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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1036590.pdf
Größe
262 kB
Erstellt
08.07.15, 12:00
Aktualisiert
03.04.17, 10:40

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01629 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Bestätigung Fachausschuss Allgemeine Verwaltung 1. Lesung Ratsversammlung 28.10.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff Verfahren zur indirekten Wahl der Mitglieder des Migrantenbeirates Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die vorgeschlagene Wahlordnung zur indirekten Wahl der Mitglieder des Migrantenbeirates, die nicht zugleich Mitglieder des Stadtrates sind, entsprechend Anlage 1. 2. Die Ratsversammlung beschließt die Geschäftsordnung für den gewählten Migrantenbeirat entsprechend Anlage 2. 3. Der Stadtrat setzt den Wahltag spätestens vier Monate vor dem Wahltag fest. 4. Die im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl entstehenden überplanmäßigen Aufwendungen im Haushaltsjahr 2016 werden unterjährig bereitgestellt. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein X wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung X Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE X von nein wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat X nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: X nein ja, Sachverhalt: In der Ratsversammlung vom 15.10.2014 wurde der Oberbürgermeister beauftragt, gemeinsam mit dem Migrantenbeirat bis Ende des 2. Quartals 2015 ein Verfahren zu entwickeln, durch das die Mitglieder des Migrantenbeirates, die nicht zugleich Mitglieder des Stadtrates sind, in direkter Wahl bestimmt werden können. Ein Verwaltungsvorschlag für die Wahlordnung und die Geschäftsordnung wurden in der Sitzung des Migrantenbeirats am 06.03.2015 diskutiert und erste Änderungswünsche aufgenommen. Nach der Konstituierung des Beirats für die VI. Wahlperiode wurde die Diskussion in neuer Besetzung - am 08. 05.2015 fortgesetzt. Die abschließende Abstimmung zur Wahlordnung und zur Geschäftsordnung erfolgte in der Sitzung des Migrantenbeirats am 09.07.2015. Im Nachgang zu dieser Sitzung wurden bei der Wahlordnung lediglich redaktionelle Änderungen/Ergänzungen im § 2 Absatz 2 und § 10 Absatz 2, sowie geringfügige Streichungen vorgenommen, die einer besseren Lesbarkeit und Klarheit bzw. der Vermeidung von inhaltlichen Doppelungen dienen. Im Ergebnis können nun die Entwürfe der Wahlordnung und der Geschäftsordnung der Ratsversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden. zu Beschlusspunkt 1.: Voraussetzung für eine Wahl ist eine durch den Stadtrat zu beschließende Wahlordnung, in der alle notwendigen Festlegungen getroffen werden - zur Wahlberechtigung, zur Wählbarkeit und zum Ablauf des gesamten Wahlverfahrens. Beim in der Anlage 1 vorgeschlagenen Wahlverfahren wird berücksichtigt, dass im Einwohnermelderegister, welches die Grundlage für jede Art eines Wählerverzeichnisses darstellt, zwar Angaben über die Staatsangehörigkeit vorhanden sind, aber nicht über einen Migrationshintergrund bei deutschen Staatsangehörigen. Daraus ergibt sich, dass nur Ausländer von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis aufgenommen werden können, alle Deutschen mit Migrationshintergrund müssten zunächst einen Antrag zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen, um überhaupt an der Wahl teilnehmen zu können. Eine Besonderheit stellt der Vorschlag dar, eingebürgerten Einwohnern und ihren Nachkommen bis zwei Generationen (Enkel von eingebürgerten Einwohnern) die Möglichkeit zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis zu eröffnen. Der Migrantenbeirat hat großen Wert auf diese Option gelegt, da man der Überzeugung ist, dass gerade bei der die 2. und 3. Generation die Identitätsfindung oft schwer ist und man sich häufig als Ausländer fühlt. Zugleich verfüge aber die 2. und 3. Generation in der Regel über ausgeprägte Sprach- und weitgehende kulturellen Kenntnisse sowohl über das Herkunftsland aus dem Familienkreis als auch über die deutsche Mehrheitsgesellschaft durch Schule, Arbeit, usw., die sich als Grundlage für die Arbeit im Beirat und als Vorbild für die Integration eignen. zu Beschlusspunkt 2.: Die in der Anlage 2 vorgeschlagene Geschäftsordnung entspricht – bis auf redaktionelle Änderungen - weitestgehend der bisherigen, mit der man seit 2009 gute Erfahrungen gemacht hat. zu Beschlusspunkt 3.: Dieser Punkt entspricht dem o.g. Ratsbeschluss. zu Beschlusspunkt 4.: Durch das Amt für Statistik und Wahlen wurde folgende Kostenschätzung vorgenommen: Sachkosten Z.Z. gibt es in Leipzig ca. 35 000 Ausländer über 18 Jahre (Zunahme im 1. Halbjahr 2015: ca. 2.000), die von Amts wegen in das Wählerverzeichnis aufzunehmen sind und denen somit die kompletten Briefwahlunterlagen zuzuschicken sind. Die Erstellung dieser Unterlagen incl. Kuvertierung und Versand wird ausgeschrieben. Die zu erwartenden Kosten sind je nach Anbieter sehr unterschiedlich, dürften aber 2,00 € pro Wahlberechtigten nicht übersteigen, d.h. 70.000 € für alle wahlberechtigten Ausländer. Es gibt keine gesicherte Vermutung/Schätzung, wie viele Deutsche auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen werden, bei vielleicht 2.000 Aufnahmen würden 4.000 € hinzukommen. Die Kosten für die Rücksendung der Wahlbriefe sind ebenfalls kaum kalkulierbar, da die Wahlbeteiligung nur schwer einschätzbar ist. Sollte die Wahlbeteiligung bei 25 % liegen, würde dies bedeuten, dass die Rücksendung von 9.250 Briefen zu bezahlen ist. Dafür sollten ca. 10.000 € eingeplant werden. Für die Bearbeitung der Anträge zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis und die Erstellung von Briefwahlunterlagen für diese Personen ist die Einrichtung von PC-Arbeitsplätzen (PC mit MESOWahlkomponente sowie Drucker) erforderlich. Die für die Wahlergebnisermittlung erforderliche technische Ausstattung sollte im Amt für Statistik und Wahlen vorhanden sein. Insgesamt müssen 100.000 € für die Wahl (ohne Personalkosten) kalkuliert werden. Damit dürfte auch genügend Reserve bei einer weiter stark steigenden Ausländerzahl und/oder einer höheren Wahlbeteiligung als angenommen vorhanden sein. Personalbedarf Personalbedarf und -kosten werden hauptsächlich im Zusammenhang mit der Aufnahme in das Wählerverzeichnis auf Antrag erwartet. Bei einem geschätzten durchschnittlichen Aufwand von 10 Minuten pro Fall, bedeutet das bei 2.000 Fällen insgesamt 20.000 Minuten bzw. 333 Stunden oder zwei Personenmonate. Hinzu kommen weitere, nicht konkret einschätzbare Personalaufwendungen von maximal einem Personenmonat. Insgesamt besteht demnach ein Personalbedarf von ca. drei Personenmonaten. Die personelle Absicherung der Wahl des Migrantenbeirates ist noch zu klären. Öffentlichkeitsarbeit Darüber hinaus sollen die dem Migrantenbeirat jährlich zur Verfügung stehenden Mittel für Öffentlichkeitsarbeit in Höhe von 2.100 € einmalig für 2016 um 5.000 € erhöht werden, die für die öffentliche Information über und Werbung für die Wahl verwendet werden sollen. Anlagen: 1 – Entwurf Wahlordnung 2 – Entwurf Geschäftsordnung Entwurf Wahlordnung für den Migrantenbeirat der Stadt Leipzig § 1 Wahlgrundsätze (1) Die für die vom Stadtrat zu bestätigenden Vorschläge für die Mitglieder des Migrantenbeirates werden von den nach § 2 wahlberechtigten Personen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. (2) Die Wahl erfolgt als Mehrheitswahl. Es können nur Personen gewählt werden. (3) Die Wahl wird als Briefwahl durchgeführt. (4) Der Stadtrat setzt den Wahltag spätestens vier Monate vor dem Wahltag fest. (5) Geschäftssprache ist deutsch. § 2 Aktives Wahlrecht (1) Wahlberechtigt sind alle ausländischen Einwohner, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig gemeldet sind und nicht vom Wahlrecht nach § 3 ausgeschlossen sind. 2) Wahlberechtigt sind auf Antrag gemäß § 10 Absatz 2 1. ausländische Staatsangehörige, die neben einer ausländischen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, 2. eingebürgerte Einwohner und ihre Nachkommen bis zwei Generationen (Enkel von eingebürgerten Einwohnern), 3. Aussiedler und Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz, deren Zuwanderung in das heutige Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach 1949 erfolgte, 4. deutsche Staatsangehörige mit mindestens einem ausländischen Elternteil,die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig gemeldet sind und nicht vom Wahlrecht nach § 3 ausgeschlossen sind. (3) Liegen mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten vor, kann das Wahlrecht nur einmal wahrgenommen werden. § 3 Ausschluss vom Wahlrecht Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, 1. wer infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. für wen zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenbereich des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht umfasst. 1 3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet. § 4 Passives Wahlrecht (1) Wählbar ist jede nach § 2 wahlberechtigte Person, die am Wahltag seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnsitz in der Stadt Leipzig gemeldet ist. (2) Nicht wählbar ist, 1. wer nach § 3 vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist, 2. wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. § 5 Ausübung des Wahlrechts Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. § 6 Wahlorgane Wahlorgane sind der Wahlleiter und der Wahlausschuss. § 7 Wahlleiter Wahlleiter ist der Oberbürgermeister oder ein von ihm benannter Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Der Oberbürgermeister benennt außerdem einen stellvertretenden Wahlleiter aus dem Referat für Migration und Integration. § 8 Wahlausschuss (1) Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter, dem stellvertretenden Wahlleiter sowie aus fünf Beisitzern, die der Wahlleiter auf Vorschlag des Migrantenbeirates beruft. Für jeden Beisitzer wird durch den Wahlleiter eine Stellvertretung berufen, die ebenfalls durch den Migrantenbeirat vorzuschlagen ist. (2) Der Wahlausschuss entscheidet über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge und legt die Reihenfolge auf dem Stimmzettel fest. Er ermittelt das Wahlergebnis, stellt dieses fest und entscheidet über das Einsprüche gegen das Ergebnis. Der Wahlvorstand entscheidet über die Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge und weist die Sitze an die Bewerber zu. (3) Der Wahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Beisitzer beschlussfähig. Der Wahlausschuss trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Wahlleiters den Ausschlag. (4) Der Wahlleiter bestimmt Zeit und Ort der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer unter Übersendung der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlung sind öffentlich bekannt zu machen. 2 (5) Der Wahlleiter bestimmt einen Schriftführer, der über die Verhandlung eine Niederschrift anfertigt. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Mitglied des Wahlausschusses ist. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter den anwesenden Beisitzern sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen. § 9 Wahlgebiet Wahlgebiet ist das Stadtgebiet. § 10 Wählerverzeichnis (1) Es wird ein Wählerverzeichnis geführt, in dem die Wahlberechtigten eingetragen werden. (2) In das Wählerverzeichnis werden alle nach § 2 Absatz 1 wahlberechtigten Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 35. Tag vor dem Wahltag feststeht, dass sie wahlberechtigt sind. In das Wählerverzeichnis werden außerdem alle nach § 2 Absatz 2 wahlberechtigten Personen auf Antrag eingetragen, wenn der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis mit den erforderlichen Nachweisen fristgerecht bis zum 16. Tag vor dem Wahltag bei der Stadt Leipzig gestellt worden ist. (3) Das Wählerverzeichnis wird vom 20. bis 16. Tag vor dem Wahltag gemäß § 4 Absatz 2 des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes bei der Stadt Leipzig zur Einsicht bereitgehalten. Die Möglichkeit zur Einsichtnahme ist vom Wahlleiter rechtzeitig öffentlich bekannt zu machen. § 11 Wahlbenachrichtigung (1) Jede wahlberechtigte Person erhält spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Benachrichtigung darüber, dass sie in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. (2) Personen, die erst nach dem 21. Tag, spätestens aber am 16. Tag vor der Wahl einen Antrag zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 2 Absatz 2 stellen, erhalten die Benachrichtigung nach der Eintragung. (3) Zusammen mit der Wahlbenachrichtigung erhalten alle wahlberechtigten Personen die kompletten Briefwahlunterlagen. § 12 Berichtigung und Abschluss des Wählerverzeichnisses (1) Einsprüche wegen der Richtigkeit des Wählerverzeichnisses können innerhalb der Einsichtfrist, gegen die Ablehnung von Anträgen auf Eintragung in das Wählerverzeichnis bis zum 13. Tag vor dem Wahltag schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leipzig eingelegt werden. (2) Über die Einsprüche entscheidet die Stadt Leipzig. Richtet sich der Einspruch gegen die Eintragung einer anderen Person, so ist dieser vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung kann die betroffene Person innerhalb von drei Tagen Beschwerde beim Wahlleiter einlegen. Der Wahlleiter hat über die Beschwerde spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden. 3 (3) Das Wählerverzeichnis wird am 2. Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, abgeschlossen. Dabei ist die Anzahl der Wahlberechtigten festzustellen und auf einem Abschlussblatt durch den Wahlleiter zu beurkunden. § 13 Briefwahl (1) Die Wahl wird ausschließlich als Briefwahl auf postalischem Weg durchgeführt. (2) Alle Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten die Briefwahlunterlagen ohne weitere Antragstellung. Zu den Briefwahlunterlagen gehören: 1. der Wahlschein, welcher zugleich auch Wahlbenachrichtigung ist, 2. der amtliche Stimmzettel, 3. ein Stimmzettelumschlag, 4. ein Briefwahlumschlag, 5. ein Merkblatt zur Briefwahl. (3) Verlorene Wahlscheine/Briefwahlunterlagen werden nicht ersetzt. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der von der Stadt Leipzig ausgestellte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein ausgestellt werden, der nicht zugegangene Wahlschein ist für ungültig zu erklären. (4) Die Rücksendung des Wahlbriefes ist für die Briefwähler kostenfrei. (5) Für die Wahlergebnisermittlung werden nur die Wahlbriefe berücksichtigt, die bis zum Wahltag, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter eingegangen sind. § 14 Wahlvorschläge (1) Der Wahlleiter fordert spätestens am 90. Tag vor der dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 66. Tag vor der Wahl, 16.00 Uhr, beim Wahlleiter einzureichen. (2) Wahlvorschläge können eingereicht werden von 1. eingetragenen Vereinen, denen mindestens drei gemäß § 2 wahlberechtigte Mitglieder angehören 2. Wählergruppen aus zumindest zwei nach § 2 bestehenden wahlberechtigten Mitgliedern, 3. Einzelbewerber, die nach § 2 wahlberechtigt sind. Jeder Einreicher kann nur einen Wahlvorschlag einreichen. (3) Für die Wahlvorschläge und die sonstigen nach dieser Wahlordnung erforderlichen Erklärungen sind einheitliche Formblätter zu verwenden, die vom Wahlleiter zur Verfügung gestellt werden. Der Wahlleiter weist in der Aufforderung zur Einreichung auf dieses Erfordernis sowie die notwendige Einhaltung der in dieser Wahlordnung festgelegten Formvorschriften hin. Die Eintragungen sind in Block- oder Maschinenschrift in lateinischen Buchstaben vorzunehmen. (4) Ein Wahlvorschlag darf höchstens so viele Bewerber enthalten, wie Mitglieder für den Migrantenbeirat zu wählen sind. (5) Die Nominierung der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge im Wahlvorschlag erfolgen durch den Einreicher. 4 (6) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten: 1. Bei Wahlvorschlägen nach Absatz 2 Pkt. 1 den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung des Vereins, bei Wahlvorschlägen nach Absatz 2 Pkt. 2 den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Wählergruppe, bei Wahlvorschlägen nach Absatz 2 Pkt. 3 den Vor- und Familiennamen des Einzelbewerbers.. Wahlvorschläge gemäß Absatz 2 Pkt. 2 dürfen keine Namen und Kurzbezeichnungen verwenden, die mit dem Namen oder der Kurzbezeichnung eines zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigten Vereins verwechselt werden können. 2. Familien- und Vorname(n), ggf. akademischer Grad (entsprechend Melderegistereintrag), Geburtsdatum, Geschlecht, Beruf oder Stand, Wohnanschrift der Bewerber. (7) Jeder Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. (8) Für jeden im Wahlvorschlag aufgeführten Bewerber ist auf den entsprechenden Formblättern eine Erklärung einzureichen, dass er 1. der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt, 2. die in § 4 benannten Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllt. Die Zustimmungserklärung kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr zurück genommen werden. (9) Die Wahlvorschläge müssen von so vielen Wahlberechtigten unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften) wie Migrantenbeiratsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlberechtigte darf mit seiner Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Die Unterstützer müssen Familien- und Vorname(n), Geburtsdatum und Wohnanschrift angeben. Die Unterzeichnung des eigenen Wahlvorschlages durch Bewerber ist nicht unzulässig. (10) In jedem Wahlvorschlag soll eine Vertrauensperson und deren Stellvertreter benannt werden. Diese sind berechtigt, bis zum Ablauf der Einreichungsfrist verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Fehlt die Angabe, so sind der Erstund Zweitunterzeichner die Vertrauensperson und deren Stellvertreter. (11) Wahlvorschläge können bis zum Ende der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauenspersonen zurückgezogen werden. (12) Zur Wahl werden Wahlvorschläge nach Absatz 2 Pkt. 1und 2 nur zugelassen, wenn sie abwechselnd mit Frauen und Männern bzw. Männern und Frauen besetzt sind. § 15 Ungültige Wahlvorschläge (1) Ungültig sind Wahlvorschläge 1. wenn sie nicht rechtzeitig beim Wahlleiter eingereicht worden sind, 2. wenn nicht die vom Wahlleiter zur Verfügung gestellten einheitlichen Formblätter verwendet worden sind, 3.wenn sie nicht die erforderliche Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften enthalten, 4. wenn es sich um einen nicht nach § 14 Absatz 2 berechtigten Einreicher handelt, 5. wenn Wahlvorschläge nicht abwechselnd mit Frauen und Männern oder Männern und Frauen besetzt sind. (2) Teilweise ungültig sind Wahlvorschläge 1. wenn darin nicht wählbare Personen aufgeführt sind, 5 2. wenn sie nicht die für die Bewerber vorgeschriebenen Angaben enthalten oder diese nicht lesbar sind, 3. wenn sie mehr Bewerber enthalten als zulässig sind und zwar hinsichtlich der über die zulässige Zahl hinaus vorgeschlagenen Bewerber, 4. wenn Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen aufgeführt sind, 5. wenn für Bewerber die Zustimmungserklärung und/oder die Bestätigung der Wählbarkeitsvoraussetzungen fehlt. Vorgeschlagene Personen, auf die einer der genannten Punkte zutrifft, werden im Wahlvorschlag bzw. in allen Wahlvorschlägen gestrichen. Ggf. muss der Wahlvorschlag dann durch Nachrücken so geändert werden, dass die abwechselnde Besetzung mit Frauen und Männern bzw. Männern und Frauen wieder erreicht wird. §16 Mängelbeseitigung (1) Der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge unverzüglich. Stellt er Mängel fest, so fordert er die Vertrauensperson auf, diese Mängel bis zum Ende der Einreichungsfrist zu beseitigen. (2) Zur Überprüfung der Gültigkeit der Wahlvorschläge können die Vertrauenspersonen beigezogen werden. § 17 Zulassung der Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuss tritt spätestens am 58. Tag vor der Wahl zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge gültig sind. (2) Der Wahlausschuss stellt die Reihenfolge der Wahlvorschläge für den Stimmzettel fest. (3) Hat der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so hat er diese Entscheidung der Vertrauensperson unverzüglich unter Angabe der Gründe mündlich oder schriftlich mitzuteilen. (4) Gegen die Entscheidung kann binnen drei Tagen nach der Entscheidung Beschwerde beim Wahlleiter eingereicht werden. Über die Beschwerde entscheidet der Wahlleiter spätestens am 51. Tag vor der Wahl. § 18 Bekanntmachung der Wahlvorschläge Spätestens am 44. Tag vor der Wahl macht der Wahlleiter die zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung enthält neben der Bezeichnung des Wahlvorschlages je Bewerber folgende Angaben: Familien- und Vorname(n), ggf. akademischer Grad, Beruf oder Stand, Geburtsjahr. § 19 Stimmzettel (1) Der Stimmzettel wird in deutscher Sprache verfasst. (2) Der Stimmzettel enthält die zugelassenen Wahlvorschläge mit ihrem Namen und ihrer eventuellen Kurzbezeichnung sowie den in diesen Wahlvorschlägen enthaltenen Angaben über die Bewerber. Je Bewerber werden auf dem Stimmzettel angegeben: Familien- und Vorname(n), ggf. akademischer Grad, Geburtsjahr, Beruf oder Stand. 6 Auf dem Stimmzettel werden die Wahlvorschläge in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen aufgeführt, Einzelbewerber nach § 14 Absatz 2 werden am Ende des Stimmzettels in alphabetischer Sortierung der Familiennamen aufgeführt. Der Stimmzettel enthält je Bewerber drei Felder für die Kennzeichnung. § 20 Stimmabgabe (1) Die Wahl wird ausschließlich als Briefwahl durchgeführt. (2) Alle wahlberechtigten Personen, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten die Briefwahlunterlagen bis zum 21. Tag vor der Wahl auf dem Postweg. Die Zusendung erfolgt an die Adresse der Hauptwohnung. (3) Jeder Wähler hat drei Stimmen. Die Stimmen können für einen Bewerber abgegeben werden oder auf zwei oder drei Bewerber verteilt werden. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. (4) Der Wähler gibt seine Stimmen ab, indem er aus dem Stimmzettel den Bewerber oder die Bewerber, denen er seine Stimmen geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei in den dafür vorgesehenen Feldern kennzeichnet. (5) Auf dem Wahlschein hat der Wähler an Eides statt zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Wer des Schreibens unkundig ist oder durch eine körperliche Beeinträchtigung an der persönlichen Kennzeichnung gehindert ist, kann sich der Unterstützung durch eine Hilfsperson bedienen; diese hat unter Angabe ihrer Personalien zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. (6) Der Briefwähler hat dem Wahlleiter im Briefwahlumschlag verschlossen 1. den Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt 2. den Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18.00 Uhr eingeht. § 21 Zulassung der Wahlbriefe (1) Der Wahlleiter sammelt alle eingehenden Wahlbriefe und hält sie unter Verschluss. (2) Auf verspätet eingehenden Wahlbriefen wird das Datum des Eingangs vermerkt. (3) Die Zulassung der Wahlbriefe erfolgt durch den Wahlausschuss unter Hinzuziehung von Hilfskräften am Tag nach der Wahl in öffentlicher Sitzung ab 09.00 Uhr. (4) Die Zulassung erfolgt nach den Bestimmungen des § 48 KomWO i.V.m. § 18 KomWG. § 22 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis unter Hinzuziehung von Hilfskräften in öffentlicher Sitzung nach Abschluss der Zulassung der Wahlbriefe. (2) Dabei wird festgestellt: 7 1. die Zahl der Wahlberechtigten, 2. die Zahl der Wähler, 3. die Zahl der ungültigen Stimmzettel, 4. die Zahl der gültigen Stimmzettel, 5. die Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen Stimmen. (3) Für die Bewertung der Gültigkeit bzw. Ungültigkeit des Stimmzettels und einzelner Stimmen gelten die Bestimmungen aus §§ 19, 20 KomWG. (4) Zunächst werden die ungeöffneten Stimmzettelumschläge gezählt. Die Zahl der Stimmzettelumschläge ergibt die Zahl der Wähler. (5) Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet und die Stimmzettel entnommen. Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, leere Stimmzettelumschläge sowie Stimmzettelumschläge, die mehr als einen Stimmzettel enthalten, werden von einem Beisitzer in Verwahrung genommen. (6) Danach werden alle nicht ausgesonderten Stimmzettel auf ihre Gültigkeit geprüft und festgestellt, welchem Bewerber die Stimme(n) gegeben wurde(n). Für die Zählung der Stimmen können auch Scanner und andere IT-Technik eingesetzt werden. (7) Abschließend werden die zunächst ausgesonderten Stimmzettel bewertet und zu dem Zwischenergebnis nach Absatz 6 hinzugerechnet. § 23 Zuteilung der Sitze an die Bewerber, Ersatzpersonen (1) Im Anschluss an die Ergebnisermittlung stellt der Wahlausschuss die von jedem Bewerber erzielte Stimmenzahl fest und ordnet die Bewerber nach der von ihnen erreichten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet ein vom Wahlleiter zu ziehendes Los. (2) Im Anschluss daran stellt der Wahlausschuss fest, welche 16 Bewerber als Mitglieder des Migrantenbeirats gewählt sind. (3) Alle nicht gewählten Bewerber, auf die Stimmen entfielen, sind Ersatzpersonen. Im Falle des Ausscheidens eines Gewählten rückt der Nichtgewählte mit der höchsten Stimmenzahl auf der Vorschlagsliste nach. § 24 Dokumentation des Wahlergebnisses (1) Nachdem der Wahlausschuss das Wahlergebnis festgestellt hat, ist es vom Wahlleiter zu verkünden. (2) Über den Ablauf der Zulassung der Wahlbriefe, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Entscheidungen des Wahlausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen anwesenden Mitgliedern und den hinzugezogenen Hilfskräften zu unterschreiben ist. § 25 Annahme der Wahl Der Wahlleiter benachrichtigt die gewählten Personen mit der Maßgabe, binnen einer Woche nach Erhalt der Mitteilung schriftlich mitzuteilen, ob sie die Wahl annehmen. Gibt eine gewählte Person bis zum Fristablauf keine Erklärung ab, gilt die Wahl als angenommen. 8 Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Annahme und Ablehnung können nicht widerrufen werden. § 26 Schlussbestimmungen (1) Die durch diese Wahlordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen sind in deutscher Sprache in der für die Wahl zum Stadtrat vorgeschriebenen Weise vorzunehmen. (2) Die durch diese Wahlordnung vorgeschriebenen Formblätter sind in deutscher Sprache abzufassen. (3) Soweit diese Wahlordnung keine anderslautenden Bestimmungen enthält, sind die die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung für den Freistaat Sachsen anzuwenden. § 27 In-Kraft-Treten Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 9 Geschäftsordnung für den Migrantenbeirat der Stadt Leipzig - Entwurf - § 1 Ziele, Aufgaben und Befugnisse (1) Der Migrantenbeirat bringt die spezifischen Sichtweisen und Anregungen der Migrant/innen in die kommunal-politischen Diskussionen ein und thematisiert die Potenziale der Migration als Bereicherung für die kommunale Entwicklung. Er setzt sich dafür ein, dass kein Mensch wegen seiner Abstammung, Staatsangehörigkeit, Sprache und Kultur, seiner Heimat und Herkunft oder seines Glaubens bevorzugt oder benachteiligt wird. Der Migrantenbeirat verfolgt das Ziel, gleiche Möglichkeiten der Beteiligung in allen Bereichen der Stadtgesellschaft zu schaffen. Er wirbt für die Akzeptanz der Mehrheitsbevölkerung gegenüber den Migrant/innen und Flüchtlingen und für ihre partnerschaftliche Integration. Er ist darum bemüht, es den Migrant/innen zu erleichtern, am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Leben der Stadt aktiv teilzunehmen. Er fördert ihre innere Verbundenheit mit Leipzig und stärkt somit die demokratische Konsistenz der Kommune. (2) Der Migrantenbeirat hat den Auftrag und die Aufgabe, die Integration der Migrant/innen in Leipzig, im Sinne einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, gemeinsam mit der Stadtpolitik und der Stadtverwaltung zu befördern und Ausgrenzungserscheinungen bei der Mehrheitsbevölkerung, wie auch mögliche Abschottungstendenzen bei den Zugewanderten, die im Extremfall zu „Parallelgesellschaften“ führen könnten, entgegenzuwirken. Der Migrantenbeirat wirkt an kommunal-politischen Entscheidungsprozessen der Stadt mit, soweit dabei die besonderen Interessen der Angehörigen der zugewanderten Bevölkerungsgruppen berührt werden. Besondere Interessen sind solche, die sich aus ihrer rechtlichen, sozialen, ethnischen und religiösen Stellung ergeben. (3)Der Migrantenbeirat leitet Anliegen, Stellungnahmen und Empfehlungen über seine Geschäftsstelle an die Fachausschüsse, den Stadtrat oder die Verwaltung weiter. Er berät diese in allen migrantenrelevanten Angelegenheiten. Die Ratsversammlung sowie die Ausschüsse können Vertreter des Migrantenbeirates als Sachverständige anhören. Nach Prüfung der Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen des Beirates auf deren Umsetzbarkeit, werden diese im Rahmen der Möglichkeiten in das weitere Verwaltungshandeln der Ämter und Referate der Stadt einbezogen. Die Anfragen des Beirates werden in angemessener Zeit beantwortet. (4) Der Migrantenbeirat legt dem Oberbürgermeister und dem Stadtrat im zweijährigen Rhythmus einen Tätigkeitsbericht vor. 1 § 2 Bildung und Auflösung (1) Die Bildung des Migrantenbeirates erfolgt auf der Grundlage des § 47 SächsGemO in Verbindung mit § 17 der Hauptsatzung. Seine Tätigkeitsperiode entspricht der Wahlperiode des Stadtrates. (2) Der Migrantenbeirat kann seine Auflösung durch einen mit 2/3-Mehrheit gefassten Beschluss dem Stadtrat empfehlen. Die Auflösung des Migrantenbeirates bedarf eines entsprechenden Stadtratsbeschlusses. § 3 Zusammensetzung (1) Die in der Ratsversammlung vertretenen Fraktionen benennen je eine/n Vertreter/in und Stellvertreter/in. Die übrigen 16 Mitglieder werden vom Stadtrat unter Beachtung des Wahlergebnisses für den Migrantenbeirat bestimmt. (2) Der Leiter des Referats für Migration und Integration bzw. ein/e Stellvertreter/in nimmt an allen Sitzungen des Migrantenbeirates ohne Stimmrecht teil und berät diesen ständig. § 4 Ehrenamtlichkeit / Entschädigung (1) Die Mitglieder des Migrantenbeirates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung gemäß der Satzung über die Entschädigung von ehrenamtlich Tätigen (Entschädigungssatzung). (2) Die Teilnahme an den Beratungen ist bindend. § 5 Vorsitz Der Migrantenbeirat wählt für die Dauer von zweieinhalb Jahren aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und zwei Stellvertreter/innen, die den/die Vorsitzende/n während seiner/ihrer Abwesenheit vertreten. § 6 Geschäftstätigkeit (1) Der Migrantenbeirat tagt alle zwei Monate. (2) Die Einladung der Beiratsmitglieder erfolgt durch die/den Vorsitzende/n des Beirates unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung bis spätestens 10 Tage vor dem Termin schriftlich oder elektronisch. (3) Der/die Vorsitzende schlägt die Tagesordnung vor. Er/sie ist verpflichtet, schriftliche Anträge, die von den Mitgliedern vierzehn Tage vor dem Termin eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen. (4) Weitere Tagesordnungspunkte können im Ausnahmefall zu Beginn der Sitzung angemeldet und mit einfacher Mehrheit auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über die Tagesordnung ist eine Abstimmung herbeizuführen. 2 (5) Die Beratungen des Beirates sind in der Regel öffentlich. Die Mitglieder unterliegen der Pflicht zur Verschwiegenheit, soweit nicht öffentlich beraten wird. (6) Der Beirat kann zu bestimmten Tagesordnungspunkten andere Personen als Sachverständige hinzuziehen. (7) Über die Beratungen ist ein Festlegungsprotokoll anzufertigen. Dieses muss mindestens Zeit und Ort der Sitzung, die Teilnehmenden, die Verhandlungsgegenstände und die Festlegungen im Wortlaut enthalten. Bei Beschlüssen ist die Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsergebnis festzuhalten. Das Festlegungsprotokoll ist von der/dem Vorsitzenden des Migrantenbeirates und von der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen und ist mit der Einladung zur nächsten Sitzung zu verschicken. § 7 Abstimmung (1) Der Migrantenbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. (2) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Bestimmung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. (3) Ist der Beirat gemäß § 7 (1) nicht beschlussfähig, so ist eine neue Beiratssitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auf diese Festlegung ist in der Einladung hinzuweisen. § 8 Geschäftsführung Die Geschäftsführung des Migrantenbeirates liegt in der Verantwortung des Referats für Migration und Integration. § 9 Schlussbestimmungen (1) Die Änderung der Geschäftsordnung muss durch den Stadtrat beschlossen werden. (2) Allen Mitgliedern des Migrantenbeirates ist eine Ausfertigung dieser Geschäftsordnung auszuhändigen. Wird die Geschäftsordnung geändert, so sind die Änderungen auszuhändigen. § 10 Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt einen Tag nach Beschlussfassung durch den Stadtrat in Kraft. 3