Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1038276.pdf
Größe
82 kB
Erstellt
02.10.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-01924
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
28.10.2015
Zuständigkeit
mündliche Beantwortung
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff
Schülerfahrkarte für "späte" Schüler und Schülerinnen?
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Ein Teil der Schülerinnen und Schüler ist in Leipzig von der Berechtigung eine preisreduzierte
Schülerkarte oder Schülermobil-Card zu nutzen, ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um
diejenigen jungen Erwachsenen, die entweder nach einer Auszeit nach dem Abbruch der Schule
oder anschließend an eine Berufsausbildung einen höheren Schulabschluss erwerben wollen.
Da die Entscheidung eine weiterführende Schule und eventuell überhaupt einen Schulabschluss zu
erwerben unterstützt werden muss, auch wenn diese etwas später kommt, sollte keine finanzielle
Benachteiligung gegenüber den anderen Schülerinnen und Schülern, die einen
unterbrechungsfreien Weg gehen, bedeuten.
Diese finanzielle Schlechterstellung wird durch die Vertragsbedingungen beim vergeblichen Versuch
ein Schülerticket zu kaufen, erfahrbar. Es ist davon auszugehen, dass die jungen Erwachsenen als
späte Vollzeit-Schülerinnen und -Schüler in dieser Zeit kein eigenes Einkommen haben und sollen
dennoch statt der Schüler-Card (129 Euro im ABO) oder Schüler-Mobil-Card (238 Euro im ABO),
eine Azubi-Card (449,16 Euro im ABO) für den ÖPNV nutzen müssen und entsprechend ca. das
Doppelte zahlen.
In den Vertragsbedingungen ist der Ausschlussgrund folgendermaßen festgelegt:
1. Voraussetzungen für den SMC/SC-Vertrag
Nutzungsberechtigt sind gemäß Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig
(Schülerbeförderungssatzung) ausschließlich
folgende Schüler, die eine Schule in der Stadt Leipzig besuchen:
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a. Schüler der 1. bis 12. Klasse an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und Förderschulen
b. Schüler der Vorbereitungsklassen für schulpflichtige aber noch nicht schulfähige Kinder
c. Schüler der berufsbildenden Schulen im unmittelbar zeitlichen Anschluss an die
allgemeinbildenden Schulen unter folgenden Bedingungen:
–– berufliches Gymnasium bis 13. Schuljahr (BGy)
–– Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) als einjährige Vollzeitschule
–– Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) im Vollzeitunterricht, 1 Jahr
–– Berufsfachschule (BFS) nur bei einjähriger Ausbildungsdauer
–– Fachoberschule nur bei zweijähriger Ausbildungsdauer
Die Bildungsgänge Berufschulpflichterfüllungsklassen (BPE bzw. BEK), Berufsvorbereitende
Bildungsmaßnahmen (BVB) und Vorbereitungsklassen
mit berufspraktischen Aspekten (VBA) sind analog der einjährigen Bildungsgänge der BVJ- und
BGJ-Klassen zu bewerten.
Wir fragen daher an:
1. Was sind die Gründe die späten Schülerinnen und Schüler per Vertragsbedingung zu
zwingen eine Azubi-Card zu erwerben?
2. Wie viele junge, erwachsene Personen betrifft diese Vertragsregelung (was aus den
Verträgen der LVB ersichtlich sein sollte)?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung als Gesellschafter der LVB eine
Gleichbehandlung der älteren Vollzeit-Schülerinnen und Schüler zu erreichen?
Anlagen:
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