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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1036108.pdf
Größe
248 kB
Erstellt
10.09.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:44

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Inhalt der Datei

Neufassung Nr. VI-A-01298-NF-002 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Eingereicht von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff Zweijährige Förderung von Vereinen und Verbänden (ehemals HP 120/15/16) Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschluss: Für das Antragsverfahren der entsprechenden Fachförderung wird eine Förderung ab dem Doppelhaushalt 2017/2018 grundsätzlich für zwei Haushaltsjahre möglich sein und auf Grundlage der neu zu fassenden „Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen“ sowie der jeweiligen Fachförderrichtlinien geregelt. Einjährige Förderungen bleiben in begründeten Fällen möglich. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Seite 1/3 Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Sachverhalt: Die Einführung des ersten Doppelhaushaltes wurde durch das Dezernat Finanzen unter anderem damit begründet, dass er für die geförderten Verbände und Vereine Planbarkeit und Sicherheit schafft, weil die Fördermittel für zwei Jahre eingeplant sind. Die Stadtverwaltung hat jedoch bisher an ihrer Praxis der jährlichen Beantragung und Mittelvergabe nichts verändert. Zwar planen die Ämter Summen ein, die Vereine bekommen aber weiterhin nur Zuschläge für ein Jahr. Alle müssen Seite 2/3 für 2016 erneut beantragen und haben keine größere Sicherheit als vorher, im Gegenteil. Es gibt keine direkte Fördergarantie für zwei Jahre. Das heißt, die Vereine und Verbände tragen das Risiko von Kürzungen und Streichungen nach wie vor. Der Aufwand der jährlichen Beantragung bleibt gleich. Zudem entfällt der Verhandlungsspielraum der Vereine, Kostensteigerungen geltend zu machen, sowie der politische Einfluss des Stadtrates auf die Förderstrukturen. Durch die Jährliche Beantragung und Mittelvergabe entsteht auch für die Stadtverwaltung nicht der gewünschte Synergieeffekt. Viele Vereine und Verbände leisten seit Jahren eine wertvolle Arbeit, deren Fortbestand zwingend notwendig ist. Solchen Projekte können unproblematisch auf entsprechende Antragstellung Förderzusagen über zwei Jahre gegeben werden, was wiederum den Verwaltungsaufwand bei Stadt und Antragstellern deutlich verringern würde. Andere, bspw. neue Projekte, sollten weiterhin mit einer jährlichen Förderung der Möglichkeit der Flexibilität für Stadt und Antragsteller unterliegen können. Zusammenfassend wird das vom Grunde her bestehend bleibende jährliche Fördermittelverfahren entsprechend um die Möglichkeit einer zweijährigen Antragstellung/Förderung ergänzt und somit übersichtlicher und planungssicherer für Verwaltung sowie Antragsteller. In der aktuellen Rahmenförderrichtlinie steht: „Die Anträge sind grundsätzlich im laufenden Haushaltsjahr bis zum 30.09. für das folgende Haushaltsjahr zu stellen und beim zuständigen Fachamt einzureichen. … Abweichend von Satz 1, kann bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes auch ein Zuwendungsantrag für beide Haushaltsjahre des Doppelhaushaltes gestellt werden.“ Das Prinzip der einjährigen Förderung, welche dann unter von der Verwaltung diktierten Umständen auch zweijährig erfolgen kann, sollte mit der Einführung des Doppelhaushaltes umgedreht werden. So soll ab dem nächsten Doppelhaushalt 2017/18 die zweijährige Antragstellung und Förderung die Regel sein und nur in begründeten Fällen (z.B. durch entsprechende Antragstellung oder aber durch begründete verwaltungs-/politikseitige Förderzeitbegrenzung) eine einjährige Förderung erfolgen. Anlagen: Seite 3/3 BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 16.09.2015 zu 15.3.2 dazu Neufassung zum Ursprungsantrag Vorlage: VI-A-01298-NF-002 Beschluss: Für das Antragsverfahren der entsprechenden Fachförderung wird eine Förderung ab dem Doppelhaushalt 2017/2018 grundsätzlich für zwei Haushaltsjahre möglich sein und auf Grundlage der neu zu fassenden „Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen" sowie der jeweiligen Fachförderrichtlinien geregelt. Einjährige Förderungen bleiben in begründeten Fällen möglich. Abstimmungsergebnis: mehrheitlich angenommen bei 3 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen Leipzig, den 17. September 2015 Seite: 1/1