Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1035012.pdf
Größe
6,3 MB
Erstellt
12.08.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Informationsvorlage Nr. VI-DS-01727
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Information zur Kenntnis
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Ost
Information zur Kenntnis
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
Information zur Kenntnis
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 40.3 "Gewerbegebiet Heiterblick", 3. Änderung (Entwurf);
Stadtbezirk Ost, Ortsteil Heiterblick;
Durchführung der öffentlichen Auslegung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Siehe Anlage “Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Beschreibung des Sachverhaltes
2 Übersichtskarte
3 Übersichtsplan
4 Bebauungsplan
5 Begründung zum Bebauungsplan
6 Anhang: Übersichtskarte mit Abgrenzung der Geltungsbereiche
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung (Entwurf)
Durchführung der öffentlichen Auslegung im Rahmen des vereinfachten Verfahrens
Mit dieser Vorlage soll der Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau über die Absicht der
Verwaltung informiert werden, zu dem in der Anlage beigefügten Bebauungsplan-Entwurf und
seiner Begründung die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) durchzuführen. Da der
Bebauungsplan (B-Plan) im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) aufgestellt wird, ist nach den bei
der Stadt geltenden Verfahrensregeln kein Ratsbeschluss vorgesehen. Näheres zum Verfahren siehe
Kap. 4 der Begründung zum B-Plan.
Es wird ausdrücklich auch an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass zum Zwecke der
Verfahrensbeschleunigung auf die Herbeiführung eines Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1
BauGB verzichtet wird. Das BauGB ermächtigt die plangebenden Gemeinden zu einer solchen
Vorgehensweise, da innerhalb dieses Rechtsinstrument kein zwingendes Erfordernis für einen
solchen Verfahrensschritt formuliert wird.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
•
Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Das Ziel ist für die Änderung des B-Planes nicht relevant.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
Das Ziel ist für die Änderung des B-Planes nicht relevant.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Flächen in Eigentum der Stadt sind wie folgt betroffen:
Das städtische Flurstück 800/3 der Gemarkung Paunsdorf ist in dem ursprünglichen B-Plan
hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung
festgesetzt. Die Festsetzung als Gewerbegebiet und die Möglichkeit das Baugebiet nach Maßgaben
der BauNVO zu nutzen wird durch die 3. Änderung des B-Planes nicht eingeschränkt. Es wird
lediglich die planungsrechtliche Möglichkeit ergänzt, die auf dem Flurstück vorhandenen baulichen
Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden zu erneuern, zu ändern und zu
erweitern. Die Änderung des B-Planes hat daher keine Auswirkungen auf die Wertverhältnisse der
städtischen Fläche.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Änderung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz)
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten. Die Ergänzung des B-Planes
zieht die Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der genannten baulichen Anlagen nicht
zwangsläufig nach sich. Sie beseitigt lediglich planungsrechtliche Hindernisse, die der Durchführung von seitens der Stadt ohnehin geplanten baulichen Maßnahmen entgegen stehen würden.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach Kenntnisnahme dieser Vorlage in der Dienstberatung des OBM und Information des Fachausschusses Stadtentwicklung und Bau wird das Dezernat Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt,
• die öffentliche Auslegung und
• zeitgleich die Beteiligung der TöB zum Entwurf durchführen sowie
• die Bürgervereine beteiligen.
Dem Stadtbezirksbeirat Leipzig-Ost wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
10.08.2015
Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 25000, Stand: 2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: ALK, M 1 : 2500, Stand: 02 / 2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Übersichtsplan
er
u
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ße
rt a
S
GE 4.1
r
To
GE 4.2
Pe
Bebauungsplan Nr. 40.3
„Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung
Grenze des
räumlichen
Geltungsbereiches
Stadtbezirk:
Ost
Ortsteil:
Heiterblick
<Anstatt dieses Textes die Übersichtskarte einfügen:
Breite: 13,8 cm
Höhe: 9.8 cm
Verankerung: als Zeichen
Umrandung: komplette Umrandung; Linie 0,05 pt; kein Abstand zum Inhalt
Wie geht es am einfachsten?
1.
Diesen gesamten Abschnitt von < bis einschließlich > markieren.
2.
Zum Einfügen der vorbereiteten Übersichtskarte (die in einem Bildformat vorliegen sollte) folgenden
Weg verfolgen: 'Einfügen' → 'Bild' → 'Aus Datei...' und dann die vorbereitete Datei auswählen und durch
Klick auf 'Öffnen' schließlich einfügen.
3.
Die eingefügte Übersichtskarte markieren und über Rechtsklick mit der Maus → 'Bild' in den Menüs
'Typ' (die Größe und Verankerung) sowie 'Umrandung' (die Linienanordnung, Linie und Abstand zum
Inhalt) die Einstellungen wie oben vorgegeben vornehmen. >
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
<Planverfasser hier eintragen>
<vollständiges
Datum der
Planfassung in der
Form TT.MM.JJJJ
hier eintragen>
Planfassung gemäß
§ 4 (2) BauGB
§ 3 (2) BauGB
§ 4a (3) BauGB
§ 10 (1) BauGB
§ 10 (3) BauGB
Datum/Unterschrift
Datum/Unterschrift
Datum/Unterschrift
Datum/Unterschrift
Datum/Unterschrift
ße
tra
ks
nc
Datengrundlage: Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK), Stand: 07 / 2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Geltungsbereiches
hinweisliche Darstellung
GE 4.1, GE 4.2 Abgrenzung der Gewerbegebiete
N
Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich umfasst die Baugebiete GE 4.1 und GE 4.2.
§ 2 Inhalt der Änderung
In Teil B: Text wird unter der Festsetzung 1.1.1 d) folgende Festsetzung ergänzt:
Abweichend von der Festsetzung 1.1.1 d) sind in den Baugebieten GE 4.1 und GE 4.2
Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen von Aufnahmeeinrichtungen,
Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
allgemein zulässig.
[§1 Abs.10 Satz 1 BauNVO]
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.3
„Gewerbegebiet Heiterblick“, 3. Änderung
(Entwurf)
Stadtbezirk:
Ost
Ortsteil:
Heiterblick
Übersichtskarte:
Grenze des
räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt
10.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegbiet Heiterblick“ 3. Änderung (Entwurf)
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
A.
EINLEITUNG......................................................................................................................3
1.
Lage und Größe des Plangebietes.....................................................................................3
2.
Anlass und Erfordernis für die 3. Änderung .......................................................................3
3.
Ziele und Zwecke der 3. Änderung.....................................................................................3
4.
Verfahrensdurchführung.....................................................................................................4
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG........................................................................................4
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes.......................................................4
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen..............................................................................6
6.1
Ziele der Raumordnung......................................................................................................6
6.2
Flächennutzungsplan..........................................................................................................6
6.3
Landschaftsplan.................................................................................................................6
6.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben............................................................................................6
6.5
Sonstige Planungen...........................................................................................................7
7.
Umweltbelange..................................................................................................................7
7.1
Einleitung...........................................................................................................................7
7.1.1
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes ........................................................8
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.......................................................8
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte nach Naturschutzrecht..................................................8
7.1.2.2 Landschaftsplan /Grünordnungsplan /Eingriffsregelung...................................................10
7.1.2.3 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.......................................10
7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange.................................................................................................................11
C.
INHALTE DER SATZUNG ZUR 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES..................11
8.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches.....................................................................11
9.
Inhalt der Änderung...........................................................................................................12
Anhang: Übersichtskarte mit Abgrenzung der Geltungsbereiche
10.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegbiet Heiterblick“ 3. Änderung (Entwurf)
Seite 3
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieser 3. Änderung des Bebauungsplanes (B-Planes) Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“ befindet sich im Stadtbezirk Ost und dort im Ortsteil Heiterblick.
Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung des B-Planes ist Bestandteil des ursprünglichen BPlanes Nr. 40.3, in Kraft getreten am 06.03.2010, mit einer Gesamtfläche von 27,1 ha. Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung beinhaltet ausschließlich das städtische Flurstück 800/3 der
Gemarkung Paunsdorf, mit den im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 festgesetzten Baugebieten GE
4.1 und GE 4.2. Der Geltungsbereich hat eine Fläche von ca. 2,5 ha. und wird umgrenzt von:
•
der Torgauer Straße im Norden,
•
einer öffentlichen Grünfläche (Flurstück 9/14 der Gemarkung Heiterblick) und dem daran angrenzenden Gewerbegebiet im Nordosten,
•
dem Betriebsgrundstück (Flurstück 801/5 der Gemarkung Paunsdorf) der KWL GmbH im Süden und
•
der Penckstraße im Westen.
Die räumliche Lage und die Abgrenzung der Geltungsbereiche – auch der 1. und 2. Änderung des
B-Planes – sind aus dem Übersichtsplan im Anhang zu ersehen.
2.
Anlass und Erfordernis für die 3. Änderung
Anlass der 3. Änderung sind die vorhandene konkrete Nutzung des städtischen Flurstück 800/3 an
der Torgauer Straße als Unterkunft für Flüchtlinge und Asylbegehrende und die Entscheidung der
Stadt, aus dem stetig wachsenden Erfordernis zur Unterbringung weiterer Flüchtlinge und Asylbegehrender den Standort weiterhin zur Unterbringung von Asylsuchenden nutzen zu wollen. Dabei
soll die derzeitige Kapazität von ca. 320 Plätzen auf ca. 500 Plätze erweitert werden.
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 in den Jahren 2008-2010 war
für die Stadt nicht absehbar, dass in dem genannten Umfang Unterbringungsmöglichkeiten für
Flüchtlinge und Asylbegehrende zu schaffen sind. Vielmehr wurde aufgrund des zu diesem Zeitpunkt relativ gering wachsenden Bedarfes und der Möglichkeit der dezentralen Unterbringung davon ausgegangen, dass der Standort auch mit Blick auf die Kosten für die erforderliche Sanierung
der vorhandenen Gebäude perspektivisch geschlossen wird. Infolgedessen wurde in dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 mit Blick auf das hauptsächliche Planziel der Entwicklung als Gewerbegebiet
festgesetzt, dass Anlagen für soziale Zwecke nicht zulässig sind.
Das Erfordernis für die Änderung des B-Planes ergibt sich daraus, dass die Festsetzungen des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 diese Nutzung und die Möglichkeit einer Erweiterung nicht vorsehen, da die ausnahmsweise Zulässigkeit sozialer Einrichtungen, wie sie für Gewerbegebiete gemäß
§ 8 Abs. 3 Nr. 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) grundsätzlich möglich ist, nicht Bestandteil
dieses B-Planes ist.
3.
Ziele und Zwecke der 3. Änderung
Ausschließliches Ziel der 3. Änderung ist es, für die auf dem städtischen Flurstück 800/3 der Gemarkung Paunsdorf vorhandenen baulichen Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, die Möglichkeit von Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen unter Anwendung
des § 1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO (sog. Fremdkörperfestsetzung) festzusetzen. Damit soll – unter be10.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegbiet Heiterblick“ 3. Änderung (Entwurf)
Seite 4
sonderer Berücksichtigung der Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB – sichergestellt werden, dass die Sanierung und
ggf. erforderliche Änderung der bestehenden Gebäude sowie eine Erweiterung der Nutzung durch
Errichtung von Wohncontainern für eine befristete Aufenthaltszeit auf dem Grundstück möglich ist
und die Stadt somit ihrer Verpflichtung zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden
entsprechen kann.
4.
Verfahrensdurchführung
Es wurden bisher keine Verfahrensschritte durchgeführt.
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
•
Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB
Die im § 13 Abs. 1 BauGB genannten Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten
Verfahrens sind wie folgt erfüllt (Näheres dazu siehe auch Kap. 7.1 dieser Begründung):
○ Die Grundzüge der Planung des bestehenden B-Planes werden durch diese Änderung nicht
berührt. Grundzug der Planung ist die Nutzung der im Geltungsbereich des B-Planes Nr.
40.3 liegenden Baugebiete als Gewerbegebiete gemäß § 8 BauNVO. Durch die 3. Änderung
wird lediglich für einen flächenmäßig untergeordneten Teil des gesamten B-Planes Nr. 40.3
eine untergeordnete Ergänzung der Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung vorgenommen. Gegenstand der Änderung ist lediglich die Ergänzung einer sog. „Fremdkörperfestsetzung“ (§ 1 Abs. 10 BauNVO) dahingehend, dass Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen baulichen Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, denen die Festsetzungen des bisherigen B-Planes entgegen stehen, zulässig
sein sollen. Wird die bestehende bauliche Nutzung aufgegeben, kann auf dieser planungsrechtlichen Grundlage das Grundstück dann ausschließlich gewerblich weiter genutzt werden. Der Gebietserhaltungsanspruch als Gewerbegebiet bleibt gewahrt. Die übrigen Festsetzungen des B-Planes Nr. 40.3 bleiben unverändert bestehen.
○ Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Näheres siehe Kap. 7.
○ Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen nicht. Näheres siehe Kap. 7.
•
Absehen von der förmlichen Einleitung des Verfahrens durch einen Aufstellungsbeschluss
Von einem Aufstellungsbeschluss wurde im Interesse der Verfahrensbeschleunigung abgesehen.
•
Absehen von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der TöB
Von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wird unter Anwendung des § 13 Abs.
2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
Vorhandene Bebauung und Nutzungen sind wie folgt zu nennen:
•
Die Fläche im Geltungsbereich der 3. Änderung ist mit zwei 5-geschossigen Gebäuden und ei-
10.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegbiet Heiterblick“ 3. Änderung (Entwurf)
Seite 5
nem eingeschossigen Sozialgebäude bebaut. Seit Mitte der 1990er Jahre dienen die Gebäude in
unterschiedlichem Umfang der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchbegehrenden.
Nordöstlich an das Plangebiet angrenzend befindet sich eine größer öffentliche Grünfläche, an
die das Betriebsgelände eines Versandunternehmens angrenzt.
•
Südöstlich des Plangebietes befindet sich eine von den Kommunalen Wasserwerken GmbH bewirtschaftete Fläche mit einem Regenwasserrückhaltebecken.
•
Südwestlich des Plangebietes befinden sich eine Reihe unbebauter Grundstücke, deren Entwicklungsmöglichkeit zu einem Gewerbegebiet durch den B-Plan Nr. 40.2 „Theklafelder“ planungsrechtlich gesichert ist.
•
Nordwestlich an das Plangebiet grenzt die Torgauer Straße an. Die Grundstücke auf der dem
Plangebiet gegenüberliegenden Straßenseite der Torgauer Straße sind mit Büro- und Gewerbegebäuden bebaut.
Wohnbevölkerung ist weder im Plangebiet selbst noch in den direkt angrenzenden Bereichen vorhanden.
Hinsichtlich vorhandener Freiflächen und ihre Nutzung sind die südlich und süwestlich an das
Plangebiet angrenzenden, nicht für eine gewerbliche Nutzung vorgesehen Flächen zu nennen. Die
Flächen sind Bestandteil des Gesamtkonzeptes „Grüner Bogen Paunsdorf“, welches mehrere große
Freiflächen funktional miteinander verknüpft. Diese Freiflächen dienen insbesondere den Bewohnern der Großwohnbaustandorte Heiterblick, Kiebitzmark und Goldene Hufe zur Erholung und dem
Erleben von Natur und Landschaft.
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind innerhalb des Plangebietes außer der Einrichtungen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchbegehrenden nicht vorhanden.
In den Wohnbaustandorten Paunsdorf und Heiterblick, in einer Entfernung von ca. 1,3 km vom
Plangebiet, sind Kindertagesstätten, Schulen sowie medizinische Einrichtungen vorhanden.
Verkehrsinfrastruktur ist wie folgt vorhanden:
•
Das Plangebiet ist sehr gut über die 4-spurig ausgebaute Torgauer Straße an die Verkehrsinfrastruktur der Stadt und überörtlich durch die Nähe zum Autobahnanschluss der Autobahn A 14
angebunden.
•
Auf der Torgauer Straße verkehren die Straßenbahnen der Linien 3 und 13 und die Buslinie 197.
Zusätzlich bietet die Buslinie 79 über die Haltestelle Hohentichelnstraße eine Erschließung in
Nord-Süd-Richtung.
•
Nördlich der Torgauer Straße befindet sich zudem die Anbindung an den Schienenpersonennahverkehr mit dem Haltepunkt Leipzig-Heiterblick.
•
Die Trinkwasser- und Löschwasserversorgung erfolgt über die auf der nordwestlichen Seite der
Torgauer Straße vorhandenen Leitungen der Kommunalen Wasserwerke GmbH.
•
Die Energieversorgung ist über die Versorgungsleitungen der Stadtwerke Leipzig GmbH in der
Torgauer Straße gesichert.
•
Die Gasversorgung kann über die an der nordwestlichen Seite der Torgauer Straße befindliche
Gasleitung sichergestellt werden. Nordöstlich der Penckstraße, außerhalb des Plangebietes, befindet sich eine Gasdruckregelanlage der Stadtwerke Leipzig GmbH.
•
Eine Schmutzwasserleitung DN 300 und ein Regenwasserkanal DN 1600 der Kommunalen
Wasserwerke GmbH befinden sich in der Torgauer Straße. Außerhalb des Plangebietes ist ein
10.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegbiet Heiterblick“ 3. Änderung (Entwurf)
Seite 6
zentrales Regenwasserrückhaltebecken vorhanden, dessen Aufnahmekapazitäten allerdings ausgeschöpft sind.
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Ziele der Raumordnung
Die 3. Änderung des B-Planes Nr. 40.3 ist mit dem Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung
gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich vereinbar.
Die für das Gebiet des B-Planes Nr. 40.3 nachfolgend genannten Ziele und Grundsätze der Landesentwicklungsplanung sind mit Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes 2013 Grundlage der
3. Änderung des B-Planes:
•
Die Nutzung vorhandener Bauflächen soll Vorrang vor der Ausweisung neuer Baugebiete haben. Brachliegende und brachgefallene Bauflächen, insbesondere u.a. Militärbrachen sollen beplant und wieder einer baulichen Nutzung zugeführt werden, soweit die Marktfähigkeit des
Standortes gegeben ist (Z 2.2.1.7).
•
Als ein Grundsatz der gewerblichen Wirtschaft (G 2.3.1.1) sollen die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Entwicklung attraktiver Gewerbestandorte
geschaffen werden und so zur Ansiedlung neuer sowie zur Erhaltung, Erweiterung oder Umstrukturierung bestehender Gewerbebetriebe beitragen. Die 3. Änderung schließt die künftige
Entwicklung der Fläche als Gewerbestandort nicht aus.
Der Regionalplan Westsachsen 2008 ist insbesondere hinsichtlich der für die „Gewerbliche Wirtschaft“ und der zum „Schutz der Landschaft“ genannten Ziele und Grundsätze Z 6.1.3, Z 6.1.5,
Z 4.1.1 und G 4.1.10 Grundlage der Planung. Demnach sollen, wie bereits in dem ursprünglichen
B-Plan Nr. 40.3 berücksichtigt, Brachflächen und geeignete innerstädtische Konversionsflächen entwickelt werden, freiraumbeanspruchende oder beeinträchtigende Nutzungen und Vorhaben auf das
unabdingbare Maß beschränkt und schutzwürdige Landschaftsteile erhalten werden. Die Planung
mit dem Ziel der Nutzung und Erweiterung der vorhandenen baulichen Anlagen ist den Zielen der
Raumordnung angepasst
6.2
Flächennutzungsplan
In dem seit dem 16.05.2015 wirksamen Flächennutzungsplan ist die Fläche des Plangebietes als
„Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Gegenstand der 3. Änderung des B-Planes Nr. 40.3 ist die Ergänzung einer Festsetzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer konkreten sozialen Einrichtung. Diese
sind gemäß § 8 BauNVO in einem Gewerbegebiet grundsätzlich (zumindest ausnahmsweise) zulassungsfähig. Die Planänderung ist damit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
6.3
Landschaftsplan
Aufgrund der Ziele und Inhalte dieser B-Plan-Änderung werden weder die Belange des Landschaftsplanes berührt, noch sind dessen Aussagen von Bedeutung für diese B-Plan-Änderung.
6.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Die Zulässigkeit von Vorhaben im Plangebiet selbst und in dessen Umfeld ergibt sich aus den dort
bestehenden B-Plänen. Die Fläche des Plangebietes der 3. Änderung und die nordöstlich daran angrenzenden Grundstücke befinden sich im Geltungsbereich des am 06.03.2010 in Kraft getretenen
B-Planes Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“. Die Grundstücke westlich des Plangebietes liegen
in dem am 16.05.2015 in Kraft getretenen B-Plan Nr. 40.2 „Theklafelder“.
10.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegbiet Heiterblick“ 3. Änderung (Entwurf)
Seite 7
6.5
Sonstige Planungen
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2020 wurde am 20.05.2009 durch die Ratsversammlung beschlossen (Beschluss-Nr. RB IV-1595/09). Mit dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept
wird das Ziel verfolgt, Fachplanungen, Handlungsprioritäten und Investitionen der verschiedenen
Ressorts in Bezug auf ihre stadtentwicklungsrelevanten Ziele und Wirkungen aufeinander abzustimmen und in einer fachübergreifenden Strategie zu bündeln.
Das Plangebiet ist aufgrund seiner gewerbeprägenden Nutzung in dem maßgeblichen Fachkonzept
B 2 „Wirtschaft und Beschäftigung“ als weiterer Bestand dargestellt, mit einer räumlichen Konzentration von verkehrs- und produktionsorientierten Gewerbe.
Großräumlich wird das Plangebiet aufgrund seiner Lage in Nachbarschaft des „Grünen Bogens
Paunsdorf“ durch das Fachkonzept B 3 „Freiraum und Umwelt“ erfasst, welches räumliche Handlungsschwerpunkte mit Schlüsselprojekten (hier: Grüner Bogen Paunsdorf) darstellt.
Die 3. Änderung steht den Inhalten und Zielstellungen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes
nicht entgegen.
Der Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen wurde durch die Ratsversammlung am
13.07.2005 beschlossen. Das Gebiet des B-Planes Nr. 40.3 entspricht dem im Stadtentwicklungsplan dargestellten Gewerbegebiet „Heiterblick“, das Bestandteil der entlang der Torgauer Straße entstandenen Gewerbegebiete ist. In dem Stadtentwicklungsplan wird der Sicherung und Entwicklung
von Bestandsgebieten eine hohe Priorität innerhalb der angestrebten Entwicklung der Stadt eingeräumt. Der Schwerpunkt soll dabei auf der Revitalisierung brachliegender Standorte liegen, um den
Freiflächenverbrauch zu minimieren und die vorhandene Infrastruktur effizient auszunutzen. Als besonders geeignet werden dabei Gewerbebrachen, einschließlich Konversionsflächen, angesehen, die
über eine gute infrastrukturelle Anbindung verfügen und geringe Nutzungskonflikte mit Nachbarnutzungen erwarten lassen.
Das Plangebiet erfüllt diese Anforderungen durch:
•
eine sehr gute Anbindung an das innerstädtische und überörtliche Straßenverkehrsnetz,
•
•
das Erreichen der Bundesautobahn A 14 ohne Durchfahren von störempfindlichen Bereichen,
eine gute ÖPNV-Anbindung,
•
überwiegend wenig störempfindliche Umgebungsnutzungen.
Die 3. Änderung mit dem Ziel der dauerhaften Zulassung der vorhandenen Aufnahmeeinrichtungen
sowie deren Erweiterung, Änderung und Erneuerung steht den grundlegenden Zielen des Stadtentwicklungsplanes Gewerbliche Bauflächen entgegen, da die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung
der Fläche des Plangebietes weiterhin im Rahmen der Festsetzung als Gewerbegebiet gegeben ist.
Die sonstigen Stadtentwicklungspläne STEP Zentren, STEP Wohnungsbau und Stadterneuerung
sowie STEP Verkehr und öffentlicher Raum sind für die 3. Änderung des B-Planes Nr. 40.3 nicht relevant.
7.
Umweltbelange
7.1
Einleitung
Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 40.3 wird im vereinfachten Verfahren (§ 13 BauGB) aufgestellt. Demnach sind die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB) nicht erforderlich.
Das Vorliegen der umweltrelevanten Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren wurde mit fol10.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegbiet Heiterblick“ 3. Änderung (Entwurf)
Seite 8
genden Ergebnissen geprüft:
•
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Einziger Inhalt der Planung ist
es, ergänzend zu den im ursprünglichen B-Plan getroffenen Festsetzungen zur Art der baulichen
Nutzung eine sog. „Fremdkörperfestsetzung (§ 1 Abs. 10 BauNVO) dahingehend aufzunehmen, dass Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen baulichen Anlagen
zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden, denen die Festsetzungen des bisherigen B-Planes entgegen stehen, zulässig sein sollen. Im Übrigen ändert sich der Zulässigkeitsmaßstab nicht gegenüber dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3, da alle dazu dort getroffenen
Festsetzung weiterhin in Kraft bleiben.
•
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
Die Möglichkeit der Beeinträchtigung wurde bereits im Rahmen der Aufstellung des B-Planes
Nr. 40.3 untersucht und ausgeschlossen. Die ergänzte Festsetzung ändert daran nichts. Weitere
Darlegungen dazu sind nicht erforderlich.
Auch ohne förmliche Umweltprüfung sind die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes
auf die Umwelt zu ermitteln und die ermittelten wesentlichen Umweltauswirkungen in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen (§ 2a Nr. 1 BauGB). Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der B-Plan
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen
wären und mit denen man sich deshalb im Rahmen des Planverfahrens vertiefend beschäftigen
muss.
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.1.3).
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen (s. Kap. 7.2).
e) Ergänzung der Ermittlungen und der Darlegungen zu den Umweltbelangen, soweit im Ergebnis
der Beteiligungen zum Entwurf erforderlich.
7.1.1
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes
Alleiniger Inhalt der 3. Änderung ist eine Ergänzung des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 dahingehend, dass Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen baulichen Anlagen zur
Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden zulässig sein sollen.
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden die für diesen Bebauungsplan bedeutsamen fachlichen Grundlagen und Ziele
des Umweltschutzes genannt.
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte nach Naturschutzrecht
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Schutzgebiet gem. § 32 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG):
10.08.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegbiet Heiterblick“ 3. Änderung (Entwurf)
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Das Plangebiet befindet sich nicht in einem besonderen Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie
der EU1 (Vogelschutzgebiet). Im Westen entlang der „Weißen Elster“, in einer kürzesten Entfernung von ca. 6 km, verläuft die Grenze des Vogelschutzgebietes „Leipziger Auwald“. Aufgrund der
konkreten Planinhalte sowie der räumlichen Distanz und der zwischen dem Plangebiet und dem
Schutzgebiet liegenden Bebauung können erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ausgeschlossen werden. Das Plangebiet liegt nicht in einem besonderen Schutzgebiet nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie der EU2 (FFH-Gebiet). Im Norden, in einer kürzesten Entfernung von ca. 3
km, verläuft die Grenze des FFH-Gebietes „Partheaue“. Aufgrund der konkreten Planinhalte sowie
der räumlichen Distanz und der zwischen dem Plangebiet und dem FFH-Gebiet liegenden Bebauung, können erhebliche Beeinträchtigungen des FFH-Gebietes ausgeschlossen werden.
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Naturschutzgebiet nach § 23 BNatSchG i.V.m. § 14
Sächsischen Naturschutzgesetzt (SächsNatSchG). Nächstgelegen ist das Naturschutzgebiet “Elsterund Pleiße-Auwald” in einer Entfernung von ca. 8,5 km in südwestlicher Richtung. Auswirkungen
auf dieses Schutzgebiet können ausgeschlossen werden.
Das Plangebiet selbst liegt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet nach § 26 BNatSchG. Das
Landschaftsschutzgebiet „Paunsdorfer Wäldchen - Heiterblick“ grenzt in südöstlicher Richtung
unmittelbar an das Plangebiet. Auswirkungen auf dieses Schutzgebiet können aufgrund des
Charakters der 3. Änderung ausgeschlossen werden.
Naturdenkmale und Flächennaturdenkmale gemäß § 28 BNatSchG und § 18 SächsNatSchG
sind weder im Plangebiet selbst noch in dessen näheren Umfeld vorhanden.
Die Flächen des Plangebietes gehören nicht zu einem geschützten Landschaftsbestandteil.
Geschützte Biotope sind wie folgt zu nennen:
Außerhalb des Plangebietes befindet sich in einer Entfernung von ca. 400 m ein Kleingewässer, das
nach § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG besonders geschützt ist. Hierbei handelt es sich um
ein geschütztes Laichgewässer insbesondere des Grasfrosches (Rana temporaria) und der Erdkröte
(Bufo bufo) für das die Verbote nach § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG maßgeblich sind, wonach Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
der Natur weder entnommen, beschädigt oder zerstört werden dürfen. Die genannten Arten sind jedoch nicht Bestandteil der der FFH-Richtlinie im Anhang IV unterliegenden Arten. Auswirkungen
auf das geschützte Biotop sind aufgrund der Entfernung zum Plangebiet und dem Charakter der 3.
Änderung nicht zu erwarten.
Im Plangebiet selbst sind auf der bereits seit ca. 20 Jahren zur Unterbringung von Flüchtlingen und
Asylbegehrenden genutzten Fläche schützenswerte Arten nicht vorhanden.
Anhaltspunkte dafür, dass Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote i.S. des § 44 Abs. 4
BNatSchG zu erwarten sind, liegen nicht vor. Die im räumlichen Geltungsbereich der 3. Änderung
vorhandenen Pflanzen unterliegen nicht dem Artenschutz.
Auch Anhaltspunkte für Verstöße gegen artenschutzrechtliche Verbote i.S. des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis
3 BNatSchG liegen nicht vor. Tiere, die dem Artenschutz nach der EU-Richtlinie unterliegen, sind
nicht vorhanden.
1
2
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegbiet Heiterblick“ 3. Änderung (Entwurf)
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7.1.2.2 Landschaftsplan / Grünordnungsplan / Eingriffsregelung
Aufgrund der Ziele und Inhalte dieser B-Plan-Änderung werden weder die Belange des Landschaftsplanes berührt, noch sind dessen Aussagen von Bedeutung für diese B-Plan-Änderung. Weiterer Ermittlungen und Darlegungen dazu bedarf es folglich nicht.
Von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes (§ 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG) kann
für die 3. Änderung des B-Planes Nr. 40.3 ganz abgesehen werden, da die Belange von Naturschutz
und Landschaftspflege nicht berührt sind.
Von der Anwendung der Eingriffsregelung konnte in vorliegenden Falle gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6
BauGB gänzlich abgesehen werden, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die Zulässigkeit darüber hinaus gehender Eingriffe wird durch die 3.
Änderung nicht herbei geführt.
7.1.2.3 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
a) Altlastenuntersuchungen
Das Flurstück 800/3 der Gemarkung Paunsdorf ist Bestandteil des im Sächsichen Altlastenkataster
unter der Kennziffer 65250701 registrierten Altlastenstandortes WGT-Liegenschaft Kaserne Heiterblick. Für das o.g. Flurstück wurden im Jahr 1994 Altlastenuntersuchungen durchgeführt. Die Untersuchungsergebnisse des Bodens weisen keine Belastungen aus, die der gemäß der 3. Änderung
des B-Planes Nr. 40.3 zulässigen Nutzung entgegenstehen. Dennoch sind aufgrund der der Vornutzung des Geländes lokale Bodenverunreinigungen nicht vollständig auszuschließen.
b) Lärmgutachten/Lärmschutz
Gewerbelärm
Bereits mit Aufstellung des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 wurden „Schalltechnischen Untersuchung“ durch das Ingenieurbüro für Umweltschutz Dr. Kiebs + Partner GmbH erstellt, in welchen
aufgrund der in der Nähe zum Plangebiet vorhandenen schützenswerten Nutzungen eine Kontingentierung der in den festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten zulässigen Emissionen begründet
worden ist. Für das Plangebiet der 3. Änderung wurde das Emissionskontingent auf 60 dB(A) tags
und 50 dB(A) nachts begrenzt, für die in ca. 40 m östlicher und nordöstlicher Richtung entfernten
Industrie- und Gewerbegebiete auf 65 dB(A)/60 dB(A) tags und 52 dB(A)/50 dB(A) nachts. Für den
westlich des Plangebietes der 3. Änderung angrenzenden Geltungsbereich des B-Planes Nr. 40.2
„Theklafelder“ wurde durch das Büro Dr. Kiebs im Rahmen der Planaufstellung dieses B-Planes
eine ergänzende schalltechnische Untersuchung durchgeführt und im Ergebnis das Emissionskontigent für das an das Plangebiet der 3. Änderung unmittelbar angrenzenden Gewerbegebiets auf 64
dB(A) tags und 49 dB(A) nachts begrenzt. Durch die 3. Änderung sind im Zusammenhang mit der
Nutzung als Aufnahmeeinrichtung bzw. Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden keine Auswirkungen für die Nutzung der Nachbargrundstücke in der festgesetzten Emissionskontigentierung zu erwarten. Ebenso ergeben sich keine Änderungen in dem Plangebiet selbst.
Die Nutzung in Form der zeitweiligen Unterbringung von Menschen in Räumen ist allerdings
schutzbedürftig i.S. der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm). Schutzbedürftige
Räume befinden sich jeweils an den Längsseiten der Gebäude in Richtung Nordwesten bzw. Südosten der vorhandenen Gebäude. Die Ermittlung und Beurteilung der an den schutzbedürftigen Räumen der vorhandenen und ggf. neu zu errichtenden Gebäude zu erwartenden Lärmimmisionen angrenzender Gewerbegebiete ist auf der Grundlage der TA Lärm im Rahmen des dem Planverfahren
nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens zur Sanierung und Erweiterung bzw. für Neubauten in
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Nr. 40.3 „Gewerbegbiet Heiterblick“ 3. Änderung (Entwurf)
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Form einer Schallimmissionsprognose für das jeweils konkrete Vorhaben vorzunehmen und ggf. erforderliche technische Maßnahmen zum Schutz vorzusehen.
Verkehrslärm
Für die Torgauer Straße wurde mit Aufstellung des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 in einer
Schalltechnischen Untersuchung der Verkehrslärm des Straßen- und Schienenverkehrs der Torgauer
Straße bewertet. Die vom Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt 2013 und 2014 durchgeführten aktuellen Verkehrszählungen zeigen keine wesentlichen Abweichungen von den Angaben der o.g. Untersuchungen. Im Ergebnis der Bewertung der Untersuchungen sind für die im ursprünglichen B-Plan
Nr. 40.3 festgesetzten und auch mit der 3. Änderung in Kraft bleibenden Lärmpegelbereiche gemäß
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ Schallschutzmaßnahmen zum Schutz vor Emissionen des
Verkehrs, insbesondere für wohngenutzte Aufenthaltsräume im Rahmen der Sanierung und des Neubaus vorzusehen.
7.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die
in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Im Ergebnis dessen wurde festgestellt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, zu erwarten sind.
Denn: Alleinige Auswirkung der 3. Änderung ist, dass der B-Plan Nr. 40.3 Erneuerungen, Änderungen und Erweiterungen der vorhandenen baulichen Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen
und Asylbegehrenden nicht mehr entgegen steht. Erhebliche Umweltauswirkungen ergeben sich allein daraus nicht. Für die Art und Umfang der bauliche Umsetzung der Erneuerungen, Änderungen
und Erweiterungen sind die sonstigen, zuvor bereits bestehenden Festsetzungen des B-Planes maßgeblich. Sich daraus möglicherweise ergebende erhebliche Umweltauswirkungen waren bereits Gegenstand des Verfahrens zur Aufstellung des ursprünglichen B-Planes 40.3 und sind damit bereits
abschließend abgewogen. Sie sind folglich nicht Gegenstand dieses Verfahrens zur 3. Änderung des
B-Planes.
Deshalb wird festgelegt, dass keine weiteren Ermittlungen zu den Umweltbelangen erforderlich
sind und deshalb auch nicht erfolgen sollen.
Die Frage der Abwägung dahingehend, ob bzw. inwieweit der bereits bestehende Zulässigkeitsrahmen vor dem Hintergrund der Umweltbelange im Ergebnis einer sachgerechten Abwägung weiterhin beibehalten und durch den hier gegenständlichen Bebauungsplan weitergeführt werden kann,
stellt sich – außer für den Fall der Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange – nicht. Beeinträchtigungen artenschutzrechtlicher Belange können jedoch im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen (s. Kap. 7.1.2) ausgeschlossen werden. Folglich sind darauf bezogene weitere Ermittlungen und Darlegungen nicht erforderlich.
C.
INHALTE DER SATZUNG ZUR 3. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES
8.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Der räumliche Geltungsbereich der 3. Änderung ist im § 1 der Satzung wie folgt textlich festgesetzt:
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die Baugebiete GE 4.1 und GE 4.2.
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Nr. 40.3 „Gewerbegbiet Heiterblick“ 3. Änderung (Entwurf)
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Begründung:
Der Geltungsbereich der 3. Änderung umfasst ausschließlich die städtische Fläche (Flurstück 800/3
der Gemarkung Paunsdorf) mit den o.g. Baugebieten des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3, in welchen die bereits vorhandenen Gebäude zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden
genutzt werden und Erweiterungen geplant sind.
9.
Inhalt der Änderung
Der Inhalt der 3. Änderung ist im § 2 der Satzung wie folgt festgesetzt:
In Teil B: Text wird unter der Festsetzung 1.1.1 d) folgende Festsetzung ergänzt:
Abweichend von der Festsetzung 1.1.1 d) sind in den Baugebieten GE 4.1 und GE 4.2 Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder
sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende allgemein zulässig.
[§1 Abs. 10 Satz 1 BauNVO]
Begründung:
Sind aufgrund der im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 getroffenen Festsetzung, wie im vorliegenden
Fall, die genannten baulichen Anlagen unzulässig, kann durch Änderung des B-Planes nach § 1
Abs. 10 BauNVO Satz 1 festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen und Erneuerungen
dieser Anlagen allgemein zulässig sind (sog. Fremdkörperfestsetzung). Allerdings ergibt sich nach
Abs. 10 BauNVO Satz 3 eine materielle Einschränkung dahingehend, als das die allgemeine
Zweckbestimmung des Baugebietes in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben muss. Die 3. Änderung beinhaltet ausschließlich die Baugebiete GE 4.1 und GE 4.2 des ursprünglichen B-Planes Nr.
40.3 mit einer Fläche von ca. 2,5 ha, d.h., weniger als 15% des gesamten Plangebietes des B-Planes
Nr. 40.3. Auch wird die Möglichkeit der gewerblichen Nutzung der Flächen durch die Änderung
nicht aufgehoben. Die im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 getroffenen Festsetzungen, insbesondere
zu Art und Maß der baulichen Nutzung bleiben mit Ausnahme der getroffenen Änderung/Ergänzung
der baulichen Nutzung im Rahmen der als GE festgesetzten Baugebiete weiterhin in Kraft. Der Gebietserhaltungsanspruch bleibt gewahrt.
Auswirkungen auf die nach Maßgaben des ursprünglichen B-Planes mögliche gewerbliche Nutzung der Nachbargrundstücke sind nicht zu befürchten. Das Plangebiet liegt in südwestlicher Randlage des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 40.3. Zwischen der Fläche der 3. Änderung und dem
nächsten nordöstlich angrenzenden Industriegebiet befindet sich als „Puffer“ auf einer Länge von
ca. 195 m und einer Breite von mehr als 30 m eine größere öffentliche Grünfläche. Auch sind im
Ergebnis der Auswertung vorliegender schalltechnischer Untersuchungen (zum Thema Lärmimmissionen s. Kap. 7) keine Auswirkungen für die gewerblichen Nutzungen angrenzender Bereiche zu
erwarten. Durch die Festsetzung nach Abs. 10 BauNVO ist zudem sichergestellt, dass nach Unterbrechung oder Aufgabe dieser Nutzung die genannte Funktion als Fremdkörper in dem GE entfällt
und die Fläche dann ausschließlich gewerblich weiter genutzt werden kann.
Das städtische Flurstück 800/3 der Gemarkung Paunsdorf ist in dem ursprünglichen B-Plan hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung festgesetzt. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung wird durch die Änderung des B-Planes lediglich
dahingehend geändert/ergänzt, dass mit Blick auf die auf der Fläche vorhandenen Unterkünfte auch
die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden im Rahmen der Nutzung der Fläche als
Gewerbegebiet zulässig ist. Die Änderung des B-Planes hat keine Auswirkungen auf die Wertverhältnisse der städtischen Fläche, weil grundsätzlich die Nutzungsmöglichkeit als Gewerbegebiet erhalten bleibt.
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Nr. 40.3 „Gewerbegbiet Heiterblick“ 3. Änderung (Entwurf)
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Wird die Nutzung der Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden aufgegeben, entfallen
die Voraussetzungen für die Anwendung der Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauGB. In diesem Fall
kann die Fläche ausschließlich gewerblich nach Maßgaben der Festsetzungen des B-Planes Nr. 40.3
weiter genutzt werden.
Leipzig, den
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang: Übersichtskarte mit Abgrenzung der Geltungsbereiche
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Bebauungsplan Nr. 40.3 "Gewerbegebiet Heiterblick"
Übersichtskarte mit Abgrenzung der Geltungsbereiche