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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1034343.pdf
Größe
1,0 MB
Erstellt
21.08.15, 12:00
Aktualisiert
18.01.16, 15:41

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01213-NF-002 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Bestätigung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 2. Lesung Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit 2. Lesung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 2. Lesung Ratsversammlung 16.09.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Neufassung der Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) gemäß Anlage 5. 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig vom 13.07.2005 (RBIV-339/05), zuletzt geändert am 29.02.2012 (RBV-1137/12) außer Kraft. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Im Rahmen des Verfahrens zur Neuausschreibung der Werbekonzessionsverträge wurde nunmehr festgestellt, dass die Kandelaberwerbung künftig exklusiv über diese Verträge geregelt wird und damit die jetzige Splittung dieser Form der Werbung beseitigt werden muss. Die Streichung des in der Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01213 noch vorhandenen Gebührentarifes für diese Werbeform ist somit zwingend erforderlich. Demnach wurde der Gebührentatbestand Nr. 14.16 der Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01213 mit Stand 03.06.2015 ersatzlos gestrichen und die fortlaufende Nummerierung entsprechend angepasst. Die Synopsen wurden ebenfalls in diesem Punkt geändert. siehe Begründung/Anlagen Anlagen: Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Synopse zur Sondernutzungssatzung Synopse zum Gebührentarif Synopse zum Zonenplan Synopse zur Straßenkategorisierung Neufassung der Sondernutzungssatzung mit Anlage 1 Gebührentarif, Anlage 2 Zonenplan und Anlage 3 Straßenkategorisierung Anlage 6: Synopse zu den Stellungnahmen der Kammern und Verbände BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 16.09.2015 zu 19.8 Neufassung der Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) Vorlage: VI-DS-01213-NF-002 Beschluss: 1. Die Ratsversammlung beschließt die Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) gemäß Anlage 5. 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig vom 13.07.2005 (RBIV-339/05), zuletzt geändert am 29.02.2012 (RBV-1137/12) außer Kraft. Abstimmungsergebnis: Ja - Stimmen: 53 Nein - Stimmen: 0 Enthaltungen: 2 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 17. September 2015 Seite: 1/1 Verkehrs- und Tiefbauamt 21.08.2015 Neufassung der Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) Begründung In der Stadtratssitzung vom 13.07.2005 wurde die „Neufassung der Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung)“ beschlossen (RBIV-339/05). Diese Sondernutzungssatzung trat mit ihrer Veröffentlichung im Leipziger Amtsblatt vom 06.08.2005 in Kraft. Des Weiteren wurde am 18.03.2009 die Änderung der Sondernutzungssatzung im Hinblick auf die Gebührentatbestände für Freisitze durch die Ratsversammlung beschlossen (RBIV-1551/09). Hier wurde bei den Zonen nicht mehr auf die straßenrechtliche Einordnung, sondern auf Flächenzonen abgestellt. Diese Änderung (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt am 28.03.2009) trat am 29.03.2009 in Kraft. Darüber hinaus wurde mit Beschluss der Ratsversammlung am 29.02.2012 die 2. Neufassung der Sondernutzungssatzung beschlossen (RBV-1137/12). Dabei wurden Gebührentatbestände für Werbung und Werbeanlagen neu aufgenommen sowie Erlasstatbestände durch gebührenfreie Sondernutzungstatbestände ersetzt. Zudem erfolgte die Einführung der Flächenzonen analog der Freisitze für die Sondernutzungen, die beim Marktamt zu beantragen sind. Diese Änderungen (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt am 31.03.2012) traten am 01.04.2012 in Kraft. Mit der vorliegenden 3. Neufassung werden nunmehr vier wesentliche Änderungen vorgenommen. Diese betreffen den Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1818/13 vom 21.11.2013, mit dem eine Neuregelung des Gebührentatbestandes für marktähnliche Veranstaltungen außerhalb des Innenstadtbereiches getroffen werden soll. Des Weiteren wurden durch das Verwaltungsgericht Leipzig im Rahmen von mündlichen Verhandlungen gegebene Hinweise berücksichtigt sowie gebührenfreie Sondernutzungen und neue Gebührentatbestände in die Satzung aufgenommen. Im Übrigen erfolgten kleinere Anpassungen hinsichtlich konkreterer Formulierungen, die der Rechtsklarheit und Transparenz dienen sollen. Die zu realisierenden Änderungen bzw. Anpassungen wurden im Vorfeld zur Neufassung mit den für Sondernutzungen zuständigen Fachämtern in Form von Beratungen diskutiert und gemeinsam erarbeitet. In der derzeitigen Fassung bestehende Gebührentatbestände wurden hinsichtlich ihrer Höhe nicht geändert. ... Verkehrs- und Tiefbauamt 21.08.2015 -2Zu den Änderungen im Einzelnen: 1 Beschluss Nr. RBV-1818/13 vom 21.11.2013 - marktähnliche Veranstaltungen außerhalb des Innenstadtbereiches Mit Beschluss Nr. RBV-1818/13 wurde der Verwaltung der Auftrag gegeben, eine Lösung für die angestiegenen Sondernutzungsgebühren der Veranstaltungen „Bierbörse“ und „Marktschreiertage“ zu erarbeiten, die derart gestaltet werden soll, dass sich die künftig zu erhebenden Sondernutzungsgebühren in der Summe an denen bis zum 31.03.2012 durch das Marktamt festgesetzten Gebühren orientieren sollen, um letztlich die den Tourismus belebenden Veranstaltungen innerhalb der Stadt Leipzig für die Veranstalter attraktiv zu gestalten. Das für diesen Gebührentatbestand zuständige Ordnungsamt hat diese Vorgabe umfassend geprüft und entsprechende Berechnungsbeispiele erarbeitet, die die Höhen der Sondernutzungsgebühren für 2011 (Bearbeitung durch Marktamt), 2012 (Bearbeitung durch Ordnungsamt gemäß derzeitiger Fassung der Sondernutzungssatzung) sowie für einen mit Neufassung der Satzung künftig anwendbaren Gebührentatbestand Ziffer 2.2, Nr. 3 und 4 gemäß Beschluss Nr. RBV-1818/13 gegenüberstellen. Beispiel Marktschreiertage 2011: 2.295,00 EUR Sondernutzungsgebühr 2012: 19.400,00 EUR Sondernutzungsgebühr künftig: 4.925,00 EUR Sondernutzungsgebühr Die mit Neufassung der Satzung einzuführenden Gebührentatbestände Ziffer 2.2, Nr. 3 und 4 würden einen Angleich an die aus dem Jahr 2011 erhobenen Sondernutzungsgebühren ermöglichen, womit dem Beschluss Nr. RBV-1818/13 Rechnung getragen wird. Jedoch würden die v.g. künftigen Gebührentatbestände gegenüber der derzeitigen Regelung eine Gebührenreduzierung i.H.v. 14.475,00 EUR und somit von 74,6 % bewirken. Beispiel Bierbörse 2011: 5.508,00 EUR 2012: 15.990,00 EUR künftig: 4.770,00 EUR Auch bei diesem Berechnungsbeispiel würde dem Beschluss Nr. RBV-1818/13 dahingehend entsprochen werden, dass sich die zukünftigen Sondernutzungsgebühren an denen des Jahres 2011 orientieren. Allerdings würden sich auch hier die künftigen Einnahmen der Stadt um 11.220,00 EUR und somit um 70,2 % verringern. ... Verkehrs- und Tiefbauamt 21.08.2015 -3- Beispiel Keramikmarkt 2011: 1.456,00 EUR 2012: 4.640,00 EUR künftig: 1.370,00 EUR Mit diesem Berechnungsbeispiel wird ebenfalls deutlich, dass für die Stadt Gebührenreduzierungen i.H.v. 3.270,00 EUR bzw. 70,5 % zu verzeichnen wären. Da die mit Neufassung der Sondernutzungssatzung künftigen Gebührentatbestände Ziffer 2.2, Nr. 3 und 4 im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle derartigen Veranstaltungen analog angewandt werden müssten, würde sich auch die Gebührenreduzierung für all diese Sondernutzungen in dem berechneten Rahmen von ca. 70 - 75 % bewegen. Ein Ausgleich der für die künftigen Jahre prognostizierten Gebührenreduzierungen ist nicht zu erwarten. Gemäß dem Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1818/13 kann die v.g. Gebührenreduzierung aber auch als bewusst zur Förderung von den Tourismus belebenden Veranstaltungen akzeptierten Einnahmereduzierungen verstanden werden. Dem geänderten Gebührentatbestand Ziffer 2.2, Nr. 3 liegt ein sächsischer Städtevergleich zu Grunde, mit dem die einzelnen Regelungen zur Durchführung von Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen gegenübergestellt wurden. Untersucht wurden dabei die Gebührentatbestände der Städte Dresden, Chemnitz, Zwickau, Plauen und Pirna. Im Ergebnis erfolgte eine Anlehnung an die Sondernutzungssatzung von Dresden, in die ebenfalls Flächenkategorien eingeführt wurden und die pro Kalendertag berechnet werden. Die Gebührentatbestände in den einzelnen Flächenkategorien wurden analog denen der Stadt Dresden übernommen. Eine Ausnahme stellt dabei lediglich der Tatbestand je weitere angefangene 100 m² pro KT dar, denn Dresden sieht hier 40,00 EUR vor, in hiesiger Neufassung wurden jedoch 15,00 EUR in Ansatz gebracht. Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Verwaltung der Auftrag gegeben wurde, sich in der Summe der Sondernutzungsgebühren an denen bis zum 31.03.2012 durch das Marktamt festgesetzten Gebühren zu orientieren. Mit der Abweichung statt wie in Dresden 40,00 EUR je weitere angefangene 100 m² pro KT, sondern lediglich 15,00 EUR in Ansatz zu bringen, ergeben sich weitere Einnahmereduzierungen für die Stadt. ... Verkehrs- und Tiefbauamt 21.08.2015 -4- Diese stellen sich für die v.g. Veranstaltungen wie folgt dar: Leipzig Dresden 15,00 EUR je weitere angefangene 100 m² pro KT 40,00 EUR je weitere angefangene 100 m² pro KT Reduzierung künftige Sondernutzungsgebühren Marktschreiertage 4.925,00 EUR 9.800,00 EUR 4.875,00 EUR künftige Sondernutzungsgebühren Bierbörse 4.770,00 EUR 8.670,00 EUR 3.900,00 EUR künftige Sondernutzungsgebühren Keramikmarkt 1.370,00 EUR 2.320,00 EUR 950,00 EUR Ein Ausgleich der für die künftigen Jahre prognostizierten Gebührenreduzierung ist auch hier nicht zu erwarten. In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Gebührenanstieg von 2011 (Bearbeitung durch Marktamt) zu 2012 (Bearbeitung durch Ordnungsamt) nicht der Erhöhung des Gebührentarifes geschuldet war, sondern dem Umstand, dass bei der Ermittlung der Sondernutzungsfläche durch das Marktamt lediglich die Veranstaltungsstände in Ansatz gebracht wurden, durch das Ordnungsamt aber die gesamte Veranstaltungsfläche und nicht nur die einzelnen Stände. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 beim Verwaltungsgericht Leipzig bestätigte dieses jedoch die Flächenermittlung des Ordnungsamtes. Bei einer Veranstaltung ist die gesamte Veranstaltungsfläche nicht mehr für den Gemeingebrauch nutzbar und somit Sondernutzung. Die vormalige Berechnung der lediglichen Stände war fehlerhaft. Ebenso bestätigte das Verwaltungsgericht die Gebührentatbestände für Veranstaltungen in der derzeitigen Fassung der Sondernutzungssatzung. Diese widersprächen nicht dem Äquivalenzprinzip. Auch war die Erhöhung des Gebührentatbestandes von letzter (Zuständigkeit Marktamt) zu aktueller Fassung der Sondernutzungssatzung (Zuständigkeit Ordnungsamt) nicht zu beanstanden. Die bei der Verwaltungsstreitsache bestandene Problematik, dass der Veranstaltungsort (Parkplatz Straße des 18. Oktober) nicht die Qualität einer Anliegerstraße i.S.d. städtischen Erschließungsbeitragssatzung aufwies und somit nicht der Zone 3 unterworfen werden konnte, wird mit der Neufassung der Satzung dahingehend geheilt, dass eine explizite Straßenkategorisierung neu eingeführt wird. ... Verkehrs- und Tiefbauamt 21.08.2015 -5- Auch die durch das Verwaltungsgericht als rechtswidrig beurteilte Berechnung für die Auf- und Abbautage mittels Anwendung einer Analogie des Tatbestandes für Märkte, wird dadurch geheilt, dass mit der Neufassung ein auch für die Veranstaltungen des Ordnungsamtes separater Gebührentatbestand für Auf- und Abbautage normiert wird. In der Gesamtbetrachtung ist es daher möglich, auch ohne Verringerung der Tatbestände für Veranstaltungen entsprechend der Dresdener Sondernutzungssatzung rechtmäßige Gebührenbescheide zur Festsetzung von Sondernutzungsgebühren zu erlassen. Die Normierung der Straßenkategorisierung sowie des separaten Tatbestandes für Auf- und Abbautage würden hierfür genügen. Auch gegen das Äquivalenzprinzip würde bei Beibehaltung des derzeitigen Gebührentatbestandes Ziffer 2.2, Nr. 2 nicht verstoßen werden. Bei der Festlegung des neuen Gebührentatbestandes Ziffer 2.2, Nr. 4 (Auf- und Abbauzeiten für Veranstaltungen) erfolgte eine Anlehnung an die bereits mit der derzeitigen Fassung normierten Auf- und Abbauzeiten für Promotion, die ebenfalls mit einem niedrigeren Gebührensatz bemessen wurden als sie für die tatsächlich durchgeführte Promotion in Ansatz gebracht werden. Gleiches gilt somit auch für die Aufund Abbauzeiten für Veranstaltungen. Der Gebührentatbestand Ziffer 2.2, Nr. 5 berücksichtigt Sondernutzungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung von i.d.R. kommerziellen Veranstaltungen, wie beispielsweise Konzerten, stattfinden. Diese Flächeninanspruchnahme gehört zwar nicht direkt zur eigentlichen Veranstaltungsfläche, schränkt aber dennoch den Gemeingebrauch vollständig ein (z.B. Versorgungs-, Kühl- und Übertragungswagen, Ablagerung von Technik, Equipment u. Ä.). Deshalb erfolgte eine Gebührenfestlegung unterhalb der Gebührentatbestände für die eigentliche Durchführung von Großveranstaltungen mit kommerziellem Charakter. 2 Berücksichtigung verwaltungsgerichtlicher Hinweise Anlass der Überarbeitung war die am 17.07.2013 beim Verwaltungsgericht Leipzig durchgeführte mündliche Verhandlung bezüglich der erteilten Gebührenbescheide zu Sondernutzungserlaubnissen für die Veranstaltungen „Bierbörse“ sowie „Marktschreiertage“, die im Jahr 2012 durch die Veranstaltungsstelle des Ordnungsamtes festgesetzt worden waren. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung beanstandete die 1. Kammer des Verwaltungsgerichtes, dass die Straße des 18. Oktober, in der beide Veranstaltungen stattfanden, der Benutzungszone 3 (Anliegerstraße) gemäß Sondernutzungssatzung zugeordnet worden war, obwohl der streitgegenständliche Bereich nicht der Erschließung anliegender Grundstücke dient. Nach Auffassung der 1. Kammer wäre dieser Bereich nicht als Anliegerstraße zu qualifizieren gewesen, da der gemäß § 5 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung verwandte Begriff der Anliegerstraße nicht den örtlichen Gegebenheiten des streitgegenständlichen Veranstaltungsgeländes entsprochen hätte. ... Verkehrs- und Tiefbauamt 21.08.2015 -6- Eine Definition der in der Sondernutzungssatzung verwandten Straßenarten wäre wünschenswert. Diese wurde entsprechend Anlage 3 der Neufassung erarbeitet. Des Weiteren sprach das Verwaltungsgericht für den § 6 Abs. 1 Satz 2 der Sondernutzungssatzung eine Teilnichtigkeit aus, da die damit verbundene Schaffung neuer Abgabentatbestände gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen würde. Mit der Neufassung der Satzung wurde diese Regelung aber deshalb nicht gestrichen, da diesbezüglich anderslautende Rechtsprechung innerhalb der mündlichen Verhandlung nicht diskutiert werden konnte, sodass das Verwaltungsgericht unter Umständen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre oder in etwaigen anderen Verhandlungen noch kommen könnte. In einer weiteren mündlichen Verhandlung sowie in dem entsprechenden Urteil wurde der Gebührentatbestand 13.1 gerügt, da ein Verweis zur Gebührenerhebung für Werbeanlagen, die über Werbeverträge und somit nicht über die Satzung geregelt werden, zu Missverständnissen bei den Antragstellern führt und dieser daher gestrichen werden sollte. Mit Neufassung wurde der Gebührentatbestand 13.1 gestrichen und die bisherigen Gebührentatbestände für Werbung entsprechend neu nummeriert. Dabei ist die 2. Gliederungsebene für alle Werbetatbestände entfallen. 3 Neuaufnahme von Gebührentatbeständen und gebührenfreien Sondernutzungen Mit der Neufassung wurden neue Regelungen und Gebührentatbestände in die Sondernutzungssatzung aufgenommen, deren Notwendigkeit sich deshalb erst nach InKraft-Treten der bisherigen Fassung ergeben hatte, da die betroffenen Neuregelungen erst in den letzten beiden Jahren thematisiert worden sind. Davon umfasst sind die Regelungen sowohl zu Bänken (§ 7 Abs. 3 b)), zu Elektroladesäulen, Fahrradverleihstationen und Stationsstelen von Mobilitätsstationen (§ 7 Abs. 3 p), q) und r)) als auch die Neuregelungen zu saisonalen Obst- und Gemüseständen (Gebührentarif, Ziffer 3, Nr. 4) und die Aufnahme von Werbefiguren (Gebührentarif, Ziffer 1, Nr. 14.5) sowie die Neuregelung für Auf- und Abbautage bei Veranstaltungen bzw. veranstaltungsbezogene Sondernutzungen (Gebührentarif, Ziffer 2.2, Nr. 4 und 5), da diese in der derzeitigen Fassung der Satzung nicht normiert waren. Ebenso wurde der bisherige § 6 Abs. 3 o) der Satzung – Handzettel mit nicht kommerziellem Inhalt - ersatzlos gestrichen, da die Verteilung von nicht kommerziellen Handzetteln dem kommunikativen Gemeingebrauch unterliegt und eine Erlaubnispflicht die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz eingeschränkt. Der Tatbestand § 6 Abs. 3 i) der derzeitigen Satzung – Papierkörbe mit Eigenwerbung und Papierkörbe mit Werbung auf konzessionierten Freisitzen – wurde insoweit geändert, dass Papierkörbe mit Eigenwerbung nunmehr in der Zuständigkeit des Verkehrs- und Tiefbauamtes liegen werden, da die Papierkörbe mit kommerzieller Werbung (Nr. 14.16) dies bereits sind und die Zuständigkeit für Papierkörbe in der Gänze nicht weiter auf zwei Ämter aufgeteilt sein soll. Papierkörbe mit Werbung auf konzessionierten Freisitzen sind durch die Streichung in § 6 Abs. 3 der derzeitigen Satzung dennoch weiterhin als Bestandteil des Freisitzes genehmigungsfähig, allerdings nicht mehr separat erlaubnispflichtig. ... Verkehrs- und Tiefbauamt 21.08.2015 -7- Damit soll im Ergebnis sichergestellt werden, dass alle Einrichtungen, Mobiliar u.Ä., mit denen ein Freisitz ausgestattet werden kann, über die Sondernutzungserlaubnis für den Freisitz genehmigt werden. Mit der derzeitigen Fassung der Satzung würde dies aber gerade bedeuten, dass Papierkörbe und Sonnenschirme, die sich auf konzessionierten Freisitzen befinden, neben der Sondernutzungserlaubnis für den Freisitz selbst auch jeweils separater Erlaubnisse bedürfen, die zwar keine Sondernutzungsgebühren nach sich ziehen, dennoch aber Verwaltungsgebühren. Die daraus folgende dreifache Erlaubniserteilung (Freisitz, Papierkorb und Sonnenschirm) wird gegenwärtig durch die Verwaltung nicht praktiziert, sondern wird über die Sondernutzungserlaubnis eines Freisitzes geregelt, weshalb die Streichung der beiden Tatbestände als Bereinigung der Satzung zu verstehen ist. Nachteile für die Antragsteller entstehen dabei nicht. Seit In-Kraft-Treten der derzeitigen Fassung der Sondernutzungssatzung wurde vermehrt die Frage an die Verwaltung herangetragen, ob es möglich ist, vor Geschäften und Gewerbebetrieben während der Öffnungszeiten Bänke aufzustellen, die ausschließlich dazu dienen sollen, dass die Kunden kurzzeitig vor den Geschäften verweilen und miteinander ins Gespräch kommen können. Diese Bänke sollen ausschließlich als Sitzgelegenheiten und nicht für die Präsentation von Warenauslagen dienen, denn Auslagen werden mit Gebührentarif, Ziffer 3, Nr. 1 separat geregelt. Um den in der Beratung im Oktober 2014 vorgebrachten Einwendungen der Industrie- und Handelskammer bezüglich der geplanten Gebührentarife für Bänke Rechnung zu tragen, werden diese nunmehr sondernutzungsgebührenfrei, aber erlaubnispflichtig sein. Lediglich die Gesamttiefe von Bänken wird auf max. 0,60 m reglementiert, um ausreichend Restgehwegbreiten für Fußgänger sicherzustellen und Gefährdungen von Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu verhindern. Die max. Nutzungslänge ist von der jeweiligen Örtlichkeit abhängig und wurde deshalb auch nicht normiert. Die maximal mögliche Länge einer Bank ist mit Antragstellung im Einzelfall zu prüfen. Darüber hinaus wurde eine Regelung getroffen, dass der „Mensafreisitz“ künftig von der Pflicht zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren, nicht aber von der Erlaubnispflicht befreit werden kann. Der „Mensafreisitz“ ist dadurch nicht mehr nur für die erste und somit ausgeschöpfte Saison nach Ersteröffnung von der Gebührenpflicht befreit, sondern auch für die künftigen Jahre. Dem Änderungsantrag Nr. A-00069/14-ÄA-002 der CDU-Fraktion und dem Antrag Nr. V/A 558 der Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion soll insoweit gefolgt werden, dass die Gebührenbefreiung für den „Mensafreisitz“ mit der Neufassung der Sondernutzungssatzung umgesetzt werden kann. Um einerseits den Anträgen zu entsprechen und andererseits aber keine unzulässige spezialgesetzliche Regelung für den „Mensafreisitz“ zu schaffen, wurde eine satzungsmäßige Gebührenfreiheit auf gemeinnützige Einrichtungen, die satzungsmäßig einen Versorgungsauftrag haben, geregelt, auch wenn dies mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in der Zukunft problematisch werden kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Erweiterung von Befreiungstatbeständen die Satzung angreifbarer macht. Durch den Wegfall sowie der Neuaufnahme gebührenfreier, aber erlaubnispflichtiger Sondernutzungen in nunmehr § 7 Abs. 3 der Neufassung hat sich in der Gesamtschau die alphabetische Aufzählung entsprechend geändert. Ebenfalls dadurch geändert haben sich die Ämterzuständigkeiten zu den alphabetischen Aufzählungen. ... Verkehrs- und Tiefbauamt 21.08.2015 -8- Da für verschiedene nunmehr gebührenfreie Sondernutzungen Erlassanträge vorliegen, ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßiger, die Befreiungstatbestände rückwirkend zum Jahresanfang in Kraft zu setzen. Das rückwirkende Inkraftsetzen von Begünstigungen ist rechtlich zulässig. Des Weiteren wurde eine Regelung aufgenommen, dass Anträge auf Erlass der Sondernutzungsgebühren hinreichend zu begründen sind und der Einzelfallprüfung unterliegen. Dies dient der Klarstellung der bisherigen Verwaltungspraxis. Zu den Neuregelungen im Einzelnen: 3.1 Saisonale Obst- und Gemüsestände Die in dem Gebührentarif neu aufgenommenen saisonalen Obst- und Gemüsestände werden während der Erntezeit des gegenständlichen Sortimentes (Spargel, Erdbeeren u. Ä.) dauerhaft auf der öffentlichen Straße aufgestellt. Gegenüber den mobilen Verkaufsständen mit täglichem Auf- und Abbau gemäß Gebührentarif, Ziffer 3, Nr. 3 der Neufassung entziehen die saisonalen Verkaufsstände somit während ihrer gesamten Nutzungsdauer der öffentlichen Straße den Gemeingebrauch, da diese dauerhaft und nicht, wie die Verkaufsstände mit täglichem Auf- und Abbau nur stundenweise, den Gemeingebrauch einschränken. Um diesem dauerhaften Entzug des Gemeingebrauchs auf der öffentlichen Straße Rechnung zu tragen, wurden die Gebührentatbestände für saisonale Stände (Gebührentarif, Ziffer 3, Nr. 4) in den einzelnen Zonen um je 0,20 EUR höher in Ansatz gebracht als bei den Ständen, die den Gemeingebrauch täglich nur stundenweise einschränken und bereits mit der derzeitigen Fassung der Sondernutzungssatzung normiert sind. Die Nichtgenehmigungsfähigkeit von saisonalen Verkaufsständen innerhalb der Innenstadt resultiert aus dem Umstand, dass die Versorgung der Kunden mit saisonalem Obst und Gemüse in der Innenstadt bereits durch die 3-mal wöchentlich stattfindenden Wochenmärkte gesichert ist. Somit besteht kein Bedarf bzw. Notwendigkeit, dass der innerstädtische Gemeingebrauch durch die dauerhafte Aufstellung von saisonalen Obstund Gemüseständen noch zusätzlich zu den Wochenmärkten eingeschränkt wird. Auch ist die mehrwöchige Aufstellung von Verkaufsständen, die nicht täglich auf- und abgebaut werden, sondern auf Grund des saisonalen Angebotes dauerhaft aufgestellt werden, deshalb in der Leipziger Innenstadt nicht zulässig, weil dieser Bereich gerade durch Fußgänger äußerst stark frequentiert wird und von einer derart dauerhaften Einschränkung des Gemeingebrauchs aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bis dato immer abgesehen wurde. Insofern sind diese Verkaufsstände auch mit Normierung eines Gebührentatbestandes in der Neufassung der Sondernutzungssatzung hier nicht zulässig. Lediglich außerhalb der Innenstadt und somit in Zone B und C können entsprechende Anträge mittels Sondernutzungserlaubnis genehmigt werden. ... Verkehrs- und Tiefbauamt 21.08.2015 -9- 3.2 Werbefiguren Die Genehmigungsfähigkeit von Werbefiguren als Alternative zu transportablen Werbeaufstellern, Beachflags oder Fahrradständern mit Eigenwerbung wurde seit dem InKraft-Treten der derzeitigen Fassung der Sondernutzungssatzung ebenfalls mehrfach an die Verwaltung herangetragen. Um den Anforderungen an erweiterte Gestaltungs- bzw. Werbemöglichkeiten für Gewerbetreibende gerecht zu werden, erfolgt mit Ziffer 1, Nr. 14.5 der Neufassung eine Aufnahme dieser Werbefiguren in den Gebührentarif. Mit den Werbefiguren sollen keine expliziten Produkt-, Rabatt- oder Tagesangebote publiziert werden, denn für derartige Werbung kann man sich Werbeaufstellern bzw. der Flyerverteilung bedienen. Deshalb erfolgt die Einschränkung, dass Werbefiguren mit Eigenwerbung, d.h. Firmenlogo zulässig sind. Die maximale Höhe wird auf 1,50 m begrenzt, um der Aufstellung überdimensional großer Werbefiguren im öffentlichen Verkehrsraum vorzubeugen und somit einem einheitlichen Stadtbild Rechnung zu tragen. Die maximale Höhe orientiert sich an den bisher genehmigungsfähigen Werbeaufstellern, Beachflags und Fahrradständern mit Eigenwerbung. Da Werbefiguren keine expliziten Tagesangebote u. Ä. beinhalten, erfolgt auch keine Gebührenberechnung nach Werbefläche, sondern nach Grundfläche. Die Gebührentatbestände orientieren sich an den gegenwärtig bereits normierten Tarifen für Werbeaufsteller und Beachflags. Diese betragen gegenwärtig bei einer Werbefläche bis 1,0 m² 18,00 EUR pro Monat in Zone 1. Die Grundfläche von derartigen Werbeaufstellern (0,60 m x 0,60 m) entspricht der Grundfläche von Werbefiguren, weshalb sich der neue Gebührentarif für Werbefiguren auch an dem gegenwärtigen Tarif für Werbeaufsteller orientiert, aber mit 10,00 EUR pro Monat in Zone 1 deutlich darunter liegt. Dadurch wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass mit Werbeaufstellern explizite Produkt-, Rabattoder Tagesangebote publiziert werden, dies mit Werbefiguren aber nicht erfolgt, da nur Eigenwerbung zulässig ist. 3.3 Werbefahnen und Beachflags Mit der derzeitigen Fassung waren Stellschilder und Beachflags in einem gemeinsamen Gebührentatbestand kombiniert worden (Nr. 13.2.1). Mit der Neufassung werden diese hinsichtlich ihrer Höhen und Breiten reglementiert. Diese festgelegten Größen entsprechend den in der Verwaltungspraxis bisher genehmigungsfähigen Maximalgrößen. Durch die max. Maße der Beachflags ergibt sich allerdings eine max. Werbefläche von 1,3 m², weshalb diese nicht länger mit den max. 1,0 m² Werbefläche der Stellschilder in einem Tatbestand zusammengefasst werden können. Deshalb wurden die Werbefahnen und Beachflags herausgelöst und separat unter Nr. 14.2 und 14.4 normiert. Auch entsteht den Antragstellern für Stellschilder kein Nachteil hinsichtlich der max. nutzbaren Werbeflächen. Mittels Stellschildern können max. 1,0 m² und mittels Beachflags max. 1,3 m² Werbefläche genutzt werden. Die maximal genehmigungsfähige Werbefläche einer Beachflag ist deshalb höher, da auf dieser i.d.R. lediglich das Firmenlogo aufgedruckt ist und das Segel hinsichtlich aktueller Tagesangebote und Aktionen somit nicht ausgetauscht werden kann. ... Verkehrs- und Tiefbauamt 21.08.2015 - 10 - Bei Stellschildern können die Transparante allerdings je nach Bedarf und Aktion gewechselt werden, wodurch auch der Werbeeffekt und damit die Einwirkung auf den Gemeingebrauch wesentlich höher ist als es bei dem Firmenlogo auf der Werbefahne der Fall ist. Die unterschiedlichen, maximal genehmigungsfähigen Werbeflächen finden somit ihren Ausgleich in dem Werbeeffekt, weshalb für beide Werbearten die gleichen Gebührenhöhen normiert werden. 3.4 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Elektroladesäulen, Fahrradverleihstationen und Stationsstelen von Mobilitätsstationen Die Notwendigkeit, Sondernutzungen im Zusammenhang mit Elektroladesäulen in der Neufassung zu normieren, hat sich deshalb ergeben, da die E-Mobilität erst in den letzten beiden Jahren und somit nach In-Kraft-Treten der Sondernutzungssatzung zum 01.04.2012 thematisiert worden ist. Die Förderung alternativer und umweltfreundlicherer Fortbewegungsmöglichkeiten wurde seit In-Kraft-Treten der derzeitigen Satzung erheblich forciert und hat an Bedeutung stetig zugenommen. Die Förderung alternativer und umweltfreundlicher Fortbewegungsmöglichkeiten hinsichtlich einer Befreiung von Sondernutzungsgebühren war ausdrücklicher Wunsch des Dezernates VI. Mit Gebührentarif 13.2.3 der aktuellen Fassung würden demnach 12,00 EUR in Zone 1 pro Monat und angefangenen m² erhoben werden. Bei einer Fläche von 1,00 m² würden pro Jahr 144,00 EUR Sondernutzungsgebühren für die Elektroladesäule anfallen. Diese 144,00 EUR stellen auch gleichzeitig die jährliche Gebührenreduzierung dar. Ein Ausgleich der für die künftigen Jahre prognostizierten Gebührenreduzierung ist nicht zu erwarten. Die analoge Gebührenfestsetzung würde sich für die Stationsstelen von Fahrradverleihstationen sowie für die Stationsstelen von Mobilitätsstationen ergeben. Die Errichtung, insbesondere von Mobilitätsstationen, auf vorrangig privaten oder fiskalischen Flächen der Stadt ist gegenüber der Errichtung dieser auf der öffentlichen Straße nach wie vor zu präferieren. 3.5 Regelung zu Werbekonzessionen Auf Grund eines Urteils des Verwaltungsgerichtes Leipzig wurde, wie bereits erläutert, der missverständlich formulierte, bisherige Gebührentarif 13.1 ersatzlos gestrichen. Da für die hinsichtlich der stationären Werbeanlagen und Stadtmöblierung geschlossenen Stadtverträge aber nach wie vor keine Sondernutzungsgebühren, sondern Entgelte gezahlt und diverse zusätzlichen Sachleistungen durch die Vertragspartner erbracht werden, bedarf es einer entsprechenden separaten Regelung. Diese wurde mit § 7 Abs. 4 neu normiert. Die darauffolgenden Absätze haben sich dadurch in der Nummerierung um eine Nummer verschoben. ... Verkehrs- und Tiefbauamt 21.08.2015 - 11 - 3.6 Einführung von Auffangtatbeständen Auf Grund der strittigen Auffassung zu der Analogieanwendung des derzeitigen § 6 Abs. 1 Satz 2 bei genehmigungsfähigen Sondernutzungen, für die aber kein separater Gebührentatbestand normiert ist, wird mit den neuen Gebührentatbeständen Nr. 13 und 14.25 eine Möglichkeit geschaffen, diese dennoch zu genehmigen, ohne dass für das ordentliche Stadtbild störende Häufungen zu befürchten sind, da sonst diese Sondernutzungen mangels Gebührentatbestand unter Umständen gebührenfrei zu genehmigen wären. Durch die Auffangtatbestände ist es dem Adressaten im Gegensatz zu der strittigen Analogieanwendung jedoch zweifelsfrei möglich, im Vorfeld einer Beantragung zu ermitteln, welche Gebührenhöhe für ihn Anwendung finden wird. Insbesondere soll damit im Bereich der Werbung, der erfahrungsgemäß von Kreativität und stetig neuen Werbeformen geprägt ist, die Möglichkeit geschaffen werden, offen mit eventuell neuen Werbeformen bzw. -möglichkeiten umgehen zu können. Da Werbung im öffentlichen Raum das Ziel verfolgt, Kunden zu akquirieren, Produkte und Dienstleistungen bekannt zu machen und dadurch Umsatzerlöse bzw. Gewinne zu erzielen, können diese Werbemöglichkeiten nicht gebührenfrei genehmigt werden. Werbung auf der öffentlichen Straße geht über den Gemeingebrauch hinaus. Die analoge Betrachtung wurde bei dem Auffangtatbestand im Bereich Baustellen zu Grunde gelegt. Die Festsetzung der jeweiligen Gebührenhöhe nebst Mindestgebühr erfolgte in Anlehnung an ähnlich gelagerte, bereits konkret normierte Sondernutzungsarten (Nr. 1 und Nr. 14.15), für die pro m² Grundfläche bzw. pro m² Werbefläche das gleiche Ausmaß an Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs angenommen wird. 3.7 Einführung von Erlaubnisversagungsgründen In § 6 wird nunmehr neu geregelt, wann die Erlaubnis versagt wird oder versagt werden kann. Durch die Neueinführung dieses Paragraphen hat sich die Nummerierung der übrigen Paragraphen um eine Ziffer nach hinten verschoben. Abs. 1 regelt dabei die bisher übliche Handlungsweise, dass bei entsprechenden Beeinträchtigungen des Verkehrs die Erlaubnis zu versagen ist. Insofern wird das ohnehin bestehende und aus dem Straßengesetz bereits legitimierte Verwaltungshandeln lediglich nochmals ausdrücklich in der Satzung genannt. Abs. 2 regelt Kann-Bestimmungen, die in der Verwaltungspraxis ebenfalls bereits zur Anwendung gekommen sind. Neu aufgenommen wurde in § 6 Abs. 3, dass bei offenen Sondernutzungsgebühren oder Verwaltungskosten, die vollstreckbar sind und damit rechtskräftig vollziehbar eingefordert werden (können), aber dennoch nicht bezahlt worden sind, die Erlaubnis versagt werden kann. Damit soll verhindert werden, dass gegen die Gebühren regelmäßig Widersprüche eingelegt und Aussetzungsanträge gestellt werden, dennoch aber die Sondernutzung wahrgenommen wird und immer wieder eine neue Sondernutzung beantragt werden kann und genehmigt werden muss. Diese Maßnahme unterbindet den Missbrauch der Fälligkeitsregelung in der Satzung, nach der die Sondernutzungserlaubnis ausgegeben wird und erst einen Monat danach die Gebühren fällig sind. Dies gibt einem Antragsteller die Möglichkeit, eine Sondernutzung genehmigen zu lassen, aber die Gebühren nicht zu bezahlen und durch Widersprüche, Aussetzungsanträge und Klagen bzw. vorläufige Rechtsschutzverfahren eine Zahlung regelmäßig aufzuschieben. Ein derartiges missbräuchliches Vorgehen kann damit verhindert werden, soll aber lediglich in begründeten Fällen angewandt werden. ... Verkehrs- und Tiefbauamt 21.08.2015 - 12 - 4 Anpassungen hinsichtlich konkreterer Formulierungen Zudem wurde die Überarbeitung als Anlass genommen, die seit dem In-Kraft-Treten der derzeitigen Fassung der Sondernutzungssatzung zum 01.04.2012 in der täglichen Antragsbearbeitung aufgetretenen Probleme und Unstimmigkeiten zu lösen bzw. zu korrigieren. In Auswertung der durch das Rechnungsprüfungsamt erfolgten Stellungnahme, die eine allgemeine Regelung zur Pauschalierung der Gebührensätze im Satzungstext favorisiert sowie im Nachgang der Kammernbeteiligung, die durch die Umstellung von „Monat“ zu „Kalendermonat“ ihre Befürchtungen hinsichtlich einer doppelten Gebührenberechnung, sofern der Sondernutzungszeitraum knapp über einen Kalendermonat hinaus geht, zum Ausdruck brachten, wurde nunmehr eine alternative Lösung gefunden. Mit dieser Neufassung wurde eine allgemeine Regelung in Ergänzung zum derzeitigen § 6 Abs. 1 der Sondernutzungssatzung normiert. Dabei wird festgeschrieben, dass sich Wochen- und Monatsfristen nach der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Beginnfrist definieren. Jahresfristen werden weiterhin auf das Kalenderjahr beschränkt (Nr. 9, 14.1 und 14.2 des Gebührentarifes), da eine Erlaubniserteilung über das Kalenderjahr hinaus deshalb nicht möglich ist, da dies einerseits einen dauerhaften Entzug des Gemeingebrauchs bedeuten würde und andererseits im folgenden Kalenderjahr geplante Baumaßnahmen und Leitungsverlegungen zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nicht berücksichtigt werden können, da diese im Vorjahr schlichtweg noch nicht bekannt sind. Dies hätte zur Folge, dass davon betroffene Sondernutzungserlaubnisse kurzfristig widerrufen werden müssten und für die Antragsteller keine Planungssicherheit hinsichtlich ihrer bereits für das Folgejahr genehmigten Sondernutzungen mehr bestünde. Eine Ausnahme von dieser Pauschalregelung stellt der Gebührentarif Ziffer 3, Nr. 1 des Marktamtes dar, da hier die Sondernutzungsgebühren seit jeher nach Kalenderwochen, - monaten und -jahren berechnen werden, da auch die zu Grunde liegenden Sondernutzungen in der Regel pro Kalenderwoche, -monat und -jahr beantragt werden. Für die Antragsteller ändert sich allerdings nichts. Des Weiteren erfolgen diese redaktionellen Anpassungen in § 7 Abs. 1 der Neufassung vor dem Hintergrund, dass alle Maßeinheiten (Größe der Fläche und Zeiteinheit), die eine Sondernutzungsgebühr definieren, auch dann, wenn sie nur angefangen sind, in voller Höhe in Ansatz gebracht werden. Bei der Berechnung je angefangenen m² ist dies seit jeher so. Die redaktionellen Anpassungen erfolgen somit auch mit Blick auf eine einheitliche Rechtsanwendung, sofern es sich um die eine Sondernutzungsgebühr typisierenden Berechnungsfaktoren handelt. Auch in § 10 der derzeitigen Sondernutzungssatzung und somit in § 11 der Neufassung erfolgte eine redaktionelle Anpassung dahingehend, dass nunmehr klargestellt wird, dass im Falle eines Widerrufes der Sondernutzungserlaubnis eine anteilmäßige Erstattung der im Voraus entrichteten Sondernutzungsgebühren erfolgt. An der bisherigen Formulierung, dass auch Verwaltungsgebühren anteilmäßig erstattet werden, kann nicht mehr festgehalten werden, da diese rechtswidrig ist. ... Verkehrs- und Tiefbauamt 21.08.2015 - 13 - Dies ergibt sich daraus, dass der für die Prüfung und Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis angefallene Verwaltungsaufwand in den Verwaltungsgebühren seinen Niederschlag finden bzw. gedeckt werden muss (Kostendeckungsgebot gemäß § 6 Abs. 2 Sächsisches Verwaltungskostengesetz) und dies unabhängig davon zu erfolgen hat, aus welchen Gründen eine Erlaubnis widerrufen wird. Auch sieht das Sächsische Verwaltungskostengesetz für Widerrufe weder eine explizite Gebührenbefreiung noch eine Nichterhebung von Kosten und auch keine anteilmäßige Rückerstattung vor, auch wenn im Laufe des Genehmigungszeitraumes ein Widerruf erfolgt oder erfolgen muss. Dementsprechend ist die Tarifstelle 23 des Kommunalen Kostenverzeichnisses anzuwenden, wonach sich eine anteilmäßige Erstattung von Verwaltungsgebühren ausdrücklich ausschließt. Die anteilmäßige Erstattung der im Voraus entrichteten Sondernutzungsgebühren ist unstrittig und wird deshalb nunmehr konkret formuliert. Dies ergibt sich daraus, dass im Falle eines Widerrufes die Sondernutzung nicht mehr ausgeübt werden kann und somit auch keine Sondernutzungsgebühr für die künftige Benutzung der öffentlichen Straße zu entrichten ist. Bei den Verwaltungsgebühren ist der Verwaltungsaufwand für die Antragsbearbeitung aber bereits in der Vergangenheit, d.h. mit Erlaubniserteilung, entstanden und muss deshalb entsprechend gedeckt werden. Auch der Gebührentatbestand Nr. 6 wurde dahingehend konkretisiert, dass zu den bisher normierten Postablagekästen auch Briefkästen und Hausbriefkästen zählen. Die mit der derzeitigen Fassung normierten Gebührentatbestände wurden durch die Neufassung in ihren Höhen nicht geändert. Anlagen Anlage 1: Anlage 2: Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Synopse zur Sondernutzungssatzung Synopse zum Gebührentarif Synopse zum Zonenplan Synopse zur Straßenkategorisierung Neufassung der Sondernutzungssatzung mit Anlage 1 Gebührentarif, Anlage 2 Zonenplan und Anlage 3 Straßenkategorisierung Anlage 6: Synopse zu den Stellungnahmen der Kammern und Verbände 21.08.2015 Synopse zur Sondernutzungssatzung Fassung vom 13.07.2005, zuletzt geändert am 29.02.2012 Neufassung des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FstrG) vom 06.08.1953 (BGBl. I S. 903) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) der §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21.01.1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27.01.2012 (SächsGVBl. S. 130) des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27.01.2012 (SächsGVBl. S. 130) der §§ 2, 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 19.05.2010 (SächsGVBl. S. 142) des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 06.08.1953 (BGBl. I S. 903) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 24.05.2014 (BGBl. I S. 538) der §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21.01.1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 234) des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (Sächs GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 234) der §§ 2, 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.11.2013 (SächsGVBl. S. 822, 840) § 3 Abs. 5 Erlaubnispflicht § 3 Abs. 5 Erlaubnispflicht Dies gilt nicht im Rahmen von Veranstaltungen nach Gebührentarif Punkt 2.2 laufende Nr. 2 und Punkt 3 laufende Nr. 4, soweit diese Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Erlaubnisfreie Sondernutzungen Dies gilt nicht im Rahmen von Veranstaltungen nach Gebührentarif Punkt 2.2 laufende Nr. 2 und Punkt 3 laufende Nr. 5, soweit diese Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen sowie für die Regelungen zu Freisitzen. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Erlaubnisfreie Sondernutzungen die Lagerung von Gegenständen der Ver- und Entsorgung (ausgenommen... die Lagerung von Gegenständen der Ver- und Entsorgung auf Gehwegen (ausgenommen... § 6 Erlaubnisversagung nicht vorhanden (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, … -1- 21.08.2015 Fassung vom 13.07.2005, zuletzt geändert am 29.02.2012 Neufassung § 6 Abs. 1 Gebühren § 7 Abs. 1 Gebühren nicht vorhanden … Soweit die Gebühr nach Einheit (z. B. Quadratmeter, lfd. Meter/Quadratmeter, Tage, Wochen, Monate) bemessen wird, ist jede angefangene Einheit voll zu berechnen... § 6 Abs. 3 § 7 Abs. 3 b) Blumenkübel, Blumenwagen u. Ä. ... b) Blumenkübel, Blumenwagen u. Ä. sowie Bänke … i) Papierkörbe mit Eigenwerbung und Papierkörbe mit Werbung auf konzessionierten Freisitzen i) Papierkörbe mit Eigenwerbung j) Sonnenschirme mit Getränkewerbung (z.B. Brauereischirme) und Markisen auf konzessionierten Freisitzen ersatzlos gestrichen k) Konzessionierte Freisitze in der ersten Saison... j) Konzessionierte Freisitze in der ersten Saison nach Ersteröffnung und Freisitze von gemeinnützigen Einrichtungen, soweit diese einen satzungsmäßigen Versorgungsauftrag haben, der Freisitz überwiegend der Versorgung ihrer Mitglieder bzw. Nutzer dient, bis zu einer max. Größe von 120 m² und und der Freisitz im örtlichen Zusammenhang mit dem Einrichtungsgebäude steht l) Sondernutzungen für Film- und Fernsehproduktionen... k) Sondernutzungen für Film- und Fernsehproduktionen... m) Straßensammlungen für gemeinnützige Zwecke l) Straßensammlungen für gemeinnützige Zwecke n) Sondernutzungen mit gemeinnütziger Zielsetzung... m) Sondernutzungen mit gemeinnütziger Zielsetzung... o) Handzettel mit nicht kommerziellem Inhalt ersatzlos gestrichen p) Verteilung von Handzetteln anlässlich Geschäftseröffnungen... n) Verteilung von Handzetteln anlässlich Geschäftseröffnungen... q) Auslagen im Straßenraum vor Geschäften... o) Auslagen im Straßenraum vor Geschäften... nicht vorhanden p) Sondernutzungen im Zusammenhang mit Elektroladesäulen, ohne Werbeanlagen und ohne Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Ladesäule -2- 21.08.2015 Fassung vom 13.07.2005, zuletzt geändert am 29.02.2012 Neufassung nicht vorhanden q) Sondernutzungen im Zusammenhang mit Fahrradverleihstationen, ohne Werbeanlagen und ohne Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Stationsstele nicht vorhanden r) Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Stationsstele von Mobilitätsstationen, ohne Werbeanlagen und ohne Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Stationsstele Die Sondernutzungserlaubnis a) bis h), o und p Die Sondernutzungserlaubnis a) bis i), n), p), q) sind … und r) sind … Der Antrag ist hinreichend zu begründen und unterliegt der Einzelfallprüfung. § 6 Abs. 4 § 7 Abs. 4 wird neu § 7 Abs. 5 Von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren ausgenommen sind Sondernutzungen für Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sofern für diese in einem Werbekonzessionsvertrag eine Gegenleistung vereinbart ist, die auch den Wert der Sondernutzung umfasst. § 6 Abs. 4 § 7 Abs. 5 Auf Antrag können Sondernutzungsgebühren... Auf Antrag können Sondernutzungsgebühren... nicht vorhanden Der Antrag ist hinreichend zu begründen und unterliegt der Einzelfallprüfung. § 6 Abs. 5 § 7 Abs. 6 Die Gebührenpflicht entsteht … § 6 Abs. 6 Die Gebührenpflicht entsteht ... § 7 Abs. 7 Das Recht, für die Erlaubniserteilung ... Das Recht, für die Erlaubniserteilung ... § 7 Gebührenbemessung § 8 Gebührenbemessung (1) Bei der Bemessung der Gebühren ... (1) Bei der Bemessung der Gebühren ... § 8 Gebührenpflichtiger § 9 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtiger ist: …. (1) Gebührenpflichtiger ist: ... -3- 21.08.2015 Fassung vom 13.07.2005, zuletzt geändert am 29.02.2012 Neufassung § 9 Fälligkeit § 10 Fälligkeit Die Sondernutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats ... Die Sondernutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats ... § 10 Abs. 1 Gebührenerstattung § 11 Abs. 1 Gebührenerstattung Wird eine Erlaubnis durch die erlaubniserteilende Behörde widerrufen, deren Gründe der Gebührenpflichtige nicht zu verantworten hat, werden im Voraus entrichtete Gebühren anteilmäßig erstattet... Wird eine Erlaubnis durch die erlaubniserteilende Behörde widerrufen, deren Gründe der Gebührenpflichtige nicht zu verantworten hat, werden im Voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren anteilmäßig erstattet. § 10 Abs. 2 § 11 Abs. 2 Ebenso erfolgt eine anteilmäßige Erstattung, wenn der Erlaubnisnehmer aus eigenem Anlass... § 11 Haftung und Ersatzanspruch Ebenso erfolgt eine anteilmäßige Erstattung der Sondernutzungsgebühren, wenn der Erlaubnisnehmer aus eigenem Anlass... § 12 Haftung und Ersatzanspruch (1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt Leipzig alle Kosten zu ersetzen und für Schäden aufzukommen, ... § 12 Ordnungswidrigkeiten (1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt Leipzig alle Kosten zu ersetzen und für Schäden aufzukommen, ... § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 FstrG ... (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 FstrG ... § 13 Schlussbestimmungen § 14 Schlussbestimmungen (1) Die Satzung tritt am Tage nach ... (1) Die Satzung tritt am Tage nach … Die Gebührenbefreiungstatbestände des § 7 Abs. 3 treten davon abweichend rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. -4- Nr. Nr. 6 9 6 Postablagekästen … 9 Selbstverkaufsvorrichtungen für Tageszeitungen je Verkaufsvorrichtung pro Jahr Seite 1 1 1 … Absperrungen, Bauzäune, Baugerüste, … , Alttextilbehälter u. Ä. Selbstverkaufsvorrichtungen für Tageszeitungen je Verkaufsvorrichtung pro Kalenderjahr Postablagekästen/Briefkästen/ Hausbriefkästen ... … Absperrungen, Bauzäune, Baugerüste, … Hausmülltonnen, Alttextilbehälter u. Ä. Sondernutzungsgebühr in EURO Zone 1 Zone 2 Zone 3 1 Sondernutzungen, die beim Verkehrs- und Tiefbauamt / Sachgebiet Sondernutzung/Umleitungen zu beantragen sind: 1. Sondernutzungen, die beim Verkehrs- und Tiefbauamt / Sachgebiet Sondernutzung/Umleitungen zu beantragen sind: Art der Sondernutzung Die Übersicht der Benutzungszonen … Die betreffende Straßenliste ist als Anlage 3 Bestandteil der Sondernutzungssatzung. Für Freisitze und Sondernutzungen, die beim Marktamt … Die Übersicht der Benutzungszonen … Für Freisitze und Sondernutzungen, die beim Marktamt ... Sondernutzungsgebühr in Euro Zone 1 Zone 2 Zone 3 Benutzungszone: 1 Stadtzentrum, welches durch den Promenadenring begrenzt wird und Straßen gemäß Anlage 3, Zone 1 2 Straßen gemäß Anlage 3, Zone 2 3 Übrige Straße gemäß Anlage 3, Zone 3 Benutzungszone: 1 Hauptverkehrsstraßen und Stadtzentrum, welches durch den Promenadenring begrenzt wird 2 Haupterschließungsstraßen 3 Anliegerstraßen Art der Sondernutzung Neufassung Fassung vom 13.07.2005, zuletzt geändert am 29.02.2012 Synopse zum Gebührentarif (zu Anlage 1 der Satzung) 21.08.2015 Seite 2 - ab 0,25 m2 bis 0,5 m2 Werbefläche pro Woche 2,80 pro Monat 9,50 pro Kalenderjahr 97,00 14.2 Werbefahnen und Beachflags (bis max. 2,60 m Höhe und 0,50 m Breite) - ab 0,51 m² bis max. 1,0 m² Werbefläche pro Woche pro Monat pro Kalenderjahr - ab 0,5 m² bis max. 1,0 m² Werbefläche pro Woche pro Monat pro Jahr 14.1 Werbung auf Stellschildern (bis max. 1,20 m Höhe und 0,90 m Breite) ... ersatzlos gestrichen ersatzlos gestrichen Werbung und Werbeanlagen - ab 0,25 m² bis 0,5 m² Werbefläche pro Woche pro Monat pro Kalenderjahr nicht vorhanden 0,90 2,50 8,50 87,00 jedoch eine Mindestgebühr von 2,50 EUR pro Sondernutzung - ab 0,25 m² bis 0,5 m² Werbefläche pro Woche pro Monat pro Jahr 13.2.1 Werbung auf Stellschildern, Beachflag … 13.2 Errichtung und Betrieb von Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen Gebühren gem. Stadtverträgen 14 13 Werbung und Werbeanlagen 13.1 Errichtung und Betrieb von Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen, die über Stadtverträge geregelt sind 13 nicht vorhanden In den Fällen, in denen sich die Sondernutzung nicht einem Gebührentatbestand der lfd. Nr. 1 – 12 zuordnen lässt, beträgt die Gebühr je angefangenen m² pro KT Neufassung Fassung vom 13.07.2005, zuletzt geändert am 29.02.2012 0,80 2,20 7,50 77,00 0,70 21.08.2015 nicht vorhanden nicht vorhanden Seite 3 10,00 3,00 - ab 0,51 m² bis max. 1,3 m2 Werbefläche pro KT 8,00 2,50 gebührenfrei 4,40 15,00 153,00 - bis 0,5 m² Werbefläche Werbefahnen und Beachflags (bis max. 2,60 m Höhe und 0,50 m Breite) aus besonderem Anlass z. B. für eine Geschäftseröffnung 14.5 Werbefiguren mit Eigenwerbung bis max. 1,50 m Höhe je angefangenen m² pro Monat 14.4 - ab 0,51 m² bis max. 1,0 m2 Werbefläche pro KT - ab 0,5 m² bis max. 1,0 m² Werbefläche pro KT Werbung auf Stellschildern (bis max. 1,20 m Höhe und 0,90 m Breite) aus besonderem Anlass z.B. für eine Geschäftseröffnung - bis 0,5 m² Werbefläche 14.3 - ab 0,51 m² bis max. 1,3 m2 Werbefläche pro Woche 5,20 pro Monat 18,00 pro Kalenderjahr 184,00 Neufassung - bis 0,5 m² Werbefläche 13.2.2 Werbeaufsteller und Beachflag, … aus besonderem Anlass ... Fassung vom 13.07.2005, zuletzt geändert am 29.02.2012 6,00 2,00 3,20 12,00 122,00 21.08.2015 14.12 Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern... Seite 4 14.14 Fahnen an Stadtbeleuchtungsmasten … Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern... 13.2.9 14.11 Werbung an Baugerüsten/ … 13.2.11 Fahnen an Stadtbeleuchtungsmasten … Werbung an Baugerüsten/ … 13.2.8 14.10 Werbung auf Markisen... Werbung auf Sonnenschirmen (außer Eigenwerbung) je Stück pro Monat 14.13 transportable Fahnenmasten... Werbung auf Markisen... 13.2.7 14.9 13.2.10 transportable Fahnenmasten... Werbung auf Sonnenschirmen (außer Eigenwerbung) je Schirm pro Monat 13.2.6 - ab 0,51 m² bis max. 1,0 m² Werbefläche pro KT 14.8 Werbeträger an Stadtbeleuchtungsmasten (ausschließlich Veranstaltungswerbung) 13.2.5 Werbeträger für Veranstaltungswerbung - ab 0,5 m² bis max. 1,0 m² Werbefläche pro KT 14.7 Werbeanlagen an den Widerlagern von Bahnbrücken, die mehr als 0,15 m in die öffentliche Straße ragen je angefangenen m² Werbefläche pro KT 13.2.4 Werbeanlagen an Bahnbrücken und deren Widerlager, die mehr als 0,15 m in die öffentliche Straße ragen je angefangenen m² pro KT - bis max. 0,5 m² Werbefläche pro KT 14.6 Schaukästen und Werbeanlagen (insbesondere Stelen, Fahnenmasten, Uhren u. Ä.), die mit baulichen Anlagen verbunden sind und/oder eine Ausladung von mehr als 0,15 m haben oder selbstständig und auf Dauer aufgestellt sind je angefangenen m² Werbefläche pro Monat 13.2.3 Schaukästen und Werbeanlagen, die mit baulichen Anlagen verbunden sind und/oder eine Ausladung von mehr als 0,15 m haben oder selbstständig und auf Dauer aufgestellt sind (insbesondere Stelen, Fahnenmasten, Uhren mit Werbung u. Ä.) je angefangenen m² pro Monat - bis max. 0,5 m² Werbefläche pro KT Neufassung Fassung vom 13.07.2005, zuletzt geändert am 29.02.2012 21.08.2015 14.16 Papierkörbe mit Werbung (außer Eigenwerbung) bis max. 0,21 m x 0,30 m je Stück pro Monat 14.17 Wahlwerbung im Sinne § 7 Abs. 3 Punkt e) und f) … 14.18 Promotion, … für Auf- und Abbauzeit je angefangenen m² pro KT 14.19 Promotion, … mit Verstärker 14.20 Informationsveranstaltungen und Sonderschauen … für Auf- und Abbauzeit je angefangenen m² pro KT 14.21 Infotische mit kommerziellem Charakter … je Stand pro KT 14.22 Mobile Werbung jeglicher Art … 14.23 Verteilung von Handzetteln … pro KT 14.24 Kundenakquise, Verkauf von Fahrkarten … je Team (bestehend aus max. 2 Personen) pro Monat 13.2.14 Papierkörbe mit Werbung außer Eigenwerbung je Stück und Monat 13.2.15 Wahlwerbung im Sinne § 6 Abs. 3 Punkt e) und f) … 13.2.16 Promotion, … für Auf- und Abbauzeit je m² 1 Tag vorher und danach 13.2.17 Promotion, … mit Verstärker 13.2.18 Informationsveranstaltungen und Sonderschauen … für Auf- und Abbauzeit je m² 1 Tag vorher und danach 13.2.19 Infotische mit kommerziellem Charakter … je Stand und KT 13.2.20 Mobile Werbung jeglicher Art … 13.2.21 Verteilung von Handzetteln … pro angefangenen KT 13.2.22 Kundenakquise, Verkauf von Fahrkarten … je angefangenen Monat/pro Team (max. 2 Personen) Seite 5 ersatzlos gestrichen 13.2.13 Werbung an Stadtbeleuchtungsmasten bis max. 0,50 m x 1,00 m... - bis max. 0,5 m² Werbefläche pro KT - ab 0,51 m² bis max. 1,0 m² Werbefläche pro KT 14.15 Veranstaltungswerbung an Bauzäunen … 13.2.12 Veranstaltungswerbung an Bauzäunen … - bis max. 0,5 m² Werbefläche pro KT - ab 0,5 m² bis max. 1,0 m² Werbefläche pro KT Neufassung Fassung vom 13.07.2005, zuletzt geändert am 29.02.2012 21.08.2015 14.25 In den Fällen, in denen sich die Sondernutzung nicht einem Gebührentatbestand der lfd. Nr. 14.1 – 14.24 zuordnen lässt, beträgt die Gebühr je angefangenen m² Werbefläche pro KT nicht vorhanden 2,00 Inanspruchnahme von Flächen des Geltungsbereiches dieser Satzung für Straßenfeste, Volksfeste und sonstige Veranstaltungen, die auf Straßen und Parkplätzen durchgeführt werden und einer verkehrsrechtlichen Anordnung bedürfen je angefangenen m² pro KT nicht vorhanden 2 Seite 6 3 2 1,60 1,20 50,00 200,00 400,00 15,00 50,00 200,00 400,00 15,00 Sondernutzungsgebühr in EURO Zone 1 Zone 2 Zone 3 Veranstaltungen, Straßenfeste, Volksfeste ohne Einzäunung und freiem Eintritt, die im Geltungs bereich dieser Satzung durchgeführt werden und einer verkehrsrechtlichen Anordnung bedürfen bis 100 m² pro KT 50,00 bis 500 m² pro KT 200,00 bis 1.000 m² pro KT 400,00 ab 1.001 m² je weitere angefangene 100 m² pro KT 15,00 Großveranstaltungen mit kommerziellem Charakter, Einzäunung und kostenpflichtigem Eintritt, die im Geltungsbereich dieser Satzung durchgeführt werden und einer verkehrsrechtlichen Anordnung bedürfen je angefangenen m² pro KT Art der Sondernutzung Nr. Sondernutzungsgebühr in EURO Zone 1 Zone 2 Zone 3 Nr. Art der Sondernutzung 2.2 Sondernutzungen, die beim Ordnungsamt / Veranstaltungsstelle zu beantragen sind: 2.2 Sondernutzungen, die beim Ordnungsamt / Zentrale Veranstaltungsstelle zu beantragen sind: jedoch eine Mindestgebühr von 2,50 EUR pro Sondernutzung Neufassung Fassung vom 13.07.2005, zuletzt geändert am 29.02.2012 21.08.2015 5 6 nicht vorhanden 3 Seite 7 Märkte und Veranstaltungen, die auf Plätzen und in Fußgängerbereichen ... 5 Märkte und Veranstaltungen … 4 nicht zulässig zeitlich beschränkte Verkaufsstände mit saisonalem Obst- und Gemüseangebot (z.B. Spargel, Erdbeeren u. Ä.), für die keine Baugenehmigung erforderlich ist und die sich außerhalb der Innenstadt befinden je angefangenen m² pro KT 4 je angefangenen m² pro Kalenderwoche je angefangenen m² pro Kalendermonat je angefangenen m² pro Kalenderjahr Auslagen im Straßenraum vor Geschäften nicht vorhanden je angefangenen m² pro Woche je angefangenen m² pro Monat je angefangenen m² pro Jahr 1 Auslagen im Straßenraum vor Geschäften 0,70 0,10 1,90 1,50 Sondernutzungsgebühr in EURO Zone A Zone B Zone C 1 Art der Sondernutzung Nr. Sondernutzungsgebühr in EURO Zone A Zone B Zone C Art der Sondernutzung Nr. 0,80 0,10 3 Sondernutzungen, die beim Marktamt zu beantragen sind: Straßenmusik mit Verstärker für max. ½ Stunde je Standort veranstaltungsbezogene Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für sonstige Zwecke, die nicht unter anderen Tarifstellen der Ziffer 2.2 erfasst sind je angefangenen m² pro KT 0,90 Bei Überschreiten der in der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Auf- und Abbauzeiten wird die übliche Sondernutzungsgebühr erhoben. 0,10 3. Sondernutzungen, die beim Marktamt zu beantragen sind: Straßenmusik mit Verstärker ½ St. je Standort 4 nicht vorhanden für Auf- und Abbauzeiten je angefangenen m² pro KT Neufassung Fassung vom 13.07.2005, zuletzt geändert am 29.02.2012 21.08.2015 21.08.2015 Synopse zum Zonenplan (zu Anlage 2 der Satzung) Fassung vom 13.07.2005, zuletzt geändert am 29.02.2012 Neufassung nicht vorhanden Die Übersicht der Benutzungszonen aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ... 21.08.2015 Synopse zur Straßenkategorisierung (zu Anlage 3 der Satzung) Fassung vom 13.07.2005, zuletzt geändert am 29.02.2012 Neufassung nicht vorhanden Anlage 3 – Straßenkategorisierung – zur Sondernutzungssatzung Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 SATZUNG der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am ......... auf der Grundlage des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 06.08.1953 (BGBl. I S. 903) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 24.05.2014 (BGBl. I S. 538), der §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21.01.1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 234), des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 234), der §§ 2, 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.11.2013 (SächsGVBl. S. 822, 840) die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen – Sondernutzungssatzung - beschlossen. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Gemeinde- und Kreisstraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes- und Staatsstraßen in Leipzig. Sie gilt für alle öffentlichen Straßen. Das sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. (2) Zu den Straßen im Sinne des Absatz 1 gehören die in § 1 Abs. 4 FStrG sowie in § 2 Abs. 2 SächsStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers und das Zubehör. § 2 Sondernutzungen (1) Der Gemeingebrauch der öffentlichen Straße ist gemäß § 7 FStrG und § 14 SächsStrG jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist gemäß § 8 FStrG und § 18 Abs. 1 SächsStrG Sondernutzung. (2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Sondernutzungen in dem in § 1 bezeichneten Geltungsbereich der Erlaubnis der Stadt Leipzig. Auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht kein Anspruch. Die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist erst nach Erlaubniserteilung zulässig. Die Erteilung anderer Genehmigungen und Erlaubnisse, u.a. nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wird von dieser Satzung nicht berührt. Die Zuständigkeit der Ämter bei der Beantragung der einzelnen Sondernutzungen sowie die jeweilige Gebührenzuordnung sind der Anlage 1 zur Satzung zu entnehmen. (3) Die Sondernutzung bestimmter öffentlicher Straßen kann im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Straßenzüge werden in geeigneter Form öffentlich bekannt gemacht. (4) Jede Sondernutzung ist zeitlich und räumlich auf das begründete Maß zu beschränken. (5) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der öffentlichen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (z.B. bei Inanspruchnahme der Böschung, Verkehrsgrün, Trennstreifen/Sicherheitsstreifen, des Gehwegs ab einer Höhe von 2,5 m und der Fahrbahn ab einer Höhe von 4,7 m). Diese Benutzung wird in der Entgeltordnung der Stadt Leipzig auf der Grundlage des § 8 Abs.10 FStrG und § 23 Abs.1 SächsStrG geregelt. Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 § 3 Erlaubnispflicht (1) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dieser ist Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung in der Regel 14 Tage vor Beginn Sondernutzung bei den lt. Anlage 1 zuständigen Ämtern der Stadt einzureichen. Im Verlängerungs- /Wiederholungsfall erfolgt dies im vereinfachten Verfahren. Im Falle Mehrfachnutzung gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung kann für alle Sondernutzungsarten Antragstellung beim Verkehrs- und Tiefbauamt oder beim Ordnungsamt erfolgen. Versammlungen gelten die gesetzlichen Regelungen des Versammlungsgesetzes. mit der der die Für (2) Übersteigt die Zahl der Anträge die für eine Sondernutzung zur Verfügung stehenden Flächen, erfolgt die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach geeigneten Auswahlverfahren, z.B. Losverfahren. (3) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird stets befristet und/oder auf Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. (4) Die Sondernutzungserlaubnis wird schriftlich erteilt. (5) Wird eine öffentliche Straße durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher Weise auf ein und derselben Fläche benutzt, so ist jede Nutzungsart für sich erlaubnispflichtig. Dies gilt nicht im Rahmen von Veranstaltungen nach Gebührentarif Punkt 2.2 laufende Nr. 2 und Punkt 3 laufende Nr. 5, soweit diese Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen sowie für die Regelungen zu Freisitzen. (6) Erlaubnisanträge für die Inanspruchnahme öffentlicher Straßen zu Bauzwecken sind generell vom Grundstückseigentümer oder vom Bauherrn zu stellen. (7) Die Übertragung der Erlaubnis auf Dritte ist nicht zulässig. (8) Die erlaubniserteilende Behörde ist berechtigt, die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Die Unterlagen sind 4-fach einzureichen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere die Bezeichnung der Straßen, des betroffenen Abschnitts einschließlich der Größe der beabsichtigten Nutzungsfläche, Grund, Art sowie Beginn und Ende der Sondernutzung einschließlich Lageskizze mit Maßangaben bzw. Lagepläne/Flurkarten, Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung und/oder Fotos, erforderlichenfalls sonstige Zustimmungserklärungen und Genehmigungen (z.B. Gewerbeerlaubnis für den Standplatzhandel). (9) Die erteilte Erlaubnis ist während der Ausübung der Sondernutzung vor Ort bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen. (10) Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht. § 4 Pflichten der Erlaubnisnehmer (1) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Sondernutzung eine Beweissicherung und/oder eine Flächenabnahme mit dem erlaubniserteilenden Amt vorzunehmen. (2) Der Erlaubnisnehmer hat die mit der Sondernutzung genehmigten Anlagen den Vorschriften entsprechend aufzustellen und in Stand zu halten. Es ist eine ständige Überprüfung und Wartung durchzuführen sowie die ständige Sauberkeit zu gewährleisten. (3) Mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis geht die Verkehrssicherungspflicht der Stadt Leipzig für die im Zusammenhang mit der Sondernutzung in Anspruch genommene öffentliche Straße einschließlich der aufgestellten Anlagen und Einrichtungen auf den Erlaubnisnehmer über. (4) Nach Beendigung der Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer - unbeschadet der Erlaubnis - den ursprünglichen Zustand herzustellen und die Flächen durch das erlaubniserteilende Amt wieder abnehmen zu lassen. Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 § 5 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Nach dieser Satzung bedürfen folgende Sondernutzungen keiner Erlaubnis, wenn der Fußgängerverkehr mindestens mit einer Breite von 1,30 m aufrechterhalten bleibt und das Blindenleitsystem nicht verstellt wird: 1. der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen und in Fußgängerzonen 2. die Lagerung von Gegenständen der Ver- und Entsorgung auf Gehwegen (ausgenommen davon sind Gegenstände zur Ver- und Entsorgung in Verbindung mit Baumaßnahmen), sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht 3. das Bereitstellen von Sammelgut auf den Gehwegen, das bei genehmigten Altmaterialsammlungen gesammelt wird 4. das Auftreten von Straßenmusikanten und Straßenkünstlern ohne elektroakustische Verstärker und ohne einen längerzeitlichen Verbleib an einem Standplatz in Fußgängerzonen und auf Gehwegen. (2) Die Inanspruchnahme erlaubnisfreier Sondernutzungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Belange des Verkehrs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Durchführung sonstiger im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. (3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten für die unter Absatz 1 genannten Sondernutzungen werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt. (4) Die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf keiner Erlaubnis, sofern sie für Zwecke der Unterhaltung des an der öffentlichen Straße anliegenden Grundstückes erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht erheblich beeinträchtigt oder nicht in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). § 6 Erlaubnisversagung (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn die Sondernutzung gegen Rechtsvorschriften verstößt. (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes der öffentlichen Straße, der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann; 2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann; 3. die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und/oder deren Folgen beschädigt werden kann; 4. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können; 5. der Erlaubnisnehmer gegen den Inhalt eines früheren Erlaubnisbescheides verstoßen hat oder nicht hinreichend Gewähr bietet, die Sondernutzung bzw. -erlaubnis ordnungsgemäß auszuüben und/oder erteilte Bedingungen/Auflagen zu befolgen. (3) Die Sondernutzungserlaubnis kann versagt werden, wenn derjenige, welcher eine Sondernutzungserlaubnis beantragt hat, für zurückliegende Sondernutzungen vollstreckbare Verwaltungskosten oder Sondernutzungsgebühren oder vollstreckbare Kosten der Verwaltungsvollstreckung nicht gezahlt hat. Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 § 7 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren auf der Grundlage des Gebührentarifes zur Sondernutzungssatzung Anlage 1 erhoben, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührentarif enthalten sind, werden Gebühren erhoben, die nach den im Gebührentarif aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen sind. Soweit die Gebühr nach Einheit (z. B. Quadratmeter, lfd. hundert Meter/Quadratmeter, Team, Tage, Wochen, Monate) bemessen wird, ist jede angefangene Einheit voll zu berechnen. Für die Berechnung der Gebühr ist der Beginn des ersten Tages der für den Anfang des Zeitraumes maßgebende Zeitpunkt. Dieser Tag wird bei der Berechnung des Zeitraumes mitgerechnet. Die nach Wochen und Monaten zu berechnenden Zeiträume enden entsprechend § 188 Abs. 2, 2. Alt. des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondernutzungsgebühr besteht auch für den Fall, dass eine Sondernutzung ohne die vorgeschriebene Erlaubnis ausgeübt wird. Die Entrichtung der Sondernutzungsgebühr ersetzt die Erlaubnis nicht. (3) Erlaubnispflichtige, aber gebührenfreie Sondernutzungen nach dieser Satzung sind: a) Hinweis- und Werbeschilder, die auf Grund öffentlicher Baumaßnahmen errichtet werden b) Blumenkübel, Blumenwagen u. Ä. sowie Bänke bis max. 0,60 m Gesamttiefe der Bank vor Geschäften ohne Werbung c) Fahrradständer mit Eigenwerbung oder werbefreie Fahrradständer d) Entgeltfreie Spielmobile e) Wahlwerbung der politischen Parteien sechs Wochen vor bis eine Woche nach dem Wahltag f) Sondernutzungen von politischen Parteien, politischen Organisationen oder Wählervereinigungen anlässlich von Wahlen und Abstimmungen der Bürger nach Bundes- und Landesrecht (auch Volksentscheid und Bürgerentscheid) sechs Wochen vor bis eine Woche nach dem Wahltag g) Informationsstände von politischen Parteien, caritativer, gemeinnütziger und religiöser Organisationen sowie Informationsstände von Einzelpersonen und Interessengruppen mit politischem Inhalt h) Sondernutzungen auf Eigentümerwegen, soweit die Straßenbaulast nach der Widmungsverfügung nicht bei der Stadt Leipzig liegt i) Papierkörbe mit Eigenwerbung j) Konzessionierte Freisitze in der ersten Saison nach Ersteröffnung und Freisitze von gemeinnützigen Einrichtungen, soweit diese einen satzungsmäßigen Versorgungsauftrag haben, der Freisitz überwiegend der Versorgung ihrer Mitglieder bzw. Nutzer dient, bis zu einer max. Größe von 120 m² und und der Freisitz im örtlichen Zusammenhang mit dem Einrichtungsgebäude steht k) Sondernutzungen für Film- und Fernsehproduktionen sowie Film- und Fernsehaufzeichnungen l) Straßensammlungen für gemeinnützige Zwecke m) Sondernutzungen mit gemeinnütziger Zielsetzung, die unmittelbar mildtätigen oder religiösen Zwecken dienen n) Verteilung von Handzetteln anlässlich Geschäftseröffnung und Firmenjubiläen o) Auslagen im Straßenraum vor Geschäften anlässlich Geschäftseröffnung und Firmenjubiläen p) Sondernutzungen im Zusammenhang mit Elektroladesäulen, ohne Werbeanlagen und ohne Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Ladesäule q) Sondernutzungen im Zusammenhang mit Fahrradverleihstationen, ohne Werbeanlagen und ohne Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Stationsstele r) Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Stationsstele von Mobilitätsstationen, ohne Werbeanlagen und ohne Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Stationsstele Die Sondernutzungserlaubnis a) bis i), n), p), q) und r) sind beim Verkehrs- und Tiefbauamt, die Sondernutzungserlaubnis j) bis l) sind beim Ordnungsamt und die Sondernutzungserlaubnis o) ist beim Marktamt zu beantragen. Die Sondernutzungserlaubnis m) ist bei dem Fachamt zu beantragen, bei welchem die Zuordnung gemäß Anlage 1 zur Satzung liegt. Der Antrag ist hinreichend zu begründen und unterliegt der Einzelfallprüfung. (4) Von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren ausgenommen sind Sondernutzungen für Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sofern für diese in einem Werbekonzessionsvertrag eine Gegenleistung vereinbart ist, die auch den Wert der Sondernutzung umfasst. (5) Auf Antrag können Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen werden - für Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen - für Freisitze, deren Aufenthaltsqualität durch Baumaßnahmen in unmittelbarer Nachbarschaft erheblich eingeschränkt wird. Der Antrag ist hinreichend zu begründen und unterliegt der Einzelfallprüfung. Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 (6) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erlaubniserteilung, sonst mit Beginn der unerlaubten Sondernutzung. (7) Das Recht, für die Erlaubniserteilung Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. § 8 Gebührenbemessung (1) Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. (2) Die Sondernutzungsgebühr ist für den Zeitraum zu entrichten, für den die Sondernutzung erlaubt ist. Bei unerlaubter Sondernutzung wird die Sondernutzungsgebühr für den Zeitraum von Beginn der Benutzung bis zur Beräumung der Fläche festgesetzt. (3) Wird die Gebühr nach der Fläche bemessen, so ist die in der Erlaubnis ausgewiesene Fläche maßgebend. Wird eine Fläche unerlaubt oder über die erlaubte Größe hinaus genutzt, so ist die tatsächlich genutzte Fläche maßgebend. Zur Ermittlung des Flächenbedarfes bei Abfallbehältern gilt der ausgewiesene Flächenbedarf in der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig in der jeweils gültigen Fassung. § 9 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtiger ist: 1. der Antragsteller und damit Erlaubnisnehmer 2. bei Baumaßnahmen grundsätzlich der Grundstückseigentümer oder der Bauherr, dies gilt auch für unerlaubte Sondernutzungen in Verbindung mit Baumaßnahmen 3. bei Absperrung aufgrund einer Gefahrenlage an Grundstücken der Grundstückseigentümer des Grundstückes, für das die Sondernutzung erforderlich ist 4. bei sonstiger unerlaubter Sondernutzung derjenige, der diese Sondernutzung ausübt (2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner. § 10 Fälligkeit Die Sondernutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 11 Gebührenerstattung (1) Wird eine Erlaubnis durch die erlaubniserteilende Behörde widerrufen, deren Gründe der Gebührenpflichtige nicht zu verantworten hat, werden im Voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren anteilmäßig erstattet. (2) Ebenso erfolgt eine anteilmäßige Erstattung der Sondernutzungsgebühren, wenn der Erlaubnisnehmer aus eigenem Anlass die Sondernutzung endgültig beendet und dies in geeigneter Weise der erlaubniserteilenden Behörde anzeigt oder nachweist und die öffentliche Straße beräumt ist. In diesem Fall ist die Stadt berechtigt, eine angemessene Gebühr zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes zu verlangen. § 12 Haftung und Ersatzanspruch (1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt Leipzig alle Kosten zu ersetzen und für Schäden aufzukommen, die durch die Sondernutzung entstehen. (2) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt Leipzig von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf Grund der Sondernutzung gegen die Stadt erhoben werden können. Die Stadt Leipzig kann vom Erlaubnisnehmer jederzeit den Nachweis des Abschlusses einer Versicherung hinsichtlich solcher Ansprüche sowie den Nachweis der regelmäßigen Prämienzahlungen verlangen. Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 (3) Bei durch Baumaßnahmen veranlassten Sondernutzungen haften ungeachtet der Erlaubnis der Eigentümer des Grundstücks, für den die Baumaßnahmen durchgeführt werden und der Bauherr gesamtschuldnerisch. (4) Mehrere Erlaubnisnehmer im Sinne des § 3 Abs. 5 dieser Satzung haften als Gesamtschuldner. (5) Bei einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer im Fall des Widerrufs keinen Schadensersatzanspruch. (6) Sondernutzungserlaubnisse lösen bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der öffentlichen Straße keinerlei Ersatzansprüche aus. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 FStrG und § 52 Abs. 1 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 3 Abs. 3 erteilten Auflage nicht nachkommt 2. entgegen § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 2 die Sondernutzung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis erweitert oder die Art der Benutzung ändert 3. entgegen § 3 Abs. 7 die Erlaubnis zur Ausübung der Sondernutzung Dritten überträgt 4. entgegen § 3 Abs. 9 die erteilte Erlaubnis der Sondernutzung nicht vor Ort bereithält oder auf Verlangen den zuständigen Kontrollkräften nicht vorzeigt 5. entgegen § 4 Abs. 4 nach Beendigung der Sondernutzung den ursprünglichen Zustand nicht wieder herstellt oder die Flächen nicht durch das erlaubniserteilende Amt abnehmen lässt 6. entgegen § 5 Abs. 2 trotz Untersagung eine öffentliche Straße durch erlaubnisfreie Sondernutzung in Anspruch nimmt (2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 23 Abs. 2 FStrG und § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden. § 14 Schlussbestimmungen (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Gebührenbefreiungstatbestände des § 7 Abs. 3 treten davon abweichend rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) vom 13.07.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Ratsversammlung vom 29.02.2012 außer Kraft. Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 Anlage 1 Gebührentarif zur Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) Öffentliche Straßen, Wege und Plätze Benutzungszone: 1 Stadtzentrum, welches durch den Promenadenring begrenzt wird und Straßen gemäß Anlage 3, Zone 1 2 Straßen gemäß Anlage 3, Zone 2 3 Übrige Straßen gemäß Anlage 3, Zone 3 Die Übersicht der Benutzungszonen aller öffentlichen Straßen liegt beim Verkehrs- und Tiefbauamt vor und kann dort eingesehen werden. Die betreffende Straßenliste ist als Anlage 3 Bestandteil der Sondernutzungssatzung. Für Freisitze und Sondernutzungen, die beim Marktamt zu beantragen sind, gilt eine gesonderte Zonenregelung, wie sie unter Ziffer 2.1, lfd. Nr. 1 und Ziffer 3 des Gebührentarifes ausgewiesen ist. 1 Sondernutzungen, die beim Verkehrs- und Tiefbauamt / Sachgebiet Sondernutzung/ Umleitungen zu beantragen sind: Nr. Art der Sondernutzung 1 Absperrungen, Bauzäune, Baugerüste, Baumaschinen, Materiallagerungen, Bürocontainer, Bauwagen, Baugeräte, Miettoilette, Aufzüge, Betonpumpen, Hubbühnen, Autodrehkräne (ADK), Turmdrehkräne (TDK), Container (Absetz- und Abgleitbehälter), Hausmülltonnen, Alttextilbehälter u. Ä. Sondernutzungsgebühr in EURO Zone 1 Zone 2 Zone 3 je angefangenen m² pro Kalendertag (KT) 0,13 0,10 0,08 nach 90 KT 0,15 0,13 0,10 nach 180 KT 0,23 0,20 0,13 nach 270 KT 0,31 0,26 0,15 1,50 1,30 1,00 -Kreuzung der öffentlichen Straße je Leitung pro Monat 1,60 1,20 0,80 -Längsverlegung auf öffentlicher Straße je angefangene 100 m pro Monat 1,00 0,80 0,60 jedoch eine Mindestgebühr von 2,50 EUR pro Sondernutzung 2 3 Tribünen je angefangenen m² pro KT Oberirdische Leitungen aller Art, soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Ver- und Entsorgung dienen Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Nr. Art der Sondernutzung 4 Masten für Freileitungen je Mast pro Monat 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Neufassung 21.08.2015 Sondernutzungsgebühr in EURO Zone 1 Zone 2 Zone 3 2,00 1,50 102,00 77,00 51,00 6,00 5,50 5,00 Öffentliche Telekommunikationsstellen je Stelle pro Monat 15,00 13,00 11,00 Wertstoffbehälter für wiederverwertbare Abfälle je Behälter pro Monat 6,00 5,50 5,00 Selbstverkaufsvorrichtungen für Tageszeitungen je Verkaufsvorrichtung pro Kalenderjahr 45,00 43,00 41,00 Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind, mehr als 0,15 m in die öffentliche Straße hineinragen und/oder größer als 0,5 m² Sichtfläche haben je Einrichtung pro Monat 15,00 13,00 11,00 entgeltpflichtige Kinderspielmobile u. Ä. je Anlage pro Monat 5,00 4,50 4,00 Darbietung mit gefährlichen Stoffen oder gefährlichen Tieren (z.B. Feuerjongleure) je angefangenen m² pro KT 3,00 2,00 1,00 0,80 0,70 Baustellenzufahrten einmalig je Zufahrt Postablagekästen/Briefkästen/ Hausbriefkästen je Anlage pro Monat In den Fällen, in denen sich die Sondernutzung nicht einem Gebührentatbestand der lfd. Nr. 1 – 12 zuordnen lässt, beträgt die Gebühr je angefangenen m² pro KT 2,60 0,90 jedoch eine Mindestgebühr von 2,50 EUR pro Sondernutzung Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Nr. Art der Sondernutzung 14 Werbung und Werbeanlagen 14.1 Werbung auf Stellschildern (bis max. 1,20 m Höhe und 0,90 m Breite) und Stehtischen - ab 0,25 m2 bis 0,5 m2 Werbefläche pro Woche pro Monat pro Kalenderjahr 2,50 8,50 87,00 2,20 7,50 77,00 5,20 18,00 184,00 4,40 15,00 153,00 3,20 12,00 122,00 2,80 9,50 97,00 2,50 8,50 87,00 2,20 7,50 77,00 5,20 18,00 184,00 4,40 15,00 153,00 3,20 12,00 122,00 2,50 2,00 3,00 2,50 2,00 Werbefiguren mit Eigenwerbung bis max. 1,50 m Höhe je angefangenen m² pro Monat 10,00 8,00 6,00 Schaukästen und Werbeanlagen (insbesondere Stelen, Fahnenmasten, Uhren u. Ä.), die mit baulichen Anlagen verbunden sind und/oder eine Ausladung von mehr als 0,15 m haben oder selbstständig und auf Dauer aufgestellt sind je angefangenen m² Werbefläche pro Monat 12,00 10,00 8,00 Werbefahnen und Beachflags (bis max. 2,60 m Höhe und 0,50 m Breite) - ab 0,25 m2 bis 0,5 m2 Werbefläche pro Woche pro Monat pro Kalenderjahr - ab 0,51 m² bis max. 1,3 m2 Werbefläche pro Woche pro Monat pro Kalenderjahr 14.3 Werbung auf Stellschildern (bis max. 1,20 m Höhe und 0,90 m Breite) aus besonderem Anlass z.B. für eine Geschäftseröffnung - bis 0,5 m² Werbefläche - ab 0,51 m² bis max. 1,0 m2 Werbefläche pro KT 14.4 - ab 0,51 m² bis max. 1,3 m2 Werbefläche pro KT 14.6 gebührenfrei 3,00 Werbefahnen und Beachflags (bis max. 2,60 m Höhe und 0,50 m Breite) aus besonderem Anlass z. B. für eine Geschäftseröffnung - bis 0,5 m² Werbefläche 14.5 Sondernutzungsgebühr in EURO Zone 1 Zone 2 Zone 3 2,80 9,50 97,00 - ab 0,51 m² bis max. 1,0 m2 Werbefläche pro Woche pro Monat pro Kalenderjahr 14.2 Neufassung 21.08.2015 gebührenfrei Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Nr. Art der Sondernutzung 14.7 Werbeanlagen an den Widerlagern von Bahnbrücken, die mehr als 0,15 m in die öffentliche Straße ragen je angefangenen m² Werbefläche pro KT Neufassung 21.08.2015 Sondernutzungsgebühr in EURO Zone 1 Zone 2 Zone 3 2,50 2,00 1,50 - bis max. 0,5 m2 Werbefläche pro KT 1,00 0,80 0,50 - ab 0,51 m2 bis max. 1,0 m2 Werbefläche pro KT 1,50 1,20 0,90 Werbung auf Sonnenschirmen (außer Eigenwerbung) je Schirm pro Monat 18,00 16,00 14,00 Werbung auf Markisen (außer Eigenwerbung) je Stück pro Monat 6,00 5,00 4,00 Werbung an Baugerüsten/Bauzäunen (außer Eigenwerbung der am Bauvorhaben tätigen Firmen) je angefangenen m2 Werbefläche pro Monat 12,00 10,00 8,00 Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern zum Zweck der Werbung je angefangenen m² Werbefläche pro KT 2,00 1,50 1,00 transportable Fahnenmasten je Stück pro KT 5,00 4,50 4,00 14.14 Fahnen an Stadtbeleuchtungsmasten bis max. 0,70 m x 1,50 m je Stück pro KT 2,00 1,50 1,00 - bis max. 0,5 m2 Werbefläche pro KT 1,30 1,00 0,80 - ab 0,51 m2 bis max. 1,0 m2 Werbefläche pro KT 2,00 1,60 1,20 Papierkörbe mit Werbung (außer Eigenwerbung) bis max. 0,21 m x 0,30 m je Stück pro Monat 3,00 2,00 1,00 Wahlwerbung im Sinne § 7 Abs. 3 Punkt e) und f) vor und nach dem gebührenfreien Zeitraum je angefangenen m² Werbefläche pro KT 2,00 1,60 1,20 14.8 14.9 14.10 14.11 14.12 14.13 14.15 14.16 14.17 Werbeträger an Stadtbeleuchtungsmasten (ausschließlich Veranstaltungswerbung) Veranstaltungswerbung an Bauzäunen und stadteigenen Schaltstationen für Lichtsignalanlagen Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Nr. Art der Sondernutzung 14.18 Promotion, verkaufsfördernde Veranstaltungen, Groß- und Sonderveranstaltungen mit kommerziellem Charakter, Geschäftseröffnungen und -jubiläen je angefangenen m² pro KT für Auf- und Abbauzeit je angefangenen m2 pro KT 9,00 8,00 5,00 4,50 4,00 50,00 40,00 30,00 3,00 2,50 2,00 1,50 1,25 1,00 Infotische mit kommerziellem Charakter (inklusive Mobiliar wie z.B. Sonnenschirm) je Stand pro KT 70,00 60,00 50,00 Mobile Werbung jeglicher Art (z.B. Person mit Werbung, Fahrzeug mit Werbung) je mobilen Werbeträger pro KT 30,00 30,00 30,00 Verteilung von Handzetteln mit kommerziellem Inhalt je Team (bestehend aus max. 2 Personen) pro KT 30,00 30,00 30,00 Kundenakquise, Verkauf von Fahrkarten, Handzettel- und Werbemittelverteilung für Stadtrundfahrten am Ort der Leistung je Team (bestehend aus max. 2 Personen) pro Monat 65,00 50,00 40,00 In den Fällen, in denen sich die Sondernutzung nicht einem Gebührentatbestand der lfd. Nr. 14.1 – 14.24 zuordnen lässt, beträgt die Gebühr je angefangenen m² Werbefläche pro KT 2,00 1,60 1,20 14.20 Informationsveranstaltungen und Sonderschauen je angefangenen m² pro KT für Auf- und Abbauzeit je angefangenen m2 pro KT 14.22 14.23 14.24 14.25 Sondernutzungsgebühr in EURO Zone 1 Zone 2 Zone 3 10,00 14.19 Promotion, verkaufsfördernde Veranstaltungen, Groß- und Sonderveranstaltungen mit kommerziellem Charakter, Geschäftseröffnungen und -jubiläen mit Verstärker je angefangenen m² pro KT 14.21 Neufassung 21.08.2015 jedoch eine Mindestgebühr von 2,50 EUR pro Sondernutzung Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 2.1 Sondernutzungen, die beim Ordnungsamt / Sicherheitsbehörde zu beantragen sind: Bei der Gebührenbemessung für Freisitze (lfd. Nr. 1) sowie das Aufstellen von Gegenständen innerhalb des Freisitzes (lfd. Nr. 2 und 3) werden abweichend von der allgemeinen Regelung die Benutzungszonen wie folgt definiert: Benutzungszone: A B C Stadtzentrum Tangentenviereck ohne Stadtzentrum Außerhalb Tangentenviereck bis zur Stadtgrenze Die Übersicht der Benutzungszonen aller öffentlichen Straßen liegt bei dem für Freisitze zuständigen Ordnungsamt vor und kann dort eingesehen werden. Der betreffende Lageplan ist als Anlage 2 Bestandteil der Sondernutzungssatzung. Nr. Art der Sondernutzung 1 Freisitze (Wirtschafts- und Sommergärten mit Tischen/Stühlen oder Stehtischen) - - - Sondernutzungsgebühr in EURO Zone A Zone B Zone C vom 01.04. bis 30.09. je angefangenen m² pro Woche 1,50 0,75 0,40 je angefangenen m² pro angefangenen Kalendermonat 5,00 2,50 1,30 übrige Zeit je angefangenen m² pro Woche 0,75 0,38 0,20 je angefangenen m² pro angefangenen Kalendermonat 2,50 1,25 0,65 vom 01.01.-31.12. (Jahresgebühr) je angefangenen m² 36,00 18,00 10,00 aus besonderem Anlass, der in der Person des Antragstellers begründet ist (tageweise) je angefangenen m² pro KT 1,50 1,00 0,50 Bei einer Beantragung für einen bereits laufenden Monat wird der Kostensatz nur anteilig berechnet. 2 3 Aufstellen einer Eistheke auf dem genehmigten Freisitz je Einrichtung pro angefangenem KT Umbauter Gastraum (Imbisswagen und –kioske, Zelte, Pavillons u. Ä.) je angefangenen m² pro KT je angefangenen m² pro Monat je angefangenen m² pro Jahr 1,00 0,50 0,25 1,30 35,00 350,00 1,00 26,00 270,00 0,80 20,00 210,00 Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 2.2 Sondernutzungen, die beim Ordnungsamt / Veranstaltungsstelle zu beantragen sind: Nr. Art der Sondernutzung 1 Befragung von Passanten, u.a. für Marktforschung je Team (bestehend aus 2 Personen) bzw. je Stand pro angefangenen Monat 2 3 4 Großveranstaltungen mit kommerziellem Charakter, Einzäunung und kostenpflichtigem Eintritt, die im Geltungsbereich dieser Satzung durchgeführt werden und einer verkehrsrechtlichen Anordnung bedürfen je angefangenen m² pro KT Veranstaltungen, Straßenfeste, Volksfeste ohne Einzäunung und freiem Eintritt, die im Geltungsbereich dieser Satzung durchgeführt werden und einer verkehrsrechtlichen Anordnung bedürfen bis 100 m² pro KT bis 500 m² pro KT bis 1.000 m² pro KT ab 1.001 m² je weitere angefangene 100 m² pro KT für Auf- und Abbauzeiten je angefangenen m² pro KT Sondernutzungsgebühr in EURO Zone 1 Zone 2 Zone 3 65,00 50,00 40,00 1,00 0,90 0,80 50,00 200,00 400,00 50,00 200,00 400,00 50,00 200,00 400,00 15,00 15,00 15,00 0,10 0,10 0,10 Bei Überschreiten der in der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Auf- und Abbauzeiten wird die übliche Sondernutzungsgebühr erhoben. 5 6 veranstaltungsbezogene Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für sonstige Zwecke, die nicht unter anderen Tarifstellen der Ziffer 2.2 erfasst sind je angefangenen m² pro KT 0,90 0,80 0,70 Straßenmusik mit Verstärker für max. ½ Stunde je Standort 5,00 4,00 3,00 Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 3 Sondernutzungen, die beim Marktamt zu beantragen sind: Bei der Gebührenbemessung werden abweichend von der allgemeinen Regelung die Benutzungszonen wie folgt definiert: Benutzungszone: A B C Stadtzentrum Tangentenviereck ohne Stadtzentrum Außerhalb Tangentenviereck bis zur Stadtgrenze Die Übersicht der Benutzungszonen aller öffentlichen Straßen liegt beim Marktamt vor und kann dort eingesehen werden. Der betreffende Lageplan ist als Anlage 2 Bestandteil der Sondernutzungssatzung. Nr. Art der Sondernutzung 1 Auslagen im Straßenraum vor Geschäften 2 3 4 5 Sondernutzungsgebühr in EURO Zone A Zone B Zone C je angefangenen m² pro Kalenderwoche je angefangenen m² pro Kalendermonat je angefangenen m² pro Kalenderjahr 2,10 7,70 79,00 0,90 3,20 33,00 0,70 2,60 27,00 Verkaufsstände für Grabschmuck und Weihnachtsbäume je angefangenen m² pro KT 0,50 0,30 0,25 - Verkauf von Zeitungen, Obst und Gemüse, Blumen, Eis und sonst. Waren oder Dienstleistungen je angefangenen m² pro KT 2,00 1,70 1,30 - Verkauf zubereiteter Speisen (Bratwürsten u. Ä.) je angefangenen m² pro KT 9,50 6,00 4,00 1,90 1,50 Verkaufsstände und mobile Verkaufseinrichtungen (tgl. Auf- u. Abbau), einschließlich Bauchläden mit zeitlich beschränkte Verkaufsstände mit saisonalem Obst- und Gemüseangebot (z.B. Spargel, Erdbeeren u. Ä.), für die keine Baugenehmigung erforderlich ist und die sich außerhalb der Innenstadt befinden je angefangenen m² pro KT nicht zulässig Märkte und Veranstaltungen, die auf Plätzen und in Fußgängerbereichen durchgeführt werden - Veranstaltungen ohne bzw. mit geringer Anzahl von Verkaufs- und Gastronomieständen / freier Eintritt je angefangenen m² pro KT* 0,25 0,20 0,15 - Märkte und Veranstaltungen, bei denen Verkaufs- und Gastronomiestände dominieren, einen hohen technischen und gestalterischen Aufwand erfordern und Kulturdarbietungen erfolgen je angefangenen m² pro KT* 0,50 0,40 0,30 Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Nr. Art der Sondernutzung - Märkte mit Verkauf von Waren aller Art und Veranstaltungen mit Eintritt je angefangenen m² pro KT* * für Auf- und Abbauzeit je m2 /Tag Bei Überschreitung der in der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Aufbauund Abbauzeiten wird die übliche Sondernutzungsgebühr erhoben. Neufassung 21.08.2015 Sondernutzungsgebühr in EURO Zone A Zone B Zone C 1,00 0,80 0,50 0,10 0,10 0,10 Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 Die Übersicht der Benutzungszonen aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ist Bestandteil dieser Satzung. Sie liegt bei dem für Freisitze zuständigen Ordnungsamt sowie beim Marktamt vor und kann dort während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 Anlage 3 Straßenkategorisierung Zone 1 Stadtzentrum, welches durch den Promenadenring begrenzt wird: Das Stadtzentrum umfasst alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, die sich innerhalb des Promenadenringes befinden. Der Promenadenring umfasst nachfolgende Straßen: - Tröndlinring Willy-Brandt-Platz Georgiring Roßplatz Martin-Luther-Ring Dittrichring Goerdelerring und Straße von Straße bis Straße Am Ring Feldweg 9407 Feldweg 9408 Am Ring Feldweg 9408 Stadtgrenze Am Ring Feldweg 9409 Feldweg 9407 Am Ring Feldweg 9414 Am Ring Am Ring An der Hauptstraße Feldweg 9414 Am Ring Am Ring Feldweg 9409 Adenauerallee Alte Seehausener Straße Alte Tauchaer Straße Althener Anger Althener Straße Altranstädter Straße Am Brunnen Am Gothischen Bad Am Güterring Am Hirtenhaus Am Pfingstanger Am Ritterschlößchen Am Schenkberg Am Sportforum Am Wasserschloß An der Hauptstraße An der Hauptstraße Am Anger Am Anger Seehausener Allee An der Hauptstraße An der Hauptstraße An der Hauptstraße Am Anger An der Hauptstraße An der Hauptstraße An der Hauptstraße An der Hauptstraße Am Anger An der Hauptstraße An der Hauptstraße Feldweg 9422 Am Ring An der Hauptstraße An der Hauptstraße Feldweg 9422 An der Hebemärchte An der Hufschmiede Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Straße Neufassung 21.08.2015 von Straße bis Straße Bautzner Straße Bästleinstraße Schwantesstraße Bautzner Straße Braunstraße Bästleinstraße Bautzner Straße Schwantesstraße Torgauer Straße Dingolfinger Straße Am Schenkberg Dingolfinger Straße Dingolfinger Straße Brücke BMW-Allee Dingolfinger Straße Dingolfinger Straße Brücke Dingolfinger Straße Brücke Brücke Stadtgrenze Stadtgrenze Angerstraße Annenstraße Anton-Bruckner-Allee Antonienstraße Arno-Nitzsche-Straße Arnoldplatz Arthur-Hoffmann-Straße Arthur-Winkler-Straße Auenweg August-Bebel-Straße Baalsdorfer Straße Bayrischer Platz Berliner Straße Bernhard-Göring-Straße BMW-Allee Bockstraße Bornaer Straße Bornaische Straße Brandenburger Straße Brandiser Straße Brandstraße Braunstraße Breite Straße Breitenfelder Straße Brückenstraße Brünner Straße Burghausener Straße Chemnitzer Straße Connewitzer Straße Coppiplatz Coppistraße Delitzscher Landstraße Delitzscher Straße Dieskaustraße Dittrichring Dorfstraße Dresdner Straße Dübener Landstraße Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 Straße von Straße bis Straße Dübener Landstraße Podelwitzer Weg Regensburger Straße Dübener Landstraße Feldweg 9423 Göbschelwitzer Straße Dübener Landstraße Regensburger Straße Feldweg 9423 Engelsdorfer Straße Anemonenweg Hermann-Löns-Straße Engelsdorfer Straße Mölkauer Dorfplatz Mölkauer Dorfplatz Engelsdorfer Straße Primelweg Germannstraße Engelsdorfer Straße Paunsdorfer Straße Sommerfelder Straße Engelsdorfer Straße Malvenweg Lilienweg Engelsdorfer Straße Mölkauer Dorfplatz Engelsdorfer Straße Engelsdorfer Straße Wasserturmstraße Baalsdorfer Straße Engelsdorfer Straße Schulstraße Mölkauer Dorfplatz Engelsdorfer Straße Lilienweg Primelweg Engelsdorfer Straße Otto-Engert-Straße Malvenweg Engelsdorfer Straße Am Bahndamm Gutberletstraße Engelsdorfer Straße Arthur-Winkler-Straße Arthur-Winkler-Straße Engelsdorfer Straße Mühlweg Wasserturmstraße Engelsdorfer Straße Engelsdorfer Straße Am Bahndamm Engelsdorfer Straße Mühlweg Mühlweg Engelsdorfer Straße Sommerfelder Straße Schulstraße Engelsdorfer Straße Hermann-Löns-Straße Paunsdorfer Straße Engelsdorfer Straße Althener Straße Arthur-Winkler-Straße Engelsdorfer Straße Zweinaundorfer Straße Otto-Engert-Straße Engelsdorfer Straße Gutberletstraße Mühlweg Engelsdorfer Straße Germannstraße Anemonenweg Erich-Köhn-Straße Rietschelstraße Hahnemannstraße Erich-Köhn-Straße Nathanaelstraße Rietschelstraße Erich-Köhn-Straße Henricistraße Angerstraße Erich-Köhn-Straße William-Zipperer-Straße Nathanaelstraße Erich-Köhn-Straße Hahnemannstraße Henricistraße Dufourstraße Edvard-Grieg-Allee Eisenacher Straße Eisenbahnstraße Elsterberg Elstergarten Emil-Fuchs-Straße Erich-Zeigner-Allee Ernst-Guhr-Straße Essener Straße Eutritzscher Straße Ferdinand-Lassalle-Straße Floßplatz Hohe Straße Riemannstraße Floßplatz Dufourstraße Hohe Straße Friedrich-Ebert-Straße Friedrich-List-Platz Friedrich-List-Straße Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Straße Neufassung 21.08.2015 von Straße bis Straße Bernhard-Göring-Straße Arthur-Hoffmann-Straße Johannisplatz Grimmaischer Steinweg Prager Straße Johannisplatz Grimmaischer Steinweg Dresdner Straße Georg-Schumann-Straße Georg-Schwarz-Straße Georgiring Gerberstraße Gerhard-Ellrodt-Straße Gerichtsweg Geschwister-Scholl-Straße Goerdelerring Goethesteig Gohliser Straße Gorkistraße Gottschalkstraße Grimmaischer Steinweg Großmiltitzer Straße Grünewaldstraße Gundorfer Straße Gustav-Adolf-Allee Gustav-Esche-Straße Hallesche Straße Händelstraße Hans-Driesch-Straße Hans-Weigel-Straße Harkortstraße Hauptstraße Heiterblickallee Hermann-Liebmann-Straße Hersvelder Straße Herzberger Straße Hirschfelder Flur Hirschfelder Straße Hohe Straße Hohentichelnstraße Holzhausener Straße Holzhäuser Straße Industriestraße Jahnallee Johannisallee Karl-Friedrich-Straße Karl-Heine-Straße Karl-Jungbluth-Straße Karl-Liebknecht-Straße Karl-Tauchnitz-Straße Käthe-Kollwitz-Straße Kieler Straße Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Straße Neufassung 21.08.2015 von Straße bis Straße Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Am Klucksgraben Knautnaundorfer Straße Wendelin-Hipler-Weg Weigandtweg Knautnaundorfer Straße Weigandtweg Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Wetzelweg Wendelin-Hipler-Weg Knautnaundorfer Straße Menzingenweg Bahnübergang Knautnaundorfer Straße Bahnübergang Bahnübergang Knautnaundorfer Straße Zeitzer Straße Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Am Klucksgraben Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Baulastträgergrenze Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Azaleenstraße Baulastträgergrenze Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Azaleenstraße Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Bahnübergang Dieskaustraße Knautnaundorfer Straße Hubmaierweg Wetzelweg Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Hubmaierweg Knautnaundorfer Straße Knautnaundorfer Straße Menzingenweg Dresdner Straße Lilienstraße Bornaische Straße Karl-Jungbluth-Straße Gorkistraße Volksgartenstraße Kirchstraße Klingerweg Koburger Straße Kohlgartenstraße Kolmstraße Kommandant-Prendel-Allee Könneritzstraße Kuhturmstraße Kurt-Eisner-Straße Lagerhofstraße Landsberger Straße Lausener Straße Leinestraße Leipziger Straße Leupoldstraße Leutzscher Allee Liebertwolkwitzer Markt Liebertwolkwitzer Straße Liechtensteinstraße Lilienstraße Lindenthaler Hauptstraße Lindenthaler Straße Linkelstraße Löbauer Straße Louise-Otto-Peters-Allee Ludolf-Colditz-Straße Ludwig-Erhard-Straße Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Straße Neufassung 21.08.2015 von Straße bis Straße Mockauer Straße Rackwitzer Straße Volbedingstraße Mockauer Straße Essener Straße Mockauer Straße Mockauer Straße Mockauer Straße Tauchaer Straße Mockauer Straße Friedrichshafner Straße Gontardweg Mockauer Straße Rosenowstraße Mockauer Straße Mockauer Straße Grunertstraße Berthastraße Mockauer Straße Volbedingstraße Dortmunder Straße Mockauer Straße Oberläuterstraße Bochumer Straße Mockauer Straße Dortmunder Straße Grunertstraße Mockauer Straße Kieler Straße Essener Straße Mockauer Straße Gontardweg Spetlakstraße Mockauer Straße Döringstraße Leonhardtstraße Mockauer Straße Leonhardtstraße Oelßnerstraße Mockauer Straße Bochumer Straße Kieler Straße Mockauer Straße Oelßnerstraße Oberläuterstraße Mockauer Straße Spetlakstraße Döringstraße Mockauer Straße Mockauer Straße Friedrichshafner Straße Mockauer Straße Berthastraße Rosenowstraße Lützner Straße Lützowstraße Lützschenaer Straße Lyoner Straße Marschnerstraße Martin-Luther-Ring Matzelstraße Max-Liebermann-Straße Maximilianallee Mecklenburger Straße Menckestraße Merseburger Straße Messe-Allee Miltitzer Straße Möckernsche Straße Mölkauer Straße Mühlweg Muldentalstraße Naunhofer Landstraße Naunhofer Straße Neue Hallesche Straße Nieritzstraße Nordplatz Nordstraße Nürnberger Straße Oberdorfstraße Ossietzkystraße Ostplatz Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Straße Neufassung 21.08.2015 von Straße bis Straße Damaschkestraße Tannenwaldstraße Pittlerstraße Georg-Schumann-Straße Stammerstraße Pittlerstraße Am Börnchen Neue Hallesche Straße Pittlerstraße Stammerstraße Am Börnchen Rostocker Straße Brücke Brücke Rostocker Straße Torgauer Straße Brücke Rostocker Straße Brücke Stöhrerstraße Papiermühlstraße Parthenstraße Pater-Gordian-Straße Paunsdorfer Allee Paunsdorfer Straße Permoserstraße Peterssteinweg Pfaffendorfer Straße Platnerstraße Plaußiger Dorfstraße Plautstraße Podelwitzer Straße Portitzer Allee Poststraße Prager Straße Prinz-Eugen-Straße Probstheidaer Straße Prof.-Andreas-Schubert-Straße Querstraße Rackwitzer Straße Radefelder Allee Ranstädter Steinweg Ratzelstraße Regensburger Straße Richard-Lehmann-Straße Riebeckstraße Riesaer Straße Rippachtalstraße Rittergutsstraße Rödelstraße Rohrteichstraße Rosa-Luxemburg-Straße Roscherstraße Roßmarkt Roßplatz Roßstraße Rückmarsdorfer Straße Russenstraße S 242 S 43 Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Straße Neufassung 21.08.2015 von Straße bis Straße Saturnstraße Saturnstraße Marsweg Saturnstraße Marsweg Neptunweg Saturnstraße Uranusstraße Saturnstraße Saturnstraße Neptunweg Siriusweg Saturnstraße Schkorlopper Straße Schleußiger Weg Schnorrstraße Siriusweg Taurusweg Schönauer Straße Grauwackeweg Dreiecksweg Schönauer Straße Ringstraße Brücke Schönauer Straße Herrmann-Meyer-Straße Bamberger Straße Schönauer Straße Weißdornstraße Ludwigsburger Straße Schönauer Straße Bayreuther Straße Nikolai-Rumjanzew-Straße Schönauer Straße Brambacher Straße Ratzelstraße Schönauer Straße Ringstraße Ringstraße Schönauer Straße Nikolai-Rumjanzew-Straße Ringstraße Schönauer Straße Schönauer Straße Lützner Straße Schönauer Straße Dreiecksweg Goldrutenweg Schönauer Straße Ratzelstraße Bayreuther Straße Schönauer Straße Ludwigsburger Straße Schönauer Straße Schönauer Straße Bamberger Straße Brambacher Straße Schönauer Straße Goldrutenweg Herrmann-Meyer-Straße Schönauer Straße Rippachtalstraße Grauwackeweg Schönauer Straße Brücke Weißdornstraße Schönauer Straße Grauwackeweg Dreiecksweg Saarländer Straße Sabinenstraße Sandberg Schomburgkstraße Schönauer Landstraße Schönbachstraße Schönefelder Allee Schützenstraße Seifertshainer Straße Semmelweisstraße Slevogtstraße Sommerfelder Straße Spinnereistraße Stannebeinplatz Stockstraße Stöhrerstraße Störmthaler Straße Stötteritzer Landstraße Stötteritzer Straße Stralsunder Straße Straße am See Straße des 18. Oktober Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Straße Neufassung 21.08.2015 von Straße bis Straße Täubchenweg Gerichtsweg Göschenstraße Täubchenweg Breitkopfstraße Augustenstraße Täubchenweg Anna-Kuhnow-Straße Kippenbergstraße Täubchenweg Crusiusstraße Breitkopfstraße Täubchenweg Kippenbergstraße Zweinaundorfer Straße Täubchenweg Heinrichstraße Anna-Kuhnow-Straße Täubchenweg Göschenstraße Crusiusstraße Täubchenweg Augustenstraße Heinrichstraße Gerhard-Ellrodt-Straße Zur Heide Travniker Straße Neue Hallesche Straße Linkelstraße Travniker Straße Linkelstraße Max-Liebermann-Straße Travniker Straße Travniker Straße Louise-Otto-Peters-Allee William-Zipperer-Straße Flemmingstraße Güntherstraße William-Zipperer-Straße Calvisiusstraße Spittastraße William-Zipperer-Straße Ellernweg William-Zipperer-Straße William-Zipperer-Straße Güntherstraße Hempelstraße William-Zipperer-Straße Weinbergstraße Am Wasserschloß William-Zipperer-Straße Hempelstraße Rinckartstraße William-Zipperer-Straße Landwaisenhausstraße Weinbergstraße William-Zipperer-Straße Erich-Köhn-Straße Friesenstraße William-Zipperer-Straße William-Zipperer-Straße Landwaisenhausstraße William-Zipperer-Straße Prießnitzstraße An der Lehde William-Zipperer-Straße Uhlandstraße Flemmingstraße Südtangente Tannenwaldstraße Tauchaer Straße Teichmannstraße Theklaer Straße Theodor-Heuss-Straße Theresienstraße Thomas-Müntzer-Straße Torgauer Straße Tröndlinring Uferstraße Uranusstraße Virchowstraße Volbedingstraße Volksgartenstraße Waldstraße Werkstraße Wiederitzscher Landstraße Wilhelm-Leuschner-Platz William-Zipperer-Straße Klopstockstraße Prießnitzstraße William-Zipperer-Straße An der Lehde Ellernweg William-Zipperer-Straße Spittastraße Uhlandstraße William-Zipperer-Straße Friesenstraße Calvisiusstraße William-Zipperer-Straße Rinckartstraße Klopstockstraße Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Straße Neufassung 21.08.2015 von Straße bis Straße Zwickauer Straße An den Tierkliniken Semmelweisstraße Zwickauer Straße An der Märchenwiese An der Märchenwiese Zwickauer Straße Ottostraße An den Tierkliniken Zwickauer Straße Triftweg Liebfrauenstraße Zwickauer Straße Richard-Lehmann-Straße Ottostraße Zwickauer Straße An der Märchenwiese Triftweg Zwickauer Straße Brücke Richard-Lehmann-Straße Zwickauer Straße Liebfrauenstraße An der Tabaksmühle Zwickauer Straße Brücke Brücke Zwickauer Straße An der Tabaksmühle Brücke Zwickauer Straße Probstheidaer Straße An der Märchenwiese Windmühlenstraße Windorfer Straße Windscheidstraße Winzerweg Wittenberger Straße Wodanstraße Wolfener Straße Wolfgang-Heinze-Straße Wundtstraße Wurzner Straße Zaucheweg Zeitzer Straße Zeumerstraße Zöllnerweg Zschochersche Straße Zu den Drei Kugeln Zuckelhausener Ring Zuckelhäuser Straße Zufahrt AS Kleinpösna Zum Alten Seebad Zur Heide Zweinaundorfer Straße Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 Zone 2 Straße von Straße bis Straße Am Ring Merkwitzer Straße An der Hauptstraße Residenzstraße Seehausener Allee An der Hauptstraße An der Hauptstraße Stadtgrenze An der Hauptstraße An der Hauptstraße An der Hauptstraße An der Hauptstraße Töpferweg Residenzstraße Bautzner Straße Löbauer Straße Hänischstraße Bautzner Straße Friedrich-Wolf-Straße Braunstraße Bautzner Straße Hänischstraße Friedrich-Wolf-Straße Dingolfinger Straße BMW-Allee Seehausener Allee Dingolfinger Straße Stralsunder Straße Am Schenkberg Delitzscher Straße Nathusiusstraße Engelsdorfer Straße Gaswerksweg An der Grundschule Albersdorfer Weg Altenburger Straße Am alten Flughafen Am Börnchen Am Ring Am Zuckmantel Arthur-Nagel-Straße Azaleenstraße Bahnhofstraße Bismarckstraße Blochmannstraße Brüderstraße Cottaweg Cranachstraße Cunnersdorfer Straße Dankwartstraße Demmeringstraße Dortmunder Straße Dübener Landstraße Dürrstraße Engelsdorfer Straße Arthur-Winkler-Straße Eberlestraße Engelsdorfer Straße Eberlestraße Kirchweg Engelsdorfer Straße Engelsdorfer Straße Christian-Schmid-Straße Engelsdorfer Straße Christian-Schmid-Straße Sommerlindenstraße Engelsdorfer Straße Kirchweg Engelsdorfer Straße Engelsdorfer Straße Edisonstraße Hugo-Aurig-Straße Engelsdorfer Straße An der Grundschule Edisonstraße Engelsdorfer Straße Sommerlindenstraße Im Blumengrund Engelsdorfer Straße Im Blumengrund Stresemannstraße Engelsdorfer Straße Schulweg Klempererstraße Engelsdorfer Straße Stresemannstraße Schulweg Engelsdorfer Straße Klempererstraße Gaswerksweg Engertstraße Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 Straße von Straße bis Straße Erich-Köhn-Straße Merseburger Straße Georg-Schwarz-Straße Erich-Köhn-Straße Georg-Schwarz-Straße William-Zipperer-Straße Riemannstraße Floßplatz Arthur-Hoffmann-Straße Kohlenstraße Johannisplatz Talstraße Prager Straße Knautnaundorfer Straße Dieskaustraße Morungenstraße Knautnaundorfer Straße Morungenstraße Seumestraße Kohlgartenstraße Bergstraße Comeniusstraße Kohlgartenstraße Elsastraße Lutherstraße Kohlgartenstraße Comeniusstraße Reclamstraße Kohlgartenstraße Reclamstraße Elsastraße Kohlgartenstraße Konstantinstraße Ranftsche Gasse Kohlgartenstraße Lilienstraße Bergstraße Kohlgartenstraße Lutherstraße Konstantinstraße Liechtensteinstraße Karl-Jungbluth-Straße Lobstädter Straße Liechtensteinstraße Leisniger Straße Ernst-Toller-Straße Liechtensteinstraße Ernst-Toller-Straße Dürrstraße Liechtensteinstraße Lobstädter Straße Leisniger Straße Volksgartenstraße Bautzner Straße Erikenstraße Eythraer Weg Floßplatz Franz-Flemming-Straße Friedrich-Bosse-Straße Friedrichshafner Straße Garskestraße Geibelstraße Geithainer Straße Gießerstraße Göbschelwitzer Straße Goldschmidtstraße Göteborger Straße Grundstraße Gutenbergplatz Gypsbergstraße Hamburger Straße Hans-Grade-Straße Heinrich-Heine-Straße Hohe Straße Holsteinstraße Höltystraße Hugo-Aurig-Straße Hugo-Junkers-Straße Kohlenstraße Krätzbergstraße Kregelstraße Leonhard-Frank-Straße Liprandisdorfer Straße Löbauer Straße Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Straße Neufassung 21.08.2015 von Straße bis Straße Friedrichshafner Straße Mockauer Straße Pater-Gordian-Straße Tannenwaldstraße Jungmannstraße Pater-Gordian-Straße Jungmannstraße Landhausstraße Neue Hallesche Straße Pater-Gordian-Straße Lößniger Straße Lucknerstraße Mahlmannstraße Martinstraße Merkwitzer Landstraße Merkwitzer Straße Meusdorfer Straße Mockauer Ring Mockauer Straße Nathusiusstraße Naumburger Straße Ostende Parkstraße Philipp-Rosenthal-Straße Pittlerstraße Plovdiver Straße Püchauer Straße Ranftsche Gasse Rehbacher Anger Rehbacher Straße Riemannstraße Rolf-Axen-Straße Rosenowstraße Rostocker Straße Brücke Teslastraße Rostocker Straße Lidicestraße Neutzscher Straße Rostocker Straße Schneeberger Straße Lidicestraße Rostocker Straße Lengefelder Straße Sosaer Straße Rostocker Straße Teslastraße Lengefelder Straße Rostocker Straße Brücke Brücke Rostocker Straße Sosaer Straße Olbernhauer Straße Rostocker Straße Olbernhauer Straße Schneeberger Straße Rostocker Straße Neutzscher Straße Tauchaer Straße Rostocker Straße Stöhrerstraße Brücke Saturnstraße Saturnstraße Plovdiver Straße Saturnstraße Saturnstraße Saturnstraße Saturnstraße Miltitzer Straße Miltitzer Straße Schönauer Straße Bahnübergang Rippachtalstraße Schönauer Straße Bahnübergang Bahnübergang Schönauer Straße Schönauer Straße Schönauer Ring Schönauer Straße Schönauer Ring Schönauer Lachen Schönauer Straße Schönauer Lachen Schönauer Ring Rundkapellenweg Schildberger Weg Schönauer Ring Stadt Leipzig Sondernutzungssatzung Neufassung 21.08.2015 Straße von Straße bis Straße Schönauer Straße Arthur-Nagel-Straße Bahnübergang Schönauer Straße Garskestraße Schönauer Straße Schönauer Straße Schönauer Ring Lyoner Straße Täubchenweg Rabensteinplatz Spohrstraße Täubchenweg Gutenbergplatz Gerichtsweg Täubchenweg Spohrstraße Gutenbergplatz Täubchenweg Dresdner Straße Rabensteinplatz Thomas-Müntzer-Straße Zur Heide Bahnübergang Thomas-Müntzer-Straße Bahnübergang Bahnübergang Thomas-Müntzer-Straße Bahnübergang Zschochersche Allee Am Börnchen Neue Hallesche Straße Schongauerstraße Seehausener Allee Seumestraße Siegfriedstraße Stahmelner Allee Stephanstraße Talstraße Töpferweg Travniker Straße Weidenweg Werkstättenstraße William-Zipperer-Straße Apostelstraße Hebelstraße William-Zipperer-Straße Holteistraße Erich-Köhn-Straße William-Zipperer-Straße Demmeringstraße Apostelstraße William-Zipperer-Straße Hebelstraße Holteistraße Zwickauer Straße Hans-Marchwitza-Straße Johannes-R.-Becher-Straße Zwickauer Straße Dankwartstraße Hans-Marchwitza-Straße Zwickauer Straße Johannes-R.-Becher-Straße Probstheidaer Straße Zschochersche Allee Zschortauer Straße Zur Weißen Mark Zone 3 Übrige Straßen Übrige Straßen sind: Alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, die nicht den Zonen 1 und 2 zugeordnet sind, wie z.B. Anliegerstraßen, öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Wege und Plätze. Die Übersicht der Benutzungszonen aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ist Bestandteil dieser Satzung. Sie liegt beim Verkehrs- und Tiefbauamt vor und kann dort während der Öffnungszeiten eingesehen werden. HK Es gibt keine abschließende Entscheidung des VG Leipzig. Eine vergleichbare Formulierung enthält § 6 Abs. 1 S. 2 SächsVwKG. Eine Satzung kann mit unbestimmten Rechtsbegriffen „wie vergleichbare Gebühren“ arbeiten, die im Einzelfall auszulegen sind. Solche unbestimmten Rechtsbegriffe sind voll gerichtlich überprüfbar. Damit besteht für den Nutzer ausreichender Rechtsschutz. Der Auffangtatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 ist zu unbestimmt. Gebührenbefreiung für Mensafreisitz verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz. 1 Die Satzung enthält kein „lex Mensa“, sondern befreit alle gemeinnützigen Einrichtungen mit satzungsmäßigem Versorgungsauftrag. Anträge können sowohl beim VTA als auch beim OA abgegeben werden und werden stadtintern weitergeleitet. Einheitliche Anlaufstelle mit Lotsenfunktion wurde nicht umgesetzt. Gebührenfreiheit für Bänke vor Geschäften wird begrüßt. Sondernutzungsgebühren können nicht kalkuliert werden, bei ihrer Bemessung sind gemäß § 21 SächsStrG die Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Nutzers zu berücksichtigen. abgelehnt Es fehlt Gebührenkalkulation Kammer/ Hinweise, Bedenken, Anregungen Verband Synopse zu den Stellungnahmen der Kammern und Verbände + berücksichtigt 21.08.2015 HVS Vergleichbare Regelung enthält § 6 Abs. 1 SächsVwKG. Dies ist nicht praktikabel, da die durchschnittliche Dauer von Sondernutzungsarten sehr unterschiedlich ist, es kommt jedenfalls nicht zu einer „Überzahlung“ Gebührenauffangtatbestand Nr. 13 und 14 sind zu unbestimmt. Es sollte beim Gebührentarif einheitlich auf Jahr, Monat, Woche abgestellt werden. 2 Eine Flächenkonkretisierung ist nicht erforderlich, da Gebühr pauschal pro Anlage erhoben wird. Umfang von Briefkästen und Hausbriefkästen ist zu unbestimmt, es fehlt. Gebührenreduzierung für Veranstaltungen Marktschreiertage, Bierbörse und Keramikmarkt wird begrüßt. Die Klarstellung ist bereits in § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung enthalten. Klarstellung für Hausmülltonnen, dass es nur um dauerhafte Aufstellung geht. Die Aufnahme von detaillierten Versagensgründen wird zur Klarheit begrüßt. Da dies von den Umständen des Einzelfalles abhängt, sind konkrete Vorgaben in der Satzung unzweckmäßig, sondern besser im Rahmen des Verwaltungsverfahren zu fordern. Satzung sollte inhaltliche Anforderung an die Erlassbegründung enthalten. Satzung ist unklar, ob die Flächenbegrenzung auf 120 qm im Befreiungstatbestand auch für die konzessionierten Freisitze in der ersten Saison gilt. + + Das Tatbestandsmerkmal „bis zu einer max. Größe von 120 qm“ gilt nur für die neu aufgenommenen Freisitze gemeinnütziger Einrichtungen mit Versorgungsauftrag. Zur Klarstellung wurde das Tatbestandsmerkmal an eine andere Satzposition gestellt. IHK Anträge können sowohl beim VTA als auch beim OA abgegeben werden und werden stadtintern weitergeleitet. Es fehlt einheitlicher Ansprechpartner. Eine vergleichbare Formulierung enthält § 6 Abs. 1 SächsVwKG. Der Stadtrat hat damit entschieden, dass alle Sondernutzungen, die nicht als gebührenbefreit in der Satzung aufgenommen sind, gebührenpflichtig sind. Damit hat der Stadtrat als zuständiger Satzungsgeber abschließend entschieden. Auffangtatbestände Nr. 1 lfd. Nr. 13 und Nr. 1 lfd. Nr. 14.25 führen zur Ausweitung von Gebührentatbeständen ohne erforderlichen Stadtratsbeschluss. 3 Sondernutzungsgebühren können nicht kalkuliert werden, bei ihrer Bemessung sind gemäß § 21 SächsStrG die Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Nutzers zu berücksichtigen. Es fehlt nachvollziehbare Gebührenkalkulation. Verringerung des Aufwandes des Antragstellers durch die Jede Sondernutzungsart kann den Möglichkeit der Einreichung eines Gesamtantrages bei Gemeingebrauch unterschiedlich mehrfachen Sondernutzungen auf ein und derselben Fläche. beeinträchtigen, deshalb sind unterschiedliche Sondernutzungen auch auf derselben Fläche einzeln zu beurteilen und daher einzeln zu beantragen. Anträge können sowohl beim VTA als auch beim OA abgegeben werden und werden stadtintern weitergeleitet. + Fristbeginn nach BGB wird begrüßt. Es fehlt einheitlicher Ansprechpartner. + Gebührenfreiheit für Bänke vor Geschäften wird begrüßt. 4 Der gebührenpflichtige Verwaltungsaufwand entsteht mit der Erteilung der Erlaubnis unabhängig von der Dauer oder Ausnutzung der Erlaubnis. Da die Erlaubnis jederzeit widerruflich ist, liegt es in der Risikosphäre des Nutzers, dass Verwaltungsgebühren gfs. für ihn „umsonst“ anfallen. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken der Entschädigungsregelung des § 49 VwVfG, der einen Entschädigungsanspruch bei Widerruf nicht gewährt, wenn der VA ausdrücklich durch Rechtsvorschrift widerruflich ist. + Aufnahme neuer gebührenfreier Sondernutzungen wird begrüßt. Es wird abgelehnt, dass keine anteilige Verwaltungsgebührenerstattung erfolgt, wenn die Behörde die Erlaubnis widerruft. Das Tatbestandsmerkmal „bis zu einer max. Größe von 120 qm“ gilt nur für die neu aufgenommenen Freisitze gemeinnütziger Einrichtungen mit Versorgungsauftrag. Zur Klarstellung wurde das Tatbestandsmerkmal an eine andere Satzposition gestellt. Satzung regelt klar die Zuständigkeit nach der Art der Sondernutzung. Eine Obergrenze von 120 qm für Freisitze wird abgelehnt. In die Satzung muss entsprechende Klarstellung aufgenommen werden. Es ist unklar, welches Amt für die Sondernutzung mit gemeinnütziger Zielsetzung gemäß § 7 Abs. 3 Buchst. m) zuständig ist. Wird kein Kalenderjahr in Anspruch genommen, erfolgt die Berechnung nach Monaten. Es gibt damit keine „Überzahlung“. Der Begriff „Kalenderjahr“ führt dazu, dass trotz kürzerer Nutzungsdauer zwei Jahresgebühren zu entrichten sind. Für Werbung an Stadtbeleuchtungsmasten gemäß Nr. 1 lfd. Nr. 14.16 sollte Jahresgebühr zusätzlich eingeführt werden. 5 Einführung von Größenbeschränkung bei Werbeträgern Nr. 1 Die Sondernutzungssatzung dient lfd. Nr. 14.1 bis 14.5 wird abgelehnt, es müsste Einzelfallent- auch der Umsetzung allgemeinen scheidung erfolgen. stadtgestalterischen Zielen, die gerade allgemeinregelnd erfolgen sollen. Es muss Klarstellung erfolgen, dass Sondernutzungssatzung Die Klarstellung ist bereits in § 5 Abs. nicht für Hausmülltonnen zur Leerungszeit gilt. 1 Nr. 2 der Satzung enthalten. Der Verwaltungsaufwand reduziert sich nicht, jedenfalls nicht maßgeblich, im Wiederholungsfalle, da der Prüfumfang unverändert bleibt (Prüfung anderer Sondernutzungen usw. ) Bei Sondernutzungen im Wiederholungsfalle sollten die Verwaltungsgebühren reduziert werden. Die Höhe von Verwaltungsgebühren spielt weiterhin eine große Rolle. Vor dem Hintergrund der städtischen Bemühungen zur Förderung des Fahrradverkehrs, werden die Antragsteller allein aufgrund der Höhe der Gebühren vom Aufstellen von Fahrradständern abgeschreckt. Mit der Vorlagenfassung vom 18.08.2015 wurde dieser Gebührentatbestand ersatzlos gestrichen, da die Kandelaberwerbung künftig über die Werbekonzessionsverträge exklusiv geregelt wird und sich diese derzeit in der Ausschreibung befinden. Gemäß § 7 Abs. 3 c) der Satzung sind Fahrradständer gebührenfrei. Dehoga Bei Sondernutzungen im Wiederholungsfalle sollten die Verwaltungsgebühren reduziert werden. Keine zusätzlichen Gebühren für Sonnenschirme, Fahrradständer und Abfalleimer auf konzessionierten Freisitzen Größenbegrenzung von Papierkörben gemäß Nr. 1 lfd. Nr. 14.16 wird abgelehnt, solange noch kein städtisches Papierkorbkonzept vorliegt. 6 Der Verwaltungsaufwand reduziert sich nicht, jedenfalls nicht maßgeblich, im Wiederholungsfalle, da der Prüfumfang unverändert bleibt (Prüfung anderer Sondernutzungen usw.) Bei Papierkörben mit Werbung dient die Größenbeschränkung stadtgestalterischen Zielen. Gebührenfrei sind Fahrradständer gemäß § 7 Abs. 3 c) und Papierkörbe mit Eigenwerbung gemäß § 7 Abs. 3 j) der Satzung. Nur bei in der Straße fest eingebauten Schirmhülsen fällt ein einmaliges Entgelt nach der Entgeltordnung an. Transportable Sonnenschirme auf Freisitzen werden nicht gesondert berechnet. SATZUNG der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am 16.09.2015 auf der Grundlage des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 06.08.1953 (BGBl. I S. 903) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 24.05.2014 (BGBl. I S. 538), der §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21.01.1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 234), des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 234), der §§ 2, 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.11.2013 (SächsGVBl. S. 822, 840) die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen – Sondernutzungssatzung - beschlossen. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für Gemeinde- und Kreisstraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundes- und Staatsstraßen in Leipzig. Sie gilt für alle öffentlichen Straßen. Das sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. (2) Zu den Straßen im Sinne des Absatz 1 gehören die in § 1 Abs. 4 FStrG sowie in § 2 Abs. 2 SächsStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers und das Zubehör. § 2 Sondernutzungen (1) Der Gemeingebrauch der öffentlichen Straße ist gemäß § 7 FStrG und § 14 SächsStrG jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist gemäß § 8 FStrG und § 18 Abs. 1 SächsStrG Sondernutzung. (2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Sondernutzungen in dem in § 1 bezeichneten Geltungsbereich der Erlaubnis der Stadt Leipzig. Auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis besteht kein Anspruch. Die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist erst nach Erlaubniserteilung zulässig. Die Erteilung anderer Genehmigungen und Erlaubnisse, u.a. nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wird von dieser Satzung nicht berührt. Die Zuständigkeit der Ämter bei der Beantragung der einzelnen Sondernutzungen sowie die jeweilige Gebührenzuordnung sind der Anlage 1 zur Satzung zu entnehmen. (3) Die Sondernutzung bestimmter öffentlicher Straßen kann im Interesse der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Straßenzüge werden in geeigneter Form öffentlich bekannt gemacht. (4) Jede Sondernutzung ist zeitlich und räumlich auf das begründete Maß zu beschränken. (5) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der öffentlichen Straßen richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (z.B. bei Inanspruchnahme der Böschung, Verkehrsgrün, Trennstreifen/Sicherheitsstreifen, des Gehwegs ab einer Höhe von 2,5 m und der Fahrbahn ab einer Höhe von 4,7 m). Diese Benutzung wird in der Entgeltordnung der Stadt Leipzig auf der Grundlage des § 8 Abs.10 FStrG und § 23 Abs.1 SächsStrG geregelt. § 3 Erlaubnispflicht (1) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dieser ist mit Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung in der Regel 14 Tage vor Beginn der Sondernutzung bei den lt. Anlage 1 zuständigen Ämtern der Stadt einzureichen. Im Verlängerungs- /Wiederholungsfall erfolgt dies im vereinfachten Verfahren. Im Falle der Mehrfachnutzung gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung kann für alle Sondernutzungsarten die Antragstellung beim Verkehrs- und Tiefbauamt oder beim Ordnungsamt erfolgen. Für Versammlungen gelten die gesetzlichen Regelungen des Versammlungsgesetzes. (2) Übersteigt die Zahl der Anträge die für eine Sondernutzung zur Verfügung stehenden Flächen, erfolgt die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach geeigneten Auswahlverfahren, z.B. Losverfahren. (3) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird stets befristet und/oder auf Widerruf erteilt. Die Erlaubnis kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. (4) Die Sondernutzungserlaubnis wird schriftlich erteilt. (5) Wird eine öffentliche Straße durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher Weise auf ein und derselben Fläche benutzt, so ist jede Nutzungsart für sich erlaubnispflichtig. Dies gilt nicht im Rahmen von Veranstaltungen nach Gebührentarif Punkt 2.2 laufende Nr. 2 und Punkt 3 laufende Nr. 5, soweit diese Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen sowie für die Regelungen zu Freisitzen. (6) Erlaubnisanträge für die Inanspruchnahme öffentlicher Straßen zu Bauzwecken sind generell vom Grundstückseigentümer oder vom Bauherrn zu stellen. (7) Die Übertragung der Erlaubnis auf Dritte ist nicht zulässig. (8) Die erlaubniserteilende Behörde ist berechtigt, die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu verlangen. Die Unterlagen sind 4-fach einzureichen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören insbesondere die Bezeichnung der Straßen, des betroffenen Abschnitts einschließlich der Größe der beabsichtigten Nutzungsfläche, Grund, Art sowie Beginn und Ende der Sondernutzung einschließlich Lageskizze mit Maßangaben bzw. Lagepläne/Flurkarten, Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung und/oder Fotos, erforderlichenfalls sonstige Zustimmungserklärungen und Genehmigungen (z.B. Gewerbeerlaubnis für den Standplatzhandel). (9) Die erteilte Erlaubnis ist während der Ausübung der Sondernutzung vor Ort bereitzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen. (10) Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht. § 4 Pflichten der Erlaubnisnehmer (1) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Sondernutzung eine Beweissicherung und/oder eine Flächenabnahme mit dem erlaubniserteilenden Amt vorzunehmen. (2) Der Erlaubnisnehmer hat die mit der Sondernutzung genehmigten Anlagen den Vorschriften entsprechend aufzustellen und in Stand zu halten. Es ist eine ständige Überprüfung und Wartung durchzuführen sowie die ständige Sauberkeit zu gewährleisten. (3) Mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis geht die Verkehrssicherungspflicht der Stadt Leipzig für die im Zusammenhang mit der Sondernutzung in Anspruch genommene öffentliche Straße einschließlich der aufgestellten Anlagen und Einrichtungen auf den Erlaubnisnehmer über. (4) Nach Beendigung der Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer - unbeschadet der Erlaubnis - den ursprünglichen Zustand herzustellen und die Flächen durch das erlaubniserteilende Amt wieder abnehmen zu lassen. § 5 Erlaubnisfreie Sondernutzungen (1) Nach dieser Satzung bedürfen folgende Sondernutzungen keiner Erlaubnis, wenn der Fußgängerverkehr mindestens mit einer Breite von 1,30 m aufrechterhalten bleibt und das Blindenleitsystem nicht verstellt wird: 1. der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen und in Fußgängerzonen 2. die Lagerung von Gegenständen der Ver- und Entsorgung auf Gehwegen (ausgenommen davon sind Gegenstände zur Ver- und Entsorgung in Verbindung mit Baumaßnahmen), sofern die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht 3. das Bereitstellen von Sammelgut auf den Gehwegen, das bei genehmigten Altmaterialsammlungen gesammelt wird 4. das Auftreten von Straßenmusikanten und Straßenkünstlern ohne elektroakustische Verstärker und ohne einen längerzeitlichen Verbleib an einem Standplatz in Fußgängerzonen und auf Gehwegen. (2) Die Inanspruchnahme erlaubnisfreier Sondernutzungen kann ganz oder teilweise untersagt werden, wenn Belange des Verkehrs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Durchführung sonstiger im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen dies vorübergehend oder auf Dauer erfordern. (3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten für die unter Absatz 1 genannten Sondernutzungen werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt. (4) Die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf keiner Erlaubnis, sofern sie für Zwecke der Unterhaltung des an der öffentlichen Straße anliegenden Grundstückes erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht erheblich beeinträchtigt oder nicht in den Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch). § 6 Erlaubnisversagung (1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder Häufung von Sondernutzungen eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn die Sondernutzung gegen Rechtsvorschriften verstößt. (2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes der öffentlichen Straße, der Vorrang gegenüber der Sondernutzung gebührt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn 1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann; 2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs erfolgen kann; 3. die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und/oder deren Folgen beschädigt werden kann; 4. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden können; 5. der Erlaubnisnehmer gegen den Inhalt eines früheren Erlaubnisbescheides verstoßen hat oder nicht hinreichend Gewähr bietet, die Sondernutzung bzw. -erlaubnis ordnungsgemäß auszuüben und/oder erteilte Bedingungen/Auflagen zu befolgen. (3) Die Sondernutzungserlaubnis kann versagt werden, wenn derjenige, welcher eine Sondernutzungserlaubnis beantragt hat, für zurückliegende Sondernutzungen vollstreckbare Verwaltungskosten oder Sondernutzungsgebühren oder vollstreckbare Kosten der Verwaltungsvollstreckung nicht gezahlt hat. § 7 Gebühren (1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren auf der Grundlage des Gebührentarifes zur Sondernutzungssatzung Anlage 1 erhoben, der Bestandteil dieser Satzung ist. Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührentarif enthalten sind, werden Gebühren erhoben, die nach den im Gebührentarif aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen sind. Soweit die Gebühr nach Einheit (z. B. Quadratmeter, lfd. hundert Meter/Quadratmeter, Team, Tage, Wochen, Monate) bemessen wird, ist jede angefangene Einheit voll zu berechnen. Für die Berechnung der Gebühr ist der Beginn des ersten Tages der für den Anfang des Zeitraumes maßgebende Zeitpunkt. Dieser Tag wird bei der Berechnung des Zeitraumes mitgerechnet. Die nach Wochen und Monaten zu berechnenden Zeiträume enden entsprechend § 188 Abs. 2, 2. Alt. des Bürgerlichen Gesetzbuches. (2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondernutzungsgebühr besteht auch für den Fall, dass eine Sondernutzung ohne die vorgeschriebene Erlaubnis ausgeübt wird. Die Entrichtung der Sondernutzungsgebühr ersetzt die Erlaubnis nicht. (3) Erlaubnispflichtige, aber gebührenfreie Sondernutzungen nach dieser Satzung sind: a) Hinweis- und Werbeschilder, die auf Grund öffentlicher Baumaßnahmen errichtet werden b) Blumenkübel, Blumenwagen u. Ä. sowie Bänke bis max. 0,60 m Gesamttiefe der Bank vor Geschäften ohne Werbung c) Fahrradständer mit Eigenwerbung oder werbefreie Fahrradständer d) Entgeltfreie Spielmobile e) Wahlwerbung der politischen Parteien sechs Wochen vor bis eine Woche nach dem Wahltag f) Sondernutzungen von politischen Parteien, politischen Organisationen oder Wählervereinigungen anlässlich von Wahlen und Abstimmungen der Bürger nach Bundes- und Landesrecht (auch Volksentscheid und Bürgerentscheid) sechs Wochen vor bis eine Woche nach dem Wahltag g) Informationsstände von politischen Parteien, caritativer, gemeinnütziger und religiöser Organisationen sowie Informationsstände von Einzelpersonen und Interessengruppen mit politischem Inhalt h) Sondernutzungen auf Eigentümerwegen, soweit die Straßenbaulast nach der Widmungsverfügung nicht bei der Stadt Leipzig liegt i) Papierkörbe mit Eigenwerbung j) Konzessionierte Freisitze in der ersten Saison nach Ersteröffnung und Freisitze von gemeinnützigen Einrichtungen, soweit diese einen satzungsmäßigen Versorgungsauftrag haben, der Freisitz überwiegend der Versorgung ihrer Mitglieder bzw. Nutzer dient, bis zu einer max. Größe von 120 m² und der Freisitz im örtlichen Zusammenhang mit dem Einrichtungsgebäude steht k) Sondernutzungen für Film- und Fernsehproduktionen sowie Film- und Fernsehaufzeichnungen l) Straßensammlungen für gemeinnützige Zwecke m) Sondernutzungen mit gemeinnütziger Zielsetzung, die unmittelbar mildtätigen oder religiösen Zwecken dienen n) Verteilung von Handzetteln anlässlich Geschäftseröffnung und Firmenjubiläen o) Auslagen im Straßenraum vor Geschäften anlässlich Geschäftseröffnung und Firmenjubiläen p) Sondernutzungen im Zusammenhang mit Elektroladesäulen, ohne Werbeanlagen und ohne Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Ladesäule q) Sondernutzungen im Zusammenhang mit Fahrradverleihstationen, ohne Werbeanlagen und ohne Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Stationsstele r) Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Stationsstele von Mobilitätsstationen, ohne Werbeanlagen und ohne Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Stationsstele s) Sondernutzungen im Zusammenhang mit Stadt- und Stadtteilfesten, die von gemeinnützigen Organisationen veranstaltet werden Die Sondernutzungserlaubnis a) bis i), n), p), q) und r) sind beim Verkehrs- und Tiefbauamt, die Sondernutzungserlaubnis j) bis l) sind beim Ordnungsamt und die Sondernutzungserlaubnis o) ist beim Marktamt zu beantragen. Die Sondernutzungserlaubnis m) und s) sind bei dem Fachamt zu beantragen, bei welchem die Zuordnung gemäß Anlage 1 zur Satzung liegt. Der Antrag ist hinreichend zu begründen und unterliegt der Einzelfallprüfung. (4) Von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren ausgenommen sind Sondernutzungen für Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sofern für diese in einem Werbekonzessionsvertrag eine Gegenleistung vereinbart ist, die auch den Wert der Sondernutzung umfasst. (5) Auf Antrag können Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen werden - für Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen - für Freisitze, deren Aufenthaltsqualität durch Baumaßnahmen in unmittelbarer Nachbarschaft erheblich eingeschränkt wird. Der Antrag ist hinreichend zu begründen und unterliegt der Einzelfallprüfung. (6) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erlaubniserteilung, sonst mit Beginn der unerlaubten Sondernutzung. (7) Das Recht, für die Erlaubniserteilung Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. § 8 Gebührenbemessung (1) Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen. (2) Die Sondernutzungsgebühr ist für den Zeitraum zu entrichten, für den die Sondernutzung erlaubt ist. Bei unerlaubter Sondernutzung wird die Sondernutzungsgebühr für den Zeitraum von Beginn der Benutzung bis zur Beräumung der Fläche festgesetzt. (3) Wird die Gebühr nach der Fläche bemessen, so ist die in der Erlaubnis ausgewiesene Fläche maßgebend. Wird eine Fläche unerlaubt oder über die erlaubte Größe hinaus genutzt, so ist die tatsächlich genutzte Fläche maßgebend. Zur Ermittlung des Flächenbedarfes bei Abfallbehältern gilt der ausgewiesene Flächenbedarf in der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig in der jeweils gültigen Fassung. § 9 Gebührenpflichtiger (1) Gebührenpflichtiger ist: 1. der Antragsteller und damit Erlaubnisnehmer 2. bei Baumaßnahmen grundsätzlich der Grundstückseigentümer oder der Bauherr, dies gilt auch für unerlaubte Sondernutzungen in Verbindung mit Baumaßnahmen 3. bei Absperrung aufgrund einer Gefahrenlage an Grundstücken der Grundstückseigentümer des Grundstückes, für das die Sondernutzung erforderlich ist 4. bei sonstiger unerlaubter Sondernutzung derjenige, der diese Sondernutzung ausübt (2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner. § 10 Fälligkeit Die Sondernutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. § 11 Gebührenerstattung (1) Wird eine Erlaubnis durch die erlaubniserteilende Behörde widerrufen, deren Gründe der Gebührenpflichtige nicht zu verantworten hat, werden im Voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren anteilmäßig erstattet. (2) Ebenso erfolgt eine anteilmäßige Erstattung der Sondernutzungsgebühren, wenn der Erlaubnisnehmer aus eigenem Anlass die Sondernutzung endgültig beendet und dies in geeigneter Weise der erlaubniserteilenden Behörde anzeigt oder nachweist und die öffentliche Straße beräumt ist. In diesem Fall ist die Stadt berechtigt, eine angemessene Gebühr zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes zu verlangen. § 12 Haftung und Ersatzanspruch (1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt Leipzig alle Kosten zu ersetzen und für Schäden aufzukommen, die durch die Sondernutzung entstehen. (2) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt Leipzig von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf Grund der Sondernutzung gegen die Stadt erhoben werden können. Die Stadt Leipzig kann vom Erlaubnisnehmer jederzeit den Nachweis des Abschlusses einer Versicherung hinsichtlich solcher Ansprüche sowie den Nachweis der regelmäßigen Prämienzahlungen verlangen. (3) Bei durch Baumaßnahmen veranlassten Sondernutzungen haften ungeachtet der Erlaubnis der Eigentümer des Grundstücks, für den die Baumaßnahmen durchgeführt werden und der Bauherr gesamtschuldnerisch. (4) Mehrere Erlaubnisnehmer im Sinne des § 3 Abs. 5 dieser Satzung haften als Gesamtschuldner. (5) Bei einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer im Fall des Widerrufs keinen Schadensersatzanspruch. (6) Sondernutzungserlaubnisse lösen bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der öffentlichen Straße keinerlei Ersatzansprüche aus. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 FStrG und § 52 Abs. 1 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung eine öffentliche Straße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 3 Abs. 3 erteilten Auflage nicht nachkommt 2. entgegen § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 2 die Sondernutzung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis erweitert oder die Art der Benutzung ändert 3. entgegen § 3 Abs. 7 die Erlaubnis zur Ausübung der Sondernutzung Dritten überträgt 4. entgegen § 3 Abs. 9 die erteilte Erlaubnis der Sondernutzung nicht vor Ort bereithält oder auf Verlangen den zuständigen Kontrollkräften nicht vorzeigt 5. entgegen § 4 Abs. 4 nach Beendigung der Sondernutzung den ursprünglichen Zustand nicht wieder herstellt oder die Flächen nicht durch das erlaubniserteilende Amt abnehmen lässt 6. entgegen § 5 Abs. 2 trotz Untersagung eine öffentliche Straße durch erlaubnisfreie Sondernutzung in Anspruch nimmt (2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 23 Abs. 2 FStrG und § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden. § 14 Schlussbestimmungen (1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Gebührenbefreiungstatbestände des § 7 Abs. 3 treten davon abweichend rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) vom 13.07.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Ratsversammlung vom 29.02.2012 außer Kraft.