Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1012446.pdf
Größe
261 kB
Erstellt
05.12.14, 12:00
Aktualisiert
12.01.17, 15:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Neufassung Nr. A-00294/14-NF-002
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
10.12.2014
Zuständigkeit
2. Lesung
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff
Mindeststandard für Beschäftigte im Öffentlichen Personennahverkehr
(straßengebundener ÖPNV)
Beschluss:
1.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ergebnisoffen zu prüfen, inwieweit die gesetzlichen
Regelungen des Freistaates die Aufnahme folgender Regelung in den Nahverkehrsplan der Stadt
Leipzig gestatten: Für die zur Erbringung der Linienverkehrsleistungen (straßengebundener ÖPNV)
im Stadtgebiet Leipzig eingesetzten Beschäftigten ist der jeweils gültige repräsentative Tarifvertrag
für das Land Sachsen als Mindeststandard anzuwenden.
2.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat bis zum 30.06.2015 das Prüfergebnis
und im Falle eines positiven Prüfergebnisses einen Verfahrensvorschlag vorzulegen.
Begründung:
Inhaltlich gilt die Begründung zum Ursprungsantrag. Die Neufassung greift den
Verwaltungsstandpunkt dazu sowie die mit der Verwaltung abgestimmte Position im Fachausschuss
Stadtentwicklung/Bau auf.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Anlagen:
Seite 1/3
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 10.12.2014
zu
15.8.2.
Mindeststandard für Beschäftigte im Öffentlichen Personennahverkehr
(straßengebundener ÖPNV)
Vorlage: A-00294/14-NF-002
Beschluss:
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ergebnisoffen zu prüfen, inwieweit die gesetzlichen
Regelungen des Freistaates die Aufnahme folgender Regelung in den Nahverkehrsplan der
Stadt Leipzig gestatten: Für die zur Erbringung der Linienverkehrsleistungen
(straßengebundener ÖPNV) im Stadtgebiet Leipzig eingesetzten Beschäftigten ist der
jeweils gültige repräsentative Tarifvertrag für das Land Sachsen als Mindeststandard
anzuwenden.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat bis zum 30.06.2015 das Prüfergebnis
und im Falle eines positiven Prüfergebnisses einen Verfahrensvorschlag vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich angenommen bei einigen Gegenstimmen und einigen Stimmenthaltungen
Leipzig, den 11.12.2014
Seite: 1/1
RV
Stand der Umsetzung der Beschlüsse
zum Antrag Nr. A 00294/14
Beschluss der Ratsversammlung vom 10.12.2014
Beschluss- Nr.
Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Mindeststandard für Beschäftigte im Öffentlichen Personennahverkehr
(straßengebundener ÖPNV)
Stand vom 25.08.2015
noch nicht begonnen
umgesetzt
aufgehoben
in Arbeit
geändert
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Datum/Unterschrift (en)
Sachstand:
Gemäß des Beschlusses der Ratsversammlung ist ergebnisoffen geprüft worden, inwieweit die gesetzlichen Regelungen des Freistaates die Aufnahme des jeweils gültigen Tarifvertrages für das Land Sachsen für die im Stadtgebiet Leipzig im straßengebundenen
ÖPNV eingesetzten Beschäftigten als Mindeststandard in den Nahverkehrsplan der
Stadt Leipzig gestatten.
Stadt Leipzig
01.15/046/11.08
Grundsätzlich bestimmt das Personenbeförderungsgesetz (PBefG, § 8 Abs. 3 S. 1) die
Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) als Aufgabe eines Nahverkehrsplanes. Inhaltlich wird dabei lediglich vorgegeben, dass der jeweilige Aufgabenträger des ÖPNV hierzu die entsprechenden Anforderungen in Bezug auf Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität und die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen im Nahverkehrsplan definiert. Detailliertere und weiterführende Inhalte können durch die Bundesländer, in diesem Falle den Freistaat Sachsen, selbst geregelt
werden. Bezüglich der Anwendung eines Tarifvertrages hat das Land Sachsen keinen
Gebrauch der Möglichkeit einer weiterführenden Inhaltsangabe gemacht, sodass es in
Sachsen formell an einer Rechtsgrundlage für eine verbindliche Aufnahme eines Tarifvertrages in den Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig fehlt.
Im Nahverkehrsplan der Stadt Halle (2012) ist unter Punkt 6.4 Ziffer 4 ein Verweis auf
die gesetzliche Regelung in im Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt unter § 10, Abs 2
erfolgt:
"Bei der Vergabe von Leistungen über öffentliche Personennahverkehrsdienste dürfen
Bieter, die nicht tarifgebunden sind, nur berücksichtigt werden, wenn sie sich bei der An-
-2-
gebotsabgabe schriftlich verpflichten, dass sie ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung
dieser Leistungen mindestens das im Land Sachsen-Anhalt für diese Leistung in einem
einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach tariflich festgelegten Bedingungen zahlen".
An einer vergleichbaren Regelung, die im Vergabeverfahren normativen Charakter hätte
und somit zu beachten ist, fehlt es im sächsischen Vergabegesetz. Ferner sind, anders
als im Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt (gemäß § 10, Abs. 2, S. 3/4), weder Verfahren noch Kriterien normiert, um einen repräsentativen Tarifvertrag zu identifizieren.
Insgesamt ist die Aufnahme der genannten Regelung ohne entsprechende rechtliche
Grundlage auf Landesebene zur Zeit nicht möglich und kann daher aus juristischer Sicht
keiner Umsetzung zugeführt werden.