Daten
Kommune
Leipzig
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1036590.pdf
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Erstellt
08.07.15, 12:00
Aktualisiert
03.04.17, 10:40
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01629
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
1. Lesung
Ratsversammlung
28.10.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
Verfahren zur indirekten Wahl der Mitglieder des Migrantenbeirates
Beschlussvorschlag:
1.
Die Ratsversammlung beschließt die vorgeschlagene Wahlordnung zur indirekten Wahl der
Mitglieder des Migrantenbeirates, die nicht zugleich Mitglieder des Stadtrates sind, entsprechend
Anlage 1.
2.
Die Ratsversammlung beschließt die Geschäftsordnung für den gewählten Migrantenbeirat
entsprechend Anlage 2.
3.
Der Stadtrat setzt den Wahltag spätestens vier Monate vor dem Wahltag fest.
4.
Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl entstehenden überplanmäßigen
Aufwendungen im Haushaltsjahr 2016 werden unterjährig bereitgestellt.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
X
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
X
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der Maßnahme
zu erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
(ohne Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
nein
ja,
Sachverhalt:
In der Ratsversammlung vom 15.10.2014 wurde der Oberbürgermeister beauftragt, gemeinsam mit
dem Migrantenbeirat bis Ende des 2. Quartals 2015 ein Verfahren zu entwickeln, durch das die
Mitglieder des Migrantenbeirates, die nicht zugleich Mitglieder des Stadtrates sind, in direkter Wahl
bestimmt werden können. Ein Verwaltungsvorschlag für die Wahlordnung und die Geschäftsordnung
wurden in der Sitzung des Migrantenbeirats am 06.03.2015 diskutiert und erste Änderungswünsche
aufgenommen. Nach der Konstituierung des Beirats für die VI. Wahlperiode wurde die Diskussion in neuer Besetzung - am 08. 05.2015 fortgesetzt. Die abschließende Abstimmung zur Wahlordnung
und zur Geschäftsordnung erfolgte in der Sitzung des Migrantenbeirats am 09.07.2015. Im
Nachgang zu dieser Sitzung wurden bei der Wahlordnung lediglich redaktionelle
Änderungen/Ergänzungen im § 2 Absatz 2 und § 10 Absatz 2, sowie geringfügige Streichungen
vorgenommen, die einer besseren Lesbarkeit und Klarheit bzw. der Vermeidung von inhaltlichen
Doppelungen dienen.
Im Ergebnis können nun die Entwürfe der Wahlordnung und der Geschäftsordnung der
Ratsversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
zu Beschlusspunkt 1.:
Voraussetzung für eine Wahl ist eine durch den Stadtrat zu beschließende Wahlordnung, in der
alle notwendigen Festlegungen getroffen werden - zur Wahlberechtigung, zur Wählbarkeit und zum
Ablauf des gesamten Wahlverfahrens.
Beim in der Anlage 1 vorgeschlagenen Wahlverfahren wird berücksichtigt, dass im
Einwohnermelderegister, welches die Grundlage für jede Art eines Wählerverzeichnisses darstellt,
zwar Angaben über die Staatsangehörigkeit vorhanden sind, aber nicht über einen
Migrationshintergrund bei deutschen Staatsangehörigen. Daraus ergibt sich, dass nur Ausländer von
Amts wegen in ein Wählerverzeichnis aufgenommen werden können, alle Deutschen mit
Migrationshintergrund müssten zunächst einen Antrag zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis
stellen, um überhaupt an der Wahl teilnehmen zu können.
Eine Besonderheit stellt der Vorschlag dar, eingebürgerten Einwohnern und ihren Nachkommen bis zwei
Generationen (Enkel von eingebürgerten Einwohnern) die Möglichkeit zur Aufnahme in das
Wählerverzeichnis zu eröffnen. Der Migrantenbeirat hat großen Wert auf diese Option gelegt, da man der
Überzeugung ist, dass gerade bei der die 2. und 3. Generation die Identitätsfindung oft schwer ist und man sich
häufig als Ausländer fühlt. Zugleich verfüge aber die 2. und 3. Generation in der Regel über ausgeprägte
Sprach- und weitgehende kulturellen Kenntnisse sowohl über das Herkunftsland aus dem Familienkreis als
auch über die deutsche Mehrheitsgesellschaft durch Schule, Arbeit, usw., die sich als Grundlage für die Arbeit
im Beirat und als Vorbild für die Integration eignen.
zu Beschlusspunkt 2.:
Die in der Anlage 2 vorgeschlagene Geschäftsordnung entspricht – bis auf redaktionelle
Änderungen - weitestgehend der bisherigen, mit der man seit 2009 gute Erfahrungen gemacht hat.
zu Beschlusspunkt 3.:
Dieser Punkt entspricht dem o.g. Ratsbeschluss.
zu Beschlusspunkt 4.:
Durch das Amt für Statistik und Wahlen wurde folgende Kostenschätzung vorgenommen:
Sachkosten
Z.Z. gibt es in Leipzig ca. 35 000 Ausländer über 18 Jahre (Zunahme im 1. Halbjahr 2015: ca.
2.000), die von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufzunehmen sind und denen somit die
kompletten Briefwahlunterlagen zuzuschicken sind. Die Erstellung dieser Unterlagen incl.
Kuvertierung und Versand wird ausgeschrieben. Die zu erwartenden Kosten sind je nach Anbieter
sehr unterschiedlich, dürften aber 2,00 € pro Wahlberechtigten nicht übersteigen, d.h. 70.000 € für
alle wahlberechtigten Ausländer.
Es gibt keine gesicherte Vermutung/Schätzung, wie viele Deutsche auf Antrag in das
Wählerverzeichnis aufgenommen werden, bei vielleicht 2.000 Aufnahmen würden 4.000 €
hinzukommen.
Die Kosten für die Rücksendung der Wahlbriefe sind ebenfalls kaum kalkulierbar, da die
Wahlbeteiligung nur schwer einschätzbar ist. Sollte die Wahlbeteiligung bei 25 % liegen, würde dies
bedeuten, dass die Rücksendung von 9.250 Briefen zu bezahlen ist. Dafür sollten ca. 10.000 €
eingeplant werden.
Für die Bearbeitung der Anträge zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis und die Erstellung von
Briefwahlunterlagen für diese Personen ist die Einrichtung von PC-Arbeitsplätzen (PC mit MESOWahlkomponente sowie Drucker) erforderlich.
Die für die Wahlergebnisermittlung erforderliche technische Ausstattung sollte im Amt für Statistik
und Wahlen vorhanden sein.
Insgesamt müssen 100.000 € für die Wahl (ohne Personalkosten) kalkuliert werden. Damit dürfte
auch genügend Reserve bei einer weiter stark steigenden Ausländerzahl und/oder einer höheren
Wahlbeteiligung als angenommen vorhanden sein.
Personalbedarf
Personalbedarf und -kosten werden hauptsächlich im Zusammenhang mit der Aufnahme in das
Wählerverzeichnis auf Antrag erwartet. Bei einem geschätzten durchschnittlichen Aufwand von 10
Minuten pro Fall, bedeutet das bei 2.000 Fällen insgesamt 20.000 Minuten bzw. 333 Stunden oder
zwei Personenmonate. Hinzu kommen weitere, nicht konkret einschätzbare Personalaufwendungen
von maximal einem Personenmonat. Insgesamt besteht demnach ein Personalbedarf von ca. drei
Personenmonaten.
Die personelle Absicherung der Wahl des Migrantenbeirates ist noch zu klären.
Öffentlichkeitsarbeit
Darüber hinaus sollen die dem Migrantenbeirat jährlich zur Verfügung stehenden Mittel für
Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von 2.100 € einmalig für 2016 um 5.000 € erhöht werden, die für die
öffentliche Information über und Werbung für die Wahl verwendet werden sollen.
Anlagen:
1 – Entwurf Wahlordnung
2 – Entwurf Geschäftsordnung
Entwurf
Wahlordnung für den Migrantenbeirat der Stadt Leipzig
§ 1 Wahlgrundsätze
(1) Die für die vom Stadtrat zu bestätigenden Vorschläge für die Mitglieder des
Migrantenbeirates werden von den nach § 2 wahlberechtigten Personen in allgemeiner,
unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt als Mehrheitswahl. Es können nur Personen gewählt werden.
(3) Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt.
(4) Der Stadtrat setzt den Wahltag spätestens vier Monate vor dem Wahltag fest.
(5) Geschäftssprache ist deutsch.
§ 2 Aktives Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle ausländischen Einwohner, die am Wahltag das 18. Lebensjahr
vollendet haben, seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig
gemeldet sind und nicht vom Wahlrecht nach § 3 ausgeschlossen sind.
2) Wahlberechtigt sind auf Antrag gemäß § 10 Absatz 2
1.
ausländische Staatsangehörige, die neben einer ausländischen die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen,
2.
eingebürgerte Einwohner und ihre Nachkommen bis zwei Generationen (Enkel von
eingebürgerten Einwohnern),
3.
Aussiedler und Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz, deren
Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949
erfolgte,
4.
deutsche Staatsangehörige mit mindestens einem ausländischen Elternteil,die am
Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten mit
Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig gemeldet sind und nicht vom Wahlrecht nach § 3
ausgeschlossen sind.
(3) Liegen mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten vor, kann das Wahlrecht nur einmal
wahrgenommen werden.
§ 3 Ausschluss vom Wahlrecht
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,
1. wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
2. für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht
nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenbereich
des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst.
1
3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 des Strafgesetzbuches in einem
psychiatrischen Krankenhaus befindet.
§ 4 Passives Wahlrecht
(1) Wählbar ist jede nach § 2 wahlberechtigte Person, die am Wahltag seit mindestens sechs
Monaten mit Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig gemeldet ist.
(2) Nicht wählbar ist,
1. wer nach § 3 vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist,
2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Ämter nicht besitzt.
§ 5 Ausübung des Wahlrechts
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
§ 6 Wahlorgane
Wahlorgane sind der Wahlleiter und der Wahlausschuss.
§ 7 Wahlleiter
Wahlleiter ist der Oberbürgermeister oder ein von ihm benannter Mitarbeiter der
Stadtverwaltung. Der Oberbürgermeister benennt außerdem einen stellvertretenden
Wahlleiter aus dem Referat für Migration und Integration.
§ 8 Wahlausschuss
(1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter, dem stellvertretenden Wahlleiter sowie
aus fünf Beisitzern, die der Wahlleiter auf Vorschlag des Migrantenbeirates beruft. Für jeden
Beisitzer wird durch den Wahlleiter eine Stellvertretung berufen, die ebenfalls durch den
Migrantenbeirat vorzuschlagen ist.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge
und legt die Reihenfolge auf dem Stimmzettel fest. Er ermittelt das Wahlergebnis, stellt
dieses fest und entscheidet über das Einsprüche gegen das Ergebnis. Der Wahlvorstand
entscheidet über die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und weist die Sitze an die
Bewerber zu.
(3) Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Beisitzer beschlussfähig. Der Wahlausschuss trifft
seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Wahlleiters den Ausschlag.
(4) Der Wahlleiter bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer unter
Übersendung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zeit, Ort und Gegenstand der
Verhandlung sind öffentlich bekannt zu machen.
2
(5) Der Wahlleiter bestimmt einen Schriftführer, der über die Verhandlung eine Niederschrift
anfertigt. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Mitglied des
Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter den anwesenden Beisitzern sowie
vom Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 9 Wahlgebiet
Wahlgebiet ist das Stadtgebiet.
§ 10 Wählerverzeichnis
(1) Es wird ein Wählerverzeichnis geführt, in dem die Wahlberechtigten eingetragen werden.
(2) In das Wählerverzeichnis werden alle nach § 2 Absatz 1 wahlberechtigten Personen von
Amts wegen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor dem Wahltag feststeht, dass sie
wahlberechtigt sind. In das Wählerverzeichnis werden außerdem alle nach § 2 Absatz 2
wahlberechtigten Personen auf Antrag eingetragen, wenn der Antrag auf Eintragung in das
Wählerverzeichnis mit den erforderlichen Nachweisen fristgerecht bis zum 16. Tag vor dem
Wahltag bei der Stadt Leipzig gestellt worden ist.
(3) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis 16. Tag vor dem Wahltag gemäß § 4 Absatz 2
des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes bei der Stadt Leipzig zur Einsicht bereitgehalten.
Die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist vom Wahlleiter rechtzeitig öffentlich bekannt zu
machen.
§ 11 Wahlbenachrichtigung
(1) Jede wahlberechtigte Person erhält spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine
Benachrichtigung darüber, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
(2) Personen, die erst nach dem 21. Tag, spätestens aber am 16. Tag vor der Wahl einen
Antrag zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 2 Absatz 2 stellen, erhalten die
Benachrichtigung nach der Eintragung.
(3) Zusammen mit der Wahlbenachrichtigung erhalten alle wahlberechtigten Personen die
kompletten Briefwahlunterlagen.
§ 12 Berichtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses
(1) Einsprüche wegen der Richtigkeit des Wählerverzeichnisses können innerhalb der
Einsichtfrist, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis
zum 13. Tag vor dem Wahltag schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leipzig
eingelegt werden.
(2) Über die Einsprüche entscheidet die Stadt Leipzig. Richtet sich der Einspruch gegen die
Eintragung einer anderen Person, so ist dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person innerhalb von drei
Tagen Beschwerde beim Wahlleiter einlegen. Der Wahlleiter hat über die Beschwerde
spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden.
3
(3) Das Wählerverzeichnis wird am 2. Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, abgeschlossen. Dabei ist
die Anzahl der Wahlberechtigten festzustellen und auf einem Abschlussblatt durch den
Wahlleiter zu beurkunden.
§ 13 Briefwahl
(1) Die Wahl wird ausschließlich als Briefwahl auf postalischem Weg durchgeführt.
(2) Alle Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten die
Briefwahlunterlagen ohne weitere Antragstellung. Zu den Briefwahlunterlagen gehören:
1. der Wahlschein, welcher zugleich auch Wahlbenachrichtigung ist,
2. der amtliche Stimmzettel,
3. ein Stimmzettelumschlag,
4. ein Briefwahlumschlag,
5. ein Merkblatt zur Briefwahl.
(3) Verlorene Wahlscheine/Briefwahlunterlagen werden nicht ersetzt. Versichert eine
wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der von der Stadt Leipzig ausgestellte
Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein
neuer Wahlschein ausgestellt werden, der nicht zugegangene Wahlschein ist für ungültig zu
erklären.
(4) Die Rücksendung des Wahlbriefes ist für die Briefwähler kostenfrei.
(5) Für die Wahlergebnisermittlung werden nur die Wahlbriefe berücksichtigt, die bis zum
Wahltag, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter eingegangen sind.
§ 14 Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 90. Tag vor der dem Wahltag durch öffentliche
Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind
spätestens bis zum 66. Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, beim Wahlleiter einzureichen.
(2) Wahlvorschläge können eingereicht werden von
1. eingetragenen Vereinen, denen mindestens drei gemäß § 2 wahlberechtigte Mitglieder
angehören
2. Wählergruppen aus zumindest zwei nach § 2 bestehenden wahlberechtigten Mitgliedern,
3. Einzelbewerber, die nach § 2 wahlberechtigt sind.
Jeder Einreicher kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(3) Für die Wahlvorschläge und die sonstigen nach dieser Wahlordnung erforderlichen
Erklärungen sind einheitliche Formblätter zu verwenden, die vom Wahlleiter zur Verfügung
gestellt werden. Der Wahlleiter weist in der Aufforderung zur Einreichung auf dieses
Erfordernis sowie die notwendige Einhaltung der in dieser Wahlordnung festgelegten
Formvorschriften hin. Die Eintragungen sind in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen
Buchstaben vorzunehmen.
(4) Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Mitglieder für den
Migrantenbeirat zu wählen sind.
(5) Die Nominierung der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag
erfolgen durch den Einreicher.
4
(6) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
1. Bei Wahlvorschlägen nach Absatz 2 Pkt. 1 den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung des
Vereins,
bei Wahlvorschlägen nach Absatz 2 Pkt. 2 den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der
Wählergruppe,
bei Wahlvorschlägen nach Absatz 2 Pkt. 3 den Vor- und Familiennamen des
Einzelbewerbers..
Wahlvorschläge gemäß Absatz 2 Pkt. 2 dürfen keine Namen und Kurzbezeichnungen
verwenden, die mit dem Namen oder der Kurzbezeichnung eines zur Einreichung von
Wahlvorschlägen berechtigten Vereins verwechselt werden können.
2. Familien- und Vorname(n), ggf. akademischer Grad (entsprechend Melderegistereintrag),
Geburtsdatum, Geschlecht, Beruf oder Stand, Wohnanschrift der Bewerber.
(7) Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden.
(8) Für jeden im Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber ist auf den entsprechenden
Formblättern eine Erklärung einzureichen, dass er
1. der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt,
2. die in § 4 benannten Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt.
Die Zustimmungserklärung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurück
genommen werden.
(9) Die Wahlvorschläge müssen von so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein
(Unterstützungsunterschriften) wie Migrantenbeiratsmitglieder zu wählen sind. Jeder
Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die
Unterstützer müssen Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Wohnanschrift angeben.
Die Unterzeichnung des eigenen Wahlvorschlages durch Bewerber ist nicht unzulässig.
(10) In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und deren Stellvertreter benannt
werden. Diese sind berechtigt, bis zum Ablauf der Einreichungsfrist verbindliche Erklärungen
zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt die Angabe, so sind der Erstund Zweitunterzeichner die Vertrauensperson und deren Stellvertreter.
(11) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Einreichungsfrist durch gemeinsame
schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen zurückgezogen werden.
(12) Zur Wahl werden Wahlvorschläge nach Absatz 2 Pkt. 1und 2 nur zugelassen, wenn sie
abwechselnd mit Frauen und Männern bzw. Männern und Frauen besetzt sind.
§ 15 Ungültige Wahlvorschläge
(1) Ungültig sind Wahlvorschläge
1. wenn sie nicht rechtzeitig beim Wahlleiter eingereicht worden sind,
2. wenn nicht die vom Wahlleiter zur Verfügung gestellten einheitlichen Formblätter
verwendet worden sind,
3.wenn sie nicht die erforderliche Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften enthalten,
4. wenn es sich um einen nicht nach § 14 Absatz 2 berechtigten Einreicher handelt,
5. wenn Wahlvorschläge nicht abwechselnd mit Frauen und Männern oder Männern und
Frauen besetzt sind.
(2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge
1. wenn darin nicht wählbare Personen aufgeführt sind,
5
2. wenn sie nicht die für die Bewerber vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese nicht
lesbar sind,
3. wenn sie mehr Bewerber enthalten als zulässig sind und zwar hinsichtlich der über die
zulässige Zahl hinaus vorgeschlagenen Bewerber,
4. wenn Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt sind,
5. wenn für Bewerber die Zustimmungserklärung und/oder die Bestätigung der
Wählbarkeitsvoraussetzungen fehlt.
Vorgeschlagene Personen, auf die einer der genannten Punkte zutrifft, werden im
Wahlvorschlag bzw. in allen Wahlvorschlägen gestrichen. Ggf. muss der Wahlvorschlag dann
durch Nachrücken so geändert werden, dass die abwechselnde Besetzung mit Frauen und
Männern bzw. Männern und Frauen wieder erreicht wird.
§16 Mängelbeseitigung
(1) Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge unverzüglich. Stellt er Mängel fest, so fordert er
die Vertrauensperson auf, diese Mängel bis zum Ende der Einreichungsfrist zu beseitigen.
(2) Zur Überprüfung der Gültigkeit der Wahlvorschläge können die Vertrauenspersonen
beigezogen werden.
§ 17 Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlausschuss tritt spätestens am 58. Tag vor der Wahl zusammen und beschließt,
ob die eingereichten Wahlvorschläge gültig sind.
(2) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Wahlvorschläge für den Stimmzettel fest.
(3) Hat der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so
hat er diese Entscheidung der Vertrauensperson unverzüglich unter Angabe der Gründe
mündlich oder schriftlich mitzuteilen.
(4) Gegen die Entscheidung kann binnen drei Tagen nach der Entscheidung Beschwerde
beim Wahlleiter eingereicht werden. Über die Beschwerde entscheidet der Wahlleiter
spätestens am 51. Tag vor der Wahl.
§ 18 Bekanntmachung der Wahlvorschläge
Spätestens am 44. Tag vor der Wahl macht der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge
öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält neben der Bezeichnung des
Wahlvorschlages je Bewerber folgende Angaben: Familien- und Vorname(n), ggf.
akademischer Grad, Beruf oder Stand, Geburtsjahr.
§ 19 Stimmzettel
(1) Der Stimmzettel wird in deutscher Sprache verfasst.
(2) Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge mit ihrem Namen und ihrer
eventuellen Kurzbezeichnung sowie den in diesen Wahlvorschlägen enthaltenen Angaben
über die Bewerber. Je Bewerber werden auf dem Stimmzettel angegeben: Familien- und
Vorname(n), ggf. akademischer Grad, Geburtsjahr, Beruf oder Stand.
6
Auf dem Stimmzettel werden die Wahlvorschläge in der alphabetischen Reihenfolge ihrer
Namen aufgeführt, Einzelbewerber nach § 14 Absatz 2 werden am Ende des Stimmzettels in
alphabetischer Sortierung der Familiennamen aufgeführt.
Der Stimmzettel enthält je Bewerber drei Felder für die Kennzeichnung.
§ 20 Stimmabgabe
(1) Die Wahl wird ausschließlich als Briefwahl durchgeführt.
(2) Alle wahlberechtigten Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten die
Briefwahlunterlagen bis zum 21. Tag vor der Wahl auf dem Postweg. Die Zusendung erfolgt
an die Adresse der Hauptwohnung.
(3) Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Stimmen können für einen Bewerber abgegeben
werden oder auf zwei oder drei Bewerber verteilt werden. Gibt der Wähler weniger als drei
Stimmen ab, wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt.
(4) Der Wähler gibt seine Stimmen ab, indem er aus dem Stimmzettel den Bewerber oder die
Bewerber, denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise
zweifelsfrei in den dafür vorgesehenen Feldern kennzeichnet.
(5) Auf dem Wahlschein hat der Wähler an Eides statt zu versichern, dass er den
Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Wer des Schreibens unkundig ist oder durch
eine körperliche Beeinträchtigung an der persönlichen Kennzeichnung gehindert ist, kann
sich der Unterstützung durch eine Hilfsperson bedienen; diese hat unter Angabe ihrer
Personalien zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten
Person gekennzeichnet hat.
(6) Der Briefwähler hat dem Wahlleiter im Briefwahlumschlag verschlossen
1. den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt
2. den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr
eingeht.
§ 21 Zulassung der Wahlbriefe
(1) Der Wahlleiter sammelt alle eingehenden Wahlbriefe und hält sie unter Verschluss.
(2) Auf verspätet eingehenden Wahlbriefen wird das Datum des Eingangs vermerkt.
(3) Die Zulassung der Wahlbriefe erfolgt durch den Wahlausschuss unter Hinzuziehung von
Hilfskräften am Tag nach der Wahl in öffentlicher Sitzung ab 09.00 Uhr.
(4) Die Zulassung erfolgt nach den Bestimmungen des § 48 KomWO i.V.m. § 18 KomWG.
§ 22 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Der Wahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis unter Hinzuziehung von Hilfskräften in
öffentlicher Sitzung nach Abschluss der Zulassung der Wahlbriefe.
(2) Dabei wird festgestellt:
7
1. die Zahl der Wahlberechtigten,
2. die Zahl der Wähler,
3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel,
4. die Zahl der gültigen Stimmzettel,
5. die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen.
(3) Für die Bewertung der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit des Stimmzettels und einzelner
Stimmen gelten die Bestimmungen aus §§ 19, 20 KomWG.
(4) Zunächst werden die ungeöffneten Stimmzettelumschläge gezählt. Die Zahl der
Stimmzettelumschläge ergibt die Zahl der Wähler.
(5) Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die Stimmzettel entnommen.
Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, leere Stimmzettelumschläge sowie
Stimmzettelumschläge, die mehr als einen Stimmzettel enthalten, werden von einem
Beisitzer in Verwahrung genommen.
(6) Danach werden alle nicht ausgesonderten Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft und
festgestellt, welchem Bewerber die Stimme(n) gegeben wurde(n). Für die Zählung der
Stimmen können auch Scanner und andere IT-Technik eingesetzt werden.
(7) Abschließend werden die zunächst ausgesonderten Stimmzettel bewertet und zu dem
Zwischenergebnis nach Absatz 6 hinzugerechnet.
§ 23 Zuteilung der Sitze an die Bewerber, Ersatzpersonen
(1) Im Anschluss an die Ergebnisermittlung stellt der Wahlausschuss die von jedem
Bewerber erzielte Stimmenzahl fest und ordnet die Bewerber nach der von ihnen erreichten
Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein vom Wahlleiter zu ziehendes Los.
(2) Im Anschluss daran stellt der Wahlausschuss fest, welche 16 Bewerber als Mitglieder des
Migrantenbeirats gewählt sind.
(3) Alle nicht gewählten Bewerber, auf die Stimmen entfielen, sind Ersatzpersonen. Im Falle
des Ausscheidens eines Gewählten rückt der Nichtgewählte mit der höchsten Stimmenzahl
auf der Vorschlagsliste nach.
§ 24 Dokumentation des Wahlergebnisses
(1) Nachdem der Wahlausschuss das Wahlergebnis festgestellt hat, ist es vom Wahlleiter zu
verkünden.
(2) Über den Ablauf der Zulassung der Wahlbriefe, die Ermittlung des Wahlergebnisses und
die Entscheidungen des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen
anwesenden Mitgliedern und den hinzugezogenen Hilfskräften zu unterschreiben ist.
§ 25 Annahme der Wahl
Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Personen mit der Maßgabe, binnen einer Woche
nach Erhalt der Mitteilung schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt eine
gewählte Person bis zum Fristablauf keine Erklärung ab, gilt die Wahl als angenommen.
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Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme und Ablehnung können nicht
widerrufen werden.
§ 26 Schlussbestimmungen
(1) Die durch diese Wahlordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen sind in deutscher
Sprache in der für die Wahl zum Stadtrat vorgeschriebenen Weise vorzunehmen.
(2) Die durch diese Wahlordnung vorgeschriebenen Formblätter sind in deutscher Sprache
abzufassen.
(3) Soweit diese Wahlordnung keine anderslautenden Bestimmungen enthält, sind die die
Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung für den
Freistaat Sachsen anzuwenden.
§ 27 In-Kraft-Treten
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
9
Geschäftsordnung für den Migrantenbeirat der Stadt Leipzig
- Entwurf -
§ 1 Ziele, Aufgaben und Befugnisse
(1) Der Migrantenbeirat bringt die spezifischen Sichtweisen und Anregungen der
Migrant/innen in die kommunal-politischen Diskussionen ein und thematisiert die Potenziale
der Migration als Bereicherung für die kommunale Entwicklung. Er setzt sich dafür ein, dass
kein Mensch wegen seiner Abstammung, Staatsangehörigkeit, Sprache und Kultur, seiner
Heimat und Herkunft oder seines Glaubens bevorzugt oder benachteiligt wird.
Der Migrantenbeirat verfolgt das Ziel, gleiche Möglichkeiten der Beteiligung in allen
Bereichen der Stadtgesellschaft zu schaffen. Er wirbt für die Akzeptanz der Mehrheitsbevölkerung gegenüber den Migrant/innen und Flüchtlingen und für ihre partnerschaftliche
Integration.
Er ist darum bemüht, es den Migrant/innen zu erleichtern, am gesellschaftlichen,
wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Leben der Stadt aktiv teilzunehmen. Er fördert
ihre innere Verbundenheit mit Leipzig und stärkt somit die demokratische Konsistenz der
Kommune.
(2) Der Migrantenbeirat hat den Auftrag und die Aufgabe, die Integration der Migrant/innen
in Leipzig, im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,
gemeinsam mit der Stadtpolitik und der Stadtverwaltung zu befördern und Ausgrenzungserscheinungen bei der Mehrheitsbevölkerung, wie auch mögliche Abschottungstendenzen
bei den Zugewanderten, die im Extremfall zu „Parallelgesellschaften“ führen könnten,
entgegenzuwirken.
Der Migrantenbeirat wirkt an kommunal-politischen Entscheidungsprozessen der Stadt mit,
soweit dabei die besonderen Interessen der Angehörigen der zugewanderten Bevölkerungsgruppen berührt werden. Besondere Interessen sind solche, die sich aus ihrer rechtlichen,
sozialen, ethnischen und religiösen Stellung ergeben.
(3)Der Migrantenbeirat leitet Anliegen, Stellungnahmen und Empfehlungen über seine
Geschäftsstelle an die Fachausschüsse, den Stadtrat oder die Verwaltung weiter. Er berät
diese in allen migrantenrelevanten Angelegenheiten.
Die Ratsversammlung sowie die Ausschüsse können Vertreter des Migrantenbeirates als
Sachverständige anhören.
Nach Prüfung der Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Beirates auf deren
Umsetzbarkeit, werden diese im Rahmen der Möglichkeiten in das weitere Verwaltungshandeln der Ämter und Referate der Stadt einbezogen. Die Anfragen des Beirates werden
in angemessener Zeit beantwortet.
(4) Der Migrantenbeirat legt dem Oberbürgermeister und dem Stadtrat im zweijährigen
Rhythmus einen Tätigkeitsbericht vor.
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§ 2 Bildung und Auflösung
(1) Die Bildung des Migrantenbeirates erfolgt auf der Grundlage des § 47 SächsGemO in
Verbindung mit § 17 der Hauptsatzung. Seine Tätigkeitsperiode entspricht der Wahlperiode
des Stadtrates.
(2) Der Migrantenbeirat kann seine Auflösung durch einen mit 2/3-Mehrheit gefassten
Beschluss dem Stadtrat empfehlen. Die Auflösung des Migrantenbeirates bedarf eines
entsprechenden Stadtratsbeschlusses.
§ 3 Zusammensetzung
(1) Die in der Ratsversammlung vertretenen Fraktionen benennen je eine/n Vertreter/in und
Stellvertreter/in. Die übrigen 16 Mitglieder werden vom Stadtrat unter Beachtung des
Wahlergebnisses für den Migrantenbeirat bestimmt.
(2) Der Leiter des Referats für Migration und Integration bzw. ein/e Stellvertreter/in nimmt an
allen Sitzungen des Migrantenbeirates ohne Stimmrecht teil und berät diesen ständig.
§ 4 Ehrenamtlichkeit / Entschädigung
(1) Die Mitglieder des Migrantenbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine
Entschädigung gemäß der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen
(Entschädigungssatzung).
(2) Die Teilnahme an den Beratungen ist bindend.
§ 5 Vorsitz
Der Migrantenbeirat wählt für die Dauer von zweieinhalb Jahren aus seiner Mitte eine/n
Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen, die den/die Vorsitzende/n während seiner/ihrer
Abwesenheit vertreten.
§ 6 Geschäftstätigkeit
(1) Der Migrantenbeirat tagt alle zwei Monate.
(2) Die Einladung der Beiratsmitglieder erfolgt durch die/den Vorsitzende/n des Beirates
unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung bis spätestens 10 Tage vor dem Termin
schriftlich oder elektronisch.
(3) Der/die Vorsitzende schlägt die Tagesordnung vor. Er/sie ist verpflichtet, schriftliche
Anträge, die von den Mitgliedern vierzehn Tage vor dem Termin eingereicht werden, auf die
Tagesordnung zu setzen.
(4) Weitere Tagesordnungspunkte können im Ausnahmefall zu Beginn der Sitzung
angemeldet und mit einfacher Mehrheit auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die
Tagesordnung ist eine Abstimmung herbeizuführen.
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(5) Die Beratungen des Beirates sind in der Regel öffentlich. Die Mitglieder unterliegen der
Pflicht zur Verschwiegenheit, soweit nicht öffentlich beraten wird.
(6) Der Beirat kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten andere Personen als
Sachverständige hinzuziehen.
(7) Über die Beratungen ist ein Festlegungsprotokoll anzufertigen. Dieses muss mindestens
Zeit und Ort der Sitzung, die Teilnehmenden, die Verhandlungsgegenstände und die
Festlegungen im Wortlaut enthalten. Bei Beschlüssen ist die Beschlussfähigkeit und das
Abstimmungsergebnis festzuhalten. Das Festlegungsprotokoll ist von der/dem Vorsitzenden
des Migrantenbeirates und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen und ist mit der
Einladung zur nächsten Sitzung zu verschicken.
§ 7 Abstimmung
(1) Der Migrantenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten
anwesend ist.
(2) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Bestimmung der
Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Ist der Beirat gemäß § 7 (1) nicht beschlussfähig, so ist eine neue Beiratssitzung
innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auf diese
Festlegung ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 8 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Migrantenbeirates liegt in der Verantwortung des Referats für
Migration und Integration.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Die Änderung der Geschäftsordnung muss durch den Stadtrat beschlossen werden.
(2) Allen Mitgliedern des Migrantenbeirates ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung
auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung geändert, so sind die Änderungen
auszuhändigen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt einen Tag nach Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft.
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