Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1034968.pdf
Größe
80 kB
Erstellt
08.06.15, 12:00
Aktualisiert
13.09.16, 12:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01402-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
05.10.2015
Vorberatung
Ratsversammlung
28.10.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Online-Beantragung von Sozialleistungen ermöglichen
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
x
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag mit Ergänzung
1.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zu prüfen, ob die Antragstellung Wohngeld auf
elektronischem Weg ermöglicht werden kann, und sich beim Sächsischen
Staatsministerium des Innern dafür einzusetzen, dass eine medienbruchfreie OnlineBeantragung von Wohngeld erfolgen kann.
2.
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zu prüfen, ob eine Online-Beantragung auch bei
anderen Sozialleistungen, wie Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket,
möglich ist.
Begründung:
Zu 1.:
Die Stadt Leipzig ist als kreisfreie Stadt nach § 1 Abs. 1 Gesetz zur Durchführung des
Wohngeldverfahrens (DGWoG) zur Durchführung des Wohngeldverfahrens verpflichtet. Damit
obliegt allein der Stadt Leipzig die Ausgestaltung des Antragsverfahrens unter Beachtung der
geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen. Der Freistaat Sachsen ist hierfür nicht zuständig.
Nach Nr. 22.12 Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV) ist eine elektronische Antragstellung
zulässig, wenn ein Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet ist und die
Maßgaben des § 36a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) beachtet werden. Prinzipiell kommen
damit für eine elektronische Antragstellung zwei verschiedene Verfahren in Betracht:
Online-Antrag
Wird ein Online-Antrag eingerichtet, muss der Antragsteller seine Identität zwingend elektronisch
nachweisen (§ 36a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 SGB I i. V. m. § 36a Abs. 2 Satz 5 SGB I sowie § 18
Personalausweisgesetz (PAuswG)). Hierfür können nur die Online-Funktionen des neuen
Personalausweis oder des Aufenthaltstitels/der Aufenthaltserlaubnis genutzt werden. Zudem ist
seitens des Antragstellers ein Kartenlesegerät erforderlich, damit die Daten zur Identifizierung
übermittelt werden können. Einige Wohngeldbehörden in Sachsen bieten dieses Verfahren bereits
an. Es wird jedoch von den Antragstellern aufgrund der damit verbundenen zusätzlichen Kosten und
des zusätzlichen Aufwandes nicht genutzt.
Übermittlung des Antragsformulares per De-Mail
Als zweite Variante kommt die Übermittlung des ausgefüllten und gespeicherten Antrages per DeMail mit der Versandoption „absenderbestätigt“ in Betracht. Hierfür muss sich der Antragsteller bei
Beantragung einer De-Mail-Adresse einer Identitätsfeststellung unterziehen. Das Verfahren muss
bei Umzug oder Namensänderung wiederholt werden, pseudonyme De-Mail-Adresse sind nicht
zulässig. Pseudonyme De-Mail-Adressen sind nicht zulässig. Die Versandoption „absenderbestätigt“
garantiert einen hohen Sicherheitsstandard, da neben Benutzernamen und Passwort bei der
Anmeldung zusätzlich noch ein sogenannter „Token“ (z.B. Chipkarte mit eID-Funktion, USB-Gerät
mit Authentifiziertungsfunktion oder On-Time-Passwort-Generator) eingesetzt wird.
Das Sozialamt prüft derzeit, inwieweit eine Antragstellung auf elektronischem Wege rechtlich
zulässig ermöglicht werden kann.
Die elektronische Antragstellung ist jedoch nicht medienbruchfrei möglich. Für die Berechnung und
Auszahlung des Wohngeldes wird das Fachverfahren DiWo genutzt. DiWo ist ein landesweit
einheitliches Verfahren, welches vom Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Verfügung
gestellt wird. Es bietet derzeit keine Schnittstelle, um Daten aus einer elektronischen Antragstellung
automatisch in das Fachverfahren zu übertragen, sodass selbst bei einer elektronischen
Antragstellung eine manuelle Eingabe der Antragsdaten in das Fachverfahren erforderlich ist.
Zu 2.:
Die in der Stadt Leipzig erhältlichen Sozialleistungen sind vielfältig und werden von verschiedenen
Abteilungen bearbeitet. Neben unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen kommen auch
unterschiedliche Fachverfahren zum Einsatz. Daher muss für jeden einzelnen Leistungsbereich eine
gesonderte Prüfung erfolgen, ob eine elektronische Antragstellung rechtlich und technisch
umsetzbar ist.
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