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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1038276.pdf
Größe
82 kB
Erstellt
02.10.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:49

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-01924 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 28.10.2015 Zuständigkeit mündliche Beantwortung Eingereicht von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff Schülerfahrkarte für "späte" Schüler und Schülerinnen? Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: Ein Teil der Schülerinnen und Schüler ist in Leipzig von der Berechtigung eine preisreduzierte Schülerkarte oder Schülermobil-Card zu nutzen, ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um diejenigen jungen Erwachsenen, die entweder nach einer Auszeit nach dem Abbruch der Schule oder anschließend an eine Berufsausbildung einen höheren Schulabschluss erwerben wollen. Da die Entscheidung eine weiterführende Schule und eventuell überhaupt einen Schulabschluss zu erwerben unterstützt werden muss, auch wenn diese etwas später kommt, sollte keine finanzielle Benachteiligung gegenüber den anderen Schülerinnen und Schülern, die einen unterbrechungsfreien Weg gehen, bedeuten. Diese finanzielle Schlechterstellung wird durch die Vertragsbedingungen beim vergeblichen Versuch ein Schülerticket zu kaufen, erfahrbar. Es ist davon auszugehen, dass die jungen Erwachsenen als späte Vollzeit-Schülerinnen und -Schüler in dieser Zeit kein eigenes Einkommen haben und sollen dennoch statt der Schüler-Card (129 Euro im ABO) oder Schüler-Mobil-Card (238 Euro im ABO), eine Azubi-Card (449,16 Euro im ABO) für den ÖPNV nutzen müssen und entsprechend ca. das Doppelte zahlen. In den Vertragsbedingungen ist der Ausschlussgrund folgendermaßen festgelegt: 1. Voraussetzungen für den SMC/SC-Vertrag Nutzungsberechtigt sind gemäß Satzung zur Schülerbeförderung in der Stadt Leipzig (Schülerbeförderungssatzung) ausschließlich folgende Schüler, die eine Schule in der Stadt Leipzig besuchen: Seite 1/3 a. Schüler der 1. bis 12. Klasse an Grundschulen, Mittelschulen, Gymnasien und Förderschulen b. Schüler der Vorbereitungsklassen für schulpflichtige aber noch nicht schulfähige Kinder c. Schüler der berufsbildenden Schulen im unmittelbar zeitlichen Anschluss an die allgemeinbildenden Schulen unter folgenden Bedingungen: –– berufliches Gymnasium bis 13. Schuljahr (BGy) –– Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) als einjährige Vollzeitschule –– Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) im Vollzeitunterricht, 1 Jahr –– Berufsfachschule (BFS) nur bei einjähriger Ausbildungsdauer –– Fachoberschule nur bei zweijähriger Ausbildungsdauer Die Bildungsgänge Berufschulpflichterfüllungsklassen (BPE bzw. BEK), Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (BVB) und Vorbereitungsklassen mit berufspraktischen Aspekten (VBA) sind analog der einjährigen Bildungsgänge der BVJ- und BGJ-Klassen zu bewerten. Wir fragen daher an: 1. Was sind die Gründe die späten Schülerinnen und Schüler per Vertragsbedingung zu zwingen eine Azubi-Card zu erwerben? 2. Wie viele junge, erwachsene Personen betrifft diese Vertragsregelung (was aus den Verträgen der LVB ersichtlich sein sollte)? 3. Welche Möglichkeiten sieht die Stadtverwaltung als Gesellschafter der LVB eine Gleichbehandlung der älteren Vollzeit-Schülerinnen und Schüler zu erreichen? Anlagen: Seite 2/3