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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1032950.pdf
Größe
35 MB
Erstellt
14.07.15, 12:00
Aktualisiert
11.04.16, 18:26

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01640 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Zuständigkeit Bestätigung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 01.09.2015 1. Lesung Ratsversammlung 16.09.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff B 181, Ausbau westlich von Leipzig, Planfeststellungsentwurf, 1. Textur Anhörung der Stadt Leipzig als Träger öffentlicher Belange Beschluss: Die Stadt Leipzig hat zur 1. Tektur des Planfeststellungsentwurfes erhebliche Bedenken. x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Sachverhalt: Die Landesdirektion Sachsen führt auf Antrag des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig für das o. g. Vorhaben das Planfeststellungsverfahren nach § 17 Bundesfernstraßengesetz in Verbindung mit § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz durch. Die Stadt Leipzig wurde als Träger öffentlicher Belange aufgefordert, bis zum 21.07.2015 eine Stellungnahme zur 1. Tektur des Planfeststellungsentwurfes abzugeben. Mit Schreiben vom 19.06.2015 hat die Stadt Leipzig bei der Landesdirektion Sachsen eine Fristverlängerung bis zum 22.09.2015 unter Bezug auf die Hauptsatzung der Stadt Leipzig beantragt. In § 8, Abs. (3) Nr. 34 der Hauptsatzung ist geregelt, dass die Ratsversammlung insbesondere über Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz über Vorhaben mit erheblicher Bedeutung für die Stadt Leipzig entscheidet. Diese erhebliche Bedeutung liegt beim geplanten vierstreifigen Ausbau der B 181 vor. Mit Schreiben vom 26.06.2015 hat die Landesdirektion Sachsen diese Fristverlängerung abgelehnt. Aus diesem Grund wurde vom Dezernat Stadtentwicklung und Bau die als Anlage beigefügte Stellungnahme der Stadt Leipzig vorab an die Landesdirektion Sachsen unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Ratsversammlung geschickt. Bereits im Dezember 2008 hatte das Straßenbauamt Leipzig (jetzt: Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig) bei der Landesdirektion Leipzig (jetzt: Landesdirektion Sachsen) die Planfeststellung zum Vorhaben B 181, Ausbau westlich von Leipzig beantragt. Dieser beinhaltete den vierstreifigen Ausbau der B 181 zwischen der Bundesautobahn A 9 und dem westlichen Ortseingang (Ortsdurchfahrtsgrenze) von Leipzig im Ortsteil Rückmarsdorf. Mit Schreiben vom 11.02.2009 hatte die Stadt Leipzig als Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme zur Planfeststellung abgegeben und dabei grundsätzlich dem vierstreifigen Ausbau der B 181 zwischen der A 9/ Autobahnanschlussstelle Leipzig–West einschließlich des Knotenpunktes mit der B 186 (Markranstädt - Schkeuditz) zugestimmt, jedoch den vierstreifigen Neubau der B 181 zwischen dem Knoten mit der B 186 und der Stadtgrenze von Leipzig abgelehnt. Die Hauptgründe für die Ablehnung bestanden in der durch den vierstreifigen Neubau der B 181 erzeugten hohen prognostizierten Verkehrsbelegung, die im Stadtgebiet von Leipzig mit der bestehenden B 181 nicht bewältigt werden kann und den massiven Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie die umfangreichen Eingriffe in städtische Grundstücke. Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Leipzig hat nach Auswertung aller Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und privater Einwendungen eine Planänderung (1. Tektur) vorgenommen und jetzt bei der Landesdirektion Sachsen beantragt, diese in das Planfeststellungsverfahren einzubringen. Die 1. Tektur beinhaltet als wesentliche Änderung, dass der geplante vierstreifige Ausbau der B 181 bereits am Knoten B 181/K 7961 (Rückmarsdorfer Straße nach Lindennaundorf/Miltitz) endet und nur 1 Fahrstreifen in Richtung Leipzig weitergeführt wird. Die an dem Knoten geplante Lichtsignalanlage soll eine Pförtnerfunktion erhalten, um die nach Leipzig fließende Verkehrsmenge zu steuern bzw. zu begrenzen. Der von der Stadt Leipzig bereits in der Stellungnahme von 2009 vorgeschlagene vierstreifige Ausbau der B 181 zwischen A 9 und B 186 in Kombination mit einer zweistreifigen Neubautrasse in Richtung Leipzig wurde vom Vorhabenträger nicht untersucht. Aus diesem Grund bestehen von der Stadt Leipzig erhebliche Bedenken, dass sich der bisher in den Spitzenzeiten zu beobachtende Stau vor dem Knoten B 181/B 186 an den Knoten B 181/K7961 und damit näher an die Stadtgrenze Leipzig verlagert. Deshalb fordert die Stadt Leipzig, zusätzlich zur geplanten Lichtsignalanlage am Knoten B 181/K 7961, an der geplanten Querungshilfe über die B 181 im Bereich der einmündenden Straßen Bienitzstraße und Sportplatzweg eine Fußgängersignalanlage zu errichten. Diese wird für eine gesicherte Querung der B 181 bei fehlenden Zeitlücken als notwendig erachtet, da sich die Fußgänger- und Radverkehrsbelegung durch den geplanten Geh/Radweg nördlich der B 181 erheblich erhöhen wird. Insgesamt werden durch die Reduzierung des Ausbaubereiches der B 181 auch die Eingriffe in Natur und Landschaft und damit der Grunderwerb verringert. Die Stadt Leipzig wird aber weiterhin fordern, dass die erforderlichen landschaftspflegerischen Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen möglichst nicht auf stadteigenen Grundstücken erfolgen, sondern dass dafür Flächen im Eigentum des Freistaates genutzt werden sollen. Zusammenfassend hat die Stadt Leipzig zur 1. Tektur des Planfeststellungsentwurfes erhebliche Bedenken, da er weiterhin den vierstreifigen Ausbau der B 181 östlich des Knotens B 181/B 186 beinhaltet. Sollte von der Planfeststellungsbehörde den Bedenken nicht gefolgt werden, bestehen seitens der Stadt Leipzig Forderungen und Hinweise zur 1. Tektur. Anlagen - Stellungnahme der Stadt Leipzig - Lageplan (Stand 11/2006) der Planfeststellungsunterlage 2008 - Lageplan (Stand 02/2015) der Planfeststellungsunterlage 1. Tektur 2015 BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 16.09.2015 zu 19.23 B 181, Ausbau westlich von Leipzig, Planfeststellungsentwurf, 1. Tektur Anhörung der Stadt Leipzig als Träger öffentlicher Belange Vorlage: VI-DS-01640 Beschluss: Die Stadt Leipzig hat zur 1. Tektur des Planfeststellungsentwurfes erhebliche Bedenken. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich angenommen bei 2 Gegenstimmen Leipzig, den 17. September 2015 Seite: 1/1 Dezernat Stadtentwicklung und Bau Landesdirektion Sachsen 09105 Chemnitz L32-0513.26/62/4/26.05.2015 66.11 Barwik PE 1472 0341 123 3435/3455 VTA@Leipzig.de .09.2015 Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben B 181, Ausbau westlich Leipzig 1. Tektur Sehr geehrte Frau Möbius, die Stadt Leipzig hatte in der Stellungnahme vom 11.02.2009 zum Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben B 181, Ausbau westlich Leipzig grundsätzlich den vierstreifigen Ausbau der B 181 zwischen der Autobahnanschlussstelle Leipzig – West einschließlich des Knotenpunktes mit der B 186 (Markranstädt – Schkeuditz) begrüßt, jedoch den vierstreifigen Neubau der B 181 zwischen dem Knoten mit der B 186 und der Stadtgrenze von Leipzig abgelehnt. Die Hauptgründe für die Ablehnung bestanden in der durch den vierstreifigen Neubau der B 181 erzeugten hohen prognostizierten Verkehrsbelegung, die im Stadtgebiet von Leipzig mit der bestehenden B 181 nicht bewältigt werden kann und den massiven Auswirkungen auf Natur und Landschaft sowie die umfangreichen Eingriffe in städtische Grundstücke. In der vorliegenden 1. Tektur zum Planfeststellungsverfahren wurden diese Sachverhalte vom Vorhabenträger insofern teilweise berücksichtigt, dass der geplante vierstreifige Ausbau der B 181 bereits am Knoten B 181/K 7961 endet und nur 1 Fahrstreifen in Richtung Leipzig weitergeführt wird. Seitens der Stadt Leipzig bestehen aber mit der Weiterführung eines vierstreifigen Ausbaus östlich des Knotens B 181/B 186 weiterhin aus folgenden Gründen erhebliche Bedenken. Die vorliegende 1. Tektur geht von einem leistungsfähigen Ausbau der Knoten B 181/ B 186 und B 181/Frankenheimer Straße (Dölzig) aus. Der viersteifige Ausbau wird bis an den Knoten B 181/K 7961 (Rückmarsdorfer Straße, Frankenheim) herangeführt, wobei eine Spur weiter im Zuge der B 181 in die Ortslage Rückmarsdorf hineinführt und eine Spur in die K 7961 in Richtung Frankenheim führt. Die geplanten Knoten wurden als Knoten mit Lichtsignalanlage betrachtet. Insbesondere gilt das auch für den Knoten B 181/K 7961, der in der gewählten Ausführung eine Pförtnerfunktion für die Verkehrsströme in Richtung Leipzig übernimmt. Seitens des Vorhabenträgers wurden drei Planfälle verkehrlich untersucht:  Nullfall, ohne Baumaßnahmen -2 Planfall 1, Ausbau zwischen A 9 und K 7961  Planfall 2, Ausbau zwischen A 9 und Bienitzstraße in Rückmarsdorf  Planfall 3, Ausbau zwischen A 9 und B 87, Schomburgkstraße in Leipzig Der in den bisherigen Stellungnahmen der Stadt Leipzig vorgeschlagene vierstreifige Ausbau der B 181 zwischen A 9 und B 186 in Kombination mit einer Weiterführung als zweistreifige Neubautrasse in Richtung Leipzig wurde nicht untersucht. Die Kfz-Belastungsangaben zu den Planfällen an der Stadtgrenze Leipzig bei Rückmarsdorf, östlich der K 7961 sind wie folgt:  Analyse 2011: 21.000 Kfz/24h  Prognose 2020, Nullfall: 20.000 Kfz/24h  Prognose 2020, Planfall 1: 21.000 Kfz/24h  Prognose 2020, Planfall 2: 21.000 Kfz/24h  Prognose 2020, Planfall 3: 23.000 Kfz/24h Eine überschlägige Betrachtung mit dem Integrierten Verkehrsmodells der Stadt Leipzig liefert mit dem aktuellen Planungsstand der Prognose 2025 für den nicht untersuchten o. g. Planfall, Ausbau nur bis zu B 186, für den aus Leipziger Sicht relevanten Teilabschnitt Höhe Sandberg ca. 21.200 Kfz/24h, für den vom Vorhabenträger favorisierten Planfall 1 hingegen bereits ca. 23.200 Kfz/24h, ohne dabei allerdings die unterstellte Pförtnerfunktion des Knotens B 181/K 7961 im Detail zu betrachten. Die Verkehrsbelastung bei einem Ausbau bis zu B 186 läge damit im Rahmen der Analyse 2011, während für den Planfall 1 eine kritische Mehrbelastung in der Ortslage Rückmarsdorf zu erwarten wäre. Die Verkehrsuntersuchung des Vorhabenträgers zeigt, dass in der Ortslage Rückmarsdorf im gewählten Planfall 1 mit der Pförtner-Lichtsignalanlage am Knoten mit der K 7961 keine höhere Kfz-Belastung als in der Analyse 2011 prognostiziert wird. Dies mag simulationstechnisch richtig sein, so dass im Modell bereits vorher am Knoten B 181/B 186 eine andere Wegewahl getroffen wird und der Knoten B 181/K 7961 somit auch mit der Pförtnerung leistungsfähig betrieben werden kann. Es ist allerdings nicht davon auszugehen, dass sich dieses Verkehrsverhalten in der Praxis auch einstellen wird, da die Ausbaugrade der Knoten B 181/B 186 und B 181/Frankenheimer Straße einen ungehinderten Verkehrsfluss in Richtung Leipzig suggerieren, der erst am Knoten B 181/K 7961 mit der Pförtner-Lichtsignalanlage gebremst wird. Bei Beachtung dieser Betrachtungsweise wird das zu erwartende Ergebnis für den Verkehrsablauf nicht befriedigen können. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der bisher in den Spitzenzeiten zu beobachtende Stau vor dem Knoten B 181/B 186 sich an den Knoten B 181/K 7961 und damit an die Stadtgrenze Leipzig verlagert. Dieses Resultat kann nicht das Ziel einer Planung sein, die die Leistungsfähigkeit der Verkehrsanlagen sicherstellen soll. Darüber hinaus übernimmt -3die separate Rechtsabbiegespur am Knoten B 181/K 7961 in Richtung Frankenheim nur eine Alibifunktion für ca. 250 Kfz/24h (Anlage 1, Zählung 2011). Eine alternative vierstreifige leistungsfähige Gestaltung für den Knoten B 181/K 7961, die für den Planfall 2 anzunehmen ist, wird allerdings wegen unkalkulierbarer Risiken hinsichtlich eines zu hohes Verkehrsaufkommen in der Ortslage Rückmarsdorf ausdrücklich abgelehnt. Für alle Planfälle ist festzustellen, dass bereits das bestehende Verkehrsaufkommen der B 181 in der Ortslage Rückmarsdorf am Sandberg aus Umweltgründen als problematisch eingestuft wird. Dies ist im Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (Stand 2009, u.a. Tab. 31) dokumentiert. Die Stadt Leipzig favorisiert deshalb weiterhin einen Teilausbau der B 181 zwischen der A 9 und der B 186, da nur an diesem Knoten mit entsprechenden Ausbaumaßnahmen eine leistungsfähige Verkehrsverteilung über ein hochrangiges Straßennetz sichergestellt werden kann. Die Weiterführung der B 181 in Richtung Leipzig sollte unabhängig von ihrer möglichen Lage nur zweistreifig erfolgen. Es wird vorgeschlagen, diesen Planfall für die Entscheidungsfindung nachträglich zu untersuchen. Der betrachtete Prognosezeitraum sollte auf die Prognose 2025 angehoben werden. Sollten den o. g. genannten Bedenken der Stadt Leipzig seitens der Planfeststellungsbehörde nicht gefolgt werden, bestehen von der Stadt Leipzig folgende Forderungen und Hinweise zur vorliegenden 1. Tektur. 1. Allgemeines/Verkehrsprognose Bei der baulichen Umsetzung der 1. Tektur ist davon auszugehen, dass sich der bisher in den Spitzenzeiten zu beobachtende Stau vor dem Knoten B 186 an den Knoten K 7961 und damit an die Stadtgrenze Leipzig verlagert oder auf Grund der geringen Abbiegeströme am Knoten B 181/K 7961 sehr lange Grünzeiten für die Hauptrichtung B 181 entstehen und damit der gewünschte Pförtnereffekt nicht eintritt. Aus diesem Grund und der insgesamt hohen Verkehrsbelegung der B 181 fordert die Stadt Leipzig, an der geplanten Querungshilfe über die B 181 im Bereich der einmündenden Straßen Bienitzstraße und Sportplatzweg eine Fußgängersignalanlage zu errichten. Diese wird für eine gesicherte Querung der B 181 bei fehlenden Zeitlücken als notwendig erachtet, da sich die Fußgänger- und Radverkehrsbelegung durch den geplanten Geh-/Radweg nördlich der B 181 erheblich erhöhen wird. Entsprechend der Verkehrsuntersuchung der 1. Tektur beträgt die Verkehrsbelastung der B 181 östlich des Knotens K 7961 in landwärtiger Richtung 970 Kfz/h und in stadtwärtiger Richtung 900 Kfz/h. Diese Werte sind entsprechend der Richtlinien für die Anlage von -4Stadtstraßen (RASt 06), Bild 77 zur Beurteilung von Überquerungsanlagen an zweistreifigen Straßen heranzuziehen. Da die Verkehrsuntersuchung keine Angaben zur Fußgänger- und Radverkehrsbelegung entlang der B 181 enthält, geht die Stadt Leipzig auf Grund des geplanten Geh-/Radweges nördlich der B 181 und der damit wesentlich verbesserten Geh-/Radwegverbindung zwischen der Stadt Leipzig und Dölzig bzw. Nova Eventis von ca. 100 querenden Fußgängern/Radfahrern/h aus. Daraus ergibt sich unter Anwendung von Bild 77 der RASt 06 bei einer Kfz-Belegung von 970 Kfz/h, 100 Fußgängern/ Radfahrern/h und einer zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h die Notwendigkeit einer Fußgängersignalanlage. Zusätzlich ist eine durch die Koordinierung der Lichtsignalanlage B 181/K 7961 mit der geforderten Fußgängersignalanlage und der Lichtsignalanlage B 181/K 6562 (Miltitzer Straße) sicherzustellen, dass über die Lichtsignalanlage B 181/K 7961 nur so viel Verkehr in Richtung Leipzig fließen kann, wie an den beiden folgenden Signalanlagen leistungsfähig verkraftet werden kann. Damit sollen Stauerscheinungen in der Ortslage Rückmarsdorf ausgeschlossen werden. Die Umweltbelange im Bereich Sandberg sind dabei zu berücksichtigen. 2. Stadtbeleuchtung Im Bereich der geplanten Querungshilfe B 181/Bienitzstraße/Sportplatzweg befindet sich an der Südseite der B 181 ein Mast der Stadtbeleuchtung. Dieser Mast ist im Rahmen der Baumaßnahme zu versetzen. Der neue Standort ist nach Abstimmung mit der Stadt Leipzig in das Bauwerksverzeichnis aufzunehmen. 3. Naturschutz/Landschaftspflege Naturschutz: Die Kreisfreie Stadt Leipzig weist in Aufgabenwahrnehmung Naturschutzbehörde auf folgende rechtlich relevante Sachverhalte hin: als untere Im Bereich zwischen Stadtgrenze und Bienitzstraße soll das Bauvorhaben unter Inanspruchnahme von Flächen • des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Leipziger Auwald“, • des FFH-Gebietes „Bienitz und Moormergelgebiet“ und • des Europäischen Vogelschutzgebietes (SPA) „Leipziger Auwald“ erfolgen. -5In den vorliegenden Unterlagen wurde die zwingende Notwendigkeit dieser Inanspruchnahme jedoch nicht plausibel dargelegt. Dies ist u. a. nicht zuletzt auch deshalb bedeutsam, weil mit der Realisierung des Bauvorhabens der aktuelle, identische Grenzverlauf dieser drei Schutzgebiete (nördlich der jetzigen B 181) dann nicht mehr der Normenklarheit genügt. Eindeutige und für jedermann vor Ort erkennbare Grenzverläufe gilt es deshalb durch Ausgliederungen zu schaffen. Rechtlich gravierend ist die Inanspruchnahme der Herbstzeitlosenwiese. Denn anders als in den Planunterlagen 12.4 (Fachbeitrag Artenschutz) und 16.2 (FFH-Vorprüfung) ausgeführt, ist diese Wiese Lebensraum des Dunklen-Wiesenknopf-Ameisenbläulings (Maculinea nausithous). Dies ist seit dem Jahre 2010 der unteren Naturschutzbehörde bekannt, wurde von Wagler et al. (2012) publiziert, ist über die Internetseite „Tagfalter http://www.tagfalter-sachsen.de/arten/ lycaenidaevon Sachsen“ unter bl%C3%A4ulinge/phengaris-nausithous/ und auch über die Artdatenbank des Freistaates Sachsen (MultibaseCS) in Erfahrung zu bringen. Der Verlust von über 200 m² sowie die neuen Beeinträchtigungen der recht kleinen Wiesenfläche sind vor dem Hintergrund, dass es sich bei dieser Wiese nachweislich um ein Reproduktionshabitat für M. nausithous handelt, besonders schwerwiegend. 4. Grunderwerb Mit der vorliegenden Planänderung werden weiterhin städtische Grundstücke in den Gemarkungen Rückmarsdorf und Dölzig in Anspruch genommen, wobei sich zum Teil die Größe der dauernden, vorübergehenden und dauernd zu beschränkenden Flächenanteile verändert haben. Das im Eigentum der Stadt Leipzig betroffene Flurstück 207/1 der Gemarkung Dölzig wird nunmehr mit 350 m² mehr Grunderwerb (vorher: 2.612 m², neu: 2.962 m²) in Anspruch genommen. Dafür verringert sich der Anteil der mit Dienstbarkeiten dauernd zu beschränkenden Fläche um 43 m² (vorher: 11.245 m², neu: 11.202 m²). Der geplante Grunderwerb des Flurstückes 75/1 der Gemarkung Rückmarsdorf hat sich gegenüber der alten Planung um 209 m² verringert (vorher: 863 m², neu: 654 m²). Beide Flurstücke sind langfristig an Landwirte verpachtet, denen bereits durch verschiedene Ansiedlungs- und Infrastrukturmaßnahmen umfangreich landwirtschaftliche Betriebsfläche entzogen wurde. Hier ergeht der Hinweis, dass von der Stadt Leipzig in der Stellungnahme vom 16.02.2009 darauf hingewiesen wurde, dass diese Inanspruchnahme im Verhältnis zu den mit dieser Straßenbaumaßnahme erhofften Vorteil einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Agrarstruktur darstellt und den Zielen der strategischen Liegenschaftspolitik der Stadt Leipzig entgegensteht. Die Stadt Leipzig setzt sich in Umsetzung der Naturschutzgesetzgebung seit langem überregional im Grünen Ring Leipzig für den schonenden Umgang mit Agrarflächen und die Revitalisierung von Industriebrachen ein. Die Landwirtschaft wird ganzheitlich ebenfalls als Wirtschaftszweig, Wirtschaftsfaktor und Landschaftspfleger betrachtet. Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 20.11.2014 hat sich die Stadt Leipzig selbst für eigene -6Planungen gebunden, landwirtschaftliche Flächen im Stadtgebiet Leipzig grundsätzlich vor Umnutzungen zu wahren und nicht als Ausgleichsgrundstücke für Industrie- und Bauvorhaben heranzuziehen. Diese sind vorrangig auf Industriebrachen umzusetzen. Gerade im Nordraum Leipzig benötigt die Stadt dringend für eigene strategische Planungen geeignete Flächen, die zur Umsetzung von Kompensationsmaßnahmen ohne Entzug von landwirtschaftlicher Nutzfläche herangezogen werden können. Die vorliegende 1. Tektur lässt nicht erkennen, inwieweit bei der Auswahl der Kompensationsmaßnahmen die Entsiegelung von Brachflächen entsprechend des Erlasses des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) vom 30.07.2009 prioritär geprüft wurde. Weiterhin ergeht der Hinweis, dass gemäß Sonderungsbescheid vom 04.07.2013 in dem Verfahren „Verkehrsflächenbereinigung Burghausen“ nach § 11 Abs. 1 Verkehrsflächenbereinigungsgesetz i.V.m. dem Bodensonderungsgesetz der 2/10Miteigentumsanteil der Stadt Leipzig am von der Straßenbaumaßnahme betroffenen Flurstück 270 der Gemarkung Dölzig nicht mehr besteht. Seitens der Stadt Leipzig wird eingeschätzt, dass mit dem Vorhaben B 181, Ausbau westlich Leipzig durch die neue Trassenführung, den Maßnahmen des landschaftspflegerischen Begleitplanes und dem damit verbundenen Entzug von landwirtschaftlicher Nutzfläche erheblich in die Agrarstruktur eingegriffen wird. Für den Neubau der Straße, die Neugestaltung der Böschungen, Versickerungsmulden sowie Erdwälle und für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden ausschließlich Ackerlandflächen in einem Umfang von 21,51 ha dauerhaft in Anspruch genommen. Der zeitweilige Flächenbedarf beträgt 4,0 ha. Von den 21,51 ha liegen im Zuständigkeitsbereich der Stadt Leipzig ca. 2,40 ha im östlichen Geltungsbereich des Vorhabens, der überwiegende Flächenverlust ist in Nordsachsen zu verzeichnen. Die in der Stadt Leipzig liegenden Landwirtschaftsflächen werden überwiegend für den Straßenausbau am Bauende benötigt. Die Flächen für die Ersatzmaßnahme E1 werden von einem Landwirtschaftsbetrieb bewirtschaftet, der im Landkreis Leipzig ortsansässig und zugleich auch mit einem hohen Flächenentzug im Landkreis Nordsachsen betroffen ist. Aus diesem Grund werden nach Abstimmung mit den unteren Landwirtschaftsbehörden im Landkreis Nordsachsen und Landkreis Leipzig die agrarstrukturellen Belange, die Interessen der Landwirtschaftsbetriebe und die Beurteilung deren Betroffenheit von diesen Behörden wahrgenommen. Für Rückfragen zur Stellungnahme steht Ihnen das Verkehrs- und Tiefbauamt (Herr Heinemann, Frau Barwik) gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen in Vertretung -7Dorothee Dubrau Bürgermeisterin B 181, Ausbau westlich von Leipzig, Planfeststellungsentwurf, 1. Tektur, Anhörung der Stadt Leipzig als Träger öffentlicher Belange 31.07.2015 Begründung für die Eilbedürftigkeit der Vorlage „B 181, Ausbau westlich von Leipzig, Planfeststellungsentwurf, 1. Tektur, Anhörung der Stadt Leipzig als Träger öffentlicher Belange“ Mit Schreiben vom 26.05.2015 hat die Landesdirektion Sachsen die Stadt Leipzig aufgefordert, als Träger öffentlicher Belange bis zum 21.07.2015 eine Stellungnahme zur 1. Tektur der Planfeststellung B 181 abzugeben. In diesem Zusammenhang wurde von der Landesdirektion Sachsen darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Frist Einwendungen gegen die 1. Tektur ausgeschlossen sind, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Gründen beruhen. Mit Schreiben vom 19.06.2015 hatte die Stadt Leipzig bei der Landesdirektion Sachsen eine Fristverlängerung bis zum 21.09.2015 aus folgendem Grund beantragt: In der Hauptsatzung der Stadt Leipzig (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 5 vom 07.03.2015) ist in § 8 Zuständigkeit der Ratsversammlung, (3) Nr. 34 geregelt, dass die Ratsversammlung insbesondere über Planfeststellungsverfahren gem. §§ 72 ff. VwVfG mit erheblicher Bedeutung für die Stadt Leipzig entscheidet. Diese erhebliche Bedeutung liegt beim geplanten vierstreifigen Ausbau der B 181 vor. Die nächstmögliche Ratsversammlung, in der die Stellungnahme der Stadt Leipzig zur 1. Tektur zur Planfeststellung B 181 behandelt werden kann, findet auf Grund der Sitzungspause im Juli/August am 16.09.2015 statt. Zuvor muss die Stellungnahme in die Dienstberatung des Oberbürgermeisters und die zuständigen Fachausschüsse eingebracht werden. Dieser beantragten Fristverlängerung hat die Landesdirektion Sachsen nicht zugestimmt (Schreiben vom 26.06.2015). Deshalb hat die Stadt Leipzig mit Schreiben vom 13.07.2015 der Landesdirektion Sachsen vorab die Stellungnahme zur 1. Tektur der Planfeststellung B 181 zur Kenntnis übergeben. Dies erfolgte unter dem Vorbehalt, dass die Stellungnahme entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Leipzig von der Ratsversammlung im September beschlossen wird. Insofern ist es zwingend erforderlich, dass die Stellungnahme der Stadt Leipzig in der Ratsversammlung im September behandelt wird. Seite 1 von 1