Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1030326.pdf
Größe
2,9 MB
Erstellt
30.03.15, 12:00
Aktualisiert
11.02.16, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01228
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
25.08.2015
1. Lesung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
01.09.2015
1. Lesung
Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln
07.09.2015
Vorberatung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
08.09.2015
2. Lesung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
15.09.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
16.09.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"; Stadtbezirk Nordwest,
Ortsteil Lützschena-Stahmeln; Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1.
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes vorgebrachten
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die Ratsversammlung der
Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es in der beiliegenden
Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
2.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung.
3.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
X
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
X
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
X
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
nein
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
66
66
67
X
nein
von
bis
wenn ja,
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
3932,00
1600,00
1080,00
1.100.541.001.0
1
1.100.541.001.0
3
1.100.55.1.0.01
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
jährlic
h
jährlic
h
jährlic
h
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
nein
ja,
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1
Prüfkatalog
2
Beschreibung des Sachverhaltes
3
Übersichtskarte
4
Übersichtsplan
5
Abwägungsvorschlag
6
Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag – Aus Datenschutzgründen
nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
7
Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung
8
Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
9
Bebauungsplan Teil B: Text
10
Begründung zum Bebauungsplan
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 16.09.2015
zu
19.10
Bebauungsplan Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"; Stadtbezirk
Nordwest, Ortsteil Lützschena-Stahmeln; Satzungsbeschluss
Vorlage: VI-DS-01228
Beschluss:
1. Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes
vorgebrachten Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu
berücksichtigen, wie es in der beiliegenden Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung
(Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt
des Satzungsbeschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Abstimmungsergebnis:
Ja - Stimmen: 51
Nein - Stimmen: 0
Enthaltungen: 1
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 17. September 2015
Seite: 1/1
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
✘
2 Ausbildungsplatzsituation
✘
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
✘
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
hoch
✘ mittel
5 Finanzierung
✘ ja
nein
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
1
verschlechtert
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
✘ ja
nein
keine
Auswirkung
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
1 Vorschulische Bildungs-
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
✘
✘
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
✘
✘
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
✘
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
✘
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
✘
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 219 „Wohngebiet am Heidegraben“
Satzungsbeschluss
Seite 1 von 2
Beschreibung des Sachverhaltes
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (B-Plan) herbeigeführt
werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass die Realisierung der Planung mit
den damit verbundenen Hoch- und Tiefbauarbeiten zum Erhalt von bestehenden, ggf. auch zur
Schaffung von neuen Arbeitsplätzen beiträgt. Gleiches gilt für Ausbildungsplätze. Mit derartigen
Baumaßnahmen ist erfahrungsgemäß eine Auftragsvergabe an regionale Unternehmen verbunden,
womit sich die finanzielle Situation der Unternehmen stabilisiert bzw. verbessert.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass die Umsetzung des Planes zur
Schaffung von attraktivem Wohnraum insbesondere für Familien mit Kindern und Jugendlichen
führt. Besonders für im Güterverkehrszentrum bzw. Porschewerk arbeitende Menschen bietet sich
hier die Möglichkeit der dauerhaften Wohnsitzverlagerung an. Zudem kann durch die Entwicklung
des Wohngebietes der leicht sinkenden Einwohnerzahl in Lützschena-Stahmeln entgegengewirkt
werden. Die Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Erleben von Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien verbessern sich durch die künftige Waldfläche erheblich.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Der Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am
10.06.2013 mit Änderungen/Hinweisen befürwortet, die wie nachfolgend dargestellt in der Planung
berücksichtigt werden:
1. Auf dem Flurstück 76 der Gemarkung Quasnitz, zwischen Charlottenweg und Freirodaer Weg,
entlang der nördlichen B-Plan-Grenze, soll ein Fuß-/Radweg geschaffen werden.
Der Fuß-/Radweg liegt außerhalb des Plangebietes und ist daher nicht Gegenstand des Planverfahrens.
2. Die Anbindung des Fuß-/Radweges im Plangebiet über das Flurstück 297 an die Straße Zum
Kalten Born soll Bestandteil des Erschließungsvertrages mit dem Investor des neuen Wohngebietes werden.
Die Herstellung des Weges ist Gegenstand des Erschließungsvertrages zwischen der Stadt und
dem Investor/Erschließungsträger.
3. Es wird die Rücknahme des Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche
von mehr als 150 m² bei Nichtdurchführung des Wohnungsbaus gefordert.
Die Nichtdurchführung des geplanten Wohnungsbaus ist nicht Gegenstand des Planverfahrens.
Die städtebaulichen Voraussetzungen für die Errichtung größerer Einzelhandelsbetriebe sind mit
den Zielstellungen und planerischen Grundlagen des B-Planes nicht vereinbar (Näheres s. Kap. 2
und 6.2.3 der Begründung). In dem unwahrscheinlichen Fall der Nichtdurchführung der Planung
und Nichtentwicklung des Baugebietes können bei Bedarf andere Entwicklungsmöglichkeiten
des Gebietes im Rahmen einer weiteren Überplanung erneut geprüft werden, was jedoch nicht
Gegenstand dieses Planverfahrens ist.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
20.03.2015
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 219 „Wohngebiet am Heidegraben“
Satzungsbeschluss
Seite 2 von 2
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen wie folgt zu erwarten:
1.
Die Kosten für die Herstellung der festgesetzten öffentlichen Straßen und Wege, einschl. der
Herstellung der Anbindung des Fuß- und Radweges an die Straße Zum Kalten Born, werden
mit Ausnahme der Herstellung des Fuß- und Radweges auf dem städtischen Flurstück 65/3 der
Gemarkung Quasnitz durch den privaten Erschließungsträger getragen. Der in parallelenVerlauf
nördlich der LVB-Trasse gelegene Fuß- und Radweg auf dem städtischen Flurstück 65/3 ist in
nutzbarem Zustand vorhanden und kann bei künftigem Bedarf durch die Stadt ausgebaut
werden.
2.
Die Kosten der Erweiterung der öffentlichen Grünfläche und die kostenfreie Übergabe der
Erweiterungsfläche an die Stadt werden ebenfalls von dem Erschließungsträger getragen.
Die Umsetzung der genannten Maßnahmen erfolgt mit Ausnahme des Fuß- und Radweges auf dem
Flurstück 65/3 durch den Erschließungsträger auf Grundlage eines zwischen der Stadt und dem
Erschließungsträger abzuschließenden Erschließungsvertrages.
3. Nach Herstellung und Übernahme der Flächen durch die Stadt entstehen Folgekosten zur Unterhaltung der öffentlichen Flächen, die in den Ergebnishaushalt des Verkehrs- und Tiefbauamtes
(öffentliche Straßen und Wege) und des Amtes für Stadtgrün und Gewässer (öffentliche Grünfläche) wie folgt einzustellen sind:
• 3932 € pro Jahr für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen, einschl. Fußwege
• 1600 € pro Jahr für die Unterhaltung und für den Strom der Beleuchtung der öffentlichen
Verkehrsflächen
• 1080 € pro Jahr für die Unterhaltung der Erweiterungsfläche der öffentlichen Grünfläche
4. Die bereits durchgeführte Aufforstung der Fläche des Flurstückes 65/3 ist als Ausgleichsmaßnahme dem B-Plan Nr. 383 „Industriegebiet östlich der Radefelder Allee“ zugeordnet.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Ortschaftsrat Lützschena-Stahmeln wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
20.03.2015
Bebauungsplan Nr. 219 „Wohngebiet am Heidegraben“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 25000, Stand: 2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 219 „Wohngebiet am Heidegraben“
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 5000, Stand: 09 / 2013
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 1 von 10
Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 219 „Wohngebiet am Heidegraben“
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
o die für die Abwägung relevanten Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen zum Entwurf eingegangenen
- Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TöB) und
- Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte),
o die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
o die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen (soweit erforderlich).
Diejenigen durch die Stadt beteiligten TöB, die keine Stellungnahme oder keine Stellungnahme mit abwägungserheblichen Inhalten abgegeben haben oder die lediglich mitgeteilt haben, dass ihre Belange von der
Planung nicht berührt werden, dass sie der Planung zustimmen (ohne weitere inhaltliche Stellungnahme)
oder dass sie keine Bedenken gegen die Planung haben, sind in der Begründung zum B-Plan, Kapitel 8 „Ergebnisse der Beteiligungen“ genannt.
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
X
-
-
Wird berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung
ganz oder teilweise berücksichtigt.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Wird nicht berücksichtigt
aus den dargelegten
Gründen
Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt
somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten
des Planes und/oder seiner Begründung.
Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV
dargelegt.
Ist bereits berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend
berücksichtigt ist.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte
Planverfahrens
außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich
nicht relevant oder widersprüchlich für das vorliegende
Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren, oder dieser Bauleitplan steht
einer entsprechenden Rea-lisierung nicht entgegen.
Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich –
in der Begründung des BV dargelegt.
20.03.2015
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 2 von 10
I. Träger öffentlicher Belange (TöB)
lfd.
Nr.
I-1
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Stellungnahme vom 06.08.2013
X
I-1.1 Inhalt der Stellungnahme:
Aufgrund der Lärmbelastung (Fluglärm, Eisenbahn- und Straßenverkehr) und der teilweisen Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005 ist der Bau der Wohnsiedlung unverträglich mit der Aufrechterhaltung der verkehrlichen Entwicklungsmöglichkeiten von Flughafen, KLV-Anlage und Güterverkehrszentrum.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Für das Plangebiet besteht bereits auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Nr. E-74 „Wohngebiet Quasnitz“ Baurecht für den Wohnungsbau. Dies ist bei der neuen
Planung zu berücksichtigen. Der westliche Bereich des Wohngebietes Quasnitz wurde
bereits errichtet. Östlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich die Gartenstadt
Quasnitz und weitere Wohnbebauung. Insofern ist eine Wohnnutzung des Areals im
näheren Umfeld vorgeprägt.
Die Planung steht in Übereinstimmung mit dem wirksamen Flächennutzungsplan und
dem Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung und entspricht damit
grundsätzlich der stadtentwicklungsplanerischen Zielstellung der Stadt Leipzig.
Die Lärmbelastung für das Plangebiet ist im Rahmen eines Lärmschutzgutachtens umfassend analysiert worden. Eine generelle Unverträglichkeit des Areals für den Wohnungsbau wurde dabei nicht festgestellt, zumal wie ausgeführt bereits Baurecht für die
betreffenden Grundstücke existiert und bestehende Wohngebiete angrenzen.
Die Lärmproblematik ist im Bebauungsplan entsprechend abgehandelt worden (passiver
Schallschutz). Zudem sind durch die neue Planung (Verzicht auf 2/3 der ursprünglich
vorgesehenen Wohnbebauung) jetzt deutlich weniger Grundstücke betroffen.
Verkehrliche Entwicklungsmöglichkeiten von Flughafen, KLV-Anlage und Güterverkehrszentrum werden durch die Planung nicht behindert. Auch mit der geplanten Wohnbebauung im Ostteil des Plangebietes ist die Verkehrsentwicklung der benannten Areale
über die A 14 und die B 6 uneingeschränkt nutzbar.
I-1.2 Inhalt der Stellungnahme:
Trotz der passiven Lärmschutzmaßnahmen wird es Nutzungseinschränkungen für künftige Eigentümer geben, was diesen auch bewusst sein muss.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Lärmproblematik ist im Bebauungsplan und der Begründung zum B-Plan bereits
ausführlich dokumentiert (insbesondere im Umweltbericht) und somit allen künftigen
Bauherren zugänglich.
20.03.2015
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
lfd.
Nr.
I-2
Seite 3 von 10
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Stellungnahme vom 19.08./04.09.2013
X
Inhalt der Stellungnahme:
Für die Ableitung des Oberflächenwassers der südlichen Erschließungsstraße (Bereich
der Planstraße zwischen Hallescher Straße und dem Fuß-/Radweg) in den Heidegraben
ist ein Leitungstrassenkorridor festzusetzen.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Da die konkrete Lage des Leitungskorridors erst im Rahmen der dem Planverfahren
nachgeordneten Erschließungsplanung festgestellt werden kann, ist eine Festsetzung der
erforderlichen Fläche im B-Plan nicht möglich. Sie ist auch nicht zwingend erforderlich,
da der Eigentümer der Grundstücksfläche zugleich Erschließungsträger ist und im Rahmen der Genehmigung der Erschließungsplanung die für die Ableitung des Oberflächenwassers erforderlichen Anbindungen, einschl. Leitungskorridore, auf einer mit den KWL
abgeschlossenen vertraglichen Grundlage durch den Erschließungsträger nachzuweisen
sind.
Auf die Notwendigkeit einer Leitungssicherung wird bereits in der Begründung zum BPlan Kap. 9.3.2 hingewiesen.
I-3
Landesamt für Archäologie
Stellungnahme vom 31.07.2013
X
Inhalt der Stellungnahme:
Im Zuge des Ausbaus des Heidegrabens konnte das im Plangebiet (Südteil) vorhandene
archäologische Denkmal (Siedlung der frühen Jungsteinzeit) näher bestimmt werden.
Dieses Denkmal ist unterhalb der neu zu bauenden Besiedelung zu erhalten. Dies kann
durch den Verzicht auf Unterkellerung bzw. auf sonstige über 0,5 m tiefe Eingriffe
erfolgen. Archäologische Ausgrabungen erfolgen dann nur im Bereich Baustraße und
Leitungsbau. Alternativ müsste das gesamte Bodendenkmal im Auftrag des Erschließungsträgers gleichzeitig auf der betroffenen Fläche archäologisch ausgegraben werden.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Da ein Verzicht auf Unterkellerung bzw. über 0,5 m tiefe Bodeneingriffe planungsrechtlich nicht begründbar und festsetzbar ist, wird voraussichtlich eine vollflächige
archäologische Grabung notwendig. Der Hinweis zur Archäologie im B-Plan wird
entsprechend aktualisiert.
I-4
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH
Stellungnahme vom 20.08.2013
Inhalt der Stellungnahme:
Falls die Vorzugsvariante für die notwendige Straßenbahnwendeschleife in Hänichen
nicht realisierbar werden sollte, müsste auf den Standort im Bereich des B-Planes
„Wohngebiet am Heidegraben“ (südöstliche Teilfläche des Flurstückes 65/3) zurückgegriffen werden. Daher ist keine Bepflanzung dieser Fläche mit hochwertigem Baumbestand möglich. Die Schaffung des Baurechts für die Wendeschleife erfolgt nach PBefG.
20.03.2015
N
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
lfd.
Nr.
Seite 4 von 10
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Ein entsprechender Hinweis wird in die Begründung zum B-Plan (Pkt. 14.3.5) aufgenommen. Nach dem Pflanzplan sind im südlichen Bereich der Waldfläche nur Sträucher vorgesehen.
I-5
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Stellungnahme vom 15.08.2013
Inhalt der Stellungnahme:
Es gibt im Plangebiet eine eingeschränkte Versickerungsfähigkeit von Niederschlagswasser. Ein Versickerungsnachweis bei anstehendem Geschiebelehm ist sehr aufwändig.
Daher wäre das Sammeln und Einleiten des Niederschlagswassers in den Heidegraben
günstiger als eine partielle Versickerung im Plangebiet.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Das anfallende Niederschlagswasser der geplanten öffentlichen Verkehrsflächen soll in
den Heidegraben eingeleitet werden. Hierfür gibt es die Zusage der Wasserbehörde.
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser soll aus ökologischen
Gründen weitestgehend auf den Baugrundstücken versickern (Textfestsetzung 7.2 des BPlanes). Es ist im B-Plan aber auch geregelt, dass bei nachgewiesener Nichtversickerungsfähigkeit vom Versickerungsgebot eine Ausnahme gemacht wird. Dann ist in
diesen Einzelfällen eine Sonderlösung zu finden (z. B. auch eine Einleitung in den
Heidegraben).
20.03.2015
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 5 von 10
II. Öffentlichkeit (Bürger/Dritte)
Hinweis:
Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils eine
Nummer angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/Dritten aus der
Namens- und Adressenliste zu ersehen, die der Begründung dieser Vorlage als Anhang – aus Datenschutzgründen nicht
zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt ist.
Lfd.
Nr.
II-1
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
Stellungnahme vom 29.09.2013
II-1.1 Inhalt der Stellungnahme:
Gegen die geplante zweite Zufahrtsstraße (Anbindung im Norden) in Verlängerung der
Straße Zum Kalten Born wird nochmals Einspruch eingelegt. Die Nutzer der S-Bahn
erreichen diese schneller über die erste Zufahrt (an der Bahnstraße).
X
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Die zweite Zufahrtsstraße dient städtebaulich der Verbindung der vorhandenen Siedlung
und dem neu entsteghenden kleinen Wohngebiet. Die künftigen Bewohner in den WA 1
(nördlicher Teil) und WA 2 haben unter Nutzung der (neuen) Zufahrt Zum Kalten Born
bis zur Ecke Bahnstraße eine etwas kürzere Wegstrecke zur S-Bahn zu bewältigen (s.
auch Kap. 8.4 und 8.6 der Begründung zum B-Plan).
II-1.2 Inhalt der Stellungnahme:
Die zweite Zufahrt sollte auch an zweiter Stelle gebaut werden, damit Baufahrzeuge das
neue Wohngebiet vorrangig über die erste Zufahrt (Bahnstraße) erreichen können.
-
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die zeitliche Abfolge der Herstellung der Erschließung ist nicht im B-Plan regelbar und
somit nicht Gegenstand des B-Planes. Sie wird im Erschließungsvertrag geregelt.
II-2
Stellungnahme vom 03.10.2013
II-2.1 Inhalt der Stellungnahme:
Von jedem Bauherrn ist wegen der Bodenverhältnisse ein Gutachten bezüglich der Versickerungsfähigkeit zu fordern. Die Erschließung soll im Trennsystem erfolgen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Darüber, dass die Entsorgung des Schmutz- und Regenwassers im Trennverfahren
erfolgen soll, werden die Eigentümer bereits ausführlich in Kap. 9.3.2 der Begründung
zum B-Plan informiert. Dabei ist das anfallende Regenwasser entsprechend der Textfestsetzung Nr. 7.2 auf den Grundstücken zu verbrauchen oder zur Versickerung zu
bringen. Abweichend davon kann entsprechend dieser Festsetzung vom Erfordernis der
Versickerung abgewichen werden, wenn dies aufgrund eines entsprechenden Nachweises (Gutachten) der Bodeneigenschaften auszuschließen ist.
20.03.2015
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Lfd.
Nr.
Seite 6 von 10
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
II-2.2 Inhalt der Stellungnahme:
Der festgesetzte Fuß-/Radweg in Höhe Jungfernstiege und das Flurstück 297 der
Gemarkung Quasnitz ist unter Erweiterung des Geltungsbereiches des B-Planes als
Planstraße festzusetzen, um den Kfz-Verkehr besser aufzulösen. Kleine Stiche und
Schlippen sind für die Gartenstadt typisch. Die Anbindung ist auch im rechtskräftigen
B-Plan „Baugebiet Quasnitz“ festgesetzt.
BV: Wird nicht berücksichtigt
berücksichtigt
J
N
X
Begründung:
Eine zusätzliche straßenseitige Verbindung zur Gartenstadt Quasnitz ist zur Erschließung des neuen Wohngebietes nicht erforderlich und verkehrstechnisch nicht begründbar. Der durch das neue Wohngebiet entstehende Verkehr soll hauptsächlich über die
Zufahrt Bahnstraße durch die Nutzung der neuen Planstraße abgeleitet werden und
damit überwiegend im Plangebiet selbst verbleiben, um die angrenzenden Siedlungsbereiche nicht zusätzlich mit Kfz-Verkehr zu belasten. Eine weitere Verkehrsanbindung,
die zu einer Verschlechterung der Wohn- und Aufenthaltsbedingungen der unmittelbar
daran angrenzenden Wohngrundstücke führt und die in keiner Weise durch das örtliche
Verkehrsaufkommen gerechtfertigt ist, kann nicht befürwortet werden.
II-2.3 Inhalt der Stellungnahme:
Die geplante Anbindung des Gebietes im Bereich Zum Kalten Born/Charlottenweg ist
zu ändern (Verschiebung in Richtung Norden wegen der dort besseren Möglichkeit zur
Einsicht). Die Erweiterung der vorhandenen Grünfläche kann dann in Richtung Norden
erfolgen.
X
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Eine Verschiebung der geplanten Anbindung in Richtung Norden würde sicherlich
bessere Einsichtmöglichkeiten mit sich bringen. Trotzdem soll es bei der bislang vorgesehenen Anbindung des neuen Wohngebietes an die Straße Zum Kalten Born bleiben.
Die Verlagerung der Anbindung nach Norden bedeutet nämlich eine Zerschneidung der
vorhandenen, westlich angrenzenden Grünfläche. Zahlreiche Bäume müssten gefällt
werden. Zudem wäre für eine Verlagerung der Grünfläche in Richtung Norden umfangreicher Grunderwerb notwendig. Der Erhalt der vorhandenen öffentlichen Grünfläche
ist ein wesentlicher Bestandteil des grünordnerischen Konzeptes des B-Planes. Aus
diesem Grunde soll es keine Verschiebung der Straßenanbindung geben. Infolge der in
der Gartenstadt Quasnitz bestehenden Geschwindigkeitsbegrenzung für Kfz und der
Vorfahrt von Rechts ist am besagten Anbindepunkt eine geringe Geschwindigkeit
vorgegeben. Eine erhöhte Unfallgefahr besteht daher am neuen Anbindepunkt nicht.
II-2.4 Inhalt der Stellungnahme:
Die Festsetzung der Firstrichtung westlich der Planstraße ist zu streichen. Damit haben
die Bauherren keine Möglichkeit der Errichtung einer Solar-/Photovoltaikanlage auf
dem Dach. Die Ziele, die mit einer solarenergetisch optimierten Wohngebietsplanung
erreicht werden sollen, sind die verstärkte Nutzung regenerativer Energien sowie eine
aktive und passive Energieeinsparung. Wesentliche Einflussfaktoren sind dabei die
Orientierung der Gebäude und die Neigung der südlichen Dachflächen. Auch ist die
Dachlandschaft der bestehenden Gartenstadt sehr vielfältig, sodass die Streichung der
festgesetzten Firstrichtung städtebaulich nicht bedeutsam ist und die Gleichbehandlung
im Gebiet gesichert ist.
20.03.2015
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
N
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
In den WA 1 und WA 4 wurde die Firstrichtung traufständig zur Planstraße festgesetzt.
Die beiden Wohngebiete befinden sich am westlichen Rand des neuen Baugebietes.
Daran angrenzend wurde in der Zwischenzeit ein weitgehend offenes Gewässer
geschaffen (Heidegraben). Um zur freien Landschaft hin eine klare Gebäudekante zu
bilden und auch den Straßenverlauf der neuen Planstraße zu unterstreichen wurde im
B-Plan diese Firstrichtung festgesetzt. Wie in der Begründung zum B-Plan Kap. 12.3.2
bereits dargelegt, sollen hier im Sinne der Schaffung einer klaren städtebaulichen Struktur die energetischen Belange zurückstehen. Eine hundertprozentig optimale Ausrichtung sämtlicher Gebäude ist leider nicht in allen Baugebieten möglich, die Thematik
wird aber stets mit dem Leipziger „Leitfaden solaroptimierte Stadtplanung“ als Bestandteil der städtebaulichen Planungspraxis abgeprüft. Etwa die Hälfte der zukünftig möglichen Eigenheime können nach Süden hin ausgerichtet werden. Die vorhandene Vielfalt
der Dachlandschaft in der Gartenstadt Quasnitz steht der Festsetzung einer Firstrichtung
nicht entgegen. So besitzt beispielsweise in der Gartenstadt die Bebauung nördlich des
Charlottenweges gleichfalls eine klare einheitliche Kante zur freien Landschaft hin.
Dies ist auch das städtebauliche Ziel der Bebauung entlang des Heidegrabens.
II-3
Stellungnahme vom 30.09.2013
II-3.1 Inhalt der Stellungnahme:
Eine Festlegung der Reihenfolge der Herstellung der Zufahrtsstraßen zum Baugebiet ist
sinnvoll. Bei einer abschnittsweisen Erschließung und dem Beginn mit dem oberen
Abschnitt würde der Straßenbelag der Straße Zum Kalten Born durch Baufahrzeuge
vermehrt abgenutzt und die Anwohner müssten die grundhafte Erneuerung der Straße
anteilig bezahlen. Das ist nicht akzeptabel.
-
BV: Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Begründung:
Die zeitliche Abfolge der Herstellung der Erschließung ist nicht im B-Plan regelbar und
somit nicht Gegenstand des B-Planes. Die Herstellung der Erschließung und die Kostentragung durch den Investor werden im Erschließungsvertrag geregelt.
II-3.2 Inhalt der Stellungnahme:
Die Herstellung einer Verlängerung der Planstraße zur Straße Zum Kalten Born ist
wenig sinnvoll, da insbesondere die Lärmbelastung für die vorhandene Wohnbevölkerung dadurch erhöht wird. Eine Zufahrt zum neuen Wohngebiet reicht aus,
Fußgänger können den geplanten Fuß-/Radweg auf den Flurstücken 295 und 296
nutzen.
BV: Wird nicht berücksichtigt
Begründung:
Das geplante Wohngebiet erhält mit der Anbindung an die Bahnstraße eine Hauptzufahrt. Es soll jedoch auch straßenseitige Verknüpfungspunkte mit der vorhandenen
Gartenstadt geben, damit beide Wohngebiete besser zusammenwachsen können. Zudem
ist eine Anbindung an die Gartenstadt aus verkehrsorganisatorischen Gründen vorteilhafter. Eine Erschließung des neuen Baugebietes über nur eine Straße als reine Sack-
20.03.2015
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
berücksichtigt
J
gassenstraße wäre nachteilhaft (z.B. für Lieferfahrzeuge, für die Müllabfuhr, bei Havarien oder Baustellen in der Planstraße u.ä.).
II-3.3 Inhalt der Stellungnahme:
Die Festsetzung einer maximal zulässigen Garagen- und Stellplatzbebauung ist wünschenswert. Der Streifen zwischen dem Grundstück Zum Kalten Born 20 und der
künftigen Planstraße soll vom Investor nicht als Garagenkomplex genutzt werden. Das
wäre nicht annehmbar.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Gemäß der Textfestsetzung Nr. 4. des B-Planes sind in den Bereichen zwischen Straßenbegrenzungslinie und vorderer Gebäudekante keine Garagen zulässig. Demzufolge ist
auch in dem genannten Streifen zwischen dem Grundstück Zum Kalten Born 20 und der
Planstraße die Errichtung eines Garagenkomplexes nicht möglich. Zudem sind in einem
allgemeinen Wohngebiet nur so viele Stellplätze und Garagen zulässig, wie für die
zugelassene Nutzung benötigt wird (§ 12 Abs. 2 BauNVO). Insofern ist eine maximal
zulässige Bebauung mit Stellplätzen und Garagen im Plangebiet bereits geregelt und
braucht nicht zusätzlich im B-Plan festgesetzt werden.
II-3.4 Inhalt der Stellungnahme:
Der erhöhte Bedarf an Betreuungsplätzen für Kleinkinder und Kindergartenkinder kann
in der lokalen Kita nicht untergebracht werden, die Plätze reichen bereits heute schon
nicht.
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Die Versorgungslage bei Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt ist im
gesamten Stadtgebiet derzeit sehr angespannt. Im langfristigen Entwicklungskonzept zur
Kitaplanung gehört Lützschena-Stahmeln zum Versorgungsraum Nordwest. Dieser ist
im Ergebnis der Betrachtungen nicht als prioritär hinsichtlich der Schaffung neuer KitaKapazitäten eingestuft. Dennoch sind auch hier mehrere Vorhaben in Vorbereitung, die,
auch wenn sie sich nicht unmittelbar im Ortsteil Lützschena-Stahmeln befinden, zur
Verbesserung der wohnortnahen Versorgung beitragen werden. So entsteht entsprechend
der Bedarfsplanung für 2014 in der Stahmelner Straße 28 eine Kita mit ca. 120 Plätzen
und die Kita in der Friedrich-Bosse-Straße 19 wird um 40 Plätze erweitert. Darüber
hinaus gibt es Bemühungen, in Kooperation mit einem großen Unternehmen, im Versorgungsraum eine betriebsnahe Kita zu errichten. Da diese Einrichtung öffentlich finanziert wird, werden damit nicht nur Kinder von Betriebsangehörigen versorgt, sondern
auch Leipziger Kinder, die im Umfeld wohnhaft sind. Das Kitaangebot wird derzeit
durch ca. 15 Tagespflegestellen mit mehr als 70 Plätzen ergänzt. Da für die Bedarfsberechnung die aktuelle Bevölkerungsvorausschätzung des Amtes für Statistik und Wahlen verwendet wird, ist davon auszugehen, dass auch der Zuwachs durch das neue Baugebiet am Heidegraben hierin enthalten ist und demzufolge der Kitabedarf berücksichtigt ist.
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-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Lfd.
Nr.
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Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
II-3.5 Inhalt der Stellungnahme:
Es stellt sich die Frage, ob das vorhandene Abwassernetz die neu eingeleiteten Mengen
fassen kann, insbesondere bei starkem Regenfällen. Schon jetzt kommt es im Bereich
der Kreuzung Zum Kalten Born/Bahnstraße zu Überschwemmungen und Rückstau bei
starken Regen.
berücksichtigt
J
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Das Niederschlagswasser der neuen Wohngebietsstraße wird nicht in das vorhandene
Abwassernetz, sondern komplett in den Heidegraben eingeleitet werden. Insofern ist die
regenwasserseitige Entsorgung für die öffentlichen Verkehrsflächen gesichert. Dies ist
auch in der Begründung zum B-Plan so entsprechend unter Kap. 9.3.2 dargestellt. Der
mit dem Investor des Wohngebietes abzuschließende Erschließungsvertrag regelt dann
verbindlich die kompletten Erschließungsmaßnahmen.
Die Schmutz- und Regenwasserentsorgung auf den privaten Baugrundstücken erfolgt im
Trennsystem. Dabei ist entsprechend der Textfestsetzung Nr. 7.2 das anfallende Regenwasser auf den Grundstücken zu verbrauchen oder zur Versickerung zu bringen.
Abweichend davon kann entsprechend dieser Festsetzung vom Erfordernis der Versickerung abgewichen werden, wenn dies aufgrund eines entsprechenden Nachweises
fehlender Versickerungseigenschaften des Bodens auszuschließen ist. In diesem Fall
besteht nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung die Möglichkeit der Einleitung in den Heidegraben. Das anfallende Schmutzwasser kann nach Aussage der
Kommunalen Wasserwerke GmbH (KWL) in das vorhandene Sytem eingeleitet werden.
Insofern sind negative Auswirkungen auf das bestehende Abwassersystem durch die
Planung nicht zu erwarten.
II-4
Stellungnahme vom 15.08.2013
II-4.1 Inhalt der Stellungnahme:
Es wird eine Aktualisierung der Aussagen zum speziellen Artenschutz gefordert. Die
Daten von 2004 (Brutvogelkartierung) genügt nicht den rechtlichen Anforderungen. Das
Artenspektrum ist hierbei um mindestens die Artengruppe der Fledermäuse zu erweitern. Die Notwendigkeit der Artenschutzprüfung ergibt sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz.
X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Die im Grünordnungsplan 2006 auf Grundlage der Brutvogelkartierung 2004 getroffenen Aussagen wurden im Jahr 2012 überprüft und aktualisiert. Die Brutvogelkartierung 2004 wurde mit der MultibaseCS-Datenbank 2014 abgeglichen. Die Aussagen in
Kap. 7.2.1 der Begründung des B-Planes zum Artenschutz und zur Nutzung der
MultiBaseCS-Datenbank (2014) wurden ergänzt und aktualisiert.
II-4.2 Inhalt der Stellungnahme:
Die Auswirkungen des Vorhabens auf das städtische Klima (Kaltluftbildung) sind zu
untersuchen.
BV: Ist bereits berücksichtigt
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Lfd.
Nr.
Seite 10 von 10
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Begründung:
Für das Schutzgut Klima wurde der Landschaftsplan einschl. der Stadtklimauntersuchung (2010) ausgewertet. Für das Schutzgut Luft wurden die durch das Sächsische
Landesamt für Umwelt und Geologie zur Verfügung gestellten Daten verwendet (s. Kap.
7.2.4.1 der Begründung zum B-Plan). In der Bewertung der Entwicklungsprognose (s.
Kap. 7.2.4.2 der Begründung zum B-Plan) ist davon auszugehen, dass die Funktion des
Gebietes zur Kaltluftproduktion sowohl bei Durchführung der Planung als auch bei
Nichtdurchführung der Planung (d.h. Umsetzung des ursprünglichen B-Planes) verloren
geht, bei Durchführung der Planung jedoch insgesamt die positive lokalklimatische
Wirkung durch die geplante großflächige Waldfläche überwiegt (Näheres s. Kap. 7.2.4
der Begründung zum B-Plan).
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16m
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276
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(B-Plan Nr. 383 "Industriegebiet östlich der Radefelder Allee")
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Blatt 1
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20.03.2015
Stadt Leipzig Stadtplanungsamt
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69d
Bebauungsplan Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
71a
Blatt 2
Planzeichenerklärung
entsprechend Planzeichenverordnung (PlanZV 90)
I.
Festsetzungen
[§ 9 Abs. 1 und 7 BauGB]
1.
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
WA 1
MI
II.
Nachrichtliche Übernahmen
[§ 9 Abs. 6 BauGB]
Umgrenzung von Flächen von Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur
und Landschaft (Plangenehmigung Heidegraben)
Allgemeines Wohngebiet , z.B. WA 1 (gem. § 4 BauNVO)
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BauNVO]
(§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Mischgebiet (gem. § 6 BauNVO)
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 BauNVO]
Gewässer II. Ordnung unterirdisch
(Plangenehmigung Heidegraben)
Hauptwasserleitung unterirdisch
Bezeichnung nach Planeinschrieb
2.
Maß der baulichen Nutzung
0,3
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
(§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB)
Grundflächenzahl (GRZ), als Höchstmaß, hier z.B. 0.3
Schutzbereiche bestehender Leitungen
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO]
II
II
3.
Anzahl der Vollgeschosse als Höchstmaß, hier z.B. II
[§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO]
Anzahl der Vollgeschosse zwingend, hier z.B. II
Bauweise, Baugrenzen, Baulinien
E
III.
Darstellungen ohne Normcharakter
[§ 16 Abs. 4 BauNVO]
Erläuterung der Nutzungsschablone
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
nur Einzelhäuser zulässig
[§ 22 Abs. 2 BauNVO]
Baulinie
[§ 23 Abs. 1 BauNVO]
Baugrenze
[§ 23 Abs. 1 BauNVO]
WA 1
0.3
I
E
Baugebietskategorie mit
Nummer
Grundflächenzahl
Sd
6m
Geschoßigkeit
Bauweise
Dachform
Maßangaben ( in m ) z.B. 6 m
IV. Darstellung der Plangrundlage (Auszug)
4.
Verkehrsflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Straßenverkehrsfläche
vorhandenes Gebäude
Straßenbegrenzungslinie
F+R
Flurstücksgrenzen
Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg
290
5. Flächen für Versorgungsanlagen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB]
Fläche für Versorgungsanlagen
Zweckbestimmung: Elektrizität
6.
Grünflächen
öG
7.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
öffentliche Grünfläche
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
(externe Ausgleichsfläche Porsche-Werk-Erweiterung B-Plan Nr. 383,
siehe textliche Festsetzung Nr. 7.7)
8.
Fläche für Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Fläche für Lärmschutzmaßnahmen
(siehe textliche Festsetzung Nr. 6.1)
9.
Flächen mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung
von Bäumen und sonstigen Bepflanzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
Umgrenzung von Flächen mit Bindung für
Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen
und sonstigen Bepflanzungen
(Erhalt und Erweiterung der öffentlichen Grünfläche)
10. Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
[§ 9 Abs. 7 BauGB]
Abgrenzung zwischen Baugebieten
[§ 1 Abs. 4 BauNVO]
11. Örtliche Bauvorschriften
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
Firstrichtung der Hauptgebäude
Sd, Zd, Wd
Dachformen der Hauptgebäude, hier Satteldach, Zeltdach, Walmdach
Flurstücksnummern z.B. 290
Baumbestand
Blatt 3
Teil B : Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse,
DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der
Stadt Leipzig im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig,
Stadtplanungsamt Zimmer 499, während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen
[ § 9 Abs. 1 und 3 BauGB]
1.
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1 In den Baugebieten WA sind Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig.
[§ 1 Abs. 5 BauNVO]
1.5
1.4
Im Baugebiet MI sind Vergnügungsstätten nicht zulässig.
[§ 1 Abs. 5 BauNVO]
Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
a)
Auf jedem Baugrundstück ist mindestens ein hochstämmiger Obstbaum oder ein
einheimischer Laubbaum (STU 14-16 cm) je angefangene 200 m² nicht überbaubare
Grundstücksfläche anzupflanzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Dabei ist jeweils
der erste erforderliche zu pflanzende Baum im Vorgartenbereich (Bereich zwischen
Straßenbegrenzungslinie bzw. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und vorderer
Gebäudekante mit ihren seitlichen Verlängerungen) anzupflanzen.
Bei der Ermittlung der Zahl der anzupflanzenden Bäume werden vorhandene Bäume,
die erhalten werden und einen Stammdurchmesser von mindestens 10 cm in 1,3 m Höhe
aufweisen, angerechnet.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
b)
Mindestens 80% der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist als Vegetationsfläche
anzulegen.
Mindestens 30% davon sind mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und
Sträuchern zu bepflanzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
führt oder zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung in seinem unmittelbaren
Einzugs- bzw. Nahbereich dient und
b) eine Größe der Verkaufsfläche von 150 m² nicht überschreitet.
[§ 1 Abs. 9 BauNVO]
2.
Maß der baulichen Nutzung; Traufhöhe
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
Die Höhe der Traufe (gemessen an der Schnittlinie von Außenkante Außenwand und
Oberkante Dachhaut) über der Bezugshöhe darf im Baugebiet MI 10,0 m nicht überschreiten.
Die Bezugshöhe beträgt 106,76 m NHN.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
3.
Stellung baulicher Anlagen; Firstrichtung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
Die Firstrichtung der Hauptgebäude in den Baugebieten WA 2, WA 3 und WA 5 sowie
die Traufe bei Hauptgebäuden mit Zeltdach in dem WA 5 hat parallel oder senkrecht zur
unmittelbar vor dem jeweiligen Baugrundstück gelegenen Straße zu verlaufen. Bei
Grundstücken, die an mehreren Straßen liegen, ist die Straße maßgeblich, wo sich der
Grundstückszugang befindet.
In den Baugebieten WA und im MI sind Einzelhandelsbetriebe, die einzelne oder mehrere der
folgenden Sortimente als Hauptsortimente führen, auf den Baugrundstücken nicht zulässig:
Apothekerwaren (frei verkäuflich)
Back- und Konditoreiwaren
Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel
Fleischwaren
Getränke inkl. Wein / Sekt / Spirituosen
Nahrungs- und Genussmittel inkl. Kaffee / Tee / Tabak
Sanitätsartikel
Schnittblumen
Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und Vasen
Zeitungen / Zeitschriften
Zoologische Artikel, lebende Tiere
Bekleidung
Bettwaren und Kissen, Bettdecken, Matratzenschoner
Bild- und Tonträger
Bücher
Camping- und Outdoorartikel, u.a. Zelte, Isomatten und Schlafsäcke
(ohne Wohnwagenzubehör, Bekleidung und Schuhe)
Computer und Zubehör
Elektrogroßgeräte
Elektrokleingeräte
Fotoartikel
Glas, Porzellan / Keramik (ohne Pflanzgefäße)
Handarbeitswaren / Kurzwaren / Meterware / Wolle
Haushaltwaren (Küchenartikel und - geräte ohne Elektrogeräte, Messer, Scheren,
Besteck, Eimer, Wäscheständer und - körbe, Besen, Kunststoffbehälter und -schüsseln
Heimtextilien, Gardinen, Dekostoffe, Haus-, Bett- und Tischwäsche
Hörgeräte
Kinderwagen
Kunstgewerbe / Bilder / Bilderrahmen, Wohndekorationsartikel
Künstlerartikel / Bastelzubehör, Sammlerbriefmarken und -münzen
Lampen, Leuchten, Leuchtmittel
Lederwaren / Taschen / Koffer / Regenschirme
Musikinstrumente und Zubehör
Optik, Augenoptik
Papier, Büroartikel, Schreibwaren
Schuhe
Spielwaren
Sportartikel / Sportgeräte (ohne Sportgroßgeräte)
Sportbekleidung
Sportschuhe
Telekommunikation und Zubehör
Uhren und Schmuck
Unterhaltungselektronik und Zubehör
[§ 1 Abs. 9 BauNVO]
7.3
a) als Fachgeschäft ein branchenspezifisches oder bedarfsgruppenorientiertes Sortiment
1.2 In den Baugebieten WA sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen
(sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe,
Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
[§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO]
1.3
Für die festgesetzten Baugebiete WA und MI gilt abweichend von Absatz 1.4, dass der
"Leipziger Laden" allgemein zulässig ist. Bei diesem Betriebs- bzw. Anlagentyp handelt es
sich um ein Ladengeschäft, welches
4.
Nebenanlagen, Garagen und Carports
Nebenanlagen und Garagen (auch Carports) sind in den Bereichen zwischen Straßenbegrenzungslinie bzw. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Fuß- und Radweg)
und vorderer Gebäudekante mit ihren seitlichen Verlängerungen nicht zulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
5.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen
6.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetztes
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Begrünung von Fassaden
Fensterlose Fassadenteile > 30 m² und Mauern > 1 m Höhe sowie fensterlose Außenwände
von Nebenanlagen und Garagen sind je angefangene 10 m laufender Wandfläche mit
mindestens drei Kletterpflanzen zu bepflanzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
7.5
Begrünung von Dächern
Flach geneigte Dächer (Neigung <15°) von Nebengebäuden mit einer Brutto-Grundfläche
über 10 m² und von Garagen sind mindestens mit einer extensiven Begrünung zu versehen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
7.6
Öffentliche Grünfläche
Auf der öffentlichen Grünfläche ist eine Teilversiegelung (wasserdurchlässige Flächenbefestigung) auf maximal 10% der Fläche zulässig. Vorhandene vitale Gehölze sind zu erhalten.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 25 b BauGB]
7.7
Externe Ausgleichsfläche zum B-Plan Nr. 383 "Industriegebiet östlich der Radefelder Allee"
Auf der Fläche ist ein Traubeneichen-Hainbuchenwald mit strukturreichem Waldrand herzustellen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
8.
Höhenlage von baulichen Anlagen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB]
In den Baugebieten WA 1 bis WA 5 wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen
in Wohngebäuden auf zwei Wohneinheiten beschränkt.
6.1 Passiver Schallschutz im nördlichen Bereich der Baugebiete WA 1 und WA 2
Innerhalb der Fläche für Lärmschutzmaßnahmen in dem nördlichen Bereich der
Baugebiete WA 1 und WA 2 sind zum Schutz vor Außenlärm für Schlafräume
fensterunabhängige Lüftungen vorzusehen.
Bei Nachweis einer nächtlichen Schallimmissionsbelastung unter 50 dB(A), z.B. auf Grund
abschirmender Bebauung, kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
6.2 Passiver Schallschutz im Baugebiet MI
Im Baugebiet MI sind Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an den Gebäudefassaden
zu treffen.
Diese müssen die in der DIN 4109, Tabelle 8, aufgeführten erforderlichen resultierenden
Schalldämm-Maße Rw,res aufweisen.
6.3 Passiver Schallschutz im Baugebiet MI
Für das Baugebiet MI sind Schlafräume mit schallgedämmten fensterunabhängigen
Lüftungseinrichtungen nach VDI-Richtlinie 2719 auszustatten.
Bei Nachweis einer nächtlichen Schallimmissionsbelastung unter 50 dB(A), z.B. auf Grund
abschirmender Bebauung, kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
7.
7.4
Grünordnerische Maßnahmen
7.1 Flächenbefestigung
Die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf den privaten Baugrundstücken
ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser
weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
7.2 Versickerung von Niederschlagswasser
Das auf dem Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für
Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, vollständig auf dem jeweiligen
Baugrundstück zu versickern.
Abweichend von Satz 1 kann ausnahmsweise von der Versickerung des auf den
Baugrundstücken anfallenden Niederschlagswassers insoweit abgesehen werden,
wie nachgewiesen wird, dass dessen Versickerung auf Grund der Bodeneigenschaften
des jeweiligen Baugrundstückes nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
[§ 9 Abs. 3 i.V.m. Abs.1 Nr. 1 und 2 BauGB]
In den Baugebieten WA 1, WA 2, WA 3 und MI darf die Höhe der Oberkante des ErdgeschossRohfußbodens über der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen
Verkehrsfläche, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenzen des jeweiligen
Baugrundstückes (Bezugshöhe), 0,5 m nicht überschreiten.
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
9.
Örtliche Bauvorschriften
9.1
Dachneigung
Satteldächer auf Hauptgebäuden sind ausschließlich mit einer Dachneigung von 30° - 45° zulässig.
Walmdächer auf Hauptgebäuden sind ausschließlich mit einer Dachneigung von 20° - 45° zulässig.
Zeltdächer auf Hauptgebäuden sind ausschließlich mit einer Dachneigung von 20° - 35° zulässig.
9.2
Farbe der Dacheindeckung
Dacheindeckungen sind nur in roten, braunen oder anthrazitfarbenen Farbtönen zulässig.
Dies gilt nicht für Solarenergieanlagen.
II. Hinweise
Archäologie
Im mittleren und südlichen Teil der geplanten Wohngebiete befindet sich eine archäologisch relevante
Siedlung der frühen Jungsteinzeit (ca. 5500 - 5000 v. Chr.).
Bei Bodeneingriffen über 0,5 m Tiefe ist eine fachgerechte archäologische Ausgrabung in der
Gesamtheit der Fläche durch das Landesamt für Archäologie notwendig. Befunde sind fachgerecht
auszugraben und zu dokumentieren.
Der künftige Bauträger kann im Rahmen des Zumutbaren an den Kosten beteiligt weden.
(§ 14 Abs. 3 SächsDschG).
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 219
„Wohngebiet am Heidegraben“
Stadtbezirk: Nordwest
Ortsteil:
Lützschena-Stahmeln
Grenze des
räumlichen Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 2
Inhaltsverzeichnis
A.
EINLEITUNG.......................................................................................................................5
1.
Lage und Größe des Plangebietes......................................................................................5
2.
Planungsanlass und -erfordernis.........................................................................................5
3
Ziele und Zwecke der Planung............................................................................................6
4.
Verfahren............................................................................................................................6
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG.......................................................................................7
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes.......................................................7
5.1
Topografie und Baugrundverhältnisse, Altlasten und Kampfmittel.....................................8
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen............................................................................9
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung.........................................................................................9
5.4
Soziale Infrastruktur.........................................................................................................10
5.5
Technische Infrastruktur..................................................................................................10
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen...........................................................................12
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen.......................................................................................12
6.1.1 Landesentwicklungsplan.................................................................................................12
6.1.2 Regionalplan...................................................................................................................13
6.1.3 Flächennutzungsplan......................................................................................................14
6.1.4 Landschaftsplan..............................................................................................................14
6.1.5 Zulässigkeit von Vorhaben..............................................................................................15
6.2
Sonstige Planungen........................................................................................................15
6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept............................................................................15
6.2.2 Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung..........................................15
6.2.3 Stadtentwicklungsplan Zentren.......................................................................................16
6.2.4 Weitere Stadtentwicklungspläne.....................................................................................16
7.
Umweltbericht.................................................................................................................17
7.1
Einleitung........................................................................................................................17
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung .................................................................................20
7.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen ......................................................................................34
7.4
Zusammenfassung..........................................................................................................34
8.
Ergebnisse der Beteiligungen..........................................................................................35
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit........................................................................35
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB)........................................35
8.3
Beteiligung der TöB zum Entwurf....................................................................................38
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf......................................................................40
8.5
Erneute Beteiligung der TöB zum Entwurf.......................................................................43
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 3
8.6
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf........................................................46
9.
Städtebauliches Konzept................................................................................................47
9.1
Gliederung des Gebietes...............................................................................................47
9.2
Bebauungs-/Nutzungskonzept.......................................................................................48
9.3
Erschließungskonzept....................................................................................................49
9.4
Grünkonzept..................................................................................................................54
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES..........................................................................55
10.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches.....................................................................55
11.
Gliederung des Plangebietes...........................................................................................56
12.
Baugebiete.......................................................................................................................56
12.1 Art der baulichen Nutzung...............................................................................................56
12.2 Maß der baulichen Nutzung............................................................................................60
12.3 Bauweise, Stellung baulicher Anlagen............................................................................61
12.4 Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und Baulinien.......................................63
12.5. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen............................................................................64
12.6 Höhenlage von baulichen Anlagen..................................................................................65
13.
Verkehrsflächen..............................................................................................................65
13.1. Öffentliche Straßenverkehrsflächen................................................................................65
13.2 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg................................67
14.
Grünordnerische Festsetzungen.....................................................................................67
14.1 Flächenbefestigung.........................................................................................................67
14.2 Versickerung von Niederschlagwasser............................................................................68
14.3 Pflanzmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft...................................................................................68
15.
Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes..........................................................71
16.
Flächen für Versorgungsanlagen....................................................................................72
17.
Örtliche Bauvorschriften..................................................................................................73
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION...............................................................................75
18.
Flächenbilanz des Plangebietes.......................................................................................75
19.
Schätzung zur Bevölkerungsentwicklung.........................................................................76
20.
Schätzung zur Entwicklung des ruhenden Verkehrs.........................................................76
21.
Kostenbilanz.....................................................................................................................76
21.1 Kosten für Erschließung...................................................................................................76
21.2 Kosten für Begrünungsmaßnahmen................................................................................76
21.3 Kosten für private Bauherren...........................................................................................77
21.4 Folgekosten.....................................................................................................................77
Anhänge:
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 4
Anhang I: Hinweise
Anhang II: Pflanzempfehlungen
Anhang III: Straßenquerschnitt (ohne Maßstab)
Anhang IV: Zusammenfassende Erklärung [gemäß § 10 Abs. 4 BauGB]
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 5
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet befindet sich im Stadtbezirk Nordwest innerhalb des Ortsteiles LützschenaStahmeln, ca. 10 km vom Stadtkern Leipzigs entfernt. Die Größe des räumlichen Geltungsbereiches beträgt ca. 12,5 ha.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird begrenzt
im Süden
durch die Hallesche Straße bzw. in westlicher Verlängerung durch die
Straßenbahntrasse,
im Westen
durch die vorhandenen Grünstrukturen am Rande der bereits fertiggestellten
Siedlung im Bereich „An der Kirschallee“ (rechtskräftiger Bebauungsplan Nr.
E-74 "Baugebiet Quasnitz")
im Norden
durch einen Feldweg, bzw. Ackerflächen. Weiter nördlich befinden sich die
Eisenbahntrasse nach Halle/ Saale bzw. das Güterverkehrszentrum (GVZ)
im Osten
durch die westlichen Flurstücksgrenzen der im Bereich „Zum Kalten Born“ und
Bahnstraße bereits bebauten Grundstücke der „Gartenstadt Quasnitz“.
Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ist der
Planzeichnung und Kapitel 10 der Begründung zu entnehmen.
Dieser Bebauungsplan (B-Plan) ersetzt für seinen Geltungsbereich die Festsetzungen des
rechtskräftigen B-Planes Nr. E-74 „Baugebiet Quasnitz“. Der Teilbereich des B-Planes Nr. E-74,
der sich außerhalb des B-Planes Nr. 219 befindet, behält seine Rechtskraft.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Planungsanlass ist die Absicht privater Grundstückseigentümer, ihre Grundstücke einer
baulichen Nutzung und Verwertung zuzuführen und zu einer Wohnsiedlung für Ein- und
Zweifamilienhäuser zu entwickeln.
Der private Eigentümer der derzeit unbebauten Flächen strebt zeitnah eine Vermarktung und die
Bebauung seiner Grundstücke an.
Es ergibt sich ein Planungserfordernis, da die angestrebte Bebauung auf der Grundlage des
derzeitig rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E-74 "Baugebiet Quasnitz" nicht durchführbar ist.
Nach dessen Festsetzungen wären Bebauungsmöglichkeiten gegeben, die den Zielstellungen der
Stadtentwicklung und der Situation auf dem Immobilienmarkt nicht mehr entsprechen.
Insbesondere der ursprünglich geplante Anteil des Geschosswohnungsbaues sowie die überproportional vorgesehenen Erschließungsflächen entsprechen nicht mehr den heutigen Anforderungen.
Ein weiteres Planerfordernis ist die Umwandlung der bislang im Bebauungsplan Nr. E-74
„Baugebiet Quasnitz“ festgesetzten Wohngebiete auf dem Flurstück 65/3 der Gemarkung
Quasnitz in eine Ausgleichsfläche für die Erweiterung des Leipziger Porschewerkes. Die
Ausgleichsfläche wurde im Rahmen des Planverfahrens dem am 01.09.2012 in Kraft getretenen
B-Plan Nr. 383 „Industriegebiet östlich der Radefelder Allee“ zugeordnet.
Darüber hinaus ist ein Planungserfordernis gegeben, weil innerhalb des Plangebietes zwischenzeitlich der Heidegraben zur Ableitung von Regenwasser aus dem nördlich gelegenen Industriegebiet östlich der Radefelder Allee als überwiegend unverrohrten Graben hergestellt wurde.
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 6
Durch die damit verbundene Flächeninanspruchnahme ist eine Realisierung der nach dem bestehenden Bebauungsplan zulässigen Bebauung teilweise nicht mehr möglich.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Durch diesen Bebauungsplan sollen, unter Berücksichtigung der im Plangebiet bereits vorhandenen baulichen und sonstigen Anlagen, insbesondere folgende Planungsziele erreicht werden:
a) Anpassung des bauplanungsrechtlichen Rahmens zur Entwicklung des Gebietes am Rande der
Stadt an die aktuellen stadtentwicklungspolitischen Zielstellungen und die aktuellen Rahmenbedingungen auf dem Wohnungsmarkt durch Ausweisung eines Einfamilienhausgebietes
anstelle des bislang vorgesehenen Geschosswohnungsbaus.
b) Herstellen von Planungssicherheit für die zukünftige bauliche Entwicklung des Gebietes.
c) Schaffung von Baurecht für ein zeitgemäßes, kostengünstiges und flächensparendes Erschließungssystem.
d) Gewährleistung einer geordneten verkehrlichen Erschließung der Baugrundstücke bei möglichst geringer Flächeninanspruchnahme für Erschließungsanlagen.
e) Integration der notwendigen Flächen für die Herstellung des Entwässerungsgrabens (die
Anlage des Entwässerungsgrabens erhöht die Grünbereiche im Plangebiet und steigert die
Attraktivität des zukünftigen Wohngebietes).
f) Verankerung der im Bebauungsplan Nr. 383 „Industriegebiet östlich der Radefelder Allee“
vorgesehenen externen Ausgleichsflächen.
g) Weitreichende Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes.
Dabei ist vorgesehen, ein möglichst flexibles Planungsinstrument zu erstellen, so dass die
angestrebte Festsetzungsdichte eher gering ist. Dies betrifft auch die gestalterischen Regelungen,
die auf wenige grundlegende Aspekte reduziert werden sollen, um ein harmonisches Einfügen in
das Ortsgefüge unter gleichzeitiger Wahrung von gestalterischen Variationsmöglichkeiten der
zukünftigen Nutzer zu gewährleisten.
Der Bebauungsplan trifft außerdem Festsetzungen entsprechend der naturschutzrechtlichen Anforderungen zur Grünordnung sowie zum Immissionsschutz.
4.
Verfahren
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. RB IV-333/05
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 15/2005 v. 23.07.2005
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
Öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 3 Abs. 2 BauGB),
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 18/2008 v. 04.10.2008
erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum
Entwurf (§ 4a Abs. 3 BauGB), mit Schreiben vom
erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 4a Abs. 3 i.V.m.
§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
15/2013 v. 24.08.2013
20.03.2015
13.07.2005
25.09.2006
01.10.2008
14.10.2008
bis 13.11.2008
17.07.2013
03.09.2013
bis 02.10.2013
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 7
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
• Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB wurde in
diesem Planverfahren unter Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauGB abgesehen. Die
Unterrichtung und Erörterung sind bereits zuvor auf anderer Grundlage im Verfahren zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. E-74 "Baugebiet Quasnitz “ erfolgt. Die allgemeinen
Ziele und Zwecke der Planung zur Entwicklung eines Wohngebietes bestehen weiterhin.
Im Übrigen sind die unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümer als Mitveranlasser für
die Aufstellung dieses Bebauungsplanes bereits informell an der Planung beteiligt. Zeitgleich
mit den Trägern öffentlicher Belange wurden zusätzlich die Bürgervereine beteiligt; zu den
Ergebnissen der Beteiligungen siehe Kapitel 8.
• Durchführung erneuter Beteiligungen zum Entwurf
Aufgrund der nach den Beteiligungen 2008 wie in Kapitel 2 bereits dargestellten geänderten
Zielstellungen und Inhalte zur Entwicklung des Plangebietes und den damit einhergehenden
notwendigen Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfes wurden im September 2013
erneute Beteiligungen zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
• Redaktionelle Aktualisierung
In Vorbereitung des Satzungsbeschlusses wurde die Vollzugsfähigkeit der getroffenen Festsetzungen und die Aktualität der Rechtsgrundlagen geprüft und der Textteil des Rechtsplanes
teilweise redaktionell geändert. Die redaktionellen Änderungen haben keine Auswirkungen
auf die Inhalte der Planung. Redaktionell geändert und aktualisiert wurde auch die Leipziger
Sortimentsliste im Ergebnis der durch die Ratsversammlung am 18.06.2014 beschlossenen
Teilfortschreibung des Stadtentwicklungsplanes Zentren. Redaktionell ergänzt wurde zudem
der im Plan enthaltene Hinweis zur Archäologie im Ergebnis der 2013 durchgeführten Beteiligungen. Die im Textteil zu Feuerungsanlagen mit festen Brennstoffen getroffene Festsetzung und die in der Begründung dazu erfolgten Erläuterungen entfallen, da mit Wirkung vom
01.01.2015 die betreffenden Anforderungen und Begrenzungen zur Verbrennung von festen
Brennstoffen bereits auf Grundlage der Änderung/Ergänzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes verbindlich geregelt sind.
B.
5.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
(zu den umweltrelevanten Grundlagen siehe Umweltbericht im Kapitel 7)
Das Plangebiet umfasst mehrere Flurstücke, dessen Flächen überwiegend unbebaut sind und
landwirtschaftlich genutzt wurden. Der westliche Bereich des Plangebietes wurde im Rahmen
der Durchführung einer Ausgleichsmaßnahme aufgeforstet. Gebäude und bauliche Nutzungen
sind im Wesentlichen auf die Grundstücke im unmittelbaren Bereich an der Halleschen Straße/
Bahnstraße begrenzt.
Östlich des Plangebietes liegt das Wohngebiet der "Gartenstadt Quasnitz", welches nach einem
Bebauungsplan von 1906 erschlossen und gebaut wurde. Die vorherrschende Bebauung sind
zweigeschossige Reihenhäuser, im nördlichen Abschluss auch Doppelhäuser.
Charakteristisch ist die Giebelständigkeit der einzelnen Häuser und deren starke Gliederung mit
Zwerchgiebeln und Gauben. Die Häuser erfahren eine interessante Gruppierung um die gemeinschaftlich genutzten Innenhöfe. Geschwungene Straßenverläufe und Treppenanlagen verleihen
der Gartenstadt Quasnitz ein unverwechselbares Ambiente.
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 8
Im Süden des Plangebietes, südlich der Halleschen Straße, ist eine gewachsene Wohnbebauung
vorzufinden. Unmittelbar westlich an das hier betrachtete Plangebiet schließen sich Gartenflächen und ein ökologisch wertvoller Grünstreifen, die sogenannte "Kirschallee", an (nach § 21
SächsNatSchG geschützter Biotop). Dahinter liegen die bereits bebauten Wohngrundstücke des
1. Bauabschnittes vom „Baugebiet Quasnitz“, die entsprechend des Bebauungsplanes aus dem
Jahr 1995 entwickelt wurden. Der Bebauungsplan hat für diese Flächen weiterhin Gültigkeit.
Nördlich an das Plangebiet schließt sich ein Wirtschaftsweg an, dahinter liegen Grünland und
bewirtschafte Ackerflächen.
5.1 Topografie und Baugrundverhältnisse, Altlasten und Kampfmittel
Das Plangebiet befindet sich in der Leipziger Tieflandsbucht im Übergang der Delitzscher Ebene
in die Elster-Luppe-Aue. Topographisch liegt das Gebiet im Bereich des nördlichen Randes der
Elsteraue an einem nach Süden exponierten Hang.
Das Relief im Plangebiet wird definiert durch eine Geländehöhe von ca. 106 m NHN an seiner
tiefsten Stelle - etwa an der Einmündung der Bahnstraße in die Hallesche Straße - bis zu einer
Höhe von 122 m NHN im Nordwesten. Das Gelände steigt von Südosten nach Nordwesten recht
gleichmäßig und stetig an.
Die Hochfläche nördlich der Halleschen Straße/Leipziger Straße ist eine Grundmoränenplatte,
geformt durch Inlandeis, Erosion und Sandlößaufwehungen. Der bodenbildende Geschiebelehm
als Verwitterungsprodukt des ursprünglich kalkigen Geschiebemergels ist ein tonigsandiges,
gelblich bis bräunlich-graues Material. Auch größere Bestandteile - Geschiebe unterschiedlicher
Größe (Feldsteine) sind enthalten.
Es ist vorwiegend mit vergleyten Braunerden zu rechnen, die in der Regel wenig wasserdurchlässige Strukturen aufweisen. Die Bodeneigenschaften sind durch die landwirtschaftliche Nutzung überprägt (Düngung, Eintrag von Pflanzenschutzmitteln, intensive Bodenbearbeitung). Die
ökologischen Bodenfunktionen sind dadurch verändert.
In den nicht anthropogen überprägten Bereichen des Plangebietes ist oberflächennah im Zentralbereich saalekaltzeitlicher Geschiebemergel und -lehm (Grundmoräne) verbreitet, in dem horizont- und mächtigkeitsunbeständige Schmelzwassersande eingelagert sind, die saisonbedingt
grundwassergefüllt sein können. Der Geschiebemergel und -lehm weist im Regelfall eine geringe
Versickerungsfähigkeit auf und ist als frost- und wasserempfindlich zu klassifizieren. Der Geschiebemergel und -lehm wird von fluviatilen bis glazifluviatilen Sanden/Kiesen unterlagert.
Im Plangebiet sind im Nordwestbereich oberflächennah saalekaltzeitlicher glazifluviatiler Sand
und Kies und im Südbereich oberflächennah saalekaltzeitlicher fluviatiler Kies und Sand =
Tiefere Mittelterrasse (= Hauptterrasse) sowie elsterkaltzeitlicher fluviatiler Kies und Sand =
Höhere Mittelterrasse verbreitet. Diese ± rolligen Lockergesteine weisen im Regelfall eine günstige Versickerungsfähigkeit auf und sind als nicht frost- und wasserempfindlich zu klassifizieren. Im tieferen Untergrund stehen tertiäre Sande, Schluffe, Tone und Braunkohle an.
Zum Teil liegen starke Störungen vor, so dass mit rasch wechselnden Baugrundverhältnissen
gerechnet werden muss. Es wird den späteren Bauherren empfohlen, standortkonkrete Baugrundgutachten anfertigen zu lassen, da im Plangebiet wasserführende Linsen und Schichten auftreten
können, bzw. mit Grundwasseränderungen durch das Einstellen der Tagebautätigkeit im Groß20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 9
Raum Leipzig zu rechnen ist.
In Bereichen mit anstehendem Geschiebelehm ist auf Grund der geringen Wasserdurchlässigkeit
im Regelfall eine nur eingeschränkte Versickerungseignung zu erwarten. Für eine geplante Versickerung von anfallendem Niederschlagswasser sollte die Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes sowie der maßgebende Grundwasserflurabstand standortkonkret geprüft und eine Beeinflussung von benachbarter Bebauung ausgeschlossen werden.
Das Plangebiet befindet sich nach Angaben des Sächsischen Oberbergamtes im Geltungsbereich
des Betriebsplanes „Folgen Grundwasseranstieg Delitzsch- Breitenfeld“. Es liegt innerhalb des in
Verantwortung der Lausitzer und Mitteldeutschen Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH
(LMBV) befindlichen Bereiches einer ursprünglich bergbaulich beeinflussten Grundwasserabsenkung. Im Zusammenhang mit der Außerbetriebnahme der bergbaulichen Entwässerungsmaßnahmen sowie der Flutung der Restlöcher unterlag es dem Grundwasserwiederanstieg. Der
Grundwasserwiederanstieg im Plangebiet ist abgeschlossen. Es ist nicht mit flurnahen Grundwasserständen zu rechnen. Der derzeitige Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter liegt bei
ca. +101 m NHN. Ausgehend vom derzeitigen Kenntnis- und Arbeitsstand des hydrologischen
Modells der LMBV wird sich ein mittlerer stationärer Grundwasserstand von ca. 101 m NHN im
oberen Hauptgrundwasserleiter (ohne Berücksichtigung saisonaler Schwankungen) einstellen.
Im Rahmen der Bearbeitung des Bebauungsplanes Nr. E-74 wurde von dem zum Zeitpunkt der
Aufstellung dieser Planung zuständigen Landratsamt mitgeteilt, dass das Gelände nicht als
munitionsverseucht bekannt ist. Eine vorsorgliche Untersuchung des Baugeländes wird aus
diesem Grund nicht für erforderlich gehalten. Ein Auffinden einzelner Munitionskörper bei
Erdarbeiten ist dennoch nicht ausgeschlossen.
Bei jeglichen Munitionsfunden ist der Kampfmittelbeseitigungsdienst Sachsen oder die nächste
Polizeidienststelle sofort zu verständigen.
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand leitet sich aus dem Altlastenkataster der Stadt Leipzig, Amt
für Umweltschutz, kein Altlastenverdacht für das Plangebiet ab. Näheres dazu s. Kapitel 7.2.2.1.
5.2 Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Der überwiegende Teil der Flurstücke im Plangebiet wurde landwirtschaftlich als Ackerflächen
bzw. Grünland genutzt. Auf dem Flurstück 65/3 ist 2014 im Rahmen der Zuordnung als
Ausgleichsfläche zu dem B-Plan Nr. 383 „Industriegebiet östliche der Radefelder Allee“ eine
Anpflanzung zum Wald erfolgt. Die Flurstücke 69/2, 69c und 61/4 sind (teilweise verwilderte)
Gartenbereiche. Die im Geltungsbereich liegenden Teile der Flurstücke 301/3 und 301/4 dienen
als Freifläche, als Fläche für Nebenanlagen und als Garagenstandort insbesondere für das
benachbarte Wohnhaus.
Im südlichen Teil des Plangebiets befinden sich bestehende Wohngebäude, u.a. der WohnungsGenossenschaft „Auenblick“ e.G. und einige Gebäude, die gewerblich genutzt werden, so ein
Autohandel und eine Tankstelle an der Halleschen Straße.
5.3 Vorhandene Wohnbevölkerung
Das Plangebiet befindet sich im Ortsteil Lützschena.
Nach der Kommunalen Gliederung der Stadt Leipzig gehört der Ortsteil Lützschena zum
Stadtbezirk Nordwest. Er ist mit dem Ortsteil Stahmeln 18,2 km² groß und hatte zum 31.12.2013
insgesamt 3.945 Einwohner. Im Plangebiet selbst befinden sich zum Zeitpunkt der Planaufstel-
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lung drei Wohngebäude mit insgesamt etwa 15 Personen.
5.4 Soziale Infrastruktur
Schulen
Für die Schulausbildung stehen die Außenstelle der Grundschule Leipzig-Stahmeln im Windmühlenweg (ca. 750 m westlich des Plangebietes) die Mittelschule und das Gymnasium in der
benachbarten Stadt Schkeuditz sowie eine weitere Mittelschule in Leipzig-Wahren und das
Werner-Heisenberg-Gymnasium in Leipzig-Möckern zur Verfügung.
Einrichtungen für Kinder bis 6 Jahre
Die Kindergarten-/Kinderkrippe-/Hort- Kombination „Sternchen“ im Freirodaer Weg (ca. 250 m
westlich des Plangebietes) steht neben der Kindergarten-/Kinderkrippen-Kombination „Am
Sonnenhügel“ in Stahmeln zur Verfügung.
Zusätzlich bieten Tagesmütter in der östlich des Plangebietes gelegenen Gartenstadt ihre Dienste
für die Kinder bis zum dritten Lebensjahr an.
Einrichtungen für ältere Menschen
Durch die Arbeiterwohlfahrt wird das Seniorenheim/Betreutes Wohnen in Lützschena „Am
Brunnen“ (südlich des Freirodaer Weges) betrieben. Ferner werden im Objekt Wochenangebote
für die allgemeine Nutzung offeriert. Die Volkssolidarität betreibt ein gleichartiges Objekt in der
Halleschen Straße, gleichfalls in Nähe des Plangebietes.
Sportanlagen
Zum einen stehen der Sportplatz und die Turnhalle in der Halleschen Straße zur Verfügung, zum
anderen können Sportplatz und Turnhalle an der Stahmelner Straße genutzt werden.
5.5 Technische Infrastruktur
5.5.1 Verkehrsinfrastruktur
Motorisierter Individualverkehr (MIV)
Im Süden wird das Plangebiet von der Halleschen Straße tangiert. Im Südosten begrenzt die
Bahnstraße das Gebiet, diese zweigt von der Halleschen Straße nach Norden ab.
Die Hallesche Straße gehört zum Netz der wichtigen Hauptverkehrsstraßen der Stadt Leipzig und
stellt die direkte Straßenanbindung ins Leipziger Stadtzentrum bzw. nach Schkeuditz dar. Die
Hallesche Straße ist die ehemalige Bundesstraße B 6. Die Bundesstraße ist nach Norden verlegt
wurden. Das Verkehrsaufkommen auf der Halleschen Straße ist dadurch gesunken.
Eine weitere Anbindung des Plangebietes besteht mit der Straße Zum Kalten Born an die östlich
angrenzende Gartenstadt Quasnitz. Die Straße Zum Kalten Born ist über die Bahnstraße oder
über den Radefelder Weg zu erreichen.
Nichtmotorisierter Individualverkehr
Verbindungen für nicht motorisierten Verkehr sind über „Trampelpfade“ sowohl von Osten nach
Westen vorhanden, in das Wohngebiet an der Kirschallee und in die Gartenstadt, als auch auf
Pfaden über die Wiese von Süden nach Norden.
Öffentlicher Personen-Nah-Verkehr (ÖPNV)
Auf der Halleschen Straße fährt die Straßenbahn Nr. 11 in Richtung Stadtzentrum bzw. nach
Schkeuditz. Die Straßenbahnhaltestelle der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) befindet sich in
unmittelbarer Nähe der südlichen Grenze des Plangebietes.
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Weitere öffentliche Verkehrsmittel stehen mit der S-Bahn Verbindung Leipzig-Halle zur Verfügung. Der S-Bahnhof Lützschena befindet sich ca. 1250 m nordöstlich des Plangebietes.
Ferner besteht im Radefelder Weg und an der S-Bahn-Brücke Bahnstraße Zugang zur Buslinie
190, welche zwischen Leipzig-Hauptbahnhof und Glesien verkehrt und auch das Güterverkehrszentrum erschließt.
Flugverkehr
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich in seiner nächsten Entfernung ca. 3,4
km südöstlich der Start- und Landebahn Süd des Flughafens Leipzig/Halle. Daraus resultiert die
Lage des B-Planes im Bauschutzbereich des Flughafens, jedoch unterhalb der zustimmungspflichtigen Höhenbegrenzung gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG).
Im Regionalplan Westsachsen 2008 ist auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses ein
sogenannter Siedlungsbeschränkungsbereich für den Verkehrsflughafen Leipzig/Halle ausgewiesen. Dieser ist in eine Fluglärmkontur A (hier sollen im Rahmen der Bauleitplanung nur
Industrie- und Gewerbegebiete ausgewiesen werden) und eine Fluglärmkontur B (innerhalb
dieses Bereiches sollen vor Lärm schutzbedürftige Einrichtungen und Wohngebäude mit
baulichen Schallschutz versehen werden) untergliedert.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind von den Konturen jedoch nur solche Gebiete betroffen, die
ohnehin im planfestgestellten Nachtschutzgebiet des Flughafens liegen. Dort wird vom Flughafenbetreiber bereits auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses an schutzbedürftigen
Einrichtungen Schallschutz gewährt.
Das B-Plan-Gebiet befindet sich außerhalb gesetzlich festgelegter fluglärmrelevanter Bereiche
und somit in keinem Schutzgebiet (Siedlungsbeschränkungsbereich). Insbesondere liegt das
geplante Wohngebiet gemäß den Festlegungen des Planfeststellungsbeschlusses (auch mit der
kurzen Südabkurvung) nicht in einem ausgewiesenen Lärmschutzbereich (Tag- und/oder
Nachtschutzgebiet). Daher können entsprechende Ansprüche aus den Lärmschutzauflagen des
Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbauvorhaben „Start- und Landebahn Süd mit Vorfeld“ vom
04.11.2004 nicht geltend gemacht werden.
Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH verweist darauf, dass sie über einen 24-Stunden-Betrieb
verfügt. Deshalb ist auch in dieser Zeit mit Überflügen in Gebieten im Umkreis von ca. 30 km
um den Flughafen (und damit auch über das Plangebiet) zu rechnen. Außer der Nutzung der
instrumentengeführten An- und Abflugrouten inkl. Flugerwartungsgebiete können noch andere
luftverkehrliche Aktivitäten stattfinden. Dazu gehören z.B. Sichtan- und Sichtabflüge, Fehlanflüge, Rettungsflüge und Flüge, die auf Grund extremer Wetterbedingungen (z.B. Gewitter)
angepasst werden müssen. Neue Flugrouten oder eine nächtliche Nutzung der kurzen Südabkurvung in Richtung Ost werden damit nicht begründet.
5.5.2 Ver- und Entsorgungsanlagen
Im überwiegend unbebauten Plangebiet befinden sich derzeit keine Ver- oder Entsorgungsanlagen. Die bereits bebauten Flächen (im Süden des Plangebiets) sind erschlossen. Die Ver- und
Entsorgung des Plangebietes wird durch den Anschluss an die dort vorhandenen Anlagen
gesichert.
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Trinkwasserversorgung
In der Bahnstraße befindet sich eine Trinkwasserleitung mit der Nennweite 200 (DN 200 GGG),
an die im Bereich der Einmündung der Planstraße angebunden werden kann. Ein weiterer
Anbindepunkte an das öffentliche Trinkwassernetz befindet sich mit der Trinkwasserleitung DN
100 im Charlottenweg/Zum Kalten Born.
Löschwasserversorgung / Brandschutz
Im Plangebiet befinden sich derzeit keine Anlagen zur Löschwasserversorgung.
Abwasser-/Niederschlagswasserentsorgung
Von der Bahnstraße kommend führt eine Abwasserleitung der KWL im Ei-Profil 900/1350 nach
Südwesten. Diese kreuzt die Flurstücke 61/2, 61b und 61/6. In der Straße Zum Kalten Born
besteht eine Abwasserleitung DN 450.
Durch das Plangebiet verläuft der Heidegraben. Seine Lage ist nachrichtlich in den Plänen
übernommen. Er dient der Ableitung des Niederschlagswassers aus dem nordwestlich gelegenen
Industriegebiet östlich der Radefelder Allee. Das Baurecht für dieses Vorhaben besteht auf
Grundlage des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens, welches am 18.07.2006 positiv beschieden wurde. Eine Realisierung des Grabens erfolgte im Jahre 2013 durch die Stadt Leipzig.
Er gilt als Gewässer II. Ordnung.
Energieversorgung
Seitens der MITNETZ STROM mbH (ehemals envia) wurde im Rahmen der bisherigen Beteiligungen darauf hingewiesen, dass im südlichen Bereich des Planungsgebietes Verteilungsanlagen des Mittel- und Niederspannungsnetzes betrieben werden. Im Plangebiet befinden sich
nach derzeitigem Kenntnisstand keine Trassen der Energieversorgung.
Gasversorgung
In der Bahn- bzw. Halleschen Straße befindet sich eine Gasmitteldruckleitung der MITGAS
GmbH. Die gastechnische Versorgung des Plangebietes wäre über diese vorhandene Leitung
möglich.
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
( zu den umweltrelevanten Grundlagen siehe Umweltbericht im Kapitel 7)
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1 Landesentwicklungsplan
Der Landesentwicklungsplan (LEP) Sachsen 2013 (verbindlich seit 31.08.2013) stellt auf der
Grundlage einer Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft mit ihrer gewachsenen
Siedlungsstruktur, die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung für die
räumliche Ordnung und Entwicklung des Freistaates Sachsen, insbesondere in den Bereichen der
Ökologie, der Wirtschaft, der Siedlung und der Infrastruktur auf.
Im LEP wird Leipzig als Oberzentrum ausgewiesen, der Ortsteil Lützschena-Stahmeln liegt im
Verdich-tungsraum des Oberzentrums. Im Verdichtungsraum sind die Wohn- und Lebensbedingungen u.a. durch die Neuausweisung von Wohnbauland sowie die ansprechende Gestaltung
des Wohnumfeldes zu verbessern.
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Daher sind für diesen B-Plan folgende Ziele und Grundsätze relevant:
•
Verminderung der Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und
Verkehrszwecke (LEP G 2.2.1.1)
•
Festlegung von Grünzäsuren zur Verhinderung des Zusammenwachsens dicht
nebeneinander liegender Siedlungsgebiete (LEP Z 2.2.1.8)
•
Vermeidung der Zersiedlung der Landschaft (LEP Z 2.2.1.9)
•
Konzentration der Siedlungsentwicklung auf die Verknüpfungspunkte des ÖPNV
(LEP Z 2.2.1.10)
•
Erhöhung des Waldanteils im Freistaat (LEP Z 4.2.2.1)
Das Plangebiet stellt auf Grund seiner Lage im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes eine bereits vorhandene Baufläche dar. Die mit der Überplanung des Areals
gegenüber dem ursprünglichen B-Plan bedarfsgerechte Anpassung der baulichen Nutzungsmöglichkeiten mit einer Reduzierung der Nutzungsintensität und Neuinanspruchnahme von
Freiflächen für die Siedlungsentwicklung sowie die Ausweisung einer größeren, zusammenhängenden Fläche für Wald anstelle des ursprünglich geplanten Wohnungsbaus stehen in
Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des LEP.
6.1.2 Regionalplan
Im Regionalplan Westsachsen (verbindlich seit 25.07.2008) sind die Grundsätze und Ziele der
Raumordnung und Landesplanung des Landesentwicklungsplanes Sachsen regionenspezifisch
räumlich und sachlich ausgeformt. Er stellt somit den verbindlichen Rahmen für die räumliche
Ordnung und Entwicklung der Region Westsachsen insbesondere in den Bereichen der Ökologie,
der Wirtschaft, der Siedlung und der Infrastruktur dar.
Im Regionalplan ist der Ortsteil Lützschena-Stahmeln an der regionalen Entwicklungsachse
Leipzig-Schkeuditz-Halle gelegen. An den Entwicklungsachsen sollen die weitere Siedlungsentwicklung konzentriert und Infrastruktureinrichtungen wie Verkehrswege und Versorgungsleitungen gebündelt werden (Z 2.6.3). Die geplanten Baugebiete befinden sich fußläufig in
unmittelbarer Nähe zu den Haltestellen des schienengebundenen Personennahverkehrs an der
Halleschen Straße, womit den Zielen des Regionalplanes entsprochen wird. Damit wird auch
dem Ziel Z 5.1.8 des Regionalplanes entsprochen: „In Siedlungen mit Zugangsstellen zum SPNV
sollen bei Eignung und Bedarf im Rahmen der Bauleitplanung Bauflächen oder -gebiete so
ausgewiesen werden, dass durch die lagemäßige Zuordnung dieser Bauflächen oder -gebiete zu
den Zugangsstellen des SPNV eine ökologisch verträgliche und eine verkehrlich ökonomische
Erschließung gesichert ist.“
Der Bebauungsplan berücksichtigt die folgenden im Regionalplan genannten relevanten
Grundsätze und Ziele zur Entwicklung im Oberzentrum bzw. der Stadtregion Leipzig:
- Ziel Z 2.3.1 „Zentrale Orte sind für ihren jeweiligen räumlichen Verflechtungsbereich als
Versorgungs-, und Arbeitsplatzzentren, als Wohnstandorte sowie als Standorte für Bildung und
Kultur zu sichern und zu stärken.“
- Ziel Z 4.5.3 „Im Verdichtungsraum Leipzig ist die Luftregeneration durch Erweiterung
vorhandener und den Aufbau neuer Wald- und Gehölzbestände zu verbessern.“
- Ziel Z 5.1.2 „Bei Neubebauung ist eine den natürlichen und siedlungsstrukturellen Gegebenheiten angepasste bauliche Dichte anzustreben. Auf eine angemessene Durchgrünung und
nachhaltig wirksame Einbindung in die Landschaft ist hinzuwirken.“
- Grundsatz G 5.1.3 „Im Rahmen der Siedlungsentwicklung sollen verstärkt Belange von Familien, von älteren oder beeinträchtigten Menschen sowie von Migranten berücksichtigt werden.“
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- Ziel Z 5.1.4 „Das Angebot an Wohnraum soll vor dem Hintergrund der demografischen
Entwicklung und unter Berücksichtigung der differenzierten Ansprüche hinsichtlich Wohnformen, Wohnungsgrößen und -ausstattung an die künftigen Anforderungen angepasst
werden.“
- Grundsatz G 5.1.11 „Regionale Grünzüge sollen, insbesondere bei städtischen Siedlungen, mit
innerörtlichen Grünbereichen verknüpft werden.“
Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Bebauungsplan mit seinen festgesetzten
Baugebieten und Ausgleichsflächen gemäß § 1 Abs. 4 BauGB aus dem LEP und dem
Regionalplan entwickelt ist, da die für das Plangebiet relevanten Grundsätze und Ziele der
Landes- und Regionalplanung beachtet wurden bzw. dem nicht entgegen stehen.
6.1.3 Flächennutzungsplan
In der durch die Ratsversammlung am 21.05.2014 beschlossenen und durch die Landesdirektion
Sachsen am 04.12.2014 genehmigten Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) sind die
Flächen des Plangebietes in ihrer anteiligen Nutzung als Mischbaufläche, Wohnbaufläche und
Wald dargestellt. Die Festsetzungen des B-Planes lassen in gleicher Art und Weise und in
gleichem Flächenumfang Nutzungen wie der FNP darstellt, zu. Infolgedessen ist der B-Plan aus
dem FNP entwickelt.
6.1.4 Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig ein
Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden
(bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Für das Plangebiet trifft das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes für die
Schutzgüter folgende Aussagen:
- Schutzgut Boden
„Wechselfeuchtgebietsböden" im nördlichen und mittleren Bereich
- Schutzgut Wasser
„Fläche für die Grundwasserneubildung“ im südlichen Bereich
Offenlegung von Fließgewässern am östlichen Rand (Heidegraben)
- Schutzgut Erholung/Landschaftsbild
Siedlungsrandgestaltung durch Vegetation am nördlichen Rand
Im Integrierten Entwicklungskonzept des Landschaftsplans ist das Plangebiet dem Leitbild der
Siedlungsgebiete der Einfamilien- und Reihenhäuser zugeordnet. Das integrierte landschaftsräumliche Leitbild hält als wesentlichste Ziele einer künftigen Entwicklung u.a. fest:
- Erhaltung, Entwicklung von Siedlungsgebieten mit hohem Durchgrünungsgrad durch unbebaute Freiräume der Zier- u. Nutzgärten
- Wahrung ihres typischen grüngeprägten Ortsbildcharakters
- Schaffung von Gliederungs- und Identifikationsmerkmalen durch Mittel der
Freiflächengestaltung
- Erhaltung ihrer Erholungsfunktion, ihrer Bedeutung für Stadtklima und Biotopverbund
- Schaffung durchgehender Geh- und Radwegeverbindungen mit Anschluss an das Wegenetz
der Stadt
- Herstellung der Verbindung zu den städtischen und stadtnahen Erholungsräumen
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Die Karte der Schutzgebiete enthält für das Plangebiet keine Hinweise auf geschützte Biotope
oder Landschaftsbestandteile. Der Landschaftsplan wurde einer Umweltprüfung unterzogen und
ist Grundlage der Umweltprüfung für den Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig.
6.1.5 Zulässigkeit von Bauvorhaben
Da im Ergebnis der erneuten öffentlichen Auslegung des Entwurfes des B-Planes Nr. 219 die
formelle und materielle Planreife vorliegt, sind Vorhaben im Plangebiet bereits derzeit gemäß
§ 33 Abs. 1 BauGB zulässig, wenn die Voraussetzungen gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2., 3. und 4.
BauGB erfüllt werden. Nach Inkrafttreten des B-Planes sind Vorhaben nach § 30 Abs. 1 BauGB
zulässig.
Das Plangebiet des B-Planes Nr. 219 war der ursprünglich östliche Teilbereich (2. Bauabschnitt)
des 1995 inkraftgetretenenen B-Planes Nr. E-74 "Baugebiet Quasnitz" der ehemaligen Gemeinde
Lützschena-Stahmeln. Westlich des B-Planes Nr. 219 grenzt der 1. Bauabschnitt des B-Planes
Nr. E-74 an, dessen Rechtskraft von der Planung unberührt bleibt. Vorhaben sind hier nach § 30
Abs. 1 BauGB weiterhin zulässig.
Östlich des B-Planes Nr. 219 grenzt ein vorhandenes Siedlungsgebiet an. Vorhaben sind hier auf
der planungsrechtlichen Grundlage nach § 34 BauGB zulässig.
Südwestlich des B-Plangebietes befindet sich das Plangebiet des am 13.07.1994 inkraftgetretenen B-Planes Nr. E-70 „Baugebiet 2“. Vorhaben sind hier auf der planungsrechtlichen Grundlage nach § 30 BauGB zulässig.
Der Bereich nördlich des Plangebietes ist dem städtebaulichen Außenbereich zuzuordnen. Die
Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich hier nach § 35 BauGB.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1. Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo)
Das SEKo ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11)
vom Stadtrat am 20.05.2009 beschlossen worden (RB IV – 1595-09).
Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020
formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und
Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte
sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Die Zielstellung des Bebauungsplanes entspricht den im SEKo formulierten gesamtstädtischen
Zielen, insbesondere will die Stadt Leipzig mittels einer aktiven, nachhaltigen Flächenpolitik die
Eigentumsbildung stärken und Leipzig als familienfreundlichen und generationenverbindenden
Wohnort profilieren.
6.2.2 Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung
Der STEP W+S (RB III-432 vom 18.10.2000) stellt als informeller Plan den stadtentwicklungspolitischen Rahmen für den Stadtumbau in der Stadt Leipzig dar. Er legt die mit Priorität zu entwickelnden Standorte sowohl für den Wohnungsneubau als auch für die Stadterneuerung in
jeweils entsprechenden Teilplänen fest. Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der innerstädtischen
und infrastrukturell gut erschlossenen Stadtteile zu verbessern. Sanierung, Qualifizierung und die
kleinteilige Ergänzung des Bestandes haben dabei Vorrang vor Wohnungsneubau am Stadtrand.
Im fortgeschriebenen Teilplan Wohnungsbau des Stadtentwicklungsplanes Wohnungsbau und
Stadterneuerung (RB V-771/11 vom 20.04.2011) wurde der B-Plan-Bereich (Baugebiete WA
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und MI) als günstig beurteilt und „mit Entwicklungspriorität - mit Bebauungsplanverfahren“
eingestuft. Der Teilplan Wohnungsbau konzentriert sich auf das Segment des selbstgenutzten
Wohneigentums, das insbesondere den individuellen Wohnungsbau umfasst. Mit der Planung
wird der Nachfrage entsprochen. Diese ergibt sich insbesondere aus dem konkreten Wunsch des
Grundstückseigentümers des Flurstücks 61/5 der Gemarkung Quasnitz, Bauparzellen für den
individuellen Eigenheimbau zu entwickeln.
Damit entsprechen die Ziele und Inhalte des Bebauungsplanes - eine Reduzierung der
zukünftigen Wohngebietsfläche (durch Herstellung des Heidegrabens und durch die Ausgleichsfläche im westlichen und mittleren Teil des Plangebietes) und der Bebauungsdichte - den
Zielen und Belangen des Teilplanes Wohnungsbau.
6.2.3. Stadtentwicklungsplan Zentren
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche.
Er wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.2009 (RB IV-1544/09) fortgeschrieben.
Damit liegt ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor,
das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der
Stadt enthält. Der STEP Zentren fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und
weiteren Nutzungen an geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden. Dazu
weist er auf der Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems zentrale Versorgungsbereiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im Stadtgebiet aus.
Für den B-Plan ist das im STEP Zentren formulierte Ziel relevant, die zentralen Versorgungsbereiche zu stabilisieren. Die „Leipziger Sortimentsliste“ ist Bestandteil des STEP Zentren. Ihre
fortgeschriebene Fassung wurde am 18.06.2014 vom Stadtrat beschlossen (RBV-2107/14). In ihr
sind die in Leipzig zentrenrelevanten Sortimente zusammengestellt. Sie stellt in der verbindlichen Bauleitplanung die Grundlage für Festsetzungen zum Ausschluss bzw. zur Beschränkung
der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben für zentrenrelevante Sortimente dar.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen
zentralen Versorgungsbereiche. Die Neubauimmobilie an der Mühlenstraße 2, die über die
Straßenbahn erreichbar ist, übernimmt die Grundversorgungsfunktion für die ca. 4.000 Einwohner (31.12.2010) in Lützschena-Stahmeln. Darüber hinaus ist wegen der räumlichen Nähe zur
Nachbargemeinde Schkeuditz und dem daraus resultierenden interkommunales Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 3 BauGB) dafür Sorge zu tragen, dass von Einzelhandelsansiedlungen im
B-Plangebiet auch keine städtebaulich negativen Auswirkungen auf die Nahversorgungssituation
von Schkeuditz ausgehen. Aus diesem Grund sollen nur Einzelhandelsbetriebe zugelassen
werden, von denen positive Effekte zu Gunsten der Stärkung und Entwicklung der Siedlungsbereiche zu erwarten sind. Dem entspricht der sogenannte „Leipziger Laden“. Hierbei handelt es
sich um ein typisches Element in der Einzelhandelsstruktur der Stadt Leipzig.
Die Zielstellungen des STEP Zentren sind Grundlage für diesen Bebauungsplan.
6.2.4 Weitere Stadtentwicklungspläne
Die Stadtentwicklungspläne Gewerbliche Bauflächen und Öffentlicher Raum und Verkehr enthalten keine für diesen Bebauungsplan relevanten Aussagen.
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7.
Umweltbericht
7.1 Einleitung
Bei der Aufstellung, Änderung oder Aufhebung von Bauleitplänen wird gemäß § 2 Abs. 4
BauGB für die Belange des Umweltschutzes eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die
voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen des Bauleitplanes ermittelt und in einem
Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Der Umweltbericht bildet gemäß § 2a BauGB
einen gesonderten Teil der Begründung zum Bauleitplan und ist ausgehend von der Anlage zu
§ 2 Abs. 4 und § 2a BauGB auszuarbeiten.
7.1.1
Ziele und Inhalte des Planes (Kurzdarstellung)
7.1.1.1 Wichtigste Ziele des Planes
Ziel des Bebauungsplanes ist die Anpassung des bestehenden Planungsrechts (B-Plan Nr. E-74
„Baugebiet Quasnitz“) und die Entwicklung eines neuen Wohngebietes auf einer derzeit
landwirtschaftlich genutzten Fläche am Rand der Ortslage Lützschena-Stahmeln. Näheres s.
Kapitel 3 "Ziele und Zwecke der Planung".
7.1.1.2 Inhalte des Planes
Auf dem östlichen Teil des Plangebietes werden Wohngebiete mit einer GRZ von 0,3 festgesetzt.
Die Möglichkeit der Überschreitung der GRZ unter den Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 4
Baunutzungsverordnung wird durch die Planung nicht ausgeschlossen.
Im südlichen Abschnitt befinden sich ein kleines Mischgebiet und Flächen für Verkehrsanlagen.
Es wird eine öffentliche Grünfläche mit erhaltenswerten Gehölzbestand festgesetzt. Der Heidegraben wurde nachrichtlich als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft übernommen (Plangenehmigung vom 18.07.2006). Der
mittlere und westliche Teil des Plangebietes beinhaltet eine Ausgleichsfläche (Aufforstung). Die
folgende Tabelle fasst die möglichen Flächennutzungen auf der Grundlage der Festsetzungen des
Bebauungsplans zusammen:
Festsetzung
Geltungsbereich
Verkehrsflächen (Straßen, Wege)
Öffentliche Grünflächen
Ausgleichsflächen / Aufforstung
Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft (Heidegraben) Nachrichtliche Übernahme
Maßgebende Grundstücksfläche Wohngebiet WA 1 bis WA 6
* davon überbaubar bei GRZ 0,3, Überschreitung um d. Hälfte
* davon nicht überbaubar
Maßgebende Grundstücksfläche Mischgebietsfläche MI
* davon überbaubar bei GRZ 0,5 und Überschreitung um die Hälfte
* davon nicht überbaubar
Maximal versiegelbare Fläche (Verkehrsflächen und überbaubare
Grundstücksflächen der WA und MI)
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Größe
124.622 m²
4.263 m²
1.179 m²
80.026 m²
10.726 m²
24.102 m²
10.846 m²
13.256 m²
4.246 m²
3.185 m²
1.061 m²
18.294 m²
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7.1.2
Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen
7.1.2.1. Schutzgebiete und Schutzobjekte
Das FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet) „Leipziger Auensysteme“ und das SPA Gebiet
(Europäisches Vogelschutzgebiet) „Leipziger Auwald“ befinden sich im Abstand von ca. 500 m
von der südlichen Grenze des Geltungsbereichs (s. Abb.).
FFH-Gebiet „Leipziger Auensysteme“ und SPA Gebiet „Leipziger Auwald“ im Bereich
Lützschena
Dazwischen ist die Ortslage Lützschena sowie die stark befahrene Hallesche Straße gelegen.
Auswirkungen auf die genannten Schutzgebiete sind aufgrund der vorhandenen räumlichen und
funktionalen Trennung zwischen Schutzgebieten und Plangebiet auszuschließen. In diesem
Zusammenhang sind keine Fachgesetze zu beachten.
Der nächst gelegene Bereich des Auwalds ist zudem Teil des Landschaftsschutzgebiets (LSG)
„Leipziger Auwald“.
Der nördliche Abschnitt der westlichen Grenze des Geltungsbereichs grenzt an ein gemäß § 21
SächsNatSchG besonders geschützte Biotop „Streuobstwiese“.
7.1.2.2 Sonstige Ziele des Umweltschutzes
Die durch den Stadtrat am 16.10.2013 bestätigte Fortschreibung des Landschaftsplanes der
Stadt Leipzig enthält folgende Aussagen: Das Plangebiet ist entsprechend der planungsrechtlichen Situation (Teil des rechtskräftigen B-Plan E-74) als Wohnbaufläche dargestellt. Das
Leitbild für Siedlungen der Einfamilienhäuser nennt folgende Ziele: „Erhaltung und Entwicklung
von Siedlungsgebieten mit hohem Durchgrünungsgrad durch unbebaute Freiräume der Zier- und
Nutzgärten; Wahrung ihres typischen grüngeprägten Ortsbildcharakters; Schaffung von Gliederungs- und Identifikationsmerkmalen durch Mittel der Freiflächengestaltung; Erhaltung ihrer
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Erholungsfunktion, ihrer Bedeutung für das Stadtklima und den Biotopverbund; Schaffung
durchgehender Geh- und Radwegeverbindungen mit Anschluss an das Wegenetz der Stadt und
Herstellung der Verbindung zu den städtischen und stadtnahen Erholungsräumen.“ Weitere
Aussagen des Landschaftsplans sind in den entsprechenden Kapiteln der Schutzgüter berücksichtigt.
7.1.2.3 Sonstige fachliche Grundlagen
Der Grünordnungsplan wird gemäß § 6 Abs. 2 SächsNatSchG als ökologische Grundlage für
die verbindliche Bauleitplanung aufgestellt. Für das Gebiet dieses Bebauungsplans ist dies
erfolgt (Grünordnungsplan zum B-Plan Nr. 219 „Wohngebiet am Heidegraben“, Büro Terra IN,
2006). Dieser enthält folgende Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
Maßnahmen zu deren Verwirklichung:
Ziel
Größtmöglicher Erhalt
Gehölzbestandes
Durchgrünung des Gebiets
Maßnahme
des Festsetzung der gehölzbestandenen Fläche als öffentliche
Grünfläche mit der Festsetzungen zum Erhalt von
Gehölzen
Erweiterung einer öffentlichen Grünfläche
Festsetzung der GRZ auf überwiegend 0,3
Festsetzung von Fassadenbegrünung
Festsetzung zum Anpflanzen eines einheimischen standortgerechten Baumes je angefangene 200 m² nicht
überbauter Grundstücksfläche
Umsetzung einer festgesetzten Ausgleichsfläche
Schaffung von Gliederungs- Einbeziehung des Heidegrabens in das städtebauliche
und Identifikationsmerkmalen Konzept
Biotopverbund
Einbeziehung des durch die Offenlegung des Heidegrabens entstehenden Biotopverbundes in das Grünkonzept
Schaffung durchgehender Geh- Schaffung einer Wegeverbindung von der Gartenstadt
und Radwegeverbindungen
Quasnitz zum Heidegraben
Im Rahmen der Aktualisierungen des vorliegenden Umweltberichts im Rahmen der erneuten
öffentlichen Auslegung 2013 wurde durch Begehungen vor Ort der Zustand von Natur und
Landschaft überprüft. Im Ergebnis ist festzustellen, dass seit 2007 nur geringfügige Änderungen
auf der Fläche zu verzeichnen sind. Diese sind im vorliegenden Umweltbericht und im
"Bestandsplan" dargestellt. Aufgrund der geringfügigen Veränderungen wurde auf eine Überarbeitung des GOP verzichtet.
7.1.2.4 Eingriffsregelung
Gem. § 1a Abs. 3 BauGB ist „ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor
der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren“. Da der B-Plan Nr. 219 im
Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans E-74 liegt, sind eine Bebauung und die
damit verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft bereits auf dieser planungsrechtlichen
Grundlage zulässig. Zu prüfen ist für das vorliegende Planverfahren daher lediglich, ob aufgrund
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 20
der Festsetzungen des B-Plans Nr. 219 Eingriffe ermöglicht werden, die über das bereits
zulässige Maß hinausgehen. Die Abschätzung darüber, ob ein Eingriff durch den B-Plan Nr. 219
ermöglicht wird, erfolgt durch eine Flächenbilanzierung, in der die maximal versiegelbare Fläche
beider B-Pläne mit einander verglichen werden.
Rechtskräftiger
B-Plan E-74
(Flächengrößen
übernommen
bzw. berechnet)
B-Plan Nr.
219
„Wohngebiet
am Heidegraben“
Differenz
124.622 m²
124.622 m²
+/- 0 m²
19.312 m²
4.263 m²
- 15.049 m²
3. Grünflächen einschl. Fläche für Natur und
Landschaft (Heidegraben)
2.630 m²
11.905 m²
+ 9.275 m²
4. Baufläche (ohne Fläche für Trafo-Station)
100.103 m²
28.408 m²
- 71.695 m²
5. Davon überbaubar bei Ausnutzung der
maximalen Überschreitung der GRZ
60.062 m²
14.074 m²
- 45.988 m²
Maximal versiegelbare Fläche
79.374 m²
18.337 m²
- 61.037 m²
1. Größe des betroffenen Bereichs /
Geltungsbereich B-Plan Nr. 219
2. Verkehrsfläche
(2. Verkehrsfläche + 5. max. überbaubare Fläche)
Somit wird durch den B-Plan Nr. 219 kein Eingriff ermöglicht, der nicht bereits zulässig war.
Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist daher kein Ausgleich erforderlich, die Erstellung einer
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung ist nicht notwendig.
Die geplante Aufforstungsfläche für die Porsche-Werkerweiterung (etwa 80.000 m²) sind in o.g.
Tabelle nicht erfasst, da diese als externe Ausgleichsfläche dem Bebauungsplan Nr. 383
„Industriegebiet östlich der Radefelder Allee“ zugeordnet sind.
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen
der Planung
7.2.1 Tiere und Pflanzen
Aufgrund der Abhängigkeiten und intensiven Wechselbeziehungen zwischen dem Schutzgut
Tiere und dem Schutzgut Pflanzen werden beide Schutzgüter zusammengefasst bearbeitet.
7.2.1.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Im Rahmen der Grünordnungsplanbearbeitung 2006 wurden Vorortbegehungen durchgeführt und
eine Biotopstrukturkartierung erstellt. Die Gehölze im Gebiet wurden eingemessen und eine Artbestimmung durchgeführt. Die Angaben des GOP 2006 wurden im Jahr 2012 überprüft und
aktualisiert. Ausgewertet wurde die Brutvogelkartierung der Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz (2004) und die MultibaseCS-Datenbank (2014). Weitere tier- und pflanzenökologischen
Gutachten sind nicht bekannt. Es erfolgt eine Abschätzung auf Grundlage der Ausstattung des
Gebietes.
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 21
b) Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Der größte Teil des Geltungsbereiches (11,9 von 12,5 ha) wird derzeit als Grünland genutzt. Im
Westen und Osten grenzen Wohnsiedlungen an, im Süden die Hallesche Straße, die S-Bahn und
die Ortslage Quasnitz. Nach Norden geht das Gebiet in Grünland- und Ackerflächen über, die bis
an die ICE-Trasse reichen. Der Geltungsbereich weist eine deutliche Geländeneigung nach Süden
zur Elster-Luppe-Aue auf.
Am westlichen Rand außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet sich eine
mehrreihige Obstbaumallee, die als Streuobstwiese anzusprechen ist und somit als besonders
geschütztes Biotop nach § 21 SächsNatSchG einem besonderen Schutz unterliegt.
Am südwestlichen Rand des Plangebiets befindet sich ein Obstbaumbestand (ca. 0,24 ha), der
von Ruderalvegetation unterwachsen ist. Die 2006 noch vorhandenen Ruinen und Autowracks
sowie Müllablagerungen wurden vollständig beräumt. Am nordöstlichen Rand bilden einige
Bäume und Ziersträucher eine weitere Gehölzfläche, die sich im Jahr 2012 als ruderalisiert
darstellt. Zwischen den Gehölzen wachsen Gräser und Hochstauden hoch auf.
Der Baumbestand wurde im Winter 2000/2001 durch das Vermessungsbüro Meyer, Taucha vor
Ort eingemessen und bestimmt. Die Ergebnisse wurden überprüft und in den Bestandsplan übernommen. Das Baumkataster ist im Grünordnungsplan wiedergegeben. Insgesamt wurden 178
Bäume im Plangebiet aufgenommen, die sich überwiegend auf die beschriebenen Gehölzflächen
verteilen.
Im Vergleich zu den Erhebungen aus dem Jahr 2006 hat die Baumanzahl in der am
nordwestlichen Rand gelegenen Gehölzfläche abgenommen. Die seit 2006 entfernten Bäume
sind im Bestandsplan 2012 gekennzeichnet. Es handelt sich überwiegend um Obstbäume und
Nadelgehölze. Im Vergleich zu der Erhebung von 2006 sind einige Ahornbäume stark herangewachsen und weisen nun Stammdurchmesser > 10 cm auf.
Aufgrund ihrer Größe, ihres Alters und ihrer Vitalität herausragende Bäume im Plangebiet sind:
Nr. im
Plan
Art
StammKronendurch- Stammdurchmesser
messer anzahl
in m
in cm
309
Esche
27
3
8
320
Esche
40
1
8
321
Esche
60
1
10
322
Esche
35
1
5
325
Esche
23
1
5
374
Kastanie
60
1
12
20.03.2015
Standort
Obstwiese nördlicher Rand, Fl.
69/2
Obstwiese nördlicher Rand, Fl.
69/2
Obstwiese nördlicher Rand, Fl.
69/2
Obstwiese nördlicher Rand, Fl.
69/2
Obstwiese nördlicher Rand, Fl.
69/2
in Garten am östlichen Rand des
Plangebietes, Fl. 283
Planung
ÖG
ÖG
ÖG
ÖG
ÖG
privat, nicht
überbaubare
Grundstücksfläche
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 22
527
Linde
55
1
6
814
Ginko
Biloba
35
1
7
in Garten am östlichen Rand des Baufenster
Plangebietes
in Garten am östlichen Rand des Baufenster
Plangebietes, Fl. 301/4
Die genannten Gehölze verfügen über eine hohe Bedeutung für das Plangebiet und die gesamte
Umgebung. Im weiteren Planungsprozess werden die genannten Bäume weitgehend berücksichtigt und erhalten. Die beiden im Baufenster gelegenen Bäume sind nach dem Gesetz zur
Vereinfachung des Umweltrechtes nicht mehr geschützt. Für alle Eingriffe in geschützte Gehölze
(z. B. Fällung, starker Rückschnitt, Veränderungen im Wurzelbereich) ist eine Genehmigung des
Amtes für Stadtgrün und Gewässer erforderlich. Diese ist schriftlich mit Angaben zu Grundstück
und Eigentümer, Baumart, Stammumfang und Art des Eingriffes unter Beifügung einer Begründung und eines Lageplanes mit dem gekennzeichneten Baumstandort beim Amt für Stadtgrün
und Gewässer zu beantragen.
Der übrige Gehölzbestand setzt sich überwiegend aus Obstbäumen unterschiedlichen Alters und
unterschiedlicher Vitalität zusammen sowie Ahorn, Eschen, Pappeln, Birken und deren Jungwuchs.
Das Grünland (Wiese) stellt einen wertvollen Lebens- und Nahrungsraum für zahlreiche
Kleinsäuger, Insekten und bodenbewohnende Tierarten dar. Aufgrund seiner Größe und des
räumlichen Zusammenhangs mit dem nördlich angrenzenden Offenland ist es auch als Nahrungsraum für Greifvögel interessant.
Neben kleineren finden hier auch größere Säugetiere wie Kaninchen und Fuchs geeignete
Lebens- und Nahrungsräume. Die ökologische Wertigkeit der Wiese als Lebensraum ist neben
der Ungestörtheit stark von der Artenvielfalt und der Nutzungsintensität abhängig. Bei der Wiese
im Geltungsbereich handelt es sich allerdings um artenarmes Wirtschaftsgrünland, Arten- und
Strukturreichtum sind nur mäßig ausgeprägt. Zudem sind ständige Störungen durch
Spaziergänger und Hunde zu nennen. In den angrenzenden Gärten der Wohnsiedlungen sowie in
der Streuobstwiese und der derzeit nicht genutzten Grünfläche im südwestlichen Bereich des
Plangebiets finden sich zahlreiche unterschiedliche Gehölze, welche die Strukturvielfalt im
gesamten Gebiet stark erhöhen.
Bei der Brutvogelkartierung der Stadt Leipzig (2004) wurden in dem Quadrant 9419, in dem sich
das Plangebiet befindet, folgende Brutvögel angetroffen (zu beachten ist allerdings, dass sich
auch Teilbereiche des Nördlichen Leipziger Auwalds in diesem Quadrant befinden, so dass auch
Brutvögel genannt werden, die höchst wahrscheinlich nicht im Geltungsbereich auftreten):
Ringeltaube, Türkentaube, Mauersegler, Mehlschwalbe, Bachstelze, Nachtigall, Hausrotschwanz, Gartenrotschwanz, Singdrossel, Amsel, Gelbspötter, Mönchsgrasmücke, Gartengrasmücke, Dorngrasmücke, Klappergrasmücke, Zilpzalp, Blaumeise, Kohlmeise, Kleiber, Neuntöter, Elster, Aaskrähe, Star, Haussperling, Feldsperling, Buchfink, Girlitz, Grünfink und Stieglitz. Diese Arten wurden als Brutvögel in dem 1 km² großen Quadranten nachgewiesen. Darüber
hinaus können sich weitere Vogelarten dort aufhalten. Ob sich die genannten Arten innerhalb des
Plangebietes aufhalten, wird damit nicht ausgesagt. Das Vorkommen von bodenbrütenden
Vogelarten ist im Gebiet aufgrund der täglichen Störungen durch freilaufende Hunde und Katzen
aus den angrenzenden Wohnsiedlungen sehr unwahrscheinlich.
Die MultibaseCS-Datenbank enthält zudem keine Daten für schützenswerte Arten im Plangebiet
selbst, die dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG unterliegen, so dass nach Auswer20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 23
tung dieser Daten keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein solcher Arten gegeben sind.
Die Bewertung des Plangebiet in Bezug auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere vermittelt
zwischen der hohen Wertigkeit aufgrund von Größe, Lage und Strukturvielfalt des Gebiets und
der relativ geringen Wertigkeit aufgrund der Artenarmut und Nutzungsintensität des Grünlands.
Insgesamt wird das Plangebiet als mittel bis hochwertig in Bezug auf die Schutzgüter Pflanzen
und Tiere angesprochen.
c) Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Relevante Ziele des Umweltschutzes bezogen auf die Schutzgüter Flora und Fauna sind im
Landschaftsplan der Stadt Leipzig formuliert, wobei im IEKO (Integrierten Entwicklungskonzept) bereits der planungsrechtliche Zustand bewertet wird: Für das Plangebiet wird die Erhaltung und Entwicklung von Siedlungsgebieten mit hohem Durchgrünungsgrad durch unbebaute Freiräume als Ziel genannt (siehe auch Kapitel 7.1.2.2). Zudem sind Beeinträchtigungen
auf das westlich angrenzende besonders geschützte Biotop „Streuobstwiese“ zu vermeiden.
7.2.1.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung und Beibehaltung der bestehenden Nutzung bliebe der
mittlere bis hohen Wert für die Schutzgüter Pflanzen und Tieren entsprechend der bestehenden
Situation erhalten.
Bei Nichtdurchführung der Planung und Nutzung des bestehenden Baurechts gemäß B-Plan Nr.
E-74 wird ein Wohngebiet auf den 12,5 ha großen Flächen errichtet mit einer maximal
möglichen Gesamt-Versiegelung von knapp 8 ha, das entspricht einem Versiegelungsgrad von
über 65 %. Der Anteil an Grünflächen ist mit gut 2% gering. Die Summe der Flächen, auf denen
sich Vegetationsbestände entwickeln können, beträgt 4,3 ha (Grünflächen: 0,27 ha und nicht
überbaubare Grundstücksflächen / Hausgärten: gut 4 ha). Das bestehende Offenland (Acker bzw.
Intensivgrünland) geht als Lebens- und Nahrungsraum für die Tierarten dieser Lebensräume
vollständig verloren. Tierarten, die sich bereits im Bestand in den angrenzenden Gärten und
Gehölzstrukturen aufhalten, finden in den neu entstehenden Gärten neue Lebens- und Nahrungsräume.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung werden maximal 1,83 ha des Plangebiets durch Überbauung und
Verkehrsflächen versiegelt, das entspricht einem Versiegelungsgrad von rund 15 %. Der Anteil
verschiedener Grünflächen (einschließlich Heidegraben und Aufforstung auf der Ausgleichsfläche) ist mit 10,6 ha hoch (entspricht rund 85 %). Damit ist die Fläche, die bei Durchführung
der Planung Pflanzen und Tieren als Nahrungsraum zur Verfügung stehen wird, um 3 ha größer
als bei Umsetzung des rechtskräftigen B-Plans. Neben der Gesamtgröße trägt die Form, Lage und
Ausstattung der geplanten Grünflächen (insbesondere die Aufforstung zum TraubeneichenHainbuchenwald und der Heidegraben) erheblich zum Biotopverbund bei. Im Vergleich zum
Bestand vor Ort gehen auch bei Umsetzung der Planung die Offenlandbiotope und -habitate
vollständig verloren. Allerdings bleiben die wertvollen Gehölzstrukturen vollständig erhalten
und mit der Aufforstung, den Hausgärten und insbesondere mit dem Heidegraben entstehen neue
wertvolle Biotopstrukturen. Die nördlich an das Plangebiet angrenzende Offenlandbereiche
(Acker) bleiben erhalten und bieten Ausweichmöglichkeiten für Tierarten des Offenlandes.
Insgesamt werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und damit auch auf
geschützte Arten und deren Lebensräume im Vergleich zum rechtskräftigen B-Plan maßgeblich
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 24
verringert.
Die Lebensraumfunktionen und der Biotopcharakter der nordwestlich an das Plangebiet
angrenzenden Streuobstwiese bleiben durch Ausbildung eines breiten Waldrandes erhalten. Die
Auswirkung auf die Schutzgüter Pflanzen und Tieren sind im Vergleich zum rechtskräftigen
B-Plan als deutlich positiv zu bewerten.
7.2.1.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Neben der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche, Ausgleichsfläche für das „Industriegebiet
östlich der Radefelder Allee“ (Aufforstung mit standortgerechten Gehölzen, Zielbiotop Traubeneichen-Hainbuchenwald) und der nachrichtlichen Übernahme des Heidegrabens (geschwungener
Verlauf, variierende Böschungsneigungen und -expositionen, Anlage von Grünland und Anpflanzung von Gehölzen) sowie der Beschränkung der GRZ tragen die Festsetzungen zum
Anpflanzen von heimischen, standortgerechten Gehölzen auf den nicht überbauten Grundstücksflächen zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf die Schutzgüter
Pflanzen und Tiere bei.
Weitere Möglichkeiten innerhalb des Geltungsbereichs die nachteiligen Auswirkungen auf die
Tierwelt auszugleichen, bestehen in der Begrünung der Dachflächen und der Fassaden sowie in
der ausschließlichen Verwendung heimischer Pflanzenarten. Auch eine extensive Pflege der
Gärten und Grünflächen erhöht den Wert für heimische Pflanzen und Tiere.
Erstreckt sich die Entwicklung des Baugebietes nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes über
einen längeren Zeitraum, kann zudem nicht zu 100 % ausgeschlossen werden, dass sich in der
Zwischenzeit möglicherweise schützenswerte Arten aus den genannten Bereichen nördlich des
Plangebietes und durch Ausbreitung über die im westlichen Teil des Plangebietes anzupflanzenende Waldfläche ansiedeln können. Ist dies zu beobachten oder wird dies nachgewiesen,
ist dem Planverfahren nachgeordnet unmittelbar vor Beginn von konkreten Baumaßnahmen
durch den Verursacher der Baumaßnahme eine aktuelle artenschutzfachliche Begutachtung zu
beauftragen und der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Leipzig zur Begutachtung vorzulegen.
7.2.2
Boden
7.2.2.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Folgende Gutachten wurden ausgewertet: Schnabel (2001), Neubewertung der Böden in Leipzig,
BK 50 (Bodenkundliche Kartierung LfULG), Bodenschutzkonzept der Stadt Leipzig (2011).
Baugrundgutachten liegen noch nicht vor. Die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen, insbesondere die der Landesdirektion (vormals Regierungspräsidium
Leipzig) vom 02.11.2006 wurden berücksichtigt.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Aus dem bis zu einem Meter mächtigen quartären Lößsand über sandig-kiesigen Schmelzwasserablagerungen haben sich im oberen und mittleren Hangbereich Pseudogley-Lessivé als
Leitbodentypen entwickelt. Aufgrund kulluvialer Hangabspülungen sind am unteren Hang
Pseudogley-Kolluvisole anzutreffen (Schnabel 2001). In der BK 50 (Bodenkundliche Kartierung
1:50.000, LfULG) werden für das Plangebiet Kolluvisole über erodierter Parabraunerde als
Bodentypen ausgewiesen. Am nordwestlichen Rand treten auch Parabraunerden auf. Die
Bodenfunktionen der Kolluvisole im Plangebiet werden folgendermaßen bewertet: hohes
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 25
Wasserspeichervermögen (W-Stufe IV), hohe natürliche Fruchtbarkeit (F-Stufe IV) und hohe
Filter- und Pufferkapazität (P-Stufe IV). Die Kationenaustauschkapazität ist hoch, die Luftkapazität mittel. Die Empfindlichkeit gegenüber stofflichen Einwirkungen ist gering. Es sind
weder Böden mit Archivfunktionen noch mit besonderen Standorteigenschaften im Gebiet
anzutreffen. Insgesamt sind die Böden im Plangebiet als hochwertig einzustufen, was sich auch
in der Bewertung der Bodenqualitätsstufe 4 (hoch) widerspiegelt (Bodenschutzkonzept der Stadt
Leipzig, 2011).
Da das Gebiet als Acker und Grün- bzw. Gartenland genutzt wurde und wird, sind die
natürlichen Bodentypen wenig anthropogen überprägt (durch menschliches Handeln verändert).
Der Natürlichkeitsgrad der Böden im Plangebiet ist als hoch zu bewerten. Im Landschaftsplan
werden die Böden im Plangebiet als wechselfeucht eingestuft.
Nach gegenwärtigem Kenntnisstand leitet sich aus dem Altlastenkataster der Stadt Leipzig, Amt
für Umweltschutz kein Altlastenverdacht für das Plangebiet ab (Stellungnahme Amt für Umweltschutz vom 02.06.2006). Auch im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA 5.42) sind die Flächen
des Geltungsbereichs nicht erfasst. Es liegen nach derzeitigem Kenntnisstand keine Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung/Altlast i.S. des § 9 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs.3 bis 6
Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vor.
Während der weiteren Planungsarbeit gegebenenfalls zur Kenntnis kommende Sachverhalte (z.B.
Abfall, organoleptische Auffälligkeit im Boden), die auf schädliche Bodenveränderungen/ Altlasten i.S. des § 9 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs. 3 bis 6 BBodSchG hinweisen, sollen i.S. des § 9 Abs. 5
BauGB dokumentiert werden. Die nach § 13 Abs. 1 SächsABG zuständige Behörde (Amt für
Umweltschutz der Stadt Leipzig, Sachgebiet Abfall-/Bodenschutz) ist nach § 10 Abs.2
SächsABG davon in Kenntnis zu setzen.Von der Behörde wird dann der weitere Verfahrensweg
festgelegt, der vom Bauherrn zu realisieren ist.
Aufgrund des hohen Lößgehaltes der anstehenden Böden und der Hanglage des Standortes
können, insbesondere im Rahmen der Baumaßnahmen Bodenerosionsprozesse durch oberflächlich abfließendes Wasser ausgelöst werden.
Somit wird empfohlen, geeignete Erosionsschutzmaßnahmen (Bodenumlagerung nur bei
trockener Witterung, Bepflanzung nach Möglichkeit quer zur Hangneigung) vorzusehen.
7.2.2.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung und Beibehaltung der bestehenden Nutzung würden der hohe
Wert des Schutzguts Boden im Geltungsbereich erhalten bleiben.
Bei Nichtdurchführung der Planung und Nutzung des bestehenden Baurechts gemäß B-Plan Nr.
E-74 könnten insgesamt knapp 8 ha des Plangebiets versiegelt werden, auf denen die Bodenfunktionen damit vollständig zerstört würden. Auf den verbleibenden ca. 4 ha Hausgärten und Grünflächen würden sich nach Abschluss der Bautätigkeit Gartenböden (Hortisole) entwickeln, die
aufgrund von Umlagerungen, Verdichtungen und gärtnerischer Pflege stark durch menschliches
Handeln beeinflusst sind.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung können maximal knapp 2 ha der Fläche versiegelt werden, auf
denen damit die Bodenfunktionen vollständig zerstört werden. Im Vergleich zum bestehenden
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 26
Baurecht sind 6 ha weniger von zulässiger Versieglung betroffen, was als positive Auswirkung
zu bewerten ist.
In den Bereichen der Aufforstung und der öffentlichen Grünflächen, wird der Boden mit seinen
Bodenfunktionen nicht durch Umlagerung oder Verdichtung beeinträchtigt und bleibt in seinem
relativ naturnahen Zustand erhalten. Im Bereich des Heidegrabens und seiner Ufer wird nach der
Profilierung des Grabens die natürliche Bodenentwicklung einsetzen. Insgesamt sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden im Vergleich zum bestehenden Baurecht als
positiv zu bewerten wegen der flächenmäßig deutlich geringeren Zerstörung von naturnahen Böden und dem Erhalt naturnaher Böden.
7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Durch die Reduzierung der GRZ (Grundflächenzahl), die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen und die Einbeziehung des Heidegrabens und der Ausgleichsflächen in die städtebauliche
Konzeption reduziert sich der Verlust von natürlich gewachsenem Boden von 8 auf 2 ha. Der
Verlust von Boden ist prinzipiell nicht ausgleichbar, aufgrund der extrem langen Entwicklungszeiten von Boden.
Weitere Möglichkeiten innerhalb des Geltungsbereichs die nachteiligen Auswirkungen auf den
Boden zu vermeiden oder zu vermindern, bestehen in der weiteren Reduzierung der Versiegelung
(weniger Bebauung, weniger Flächenbefestigungen).
7.2.3
Wasser
7.2.3.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Es liegen derzeit keine Gutachten zur Auswertung vor. Die Aussagen der Bodenbewertung von
Schnabel (2001) und des Landschaftsplans werden übernommen. Konkrete Aussagen zur
Versickerungsleistung sind erst mit einer Baugrunduntersuchung möglich. Zur Überprüfung der
Notwendigkeit des ursprünglich vorgesehenen Regenrückhaltebeckens wurde im Oktober 2007
ein Gutachten „Einschätzung der Notwendigkeit eines Regenrückhaltebeckens für das Wohngebiet“ fertiggestellt (Autor: IB Klemm und Hensen GmbH).
b) Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Innerhalb des Geltungsbereichs befinden sich keine Oberflächengewässer. Die Elster-Luppe-Aue
befindet sich in ca. 500 m Entfernung. Das Plangebiet befindet sich in keinem wasserrechtlich
festgesetzten Schutzgebiet (Trinkwasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet).
Der Grundwasserflurabstand wird im südlichen Bereich mit 10 m unter GOK angegeben und
sinkt in Richtung Norden auf 2 m unter GOK (Flurabstandskarte 2007, Stichtagsmessung Mai
2007, RP Leipzig UFB).
Aufgrund des stark lößhaltigen Substrates und dem daraus resultierenden hohen Wasserspeichervermögen (BK 50) ist nur mit begrenzter Grundwasserneubildung im Gebiet zu rechnen
Gleichzeitig ist eine hohe Geschütztheit des Grundwassers gegenüber Schadstoffeinträgen mit
dem Sickerwasser zu erwarten.
Es ist mit Grundwasseränderungen durch das Einstellen der Tagebautätigkeit im Großraum
Leipzig zu rechnen. Das Plangebiet befindet sich nach Angaben des Sächsischen Oberbergamtes
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Begründung zum Bebauungsplan
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im Geltungsbereich des Betriebsplanes „Folgen Grundwasseranstieg Delitzsch-Breitenfeld“.
7.2.3.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der bestehende hydrologische Zustand erhalten. Bei
Umsetzung des bestehenden Baurechts können maximal knapp 8 ha versiegelt werden. Dies ist
als massive Beeinträchtigung des Wasserhaushalt zu bewerten zu dem auch Verdunstung und
Evapo-Transpiration gehören.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung können maximal knapp 2 ha versiegelt werden, also ca. 6 ha weniger als bei Umsetzung des bestehenden Baurechts. Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts
treten im Vergleich zum derzeitigen realen Zustand auf. Im Vergleich mit bauplanungsrechtlich
zulässigen Zustand fallen diese Beeinträchtigungen deutlich geringer aus.
Der geplante Heidegraben trägt zu einer Bereicherung der Fließgewässersituation bei.
Auf die ursprünglich geplante Anlage des naturnahen Regenrückhaltebeckens innerhalb des
Plangebietes kann nach Aussage des Gutachtens von Klemm und Hensen (10/2007) verzichtet
werden. Die Aufnahmekapazität des Heidegrabens südlich der Halleschen Straße wird als
ausreichend zur Aufnahme der ungedrosselten Einleitung der Oberflächenwässer aus dem
Plangebiet bewertet.
7.2.3.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Die Festsetzung der GRZ (Grundflächenzahl), die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche und
der Ausgleichsfläche für das „Industriegebiet östlich der Radefelder Allee“ sowie die nachrichtliche Übernahme des Heidegrabens beschränken die mögliche Versiegelung und damit den Verlust von Fläche, die zur Grundwasserneubildung beiträgt, auf maximal 2 ha.
Es wird festgesetzt, dass anfallendes Niederschlagswasser der befestigten Flächen auf den
Grundstücken soweit als möglich zu belassen bzw. zu versickern ist. Es wird angestrebt, das
Wasser so weit als möglich auf den Baugrundstücken zu belassen, um zu gewährleisten, dass die
natürlichen Vorgänge des Wasserhaushalts so wenig wie möglich beeinträchtigt werden. Für den
vorgesehenen Verbleib und die Versickerung des Niederschlagswassers sind standortkonkrete
Untersuchungen der hydrogeologischen Gegebenheiten erforderlich.
Weitere Möglichkeiten innerhalb des Geltungsbereichs die nachteiligen Auswirkungen auf das
Wasser zu vermeiden oder zu vermindern, bestünden in der Reduzierung der Versiegelung
(weniger Bebauung, weniger Flächenbefestigungen).
7.2.4
Luft / Klima
Die Schutzgüter Klima und Luft werden zusammen bearbeitet.
7.2.4.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Für das Schutzgut Klima wurde der Landschaftsplan einschließlich der Stadtklimauntersuchung
(2010) ausgewertet. Für das Schutzgut Luft wurden im Internet verfügbare Daten (Luftreinhalteplan Leipzig 2005, Immissionskataster 2002) des Sächsischen Landesamts für Umwelt und
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Geologie (LfUG) verwendet.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Das Plangebiet befindet sich am Rand der Stadt, es verfügt über ein typisches Stadtrandklima.
Kennzeichen sind eine gute Versorgung mit Frischluft (hier aus den nördlich angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Flächen). Die bioklimatische Belastung ist als gering einzustufen.
Aufgrund der vorhanden Vegetationsbedeckung (Grünland) wird im Gebiet Kaltluft produziert.
Die deutliche Neigung des Gebietes in Richtung Süden ermöglicht Kaltluftabfluss, der bei windarmen Wetterlagen erheblich zum Luftaustausch in der Ortslage Lützschena beiträgt. Im bzw. in
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet sind keine Ventilationsbahnen bekannt.
In der Funktionskarte der Stadtklimauntersuchung 2010 (Stadt Leipzig, www.leipzig.de) wird
das Plangebiet als Freifläche mit sehr hoher klimatisch-lufthygienischer Ausgleichsfunktion
eingestuft (Kaltluftentstehungsgebiet mit direktem Bezug zu Siedlungsräumen mit mäßiger bis
starker Belastung).
Die flächigen, dichten Gehölzbestände am Rand des Geltungsbereiches fungieren als Frischluftund Sauerstoffproduktionsflächen. Durch Beschattung bodennaher Luftschichten und durch
Aufnahme der kurzwelligen Sonnenstrahlung (Photosynthese) senken die vorhandenen
Gehölzbestände die Lufttemperaturen. Sie besitzen luftfilternde und schadstoffbelastete
Wirkung.
Die Wertigkeit des Schutzguts Klima ist im realen Zustand als hoch zu bewerten.
Die im Immissionskataster 2002 des LfUG dargestellten Werte für den Quadranten, in dem sich
das Plangebiet befindet, bewegen sich im für Leipzig typischen Bereich (Jahresmittelwerte: SO2
<5 µg/m³, Ozon 40-45 µg/m³, PM10 (Feinstaub 18-20 µg/m³, NO2 15-20 µg/m³). Im Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig fällt das Gebiet durch besonders niedrige Werte bei den Luftschadstoffen auf.
Es befinden sich keine meldepflichtigen Emittenten von Feinstaub (PM10) und NOx in der
Nähe. Zudem sind keine zusätzlichen PM10 und NOx-Belastungen durch den lokalen Verkehr zu
verzeichnen. Es ist davon auszugehen, dass die lufthygienische Situation als unbelastet zu bezeichnen ist.
7.2.4.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der bestehende Zustand erhalten. Bei Umsetzung des
rechtskräftigen B-Plans Nr. E-74 entsteht eine dichte und zum Teil geschlossene Bebauung
(Versiegelungsgrad über 65 %), welche die Kaltluftproduktion unterbindet, sich erheblich auf die
natürliche Luftzirkulation auswirkt und zur Erwärmung des Gebiets beiträgt (Speicherung von
eingestrahlter Sonnenenergie auf versiegelten Flächen). Bei Umsetzung des rechtskräftigen BPlans werden im Plangebiet ca. 300 Wohneinheiten geschaffen (es wird davon ausgegangen, dass
sich von den 478 im Begründungstext 1995 nachgewiesenen Wohneinheiten etwa zwei Drittel
innerhalb des Plangebiets befinden). Mit einem entsprechenden Kfz-Aufkommen von ca. 450
Fahrzeugen (1,5 Fahrzeuge pro Haushalt) ist zu rechnen und dementsprechend auch der Ausstoß
von Emissionen.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 29
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung geht die Fläche als Kaltluftproduktionsfläche verloren. Aufgrund
des geringeren Versiegelungsgrads (ca. 45 %) mit entsprechend höherem Freiflächenanteil und
der Einrichtung linearer Grünstrukturen (Heidegraben) fallen die nachteiligen Auswirkungen auf
das Schutzgut Klima deutlich geringer aus im Vergleich zum rechtskräftigen B-Plan. Auch die
Luftbelastung durch den zusätzlichen Kfz-Verkehr fällt im Vergleich zum rechtskräftigen B-Plan
geringer aus, weil nur etwa 40 Wohneinheiten bei Durchführung der Planung geschaffen werden,
also deutlich weniger. Damit reduziert sich auch die Anzahl der KFZ und der Schadstoffausstoß
im Gebiet.
Auch der Bereich der Aufforstung geht als Kaltluftproduktionsfläche in seiner bisherigen
Ausprägung verloren. Zwar wird auch in Waldbeständen Kaltluft gebildet, diese sinkt jedoch in
den Stammraum ab und verdrängt wärmere Luft an die Oberfläche des Waldbestandes.
Insgesamt werden zusammenhängende Waldflächen (wie die geplante Aufforstung) aufgrund
ihrer hohen klimatischen Gunstfunktion und der lufthygienischen Bedeutung (Filterfunktion) als
sehr hochwertig in der Stadtklimauntersuchung 2010 eingestuft. Zwar geht die bisherige
Durchmischung von Luftschichten bei Kaltluftabfluss in der Ortslage Lützschena verloren,
insgesamt überwiegt aber die positive lokalklimatische Wirkung der geplanten Waldfläche.
7.2.4.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Durch die Festsetzungen der GRZ (Grundflächenzahl) auf 0,3, der öffentlichen Grünfläche und
der Einbeziehung des Heidegrabens sowie der Schaffung der Ausgleichsfläche beschränkt sich
die Neuversiegelung auf insgesamt ca. 2 ha. Mehr als 10 ha nehmen die Vegetationsflächen ein.
Aufgrund des hohen Vegetationsanteils verringern sich die nachteiligen Auswirkungen auf Luft
und Klima.
Weitere Möglichkeiten innerhalb des Geltungsbereichs, die nachteiligen Auswirkungen auf das
Klima und die Luft zu vermeiden oder zu vermindern, bestehen in der weiteren Reduzierung der
Versiegelung (weniger Bebauung, weniger Flächenbefestigungen) und in der Verwendung nicht
fossiler Brennstoffe.
7.2.5
Landschaft
7.2.5.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten:
Es wurden Vorortbegehungen einschließlich der Umgebung durchgeführt. Zudem wurden der
Landschaftsplan und topografische Karten ausgewertet.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Das Plangebiet setzt sich im wesentlichen aus einer derzeit als Grünland genutzten landwirtschaftlichen Fläche und zwei Gehölzflächen zusammen. Das Plangebiet weist eine deutliche
Neigung von Norden nach Süden auf. Der höchste Punkt liegt am nordwestlichen Rand bei 122
m NHN, der tiefste Punkt bei ca. 106 m NHN am südöstlichen Rand an der Halleschen Straße
Ecke Bahnstraße. Der nordwestliche Bereich ist als schwach geneigte Kuppe ausgebildet. Der
eigentliche Hang weist ca. 4 % Neigung auf.
Das Plangebiet liegt am Rand der nördlichen Bebauung von Lützschena. Westlich grenzen neu
erbaute Einfamilienhäuser an (1. BA des B-Plans Nr. E-74), im Osten die Gartenstadt Quasnitz.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 30
Im Süden begrenzt die Hallesche Straße mit ihrer Bebauung das Gebiet, im Norden schließen
weiträumige Ackerflächen an. Das Landschaftsbild im Plangebiet ist mit seiner nach Süden
geneigten offenen Fläche, die zwischen Wohnsiedlungen bis in die Aue hinunterragt, als typisch
für den Leipziger Nordosten zu bezeichnen.
Das Plangebiet ist durch angrenzende Straßen und Wege leicht erreichbar und zudem betretbar.
Spaziergänger aus den benachbarten Wohnsiedlungen nutzen die Fläche. Aufgrund seiner
landschaftstypischen Ausstattung und der guten Erreichbarkeit wird das Schutzgut Landschaft im
Bestand als hoch bewertet.
7.2.5.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung wird der derzeitige Zustand erhalten bleiben. Bei Umsetzung
des rechtskräftigen B-Plans Nr. E-74 Planung erfährt das Gebiet eine deutliche Veränderung des
Landschaftsbilds. Während es im Bestand als Offenland mit wenigen Gehölzen eine Fortsetzung
der nördlich anschließenden weiten Ackerflur darstellt, wird es bei Umsetzungen der Festsetzungen ein großes Neubaugebiet entstehen.
Für die zukünftigen Bewohner des Gebiets verfügen die Gärten über einen hohen Erholungswert,
auch Besucher des Wohngebiets nehmen die Gärten optisch wahr. Für Spaziergänger geht das
derzeitige Landschaftserleben verloren.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung entsteht eine deutliche Dreiteilung des Gebietes: Das geplante
Wohngebiet lehnt sich im östlichen Bereich des Plangebietes in einer Breite von rund 70 m an
die angrenzende Gartenstadt an. Nach Westen wird das Wohngebiet durch den herzustellenden
Heidegraben begrenzt, der sich als rund 30 m breiter Einschnitt mit Wiesen und lockeren
Gehölzanpflanzungen darstellt. Daran schließt die Aufforstungsfläche an, die eine Breite von
rund 180 m aufweist. Der bisher offene, nach Süden zur Aue exponierte Hang wird durch die
Planung vollständig überprägt. Die bestehenden Blickbeziehungen über die Aue gehen weitgehend verloren. Die Aufforstung des Südhanges stellt ein neues, bisher untypisches Landschaftselement im Leipziger Nordosten dar. Mit der Aufforstung (Traubeneichen-Hainbuchenwald) entstehen allerdings auch neue Möglichkeiten der Erholung in der Landschaft.
Bei Durchführung der Planung entstehen mehr öffentlich zugängliche Grünflächen als bei Umsetzung des rechtskräftigen B-Plans Nr. E-74. Darüber hinaus ergeben sich mit der Öffnung des
Heidegrabens und der Aufforstung neue Landschaftsqualitäten.
7.2.5.3. Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nchteiligen Auswirkungen
Die Neuanlage des Heidegrabens und die Aufforstung (Ausgleichsmaßnahme) sowie der Erhalt
der vorhandenen, gehölzbestandenen Flächen und deren „Nutzbarmachung“ als öffentliche
Grünflächen tragen erheblich zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf
das Schutzgut Landschaft bei.
7.2.6
Menschen
7.2.6.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 31
Im Rahmen der B-Planerarbeitung wurde für die Lärmquellen Straße und Straßenbahn eine
Schallimmissionsprognose (Goritzka Akustik, Nr. 2251/06, 23.04.2007) erarbeitet. Für die
Beurteilung der Schallimmissionen aus dem Eisenbahnverkehr, dem Flugverkehr, dem Containerumschlag-Terminal und den umliegenden Gewerbegebieten wurde der Schallimmissionsplan der Stadt Leipzig (GAF Lärmminderungsplan der Stadt Leipzig gem. § 47 a BImSchG,
Stufe Schallimmissions- und Konfliktpläne, Quellengruppen Verkehr und Gewerbe; Obermeyer
Lärmminderungsplan der Stadt Leipzig, Stufe Schallimmissions- und Konfliktpläne, Quelle KVUmschlagbahnhof Leipzig-Wahren) ausgewertet.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Bei der derzeitigen Nutzung als Grünland bzw. landwirtschaftliche Fläche gehen keine
Lärmbelastungen von der Fläche aus. Auch auf der bebauten und zum Teil gewerblich genutzten
Fläche im südöstlichen Bereich des Geltungsbereichs kommt es derzeit nicht zu Lärmemissionen.
Die folgenden Angaben basieren auf den Aussagen des Schallimmissionsplans unter
Berücksichtigung aller wesentlicher Lärmquellen (Stellungnahme Amt für Umweltschutz vom
02.06.2006):
Verkehrslärm:
Es treten Überschreitungen der nutzungsbezogenen Orientierungswerte der DIN 18005 von > 60
dB(A) tags nahezu im gesamten als MI festgesetzten Bereich auf. Im gesamten Plangebiet treten
Werte > 45 dB(A) nachts auf. Am nördlichen Rand des Plangebietes sind auch Werte > 50
dB(A), verursacht durch den Eisenbahnlärm, zu erwarten.
Fluglärm:
Der in äquivalente Dauerschallpegel umgerechnete Fluglärm, der im Rahmen der bisherigen
Landebahnanordnung zu erwarten war, bleibt im gesamten Plangebiet unter den Orientierungswerten der DIN18005/1. Mit der Neuerrichtung der Start- und Landbahn Süd in veränderter Lage wurde die Schallimmissionssituation für die Ortslage Lützschena-Stahmeln noch
günstiger.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt 3,4 km südöstlich der neuen verlängerten und
gedrehten Start- und Landebahn Süd. Der Geltungsbereich befindet im Bauschutzbereich des
Flughafens, aber außerhalb fluglärmrelevanter Bereiche und somit in keinem Schutzgebiet.
Die Flughafen GmbH verweist darauf, dass im B-Plangebiet unter bestimmten Voraussetzungen
mit Überflügen bei einem 24-h Flugbetrieb gerechnet werden muss.
Containerumschlag-Terminal der Deutschen Bahn:
Die von dieser Einrichtung verursachten Immissionswerte bleiben weit unter den Orientierungswerten der DIN 18005/1.
Gewerbelärm:
Da die Wohngebietsfestsetzungen für das Plangebiet bereits seit der Aufstellung des B-Plans Nr.
E-74 „Baugebiet Quasnitz“, Satzungsbeschluss März 1995 existieren, tragen für gewerbliche/
industrielle Ansiedlungen in den B-Plangebieten Nr. E-76 „GVZ Quartier C“ und Nr. 911
„Industriegebiet Am Flughafen Leipzig – Halle“ die Regelungen dieser B-Pläne dafür Sorge,
dass die Schutzwürdigkeit der Wohngebietsfestsetzungen des B-Plans Nr. 219 berücksichtigt
werden.
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Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
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7.2.6.2 Entwicklungsprognose/Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der bestehende Zustand erhalten.
Bei Umsetzung des bestehenden Baurechts können ca. 300 neue Wohneinheiten im Plangebiet
hergestellt werden. Bei einer durchschnittlichen Versorgung von 1,5 Kfz pro Haushalt muss
demnach mit ca. 450 Anwohner-Kfz gerechnet werden, die entsprechende Lärmbelastungen
innerhalb des Gebiets verursachen.
Da die vorgesehene Bebauung im B-Plan Nr. E-74 mit Wohn- und Mischgebieten das gesamte
Plangebiet bis an die südliche Grenze ausnutzt, kommt es ohne festgesetzte Lärmschutzmaßnahmen zu deutlichen Überschreitungen der Orientierungswerte.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Da bei Durchführung der Planung nur maximal 80 Wohneinheiten geschaffen werden können,
werden die durch den Anwohnerverkehr verursachten Lärmbelastungen von ca. 120 Kfz deutlich
geringer ausfallen als bei Umsetzung des bestehenden Baurechts. Weil der mittlere und östliche
Bereich des Plangebietes von Wohnbebauung freigehalten wird, werden hier Überschreitungen
der Orientierungswerte vermieden. Im an der südlichen Grenze gelegenen Mischgebiet treten
allerdings deutliche Überschreitungen auf, denen durch Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen und fensterunabhängiger Lüftung begegnet wird. Auch am nördlichen Rand des
Plangebiets treten Überschreitungen der Orientierungswerte in der Nacht auf, so dass Festsetzungen zu fensterunabhängigen Lüftungen den Schutz der Gesundheit gewährleisten. In den
anderen Wohngebieten bleiben die im Schallschutzgutachten berechneten Lärmbelastungen
unterhalb der Orientierungswerte.
Durch die Nichtbebauung des mittleren und westlichen Bereichs des Plangebietes mit
Wohngebäuden und der Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen am nördlichen und
südlichen Rand des Gebiets fallen die Auswirkungen auf das Schutzgut Menschen deutlich
geringer aus als bei Umsetzung des bestehenden Baurechts. Nachteilige Auswirkungen auf das
Schutzgut Menschen sind nicht zu erwarten.
7.2.7
Kultur und sonstige Sachgüter
7.2.7.1 Bestandsaufnahme
Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Das Plangebiet ist Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes. Im direkten Umfeld des Plangebiets
befinden sich zahlreiche archäologische Kulturdenkmale (u.a. Dorfkerne/Mittelalter, Lager,
Rastplatz/Jungpaläolithikum). Sie zeigen die hohe archäologische Relevanz des gesamten Gebietes deutlich an und sind nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes.
Durch die Arbeit im Vorfeld des Baus des Heidegrabens konnten zahlreiche neue Erkenntnisse
über die hohe archäologische Relevanz innerhalb des B-Plan-Gebietes gewonnen werden.
Nunmehr ist sowohl die Lage des betroffenen archäologischen Denkmals (Siedlung der frühen
Jungsteinzeit, ca. 5500-5000 v.Chr.), als auch die hohe Dichte und die gute Erhaltung der Befunde und deren hohe Qualität besser einzuschätzen.
Es ergeben sich somit Präzisierungen, die vorher nicht möglich gewesen waren. Die archäologische Fundstelle hat im Bereich des Heidegrabens eine Nord-Süd-Ausbreitung von rund 260 m,
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Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
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was umgesetzt auf die geplante östliche Bebauungsbreite von etwa 55 m zu einer insgesamt
betroffenen Fläche von etwa 13.000 m² führt.
Eine fachgerechte archäologische Ausgrabung auf einer so großen Fläche mit einer dermaßen
hohen Fund- und Befundlage ist sehr aufwendig und kostenintensiv. Sollte man nicht auf Unterkellerungen oder sonstige über 0,5 m tiefe Eingriffe im Denkmalbereich verzichten können, ist
die gesamte Fläche gleichzeitig fachgerecht ausgegraben werden. Für die Grabung ist zwischen
dem Bauherren und dem Landesamt für Archäologie eine Vereinbarung abzuschließen, die den
Zeit- und Kostenrahmen benennt. Die Grabung ist vom Bauherren/Erschließungsträger zu beauftragen und durch das Landesamt für Archäologie durchzuführen.
7.2.7.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt der Bestand in seinem jetzigen Zustand erhalten.
b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Maßnahme ist ein Erhalt des Bodendenkmals nicht möglich. Bei sachgerechter Ausgrabung sind jedoch keine nachteiligen Auswirkungen auf Kultur- oder Sachgüter zu
erwarten, da die Grabung vom Landesamt durchgeführt wird und entsprechende Befunde gesichert und ausgewertet werden.
Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung sind nicht möglich, da das Bodendenkmal aus
denkmalrechtlichen Gründen nur in seiner Gesamtheit ausgegraben werden darf.
7.2.8
Biodiversität (biologische Vielfalt)
7.2.8.1 Bestandsaufnahme
a) Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Es wurden die Biotopkartierung und das Baumkataster des Grünordnungsplanes sowie das
Luftbild ausgewertet und Vorortbegehungen durchgeführt.
b) Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Die biologische Vielfalt ist im Bestand aufgrund der homogenen (gleichförmigen)
überwiegenden landwirtschaftlichen Nutzung (11,9 von 12,4 ha) als eher gering zu bezeichnen.
Die im Westen und Osten angrenzenden Wohnsiedlungen mit Gärten und die gehölzbestandenen
Flächen tragen aufgrund der andersartigen Strukturen zur Erhöhung der biologischen Vielfalt bei.
7.2.8.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planungen
a) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Bei Nichtdurchführung der Planung und Beibehaltung der derzeitigen Nutzung bleibt der mittlere
Wert für das Schutzgut Biodiversität entsprechend der bestehenden Situation erhalten.
Bei Nichtdurchführung der Planung und Nutzung des bestehenden Baurechts gemäß B-Plan Nr.
E-74 geht die landwirtschaftlich genutzte Fläche mit geringer biologischer Vielfalt vollständig
verloren. Die insgesamt 4,3 ha großen Vegetationsflächen (Grünflächen: 0,27 ha und nicht
überbaubare Grundstücksflächen/Hausgärten: gut 4 ha) werden sich strukturreich entwickeln und
somit die biologische Vielfalt erhöhen.
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
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b) Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bei Durchführung der Planung geht die landwirtschaftlich genutzte Fläche mit geringer biologischer Vielfalt ebenfalls vollständig verloren. Die Festsetzungen des B-Planes sichern allerdings die Entwicklung von rund 10,6 ha Vegetationsfläche, auf der sich biologische Vielfalt neu
entwickeln wird. Die Fläche, die zur Entwicklung von biologischer Vielfalt zur Verfügung steht,
ist also um rund 6 ha größer als im rechtskräftigen Bebauungsplan. Zudem entstehen mit der
Aufforstung (Traubeneichen-Hainbuchenwald) und mit dem Heidegraben mit seinen großzügigen, extensiv genutzten Uferbereichen weitere Biotoptypen, welche die biologische Vielfalt
vergrößern. Im Vergleich zum rechtskräftigen B-Plan kann sich dem B-Plan Nr. 219 im Gebiet
eine deutlich größere biologische Vielfalt entwickeln.
7.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereichs, die nachteilige Auswirkungen vermeiden, vermindern und ausgleichen, sind:
- nachrichtliche Übernahme des Heidegrabens und Einbeziehung der linearen Grünstruktur in das
städtebauliche Gesamtkonzept
- Aufforstung mit heimischen standortgerechten Gehölzarten (Traubeneichen-Hainbuchenwald)
(externe Ausgleichsfläche des Bebauungsplanes Nr. 383 „Industriegebiet östlich der Radefelder Allee“)
- Festsetzung von öffentlichen Grünflächen mit einer Gesamtgröße von 1.179 m²
- Erhalt des Gehölzbestandes durch Festsetzung der Flächen als öffentliche Grünflächen
- geringe Grundflächenzahl (überwiegend GRZ 0,3)
- Festsetzung zur Pflanzung von heimischen Gehölzen auf 30% der nicht überbauten
Grundstücksfläche.
Eine weitere Maßnahme zur Verringerung nachteiliger Auswirkungen stellt die Verwendung von
Beleuchtungskörpern, die für nachtaktive Insekten geeignet sind, dar (Stellungnahme Naturschutzbund Landesverband Sachsen e.V. vom 20.11.2006).
Im Rahmen der schalltechnischen Untersuchung vom Büro Goritzka sind die Auswirkungen der
Verkehrslärmquellen auf das gesamte Entwicklungsgebiet beurteilt worden. Die nach den
Ergebnissen auftretenden Lärmbelastungen führen für Teilbereiche der Wohnbauflächen im
Baugebiet WA 1 und 2 zu erhöhten Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile.
Dementsprechend werden passive Schallschutzmaßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt.
7.4 Zusammenfassung
Für den Bebauungsplan Nr. 219 „Wohngebiet am Heidegraben“, der die planungsrechtliche
Grundlage für die Bebauung mit Einfamilienhäusern auf einer insgesamt gut 12,5 ha großen Fläche schaffen soll, werden die Umweltauswirkungen je Schutzgut ermittelt. Berücksichtigt wird
dabei das bestehende Baurecht durch die Lage im Geltungsbereich des rechtskräftigen B-Plans
Nr. E-74. Im Vergleich zu dem bestehenden Baurecht bewirken die Festsetzungen des B-Plans
Nr. 219 eine deutliche Verringerung der nachteiligen Auswirkungen auf alle Schutzgüter, da u.a.
die zulässige Versiegelung reduziert wird und vor allem die Baugebiete deutlich reduziert sind.
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 35
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum Vorentwurf wurde, mit Ausnahme der
Beteiligung der Bürgervereine, in diesem Planverfahren abgesehen (siehe Kap. 4).
Die Beteiligung von 5 Bürgervereinen zum Vorentwurf (Stand: 12.09.2006) erfolgte mit Schreiben vom 25.09.2006 zeitgleich mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
Von den 5 beteiligten Bürgervereinen haben 3 eine Stellungnahme abgegeben. 2 Stellungnahmen davon beinhalten keine planungsrelevanten Inhalt bzw. haben ausschließlich zustimmenden
Charakter.
Die vorliegenden Anregungen und Hinweise eines Bürgervereins konnten in der weiteren Planung wie nachfolgend begründet nicht berücksichtigt werden oder waren nicht Gegenstand dieses Planverfahrens:
•
Der Empfehlung, die Streuobstwiese zu sichern, kann nicht gefolgt werden, da sich die
Streuobstwiese außerhalb des Plangebietes befindet. Sie ist Bestandteil des rechtskräftigen B-Planes Nr. E-74 "Baugebiet Quasnitz“. Ähnlich sind die Querungen der
Streuobstwiese zu bewerten. Beide Querungen sind ebenfalls Bestandteil des o.g. rechtskräftigen B-Planes.
•
Die Hinweise, eine Begehung vor den Erschließungsarbeiten durchzuführen, in der vegetationsarmen Jahreszeit mit dem Bau zu beginnen, die Regelung von Gehölzeinschlag
und der Bau von Amphibienfallen sind nicht Gegenstand eines B-Planverfahrens, sondern
beachtenswert in nachfolgenden Planungen bzw. Genehmigungsverfahren.
•
Im Abschnitt „Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen“ sollte die Festsetzung zur Pflanzung von einheimischen
Gehölzen mindestens 60 % betragen. Diese Anregung wurde nicht berücksichtigt, weil
mit der Festsetzung von 30% eine ausreichende Begrünung mit „Großgrün“ gesichert ist.
Ein höherer Prozentsatz würde den Interessen der Hauseigentümer entgegenstehen,
welche auch unverschattete Rasenflächen zur Freizeitnutzung anlegen wollen.
8.2 Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB)
Mit Schreiben vom 25.09.2006 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Vorentwurf
(Stand: 12.09.2006) beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Von den 28
beteiligten TöB haben 27 TöB eine Stellungnahme abgegeben. Vom Landesamt für Denkmalpflege liegt keine Stellungnahme vor. 15 TöB haben der Planung zugestimmt, ohne planungsrelevante Inhalte zu äußern:
Von 12 TöB liegen Stellungnahmen mit planungsrelevanten Inhalten und Informationen vor, die
wie folgt berücksichtigt wurden:
Sächsisches Oberbergamt (26.10./03.11.2006)
• Die Information, dass sich das Plangebiet im Geltungsbereich des Betriebsplanes „Folgen
Grundwasseranstieg Delitzsch- Breitenfeld“ befindet, wurde in die Begründung unter Punkt
5.1 und 7.2.3 aufgenommen.
Envia Energie Netzregion West-Sachsen (18.10.2006)
• Die Envia (jetzt MITNETZ STROM mbH) weist darauf hin, dass zur Versorgung des Baugebietes die Errichtung einer Trafostation erforderlich wird, die erforderliche Versorgungs20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
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fläche von ca. 4,5 m x 4,5 m ist im B-Plan Im Bereich der Bahnstraße festgesetzt.
• Der Hinweis, dass beim Anpflanzen von Großgrün, Schutzbereiche einzuhalten sind, ist unter
Kapitel 9.3.2 der Begründung aufgenommen.
• Die Forderung, vorhandene sowie geplanten Trassen und Standorte inkl. der Schutzstreifen
aufzunehmen wurde nicht berücksichtigt, da im Plangebiet keine Trassen vorhanden bzw.
bekannt sind.
MITGAS (24.11.2006)
• Im Punkt 5.5.2 ist aufgenommen, dass sich in der Bahn- bzw. Halleschen Straße eine Gasmitteldruckleitung der MITGAS GmbH befindet.
• Die Hinweise zu möglichen Anschlussbedingungen werden in Kapitel 9.3.2 der Begründung
genannt.
Flughafen Leipzig-Halle GmbH (10.10.2006)
• Die Informationen zum Bauschutzbereiches des Flughafens, in dessen Geltungsbereich sich
die Planung befindet und den Belangen der GmbH jedoch nicht entgegensteht und weitere
Informationen zu Anlagen der Flughafen GmbH wurden in Kapitel 5.5.1 und 7.2.6 der
Begründung aufgenommen.
Kommunale Wasserwerke GmbH (08.11.2006)
• Die aktualisierten Angaben zu den wasserrechtlichen Anlagen zu Abwasser- und Regenwasserentsorgung einschließlich notwendiger Schutzbereiche wurden in die Kapitel 5.5.2
und 9.3.2 der Begrünung bzw. in den Rechtsplan aufgenommen. In diesen Punkt ebenso
aufgenommen wurden die Hinweise zur Regenwassernutzung in Brauchwassersystemen.
• Die Hinweise zur Regenwasserversickerung wurden als Festsetzung 7.2 aufgenommen.
•
Die Hinweise zur Planung der Regenwasserentsorgung sind in nachfolgende Planungen
oder Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen und sind daher nicht Gegenstand des
B-Plan-Verfahrens. Eine entsprechende Information wird in die Begründung aufgenommen.
•
Die Hinweise zur Planung des Regenrückhaltebeckens (naturnahe Gestaltung gem. ATVArbeitsblatt ohne Dauerstau) erübrigen sich, da die Anlage eines Regenrückhaltebeckens
nach Aussage des Gutachtens „Einschätzung der Notwendigkeit eines Regenrückhaltebeckens für das Wohngebiet“ von Klemm und Hensen (2007) nicht erforderlich ist und
somit nicht weiter vorgesehen ist.
Landesamt für Archäologie (25.10.2006)
•
Der Hinweis, dass vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und
Bauarbeiten archäologische Grabung durchgeführt werden müssen wird in die Begründung
und als Hinweis auf der Planzeichnung ergänzt.
Regierungspräsidium Leipzig (02.11.2006/09.01.2007)
• Die genannten Ziele aus dem aktuellen Landesentwicklungsplan (LEP) wurden in Kapitel
6.1.1 in die Begründung eingestellt.
•
Die Hinweise zum Baubeschränkungsbereich des Flughafens Leipzig-Halle wurden in Kapitel 5.5.1 der Begründung aufgenommen.
Im vorliegenden Schallgutachten wurde die Lärmquelle Fluglärm entgegen der Forderung
des RP nicht gesondert untersucht, da die Stellungnahme der zu konsultierenden Behörde das Sächsische Landesamt für Umwelt und Geologie in Dresden - mitteilte, dass aus Sicht
des Fluglärms keine Bedenken bestehen. (s. u. Stellungnahme).
•
Der Forderung, dass Angaben zur lufthygienischen Situation beim Sächsischen Landesamt
für Umwelt und Geologie anzufordern sind, wurde gefolgt und die Ergebnisse in die Begründung Kap. 7.2.4.1 eingearbeitet.
• Bestehende Vorbelastungen durch Verkehr wurden, wie gefordert, mit dem Schallgutachten
abgeglichen.
20.03.2015
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Seite 37
•
Die Anregungen zur Festsetzung 1.4 „Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen“
(Verbrennungsverbot) wurden durch das Amt für Umweltschutz geprüft. Die Festsetzung
soll im Ergebnis der geänderten Darstellung in Kapitel 15 der Begründung nicht geändert
werden (Anmerkung: Das Erfordernis der Festsetzung und damit die Erläuterung in der
Begründung sind mit der zum 01.01.2015 wirksamen Änderung des BImSchG entfallen).
Es wird gefordert, dass die Abstände der geplanten Bebauung zur Streuobstwiese vergrößert
werden. Dieser Forderung wurde nicht gefolgt, weil die Lebensraumfunktionen in
ausreichendem Maß erhalten bleiben.
•
Die Forderung zur Festsetzung der Anlage eines gestuften Gehölzsaums zur Einrichtung
eines Puffers und zur Abschirmung an der Streuobstwiese wurde nicht umgesetzt, da dies
den Biotopcharakter nachteilig beeinflussen würde.
•
Der Forderung, die Fußwege um die Streuobstwiese herumzuführen wird nicht entsprochen,
da dies aufgrund der Lage der Streuobstwiese außerhalb des Geltungsbereichs nicht möglich
ist. Die querenden Fußwege sind im rechtskräftigen B-Plan E-74 festgesetzt.
•
Der Aufforderung, die festgesetzten Straßenbreiten noch einmal zu prüfen, wurde mit dem
Ergebnisse entsprochen, dass die festgesetzte Breite der Verkehrsflächen erforderlich ist,
um die notwendigen Funktionen zu erfüllen.
•
Der Hinweis auf artenschutzrechtliche Konflikte durch die Besiedlung des Regenrückhaltebeckens (RRB) durch Amphibien wird nicht berücksichtigt, weil die Anlage eines
Regenrückhaltebeckens nicht mehr vorgesehen ist.
•
Die Hinweise und Forderungen zur Kompensation des Eingriffs in das Schutzgut Boden
werden nicht berücksichtigt, weil der Eingriff im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB
(Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) bereits durch den rechtskräftigen B-Plan zulässig
ist. Somit ist ein Ausgleich nicht erforderlich.
•
Der Forderung, Erosionsschutzmaßnahmen festzusetzen wird aufgrund der verminderten
Erosionsgefahren durch die Kleinteiligkeit der vorgesehenen Parzellierung nicht
entsprochen.
•
Die Information, dass die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindlichen Flächen
nicht im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA 5.42) erfasst sind, wird in die Begründung
übernommen (Kap. 7.2.2.1).
Zum Schutz vor Verkehrslärm (im MI2) wird empfohlen, passive Lärmschutzmaßnahmen
im B-Plan festzusetzen. Der Maßgabe wird durch Textfestsetzung entsprochen.
Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH (02.11.2006)
•
Die Aussage, dass die Gleisschleife zur Taktverdichtung zwingend erforderlich ist, wurde
in Punkt 9.3.1 der Begründung zur Erläuterung aufgenommen.
•
Der Hinweis für eine Wegeführung von der geplanten Schleife in die westlichen Bereiche
des Plangebietes ohne Querung der Trasse wurden berücksichtigt und in den Rechtsplan
übernommen. Im Punkt 9.3.1 wird die Wegeführung begründet.
Polizeidirektion Leipzig (10.10.2006)
•
Die Hinweise zur baulichen Gestaltung der verkehrsberuhigten Bereiche, Sichtdreiecken
und der Anordnung von Baumstandorten und sowie straßenverkehrliche Regelungen sind
Gegenstand nachfolgender Planungen.
•
Der Empfehlung, mehr als die nach gesetzlichen Forderungen notwendigen Besucherparkplätze anzuordnen, wird nicht gefolgt. Im B-Plan werden öffentliche Verkehrsflächen
festgesetzt, die die Anordnung einzelner Parkflächen innerhalb dieser öffentlichen
Verkehrsflächen zulassen. Im Gestaltungsplan wird – als Variante der Umsetzung des
Rechtsplanes - ersichtlich, das verschiedene Planstraßen (z.B. Typ A, Typ B und Typ B2)
mit einer Straßenbreite mind. 4,75 m konzipiert wurden. Damit wäre Parallel-Parken an
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einer Straßenseite möglich. Zum anderen ist es nicht städtebauliches Interesse in diesem
Wohngebiet, Einzelflächen für größere öffentliche Parkflächen freizuhalten.
Regionaler Planungsverband Westsachsen (17.10.2006)
•
In Kapitel 6.1.1 der Begründung wurden die vom Planungsverband genannten Zielstellungen aus dem Landesentwicklungsprogramm Sachsen (LEP), u.a. der Nutzung vorrangig vorhandener Bauflächen im Vergleich zur Ausweisung neuer Baugebiete, eingearbeitet.
•
Der Bedarf an Wohnbauflächen ist zu prüfen. Der Bedarf wurde entsprechend der im Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung verankerten Analyse und den städtebaulichen Entwicklungszielen der Stadt geprüft und die verringerte Baudichte und
Reduzierung der Baufläche als bedarfsgerecht gesehen. Diese Aussagen sind in Kapitel
6.2.2 der Begründung hinzugefügt.
Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie (01.11.2006)
•
Die Informationen zu den örtlichen Baugrundschichtverhältnisse mit teilweise anstehendem
Geschiebelehm und dadurch eingeschränkter Wasserdurchlässigkeit sowie die daraus
resultierende Empfehlung für standortkonkrete Baugrunduntersuchungen werden im Kapitel 5.1 der Begründung als auch in die Festsetzung „Verwendung von Niederschlagswasser“ aufgenommen.
Staatliches Amt für Ländliche Entwicklung Wurzen (20.10.2006)
•
Die Forderung, bei Offenlegung des Heidegrabens die Drainierung der Flächen nördlich des
Plangebiets zu beachten kann im B-Plan-Verfahren nicht berücksichtigt werden, da der
Heidegraben nachrichtlich übernommen wird. Der Heidegraben ist abwassertechnisch nicht
in das Plangebiet eingebunden. Es wird auf das Plangenehmigungsverfahren Heidegraben
verwiesen.
Anmerkung: Die Inhalte der Planung wurden nach der Beteiligung in wesentlichen Punkten
geändert, sodass einige Inhalte von Stellungnahme nicht mehr relevant sind.
8.3
Beteiligung der TöB zum Entwurf und Benachrichtigung über die öffentliche Auslegung
Mit Schreiben vom 01.10.2008 wurden die Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf vom
16.04.2008 beteiligt und über die öffentliche Auslegung der Planung einschließlich der umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen informiert.
Von den 24 beteiligten TöB haben 23 TöB eine Stellungnahme abgegeben. Das Landesamt für
Denkmalpflege hat sich nicht geäußert. 12 TöB haben der Planung zugestimmt, ohne planungsrelevante Inhalte zu äußern.
Von 11 TöB liegen Stellungnahmen mit planungsrelevanten Inhalten und Informationen vor, die
wie folgt berücksichtigt wurden:
Envia Verteilnetz GmbH (06.11.2008)
• Die Hinweise zur Einordnung von neuen Versorgungstrassen in den öffentlichen Verkehrsraum und zu den Anforderungen innerhalb der Schutzstreifen vorhandener Leitungstrassen
wurde in Kapitel 9.3.2 der Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.
• Die erforderliche Transformatorenstation ist in der Planzeichnung festgesetzt worden und in
der Begründung zum B-Plan unter Kapitel 9.3.2 erläutert.
Flughafen Leipzig/Halle GmbH (23.10.2008)
• Der Hinweis, dass innerhalb des Plangebietes keine Ansprüche aus den Lärmschutzauflagen
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Begründung zum Bebauungsplan
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des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbauvorhaben „Start- und Landebahn Süd mit
Vorfeld“ vom 04.11.2004 bestehen, da das Plangebiet nicht im ausgewiesenen Lärmschutzbereich liegt und somit keine Schallschutzmaßnahmen erforderlich sind, wurde in die Begründung zum B-Plan unter Kapitel 5.5.1 aufgenommen.
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK) (06.11.2008)
• Die IHK hält den Bau der Wohnsiedlung angesichts der Lärmproblematik und der
Aufrechterhaltung der Entwicklungsmöglichkeiten von Flughafen, KLV-Terminal und
Güterverkehrszentrum für unverträglich. Diese Ansicht wird aus städtebaulicher Sicht nicht
geteilt. Die Übereinstimmung der Planung mit den Zielen des Flächennutzungsplanes, des
Stadtentwicklungsplanes „Wohnungsbau und Stadterneuerung“ und der Regionalplanung ist
gegeben (vgl. Kapitel 6). Die Lärmproblematik ist im Bebauungsplan entsprechend abgehandelt worden (passiver Lärmschutz). Zudem verringert sich die Wohnbebauung gegenüber
dem rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. E-74 „Baugebiet Quasnitz“ deutlich.
• Dem Hinweis der IHK zur Kenntlichmachung der Lärmproblematik für künftige Eigentümer
im Plangebiet ist bereits durch entsprechende Darstellung im Umweltbericht entsprochen.
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL) (14.11.2008)
• Die KWL verweisen auf die noch ungeklärte Entsorgung des im Plangebiet anfallenden
Regenwassers. Diese Problematik ist bereits dahingehend gelöst, dass das anfallende
Regenwasser der Baugrundstücke gemäß der Textfestsetzungen auf dem jeweiligen Baugrundstück versickern soll oder zu Brauchzwecken aufgefangen werden muss. Das Regenwasser der neuen Planstraße soll in den herzustellenden Heidegraben abgeleitet werden.
• Der Anforderungen zur Erstellung eines Gutachtens zur Versickerungsfähigkeit des anfallenden Niederschlagswassers durch die einzelnen Bauherren wurde durch Präzisierung der
entsprechenden Textfestsetzung entsprochen.
• Der vorhandene Leitungsbestand der KWL soll zeichnerisch in der Planzeichnung dargestellt
werden. Dies ist bereits erfolgt. Ein separates Leitungsrecht wurde nicht festgesetzt, da die
Leitung schon nach § 109 Sächsisches Wassergesetz rechtlich gesichert ist.
• Die von der KWL angeforderte Kostenzusammenstellung für die ab- und trinkwasserseitige
Erschließung ist nicht Bestandteil des B-Plan-Verfahrens, sondern erfolgt auf Grundlage
einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem künftigen Erschließungsträger und der
KWL GmbH.
Landesamt für Archäologie (10.10.2008)
• Die Erforderlichkeit einer archäologischen Grabung vor Beginn der Erschließungs- und
Bauarbeiten infolge der archäologischen Relevanz des Plangebietes war bereits in der
Planung aufgenommen, wurde aber in der Begründung zum B-Plan in Kapitel 7.2.7 noch
detaillierter dargestellt.
Landesdirektion Leipzig (12.11.2008)
• Der geforderten Korrektur/Aktualisierung der Begründung zum Ziel 5.1.3 des Landesentwicklungsplanes (Begründung des Bedarfs neuer Baugebiete) unter Hinzuziehung der
Aussagen von FNP-Fortschreibung, STEP Wohnungsbau und Stadterneuerung und STEP
Zentren zu den Punkten Bedarfsgerechtigkeit, stadtentwicklungsplanerische Gegenüberstellung des bisherigen und des geplanten Baurechts und Angaben zum tatsächlich
vorliegenden Bedarf an Bauflächen wurde durch Überabeitung der Kapitel 6.1 und 6.2 der
Begründung zum B-Plan entsprochen.
• Den Hinweisen zum Einzelhandel in den geplanten Mischgebieten und den daraus resultierenden Auswirkungen auf den STEP Zentren der Stadt und dem Zentrenkonzept der benachbarten Stadt Schkeuditz wurde durch Korrektur der Textfestsetzungen entsprochen und
Einzelhandel mit zentrenrelevantem Sortiment, mit Ausnahme des „Leipziger Ladens“, aus-
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
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geschlossen.
• Dem Hinweis, dass die Erläuterungen zu den Mischgebietsausweisungen im 1. Planentwurf
nicht rechtskonform sind, wurde durch Überarbeitung der Aussagen im Kapitel 12.1.4 der
Begründung zum B-Plan entsprochen.
• Der Forderung, die festgesetzte Wendeschleife der Straßenbahn aufgrund des fehlenden Planerfordernisses aus dem B-Plan zunehmen wird entsprochen, da die LVB GmbH nunmehr
eine zusätzliche Wendeanlage außerhalb des Plangebietes, im Bereich Hänichen plant. Dazu
bedarf es der Durchführung eines Verfahrens nach § 28 Personenbeförderungsgesetz.
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH (11.11.2008)
• Da die Wendeschleife aus dem Bebauungsplan herausgenommen wurde (siehe Stellungnahme Landesdirektion), ist die von der LVB geforderte Ausweisung einer Havariestraße in
der Planzeichnung nicht mehr Gegenstand der Planung.
Polizeidirektion Leipzig (13.11.2008)
• Die Polizeidirektion Leipzig forderte eine Abgrenzung verkehrsberuhigter Bereiche mittels
eines durchgezogenen Bordes entlang der übergeordneten Planstraßen und verweist auf die
Problematik der Sichtbedingungen bei Anpflanzungen von Straßenbäumen im Straßenbereich.
Die Hinweise werden im Rahmen der konkreten Straßenplanung beachtet. Im aktuellen
B-Plan ist eine Bepflanzung der Straßenbereiche nicht mehr festgesetzt.
Regionaler Planungsverband Westsachsen (06.11.2008)
• Der Bedarf neuer Bauflächen bedarf einer schlüssigen Begründung. Dazu wurden die
Aussagen in Kapitel 6.1 und 6.2 der Begründung zum B-Plan überarbeitet. Der aktuelle
Bedarf an der geplanten Wohnbaufläche für Einfamilienhäuser ist zudem Planungsanlass
dieses B-Planes (siehe Kapitel 2).
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (04.11.2008
• Gefordert wird der Nachweis der Eignung des Untergrundes zur Versickerung des Niederschlagswassers mit standortkonkreten hydrogeologischen Untersuchungen, unter Beachtung
des Arbeitsblattes ATV-DVWK-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser). Geologische Gutachten sollen zur Verfügung gestellt
werden. Der baugrundstücksbezogene Nachweis ist Bestandteil der präzisierten Textfestsetzung zur Versickerung des Niederschlagswassers. Im Übrigen wurde der Sachverhalt
Diese Hinweise wurden, soweit nicht schon vorhanden, in Kapitel 5.1 und 9.3.2 der
Begründung zum B-Plan aufgenommen.
Sächsisches Oberbergamt (05.11.2008)
• Der Hinwies, dass sich das Plangebiet im Geltungsbereich des Betriebsplanes „Folgen
Grundwasseranstieg Delitzsch-Breitenfeld“ befindet und das die LMBV hinsichtlich der
Auswirkungen der Grundwasserveränderungen auf die geplanten Bauvorhaben beteiligt
werden soll waren bereits in der Begründung zum B-Plan in den Kapiteln 5.1 und 7.2.3
enthalten. Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft GmbH wurden
zudem am weiteren Planverfahren beteiligt.
Anmerkung: Die Inhalte der Planung wurden nach der Beteiligung in wesentlichen Punkten
geändert, sodass einige Inhalte von Stellungnahme nicht mehr relevant sind.
8.4 Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Planentwurf und seiner Begründung sowie zu den
umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen erfolgte durch Auslegung der Unterlagen
im Neuen Rathaus vom 14.10.2008 bis zum 13.11.2008.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
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Im Ergebnis der Beteiligung liegen 26 Stellungnahmen mit folgenden inhaltlichen Schwerpunkten vor:
• Entfall der geplanten Straßenbahnwendeschleife
• schlechte Versorgungssituation des Neubaugebietes mit Waren des täglichen Bedarfs
• vorhandene Einrichtungen für Kinder und Jugendliche sind bereits ausgelastet
• Problematik Fluglärm
• Forderung nach Verrohrung Heidegraben
• Einspruch gegen die Zufahrtsmöglichkeit zum neuen Wohngebiet über die Straße Zum
Kalten Born
• Aufnahme des Fl. 297 in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
• Hinweis zur überbaubaren Grundstücksfläche östlich des Heidegrabens
• Einwände gegen eine GRZ von 0,35 und der Zulassung von Hausgruppen
• Hinweis auf eine neue Gebäudenutzung auf dem Fl. 301
• Verlängerung der Straße Zum Kalten Born beschneidet Privatgrundstück
• Einspruch gegen die Zulassung von Pultdächern
Die Bürgervereine aus Lützschena-Stahmeln und etliche Bürger wandten sich gegen die im BPlan festgesetzte Wendeschleife der Straßenbahn. Da nach Angaben der LVB zwar die
Notwendigkeit für eine zusätzliche Wendeanlage nach wie vor besteht, diese aber künftig am
Vorzugsstandort im Bereich Hänichen, also weiter westlich angeordnet werden soll, kann die im
B-Plan festgesetzte Anlage entfallen, was auch mit den Planungszielen zur Verortung von
Ausgleichsmaßnahmen an dieser Stelle übereinstimmt. Darüber hinaus ist zu beachten, dass zur
Baurechtsschaffung der Wendeanlage entsprechend der Forderung der Landesdirektion ein
Verfahren nach Personenbeförderungsgesetz (§ 28 PBefG) durchzuführen ist, die Festsetzung im
B-Plan also auch aus diesem Grund nicht zielführend wäre.
Die Bürgervereine und einige Bürger äußerten Bedenken, dass das neue Wohngebiet nicht ausreichend mit Waren des täglichen Bedarfs versorgt werden könnte. Hierzu ist anzumerken, dass
die Versorgung der neuen Bewohner des geplanten Wohngebietes im Wesentlichen über das
D-Zentrum in Stahmeln, Mühlenstraße 2 erfolgt. Mit dem vorliegenden B-Plan wird auch die
Ansiedlung eines sogenannten „Leipziger Ladens“ ermöglicht (vgl. Kapitel 6.2.3 der Begründung zum B-Plan).
Ferner reichen nach Einschätzung der Bürgervereine und einiger Bürger die vorhandenen Einrichtungen zur Unterbringung von Kindern und Jugendlichen für die neuen Bewohner des
Wohngebietes nicht aus.
Derzeit ist die Versorgungslage bei Betreuungsplätzen für Kinder bis zum Schuleintritt ist im
gesamten Stadtgebiet derzeit sehr angespannt. Im langfristigen Entwicklungskonzept zur Kitaplanung gehört Lützschena-Stahmeln zum Versorgungsraum Nordwest. Dieser ist im Ergebnis
der Betrachtungen nicht als prioritär hinsichtlich der Schaffung neuer Kita-Kapazitäten eingestuft. Dennoch sind auch hier mehrere Vorhaben in Vorbereitung, die, auch wenn sie sich nicht
unmittelbar im Ortsteil Lützschena-Stahmeln befinden, zur Verbesserung der wohnortnahen Versorgung beitragen werden. So entsteht entsprechend der Bedarfsplanung für 2014 in der
Stahmelner Straße 28 eine Kita mit ca. 120 Plätzen und die Kita in der Friedrich-Bosse-Straße 19
wird um 40 Plätze erweitert. Darüber hinaus gibt es Bemühungen, in Kooperation mit einem
großen Unternehmen, im Versorgungsraum eine betriebsnahe Kita zu errichten. Da diese
Einrichtung öffentlich finanziert wird, werden damit nicht nur Kinder von Betriebsangehörigen
versorgt, sondern auch Leipziger Kinder, die im Umfeld wohnhaft sind. Das Kitaangebot wird
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
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derzeit durch ca. 15 Tagespflegestellen mit mehr als 70 Plätzen ergänzt. Da für die Bedarfsberechnung die aktuelle Bevölkerungsvorausschätzung des Amtes für Statistik und Wahlen
verwendet wird, ist davon auszugehen, dass auch der Zuwachs durch das neue Baugebiet am
Heidegraben hierin enthalten ist und demzufolge der Kitabedarf berücksichtigt ist.
Für Jugendliche im neuen Wohngebiet stehen die vorhandenen Angebote für junge Leute in der
Ortschaft (Sportverein, Junge Gemeinde, Jugendclub, Jugendfeuerwehr etc.) und in der
Gesamtstadt Leipzig zur Verfügung. Im Übrigen sind derartige Einrichtungen für soziale Zwecke
im Plangebiet regelzulässig.
Weitere Hinweise aus der Öffentlichkeit:
Die Hinweise bezüglich Fluglärm und kurzer Südabkurvung sind in der Begründung zum B-Plan
in Kapitel 5.5.1 und 7.2.6 aufgenommen.
Die Anregung, den geplanten Heidegraben bis hinter die „Hohle Gasse“ zu verrohren, um den
ständigen Pflegeaufwand und die Überflutungsgefahr durch Verschilfung und Verdreckung zu
verringern ist nicht Bestandteil dieses Planverfahrens. Die Herstellung des Heidegrabens erfolgt
auf der Grundlage eines separat durchgeführten Plangenehmigungsverfahrens. Im vorliegenden
B-Plan wurde der Heidegraben lediglich nachrichtlich übernommen.
Weiterhin gab es Widerspruch gegen die Verlängerung der Straße Zum Kalten Born (vorhandene
Straße zu eng, Lärmbelästigung) und die Bitte um Prüfung einer Alternativanbindung. Dazu ist
zunächst anzumerken, dass diese Straßenverlängerung bereits im rechtskräftigen B-Plan Nr. E-74
„Baugebiet Quasnitz“ enthalten ist. Diese Straßenführung war im Entwurf zum B-Plan Nr. 219
„Wohngebiet am Heidegraben“ von 2008 aufgenommen und ist nunmehr auch in dem 2013
erneut ausgelegten Planentwurf enthalten. Gegenüber der Planung 2008 ist die Anzahl der
Baugebiete deutlich reduziert, so dass sich auch der zu erwartende Verkehr entsprechend
verringern wird. Der Hauptverkehrsfluss der neuen Wohngebiete wird über die neu zu errichtende Planstraße in Richtung Bahnstraße/Hallesche Straße erfolgen. Ein kleinerer Teil des
Verkehrs soll jedoch auch in Richtung Gartenstadt Quasnitz abgeleitet werden, insbesondere für
Nutzer der nordöstlich liegenden S-Bahn-Haltestelle Leipzig-Lützschena. Daher kann diese
Straßenverbindung nicht entfallen. Gemäß einer Verkehrsprognose des Verkehrs- und Tiefbauamtes ist das zusätzliche Verkehrsaufkommen und damit die zusätzliche Belastung des bestehenden Wohngebietes jedoch als sehr gering einzuschätzen.
Ferner kam die Anregung, das Flurstück 297 als Verbindung zum Planweg 2 in den
Geltungsbereich des B-Planes aufzunehmen und so die Kosten für die Wegeverbindung in den
Gesamterschließungskosten zu integrieren. Dieser Anregung wurde nicht gefolgt, da es für das
Flurstück 297 kein Planerfordernis besteht. Der vorgesehene Weg ist bereits auf der Grundlage
des § 34 BauGB planungsrechtlich zulässig und war aus diesem Grunde auch im rechtskräftigen
B-Plan Nr. E-74 nicht enthalten. Die Kosten für den Wegebau sollen im Rahmen des abzuschließenden Erschließungsvertrages vom Investor des geplanten Wohngebietes übernommen
werden.
Zudem wurde die GRZ von 0,35 und die Zulassung von Hausgruppen als nicht akzeptabel
bezeichnet. In der Überplanung des Gebietes ist die GRZ für die Wohngebiete einheitlich auf 0,3
verringert worden. Hausgruppen sind nicht mehr vorgesehen.
Die Befürchtung von Anliegern der an das Plangebiet angrenzenden Grundstücke, sich an den
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Erschließungskosten für das neue Wohngebiet beteiligen zu müssen, ist unzutreffend. Die Kosten
hierfür trägt nach Maßgaben des Erschließungsvertrages der Investor. Spätere Anliegerpflichten
und -kosten sind für alle verbindlich in den entsprechenden Satzungen der Stadt Leipzig geregelt.
Der Hinweis auf eine zwischenzeitliche Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes (früheres Lager für Dachdeckerbetrieb) im Plangebiet wurde in der Begründung zum B-Plan in
Kapitel 5.2 entsprechend aktualisiert.
Die Bedenken gegen die „Beschneidung“ eines Privatgrundstücks für die geplante Verlängerung
der Straße Zum Kalten Born sind nicht zutreffend, da das betreffende Flurstück 301/2 für den
Straßenbau nicht mehr benötigt wird.
Im Ergebnis der Kritik, dass ortsuntypische Pultdächer zugelassen werden sollen, wurden diese
aus der „Örtlichen Bauvorschrift“ des B-Planes gestrichen.
8.5
Erneute Beteiligung der TöB zum Entwurf und Benachrichtigung über die
erneute öffentliche Auslegung
Mit Schreiben vom 17.07.2013 wurden die Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf vom
27.09.2012 beteiligt und über die öffentliche Auslegung der Planung einschließlich der umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen informiert.
Von den 24 beteiligten TöB haben 22 TöB eine Stellungnahme abgegeben. Das Landesamt für
Denkmalpflege und der Staatsbetrieb Sachsenforst Forstbetrieb Leipzig haben sich nicht
geäußert. 13 TöB haben der Planung zugestimmt, ohne weitere planungsrelevante Inhalte zu
äußern.
Von 9 TöB liegen Stellungnahmen mit planungsrelevanten Inhalten und Informationen vor, die
wie folgt berücksichtigt wurden:
MITNETZ STROM mbH (29.07.2013)
•
Bei Umverlegungen oder Tieferlegungen von Leitungen im Plangebiet ist ein entsprechender
Antrag bei der MITNETZ zu stellen. Die Kosten der Maßnahmen übernimmt der Veranlasser, soweit keine anderen Regelungen Anwendungen finden.
•
Geplante Trassen sind im öffentlichen Verkehrsraum in den schwächer befestigten Flächen
einzuordnen bei einer Trassenbreite von 0,80 m. Für die geplante Trafostation wird eine
Fläche von ca. 4,5 m x 4,5 m benötigt. Diese wird mittels Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch gesichert.
• Ferner gibt es Hinweise auf einzuhaltende Schutzstreifen und auf Abstände zu Bepflanzungen im Leitungsbereich.
Alle planungsrelevanten Inhalte der MITNETZ Strom mbH (ehem. envia) sind bereits in der
Planzeichnung (Trafostation) und in der Begrünung zum B-Plan (Pkt. 9.3.2) enthalten. Die
übrigen Hinweise sind insbesondere relevant für die Planung und Herstellung der
Erschließung der neuen Wohngebiete. Entsprechend der Stellungnahme plant die Mitnetz
Strom mbH derzeit keine neuen Trassen im Plangebiet.
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK) (06.08.2013)
•
Die IHK weist auf die Belastung des nördlichen bzw. südlichen Teils vom Plangebiet durch
Flug- bzw. Straßen- und Schienenlärm (Lärmpegelüberschreitung). Der Bau einer Wohnsiedlung wäre in Verbindung mit den verkehrlichen Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens, KLV-Anlage (Kombinierte Lade- und Verkehrsstation) und des Güterverkehrszentrums unverträglich. Trotz der vorgesehenen passiven Lärmschutzmaßnahmen werden sich
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 44
Nutzungseinschränkungen nicht gänzlich vermeiden lassen, was den künftigen Eigentümern
auch bewusst sein sollte.
Hierzu ist zunächst festzustellen, dass für die betreffenden Wohngebietsflächen bereits BauBaurecht auf der Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E-74 „Wohngebiet
Quasnitz“ besteht. Dies kann nicht entschädigungsfrei zurückgenommen werden. Der westliche Abschnitt des Wohngebietes Quasnitz wurde bereits errichtet, östlich grenzt die seit
über 100 Jahren bestehende Gartenstadt Quasnitz. Insofern ist eine Wohnnutzung im näheren
Umfeld, ohne Nutzungseinschränkungen, bereits vorhanden. Zudem entspricht die Planung
dem Flächennutzungsplan und dem Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung. Das vorhandene Lärmschutzgutachten ergab keine generelle Ungeeignetheit des
Gebietes für den Wohnungsbau. Die relativ geringfügige Überschreitung der Immissionswerte in einem kleinen Teil des Plangebietes wird durch geeignete Maßnahmen im B-Plan
(textliche und zeichnerische Festsetzungen) kompensiert. Die verkehrliche Entwicklung von
Flughafen, KLV-Anlage und Güterverkehrszentrum werden durch die vorliegende Planung
nicht behindert. Künftige Bauherren sind über die Lärmproblematik in einigen Plangebietsteilen durch die ausführliche Dokumentation im B-Plan samt Begründung ausreichend informiert. Insofern wird den Bedenken der IHK nicht gefolgt.
•
Das Plangebiet befindet sich im Geltungsbereich des Betriebsplanes „Folgen Grundwasseranstieg Delitzsch-Südwest/Breitenfeld“. Insofern ist die Grundwassersituation im Dialog
mit dem Bergbausanierer LMBV mbH zu klären.
Diese Klärung ist bereits erfolgt. Die LMBV wurde am Planverfahren beteiligt. Entsprechende Aussagen befinden sich in der Begründung zum B-Plan unter Pkt. 5.1.
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH (KWL) (19.08./04.09.2013)
• Die KWL verweisen auf Ihr Schreiben vom 11.06.2012 und bemängeln, dass nur Ihre
Anregungen und Hinweise aus den Stellungnahmen 2006 und 2008 berücksichtigt wurden (s.
Kapitel 8.2 und 8.3). Das genannte KWL-Schreiben vom 11.06.2012 erfolgte nicht im
Rahmen des Beteiligungsverfahrens und ist daher nicht Gegenstand der Abwägung.
•
Die Eintragung eines Leitungsrechtes im Grundbuch für die Abwasserleitung Ei 900/1350 mit
einem entsprechenden Schutzstreifen gefordert. Diese Forderung war bereits mit Nachfolgeschreiben der KWL vom 04.09.2013 überholt, da nach eigenen Angaben die Dienstbarkeiten
für die Leitung bereits im September 2011 im Grundbuch eingetragen wurden.
•
Ferner wird ein Leitungsrecht für die Trinkwasserleitung DN 100 GGG/200 GGG an der
südlichen Plangebietsgrenze außerhalb öffentlicher Flächen zuzüglich eines Schutzstreifens
gefordert. Die Leitung befindet sich tatsächlich jedoch innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche. Infolgedessen ist die Forderung nach der Grunddienstbarkeit gegenstandslos.
•
Zur Trinkwasserversorgung benennt die KWL einen Anbindepunkt in der Bahnstraße (TWLeitung DN 200 GGG) und an der Straße Zum Kalten Born (TW-Leitung DN 100). Alle
weiteren im KWL-Schreiben vom April 2001 genannten Anbindepunkte entfallen. Diese
Aussage wurde in der Begrünung zum B-Plan (Pkt. 5.5.2) aktualisiert.
•
Die Löschwasserversorgung steht in Verbindung mit der trinkwasserseitigen Erschließung,
d.h., es gibt kein (separates) Hydrantennetz. Der Abschnitt Brandschutz/ Löschwasserversorgung (9.3.2) ist zu überarbeiten. Ferner gab es Hinweise zur Löschwasserbereitstellung,
zur Netzplanung und zur Prüfung der Versorgungslösung. Der entsprechende Abschnitt in
der Begründung zum B-Plan wurde dahingehend korrigiert.
•
Die Abwasserentsorgung hat im Trennsystem zu erfolgen. Für die Schmutzwasserentsorgung
gibt es zwei Anbindepunkte (Bahnstraße und Zum Kalten Born). Eine diesbezügliche
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Begründung zum Bebauungsplan
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Aktualisierung dieser Aussagen erfolgte im Kapitel 9.3.2 der Begründung zum B-Plan.
•
Die Hinweise zur Regenwasserentsorgung des Gebietes (keine Ableitung in das KWL-Netz,
Rückhaltung und Versickerung des Regenwassers auf den Privatgrundstücken, Einleitung des
Regenwassers der Erschließungsstraße in den Heidegraben unter Sicherung der Leitung, ggf.
Vorbehandlung des Regenwassers) waren bereits weitestgehend in der Begründung enthalten
und wurden entsprechend präzisiert und ergänzt (Kapitel 9.3.2).
•
Bestehende Verrohrung DN 500/DN 800 im Bereich der Querung Hallesche Straße befindet
sich nicht im Anlagenbestand der KWL. Beim Ausbau des Heidegrabens ist zu klären, ob ein
Verdämmen/Rückbau der Leitung/Schächte erfolgt. Die Stahlleitung DN 500 unterhalb der
Halleschen Straße wurde im Rahmen der Baumaßnahme zum Heidegraben beidseitig abgemauert. Die Verbindung zur Betonrohrleitung (Vorflut in den Heidegraben) wurde durch
Beseitigung des Schachtes unterbrochen. Da die Maßnahme außerhalb des B-Plan-Gebietes
liegt, besteht im Rahmen der vorliegenden Planung kein Regelbedarf.
• Ferner wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Brauchwassernutzung Regenwasser
vom Gesetzgeber als Abwasser eingestuft wird (Verweis auf die technischen Regelwerke).
Der Hinweis wurde in der Begründung unter Kapitel 9.3.2 ergänzt.
Landesamt für Archäologie (31.07.2013)
• Bedingt durch die Baumaßnahme Heidegraben konnten neue Erkenntnisse über das betroffene
archäologische Denkmal „Siedlung der frühen Jungsteinzeit (ca. 5500-5000 v.Chr.)“ gewonnen werden. Dieses befindet sich im südlichen und mittleren Bereich des B-Plan-Gebietes.
Nach Maßgaben des Landesamtes ist das Denkmal entweder unter der Siedlung zu erhalten
(bei Verzicht auf Keller oder sonstige über 0,5 m tiefe Eingriffe) oder komplett in der
gesamten betroffenen Fläche auszugraben. Die Maßnahme soll rechtzeitig vom Erschließungsträger beauftragt und durch das Landesamt für Archäologie durchgeführt werden. Da
ein Verzicht auf Keller bzw. größere Bodeneingriffe (über 0,5 m Tiefe) im B-Plan nicht
ausgeschlossen werden kann und auch nicht ausgeschlossen werden soll, wird es eine
Ausgrabung des Denkmals geben müssen. Der bereits in der Planzeichnung unter III.
Hinweise und im Anhang I zur Begründung vorhandene Hinweis zur Archäologie wird entsprechend aktualisiert. Die Umsetzung der Forderung erfolgt auf Grundlage einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Erschließungsträger und Entwickler
der Baugrundstücke und dem dem Landesamt für Archäologie.
Landesdirektion Sachsen/Referat Raumordnung-Stadtentwicklung (23.08.2013)
•
Die Aussagen zum Landesentwicklungsplan (LEP) in Kapitel 6.1.1der Begründung wurden
entsprechend den Hinwiesen der Landesdirektion zum LEP 2013 entsprechend aktualisiert.
Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungs GmbH (07.08.2013)
•
Die LMBV mbH teilte mit, dass die vorangegangene Stellungnahme vom 02.04.2012 ihre
Gültigkeit behält. Die inhaltlichen Aussagen und Informationen wurden bereits in der
Begründung zum B-Plan in Kapitel 5.1) eingestellt.
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH (20.08.2013)
•
Die LVB GmbH verweist darauf , dass zur Erhöhung der Taktdichte der Straßenbahnlinie 11
die Errichtung einer Gleisschleife im Bereich Lützschena (vorzugsweise in Hänichen)
notwendig ist. Sollte die Realisierung am Vorzugsstandort Hänichen nicht möglich sein,
müsste auf die Flächen im Bereich des B-Planes zurückgegriffen werden. Daher sollte alles
vermieden werden, was die Inanspruchnahme dieser Flächen für eine Gleisschleife dauerhaft
ausschließt (z.B. auch Bepflanzung mit hochwertigen Bäumen). Die zukünftige Gleisschleife
ist im Ergebnis der bisherigen Beteiligungen nicht (mehr) Gegenstand dieses Planverfahrens
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 46
(s. Kapitel 8.2 und 8.3). Sollte sie dennoch auf anderer planungsrechtlicher Grundlage zu
einem späteren Zeitpunkt im Plangebiet errichtet werden ist durch die Planung sichergestellt,
dass die dafür in Betracht kommende Fläche weder bebaut werden kann noch mit hochwertigen Bäumen bepflanzt ist. Zu den Pflanzeinschränkungen siehe auch Kap. 14.3.6 der
Begründung.
MITNETZ GAS mbH (30.07.2013)
•
Die Mitnetz Gas mbH informierte über vorhandene Gasleitungen im Umfeld des
Plangebietes, über deren Regeltiefe und Mindestabstände für Pflanzmaßnahmen. Die
Leitungen befinden sich außerhalb des Plangebietes und bedürfen daher keiner Reglungen in
diesem Planverfahren.
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (15.08.2013)
•
Durch das Landesamt kann nicht ausgeschlossen werden, dass erhöhte Radonkonzentration in
der Bodenluft auf Grund lokaler Gegebenheiten auftreten können. In Deutschland existieren
bisher keine gesetzlichen Regelungen mit einem verbindlichen Grenzwert. Die EUEmpfehlungswerte liegen bei Neubauten 200Bq/m³ und bei bestehenden Gebäuden 400
Bq/m³. Zum Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Radonzutritt in Aufenthaltsräumen
empfiehlt das Landesamt bei Neubauten einen generellen Radonschutz oder eine Abklärung
durch ein Ingenieurbüro. Bei bestehenden Gebäuden wird ein Gutachten und ggf.
Radonschutzmaßnahmen empfohlen. Fragen zur Thematik beantwortet die Radonberatungsstelle in Bad Schlema. Die Information wird im Sinne der Pflichten von Bauherren zur
Vorsorge hiermit dokumentiert.
•
Ferner verweist das Landesamt nochmals auf die eingeschränkte Versickerungsfähigkeit im
Plangebiet, vor allem in Bereichen mit Geschiebelehm. Entsprechende Untersuchungen des
Untergrundes zur Versickerung mittels Versickerungseinrichtungen nach DWA-A 138 sind
hier sehr aufwendig. Insofern sollte das Niederschlagswasser vorzugsweise in den
Heidegraben eingeleitet werden. Hierzu gibt es bereits ausführliche Aussagen in der Begründung zum B-Plan. Das anfallende Regenwasser der Verkehrsflächen soll demnach vollständig
in den Heidegraben eingeleitet werden. Das Regenwasser soll aus ökologischen Gründen auf
den privaten Grundstücken weitestgehend verbraucht oder unter Zuhilfenahme entsprechender Vorkehrungen (Drosselung, Versickerung) versickern. Wir der Nachweis erbracht, dass das Regenwasser weder verbraucht werden noch versickern kann, ist im
Einzelfall das Einleiten in den Heidegraben möglich, wenn dazu die erforderliche
Genehmigung vorliegt.
8.6 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit wurde in Form der Auslegung der Planzeichnung, des
Textes und der Begründung sowie der umweltbezogenen Stellungnahmen und Informationen im
Neuen Rathaus vom 03.09.2013 bis zum 02.10.2013 durchgeführt. Im Ergebnis der Beteiligung
liegen 5 Stellungnahmen vor.
Ein Bürgerverein wies auf das Erfordernis der Aktualisierung der Daten der 2004 vorgenommenen Brutvogelkartierung hin. Auch sind die Auswirkungen des Vorhabens auf das
städtische Klima (Kaltluftbildung) zu untersuchen. Diesen Anregung wurde gefolgt und die
entsprechenden Aussagen zum Artenschutz und zur Kaltluftbildung im Kapitel 7.2 der
Begründung aktualisiert.
Bei den Stellungnahmen der Bürger ging es in erster Linie um die Verlängerung der Straße Zum
Kalten Born. Diese sollte erst zu einem späteren Zeitpunkt realisiert werden. Die Baufahrzeuge
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sollen vorrangig über die Zufahrt zur Bahnstraße fahren (Vermeidung von Lärm in der
Gartenstadt, hier sind die Straßen sehr eng). Diese Anregung ist jedoch nicht Bestandteil dieses
Planverfahrens, da die zeitliche Abfolge der Herstellung der Erschließungsstraßen nicht in einem
B-Plan regelbar ist. Dies bleibt den Verhandlungen zum Erschließungsvertrag vorbehalten.
Zudem wollte ein Bürger eine Verschiebung dieser Anbindung in Richtung Norden, um eine
bessere Einsichtmöglichkeit auf den Kreuzungsbereich zu haben. Dem wird nicht gefolgt. Die
Verlagerung bedeutet eine Zerschneidung der vorhandenen öffentlichen Grünfläche, verbunden
mit zahlreichen Baumfällungen. Zudem wäre zusätzlicher Grunderwerb erforderlich. Dem
Aspekt der Verkehrssicherheit wird auch mit der vorliegenden Lösung entsprochen. Da in der
Gartenstadt ohnehin nicht mehr als 30 km/h für Kraftfahrzeuge erlaubt sind, besteht mit dieser
vorgegebenen Geschwindigkeit keine erhöhte Unfallgefahr.
Ferner wurde die Straßenanbindung Zum Kalten Born wegen der Lärmbelästigung in Gänze in
Frage gestellt. Diese Anregung wird jedoch nicht berücksichtigt, da die alte Gartenstadt mit den
neuen Wohngebieten „zusammenwachsen“ soll. Auch aus verkehrsorganisatorischen Gründen
sind zwei Zufahrten zu den neuen Wohngebieten notwendig, um auf Havarien und Baustellen in
der Planstraße reagieren zu können.
Zudem wurde gefordert, ein jeder Bauherr solle wegen der Bodenverhältnisse ein Gutachten zur
Versickerungsfähigkeit erstellen. Die Erschließung müsse im Trennsystem erfolgen. Diese
Anforderungen sind bereits im Kapitel 9.3.2 der Begründung enthalten bzw. dargestellt.
Der Forderung, das Flurstücks 297 der Gemarkung Quasnitz zur besseren Verkehrsauflösung als
Planstraße festzusetzen wird nicht gefolgt. Eine zusätzliche Verbindung zur Gartenstadt Quasnitz
ist aus verkehrsplanerischer Sicht nicht erforderlich. Zudem soll der Verkehr des neuen
Wohngebietes eher über die Zufahrt Bahnstraße, also über das Plangebiet selber abgeleitet
werden.
Nach Auffassung eines Bürgers sollte die Festsetzung der Firstrichtung westlich der Planstraße
gestrichen werden. Diese ermöglicht keine Solar-/Photovoltaikanlagen und ist städtebaulich nicht
bedeutsam. Diese Anregung wurde nicht aufgegriffen. Die Firstrichtung im WA 1 und 4 wurde
festgesetzt, um entlang des Heidegrabens (freie Landschaft) eine klare Gebäudekante auszubilden und den Straßenverlauf zu unterstreichen. Im Kapitel 12.3.2 der Begründung wurde
bereits dargelegt, dass hier die Belange der klaren städtebaulichen Struktur Vorrang haben vor
einer hundertprozentig optimalen Gebäudeausrichtung zur Solarnutzung. Auch die benachbarte
Gartenstadt besitzt an ihrer Nordseite (Charlottenweg) eine einheitliche Kante zur freien
Landschaft.
9.
Städtebauliches Konzept
9.1 Gliederung des Gebietes
Der östliche Teil des Plangebietes ist überwiegend als Wohngebiet für Ein- und Zweifamilienhäuser konzipiert.
Erschlossen wird dieses Wohngebiet durch eine Erschließungsstraße, die in Anbindung an die
Bahnstraße mit einem kleinen Schwenk von Süden nach Norden verläuft und dann an einer
Wendeanlage endet.
Mit der Verlängerung der Straße Zum Kalten Born bis zu dieser neuen Erschließungsstraße
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Begründung zum Bebauungsplan
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besteht eine Anbindung an die östlich gelegene Gartenstadt Quasnitz, eine weitere Wegeverbindung zur Gartenstadt ist in Höhe Jungfernstiege vorgesehen.
Grünordnerisch prägend ist neben einem kleineren, bereits vorhandenen öffentlichen Grünbereich in Randlage des Plangebietes der Heidegraben. Im offenen Vorfluter fließen hier die Regenwässer vom nördlich gelegenen „Industriegebiet östlich der Radefelder Allee“ nach Süden ab.
Westlich an den Heidegraben angrenzend befindet sich das im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 383 „Industriegebiet östlich der Radefelder Allee“ hergestellte Aufforstungsgebiet am Heidegraben (Neuanlage eines Traubeneichen-Hainbuchenwaldes). Dieses nimmt
mehr als die Hälfte der Plangebietsfläche ein.
Im Süden des Plangebietes werden vorhandene Wohn- und Gewerbenutzungen im Rahmen eines
Mischgebietes, unter Berücksichtigung der das Gebiet querenden überörtlichen Abwasserleitung,
strukturiert.
9.2 Bebauungs-/Nutzungskonzept
Das Planungskonzept greift nicht auf den ursprünglichen B-Plan E-74 zurück und unterscheidet
sich im Wesentlichen durch folgende Inhalte auch von dem 2006 und 2008 öffentlich diskutierten Bebauungs- und Nutzungskonzept:
•
Wegfall der Straßenbahnwendeschleife im Ergebnis der Beteiligungen
•
Einordnung der Ausgleichsfläche zur Aufforstung aus dem B-Plan Nr. 383 „Industriegebiet
östlich der Radefelder Allee“ anstelle einer geplanten Wohnbaufläche
•
Sicherung der Fläche des Heidegrabens anstelle der geplanten Bebauung
•
Neustrukturierung der verbleibenden Baugebiete im Ergebnis der o.g. Änderungen
Im westlichen und mittleren Teil des Plangebietes ist die im Bebauungsplan Nr. 383
„Industriegebiet östlich der Radefelder Allee“ als externe Ausgleichsfläche enthaltene
Anpflanzfläche festgesetzt. Diese umfasst die Aufforstung des ca. 8,8 ha großen Areals zu einem
Traubeneichen-Hainbuchenwald. Ferner ist nachrichtlich der plangenehmigte Heidegraben in
östlicher Mitte des Plangebietes gekennzeichnet. Dieser grenzt östlich an die geplante Aufforstung an und verläuft durch das komplette Plangebiet von Nord nach Süd durch einen ca. 3 m
tiefen Einschnitt in einer variierenden Gesamtbreite zwischen 15 m und 25 m. Im nördlichen und
südlichen Bereich wird er in einem kleinen Abschnitt verrohrt.
Die verkehrlichen Anbindepunkte im Westen, die Gestaltungsidee des bestehenden Planes
waren, werden nicht aufgenommen zum Schutz des Biotops der Streuobstwiese Kirschallee, der
Aufforstungsfläche und des geplanten Heidegrabens. Die ursprünglich hier geplante mehrgeschossige Bebauung wird nicht weiter verfolgt.
Das Plangebiet hat eine Breite von ca. 260 m und eine Länge von ca. 450 m. Der Heidegraben
splittet das Plangebiet, so dass auf östlicher Seite ca. 50 m breite Siedlungsgebiete entwickelt
werden können. Das zukünftige Gebiet wird durch das naturnah gestaltete, offene Grabensystem
erheblich aufgewertet.
Östlich des Heidegrabens ist ein neues Wohngebiet in Anbindung an die weiter östlich
angrenzende Gartenstadt Quasnitz vorgesehen. Dieses wird durch eine neue, von Süd nach Nord
gehende Straße (Planstraße) strukturiert. Die künftige Erschließungsstraße, eine Verlängerung
der Straße Zum Kalten Born und eine Zuwegung zum künftigen Heidegraben in Höhe Jungfernstiege trennt die einzelnen Teilbaugebiete des geplanten Wohngebietes.
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Die sich ergebenden neuen Wohngebiets-Siedlungsbereiche erhalten durch städtebauliche
Festsetzungen ihre Prägung. Es werden drei Gestaltungsmotive entwickelt:
Motiv 1:
Westlich der Planstraße (im WA 1 und 4) ist ausschließlich das ortstypische Satteldach zulässig,
um im Zusammenhang mit einer Baulinie und der gleichfalls festgesetzten Firstrichtung entlang
der Planstraße eine einheitliche Kante zwischen dem Siedlungsbereich und dem Heidegraben zu
erreichen.
Motiv 2: Östlich der Planstraße sind im nördlichen und mittleren Bereich (WA 2 und 3) ausschließlich Walmdächer zulässig. Dies eröffnet für Bauherren die Möglichkeit, die immer wieder
nachgefragten Eigenheime im Bungalowstil zu errichten.
Motiv 3: Östlich der Planstraße sind im südlichen Bereich (WA 5) neben den Walmdächern auch
Zeltdächer zulässig. In Verbindung mit der hier geforderten Bebauung mit II Vollgeschossen
sollen damit insbesondere sogenannte zweigeschossige Stadtvillen ermöglicht werden, die
architektonisch Bezug nehmen auf die Nachbarbebauung in der Straße Zum Kalten Born.
Derartige Gebäude erhalten in der Regel ein Zeltdach oder ein Walmdach mit kleinem First.
Alle Dachformen sind für den Ortsteil Lützschena-Stahmeln ortstypisch und harmonisieren
sowohl mit der angrenzenden Gartenstadt Quasnitz, als auch mit den Genossenschaftshäusern in
der Bahnstraße und den Eigenheimen westlich der Straße Zum Kalten Born. Damit wird eine
ansprechende Dachlandschaft mit Steildächern erreicht.
Das Bestandsgebiet WA 6 erhält entsprechend der jetzigen Situation die Festsetzung Walmdach.
Die Firstrichtung wird aus stadtgestalterischen Gründen im gesamten Plangebiet (außer im WA 1
und 4) so festgesetzt, dass der Firstverlauf von Gebäuden parallel oder senkrecht zur angrenzenden Planstraße erfolgt. Damit sollen städtebaulich unerwünschte Schrägstellungen der Häuser
vermieden werden.
Als Dachfarbe wurden die gängigen, auch in der Gartenstadt Quasnitz vorkommenden Farbtöne
rot, braun und anthrazit festgesetzt.
Außer Dachform, Dachneigung, Dachfarbe und Firstrichtung werden keine weiteren Gestaltungsvorgaben in den Bebauungsplan aufgenommen, um die Baufreiheit der Bauherren nicht übermäßig einzuschränken.
Die vorhandene Grünfläche in der Verlängerung der Straße Zum Kalten Born wird als öffentliche
Grünfläche festgesetzt und in westliche Richtung bis zur geplanten Erschließungsstraße verbreitert.
Der Bebauungsplan ermöglicht für das bereits bestehende Mischgebiet im Südosten des
Plangebietes eine Neugliederung unter Beachtung der hier befindlichen Abwasserleitung.
9.3
Erschließungskonzept
9.3.1. Verkehrserschließung
Die Verkehrserschließung des Plangebietes erfolgt durch den Neubau einer Erschließungsstraße
(Planstraße), die in Anbindung an die bestehende Bahnstraße zunächst in nordwestliche Richtung
verläuft und dann etwa 450 m in nord-nordöstliche Richtung abschwenkt. Diese Planstraße endet
im Norden mit einer Wendeanlage, die auch den Anforderungen für Rettungsfahrzeuge und Fahrzeugen der Stadtreinigung gerecht wird („Leipziger Wendehammer Variante 1“ entsprechend
DIN 14090). Im Rahmen der Erstellung des Straßenbauprojektes sind die Branddirektion und die
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Stadtreinigung Leipzig zu beteiligen.
Ein weiterer Anbindungspunkt an das vorhandene öffentliche Straßennetz erhält diese neue
Erschließungsstraße durch die Verlängerung der Straße Zum Kalten Born, wodurch auch eine
Verbindung zur östlich angrenzenden Gartenstadt Quasnitz entsteht. Um in Anbetracht der
Straßenlänge in der Planstraße Ausweichmöglichkeiten für den Kfz-Verkehr zu schaffen, wird in
Höhe Jungfernstiege eine entsprechende Fläche (5,0 m x 6,0 m) festgesetzt. Hieran angebunden
in östliche Richtung führt eine Wegeverbindung zur Gartenstadt Quasnitz, wobei dann auch das
außerhalb des B-Planes befindliche städtische Flurstück 297 der Gemarkung Quasnitz in die
Erschließung einbezogen wird. Dieser Rad-/Fußweg ist für die Belange der Feuerwehr ausreichend zu befestigen. Eventuell aufzustellende Poller sind mit der Branddirektion abzustimmen.
Die neu geplanten Straßen erhalten eine Straßenbreite von 6 m (inkl. Rückenstütze). Die Ausführung der Straßen wird als Mischverkehrsfläche (verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 Abs. 4a
StVO) empfohlen, womit sich eine Fahrbahn von 5,5 m Breite ergibt. Die Straßengestaltung soll
derart erfolgen, dass dem Fahrzeugführer vermittelt wird, er befände sich in einer Straße mit
überwiegender Aufenthaltsfunktion.
In der „Alten Gartenstadt Quasnitz“ gilt bereits vollständig Tempo 30. Nicht Bestandteil des BPlanes, jedoch wünschenswert ist, diese Regelung auch mit der Erschließung des Plangebietes zu
übernehmen.
Die Darstellung des Plantyps B im Anhang III der Begründung zum B-Plan erfolgte nach den
„Gestaltungsrichtlinien der Erschließungsstraßen für die Siedlungsgebiete in der Stadt Leipzig“.
Gestaltung, Beschilderung und Möblierung des öffentlichen Straßenverkehrsraumes sind nicht
Gegenstand des B-Planverfahrens. Für die Errichtung von Wege- und Straßenbeleuchtungseinrichtungen im Plangebiet empfiehlt der Naturschutzbund Beleuchtungskörper vorzusehen, die
für nachtaktive Insekten geeignet sind.
Erschließung durch ÖPNV
Das Plangebiet wird im Süden durch die Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) mit einer vorhandenen Straßenbahntrasse erschlossen (Linie 11: Leipzig-Markkleeberg/Ost über Leipzig/Hauptbahnhof nach Schkeuditz). Nordöstlich des Plangebietes an der Bahnstraße befindet sich der
Zugang zur S-Bahnstrecke Halle-Leipzig.
Der Mitteldeutsche Verkehrsverbund (mdv) betreibt in Nähe des Plangebietes die Buslinie 190
(Leipzig/Hauptbahnhof - S-Bahnhof Leipzig/Lützschena-Güterverkehrszentrum (GVZ) Radefeld - Glesien). Die jeweiligen Haltestellen im Ortsteil Lützschena-Stahmeln befinden sich
im Radefelder Weg und in der Bahnstraße. Damit ist das B-Plan-Gebiet Heidegraben direkt in
Rich-tung GVZ angeschlossen, wodurch das Plangebiet attraktiv wird für Beschäftigte im GVZ.
Fußläufige Erschließung
Die fußläufige Anbindung des geplanten Wohngebietes erfolgt analog der straßenseitigen
Erschließung über die Bahnstraße und die Straße Zum Kalten Born. Durch die festgesetzte
Planstraße erfolgt zugleich auch die fußläufige Erschließung der einzelnen Baugrundstücke.
Entsprechend der Genehmigungsplanung zum Heidegraben wird hier ein beidseitiger begrünter
Gewässerrandstreifen von 5,0 m Breite angelegt. Die Begrünung hat danach so zu erfolgen, dass
eine Nutzung für Kontroll- und Instandhaltungszwecke gewährleistet ist. Zur Unterhaltung des
Heidegrabens sind die Gewässerrandstreifen beidseitig mit einem Abstand von 2,0 m ab
Böschungsoberkante von hochstämmigem Grün freizuhalten. Im Rahmen der Ausgestaltung der
künftigen Gehölzfläche westlich des Heidegrabens ist über die Anlegung von Waldwegen, auch
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entlang des Heidegrabens zu befinden. Gleiches gilt für eine Wegebeziehung zur Kirschallee
(westlich des Plangebietes gelegen).
Der vorgesehene Geh-/Radweg im Süden des Plangebietes (nördlich der vorhandenen Straßenbahntrasse) verbindet den nördlich der Halleschen Straße verlaufenden Radweg mit dem vorhandenen straßenbahnbegleitenden Radweg in Richtung Freirodaer Weg. Dieser ist bereits im Bebauungsplan Nr. E-74 „Baugebiet Quasnitz“ festgesetzt worden. Er wird in einer Breite von
3,0 m als Fuß- und Radweg geführt.
Die Bestimmung der Oberflächenmaterialien und der Art des Ausbaus erfolgt in nachfolgenden
Planungsphasen. Es wird empfohlen, den Weg zu asphaltieren bzw. eine versiegelte Oberfläche
mit Dachprofil auszubilden zur Entwässerung in die angrenzenden unversiegelten Bereiche. Bei
der Planung ist die hier befindliche Trinkwasserleitung DN 100 GGG zu beachten.
Stellplätze, Garagen, ruhender Verkehr
Für jede Wohneinheit sind gemäß Sächsischer Verwaltungsvorschrift zur Landesbauordnung 1-2
Pkw-Stellplätze vorzusehen. Vor Garagen oder Carports ist eine "Aufstellfläche" von zumeist 5,0
m zwischen Baugrenze und öffentlicher Verkehrsfläche planerisch berücksichtigt, die neben der
Garagenzufahrt als nicht überdachter Stellplatz genutzt werden kann. Es sollte darauf hingewirkt
werden, dass die Grundstückseinfahrten zweier Grundstücke jeweils nebeneinander liegen. Um
durchgehende, straßenraumprägende Vorgartenbereiche zu schaffen, wird festgesetzt, dass Garagen und Carports, aber auch Nebenanlagen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO nicht zwischen
Gebäudevorderkante und Straßenbegrenzungslinie eingeordnet werden dürfen. Aus ökologischen
Gesichtspunkten erfolgt im Plangebiet die Festsetzung, dass die Befestigung der Stellplätze und
Zufahrten so zu erfolgen hat, dass anfallendes Niederschlagwasser weitestgehend in der Fläche
versickern kann.
9.3.2 Ver- und Entsorgungsanlage/Stadttechnische Erschließung
Die Ver- und Entsorgung des Plangebietes kann durch den Anschluss der Flächen an bereits im
Umfeld vorhandene Anlagen gesichert werden. Für das Gebiet selbst sind teilweise neue Anlagen
zu errichten.
Abfallentsorgung
Die Abfallentsorgung erfordert die Befahrbarkeit der Erschließungsstraßen mit 3-achsigem
Müllfahrzeug. Dies ist im vorliegenden Erschließungskonzept berücksichtigt. Dabei sind die
Erschließungsstraßen so zu befestigen, dass diese mit einer Gesamtlast von 26 t und einer
Achslast von 18 t (Achsabstand 1,35 m) dauernd befahren werden können.
Die Fahrkurve von der Halleschen Straße in die Bahnstraße muss für 3-achsige Müllfahrzeuge
dimensioniert sein. Der Ausbau des Kreuzungsbereiches, der außerhalb des Geltungsbereiches
des B-Planes liegt, obliegt dem Erschließungsträger der Planstraße in Kooperation mit dem
Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Leipzig.
Für eine geregelte Abfallentsorgung ist es seitens der Grundstückseigentümer erforderlich, die
Abfallbehälter am Räumtag im Straßenraum bereitzustellen. Dies ist in der Planstraße (verkehrsberuhigter Bereich) ohne Probleme möglich. Da die neue Planstraße als Mischverkehrsfläche
(verkehrsberuhigter Bereich gemäß § 42 StVO) gestaltet werden soll, darf nur auf ausgewiesenen
Stellplätzen geparkt werden. Die Anordnung der Flächen für Stellplätze ist so zu planen, dass
mindestens 3,05 m Durchfahrtsbreite für Abfallsammelfahrzeuge verbleiben. Damit die Abfallentsorgung im gesamten Gebiet gewährleistet ist, darf im Wendehammerbereich nicht geparkt
werden. Dafür ist eine entsprechende Beschilderung vorzusehen.
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Brandschutz
Die öffentlichen Straßen sind entsprechend der Anforderungen der Branddirektion dimensioniert.
Die Wendeanlagen der Stichstraßen entsprechen der Gestaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig bzw.
der DIN 14090.
Brandschutz/Löschwasserversorgung
Die Löschwasserbereitstellung erfolgt aus den noch herzustellenden öffentlichen Hydranten, die
Bestandteil des gleichfalls noch herzustellenden Trinkwassernetzes werden. Der Grundschutz der
Löschwasserbereitstellung muss mindestens 48 m³/h über einen Löschzeitraum von 2 Stunden
betragen. Eine Löschwasserbereitstellung in dieser Höhe ist ausgehend von der Trinkwasserleitung DN 200 GGG in der Bahnstraße möglich. Vorzugsweise sind Überflurhydranten nach
DIN 3222 zu verwenden. Der Abstand der Hydranten zueinander sollte 100 m (DVGW W 405)
nicht überschreiten. Die Verlegung des öffentlichen Hydrantennetzes sollte im Ringsystem erfolgen. Die Planung des Netzes einschließlich der Anordnung von Armaturen (Schieber und
Hydranten) hat auf der Grundlage des technischen Regelwerkes der KWL zu erfolgen. Die
Versorgungslösung ist zur Prüfung beim Versorgungsunternehmen vorzulegen.
Trinkwasserversorgung
Die vorhandenen Trinkwasserleitungen der KWL, an die das Gebiet angebunden werden kann,
sind in Kapitel 5.5.2 aufgeführt. Mit diesen beiden Anbindepunkten kann ein Ringschluss
realisiert werden.
Für die Trinkwasserversorgung ist eine Vereinbarung zwischen Erschließungsträger und
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH notwendig. In dem Vertrag werden die technischen
Voraussetzungen und Bedingungen für die Trinkwasserversorgung und die mit der Planung und
Ausführung verbundene Kostenübernahme geregelt.
Zwischen geplanten Bäumen und wasserwirtschaftlichen Anlagen ist ein Mindestabstand von
2,50 m einzuhalten.
Entlang der südwestlichen Plangebietsgrenze, neben den Gleisen der Straßenbahn verläuft im
Bereich des derzeitigen Fußweges eine 100- bzw. 200-TW-Leitung. Diese Leitungstrasse ist
beim Ausbau bzw. Neubau des Geh-/Radweges zu berücksichtigen.
Gasversorgung
Sowohl die Eigenheimsiedlung an der Kirschallee westlich des Plangebietes (1. Bauabschnitt des
B-Planes E-74) als auch das Wohngebiet der Gartenstadt werden mit Erdgas versorgt. Es wird
daher empfohlen, ebenso das Plangebiet (Wohngebiet) mit Gasleitungen zu erschließen, um Gas
als Heizenergieträger bereitstellen zu können.
In Kapitel 5.5.2 ist die vorhandene Gasmitteldruckleitung der MITGAS GmbH in der Bahn- bzw.
Halleschen Straße genannt, mittels dieser die gastechnische Erschließung des Plangebietes
möglich wäre. Dazu wird der Abschluss eines Erschließungsvertrag erforderlich.
Schmutz- und Regenwasserentsorgung
Die Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser soll im Trennsystem erfolgen.
Schmutzwasserentsorgung
Das Schmutzwasser kann nach Aussage der KWL im Trennsystem in das vorhandene System
eingeleitet werden. Es wird über das Abwasserpumpwerk Lützschena-Quasnitz der Kläranlage
Leipzig - Rosental zugeführt.
Auf dem Flurstück 64/2 befindet sich die AW-Leitung DN 800, die bei Überplanungen beachtet
werden muss.
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Von der Bahnstraße kommend führt eine AW-Leitung im Ei-Profil 900/1350 nach Südwesten.
Diese kreuzt die Flurstücke 61/2, 61 b und 61/6 der Gemarkung Quasnitz. Bei Überbauungen der
Grundstücke muss diese Leitungstrasse bzw. deren Schutzstreifen beachtet werden. Auf Grundlage des Grundbuchreinigungsgesetzes i.V.m. der Rechtsdurchführungsverordnung ergibt sich
ein beidseitiger freizuhaltender Schutzstreifen von 5,00 m (s. Eintrag Planzeichnung). Die
Anpflanzung von Bäumen und die Errichtung größerer baulicher Anlagen ist hier nicht zulässig.
Sonstige Anpflanzungen und die Errichtung kleinerer Bauwerke (z.B. Pkw-Stellplätze) sind mit
dem Leitungsbetreiber abzustimmen. Neben dieser genannten Trasse bestehen Anbindemöglichkeiten in der Straße Zum Kalten Born mit der bestehenden Abwasserleitung DN 450.
Regenwasserentsorgung
Das anfallende Regenwasser ist grundsätzlich auf den privaten Grundstücken zu belassen, zu
verbrauchen und zu versickern. Je nach örtlichen Bedingungen sind auf den Grundstücken die
Möglichkeiten zur Sammlung und Versickerung zu prüfen. Als mögliche Rückhaltesysteme
bieten sich an: Regentonne, Zisterne, Muldenversickerung, Drainage u.a. Der Bauherr sollte sich
hierzu fachlich beraten lassen. Es wird empfohlen, standortkonkrete hydrogeologische Bodengrundgutachten über die Versickerungsfähigkeit unter Beachtung des Arbeitsblattes ATVDVWK-A 138 (Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser) zu erstellen, da mit wechselhaftem Baugrund zu rechnen ist. Das Sächsische Landesamt
für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie bittet um Zustellung erstellter Gutachten. Eventuell
geforderte Nachweise sind im bauordnungsrechtlichen Verfahren zu erbringen. Nur wenn eine
Versickerung im Einzelfall aufgrund ungünstiger Bodeneigenschaften nachweislich nicht möglich ist, kann von dieser Festsetzung abgewichen werden. Das Niederschlagswasser oder Teile
davon sind dann anderweitig genehmigungspflichtig zu entsorgen (Heidegraben).
Für die Regenwassernutzung in Brauchwassersystemen wird seitens der KWL darauf hingewiesen, dass die Trinkwasserversorgung im Bereich der öffentlichen Wasserversorgung und im
Haushalt vor möglicher Beeinflussung dauerhaft und sicher zu schützen ist. Es sind Vorkehrungen zu treffen, um unzulässige Verbindungen zwischen Trinkwasser-Installation und Regenwassernutzungsanlage und damit eine Verunreinigung des Trinkwassers auszuschließen. Bei der
Verwendung von Regenwasser als Brauchwasser unmittelbar in Haushalten sollte beachtet
werden, dass Regenwasser entsprechend seiner Schadstoffbelastung vom Gesetzgeber als Abwasser eingestuft wird. Es gelten hier die entsprechenden technischen Regelwerke.
Voraussetzung für die Regenwassernutzung ist die laut der betreffenden Wasserversorgungssatzung erforderliche „Teilbefreiung von Benutzerzwang der öffentlichen Wasserversorgung“
durch das Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Leipzig bzw. den Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land“.
Das anfallende Oberflächenwasser der öffentlichen Straßen östlich des Heidegrabens (im
wesentlichen die Planstraße) soll über Trennsystem in den Heidegraben eingeleitet werden.
Hierfür wurde im Zusammenhang mit dem Erschließungsvorhaben „Regenwasserentsorgung
B-Plan-Gebiet Nr. 383 - Industriegebiet östlich der Radefelder Allee“ eine maximale Einleitmenge von 20 l/s festgesetzt. Nach erneuter Abstimmung am 06.07.2012 konnte dieser Wert auf
60 l/s erhöht werden. Notwendige Fachplanungen bezüglich der Regenwasserentsorgung werden
im Rahmen der Erschließungsplanung erstellt. Gleichzeitig ist dabei die Notwendigkeit einer
Regenwasserbehandlung nach ATV M 153 zu prüfen, bei Erfordernis ist eine entsprechende
Fläche dafür vorzusehen. Vor dem Verkauf der einzelnen Grundstücke werden die für die Regenwasserentsorgung ggf. notwendigen Leitungsbereiche dinglich gesichert.
Auf der Nordseite der Straßenbahntrasse verläuft ein offener Graben, welcher der Regenwasser20.03.2015
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entsorgung der Straßenbahntrasse dient.
Elektro- Versorgung
Zur Versorgung des Baugebietes ist die Errichtung einer Trafostation erforderlich. Für den
Standort wird eine Versorgungsfläche von ca. 4,5 m x 4,5 m erforderlich. Eine Fläche für den
Standort ist im Plangebiet in der Nähe der Bahnstraße/Ecke Planstraße festgesetzt und soll
mittels Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch gesichert werden.
Geplante Versorgungstrassen sind im öffentlichen Verkehrsraum vorzugsweise in den schwächer
befestigten Flächen (Fuß- und Radweg oder Grünstreifen) einzuordnen. Hierfür wird eine Trassenbreite von 0,8 m benötigt.
Die MITNETZ STROM mbH (ehemals envia GmbH) weist auf die Einhaltung von Trassenbreiten und Schutzstreifen hin. Für die Kabeltrassen sind 2,0 m Schutzstreifen in Ansatz zu
bringen, d.h. jeweils 1,0 m beidseitig des Kabels.
Niederspannungsfreileitungen benötigen eine Kabeltrasse von 6,0 m, Mittelspannungsfreileitungen eine Trasse von 15,0 m. Bei der Anpflanzung von Großgrün ist zu den Kabeltrassen ein
Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten und Bereich der Schutzstreifen dürfen die Anpflanzungen nur eine maximale Wuchshöhe von 4,0 m erreichen.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass entsprechend dem weiteren Planungsfortschritt die
Versorgung mit elektrischer Energie abzustimmen ist. Zu diesem Zeitpunkt werden die Anschlusskosten und Leistungsteile der Baukostenzuschüsse ermittelt.
9.4
Grünkonzept
Bereits mit Erarbeitung des ursprünglichen Bebauungsplanentwurfes wurde durch das Büro Terra
IN ein Grünordnungsplan erarbeitet. Dieser behandelt die landschaftsplanerischen Belange für
das Plangebiet und ermittelt die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Teil des
Grünordnungsplanes ist ebenfalls das grünordnerische Konzept, das in enger Verzahnung mit
dem städtebaulichen Konzept erstellt wird und Grundzüge der Grüngestaltung im Gebiet
formuliert (siehe auch Kapitel 6.1.4).
Ziel des Grünkonzepts ist es, der exponierten Lage des Gebiets am Rand der Ortslage Lützschena
Rechnung zu tragen und durch großzügige Grünstrukturen zwischen Ortslage bzw. bestehenden
Wohngebieten und dem landwirtschaftlichen Umfeld zu vermitteln. Das derzeit überwiegend
landwirtschaftlich genutzte Plangebiet ist durch einige bestehende bzw. planungsrechtlich
gesicherte Grünflächen geprägt.
Die am deutlichsten das Plangebiet prägende Grünstruktur ist der namengebende Heidegraben,
der das Plangebiet auf seiner gesamten Länge von 450 m in Nord-Süd-Richtung teilen wird. Der
derzeit als Teil des Abwassersystems verrohrt durch die Gartenstadt geführte Heidegraben wird
zur Sicherung der Niederschlagswasserentsorgung aus der Porschewerk-Erweiterung offengelegt
und gibt dem Gebiet neue Qualitäten in ökologischer Hinsicht.
Der gesamte Bereich westlich des Heidegrabens ist im Rahmen einer externen Ausgleichsmaßnahme (Bebauungsplan Nr. 383 „Industriegebiet östlich der Radefelder Allee“) als Fläche
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft vorgesehen (Neuanlage
eines Traubeneichen-Hainbuchenwaldes, etwa 8,78 ha). Die vorhandenen Gehölzstrukturen im
Südwesten dieser Fläche werden mit eingebunden.
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Seite 55
An diese geplante Laubwaldfläche schließt im Westen außerhalb des Plangebiets eine weitere
bestehende Grünfläche an, die im rechtskräftigen B-Plan Nr. E-74 als Grünfläche festgesetzt ist.
Diese Grünstruktur setzt sich nach Norden in der Kirschallee fort. Die Streuobstwiese, eine
mehrreihige Obstbaumallee mit unterschiedlich alten Bäumen ist ein gemäß § 21 SächsNatSchG
besonders geschütztes Biotop. Die beschriebenen Grünflächen begleiten als zusammenhängende
Grünstruktur die westliche Grenze des Geltungsbereichs. Die Flächenkulisse entspricht den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans E-74. Diese „Grüne Grenze“ ist optisch deutlich
wahrnehmbar.
Am östlichen Rand ist die grüne Einfassung weniger deutlich ausgeprägt und besteht in erster
Linie aus einer öffentlichen Grünfläche und den Gärten der angrenzenden Wohngrundstücke. Die
als öffentliche Grünfläche festgesetzte, bestehende Gehölzfläche an der Kreuzung Charlottenweg/Zum Kalten Born ist durch einen erhaltenswerten Baumbestand gekennzeichnet und steht
auf Grund der lichten Gehölzausstattung als bespielbarer Freiraum zur Verfügung. In westliche
Richtung soll die Grünfläche leicht erweitert werden. Noch weniger Grün befindet sich (insbesondere aus funktionellen Gründen) im südöstlichen Teil des Plangebietes. Durch die grünordnerischen Festsetzungen des B-Planes können diese Mischgebietsflächen im Rahmen künftiger
Baumaßnahmen noch eine intensivere Begrünung erhalten.
Mit insgesamt fast 74 % Grünflächen (einschließlich der Ausgleichmaßnahme „Heidegraben“
und Ausgleichsfläche Porsche) verfügt das Wohngebiet über einen hohen Anteil öffentlich
zugänglicher Grünflächen. Hinzu kommt die Begrenzung der Bebaubarkeit der privaten WohnGrundstücke auf 30 % der Grundstücksflächen (Hauptgebäude), so dass von einer intensiven
Durchgrünung des Gebiets gesprochen werden kann.
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches dieses Bebauungsplanes wird wie folgt festgesetzt:
• im Norden: auf der nördlichen Grenze der Flurstücke 65/3 und 61/5;
• im Osten: auf der westlichen Grenze der Flurstücke 61/5, 61/4 und 301/2. In Flucht dieser
Grenze werden die Flurstücke 301/3, 301/9 und (teilweise) 301/10 geteilt. Weiter
auf der südöstlichen Grenze des Flurstücks 301/10. Weiterhin auf der östlichen
Grenze des Flurstücks 61/5, folgend die nördliche, östliche und weiter südöstliche
Grenze des Flurstückes 60d bis zur östlichen Grenze des Flurstücks 283, weiter
einen Teil der südlichen Grenze des Flurstücks 283. Dieser Teil wird durch die
Flucht der südöstlichen Grenze der Bahnstraße (Flurstück 198/1) auf die südliche
Grenze des Flurstücks 283 fixiert. Abschließend weiter auf der Flucht, die durch
die südöstliche Grenze des Flurstücks 198/1 bestimmt wird;
• im Süden:
auf der südlichen Grenzen der Flurstücke 198/1, 61c, 61d, 61/6, 64a, 64/2, 64c,
weiter auf der westlichen Grenze des Flurstücks 64c und der südlichen Grenze
des Flurstücks 65/3 sowie
• im Westen: auf der südwestlichen Grenze des Flurstücks 65/3, weiter auf der westlichen
Grenze des Flurstücks 69/2 und der westlichen Grenze des Flurstücks 65/3.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst damit die Flurstücke 60d, 61/2, 61/4, 61/5,
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61/6, 61b, 61c, 61d, 64/2, 64a, 64c, 65/3, 69/2, 69c, 198/1 (teilweise), 283, 301/2, 301/3
(teilweise), 301/9 (teilweise), 301/10 (teilweise) der Gemarkung Quasnitz.
Der Geltungsbereich liegt innerhalb der Grenzen des am 19.12.1995 in Kraft getretenen
Bebauungsplan Nr. E-74 "Baugebiet Quasnitz" der ehemaligen Gemeinde Lützschena-Stahmeln.
Das Plangebiet entspricht dem östlichen Bereich diese B-Planes.
11.
Gliederung des Plangebietes
Das Plangebiet ist, ausgehend von dem zugrundeliegenden städtebaulichen Konzept, insbesondere gegliedert in:
• Baugebiete, festgesetzt als allgemeine Wohngebiete bzw. im südlichen Teil des Plangebietes
als Mischgebiet (Näheres siehe Kapitel 12)
• Verkehrsflächen, festgesetzt als Straßenverkehrsflächen bzw. als Verkehrsflächen mit
besonderer Zweckbestimmung (Näheres siehe Kapitel 13)
• Grünfläche, hier: öffentliche Grünfläche (Näheres siehe Kapitel 9.4)
• Flächen für Versorgungsanlagen (Näheres siehe Kapitel 16)
• Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft im Westen
des Plangebietes - Neuanlage Laubholzwald (Näheres siehe Kapitel 9.4 und 14.3.6)
• Fläche des Heidegrabens als offene Entwässerungsanlage und Grünbereich, der sich von
Nord nach Süd durchs Plangebiet erstreckt (nachrichtliche Übernahme)
12.
Baugebiete
12.1 Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
12.1.1 Allgemeines Wohngebiet
Zeichnerische Festsetzung
Es wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festsetzt.
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 BauNVO]
Begründung:
Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend zu Wohnzwecken. Die
in der Planzeichnung dahingehend getroffene Festsetzung erfolgt zur Entwicklung eines
Wohngebietes. Dieses soll sich in die Eigenart der näheren Umgebung, insbesondere in die
östlich gelegene eigenständige Gartenstadt Quasnitz, konfliktfrei einfügen.
Es handelt sich um ein, durch festgesetzte Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung strukturiertes Baugebiet, welches lagebedingt und aufgrund von unterschiedlichen Festsetzungen zu Geschossigkeit und örtlichen Bauvorschriften in die Baugebiete
WA 1 bis WA 6 untergliedert wird.
In den Baugebieten WA 1 bis WA 6 werden in Anlehnung an die Umgebungsbebauung Einzelhäuser, eine Grundflächenzahl von 0,3 im Sinne einer lockeren Bebaubarkeit und Steildächer
festgesetzt, um eine gewisse Einheitlichkeit und dadurch eine Gebietstypik zu erreichen.
Ein Unterschied zwischen den einzelnen Baugebieten besteht insbesondere in der unterschiedlichen Zulässigkeit von Dachformen und in der Geschossigkeit. Je nach Lage sind Satteldächer,
Walmdächer und/oder Zeltdächer zulässig (siehe hierzu Kapitel 18). Für das WA 6 (Bestandsgebäude) ist die Dachform Walmdach festgesetzt.
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WA 1
WA 2
WA 3
WA 4
WA 5
WA 6
Baugebiet an der Haupterschließungsstraße, I Vollgeschoss, hier sind Satteldächer
zulässig, Firstrichtung parallel zur Planstraße
Baugebiet an der Haupterschließungsstraße, I Vollgeschoss, hier sind Walmdächer
zulässig, Firstrichtung parallel oder senkrecht zur Planstraße
Baugebiet an der Haupterschließungsstraße, I Vollgeschoss, hier sind Walmdächer
zulässig, Firstrichtung parallel oder senkrecht zur Planstraße
Baugebiet an der Haupterschließungsstraße, I Vollgeschoss, hier sind Satteldächer
zulässig, Firstrichtung parallel zur Planstraße
Baugebiet an der Haupterschließungsstraße, II Vollgeschosse zwingend, hier sind
neben Walmdächern auch Zeltdächer zulässig
Baugebiet an der Bahnstraße, nur Walmdach zulässig
12.1.2 Ausschluss der Anlagen für sportliche Zwecke im allgemeinen Wohngebiet
Textfestsetzung
In den Baugebieten WA sind Anlagen für sportliche Zwecke nicht zulässig.
[§ 1 Abs. 5 BauNVO]
Begründung:
Ziel dieser Festsetzung ist es, im Rahmen der Zweckbestimmung des Baugebietes als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO, eine Feinsteuerung der neben den Wohngebäuden allgemein zulässigen Nutzungen vorzunehmen, insbesondere um Entwicklungen im Baugebiet, die
zu Konflikten mit der Wohnnutzung sowohl im Baugebiet selbst als auch in dessen Umfeld
führen können, zu vermeiden.
Die Baugebiete sollen überwiegend dem Eigenheimbau vorbehalten sein und ein ungestörtes
Wohnen gewährleisten. Nicht störende Handwerksbetriebe, Läden, die der Versorgung des
Gebietes dienen, sowie Schank- und Speisewirtschaften, Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale und gesundheitliche Zwecke sind zulässig. Es werden bei diesen im WA zulässigen Nutzungen keine Einschränkungen vorgenommen, da hierfür kein Planungserfordernis erkennbar ist.
Auswirkung der Festsetzung ist, dass Anlagen für sportliche Zwecke, soweit sie vom § 4 Abs. 2
BauNVO erfasst werden, im Baugebiet nicht zulässig sind. Aufgrund der möglichen Größe und
Flächeninanspruchnahme von sportlichen Anlagen und dem damit verbundenen Sportlärm (bei
Freianlagen) und des Zu- und Abgangsverkehrs ist von wesentlichen negativen Beeinträchtigungen der geplanten Wohnnutzung auszugehen.
12.1.3 Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den allgemeinen
Wohngebieten
Textfestsetzung
In den Baugebieten WA sind die nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 bis 5 BauNVO vorgesehenen Ausnahmen
(sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe,
Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplans.
[§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO]
Begründung:
Das WA soll überwiegend der Wohnnutzung dienen. Ziel dieser Festsetzung ist es, im Rahmen
der Zweckbestimmung des Baugebietes als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO, eine
Feinsteuerung der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen vorzunehmen.
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Damit sollen auch hier insbesondere solche Entwicklungen im Baugebiet vermieden werden, die
zu Konflikten mit der Wohnnutzung sowohl im Baugebiet selbst als auch in dessen Umfeld
führen können.
Auswirkung dieser Festsetzung ist, dass sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen im Baugebiet nicht zulässig sind.
Es sind im Plangebiet wohngebietstypische kleinteilige Strukturen geplant, die auf das Plangebiet
in Nutzung und Wirkung reflektieren. Die mit der Festsetzung ausgeschlossenen Nutzungen
stellen in der Regel größere Strukturen dar und dienen nicht nur der „Versorgung“ des Plangebietes. Störwirkungen, z.B. durch eine intensivere Flächeninanspruchnahme oder höheres Verkehrs- und Parkaufkommen, sind nicht gewollt. Weiterhin würden diese Nutzungen der Einbindung in das Landschaftsbild entgegen stehen.
12.1.4 Mischgebiet
Zeichnerische Festsetzung
Es wird ein Mischgebiet (MI) gemäß § 6 BauNVO festsetzt.
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 5 BauNVO]
Begründung:
Die Festsetzung als Mischgebiet erfolgt zum einen zur Entwicklung von gewerblichen Angeboten, die der Einzelhandelsversorgung des Gebietes (Leipziger Laden) dienen sollen und zum
anderen der Strukturierung und Erweiterung des Wohn-Gewerbegebiets südlich der Planstraße.
MI
Baugebiet, in dem für die vorhandenen, baurechtlich genehmigten Gebäude
Bestandsschutz gilt. Neubebauungen sollen sich an der Planstraße und Bahnstraße
entwickeln können, um so eine bauliche Eingangssituation zu gestalten.
12.1.5 Ausschluss von Vergnügungsstätten im Mischgebiet
Textfestsetzung
In dem Baugebiet MI sind Vergnügungsstätten nicht zulässig.
[§ 1 Abs. 5 BauNVO]
Begründung:
Vergnügungsstätten widersprechen der Verträglichkeit zu den nördlich geplanten Wohngebieten.
Diese Einrichtungen würden zu nicht gewünschten sozialen Konflikten im Plangebiet und der
näheren Umgebung führen und auch Lärm und höheres Verkehrsaufkommen in kurzen Zeitfenstern verursachen.
12.1.6 Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in den Baugebieten
Textfestsetzung
In den Baugebieten WA und MI sind Einzelhandelsbetriebe, die einzelne oder mehrere der
Leipziger Sortimentsliste als Hauptsortimente führen, auf den Baugrundstücken nicht zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB]
Begründung:
In den Baugebieten WA und MI sind Einzelhandelsbetriebe mit dem genannten Sortiment aus
städtebaulichen Gründen unzulässig, da sie aufgrund ihres zum Teil erheblichen Flächenverbrauchs und den mit den Nutzungen verbundenen Baulichkeiten nicht mit dem angestrebten
städtebaulichen Erscheinungsbild vereinbar sind. Sie können den beabsichtigten Charakter des
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Gebietes negativ beeinflussen und werden daher ausgeschlossen.
Auch ist die Eignung der Festsetzung gegeben. Mit der Festsetzung wird die Zulässigkeit der in
der Sortimentsliste aufgeführten zentrenrelevanten Einzelhandelsnutzungen auf den Baugrundstücken innerhalb des Plangebietes aufgehoben. Damit ist die Ansiedlung solcher Nutzungen im
Plangebiet nicht zulässig. Dadurch werden Entwicklungen vermieden, die städtebaulich negative
oder sogar schädliche Auswirkungen auf die relevanten zentralen Versorgungsbereiche nach sich
ziehen würden.
Hinweis: Mit Beschluss der Ratsversammlung am 18.06.2014 wurde die Teilfortschreibung des
Stadtentwicklungsplanes Zentren wirksam. Inhalt der Fortschreibung ist u.a. eine
Aktualisierung der Leipziger Sortimentsliste. Die Aktualisierung wurde redaktionell in
die Planung übernommen.
12.1.7 Zulässigkeit des "Leipziger Ladens"
Textfestsetzung
Für die festgesetzten Baugebiete WA und MI gilt davon abweichend, dass der „Leipziger
Laden“ allgemein zulässig ist. Bei diesem Betriebs- und Anlagentyp handelt es sich um ein
Ladengeschäft, welches a) als Fachgeschäft ein branchenspezifisches oder bedarfsgruppenorientiertes Sortiment führt oder zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung in seinem
unmittelbaren Einzugs- bzw. Nahbereich dient und b) dabei eine Größe der Verkaufsfläche von
150 m² nicht überschreitet.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB]
Begründung:
Die Zulässigkeit der Festsetzung ist gegeben, da es sich beim „Leipziger Laden“ um einen
festsetzungsfähigen Betriebstyp handelt.
Auch die Eignung der Festsetzung ist gegeben. Mit der Festsetzung wird die sich aus der
Festsetzung 1.4 ergebende vollständige Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten geöffnet und es bleibt die ohne diesen Bebauungsplan bestehende
Zulässigkeit des „Leipziger Ladens“ erhalten. Damit setzt die Festsetzung das darauf bezogene
Ziel dieses Bebauungsplanes um.
Dies steht nicht im Widerspruch zu den sonstigen Zielen des Bebauungsplanes. Ausschlaggebend
dafür sind insbesondere die Ausrichtung sowie die geringe Größe der Verkaufsfläche des
„Leipziger Ladens“. Städtebaulich negative Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in
Leipzig oder der Nachbargemeinde Schkeuditz sind deshalb auch bei Ansiedlung des „Leipziger
Ladens“ im Plangebiet nicht zu befürchten.
Der Begriff der Verkaufsfläche stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil Bundesverwaltungsgericht 27.04.1990, bestätigt und ergänzt am 24.11.2005 BVerwG, U., 4C 10.04). Danach ist unter der Verkaufsfläche der Teil der Geschäftsfläche zu
verstehen, auf dem üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzone,
Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der
Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindenden Treppen und Aufzüge). Bei der
Ermittlung der Verkaufsfläche sind alle Flächen einzubeziehen, die vom Kunden betreten werden
können oder die er zu Kaufzwecken einsehen kann, die aber aus hygienischen oder anderen
Gründen vom Kunden nicht betreten werden dürfen, wie etwa eine Fleischtheke mit Bedienung.
Auch der Bereich, in den die Kunden nach der Bezahlung gelangen, ist in die Verkaufsflächenberechnung einzubeziehen. Auch Flächen von Pfandräumen, die vom Kunden betreten
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werden können, gehören zur Verkaufsfläche. Sie werden unter dem Gesichtspunkt der Verkaufsanbahnung der Verkaufsfläche zugerechnet. Erfolgt der Verkauf unmittelbar aus dem Lager,
dann gilt die dafür verwendete Lagerfläche als Verkaufsfläche und ist vollständig mitzurechnen.
Keine Verkaufsflächen sind solche Flächen, die nicht dauerhaft und saisonal, sondern nur kurzfristig zum Verkauf genutzt werden. Zur Verkaufsfläche zählen also auch Thekenbereich,
Kassenzone, Windfang, Packzone und Pfandlager. Auch die „Handlungsanleitung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulässigkeit von Großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Freistaat Sachsen (HA Großflächige Einzelhandelseinrichtungen)“ vom 3.
April 2008 stützt sich auf diese Definition (siehe dort, I. Allgemeines, 4. Begriffe, Buchstabe g).
Die Erforderlichkeit der Festsetzung ist sowohl in zeitlicher („sobald erforderlich“) als auch in
inhaltlicher („soweit erforderlich“) Hinsicht gegeben. Mit Inkrafttreten der sich aus § 2 Abs. 1
des Bebauungsplanes ergebenden Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten ist gleichzeitig auch seine Öffnung hinsichtlich der Zulässigkeit des
„Leipziger Ladens“ erforderlich. Denn: der „Leipziger Laden“ steht im Regelfall nicht im Widerspruch zum Ziel der Erhaltung und Entwicklung der zentralen Versorgungsbereiche. Außerdem
ist er oft von großer Bedeutung für kleinere Handwerks- bzw. handwerksbezogene Dienstleistungsbetriebe und damit auch für die mittelständische Struktur im Stadtteil bzw. auch in der
ganzen Stadt. Sie sind aber auch von Bedeutung für die Nahversorgung mit Gütern des täglichen
Bedarfs (z. B. kleine Bäckerei, Fleischerei) und erfüllen als Treffpunkt eine identitätsstiftende
Funktion für die unmittelbare Nachbarschaft. Dadurch sind positive Effekte zu Gunsten der
Stärkung und Entwicklung des Siedlungsbereiches zu erwarten. Folglich ist es nicht angemessen,
auch die Zulässigkeit des „Leipziger Ladens“ im Plangebiet gänzlich aufzuheben.
12.2
Maß der baulichen Nutzung
12.2.1 Grundflächenzahl im allgemeinen Wohngebiet
Zeichnerische Festsetzung
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird in allen Baugebieten auf 0,3 festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO]
Begründung:
Ziel der Festsetzung ist, die Realisierung der gewollten baulichen Nutzung im allgemeinen
Wohngebiet: Ein- und Zweifamilienhäuser mit einem hohen Freiflächenanteil. Der Charakter
einer lockeren Eigenheimbebauung wird ermöglicht.
Eine Überschreitung der Grundflächenzahl um 50% durch Nebenanlagen, Stellplätze und
Garagen mit ihren Zufahrten ist gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässig.
12.2.2 Grundflächenzahl im Mischgebiet
Zeichnerische Festsetzung
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird im MI auf 0,5 festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO]
Begründung:
Im Mischgebiet wird durch die festgesetzte Überbauung die Obergrenze nach § 17 BauNVO
nicht ausgeschöpft, um ebenso eine lockere Bebauung im südlichen Plangebiet zu gewährleisten
und den Grad der Versiegelung in unmittelbarer Nähe zum Wohngebiet adäquat niedrig zu
halten.
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12.2.3 Geschossigkeit
Zeichnerische Festsetzung
Die zulässige Geschossigkeit wird in den WA 1, WA 2, WA 3 und WA 4 mit maximal 1
Vollgeschoss, im WA 5 mit zwingend 2 Vollgeschossen, im WA 6 mit maximal 2 Vollgeschossen
und im MI mit maximal 3 Vollgeschossen festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BauNVO i.V.m. § 20 BauNVO]
Begründung:
Ziel der Festsetzung ist die Realisierung einer ortstypischen Eigenheimsiedlung, welche sich
auch in das Landschafts- und Ortsbild einpasst. Die Wohnsiedlung an der Kirschallee ist
überwiegend eingeschossig, die Gartenstadt ist in ein- und zweigeschossiger Bauweise errichtet.
Im nördlichen, mittleren und westlichen Teil der neuen Wohngebiete wird eine eingeschossige
Bebauung festgesetzt (WA 1 bis WA 4). Dies ermöglicht maximal ein Vollgeschoss zuzüglich
ausgebautes Dachgeschoss, welches dann kein Vollgeschoss ist. Damit erreicht der überwiegende Teil der neuen Baugebiete eine harmonische Bauhöhe, die auch mit der Umgebungsbebauung korrespondiert.
Abweichend davon soll die Bebauung im WA 5 zwingend mit II Vollgeschossen erfolgen. Wie
bereits ausgeführt, sollen hier zentriert sogenannte zweigeschossige Stadtvillen entstehen, die
insbesondere bei bauwilligen jungen Familien öfters nachgefragt sind. Die Lage im Plangebiet
harmonisiert mit der angrenzenden zweigeschossigen Bebauung in der Straße Zum Kalten Born
und insbesondere mit den mehrgeschossigen, südöstlich benachbarten Genossenschaftshäusern in
der Bahnstraße.
Im Mischgebiet im südlichen Plangebiet wird eine dreigeschossige Bebauung zulässig. Dies wird
festgesetzt, da dieses Baufeld an die Hallesche Straße grenzt und an dieser eine höhere Bebauung
typisch ist. Die zulässige Bebauung soll sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.
Zusätzlich schirmt die höhere Bebauung die nördlich anschließenden Bereiche vor dem
Verkehrslärm der Halleschen Straße ab.
12.2.4 Traufhöhe im Mischgebiet
Textfestsetzung
Die Höhe der Traufe (gemessen an der Schnittlinie von Außenkante Außenwand und Oberkante
Dachhaut) über der Bezugshöhe darf im MI 10,0 m nicht überschreiten. Die Bezugshöhe beträgt
106,76 m NHN.
Begründung:
Im Mischgebiet ist eine Traufhöhe von maximal 10 m festgesetzt. Damit wird zusätzlich zur hier
gleichfalls festgesetzten maximalen Geschossigkeit von III Vollgeschossen aus städtebaulichen
Gründen die vertikale Ausdehnung der Gebäude geregelt. Mit dieser Festsetzung wird sichergestellt, dass die in der näheren Umgebung des Mischgebietes (entlang der Halleschen Straße)
vorgeprägte Gebäudehöhe nicht überschritten wird.
Die angegebene Bezugshöhe von 106,76 m ist die derzeit vorhandene natürliche Geländehöhe an
der südlichen Grenze des Plangebietes.
12.3
Bauweise, Stellung baulicher Anlagen
12.3.1 Bauweise
Zeichnerische Festsetzung
In den WA 1 bis WA 6 sind nur Einzelhäuser (offene Bauweise) zulässig.
[§ 22 Abs. 2 BauNVO]
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Begründung:
Das Errichten von Einzelhäusern ist auf allen Wohnbaugrundstücken in den allgemeinen Wohngebieten zulässig. Dies entspricht auch der Absicht der Stadt Leipzig zur nachfrageorientierten
Bereitstellung von Baugrundstücken für Einzelhäuser (siehe auch Kapitel 6.2.2). Mit dieser
Festsetzung haben die Hauptgebäude (städtebaulich gewollt) einen Abstand zu den nachbarlichen
Grundstücksgrenzen entsprechend der Sächsischen Bauordnung einzuhalten.
12.3.2 Stellung baulicher Anlagen; Firstrichtung
Textfestsetzung
Die Firstrichtung der Hauptgebäude in den Baugebieten WA 2, WA 3 und WA 5 sowie die
Traufe bei Hauptgebäuden mit Zeltdach in dem WA 5 hat parallel oder senkrecht zur unmittelbar vor dem jeweiligen Baugrundstück gelegenen Straße zu verlaufen. Bei Grundstücken, die an
mehreren Straßen liegen, ist die Straße maßgeblich, wo sich der Grundstückszugang befindet.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
Begründung:
Für alle Hauptgebäude auf den Baugrundstücken in den Wohngebieten (außer WA 6) wird die
Firstrichtung festgesetzt. Dabei soll die Firstrichtung (und damit das Gebäude an sich) entweder
parallel oder senkrecht zur jeweiligen Straßenverkehrsfläche ausgerichtet werden. Damit orientieren sich die vorgesehenen Eigenheime im geplanten Wohngebiet am Verlauf der Planstraße.
Diese Straße ist die Haupterschließungsstraße, sie soll daher stadträumlich besonders geordnet
und als Hauptachse wahrgenommen werden. Schiefstellungen der künftigen Eigenheime sind
damit ausgeschlossen. Da Zeltdächer keinen First besitzen, gilt die Festsetzung zur Gebäudeausrichtung bei Hauptgebäuden mit Zeltdach analog für die Traufe. Somit ist auch hier eine
Orientierung am Straßenverlauf gegeben.
Die (wenigen) Eckgrundstücke im Plangebiet, die jetzt oder zukünftig an mehreren Straßen
liegen, haben eine gewisse Wahlmöglichkeit. Mit der Festlegung des Grundstückszugangs wird
auch die maßgebliche Straße für die Ausrichtung des Firstes bestimmt.
Mit der Wahlmöglichkeit, die Firstrichtung entweder parallel oder senkrecht zur Straße
auszurichten, ist auch eine Flexibilität hinsichtlich der Anbringung von Solarenergieanlagen auf
den Dächern gegeben. Eine Ausrichtung nach Süden hin ist weitgehend möglich, wobei jedoch
eine hundertprozentig optimale Ausrichtung der Gebäude zur Nutzung erneuerbarer Energien
hinter den städtebaulichen Belangen zurücktreten muss.
Zeichnerische Festsetzung:
Die Firstrichtung der Hauptgebäude in den WA 1 und WA 4 hat parallel zur unmittelbar vor
dem jeweiligen Baugrundstück gelegenen Straße zu verlaufen .
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauNVO]
Begründung:
Die WA 1 und WA 4 befinden sich am westlichen Rand des neuen Baugebietes, unmittelbar
angrenzend an den geplanten Heidegraben. Hier, zur freien Landschaft hin, soll sich eine klare
Gebäudekante herausbilden. Mit der Festsetzung der Firstrichtung parallel zur Planstraße wird
dieses städtebauliche Ziel in Verbindung mit der gleichfalls festgesetzten Baulinie erreicht.
Zudem wird damit der Straßenverlauf unterstrichen und erkennbar eine klare städtebauliche
Struktur geschaffen. Auch hier muss eine hundertprozentig optimale Ausrichtung der Gebäude
zur Nutzung erneuerbarer Energien hinter den stadtgestalterischen Belangen zurückstehen.
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12.4
Überbaubare Grundstücksflächen, Baugrenzen und Baulinien
12.4.1 Begrenzung der überbaubaren Grundstücksflächen
Zeichnerische Festsetzung
Die Grenzen der überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Baugrenzen und Baulinien in der
Planzeichnung festgesetzt.
[§ 23 Abs. 1 BauNVO]
Begründung:
Die überbaubaren Grundstücksflächen („Baufenster“) sind mittels Baugrenzen und Baulinien
festgesetzt. Die Größe der Baufenster ist großzügig geplant, um auch größere Haustypen und
insbesondere Wohnhäuser im Bungalowstil („Wohnen auf einer Ebene“) zu ermöglichen.
In den allgemeinen Wohngebieten WA 1 bis WA 5 beträgt die Baufenstertiefe 16,0 m, womit
variable Haustiefen innerhalb des Baufensters sowie eine optimale Ausnutzungen der späteren
Baugrundstücke ermöglicht werden. Der Abstand zwischen dem Baufenster und der Planstraße
bzw. der Verlängerung der Straße Zum Kalten Born beträgt 5,0 m, fixiert mit einer Baulinie bzw.
einer Baugrenze (Eckgrundstück Zum Kalten Born). Mit der Baulinie wird eine einheitliche
Bauflucht und eine einheitliche, unbebaute Vorgartenzone erreicht und gleichzeitig auch die
Lage der beiden südlichsten Gebäude im WA 4 und 5 fixiert. Für seitliche Abstände zwischen
Baufenster und öffentlicher Grünfläche bzw. Wegeverbindung zum Heidegraben sind 3,0 m
festgesetzt, also der Mindestabstand nach der Landesbauordnung. Mit 4,5 m ist der Abstand
zwischen südlicher Baugrenze im WA 3 bzw. nördlicher Baugrenze im WA 5 und geplantem
Rad-/Fußweg in Höhe Jungfernstiege festgesetzt worden. Dieser ist damit als Vorgartenzone in
Anlehnung an die Vorgartenzone zur Planstraße (5,0 m) ausreichend bemessen, kann aber
infolge der geringeren Verkehrsbedeutung etwas kleiner in der Breite ausfallen als die Fläche
entlang der Planstraße.
Auf 3,0 m wird der Abstand zwischen Baufeld (im WA 1 und WA 2) und Wendeanlage
festgesetzt. Dieses Maß ist ausreichend für einen kleinen Vorgarten, der hier auf Grund der
Abgeschiedenheit (Sackgasse) nicht mehr diese hohe städtebauliche Bedeutung besitzt. Zudem
soll das Baufeld auch hier eine Bebauung ermöglichen (Anordnung kleinerer Haustypen oder
Garagen/Nebengebäude möglich).
Der Abstand zwischen der nördlichen Baugrenze in den WA 1 und 2 und der nördlichen
Plangebietsgrenze beträgt 5,0 m. Damit wird ein angemessener Abstand zur freien Landschaft
gewahrt. Sollte der hier ausgeflurte Wirtschaftsweg zu einem späteren Zeitpunkt als Rad-/
Gehweg aktiviert werden, wäre dann an dieser Stelle eine von Hauptgebäuden freie Vorgartenzone in der für das Plangebiet typischen Breite vorhanden.
Ein weiteres Baufenster umgibt das vorhandene Mehrfamilienwohnhaus Bahnstraße 9 im WA 6.
Um hier Erweiterungsmöglichkeiten zu eröffnen, ist das Baufenster insbesondere in nordöstliche
Richtung größer als der Bestand.
Die Bautiefen im Mischgebiet ergeben sich zum einen aus dem vorhandenen Gebäudebestand,
zum anderen aus der Beachtung der hier das Gebiet kreuzenden Abwasserleitung einschließlich
Schutzstreifen. Zudem ist eine Vorgartenzone zur Planstraße, zur Bahnstraße, zum Heidegraben
und zur Halleschen Straße vorgesehen. Die Breite der Vorgärten variiert hier leicht. Zur
verkehrsreichen Halleschen Straße sind wie im WA 5,0 m Abstand vorgesehen. Das vorhandene,
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bestandsgeschützte Wohnhaus Hallesche Straße 140 liegt demzufolge teilweise außerhalb des
Baufensters. Bei einem späteren Neubau ist es dann gegenüber dem jetzigen Standort weiter
nördlich anzuordnen.
12.4.2 Nebenanlagen, Garagen und Carports
Textfestsetzung
Nebenanlagen und Garagen (auch Carports) sind in den Bereichen zwischen Straßenbegrenzungslinie bzw. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Rad- und Fußweg) und vorderer Gebäudekante mit ihren seitlichen Verlängerungen nicht zulässig.
[§12 Abs. 6 BauNVO]
Begründung:
Die Festsetzung erfolgt mit dem Ziel, dass alle baulichen Anlagen hinter den Hauptgebäuden
zurückbleiben, um eine stadträumliche Gestaltung mit von aufsteigenden Bauwerken freigehaltenen Vorgartenbereichen und damit zusammenhängenden Grünbereichen zu ermöglichen.
Diese Festsetzung gilt auch für die seitlichen Verlängerungen der Flächen zwischen Hauptgebäude und Straße in den Kreuzungsbereichen.
12.5. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen
In den Baugebieten WA 1 bis WA 5 wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden auf zwei Wohneinheiten beschränkt.
[§ 9 Abs. 1 Nr.6 BauGB]
Begründung
Die Festsetzungen folgen den wohnungspolitischen Leitlinien des „Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes Leipzig 2020“ (RB IV 1595 vom 20.05.09) und des „Wohnungspolitischen
Konzeptes/Wohnraumversorgungskonzeptes 2009“ (RB IV 1567 vom 22.04.09): Die Stadt
Leipzig will mittels einer aktiven, nachhaltigen Flächenpolitik die innerstädtische Eigentumsbildung stärken und die Rahmenbedingungen für die Bildung und das Dasein von Familien mit
Kindern verbessern.
Dazu gehört auch, die Voraussetzungen zu schaffen, für eine ausreichende, nachfrageorientierte
Baulandbereitstellung, um Abwanderungen zu verhindern und bzw. zuziehenden Haushalten die
Eigentumsbildung zu ermöglichen. Dementsprechend konzentriert sich der Teilplan Wohnungsbau des STEP Wohnungsbau und Stadterneuerung (siehe Kapitel 6.2.2) auf das Segment des
selbstgenutzten Wohneigentums und zielt darauf, die Eigentumsquote in Leipzig zu steigern.
Darüber hinaus soll mit der Festsetzung gewährleistet werden, dass das neue Wohnungsangebot
im Neubaugebiet im Einklang mit der Bestandsentwicklung steht und ihre gewachsenen Qualitäten nicht beeinträchtigt. Der Leipziger Wohnungsmarkt weist nach wie vor Angebotsüberhänge
und damit Wohnungsleerstände auf. So soll vermieden werden, dass neue Konkurrenzen geschaffen werden, die sich hemmend auf die Sanierungstätigkeit in anderen Siedlungsbeständen
auswirken.
Die Festsetzung trägt somit zu einer nachfragegerechten Ausdifferenzierung des Wohnungsangebots in Leipzig bei. Zudem soll mit der Festsetzung eine Homogenität der Wohngebiete
gewährleistet werden.
Die Festsetzung gilt nicht für das WA 6 mit seinem Bestandsgebäude Bahnstraße 9 (Fl. 282,
Gemarkung Quasnitz). Dieses Wohnhaus ist Bestandteil des Ensembles der Wohnungsgenossenschaftsgebäude an der Bahnstraße und soll in seiner Nutzung als Mehrfamilienhaus auch
erhalten bleiben oder in ähnlicher Wiese wiedererrichtet werden können.
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12.6 Höhenlage von baulichen Anlagen
Textfestsetzung
In den Baugebieten WA 1, WA 2,WA 3 und MI darf die Höhe der Oberkante des ErdgeschossRohfußbodens über der mittleren Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden
öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenzen des
jeweiligen Baugrundstückes (Bezugshöhe), 0,5 m nicht überschreiten.
[§ 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 1 u. 2 BauGB]
Begründung:
Um zusätzlich zur Festsetzung einer maximalen Geschossigkeit Einfluss auf die Gebäudehöhe
nehmen zu können, erfolgt die Festsetzung einer maximal zulässigen Erdgeschossfußbodenhöhe.
Mit dieser Festsetzung wird ausgeschlossen, dass Kellergeschosse oder Souterrainetagen für
Wohnzwecke genutzt werden können und somit Wohnhäuser mit besonders hohen Sockelgeschossen gebaut werden. Es schließt sich aus, da eine ausreichende Belichtung und Belüftung mit
den festgesetzten 0,5 m i.d.R. für Wohnnutzung nicht realisiert werden kann. Mit dieser
Festsetzung wird dem Ziel der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes sowie dem sinnvollen
Einfügen der Neubebauung in die vorhandene Siedlungsstruktur Rechnung getragen.
Für die Baugebiete WA 4 und WA 5 gilt die Festsetzung nicht, da auf Grund der gegebenen
natürlichen Geländeprofilierung für die Erschließungsstraße (Planstraße) auch eine variable
Höhenlage nicht ausgeschlossen werden soll. Durch den Vorhabenträger der Erschließungsmaßnahmen kann die Höhenlage der Planstraße in unmittelbarer Nähe zur Mündung Bahnstraße
in der Höhe der Bahnstraße realisiert werden. Damit ist die Erschließung des Mischgebietes
sowohl von der Halleschen Straße als auch von der Planstraße möglich.
Die Planstraße würde sich dadurch tiefer in das bestehende Geländeniveau „eingraben“. Die
Baufelder in den Baugebieten WA 4 und WA 5 könnten auch entsprechend des natürlichen
Niveaus bebaut werden, und würden sich ca. 1,0 m über dem Straßenniveau befinden. Dieses
Motiv, dass die Straße sich zwischen den Wohnhäusern „eingräbt“, die Wohnhäuser daher eine
Stützmauer straßenseitig erhalten gibt es ebenfalls in der Gartenstadt. Es wird städtebaulich
begrüßt, würde dieses Motiv auch hier Anwendung finden.
Auch das Baugebiet WA 6 wird von dieser Festsetzung nicht erfasst, da es sich um ein bereits
bestehendes Gebäude handelt, keine Neubauabsichten bestehen und daher auch kein planungsrechtliches Steuerungserfordernis besteht.
13.
Verkehrsflächen
13.1. Öffentliche Straßenverkehrsflächen
Zeichnerische Festsetzung
Es werden für die Erschließung überwiegend öffentliche Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Begründung:
Die Festsetzung dient der planungsrechtlichen Sicherung der verkehrlichen Erschließung der
anliegenden Baugrundstücke. Die Straßenverkehrsflächen werden zur Umsetzung des Erschließungskonzeptes in einer Breite von 6,0 m festgesetzt, um den unterschiedlichen Anforderungen
gerecht zu werden.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
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Im Anhang III der Begründung ist der Querschnitt auf Grundlage der Gestaltungsrichtlinien von
Erschließungsstraßen (Planstraße Typ B) dargestellt. Die detaillierte Abstimmung und Ausführung ist Bestandteil weiterer Planungsphasen.
Planstraße Typ B
Der Planstraßentyp findet Anwendung für die Haupterschließungsstraße inklusive Wendeanlage
(Planstraße) und die Verlängerung der Straße Zum Kalten Born.
Der Querschnitt orientiert sich an den o.g. Gestaltungsrichtlinien und beinhaltet eine Mischverkehrsfläche in einem verkehrsberuhigten Bereich. Die Straßenverkehrsfläche ist mit einer
Breite von 6,0 m festgesetzt. Damit wäre ein Straßenquerschnitt von 5,5 m mit beidseitigen
Borden realisierbar. Den Belangen der Versorgungsträger (Brandschutz, Rettungsweg, Abfallentsorgung) ist Rechnung getragen. Die Straße endet mit einem Wendehammer unter Beachtung der
Forderungen der Versorgungsträger sowie der Rettungsdienste und der Feuerwehr.
Auf Grund des zu erwartenden geringen Verkehrsaufkommens könnte die Straße ohne Hochbord
ausgebildet werden. In Höhe der Straße Jungfernstiege wird östlich der Planstraße eine kleine
Wendemöglichkeit für Fahrzeuge entsprechend den Richtlinien der Stadt Leipzig angeordnet, um
besonderen Verkehrssituationen gerecht zu werden (z.B. am Tag der Müllabfuhr, bei Rettungseinsätzen etc.).
Alle Straßen (Planstraße mit Wendeanlage, Bahnstraße - südlicher Bereich, Verlängerung der
Straße Zum Kalten Born) und Wege (zum Heidegraben, Rad-/Gehweg nördlich der Straßenbahntrasse) werden als öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt, um die uneingeschränkte
öffentliche Nutzung zu gewährleisten. Private Erschließungsflächen mit festgesetztem Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht für eingeschränkte Nutzergruppen sind nicht gewollt.
Damit liegt die Erschließung, Straßenplanung und Wartung in Verantwortung der öffentlichen
Koordination, hier der Stadt Leipzig.
Das sich außerhalb des Plangebietes befindliche städtische Flurstück 297 der Gemarkung
Quasnitz wird als Wegeverbindung zwischen der neuen Planstraße und der Gartenstadt Quasnitz
Bestandteil der Gesamterschließung (äußere Erschließung) des neuen Wohngebietes. Im Rahmen
der Erstellung des Straßenbauprojektes und des Erschließungsvertrages mit dem Investor wird
dann auch die Breite und die Beschaffenheit des künftigen Weges innerhalb der vorhandenen
Fläche festgelegt.
Die notwendigen Flächen für die öffentlichen Straßen befinden sich zum überwiegenden Teil im
Eigentum des Erschließungsträgers. Die (vorhandene) Bahnstraße und ein Teil der Verlängerung
der Straße Zum Kalten Born sind städtisches Eigentum.
Die Anbindung der Planstraße an die vorhandene Bahnstraße wurde in ihrer Lage so gewählt,
dass möglichst wenig Fläche von angrenzenden Flurstücken benötigt wird. Da das Flurstück des
Investors (Fl. 61/5) in seiner Breite zur Bahnstraße nicht ausreichend ist, werden von den
Nachbargrundstücken Fl. 283 und 61/2 für die Straßenkurven der neuen Planstraße kleinere
Flächen benötigt. Der notwendige Grunderwerb soll durch den Investor des Wohngebietes
erfolgen und wird derzeit vorbereitet. Hierzu hat es bereits Gespräche zwischen Investor und
Grundstückseigentümer gegeben. Falls diese trotz allem nicht zum Erfolg führen, sind bodenordnende Maßnahmen durchzuführen.
Die Realisierung der Verkehrsflächen erfolgt mittels Abschluss eines Erschließungsvertrages
zwischen dem Investor der Wohngebietes und der Stadt Leipzig. Dabei werden auch die Maß-
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Begründung zum Bebauungsplan
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nahmen für die äußere Erschließung (z.B. Ausbau Fl. 297, Ausbau Kreuzungspunkt Hallesche
Straße/Bahnstraße) in die Vertraglichkeiten mit einbezogen. Das Vertragswerk wird auch die
Übertragung der öffentlichen Straßenverkehrsflächen (nach deren Herstellung) an die Stadt
Leipzig beinhalten.
13.2 Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und Radweg
Zeichnerische Festsetzung
Es werden für die Erschließung Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung: Fuß- und
Radweg festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Begründung:
An der Südgrenze des B-Plan-Gebietes, entlang der Straßenbahnlinie wird ein 3,0 m breiter
Rad-/Gehweg festgesetzt, um eine Wegeverbindung zwischen der Halleschen Straße/Bahnstraße
und dem Wohngebiet Freirodaer Weg zu schaffen. Diese Verbindung ist bereits durch
„Trampelpfade“ gekennzeichnet, wodurch die Notwendigkeit dieser Trasse eine zusätzliche Bestätigung erfährt. Gleichzeitig erschließt diese Wegeverbindung die nördlich gelegene Aufforstungsfläche einschließlich Heidegrabenbereich und ist somit ein Baustein für die Naherholung.
Zwischen dem Heidegraben und der Planstraße bzw. dem Fl. 297 der Gemarkung Quasnitz wird
in Höhe der Jungfernstiege ein 3,0 m breiter Fußweg festgesetzt, der auch mit dem Fahrrad
genutzt werden kann. Dieser dient der Erlebbarkeit des künftigen Heidegrabens. Formal endet
der Weg hier am Heidegraben. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, den Heidegraben in nördliche
oder südliche Richtung bei günstigen Witterungsbedingungen entlang des Uferrandstreifens zu
begehen. Eine separate Befestigung entlang des Heidegrabens für den Fuß-Radverkehr ist
allerdings aus ökologischen Gründen nicht vorgesehen.
Der straßenbahnbegleitende Fuß-/Radweg sollte asphaltiert werden, der Weg von der Planstraße
zum Heidegraben kann dagegen in ökologischer Bauweise, d.h. in geringer Versiegelung realisiert werden.
14.
Grünordnerische Festsetzungen
14.1 Flächenbefestigung
Textfestsetzung
Die Befestigung von Stellplätzen, Zufahrten und Wegen auf den privaten Baugrundstücken ist so
auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung:
Ziel dieser Festsetzung ist es, auf den genannten Flächen den Versiegelungsgrad zu minimieren
und den Anteil der vollversiegelten Flächen im Plangebiet zu reduzieren. Damit wird bezweckt,
trotz baulicher Nutzung eine möglichst geringe Beeinträchtigung der natürlichen Versickerung
des auf diesen Flächen anfallenden Niederschlagswassers sicherzustellen, auch im Interesse der
Grundwasserneubildung. Die Art der (baulichen oder sonstigen) Umsetzung dieser Festsetzung
bleibt freigestellt. Damit ist die Möglichkeit gegeben, die Festsetzung möglichst kostengünstig so
umzusetzen, das eine dem jeweiligen Nutzungszweck der Fläche entsprechende Nutzung nicht
beeinträchtigt wird.
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14.2 Versickerung von Niederschlagswasser
Textfestsetzung
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern.
Abweichend von Satz 1 kann ausnahmsweise von der Versickerung des auf den Baugrundstücken
anfallenden Niederschlagswassers insoweit abgesehen werden, wie nachgewiesen wird, dass
dessen Versickerung aufgrund der Bodeneigenschaften des jeweiligen Baugrundstücks nur mit
unvertretbar hohem Aufwand möglich ist.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung:
Diese Festsetzung verfolgt das Ziel, anfallendes Regenwasser auf den Grundstücken natürlich zu
versickern oder zu speichern. Es ist beabsichtigt, das Wasser, soweit möglich vollständig auf
dem Baugrundstück zu belassen. Es wird empfohlen, die Versickerungsfähigkeit durch standortkonkrete Baugrundgutachten prüfen zu lassen. Durch den jeweiligen Bauherrn ist zu klären, ob in
Teilflächen die zusätzliche Einrichtung von Rigolen zur Versickerung erforderlich sein wird.
Neben der Versickerung des anfallenden Oberflächenwassers ist ebenso die Sammlung und
Zwischenspeicherung in Zisternen (Gartenbewässerung); offenen Gräben oder Teichen sowie der
Einsatz in Brauchwassersystemen gewünscht.
Diese Maßnahme mindert den Eingriff in den Wasserhaushalt, da Niederschlagswasser vor Ort
versickert und somit weiterhin Grundwasserneubildung ermöglicht wird. Zudem trägt die Maßnahme zur Entlastung von Abwassersystemen und Kläranlagen bei.
Nur in Ausnahmefällen, wenn auf dem Baugrundstück nachweislich keine vollständige
Versickerungsfähigkeit nachgewiesen wird, ist eine anderweitige Abwasserentsorgung nach
Prüfung durch die zuständige Wasserbehörde bzw. den zuständigen Entsorgungsträger zulässig.
14.3
Pflanzmaßnahmen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
14.3.1 Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen
Textfestsetzung
a) Auf jedem Baugrundstück ist mindestens ein hochstämmiger Obstbaum oder ein einheimischer Laubbaum (STU 14-16 cm) je angefangene 200 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche anzupflanzen, zu pflegen und bei Abgang zu ersetzen. Dabei ist jeweils der erste erforderliche zu pflanzende Baum im Vorgartenbereich (Bereich zwischen Straßenbegerenzungslinie
bzw. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und vorderer Gebäudekante mit ihren seitlichen Verlängerungen) anzupflanzen.
Bei der Ermittlung der Zahl der anzupflanzenden Bäume werden vorhandene Bäume, die erhalten werden und einen Stammdurchmesser von mindestens 10 cm in 1,3 m Höhe aufweisen, angerechnet.
b) Mindestens 80% der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist als Vegetationsfläche anzulegen. Mindestens 30% davon sind mit standortgerechten, einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
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Begründung zum Bebauungsplan
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Begründung:
Die Festsetzung zum Anlegen von Vegetationsflächen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen unterstützt die Zielstellung einer starken Durchgrünung im Wohngebiet und leistet
einen entscheidenden Beitrag zur Verbesserung des Mikroklimas. Die Festsetzung zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern sichert die Entwicklung wahrnehmbarer Großgrünstrukturen,
was zur Auflockerung und Bereicherung des Stadtlandschaftsbilds beiträgt. Durch das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern wird einerseits die Wohnqualität gesteigert, andererseits werden
neue Lebens- und Nahrungsräume für die Tierwelt geschaffen. Die Anrechenbarkeit bestehender
Gehölze fördert im WA 5 und 6 den Erhalt des dort vorhandenen Gehölzbestandes.
Um eine Erlebbarkeit der Baumpflanzung für die Öffentlichkeit zu erreichen, soll der (erste)
nach dieser Festsetzung anzupflanzende Baum in der Vorgartenzone angeordnet werden. Die
Vorgartenzone definiert sich als Fläche zwischen Straßen- bzw. Rad-/Fußwegbegrenzungslinie
und vorderer Gebäudekante mit ihren seitlichen Verlängerungen. Da die Planstraße aufgrund
ihrer Breite keine Baumpflanzungen erhalten kann, bewirken zumindest die Bäume im Vorgarten
eine solitäre natürliche Auflockerung.
Weiterhin wird mit dieser Festsetzung bezweckt, dass die Anpflanzung heimischer, standortgerechter Bäume und Sträucher auf den privaten Grundstücken erfolgt. Die Artenauswahl (siehe
Pflanzliste 1) orientiert sich grundsätzlich an der potenziellen natürlichen Vegetation und den
Standortverhältnissen im Stadtgebiet und innerhalb von Siedlungen. Die Begrünung der nicht
überbaubaren Grundstücksflächen mit einheimischen Arten fördert den Bestand einheimischer
Pflanzen und bietet Lebens- und Nahrungsraum für die heimische Tierwelt.
Der Stammumfang für die anzupflanzenden Bäume bemisst sich nach Baumschulvorgaben
(Messung in 100 cm Stammhöhe mit einer genormten Baum-Messgabel).
14.3.2 Begrünung von Fassaden
Textfestsetzung
Fensterlose Fassadenteile >30 m² und Mauern >1 m Höhe sowie fensterlose Außenwände von
Nebenanlagen und Garagen sind je angefangene 10 m laufender Wandfläche mit mindestens
drei Kletterpflanzen zu bepflanzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
Begründung:
Die Festsetzung zur Begrünung von fensterlosen Fassadenteilen erfolgt in erster Linie aus
siedlungsgestalterischen Gründen, um funktional gestaltete Fassaden optisch in das Wohngebiet
zu integrieren und den durchgrünten Charakter zu unterstreichen. Weiterhin tragen Fassadenbegrünungen zur Verbesserung der mikroklimatisch-lufthygienischen Situation im direkten
Baukörperbereich, zur Verbesserung der bauphysikalischen Eigenschaften von Außenwänden
und zur Schaffung von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere bei. Vorschläge für geeignete
Kletterpflanzen enthält die Pflanzliste 2 im Anhang.
14.3.3 Begrünung von Dächern
Textfestsetzung
Flach geneigte Dächer von Nebengebäuden mit einer Brutto-Grundfläche über 10 m² und
Garagen (Neigung ≤ 15°) sind mindestens mit einer extensiven Begrünung zu versehen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
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Begründung zum Bebauungsplan
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Begründung:
Die Festsetzung zu Dachbegrünungen dient der Rückhaltung von Niederschlagswasser und der
mikroklimatischen Entlastung. Die Festsetzung fördert umweltschützende Belange. Dabei erfolgt
eine Beschränkung auf Nebengebäude, die nicht verfahrensfrei nach der Sächsischen Bauordnung sind (Brutto-Grundfläche über 10 m²) und Garagen mit Flachdach.
Zudem fördert die Festsetzung den durchgrünten Charakter des Gebietes optisch zu erhalten. Die
Schichtdicke des Substrates sollte mindestens 10 cm betragen, um den dauerhaften Bestand der
Begrünung zu sichern.
Durch die Begrünung wird das Dach nicht nur optisch und ökologisch aufgewertet, sondern auch
in seinen Funktionen verbessert: Der Aufbau wirkt wärme- und schalldämmend und schützt die
Dachabdichtung vor UV-Strahlung, Witterungseinflüssen und mechanischer Beschädigung.
14.3.4 Öffentliche Grünfläche
Textfestsetzung
Auf der öffentlichen Grünfläche öG ist eine Teilversiegelung (wasserdurchlässige Flächenbefestigung) auf maximal 10 % der Fläche zulässig. Vorhandene vitale Gehölze sind zu erhalten.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 b BauGB]
Begründung:
Für die öffentlichen Grünflächen an der Straße Zum Kalten Born wird lediglich der Versiegelungsgrad von maximal 10 % der betroffenen Grünfläche in wasserdurchlässiger Weise sowie
der Erhalt der vorhandenen erhaltenswerten Gehölze festgesetzt.
In Abstimmung mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer wird auf die Festsetzung von
Zweckbestimmungen verzichtet, da der konkrete Nutzungszweck noch offen ist. Zweckbestimmungen würden für die betroffenen Grünflächen unnötige Selbstbindungen der Stadt darstellen.
Die Ausstattung der Grünflächen mit naturnah gestalteten Spielangeboten oder Parkbänken ist
generell möglich, eine Zweckbestimmung daher nicht erforderlich.
Alternativ wäre auch die Einrichtung und Betreibung eines Spielplatzes auf dieser Fläche als
Gemeinschaftsanlage (anteiliger Erwerb an Fläche und Ausstattung durch Käufer der Baugrundstücke) möglich.
14.3.5 Externe Ausgleichsfläche zum B-Plan Nr. 383 „Industriegebiet östlich der
Radefelder Allee
Auf der Fläche ist ein Traubeneichen-Hainbuchenwald mit strukturreichem Waldrand herzustellen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung:
Diese Maßnahme ist bereits im Bebauungsplan Nr. 383 „Industriegebiet östlich der Radefelder
Allee“ (Porschewerk-Erweiterung) integriert und vertraglich zwischen der Firma Porsche und der
Stadt Leipzig vereinbart. Die Fläche wurde bereits aufgeforstet. Auf der Fläche soll ein
Traubeneichen-Hainbuchenwald entstehen. Eine kleinere Fläche im Südosten der Anpflanzfläche
soll zunächst weitestgehend von hochwertigen Baumbestand freigehalten werden, um hier im
Falle des Flächenbedarfes zur Errichtung einer Straßenbahnwendeschleife keine Umpflanzungen/
Abholzungen vornehmen zu müssen. Im Vorzugsfall und nach derzeitigem Kentnisstand soll die
Wendeanlage jedoch ausdrücklich in Hänichen realisiert werden. Der Pflanzplan für die Aufforstung sieht hier jedoch ohnehin nur Sträucher vor.
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15. Bauliche Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im
Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
15.1 Passiver Schallschutz im nördlichen Bereich der Baugebiete WA 1 und WA 2
Textfestsetzung
Innerhalb der Fläche für Lärmschutzmaßnahmen im nördlichen Bereich der Baugebiete WA 1
und WA 2 sind zum Schutz vor Außenlärm für Schlafräume fensterunabhängige Lüftungen
vorzusehen.
Bei Nachweis einer nächtlichen Schallimmissionsbelastung unter 50 dB(A), z.B. auf Grund abschirmender Bebauung, kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Begründung:
Diese Regelung dient dem Schutz vor sowie der Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) aufgrund der zu erwartenden Lärmemissionen, die vom Eisenbahnverkehr ausgehen Der Abstand zwischen der nördlichen Grenze des Plangebiets und den Gleisanlagen beträgt ca. 400 m.
Im Rahmen des Schallimmissionsplanes der Stadt Leipzig für den Ortsteil Lützschena-Stahmeln
aus dem Jahre 2002 wurden auch die Immissionen des zukünftig zu erwartenden Eisenbahnverkehrs auf der Strecke Leipzig-Halle - Bezugsjahr 2010 - berechnet. Die 2012 aktualisierte
Lärmkartierung ergibt keine nennenswerten Änderungen bzgl. der Verkehrslärmbelastung im
Bereich des B-Plangebietes gegenüber 2002.
Die Ergebnisse zeigen, dass in allen WA des Plangebietes der Orientierungswert der DIN 18005
für den Nachtzeitraum überschritten sein wird.
Am nördlichen Rand des Plangebietes sind auch Werte > 50 dB(A) zu erwarten. Der Orientierungswert des Mischgebietes wird durch den Eisenbahnlärm nicht überschritten.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die nachts schutzbedürftigen Räume nach Möglichkeit
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen sind, um diese nächtlichen Beeinträchtigungen von vornherein minimieren zu können.
15.2 Passiver Schallschutz im Baugebiet MI
Textfestsetzung
Im Baugebiet MI sind Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm an den Gebäudefassaden zu
treffen. Diese müssen die in der DIN 4109, Tabelle 8, aufgeführten erforderlichen resultierenden
Schalldämm - Maße erf. R´w,res aufweisen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Begründung:
Diese Regelung dient dem Schutz vor sowie der Minderung von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG aufgrund der zu erwartenden Lärmemissionen, die vom
tangierenden Straßen- und Straßenbahnverkehr ausgehen. Ein im Zusammenhang mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes erarbeitetes Schallgutachten hat ergeben, dass durch Geräuschbelastungen der im Süden tangierenden Halleschen Straße und des Straßenbahnverkehrs schallmindernde Maßnahmen im Plangebiet notwendig werden.
Mit oben genannter Formulierung wird klargestellt, dass gemäß DIN 4109 "Schallschutz im
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Hochbau" passive Schallschutzmaßnahmen (Maßnahmen zur Erhöhung der Schalldämmung der
Umfassungsbauteile schutzbedürftiger Wohnbereiche) zum Schutz vor den Immissionen des
Verkehrs vorzusehen sind.
Textfestsetzung
Für das Baugebiet MI sind Schlafräume mit schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen nach VDI-Richtlinie 2719 auszustatten.
Bei Nachweis einer nächtlichen Schallimmissionsbelastung unter 50 dB(A), z.B. auf Grund abschirmender Bebauung, kann im Einzelfall davon abgesehen werden.
Begründung:
Im o.g. Schallgutachten sind für das gesamte Gebiet nächtliche Werte > 50dB(A) ermittelt
wurden. Für schutzbedürftige Wohnräume sind Lüftungseinrichtungen, die eine ausreichende
Luftwechselrate garantieren, einzubauen.
Die Luftzuführung kann im Einzelfall durch eine Querlüftung, in der Regel jedoch durch eine in
die Fassade/Fenster integrierte schallgedämmte Zulufteinrichtung erfolgen. Schallgedämmte Zulufteinrichtungen oder Rollladen dürfen zu keiner Minderung des resultierenden, bewerteten
Gesamtschalldämmmaßes der Außenfläche des betreffenden Raumes führen.
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im MI zusätzlicher Schutz der Räume vor Lärm durch
grundrissorientiertes Nutzen und Bauen realisiert werden kann, d.h. schutzbedürftige Wohnräume sind nicht an der lärmintensiven Straßenseite zu planen. Eine Häuserzeile, deren Außenfassade entlang der Halleschen Straße verläuft, deren Nutzung nicht dem ständigen Aufenthalt von
Menschen dient, wirkt als „Schallschutzwand“ für die dahinter liegenden Außenbereiche.
Der Nachweis der Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (nach VDI 2719)
ist im bauordnungsrechtlichen Verfahren zu erbringen.
Solange die abschirmende Wirkung der Bebauung im Mischgebiet nicht realisiert ist, treten am
südlichen Rand der Wohngebiete WA 4 und WA 5 Überschreitungen des Orientierungswertes
der DIN 18005 für den Nachtzeitraum auf. Um den entgegen zu wirken ist es sinnvoll, nördlich
des MI/südlich des WA 4 und 5 (auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche) bis zur Realisierung der möglichen Bebauung einen Lärmschutzwall anzuordnen. Aushubmaterial, das im Gebiet anfällt, kann dort Verwendung finden. Entsprechende Regelungen hierzu wären dann Inhalt
im Erschließungsvertrag. Die Umsetzung dieser Maßnahme ist mit einer Bürgschaft abzusichern.
16.
Flächen für Versorgungsanlagen
Zeichnerische Festsetzung
Die Festsetzung einer Fläche für die Errichtung einer Transformatorenstation erfolgt nordwestlich der Kreuzung Bahnstraße/Planstraße.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB]
Begründung:
Zur Stromversorgung des Baugebietes wird die Errichtung einer Transformatorenstation notwendig. Für diesen Standort benötigt der versorgende Netzbetrieb MITNETZ STROM mbH (ehem.
envia) eine Versorgungsfläche von etwa 4,5 m x 4,5 m. Den Standort der Trafostation wird die
MITNETZ STROM mbH mittels Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch sichern.
Für den Standort wurde eine zugängliche Fläche an der neuzubauenden Erschließungsstraße
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Begründung zum Bebauungsplan
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(Planstraße) festgesetzt, die sich derzeit im Eigentum des Erschließungsträgers befindet. Eine
Eingrünung der Station wird empfohlen.
17.
Örtliche Bauvorschriften
Die örtlichen Bauvorschriften (Dachform, Dachneigung, Dachfarbe) gelten jeweils nur für die
Hauptgebäude im Sinne des Bauplanungsrechts. Sie gelten nicht für Nebengebäude bzw.
Garagen (auch Carports) und auch nicht für kleinere Anbauten an das Hauptgebäude (z.B.
Windfang, Wintergarten, Erker, überdachte Terrassen u.ä.).
17.1 Dachform
Zeichnerische Festsetzung
Im Baugebiet WA 1 und WA 4 sind ausschließlich Satteldächer zulässig.
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
Begründung:
Das Satteldach ist eine ortstypische Dachform in Westsachsen, deren Prägung ein klassisches
Ortsbild unterstützt. Die dem Plangebiet angrenzenden, bestehenden Wohngebiete sind zum
Großteil durch Satteldächer zu charakterisieren. Die Dachform passt sich daher in die umgebende Dachlandschaft ein.
Diese Dachform soll im westlichen Bereich der geplanten Wohngebiete (WA 1 und 4) realisiert
werden, um in Richtung freie Landschaft und insbesondere zum Heidegraben hin in Verbindung
mit der festgesetzten Firstrichtung und der gleichfalls festgesetzten Baulinie eine klare Ortsrandkante zu erreichen.
Zeichnerische Festsetzung
In den Baugebieten WA 2, WA 3 und WA 6 sind ausschließlich Walmdächer zulässig.
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
Begründung:
In den Teilbaugebieten 2, 3, 5 und 6 sind in Anlehnung an die benachbarte Bebauung in der
Straße Zum Kalten Born und Bahnstraße ausschließlich Walmdächer zulässig. Auch das Walmdach ist eine für Lützschena-Stahmeln typische Dachform.
Es gibt immer wieder Anfragen von Bauherren zum Projekt Wohnen auf einer Ebene (Wohnbungalow, Winkelbungalow), die dann zweckmäßigerweise eine flachgeneigtere Dachform
wählen, da ja hierbei das Dachgeschoss nicht für Wohnzwecke ausgebaut ist. Dafür bietet sich
das Walmdach an. Diese Dachform wird häufig auch für besagte Stadtvillen verwendet, die mit
zwei Vollgeschossen errichtet werden und nur einen sehr kurzen First besitzen. Derartige Gebäude sind im WA 5 zulässig.
Das bestehende Mehrfamilienwohnhaus Bahnstraße 9 (Fl. 283, Gemarkung Quasnitz) im WA 6
besitzt bereits ein Walmdach. Dieses soll bei künftigen Um- oder Neubauten auch erhalten
bleiben, da es Bestandteil eines Gebäudeensembles in der Bahnstraße (sogenannte Genossenschaftshäuser) ist. Daher sind auch im WA 6 ausschließlich Walmdächer zulässig.
Zeichnerische Festsetzung
Im Baugebiet WA 5 sind Walmdächer und Zeltdächer zulässig.
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
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Begründung zum Bebauungsplan
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Begründung:
Zusätzlich zu der möglichen Dachform Walmdach werden im Teilbaugebiet 5 auch Zeltdächer
zugelassen. Damit sollen in unmittelbarer Angrenzung an die Gartenstadt Quasnitz auch zweigeschossige sogenannte Stadtvillen ermöglicht werden, die zumeist über ein Zeltdach verfügen.
Eine immer wieder nachgefragte Bebauung mit zwei Vollgeschossen (also ohne Dachschrägen)
mit nicht zu Wohnzwecken ausgebautem Dachgeschoss kann damit realisiert werden. Auch diese
Dachform fügt sich in ein harmonisches Ortsbild ein.
17.2 Dachneigung
Textfestsetzung
Satteldächer auf Hauptgebäuden sind ausschließlich mit einer Dachneigung von 30°-45°
zulässig.
Walmdächer auf Hauptgebäuden sind ausschließlich mit einer Dachneigung von 20°-45°
zulässig.
Zeltdächer auf Hauptgebäuden sind ausschließlich mit einer Dachneigung von 20°-35° zulässig.
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
Begründung:
Die Festsetzung der Dachneigung für die Satteldächer gewährleistet eine Bebauung, die klassisch
und ortstypisch ist. Das Satteldach fügt sich stets gut in die Gesamtdachlandschaft ein. Die
klassischen ortstypischen Dachneigungen sind festgesetzt, um eine Wiedererkennbarkeit, einen
Zusammenhang herzustellen und damit in Verbindung mit der festgesetzten Firstrichtung den
Straßenverlauf optisch zu unterstützen.
Das „Dachneigungs-Spektrum“ der Walmdächer ist besonders weit gefasst, um die Bandbreite
der Bauwünsche zu unterstützen, aber auch um Flächen für Solarenergie anbieten zu können.
Das angegebene „Dachneigungs-Spektrum“ für Zeltdächer ermöglicht die Umsetzung einer
modernen Dachform, die insbesondere im Zusammenhang mit den derzeit nachgefragten zweigeschossigen sogenannten Stadtvillen von den Bauherren nachgefragt wird.
17.3 Farbe der Dacheindeckungen
Textfestsetzung
Dacheindeckungen sind nur in roten, braunen oder anthrazitfarbenen Farbtönen zulässig.Dies
gilt nicht für Solarenergieanlagen.
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
Begründung:
Dachfarben sind ein dominierendes Gestaltungsmittel mit räumlich weitreichender Wirkung für
das Ortsbild. Das Eigenheimgebiet soll ortstypisch entwickelt werden. Daher sind die charakteristischen Farben festgesetzt, sporadisch vergängliche Farbwahlen, die stadtgestalterisch nicht
gewünscht sind, werden dadurch ausgeschlossen.
Mit dem Bogen rot-braun-anthrazit wird zum einen ein großes Spektrum der Farbwahl für den
Bauherren möglich, zum anderen wird das Eigenheimgebiet optisch als zusammengehörig erlebt.
Die Anbringung von Solarenergieanlagen auf den Dächern bleibt davon unberührt. Der Begriff
„Solarenergieanlagen“ bezieht sich auf alle Solarenergieanlagen auf Dächern. Dabei ist es gleichgültig ob es sich um Solarkollektoren zur Wärmegewinnung oder um Fotovoltaik-Anlagen zur
Gewinnung von elektrischen Strom handelt, ob diese Anlagen über der Dachhaut angebracht
oder in die Dachhaut integriert werden, ob diese Anlagen nur einen Teil oder die gesamte Dach-
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
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fläche überdecken oder ob sie die Funktion des Daches selbst übernehmen oder nicht.
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION UND KOSTENBILANZ
18.
Flächenbilanz des Plangebietes
Flächennutzung
Fläche im m²
Baugebiet
Wohnflächen
24.162
überbaubare Grundstücksflächen im WA 1 bis WA 6
12.632
nicht überbaubare Grundstücksflächen
11.530
Mischgebietsflächen
4.246
überbaubare Grundstücksflächen im MI
2.313
nicht überbaubare Grundstücksflächen
1.933
Verkehrsflächen (Straße)
3.574
Verkehrsflächen (Fuß-/Radweg)
689
Fläche für Versorgungsanlagen (Trafo-Station)
20
Öffentliche Grünfläche
1.179
Grünfläche (Heidegraben)
10.726
Aufforstungsfläche (Ausgleich Fa. Porsche)
80.026
Größe des Plangebietes
124.622
Prozentualer Anteil
19,40 %
10,10 %
9,30 %
3,40 %
1,90 %
1,60 %
2,88 %
0,60%
0,02%
0,90 %
8,60 %
64,20 %
100,00 %
Flächenbilanz der sich aus den Festsetzungen ergebenden zulässigen Grundflächen
(MI-Fläche)
maßgebende
Fläche in m² zulässige überbaubare Überschreitung zul. GRZ inkl.
Grundstücksfläche des
GRZ
Grundstücks- nach §19 Abs. 4 Überschreitung
Teilbaugebiets
fläche in m² BauNVO in % in m²
MI
0,5
50
4.246,00
2.123,00
3.184,50
Flächenbilanz der sich aus den Festsetzungen ergebenden zulässigen Grundflächen
(WA-Flächen)
maßgebende
Fläche in m² zulässige überbaubare Überschreitung zul. GRZ inkl.
Grundstücksfläche des
GRZ
Grundstücks- nach §19 Abs. 4 Überschreitung
Teilbaugebiets
fläche in m² BauNVO in % in m²
WA 1
0,3
50
6.953,00
2.085,90
3.128,85
WA 2
2.681,00
0,3
804,30
50
1.206,45
WA 3
2.812,00
0,3
843,60
50
1.265,40
WA 4
5.156,00
0,3
1.546,80
50
2.320,20
WA 5
5.589,00
0,3
1.676,70
50
2.515,05
WA 6
941,00
0,3
282,30
50
423,45
Summe der
Teilbaugebiete (WA)
24.132,00
20.03.2015
7.245.60
10.868,40
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Seite 76
19.
Schätzung zur Bevölkerungsentwicklung
Anzahl der möglichen
angenommener
entstehenden Wohnein- Richtwert Anzahl
heiten (WE)
EW je WE
80
daraus resultierende mögliche
Bevölkerungsentwicklung (EW)
2,5
200
Bei einer Bebauung des Wohngebietes mit etwa 40 Eigenheimen (inklusive 2 Wohneinheiten je
Haus) würde die Zahl der WE insgesamt 80 betragen. Es ist jedoch zu erwarten, dass die Mehrheit der künftigen Bauherren die Eigenheime ohne Einliegerwohnung bauen wird, so dass die
Zahl der neuen Einwohner wohl eher etwa 120 beträgt.
20.
Schätzung zur Entwicklung des ruhenden Verkehrs
Anzahl der möglichen
entstehenden Wohneinheiten (WE)
80
21.
angenommener Richtwert
daraus resultierender möglicher
Anzahl Pkw je Baugrundstück Pkw-Bestand
1 bis 2
80 - 160
Kostenbilanz
21.1 Kosten für Erschließung
Die Kosten für die innere und äußere Erschließung des Plangebietes übernimmt der Investor des
neuen geplanten Wohngebietes (WA 1 bis WA 5). Diese umfasst die erstmalige Herstellung der
Planstraße und der Verlängerung der Straße Zum Kalten Born sowie die Ausweichmöglichkeit in
Höhe Jungfernstiege.
Ferner zählen hierzu auch anfallende Kosten beim Umbau der Kreuzung Bahnstraße/Hallesche
Straße (Kurvenradien) und der Fuß-/Radweg zwischen dem künftigen Heidegraben und der
Gartenstadt Quasnitz in Höhe Jungfernstiege (einschließlich Ausbau Fl. 297 der Gemarkung
Quasnitz).
Anfallende Kosten für die Herstellung des zu einem späteren Zeitpunkt geplanten Ausbaus des
Fuß-/Radweges entlang der Straßenbahntrasse im Süden des Plangebietes trägt die Stadt Leipzig.
Die medienseitigen Erschließungskosten werden hier nicht aufgeführt. Diese sind im Rahmen der
Vertragsverhandlungen mit den jeweiligen Ver- und Entsorgungsunternehmen zu ermitteln.
Maßnahme
Kosten
Straßenbau
ca. 325.000 €
Fuß-/Radwege
ca. 62.000 €
Die angegebenen Kosten wurden in Zusammenarbeit mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt
geschätzt. Diese sind dann im Rahmen der Erstellung des Straßenbauprojektes zu präzisieren.
21.2 Kosten für Begrünungsmaßnahmen
Kosten für Begrünungsmaßnahmen entstehen im wesentlichen durch die geringfügige Erweiterung der öffentlichen Grünfläche auf dem Fl. 61/4, Gemarkung Quasnitz im Nordosten des
Plangebietes. Diese Kosten sind von der Ausgestaltung der Fläche abhängig und werden im
Rahmen des Abschlusses des Erschließungsvertrages vom Investor des Wohngebietes übernommen.
Die konkrete Gestaltung der Fläche ist nicht Bestandteil dieses B-Plan-Verfahrens, sondern wird
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
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zu einem späteren Zeitpunkt in Abstimmung mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer geregelt.
Es bieten sich weitere Gehölzanpflanzungen und die Schaffung von Spielangeboten für Kinder
an. Die Erweiterungsfläche wird dann als Fachliegenschaft vom Amt für Stadtgrün und Gewässer
übernommen.
21.3 Kosten für private Bauherren
Die passiven Schallschutzmaßnahmen an einzelnen Wohngebäuden obliegen den einzelnen
privaten Bauherren.
Die Kosten aus den Pflanzpflichten auf den privaten Baugrundstücken, resultierend aus den
grünordnerischen Maßnahmen, sind gleichfalls von den privaten Bauherren zu tragen.
21.4 Folgekosten
Nach Herstellung und Eigentumsübertragung der Verkehrsflächen bzw. der Grünfläche in das
Eigentum der Stadt Leipzig werden diese als Fachliegenschaften vom Verkehrs- und Tiefbauamt
bzw. vom Amt für Stadtgrün und Gewässer übernommen.
Folgekosten für die Stadt Leipzig ergeben sich aus der späteren Unterhaltung der öffentlichen
Straßen und Wege und der Grünfläche wie folgt:
•
3932 €/Jahr für die Unterhaltung der öffentlichen Verkehrsflächen
•
1600 €/Jahr für die Unterhaltung und für den Strom der Beleuchtung der öffentlichen
Verkehrsflächen
• 1080 €/Jahr für die Unterhaltung der Erweiterungsfläche der öffentlichen Grünfläche
Die Folgekosten sind rechtzeitig in die Planung der jeweiligen Haushaltsjahre aufzunehmen. Die
Deckung dieser Kosten ist aus dem Eckwert der dafür zuständigen Ämter zu gewährleisten.
Leipzig, den
Jochem Lunebach
Leiter des Stadtplanungsamtes
Anhang: I: Hinweise
II: Pflanzempfehlungen
III: Straßenquerschnitt
IV: Zusammenfassende Erklärung [gemäß § 10 Abs. 4 BauGB]
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Anhang I: Hinweise, Seite 1
Anhang I: Hinweise
Archäologie
Vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten – dies betrifft
auch Einzelbaugesuche – muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das Landesamt für
Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt werden. Auftretende Befunde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren.
Der künftige Bauträger kann im Rahmen des Zumutbaren an den Kosten beteiligt werden. (§ 14
Abs. 3 SächsDSchG).
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 1
Anhang II: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzarten in Form
von Pflanzlisten genannt:
Pflanzenliste 1: Gehölze
Bäume
Acer campestre
Acer platanoides
Alnus glutinosa
Betula pendula
Carpinus betulus
Fraxinus excelsior
Populus tremula
Prunus avium
Prunus mahaleb
Prunus padus
Quercus petrea
Quercus robur
Sorbus aria
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
Ulmus carpinifolia
Feldahorn
Spitzahorn
Schwarzerle
Hängebirke
Hainbuche
Gemeine Esche
Zitterpappel
Vogelkirsche
Steinweichsel
Traubenkirsche
Traubeneiche
Stieleiche
Mehlbeere
Eberesche
Winterlinde
Feldulme
Sträucher
Acer campestre
Amelanchier ovalis
Cornus mas
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna
Crataegus oxyacantha
Euonymus europaeus
Ligustrum vulgare
Lonicera periclymenum
Lonicera xylosteum
Malus silvestris
Prunus avium
Prunus spinosa
Pyrus communis
Rhamnus frangula
Rhamnus cathartica
Ribes rubrum
Ribes uva-crispa
Feldahorn
Felsenbirne
Kornelkirsche
Roter Hartriegel
Hasel
Eingriffeliger Weißdorn
Zweigriffeliger Weißdorn
Pfaffenhütchen
Gemeiner Liguster
Waldgeißblatt
Heckenkirsche
Wildapfel
Vogelkirsche
Schlehe
Wildbirne
Faulbaum
Kreuzdorn
Rote Johannisbeere
Stachelbeere
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 2
Rosa canina
Rosa pimpinellifolia
Rosa rubiginosa
Rubus idaeus
Rubus saxatilis
Sambucus nigra
Viburnum opulus
Hundsrose
Bibernellrose
(Wildrosenart)
Himbeere
Steinbeere
Schwarzer Holunder
Gemeiner Schneeball
Pflanzenliste 2: Kletterpflanzen
Art
Efeu
Lichtanspruch
halbschattigschattig
Kletterform
selbstklimmend
sonnighalbschattig
selbstklimmend
Kletterhortensie Hydrangea
petiolaris
halbschattigschattig
selbstklimmend
Waldrebe
Clematis vitalba
sonnighalbschattig
Klettergerüst
SchlingKnöterich
Fallopia aubertii
sonnighalbschattig
Klettergerüst
Hopfen
Humulus lupulus
sonnighalbschattig
Klettergerüst
Jelängerjelieber
Lonicera
caprifolium
halbschattigschattig
Klettergerüst
Blauregen
Wisteria
sinensis
sonnig,
geschützt
Klettergerüst
Wilder Wein
20.03.2015
Hedera helix
Parthenocissus
quinquefolia
"Engelmannii"
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Anhang III: Straßenquerschnitt, Seite 1
Anhang III: Straßenquerschnitt (ohne Maßstab)
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Anhang IV: Zusammenfassende Erklärung, Seite 1
Anhang IV: Zusammenfassende Erklärung [gemäß § 10 Abs. 4 BauGB]
Die zusammenfassende Erklärung gibt Antworten auf folgende Fragen:
1. Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange im Bebauungsplan berücksichtigt?
2. Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Bebauungsplan berücksichtigt?
3. Aus welchen Gründen wurde der Bebauungsplan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt?
Dabei wird jeweils auch angegeben, an welchen Stellen in der Begründung zum Bebauungsplan
vertiefende Informationen zu den einzelnen Aspekten zu finden sind.
1. Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange in diesem Bebauungsplan
berücksichtigt?
Die Berücksichtigung der Umweltbelange erfolgte auf folgende Art und Weise:
1.1 Umweltbelang „Tiere und Pflanzen“ (s. Kap. 7.2.1 der Begründung)
Die Bewertung des Plangebiet in Bezug auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere vermittelt zwischen
der hohen Wertigkeit aufgrund von Größe, Lage und Strukturvielfalt des Gebiets und der relativ geringen Wertigkeit aufgrund der Artenarmut und Nutzungsintensität des Grünlands. Insgesamt ist das
Plangebiet als mittel bis hochwertig in Bezug auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere einzustufen.
Neben der Festsetzung der öffentlichen Grünfläche, der Ausgleichsfläche für das „Industriegebiet
östlich der Radefelder Allee“ (Aufforstung mit standortgerechten Gehölzen, Zielbiotop Traubeneichen-Hainbuchenwald), der nachrichtlichen Übernahme des Heidegrabens sowie der Reduzierung
der GRZ gegenüber dem ursprünglichen B-Plan, tragen die Festsetzungen zum Anpflanzen von heimischen, standortgerechten Gehölzen auf den nicht überbauten Grundstücksflächen zur Vermeidung
und Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf die Schutzgüter Pflanzen und Tiere bei.
Weitere Möglichkeiten innerhalb des Geltungsbereichs nachteilige Auswirkungen auf die Tierwelt
auszugleichen, bestehen in der Begrünung der Dachflächen und der Fassaden sowie in der
ausschließlichen Verwendung heimischer Pflanzenarten. Auch eine extensive Pflege der Gärten und
Grünflächen erhöht den Wert für heimische Pflanzen und Tiere.
Bei Durchführung der Planung werden maximal 1,83 ha des Plangebiets durch Überbauung und
Verkehrsflächen versiegelt, das entspricht einem Versiegelungsgrad von rund 15 %. Der Anteil
verschiedener Grünflächen (einschließlich Heidegraben und Aufforstung auf der Ausgleichsfläche)
ist mit 10,6 ha hoch (entspricht rund 85 %). Damit ist die Fläche, die bei Durchführung der Planung
Pflanzen und Tieren als Nahrungsraum zur Verfügung stehen wird, um 3 ha größer als bei Umsetzung des rechtskräftigen B-Plans. Neben der Gesamtgröße trägt die Form, Lage und Ausstattung
der geplanten Grünflächen (insbesondere die Aufforstung zum Traubeneichen-Hainbuchenwald und
der Heidegraben) erheblich zum Biotopverbund bei. Die nördlich an das Plangebiet angrenzende
Offenlandbereiche (Acker) bleiben erhalten und bieten Ausweichmöglichkeiten für Tierarten des
Offenlandes. Insgesamt werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen und
damit auch auf geschützte Arten und deren Lebensräume im Vergleich zum rechtskräftigen B-Plan
maßgeblich verringert.
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Anhang IV: Zusammenfassende Erklärung, Seite 2
1.2 Umweltbelang „Boden“ (s. Kap. 7.2.2 der Begründung)
Da das Gebiet als Acker und Grün- bzw. Gartenland genutzt wurde und wird, sind die natürlichen
Bodentypen wenig anthropogen überprägt (durch menschliches Handeln verändert). Der Natürlichkeitsgrad der Böden im Plangebiet ist als hoch zu bewerten.
Durch die Reduzierung der GRZ (Grundflächenzahl) gegenüber dem ursprünglichen B-Plan, die
Festsetzung der öffentlichen Grünflächen und die Einbeziehung des Heidegrabens und der Ausgleichsfläche „Wald“ in die städtebauliche Konzeption reduziert sich der Verlust von natürlich
gewachsenem Boden von 8 auf 2 ha. Der Verlust von Boden ist prinzipiell nicht ausgleichbar,
aufgrund der extrem langen Entwicklungszeiten von Boden.
Weitere Möglichkeiten innerhalb des Geltungsbereichs die nachteiligen Auswirkungen auf den
Boden zu vermeiden oder zu vermindern, bestehen in der weiteren Reduzierung der Versiegelung
(weniger Bebauung, weniger Flächenbefestigungen).
Bei Durchführung der Planung können maximal knapp 2 ha der Fläche versiegelt werden, auf denen
damit die Bodenfunktionen vollständig zerstört werden. Im Vergleich zum bestehenden Baurecht
sind 6 ha weniger von zulässiger Versieglung betroffen, was als positive Auswirkung zu bewerten
ist.
In den Bereichen der Aufforstung und der öffentlichen Grünflächen, wird der Boden mit seinen
Bodenfunktionen nicht durch Umlagerung oder Verdichtung beeinträchtigt und bleibt in seinem
relativ naturnahen Zustand erhalten. Im Bereich des Heidegrabens und seiner Ufer wird nach der
Profilierung des Grabens die natürliche Bodenentwicklung einsetzen. Insgesamt sind die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden im Vergleich zum bestehenden Baurecht als positiv
zu bewerten wegen der flächenmäßig deutlich geringeren Zerstörung von naturnahen Böden und
dem Erhalt naturnaher Böden.
1.3 Umweltbelang „Wasser“ (s. Kap. 7.2.3 der Begründung)
Innerhalb des Plangebietes befinden sich keine Oberflächengewässer und keine wasserrechtlichen
Schutzgebiete.
Die Festsetzung der GRZ (Grundflächenzahl), die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche und
der Ausgleichsfläche für das „Industriegebiet östlich der Radefelder Allee“ sowie die nachrichtliche Übernahme des Heidegrabens beschränken die mögliche Versiegelung und damit den Verlust
von Fläche, die zur Grundwasserneubildung beiträgt, auf maximal 2 ha.
Es wird festgesetzt, dass anfallendes Niederschlagswasser der befestigten Flächen auf den Grundstücken soweit als möglich zu belassen bzw. zu versickern ist. Das anfallende Niederschlagswasser
soll so weit als möglich auf den Baugrundstücken zu belassen, um zu gewährleisten, dass die
natürlichen Vorgänge des Wasserhaushalts so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
Bei Durchführung der Planung können maximal knapp 2 ha versiegelt werden, also ca. 6 ha weniger
als bei Umsetzung des bestehenden Baurechts. Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts treten im
Vergleich zum derzeitigen realen Zustand auf. Im Vergleich mit dem bauplanungsrechtlich zulässigen Zustand fallen diese Beeinträchtigungen jedoch deutlich geringer aus.
Der Heidegraben trägt zu einer Bereicherung der Fließgewässersituation bei.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Anhang IV: Zusammenfassende Erklärung, Seite 3
1.4 Umweltbelang „Luft/Klima“ (s. Kap. 7.2.4 der Begründung)
Das Plangebiet befindet sich am Rand der Stadt, es verfügt über ein typisches Stadtrandklima.
Kennzeichen sind eine gute Versorgung mit Frischluft (hier aus den nördlich angrenzenden
landwirtschaftlich genutzten Flächen). Die bioklimatische Belastung ist als gering einzustufen. Aufgrund der vorhanden Vegetationsbedeckung (Grünland) wird im Gebiet Kaltluft produziert. Die
Wertigkeit des Schutzguts Klima ist im realen Zustand als hoch zu bewerten.
Durch die Reduzierung der GRZ (Grundflächenzahl) auf 0,3, der öffentlichen Grünfläche und der
Einbeziehung des Heidegrabens sowie der Schaffung der Ausgleichsfläche beschränkt sich die Neuversiegelung auf insgesamt ca. 2 ha. Mehr als 10 ha nehmen die Vegetationsflächen ein. Aufgrund
des hohen Vegetationsanteils verringern sich die nachteiligen Auswirkungen auf Luft und Klima.
Weitere Möglichkeiten innerhalb des Geltungsbereichs, die nachteiligen Auswirkungen auf das
Klima und die Luft zu vermeiden oder zu vermindern, bestehen in der weiteren Reduzierung der
Versiegelung (weniger Bebauung, weniger Flächenbefestigungen) und in der Verwendung nicht
fossiler Brennstoffe.
Bei Durchführung der Planung geht die Fläche als Kaltluftproduktionsfläche verloren. Aufgrund des
geringeren Versiegelungsgrades (ca. 45 %) mit entsprechend höherem Freiflächenanteil und der
Einrichtung linearer Grünstrukturen (Heidegraben) fallen die nachteiligen Auswirkungen auf das
Schutzgut Klima jedoch deutlich geringer aus im Vergleich zum rechtskräftigen B-Plan. Auch die
Luftbelastung durch den zusätzlichen Kfz-Verkehr fällt im Vergleich zum rechtskräftigen B-Plan
deutlich geringer aus, weil nur maximal 80 Wohneinheiten entstehen.
1.5 Umweltbelang „Landschaft“ (s. Kap. 7.2.5 der Begründung)
Das Plangebiet besteht derzeit im Wesentlichen aus einer als Grünland genutzten landwirtschaftlichen Fläche und zwei Gehölzflächen.
Die Neuanlage des Heidegrabens und die Aufforstung (Ausgleichsmaßnahme) sowie der Erhalt der
vorhandenen, gehölzbestandenen Flächen und deren „Nutzbarmachung“ als öffentliche Grünflächen
tragen erheblich zur Vermeidung und Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut
Landschaft bei.
Bei Durchführung der Planung entstehen mehr öffentlich zugängliche Grünflächen als bei
Umsetzung des rechtskräftigen B-Plans Nr. E-74. Darüber hinaus ergeben sich mit der Öffnung des
Heidegrabens und der Aufforstung neue Landschaftsqualitäten.
1.6 Umweltbelang „Menschen“ (s. Kap. 7.2.6 der Begründung)
Das Plangebiet ist weitestgehend unbebaut. Zur Sicherung gesunder Wohnverhältnisse wurden mit
der geplanten Wohnnutzung des Gebietes passive Schallschutzmaßnahmen für einen kleineren
Teilbereich im Norden und im Süden des Plangebietes festgesetzt.
Da bei Durchführung der Planung nur maximal 80 Wohneinheiten geschaffen werden können,
werden die durch den Anwohnerverkehr verursachten Lärmbelastungen geringer ausfallen als bei
Umsetzung des bestehenden Baurechts. Im an der südlichen Grenze gelegenen Mischgebiet treten
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Anhang IV: Zusammenfassende Erklärung, Seite 4
jedoch deutliche Überschreitungen auf, denen durch Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen und fensterunabhängiger Lüftung begegnet wird. Auch am nördlichen Rand des
Plangebiets treten Überschreitungen der Orientierungswerte in der Nacht auf, so dass Festsetzungen
zu fensterunabhängigen Lüftungen den Schutz der Gesundheit gewährleisten.
1.7 Umweltbelang „Kultur und sonstige Sachgüter“ (s. Kap. 7.2.7 der Begründung)
Das Plangebiet ist Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes, mit hoher archäologischer Relevanz.
Mit Durchführung der Planung. Bei sachgerechter Ausgrabung sind jedoch keine nachteiligen
Auswirkungen auf Kultur- oder Sachgüter zu erwarten, da die Grabung vom Landesamt
durchgeführt wird und entsprechende Befunde gesichert und ausgewertet werden.
1.8 Umweltbelang „Biodiversität“ (s. Kap. 7.2.8 der Begründung)
Die biologische Vielfalt ist im Bestand aufgrund der homogenen (gleichförmigen) überwiegenden
landwirtschaftlichen Nutzung (11,9 von 12,4 ha) als eher gering zu bezeichnen.
Bei Durchführung der Planung geht die landwirtschaftlich genutzte Fläche mit geringer biologischer Vielfalt verloren. Die Festsetzungen des B-Planes sichern allerdings die Entwicklung von
rund 10,6 ha Vegetationsfläche, auf der sich biologische Vielfalt neu entwickeln wird. Die Fläche,
die zur Entwicklung von biologischer Vielfalt zur Verfügung steht, ist um rund 6 ha größer als im
rechtskräftigen Bebauungsplan. Zudem entstehen mit der Aufforstung einer Waldfläche und mit
dem Heidegraben mit seinen großzügigen, extensiv genutzten Uferbereichen weitere Biotoptypen,
welche die biologische Vielfalt vergrößern. Im Vergleich zum rechtskräftigen B-Plan kann sich dem
B-Plan Nr. 219 im Gebiet eine deutlich größere biologische Vielfalt entwickeln.
Zusammenfassung
Für den Bebauungsplan Nr. 219 „Wohngebiet am Heidegraben“, der die planungsrechtliche
Grundlage für die Bebauung mit Einfamilienhäusern auf einer insgesamt gut 12,5 ha großen Fläche
schafft, wurden die Umweltauswirkungen je Schutzgut ermittelt. Berücksichtigt wird dabei das
bestehende Baurecht durch die Lage im Geltungsbereich des rechtskräftigen B-Plans Nr. E-74. Im
Vergleich zu dem bestehenden Baurecht bewirken die Festsetzungen des B-Plans Nr. 219 eine
deutliche Verringerung nachteiliger Auswirkungen auf alle Schutzgüter, da u.a. die zulässige Versiegelung reduziert wird und vor allem die Baugebiete deutlich reduziert sind.
Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen sind von der Durchführung der Planung im Unterschied zu dem bisher bestehenden Baurecht langfristig nicht zu erwarten. Ein Monitoring der
einzelnen Schützgüter ist daher nicht erforderlich.
2. Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in diesem
Bebauungsplan berücksichtigt
2.1 Beteiligung der Öffentlichkeit
Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) erfolgte durch öffentliche Auslegung des
Planentwurfes und seiner Begründung vom 14.10.2008 - 31.11.2008 und durch die erneute öffent-
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Anhang IV: Zusammenfassende Erklärung, Seite 5
liche Auslegung nach Änderung des Planentwurfes und seiner Begründung (§ 4a Abs. 3 i.V.m.
§ Abs. 2 BauGB) vom 03.09.2013 - 02.10.2013.
2.2 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB)
Die frühzeitige Beteiligung der TöB (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgte mit Schreiben vom 25.09.2006.
Mit Schreiben vom 01.10.2008 wurden die TöB zur Stellungnahme zum Planentwurf und seiner
Begründung aufgefordert. Aufgrund der Änderungen des Planentwurfes wurden die TöB mit
Schreiben vom 17.07.2013 erneut zur Stellungnahme zum geänderten Planentwurf und seiner
Begründung aufgefordert.
2.3 Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungen
Im Ergebnis der Beteiligungen und aufgrund veränderter städtebaulicher Gegebenheiten wurde der
Planentwurf geändert und 2013 erneut öffentlich ausgelegt. Die ursprünglich geplante Anlage für
eine Straßenbahnwendeschleife und eine Anlage zur Zurückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers ist entfallen. Die Baugbiete wurden neu strukturiert.
Die Sicherung der medienseitigen Ver- und Entsorgung des Plangebietes wurde anhand der Hinweise der Versorgungsunternehmen geprüft und die Ergebnisse in der Begründung zum B-Plan erläutert und bei Erforderlichkeit (bspw. Umgang mit dem anfallenden Niederschlagswasser) entsprechende Festsetzungen im Rechtsplan getroffen.
Der kritischen Anregungen der Öffentlichkeit zur Zulässigkeit von Pultdächern als nicht ortstypisch wurde durch Streichung der Dachform aus den Festsetzungen entsprochen.
Im Ergebnis der Beteiligungen wurde die Begründung zum B-Plan mit den aktuellen Hinweisen u.a.
der Landesdirektion Sachsen, des Landesamtes für Archäologie, des Landesamtes für Umwelt und
Geologie, des Oberbergamtes, des Flughafens Lapzig-Halle GmbH und der Versorgungunternehmen ergänzt.
3. Aus welchen Gründen wurde der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in
Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt
3.1 In Betracht kommende Planungsmöglichkeiten
- der Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 219 wird nicht aufgestellt (Nichtdurchführung der Planung)
- der Bebauungsplan Nr. 219 wird nicht aufgestellt und der vorhandene, rechtskräftige B-Plan Nr.
E-74 „Baugebiet Quasnitz“ wird aufgehoben
3.1 Prüfung und Abwägung der Planungsmöglichkeiten
Wir der B-Plan Nr. 219 nicht aufgestellt, besteht Baurecht für ca. 300 neue Wohneinheiten auf
Grundlage des am 19.12.1995 inkraftgetretenen B-Planes Nr. E-74 „Baugebiet Quasnitz“, dessen 1.
Bauabschnitt westlich des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 219 realisiert wurde. Wird die
Planung nicht aufgestellt, kann das städtische Flurstück 65/3 der Gemarkung Quasnitz, das in dem
B-Plan Nr. E-74 als Baugebiet festgesetzt ist nicht im Rahmen des erforderlichen Ausgleichs für
den B-Plan Nr. 383 „Industriegebiet östlich der Radefelder Allee“ (Porsche) als Waldfläche zugeordnet und aufgeforstet werden. Da die Maßnahme bereits realisiert wurde müsste der B-Plan E-74
ohnehin geändert werden.
20.03.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 219 "Wohngebiet am Heidegraben"
Anhang IV: Zusammenfassende Erklärung, Seite 6
Das bestehende Baurecht aus dem B-Plan Nr. E-74 führt aufgrund der Größe des Baugebietes (ca.
12,5 ha), der Anzahl von Gebäuden und Wohnungen (300 WE) sowie der dafür notwendigen
Erschließung zu erheblich anderen Auswirkungen auf die Umwelt als das auf ca. 80 Wohneinheiten
und eine Größe des Baugebietes von 2 ha begrenzte Baurecht aus dem B-Plan Nr. 219 (s. Kap. 1 der
Zusammenfassenden Erklärung). Die Inhalte des B-Planes Nr. E-74, die auf ein großes Wohngebiet
mit hohem Anteil an Geschosswohnungsbau am Rande der Stadt und in Nachbarschaft von sich
entwickelnden Gewerbestandorten (u.a. GVZ, Porsche, DHL) zielen, sind nicht mehr zeitgemäß und
mit gesunden Wohnverhältnissen nur bedingt in Einklang zu bringen.
Wird der B-Plan Nr. 219 nicht aufgestellt und der vorhandene B-Plan Nr. E-74 aufgehoben, können
aufgrund des derzeit vorhandenen Baurechts auf Grundlage dieses B-Planes in erheblichen Umfang
Entschädigungsansprüche seitens der Eigentümer der betreffenden Grundstücke gegenüber der Stadt
geltend gemacht werden. Eine weitere Betrachtung dieser Planungsmöglichkeit ist daher nicht
zielführend.
Im Ergebnis dieser Betrachtung und der Abwägung aller öffentlicher und privater Belange stellen
die anderweitigen Planungsmöglichkeiten keine Planungsalternative zu der vorliegenden Planung
dar. Mit der vorliegenden Planung werden die privaten Interessen zur Entwicklung eines kleinen,
am Bedarf orientierten Ein- und Zweifamilienhausgebietes als Arrondierung der bestehenden
Siedlung und die öffentlichen Interessen zur Herstellung weiterer Wald- und Grünflächen sowie des
Heidegrabens (Erhöhung der Erholungsfunktion und Erlebbarkeit von Natur und Landschaft) in
geeigneter Weise berücksichtigt.
20.03.2015