Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1012446.pdf
Größe
261 kB
Erstellt
05.12.14, 12:00
Aktualisiert
12.01.17, 15:20

öffnen download melden Dateigröße: 261 kB

Inhalt der Datei

Neufassung Nr. A-00294/14-NF-002 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 10.12.2014 Zuständigkeit 2. Lesung Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff Mindeststandard für Beschäftigte im Öffentlichen Personennahverkehr (straßengebundener ÖPNV) Beschluss: 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ergebnisoffen zu prüfen, inwieweit die gesetzlichen Regelungen des Freistaates die Aufnahme folgender Regelung in den Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig gestatten: Für die zur Erbringung der Linienverkehrsleistungen (straßengebundener ÖPNV) im Stadtgebiet Leipzig eingesetzten Beschäftigten ist der jeweils gültige repräsentative Tarifvertrag für das Land Sachsen als Mindeststandard anzuwenden. 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat bis zum 30.06.2015 das Prüfergebnis und im Falle eines positiven Prüfergebnisses einen Verfahrensvorschlag vorzulegen. Begründung: Inhaltlich gilt die Begründung zum Ursprungsantrag. Die Neufassung greift den Verwaltungsstandpunkt dazu sowie die mit der Verwaltung abgestimmte Position im Fachausschuss Stadtentwicklung/Bau auf. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: Anlagen: Seite 1/3 BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 10.12.2014 zu 15.8.2. Mindeststandard für Beschäftigte im Öffentlichen Personennahverkehr (straßengebundener ÖPNV) Vorlage: A-00294/14-NF-002 Beschluss: 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, ergebnisoffen zu prüfen, inwieweit die gesetzlichen Regelungen des Freistaates die Aufnahme folgender Regelung in den Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig gestatten: Für die zur Erbringung der Linienverkehrsleistungen (straßengebundener ÖPNV) im Stadtgebiet Leipzig eingesetzten Beschäftigten ist der jeweils gültige repräsentative Tarifvertrag für das Land Sachsen als Mindeststandard anzuwenden. 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, dem Stadtrat bis zum 30.06.2015 das Prüfergebnis und im Falle eines positiven Prüfergebnisses einen Verfahrensvorschlag vorzulegen. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich angenommen bei einigen Gegenstimmen und einigen Stimmenthaltungen Leipzig, den 11.12.2014 Seite: 1/1 RV Stand der Umsetzung der Beschlüsse zum Antrag Nr. A 00294/14 Beschluss der Ratsversammlung vom 10.12.2014 Beschluss- Nr. Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Mindeststandard für Beschäftigte im Öffentlichen Personennahverkehr (straßengebundener ÖPNV) Stand vom 25.08.2015 noch nicht begonnen umgesetzt aufgehoben in Arbeit geändert Dezernat Stadtentwicklung und Bau Datum/Unterschrift (en) Sachstand: Gemäß des Beschlusses der Ratsversammlung ist ergebnisoffen geprüft worden, inwieweit die gesetzlichen Regelungen des Freistaates die Aufnahme des jeweils gültigen Tarifvertrages für das Land Sachsen für die im Stadtgebiet Leipzig im straßengebundenen ÖPNV eingesetzten Beschäftigten als Mindeststandard in den Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig gestatten. Stadt Leipzig 01.15/046/11.08 Grundsätzlich bestimmt das Personenbeförderungsgesetz (PBefG, § 8 Abs. 3 S. 1) die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) als Aufgabe eines Nahverkehrsplanes. Inhaltlich wird dabei lediglich vorgegeben, dass der jeweilige Aufgabenträger des ÖPNV hierzu die entsprechenden Anforderungen in Bezug auf Umfang und Qualität des Verkehrsangebotes, dessen Umweltqualität und die Vorgaben für die verkehrsmittelübergreifende Integration der Verkehrsleistungen im Nahverkehrsplan definiert. Detailliertere und weiterführende Inhalte können durch die Bundesländer, in diesem Falle den Freistaat Sachsen, selbst geregelt werden. Bezüglich der Anwendung eines Tarifvertrages hat das Land Sachsen keinen Gebrauch der Möglichkeit einer weiterführenden Inhaltsangabe gemacht, sodass es in Sachsen formell an einer Rechtsgrundlage für eine verbindliche Aufnahme eines Tarifvertrages in den Nahverkehrsplan der Stadt Leipzig fehlt. Im Nahverkehrsplan der Stadt Halle (2012) ist unter Punkt 6.4 Ziffer 4 ein Verweis auf die gesetzliche Regelung in im Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt unter § 10, Abs 2 erfolgt: "Bei der Vergabe von Leistungen über öffentliche Personennahverkehrsdienste dürfen Bieter, die nicht tarifgebunden sind, nur berücksichtigt werden, wenn sie sich bei der An- -2- gebotsabgabe schriftlich verpflichten, dass sie ihre Arbeitnehmer bei der Ausführung dieser Leistungen mindestens das im Land Sachsen-Anhalt für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach tariflich festgelegten Bedingungen zahlen". An einer vergleichbaren Regelung, die im Vergabeverfahren normativen Charakter hätte und somit zu beachten ist, fehlt es im sächsischen Vergabegesetz. Ferner sind, anders als im Landesvergabegesetz Sachsen-Anhalt (gemäß § 10, Abs. 2, S. 3/4), weder Verfahren noch Kriterien normiert, um einen repräsentativen Tarifvertrag zu identifizieren. Insgesamt ist die Aufnahme der genannten Regelung ohne entsprechende rechtliche Grundlage auf Landesebene zur Zeit nicht möglich und kann daher aus juristischer Sicht keiner Umsetzung zugeführt werden.