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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1034968.pdf
Größe
80 kB
Erstellt
08.06.15, 12:00
Aktualisiert
13.09.16, 12:49

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01402-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Zuständigkeit Bestätigung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 05.10.2015 Vorberatung Ratsversammlung 28.10.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Online-Beantragung von Sozialleistungen ermöglichen Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder x Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschlussvorschlag mit Ergänzung 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zu prüfen, ob die Antragstellung Wohngeld auf elektronischem Weg ermöglicht werden kann, und sich beim Sächsischen Staatsministerium des Innern dafür einzusetzen, dass eine medienbruchfreie OnlineBeantragung von Wohngeld erfolgen kann. 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, zu prüfen, ob eine Online-Beantragung auch bei anderen Sozialleistungen, wie Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket, möglich ist. Begründung: Zu 1.: Die Stadt Leipzig ist als kreisfreie Stadt nach § 1 Abs. 1 Gesetz zur Durchführung des Wohngeldverfahrens (DGWoG) zur Durchführung des Wohngeldverfahrens verpflichtet. Damit obliegt allein der Stadt Leipzig die Ausgestaltung des Antragsverfahrens unter Beachtung der geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen. Der Freistaat Sachsen ist hierfür nicht zuständig. Nach Nr. 22.12 Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV) ist eine elektronische Antragstellung zulässig, wenn ein Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet ist und die Maßgaben des § 36a Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) beachtet werden. Prinzipiell kommen damit für eine elektronische Antragstellung zwei verschiedene Verfahren in Betracht: Online-Antrag Wird ein Online-Antrag eingerichtet, muss der Antragsteller seine Identität zwingend elektronisch nachweisen (§ 36a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 SGB I i. V. m. § 36a Abs. 2 Satz 5 SGB I sowie § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG)). Hierfür können nur die Online-Funktionen des neuen Personalausweis oder des Aufenthaltstitels/der Aufenthaltserlaubnis genutzt werden. Zudem ist seitens des Antragstellers ein Kartenlesegerät erforderlich, damit die Daten zur Identifizierung übermittelt werden können. Einige Wohngeldbehörden in Sachsen bieten dieses Verfahren bereits an. Es wird jedoch von den Antragstellern aufgrund der damit verbundenen zusätzlichen Kosten und des zusätzlichen Aufwandes nicht genutzt. Übermittlung des Antragsformulares per De-Mail Als zweite Variante kommt die Übermittlung des ausgefüllten und gespeicherten Antrages per DeMail mit der Versandoption „absenderbestätigt“ in Betracht. Hierfür muss sich der Antragsteller bei Beantragung einer De-Mail-Adresse einer Identitätsfeststellung unterziehen. Das Verfahren muss bei Umzug oder Namensänderung wiederholt werden, pseudonyme De-Mail-Adresse sind nicht zulässig. Pseudonyme De-Mail-Adressen sind nicht zulässig. Die Versandoption „absenderbestätigt“ garantiert einen hohen Sicherheitsstandard, da neben Benutzernamen und Passwort bei der Anmeldung zusätzlich noch ein sogenannter „Token“ (z.B. Chipkarte mit eID-Funktion, USB-Gerät mit Authentifiziertungsfunktion oder On-Time-Passwort-Generator) eingesetzt wird. Das Sozialamt prüft derzeit, inwieweit eine Antragstellung auf elektronischem Wege rechtlich zulässig ermöglicht werden kann. Die elektronische Antragstellung ist jedoch nicht medienbruchfrei möglich. Für die Berechnung und Auszahlung des Wohngeldes wird das Fachverfahren DiWo genutzt. DiWo ist ein landesweit einheitliches Verfahren, welches vom Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Verfügung gestellt wird. Es bietet derzeit keine Schnittstelle, um Daten aus einer elektronischen Antragstellung automatisch in das Fachverfahren zu übertragen, sodass selbst bei einer elektronischen Antragstellung eine manuelle Eingabe der Antragsdaten in das Fachverfahren erforderlich ist. Zu 2.: Die in der Stadt Leipzig erhältlichen Sozialleistungen sind vielfältig und werden von verschiedenen Abteilungen bearbeitet. Neben unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen kommen auch unterschiedliche Fachverfahren zum Einsatz. Daher muss für jeden einzelnen Leistungsbereich eine gesonderte Prüfung erfolgen, ob eine elektronische Antragstellung rechtlich und technisch umsetzbar ist. Seite 2/4