Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1038930.pdf
Größe
80 kB
Erstellt
06.10.15, 12:00
Aktualisiert
02.02.16, 10:52
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Informationsvorlage Nr. VI-DS-01938
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
Information zur Kenntnis
Petitionsausschuss
Information zur Kenntnis
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
Information zur Kenntnis
19.11.2015
Information zur Kenntnis
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Überprüfung des Verfahrens zur Genehmigung einer Halteverbotszone wegen
Umzug
Die Information zum Prüfergebnis der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Veranlassung
Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Petition P-00695/14 wurde die Verwaltung
gebeten, das bisherige Verfahren zur Erstellung einer Sondernutzungserlaubnis sowie zum Erlass
einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung im Zusammenhang mit der beantragten Aufstellung
eines Umzugscontainers unkompliziert und bürgerfreundlich zu regeln.
Prüfvorgang in der Verwaltung und Ergebnis
Die Verwaltung hat den Fall zum Anlass genommen, Verbesserungsmöglichkeiten im Hinblick auf
Bürgerfreundlichkeit zu suchen. Dazu wurde auch der der Petition zugrunde liegende Einzelfall
analysiert.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit der schrittweisen Einführung eines einheitlichen papierlosen
Verfahrens (Online-Beantragung) Verbesserungen erwartet werden. Dies betrifft die Antragstellung
für verkehrsrechtliche Anordnungen und Sondernutzung. Dazu werden im Verkehrs- und Tiefbauamt
derzeit Vorbereitungen getroffen. Die Verfahren werden damit einfacher und bürgerfreundlicher. Die
Verwaltung wird dazu die betreffenden Antrags- und Bearbeitungsverfahren genau analysieren,
auch aus dem Blickwinkel eines Antragstellers, und den Ablauf so einfach wie möglich gestalten. Bei
der
elektronischen
Antragstellung
werden
die
Bürger
zukünftig
Anträge
auf
Sondernutzungserlaubnisse und Anordnungen verkehrsregelnder Maßnahmen online unter Nutzung
eines in LEIPZIG.DE eingebundenen Online- Eingabe -Belegs einreichen können. Die
eingegebenen Daten werden direkt in das verwaltungsinterne System übernommen und
weiterbearbeitet.
Es ist vorgesehen, dass bei der Auswahl der Sparte, bzw. der Art des Vorhabens, automatisch auf
noch erforderliche Anträge und Unterlagen hingewiesen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass
der Antragsteller auch ohne Vorkenntnisse über das Verfahren alle erforderlichen Anträge stellt.
Der vorliegende Einzelfall wurde wie folgt analysiert:
Sachverhalt
Nach allen Erfahrungen der Verwaltung werden Möbelumzüge in den allermeisten Fällen mit
Fahrzeugen, aber nicht mit Containern, durchgeführt. Der Fall einer Sondernutzung der Straße liegt
dabei nicht vor. Dabei ist es ausreichend, dem Antragsteller den für das Umzugsfahrzeug benötigten
Parkraum mittels einer verkehrsrechtlichen Anordnung frei zu halten bzw. ihm das Parken am
Umzugsort zu ermöglichen.
Ein Möbelumzug mit einem Überseecontainer stellt einen absoluten Ausnahmefall dar. Dieser Fall
wurde von der Verwaltung so behandelt wie der häufiger auftretende Fall, dass Schuttcontainer im
Straßenraum abgestellt werden, beispielsweise von Baufirmen. Das Aufstellen eines Containers im
öffentlichen Verkehrsraum stellt, rechtlich gesehen, zunächst eine Sondernutzung dar. Zusätzlich
bedarf es, wie im Falle eines Umzugs, einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Diese ist aber
aufwändiger als beim Umzug, weil die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderliche Absicherung
zwischen Container und Verkehrsraum zu gewährleisten ist.
Aus den genannten Unterschieden beider Fälle (Umzug einerseits, Containerstellung andererseits)
resultiert die im Folgenden dargestellte unterschiedliche Genehmigungspraxis.
Sachverhalt Umzug
Das Verfahren zur Genehmigung eines Umzuges ist bereits soweit unkompliziert und
bürgerfreundlich gestaltet, wie es die einschlägigen Rechtsvorschriften erlauben. Das heißt, es
bedarf lediglich eines formlosen Antrages zum Einrichten einer Halteverbotszone bzw. einer
Ausnahmegenehmigung zum Parken des Umzugsfahrzeuges in dieser Halteverbotszone an das
Verkehrs- und Tiefbauamt. Die entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung bzw. die
Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften werden
kurzfristig in einem einzigen Verfahrensschritt erlassen. Die Verwaltungsgebühr für eine Anordnung
einschließlich Ausnahmegenehmigung beträgt derzeit 28,00 € für einen Standort und 42,00 € für 2
Standorte (falls innerhalb Leipzigs umgezogen wird).
Für das Aufstellen der Verkehrszeichen ist der Antragsteller selbst verantwortlich. Umzugsfirmen
stellen die Verkehrszeichen selbst auf. Privatpersonen beauftragen das Aufstellen der
Verkehrszeichen bei einer spezialisierten Beschilderungs-/Absicherungsfirma. Eine Übersicht
ortsansässiger Firmen wird gleich mit der Anordnung ausgehändigt, sodass Auswahl der Firma und
Beauftragung unkompliziert erfolgen können. Die Kosten für das Aufstellen der im Regelfall nur 2
Verkehrszeichen (Halteverbot Anfang mit Zusatzzeichen sowie Halteverbot Ende) sind sehr
unterschiedlich, je nachdem ob der Antragsteller die Schilder selbst bei der Firma abholt oder liefern
lässt. Die Kosten für Lieferung durch die Firma und die Miete betragen ab ca. 80,00 € aufwärts.
Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es bei einem normalen Umzug nicht, da das
Umzugsfahrzeug nur parkt, was zum Gemeingebrauch der Straße zählt und keine Sondernutzung
darstellt. Die temporäre Nutzung von Straßenflächen zum Zwischenlagern von Umzugsgut zählt
entsprechend der Sondernutzungssatzung zum erweiterten Gemeingebrauch der Straße und stellt
somit ebenfalls keine gebührenpflichtige Sondernutzung dar.
Sachverhalt Umzug mit Containerstellung
Für eine Containerstellung – unabhängig davon, ob es sich um einen Übersee- oder Schuttcontainer
handelt – bedarf es zwingend einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zur Absicherung des
Verkehrs gegenüber dem im Verkehrsraum aufgestellten Container. Hierfür müssen mehrere und
von Fall zu Fall auch unterschiedliche Verkehrszeichen auf der Basis eines Verkehrszeichenplanes
angeordnet werden (z. B. Warnzeichen "Baustelle" sowie eine Längsabsperrung mittels Warnbaken,
zusätzlich können Parkregelungen, Haltestellen-, Gehweg- und Radverkehrsbeschilderung betroffen
sein, eine Quer- oder Längsabsperrung erforderlich werden und in schmalen Straßen sogar
temporäre Sperrungen). Der Umfang der erforderlichen Absicherungsmaßnahmen ist in den
einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere den "Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen im
öffentlichen Verkehrsraum“, RSA 95, vorgeschrieben. Das Ermessen ist hierbei erheblich
eingeschränkt. Sowohl der Prüf- bzw. Bearbeitungsaufwand der Verwaltung sind bei einer
Containerstellung erheblich größer als bei einem Umzug mit einem Umzugsfahrzeug, als auch der
Beschilderungsaufwand vor Ort. Daraus ergeben sich sowohl höhere Verwaltungsgebühren für den
Erlass der Anordnung (ca. 70,00 €) als auch ein höherer Preis, welcher vom Antragsteller für die
Erstellung eines Verkehrszeichenplanes und für das Aufstellen der Beschilderung an die
Absicherungs-/Beschilderungsfirma zu entrichten ist. Angaben zu entstehenden Kosten können
hierzu pauschal nicht gemacht werden.
Eine Containerstellung im öffentlichen Verkehrsraum stellt darüber hinaus immer eine
Sondernutzung dar, da eine dem Verkehr gewidmete Fläche nicht widmungsgemäß genutzt wird.
Ein genehmigungs- und kostenfreier erweiterter Gemeingebrauch liegt in diesem Fall nicht vor. Die
Sondernutzungserlaubnis wird auf der Grundlage straßenrechtlicher Vorschriften bzw. der geltenden
Sondernutzungssatzung erlassen. Hierfür entstehen dem Antragsteller sowohl Verwaltungskosten
für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis als auch Sondernutzungsgebühren entsprechend der
Größe der genutzten Fläche, der Dauer der Nutzung und der Lage im Stadtgebiet.
Wertung und weiteres Vorgehen
Straßenverkehrsrechtliche
Anordnung
und
Sondernutzung
berühren
unterschiedliche
Rechtsgebiete. Sie werden deshalb nicht in einem gemeinsamen Verfahren bearbeitet, sondern von
jeweils speziell qualifizierten Bearbeitern.
Containerstellungen erfolgen fast ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung von
Baumaßnahmen nach dem o. g. bewährten Verfahren. Eine davon abweichende Verfahrensweise
zur Genehmigung von Containerstellungen im Zusammenhang mit Umzügen würde zum einen
gegen die geltenden Rechtsvorschriften verstoßen und zum anderen gegen den
Gleichheitsgrundsatz und wird deshalb durch die Verwaltung nicht umgesetzt.
Ein Umzug mit Containerstellung stellt einen absoluten Ausnahmefall dar. Das gesamte Antragsund Genehmigungsverfahren auf solche Einzelfälle auszurichten, ist unter dem Gesichtspunkt der
Effizienz der Verwaltungsarbeit nicht zweckmäßig. Auch die Änderung des Verfahrens würde zu
keiner Gebühren- bzw. Kostenreduzierung führen. Der hohe Kostenanteil für die Absperrung
entsteht nicht durch Gebühren der Stadt, sondern durch das private Absperrunternehmen, auf das
die Stadt keinen Einfluss hat.
Wie oben bereits ausgeführt, werden unabhängig davon durch das Verkehrs- und Tiefbauamt
derzeit Vorbereitungen getroffen, die Antragstellung für verkehrsrechtliche Anordnung und
Sondernutzung schrittweise auf ein einheitliches papierloses Verfahren (online-Beantragung)
umzustellen und auf diese Weise ein einfacheres und bürgerfreundlicheres Verfahren einzuführen.