsporthalle
20.060
0,5
7.522,50 EUR
15.045,00 EUR
1-Feldsporthalle
24.832
1
18.624,00 EUR
37.248,00 EUR
1,5-Feldsporthalle
11.788
1,5
13.261,50 EUR
26.523,00 EUR
2-Feldsporthalle
15.604
2
23.406,00 EUR
46.812,00 EUR
3-Feldsporthalle
17.994
3
40.486,50 EUR
80.973,00 EUR
Sportkomplexe
5.264
1
3.948,00 EUR
7.896,00 EUR
Gesamt
95.542
107.248,50 EUR
214.497,00 EUR
Hinzu kommt ab 2016 ein ermittelter Mehrertrag bei der Gesamterhöhung um 1,50 EUR in Höhe von
46.131,18 EUR jährlich aus der terminlichen Nutzung. Basis ist hierbei das Ergebnis 2013. In 2013
betrug der Anteil der Erträge aus der terminlichen Nutzung 17,7 % des Gesamtergebnisses.
Tabelle 5 Übersicht über die zu erwartenden Mehrerträge (detailliert) nach Jahren
Jahr
periodische Nutzung
2015*
2016
* Geltungszeitraum ab 01.07.2015
Terminliche Nutzung
Gesamt
107.248,50 EUR
23.065,59 EUR
130.314,09 EUR
214.497,00 EUR
46.131,18 EUR
260.628,18 EUR
Aus der Nutzung des Erwachsenensports nach der vollständigen Anpassung der Entgelte sind
Gesamtmehrerträge von jährlich rund 260.000,00 EUR zu erwarten.
Das prognostizierte Gesamtergebnis aus der Erhöhung der Entgelte für den Erwachsenensport
beträgt bei o. a. im Jahr 2015 130.314,09 EUR und im Jahr 2016 260.628,18 EUR. Die Mehrerträge
werden im Ergebnishaushalt 2015 und 2016 im PSP-Element 1.100.42.4.1.01 veranschlagt und
sollen zweckgebunden für die Investitionen in die Sportstätten verwendet werden.
4. Fazit
Die Nutzung der kommunalen Sportstätten für den Kinder- und Jugendsport bleibt hinsichtlich der
Leitlinien einer kinder- und familienfreundlichen Stadt sowie der im Sportprogramm 2015
beschlossenen sportpolitischen Leitlinien auch weiterhin entgeltfrei. U. a. mit solchen
Rahmenbedingungen wird den Kindern und Jugendlichen der Zugang zu Sportvereinen erleichtert
und die damit verbundene Entwicklung der eigenen Persönlichkeit unter Vermittlung von Werten wie
Fairness, Rücksichtnahme, Gemeinschaftsgefühl und Toleranz.
Die sach- und sportgerechte Verteilung der Nutzungszeiten für Übungszwecke und für den
Wettkampfbetrieb basiert unverändert auf den im Sportprogramm verankerten Zielstellungen der
sportpolitischen Leitsätze. Deshalb bleibt eine nachhaltige Verbesserung bei der Versorgung mit
Sporthallenfläche und mit zeitgemäßen Sportfreianlagen unerlässlich. Diese ist aber qualitativ und
quantitativ v.a. nur durch den Bau neuer Sporthallen, der schrittweisen Sanierung der vorhandenen
Hallen und einer soliden Bewirtschaftung möglich.
Auf Grund des derzeit jährlichen Zuwachses an vereinsgebundenen Sporttreibenden in
Größenordnung zwischen 2.500 - 3.000 ist es erforderlich, auch aus wirtschaftlichen
Gesichtspunkten über eine Verlängerung der Nutzungszeiten für den organisierten Sport
nachzudenken.
Das aktuelle Schulhausbauprogramm der Stadt Leipzig trägt zur Verbesserung der Sportinfrastruktur
in Form von Sporthallenneubauten und -sanierungen intensiv bei. Die dafür notwendigen
temporären Hallenschließungen und die quantitativen und qualitativen Defizite in der
Sportstättensituation verschärfen den Druck auf die Hallenvergabe. In diesem Zusammenhang
erfolgen die notwendigen Umlenkungen durch das Amt für Sport unter strikter Anwendung der
Vergabekriterien und Prioritätensetzungen.
5. Weitere Änderungen der Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt
Leipzig
Bei der in der neuen Entgeltordnung geregelten Überlassung von Übungszeiten in kommunal
verwalteten Sportstätten arbeitet das Amt für Sport auch weiterhin nach bewährten Kriterien, die
sportartspezifische Anforderungen und fachliche Bedürfnisse des Leipziger Sports berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang wird nach Abstimmung mit dem Amt für Gebäudemanagement zukünftig
auf die Beantragung von Nutzungszeiten in den Ferien verzichtet. Somit gilt in den Ferien die
periodische Nutzung. Für die Vereine bedeutet dies eine erhebliche bürokratische Vereinfachung
und für die Stadt eine langfristige Planungssicherheit für die Bereitstellung und Betreibung der
Sportstätten.
In der bisherigen Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt Leipzig sind zwar klare
Regelungen für die ordnungsgemäße Nutzung der kommunalen Sportstätten (z.B. Einhaltung der
Hallenordnungen etc.) getroffen, diese aber bei Verstößen nicht mit konkreten Sanktionen unterlegt.
Die Sanktionen reichen künftig von einer Kostenbeteiligung bei starken Verschmutzungen wie z. B.
unerlaubte Benutzung von Haftmitteln im Handballsport (teure Sonderreinigung notwendig) bis zum
Entzug von Nutzungszeiten bei mehrmaligen groben Verstößen gegen die Hallenordnung. Die
Sanktionen sind zukünftig Bestandteil des Vertrages (siehe Anlage IV), Seite 12 § 6, Absatz 4). Sie
werden jährlich auf Aktualität geprüft und bei Notwendigkeit durch das Amt für Sport in Abstimmung
mit dem Amt für Gebäudemanagement angepasst.
6. Folgen bei Nichtbestätigung
Eine Nichtbestätigung der Vorlage hätte zur Folge, dass keine zusätzlichen Mittel im Bereich der
Unterhaltung von Sportstätten zur Verfügung stehen würden.
Anlagen:
Anlage 1
Beispiele für die bisherigen und zukünftigen Kosten für die kommunale Sporthallennutzung bei
Entgelterhöhung für den Erwachsenensport und die Nutzung Sportstätten Dritter durch
Leipziger Sportvereine.
Anlage 2
Kostenkalkulation für die Sporthallen in Trägerschaft des Amtes für Sport
Anlage 3
Erläuterung der Kostenkalkulation
Anlage 4
Neue Fassung der „Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt Leipzig für die Nutzung
von kommunalen Sportstätten“, einschließlich Mustervertrag
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 20.05.2015
zu 18.2. Neufassung der Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt
Leipzig
Vorlage: DS-00610/14
Beschluss:
1. Die Ratsversammlung beschließt die neue Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der
Stadt Leipzig (siehe Anlage IV) für die Nutzung von kommunal verwalteten Sportstätten. Sie
tritt mit Wirksamkeit ab 01.01.2016 in Kraft.
2. Die alte Entgeltregelung für die Nutzung der von der Stadt Leipzig verwalteten Sportstätten
(RB-1078/11 vom 14.12.2011) wird aufgehoben.
3. Die Mehrerträge werden zweckgebunden für Investitionen in den Sportstätten verwendet.
4. Durch einen auf den 1.1.2016 geänderten Beginn des Inkrafttretens der Neufassung der
Sportstättenvergabeordnung entstünden im Laufe dieses Jahres Mindereinnahmen aus der
Vergabe von Sportstätten. Diese Mindereinnahmen dürfen nicht zu Lasten der investiven
und sonstigen Sportförderung gehen. Deren Etat bleibt auf dem im Doppelhaushalt
beschlossenen Niveau.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich angenommen bei 3 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 21. Mai 2015
Seite: 1/1
Anlage I
Beispiel: Nutzungsentgelt kommunaler Sportstätten (Kinder/Jugendliche = kostenfrei, Erwachsene 1,50 EUR)
Mitglieder
gesamt
Stand
01.01.2014
Verein
SG Motor-Gohlis-Nord Leipzig e.V.
Leipziger Sportverein Südwest e.V.
SG Leipziger Verkehrsbetriebe e.V.
SG Motor Leipzig West e.V.
SG Nordvorstadt e.V.
2312
920
1816
179
101
GesamtÜbungszeitJährliche
kosten für
davon K/J- einheiten pro
Kosten pro
SporthallenAnteil in %
Woche
Mitglied 2014
miete 2013 (in
(in h)
(in EUR)
EUR)
67,13
38,63
35,65
18,92
1,12
94,5
58
77
9
8,25***
2.100,00
5.967,00
9.041,00
1.269,00
1.616,00
0,91
6,49
4,98
7,09
16,00
Beispiel:
Ausgleich der
Mehrkosten bei Gesamt- kosten Kosten pro
Mehrkosten nach
Erhöhung der
für Sporthallen- Mitglied und
Erhöhung um
Entgelte für
miete nach
Jahr nach
1,50 EUR durch
Erwachsensport Erhöhung um Erhöhung um
Erhöhung Beitrag
um 1,50 EUR
1,50 EUR
1,50 EUR
pro Mitglied und
(in EUR)
(in EUR)
(in EUR)
Jahr
(in EUR)
1.050,00
2.983,50
4.520,50
634,50
808,00
3.150,00
8.950,50
13.561,50
1.903,50
2.424,00
1,36
9,73
7,47
10,63
24,00
0,45
3,24
2,49
3,54
8,00
Beispiel: Nutzungsentgelt Sportstätten anderer Eigentümer
Mitglieder
gesamt
Stand
01.01.2014
Verein
Tanz-SV Rot-Weiß Leipzig e.V.
Postschwimmverein Leipzig e.V. *
SV Lindenau 1848 e.V. Abt.Tennis
1. DSC Leipzig 06 e.V.
* Talentstützpunkt Leipziger Schwimmvereine
** Bahnstunden
*** kein Kinder- und Jugendsport
246
630
50
63
Übungszeitdavon K/Jeinheiten
Anteil in % pro Woche
(in h)
20,58
99,73
50,00
56,60
59
149**
21
28
Gesamtkosten für
Sporthallenmiete 2013
(in EUR)
28.200,00
56.335,00
1.937,00
2.640,00
Jährliche
Kosten pro
Mitglied 2014
(in EUR)
114,63
89,42
38,74
41,90
Beispiel:
Ausgleich der
Mehrkosten bei Gesamt- kosten Kosten pro
Mehrkosten nach
Erhöhung der
für Sporthallen- Mitglied und
Erhöhung um
Jahr nach
Entgelte für
miete nach
1,50 EUR durch
Erwachsensport Erhöhung um Erhöhung um
Erhöhung
1,50 EUR
um 1,50 EUR
1,50 EUR
Beitrag pro
(in EUR)
(in EUR)
(in EUR)
Mitglied und Jahr
(in EUR)
0,00
0,00
0,00
0,00
28.200,00
56.335,00
1.937,00
2.640,00
114,63
89,42
38,74
41,90
0,00
0,00
0,00
0,00
Anlage II
Kostenkalkulation für die Sporthallen in Trägerschaft des Amtes für Sport
Stand 19.09.2014
Prognose mit 2% Kostensteigerung pro Jahr gemäß Verbraucherpreisindex
Nachkalkulation
Personalkosten
42111000 Unterhaltung der Grundstücke/ baulichen
42113000 Pflege Freiflächen
42114000 Unterhaltg Grundst/baulichen Anl. dez.
42222000 UH Geräte, Ausstattg, Ausrüstg.
42222100 UH IT-Ausstattung
42231000 Erwerb bewegl. Sachanlageverm. bis 410 €
42311200 Mieten und Pachten Gebäude u. Grundst. d
42411200 Bewirtschaftung der Grdst./ baul.Anlagen
42419110 KR Wasser
42419120 KR Abwasser
42419121 KR Regenwasser
42419130 KR Strom
42419140 KR Heizkosten
42419160 Unterhaltsreinigung
42419190 KR Aufwendungen für Wäscherei
42419250 KR Schornsteinfeger, Emissionsmessung
42419260 KR turnusmäßige Sanitärserviceverträge
42511200 Aufwendungen für Haltung von Fahrzeugen
42531000 Erwerb bew Gegenstände bis 410 EUR
42552000 UH Geräte, Ausstattungen
42552100 UH IT-Ausstattung
42611200 Besondere Aufwendungen für Beschäftigte
42711200 Besondere Verwaltungs- und Betriebsaufw.
42812000 Aufwendungen für den Erwerb von Vorräten
42912000 Aufwendungen für sonst. Dienstleistungen
43170000 Zuschüsse an private Unternehmen
44232000 Datenverarbeitung dezentral
44299130 KR Rundfunk- und Fernsehgebühren
44310100 Porto und Transportkosten
44310300 Telefon, Internet
44310700 Bücher, Zeitschr. Drucks. Büromat. (deze
44310900 Reisekosten
44312000 Sachverständigen- und Gutachteraufwendun
44319100 sonstige Geschäftsaufwendungen (zentral)
44319200 sonstige Geschäftsaufwendungen(dezentral
44413200 Schadensfälle dezentral
44580000 Erstattg.aus lfd.Verw.Tätigk.an übrige B
47110000 Abschreib. immaterielles VM und Sachanla
kalkulatorische Zinsen
48112000 Aufw. a.int. Lstgsbez. (Serviceleistg.)
Gesamtergebnis
mögliche Übungszeiteinheiten
Kosten pro mögliche Übungszeiteinheit
2012
740.107,00
181.745,63
14.840,46
116.308,78
11.753,81
3.403,30
20.586,47
5.265,10
53.059,05
28.071,54
13.641,03
21.872,33
335.847,38
545.004,83
28.736,26
588,30
0,00
3.731,41
0,00
0,00
0,00
0,00
563,69
1.530,50
0,00
2.685,50
141.256,83
1.298,03
0,00
0,00
5.269,23
66,71
35,36
0,00
0,00
3.858,51
0,00
26.049,77
1.209.714,84
1.102.640,87
430,50
4.619.963,01
115.500
40,00
Vorkalkulation
2013
758.651,00
280.582,76
8.521,69
141.906,83
22.350,64
84.588,44
30.401,69
15.471,95
20.963,51
368.992,42
441.378,16
68.334,17
0,00
139,91
4.625,91
3.840,55
52.309,40
11.124,49
3.053,85
798,72
1.393,63
49,11
2.445,45
141.505,53
154,83
360,92
279,23
6.845,23
678,78
316,93
529,37
3,99
4.218,54
513,22
18.545,41
1.312.971,23
1.038.609,03
3.344,72
4.850.801,24
125.400
38,68
2014
730.854,00
286.190,00
8.690,00
144.740,00
0,00
0,00
0,00
22.800,00
86.280,00
31.010,00
15.780,00
21.380,00
376.370,00
450.210,00
69.700,00
0,00
140,00
4.720,00
3.920,00
53.360,00
11.340,00
3.110,00
810,00
1.420,00
50,00
2.490,00
144.340,00
160,00
370,00
280,00
6.980,00
690,00
320,00
540,00
0,00
4.310,00
520,00
18.920,00
1.339.230,65
1.038.609,03
3.410,00
4.884.043,68
128.700
37,95
2015
745.471,08
291.910,00
8.860,00
147.640,00
0,00
0,00
0,00
23.260,00
88.000,00
31.630,00
16.100,00
21.810,00
383.900,00
459.210,00
71.090,00
0,00
140,00
4.810,00
4.000,00
54.430,00
11.560,00
3.170,00
830,00
1.450,00
50,00
2.540,00
147.230,00
160,00
380,00
290,00
7.120,00
700,00
330,00
550,00
0,00
4.400,00
530,00
19.300,00
1.366.015,27
1.038.609,03
3.480,00
4.960.955,38
128.700
38,55
2016
760.380,50
297.750,00
9.040,00
150.590,00
0,00
0,00
0,00
23.730,00
89.760,00
32.260,00
16.420,00
22.250,00
391.580,00
468.390,00
72.510,00
0,00
140,00
4.910,00
4.080,00
55.520,00
11.790,00
3.230,00
850,00
1.480,00
50,00
2.590,00
150.170,00
160,00
390,00
300,00
7.260,00
710,00
340,00
560,00
0,00
4.490,00
540,00
19.690,00
1.393.335,57
1.038.609,03
3.550,00
5.039.405,10
128.700
39,16
2017
775.588,11
303.710,00
9.220,00
153.600,00
0,00
0,00
0,00
24.200,00
91.550,00
32.910,00
16.750,00
22.700,00
399.410,00
477.760,00
73.960,00
0,00
140,00
5.010,00
4.160,00
56.630,00
12.020,00
3.290,00
870,00
1.510,00
50,00
2.640,00
153.170,00
160,00
400,00
310,00
7.410,00
720,00
350,00
570,00
0,00
4.580,00
550,00
20.080,00
1.421.202,28
1.038.609,03
3.620,00
5.119.409,43
128.700
39,78
2018
791.099,87
309.780,00
9.400,00
156.670,00
0,00
0,00
0,00
24.680,00
93.390,00
33.570,00
17.090,00
23.150,00
407.400,00
487.320,00
75.440,00
0,00
140,00
5.110,00
4.240,00
57.760,00
12.260,00
3.360,00
890,00
1.540,00
50,00
2.690,00
156.230,00
160,00
410,00
320,00
7.560,00
730,00
360,00
580,00
0,00
4.670,00
560,00
20.480,00
1.449.626,33
1.038.609,03
3.690,00
5.201.015,23
128.700
40,41
2019
806.921,87
315.980,00
9.580,00
159.810,00
0,00
0,00
0,00
25.170,00
95.260,00
34.240,00
17.430,00
23.610,00
415.550,00
497.070,00
76.950,00
0,00
140,00
5.210,00
4.320,00
58.920,00
12.500,00
3.430,00
910,00
1.570,00
50,00
2.740,00
159.350,00
160,00
420,00
330,00
7.710,00
740,00
370,00
590,00
0,00
4.770,00
570,00
20.890,00
1.478.618,86
1.038.609,03
3.760,00
5.284.249,76
128.700
41,06
Anlage III
Kalkulation der Kosten je Übungszeiteinheit in den Sporthallen des Amtes für Sport
Gemäß Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung (Anlage 1 Nr. 5) hat 1 Übungszeiteinheit (ÜZE)
eine Dauer von 45 Minuten pro Feld.
1. Berechnung der Periodischen Vergabe (Montag – Freitag)
- Mögliche Belegung durch den Vereinssport gemäß Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung
(Anlage 2 Nr. 1) täglich von 17:15 Uhr bis 21:45 Uhr (vorher Belegung durch Schulsport).
- Dies entspricht 4,5 Zeitstunden bzw. 6 ÜZE täglich.
- Montag bis Freitag sind demnach 30 ÜZE zu vergeben.
2. Berechnung der Terminlichen Vergabe (Samstag, Sonntag)
- Mögliche Belegung gemäß Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung (Anlage 2 Nr. 4, 4.Absatz)
von 8:00 Uhr bis 21:45 Uhr.
- Dies entspricht 13,75 Zeitstunden bzw. 18 ÜZE täglich.
- Samstag und Sonntag sind demnach 36 ÜZE zu vergeben.
3. Berechnung der Gesamtvergabe (Montag – Sonntag)
- 30 ÜZE (Montag – Freitag) + 36 ÜZE (Samstag, Sonntag) entspricht 66 ÜZE (Montag – Sonntag)
pro Woche.
- 52 Wochen je Kalenderjahr abzüglich 2 Wochen für Feiertage und Reinigungs-/ Sanierungsarbeiten ohne Sportnutzungsmöglichkeit entsprich einer jährlichen Nutzung von 50 Wochen.
- Innerhalb eines Jahres ergibt dies 3.300 zu vergebende ÜZE.
4. Berechnung der Gesamtkosten für die Sporthallen des Amtes für Sport
- Die ÜZE sind aufgrund der unterschiedlichen Sporthallengrößen mit den entsprechenden
Übungsflächeneinheiten (ÜFE) zu multiplizieren.
- Folgende Hallen und Hallengrößen werden vom Amt für Sport verwaltet und gehen demnach in
die Berechnung ein:
Sporthallen
SH Biedermannstraße
Größe der Halle
1-Feld
SH Holzhausen
0,5-Feld
SH Thiemstraße
0,5-Feld
SH An der Kotzsche
2-Feld
SH Breitschuhstraße
1-Feld
SH Heinrichstraße
1-Feld
SH Mannheimer Str.
2-Feld
b.w.
Sporthallen
Größe der Halle
SH Rabet
3-Feld
SH Radrennbahn
3-Feld
SH Raschwitzer Str.
3-Feld
SH Wittenberger Str.
2-Feld
SH Leplaystraße/Turnen
3-Feld
SH Leplaystraße/oben
6-Feld
SH Schumann-Straße
1-Feld
SPO Sportforum
4-Feld
SH Brüderstraße
3-Feld
SH ARENA /Nebenhalle
3-Feld
Gesamt
39 Felder (ÜFE)
- aufsummiert ergibt dies 39 ÜFE.
Die ÜFE sind mit den ÜZE zu multiplizieren:
Jahr 2012 35 ÜFE (SH Rabet noch nicht am Netz, SH Schumannstr. in der Sanierung = 4 ÜFE
weniger) x 3.300 ÜZE ergibt 115.500 Übungsflächenzeiteinheiten (ÜFZE).
Jahr 2013 38 ÜFE (SH Schumannstr. in der Sanierung = 1ÜFE weniger) x 3.300 ÜZE ergibt
125.400 ÜFZE.
Ab Jahr 2014 39 ÜFE x 3.300 ÜZE ergibt 128.700 ÜFZE.
- Für die Ermittlung der Kosten je Übungszeiteinheit sind die Gesamtkosten durch die ÜFZE zu
teilen.
- Für 2012: 4.619.963,01 EUR / 115.500 ÜFZE.
- Für das Jahr 2012 ergeben sich kalkulierte Kosten je ÜZE und ÜFE von 40,00 EUR. Die
kalkulierten Kosten für die Folgejahre sind der Anlage II zu entnehmen.
Anlage IV
Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten der Stadt Leipzig
Die Stadt Leipzig erlässt für die Nutzung der durch die Kommune betriebenen Sportstätten auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 15 und 73 Abs. 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§ 10 bis 16 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung folgende Entgeltordnung:
§ 1 Gegenstand
(1) Diese Entgeltordnung mit den Anlagen 1 bis 4 gilt für die Zurverfügungstellung
und Nutzung aller Sporteinrichtungen der Stadt Leipzig, die für den Übungs-,
Trainings- und Wettkampfbetrieb bestimmt und separat zugänglich sind.
(2) Diese Entgeltordnung gilt nicht für verpachtete Sportstätten der Stadt Leipzig,
Sportstätten freier Träger und Sportstätten von Landeseinrichtungen etc. sowie
für Sporteinrichtungen, die sich in Schulgebäuden befinden und keinen separaten
Zugang besitzen.
Darüber hinaus gilt diese Entgeltordnung nicht für die Nutzung der Sportstätten
der Stadt Leipzig zur Durchführung des Vorschulsports der kommunalen und
freien Träger der Jugendhilfe. Ferner gilt diese Entgeltordnung nicht für den
kommunalen Schul- und Berufsschulsport.
(3) Die Zulassung zur Benutzung von Sporteinrichtungen der Stadt Leipzig erfolgt
ausschließlich auf der Basis des als Anlage 3 beigefügten und zwischen dem
Nutzer bzw. Antragsteller und der Stadt Leipzig, vertreten durch das Amt für
Sport, zu schließenden privatrechtlichen Nutzungsvertrages, dessen Inhalt die
Bestimmungen dieser Entgeltordnung, die Regelungen zu den Nutzergruppen
und Entgelttarifen gemäß Anlage 1 und die Bestimmungen der Sportstättenvergabeordnung gemäß Anlage 2 umfasst.
§ 2 Entgeltpflicht
(1) Für die sportliche Nutzung der Sportstätten der Stadt Leipzig wird für den
Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb nach Maßgabe dieser Entgeltordnung
ein privatrechtliches Entgelt auf Basis der als Anlage 1 beigefügten Entgelttarife
in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
(2) Das Nutzungsentgelt wird entsprechend der beabsichtigten Inanspruchnahme
der jeweiligen Sportstätte berechnet und richtet sich nach
a) Nutzergruppen,
b) Art, Beschaffenheit und Größe der einzelnen Sportstätte
(Übungsflächeneinheiten) sowie
c) Dauer der Nutzung (Übungszeiteinheiten).
2
(3) Erfolgt die Vermietung der jeweiligen Sportstätten im Rahmen eines Betriebes
gewerblicher Art, ist zuzüglich zum Nutzungsentgelt die gesetzliche Umsatzsteuer
zu entrichten.
§ 3 Fälligkeit des Entgeltes
(1) Bei periodischer Zuteilung einer Sportstätte wird das Nutzungsentgelt für diese
unabhängig von ihrer tatsächlichen Auslastung mit Beginn der dem Nutzer für die
Sportstätte zugewiesenen fortlaufenden Hallenzeiten fällig.
Dies gilt nicht, wenn der Nutzer die Rückgabe der zugewiesenen fortlaufenden
Hallenzeiten vier Wochen vor Nutzungsverzicht schriftlich gegenüber dem Amt für
Sport erklärt.
(2) Bei terminlicher Zuteilung einer Sportstätte wird das Nutzungsentgelt für diese
unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Sportstätte mit Wirksamkeit des
Nutzungsvertrages fällig.
Dies gilt nicht, wenn der Nutzer die Rückgabe des zugewiesenen Nutzungstermins bis zu zwei Wochen vor Nutzungsbeginn schriftlich gegenüber dem Amt für
Sport erklärt.
(3) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fristen ist der Eingang
der Rückgabeerklärung beim Amt für Sport der Stadt Leipzig maßgeblich. Es gilt
das Datum des Eingangsstempels des Amtes für Sport der Stadt Leipzig.
(4) Die Rechnungslegung erfolgt durch das Amt für Sport vierteljährlich zum Quartalsende.
§ 4 Entgeltschuldner
(1) Entgeltschuldner ist der in dem Nutzungsvertrag ausgewiesene Nutzer. Die Nutzergruppen sind in Anlage 1 „Nutzergruppen und Entgelttarife“ ausgewiesen.
(2) Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.07.2015 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung tritt die Entgeltordnung vom 14.12.2011 außer
Kraft.
Anlage 1: Nutzergruppen und Entgelttarife
Anlage 2: Sportstättenvergabeordnung
Anlage 3: Nutzungsvertrag
Anlage 4: Hallenbelegungskriterien
3
Anlage 1
Nutzergruppen und Entgelttarife
1 Nutzergruppen
Nutzergruppen sind:
A Kinder- und Jugendsport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied
im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind und des SSB selbst,
B Erwachsenensport der Sportvereine und -verbände, die Mitglied im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind und des SSB selbst,
C andere Nutzer, z.B. andere Sportvereine, die nicht unter die Nutzergruppen A und
B fallen, Vereine der Kinder- und Jugendpflege, Schulen in freier oder anderer
Trägerschaft, Dienstsport der Polizei, Feuerwehr und Zoll, Volkshochschule, Be
triebssport, Lehrersport, Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht, private Nutzer
2 Entgelte für die Nutzergruppen
(1) Die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgeltes regelt sich entsprechend der Zuordnung der Antragsteller zu den in Ziffer 3 „Entgelttabelle nach Nutzergruppen“
dieser Anlage aufgeführten Nutzergruppen A und B.
Der Kinder- und Jugendsport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied im SSB und im LSB sind, nutzt die kommunalen Sportstätten zum günstigsten Tarif.
Die Höhe des zu leistenden Nutzungsentgeltes im Erwachsenensport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied im SSB und im LSB sind, wird entsprechend dem prozentualen Kinder- und Jugendanteil an der Gesamtmitgliederzahl des Vereines berechnet.
Grundlage für die Berechnung der Entgelte bildet die zu Beginn des Kalenderjahres beim SSB erhobene Bestandsaufnahme der Mitgliederzahlen.
Nutzer, die keinen Anspruch auf kommunale Sportförderung haben, werden in die
Nutzergruppe B eingestuft.
(2) Zur Berechnung des Entgeltes werden unter Berücksichtigung der Eingruppierung in die Nutzergruppen die Übungsflächeneinheiten (ÜFE) mit den Übungszeiteinheiten (ÜZE) entsprechend der Antragstellung multipliziert.
4
3 Entgelttabelle nach Nutzergruppen
Nutzergruppen
Entgelt
je ÜZE
in EUR
bisher
Entgelt
je ÜZE
in EUR
01.07.2015
0,00 EUR
0,00 EUR
Anteil K/J über 50,0 % der Gesamtmitgliederzahl
1,00 EUR
2,50 EUR
Anteil K/J über 37,5 % bis 50,0 % der
Gesamtmitgliederzahl
2,00 EUR
3,50 EUR
Anteil K/J über 25,0 % bis 37,5 % der
Gesamtmitgliederzahl
3,00 EUR
4,50 EUR
Anteil K/J über 12,5 % bis 25,0 % der
Gesamtmitgliederzahl
4,00 EUR
5,50 EUR
5,00 EUR
6,50 EUR
6,00 EUR
7,50 EUR
9,00 EUR
10,50 EUR
15,00 EUR
39,00 EUR
Unterteilung der Nutzergruppen
A
Kinder – und Jugendsport
der Leipziger Sportvereine
und -verbände, die Mitglied
im Stadtsportbund (SSB)
und Landessportbund
(LSB) sind und des SSB
selbst
B
Erwachsenensport der
Sportvereine und verbände, die Mitglied im
Stadtsportbund (SSB) und
Landessportbund (LSB)
sind und des SSB selbst
Anteil K/J über 0 % bis 12,5 % der
Gesamtmitgliederzahl
C
andere Nutzer
Gruppen mit Vergünstigungen
z.B. andere Sportvereine, die nicht
unter die Nutzergruppen A und B fallen, Vereine der Kinder- und Jugendpflege, Schulen in freier oder anderer
Trägerschaft, Dienstsport der Polizei,
Feuerwehr und Zoll, Volkshochschule
Freie Gruppen
z.B. Betriebssport, Lehrersport
Kommerzielle Gruppen
z.B. Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht, private Nutzer
4 Übungsflächeneinheiten (ÜFE)
Die Sportstätten werden in Abhängigkeit von ihrer Größe und ihrer qualitativen Beschaffenheit in ÜFE eingeteilt. Sind Sportstätten mit nutzungseinschränkenden Mängeln behaftet, können sie ungeachtet ihrer Größe zu einer niedrigeren ÜFE herabgestuft werden. Folglich sind Abweichungen in der Zuordnung möglich.
5
Festlegung von ÜFE für die einzelnen Sportstätten:
(1) Turn- und Sporthallen
Sporträume (z.B. Gymnastik)
Kleinsporthallen
Einfeld-Sporthallen
Anderthalbfeld-Sporthallen
Zweifeld-Sporthallen
Dreifeld-Sporthallen
(unter 200 m²)
(unter 200 m²)
(ab 200 m²)
(ab 400 m²)
(ab 600 m²)
(ab 800 m²)
ÜFE
0,5
0,5
1,0
1,5
2,0
3,0
Die Größenangabe der Hallen beziehen sich auf die Hauptnutzungsfläche.
(2) Sportfreianlagen
Kleinspielfelder
Spielfelder
Großspielfelder
(unter 20 x 40 m)
(ab 20 x 40 m)
(ggf. mit LA-Anlagen)
(3) Sondersportanlagen
Krafträume
Werferhaus (Nordanlage)
Laufhalle/ Laufschlauch
Radrennbahn (Alfred-Rosch-Kampfbahn)
Spezialsportstätten (LA-Nordanlage, Fechthallen , Ringerhallen etc.)
0,5
1,0
3,0
1,0
1,0
1,5
3,0
*
* Die Spezialsportstätten werden in Abhängigkeit von ihrer Größe
den ÜFE unter (1) und (2) genannten Sportstätten zugeordnet
und aufgrund ihrer qualitativ höherwertigen Ausstattung mit +0,5
ÜFE berechnet.
5 Übungszeiteinheiten (ÜZE)
Die Dauer einer ÜZE wird für alle kommunalen Turn- und Sporthallen sowie alle
sonstigen Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Entgeltordnung für die Nutzung
von Sportstätten der Stadt Leipzig auf 45 Minuten festgelegt. Die Zuteilung von periodischen Hallenzeiten erfolgt in ÜZE pro Woche.
6
Anlage 2
Sportstättenvergabeordnung
1 Allgemeine Regelungen
Nutzungszeiten für den Trainings- und Wettkampfbetrieb in den Sportstätten der
Stadt Leipzig sind vorrangig den Leipziger Sportvereinen zuzuweisen. Darüber hinaus können auch Dritten Nutzungszeiten in den Sportstätten der Stadt Leipzig zur
sportlichen Nutzung, insbesondere für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zugewiesen werden.
Für die Nutzung der Sportstätten der Stadt Leipzig ist grundsätzlich ein schriftlicher
formeller Antrag an das Amt für Sport zu stellen.
BürgerserviDie entsprechenden Formulare sind im Internet unter www.leipzig.de
ce
Ämter und Behördengänge Formulare
Formulare nach Anliegen
Sport
abrufbar.
Die periodische und die terminliche Nutzung sind separat zu beantragen.
Die Zuweisung der Nutzungszeiten gilt nicht an Feiertagen. Diese sind gesondert
und ausschließlich als terminliche Nutzung zu beantragen. Ebenso gilt die Zuweisung der periodischen Nutzungszeiten nicht in den Weihnachtsferien in Sachsen.
Während dieser Zeit ist grundsätzlich keine Nutzung möglich. Über Ausnahmen kann
im Einzelfall entschieden werden.
Die Zuweisung von Nutzungszeiten für den freien Sport ist von Montag bis Freitag
grundsätzlich nur in der Zeit von 17:15 Uhr bis 21:45 Uhr möglich. Die Sportstätte ist
spätestens 15 min nach der zugewiesenen Nutzungszeit zu verlassen.
Terminliche Wochenendnutzungen sind vorrangig dem Wettkampfbetrieb vorbehalten.
Die Zuweisung von Hallenzeiten erfolgt dabei nach folgenden Gesichtspunkten:
- Größe des für die einzelne Sportart erforderlichen Spielfeldes,
- Beschaffenheit des Hallenbodens,
- Geräteausstattung der Hallen,
- örtliche Bindung zwischen Standort der Halle und Sitz des Sportvereines.
Die sach- und zweckgerechte Belegung der zugeteilten Hallenzeiten wird vom Amt
für Sport der Stadt Leipzig überprüft.
2 Prioritäten der Sportstättenvergabe
Entsprechend dem „Sportprogramm 2015 für die Stadt Leipzig“ (RBIV-1682/09 vom
17.06.2009) sowie der Sportförderungsrichtlinie der Stadt Leipzig in der jeweils aktuellen Fassung (derzeit RBV-553/10 vom 20.10.2010) werden die nachstehenden
Nutzergruppen in folgender Reihenfolge bei der Zuweisung von Übungszeiten in den
Sportstätten der Stadt Leipzig berücksichtigt:
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A Kinder- und Jugendsport der eingetragenen gemeinnützigen Sportvereine;
Erwachsenensport der eingetragenen gemeinnützigen Sportvereine (innerhalb
der Sportvereine gilt die Reihenfolge von Bundesliga abwärts bis zur Kreis- oder
Stadtklasse),
B andere Nutzer.
3 Periodische Nutzung
Ungeachtet der Regelung der §§ 1 und 2 dieser Sportstättenvergabeordnung gelten
für die periodische Sportstättenvergabe folgende weitergehende Festlegungen:
Ein neuer Antrag auf periodische Nutzungszeiten ist spätestens bis zum 30.06. des
laufenden Jahres schriftlich beim Amt für Sport der Stadt Leipzig einzureichen.
Verspätet eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur
Berücksichtigung finden, wenn noch Kapazitäten zur Verfügung stehen.
Die für die periodische Nutzung beantragten Nutzungszeiten müssen dem vorgegebenen 45-Minuten-Rhythmus folgen.
Nach Prüfung des Antrages erfolgt eine schriftliche Zuweisung in der Regel vier Wochen vor Beginn der beantragten Nutzungsperiode. Ist eine Nutzung nicht möglich,
erfolgt die Absage innerhalb von vier Wochen nach Posteingang des Antrages im
Amt für Sport.
Bei der Vergabe von Hallenzeiten für eine periodische Nutzung werden vorrangig berücksichtigt:
1. Hallensportarten vor Freiluftsportarten,
2. Mannschaftssportarten vor Individualsportarten (Fußball nur bis D-Jugend und bei
freien Kapazitäten),
3. anerkannte Schwerpunktsportarten vor allen anderen Sportarten.
Kinder- und Jugendmannschaften werden bei der Hallenvergabe in der Zeit bis
19:30 Uhr bevorzugt eingeordnet.
Die Mindestteilnehmerzahl pro Übungszeiteinheit je Sportgruppe ist sportartspezifisch und unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsklasse der Sportgruppe
grundsätzlich einzuhalten (siehe Anlage 4).
Die Mindestteilnehmerzahl bezieht sich auf eine Übungszeiteinheit in einer EinfeldSporthalle. Das Erreichen der jeweils vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl ist zwingende Voraussetzung für die Zuweisung von Hallenzeiten.
4 Terminliche Nutzung
Ungeachtet der Regelung der §§ 1 und 2 dieser Sportstättenvergabeordnung gelten
für die terminliche Sportstättenvergabe folgende weitergehende Festlegungen:
Ein Antrag auf terminliche Nutzung ist spätestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Nutzung schriftlich beim Amt für Sport der Stadt Leipzig einzureichen.
Eine terminliche Nutzung ist grundsätzlich nur an den Wochenenden bzw. gesetzlichen Feiertagen möglich. Ausnahmen sind nach Einzelfallprüfung jedoch möglich.
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Die schriftliche Zuweisung der Hallenzeiten erfolgt unmittelbar nach Prüfung des Antrages. Ausschlaggebend für die Zuweisung ist die tatsächliche Nutzungszeit, d. h.,
der 45-Minuten-Rhythmus findet für die terminliche Nutzung keine Anwendung.
Ausschlaggebend für die Zuteilung der Sporthallen sind bei der terminlichen Belegung folgende Kriterien:
- Schwerpunktsportarten/Schwerpunktprojekte/Veranstaltungen gemäß Sportprogramm,
- Spielklasse/Leistungsstärke,
- Vorgaben der Sportfachverbände (z. B. Anstoß-/Anwurfzeiten, Ausstattung, Beschaffenheit).
5 Nutzungsausschluss
Die beantragte Nutzung ist zu versagen, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung
besteht, dass während der Nutzung zu strafbarem und ordnungswidrigem Verhalten
aufgerufen wird bzw. durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Leipzig zu
befürchten ist.
6 Nutzungseinschränkungen
Die Stadt Leipzig, vertreten durch das Amt für Sport, ist bei besonderen Situationen,
insbesondere Havarien, Bau- und Sanierungsmaßnahmen usw. berechtigt, Hallenschließungen oder Nutzungseinschränkungen bzw. Umverlagerungen der Nutzer in
andere Sporthallen zu veranlassen.
7 Nutzerpflichten
Die Sportstätten der Stadt Leipzig dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn
eine vom Nutzer und der Stadt Leipzig, vertreten durch das Amt für Sport der Stadt
Leipzig, unterschriebene Ausfertigung des Nutzungsvertrages vorliegt, aus dessen
Anlage sich die konkrete Zuweisung der Nutzungszeiten für die jeweilige Sportstätte
ergibt.
Mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages erkennt der Nutzer die Benutzungsbedingungen einschließlich der jeweiligen Sportstättenordnung (siehe Aushang der Ordnung in der Sportstätte) sowie die Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten
der Stadt Leipzig in ihrer jeweils gültigen Fassung an.
Der Nutzer darf die Sportstätte nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzen.
Eine Weitervermittlung des Nutzungsrechtes an Dritte ist nicht gestattet und führt
zum Verlust der Nutzungsberechtigung.
Der Nutzer verpflichtet sich, wahrheitsgemäße Angaben zu den Nutzergruppen, den
in der Sportstätte ausgeübten Sportarten und allen weiteren für die Nutzung relevanten Kriterien zu machen. Ein Verstoß wird mit Entzug der Nutzungszeiten geahndet.
Die in den einzelnen Sportstätten ausgewiesenen Hausordnungen sind einzuhalten.
Technische Anlagen in den Räumlichkeiten dürfen nur von den Mitarbeitern des Nutzungsgebers oder durch von diesen eingewiesene Personen bedient werden. Andere
9
Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Nutzungsgebers aufgestellt und benutzt
werden.
Dekorationen, Veränderungen oder Einbauten an Einrichtungen und Anlagen in den
Räumlichkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Nutzungsgebers. Damit
entstehende Aufwendungen gehen zu Lasten des Nutzers, der auch die Kosten für
die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt.
Das unabgestimmte Anbringen von Schildern, sonstigen Hinweisen und Aufklebern
an Wänden und Türen ist strengstens untersagt. Für den Fall dadurch eingetretener
Beschädigungen erklärt der Nutzer seine volle Haftungsübernahme.
Der Nutzer verpflichtet sich, die bestehenden Vorschriften über den Brandschutz in
den Räumen zu beachten und die danach erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu
treffen. Soweit technische Anlagen vom Nutzer mitgebracht und installiert werden,
müssen diese den entsprechenden DIN-Normen bzw. VDE-Vorschriften entsprechen.
Der Nutzer pflegt oder verbreitet kein gewalttätiges, rassistisches, antisemitisches
oder anderweitig diskriminierendes Gedankengut. Ein Verstoß wird mit Entzug der
Nutzungszeiten geahndet.
8 Haftung/Schadenersatzansprüche
(1) Für alle Schäden, die durch den Nutzer, seine Mitglieder, Besucher oder Dritte
anlässlich der vertraglichen Nutzung am Vertragsgegenstand verursacht werden (aus Anlass der Benutzung entstehen), haftet der Nutzer. Er haftet in dem
genannten Zusammenhang insbesondere für Schäden, die am Gebäude oder
Inventar der Stadt durch Anbringen von Dekoration oder Werbung, durch Einbringen fremder oder Veränderungen eigener Einrichtungsgegenstände entstehen.
(2) Der Nutzer hat die Stadt von sämtlichen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüchen, freizustellen, die aus dem Anlass der Überlassung der
Sportstätte an den Nutzer, von Mitgliedern des Nutzers, anderen Benutzern,
Besuchern oder Dritten gegen die Stadt gerichtet werden. Für Ansprüche aus
der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet die Stadt nur insoweit, als
dies der Zustand der Mietsache vor deren Überlassung an den Nutzer zu begründen vermag. In diesem Zusammenhang drohende Gefahren hat der Nutzer der Stadt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Stadt kann von dem Nutzer den vorherigen Abschluss einer Versicherung
zur Deckung o. g. Ansprüche verlangen. Sie ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Nutzers beseitigen zu lassen.
(4) Die Stadt haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke
und andere von den Benutzern mitgebrachte oder abgestellte Gegenstände in
und auf den vertragsgegenständlichen Sportstätten.
1
Anlage 3
Muster Vertrag
(Vertragsnummer)
V e r t r a g
zwischen der
Stadt Leipzig
vertreten durch den Oberbürgermeister,
endvertreten durch das Amt für Sport
im Folgenden Stadt Leipzig genannt
und dem
........................................
........................................
........................................
im Folgenden Nutzer genannt
wird folgender Vertrag geschlossen.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Die Stadt Leipzig stellt dem Nutzer in den in der Anlage „..........“ benannten Sportstätten der Stadt Leipzig Nutzungszeiten für *sportliche Aktivitäten* zur Verfügung.
Dauer und Zeitpunkt der zugewiesenen Nutzungszeiten ergeben sich aus der Anlage
„..........“.
Das Amt für Sport der Stadt Leipzig ist berechtigt, in besonderen Situationen, wie
insbesondere bei Havarien, Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Nutzungseinschränkungen bzw. Umverlagerungen des Nutzers in andere geeignete Sportstätten zu
veranlassen.
Des Weiteren ist das Amt für Sport der Stadt Leipzig berechtigt, bei Bedarf entsprechend der Prioritätensetzung des jeweils gültigen Sportprogramms und der Sportförderung Hallenzeiten entsprechend dem Schuljahreszyklus neu zu vergeben.
Ein Anspruch des Nutzers auf eine Zuweisung von Nutzungszeiten in einer bestimmten Sportstätte besteht ausdrücklich nicht.
§ 2 Vertragsbeginn und Kündigung des Vertrages
Das Vertragsverhältnis beginnt am .......... 2015.
Es kann von der Stadt Leipzig sowie vom Nutzer unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
Das Vertragsverhältnis ist aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündbar.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen
1
-
der Nutzer mit der Zahlung des Nutzungsentgeltes in Verzug gerät,
ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Nutzers eröffnet
oder die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden ist
oder eine Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über das
Vereinsvermögen des Nutzers ergangen ist oder wenn der Nutzer seinen Vereinsbetrieb auflöst bzw. ein Liquidationsverfahren eingeleitet wird.
Darüber hinaus ist das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündbar, wenn
- der Nutzer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Abmahnung durch die Stadt Leipzig nicht bzw. nicht innerhalb einer angemessenen Frist
nachkommt oder
- eine grundlegende behördliche Genehmigung zum Betreiben der Sportstätte
rechtswirksam versagt oder entzogen wurde.
Verliert der Nutzer die vom Finanzamt zuerkannte Gemeinnützigkeit, steht der Stadt
Leipzig ein Recht zur Änderungskündigung bezüglich der vereinbarten Vertragskonditionen, welche der Gemeinnützigkeit Rechnung tragen, zu.
Die Kündigung bzw. Änderungskündigung ist schriftlich zu erklären.
§ 3 Nutzungsentgelt
Für die unter § 1 genannte Zurverfügungstellung der Nutzungszeiten zahlt der Nutzer
der Stadt Leipzig ein Nutzungsentgelt.
Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich in Abhängigkeit von der Dauer der Nutzung nach der Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten der Stadt Leipzig
sowie deren Anlage 1 „Nutzergruppen und Entgelttarife“ in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Zahlung des Nutzungsentgeltes
Das Nutzungsentgelt ist vierteljährlich nach Rechnungslegung durch die Stadt Leipzig auf eines in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.
Das Fälligkeitsdatum für die Zahlung des Nutzungsentgeltes wird auf der vierteljährlich erstellten Rechnung gegenüber dem Nutzer ausgewiesen.
§ 5 Ausschluss einer Gewährleistung
Dem Nutzer ist der Zustand der in der Anlage .......... benannten Sportstätten bekannt.
Die Nutzung der Sportstätten erfolgt durch den Nutzer unter Berücksichtigung der
jeweils vorzufindenden zeitlichen, örtlichen und witterungsbedingten Gegebenheiten
auf eigene Gefahr.
Der Nutzer stellt die Stadt Leipzig insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadenersatzansprüchen frei.
1
§ 6 Nutzung der Sportstätten
1. Der Nutzer verpflichtet sich, die von ihm genutzten Sportstätten sowie das darin
befindliche Inventar bzw. die zur Verfügung gestellten Geräte ausschließlich zu
sportlichen Zwecken zu nutzen sowie schonend und pfleglich zu behandeln.
Eine andere Nutzung ist unzulässig.
Gleiches gilt für einen Sportbetrieb, der nicht dem Charakter der jeweiligen Sportanlage bzw. der zur Verfügung gestellten Geräte entspricht.
Der Nutzer nimmt dahingehend seine Aufsichtpflicht war.
2. Eine Weitervermittlung bzw. eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist
nicht gestattet.
3. Der Nutzer ist verpflichtet, vor Beginn der Nutzung den ordnungsgemäßen Zustand der von ihm zu nutzenden Sportstätten sowie der darin befindlichen Sportgeräte und des Inventars zu prüfen und eventuell bestehende Mängel, Schäden
und Verunreinigungen an den Sportstätten sowie dem in den Sportstätten befindlichen Zubehör, sobald er sie bemerkt, in das in der jeweiligen Sportstätte befindliche Hallenbuch mit Name des Nutzers, Datum, Uhrzeit und Unterschrift des
Trainingsleiters einzutragen.
Für Schäden Mängel und Verunreinigungen an den Sportstätten sowie dem in
den Sportstätten befindlichen Zubehör, die nicht in das in der jeweiligen Sportstätte befindliche Hallenbuch eingetragen wurden und die nicht erweislich außerhalb
der Nutzungszeit des Nutzers durch Dritte verursacht wurden, haftet der Nutzer.
4. Zuwiderhandlungen des Nutzers gegen die Nutzungsbestimmungen werden mit
den folgenden Sanktionen geahndet:
•
Verstoß gegen die Hallenordnung (insbesondere gegen das Alkohol- und
Rauchverbot, Überziehung der zugewiesenen Nutzungszeit ohne vorherige Beantragung, Nichtbefolgen der Anordnungen des Hallenpersonals,
usw.):
1. Verstoß:
Abmahnung
1. Wiederholungsfall: 2. Abmahnung mit Mitteilung, dass bei einem
weiteren Wiederholungsfall die Hallenzeit entzogen
wird.
2. Wiederholungsfall: Entzug der Hallenzeit
•
Nichtnutzung einer gebuchten terminlichen Belegung und Überziehung der
Hallenzeit bei terminlicher oder periodischer Nutzung:
Erhebung des Nutzungsentgeltes für die gebuchte Hallenzeit zuzüglich der
Überziehungzeit und anteilige Kostenübernahme für den Personaleinsatz
•
Nichtbeachtung des Haft- und Klebemittelverbotes:
1. Verstoß:
Der verantwortliche Verein (Heimmannschaft) wird
abgemahnt und trägt die Kosten der Sonderreinigung.
1
2. Verstoß:
Der verantwortliche Verein (Heimmannschaft) trägt
die Kosten der Sonderreinigung und erhält eine
zweite Abmahnung mit dem Hinweis, dass bei einem weiteren Wiederholungsfall die Hallenzeit entzogen wird.
3. Verstoß:
Der verantwortliche Verein (Heimmannschaft) trägt
die Kosten der Sonderreinigung. Die Trainingszeiten der Heimmannschaft werden entzogen.
5. Dekorationen, Veränderungen oder Einbauten an Einrichtungen und Anlagen in
den Sportstätten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Sporthallen verwaltenden Amtes der Stadt Leipzig. Damit entstehende Aufwendungen
gehen zu Lasten des Nutzers, der auch die Kosten für die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes trägt.
6. Soweit technische Anlagen vom Nutzer mitgebracht und installiert werden, müssen diese den entsprechenden DIN-Normen bzw. VDE-Vorschriften entsprechen.
7. Der Nutzer hat die Sportstätten sowie die darin befindlichen Gerätschaften und
das sonstige Inventar in dem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, in dem
er sie übernommen hat.
8. Ist der Nutzer im Besitz eines Schlüssels für eine Sportstätte, so ist er nach Beendigung der Nutzung verpflichtet, die Lichtquellen in der Sportstätte auszuschalten, die Wasserzapfstellen zu verschließen und die Sportstätte ordnungsgemäß
abzuschließen.
9. Der Nutzer hat die Pflicht, von ihm oder Dritten mitgebrachte Gegenstände nach
Beendigung der Nutzung unverzüglich und auf eigene Kosten aus der Sportstätte
zu entfernen.
10. Abfälle und Verunreinigungen in bzw. auf der Sportstätte sind von dem Nutzer
nach Beendigung der Nutzung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen und
ordnungsgemäß zu entsorgen.
11. Sofern der Nutzer den unter den Absätzen 8, 9 und 10 genannten Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist die Stadt Leipzig berechtigt, die
hierfür notwendigen Maßnahmen auf Rechnung und Kosten des Nutzers durchführen zu lassen.
12. Die von der Stadt Leipzig beauftragten Mitarbeiter üben gegenüber dem Nutzer
und sämtlichen von ihm beauftragten Dritten das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Sie haben jederzeit Zutritt zu den überlassenen Sportstätten.
13. Technische Anlagen in sämtlichen Sportstätten dürfen nur von den Mitarbeitern
der Stadt Leipzig oder durch von diesen eingewiesene Personen bedient werden.
Andere Anlagen dürfen nur nach vorheriger Absprache und mit Zustimmung der
Stadt Leipzig aufgestellt und benutzt werden.
1
14. In bzw. auf sämtlichen Sportstätten der Stadt Leipzig herrscht absolutes Rauchverbot. Der Gebrauch jeder Art von offenem Feuer ist nicht gestattet.
15. Das unabgestimmte Anbringen von Schildern, sonstigen Hinweisen und Aufklebern an Wänden und Türen ist strengstens untersagt. Für den Fall dadurch eintretender Beschädigungen erklärt der Nutzer seine volle Haftungsübernahme.
§ 7 Mitteilungspflichten des Nutzers
Der Nutzer verpflichtet sich, das Amt für Sport unverzüglich über folgende Änderungen zu informieren:
- Änderungen der Kontaktdaten (z. B. personelle Änderungen im Vorstand, Anschriftsänderungen, Änderung der Kontoverbindung),
- Wegfall der Gemeinnützigkeit,
- Satzungsänderungen,
- Insolvenz,
- Wegfall des Bedarfs von Nutzungszeiten,
- Nichtnutzung der zugewiesenen Sportstätte bei periodischer Nutzung über einen
Zeitraum von vier Wochen hinaus / regelmäßige Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl,
- Änderungen, die Nutzer betreffend (Altersklasse, Sportart, Belegungsstärke).
§ 8 Haftung
1. Der Nutzer haftet der Stadt Leipzig entsprechend der gesetzlichen Vorschriften
für alle Schäden, die insbesondere am Nutzungsgegenstand (Raum, Inventar,
Anlagen u. ä.) durch den Nutzer, seine Angestellten, Beauftragten oder sonstige
Hilfspersonen und deren Tätigkeiten sowie durch Besucher und sonstige Dritte,
denen der Nutzer den Zugang zu den von ihm genutzten Sportstätten gewährt,
schuldhaft verursacht werden.
Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter der Stadt Leipzig im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stadt Leipzig.
Dem Nutzer obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
2. Die Stadt Leipzig übernimmt keine Haftung für Mitwirkende oder Besucher von
Veranstaltungen des Nutzers über den Rahmen der üblichen Haftungsverantwortung als Gebäudeeigentümer hinaus.
3. Ferner übernimmt die Stadt Leipzig keine Haftung für vom Nutzer oder dritten
Personen eingebrachte Gegenstände, einschließlich der Garderobe des Nutzers,
Veranstalters, Mitwirkender oder Besucher.
Der Nutzer stellt die Stadt Leipzig insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
§ 9 Werbung
Die Werberechte in den Sporthallen (Bandenwerbung, Aufsteller usw.) innerhalb der
Sporthallen liegen bei der Stadt Leipzig, Amt für Sport.
Die Anbringung von Werbung im Rahmen der Nutzung der Sporthallen ist immer nur
temporär und nur innerhalb der genehmigten Nutzungszeiten möglich.
1
Die Genehmigung zur Anbringung von Werbung, die Art der Befestigung oder Aufstellung von Werbeanlagen innerhalb der Nutzungszeiten ist mind. 2 Wochen vor der
geplanten Aufstellung beim Amt für Sport, SG Objektverwaltung/Objektbewirtschaftung zu beantragen. Nur mit erteilter Genehmigung ist die Anbrigung/Aufstellung der Werbeanlagen möglich
§ 10 Rückgabe und Entzug von Nutzungszeiten
1. Bei einer periodischen Nutzung kann die Rückgabe der zugewiesenen fortlaufenden Hallenzeiten bis vier Wochen vor Nutzungsbeginn durch schriftliche Anzeige
gegenüber dem Amt für Sport erfolgen.
2. Bei der terminlichen Zuteilung einer Sportstätte kann die Rückgabe des zugewiesenen Nutzungstermins bis zu zwei Wochen vor Nutzungsbeginn schriftlich gegenüber dem Amt für Sport erklärt werden.
3. Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fristen ist der Eingang
der Rückgabeerklärung beim Amt für Sport der Stadt Leipzig maßgeblich. Es gilt
das Datum des Eingangsstempels des Amtes für Sport der Stadt Leipzig.
4. Kommt der Nutzer seinen in § 6 Abs. 8 und 9 genannten Verpflichtungen nicht
oder teilweise nicht nach oder handelt der Nutzer den im § 6 Abs. 4 genannten
Bestimmungen zuwider oder betreibt der Nutzer in der Sportstätte einen Sport,
der nicht dem Charakter der jeweiligen Sportanlage entspricht, ist die Stadt Leipzig berechtigt, dem Nutzer die Nutzungszeiten für die jeweilige Sportstätte vorübergehend oder auf Dauer zu entziehen.
§ 11 Beendigung des Vertragsverhältnisses
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche dem Nutzer durch das Amt
für Sport der Stadt Leipzig für die von ihm genutzten Sportstätten zur Verfügung gestellten Schlüssel an das Sporthallen verwaltende Amt der Stadt Leipzig zurück zu
geben.
Für eventuelle Verluste haftet der Nutzer in dem Maße, dass die Stadt Leipzig berechtigt ist, auf seine Kosten, sofern dies zur Sicherung der jeweiligen Sportstätte
und des darin befindlichen Inventars notwendig sein sollte, die komplette Schließanlage der Sportstätte auswechseln zu lassen.
§ 12 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
Dieser Vertrag gibt die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Abreden vollständig wieder.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen bzw. werden hiermit aufgehoben.
Eine Abänderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform, auf die rechtswirksam
nur schriftlich verzichtet werden kann.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen und eventuell abgeschlossener Nachträge rechtsunwirksam sein oder werden,
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt.
1
Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die unter Wahrung der
gesetzlichen Bestimmungen dem Vertragsgedanken am ehesten Rechnung tragen.
§ 14 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Leipzig.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leipzig.
Im Auftrag
........................................
Stadt Leipzig
Amt für Sport
........................................
Nutzer
Datum:
Datum:
1
Anlage 4
Hallenbelegungskriterien
Sportarten /
Sportbereiche
Mindestteilnehmerzahl1) Übungszeiteinheiten (1 ÜZE = 45 Minuten) für eipro Übungseinheit (ÜE) ne Sportgruppe pro Woche
Turnhalle
(1 ÜE ≈
400m2
Hallenfläche, z. B.
15x27m)
A
Sporthalle
(3ÜE,
z. B.
27x45m)
Freizeitsport
/ Jugend
der untersten Spielklasse
Höherklassige
Jugend / Aktive der drei
untersten aktiven Spielklassen
Aktive
der
mittleren
Spielklasse
Aktive
der zwei
höchsten
Spielklassen
Ballsportarten
Basketball
10
302)3)
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE 10 ÜZE
Faustball
8
102)
2 ÜZE
2 ÜZE
4 ÜZE
Handball
10
142)
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE 10 ÜZE
Hockey
10
12
2 ÜZE
2 ÜZE
4 ÜZE
Volleyball
12
362)3)
3 ÜZE
6 ÜZE
8 ÜZE 12 ÜZE
B
6 ÜZE
6 ÜZE
Turn- und Gymnastikdisziplinen
Allgemeines Gerätturnen
12
–
2 ÜZE
4 ÜZE
–
–
Allgemeine Gymnastik
144)
–
2 ÜZE
–
–
–
Jedermannturnen
14
–
2 ÜZE
–
–
–
Kindersport
14
–
2 ÜZE
–
–
–
Kinderturnen
14
–
2 ÜZE
–
–
–
Kunstturnen
6
18
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
9 ÜZE
14
–
1 ÜZE
–
–
–
Rhythmische
Sportgymnastik
4
12
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
9 ÜZE
Seniorenturnen
14
–
1 ÜZE
–
–
–
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
9 ÜZE
–
–
Mutter-, KindTurnen
Trampolinturnen
C
Boxen
6
18
15
–
2 ÜZE
–
6
–
2 ÜZE
4 ÜZE
Gesundheitssport
Gesundheitssport
D
5)
Kampfsportarten
6 ÜZE 10 ÜZE
1
Fechten
10
–
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
andere
Kampfsportarten
(z. B. asiatische
Kampfsportarten,
Judo, Ringen)
12
–
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE 10 ÜZE
Kunstradfahren
2
–
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
9 ÜZE
Radball
4
–
2 ÜZE
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
182)3)
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
9 ÜZE
6 ÜZE 10 ÜZE
E
9 ÜZE
Radsportarten
F
Rückschlagsportarten
Badminton
6
Tischtennis
10
–5)
2 ÜZE
4 ÜZE
Tanz
20
–
2 ÜZE
–
–
–
Turniertanz
10
–
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
9 ÜZE
15
–
2 ÜZE
2 ÜZE
4 ÜZE
4 ÜZE
G
Tanzen
H
Freiluftsportarten
Konditionstraining
für Freiluftsportarten u.ä. (z.B.
Fußball6), Kanusport, Leichtathletik, Schwimmen,
Skisport, Tennis)
Im Behindertensport werden 50 % der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahlen in den einzelnen Sportarten zur Belegung herangezogen.
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Die Gruppenstärken beziehen sich auf die genannten Hallengrößen. Bei größeren
und kleineren Hallen erhöht oder verringert sich die Mindestteilnehmerzahl entsprechend. Für den Hochleistungssport (nicht nur Mannschaften) können die Teilnehmerzahlen bis zu 50 % reduziert werden, wenn es für das wettkampfgerechte Training erforderlich ist.
Kann im Übungsbetrieb – je nach Leistungsstärke – mit reduzierter Teilnehmerzahl
auch auf 1/3-Halle (analog Turnhalle) gespielt werden.
Voraussetzung: entsprechende Spielfelder
In begründeten Fällen kann bei Wettkampfgruppen diese Zahl unterschritten werden, es muss jedoch eine Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen erreicht werden.
Ist möglichst nur auf 1/3- Halle zu beschränken.
Gilt nur für Damenmannschaften und bis zur männlichen C-Jugend.
Anlage IV
Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten der Stadt Leipzig
Die Stadt Leipzig erlässt für die Nutzung der durch die Kommune betriebenen Sportstätten auf der Grundlage der §§ 28 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 15 und 73 Abs. 2 der
Sächsischen Gemeindeordnung in Verbindung mit den §§ 10 bis 16 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung folgende Entgeltordnung:
§ 1 Gegenstand
(1) Diese Entgeltordnung mit den Anlagen 1 bis 4 gilt für die Zurverfügungstellung
und Nutzung aller Sporteinrichtungen der Stadt Leipzig, die für den Übungs-,
Trainings- und Wettkampfbetrieb bestimmt und separat zugänglich sind.
(2) Diese Entgeltordnung gilt nicht für verpachtete Sportstätten der Stadt Leipzig,
Sportstätten freier Träger und Sportstätten von Landeseinrichtungen etc. sowie
für Sporteinrichtungen, die sich in Schulgebäuden befinden und keinen separaten
Zugang besitzen.
Darüber hinaus gilt diese Entgeltordnung nicht für die Nutzung der Sportstätten
der Stadt Leipzig zur Durchführung des Vorschulsports der kommunalen und
freien Träger der Jugendhilfe. Ferner gilt diese Entgeltordnung nicht für den
kommunalen Schul- und Berufsschulsport.
(3) Die Zulassung zur Benutzung von Sporteinrichtungen der Stadt Leipzig erfolgt
ausschließlich auf der Basis des als Anlage 3 beigefügten und zwischen dem
Nutzer bzw. Antragsteller und der Stadt Leipzig, vertreten durch das Amt für
Sport, zu schließenden privatrechtlichen Nutzungsvertrages, dessen Inhalt die
Bestimmungen dieser Entgeltordnung, die Regelungen zu den Nutzergruppen
und Entgelttarifen gemäß Anlage 1 und die Bestimmungen der Sportstättenvergabeordnung gemäß Anlage 2 umfasst.
§ 2 Entgeltpflicht
(1) Für die sportliche Nutzung der Sportstätten der Stadt Leipzig wird für den
Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb nach Maßgabe dieser Entgeltordnung
ein privatrechtliches Entgelt auf Basis der als Anlage 1 beigefügten Entgelttarife
in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
(2) Das Nutzungsentgelt wird entsprechend der beabsichtigten Inanspruchnahme
der jeweiligen Sportstätte berechnet und richtet sich nach
a) Nutzergruppen,
b) Art, Beschaffenheit und Größe der einzelnen Sportstätte
(Übungsflächeneinheiten) sowie
c) Dauer der Nutzung (Übungszeiteinheiten).
2
(3) Erfolgt die Vermietung der jeweiligen Sportstätten im Rahmen eines Betriebes
gewerblicher Art, ist zuzüglich zum Nutzungsentgelt die gesetzliche Umsatzsteuer
zu entrichten.
§ 3 Fälligkeit des Entgeltes
(1) Bei periodischer Zuteilung einer Sportstätte wird das Nutzungsentgelt für diese
unabhängig von ihrer tatsächlichen Auslastung mit Beginn der dem Nutzer für die
Sportstätte zugewiesenen fortlaufenden Hallenzeiten fällig.
Dies gilt nicht, wenn der Nutzer die Rückgabe der zugewiesenen fortlaufenden
Hallenzeiten vier Wochen vor Nutzungsverzicht schriftlich gegenüber dem Amt für
Sport erklärt.
(2) Bei terminlicher Zuteilung einer Sportstätte wird das Nutzungsentgelt für diese
unabhängig von einer tatsächlichen Nutzung der Sportstätte mit Wirksamkeit des
Nutzungsvertrages fällig.
Dies gilt nicht, wenn der Nutzer die Rückgabe des zugewiesenen Nutzungstermins bis zu zwei Wochen vor Nutzungsbeginn schriftlich gegenüber dem Amt für
Sport erklärt.
(3) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fristen ist der Eingang
der Rückgabeerklärung beim Amt für Sport der Stadt Leipzig maßgeblich. Es gilt
das Datum des Eingangsstempels des Amtes für Sport der Stadt Leipzig.
(4) Die Rechnungslegung erfolgt durch das Amt für Sport vierteljährlich zum Quartalsende.
§ 4 Entgeltschuldner
(1) Entgeltschuldner ist der in dem Nutzungsvertrag ausgewiesene Nutzer. Die Nutzergruppen sind in Anlage 1 „Nutzergruppen und Entgelttarife“ ausgewiesen.
(2) Mehrere Entgeltschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Entgeltordnung tritt die Entgeltordnung vom 14.12.2011 außer
Kraft.
Anlage 1: Nutzergruppen und Entgelttarife
Anlage 2: Sportstättenvergabeordnung
Anlage 3: Nutzungsvertrag
Anlage 4: Hallenbelegungskriterien
3
Nutzergruppen und Entgelttarife
Anlage 1
1 Nutzergruppen
Nutzergruppen sind:
A Kinder- und Jugendsport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied
im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind und des SSB selbst,
B Erwachsenensport der Sportvereine und -verbände, die Mitglied im Stadtsportbund (SSB) und Landessportbund (LSB) sind und des SSB selbst,
C andere Nutzer, z.B. andere Sportvereine, die nicht unter die Nutzergruppen A und
B fallen, Vereine der Kinder- und Jugendpflege, Schulen in freier oder anderer
Trägerschaft, Dienstsport der Polizei, Feuerwehr und Zoll, Volkshochschule, Be
triebssport, Lehrersport, Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht, private Nutzer
2 Entgelte für die Nutzergruppen
(1) Die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgeltes regelt sich entsprechend der Zuordnung der Antragsteller zu den in Ziffer 3 „Entgelttabelle nach Nutzergruppen“
dieser Anlage aufgeführten Nutzergruppen A und B.
Der Kinder- und Jugendsport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied im SSB und im LSB sind, nutzt die kommunalen Sportstätten zum günstigsten Tarif.
Die Höhe des zu leistenden Nutzungsentgeltes im Erwachsenensport der Leipziger Sportvereine und -verbände, die Mitglied im SSB und im LSB sind, wird entsprechend dem prozentualen Kinder- und Jugendanteil an der Gesamtmitgliederzahl des Vereines berechnet.
Grundlage für die Berechnung der Entgelte bildet die zu Beginn des Kalenderjahres beim SSB erhobene Bestandsaufnahme der Mitgliederzahlen.
Nutzer, die keinen Anspruch auf kommunale Sportförderung haben, werden in die
Nutzergruppe B eingestuft.
(2) Zur Berechnung des Entgeltes werden unter Berücksichtigung der Eingruppierung in die Nutzergruppen die Übungsflächeneinheiten (ÜFE) mit den Übungszeiteinheiten (ÜZE) entsprechend der Antragstellung multipliziert.
4
3 Entgelttabelle nach Nutzergruppen
Nutzergruppen
Entgelt
je ÜZE
in EUR
bisher
Entgelt
je ÜZE
in EUR
01.01.2016
0,00 EUR
0,00 EUR
Anteil K/J über 50,0 % der Gesamtmitgliederzahl
1,00 EUR
2,50 EUR
Anteil K/J über 37,5 % bis 50,0 % der
Gesamtmitgliederzahl
2,00 EUR
3,50 EUR
Anteil K/J über 25,0 % bis 37,5 % der
Gesamtmitgliederzahl
3,00 EUR
4,50 EUR
Anteil K/J über 12,5 % bis 25,0 % der
Gesamtmitgliederzahl
4,00 EUR
5,50 EUR
5,00 EUR
6,50 EUR
6,00 EUR
7,50 EUR
9,00 EUR
10,50 EUR
15,00 EUR
39,00 EUR
Unterteilung der Nutzergruppen
A
Kinder – und Jugendsport
der Leipziger Sportvereine
und -verbände, die Mitglied
im Stadtsportbund (SSB)
und Landessportbund
(LSB) sind und des SSB
selbst
B
Erwachsenensport der
Sportvereine und verbände, die Mitglied im
Stadtsportbund (SSB) und
Landessportbund (LSB)
sind und des SSB selbst
Anteil K/J über 0 % bis 12,5 % der
Gesamtmitgliederzahl
C
andere Nutzer
Gruppen mit Vergünstigungen
z.B. andere Sportvereine, die nicht
unter die Nutzergruppen A und B fallen, Vereine der Kinder- und Jugendpflege, Schulen in freier oder anderer
Trägerschaft, Dienstsport der Polizei,
Feuerwehr und Zoll, Volkshochschule
Freie Gruppen
z.B. Betriebssport, Lehrersport
Kommerzielle Gruppen
z.B. Nutzer mit Gewinnerzielungsabsicht, private Nutzer
4 Übungsflächeneinheiten (ÜFE)
Die Sportstätten werden in Abhängigkeit von ihrer Größe und ihrer qualitativen Beschaffenheit in ÜFE eingeteilt. Sind Sportstätten mit nutzungseinschränkenden Mängeln behaftet, können sie ungeachtet ihrer Größe zu einer niedrigeren ÜFE herabgestuft werden. Folglich sind Abweichungen in der Zuordnung möglich.
5
Festlegung von ÜFE für die einzelnen Sportstätten:
(1) Turn- und Sporthallen
Sporträume (z.B. Gymnastik)
Kleinsporthallen
Einfeld-Sporthallen
Anderthalbfeld-Sporthallen
Zweifeld-Sporthallen
Dreifeld-Sporthallen
(unter 200 m²)
(unter 200 m²)
(ab 200 m²)
(ab 400 m²)
(ab 600 m²)
(ab 800 m²)
Die Größenangabe der Hallen beziehen sich auf die Hauptnutzungsfläche.
(2) Sportfreianlagen
Kleinspielfelder
Spielfelder
Großspielfelder
(unter 20 x 40 m)
(ab 20 x 40 m)
(ggf. mit LA-Anlagen)
(3) Sondersportanlagen
Krafträume
Werferhaus (Nordanlage)
Laufhalle/ Laufschlauch
Radrennbahn (Alfred-Rosch-Kampfbahn)
Spezialsportstätten (LA-Nordanlage, Fechthallen , Ringerhallen etc.)
ÜFE
0,5
0,5
1,0
1,5
2,0
3,0
0,5
1,0
3,0
1,0
1,0
1,5
3,0
*
* Die Spezialsportstätten werden in Abhängigkeit von ihrer Größe
den ÜFE unter (1) und (2) genannten Sportstätten zugeordnet
und aufgrund ihrer qualitativ höherwertigen Ausstattung mit +0,5
ÜFE berechnet.
5 Übungszeiteinheiten (ÜZE)
Die Dauer einer ÜZE wird für alle kommunalen Turn- und Sporthallen sowie alle
sonstigen Sportanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Entgeltordnung für die Nutzung
von Sportstätten der Stadt Leipzig auf 45 Minuten festgelegt. Die Zuteilung von periodischen Hallenzeiten erfolgt in ÜZE pro Woche.
6
Anlage 2
Sportstättenvergabeordnung
1 Allgemeine Regelungen
Nutzungszeiten für den Trainings- und Wettkampfbetrieb in den Sportstätten der
Stadt Leipzig sind vorrangig den Leipziger Sportvereinen zuzuweisen. Darüber hinaus können auch Dritten Nutzungszeiten in den Sportstätten der Stadt Leipzig zur
sportlichen Nutzung, insbesondere für den Trainings- und Wettkampfbetrieb zugewiesen werden.
Für die Nutzung der Sportstätten der Stadt Leipzig ist grundsätzlich ein schriftlicher
formeller Antrag an das Amt für Sport zu stellen.
Die entsprechenden Formulare sind im Internet unter www.leipzig.de
BürgerserviÄmter und Behördengänge Formulare
Formulare nach Anliegen
Sport
ce
abrufbar.
Die periodische und die terminliche Nutzung sind separat zu beantragen.
Die Zuweisung der Nutzungszeiten gilt nicht an Feiertagen. Diese sind gesondert
und ausschließlich als terminliche Nutzung zu beantragen. Ebenso gilt die Zuweisung der periodischen Nutzungszeiten nicht in den Weihnachtsferien in Sachsen.
Während dieser Zeit ist grundsätzlich keine Nutzung möglich. Über Ausnahmen kann
im Einzelfall entschieden werden.
Die Zuweisung von Nutzungszeiten für den freien Sport ist von Montag bis Freitag
grundsätzlich nur in der Zeit von 17:15 Uhr bis 21:45 Uhr möglich. Die Sportstätte ist
spätestens 15 min nach der zugewiesenen Nutzungszeit zu verlassen.
Terminliche Wochenendnutzungen sind vorrangig dem Wettkampfbetrieb vorbehalten.
Die Zuweisung von Hallenzeiten erfolgt dabei nach folgenden Gesichtspunkten:
- Größe des für die einzelne Sportart erforderlichen Spielfeldes,
- Beschaffenheit des Hallenbodens,
- Geräteausstattung der Hallen,
- örtliche Bindung zwischen Standort der Halle und Sitz des Sportvereines.
Die sach- und zweckgerechte Belegung der zugeteilten Hallenzeiten wird vom Amt
für Sport der Stadt Leipzig überprüft.
2 Prioritäten der Sportstättenvergabe
Entsprechend dem „Sportprogramm 2015 für die Stadt Leipzig“ (RBIV-1682/09 vom
17.06.2009) sowie der Sportförderungsrichtlinie der Stadt Leipzig in der jeweils aktuellen Fassung (derzeit RBV-553/10 vom 20.10.2010) werden die nachstehenden
Nutzergruppen in folgender Reihenfolge bei der Zuweisung von Übungszeiten in den
Sportstätten der Stadt Leipzig berücksichtigt:
7
A Kinder- und Jugendsport der eingetragenen gemeinnützigen Sportvereine;
Erwachsenensport der eingetragenen gemeinnützigen Sportvereine (innerhalb
der Sportvereine gilt die Reihenfolge von Bundesliga abwärts bis zur Kreis- oder
Stadtklasse),
B andere Nutzer.
3 Periodische Nutzung
Ungeachtet der Regelung der §§ 1 und 2 dieser Sportstättenvergabeordnung gelten
für die periodische Sportstättenvergabe folgende weitergehende Festlegungen:
Ein neuer Antrag auf periodische Nutzungszeiten ist spätestens bis zum 30.06. des
laufenden Jahres schriftlich beim Amt für Sport der Stadt Leipzig einzureichen.
Verspätet eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur
Berücksichtigung finden, wenn noch Kapazitäten zur Verfügung stehen.
Die für die periodische Nutzung beantragten Nutzungszeiten müssen dem vorgegebenen 45-Minuten-Rhythmus folgen.
Nach Prüfung des Antrages erfolgt eine schriftliche Zuweisung in der Regel vier Wochen vor Beginn der beantragten Nutzungsperiode. Ist eine Nutzung nicht möglich,
erfolgt die Absage innerhalb von vier Wochen nach Posteingang des Antrages im
Amt für Sport.
Bei der Vergabe von Hallenzeiten für eine periodische Nutzung werden vorrangig berücksichtigt:
1. Hallensportarten vor Freiluftsportarten,
2. Mannschaftssportarten vor Individualsportarten (Fußball nur bis D-Jugend und bei
freien Kapazitäten),
3. anerkannte Schwerpunktsportarten vor allen anderen Sportarten.
Kinder- und Jugendmannschaften werden bei der Hallenvergabe in der Zeit bis
19:30 Uhr bevorzugt eingeordnet.
Die Mindestteilnehmerzahl pro Übungszeiteinheit je Sportgruppe ist sportartspezifisch und unter Berücksichtigung der jeweiligen Leistungsklasse der Sportgruppe
grundsätzlich einzuhalten (siehe Anlage 4).
Die Mindestteilnehmerzahl bezieht sich auf eine Übungszeiteinheit in einer EinfeldSporthalle. Das Erreichen der jeweils vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl ist zwingende Voraussetzung für die Zuweisung von Hallenzeiten.
4 Terminliche Nutzung
Ungeachtet der Regelung der §§ 1 und 2 dieser Sportstättenvergabeordnung gelten
für die terminliche Sportstättenvergabe folgende weitergehende Festlegungen:
Ein Antrag auf terminliche Nutzung ist spätestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Nutzung schriftlich beim Amt für Sport der Stadt Leipzig einzureichen.
Eine terminliche Nutzung ist grundsätzlich nur an den Wochenenden bzw. gesetzlichen Feiertagen möglich. Ausnahmen sind nach Einzelfallprüfung jedoch möglich.
8
Die schriftliche Zuweisung der Hallenzeiten erfolgt unmittelbar nach Prüfung des Antrages. Ausschlaggebend für die Zuweisung ist die tatsächliche Nutzungszeit, d. h.,
der 45-Minuten-Rhythmus findet für die terminliche Nutzung keine Anwendung.
Ausschlaggebend für die Zuteilung der Sporthallen sind bei der terminlichen Belegung folgende Kriterien:
- Schwerpunktsportarten/Schwerpunktprojekte/Veranstaltungen gemäß Sportprogramm,
- Spielklasse/Leistungsstärke,
- Vorgaben der Sportfachverbände (z. B. Anstoß-/Anwurfzeiten, Ausstattung, Beschaffenheit).
5 Nutzungsausschluss
Die beantragte Nutzung ist zu versagen, wenn begründeter Anlass zu der Vermutung
besteht, dass während der Nutzung zu strafbarem und ordnungswidrigem Verhalten
aufgerufen wird bzw. durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Stadt Leipzig zu
befürchten ist.
6 Nutzungseinschränkungen
Die Stadt Leipzig, vertreten durch das Amt für Sport, ist bei besonderen Situationen,
insbesondere Havarien, Bau- und Sanierungsmaßnahmen usw. berechtigt, Hallenschließungen oder Nutzungseinschränkungen bzw. Umverlagerungen der Nutzer in
andere Sporthallen zu veranlassen.
7 Nutzerpflichten
Die Sportstätten der Stadt Leipzig dürfen nur in Anspruch genommen werden, wenn
eine vom Nutzer und der Stadt Leipzig, vertreten durch das Amt für Sport der Stadt
Leipzig, unterschriebene Ausfertigung des Nutzungsvertrages vorliegt, aus dessen
Anlage sich die konkrete Zuweisung der Nutzungszeiten für die jeweilige Sportstätte
ergibt.
Mit dem Abschluss des Nutzungsvertrages erkennt der Nutzer die Benutzungsbedingungen einschließlich der jeweiligen Sportstättenordnung (siehe Aushang der Ordnung in der Sportstätte) sowie die Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten
der Stadt Leipzig in ihrer jeweils gültigen Fassung an.
Der Nutzer darf die Sportstätte nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzen.
Eine Weitervermittlung des Nutzungsrechtes an Dritte ist nicht gestattet und führt
zum Verlust der Nutzungsberechtigung.
Der Nutzer verpflichtet sich, wahrheitsgemäße Angaben zu den Nutzergruppen, den
in der Sportstätte ausgeübten Sportarten und allen weiteren für die Nutzung relevanten Kriterien zu machen. Ein Verstoß wird mit Entzug der Nutzungszeiten geahndet.
Die in den einzelnen Sportstätten ausgewiesenen Hausordnungen sind einzuhalten.
Technische Anlagen in den Räumlichkeiten dürfen nur von den Mitarbeitern des Nutzungsgebers oder durch von diesen eingewiesene Personen bedient werden. Andere
9
Anlagen dürfen nur mit Zustimmung des Nutzungsgebers aufgestellt und benutzt
werden.
Dekorationen, Veränderungen oder Einbauten an Einrichtungen und Anlagen in den
Räumlichkeiten bedürfen der vorherigen Zustimmung des Nutzungsgebers. Damit
entstehende Aufwendungen gehen zu Lasten des Nutzers, der auch die Kosten für
die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes trägt.
Das unabgestimmte Anbringen von Schildern, sonstigen Hinweisen und Aufklebern
an Wänden und Türen ist strengstens untersagt. Für den Fall dadurch eingetretener
Beschädigungen erklärt der Nutzer seine volle Haftungsübernahme.
Der Nutzer verpflichtet sich, die bestehenden Vorschriften über den Brandschutz in
den Räumen zu beachten und die danach erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu
treffen. Soweit technische Anlagen vom Nutzer mitgebracht und installiert werden,
müssen diese den entsprechenden DIN-Normen bzw. VDE-Vorschriften entsprechen.
Der Nutzer pflegt oder verbreitet kein gewalttätiges, rassistisches, antisemitisches
oder anderweitig diskriminierendes Gedankengut. Ein Verstoß wird mit Entzug der
Nutzungszeiten geahndet.
8 Haftung/Schadenersatzansprüche
(1) Für alle Schäden, die durch den Nutzer, seine Mitglieder, Besucher oder Dritte
anlässlich der vertraglichen Nutzung am Vertragsgegenstand verursacht werden (aus Anlass der Benutzung entstehen), haftet der Nutzer. Er haftet in dem
genannten Zusammenhang insbesondere für Schäden, die am Gebäude oder
Inventar der Stadt durch Anbringen von Dekoration oder Werbung, durch Einbringen fremder oder Veränderungen eigener Einrichtungsgegenstände entstehen.
(2) Der Nutzer hat die Stadt von sämtlichen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüchen, freizustellen, die aus dem Anlass der Überlassung der
Sportstätte an den Nutzer, von Mitgliedern des Nutzers, anderen Benutzern,
Besuchern oder Dritten gegen die Stadt gerichtet werden. Für Ansprüche aus
der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet die Stadt nur insoweit, als
dies der Zustand der Mietsache vor deren Überlassung an den Nutzer zu begründen vermag. In diesem Zusammenhang drohende Gefahren hat der Nutzer der Stadt unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Stadt kann von dem Nutzer den vorherigen Abschluss einer Versicherung
zur Deckung o. g. Ansprüche verlangen. Sie ist berechtigt, entstandene Schäden auf Kosten des Nutzers beseitigen zu lassen.
(4) Die Stadt haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge, abgelegte Kleidungsstücke
und andere von den Benutzern mitgebrachte oder abgestellte Gegenstände in
und auf den vertragsgegenständlichen Sportstätten.
1
Anlage 3
Muster Vertrag
(Vertragsnummer)
V e r t r a g
zwischen der
Stadt Leipzig
vertreten durch den Oberbürgermeister,
endvertreten durch das Amt für Sport
im Folgenden Stadt Leipzig genannt
und dem
........................................
........................................
........................................
im Folgenden Nutzer genannt
wird folgender Vertrag geschlossen.
§ 1 Gegenstand des Vertrages
Die Stadt Leipzig stellt dem Nutzer in den in der Anlage „..........“ benannten Sportstätten der Stadt Leipzig Nutzungszeiten für *sportliche Aktivitäten* zur Verfügung.
Dauer und Zeitpunkt der zugewiesenen Nutzungszeiten ergeben sich aus der Anlage
„..........“.
Das Amt für Sport der Stadt Leipzig ist berechtigt, in besonderen Situationen, wie
insbesondere bei Havarien, Bau- und Sanierungsmaßnahmen, Nutzungseinschränkungen bzw. Umverlagerungen des Nutzers in andere geeignete Sportstätten zu
veranlassen.
Des Weiteren ist das Amt für Sport der Stadt Leipzig berechtigt, bei Bedarf entsprechend der Prioritätensetzung des jeweils gültigen Sportprogramms und der Sportförderung Hallenzeiten entsprechend dem Schuljahreszyklus neu zu vergeben.
Ein Anspruch des Nutzers auf eine Zuweisung von Nutzungszeiten in einer bestimmten Sportstätte besteht ausdrücklich nicht.
§ 2 Vertragsbeginn und Kündigung des Vertrages
Das Vertragsverhältnis beginnt am .......... 2015.
Es kann von der Stadt Leipzig sowie vom Nutzer unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres gekündigt werden.
Das Vertragsverhältnis ist aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündbar.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den Fällen vor, in denen
1
-
der Nutzer mit der Zahlung des Nutzungsentgeltes in Verzug gerät,
ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Nutzers eröffnet
oder die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt worden ist
oder eine Aufforderung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über das
Vereinsvermögen des Nutzers ergangen ist oder wenn der Nutzer seinen Vereinsbetrieb auflöst bzw. ein Liquidationsverfahren eingeleitet wird.
Darüber hinaus ist das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündbar, wenn
- der Nutzer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrag trotz schriftlicher Abmahnung durch die Stadt Leipzig nicht bzw. nicht innerhalb einer angemessenen Frist
nachkommt oder
- eine grundlegende behördliche Genehmigung zum Betreiben der Sportstätte
rechtswirksam versagt oder entzogen wurde.
Verliert der Nutzer die vom Finanzamt zuerkannte Gemeinnützigkeit, steht der Stadt
Leipzig ein Recht zur Änderungskündigung bezüglich der vereinbarten Vertragskonditionen, welche der Gemeinnützigkeit Rechnung tragen, zu.
Die Kündigung bzw. Änderungskündigung ist schriftlich zu erklären.
§ 3 Nutzungsentgelt
Für die unter § 1 genannte Zurverfügungstellung der Nutzungszeiten zahlt der Nutzer
der Stadt Leipzig ein Nutzungsentgelt.
Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich in Abhängigkeit von der Dauer der Nutzung nach der Entgeltordnung für die Nutzung von Sportstätten der Stadt Leipzig
sowie deren Anlage 1 „Nutzergruppen und Entgelttarife“ in der jeweils gültigen Fassung.
§ 4 Zahlung des Nutzungsentgeltes
Das Nutzungsentgelt ist vierteljährlich nach Rechnungslegung durch die Stadt Leipzig auf eines in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.
Das Fälligkeitsdatum für die Zahlung des Nutzungsentgeltes wird auf der vierteljährlich erstellten Rechnung gegenüber dem Nutzer ausgewiesen.
§ 5 Ausschluss einer Gewährleistung
Dem Nutzer ist der Zustand der in der Anlage .......... benannten Sportstätten bekannt.
Die Nutzung der Sportstätten erfolgt durch den Nutzer unter Berücksichtigung der
jeweils vorzufindenden zeitlichen, örtlichen und witterungsbedingten Gegebenheiten
auf eigene Gefahr.
Der Nutzer stellt die Stadt Leipzig insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter, insbesondere Schadenersatzansprüchen frei.
1
§ 6 Nutzung der Sportstätten
1. Der Nutzer verpflichtet sich, die von ihm genutzten Sportstätten sowie das darin
befindliche Inventar bzw. die zur Verfügung gestellten Geräte ausschließlich zu
sportlichen Zwecken zu nutzen sowie schonend und pfleglich zu behandeln.
Eine andere Nutzung ist unzulässig.
Gleiches gilt für einen Sportbetrieb, der nicht dem Charakter der jeweiligen Sportanlage bzw. der zur Verfügung gestellten Geräte entspricht.
Der Nutzer nimmt dahingehend seine Aufsichtpflicht war.
2. Eine Weitervermittlung bzw. eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist
nicht gestattet.
3. Der Nutzer ist verpflichtet, vor Beginn der Nutzung den ordnungsgemäßen Zustand der von ihm zu nutzenden Sportstätten sowie der darin befindlichen Sportgeräte und des Inventars zu prüfen und eventuell bestehende Mängel, Schäden
und Verunreinigungen an den Sportstätten sowie dem in den Sportstätten befindlichen Zubehör, sobald er sie bemerkt, in das in der jeweiligen Sportstätte befindliche Hallenbuch mit Name des Nutzers, Datum, Uhrzeit und Unterschrift des
Trainingsleiters einzutragen.
Für Schäden Mängel und Verunreinigungen an den Sportstätten sowie dem in
den Sportstätten befindlichen Zubehör, die nicht in das in der jeweiligen Sportstätte befindliche Hallenbuch eingetragen wurden und die nicht erweislich außerhalb
der Nutzungszeit des Nutzers durch Dritte verursacht wurden, haftet der Nutzer.
4. Zuwiderhandlungen des Nutzers gegen die Nutzungsbestimmungen werden mit
den folgenden Sanktionen geahndet:
•
Verstoß gegen die Hallenordnung (insbesondere gegen das Alkohol- und
Rauchverbot, Überziehung der zugewiesenen Nutzungszeit ohne vorherige Beantragung, Nichtbefolgen der Anordnungen des Hallenpersonals,
usw.):
1. Verstoß:
Abmahnung
1. Wiederholungsfall: 2. Abmahnung mit Mitteilung, dass bei einem
weiteren Wiederholungsfall die Hallenzeit entzogen
wird.
2. Wiederholungsfall: Entzug der Hallenzeit
•
Nichtnutzung einer gebuchten terminlichen Belegung und Überziehung der
Hallenzeit bei terminlicher oder periodischer Nutzung:
Erhebung des Nutzungsentgeltes für die gebuchte Hallenzeit zuzüglich der
Überziehungzeit und anteilige Kostenübernahme für den Personaleinsatz
•
Nichtbeachtung des Haft- und Klebemittelverbotes:
1. Verstoß:
Der verantwortliche Verein (Heimmannschaft) wird
abgemahnt und trägt die Kosten der Sonderreinigung.
1
2. Verstoß:
Der verantwortliche Verein (Heimmannschaft) trägt
die Kosten der Sonderreinigung und erhält eine
zweite Abmahnung mit dem Hinweis, dass bei einem weiteren Wiederholungsfall die Hallenzeit entzogen wird.
3. Verstoß:
Der verantwortliche Verein (Heimmannschaft) trägt
die Kosten der Sonderreinigung. Die Trainingszeiten der Heimmannschaft werden entzogen.
5. Dekorationen, Veränderungen oder Einbauten an Einrichtungen und Anlagen in
den Sportstätten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Sporthallen verwaltenden Amtes der Stadt Leipzig. Damit entstehende Aufwendungen
gehen zu Lasten des Nutzers, der auch die Kosten für die Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustandes trägt.
6. Soweit technische Anlagen vom Nutzer mitgebracht und installiert werden, müssen diese den entsprechenden DIN-Normen bzw. VDE-Vorschriften entsprechen.
7. Der Nutzer hat die Sportstätten sowie die darin befindlichen Gerätschaften und
das sonstige Inventar in dem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben, in dem
er sie übernommen hat.
8. Ist der Nutzer im Besitz eines Schlüssels für eine Sportstätte, so ist er nach Beendigung der Nutzung verpflichtet, die Lichtquellen in der Sportstätte auszuschalten, die Wasserzapfstellen zu verschließen und die Sportstätte ordnungsgemäß
abzuschließen.
9. Der Nutzer hat die Pflicht, von ihm oder Dritten mitgebrachte Gegenstände nach
Beendigung der Nutzung unverzüglich und auf eigene Kosten aus der Sportstätte
zu entfernen.
10. Abfälle und Verunreinigungen in bzw. auf der Sportstätte sind von dem Nutzer
nach Beendigung der Nutzung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen und
ordnungsgemäß zu entsorgen.
11. Sofern der Nutzer den unter den Absätzen 8, 9 und 10 genannten Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommt, ist die Stadt Leipzig berechtigt, die
hierfür notwendigen Maßnahmen auf Rechnung und Kosten des Nutzers durchführen zu lassen.
12. Die von der Stadt Leipzig beauftragten Mitarbeiter üben gegenüber dem Nutzer
und sämtlichen von ihm beauftragten Dritten das Hausrecht aus. Ihren Anordnungen ist Folge zu leisten. Sie haben jederzeit Zutritt zu den überlassenen Sportstätten.
13. Technische Anlagen in sämtlichen Sportstätten dürfen nur von den Mitarbeitern
der Stadt Leipzig oder durch von diesen eingewiesene Personen bedient werden.
Andere Anlagen dürfen nur nach vorheriger Absprache und mit Zustimmung der
Stadt Leipzig aufgestellt und benutzt werden.
1
14. In bzw. auf sämtlichen Sportstätten der Stadt Leipzig herrscht absolutes Rauchverbot. Der Gebrauch jeder Art von offenem Feuer ist nicht gestattet.
15. Das unabgestimmte Anbringen von Schildern, sonstigen Hinweisen und Aufklebern an Wänden und Türen ist strengstens untersagt. Für den Fall dadurch eintretender Beschädigungen erklärt der Nutzer seine volle Haftungsübernahme.
§ 7 Mitteilungspflichten des Nutzers
Der Nutzer verpflichtet sich, das Amt für Sport unverzüglich über folgende Änderungen zu informieren:
- Änderungen der Kontaktdaten (z. B. personelle Änderungen im Vorstand, Anschriftsänderungen, Änderung der Kontoverbindung),
- Wegfall der Gemeinnützigkeit,
- Satzungsänderungen,
- Insolvenz,
- Wegfall des Bedarfs von Nutzungszeiten,
- Nichtnutzung der zugewiesenen Sportstätte bei periodischer Nutzung über einen
Zeitraum von vier Wochen hinaus / regelmäßige Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl,
- Änderungen, die Nutzer betreffend (Altersklasse, Sportart, Belegungsstärke).
§ 8 Haftung
1. Der Nutzer haftet der Stadt Leipzig entsprechend der gesetzlichen Vorschriften
für alle Schäden, die insbesondere am Nutzungsgegenstand (Raum, Inventar,
Anlagen u. ä.) durch den Nutzer, seine Angestellten, Beauftragten oder sonstige
Hilfspersonen und deren Tätigkeiten sowie durch Besucher und sonstige Dritte,
denen der Nutzer den Zugang zu den von ihm genutzten Sportstätten gewährt,
schuldhaft verursacht werden.
Ausgenommen hiervon sind Mitarbeiter der Stadt Leipzig im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Stadt Leipzig.
Dem Nutzer obliegt der Beweis dafür, dass ein schuldhaftes Verhalten nicht vorgelegen hat.
2. Die Stadt Leipzig übernimmt keine Haftung für Mitwirkende oder Besucher von
Veranstaltungen des Nutzers über den Rahmen der üblichen Haftungsverantwortung als Gebäudeeigentümer hinaus.
3. Ferner übernimmt die Stadt Leipzig keine Haftung für vom Nutzer oder dritten
Personen eingebrachte Gegenstände, einschließlich der Garderobe des Nutzers,
Veranstalters, Mitwirkender oder Besucher.
Der Nutzer stellt die Stadt Leipzig insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
§ 9 Werbung
Die Werberechte in den Sporthallen (Bandenwerbung, Aufsteller usw.) innerhalb der
Sporthallen liegen bei der Stadt Leipzig, Amt für Sport.
Die Anbringung von Werbung im Rahmen der Nutzung der Sporthallen ist immer nur
temporär und nur innerhalb der genehmigten Nutzungszeiten möglich.
1
Die Genehmigung zur Anbringung von Werbung, die Art der Befestigung oder Aufstellung von Werbeanlagen innerhalb der Nutzungszeiten ist mind. 2 Wochen vor der
geplanten Aufstellung beim Amt für Sport, SG Objektverwaltung/Objektbewirtschaftung zu beantragen. Nur mit erteilter Genehmigung ist die Anbrigung/Aufstellung der Werbeanlagen möglich
§ 10 Rückgabe und Entzug von Nutzungszeiten
1. Bei einer periodischen Nutzung kann die Rückgabe der zugewiesenen fortlaufenden Hallenzeiten bis vier Wochen vor Nutzungsbeginn durch schriftliche Anzeige
gegenüber dem Amt für Sport erfolgen.
2. Bei der terminlichen Zuteilung einer Sportstätte kann die Rückgabe des zugewiesenen Nutzungstermins bis zu zwei Wochen vor Nutzungsbeginn schriftlich gegenüber dem Amt für Sport erklärt werden.
3. Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fristen ist der Eingang
der Rückgabeerklärung beim Amt für Sport der Stadt Leipzig maßgeblich. Es gilt
das Datum des Eingangsstempels des Amtes für Sport der Stadt Leipzig.
4. Kommt der Nutzer seinen in § 6 Abs. 8 und 9 genannten Verpflichtungen nicht
oder teilweise nicht nach oder handelt der Nutzer den im § 6 Abs. 4 genannten
Bestimmungen zuwider oder betreibt der Nutzer in der Sportstätte einen Sport,
der nicht dem Charakter der jeweiligen Sportanlage entspricht, ist die Stadt Leipzig berechtigt, dem Nutzer die Nutzungszeiten für die jeweilige Sportstätte vorübergehend oder auf Dauer zu entziehen.
§ 11 Beendigung des Vertragsverhältnisses
Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses sind sämtliche dem Nutzer durch das Amt
für Sport der Stadt Leipzig für die von ihm genutzten Sportstätten zur Verfügung gestellten Schlüssel an das Sporthallen verwaltende Amt der Stadt Leipzig zurück zu
geben.
Für eventuelle Verluste haftet der Nutzer in dem Maße, dass die Stadt Leipzig berechtigt ist, auf seine Kosten, sofern dies zur Sicherung der jeweiligen Sportstätte
und des darin befindlichen Inventars notwendig sein sollte, die komplette Schließanlage der Sportstätte auswechseln zu lassen.
§ 12 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages
Dieser Vertrag gibt die zwischen den Vertragsparteien getroffenen Abreden vollständig wieder.
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen bzw. werden hiermit aufgehoben.
Eine Abänderung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform, auf die rechtswirksam
nur schriftlich verzichtet werden kann.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieses Vertrages einschließlich seiner Anlagen und eventuell abgeschlossener Nachträge rechtsunwirksam sein oder werden,
wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages hiervon nicht berührt.
1
Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die unter Wahrung der
gesetzlichen Bestimmungen dem Vertragsgedanken am ehesten Rechnung tragen.
§ 14 Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Leipzig.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leipzig.
Im Auftrag
........................................
Stadt Leipzig
Amt für Sport
........................................
Nutzer
Datum:
Datum:
1
Anlage 4
Hallenbelegungskriterien
Sportarten /
Sportbereiche
Mindestteilnehmerzahl1) Übungszeiteinheiten (1 ÜZE = 45 Minuten) für eipro Übungseinheit (ÜE) ne Sportgruppe pro Woche
Turnhalle
(1 ÜE ≈
400m2
Hallenfläche, z. B.
15x27m)
A
Sporthalle
(3ÜE,
z. B.
27x45m)
Freizeitsport
/ Jugend
der untersten Spielklasse
Höherklassige
Jugend / Aktive der drei
untersten aktiven Spielklassen
Aktive
der
mittleren
Spielklasse
Aktive
der zwei
höchsten
Spielklassen
Ballsportarten
Basketball
10
302)3)
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE 10 ÜZE
Faustball
8
102)
2 ÜZE
2 ÜZE
4 ÜZE
Handball
10
142)
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE 10 ÜZE
Hockey
10
12
2 ÜZE
2 ÜZE
4 ÜZE
Volleyball
12
362)3)
3 ÜZE
6 ÜZE
8 ÜZE 12 ÜZE
B
6 ÜZE
6 ÜZE
Turn- und Gymnastikdisziplinen
Allgemeines Gerätturnen
12
–
2 ÜZE
4 ÜZE
–
–
Allgemeine Gymnastik
144)
–
2 ÜZE
–
–
–
Jedermannturnen
14
–
2 ÜZE
–
–
–
Kindersport
14
–
2 ÜZE
–
–
–
Kinderturnen
14
–
2 ÜZE
–
–
–
Kunstturnen
6
18
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
9 ÜZE
14
–
1 ÜZE
–
–
–
Rhythmische
Sportgymnastik
4
12
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
9 ÜZE
Seniorenturnen
14
–
1 ÜZE
–
–
–
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
9 ÜZE
–
–
Mutter-, KindTurnen
Trampolinturnen
C
Boxen
6
18
15
–
2 ÜZE
–
6
–
2 ÜZE
4 ÜZE
Gesundheitssport
Gesundheitssport
D
5)
Kampfsportarten
6 ÜZE 10 ÜZE
1
Fechten
10
–
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
andere
Kampfsportarten
(z. B. asiatische
Kampfsportarten,
Judo, Ringen)
12
–
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE 10 ÜZE
Kunstradfahren
2
–
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
9 ÜZE
Radball
4
–
2 ÜZE
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
182)3)
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
9 ÜZE
6 ÜZE 10 ÜZE
E
9 ÜZE
Radsportarten
F
Rückschlagsportarten
Badminton
6
Tischtennis
10
–5)
2 ÜZE
4 ÜZE
Tanz
20
–
2 ÜZE
–
–
–
Turniertanz
10
–
2 ÜZE
4 ÜZE
6 ÜZE
9 ÜZE
15
–
2 ÜZE
2 ÜZE
4 ÜZE
4 ÜZE
G
Tanzen
H
Freiluftsportarten
Konditionstraining
für Freiluftsportarten u.ä. (z.B.
Fußball6), Kanusport, Leichtathletik, Schwimmen,
Skisport, Tennis)
Im Behindertensport werden 50 % der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahlen in den einzelnen Sportarten zur Belegung herangezogen.
1)
2)
3)
4)
5)
6)
Die Gruppenstärken beziehen sich auf die genannten Hallengrößen. Bei größeren
und kleineren Hallen erhöht oder verringert sich die Mindestteilnehmerzahl entsprechend. Für den Hochleistungssport (nicht nur Mannschaften) können die Teilnehmerzahlen bis zu 50 % reduziert werden, wenn es für das wettkampfgerechte Training erforderlich ist.
Kann im Übungsbetrieb – je nach Leistungsstärke – mit reduzierter Teilnehmerzahl
auch auf 1/3-Halle (analog Turnhalle) gespielt werden.
Voraussetzung: entsprechende Spielfelder
In begründeten Fällen kann bei Wettkampfgruppen diese Zahl unterschritten werden, es muss jedoch eine Mindestteilnehmerzahl von 8 Personen erreicht werden.
Ist möglichst nur auf 1/3- Halle zu beschränken.
Gilt nur für Damenmannschaften und bis zur männlichen C-Jugend.
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
nein
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
1
verschlechtert
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
Begründung in
Vorlage Seite 1
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
RV
Stand der Umsetzung der Beschlüsse
zur Vorlage Nr. DS-00610/14 vom 20.05.2015
Beschluss der Ratsversammlung vom 20.05.2015
Beschluss- Nr.: DS-00610/14
Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Neufassung der Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt Leipzig
Stand vom
noch nicht begonnen
umgesetzt
aufgehoben
in Arbeit
geändert
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Datum/Unterschrift (en)
Sachstand:
Stadt Leipzig
01.15/046/11.08
Die neue Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung tritt zum 01.01.2016 in Kraft.