Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1038295.pdf
Größe
70 kB
Erstellt
16.09.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01786-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
Bestätigung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Bestätigung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Mehr öffentliche Grillplätze!
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Zustimmung
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
X Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschluss:
Der Antrag wird abgelehnt.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
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Sachverhalt:
Die Prüfung der Möglichkeiten der Anlage von 5 weiteren Grillplätzen im Stadtgebiet von Leipzig
muss differenziert danach betrachtet werden, ob sie innerhalb oder außerhalb von Wald angelegt
werden sollen.
Im Wald:
Entsprechend § 15 Sächs. WaldG ist im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 m vom
Wald das Anzünden und Unterhalten von Feuer oder offenem Licht ohne Genehmigung der Forstbehörde nicht gestattet.
Eine Ausnahme bilden von der Forstbehörde errichtete und genehmigte Feuerstellen.
In der Vergangenheit wurde wiederholt nach geeigneten genehmigungsfähigen Plätzen zum Anlegen von Feuerstellen bzw. zum Errichten von Lagerfeuer- und Grillplätzen gesucht.
Im Ergebnis dessen wurden die 3 bekannten Lagerfeuer- und Grillplätze errichtet und ausgewiesen.
Ansonsten ist festzustellen, dass die Möglichkeiten des Errichtens und Ausweisens von Feuerstellen
bzw. Lagerfeuer- und Grillplätzen in den Waldgebieten der Stadt Leipzig erschöpft sind, was wie
folgt begründet wird:
1. Es gibt nur wenige Plätze, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, dort einen
Lagerfeuer- oder Grillplatz zu errichten und sicher sowie umweltfreundlich zu betreiben. Ausreichende Anschlüsse für Rettungswege, gute Erreichbarkeit für die potentiellen Nutzer, keine
Störung des Naturhaushaltes, der Erholungssuchenden und Nachbarn sind hierfür wesentliche
Kriterien.
2. In Schutzgebieten sind diese Plätze grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.
3. Mit den 3 vorhandenen Lagerfeuer- und Grillplätzen ist ein sehr hoher Aufwand beim Betrieb und
bei der Unterhaltung verbunden.
Auf Grund der positiven Erfahrung, dass seit Ausweisung dieser 3 Lagerfeuerplätze ein massiver
Rückgang an illegalen Lagerfeuern im Wald zu verzeichnen war und demzufolge die Forstschutzsituation verbessert wurde, ist dieser Aufwand gerechtfertigt.
Darüber hinaus gehende Maßnahmen sind zu diesem Zweck allerdings nicht notwendig.
Außerhalb des Waldes:
Die Erfahrungen mit den vorhandenen Grillplätzen zeigen, dass ausgewiesene öffentliche Grillplätze
keine Alternative zum individuellen Grillverhalten in kleinen Gruppen darstellen. Grundsätzlich ist
das Grillen in den öffentlichen Grünanlagen zulässig, wenn entsprechende Verhaltensregeln eingehalten und keine Schäden verursacht werden. Aus fachlicher Sicht verbessert sich die Situation
durch weitere Grillplätze nicht. Neu einzurichtende Grillplätze würden daher ohne die Situation zu
verbessern, Finanzmittel beanspruchen, die dringend für die Instandhaltung der Grünflächen und
deren vorhandene Ausstattung benötigt werden. Das vorhandene Budget erfordert bereits jetzt eine
Prioritätensetzung, die lediglich die Nutzbarkeit der vorhandenen Anlagen gewährleistet.
Eignung für Spontanpartys
Die ausgewiesenen öffentlichen Grillplätze wurden auf Grund der Vorschriften des SächsWaldG
festgelegt. Flächen für Spontan-Partys unterliegen weitergehenden Rahmenbedingungen.
Bereits im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Antrages Nr. V/F 119/14 zum Thema
„Freiflächen für Kultur- und Partyveranstaltungen“ der Fraktion DIE LINKE vom 27.03.2014 wurden
Standortvorschläge überprüft. Im Ergebnis dessen war keiner für Spontan-Partys geeignet. Dies
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hatte insbesondere immissionsschutz- sowie naturschutzrechtliche Gründe. Daher ist auch eine
Verknüpfung mit der Einrichtung zusätzlicher Grillplätze nicht zielführend.
Anlagen:
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