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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1038930.pdf
Größe
80 kB
Erstellt
06.10.15, 12:00
Aktualisiert
02.02.16, 10:52

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Informationsvorlage Nr. VI-DS-01938 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Fachausschuss Allgemeine Verwaltung Information zur Kenntnis Petitionsausschuss Information zur Kenntnis Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung Information zur Kenntnis 19.11.2015 Information zur Kenntnis Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Überprüfung des Verfahrens zur Genehmigung einer Halteverbotszone wegen Umzug Die Information zum Prüfergebnis der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Veranlassung Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung zur Petition P-00695/14 wurde die Verwaltung gebeten, das bisherige Verfahren zur Erstellung einer Sondernutzungserlaubnis sowie zum Erlass einer straßenverkehrsbehördlichen Anordnung im Zusammenhang mit der beantragten Aufstellung eines Umzugscontainers unkompliziert und bürgerfreundlich zu regeln. Prüfvorgang in der Verwaltung und Ergebnis Die Verwaltung hat den Fall zum Anlass genommen, Verbesserungsmöglichkeiten im Hinblick auf Bürgerfreundlichkeit zu suchen. Dazu wurde auch der der Petition zugrunde liegende Einzelfall analysiert. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mit der schrittweisen Einführung eines einheitlichen papierlosen Verfahrens (Online-Beantragung) Verbesserungen erwartet werden. Dies betrifft die Antragstellung für verkehrsrechtliche Anordnungen und Sondernutzung. Dazu werden im Verkehrs- und Tiefbauamt derzeit Vorbereitungen getroffen. Die Verfahren werden damit einfacher und bürgerfreundlicher. Die Verwaltung wird dazu die betreffenden Antrags- und Bearbeitungsverfahren genau analysieren, auch aus dem Blickwinkel eines Antragstellers, und den Ablauf so einfach wie möglich gestalten. Bei der elektronischen Antragstellung werden die Bürger zukünftig Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse und Anordnungen verkehrsregelnder Maßnahmen online unter Nutzung eines in LEIPZIG.DE eingebundenen Online- Eingabe -Belegs einreichen können. Die eingegebenen Daten werden direkt in das verwaltungsinterne System übernommen und weiterbearbeitet. Es ist vorgesehen, dass bei der Auswahl der Sparte, bzw. der Art des Vorhabens, automatisch auf noch erforderliche Anträge und Unterlagen hingewiesen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Antragsteller auch ohne Vorkenntnisse über das Verfahren alle erforderlichen Anträge stellt. Der vorliegende Einzelfall wurde wie folgt analysiert: Sachverhalt Nach allen Erfahrungen der Verwaltung werden Möbelumzüge in den allermeisten Fällen mit Fahrzeugen, aber nicht mit Containern, durchgeführt. Der Fall einer Sondernutzung der Straße liegt dabei nicht vor. Dabei ist es ausreichend, dem Antragsteller den für das Umzugsfahrzeug benötigten Parkraum mittels einer verkehrsrechtlichen Anordnung frei zu halten bzw. ihm das Parken am Umzugsort zu ermöglichen. Ein Möbelumzug mit einem Überseecontainer stellt einen absoluten Ausnahmefall dar. Dieser Fall wurde von der Verwaltung so behandelt wie der häufiger auftretende Fall, dass Schuttcontainer im Straßenraum abgestellt werden, beispielsweise von Baufirmen. Das Aufstellen eines Containers im öffentlichen Verkehrsraum stellt, rechtlich gesehen, zunächst eine Sondernutzung dar. Zusätzlich bedarf es, wie im Falle eines Umzugs, einer verkehrsrechtlichen Anordnung. Diese ist aber aufwändiger als beim Umzug, weil die aus Verkehrssicherheitsgründen erforderliche Absicherung zwischen Container und Verkehrsraum zu gewährleisten ist. Aus den genannten Unterschieden beider Fälle (Umzug einerseits, Containerstellung andererseits) resultiert die im Folgenden dargestellte unterschiedliche Genehmigungspraxis. Sachverhalt Umzug Das Verfahren zur Genehmigung eines Umzuges ist bereits soweit unkompliziert und bürgerfreundlich gestaltet, wie es die einschlägigen Rechtsvorschriften erlauben. Das heißt, es bedarf lediglich eines formlosen Antrages zum Einrichten einer Halteverbotszone bzw. einer Ausnahmegenehmigung zum Parken des Umzugsfahrzeuges in dieser Halteverbotszone an das Verkehrs- und Tiefbauamt. Die entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung bzw. die Ausnahmegenehmigung auf der Grundlage straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften werden kurzfristig in einem einzigen Verfahrensschritt erlassen. Die Verwaltungsgebühr für eine Anordnung einschließlich Ausnahmegenehmigung beträgt derzeit 28,00 € für einen Standort und 42,00 € für 2 Standorte (falls innerhalb Leipzigs umgezogen wird). Für das Aufstellen der Verkehrszeichen ist der Antragsteller selbst verantwortlich. Umzugsfirmen stellen die Verkehrszeichen selbst auf. Privatpersonen beauftragen das Aufstellen der Verkehrszeichen bei einer spezialisierten Beschilderungs-/Absicherungsfirma. Eine Übersicht ortsansässiger Firmen wird gleich mit der Anordnung ausgehändigt, sodass Auswahl der Firma und Beauftragung unkompliziert erfolgen können. Die Kosten für das Aufstellen der im Regelfall nur 2 Verkehrszeichen (Halteverbot Anfang mit Zusatzzeichen sowie Halteverbot Ende) sind sehr unterschiedlich, je nachdem ob der Antragsteller die Schilder selbst bei der Firma abholt oder liefern lässt. Die Kosten für Lieferung durch die Firma und die Miete betragen ab ca. 80,00 € aufwärts. Einer Sondernutzungserlaubnis bedarf es bei einem normalen Umzug nicht, da das Umzugsfahrzeug nur parkt, was zum Gemeingebrauch der Straße zählt und keine Sondernutzung darstellt. Die temporäre Nutzung von Straßenflächen zum Zwischenlagern von Umzugsgut zählt entsprechend der Sondernutzungssatzung zum erweiterten Gemeingebrauch der Straße und stellt somit ebenfalls keine gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Sachverhalt Umzug mit Containerstellung Für eine Containerstellung – unabhängig davon, ob es sich um einen Übersee- oder Schuttcontainer handelt – bedarf es zwingend einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung zur Absicherung des Verkehrs gegenüber dem im Verkehrsraum aufgestellten Container. Hierfür müssen mehrere und von Fall zu Fall auch unterschiedliche Verkehrszeichen auf der Basis eines Verkehrszeichenplanes angeordnet werden (z. B. Warnzeichen "Baustelle" sowie eine Längsabsperrung mittels Warnbaken, zusätzlich können Parkregelungen, Haltestellen-, Gehweg- und Radverkehrsbeschilderung betroffen sein, eine Quer- oder Längsabsperrung erforderlich werden und in schmalen Straßen sogar temporäre Sperrungen). Der Umfang der erforderlichen Absicherungsmaßnahmen ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere den "Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsstellen im öffentlichen Verkehrsraum“, RSA 95, vorgeschrieben. Das Ermessen ist hierbei erheblich eingeschränkt. Sowohl der Prüf- bzw. Bearbeitungsaufwand der Verwaltung sind bei einer Containerstellung erheblich größer als bei einem Umzug mit einem Umzugsfahrzeug, als auch der Beschilderungsaufwand vor Ort. Daraus ergeben sich sowohl höhere Verwaltungsgebühren für den Erlass der Anordnung (ca. 70,00 €) als auch ein höherer Preis, welcher vom Antragsteller für die Erstellung eines Verkehrszeichenplanes und für das Aufstellen der Beschilderung an die Absicherungs-/Beschilderungsfirma zu entrichten ist. Angaben zu entstehenden Kosten können hierzu pauschal nicht gemacht werden. Eine Containerstellung im öffentlichen Verkehrsraum stellt darüber hinaus immer eine Sondernutzung dar, da eine dem Verkehr gewidmete Fläche nicht widmungsgemäß genutzt wird. Ein genehmigungs- und kostenfreier erweiterter Gemeingebrauch liegt in diesem Fall nicht vor. Die Sondernutzungserlaubnis wird auf der Grundlage straßenrechtlicher Vorschriften bzw. der geltenden Sondernutzungssatzung erlassen. Hierfür entstehen dem Antragsteller sowohl Verwaltungskosten für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis als auch Sondernutzungsgebühren entsprechend der Größe der genutzten Fläche, der Dauer der Nutzung und der Lage im Stadtgebiet. Wertung und weiteres Vorgehen Straßenverkehrsrechtliche Anordnung und Sondernutzung berühren unterschiedliche Rechtsgebiete. Sie werden deshalb nicht in einem gemeinsamen Verfahren bearbeitet, sondern von jeweils speziell qualifizierten Bearbeitern. Containerstellungen erfolgen fast ausschließlich im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen nach dem o. g. bewährten Verfahren. Eine davon abweichende Verfahrensweise zur Genehmigung von Containerstellungen im Zusammenhang mit Umzügen würde zum einen gegen die geltenden Rechtsvorschriften verstoßen und zum anderen gegen den Gleichheitsgrundsatz und wird deshalb durch die Verwaltung nicht umgesetzt. Ein Umzug mit Containerstellung stellt einen absoluten Ausnahmefall dar. Das gesamte Antragsund Genehmigungsverfahren auf solche Einzelfälle auszurichten, ist unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Verwaltungsarbeit nicht zweckmäßig. Auch die Änderung des Verfahrens würde zu keiner Gebühren- bzw. Kostenreduzierung führen. Der hohe Kostenanteil für die Absperrung entsteht nicht durch Gebühren der Stadt, sondern durch das private Absperrunternehmen, auf das die Stadt keinen Einfluss hat. Wie oben bereits ausgeführt, werden unabhängig davon durch das Verkehrs- und Tiefbauamt derzeit Vorbereitungen getroffen, die Antragstellung für verkehrsrechtliche Anordnung und Sondernutzung schrittweise auf ein einheitliches papierloses Verfahren (online-Beantragung) umzustellen und auf diese Weise ein einfacheres und bürgerfreundlicheres Verfahren einzuführen.