Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1032950.pdf
Größe
35 MB
Erstellt
14.07.15, 12:00
Aktualisiert
11.04.16, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01640
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
01.09.2015
1. Lesung
Ratsversammlung
16.09.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
B 181, Ausbau westlich von Leipzig, Planfeststellungsentwurf, 1. Textur
Anhörung der Stadt Leipzig als Träger öffentlicher Belange
Beschluss:
Die Stadt Leipzig hat zur 1. Tektur des Planfeststellungsentwurfes erhebliche Bedenken.
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
(ohne Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Sachverhalt:
Die Landesdirektion Sachsen führt auf Antrag des Landesamtes für Straßenbau und
Verkehr, Niederlassung Leipzig für das o. g. Vorhaben das Planfeststellungsverfahren nach
§ 17 Bundesfernstraßengesetz in Verbindung mit § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz durch.
Die Stadt Leipzig wurde als Träger öffentlicher Belange aufgefordert, bis zum 21.07.2015
eine Stellungnahme zur 1. Tektur des Planfeststellungsentwurfes abzugeben.
Mit Schreiben vom 19.06.2015 hat die Stadt Leipzig bei der Landesdirektion Sachsen eine
Fristverlängerung bis zum 22.09.2015 unter Bezug auf die Hauptsatzung der Stadt Leipzig
beantragt. In § 8, Abs. (3) Nr. 34 der Hauptsatzung ist geregelt, dass die Ratsversammlung
insbesondere über Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz über Vorhaben mit erheblicher Bedeutung für die Stadt Leipzig
entscheidet. Diese erhebliche Bedeutung liegt beim geplanten vierstreifigen Ausbau der
B 181 vor. Mit Schreiben vom 26.06.2015 hat die Landesdirektion Sachsen diese
Fristverlängerung abgelehnt. Aus diesem Grund wurde vom Dezernat Stadtentwicklung und
Bau die als Anlage beigefügte Stellungnahme der Stadt Leipzig vorab an die
Landesdirektion Sachsen unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Ratsversammlung geschickt.
Bereits im Dezember 2008 hatte das Straßenbauamt Leipzig (jetzt: Landesamt für
Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig) bei der Landesdirektion Leipzig (jetzt:
Landesdirektion Sachsen) die Planfeststellung zum Vorhaben B 181, Ausbau westlich von
Leipzig beantragt. Dieser beinhaltete den vierstreifigen Ausbau der B 181 zwischen der
Bundesautobahn A 9 und dem westlichen Ortseingang (Ortsdurchfahrtsgrenze) von Leipzig
im Ortsteil Rückmarsdorf. Mit Schreiben vom 11.02.2009 hatte die Stadt Leipzig als Träger
öffentlicher Belange eine Stellungnahme zur Planfeststellung abgegeben und dabei
grundsätzlich dem vierstreifigen Ausbau der B 181 zwischen der A 9/
Autobahnanschlussstelle Leipzig–West einschließlich des Knotenpunktes mit der B 186
(Markranstädt - Schkeuditz) zugestimmt, jedoch den vierstreifigen Neubau der B 181
zwischen dem Knoten mit der B 186 und der Stadtgrenze von Leipzig abgelehnt. Die
Hauptgründe für die Ablehnung bestanden in der durch den vierstreifigen Neubau der
B 181 erzeugten hohen prognostizierten Verkehrsbelegung, die im Stadtgebiet von Leipzig
mit der bestehenden B 181 nicht bewältigt werden kann und den massiven Auswirkungen
auf Natur und Landschaft sowie die umfangreichen Eingriffe in städtische Grundstücke.
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig hat nach Auswertung
aller Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und privater Einwendungen eine
Planänderung (1. Tektur) vorgenommen und jetzt bei der Landesdirektion Sachsen
beantragt, diese in das Planfeststellungsverfahren einzubringen.
Die 1. Tektur beinhaltet als wesentliche Änderung, dass der geplante vierstreifige Ausbau
der B 181 bereits am Knoten B 181/K 7961 (Rückmarsdorfer Straße nach Lindennaundorf/Miltitz) endet und nur 1 Fahrstreifen in Richtung Leipzig weitergeführt wird. Die an
dem Knoten geplante Lichtsignalanlage soll eine Pförtnerfunktion erhalten, um die nach
Leipzig fließende Verkehrsmenge zu steuern bzw. zu begrenzen. Der von der Stadt Leipzig
bereits in der Stellungnahme von 2009 vorgeschlagene vierstreifige Ausbau der
B 181 zwischen A 9 und B 186 in Kombination mit einer zweistreifigen Neubautrasse in
Richtung Leipzig wurde vom Vorhabenträger nicht untersucht. Aus diesem Grund bestehen
von der Stadt Leipzig erhebliche Bedenken, dass sich der bisher in den Spitzenzeiten zu
beobachtende
Stau
vor
dem
Knoten
B
181/B
186
an
den
Knoten
B 181/K7961 und damit näher an die Stadtgrenze Leipzig verlagert.
Deshalb fordert die Stadt Leipzig, zusätzlich zur geplanten Lichtsignalanlage am Knoten
B 181/K 7961, an der geplanten Querungshilfe über die B 181 im Bereich der einmündenden Straßen Bienitzstraße und Sportplatzweg eine Fußgängersignalanlage zu errichten.
Diese wird für eine gesicherte Querung der B 181 bei fehlenden Zeitlücken als notwendig
erachtet, da sich die Fußgänger- und Radverkehrsbelegung durch den geplanten Geh/Radweg nördlich der B 181 erheblich erhöhen wird.
Insgesamt werden durch die Reduzierung des Ausbaubereiches der B 181 auch die
Eingriffe in Natur und Landschaft und damit der Grunderwerb verringert. Die Stadt Leipzig
wird aber weiterhin fordern, dass die erforderlichen landschaftspflegerischen Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen möglichst nicht auf stadteigenen Grundstücken erfolgen, sondern
dass dafür Flächen im Eigentum des Freistaates genutzt werden sollen.
Zusammenfassend hat die Stadt Leipzig zur 1. Tektur des Planfeststellungsentwurfes
erhebliche Bedenken, da er weiterhin den vierstreifigen Ausbau der B 181 östlich des
Knotens B 181/B 186 beinhaltet. Sollte von der Planfeststellungsbehörde den Bedenken
nicht gefolgt werden, bestehen seitens der Stadt Leipzig Forderungen und Hinweise zur
1. Tektur.
Anlagen
- Stellungnahme der Stadt Leipzig
- Lageplan (Stand 11/2006) der Planfeststellungsunterlage 2008
- Lageplan (Stand 02/2015) der Planfeststellungsunterlage 1. Tektur 2015
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 16.09.2015
zu
19.23
B 181, Ausbau westlich von Leipzig, Planfeststellungsentwurf, 1. Tektur
Anhörung der Stadt Leipzig als Träger öffentlicher Belange
Vorlage: VI-DS-01640
Beschluss:
Die Stadt Leipzig hat zur 1. Tektur des Planfeststellungsentwurfes erhebliche
Bedenken.
Abstimmungsergebnis:
mehrheitlich angenommen bei 2 Gegenstimmen
Leipzig, den 17. September 2015
Seite: 1/1
Dezernat Stadtentwicklung
und Bau
Landesdirektion Sachsen
09105 Chemnitz
L32-0513.26/62/4/26.05.2015
66.11 Barwik
PE 1472
0341 123 3435/3455
VTA@Leipzig.de
.09.2015
Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben B 181, Ausbau westlich Leipzig
1. Tektur
Sehr geehrte Frau Möbius,
die Stadt Leipzig hatte in der Stellungnahme vom 11.02.2009 zum
Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben B 181, Ausbau westlich Leipzig grundsätzlich
den vierstreifigen Ausbau der B 181 zwischen der Autobahnanschlussstelle Leipzig –
West einschließlich des Knotenpunktes mit der B 186 (Markranstädt – Schkeuditz)
begrüßt, jedoch den vierstreifigen Neubau der B 181 zwischen dem Knoten mit der B
186 und der Stadtgrenze von Leipzig abgelehnt. Die Hauptgründe für die Ablehnung
bestanden in der durch den vierstreifigen Neubau der B 181 erzeugten hohen
prognostizierten Verkehrsbelegung, die im Stadtgebiet von Leipzig mit der bestehenden
B 181 nicht bewältigt werden kann und den massiven Auswirkungen auf Natur und
Landschaft sowie die umfangreichen Eingriffe in städtische Grundstücke.
In der vorliegenden 1. Tektur zum Planfeststellungsverfahren wurden diese
Sachverhalte vom Vorhabenträger insofern teilweise berücksichtigt, dass der geplante
vierstreifige Ausbau der B 181 bereits am Knoten B 181/K 7961 endet und nur 1
Fahrstreifen in Richtung Leipzig weitergeführt wird. Seitens der Stadt Leipzig bestehen
aber mit der Weiterführung eines vierstreifigen Ausbaus östlich des Knotens B 181/B
186 weiterhin aus folgenden Gründen erhebliche Bedenken.
Die vorliegende 1. Tektur geht von einem leistungsfähigen Ausbau der Knoten B 181/
B 186 und B 181/Frankenheimer Straße (Dölzig) aus. Der viersteifige Ausbau wird bis
an den Knoten B 181/K 7961 (Rückmarsdorfer Straße, Frankenheim) herangeführt,
wobei eine Spur weiter im Zuge der B 181 in die Ortslage Rückmarsdorf hineinführt und
eine Spur in die K 7961 in Richtung Frankenheim führt. Die geplanten Knoten wurden
als Knoten mit Lichtsignalanlage betrachtet. Insbesondere gilt das auch für den Knoten
B 181/K 7961, der in der gewählten Ausführung eine Pförtnerfunktion für die Verkehrsströme in Richtung Leipzig übernimmt.
Seitens des Vorhabenträgers wurden drei Planfälle verkehrlich untersucht:
Nullfall, ohne Baumaßnahmen
-2 Planfall 1, Ausbau zwischen A 9 und K 7961
Planfall 2, Ausbau zwischen A 9 und Bienitzstraße in Rückmarsdorf
Planfall 3, Ausbau zwischen A 9 und B 87, Schomburgkstraße in Leipzig
Der in den bisherigen Stellungnahmen der Stadt Leipzig vorgeschlagene vierstreifige
Ausbau der B 181 zwischen A 9 und B 186 in Kombination mit einer Weiterführung als
zweistreifige Neubautrasse in Richtung Leipzig wurde nicht untersucht.
Die Kfz-Belastungsangaben zu den Planfällen an der Stadtgrenze Leipzig bei
Rückmarsdorf, östlich der K 7961 sind wie folgt:
Analyse 2011: 21.000 Kfz/24h
Prognose 2020, Nullfall: 20.000 Kfz/24h
Prognose 2020, Planfall 1: 21.000 Kfz/24h
Prognose 2020, Planfall 2: 21.000 Kfz/24h
Prognose 2020, Planfall 3: 23.000 Kfz/24h
Eine überschlägige Betrachtung mit dem Integrierten Verkehrsmodells der Stadt Leipzig
liefert mit dem aktuellen Planungsstand der Prognose 2025 für den nicht untersuchten
o. g. Planfall, Ausbau nur bis zu B 186, für den aus Leipziger Sicht relevanten
Teilabschnitt Höhe Sandberg ca. 21.200 Kfz/24h, für den vom Vorhabenträger
favorisierten Planfall 1 hingegen bereits ca. 23.200 Kfz/24h, ohne dabei allerdings die
unterstellte Pförtnerfunktion des Knotens B 181/K 7961 im Detail zu betrachten. Die
Verkehrsbelastung bei einem Ausbau bis zu B 186 läge damit im Rahmen der Analyse
2011, während für den Planfall 1 eine kritische Mehrbelastung in der Ortslage
Rückmarsdorf zu erwarten wäre.
Die Verkehrsuntersuchung des Vorhabenträgers zeigt, dass in der Ortslage
Rückmarsdorf im gewählten Planfall 1 mit der Pförtner-Lichtsignalanlage am Knoten mit
der
K 7961 keine höhere Kfz-Belastung als in der Analyse 2011 prognostiziert
wird. Dies mag simulationstechnisch richtig sein, so dass im Modell bereits vorher am
Knoten
B 181/B 186 eine andere Wegewahl getroffen wird und der Knoten B 181/K
7961 somit auch mit der Pförtnerung leistungsfähig betrieben werden kann. Es ist
allerdings nicht davon auszugehen, dass sich dieses Verkehrsverhalten in der Praxis
auch einstellen wird, da die Ausbaugrade der Knoten B 181/B 186 und B
181/Frankenheimer Straße einen ungehinderten Verkehrsfluss in Richtung Leipzig
suggerieren, der erst am Knoten B 181/K 7961 mit der Pförtner-Lichtsignalanlage
gebremst wird. Bei Beachtung dieser Betrachtungsweise wird das zu erwartende
Ergebnis für den Verkehrsablauf nicht befriedigen können. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass der bisher in den Spitzenzeiten zu beobachtende Stau vor dem
Knoten B 181/B 186 sich an den Knoten B 181/K 7961 und damit an die Stadtgrenze
Leipzig verlagert. Dieses Resultat kann nicht das Ziel einer Planung sein, die die
Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlagen sicherstellen soll. Darüber hinaus übernimmt
-3die separate Rechtsabbiegespur am Knoten B 181/K 7961 in Richtung Frankenheim nur
eine Alibifunktion für ca. 250 Kfz/24h (Anlage 1, Zählung 2011).
Eine alternative vierstreifige leistungsfähige Gestaltung für den Knoten B 181/K 7961,
die für den Planfall 2 anzunehmen ist, wird allerdings wegen unkalkulierbarer Risiken
hinsichtlich eines zu hohes Verkehrsaufkommen in der Ortslage Rückmarsdorf
ausdrücklich abgelehnt.
Für alle Planfälle ist festzustellen, dass bereits das bestehende Verkehrsaufkommen
der B 181 in der Ortslage Rückmarsdorf am Sandberg aus Umweltgründen als
problematisch eingestuft wird. Dies ist im Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (Stand
2009, u.a. Tab. 31) dokumentiert.
Die Stadt Leipzig favorisiert deshalb weiterhin einen Teilausbau der B 181 zwischen der
A 9 und der B 186, da nur an diesem Knoten mit entsprechenden Ausbaumaßnahmen
eine leistungsfähige Verkehrsverteilung über ein hochrangiges Straßennetz
sichergestellt werden kann. Die Weiterführung der B 181 in Richtung Leipzig sollte
unabhängig von ihrer möglichen Lage nur zweistreifig erfolgen. Es wird vorgeschlagen,
diesen Planfall für die Entscheidungsfindung nachträglich zu untersuchen.
Der betrachtete Prognosezeitraum sollte auf die Prognose 2025 angehoben werden.
Sollten den o. g. genannten Bedenken der Stadt Leipzig seitens der
Planfeststellungsbehörde nicht gefolgt werden, bestehen von der Stadt Leipzig folgende
Forderungen und Hinweise zur vorliegenden 1. Tektur.
1. Allgemeines/Verkehrsprognose
Bei der baulichen Umsetzung der 1. Tektur ist davon auszugehen, dass sich der bisher
in den Spitzenzeiten zu beobachtende Stau vor dem Knoten B 186 an den Knoten
K
7961 und damit an die Stadtgrenze Leipzig verlagert oder auf Grund der geringen
Abbiegeströme am Knoten B 181/K 7961 sehr lange Grünzeiten für die Hauptrichtung
B 181 entstehen und damit der gewünschte Pförtnereffekt nicht eintritt.
Aus diesem Grund und der insgesamt hohen Verkehrsbelegung der B 181 fordert die
Stadt Leipzig, an der geplanten Querungshilfe über die B 181 im Bereich der
einmündenden Straßen Bienitzstraße und Sportplatzweg eine Fußgängersignalanlage
zu errichten. Diese wird für eine gesicherte Querung der B 181 bei fehlenden Zeitlücken
als notwendig erachtet, da sich die Fußgänger- und Radverkehrsbelegung durch den
geplanten Geh-/Radweg nördlich der B 181 erheblich erhöhen wird. Entsprechend der
Verkehrsuntersuchung der 1. Tektur beträgt die Verkehrsbelastung der B 181 östlich
des Knotens K 7961 in landwärtiger Richtung 970 Kfz/h und in stadtwärtiger Richtung
900 Kfz/h. Diese Werte sind entsprechend der Richtlinien für die Anlage von
-4Stadtstraßen (RASt 06), Bild 77 zur Beurteilung von Überquerungsanlagen an
zweistreifigen Straßen heranzuziehen. Da die Verkehrsuntersuchung keine Angaben
zur Fußgänger- und Radverkehrsbelegung entlang der B 181 enthält, geht die Stadt
Leipzig auf Grund des geplanten Geh-/Radweges nördlich der B 181 und der damit
wesentlich verbesserten Geh-/Radwegverbindung zwischen der Stadt Leipzig und
Dölzig bzw. Nova Eventis von ca. 100 querenden Fußgängern/Radfahrern/h aus.
Daraus ergibt sich unter Anwendung von Bild 77 der RASt 06 bei einer Kfz-Belegung
von 970 Kfz/h, 100 Fußgängern/ Radfahrern/h und einer zulässigen Geschwindigkeit
von 50 km/h die Notwendigkeit einer Fußgängersignalanlage.
Zusätzlich ist eine durch die Koordinierung der Lichtsignalanlage B 181/K 7961 mit der
geforderten Fußgängersignalanlage und der Lichtsignalanlage B 181/K 6562 (Miltitzer
Straße) sicherzustellen, dass über die Lichtsignalanlage B 181/K 7961 nur so viel
Verkehr in Richtung Leipzig fließen kann, wie an den beiden folgenden Signalanlagen
leistungsfähig verkraftet werden kann. Damit sollen Stauerscheinungen in der Ortslage
Rückmarsdorf ausgeschlossen werden. Die Umweltbelange im Bereich Sandberg sind
dabei zu berücksichtigen.
2. Stadtbeleuchtung
Im Bereich der geplanten Querungshilfe B 181/Bienitzstraße/Sportplatzweg befindet
sich an der Südseite der B 181 ein Mast der Stadtbeleuchtung. Dieser Mast ist im
Rahmen der Baumaßnahme zu versetzen. Der neue Standort ist nach Abstimmung mit
der Stadt Leipzig in das Bauwerksverzeichnis aufzunehmen.
3. Naturschutz/Landschaftspflege
Naturschutz:
Die Kreisfreie Stadt Leipzig weist in Aufgabenwahrnehmung
Naturschutzbehörde auf folgende rechtlich relevante Sachverhalte hin:
als
untere
Im Bereich zwischen Stadtgrenze und Bienitzstraße soll das Bauvorhaben unter
Inanspruchnahme von Flächen
•
des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Leipziger Auwald“,
•
des FFH-Gebietes „Bienitz und Moormergelgebiet“ und
•
des Europäischen Vogelschutzgebietes (SPA) „Leipziger Auwald“
erfolgen.
-5In den vorliegenden Unterlagen wurde die zwingende Notwendigkeit dieser
Inanspruchnahme jedoch nicht plausibel dargelegt. Dies ist u. a. nicht zuletzt auch
deshalb bedeutsam, weil mit der Realisierung des Bauvorhabens der aktuelle,
identische Grenzverlauf dieser drei Schutzgebiete (nördlich der jetzigen B 181) dann
nicht mehr der Normenklarheit genügt. Eindeutige und für jedermann vor Ort
erkennbare Grenzverläufe gilt es deshalb durch Ausgliederungen zu schaffen.
Rechtlich gravierend ist die Inanspruchnahme der Herbstzeitlosenwiese. Denn anders
als in den Planunterlagen 12.4 (Fachbeitrag Artenschutz) und 16.2 (FFH-Vorprüfung)
ausgeführt, ist diese Wiese Lebensraum des Dunklen-Wiesenknopf-Ameisenbläulings
(Maculinea nausithous). Dies ist seit dem Jahre 2010 der unteren Naturschutzbehörde
bekannt, wurde von Wagler et al. (2012) publiziert, ist über die Internetseite „Tagfalter
http://www.tagfalter-sachsen.de/arten/
lycaenidaevon
Sachsen“
unter
bl%C3%A4ulinge/phengaris-nausithous/ und auch über die Artdatenbank des
Freistaates Sachsen (MultibaseCS) in Erfahrung zu bringen.
Der Verlust von über 200 m² sowie die neuen Beeinträchtigungen der recht kleinen
Wiesenfläche sind vor dem Hintergrund, dass es sich bei dieser Wiese nachweislich um
ein Reproduktionshabitat für M. nausithous handelt, besonders schwerwiegend.
4. Grunderwerb
Mit der vorliegenden Planänderung werden weiterhin städtische Grundstücke in den
Gemarkungen Rückmarsdorf und Dölzig in Anspruch genommen, wobei sich zum Teil
die Größe der dauernden, vorübergehenden und dauernd zu beschränkenden
Flächenanteile verändert haben. Das im Eigentum der Stadt Leipzig betroffene
Flurstück 207/1 der Gemarkung Dölzig wird nunmehr mit 350 m² mehr Grunderwerb
(vorher: 2.612 m², neu: 2.962 m²) in Anspruch genommen. Dafür verringert sich der
Anteil der mit Dienstbarkeiten dauernd zu beschränkenden Fläche um 43 m² (vorher:
11.245 m², neu: 11.202 m²). Der geplante Grunderwerb des Flurstückes 75/1 der
Gemarkung Rückmarsdorf hat sich gegenüber der alten Planung um 209 m² verringert
(vorher: 863 m², neu: 654 m²). Beide Flurstücke sind langfristig an Landwirte verpachtet,
denen bereits durch verschiedene Ansiedlungs- und Infrastrukturmaßnahmen
umfangreich landwirtschaftliche Betriebsfläche entzogen wurde.
Hier ergeht der Hinweis, dass von der Stadt Leipzig in der Stellungnahme vom
16.02.2009 darauf hingewiesen wurde, dass diese Inanspruchnahme im Verhältnis zu
den mit dieser Straßenbaumaßnahme erhofften Vorteil einen unverhältnismäßigen
Eingriff in die Agrarstruktur darstellt und den Zielen der strategischen
Liegenschaftspolitik der Stadt Leipzig entgegensteht. Die Stadt Leipzig setzt sich in
Umsetzung der Naturschutzgesetzgebung seit langem überregional im Grünen Ring
Leipzig für den schonenden Umgang mit Agrarflächen und die Revitalisierung von
Industriebrachen ein. Die Landwirtschaft wird ganzheitlich ebenfalls als
Wirtschaftszweig, Wirtschaftsfaktor und Landschaftspfleger betrachtet. Mit Beschluss
der Ratsversammlung vom 20.11.2014 hat sich die Stadt Leipzig selbst für eigene
-6Planungen gebunden, landwirtschaftliche Flächen im Stadtgebiet Leipzig grundsätzlich
vor Umnutzungen zu wahren und nicht als Ausgleichsgrundstücke für Industrie- und
Bauvorhaben heranzuziehen. Diese sind vorrangig auf Industriebrachen umzusetzen.
Gerade im Nordraum Leipzig benötigt die Stadt dringend für eigene strategische
Planungen geeignete Flächen, die zur Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen
ohne Entzug von landwirtschaftlicher Nutzfläche herangezogen werden können.
Die vorliegende 1. Tektur lässt nicht erkennen, inwieweit bei der Auswahl der
Kompensationsmaßnahmen die Entsiegelung von Brachflächen entsprechend des
Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL)
vom 30.07.2009 prioritär geprüft wurde.
Weiterhin ergeht der Hinweis, dass gemäß Sonderungsbescheid vom 04.07.2013 in
dem Verfahren „Verkehrsflächenbereinigung Burghausen“ nach § 11 Abs. 1
Verkehrsflächenbereinigungsgesetz i.V.m. dem Bodensonderungsgesetz der 2/10Miteigentumsanteil der Stadt Leipzig am von der Straßenbaumaßnahme betroffenen
Flurstück 270 der Gemarkung Dölzig nicht mehr besteht.
Seitens der Stadt Leipzig wird eingeschätzt, dass mit dem Vorhaben B 181, Ausbau
westlich Leipzig durch die neue Trassenführung, den Maßnahmen des
landschaftspflegerischen Begleitplanes und dem damit verbundenen Entzug von
landwirtschaftlicher Nutzfläche erheblich in die Agrarstruktur eingegriffen wird. Für den
Neubau der Straße, die Neugestaltung der Böschungen, Versickerungsmulden sowie
Erdwälle und für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden ausschließlich
Ackerlandflächen in einem Umfang von 21,51 ha dauerhaft in Anspruch genommen.
Der zeitweilige Flächenbedarf beträgt 4,0 ha. Von den 21,51 ha liegen im
Zuständigkeitsbereich der Stadt Leipzig ca. 2,40 ha im östlichen Geltungsbereich des
Vorhabens, der überwiegende Flächenverlust ist in Nordsachsen zu verzeichnen.
Die in der Stadt Leipzig liegenden Landwirtschaftsflächen werden überwiegend für den
Straßenausbau am Bauende benötigt. Die Flächen für die Ersatzmaßnahme E1 werden
von einem Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet, der im Landkreis Leipzig ortsansässig
und zugleich auch mit einem hohen Flächenentzug im Landkreis Nordsachsen betroffen
ist. Aus diesem Grund werden nach Abstimmung mit den unteren
Landwirtschaftsbehörden im Landkreis Nordsachsen und Landkreis Leipzig die
agrarstrukturellen Belange, die Interessen der Landwirtschaftsbetriebe und die
Beurteilung deren Betroffenheit von diesen Behörden wahrgenommen.
Für Rückfragen zur Stellungnahme steht Ihnen das Verkehrs- und Tiefbauamt (Herr
Heinemann, Frau Barwik) gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
in Vertretung
-7Dorothee Dubrau
Bürgermeisterin
B 181, Ausbau westlich von Leipzig, Planfeststellungsentwurf, 1. Tektur,
Anhörung der Stadt Leipzig als Träger öffentlicher Belange
31.07.2015
Begründung für die Eilbedürftigkeit der Vorlage „B 181, Ausbau westlich von
Leipzig, Planfeststellungsentwurf, 1. Tektur, Anhörung der Stadt Leipzig als
Träger öffentlicher Belange“
Mit Schreiben vom 26.05.2015 hat die Landesdirektion Sachsen die Stadt Leipzig
aufgefordert, als Träger öffentlicher Belange bis zum 21.07.2015 eine Stellungnahme
zur 1. Tektur der Planfeststellung B 181 abzugeben. In diesem Zusammenhang wurde von der Landesdirektion Sachsen darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist
Einwendungen gegen die 1. Tektur ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen
privatrechtlichen Gründen beruhen.
Mit Schreiben vom 19.06.2015 hatte die Stadt Leipzig bei der Landesdirektion Sachsen eine Fristverlängerung bis zum 21.09.2015 aus folgendem Grund beantragt:
In der Hauptsatzung der Stadt Leipzig (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 5 vom
07.03.2015) ist in § 8 Zuständigkeit der Ratsversammlung, (3) Nr. 34 geregelt, dass
die Ratsversammlung insbesondere über Planfeststellungsverfahren gem.
§§ 72 ff. VwVfG mit erheblicher Bedeutung für die Stadt Leipzig entscheidet. Diese
erhebliche Bedeutung liegt beim geplanten vierstreifigen Ausbau der B 181 vor. Die
nächstmögliche Ratsversammlung, in der die Stellungnahme der Stadt Leipzig zur
1. Tektur zur Planfeststellung B 181 behandelt werden kann, findet auf Grund der
Sitzungspause im Juli/August am 16.09.2015 statt. Zuvor muss die Stellungnahme in
die Dienstberatung des Oberbürgermeisters und die zuständigen Fachausschüsse
eingebracht werden.
Dieser beantragten Fristverlängerung hat die Landesdirektion Sachsen nicht zugestimmt (Schreiben vom 26.06.2015).
Deshalb hat die Stadt Leipzig mit Schreiben vom 13.07.2015 der Landesdirektion
Sachsen vorab die Stellungnahme zur 1. Tektur der Planfeststellung B 181 zur
Kenntnis übergeben. Dies erfolgte unter dem Vorbehalt, dass die Stellungnahme entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Leipzig von der Ratsversammlung im September beschlossen wird.
Insofern ist es zwingend erforderlich, dass die Stellungnahme der Stadt Leipzig in der
Ratsversammlung im September behandelt wird.
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