Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1034343.pdf
Größe
1,0 MB
Erstellt
21.08.15, 12:00
Aktualisiert
18.01.16, 15:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01213-NF-002
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
2. Lesung
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit
2. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
2. Lesung
Ratsversammlung
16.09.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Neufassung der Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
(Sondernutzungssatzung)
Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung beschließt die Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung)
gemäß Anlage 5.
2. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig vom
13.07.2005 (RBIV-339/05), zuletzt geändert am 29.02.2012 (RBV-1137/12) außer Kraft.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Im Rahmen des Verfahrens zur Neuausschreibung der Werbekonzessionsverträge wurde nunmehr
festgestellt, dass die Kandelaberwerbung künftig exklusiv über diese Verträge geregelt wird und
damit die jetzige Splittung dieser Form der Werbung beseitigt werden muss. Die Streichung des in
der Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01213 noch vorhandenen Gebührentarifes für diese Werbeform ist
somit zwingend erforderlich.
Demnach wurde der Gebührentatbestand Nr. 14.16 der Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01213 mit
Stand 03.06.2015 ersatzlos gestrichen und die fortlaufende Nummerierung entsprechend
angepasst.
Die Synopsen wurden ebenfalls in diesem Punkt geändert.
siehe Begründung/Anlagen
Anlagen:
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 5:
Synopse zur Sondernutzungssatzung
Synopse zum Gebührentarif
Synopse zum Zonenplan
Synopse zur Straßenkategorisierung
Neufassung der Sondernutzungssatzung mit Anlage 1 Gebührentarif, Anlage 2
Zonenplan und Anlage 3 Straßenkategorisierung
Anlage 6: Synopse zu den Stellungnahmen der Kammern und Verbände
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 16.09.2015
zu 19.8
Neufassung der Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen (Sondernutzungssatzung)
Vorlage: VI-DS-01213-NF-002
Beschluss:
1. Die Ratsversammlung beschließt die Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen
(Sondernutzungssatzung) gemäß Anlage 5.
2. Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig vom
13.07.2005 (RBIV-339/05), zuletzt geändert am 29.02.2012 (RBV-1137/12) außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja - Stimmen: 53
Nein - Stimmen: 0
Enthaltungen: 2
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 17. September 2015
Seite: 1/1
Verkehrs- und Tiefbauamt
21.08.2015
Neufassung der Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung)
Begründung
In der Stadtratssitzung vom 13.07.2005 wurde die „Neufassung der Satzung der Stadt
Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung)“ beschlossen (RBIV-339/05). Diese
Sondernutzungssatzung trat mit ihrer Veröffentlichung im Leipziger Amtsblatt vom
06.08.2005 in Kraft.
Des Weiteren wurde am 18.03.2009 die Änderung der Sondernutzungssatzung im
Hinblick auf die Gebührentatbestände für Freisitze durch die Ratsversammlung
beschlossen (RBIV-1551/09). Hier wurde bei den Zonen nicht mehr auf die
straßenrechtliche Einordnung, sondern auf Flächenzonen abgestellt. Diese Änderung
(veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt am 28.03.2009) trat am 29.03.2009 in Kraft.
Darüber hinaus wurde mit Beschluss der Ratsversammlung am 29.02.2012 die 2. Neufassung der Sondernutzungssatzung beschlossen (RBV-1137/12). Dabei wurden
Gebührentatbestände für Werbung und Werbeanlagen neu aufgenommen sowie
Erlasstatbestände durch gebührenfreie Sondernutzungstatbestände ersetzt. Zudem
erfolgte die Einführung der Flächenzonen analog der Freisitze für die Sondernutzungen,
die beim Marktamt zu beantragen sind. Diese Änderungen (veröffentlicht im Leipziger
Amtsblatt am 31.03.2012) traten am 01.04.2012 in Kraft.
Mit der vorliegenden 3. Neufassung werden nunmehr vier wesentliche Änderungen
vorgenommen. Diese betreffen den Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1818/13
vom 21.11.2013, mit dem eine Neuregelung des Gebührentatbestandes für marktähnliche
Veranstaltungen außerhalb des Innenstadtbereiches getroffen werden soll.
Des Weiteren wurden durch das Verwaltungsgericht Leipzig im Rahmen von mündlichen
Verhandlungen gegebene Hinweise berücksichtigt sowie gebührenfreie Sondernutzungen
und neue Gebührentatbestände in die Satzung aufgenommen.
Im Übrigen erfolgten kleinere Anpassungen hinsichtlich konkreterer Formulierungen, die
der Rechtsklarheit und Transparenz dienen sollen.
Die zu realisierenden Änderungen bzw. Anpassungen wurden im Vorfeld zur Neufassung
mit den für Sondernutzungen zuständigen Fachämtern in Form von Beratungen diskutiert
und gemeinsam erarbeitet.
In der derzeitigen Fassung bestehende Gebührentatbestände wurden hinsichtlich
ihrer Höhe nicht geändert.
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Verkehrs- und Tiefbauamt
21.08.2015
-2Zu den Änderungen im Einzelnen:
1 Beschluss Nr. RBV-1818/13 vom 21.11.2013 - marktähnliche Veranstaltungen
außerhalb des Innenstadtbereiches
Mit Beschluss Nr. RBV-1818/13 wurde der Verwaltung der Auftrag gegeben, eine Lösung
für die angestiegenen Sondernutzungsgebühren der Veranstaltungen „Bierbörse“ und
„Marktschreiertage“ zu erarbeiten, die derart gestaltet werden soll, dass sich die künftig zu
erhebenden Sondernutzungsgebühren in der Summe an denen bis zum 31.03.2012 durch
das Marktamt festgesetzten Gebühren orientieren sollen, um letztlich die den Tourismus
belebenden Veranstaltungen innerhalb der Stadt Leipzig für die Veranstalter attraktiv zu
gestalten.
Das für diesen Gebührentatbestand zuständige Ordnungsamt hat diese Vorgabe
umfassend geprüft und entsprechende Berechnungsbeispiele erarbeitet, die die Höhen
der Sondernutzungsgebühren für 2011 (Bearbeitung durch Marktamt), 2012 (Bearbeitung
durch Ordnungsamt gemäß derzeitiger Fassung der Sondernutzungssatzung) sowie für
einen mit Neufassung der Satzung künftig anwendbaren Gebührentatbestand Ziffer 2.2,
Nr. 3 und 4 gemäß Beschluss Nr. RBV-1818/13 gegenüberstellen.
Beispiel Marktschreiertage
2011:
2.295,00 EUR Sondernutzungsgebühr
2012: 19.400,00 EUR Sondernutzungsgebühr
künftig: 4.925,00 EUR Sondernutzungsgebühr
Die mit Neufassung der Satzung einzuführenden Gebührentatbestände Ziffer 2.2, Nr. 3
und 4 würden einen Angleich an die aus dem Jahr 2011 erhobenen
Sondernutzungsgebühren ermöglichen, womit dem Beschluss Nr. RBV-1818/13
Rechnung getragen wird.
Jedoch würden die v.g. künftigen Gebührentatbestände gegenüber der derzeitigen
Regelung eine Gebührenreduzierung i.H.v. 14.475,00 EUR und somit von 74,6 %
bewirken.
Beispiel Bierbörse
2011:
5.508,00 EUR
2012: 15.990,00 EUR
künftig: 4.770,00 EUR
Auch bei diesem Berechnungsbeispiel würde dem Beschluss Nr. RBV-1818/13
dahingehend entsprochen werden, dass sich die zukünftigen Sondernutzungsgebühren
an denen des Jahres 2011 orientieren.
Allerdings würden sich auch hier die künftigen Einnahmen der Stadt um 11.220,00 EUR
und somit um 70,2 % verringern.
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Verkehrs- und Tiefbauamt
21.08.2015
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Beispiel Keramikmarkt
2011:
1.456,00 EUR
2012:
4.640,00 EUR
künftig: 1.370,00 EUR
Mit diesem Berechnungsbeispiel wird ebenfalls deutlich, dass für die Stadt Gebührenreduzierungen i.H.v. 3.270,00 EUR bzw. 70,5 % zu verzeichnen wären.
Da die mit Neufassung der Sondernutzungssatzung künftigen Gebührentatbestände
Ziffer 2.2, Nr. 3 und 4 im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes für alle
derartigen Veranstaltungen analog angewandt werden müssten, würde sich auch
die Gebührenreduzierung für all diese Sondernutzungen in dem berechneten
Rahmen von ca. 70 - 75 % bewegen.
Ein Ausgleich der für die künftigen Jahre prognostizierten Gebührenreduzierungen
ist nicht zu erwarten. Gemäß dem Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-1818/13
kann die v.g. Gebührenreduzierung aber auch als bewusst zur Förderung von den
Tourismus belebenden Veranstaltungen akzeptierten Einnahmereduzierungen
verstanden werden.
Dem geänderten Gebührentatbestand Ziffer 2.2, Nr. 3 liegt ein sächsischer
Städtevergleich zu Grunde, mit dem die einzelnen Regelungen zur Durchführung von
Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen gegenübergestellt wurden. Untersucht wurden
dabei die Gebührentatbestände der Städte Dresden, Chemnitz, Zwickau, Plauen und
Pirna. Im Ergebnis erfolgte eine Anlehnung an die Sondernutzungssatzung von Dresden,
in die ebenfalls Flächenkategorien eingeführt wurden und die pro Kalendertag berechnet
werden.
Die Gebührentatbestände in den einzelnen Flächenkategorien wurden analog denen der
Stadt Dresden übernommen. Eine Ausnahme stellt dabei lediglich der Tatbestand je
weitere angefangene 100 m² pro KT dar, denn Dresden sieht hier 40,00 EUR vor, in
hiesiger Neufassung wurden jedoch 15,00 EUR in Ansatz gebracht.
Dies erfolgte vor dem Hintergrund, dass der Verwaltung der Auftrag gegeben wurde, sich
in der Summe der Sondernutzungsgebühren an denen bis zum 31.03.2012 durch das
Marktamt festgesetzten Gebühren zu orientieren.
Mit der Abweichung statt wie in Dresden 40,00 EUR je weitere angefangene 100 m² pro
KT, sondern lediglich 15,00 EUR in Ansatz zu bringen, ergeben sich weitere
Einnahmereduzierungen für die Stadt.
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Verkehrs- und Tiefbauamt
21.08.2015
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Diese stellen sich für die v.g. Veranstaltungen wie folgt dar:
Leipzig
Dresden
15,00 EUR je weitere angefangene 100 m² pro KT
40,00 EUR je weitere angefangene 100 m² pro KT
Reduzierung
künftige Sondernutzungsgebühren
Marktschreiertage
4.925,00 EUR
9.800,00 EUR
4.875,00 EUR
künftige Sondernutzungsgebühren
Bierbörse
4.770,00 EUR
8.670,00 EUR
3.900,00 EUR
künftige Sondernutzungsgebühren
Keramikmarkt
1.370,00 EUR
2.320,00 EUR
950,00 EUR
Ein Ausgleich der für die künftigen Jahre prognostizierten Gebührenreduzierung ist auch
hier nicht zu erwarten.
In diesem Zusammenhang sei nochmals darauf hingewiesen, dass der
Gebührenanstieg von 2011 (Bearbeitung durch Marktamt) zu 2012 (Bearbeitung
durch Ordnungsamt) nicht der Erhöhung des Gebührentarifes geschuldet war,
sondern dem Umstand, dass bei der Ermittlung der Sondernutzungsfläche durch
das Marktamt lediglich die Veranstaltungsstände in Ansatz gebracht wurden, durch
das Ordnungsamt aber die gesamte Veranstaltungsfläche und nicht nur die
einzelnen Stände.
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 beim Verwaltungsgericht
Leipzig bestätigte dieses jedoch die Flächenermittlung des Ordnungsamtes. Bei
einer Veranstaltung ist die gesamte Veranstaltungsfläche nicht mehr für den
Gemeingebrauch nutzbar und somit Sondernutzung. Die vormalige Berechnung der
lediglichen Stände war fehlerhaft.
Ebenso bestätigte das Verwaltungsgericht die Gebührentatbestände für Veranstaltungen in der derzeitigen Fassung der Sondernutzungssatzung. Diese widersprächen nicht dem Äquivalenzprinzip. Auch war die Erhöhung des Gebührentatbestandes von letzter (Zuständigkeit Marktamt) zu aktueller Fassung der
Sondernutzungssatzung (Zuständigkeit Ordnungsamt) nicht zu beanstanden.
Die bei der Verwaltungsstreitsache bestandene Problematik, dass der Veranstaltungsort (Parkplatz Straße des 18. Oktober) nicht die Qualität einer Anliegerstraße
i.S.d. städtischen Erschließungsbeitragssatzung aufwies und somit nicht der Zone
3 unterworfen werden konnte, wird mit der Neufassung der Satzung dahingehend
geheilt, dass eine explizite Straßenkategorisierung neu eingeführt wird.
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Verkehrs- und Tiefbauamt
21.08.2015
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Auch die durch das Verwaltungsgericht als rechtswidrig beurteilte Berechnung für
die Auf- und Abbautage mittels Anwendung einer Analogie des Tatbestandes für
Märkte, wird dadurch geheilt, dass mit der Neufassung ein auch für die
Veranstaltungen des Ordnungsamtes separater Gebührentatbestand für Auf- und
Abbautage normiert wird.
In der Gesamtbetrachtung ist es daher möglich, auch ohne Verringerung der
Tatbestände für Veranstaltungen entsprechend der Dresdener Sondernutzungssatzung rechtmäßige Gebührenbescheide zur Festsetzung von Sondernutzungsgebühren zu erlassen. Die Normierung der Straßenkategorisierung sowie des
separaten Tatbestandes für Auf- und Abbautage würden hierfür genügen. Auch
gegen das Äquivalenzprinzip würde bei Beibehaltung des derzeitigen
Gebührentatbestandes Ziffer 2.2, Nr. 2 nicht verstoßen werden.
Bei der Festlegung des neuen Gebührentatbestandes Ziffer 2.2, Nr. 4 (Auf- und
Abbauzeiten für Veranstaltungen) erfolgte eine Anlehnung an die bereits mit der
derzeitigen Fassung normierten Auf- und Abbauzeiten für Promotion, die ebenfalls mit
einem niedrigeren Gebührensatz bemessen wurden als sie für die tatsächlich
durchgeführte Promotion in Ansatz gebracht werden. Gleiches gilt somit auch für die Aufund Abbauzeiten für Veranstaltungen.
Der Gebührentatbestand Ziffer 2.2, Nr. 5 berücksichtigt Sondernutzungen, die im
Zusammenhang mit der Durchführung von i.d.R. kommerziellen Veranstaltungen, wie
beispielsweise Konzerten, stattfinden. Diese Flächeninanspruchnahme gehört zwar nicht
direkt zur eigentlichen Veranstaltungsfläche, schränkt aber dennoch den Gemeingebrauch
vollständig ein (z.B. Versorgungs-, Kühl- und Übertragungswagen, Ablagerung von
Technik, Equipment u. Ä.). Deshalb erfolgte eine Gebührenfestlegung unterhalb der
Gebührentatbestände für die eigentliche Durchführung von Großveranstaltungen mit
kommerziellem Charakter.
2 Berücksichtigung verwaltungsgerichtlicher Hinweise
Anlass der Überarbeitung war die am 17.07.2013 beim Verwaltungsgericht Leipzig
durchgeführte mündliche Verhandlung bezüglich der erteilten Gebührenbescheide zu
Sondernutzungserlaubnissen für die Veranstaltungen „Bierbörse“ sowie „Marktschreiertage“, die im Jahr 2012 durch die Veranstaltungsstelle des Ordnungsamtes festgesetzt
worden waren.
Im Verlauf der mündlichen Verhandlung beanstandete die 1. Kammer des
Verwaltungsgerichtes, dass die Straße des 18. Oktober, in der beide Veranstaltungen
stattfanden, der Benutzungszone 3 (Anliegerstraße) gemäß Sondernutzungssatzung
zugeordnet worden war, obwohl der streitgegenständliche Bereich nicht der Erschließung
anliegender Grundstücke dient.
Nach Auffassung der 1. Kammer wäre dieser Bereich nicht als Anliegerstraße zu
qualifizieren gewesen, da der gemäß § 5 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung
verwandte Begriff der Anliegerstraße nicht den örtlichen Gegebenheiten des
streitgegenständlichen Veranstaltungsgeländes entsprochen hätte.
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Verkehrs- und Tiefbauamt
21.08.2015
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Eine Definition der in der Sondernutzungssatzung verwandten Straßenarten wäre
wünschenswert. Diese wurde entsprechend Anlage 3 der Neufassung erarbeitet.
Des Weiteren sprach das Verwaltungsgericht für den § 6 Abs. 1 Satz 2 der Sondernutzungssatzung eine Teilnichtigkeit aus, da die damit verbundene Schaffung neuer
Abgabentatbestände gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen würde. Mit der
Neufassung der Satzung wurde diese Regelung aber deshalb nicht gestrichen, da
diesbezüglich anderslautende Rechtsprechung innerhalb der mündlichen Verhandlung
nicht diskutiert werden konnte, sodass das Verwaltungsgericht unter Umständen zu einem
anderen Ergebnis gekommen wäre oder in etwaigen anderen Verhandlungen noch
kommen könnte.
In einer weiteren mündlichen Verhandlung sowie in dem entsprechenden Urteil wurde der
Gebührentatbestand 13.1 gerügt, da ein Verweis zur Gebührenerhebung für
Werbeanlagen, die über Werbeverträge und somit nicht über die Satzung geregelt
werden, zu Missverständnissen bei den Antragstellern führt und dieser daher gestrichen
werden sollte. Mit Neufassung wurde der Gebührentatbestand 13.1 gestrichen und die
bisherigen Gebührentatbestände für Werbung entsprechend neu nummeriert. Dabei ist
die 2. Gliederungsebene für alle Werbetatbestände entfallen.
3 Neuaufnahme von Gebührentatbeständen und gebührenfreien Sondernutzungen
Mit der Neufassung wurden neue Regelungen und Gebührentatbestände in die
Sondernutzungssatzung aufgenommen, deren Notwendigkeit sich deshalb erst nach InKraft-Treten der bisherigen Fassung ergeben hatte, da die betroffenen Neuregelungen
erst in den letzten beiden Jahren thematisiert worden sind.
Davon umfasst sind die Regelungen sowohl zu Bänken (§ 7 Abs. 3 b)), zu
Elektroladesäulen, Fahrradverleihstationen und Stationsstelen von Mobilitätsstationen (§ 7
Abs. 3 p), q) und r)) als auch die Neuregelungen zu saisonalen Obst- und
Gemüseständen (Gebührentarif, Ziffer 3, Nr. 4) und die Aufnahme von Werbefiguren
(Gebührentarif, Ziffer 1, Nr. 14.5) sowie die Neuregelung für Auf- und Abbautage bei
Veranstaltungen bzw. veranstaltungsbezogene Sondernutzungen (Gebührentarif, Ziffer
2.2, Nr. 4 und 5), da diese in der derzeitigen Fassung der Satzung nicht normiert waren.
Ebenso wurde der bisherige § 6 Abs. 3 o) der Satzung – Handzettel mit nicht
kommerziellem Inhalt - ersatzlos gestrichen, da die Verteilung von nicht kommerziellen
Handzetteln dem kommunikativen Gemeingebrauch unterliegt und eine Erlaubnispflicht
die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Grundgesetz eingeschränkt.
Der Tatbestand § 6 Abs. 3 i) der derzeitigen Satzung – Papierkörbe mit Eigenwerbung und
Papierkörbe mit Werbung auf konzessionierten Freisitzen – wurde insoweit geändert, dass
Papierkörbe mit Eigenwerbung nunmehr in der Zuständigkeit des Verkehrs- und
Tiefbauamtes liegen werden, da die Papierkörbe mit kommerzieller Werbung (Nr. 14.16)
dies bereits sind und die Zuständigkeit für Papierkörbe in der Gänze nicht weiter auf zwei
Ämter aufgeteilt sein soll. Papierkörbe mit Werbung auf konzessionierten Freisitzen sind
durch die Streichung in § 6 Abs. 3 der derzeitigen Satzung dennoch weiterhin als
Bestandteil des Freisitzes genehmigungsfähig, allerdings nicht mehr separat
erlaubnispflichtig.
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Verkehrs- und Tiefbauamt
21.08.2015
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Damit soll im Ergebnis sichergestellt werden, dass alle Einrichtungen, Mobiliar u.Ä., mit
denen ein Freisitz ausgestattet werden kann, über die Sondernutzungserlaubnis für den
Freisitz genehmigt werden.
Mit der derzeitigen Fassung der Satzung würde dies aber gerade bedeuten, dass
Papierkörbe und Sonnenschirme, die sich auf konzessionierten Freisitzen befinden,
neben der Sondernutzungserlaubnis für den Freisitz selbst auch jeweils separater
Erlaubnisse bedürfen, die zwar keine Sondernutzungsgebühren nach sich ziehen,
dennoch aber Verwaltungsgebühren. Die daraus folgende dreifache Erlaubniserteilung
(Freisitz, Papierkorb und Sonnenschirm) wird gegenwärtig durch die Verwaltung nicht
praktiziert, sondern wird über die Sondernutzungserlaubnis eines Freisitzes geregelt,
weshalb die Streichung der beiden Tatbestände als Bereinigung der Satzung zu verstehen
ist. Nachteile für die Antragsteller entstehen dabei nicht.
Seit In-Kraft-Treten der derzeitigen Fassung der Sondernutzungssatzung wurde vermehrt
die Frage an die Verwaltung herangetragen, ob es möglich ist, vor Geschäften und
Gewerbebetrieben während der Öffnungszeiten Bänke aufzustellen, die ausschließlich
dazu dienen sollen, dass die Kunden kurzzeitig vor den Geschäften verweilen und
miteinander ins Gespräch kommen können. Diese Bänke sollen ausschließlich als
Sitzgelegenheiten und nicht für die Präsentation von Warenauslagen dienen, denn
Auslagen werden mit Gebührentarif, Ziffer 3, Nr. 1 separat geregelt.
Um den in der Beratung im Oktober 2014 vorgebrachten Einwendungen der Industrie- und
Handelskammer bezüglich der geplanten Gebührentarife für Bänke Rechnung zu tragen,
werden diese nunmehr sondernutzungsgebührenfrei, aber erlaubnispflichtig sein.
Lediglich die Gesamttiefe von Bänken wird auf max. 0,60 m reglementiert, um
ausreichend Restgehwegbreiten für Fußgänger sicherzustellen und Gefährdungen von
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu verhindern. Die max. Nutzungslänge ist von
der jeweiligen Örtlichkeit abhängig und wurde deshalb auch nicht normiert. Die maximal
mögliche Länge einer Bank ist mit Antragstellung im Einzelfall zu prüfen.
Darüber hinaus wurde eine Regelung getroffen, dass der „Mensafreisitz“ künftig von der
Pflicht zur Zahlung von Sondernutzungsgebühren, nicht aber von der Erlaubnispflicht
befreit werden kann. Der „Mensafreisitz“ ist dadurch nicht mehr nur für die erste und somit
ausgeschöpfte Saison nach Ersteröffnung von der Gebührenpflicht befreit, sondern auch
für die künftigen Jahre. Dem Änderungsantrag Nr. A-00069/14-ÄA-002 der CDU-Fraktion
und dem Antrag Nr. V/A 558 der Bündnis 90/Die Grünen-Fraktion soll insoweit gefolgt
werden, dass die Gebührenbefreiung für den „Mensafreisitz“ mit der Neufassung der
Sondernutzungssatzung umgesetzt werden kann.
Um einerseits den Anträgen zu entsprechen und andererseits aber keine unzulässige
spezialgesetzliche Regelung für den „Mensafreisitz“ zu schaffen, wurde eine
satzungsmäßige Gebührenfreiheit auf gemeinnützige Einrichtungen, die satzungsmäßig
einen Versorgungsauftrag haben, geregelt, auch wenn dies mit Blick auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz in der Zukunft problematisch werden kann. Es ist darauf
hinzuweisen, dass die Erweiterung von Befreiungstatbeständen die Satzung angreifbarer
macht.
Durch den Wegfall sowie der Neuaufnahme gebührenfreier, aber erlaubnispflichtiger
Sondernutzungen in nunmehr § 7 Abs. 3 der Neufassung hat sich in der Gesamtschau die
alphabetische Aufzählung entsprechend geändert. Ebenfalls dadurch geändert haben sich
die Ämterzuständigkeiten zu den alphabetischen Aufzählungen.
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Verkehrs- und Tiefbauamt
21.08.2015
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Da für verschiedene nunmehr gebührenfreie Sondernutzungen Erlassanträge vorliegen,
ist es aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung zweckmäßiger, die Befreiungstatbestände rückwirkend zum Jahresanfang in Kraft zu setzen. Das rückwirkende Inkraftsetzen von Begünstigungen ist rechtlich zulässig.
Des Weiteren wurde eine Regelung aufgenommen, dass Anträge auf Erlass der
Sondernutzungsgebühren hinreichend zu begründen sind und der Einzelfallprüfung
unterliegen. Dies dient der Klarstellung der bisherigen Verwaltungspraxis.
Zu den Neuregelungen im Einzelnen:
3.1 Saisonale Obst- und Gemüsestände
Die in dem Gebührentarif neu aufgenommenen saisonalen Obst- und Gemüsestände
werden während der Erntezeit des gegenständlichen Sortimentes (Spargel, Erdbeeren u.
Ä.) dauerhaft auf der öffentlichen Straße aufgestellt. Gegenüber den mobilen
Verkaufsständen mit täglichem Auf- und Abbau gemäß Gebührentarif, Ziffer 3, Nr. 3 der
Neufassung entziehen die saisonalen Verkaufsstände somit während ihrer gesamten
Nutzungsdauer der öffentlichen Straße den Gemeingebrauch, da diese dauerhaft und
nicht, wie die Verkaufsstände mit täglichem Auf- und Abbau nur stundenweise, den
Gemeingebrauch einschränken.
Um diesem dauerhaften Entzug des Gemeingebrauchs auf der öffentlichen Straße
Rechnung zu tragen, wurden die Gebührentatbestände für saisonale Stände
(Gebührentarif, Ziffer 3, Nr. 4) in den einzelnen Zonen um je 0,20 EUR höher in Ansatz
gebracht als bei den Ständen, die den Gemeingebrauch täglich nur stundenweise
einschränken und bereits mit der derzeitigen Fassung der Sondernutzungssatzung
normiert sind.
Die Nichtgenehmigungsfähigkeit von saisonalen Verkaufsständen innerhalb der
Innenstadt resultiert aus dem Umstand, dass die Versorgung der Kunden mit saisonalem
Obst und Gemüse in der Innenstadt bereits durch die 3-mal wöchentlich stattfindenden
Wochenmärkte gesichert ist. Somit besteht kein Bedarf bzw. Notwendigkeit, dass der
innerstädtische Gemeingebrauch durch die dauerhafte Aufstellung von saisonalen Obstund Gemüseständen noch zusätzlich zu den Wochenmärkten eingeschränkt wird.
Auch ist die mehrwöchige Aufstellung von Verkaufsständen, die nicht täglich auf- und
abgebaut werden, sondern auf Grund des saisonalen Angebotes dauerhaft aufgestellt
werden, deshalb in der Leipziger Innenstadt nicht zulässig, weil dieser Bereich gerade
durch Fußgänger äußerst stark frequentiert wird und von einer derart dauerhaften
Einschränkung des Gemeingebrauchs aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs bis dato immer abgesehen wurde.
Insofern sind diese Verkaufsstände auch mit Normierung eines Gebührentatbestandes in
der Neufassung der Sondernutzungssatzung hier nicht zulässig. Lediglich außerhalb der
Innenstadt und somit in Zone B und C können entsprechende Anträge mittels
Sondernutzungserlaubnis genehmigt werden.
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Verkehrs- und Tiefbauamt
21.08.2015
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3.2 Werbefiguren
Die Genehmigungsfähigkeit von Werbefiguren als Alternative zu transportablen
Werbeaufstellern, Beachflags oder Fahrradständern mit Eigenwerbung wurde seit dem InKraft-Treten der derzeitigen Fassung der Sondernutzungssatzung ebenfalls mehrfach an
die Verwaltung herangetragen.
Um den Anforderungen an erweiterte Gestaltungs- bzw. Werbemöglichkeiten für
Gewerbetreibende gerecht zu werden, erfolgt mit Ziffer 1, Nr. 14.5 der Neufassung eine
Aufnahme dieser Werbefiguren in den Gebührentarif. Mit den Werbefiguren sollen keine
expliziten Produkt-, Rabatt- oder Tagesangebote publiziert werden, denn für derartige
Werbung kann man sich Werbeaufstellern bzw. der Flyerverteilung bedienen. Deshalb
erfolgt die Einschränkung, dass Werbefiguren mit Eigenwerbung, d.h. Firmenlogo zulässig
sind. Die maximale Höhe wird auf 1,50 m begrenzt, um der Aufstellung überdimensional
großer Werbefiguren im öffentlichen Verkehrsraum vorzubeugen und somit einem
einheitlichen Stadtbild Rechnung zu tragen. Die maximale Höhe orientiert sich an den
bisher genehmigungsfähigen Werbeaufstellern, Beachflags und Fahrradständern mit
Eigenwerbung.
Da Werbefiguren keine expliziten Tagesangebote u. Ä. beinhalten, erfolgt auch keine
Gebührenberechnung nach Werbefläche, sondern nach Grundfläche. Die Gebührentatbestände orientieren sich an den gegenwärtig bereits normierten Tarifen für
Werbeaufsteller und Beachflags. Diese betragen gegenwärtig bei einer Werbefläche bis
1,0 m² 18,00 EUR pro Monat in Zone 1. Die Grundfläche von derartigen Werbeaufstellern
(0,60 m x 0,60 m) entspricht der Grundfläche von Werbefiguren, weshalb sich der neue
Gebührentarif für Werbefiguren auch an dem gegenwärtigen Tarif für Werbeaufsteller
orientiert, aber mit 10,00 EUR pro Monat in Zone 1 deutlich darunter liegt. Dadurch wurde
dem Umstand Rechnung getragen, dass mit Werbeaufstellern explizite Produkt-, Rabattoder Tagesangebote publiziert werden, dies mit Werbefiguren aber nicht erfolgt, da nur
Eigenwerbung zulässig ist.
3.3 Werbefahnen und Beachflags
Mit der derzeitigen Fassung waren Stellschilder und Beachflags in einem gemeinsamen
Gebührentatbestand kombiniert worden (Nr. 13.2.1). Mit der Neufassung werden diese
hinsichtlich ihrer Höhen und Breiten reglementiert. Diese festgelegten Größen
entsprechend den in der Verwaltungspraxis bisher genehmigungsfähigen Maximalgrößen.
Durch die max. Maße der Beachflags ergibt sich allerdings eine max. Werbefläche von 1,3
m², weshalb diese nicht länger mit den max. 1,0 m² Werbefläche der Stellschilder in einem
Tatbestand zusammengefasst werden können. Deshalb wurden die Werbefahnen und
Beachflags herausgelöst und separat unter Nr. 14.2 und 14.4 normiert. Auch entsteht den
Antragstellern für Stellschilder kein Nachteil hinsichtlich der max. nutzbaren
Werbeflächen. Mittels Stellschildern können max. 1,0 m² und mittels Beachflags max. 1,3
m² Werbefläche genutzt werden. Die maximal genehmigungsfähige Werbefläche einer
Beachflag ist deshalb höher, da auf dieser i.d.R. lediglich das Firmenlogo aufgedruckt ist
und das Segel hinsichtlich aktueller Tagesangebote und Aktionen somit nicht
ausgetauscht werden kann.
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Verkehrs- und Tiefbauamt
21.08.2015
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Bei Stellschildern können die Transparante allerdings je nach Bedarf und Aktion
gewechselt werden, wodurch auch der Werbeeffekt und damit die Einwirkung auf den
Gemeingebrauch wesentlich höher ist als es bei dem Firmenlogo auf der Werbefahne der
Fall ist. Die unterschiedlichen, maximal genehmigungsfähigen Werbeflächen finden somit
ihren Ausgleich in dem Werbeeffekt, weshalb für beide Werbearten die gleichen
Gebührenhöhen normiert werden.
3.4 Sondernutzungen im Zusammenhang mit Elektroladesäulen, Fahrradverleihstationen und Stationsstelen von Mobilitätsstationen
Die Notwendigkeit, Sondernutzungen im Zusammenhang mit Elektroladesäulen in der
Neufassung zu normieren, hat sich deshalb ergeben, da die E-Mobilität erst in den letzten
beiden Jahren und somit nach In-Kraft-Treten der Sondernutzungssatzung zum
01.04.2012 thematisiert worden ist. Die Förderung alternativer und umweltfreundlicherer
Fortbewegungsmöglichkeiten wurde seit In-Kraft-Treten der derzeitigen Satzung erheblich
forciert und hat an Bedeutung stetig zugenommen. Die Förderung alternativer und
umweltfreundlicher Fortbewegungsmöglichkeiten hinsichtlich einer Befreiung von
Sondernutzungsgebühren war ausdrücklicher Wunsch des Dezernates VI.
Mit Gebührentarif 13.2.3 der aktuellen Fassung würden demnach 12,00 EUR in Zone 1
pro Monat und angefangenen m² erhoben werden. Bei einer Fläche von 1,00 m² würden
pro Jahr 144,00 EUR Sondernutzungsgebühren für die Elektroladesäule anfallen. Diese
144,00 EUR stellen auch gleichzeitig die jährliche Gebührenreduzierung dar. Ein
Ausgleich der für die künftigen Jahre prognostizierten Gebührenreduzierung ist nicht zu
erwarten.
Die analoge Gebührenfestsetzung würde sich für die Stationsstelen von Fahrradverleihstationen sowie für die Stationsstelen von Mobilitätsstationen ergeben.
Die Errichtung, insbesondere von Mobilitätsstationen, auf vorrangig privaten oder
fiskalischen Flächen der Stadt ist gegenüber der Errichtung dieser auf der öffentlichen
Straße nach wie vor zu präferieren.
3.5 Regelung zu Werbekonzessionen
Auf Grund eines Urteils des Verwaltungsgerichtes Leipzig wurde, wie bereits erläutert, der
missverständlich formulierte, bisherige Gebührentarif 13.1 ersatzlos gestrichen. Da für die
hinsichtlich der stationären Werbeanlagen und Stadtmöblierung geschlossenen
Stadtverträge aber nach wie vor keine Sondernutzungsgebühren, sondern Entgelte
gezahlt und diverse zusätzlichen Sachleistungen durch die Vertragspartner erbracht
werden, bedarf es einer entsprechenden separaten Regelung. Diese wurde mit § 7 Abs. 4
neu normiert. Die darauffolgenden Absätze haben sich dadurch in der Nummerierung um
eine Nummer verschoben.
...
Verkehrs- und Tiefbauamt
21.08.2015
- 11 -
3.6 Einführung von Auffangtatbeständen
Auf Grund der strittigen Auffassung zu der Analogieanwendung des derzeitigen § 6 Abs. 1
Satz 2 bei genehmigungsfähigen Sondernutzungen, für die aber kein separater
Gebührentatbestand normiert ist, wird mit den neuen Gebührentatbeständen Nr. 13 und
14.25 eine Möglichkeit geschaffen, diese dennoch zu genehmigen, ohne dass für das
ordentliche Stadtbild störende Häufungen zu befürchten sind, da sonst diese
Sondernutzungen mangels Gebührentatbestand unter Umständen gebührenfrei zu
genehmigen wären. Durch die Auffangtatbestände ist es dem Adressaten im Gegensatz
zu der strittigen Analogieanwendung jedoch zweifelsfrei möglich, im Vorfeld einer
Beantragung zu ermitteln, welche Gebührenhöhe für ihn Anwendung finden wird.
Insbesondere soll damit im Bereich der Werbung, der erfahrungsgemäß von Kreativität
und stetig neuen Werbeformen geprägt ist, die Möglichkeit geschaffen werden, offen mit
eventuell neuen Werbeformen bzw. -möglichkeiten umgehen zu können.
Da Werbung im öffentlichen Raum das Ziel verfolgt, Kunden zu akquirieren, Produkte und
Dienstleistungen bekannt zu machen und dadurch Umsatzerlöse bzw. Gewinne zu
erzielen, können diese Werbemöglichkeiten nicht gebührenfrei genehmigt werden.
Werbung auf der öffentlichen Straße geht über den Gemeingebrauch hinaus. Die analoge
Betrachtung wurde bei dem Auffangtatbestand im Bereich Baustellen zu Grunde gelegt.
Die Festsetzung der jeweiligen Gebührenhöhe nebst Mindestgebühr erfolgte in Anlehnung
an ähnlich gelagerte, bereits konkret normierte Sondernutzungsarten (Nr. 1 und Nr.
14.15), für die pro m² Grundfläche bzw. pro m² Werbefläche das gleiche Ausmaß an
Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs angenommen wird.
3.7 Einführung von Erlaubnisversagungsgründen
In § 6 wird nunmehr neu geregelt, wann die Erlaubnis versagt wird oder versagt werden
kann. Durch die Neueinführung dieses Paragraphen hat sich die Nummerierung der
übrigen Paragraphen um eine Ziffer nach hinten verschoben.
Abs. 1 regelt dabei die bisher übliche Handlungsweise, dass bei entsprechenden
Beeinträchtigungen des Verkehrs die Erlaubnis zu versagen ist. Insofern wird das ohnehin
bestehende und aus dem Straßengesetz bereits legitimierte Verwaltungshandeln lediglich
nochmals ausdrücklich in der Satzung genannt. Abs. 2 regelt Kann-Bestimmungen, die in
der Verwaltungspraxis ebenfalls bereits zur Anwendung gekommen sind.
Neu aufgenommen wurde in § 6 Abs. 3, dass bei offenen Sondernutzungsgebühren oder
Verwaltungskosten, die vollstreckbar sind und damit rechtskräftig vollziehbar eingefordert
werden (können), aber dennoch nicht bezahlt worden sind, die Erlaubnis versagt werden
kann. Damit soll verhindert werden, dass gegen die Gebühren regelmäßig Widersprüche
eingelegt und Aussetzungsanträge gestellt werden, dennoch aber die Sondernutzung
wahrgenommen wird und immer wieder eine neue Sondernutzung beantragt werden kann
und genehmigt werden muss. Diese Maßnahme unterbindet den Missbrauch der
Fälligkeitsregelung in der Satzung, nach der die Sondernutzungserlaubnis ausgegeben
wird und erst einen Monat danach die Gebühren fällig sind. Dies gibt einem Antragsteller
die Möglichkeit, eine Sondernutzung genehmigen zu lassen, aber die Gebühren nicht zu
bezahlen und durch Widersprüche, Aussetzungsanträge und Klagen bzw. vorläufige
Rechtsschutzverfahren eine Zahlung regelmäßig aufzuschieben. Ein derartiges
missbräuchliches Vorgehen kann damit verhindert werden, soll aber lediglich in
begründeten Fällen angewandt werden.
...
Verkehrs- und Tiefbauamt
21.08.2015
- 12 -
4 Anpassungen hinsichtlich konkreterer Formulierungen
Zudem wurde die Überarbeitung als Anlass genommen, die seit dem In-Kraft-Treten der
derzeitigen Fassung der Sondernutzungssatzung zum 01.04.2012 in der täglichen
Antragsbearbeitung aufgetretenen Probleme und Unstimmigkeiten zu lösen bzw. zu
korrigieren.
In Auswertung der durch das Rechnungsprüfungsamt erfolgten Stellungnahme, die eine
allgemeine Regelung zur Pauschalierung der Gebührensätze im Satzungstext favorisiert
sowie im Nachgang der Kammernbeteiligung, die durch die Umstellung von „Monat“ zu
„Kalendermonat“ ihre Befürchtungen hinsichtlich einer doppelten Gebührenberechnung,
sofern der Sondernutzungszeitraum knapp über einen Kalendermonat hinaus geht, zum
Ausdruck brachten, wurde nunmehr eine alternative Lösung gefunden.
Mit dieser Neufassung wurde eine allgemeine Regelung in Ergänzung zum derzeitigen § 6
Abs. 1 der Sondernutzungssatzung normiert. Dabei wird festgeschrieben, dass sich
Wochen- und Monatsfristen nach der im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Beginnfrist
definieren.
Jahresfristen werden weiterhin auf das Kalenderjahr beschränkt (Nr. 9, 14.1 und 14.2 des
Gebührentarifes), da eine Erlaubniserteilung über das Kalenderjahr hinaus deshalb nicht
möglich ist, da dies einerseits einen dauerhaften Entzug des Gemeingebrauchs bedeuten
würde und andererseits im folgenden Kalenderjahr geplante Baumaßnahmen und
Leitungsverlegungen zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung nicht berücksichtigt werden
können, da diese im Vorjahr schlichtweg noch nicht bekannt sind.
Dies hätte zur Folge, dass davon betroffene Sondernutzungserlaubnisse kurzfristig
widerrufen werden müssten und für die Antragsteller keine Planungssicherheit hinsichtlich
ihrer bereits für das Folgejahr genehmigten Sondernutzungen mehr bestünde.
Eine Ausnahme von dieser Pauschalregelung stellt der Gebührentarif Ziffer 3, Nr. 1 des
Marktamtes dar, da hier die Sondernutzungsgebühren seit jeher nach Kalenderwochen,
- monaten und -jahren berechnen werden, da auch die zu Grunde liegenden Sondernutzungen in der Regel pro Kalenderwoche, -monat und -jahr beantragt werden. Für die
Antragsteller ändert sich allerdings nichts.
Des Weiteren erfolgen diese redaktionellen Anpassungen in § 7 Abs. 1 der Neufassung
vor dem Hintergrund, dass alle Maßeinheiten (Größe der Fläche und Zeiteinheit), die eine
Sondernutzungsgebühr definieren, auch dann, wenn sie nur angefangen sind, in voller
Höhe in Ansatz gebracht werden. Bei der Berechnung je angefangenen m² ist dies seit
jeher so. Die redaktionellen Anpassungen erfolgen somit auch mit Blick auf eine
einheitliche Rechtsanwendung, sofern es sich um die eine Sondernutzungsgebühr
typisierenden Berechnungsfaktoren handelt.
Auch in § 10 der derzeitigen Sondernutzungssatzung und somit in § 11 der Neufassung
erfolgte eine redaktionelle Anpassung dahingehend, dass nunmehr klargestellt wird, dass
im Falle eines Widerrufes der Sondernutzungserlaubnis eine anteilmäßige Erstattung der
im Voraus entrichteten Sondernutzungsgebühren erfolgt. An der bisherigen Formulierung,
dass auch Verwaltungsgebühren anteilmäßig erstattet werden, kann nicht mehr
festgehalten werden, da diese rechtswidrig ist.
...
Verkehrs- und Tiefbauamt
21.08.2015
- 13 -
Dies ergibt sich daraus, dass der für die Prüfung und Erteilung einer
Sondernutzungserlaubnis angefallene Verwaltungsaufwand in den Verwaltungsgebühren
seinen Niederschlag finden bzw. gedeckt werden muss (Kostendeckungsgebot gemäß § 6
Abs. 2 Sächsisches Verwaltungskostengesetz) und dies unabhängig davon zu erfolgen
hat, aus welchen Gründen eine Erlaubnis widerrufen wird.
Auch sieht das Sächsische Verwaltungskostengesetz für Widerrufe weder eine explizite
Gebührenbefreiung noch eine Nichterhebung von Kosten und auch keine anteilmäßige
Rückerstattung vor, auch wenn im Laufe des Genehmigungszeitraumes ein Widerruf
erfolgt oder erfolgen muss.
Dementsprechend ist die Tarifstelle 23 des Kommunalen Kostenverzeichnisses
anzuwenden, wonach sich eine anteilmäßige Erstattung von Verwaltungsgebühren
ausdrücklich ausschließt.
Die anteilmäßige Erstattung der im Voraus entrichteten Sondernutzungsgebühren ist
unstrittig und wird deshalb nunmehr konkret formuliert. Dies ergibt sich daraus, dass im
Falle eines Widerrufes die Sondernutzung nicht mehr ausgeübt werden kann und somit
auch keine Sondernutzungsgebühr für die künftige Benutzung der öffentlichen Straße zu
entrichten ist. Bei den Verwaltungsgebühren ist der Verwaltungsaufwand für die
Antragsbearbeitung aber bereits in der Vergangenheit, d.h. mit Erlaubniserteilung,
entstanden und muss deshalb entsprechend gedeckt werden.
Auch der Gebührentatbestand Nr. 6 wurde dahingehend konkretisiert, dass zu den bisher
normierten Postablagekästen auch Briefkästen und Hausbriefkästen zählen.
Die mit der derzeitigen Fassung normierten Gebührentatbestände wurden durch die
Neufassung in ihren Höhen nicht geändert.
Anlagen
Anlage 1:
Anlage 2:
Anlage 3:
Anlage 4:
Anlage 5:
Synopse zur Sondernutzungssatzung
Synopse zum Gebührentarif
Synopse zum Zonenplan
Synopse zur Straßenkategorisierung
Neufassung der Sondernutzungssatzung mit Anlage 1 Gebührentarif, Anlage 2
Zonenplan und Anlage 3 Straßenkategorisierung
Anlage 6: Synopse zu den Stellungnahmen der Kammern und Verbände
21.08.2015
Synopse zur Sondernutzungssatzung
Fassung vom 13.07.2005,
zuletzt geändert am 29.02.2012
Neufassung
des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes
(FstrG) vom 06.08.1953 (BGBl. I S. 903) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007
(BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S.
2585)
der §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für den
Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz
– SächsStrG) vom 21.01.1993 (SächsGVBl. S.
93), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 27.01.2012 (SächsGVBl. S.
130)
des § 4 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003
(SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 27.01.2012
(SächsGVBl. S. 130)
der §§ 2, 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung
der
Bekanntmachung
vom
26.08.2004
(SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch
Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 19.05.2010
(SächsGVBl. S. 142)
des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) vom 06.08.1953 (BGBl. I S. 903) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007
(BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel
1b des Gesetzes vom 24.05.2014 (BGBl. I S.
538)
der §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für den
Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz
– SächsStrG) vom 21.01.1993 (SächsGVBl. S.
93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S.
234)
des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat
Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 18.03.2003 (Sächs
GVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S.
234)
der §§ 2, 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung
der
Bekanntmachung
vom
26.08.2004
(SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 28.11.2013
(SächsGVBl. S. 822, 840)
§ 3 Abs. 5 Erlaubnispflicht
§ 3 Abs. 5 Erlaubnispflicht
Dies gilt nicht im Rahmen von Veranstaltungen
nach Gebührentarif Punkt 2.2 laufende Nr. 2
und Punkt 3 laufende Nr. 4, soweit diese Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen
Interesse liegen.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Erlaubnisfreie
Sondernutzungen
Dies gilt nicht im Rahmen von Veranstaltungen
nach Gebührentarif Punkt 2.2 laufende Nr. 2
und Punkt 3 laufende Nr. 5, soweit diese Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen
Interesse liegen sowie für die Regelungen zu
Freisitzen.
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Erlaubnisfreie
Sondernutzungen
die Lagerung von Gegenständen der Ver- und
Entsorgung (ausgenommen...
die Lagerung von Gegenständen der Ver- und
Entsorgung auf Gehwegen (ausgenommen...
§ 6 Erlaubnisversagung
nicht vorhanden
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch
die Sondernutzung oder Häufung von
Sondernutzungen eine nicht vertretbare
Beeinträchtigung der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist, …
-1-
21.08.2015
Fassung vom 13.07.2005,
zuletzt geändert am 29.02.2012
Neufassung
§ 6 Abs. 1 Gebühren
§ 7 Abs. 1 Gebühren
nicht vorhanden
… Soweit die Gebühr nach Einheit (z. B.
Quadratmeter, lfd. Meter/Quadratmeter, Tage,
Wochen, Monate) bemessen wird, ist jede
angefangene Einheit voll zu berechnen...
§ 6 Abs. 3
§ 7 Abs. 3
b) Blumenkübel, Blumenwagen u. Ä. ...
b) Blumenkübel, Blumenwagen u. Ä. sowie
Bänke …
i) Papierkörbe mit Eigenwerbung und
Papierkörbe mit Werbung auf
konzessionierten Freisitzen
i) Papierkörbe mit Eigenwerbung
j) Sonnenschirme mit Getränkewerbung (z.B.
Brauereischirme) und Markisen auf
konzessionierten Freisitzen
ersatzlos gestrichen
k) Konzessionierte Freisitze in der ersten
Saison...
j) Konzessionierte Freisitze in der ersten
Saison nach Ersteröffnung und Freisitze von
gemeinnützigen Einrichtungen, soweit diese
einen satzungsmäßigen Versorgungsauftrag
haben, der Freisitz überwiegend der
Versorgung ihrer Mitglieder bzw. Nutzer dient,
bis zu einer max. Größe von 120 m² und
und der Freisitz im örtlichen Zusammenhang
mit dem Einrichtungsgebäude steht
l) Sondernutzungen für Film- und Fernsehproduktionen...
k) Sondernutzungen für Film- und Fernsehproduktionen...
m) Straßensammlungen für gemeinnützige
Zwecke
l) Straßensammlungen für gemeinnützige
Zwecke
n) Sondernutzungen mit gemeinnütziger
Zielsetzung...
m) Sondernutzungen mit gemeinnütziger
Zielsetzung...
o) Handzettel mit nicht kommerziellem Inhalt
ersatzlos gestrichen
p) Verteilung von Handzetteln anlässlich
Geschäftseröffnungen...
n) Verteilung von Handzetteln anlässlich
Geschäftseröffnungen...
q) Auslagen im Straßenraum vor Geschäften...
o) Auslagen im Straßenraum vor Geschäften...
nicht vorhanden
p) Sondernutzungen im Zusammenhang mit
Elektroladesäulen, ohne Werbeanlagen
und ohne Hinweisschilder, ausschließlich
zulässig Firmenlogo an der Ladesäule
-2-
21.08.2015
Fassung vom 13.07.2005,
zuletzt geändert am 29.02.2012
Neufassung
nicht vorhanden
q) Sondernutzungen im Zusammenhang mit
Fahrradverleihstationen, ohne Werbeanlagen und ohne Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Stationsstele
nicht vorhanden
r) Sondernutzungen im Zusammenhang
mit der Stationsstele von Mobilitätsstationen,
ohne Werbeanlagen und ohne Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo
an der Stationsstele
Die Sondernutzungserlaubnis a) bis h), o und p Die Sondernutzungserlaubnis a) bis i), n), p), q)
sind …
und r) sind …
Der Antrag ist hinreichend zu begründen und
unterliegt der Einzelfallprüfung.
§ 6 Abs. 4
§ 7 Abs. 4
wird neu § 7 Abs. 5
Von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren ausgenommen sind
Sondernutzungen für Werbeanlagen auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen,
sofern für diese in einem Werbekonzessionsvertrag eine Gegenleistung vereinbart ist, die
auch den Wert der Sondernutzung umfasst.
§ 6 Abs. 4
§ 7 Abs. 5
Auf Antrag können Sondernutzungsgebühren... Auf Antrag können Sondernutzungsgebühren...
nicht vorhanden
Der Antrag ist hinreichend zu begründen und
unterliegt der Einzelfallprüfung.
§ 6 Abs. 5
§ 7 Abs. 6
Die Gebührenpflicht entsteht …
§ 6 Abs. 6
Die Gebührenpflicht entsteht ...
§ 7 Abs. 7
Das Recht, für die Erlaubniserteilung ...
Das Recht, für die Erlaubniserteilung ...
§ 7 Gebührenbemessung
§ 8 Gebührenbemessung
(1) Bei der Bemessung der Gebühren ...
(1) Bei der Bemessung der Gebühren ...
§ 8 Gebührenpflichtiger
§ 9 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist: ….
(1) Gebührenpflichtiger ist: ...
-3-
21.08.2015
Fassung vom 13.07.2005,
zuletzt geändert am 29.02.2012
Neufassung
§ 9 Fälligkeit
§ 10 Fälligkeit
Die Sondernutzungsgebühren sind innerhalb
eines Monats ...
Die Sondernutzungsgebühren sind innerhalb
eines Monats ...
§ 10 Abs. 1 Gebührenerstattung
§ 11 Abs. 1 Gebührenerstattung
Wird eine Erlaubnis durch die erlaubniserteilende Behörde widerrufen, deren Gründe
der Gebührenpflichtige nicht zu verantworten
hat, werden im Voraus entrichtete Gebühren
anteilmäßig erstattet...
Wird eine Erlaubnis durch die erlaubniserteilende Behörde widerrufen, deren Gründe
der Gebührenpflichtige nicht zu verantworten
hat, werden im Voraus entrichtete
Sondernutzungsgebühren anteilmäßig erstattet.
§ 10 Abs. 2
§ 11 Abs. 2
Ebenso erfolgt eine anteilmäßige Erstattung,
wenn der Erlaubnisnehmer aus eigenem
Anlass...
§ 11 Haftung und Ersatzanspruch
Ebenso erfolgt eine anteilmäßige Erstattung
der Sondernutzungsgebühren, wenn der
Erlaubnisnehmer aus eigenem Anlass...
§ 12 Haftung und Ersatzanspruch
(1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt Leipzig
alle Kosten zu ersetzen und für Schäden
aufzukommen, ...
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt Leipzig
alle Kosten zu ersetzen und für Schäden
aufzukommen, ...
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1
FstrG ...
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1
FstrG ...
§ 13 Schlussbestimmungen
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ...
(1) Die Satzung tritt am Tage nach …
Die Gebührenbefreiungstatbestände des
§ 7 Abs. 3 treten davon abweichend
rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.
-4-
Nr.
Nr.
6
9
6 Postablagekästen …
9 Selbstverkaufsvorrichtungen für
Tageszeitungen
je Verkaufsvorrichtung pro Jahr
Seite 1
1
1 … Absperrungen, Bauzäune,
Baugerüste, … ,
Alttextilbehälter u. Ä.
Selbstverkaufsvorrichtungen für
Tageszeitungen
je Verkaufsvorrichtung pro Kalenderjahr
Postablagekästen/Briefkästen/
Hausbriefkästen ...
… Absperrungen, Bauzäune,
Baugerüste, … Hausmülltonnen,
Alttextilbehälter u. Ä.
Sondernutzungsgebühr in EURO
Zone 1
Zone 2
Zone 3
1 Sondernutzungen, die beim Verkehrs- und Tiefbauamt /
Sachgebiet Sondernutzung/Umleitungen zu beantragen sind:
1. Sondernutzungen, die beim Verkehrs- und Tiefbauamt /
Sachgebiet Sondernutzung/Umleitungen zu beantragen sind:
Art der Sondernutzung
Die Übersicht der Benutzungszonen …
Die betreffende Straßenliste ist als Anlage 3 Bestandteil der Sondernutzungssatzung. Für Freisitze und Sondernutzungen, die beim Marktamt …
Die Übersicht der Benutzungszonen …
Für Freisitze und Sondernutzungen, die beim Marktamt ...
Sondernutzungsgebühr in Euro
Zone 1
Zone 2
Zone 3
Benutzungszone:
1 Stadtzentrum, welches durch den Promenadenring begrenzt
wird und Straßen gemäß Anlage 3, Zone 1
2 Straßen gemäß Anlage 3, Zone 2
3 Übrige Straße gemäß Anlage 3, Zone 3
Benutzungszone:
1 Hauptverkehrsstraßen und Stadtzentrum, welches durch den
Promenadenring begrenzt wird
2 Haupterschließungsstraßen
3 Anliegerstraßen
Art der Sondernutzung
Neufassung
Fassung vom 13.07.2005,
zuletzt geändert am 29.02.2012
Synopse zum Gebührentarif (zu Anlage 1 der Satzung)
21.08.2015
Seite 2
- ab 0,25 m2 bis 0,5 m2 Werbefläche
pro Woche
2,80
pro Monat
9,50
pro Kalenderjahr
97,00
14.2 Werbefahnen und Beachflags
(bis max. 2,60 m Höhe und 0,50 m Breite)
- ab 0,51 m² bis max. 1,0 m² Werbefläche
pro Woche
pro Monat
pro Kalenderjahr
- ab 0,5 m² bis max. 1,0 m² Werbefläche
pro Woche
pro Monat
pro Jahr
14.1 Werbung auf Stellschildern (bis max.
1,20 m Höhe und 0,90 m Breite) ...
ersatzlos gestrichen
ersatzlos gestrichen
Werbung und Werbeanlagen
- ab 0,25 m² bis 0,5 m² Werbefläche
pro Woche
pro Monat
pro Kalenderjahr
nicht vorhanden
0,90
2,50
8,50
87,00
jedoch eine Mindestgebühr von 2,50 EUR pro Sondernutzung
- ab 0,25 m² bis 0,5 m² Werbefläche
pro Woche
pro Monat
pro Jahr
13.2.1 Werbung auf Stellschildern, Beachflag …
13.2 Errichtung und Betrieb von Werbeanlagen
auf öffentlichen Straßen
Gebühren gem. Stadtverträgen
14
13 Werbung und Werbeanlagen
13.1 Errichtung und Betrieb von Werbeanlagen
auf öffentlichen Straßen, die über Stadtverträge
geregelt sind
13
nicht vorhanden
In den Fällen, in denen sich die Sondernutzung nicht einem Gebührentatbestand der
lfd. Nr. 1 – 12 zuordnen lässt, beträgt die
Gebühr je angefangenen m² pro KT
Neufassung
Fassung vom 13.07.2005,
zuletzt geändert am 29.02.2012
0,80
2,20
7,50
77,00
0,70
21.08.2015
nicht vorhanden
nicht vorhanden
Seite 3
10,00
3,00
- ab 0,51 m² bis max. 1,3 m2 Werbefläche
pro KT
8,00
2,50
gebührenfrei
4,40
15,00
153,00
- bis 0,5 m² Werbefläche
Werbefahnen und Beachflags
(bis max. 2,60 m Höhe und 0,50 m Breite)
aus besonderem Anlass
z. B. für eine Geschäftseröffnung
14.5 Werbefiguren
mit Eigenwerbung
bis max. 1,50 m Höhe
je angefangenen m² pro Monat
14.4
- ab 0,51 m² bis max. 1,0 m2 Werbefläche
pro KT
- ab 0,5 m² bis max. 1,0 m²
Werbefläche pro KT
Werbung auf Stellschildern
(bis max. 1,20 m Höhe und 0,90 m Breite)
aus besonderem Anlass
z.B. für eine Geschäftseröffnung
- bis 0,5 m² Werbefläche
14.3
- ab 0,51 m² bis max. 1,3 m2 Werbefläche
pro Woche
5,20
pro Monat
18,00
pro Kalenderjahr
184,00
Neufassung
- bis 0,5 m² Werbefläche
13.2.2 Werbeaufsteller und Beachflag, …
aus besonderem Anlass ...
Fassung vom 13.07.2005,
zuletzt geändert am 29.02.2012
6,00
2,00
3,20
12,00
122,00
21.08.2015
14.12 Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern...
Seite 4
14.14 Fahnen an Stadtbeleuchtungsmasten …
Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern...
13.2.9
14.11 Werbung an Baugerüsten/ …
13.2.11 Fahnen an Stadtbeleuchtungsmasten …
Werbung an Baugerüsten/ …
13.2.8
14.10 Werbung auf Markisen...
Werbung auf Sonnenschirmen
(außer Eigenwerbung)
je Stück pro Monat
14.13 transportable Fahnenmasten...
Werbung auf Markisen...
13.2.7
14.9
13.2.10 transportable Fahnenmasten...
Werbung auf Sonnenschirmen
(außer Eigenwerbung)
je Schirm pro Monat
13.2.6
- ab 0,51 m² bis max. 1,0 m² Werbefläche pro KT
14.8 Werbeträger an Stadtbeleuchtungsmasten
(ausschließlich Veranstaltungswerbung)
13.2.5 Werbeträger für Veranstaltungswerbung
- ab 0,5 m² bis max. 1,0 m² Werbefläche pro KT
14.7 Werbeanlagen an den Widerlagern von
Bahnbrücken, die mehr als 0,15 m in die
öffentliche Straße ragen
je angefangenen m² Werbefläche pro KT
13.2.4 Werbeanlagen an Bahnbrücken und
deren Widerlager, die mehr als 0,15 m
in die öffentliche Straße ragen
je angefangenen m² pro KT
- bis max. 0,5 m² Werbefläche pro KT
14.6 Schaukästen und Werbeanlagen
(insbesondere Stelen, Fahnenmasten, Uhren
u. Ä.), die mit baulichen Anlagen verbunden sind
und/oder eine Ausladung von mehr als 0,15 m
haben oder selbstständig und auf Dauer
aufgestellt sind
je angefangenen m² Werbefläche pro Monat
13.2.3 Schaukästen und Werbeanlagen, die mit
baulichen Anlagen verbunden sind und/oder
eine Ausladung von mehr als 0,15 m haben
oder selbstständig und auf Dauer aufgestellt
sind (insbesondere Stelen, Fahnenmasten,
Uhren mit Werbung u. Ä.)
je angefangenen m² pro Monat
- bis max. 0,5 m² Werbefläche pro KT
Neufassung
Fassung vom 13.07.2005,
zuletzt geändert am 29.02.2012
21.08.2015
14.16 Papierkörbe mit Werbung
(außer Eigenwerbung)
bis max. 0,21 m x 0,30 m
je Stück pro Monat
14.17 Wahlwerbung im Sinne § 7 Abs. 3 Punkt
e) und f) …
14.18 Promotion, …
für Auf- und Abbauzeit je angefangenen m²
pro KT
14.19 Promotion, … mit Verstärker
14.20 Informationsveranstaltungen und
Sonderschauen …
für Auf- und Abbauzeit je angefangenen m²
pro KT
14.21 Infotische mit kommerziellem Charakter …
je Stand pro KT
14.22 Mobile Werbung jeglicher Art …
14.23 Verteilung von Handzetteln …
pro KT
14.24 Kundenakquise, Verkauf von Fahrkarten …
je Team (bestehend aus max. 2 Personen)
pro Monat
13.2.14 Papierkörbe mit Werbung
außer Eigenwerbung
je Stück und Monat
13.2.15 Wahlwerbung im Sinne § 6 Abs. 3 Punkt
e) und f) …
13.2.16 Promotion, …
für Auf- und Abbauzeit je m²
1 Tag vorher und danach
13.2.17 Promotion, … mit Verstärker
13.2.18 Informationsveranstaltungen und
Sonderschauen …
für Auf- und Abbauzeit je m²
1 Tag vorher und danach
13.2.19 Infotische mit kommerziellem Charakter …
je Stand und KT
13.2.20 Mobile Werbung jeglicher Art …
13.2.21 Verteilung von Handzetteln …
pro angefangenen KT
13.2.22 Kundenakquise, Verkauf von Fahrkarten …
je angefangenen Monat/pro Team (max.
2 Personen)
Seite 5
ersatzlos gestrichen
13.2.13 Werbung an Stadtbeleuchtungsmasten
bis max. 0,50 m x 1,00 m...
- bis max. 0,5 m² Werbefläche pro KT
- ab 0,51 m² bis max. 1,0 m² Werbefläche pro KT
14.15 Veranstaltungswerbung an Bauzäunen …
13.2.12 Veranstaltungswerbung an Bauzäunen …
- bis max. 0,5 m² Werbefläche pro KT
- ab 0,5 m² bis max. 1,0 m² Werbefläche pro KT
Neufassung
Fassung vom 13.07.2005,
zuletzt geändert am 29.02.2012
21.08.2015
14.25 In den Fällen, in denen sich die Sondernutzung nicht einem Gebührentatbestand
der lfd. Nr. 14.1 – 14.24 zuordnen lässt,
beträgt die Gebühr je angefangenen m²
Werbefläche pro KT
nicht vorhanden
2,00
Inanspruchnahme von Flächen
des Geltungsbereiches dieser
Satzung für Straßenfeste, Volksfeste und sonstige Veranstaltungen,
die auf Straßen und Parkplätzen
durchgeführt werden und einer
verkehrsrechtlichen Anordnung
bedürfen
je angefangenen m² pro KT
nicht vorhanden
2
Seite 6
3
2
1,60
1,20
50,00
200,00
400,00
15,00
50,00
200,00
400,00
15,00
Sondernutzungsgebühr in EURO
Zone 1
Zone 2
Zone 3
Veranstaltungen, Straßenfeste,
Volksfeste ohne Einzäunung und
freiem Eintritt, die im Geltungs
bereich dieser Satzung durchgeführt werden und einer verkehrsrechtlichen Anordnung bedürfen
bis 100 m² pro KT
50,00
bis 500 m² pro KT
200,00
bis 1.000 m² pro KT
400,00
ab 1.001 m² je weitere
angefangene 100 m² pro KT
15,00
Großveranstaltungen mit
kommerziellem Charakter,
Einzäunung und kostenpflichtigem Eintritt, die im
Geltungsbereich dieser Satzung
durchgeführt werden und einer
verkehrsrechtlichen Anordnung
bedürfen
je angefangenen m² pro KT
Art der Sondernutzung
Nr.
Sondernutzungsgebühr in EURO
Zone 1
Zone 2
Zone 3
Nr.
Art der Sondernutzung
2.2 Sondernutzungen, die beim Ordnungsamt /
Veranstaltungsstelle zu beantragen sind:
2.2 Sondernutzungen, die beim Ordnungsamt / Zentrale
Veranstaltungsstelle zu beantragen sind:
jedoch eine Mindestgebühr von 2,50 EUR pro Sondernutzung
Neufassung
Fassung vom 13.07.2005,
zuletzt geändert am 29.02.2012
21.08.2015
5
6
nicht vorhanden
3
Seite 7
Märkte und Veranstaltungen, die auf
Plätzen und in Fußgängerbereichen ...
5
Märkte und Veranstaltungen …
4
nicht zulässig
zeitlich beschränkte Verkaufsstände mit saisonalem Obst- und
Gemüseangebot (z.B. Spargel,
Erdbeeren u. Ä.), für die keine
Baugenehmigung erforderlich
ist und die sich außerhalb der
Innenstadt befinden
je angefangenen m² pro KT
4
je angefangenen m² pro Kalenderwoche
je angefangenen m² pro Kalendermonat
je angefangenen m² pro Kalenderjahr
Auslagen im Straßenraum vor Geschäften
nicht vorhanden
je angefangenen m² pro Woche
je angefangenen m² pro Monat
je angefangenen m² pro Jahr
1
Auslagen im Straßenraum vor Geschäften
0,70
0,10
1,90
1,50
Sondernutzungsgebühr in EURO
Zone A
Zone B
Zone C
1
Art der Sondernutzung
Nr.
Sondernutzungsgebühr in EURO
Zone A
Zone B
Zone C
Art der Sondernutzung
Nr.
0,80
0,10
3 Sondernutzungen, die beim Marktamt zu beantragen sind:
Straßenmusik mit Verstärker
für max. ½ Stunde je Standort
veranstaltungsbezogene Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen für
sonstige Zwecke, die nicht unter anderen
Tarifstellen der Ziffer 2.2 erfasst sind
je angefangenen m² pro KT
0,90
Bei Überschreiten der in der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Auf- und
Abbauzeiten wird die übliche Sondernutzungsgebühr erhoben.
0,10
3. Sondernutzungen, die beim Marktamt zu beantragen sind:
Straßenmusik mit Verstärker
½ St. je Standort
4
nicht vorhanden
für Auf- und Abbauzeiten
je angefangenen m² pro KT
Neufassung
Fassung vom 13.07.2005,
zuletzt geändert am 29.02.2012
21.08.2015
21.08.2015
Synopse zum Zonenplan (zu Anlage 2 der Satzung)
Fassung vom 13.07.2005,
zuletzt geändert am 29.02.2012
Neufassung
nicht vorhanden
Die Übersicht der Benutzungszonen aller
öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ...
21.08.2015
Synopse zur Straßenkategorisierung (zu Anlage 3 der Satzung)
Fassung vom 13.07.2005,
zuletzt geändert am 29.02.2012
Neufassung
nicht vorhanden
Anlage 3 – Straßenkategorisierung – zur
Sondernutzungssatzung
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
SATZUNG
der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung)
Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am ......... auf der Grundlage des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes
(FStrG) vom 06.08.1953 (BGBl. I S. 903) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I
S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom 24.05.2014 (BGBl. I S. 538), der §§ 18 und
21 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom
21.01.1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 02.04.2014
(SächsGVBl. S. 234), des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55), zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 234), der §§ 2, 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt
geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.11.2013 (SächsGVBl. S. 822, 840) die Satzung über
Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen –
Sondernutzungssatzung - beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Gemeinde- und Kreisstraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der
Bundes- und Staatsstraßen in Leipzig. Sie gilt für alle öffentlichen Straßen. Das sind diejenigen
Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Absatz 1 gehören die in § 1 Abs. 4 FStrG sowie in § 2 Abs. 2
SächsStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers und das Zubehör.
§ 2 Sondernutzungen
(1) Der Gemeingebrauch der öffentlichen Straße ist gemäß § 7 FStrG und § 14 SächsStrG jedermann
im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Die Benutzung der
öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist gemäß § 8 FStrG und § 18 Abs. 1
SächsStrG Sondernutzung.
(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Sondernutzungen in dem in § 1
bezeichneten Geltungsbereich der Erlaubnis der Stadt Leipzig. Auf Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis besteht kein Anspruch. Die Benutzung der öffentlichen Straße über den
Gemeingebrauch hinaus ist erst nach Erlaubniserteilung zulässig. Die Erteilung anderer
Genehmigungen und Erlaubnisse, u.a. nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
wird von dieser Satzung nicht berührt.
Die Zuständigkeit der Ämter bei der Beantragung der einzelnen Sondernutzungen sowie die
jeweilige Gebührenzuordnung sind der Anlage 1 zur Satzung zu entnehmen.
(3) Die Sondernutzung bestimmter öffentlicher Straßen kann im Interesse der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Straßenzüge
werden in geeigneter Form öffentlich bekannt gemacht.
(4) Jede Sondernutzung ist zeitlich und räumlich auf das begründete Maß zu beschränken.
(5) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der öffentlichen Straßen richtet sich nach
bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (z.B. bei
Inanspruchnahme der Böschung, Verkehrsgrün, Trennstreifen/Sicherheitsstreifen, des Gehwegs
ab einer Höhe von 2,5 m und der Fahrbahn ab einer Höhe von 4,7 m). Diese Benutzung wird in der
Entgeltordnung der Stadt Leipzig auf der Grundlage des § 8 Abs.10 FStrG und § 23 Abs.1
SächsStrG geregelt.
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dieser ist
Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung in der Regel 14 Tage vor Beginn
Sondernutzung bei den lt. Anlage 1 zuständigen Ämtern der Stadt einzureichen.
Im Verlängerungs- /Wiederholungsfall erfolgt dies im vereinfachten Verfahren. Im Falle
Mehrfachnutzung gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung kann für alle Sondernutzungsarten
Antragstellung beim Verkehrs- und Tiefbauamt oder beim Ordnungsamt erfolgen.
Versammlungen gelten die gesetzlichen Regelungen des Versammlungsgesetzes.
mit
der
der
die
Für
(2) Übersteigt die Zahl der Anträge die für eine Sondernutzung zur Verfügung stehenden Flächen, erfolgt
die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach geeigneten Auswahlverfahren, z.B. Losverfahren.
(3) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird stets befristet und/oder auf Widerruf erteilt. Die Erlaubnis
kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
(4) Die Sondernutzungserlaubnis wird schriftlich erteilt.
(5) Wird eine öffentliche Straße durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher Weise
auf ein und derselben Fläche benutzt, so ist jede Nutzungsart für sich erlaubnispflichtig. Dies gilt
nicht im Rahmen von Veranstaltungen nach Gebührentarif Punkt 2.2 laufende Nr. 2 und Punkt 3
laufende Nr. 5, soweit diese Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen sowie
für die Regelungen zu Freisitzen.
(6) Erlaubnisanträge für die Inanspruchnahme öffentlicher Straßen zu Bauzwecken sind generell vom
Grundstückseigentümer oder vom Bauherrn zu stellen.
(7) Die Übertragung der Erlaubnis auf Dritte ist nicht zulässig.
(8) Die erlaubniserteilende Behörde ist berechtigt, die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu
verlangen. Die Unterlagen sind 4-fach einzureichen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören
insbesondere die Bezeichnung der Straßen, des betroffenen Abschnitts einschließlich der Größe der
beabsichtigten Nutzungsfläche, Grund, Art sowie Beginn und Ende der Sondernutzung einschließlich
Lageskizze mit Maßangaben bzw. Lagepläne/Flurkarten, Erläuterungen durch Zeichnung, textliche
Beschreibung und/oder Fotos, erforderlichenfalls sonstige Zustimmungserklärungen und
Genehmigungen (z.B. Gewerbeerlaubnis für den Standplatzhandel).
(9) Die erteilte Erlaubnis ist während der Ausübung der Sondernutzung vor Ort bereitzuhalten und auf
Verlangen vorzuzeigen.
(10) Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht.
§ 4 Pflichten der Erlaubnisnehmer
(1) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Sondernutzung eine Beweissicherung und/oder
eine Flächenabnahme mit dem erlaubniserteilenden Amt vorzunehmen.
(2) Der Erlaubnisnehmer hat die mit der Sondernutzung genehmigten Anlagen den Vorschriften
entsprechend aufzustellen und in Stand zu halten. Es ist eine ständige Überprüfung und Wartung
durchzuführen sowie die ständige Sauberkeit zu gewährleisten.
(3) Mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis geht die Verkehrssicherungspflicht der Stadt
Leipzig für die im Zusammenhang mit der Sondernutzung in Anspruch genommene öffentliche
Straße einschließlich der aufgestellten Anlagen und Einrichtungen auf den Erlaubnisnehmer über.
(4) Nach Beendigung der Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer - unbeschadet der Erlaubnis - den
ursprünglichen Zustand herzustellen und die Flächen durch das erlaubniserteilende Amt wieder
abnehmen zu lassen.
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
§ 5 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Nach dieser Satzung bedürfen folgende Sondernutzungen keiner Erlaubnis, wenn der Fußgängerverkehr mindestens mit einer Breite von 1,30 m aufrechterhalten bleibt und das Blindenleitsystem
nicht verstellt wird:
1. der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen und in
Fußgängerzonen
2. die Lagerung von Gegenständen der Ver- und Entsorgung auf Gehwegen (ausgenommen
davon sind Gegenstände zur Ver- und Entsorgung in Verbindung mit Baumaßnahmen), sofern
die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht
3. das Bereitstellen von Sammelgut auf den Gehwegen, das bei genehmigten
Altmaterialsammlungen gesammelt wird
4. das Auftreten von Straßenmusikanten und Straßenkünstlern ohne elektroakustische
Verstärker und ohne einen längerzeitlichen Verbleib an einem Standplatz in Fußgängerzonen
und auf Gehwegen.
(2) Die Inanspruchnahme erlaubnisfreier Sondernutzungen kann ganz oder teilweise untersagt werden,
wenn Belange des Verkehrs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Durchführung
sonstiger im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen dies vorübergehend oder auf Dauer
erfordern.
(3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten für die unter Absatz 1
genannten Sondernutzungen werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
(4) Die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf keiner Erlaubnis,
sofern sie für Zwecke der Unterhaltung des an der öffentlichen Straße anliegenden Grundstückes
erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht erheblich beeinträchtigt oder nicht in den
Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
§ 6 Erlaubnisversagung
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder Häufung von Sondernutzungen
eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist,
die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn die Sondernutzung gegen Rechtsvorschriften verstößt.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes der öffentlichen Straße, der Vorrang
gegenüber der Sondernutzung gebührt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann;
2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs
erfolgen kann;
3. die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und/oder deren Folgen
beschädigt werden kann;
4. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer
Weise belästigt werden können;
5. der Erlaubnisnehmer gegen den Inhalt eines früheren Erlaubnisbescheides verstoßen hat oder nicht
hinreichend Gewähr bietet, die Sondernutzung bzw. -erlaubnis ordnungsgemäß auszuüben und/oder
erteilte Bedingungen/Auflagen zu befolgen.
(3) Die Sondernutzungserlaubnis kann versagt werden, wenn derjenige, welcher eine Sondernutzungserlaubnis beantragt hat, für zurückliegende Sondernutzungen vollstreckbare Verwaltungskosten oder
Sondernutzungsgebühren oder vollstreckbare Kosten der Verwaltungsvollstreckung nicht gezahlt hat.
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
§ 7 Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren auf der Grundlage des
Gebührentarifes zur Sondernutzungssatzung Anlage 1 erhoben, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührentarif enthalten sind, werden Gebühren erhoben, die nach
den im Gebührentarif aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen sind. Soweit die
Gebühr nach Einheit (z. B. Quadratmeter, lfd. hundert Meter/Quadratmeter, Team, Tage, Wochen,
Monate) bemessen wird, ist jede angefangene Einheit voll zu berechnen. Für die Berechnung der
Gebühr ist der Beginn des ersten Tages der für den Anfang des Zeitraumes maßgebende Zeitpunkt.
Dieser Tag wird bei der Berechnung des Zeitraumes mitgerechnet. Die nach Wochen und Monaten zu
berechnenden Zeiträume enden entsprechend § 188 Abs. 2, 2. Alt. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondernutzungsgebühr besteht auch für den Fall, dass eine
Sondernutzung ohne die vorgeschriebene Erlaubnis ausgeübt wird. Die Entrichtung der
Sondernutzungsgebühr ersetzt die Erlaubnis nicht.
(3) Erlaubnispflichtige, aber gebührenfreie Sondernutzungen nach dieser Satzung sind:
a) Hinweis- und Werbeschilder, die auf Grund öffentlicher Baumaßnahmen errichtet werden
b) Blumenkübel, Blumenwagen u. Ä. sowie Bänke bis max. 0,60 m Gesamttiefe der Bank vor
Geschäften ohne Werbung
c) Fahrradständer mit Eigenwerbung oder werbefreie Fahrradständer
d) Entgeltfreie Spielmobile
e) Wahlwerbung der politischen Parteien sechs Wochen vor bis eine Woche nach dem Wahltag
f) Sondernutzungen von politischen Parteien, politischen Organisationen oder Wählervereinigungen
anlässlich von Wahlen und Abstimmungen der Bürger nach Bundes- und Landesrecht (auch
Volksentscheid und Bürgerentscheid) sechs Wochen vor bis eine Woche nach dem Wahltag
g) Informationsstände von politischen Parteien, caritativer, gemeinnütziger und religiöser
Organisationen sowie Informationsstände von Einzelpersonen und Interessengruppen mit
politischem Inhalt
h) Sondernutzungen auf Eigentümerwegen, soweit die Straßenbaulast nach der Widmungsverfügung nicht bei der Stadt Leipzig liegt
i) Papierkörbe mit Eigenwerbung
j) Konzessionierte Freisitze in der ersten Saison nach Ersteröffnung und Freisitze von gemeinnützigen Einrichtungen, soweit diese einen satzungsmäßigen Versorgungsauftrag haben, der
Freisitz überwiegend der Versorgung ihrer Mitglieder bzw. Nutzer dient, bis zu einer max. Größe
von 120 m² und und der Freisitz im örtlichen Zusammenhang mit dem Einrichtungsgebäude steht
k) Sondernutzungen für Film- und Fernsehproduktionen sowie Film- und Fernsehaufzeichnungen
l) Straßensammlungen für gemeinnützige Zwecke
m) Sondernutzungen mit gemeinnütziger Zielsetzung, die unmittelbar mildtätigen oder religiösen
Zwecken dienen
n) Verteilung von Handzetteln anlässlich Geschäftseröffnung und Firmenjubiläen
o) Auslagen im Straßenraum vor Geschäften anlässlich Geschäftseröffnung und Firmenjubiläen
p) Sondernutzungen im Zusammenhang mit Elektroladesäulen, ohne Werbeanlagen und ohne
Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Ladesäule
q) Sondernutzungen im Zusammenhang mit Fahrradverleihstationen, ohne Werbeanlagen und ohne
Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Stationsstele
r) Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Stationsstele von Mobilitätsstationen, ohne
Werbeanlagen und ohne Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Stationsstele
Die Sondernutzungserlaubnis a) bis i), n), p), q) und r) sind beim Verkehrs- und Tiefbauamt, die
Sondernutzungserlaubnis j) bis l) sind beim Ordnungsamt und die Sondernutzungserlaubnis o) ist beim
Marktamt zu beantragen. Die Sondernutzungserlaubnis m) ist bei dem Fachamt zu beantragen, bei
welchem die Zuordnung gemäß Anlage 1 zur Satzung liegt. Der Antrag ist hinreichend zu begründen und
unterliegt der Einzelfallprüfung.
(4) Von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren ausgenommen sind Sondernutzungen für
Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sofern für diese in einem Werbekonzessionsvertrag eine Gegenleistung vereinbart ist, die auch den Wert der Sondernutzung umfasst.
(5) Auf Antrag können Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen werden
- für Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen
- für Freisitze, deren Aufenthaltsqualität durch Baumaßnahmen in unmittelbarer
Nachbarschaft erheblich eingeschränkt wird.
Der Antrag ist hinreichend zu begründen und unterliegt der Einzelfallprüfung.
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
(6) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erlaubniserteilung, sonst mit Beginn der unerlaubten
Sondernutzung.
(7) Das Recht, für die Erlaubniserteilung Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 8 Gebührenbemessung
(1) Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(2) Die Sondernutzungsgebühr ist für den Zeitraum zu entrichten, für den die Sondernutzung erlaubt
ist. Bei unerlaubter Sondernutzung wird die Sondernutzungsgebühr für den Zeitraum von Beginn
der Benutzung bis zur Beräumung der Fläche festgesetzt.
(3) Wird die Gebühr nach der Fläche bemessen, so ist die in der Erlaubnis ausgewiesene Fläche
maßgebend. Wird eine Fläche unerlaubt oder über die erlaubte Größe hinaus genutzt, so ist die
tatsächlich genutzte Fläche maßgebend.
Zur Ermittlung des Flächenbedarfes bei Abfallbehältern gilt der ausgewiesene Flächenbedarf in der
Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist:
1. der Antragsteller und damit Erlaubnisnehmer
2. bei Baumaßnahmen grundsätzlich der Grundstückseigentümer oder der Bauherr, dies gilt auch
für unerlaubte Sondernutzungen in Verbindung mit Baumaßnahmen
3. bei Absperrung aufgrund einer Gefahrenlage an Grundstücken der Grundstückseigentümer
des Grundstückes, für das die Sondernutzung erforderlich ist
4. bei sonstiger unerlaubter Sondernutzung derjenige, der diese Sondernutzung ausübt
(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 10 Fälligkeit
Die Sondernutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
§ 11 Gebührenerstattung
(1) Wird eine Erlaubnis durch die erlaubniserteilende Behörde widerrufen, deren Gründe der
Gebührenpflichtige nicht zu verantworten hat, werden im Voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren
anteilmäßig erstattet.
(2) Ebenso erfolgt eine anteilmäßige Erstattung der Sondernutzungsgebühren, wenn der
Erlaubnisnehmer aus eigenem Anlass die Sondernutzung endgültig beendet und dies in geeigneter
Weise der erlaubniserteilenden Behörde anzeigt oder nachweist und die öffentliche Straße beräumt
ist. In diesem Fall ist die Stadt berechtigt, eine angemessene Gebühr zur Deckung ihres
Verwaltungsaufwandes zu verlangen.
§ 12 Haftung und Ersatzanspruch
(1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt Leipzig alle Kosten zu ersetzen und für Schäden aufzukommen,
die durch die Sondernutzung entstehen.
(2) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt Leipzig von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf Grund
der Sondernutzung gegen die Stadt erhoben werden können. Die Stadt Leipzig kann vom
Erlaubnisnehmer jederzeit den Nachweis des Abschlusses einer Versicherung hinsichtlich solcher
Ansprüche sowie den Nachweis der regelmäßigen Prämienzahlungen verlangen.
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
(3) Bei durch Baumaßnahmen veranlassten Sondernutzungen haften ungeachtet der Erlaubnis der
Eigentümer des Grundstücks, für den die Baumaßnahmen durchgeführt werden und der Bauherr
gesamtschuldnerisch.
(4) Mehrere Erlaubnisnehmer im Sinne des § 3 Abs. 5 dieser Satzung haften als Gesamtschuldner.
(5) Bei einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer im Fall des Widerrufs keinen
Schadensersatzanspruch.
(6) Sondernutzungserlaubnisse lösen bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der öffentlichen Straße
keinerlei Ersatzansprüche aus.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 FStrG und § 52 Abs. 1 SächsStrG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung eine öffentliche Straße über den
Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 3 Abs. 3 erteilten Auflage
nicht nachkommt
2. entgegen § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 2 die Sondernutzung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis
erweitert oder die Art der Benutzung ändert
3. entgegen § 3 Abs. 7 die Erlaubnis zur Ausübung der Sondernutzung Dritten überträgt
4. entgegen § 3 Abs. 9 die erteilte Erlaubnis der Sondernutzung nicht vor Ort bereithält oder auf
Verlangen den zuständigen Kontrollkräften nicht vorzeigt
5. entgegen § 4 Abs. 4 nach Beendigung der Sondernutzung den ursprünglichen Zustand nicht
wieder herstellt oder die Flächen nicht durch das erlaubniserteilende Amt abnehmen lässt
6. entgegen § 5 Abs. 2 trotz Untersagung eine öffentliche Straße durch erlaubnisfreie
Sondernutzung in Anspruch nimmt
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 23 Abs. 2 FStrG und § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer
Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Gebührenbefreiungstatbestände
des § 7 Abs. 3 treten davon abweichend rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) vom
13.07.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Ratsversammlung vom 29.02.2012 außer Kraft.
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
Anlage 1
Gebührentarif
zur Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung)
Öffentliche Straßen, Wege und Plätze
Benutzungszone:
1 Stadtzentrum, welches durch den Promenadenring begrenzt wird
und Straßen gemäß Anlage 3, Zone 1
2 Straßen gemäß Anlage 3, Zone 2
3 Übrige Straßen gemäß Anlage 3, Zone 3
Die Übersicht der Benutzungszonen aller öffentlichen Straßen liegt beim Verkehrs- und Tiefbauamt vor
und kann dort eingesehen werden. Die betreffende Straßenliste ist als Anlage 3 Bestandteil der
Sondernutzungssatzung. Für Freisitze und Sondernutzungen, die beim Marktamt zu beantragen sind, gilt
eine gesonderte Zonenregelung, wie sie unter Ziffer 2.1, lfd. Nr. 1 und Ziffer 3 des Gebührentarifes
ausgewiesen ist.
1 Sondernutzungen, die beim Verkehrs- und Tiefbauamt / Sachgebiet Sondernutzung/
Umleitungen zu beantragen sind:
Nr.
Art der Sondernutzung
1
Absperrungen, Bauzäune, Baugerüste,
Baumaschinen, Materiallagerungen,
Bürocontainer, Bauwagen, Baugeräte,
Miettoilette, Aufzüge, Betonpumpen, Hubbühnen, Autodrehkräne (ADK), Turmdrehkräne (TDK), Container (Absetz- und Abgleitbehälter), Hausmülltonnen,
Alttextilbehälter u. Ä.
Sondernutzungsgebühr in EURO
Zone 1
Zone 2
Zone 3
je angefangenen m² pro Kalendertag (KT)
0,13
0,10
0,08
nach 90 KT
0,15
0,13
0,10
nach 180 KT
0,23
0,20
0,13
nach 270 KT
0,31
0,26
0,15
1,50
1,30
1,00
-Kreuzung der öffentlichen Straße
je Leitung pro Monat
1,60
1,20
0,80
-Längsverlegung auf öffentlicher Straße
je angefangene 100 m pro Monat
1,00
0,80
0,60
jedoch eine Mindestgebühr von 2,50 EUR pro Sondernutzung
2
3
Tribünen
je angefangenen m² pro KT
Oberirdische Leitungen aller Art,
soweit sie nicht Zwecken der öffentlichen Ver- und Entsorgung dienen
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Nr.
Art der Sondernutzung
4
Masten für Freileitungen
je Mast pro Monat
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Neufassung 21.08.2015
Sondernutzungsgebühr in EURO
Zone 1
Zone 2
Zone 3
2,00
1,50
102,00
77,00
51,00
6,00
5,50
5,00
Öffentliche Telekommunikationsstellen
je Stelle pro Monat
15,00
13,00
11,00
Wertstoffbehälter für wiederverwertbare
Abfälle
je Behälter pro Monat
6,00
5,50
5,00
Selbstverkaufsvorrichtungen für
Tageszeitungen
je Verkaufsvorrichtung pro Kalenderjahr
45,00
43,00
41,00
Warenautomaten und sonstige Verkaufseinrichtungen, die mit dem Boden oder
einer baulichen Anlage verbunden sind,
mehr als 0,15 m in die öffentliche Straße
hineinragen und/oder größer als 0,5 m²
Sichtfläche haben
je Einrichtung pro Monat
15,00
13,00
11,00
entgeltpflichtige Kinderspielmobile u. Ä.
je Anlage pro Monat
5,00
4,50
4,00
Darbietung mit gefährlichen Stoffen
oder gefährlichen Tieren (z.B. Feuerjongleure)
je angefangenen m² pro KT
3,00
2,00
1,00
0,80
0,70
Baustellenzufahrten einmalig
je Zufahrt
Postablagekästen/Briefkästen/
Hausbriefkästen
je Anlage pro Monat
In den Fällen, in denen sich die Sondernutzung nicht einem Gebührentatbestand
der lfd. Nr. 1 – 12 zuordnen lässt,
beträgt die Gebühr je angefangenen m²
pro KT
2,60
0,90
jedoch eine Mindestgebühr von 2,50 EUR pro Sondernutzung
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Nr.
Art der Sondernutzung
14
Werbung und Werbeanlagen
14.1
Werbung auf Stellschildern
(bis max. 1,20 m Höhe und 0,90 m Breite)
und Stehtischen
- ab 0,25 m2 bis 0,5 m2 Werbefläche
pro Woche
pro Monat
pro Kalenderjahr
2,50
8,50
87,00
2,20
7,50
77,00
5,20
18,00
184,00
4,40
15,00
153,00
3,20
12,00
122,00
2,80
9,50
97,00
2,50
8,50
87,00
2,20
7,50
77,00
5,20
18,00
184,00
4,40
15,00
153,00
3,20
12,00
122,00
2,50
2,00
3,00
2,50
2,00
Werbefiguren mit
Eigenwerbung
bis max. 1,50 m Höhe
je angefangenen m² pro Monat
10,00
8,00
6,00
Schaukästen und Werbeanlagen
(insbesondere Stelen, Fahnenmasten, Uhren
u. Ä.), die mit baulichen Anlagen verbunden
sind und/oder eine Ausladung von mehr
als 0,15 m haben oder selbstständig und
auf Dauer aufgestellt sind
je angefangenen m² Werbefläche pro Monat
12,00
10,00
8,00
Werbefahnen und Beachflags
(bis max. 2,60 m Höhe und 0,50 m Breite)
- ab 0,25 m2 bis 0,5 m2 Werbefläche
pro Woche
pro Monat
pro Kalenderjahr
- ab 0,51 m² bis max. 1,3 m2 Werbefläche
pro Woche
pro Monat
pro Kalenderjahr
14.3
Werbung auf Stellschildern
(bis max. 1,20 m Höhe und 0,90 m Breite)
aus besonderem Anlass
z.B. für eine Geschäftseröffnung
- bis 0,5 m² Werbefläche
- ab 0,51 m² bis max. 1,0 m2 Werbefläche
pro KT
14.4
- ab 0,51 m² bis max. 1,3 m2 Werbefläche
pro KT
14.6
gebührenfrei
3,00
Werbefahnen und Beachflags
(bis max. 2,60 m Höhe und 0,50 m Breite)
aus besonderem Anlass
z. B. für eine Geschäftseröffnung
- bis 0,5 m² Werbefläche
14.5
Sondernutzungsgebühr in EURO
Zone 1
Zone 2
Zone 3
2,80
9,50
97,00
- ab 0,51 m² bis max. 1,0 m2 Werbefläche
pro Woche
pro Monat
pro Kalenderjahr
14.2
Neufassung 21.08.2015
gebührenfrei
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Nr.
Art der Sondernutzung
14.7
Werbeanlagen an den Widerlagern von
Bahnbrücken, die mehr als 0,15 m in die
öffentliche Straße ragen
je angefangenen m² Werbefläche pro KT
Neufassung 21.08.2015
Sondernutzungsgebühr in EURO
Zone 1
Zone 2
Zone 3
2,50
2,00
1,50
- bis max. 0,5 m2 Werbefläche pro KT
1,00
0,80
0,50
- ab 0,51 m2 bis max. 1,0 m2 Werbefläche
pro KT
1,50
1,20
0,90
Werbung auf Sonnenschirmen
(außer Eigenwerbung)
je Schirm pro Monat
18,00
16,00
14,00
Werbung auf Markisen
(außer Eigenwerbung)
je Stück pro Monat
6,00
5,00
4,00
Werbung an Baugerüsten/Bauzäunen
(außer Eigenwerbung der am Bauvorhaben
tätigen Firmen)
je angefangenen m2 Werbefläche pro
Monat
12,00
10,00
8,00
Aufstellen von Fahrzeugen und Anhängern
zum Zweck der Werbung
je angefangenen m² Werbefläche pro KT
2,00
1,50
1,00
transportable Fahnenmasten
je Stück pro KT
5,00
4,50
4,00
14.14 Fahnen an Stadtbeleuchtungsmasten
bis max. 0,70 m x 1,50 m
je Stück pro KT
2,00
1,50
1,00
- bis max. 0,5 m2 Werbefläche pro KT
1,30
1,00
0,80
- ab 0,51 m2 bis max. 1,0 m2 Werbefläche
pro KT
2,00
1,60
1,20
Papierkörbe mit Werbung
(außer Eigenwerbung)
bis max. 0,21 m x 0,30 m
je Stück pro Monat
3,00
2,00
1,00
Wahlwerbung im Sinne § 7 Abs. 3 Punkt
e) und f) vor und nach dem gebührenfreien
Zeitraum
je angefangenen m² Werbefläche pro KT
2,00
1,60
1,20
14.8
14.9
14.10
14.11
14.12
14.13
14.15
14.16
14.17
Werbeträger an Stadtbeleuchtungsmasten
(ausschließlich Veranstaltungswerbung)
Veranstaltungswerbung an Bauzäunen
und stadteigenen Schaltstationen für
Lichtsignalanlagen
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Nr.
Art der Sondernutzung
14.18
Promotion, verkaufsfördernde Veranstaltungen, Groß- und Sonderveranstaltungen
mit kommerziellem Charakter, Geschäftseröffnungen und -jubiläen
je angefangenen m² pro KT
für Auf- und Abbauzeit je angefangenen m2
pro KT
9,00
8,00
5,00
4,50
4,00
50,00
40,00
30,00
3,00
2,50
2,00
1,50
1,25
1,00
Infotische mit kommerziellem Charakter
(inklusive Mobiliar wie z.B. Sonnenschirm)
je Stand pro KT
70,00
60,00
50,00
Mobile Werbung jeglicher Art
(z.B. Person mit Werbung, Fahrzeug mit
Werbung)
je mobilen Werbeträger pro KT
30,00
30,00
30,00
Verteilung von Handzetteln mit
kommerziellem Inhalt je Team
(bestehend aus max. 2 Personen) pro KT
30,00
30,00
30,00
Kundenakquise, Verkauf von Fahrkarten,
Handzettel- und Werbemittelverteilung
für Stadtrundfahrten am Ort der Leistung
je Team (bestehend aus max. 2 Personen)
pro Monat
65,00
50,00
40,00
In den Fällen, in denen sich die Sondernutzung nicht einem Gebührentatbestand
der lfd. Nr. 14.1 – 14.24 zuordnen lässt,
beträgt die Gebühr je angefangenen m²
Werbefläche pro KT
2,00
1,60
1,20
14.20 Informationsveranstaltungen und
Sonderschauen
je angefangenen m² pro KT
für Auf- und Abbauzeit je angefangenen m2
pro KT
14.22
14.23
14.24
14.25
Sondernutzungsgebühr in EURO
Zone 1
Zone 2
Zone 3
10,00
14.19 Promotion, verkaufsfördernde Veranstaltungen, Groß- und Sonderveranstaltungen
mit kommerziellem Charakter, Geschäftseröffnungen und -jubiläen mit Verstärker
je angefangenen m² pro KT
14.21
Neufassung 21.08.2015
jedoch eine Mindestgebühr von 2,50 EUR pro Sondernutzung
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
2.1 Sondernutzungen, die beim Ordnungsamt / Sicherheitsbehörde zu beantragen sind:
Bei der Gebührenbemessung für Freisitze (lfd. Nr. 1) sowie das Aufstellen von Gegenständen
innerhalb des Freisitzes (lfd. Nr. 2 und 3) werden abweichend von der allgemeinen Regelung die
Benutzungszonen wie folgt definiert:
Benutzungszone:
A
B
C
Stadtzentrum
Tangentenviereck ohne Stadtzentrum
Außerhalb Tangentenviereck bis zur Stadtgrenze
Die Übersicht der Benutzungszonen aller öffentlichen Straßen liegt bei dem für Freisitze zuständigen
Ordnungsamt vor und kann dort eingesehen werden. Der betreffende Lageplan ist als Anlage 2
Bestandteil der Sondernutzungssatzung.
Nr.
Art der Sondernutzung
1
Freisitze (Wirtschafts- und Sommergärten
mit Tischen/Stühlen oder Stehtischen)
-
-
-
Sondernutzungsgebühr in EURO
Zone A
Zone B
Zone C
vom 01.04. bis 30.09.
je angefangenen m² pro Woche
1,50
0,75
0,40
je angefangenen m² pro angefangenen
Kalendermonat
5,00
2,50
1,30
übrige Zeit
je angefangenen m² pro Woche
0,75
0,38
0,20
je angefangenen m² pro angefangenen
Kalendermonat
2,50
1,25
0,65
vom 01.01.-31.12. (Jahresgebühr)
je angefangenen m²
36,00
18,00
10,00
aus besonderem Anlass, der in der Person
des Antragstellers begründet ist (tageweise)
je angefangenen m² pro KT
1,50
1,00
0,50
Bei einer Beantragung für einen bereits laufenden Monat wird der Kostensatz nur anteilig berechnet.
2
3
Aufstellen einer Eistheke auf dem
genehmigten Freisitz
je Einrichtung pro angefangenem KT
Umbauter Gastraum (Imbisswagen und
–kioske, Zelte, Pavillons u. Ä.)
je angefangenen m² pro KT
je angefangenen m² pro Monat
je angefangenen m² pro Jahr
1,00
0,50
0,25
1,30
35,00
350,00
1,00
26,00
270,00
0,80
20,00
210,00
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
2.2 Sondernutzungen, die beim Ordnungsamt / Veranstaltungsstelle zu beantragen
sind:
Nr.
Art der Sondernutzung
1
Befragung von Passanten, u.a. für Marktforschung je Team (bestehend aus 2
Personen) bzw. je Stand
pro angefangenen Monat
2
3
4
Großveranstaltungen mit kommerziellem
Charakter, Einzäunung und kostenpflichtigem
Eintritt, die im Geltungsbereich dieser Satzung
durchgeführt werden und einer verkehrsrechtlichen Anordnung bedürfen
je angefangenen m² pro KT
Veranstaltungen, Straßenfeste,
Volksfeste ohne Einzäunung und
freiem Eintritt, die im Geltungsbereich
dieser Satzung durchgeführt werden und
einer verkehrsrechtlichen Anordnung
bedürfen
bis 100 m² pro KT
bis 500 m² pro KT
bis 1.000 m² pro KT
ab 1.001 m² je weitere
angefangene 100 m² pro KT
für Auf- und Abbauzeiten
je angefangenen m² pro KT
Sondernutzungsgebühr in EURO
Zone 1
Zone 2
Zone 3
65,00
50,00
40,00
1,00
0,90
0,80
50,00
200,00
400,00
50,00
200,00
400,00
50,00
200,00
400,00
15,00
15,00
15,00
0,10
0,10
0,10
Bei Überschreiten der in der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Auf- und
Abbauzeiten wird die übliche Sondernutzungsgebühr erhoben.
5
6
veranstaltungsbezogene Inanspruchnahme
öffentlicher Verkehrsflächen für sonstige
Zwecke, die nicht unter anderen Tarifstellen
der Ziffer 2.2 erfasst sind
je angefangenen m² pro KT
0,90
0,80
0,70
Straßenmusik mit Verstärker
für max. ½ Stunde je Standort
5,00
4,00
3,00
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
3 Sondernutzungen, die beim Marktamt zu beantragen sind:
Bei der Gebührenbemessung werden abweichend von der allgemeinen Regelung die Benutzungszonen
wie folgt definiert:
Benutzungszone:
A
B
C
Stadtzentrum
Tangentenviereck ohne Stadtzentrum
Außerhalb Tangentenviereck bis zur Stadtgrenze
Die Übersicht der Benutzungszonen aller öffentlichen Straßen liegt beim Marktamt vor und kann dort
eingesehen werden. Der betreffende Lageplan ist als Anlage 2 Bestandteil der Sondernutzungssatzung.
Nr.
Art der Sondernutzung
1
Auslagen im Straßenraum vor Geschäften
2
3
4
5
Sondernutzungsgebühr in EURO
Zone A
Zone B
Zone C
je angefangenen m² pro Kalenderwoche
je angefangenen m² pro Kalendermonat
je angefangenen m² pro Kalenderjahr
2,10
7,70
79,00
0,90
3,20
33,00
0,70
2,60
27,00
Verkaufsstände für Grabschmuck
und Weihnachtsbäume
je angefangenen m² pro KT
0,50
0,30
0,25
- Verkauf von Zeitungen, Obst
und Gemüse, Blumen, Eis und sonst.
Waren oder Dienstleistungen
je angefangenen m² pro KT
2,00
1,70
1,30
- Verkauf zubereiteter Speisen
(Bratwürsten u. Ä.)
je angefangenen m² pro KT
9,50
6,00
4,00
1,90
1,50
Verkaufsstände und mobile Verkaufseinrichtungen (tgl. Auf- u. Abbau), einschließlich
Bauchläden mit
zeitlich beschränkte Verkaufsstände
mit saisonalem Obst- und Gemüseangebot (z.B. Spargel, Erdbeeren u. Ä.),
für die keine Baugenehmigung erforderlich
ist und die sich außerhalb der Innenstadt
befinden
je angefangenen m² pro KT
nicht zulässig
Märkte und Veranstaltungen, die auf
Plätzen und in Fußgängerbereichen
durchgeführt werden
- Veranstaltungen ohne bzw. mit geringer
Anzahl von Verkaufs- und Gastronomieständen / freier Eintritt
je angefangenen m² pro KT*
0,25
0,20
0,15
- Märkte und Veranstaltungen, bei denen
Verkaufs- und Gastronomiestände
dominieren, einen hohen technischen
und gestalterischen Aufwand erfordern
und Kulturdarbietungen erfolgen
je angefangenen m² pro KT*
0,50
0,40
0,30
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Nr.
Art der Sondernutzung
- Märkte mit Verkauf von Waren aller Art
und Veranstaltungen mit Eintritt
je angefangenen m² pro KT*
* für Auf- und Abbauzeit je m2 /Tag
Bei Überschreitung der in der Sondernutzungserlaubnis festgelegten Aufbauund Abbauzeiten wird die übliche Sondernutzungsgebühr erhoben.
Neufassung 21.08.2015
Sondernutzungsgebühr in EURO
Zone A
Zone B
Zone C
1,00
0,80
0,50
0,10
0,10
0,10
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
Die Übersicht der Benutzungszonen aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ist Bestandteil dieser
Satzung. Sie liegt bei dem für Freisitze zuständigen Ordnungsamt sowie beim Marktamt vor und kann dort
während der Öffnungszeiten eingesehen werden.
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
Anlage 3
Straßenkategorisierung
Zone 1
Stadtzentrum, welches durch den Promenadenring begrenzt wird:
Das Stadtzentrum umfasst alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, die sich innerhalb des
Promenadenringes befinden.
Der Promenadenring umfasst nachfolgende Straßen:
-
Tröndlinring
Willy-Brandt-Platz
Georgiring
Roßplatz
Martin-Luther-Ring
Dittrichring
Goerdelerring
und
Straße
von Straße
bis Straße
Am Ring
Feldweg 9407
Feldweg 9408
Am Ring
Feldweg 9408
Stadtgrenze
Am Ring
Feldweg 9409
Feldweg 9407
Am Ring
Feldweg 9414
Am Ring
Am Ring
An der Hauptstraße
Feldweg 9414
Am Ring
Am Ring
Feldweg 9409
Adenauerallee
Alte Seehausener Straße
Alte Tauchaer Straße
Althener Anger
Althener Straße
Altranstädter Straße
Am Brunnen
Am Gothischen Bad
Am Güterring
Am Hirtenhaus
Am Pfingstanger
Am Ritterschlößchen
Am Schenkberg
Am Sportforum
Am Wasserschloß
An der Hauptstraße
An der Hauptstraße
Am Anger
Am Anger
Seehausener Allee
An der Hauptstraße
An der Hauptstraße
An der Hauptstraße
Am Anger
An der Hauptstraße
An der Hauptstraße
An der Hauptstraße
An der Hauptstraße
Am Anger
An der Hauptstraße
An der Hauptstraße
Feldweg 9422
Am Ring
An der Hauptstraße
An der Hauptstraße
Feldweg 9422
An der Hebemärchte
An der Hufschmiede
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Straße
Neufassung 21.08.2015
von Straße
bis Straße
Bautzner Straße
Bästleinstraße
Schwantesstraße
Bautzner Straße
Braunstraße
Bästleinstraße
Bautzner Straße
Schwantesstraße
Torgauer Straße
Dingolfinger Straße
Am Schenkberg
Dingolfinger Straße
Dingolfinger Straße
Brücke
BMW-Allee
Dingolfinger Straße
Dingolfinger Straße
Brücke
Dingolfinger Straße
Brücke
Brücke
Stadtgrenze
Stadtgrenze
Angerstraße
Annenstraße
Anton-Bruckner-Allee
Antonienstraße
Arno-Nitzsche-Straße
Arnoldplatz
Arthur-Hoffmann-Straße
Arthur-Winkler-Straße
Auenweg
August-Bebel-Straße
Baalsdorfer Straße
Bayrischer Platz
Berliner Straße
Bernhard-Göring-Straße
BMW-Allee
Bockstraße
Bornaer Straße
Bornaische Straße
Brandenburger Straße
Brandiser Straße
Brandstraße
Braunstraße
Breite Straße
Breitenfelder Straße
Brückenstraße
Brünner Straße
Burghausener Straße
Chemnitzer Straße
Connewitzer Straße
Coppiplatz
Coppistraße
Delitzscher Landstraße
Delitzscher Straße
Dieskaustraße
Dittrichring
Dorfstraße
Dresdner Straße
Dübener Landstraße
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
Straße
von Straße
bis Straße
Dübener Landstraße
Podelwitzer Weg
Regensburger Straße
Dübener Landstraße
Feldweg 9423
Göbschelwitzer Straße
Dübener Landstraße
Regensburger Straße
Feldweg 9423
Engelsdorfer Straße
Anemonenweg
Hermann-Löns-Straße
Engelsdorfer Straße
Mölkauer Dorfplatz
Mölkauer Dorfplatz
Engelsdorfer Straße
Primelweg
Germannstraße
Engelsdorfer Straße
Paunsdorfer Straße
Sommerfelder Straße
Engelsdorfer Straße
Malvenweg
Lilienweg
Engelsdorfer Straße
Mölkauer Dorfplatz
Engelsdorfer Straße
Engelsdorfer Straße
Wasserturmstraße
Baalsdorfer Straße
Engelsdorfer Straße
Schulstraße
Mölkauer Dorfplatz
Engelsdorfer Straße
Lilienweg
Primelweg
Engelsdorfer Straße
Otto-Engert-Straße
Malvenweg
Engelsdorfer Straße
Am Bahndamm
Gutberletstraße
Engelsdorfer Straße
Arthur-Winkler-Straße
Arthur-Winkler-Straße
Engelsdorfer Straße
Mühlweg
Wasserturmstraße
Engelsdorfer Straße
Engelsdorfer Straße
Am Bahndamm
Engelsdorfer Straße
Mühlweg
Mühlweg
Engelsdorfer Straße
Sommerfelder Straße
Schulstraße
Engelsdorfer Straße
Hermann-Löns-Straße
Paunsdorfer Straße
Engelsdorfer Straße
Althener Straße
Arthur-Winkler-Straße
Engelsdorfer Straße
Zweinaundorfer Straße
Otto-Engert-Straße
Engelsdorfer Straße
Gutberletstraße
Mühlweg
Engelsdorfer Straße
Germannstraße
Anemonenweg
Erich-Köhn-Straße
Rietschelstraße
Hahnemannstraße
Erich-Köhn-Straße
Nathanaelstraße
Rietschelstraße
Erich-Köhn-Straße
Henricistraße
Angerstraße
Erich-Köhn-Straße
William-Zipperer-Straße
Nathanaelstraße
Erich-Köhn-Straße
Hahnemannstraße
Henricistraße
Dufourstraße
Edvard-Grieg-Allee
Eisenacher Straße
Eisenbahnstraße
Elsterberg
Elstergarten
Emil-Fuchs-Straße
Erich-Zeigner-Allee
Ernst-Guhr-Straße
Essener Straße
Eutritzscher Straße
Ferdinand-Lassalle-Straße
Floßplatz
Hohe Straße
Riemannstraße
Floßplatz
Dufourstraße
Hohe Straße
Friedrich-Ebert-Straße
Friedrich-List-Platz
Friedrich-List-Straße
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Straße
Neufassung 21.08.2015
von Straße
bis Straße
Bernhard-Göring-Straße
Arthur-Hoffmann-Straße
Johannisplatz
Grimmaischer Steinweg
Prager Straße
Johannisplatz
Grimmaischer Steinweg
Dresdner Straße
Georg-Schumann-Straße
Georg-Schwarz-Straße
Georgiring
Gerberstraße
Gerhard-Ellrodt-Straße
Gerichtsweg
Geschwister-Scholl-Straße
Goerdelerring
Goethesteig
Gohliser Straße
Gorkistraße
Gottschalkstraße
Grimmaischer Steinweg
Großmiltitzer Straße
Grünewaldstraße
Gundorfer Straße
Gustav-Adolf-Allee
Gustav-Esche-Straße
Hallesche Straße
Händelstraße
Hans-Driesch-Straße
Hans-Weigel-Straße
Harkortstraße
Hauptstraße
Heiterblickallee
Hermann-Liebmann-Straße
Hersvelder Straße
Herzberger Straße
Hirschfelder Flur
Hirschfelder Straße
Hohe Straße
Hohentichelnstraße
Holzhausener Straße
Holzhäuser Straße
Industriestraße
Jahnallee
Johannisallee
Karl-Friedrich-Straße
Karl-Heine-Straße
Karl-Jungbluth-Straße
Karl-Liebknecht-Straße
Karl-Tauchnitz-Straße
Käthe-Kollwitz-Straße
Kieler Straße
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Straße
Neufassung 21.08.2015
von Straße
bis Straße
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Am Klucksgraben
Knautnaundorfer Straße
Wendelin-Hipler-Weg
Weigandtweg
Knautnaundorfer Straße
Weigandtweg
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Wetzelweg
Wendelin-Hipler-Weg
Knautnaundorfer Straße
Menzingenweg
Bahnübergang
Knautnaundorfer Straße
Bahnübergang
Bahnübergang
Knautnaundorfer Straße
Zeitzer Straße
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Am Klucksgraben
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Baulastträgergrenze
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Azaleenstraße
Baulastträgergrenze
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Azaleenstraße
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Bahnübergang
Dieskaustraße
Knautnaundorfer Straße
Hubmaierweg
Wetzelweg
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Hubmaierweg
Knautnaundorfer Straße
Knautnaundorfer Straße
Menzingenweg
Dresdner Straße
Lilienstraße
Bornaische Straße
Karl-Jungbluth-Straße
Gorkistraße
Volksgartenstraße
Kirchstraße
Klingerweg
Koburger Straße
Kohlgartenstraße
Kolmstraße
Kommandant-Prendel-Allee
Könneritzstraße
Kuhturmstraße
Kurt-Eisner-Straße
Lagerhofstraße
Landsberger Straße
Lausener Straße
Leinestraße
Leipziger Straße
Leupoldstraße
Leutzscher Allee
Liebertwolkwitzer Markt
Liebertwolkwitzer Straße
Liechtensteinstraße
Lilienstraße
Lindenthaler Hauptstraße
Lindenthaler Straße
Linkelstraße
Löbauer Straße
Louise-Otto-Peters-Allee
Ludolf-Colditz-Straße
Ludwig-Erhard-Straße
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Straße
Neufassung 21.08.2015
von Straße
bis Straße
Mockauer Straße
Rackwitzer Straße
Volbedingstraße
Mockauer Straße
Essener Straße
Mockauer Straße
Mockauer Straße
Mockauer Straße
Tauchaer Straße
Mockauer Straße
Friedrichshafner Straße
Gontardweg
Mockauer Straße
Rosenowstraße
Mockauer Straße
Mockauer Straße
Grunertstraße
Berthastraße
Mockauer Straße
Volbedingstraße
Dortmunder Straße
Mockauer Straße
Oberläuterstraße
Bochumer Straße
Mockauer Straße
Dortmunder Straße
Grunertstraße
Mockauer Straße
Kieler Straße
Essener Straße
Mockauer Straße
Gontardweg
Spetlakstraße
Mockauer Straße
Döringstraße
Leonhardtstraße
Mockauer Straße
Leonhardtstraße
Oelßnerstraße
Mockauer Straße
Bochumer Straße
Kieler Straße
Mockauer Straße
Oelßnerstraße
Oberläuterstraße
Mockauer Straße
Spetlakstraße
Döringstraße
Mockauer Straße
Mockauer Straße
Friedrichshafner Straße
Mockauer Straße
Berthastraße
Rosenowstraße
Lützner Straße
Lützowstraße
Lützschenaer Straße
Lyoner Straße
Marschnerstraße
Martin-Luther-Ring
Matzelstraße
Max-Liebermann-Straße
Maximilianallee
Mecklenburger Straße
Menckestraße
Merseburger Straße
Messe-Allee
Miltitzer Straße
Möckernsche Straße
Mölkauer Straße
Mühlweg
Muldentalstraße
Naunhofer Landstraße
Naunhofer Straße
Neue Hallesche Straße
Nieritzstraße
Nordplatz
Nordstraße
Nürnberger Straße
Oberdorfstraße
Ossietzkystraße
Ostplatz
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Straße
Neufassung 21.08.2015
von Straße
bis Straße
Damaschkestraße
Tannenwaldstraße
Pittlerstraße
Georg-Schumann-Straße
Stammerstraße
Pittlerstraße
Am Börnchen
Neue Hallesche Straße
Pittlerstraße
Stammerstraße
Am Börnchen
Rostocker Straße
Brücke
Brücke
Rostocker Straße
Torgauer Straße
Brücke
Rostocker Straße
Brücke
Stöhrerstraße
Papiermühlstraße
Parthenstraße
Pater-Gordian-Straße
Paunsdorfer Allee
Paunsdorfer Straße
Permoserstraße
Peterssteinweg
Pfaffendorfer Straße
Platnerstraße
Plaußiger Dorfstraße
Plautstraße
Podelwitzer Straße
Portitzer Allee
Poststraße
Prager Straße
Prinz-Eugen-Straße
Probstheidaer Straße
Prof.-Andreas-Schubert-Straße
Querstraße
Rackwitzer Straße
Radefelder Allee
Ranstädter Steinweg
Ratzelstraße
Regensburger Straße
Richard-Lehmann-Straße
Riebeckstraße
Riesaer Straße
Rippachtalstraße
Rittergutsstraße
Rödelstraße
Rohrteichstraße
Rosa-Luxemburg-Straße
Roscherstraße
Roßmarkt
Roßplatz
Roßstraße
Rückmarsdorfer Straße
Russenstraße
S 242
S 43
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Straße
Neufassung 21.08.2015
von Straße
bis Straße
Saturnstraße
Saturnstraße
Marsweg
Saturnstraße
Marsweg
Neptunweg
Saturnstraße
Uranusstraße
Saturnstraße
Saturnstraße
Neptunweg
Siriusweg
Saturnstraße
Schkorlopper Straße
Schleußiger Weg
Schnorrstraße
Siriusweg
Taurusweg
Schönauer Straße
Grauwackeweg
Dreiecksweg
Schönauer Straße
Ringstraße
Brücke
Schönauer Straße
Herrmann-Meyer-Straße
Bamberger Straße
Schönauer Straße
Weißdornstraße
Ludwigsburger Straße
Schönauer Straße
Bayreuther Straße
Nikolai-Rumjanzew-Straße
Schönauer Straße
Brambacher Straße
Ratzelstraße
Schönauer Straße
Ringstraße
Ringstraße
Schönauer Straße
Nikolai-Rumjanzew-Straße
Ringstraße
Schönauer Straße
Schönauer Straße
Lützner Straße
Schönauer Straße
Dreiecksweg
Goldrutenweg
Schönauer Straße
Ratzelstraße
Bayreuther Straße
Schönauer Straße
Ludwigsburger Straße
Schönauer Straße
Schönauer Straße
Bamberger Straße
Brambacher Straße
Schönauer Straße
Goldrutenweg
Herrmann-Meyer-Straße
Schönauer Straße
Rippachtalstraße
Grauwackeweg
Schönauer Straße
Brücke
Weißdornstraße
Schönauer Straße
Grauwackeweg
Dreiecksweg
Saarländer Straße
Sabinenstraße
Sandberg
Schomburgkstraße
Schönauer Landstraße
Schönbachstraße
Schönefelder Allee
Schützenstraße
Seifertshainer Straße
Semmelweisstraße
Slevogtstraße
Sommerfelder Straße
Spinnereistraße
Stannebeinplatz
Stockstraße
Stöhrerstraße
Störmthaler Straße
Stötteritzer Landstraße
Stötteritzer Straße
Stralsunder Straße
Straße am See
Straße des 18. Oktober
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Straße
Neufassung 21.08.2015
von Straße
bis Straße
Täubchenweg
Gerichtsweg
Göschenstraße
Täubchenweg
Breitkopfstraße
Augustenstraße
Täubchenweg
Anna-Kuhnow-Straße
Kippenbergstraße
Täubchenweg
Crusiusstraße
Breitkopfstraße
Täubchenweg
Kippenbergstraße
Zweinaundorfer Straße
Täubchenweg
Heinrichstraße
Anna-Kuhnow-Straße
Täubchenweg
Göschenstraße
Crusiusstraße
Täubchenweg
Augustenstraße
Heinrichstraße
Gerhard-Ellrodt-Straße
Zur Heide
Travniker Straße
Neue Hallesche Straße
Linkelstraße
Travniker Straße
Linkelstraße
Max-Liebermann-Straße
Travniker Straße
Travniker Straße
Louise-Otto-Peters-Allee
William-Zipperer-Straße
Flemmingstraße
Güntherstraße
William-Zipperer-Straße
Calvisiusstraße
Spittastraße
William-Zipperer-Straße
Ellernweg
William-Zipperer-Straße
William-Zipperer-Straße
Güntherstraße
Hempelstraße
William-Zipperer-Straße
Weinbergstraße
Am Wasserschloß
William-Zipperer-Straße
Hempelstraße
Rinckartstraße
William-Zipperer-Straße
Landwaisenhausstraße
Weinbergstraße
William-Zipperer-Straße
Erich-Köhn-Straße
Friesenstraße
William-Zipperer-Straße
William-Zipperer-Straße
Landwaisenhausstraße
William-Zipperer-Straße
Prießnitzstraße
An der Lehde
William-Zipperer-Straße
Uhlandstraße
Flemmingstraße
Südtangente
Tannenwaldstraße
Tauchaer Straße
Teichmannstraße
Theklaer Straße
Theodor-Heuss-Straße
Theresienstraße
Thomas-Müntzer-Straße
Torgauer Straße
Tröndlinring
Uferstraße
Uranusstraße
Virchowstraße
Volbedingstraße
Volksgartenstraße
Waldstraße
Werkstraße
Wiederitzscher Landstraße
Wilhelm-Leuschner-Platz
William-Zipperer-Straße
Klopstockstraße
Prießnitzstraße
William-Zipperer-Straße
An der Lehde
Ellernweg
William-Zipperer-Straße
Spittastraße
Uhlandstraße
William-Zipperer-Straße
Friesenstraße
Calvisiusstraße
William-Zipperer-Straße
Rinckartstraße
Klopstockstraße
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Straße
Neufassung 21.08.2015
von Straße
bis Straße
Zwickauer Straße
An den Tierkliniken
Semmelweisstraße
Zwickauer Straße
An der Märchenwiese
An der Märchenwiese
Zwickauer Straße
Ottostraße
An den Tierkliniken
Zwickauer Straße
Triftweg
Liebfrauenstraße
Zwickauer Straße
Richard-Lehmann-Straße
Ottostraße
Zwickauer Straße
An der Märchenwiese
Triftweg
Zwickauer Straße
Brücke
Richard-Lehmann-Straße
Zwickauer Straße
Liebfrauenstraße
An der Tabaksmühle
Zwickauer Straße
Brücke
Brücke
Zwickauer Straße
An der Tabaksmühle
Brücke
Zwickauer Straße
Probstheidaer Straße
An der Märchenwiese
Windmühlenstraße
Windorfer Straße
Windscheidstraße
Winzerweg
Wittenberger Straße
Wodanstraße
Wolfener Straße
Wolfgang-Heinze-Straße
Wundtstraße
Wurzner Straße
Zaucheweg
Zeitzer Straße
Zeumerstraße
Zöllnerweg
Zschochersche Straße
Zu den Drei Kugeln
Zuckelhausener Ring
Zuckelhäuser Straße
Zufahrt AS Kleinpösna
Zum Alten Seebad
Zur Heide
Zweinaundorfer Straße
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
Zone 2
Straße
von Straße
bis Straße
Am Ring
Merkwitzer Straße
An der Hauptstraße
Residenzstraße
Seehausener Allee
An der Hauptstraße
An der Hauptstraße
Stadtgrenze
An der Hauptstraße
An der Hauptstraße
An der Hauptstraße
An der Hauptstraße
Töpferweg
Residenzstraße
Bautzner Straße
Löbauer Straße
Hänischstraße
Bautzner Straße
Friedrich-Wolf-Straße
Braunstraße
Bautzner Straße
Hänischstraße
Friedrich-Wolf-Straße
Dingolfinger Straße
BMW-Allee
Seehausener Allee
Dingolfinger Straße
Stralsunder Straße
Am Schenkberg
Delitzscher Straße
Nathusiusstraße
Engelsdorfer Straße
Gaswerksweg
An der Grundschule
Albersdorfer Weg
Altenburger Straße
Am alten Flughafen
Am Börnchen
Am Ring
Am Zuckmantel
Arthur-Nagel-Straße
Azaleenstraße
Bahnhofstraße
Bismarckstraße
Blochmannstraße
Brüderstraße
Cottaweg
Cranachstraße
Cunnersdorfer Straße
Dankwartstraße
Demmeringstraße
Dortmunder Straße
Dübener Landstraße
Dürrstraße
Engelsdorfer Straße
Arthur-Winkler-Straße
Eberlestraße
Engelsdorfer Straße
Eberlestraße
Kirchweg
Engelsdorfer Straße
Engelsdorfer Straße
Christian-Schmid-Straße
Engelsdorfer Straße
Christian-Schmid-Straße
Sommerlindenstraße
Engelsdorfer Straße
Kirchweg
Engelsdorfer Straße
Engelsdorfer Straße
Edisonstraße
Hugo-Aurig-Straße
Engelsdorfer Straße
An der Grundschule
Edisonstraße
Engelsdorfer Straße
Sommerlindenstraße
Im Blumengrund
Engelsdorfer Straße
Im Blumengrund
Stresemannstraße
Engelsdorfer Straße
Schulweg
Klempererstraße
Engelsdorfer Straße
Stresemannstraße
Schulweg
Engelsdorfer Straße
Klempererstraße
Gaswerksweg
Engertstraße
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
Straße
von Straße
bis Straße
Erich-Köhn-Straße
Merseburger Straße
Georg-Schwarz-Straße
Erich-Köhn-Straße
Georg-Schwarz-Straße
William-Zipperer-Straße
Riemannstraße
Floßplatz
Arthur-Hoffmann-Straße
Kohlenstraße
Johannisplatz
Talstraße
Prager Straße
Knautnaundorfer Straße
Dieskaustraße
Morungenstraße
Knautnaundorfer Straße
Morungenstraße
Seumestraße
Kohlgartenstraße
Bergstraße
Comeniusstraße
Kohlgartenstraße
Elsastraße
Lutherstraße
Kohlgartenstraße
Comeniusstraße
Reclamstraße
Kohlgartenstraße
Reclamstraße
Elsastraße
Kohlgartenstraße
Konstantinstraße
Ranftsche Gasse
Kohlgartenstraße
Lilienstraße
Bergstraße
Kohlgartenstraße
Lutherstraße
Konstantinstraße
Liechtensteinstraße
Karl-Jungbluth-Straße
Lobstädter Straße
Liechtensteinstraße
Leisniger Straße
Ernst-Toller-Straße
Liechtensteinstraße
Ernst-Toller-Straße
Dürrstraße
Liechtensteinstraße
Lobstädter Straße
Leisniger Straße
Volksgartenstraße
Bautzner Straße
Erikenstraße
Eythraer Weg
Floßplatz
Franz-Flemming-Straße
Friedrich-Bosse-Straße
Friedrichshafner Straße
Garskestraße
Geibelstraße
Geithainer Straße
Gießerstraße
Göbschelwitzer Straße
Goldschmidtstraße
Göteborger Straße
Grundstraße
Gutenbergplatz
Gypsbergstraße
Hamburger Straße
Hans-Grade-Straße
Heinrich-Heine-Straße
Hohe Straße
Holsteinstraße
Höltystraße
Hugo-Aurig-Straße
Hugo-Junkers-Straße
Kohlenstraße
Krätzbergstraße
Kregelstraße
Leonhard-Frank-Straße
Liprandisdorfer Straße
Löbauer Straße
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Straße
Neufassung 21.08.2015
von Straße
bis Straße
Friedrichshafner Straße
Mockauer Straße
Pater-Gordian-Straße
Tannenwaldstraße
Jungmannstraße
Pater-Gordian-Straße
Jungmannstraße
Landhausstraße
Neue Hallesche Straße
Pater-Gordian-Straße
Lößniger Straße
Lucknerstraße
Mahlmannstraße
Martinstraße
Merkwitzer Landstraße
Merkwitzer Straße
Meusdorfer Straße
Mockauer Ring
Mockauer Straße
Nathusiusstraße
Naumburger Straße
Ostende
Parkstraße
Philipp-Rosenthal-Straße
Pittlerstraße
Plovdiver Straße
Püchauer Straße
Ranftsche Gasse
Rehbacher Anger
Rehbacher Straße
Riemannstraße
Rolf-Axen-Straße
Rosenowstraße
Rostocker Straße
Brücke
Teslastraße
Rostocker Straße
Lidicestraße
Neutzscher Straße
Rostocker Straße
Schneeberger Straße
Lidicestraße
Rostocker Straße
Lengefelder Straße
Sosaer Straße
Rostocker Straße
Teslastraße
Lengefelder Straße
Rostocker Straße
Brücke
Brücke
Rostocker Straße
Sosaer Straße
Olbernhauer Straße
Rostocker Straße
Olbernhauer Straße
Schneeberger Straße
Rostocker Straße
Neutzscher Straße
Tauchaer Straße
Rostocker Straße
Stöhrerstraße
Brücke
Saturnstraße
Saturnstraße
Plovdiver Straße
Saturnstraße
Saturnstraße
Saturnstraße
Saturnstraße
Miltitzer Straße
Miltitzer Straße
Schönauer Straße
Bahnübergang
Rippachtalstraße
Schönauer Straße
Bahnübergang
Bahnübergang
Schönauer Straße
Schönauer Straße
Schönauer Ring
Schönauer Straße
Schönauer Ring
Schönauer Lachen
Schönauer Straße
Schönauer Lachen
Schönauer Ring
Rundkapellenweg
Schildberger Weg
Schönauer Ring
Stadt Leipzig
Sondernutzungssatzung
Neufassung 21.08.2015
Straße
von Straße
bis Straße
Schönauer Straße
Arthur-Nagel-Straße
Bahnübergang
Schönauer Straße
Garskestraße
Schönauer Straße
Schönauer Straße
Schönauer Ring
Lyoner Straße
Täubchenweg
Rabensteinplatz
Spohrstraße
Täubchenweg
Gutenbergplatz
Gerichtsweg
Täubchenweg
Spohrstraße
Gutenbergplatz
Täubchenweg
Dresdner Straße
Rabensteinplatz
Thomas-Müntzer-Straße
Zur Heide
Bahnübergang
Thomas-Müntzer-Straße
Bahnübergang
Bahnübergang
Thomas-Müntzer-Straße
Bahnübergang
Zschochersche Allee
Am Börnchen
Neue Hallesche Straße
Schongauerstraße
Seehausener Allee
Seumestraße
Siegfriedstraße
Stahmelner Allee
Stephanstraße
Talstraße
Töpferweg
Travniker Straße
Weidenweg
Werkstättenstraße
William-Zipperer-Straße
Apostelstraße
Hebelstraße
William-Zipperer-Straße
Holteistraße
Erich-Köhn-Straße
William-Zipperer-Straße
Demmeringstraße
Apostelstraße
William-Zipperer-Straße
Hebelstraße
Holteistraße
Zwickauer Straße
Hans-Marchwitza-Straße
Johannes-R.-Becher-Straße
Zwickauer Straße
Dankwartstraße
Hans-Marchwitza-Straße
Zwickauer Straße
Johannes-R.-Becher-Straße Probstheidaer Straße
Zschochersche Allee
Zschortauer Straße
Zur Weißen Mark
Zone 3 Übrige Straßen
Übrige Straßen sind:
Alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze, die nicht den Zonen 1 und 2 zugeordnet sind, wie z.B.
Anliegerstraßen, öffentliche Feld- und Waldwege sowie beschränkt öffentliche Wege und Plätze.
Die Übersicht der Benutzungszonen aller öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ist Bestandteil dieser
Satzung. Sie liegt beim Verkehrs- und Tiefbauamt vor und kann dort während der Öffnungszeiten
eingesehen werden.
HK
Es gibt keine abschließende
Entscheidung des VG Leipzig. Eine
vergleichbare Formulierung enthält § 6
Abs. 1 S. 2 SächsVwKG. Eine
Satzung kann mit unbestimmten
Rechtsbegriffen „wie vergleichbare
Gebühren“ arbeiten, die im Einzelfall
auszulegen sind. Solche
unbestimmten Rechtsbegriffe sind voll
gerichtlich überprüfbar. Damit besteht
für den Nutzer ausreichender
Rechtsschutz.
Der Auffangtatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 ist zu
unbestimmt.
Gebührenbefreiung für Mensafreisitz verstößt gegen
Gleichbehandlungsgrundsatz.
1
Die Satzung enthält kein „lex Mensa“,
sondern befreit alle gemeinnützigen
Einrichtungen mit satzungsmäßigem
Versorgungsauftrag.
Anträge können sowohl beim VTA als
auch beim OA abgegeben werden und
werden stadtintern weitergeleitet.
Einheitliche Anlaufstelle mit Lotsenfunktion wurde nicht
umgesetzt.
Gebührenfreiheit für Bänke vor Geschäften wird begrüßt.
Sondernutzungsgebühren können
nicht kalkuliert werden, bei ihrer
Bemessung sind gemäß § 21
SächsStrG die Art und Ausmaß der
Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch sowie das
wirtschaftliche Interesse des Nutzers
zu berücksichtigen.
abgelehnt
Es fehlt Gebührenkalkulation
Kammer/ Hinweise, Bedenken, Anregungen
Verband
Synopse zu den Stellungnahmen der Kammern und Verbände
+
berücksichtigt
21.08.2015
HVS
Vergleichbare Regelung enthält § 6
Abs. 1 SächsVwKG.
Dies ist nicht praktikabel, da die
durchschnittliche Dauer von
Sondernutzungsarten sehr
unterschiedlich ist, es kommt
jedenfalls nicht zu einer „Überzahlung“
Gebührenauffangtatbestand Nr. 13 und 14 sind zu
unbestimmt.
Es sollte beim Gebührentarif einheitlich auf Jahr, Monat,
Woche abgestellt werden.
2
Eine Flächenkonkretisierung ist nicht
erforderlich, da Gebühr pauschal pro
Anlage erhoben wird.
Umfang von Briefkästen und Hausbriefkästen ist zu
unbestimmt, es fehlt.
Gebührenreduzierung für Veranstaltungen
Marktschreiertage, Bierbörse und Keramikmarkt wird
begrüßt.
Die Klarstellung ist bereits in § 5 Abs.
1 Nr. 2 der Satzung enthalten.
Klarstellung für Hausmülltonnen, dass es nur um dauerhafte
Aufstellung geht.
Die Aufnahme von detaillierten Versagensgründen wird zur
Klarheit begrüßt.
Da dies von den Umständen des
Einzelfalles abhängt, sind konkrete
Vorgaben in der Satzung unzweckmäßig, sondern besser im Rahmen
des Verwaltungsverfahren zu fordern.
Satzung sollte inhaltliche Anforderung an die
Erlassbegründung enthalten.
Satzung ist unklar, ob die Flächenbegrenzung auf 120 qm im
Befreiungstatbestand auch für die konzessionierten Freisitze
in der ersten Saison gilt.
+
+
Das Tatbestandsmerkmal „bis zu
einer max. Größe von 120 qm“
gilt nur für die neu
aufgenommenen Freisitze
gemeinnütziger Einrichtungen
mit Versorgungsauftrag. Zur
Klarstellung wurde das
Tatbestandsmerkmal an eine
andere Satzposition gestellt.
IHK
Anträge können sowohl beim VTA als
auch beim OA abgegeben werden und
werden stadtintern weitergeleitet.
Es fehlt einheitlicher Ansprechpartner.
Eine vergleichbare Formulierung
enthält § 6 Abs. 1 SächsVwKG. Der
Stadtrat hat damit entschieden, dass
alle Sondernutzungen, die nicht als
gebührenbefreit in der Satzung
aufgenommen sind, gebührenpflichtig
sind. Damit hat der Stadtrat als
zuständiger Satzungsgeber
abschließend entschieden.
Auffangtatbestände Nr. 1 lfd. Nr. 13 und Nr. 1 lfd. Nr. 14.25
führen zur Ausweitung von Gebührentatbeständen ohne
erforderlichen Stadtratsbeschluss.
3
Sondernutzungsgebühren können
nicht kalkuliert werden, bei ihrer
Bemessung sind gemäß § 21
SächsStrG die Art und Ausmaß der
Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch sowie das
wirtschaftliche Interesse des Nutzers
zu berücksichtigen.
Es fehlt nachvollziehbare Gebührenkalkulation.
Verringerung des Aufwandes des Antragstellers durch die
Jede Sondernutzungsart kann den
Möglichkeit der Einreichung eines Gesamtantrages bei
Gemeingebrauch unterschiedlich
mehrfachen Sondernutzungen auf ein und derselben Fläche. beeinträchtigen, deshalb sind
unterschiedliche Sondernutzungen
auch auf derselben Fläche einzeln zu
beurteilen und daher einzeln zu
beantragen.
Anträge können sowohl beim VTA als
auch beim OA abgegeben werden und
werden stadtintern weitergeleitet.
+
Fristbeginn nach BGB wird begrüßt.
Es fehlt einheitlicher Ansprechpartner.
+
Gebührenfreiheit für Bänke vor Geschäften wird begrüßt.
4
Der gebührenpflichtige Verwaltungsaufwand entsteht mit der
Erteilung der Erlaubnis unabhängig
von der Dauer oder Ausnutzung der
Erlaubnis. Da die Erlaubnis jederzeit
widerruflich ist, liegt es in der
Risikosphäre des Nutzers, dass
Verwaltungsgebühren gfs. für ihn
„umsonst“ anfallen. Dies entspricht
auch dem Rechtsgedanken der
Entschädigungsregelung des § 49
VwVfG, der einen Entschädigungsanspruch bei Widerruf nicht gewährt,
wenn der VA ausdrücklich durch
Rechtsvorschrift widerruflich ist.
+
Aufnahme neuer gebührenfreier Sondernutzungen wird
begrüßt.
Es wird abgelehnt, dass keine anteilige
Verwaltungsgebührenerstattung erfolgt, wenn die Behörde
die Erlaubnis widerruft.
Das Tatbestandsmerkmal „bis zu
einer max. Größe von 120 qm“
gilt nur für die neu
aufgenommenen Freisitze
gemeinnütziger Einrichtungen
mit Versorgungsauftrag. Zur
Klarstellung wurde das
Tatbestandsmerkmal an eine
andere Satzposition gestellt.
Satzung regelt klar die Zuständigkeit
nach der Art der Sondernutzung.
Eine Obergrenze von 120 qm für Freisitze wird abgelehnt. In
die Satzung muss entsprechende Klarstellung aufgenommen
werden.
Es ist unklar, welches Amt für die Sondernutzung mit
gemeinnütziger Zielsetzung gemäß § 7 Abs. 3 Buchst. m)
zuständig ist.
Wird kein Kalenderjahr in Anspruch
genommen, erfolgt die Berechnung
nach Monaten. Es gibt damit keine
„Überzahlung“.
Der Begriff „Kalenderjahr“ führt dazu, dass trotz kürzerer
Nutzungsdauer zwei Jahresgebühren zu entrichten sind.
Für Werbung an Stadtbeleuchtungsmasten gemäß Nr. 1 lfd.
Nr. 14.16 sollte Jahresgebühr zusätzlich eingeführt werden.
5
Einführung von Größenbeschränkung bei Werbeträgern Nr. 1 Die Sondernutzungssatzung dient
lfd. Nr. 14.1 bis 14.5 wird abgelehnt, es müsste Einzelfallent- auch der Umsetzung allgemeinen
scheidung erfolgen.
stadtgestalterischen Zielen, die gerade
allgemeinregelnd erfolgen sollen.
Es muss Klarstellung erfolgen, dass Sondernutzungssatzung Die Klarstellung ist bereits in § 5 Abs.
nicht für Hausmülltonnen zur Leerungszeit gilt.
1 Nr. 2 der Satzung enthalten.
Der Verwaltungsaufwand reduziert
sich nicht, jedenfalls nicht maßgeblich,
im Wiederholungsfalle, da der
Prüfumfang unverändert bleibt
(Prüfung anderer Sondernutzungen
usw. )
Bei Sondernutzungen im Wiederholungsfalle sollten die
Verwaltungsgebühren reduziert werden.
Die Höhe von Verwaltungsgebühren spielt weiterhin eine
große Rolle. Vor dem Hintergrund der städtischen
Bemühungen zur Förderung des Fahrradverkehrs, werden
die Antragsteller allein aufgrund der Höhe der Gebühren vom
Aufstellen von Fahrradständern abgeschreckt.
Mit der Vorlagenfassung vom
18.08.2015 wurde dieser
Gebührentatbestand ersatzlos
gestrichen, da die Kandelaberwerbung künftig über die
Werbekonzessionsverträge
exklusiv geregelt wird und sich
diese derzeit in der
Ausschreibung befinden.
Gemäß § 7 Abs. 3 c) der
Satzung sind Fahrradständer
gebührenfrei.
Dehoga
Bei Sondernutzungen im Wiederholungsfalle sollten die
Verwaltungsgebühren reduziert werden.
Keine zusätzlichen Gebühren für Sonnenschirme, Fahrradständer und Abfalleimer auf konzessionierten Freisitzen
Größenbegrenzung von Papierkörben gemäß Nr. 1 lfd. Nr.
14.16 wird abgelehnt, solange noch kein städtisches
Papierkorbkonzept vorliegt.
6
Der Verwaltungsaufwand reduziert
sich nicht, jedenfalls nicht maßgeblich,
im Wiederholungsfalle, da der
Prüfumfang unverändert bleibt
(Prüfung anderer Sondernutzungen
usw.)
Bei Papierkörben mit Werbung dient
die Größenbeschränkung
stadtgestalterischen Zielen.
Gebührenfrei sind
Fahrradständer gemäß § 7 Abs.
3 c) und Papierkörbe mit
Eigenwerbung gemäß § 7 Abs. 3
j) der Satzung. Nur bei in der
Straße fest eingebauten Schirmhülsen fällt ein einmaliges
Entgelt nach der Entgeltordnung
an. Transportable
Sonnenschirme auf Freisitzen
werden nicht gesondert
berechnet.
SATZUNG
der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen,
Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung)
Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am 16.09.2015 auf der Grundlage des § 8 des
Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) vom 06.08.1953 (BGBl. I S. 903) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28.06.2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1b des Gesetzes vom
24.05.2014 (BGBl. I S. 538), der §§ 18 und 21 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen
(Sächsisches Straßengesetz – SächsStrG) vom 21.01.1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 234), des § 4 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S.
55), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 234), der §§ 2, 9 des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
26.08.2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28.11.2013
(SächsGVBl. S. 822, 840) die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen – Sondernutzungssatzung - beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für Gemeinde- und Kreisstraßen sowie für die Ortsdurchfahrten im Zuge der
Bundes- und Staatsstraßen in Leipzig. Sie gilt für alle öffentlichen Straßen. Das sind diejenigen
Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.
(2) Zu den Straßen im Sinne des Absatz 1 gehören die in § 1 Abs. 4 FStrG sowie in § 2 Abs. 2
SächsStrG genannten Bestandteile des Straßenkörpers und das Zubehör.
§ 2 Sondernutzungen
(1) Der Gemeingebrauch der öffentlichen Straße ist gemäß § 7 FStrG und § 14 SächsStrG jedermann
im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Die Benutzung der
öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ist gemäß § 8 FStrG und § 18 Abs. 1
SächsStrG Sondernutzung.
(2) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Sondernutzungen in dem in § 1
bezeichneten Geltungsbereich der Erlaubnis der Stadt Leipzig. Auf Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis besteht kein Anspruch. Die Benutzung der öffentlichen Straße über den
Gemeingebrauch hinaus ist erst nach Erlaubniserteilung zulässig. Die Erteilung anderer
Genehmigungen und Erlaubnisse, u.a. nach § 45 Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
wird von dieser Satzung nicht berührt.
Die Zuständigkeit der Ämter bei der Beantragung der einzelnen Sondernutzungen sowie die
jeweilige Gebührenzuordnung sind der Anlage 1 zur Satzung zu entnehmen.
(3) Die Sondernutzung bestimmter öffentlicher Straßen kann im Interesse der Sicherheit oder
Leichtigkeit des Verkehrs grundsätzlich ausgeschlossen werden. Die entsprechenden Straßenzüge
werden in geeigneter Form öffentlich bekannt gemacht.
(4) Jede Sondernutzung ist zeitlich und räumlich auf das begründete Maß zu beschränken.
(5) Die Einräumung von Rechten zur Benutzung der öffentlichen Straßen richtet sich nach
bürgerlichem Recht, wenn die Benutzung den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt (z.B. bei
Inanspruchnahme der Böschung, Verkehrsgrün, Trennstreifen/Sicherheitsstreifen, des Gehwegs
ab einer Höhe von 2,5 m und der Fahrbahn ab einer Höhe von 4,7 m). Diese Benutzung wird in der
Entgeltordnung der Stadt Leipzig auf der Grundlage des § 8 Abs.10 FStrG und § 23 Abs.1
SächsStrG geregelt.
§ 3 Erlaubnispflicht
(1) Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Dieser ist mit
Angaben über Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung in der Regel 14 Tage vor Beginn der
Sondernutzung bei den lt. Anlage 1 zuständigen Ämtern der Stadt einzureichen.
Im Verlängerungs- /Wiederholungsfall erfolgt dies im vereinfachten Verfahren. Im Falle der
Mehrfachnutzung gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung kann für alle Sondernutzungsarten die
Antragstellung beim Verkehrs- und Tiefbauamt oder beim Ordnungsamt erfolgen. Für
Versammlungen gelten die gesetzlichen Regelungen des Versammlungsgesetzes.
(2) Übersteigt die Zahl der Anträge die für eine Sondernutzung zur Verfügung stehenden Flächen, erfolgt
die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis nach geeigneten Auswahlverfahren, z.B. Losverfahren.
(3) Die Erlaubnis für eine Sondernutzung wird stets befristet und/oder auf Widerruf erteilt. Die Erlaubnis
kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
(4) Die Sondernutzungserlaubnis wird schriftlich erteilt.
(5) Wird eine öffentliche Straße durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher Weise
auf ein und derselben Fläche benutzt, so ist jede Nutzungsart für sich erlaubnispflichtig. Dies gilt
nicht im Rahmen von Veranstaltungen nach Gebührentarif Punkt 2.2 laufende Nr. 2 und Punkt 3
laufende Nr. 5, soweit diese Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen sowie
für die Regelungen zu Freisitzen.
(6) Erlaubnisanträge für die Inanspruchnahme öffentlicher Straßen zu Bauzwecken sind generell vom
Grundstückseigentümer oder vom Bauherrn zu stellen.
(7) Die Übertragung der Erlaubnis auf Dritte ist nicht zulässig.
(8) Die erlaubniserteilende Behörde ist berechtigt, die für die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen zu
verlangen. Die Unterlagen sind 4-fach einzureichen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören
insbesondere die Bezeichnung der Straßen, des betroffenen Abschnitts einschließlich der Größe der
beabsichtigten Nutzungsfläche, Grund, Art sowie Beginn und Ende der Sondernutzung einschließlich
Lageskizze mit Maßangaben bzw. Lagepläne/Flurkarten, Erläuterungen durch Zeichnung, textliche
Beschreibung und/oder Fotos, erforderlichenfalls sonstige Zustimmungserklärungen und
Genehmigungen (z.B. Gewerbeerlaubnis für den Standplatzhandel).
(9) Die erteilte Erlaubnis ist während der Ausübung der Sondernutzung vor Ort bereitzuhalten und auf
Verlangen vorzuzeigen.
(10) Die Sondernutzungserlaubnis ersetzt andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen nicht.
§ 4 Pflichten der Erlaubnisnehmer
(1) Der Erlaubnisnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Sondernutzung eine Beweissicherung und/oder
eine Flächenabnahme mit dem erlaubniserteilenden Amt vorzunehmen.
(2) Der Erlaubnisnehmer hat die mit der Sondernutzung genehmigten Anlagen den Vorschriften
entsprechend aufzustellen und in Stand zu halten. Es ist eine ständige Überprüfung und Wartung
durchzuführen sowie die ständige Sauberkeit zu gewährleisten.
(3) Mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis geht die Verkehrssicherungspflicht der Stadt
Leipzig für die im Zusammenhang mit der Sondernutzung in Anspruch genommene öffentliche
Straße einschließlich der aufgestellten Anlagen und Einrichtungen auf den Erlaubnisnehmer über.
(4) Nach Beendigung der Sondernutzung hat der Erlaubnisnehmer - unbeschadet der Erlaubnis - den
ursprünglichen Zustand herzustellen und die Flächen durch das erlaubniserteilende Amt wieder
abnehmen zu lassen.
§ 5 Erlaubnisfreie Sondernutzungen
(1) Nach dieser Satzung bedürfen folgende Sondernutzungen keiner Erlaubnis, wenn der Fußgängerverkehr mindestens mit einer Breite von 1,30 m aufrechterhalten bleibt und das Blindenleitsystem
nicht verstellt wird:
1. der Verkauf von Losen für behördlich genehmigte Lotterien auf Gehwegen und in
Fußgängerzonen
2. die Lagerung von Gegenständen der Ver- und Entsorgung auf Gehwegen (ausgenommen
davon sind Gegenstände zur Ver- und Entsorgung in Verbindung mit Baumaßnahmen), sofern
die Lagerung nicht über 24 Stunden hinausgeht
3. das Bereitstellen von Sammelgut auf den Gehwegen, das bei genehmigten
Altmaterialsammlungen gesammelt wird
4. das Auftreten von Straßenmusikanten und Straßenkünstlern ohne elektroakustische
Verstärker und ohne einen längerzeitlichen Verbleib an einem Standplatz in Fußgängerzonen
und auf Gehwegen.
(2) Die Inanspruchnahme erlaubnisfreier Sondernutzungen kann ganz oder teilweise untersagt werden,
wenn Belange des Verkehrs, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder die Durchführung
sonstiger im öffentlichen Interesse liegenden Maßnahmen dies vorübergehend oder auf Dauer
erfordern.
(3) Nach anderen Vorschriften bestehende Erlaubnis- oder Genehmigungspflichten für die unter Absatz 1
genannten Sondernutzungen werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.
(4) Die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus bedarf keiner Erlaubnis,
sofern sie für Zwecke der Unterhaltung des an der öffentlichen Straße anliegenden Grundstückes
erforderlich ist und den Gemeingebrauch nicht erheblich beeinträchtigt oder nicht in den
Straßenkörper eingreift (Straßenanliegergebrauch).
§ 6 Erlaubnisversagung
(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn durch die Sondernutzung oder Häufung von Sondernutzungen
eine nicht vertretbare Beeinträchtigung der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten ist,
die auch durch Bedingungen und Auflagen nicht ausgeschlossen werden kann oder wenn die Sondernutzung gegen Rechtsvorschriften verstößt.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn den Interessen des Gemeingebrauchs, insbesondere der
Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder des Schutzes der öffentlichen Straße, der Vorrang
gegenüber der Sondernutzung gebührt.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn
1. der mit der Sondernutzung verfolgte Zweck ebenso durch die Inanspruchnahme privater Grundstücke erreicht werden kann;
2. die Sondernutzung an anderer Stelle bei geringerer Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs
erfolgen kann;
3. die Straße oder ihre Ausstattung durch die Art der Sondernutzung und/oder deren Folgen
beschädigt werden kann;
4. zu befürchten ist, dass durch die Sondernutzung andere Personen gefährdet oder in unzumutbarer
Weise belästigt werden können;
5. der Erlaubnisnehmer gegen den Inhalt eines früheren Erlaubnisbescheides verstoßen hat oder nicht
hinreichend Gewähr bietet, die Sondernutzung bzw. -erlaubnis ordnungsgemäß auszuüben und/oder
erteilte Bedingungen/Auflagen zu befolgen.
(3) Die Sondernutzungserlaubnis kann versagt werden, wenn derjenige, welcher eine Sondernutzungserlaubnis beantragt hat, für zurückliegende Sondernutzungen vollstreckbare Verwaltungskosten oder
Sondernutzungsgebühren oder vollstreckbare Kosten der Verwaltungsvollstreckung nicht gezahlt hat.
§ 7 Gebühren
(1) Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren auf der Grundlage des
Gebührentarifes zur Sondernutzungssatzung Anlage 1 erhoben, der Bestandteil dieser Satzung ist.
Für Sondernutzungen, die nicht im Gebührentarif enthalten sind, werden Gebühren erhoben, die nach
den im Gebührentarif aufgeführten vergleichbaren Sondernutzungen zu bemessen sind. Soweit die
Gebühr nach Einheit (z. B. Quadratmeter, lfd. hundert Meter/Quadratmeter, Team, Tage, Wochen,
Monate) bemessen wird, ist jede angefangene Einheit voll zu berechnen. Für die Berechnung der
Gebühr ist der Beginn des ersten Tages der für den Anfang des Zeitraumes maßgebende Zeitpunkt.
Dieser Tag wird bei der Berechnung des Zeitraumes mitgerechnet. Die nach Wochen und Monaten zu
berechnenden Zeiträume enden entsprechend § 188 Abs. 2, 2. Alt. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Sondernutzungsgebühr besteht auch für den Fall, dass eine
Sondernutzung ohne die vorgeschriebene Erlaubnis ausgeübt wird. Die Entrichtung der
Sondernutzungsgebühr ersetzt die Erlaubnis nicht.
(3) Erlaubnispflichtige, aber gebührenfreie Sondernutzungen nach dieser Satzung sind:
a) Hinweis- und Werbeschilder, die auf Grund öffentlicher Baumaßnahmen errichtet werden
b) Blumenkübel, Blumenwagen u. Ä. sowie Bänke bis max. 0,60 m Gesamttiefe der Bank vor
Geschäften ohne Werbung
c) Fahrradständer mit Eigenwerbung oder werbefreie Fahrradständer
d) Entgeltfreie Spielmobile
e) Wahlwerbung der politischen Parteien sechs Wochen vor bis eine Woche nach dem Wahltag
f) Sondernutzungen von politischen Parteien, politischen Organisationen oder Wählervereinigungen
anlässlich von Wahlen und Abstimmungen der Bürger nach Bundes- und Landesrecht (auch
Volksentscheid und Bürgerentscheid) sechs Wochen vor bis eine Woche nach dem Wahltag
g) Informationsstände von politischen Parteien, caritativer, gemeinnütziger und religiöser
Organisationen sowie Informationsstände von Einzelpersonen und Interessengruppen mit
politischem Inhalt
h) Sondernutzungen auf Eigentümerwegen, soweit die Straßenbaulast nach der Widmungsverfügung nicht bei der Stadt Leipzig liegt
i) Papierkörbe mit Eigenwerbung
j) Konzessionierte Freisitze in der ersten Saison nach Ersteröffnung und Freisitze von gemeinnützigen Einrichtungen, soweit diese einen satzungsmäßigen Versorgungsauftrag haben, der
Freisitz überwiegend der Versorgung ihrer Mitglieder bzw. Nutzer dient, bis zu einer max. Größe
von 120 m² und der Freisitz im örtlichen Zusammenhang mit dem Einrichtungsgebäude steht
k) Sondernutzungen für Film- und Fernsehproduktionen sowie Film- und Fernsehaufzeichnungen
l) Straßensammlungen für gemeinnützige Zwecke
m) Sondernutzungen mit gemeinnütziger Zielsetzung, die unmittelbar mildtätigen oder religiösen
Zwecken dienen
n) Verteilung von Handzetteln anlässlich Geschäftseröffnung und Firmenjubiläen
o) Auslagen im Straßenraum vor Geschäften anlässlich Geschäftseröffnung und Firmenjubiläen
p) Sondernutzungen im Zusammenhang mit Elektroladesäulen, ohne Werbeanlagen und ohne
Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Ladesäule
q) Sondernutzungen im Zusammenhang mit Fahrradverleihstationen, ohne Werbeanlagen und ohne
Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Stationsstele
r) Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Stationsstele von Mobilitätsstationen, ohne
Werbeanlagen und ohne Hinweisschilder, ausschließlich zulässig Firmenlogo an der Stationsstele
s) Sondernutzungen im Zusammenhang mit Stadt- und Stadtteilfesten, die von gemeinnützigen
Organisationen veranstaltet werden
Die Sondernutzungserlaubnis a) bis i), n), p), q) und r) sind beim Verkehrs- und Tiefbauamt, die
Sondernutzungserlaubnis j) bis l) sind beim Ordnungsamt und die Sondernutzungserlaubnis o) ist beim
Marktamt zu beantragen. Die Sondernutzungserlaubnis m) und s) sind bei dem Fachamt zu beantragen,
bei welchem die Zuordnung gemäß Anlage 1 zur Satzung liegt. Der Antrag ist hinreichend zu begründen
und unterliegt der Einzelfallprüfung.
(4) Von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren ausgenommen sind Sondernutzungen für
Werbeanlagen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, sofern für diese in einem Werbekonzessionsvertrag eine Gegenleistung vereinbart ist, die auch den Wert der Sondernutzung umfasst.
(5) Auf Antrag können Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise erlassen werden
- für Sondernutzungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen
- für Freisitze, deren Aufenthaltsqualität durch Baumaßnahmen in unmittelbarer
Nachbarschaft erheblich eingeschränkt wird.
Der Antrag ist hinreichend zu begründen und unterliegt der Einzelfallprüfung.
(6) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erlaubniserteilung, sonst mit Beginn der unerlaubten
Sondernutzung.
(7) Das Recht, für die Erlaubniserteilung Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt.
§ 8 Gebührenbemessung
(1) Bei der Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den
Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen.
(2) Die Sondernutzungsgebühr ist für den Zeitraum zu entrichten, für den die Sondernutzung erlaubt
ist. Bei unerlaubter Sondernutzung wird die Sondernutzungsgebühr für den Zeitraum von Beginn
der Benutzung bis zur Beräumung der Fläche festgesetzt.
(3) Wird die Gebühr nach der Fläche bemessen, so ist die in der Erlaubnis ausgewiesene Fläche
maßgebend. Wird eine Fläche unerlaubt oder über die erlaubte Größe hinaus genutzt, so ist die
tatsächlich genutzte Fläche maßgebend.
Zur Ermittlung des Flächenbedarfes bei Abfallbehältern gilt der ausgewiesene Flächenbedarf in der
Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Leipzig in der jeweils gültigen Fassung.
§ 9 Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist:
1. der Antragsteller und damit Erlaubnisnehmer
2. bei Baumaßnahmen grundsätzlich der Grundstückseigentümer oder der Bauherr, dies gilt auch
für unerlaubte Sondernutzungen in Verbindung mit Baumaßnahmen
3. bei Absperrung aufgrund einer Gefahrenlage an Grundstücken der Grundstückseigentümer
des Grundstückes, für das die Sondernutzung erforderlich ist
4. bei sonstiger unerlaubter Sondernutzung derjenige, der diese Sondernutzung ausübt
(2) Sind mehrere Personen Gebührenpflichtige, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 10 Fälligkeit
Die Sondernutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Gebührenbescheides
fällig.
§ 11 Gebührenerstattung
(1) Wird eine Erlaubnis durch die erlaubniserteilende Behörde widerrufen, deren Gründe der
Gebührenpflichtige nicht zu verantworten hat, werden im Voraus entrichtete Sondernutzungsgebühren
anteilmäßig erstattet.
(2) Ebenso erfolgt eine anteilmäßige Erstattung der Sondernutzungsgebühren, wenn der
Erlaubnisnehmer aus eigenem Anlass die Sondernutzung endgültig beendet und dies in geeigneter
Weise der erlaubniserteilenden Behörde anzeigt oder nachweist und die öffentliche Straße beräumt
ist. In diesem Fall ist die Stadt berechtigt, eine angemessene Gebühr zur Deckung ihres
Verwaltungsaufwandes zu verlangen.
§ 12 Haftung und Ersatzanspruch
(1) Der Erlaubnisnehmer hat der Stadt Leipzig alle Kosten zu ersetzen und für Schäden aufzukommen,
die durch die Sondernutzung entstehen.
(2) Der Erlaubnisnehmer hat die Stadt Leipzig von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf Grund
der Sondernutzung gegen die Stadt erhoben werden können. Die Stadt Leipzig kann vom
Erlaubnisnehmer jederzeit den Nachweis des Abschlusses einer Versicherung hinsichtlich solcher
Ansprüche sowie den Nachweis der regelmäßigen Prämienzahlungen verlangen.
(3) Bei durch Baumaßnahmen veranlassten Sondernutzungen haften ungeachtet der Erlaubnis der
Eigentümer des Grundstücks, für den die Baumaßnahmen durchgeführt werden und der Bauherr
gesamtschuldnerisch.
(4) Mehrere Erlaubnisnehmer im Sinne des § 3 Abs. 5 dieser Satzung haften als Gesamtschuldner.
(5) Bei einer auf Widerruf erteilten Erlaubnis hat der Erlaubnisnehmer im Fall des Widerrufs keinen
Schadensersatzanspruch.
(6) Sondernutzungserlaubnisse lösen bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der öffentlichen Straße
keinerlei Ersatzansprüche aus.
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 FStrG und § 52 Abs. 1 SächsStrG handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Satzung eine öffentliche Straße über den
Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt oder einer nach § 3 Abs. 3 erteilten Auflage
nicht nachkommt
2. entgegen § 3 Abs. 1 i. V.m. § 2 Abs. 2 die Sondernutzung ohne vorherige schriftliche Erlaubnis
erweitert oder die Art der Benutzung ändert
3. entgegen § 3 Abs. 7 die Erlaubnis zur Ausübung der Sondernutzung Dritten überträgt
4. entgegen § 3 Abs. 9 die erteilte Erlaubnis der Sondernutzung nicht vor Ort bereithält oder auf
Verlangen den zuständigen Kontrollkräften nicht vorzeigt
5. entgegen § 4 Abs. 4 nach Beendigung der Sondernutzung den ursprünglichen Zustand nicht
wieder herstellt oder die Flächen nicht durch das erlaubniserteilende Amt abnehmen lässt
6. entgegen § 5 Abs. 2 trotz Untersagung eine öffentliche Straße durch erlaubnisfreie
Sondernutzung in Anspruch nimmt
(2) Die Ordnungswidrigkeiten können nach § 23 Abs. 2 FStrG und § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer
Geldbuße bis zu 500 EUR geahndet werden.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Gebührenbefreiungstatbestände
des § 7 Abs. 3 treten davon abweichend rückwirkend zum 01.01.2015 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Satzung tritt die Satzung der Stadt Leipzig über Erlaubnisse und Gebühren
für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Sondernutzungssatzung) vom
13.07.2005, zuletzt geändert durch Beschluss der Ratsversammlung vom 29.02.2012 außer Kraft.