Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1033957.pdf
Größe
3,8 MB
Erstellt
13.08.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01487-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Verwaltungsausschuss
1. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
Vorberatung
Ratsversammlung
16.09.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Oberbürgermeister
Betreff
Leipzig wird "Frackingfreie Kommune"
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
x Sachstandsbericht
Beschluss:
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Seite 1/6
Sachstandsbericht
1.
Hintergrund
1.1.
Fracking-Technologien
Grundsätzlich kann zwischen sog. "konventionellem" und "unkonventionellem Fracking"
unterschieden werden. Konventionelles Fracking, welches in Deutschland bereits seit den 60-er
Jahren erlaubt und praktiziert wird, erfolgt in Sandstein, unkonventionelles Fracking in Schiefer-,
Ton-, Mergel- und Kohleflözgestein. Im Gegensatz zu konventionellem Fracking liegen hinsichtlich
der Folgen von unkonventionellem Fracking in Deutschland – anders als z.B. in den USA – noch
keine Erfahrungen bzw. Erkenntnisse vor.
Mit der Methode des sogenannten "Hydraulic Fracturing" (hydraulisches Aufbrechen = Fracking oder
"unkonventionelles Fracking") können Erdöl und Erdgas aus Lagerstätten gefördert werden, die in
tiefen Gesteinsschichten gebunden und mit anderen bekannten Abbautechniken nicht zu
erschließen sind. Dazu wird eine Mischung aus Wasser (rd. 94 %), Sand (rd. 5 %) und diversen
Chemikalien (0,5 % bis 1 %) unter extrem hohem Druck in den Boden bzw. die jeweiligen
Gesteinsschichten gepresst um z.B. Erdgas aus undurchlässigem Gestein durch Aufbrechen
desselben zu lösen. Sand wird beigemischt um die künstlich erzeugten Risse im Gestein für einen
Abbau von Gas oder Öl offen zu halten. Durch dieses Verfahren werden die Rohstoffe freigesetzt, so
dass sie durch Bohrleitungen an die Oberfläche gefördert werden können. Weitergehende
Grundsatzinformationen zu Fracking sind in Abbildung 1 und 2 als Anlage 1 beigefügt.
Aus dem Blickwinkel der Industrie bestehen hier große Potenziale zur zukünftigen heimischen
Rohstoffgewinnung mit dem Ziel die Abhängigkeiten von ausländischen Rohstoffmärkten zu
verringern und heimische Rohstoffe zu fördern, um so einen Beitrag zur zukünftigen
kostengünstigen Energieversorgung in Deutschland im Sinne des Energiemixes zu liefern. Kritiker
befürchten hingegen unkalkulierbare Risiken für die Umwelt (v.a. Wasser, Geologie, Atmosphäre).
1.2.
Aktuelles Gesetzgebungsverfahren
Anfang April 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf eines „Gesetzes zur Änderung wasser- und
naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren
der Fracking-Technologie“ auf den parlamentarischen Weg gebracht. Der entsprechende
parlamentarische Sachstand ist aus dem als Anlage 2 beigefügten Gesetzentwurf ersichtlich.
Der Gesetzentwurf (Stand Juni 2015) sieht im Wesentlichen vor, dass
a)
konventionelles Fracking in Deutschland grundsätzlich weiter zulässig ist, allerdings unter
strengeren Auflagen,
b)
unkonventionelles Fracking jedoch vorerst nur im Rahmen von Erprobungen mittels
Erkundungsbohrungen erlaubt wird.
Im Ergebnis der Erkundungsbohrungen soll eine Expertenkommission in 2018 eine Bewertung bzw.
Empfehlung abgeben, auf deren Grundlage über eine Zulassung kommerzieller Projekte ab 2019
entschieden werden kann. Eine spätere großflächige Förderung ist somit nicht ausgeschlossen. Die
Genehmigungszuständigkeit dafür obliegt letztlich dann den Bundesländern.
Die noch vor der Sommerpause geplante Abstimmung im Bundestag über das Gesetzespaket wurde
zwischenzeitlich vertagt, da zwischen den Regierungsparteien weiterer Klärungsbedarf besteht,
insbesondere hinsichtlich der Frage, welches Gremium für eine abschließende Entscheidung der
Zulassung zuständig ist (Expertengremium oder parlamentarisches Gremium). Nach gegenwärtigem
Stand spricht nach wie vor mehr dafür als dagegen, dass die Bundesregierung noch im Jahr 2015
einen ggf. überarbeiteten Gesetzentwurf in den Bundestag einbringen wird.
Seite 2/6
1.3.
Kampagne „Frackingfreie Gemeinde“
Die Kampagne „Frackingfreie Gemeinde“ des BUND und anderer Umweltschutzorganisationen
wendet sich vor diesem Hintergrund grundsätzlich gegen sämtliche Formen von Fracking. Mit der
Kampagne sollen Kommunen bundesweit mobilisiert werden, sich öffentlich in symbolischer Weise
als „frackingfrei“ zu bezeichnen, um so politischen Druck auf den Bundesgesetzgeber im aktuellen
Gesetzgebungsverfahren auszuüben.
Der vorliegende Antrag entspricht wörtlich einer Musterbeschlussvorlage, die auf der Internetseite
des BUND heruntergeladen werden kann. Der Kampagne hatten sich laut Angaben des BUND bis
März 2015 bereits über 2.000 Städte und Gemeinden angeschlossen.
2.
Bewertung
2.1.
Rechtliche Zuständigkeit
Die vorliegend beantragte Selbsterklärung zur „frackingfreien Gemeinde“ kann nach der aktuellen
Rechtslage nur symbolischer Art sein. Eine solche Erklärung besitzt mangels Zuständigkeit des
Stadtrates für diesbezügliche Rechtsetzung keine rechtliche Grundlage und kann somit keinerlei
formelle Bindungswirkung entfalten. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Fracking obliegt derzeit
ausschließlich den zuständigen Bundes- bzw. Landesbehörden, im Freistaat Sachsen dem
Sächsischen Oberbergamt in Freiberg. Die einschlägigen Grundlagen sind bzw. werden vor allem
auch über das Bergrecht geregelt.
Soweit wasserrechtliche Belange berührt sind, kann die Kommune hierzu gegenüber der
Bergbehörde Stellung nehmen (Wasserentnahme, Einleitung ins Grundwasser, Einleitung von
Abwässern). Weiterhin kann für die oberirdischen Einrichtungen ein Bebauungsplan oder ein
Planfeststellungsverfahren insbesondere für Straßen und Leitungen notwendig werden, woran die
Kommune mit unterschiedlichem Einflussgrad mitwirkt.
2.2.
Umweltrisiken vs. energiepolitische und wirtschaftliche Chancen
Kritiker befürchten bei Fracking unkalkulierbare Risiken für die Umwelt (Wasser, Geologie,
Atmosphäre), vor allem aufgrund
•
hohen Wasserverbrauchs,
•
Grund- und Trinkwasserkontaminierung infolge Einsatz umweltschädlicher Chemikalien,
•
Erdverwerfungen infolge der Zerstörung geologischer Formationen,
•
Freisetzung umweltschädlicher Gase.
Befürworter stellen dagegen insbesondere in den Vordergrund:
•
ausgereifte und kalkulierbare Technologie zur Rohstoffgewinnung
•
Beitrag zur strategischen Versorgungssicherheit
•
Beitrag zur energiepolitischen Unabhängigkeit Deutschlands
•
Investitionen und damit Wertschöpfung und Arbeitsplätze vor Ort
•
Einsatz nur unter Beachtung bereits ohnehin bestehender hoher Umweltstandards
2.3.
Kommunale Einflussmöglichkeiten auf das Gesetzgebungsverfahren
Vor dem Hintergrund, dass eine Kommune hier letztlich im Ergebnis einer Entscheidung auf
Bundesebene keinen maßgeblichen Einfluss ausüben kann und die Bundesregierung eine
diesbezügliche Regelung bereits verbindlich vereinbart hat (Verlautbarungen des BMUL und des
BMWA vom 04.07.2015 in Anlage 3), ist es aus kommunaler Sicht sinnvoll, höchstvorsorglich auch
parallel darauf hinzuwirken, dass dafür möglichst klare und restriktive Bedingungen in das jeweilige
Gesetzespaket aufgenommen werden. Ziel dabei muss es sein, bis dato bestehende
Regelungslücken zu schließen, um schädliche Auswirkungen des Frackings auf Umwelt, Biosphäre
und menschliche Gesundheit abzuwehren bzw. zu minimieren. Dementsprechend sind infolge
öffentlicher Debatten und Stellungnahmen von Experten sowie der im Rahmen eines
Seite 3/6
Anhörungsverfahrens beteiligten kommunalen Interessenvertretungen gegenüber dem
ursprünglichen Entwurf maßgebliche "Verbesserungen" erreicht worden (Stellungnahmen des
Deutschen Städtetages dazu s. Anlage 4). Diese umfassen unter anderem:
•
Erweiterung der so genannten Ausschlussgebiete, in denen Fracking grundsätzlich nicht
gestattet ist. Demnach soll generell eine Erlaubnis auch in Gebieten versagt werden, aus denen
über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss in eine Talsperre gelangt, die der
öffentlichen Wasserversorgung dient. Auch sollen Einzugsgebiete von Wasserentnahmestellen für
die öffentliche Wasserversorgung grundsätzlich ausgenommen werden.
•
Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
•
Genehmigungsverfahren in einvernehmlicher Entscheidung der zuständigen Bergbau- und
Wasserbehörden des jeweiligen Bundeslandes. Über das bestehende Bergrecht hinaus erhält die
zuständige Wasserbehörde damit ein (Mit-)Entscheidungsrecht, ob in ihrem Zuständigkeits-bereich
eine solche Gasförderung erlaubt werden soll.
•
Vorsorgliche Vorschriften zur Haftung bei bzw. für mögliche Schäden infolge Frackings, inkl.
Beweislast für das jeweilige Unternehmen
2.4.
Kommunalwirtschaftliche Auswirkungen
Unter kommunalwirtschaftlichen Gesichtspunkten sind, sofern möglich, auch Effekte eines etwaigen
Beschlusses des Antrages auf die Kommunalen Wasserwerke und die Stadtwerke Leipzig
abzuschätzen. Auf beide hätte ein Beschluss voraussichtlich keine unmittelbaren Auswirkungen. Für
die Stadtwerke Leipzig ist jedoch unter wettbewerbswirtschaftlichen Aspekten wesentlich, dass für
sie im Gasbezug die gleichen Bedingungen wie für ihre Wettbewerber gelten. Ein Beschluss zur
„frackingfreien“ Kommune darf daher im Ergebnis nicht dazu führen, dass die Stadtwerke Leipzig in
der Gasbeschaffung an den Gashandelsmärkten eingeschränkt werden. Dies könnte zu
signifikanten Wettbewerbsnachteilen führen, was unter den gegenwärtigen energiewirtschaftlichen
Rahmenbedingungen aus Eigentümersicht nicht Zielstellung sein sollte.
3.
Zusammenfassung
Zusammengefasst ist zu konstatieren, dass insbesondere die Langzeitfolgen eines auch zunächst
nur zur Erprobung vorgesehenen unkonventionellen Frackings in Deutschland auf die Umwelt und
damit die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger, derzeit nicht seriös und belastbar abgeschätzt
werden können. Dass dies, wie geplant, auch nach nur 2 Jahren Probebohrungen möglich sein wird,
ist wenig wahrscheinlich. Erfahrungen aus anderen Ländern (z.B. USA) können dabei, u.a. aufgrund
dort vorherrschender anderer geologischer Verhältnisse, auch nur bedingt für eine Bewertung
herangezogen werden.
Eine allgemeine Erklärung des Stadtrates, dass Fracking grundsätzlich bzw. in Leipzig im
Besonderen nicht gewünscht ist, könnte als Ausdruck politischer Willensbildung erfolgen. In den
Gremien der kommunalen Spitzenverbände wurden bereits entsprechende Erklärungen abgegeben,
z.B. indem man restriktive Rahmenbedingungen einfordert, unter denen jegliche Form von Fracking
überhaupt nur erfolgen darf.
Anlagen: 4
Seite 4/6
Anlage 1
Abb. 1 Infografik Gasförderung
Seite 1
Anlage 1
Abb. 2: Erdgasgewinnung durch Fracking
Seite 2
ENTWURF
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher
Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den
Verfahren der Fracking-Technologie
A.
Problem und Ziel
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung in Deutschland sind
Gewässer so zu bewirtschaften, dass bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten,
insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, erhalten oder geschaffen werden (§ 6
Absatz 1 Nummer 4 WHG).
Der Einsatz des sog. Fracking-Verfahrens bei der Gewinnung von Erdgas kann zu
Konflikten mit den genannten Grundsätzen führen. Bei der Fracking-Technologie werden
über Tiefbohrungen mittels hydraulischen Drucks künstliche Risse im Gestein erzeugt,
durch die das in den Poren eingeschlossene Erdgas freigesetzt wird und gefördert werden
kann. Die Fracking-Technologie wird nicht nur bei der Erdgasförderung, sondern in
Einzelfällen auch für die Erdölförderung und die Nutzung der Tiefengeothermie verwendet.
Um den Risiken für das Grundwasser und die Trinkwasserversorgung Rechnung zu tragen,
die mit Tiefbohrungen und dem Einsatz der Fracking-Technologie verbunden sind, sind
daher im Wasserhaushaltsgesetz die entsprechenden Regelungen zu treffen. Soweit die
Risiken nicht zu verantworten sind oder derzeit nicht abschließend bewertet werden können,
wird der Einsatz des Fracking-Verfahrens verboten.
Gleichzeitig soll in diesem Zusammenhang auch den Risiken Rechnung getragen werden,
die mit der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser verbunden sind, das bei solchen,
aber auch bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl
anfällt.
In Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie in Kohleflözgestein oberhalb von 3000m Tiefe
(sog. unkonventionelles Fracking) wurde bisher in Deutschland die Fracking-Technologie
nicht eingesetzt. Daher fehlen hier ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen über die
Auswirkungen von Frackingmaßnahmen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und
1
den Wasserhaushalt, die Qualität des Trinkwassers und damit die Gesundheit. Zur
Schließung dieser Kenntnislücken sollen unter bestimmten Voraussetzungen zunächst
lediglich Erprobungsmaßnahmen zu Forschungszwecken zulässig sein. Das vorliegende
Gesetz schafft die rechtliche Grundlage für derartige Erprobungsmaßnahmen. Mit den
vorgesehenen Neuregelungen im Wasserhaushaltsgesetz wird die Entwicklung der FrackingTechnologie insoweit nicht generell verhindert, aber an die Erfüllung zwingender
Anforderungen an die Vermeidung jeglicher schädlicher Auswirkungen auf Umwelt und
Gesundheit gebunden.
Zu den grundlegenden Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gehört die
dauerhafte Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von
Natur und Landschaft, die vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen
Beeinträchtigungen zu bewahren ist (vgl. § 1 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG). Die
Errichtung der notwendigen Aufsuchungs-und Gewinnungsanlagen in den besonders
geschützten Nationalparks sowie Naturschutz- und Natura 2000-Gebieten wäre mit den
Zielen des Naturschutzes nicht vereinbar.
B.
Lösung
Vor diesem Hintergrund sollen im Wasserhaushaltsgesetz insbesondere die folgenden
Regelungen getroffen werden:
-
Klarstellung, dass auch Maßnahmen, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdgas, Erdöl oder Erdwärme Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden, sowie die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei solchen, aber
auch bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder
Erdwärme anfällt, Gewässerbenutzungen sind (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG).
-
Generelles Verbot der o.g. Fracking-Maßnahmen sowie der untertägigen Ablagerung von
Lagerstättenwasser in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten, in Einzugsgebieten
von Talsperren und natürlichen Seen, die der Entnahme von Rohwasser für die öffentliche Wasserversorgung dienen, in Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung sowie in Einzugsgebieten von Brunnen nach dem Wassersicherstellungsgesetz (§13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG). Dieses Verbot kann durch
landesrechtliche Vorschriften auch auf Einzugsgebiete von Mineralwasservorkommen
2
und von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Getränken sowie auf Gebiete des Steinkohlebergbaus erstreckt werden (§ 13a Absatz 3 WHG).
-
Verbot für Fracking-Maßnahmen, sofern oberhalb von 3000m Tiefe in Schiefer-, Ton
oder Mergelgestein oder in Kohleflözgestein Erdgas aufgesucht oder gewonnen werden
soll (sog. „unkonventionelles Fracking“; § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG). Möglich sein soll aber die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Erprobungsmaßnahmen zur wissenschaftlichen Erforschung der Auswirkungen derartiger Maßnahmen
auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt (§ 13a Absatz 2
WHG). Hierbei dürfen nur nicht wassergefährdende Gemische verwendet werden (§ 13a
Absatz 4 Nummer 1 WHG). Die Bundesregierung setzt eine unabhängige Expertenkommission ein, die die Erprobungsmaßnahmen wissenschaftlich begleitet und auswertet und hierzu ab 2018 jährlich Erfahrungsberichte erstellt (§ 13a Absatz 6 WHG). Stuft
die Expertenkommission den beantragten Einsatz der Fracking-Technologie in der jeweiligen geologischen Formation mehrheitlich als grundsätzlich unbedenklich ein, kann die
zuständige Behörde im Einzelfall auch dann eine Erlaubnis erteilen, wenn die FrackingTechnologie zu kommerziellen Zwecken eingesetzt werden soll. Dies setzt allerdings zusätzlich voraus, dass das Umweltbundesamt die verwendeten Gemische als nicht wassergefährdend eingestuft hat und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen (§ 13a Absatz 7 WHG).
-
Weitere Beschränkungen und gesetzliche Auflagen für Fracking-Maßnahmen, soweit
diese nicht bereits den zuvor genannten Verboten und Einschränkungen unterfallen:
o
Es dürfen nur Gemische (Frack-Flüssigkeit) verwendet werden, die nicht oder
nur schwach wassergefährdend sind (§ 13a Absatz 4 Nummer 2 WHG).
o
Pflicht des Gewässerbenutzers, im möglichen Einwirkungsbereich der Maßnahmen, einen umfassenden Ausgangszustandsbericht zu erstellen (§ 13b Absatz 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit dem neuen § 2 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe b der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben).
o
Erfordernis der Offenlegung der Identität aller Stoffe, die bei Frackingmaßnahmen verwendet oder untertägig abgelagert werden sollen, ihrer voraussichtlichen Menge und der Zusammensetzung der Gemische (§ 13b Absatz 1 Satz 1
WHG in Verbindung mit dem neuen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a der
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben);
Veröffentlichung dieser Angaben im Internet (§ 13b Absatz 1 Satz 2 WHG).
3
o
Überwachung des Grundwassers und oberirdischer Gewässer während und
nach der Durchführung der Fracking-Maßnahmen (§ 13b Absatz 2 Nummer 1
WHG).
o
Überwachung des Lagerstättenwassers, des Rückflusses und der Bohrlochintegrität (§ 13b Absatz 3 WHG in Verbindung mit § 22b Satz 1 Nummer 2 und 3
der Allgemeinen Bundesbergverordnung).
o
Berichtspflichten gegenüber der zuständige Behörde (§ 13b Absatz 2 Nummer
2 und Absatz 3 WHG).
o
Verordnungsermächtigung für ein öffentliches Stoffregister der beim Fracking
eingesetzten Stoffe (§ 13b Absatz 5 WHG).
-
Die Regelungen zum Ausgangszustandsbericht, zur Überwachung des Grundwassers
und oberirdischer Gewässer sowie zu den Berichtspflichten gelten auch für den Umgang
mit Rückfluss und Lagerstättenwasser (§13b Absatz 1 bis 3 WHG). Darüber hinaus
richtet sich der Umgang mit Rückfluss und Lagerstättenwasser nach dem Stand der
Technik (§ 13a Absatz 5 in Verbindung mit § 22c der Allgemeinen Bundesbergverordnung).
Außerdem ist ein Verbot der Errichtung von Anlagen für Fracking-Maßnahmen einschließlich der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser in Naturschutzgebieten und Nationalparken in den §§ 23 und 24 BNatschG vorgesehen. Für Natura 2000-Gebiete wird klargestellt, dass hier weder Anlagen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in Schiefer-,
Ton- oder Mergelgestein oder in Kohleflözgestein mittels Aufbrechen dieses Gesteins unter
hydraulischem Druck noch Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser,
das bei solchen Maßnahmen anfällt, errichtet werden dürfen (§ 33 Absatz 1a BNatSchG).
Hiermit wird der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete Rechnung getragen.
Der Gesetzentwurf dient darüber hinaus der Umsetzung umwelthaftungsrechtlicher
Vorgaben nach Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl und –Erdgasaktivitäten und
zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABL. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). Hierzu
werden im Wasserhaushaltsgesetz und im Umweltschadensgesetz die erforderlichen
Gesetzesänderungen vorgenommen.
4
C.
Alternativen
Keine.
D.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dieses Gesetz begründet für Bund, Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
E.
Erfüllungsaufwand
1.
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
2.
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Aufgrund der neuen Gewässerbenutzungstatbestände im Wasserhaushaltsgesetz (§ 9
Absatz 2 Nummer 3 und 4) ergeben sich Pflichten der Unternehmen zur Durchführung
wasserrechtlicher Erlaubnisverfahren. Im Zusammenhang mit der wasserrechtlichen
Erlaubnis sind zudem materiellrechtliche Vorgaben zu erfüllen. Die Ermittlung des aus
diesen Neuregelungen resultierenden Erfüllungsaufwands ist mit erheblichen
Unsicherheiten verbunden, da die Zahl der jährlichen Anträge auf Zulassung von
Frackingvorhaben nicht genau beziffert werden kann. Geht man rein beispielhaft von einer
Gesamtzahl von 15 Fracks und einem Vorhaben zur Ablagerung von Lagerstättenwasser pro
Jahr aus, ergäbe sich für die Wirtschaft ein Erfüllungsaufwand von insgesamt ca. 19,1 Mio.
Euro pro Jahr. Von diesem Betrag entfallen ca. 1,1 Mio. Euro auf die Mitwirkung am
Erlaubnisverfahren einschließlich der Sachkosten für Gutachten, ca. 1,2 Mio. Euro auf die
Erfüllung der neuen stoffbezogenen Anforderungen nach § 13a Absatz 4, ca. 16,2 Mio. Euro
auf Maßnahmen zur Überwachung der Beschaffenheit des Grundwassers und oberirdischer
Gewässer (insbesondere Beobachtungsbrunneneinschließlich Analytik) und 580.000 Euro
auf die Erfüllung der Berichtspflichten nach § 13b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 WHG.
3.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Den Ländern entsteht für die Durchführung der Erlaubnisverfahren für die neuen
Gewässerbenutzungstatbestände bei der hier beispielhaft angenommenen Fallzahl von 16 ein
jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 640.000 Euro. In welchem Umfang die
Länder von der Möglichkeit der Refinanzierung dieses Aufwands durch entsprechende
5
Gebührenerhebung beim Antragsteller Gebrauch machen werden, kann nicht belastbar
eingeschätzt werden. Dem Erfüllungsaufwand für die Verwaltung sind erhöhte Einnahmen
der Länder aus der Förderabgabe (sofern sie im jeweiligen Land erhoben wird) und
Steuereinnahmen gegenzurechnen. Im Vergleich zur erheblichen Höhe dieser Einnahmen
fällt der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung kaum ins Gewicht. Im Hinblick auf die
kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c
bis e WHG, für die Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3
und 4 WHG nicht erteilt werden dürfen, wird auf Seiten der Verwaltung Erfüllungsaufwand
entstehen, der allerdings nicht bezifferbar ist.
Für die im Gesetz vorgesehene Einrichtung und für die Führung einer Expertenkommission
werden durch den Vollzugsaufwand jährliche Kosten beim Bundesministerium für Bildung
und Forschung entstehen. Für die Einrichtung und den Geschäftsbetrieb einer
Geschäftsstelle der Expertenkommission sind nach bisherigen Planungen voraussichtlich
jährlich rund 250.000 Euro notwendig. Darin enthalten sind Personalkosten in Höhe von
voraussichtlich 160.000 Euro. Für den Bereich der Sachkosten wird ein jährlicher
Mittelbedarf in Höhe von etwa 90.000 Euro erwartet. Darüber hinaus werden für die
Durchführung des wissenschaftlichen Begleitprozesses im Rahmen eines Forschungsplans
jährlich etwa 4 Mio. Euro anzusetzen sein, für den jeweiligen Dialogprozess vor Ort etwa
0,5 Mio. Euro pro Jahr.
F.
Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
G.
Evaluation
Die Wirkungen und Kostenfolgen der Umsetzung der wasser-, naturschutz- und
bergrechtlichen Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung
insbesondere bei den Verfahren der Fracking-Technologie sowie die Erreichung der
mit den Vorhaben beabsichtigten Ziele werden vier Jahre nach Inkrafttreten
evaluiert. Die Evaluation soll die Erkenntnisse der Expertenkommission
berücksichtigen.
6
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher
Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der
Fracking-Technologie1, 2
Vom…
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „die Vorschriften des § 23 und des Kapitels 2 Abschnitt 3a.“ durch die Wörter „die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90.“ ersetzt.
2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur
Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66)
2
Notifiziert unter der Nummer … gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.07.1998, S. 37), die
zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2012 (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) geändert worden ist.
7
a) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:
„Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen
auch“.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
„3. das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder
Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen
Tiefbohrungen,
4. die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach
Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas
oder Erdöl anfällt.“
3. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a und 13b eingefügt:
„§ 13a
Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte
Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
(1) Eine Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4
ist zu versagen, wenn
1. Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein oberhalb von 3 000
Meter Tiefe unter Normalhöhennull zur Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdgas aufgebrochen werden soll oder
2. die Gewässerbenutzung erfolgen soll in oder unter
a) festgesetzten Wasserschutzgebieten
b) festgesetzten Heilquellenschutzgebieten
c) Gebieten, aus denen über oberirdische Gewässer der gesamte
Oberflächenabfluss
8
aa) in einen natürlichen See gelangt, aus dem unmittelbar Wasser für die
öffentliche Wasserversorgung entnommen wird oder
bb) in eine Talsperre gelangt, die der öffentlichen Wasserversorgung dient,
d) Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche
Wasserversorgung oder
e) Einzugsgebieten von Brunnen nach dem Wassersicherstellungsgesetz.
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht, wenn Gesteine aufgebrochen werden sollen,
um eine Heilquelle zu erschließen oder zu erhalten. Die zuständige Behörde weist
nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik Gebiete nach Satz 1
Nummer 2 Buchstabe c bis e auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis für die
Wasserentnahme in Karten aus. Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a) und b) und Satz 3
gelten entsprechend für Gebiete, die zur Festsetzung als Wasserschutzgebiete oder
als Heilquellenschutzgebiete vorgesehen sind, für einen Zeitraum von 36 Monaten
nach ihrer Ausweisung als vorgesehene Schutzgebiete entsprechend Satz 3. Die
zuständige Behörde kann die Frist nach Satz 4 um bis zu 12 Monate verlängern,
wenn besondere Umstände dies erfordern.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht für Erprobungsmaßnahmen mit dem Zweck, die
Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und
den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Erlaubnisse für Benutzungen
nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 auch in oder unter folgenden Gebieten, die von
der zuständigen Behörde in Karten auszuweisen sind, nur unter bestimmten Auflagen
erteilt werden dürfen oder zu versagen sind
1.
in oder unter Einzugsgebieten von Mineralwasservorkommen und von
Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Getränken,
2.
in oder unter Gebieten, in denen Steinkohlebergbau betrieben wird oder
betrieben worden ist.
(4) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Absatz 2
Nummer 3 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis
nur erteilt werden, wenn die verwendeten Gemische
1.
in den Fällen des Absatzes 2 als nicht wassergefährdend eingestuft sind
9
2.
in den übrigen Fällen als nicht oder als schwach wassergefährdend
eingestuft sind.
(5) Sofern die Erteilung einer Erlaubnis für eine Benutzung nach § 9 Absatz 2
Nummer 4 nicht nach Absatz 1 oder Absatz 3 ausgeschlossen ist, darf die Erlaubnis
nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 22c der
Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die
zuletzt durch Artikel … der Verordnung vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung
der Verordnung zur Änderung der UVP-V Bergbau und der ABBergV und Fundstelle
im BGBl.] geändert worden ist, erfüllt werden.
(6) Die Bundesregierung setzt eine unabhängige Expertenkommission ein, welche
die nach Absatz 2 durchgeführten Erprobungsmaßnahmen wissenschaftlich begleitet
und auswertet sowie hierzu und zum Stand der Technik Erfahrungsberichte zum
30. Juni eines Jahres, beginnend mit dem 30. Juni 2018, erstellt und im Internet
veröffentlicht. Die unabhängige Expertenkommission nach Satz 1 setzt sich
zusammen aus
1.
einem Vertreter der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe,
2.
einem Vertreter des Umweltbundesamtes,
3.
einem vom Bundesrat benannten Vertreter eines Landesamtes für Geologie,
das nicht für die Zulassung der Erprobungsmaßnahmen zuständig ist,
4.
einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums Potsdam Deutsches
GeoForschungsZentrum,
5.
einem Vertreter des Helmholtz-Zentrums für Umweltforschung Leipzig sowie
6.
einem vom Bundesrat benannten Vertreter einer für Wasserwirtschaft
zuständigen Landesbehörde, die nicht für die Zulassung der
Erprobungsmaßnahmen zuständig ist.
Die Mitglieder der Expertenkommission sind an Weisungen nicht gebunden. Die
Expertenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden.
(7) Abweichend von § 13a Absatz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde eine
Erlaubnis erteilen, wenn
10
1.
die Expertenkommission auf der Grundlage eines gemeinsamen Berichtes
nach Absatz 6 Satz 1 den beantragten Einsatz der Fracking-Technologie in der
jeweiligen im Bericht näher bezeichneten geologischen Formation
mehrheitlich als grundsätzlich unbedenklich einstuft,
2.
das Umweltbundesamt die verwendeten Gemische nach Absatz 4 als nicht
wassergefährdend eingestuft hat und
3.
die sonstigen öffentlich-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen.
§ 13b
Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen;
Stoffregister
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für eine Gewässerbenutzung nach § 9
Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 muss insbesondere die Angaben nach § 2 Absatz
1 Nummer 3 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher
Vorhaben vom 13. Juli 1990 (BGBl. I S. 1420), die zuletzt durch Artikel … der
Verordnung vom … [einsetzen: Datum der Ausfertigung der Verordnung zur Änderung
der UVP-V Bergbau und der ABBergV und Fundstelle im BGBl.] geändert worden ist,
enthalten. Die zuständige Behörde hat die Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a dieser Verordnung innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung im
Internet zu veröffentlichen.
(2) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 ist
insbesondere zu regeln, wie
1. die Beschaffenheit des Grundwassers und oberirdischer Gewässer im
Einwirkungsbereich der Maßnahmen regelmäßig während und nach deren
Durchführung zu überwachen und
2. über die Ergebnisse der Überwachung der zuständigen Behörde schriftlich oder
elektronisch zu berichten ist.
(3) In der Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 ist darüber
hinaus insbesondere die regelmäßige Überwachung nach § 22b Satz 1 Nummer 2
und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung sowie die Pflicht, der zuständigen
11
Behörde über die Ergebnisse der Überwachung schriftlich oder elektronisch zu
berichten, näher zu regeln.
(4) Der Inhaber der Erlaubnis hat die zuständige Behörde unverzüglich über
nachteilige Veränderungen der Beschaffenheit des Grundwassers, eines oberirdischen
Gewässers oder des Bodens infolge von Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2
Nummer 3 oder Nummer 4 zu unterrichten.
(5) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 11 kann die Errichtung und
Führung eines für jedermann frei und unentgeltlich zugänglichen internetgestützten
Registers für Stoffe geregelt werden, die bei Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2
Nummer 3 und 4 verwendet oder abgelagert werden.“
4. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird nach der Angabe „Nummer 2“ die Angabe
„bis 4“ eingefügt.
5. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3
und 4 nicht erteilt werden.“
6. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Küstengewässers“ das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das Wort „oder“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
12
„4.
den Zustand eines Meeresgewässers;“.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Zuständige Behörde für den Vollzug dieser Vorschrift und der Vorschriften
des Umweltschadensgesetzes ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, im Hinblick
auf die Schädigung der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer und die
unmittelbare Gefahr solcher Schäden im Bereich der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels,
1.
soweit ein Zusammenhang mit Tätigkeiten nach dem Bundesberggesetz
besteht, die nach § 136 des Bundesberggesetzes in Verbindung mit § 142
des Bundesberggesetzes bestimmte Behörde, sowie
2.
im Übrigen das Bundesamt für Naturschutz; es bedient sich, soweit sachdienlich, der Hilfe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
sowie des Umweltbundesamtes; es kann sich der Hilfe weiterer Stellen
bedienen, soweit diese zustimmen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
7. In § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8a werden nach dem Wort
„zuwiderhandelt“ jeweils ein Komma und die Wörter „soweit sie für einen bestimmten
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“ eingefügt.
8. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:
„§ 104a
Ausnahme von der Erlaubnispflicht bei bestimmten Gewässerbenutzungen
Die Nutzung von Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das
bei Maßnahmen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 oder bei anderen Maßnahmen zur
Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, bedarf erst ab dem …
[einsetzen: Angabe des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach
13
Artikel 5 sowie der Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] einer
Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn die Anlage vor dem … [einsetzen: Datum des
Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5] in Übereinstimmung mit einem
bestandskräftig zugelassenen Betriebsplan nach § 52 des Bundesberggesetzes errichtet
worden ist oder zu diesem Zeitpunkt ein bestandskräftig zugelassener Betriebsplan für
die Anlage vorliegt. Für Anlagen nach Satz 1 zur Ablagerung von Lagerstättenwasser,
das bei Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdöl anfällt, gilt § 13a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht, soweit die Ablagerung in einer
Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 für die Schutzzone III eines festgesetzten
Wasserschutzgebiets ausnahmsweise zugelassen wird. Bis zum … [einsetzen: Angabe
des Tages und des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach Artikel 5 sowie der
Jahreszahl des fünften auf das Inkrafttreten folgenden Jahres] gilt § 13b Absatz 4
entsprechend.“
Artikel 2
Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Kompensation von Eingriffen zu regeln,
insbesondere
1.
zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebens14
räumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,
2.
die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.“
b) In § 15 Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort „Naturschutz“ ein Komma und das
Wort „Bau“ eingefügt.
2. Dem § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von
Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes verboten.“
3. Dem § 24 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In Nationalparken ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von
Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des
Wasserhaushaltsgesetzes verboten.“
4. Dem § 33 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:
„(1a) In Natura 2000-Gebieten ist die Errichtung von Anlagen zu folgenden Zwecken
verboten:
1. zum Aufbrechen von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von
Kohleflözgestein unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von
Erdgas
2. zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach
Nummer 1 anfällt.
§ 34 findet insoweit keine Anwendung.“
15
5. In § 69 Absatz 3 wird nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:
„4a. entgegen § 23 Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 2 oder § 33 Absatz 1a Satz 1eine dort
genannte Anlage errichtet,“.
Artikel 3
Änderung der Grundwasserverordnung
In § 1 Nummer 4 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I
S. 1513) wird nach den Wörtern „Absatz 2 Nummer 2“ die Angabe „bis 4“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes
Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 werden nach den Wörtern „natürlichen Lebensräumen“ die Wörter
„sowie der Meeresgewässer außerhalb der Küstengewässer“ eingefügt.
2. In Anlage 1 Nummer 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Absatz 2 Nummer 2“
durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am … [einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den
Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der
Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt,
Datum des ersten Tages des darauffolgenden Kalendermonats] in Kraft.
16
Begründung
A. Allgemeines
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
Die vorgesehenen Neuregelungen im Wasserhaushaltsgesetz dienen insbesondere dem
Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung vor den möglichen Risiken, die
mit Maßnahmen verbunden sind, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas,
Erdöl oder Erdwärme Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden (FrackingTechnologie). In diesem Zusammenhang muss auch den Risiken Rechnung getragen werden,
die mit der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser verbunden ist, das bei
Fracking-Maßnahmen, aber auch bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung
von Erdgas oder Erdöl anfällt. Der Gesetzentwurf enthält hierzu insbesondere die folgenden
Regelungen:
-
Klarstellung, dass auch Maßnahmen, bei denen zur Aufsuchung oder Gewinnung
von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme Gesteine unter hydraulischem Druck aufgebrochen werden, sowie die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei solchen, aber auch bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, Gewässerbenutzungen sind (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4
WHG).
-
Generelles Verbot der o.g. Fracking-Maßnahmen sowie der untertägigen Ablagerung
von Lagerstättenwasser in Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten, in Einzugsgebieten von Talsperren und natürlichen Seen, die der Entnahme von Rohwasser
für die öffentliche Wasserversorgung dienen, in Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung sowie in Einzugsgebieten von Brunnen nach dem Wassersicherstellungsgesetz (§13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG).
Dieses Verbot kann durch landesrechtliche Vorschriften auch auf Einzugsgebiete von
Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Getränken sowie auf Gebiete des Steinkohlebergbaus erstreckt werden (§
13a Absatz 3 WHG).
-
Verbot für Fracking-Maßnahmen, sofern oberhalb von 3000m Tiefe in Schiefer-,
Ton- oder Mergelgestein oder in Kohleflözgestein Erdgas aufgesucht oder gewonnen
17
werden soll (sog. „unkonventionelles Fracking“; § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
WHG). Möglich sein soll aber die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für
Erprobungsmaßnahmen zur wissenschaftlichen Erforschung der Auswirkungen derartiger Maßnahmen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt (§ 13a Absatz 2 WHG). Hierbei dürfen nur nicht wassergefährdende Gemische verwendet werden (§ 13a Absatz 4 Nummer 1 WHG). Die Bundesregierung
setzt eine unabhängige Expertenkommission ein, die über den erforderlichen geound umweltwissenschaftlichen Sachverstand verfügt. Diese Kommission wird die
Erprobungsmaßnahmen wissenschaftlich begleiten und auswerten und hierzu sowie
zum Stand der Technik jährlich Erfahrungsberichte erstellen (§ 13a Absatz 6 WHG).
Das Verfahren soll in einem transparenten der Öffentlichkeit zugänglichen Prozess
erfolgen. An den Erprobungsstandorten soll ein interdisziplinärer Begleitprozess
etabliert werden, der eine kontinuierliche Einbeziehung der Öffentlichkeit vorsieht.
Stuft die Expertenkommission den beantragten Einsatz der Fracking-Technologie in
der jeweiligen geologischen Formation mehrheitlich als grundsätzlich unbedenklich
ein, kann die zuständige Behörde im Einzelfall auch dann eine Erlaubnis erteilen,
wenn die Fracking-Technologie zu kommerziellen Zwecken eingesetzt werden soll.
Dies setzt allerdings zusätzlich voraus, dass das Umweltbundesamt die verwendeten
Gemische als nicht wassergefährdend eingestuft hat und die sonstigen öffentlichrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen (§ 13a Absatz 7 WHG).
-
Weitere Beschränkungen und gesetzliche Auflagen für Fracking-Maßnahmen, soweit
diese nicht bereits den zuvor genannten Verboten und Einschränkungen unterfallen:
o Es dürfen nur Gemische (Frack-Flüssigkeit) verwendet werden, die nicht oder nur schwach wassergefährdend sind (§ 13a Absatz 4 Nummer 2 WHG).
o Pflichten des Gewässerbenutzers, im möglichen Einwirkungsbereich der
Maßnahmen einen umfassenden Ausgangszustandsberichts zu erstellen (§
13b Absatz 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit dem neuen § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bergbaulicher Vorhaben).
o Erfordernis der Offenlegung der Identität aller Stoffe, die bei FrackingMaßnahmen verwendet oder untertägig abgelagert werden sollen, ihrer voraussichtlichen Menge und der Zusammensetzung der Gemische (§ 13b Absatz 1 Satz 1 WHG in Verbindung mit dem neuen § 2 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe a der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung berg18
baulicher Vorhaben) ; Veröffentlichung dieser Angaben durch den Antragsteller im Internet (§ 13b Absatz 1 Satz 2 WHG).
o Grund- und Oberflächenwasserüberwachung während und nach der Durchführung der Fracking-Maßnahmen (§ 13b Absatz 2 Nummer 1 WHG).
o Überwachung des Lagerstättenwassers, des Rückflusses und der Bohrlochintegrität (§ 13b Absatz 3 WHG in Verbindung mit § 22b Satz 1 Nummer 2 und
3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung).
o Berichtspflichten gegenüber der zuständige Behörde (§ 13b Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 WHG).
o Verordnungsermächtigung für ein öffentliches Stoffregister der beim Fracking eingesetzten Stoffe (§ 13b Absatz 5 WHG).
-
Die Regelungen zum Ausgangszustandsbericht, zur Überwachung des Grundwassers
und oberirdischer Gewässer sowie zu den Berichtspflichten gelten auch für den Umgang mit Rückfluss und Lagerstättenwasser (§13b Absatz 1 bis 3 WHG). Darüber
hinaus richtet sich der Umgang mit Rückfluss und Lagerstättenwasser nach dem
Stand der Technik (§ 13a Absatz 5 WHG in Verbindung mit § 22c der Allgemeinen
Bundesbergverordnung).
Außerdem ist ein Verbot der Errichtung von Anlagen für Fracking-Maßnahmen einschließlich der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser in Naturschutzgebieten
und Nationalparken in den §§ 23 und 24 BNatschG vorgesehen. Für Natura 2000Gebiete wird klargestellt, dass hier weder Anlagen für die Aufsuchung und Gewinnung
von Erdgas in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder in Kohleflözgestein mittels Aufbrechen dieses Gesteins unter hydraulischem Druck noch Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei solchen Maßnahmen anfällt, errichtet werden
dürfen (§ 33 Absatz 1a BNatSchG). Hiermit wird der besonderen Schutzbedürftigkeit
dieser Gebiete Rechnung getragen.
Der Gesetzentwurf dient darüber hinaus der Umsetzung umwelthaftungsrechtlicher Vorgaben nach Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl und –Erdgasaktivitäten
und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABL. L 178 vom 28.6.2013, S. 66). Hierzu werden im Wasserhaushaltsgesetz (§ 90) und im Umweltschadensgesetz (§ 3 Absatz 2)
die erforderlichen Gesetzesänderungen vorgenommen.
19
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich im Hinblick auf Artikel 1Nummer 1
bis 6 und 8 sowie die Artikel 3 und 4 aus den Kompetenztiteln „Wasserhaushalt“ (Artikel 74
Absatz 1 Nummer 32 Grundgesetz). Im Hinblick auf Artikel 2 Nummer 1 bis 4 ergibt sich
die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus dem Kompetenztitel „Naturschutz und Landschaftspflege“ (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 29 Grundgesetz). Für Artikel 1 Nummer 7 und
Artikel 2 Nummer 5 ergibt sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 1 Grundgesetz (Strafrecht).
III. Vereinbarkeit mit dem EU-Recht
Artikel 1 Nummer 1 und 6 sowie Artikel 4 Nummer 1 dienen der 1:1-Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni
2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der
Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66).
Artikel 1 Nummer 2 und 3 sowie Artikel 4 Nummer 2 dienen der Umsetzung der Empfehlung 2014/70/EU der Kommission vom 22. Januar 2014 mit Mindestgrundsätzen für die
Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen (z.B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Hydrofracking (ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 72).
Im Übrigen dient das Gesetz nicht der Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben. Es ist mit EURecht vereinbar.
IV. Gender Mainstreaming
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden nach § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der
geltenden Arbeitshilfen geprüft. Die vorgesehenen Regelungen unterscheiden nicht
zwischen Männern und Frauen. Das Gesetz hat somit keine Auswirkungen mit Bezug auf
Gleichstellungsfragen.
20
V. Alternativen
Zu dem Gesetz gibt es keine Alternativen, da die vorgesehenen Regelungen zu FrackingMaßnahmen sowie zur Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Fracking-Maßnahmen
anfällt, für einen wirksamen Schutz des Grundwassers und der Trinkwasserversorgung
sowie von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Natura 2000-Gebieten unverzichtbar
sind.
VI. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dieses Gesetz begründet für Bund, Länder und Kommunen keine Haushaltsausgaben ohne
Erfüllungsaufwand.
VII. Erfüllungsaufwand
Aus dem Gesetz ergibt sich nach einer Ex-ante-Abschätzung folgender Erfüllungsaufwand
für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung.
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger entsteht nicht.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a) Artikel 1 Nummer 2 (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG)
Die Regelung in § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG, wonach Fracking-Maßnahmen sowie
die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Fracking-Maßnahmen oder
anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt,
Gewässerbenutzungen und damit nach § 8 Absatz 1 WHG erlaubnispflichtig sind, wird für
die Wirtschaft insgesamt nur zu einem eher geringen zusätzlichen Erfüllungsaufwand im
Vergleich zum bisherigen Recht führen. Bereits nach geltender Rechtslage war in der Regel
von Gewässerbenutzungen sowohl bei den Fracking-Maßnahmen und den ihnen
vorausgehenden Tiefbohrungen als auch bei der Verpressung des Flowback auszugehen.
aa) § 9 Absatz 2 Nummer 3 WHG
21
Die Anzahl jährlicher Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen nach § 8 Absatz 1 WHG für
Frackingvorhaben kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht genau beziffert werden. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Entwicklung der künftigen Fallzahlen von
einer Reihe von Faktoren abhängt, so dass eine wirklich belastbare Prognose kaum möglich
erscheint. Die Zahl der zu erwartenden Erlaubnisverfahren wird u.a. auch von der künftigen
Entwicklung der Weltmarktpreise für Erdöl und Erdgas abhängen. Es ist daher nicht möglich
vorherzusagen, ob und ggf. in welcher Anzahl unter Zugrundelegung der vorgesehenen
neuen strengen rechtlichen Rahmenbedingungen überhaupt Frackingmaßnahmen
(konventioneller oder unkonventioneller Art) stattfinden werden. Um jedoch eine
Berechnung der Erfüllungskosten vornehmen zu können, legt die Bundesregierung für den
Bereich Erdöl und Erdgas den nachfolgenden Berechnungen eine jährliche Fallzahl von
beispielsweise insgesamt 15 Fracks insbesondere im Sandstein, zusätzlich aber auch im
Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein, zugrunde. Dies entspräche für den Bereich Erdöl und
Erdgas einer jährlichen Fallzahl von ca. 15 Erlaubnisverfahren.
Der Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. geht von einem Sachaufwand von
ca. 100.000 Euro pro Frack-Vorhaben für hydrogeologische und geologische Gutachten aus,
wobei durchschnittlich mit ca. 60.000 Euro für hydrogeologische Gutachten und mit ca.
40.000 Euro für geologische Gutachten zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung der neuen
rechtlichen Rahmenbedingungen sind diese Kosten sowohl dem bergrechtlichen als auch
dem wasserrechtlichen Verfahren zuzurechnen. Rechnet man die Kosten für die
geologischen Gutachten dem bergrechtlichen Verfahren und die Kosten für die
hydrogeologischen Gutachten dem wasserrechtlichen Verfahren zu, wäre bei einer Fallzahl
von 15 hiernach für das wasserrechtliche Verfahren von einem jährlichen Sachaufwand von
ca. 900.000 Euro auszugehen.
Darüber hinaus wird für jedes Erlaubnisverfahren ein Zeitaufwand von ca. 160 Stunden für
einen Mitarbeiter mit hohem Qualifikationsniveau zugrundegelegt. Legt man die
entsprechenden Lohnkosten für den Wirtschaftsabschnitt B (Bergbau und Gewinnung von
Steinen und Erden) der Lohnkostentabelle Wirtschaft zugrunde (siehe Anhang VI des
Leitfadens zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben
der Bundesregierung (Stand: Oktober 2012); im Folgenden Leitfaden Erfüllungsaufwand),
ist für die Neuregelung in § 9 Absatz 2 Nummer 3 mit einem jährlichen Personalaufwand
von ca. 102.000 Euro auszugehen (15 x 160 x 42,60 Euro = 102.240 Euro).
22
Im Hinblick auf § 9 Absatz 2 Nummer 3 wäre für den Bereich Erdöl und Erdgas somit von
einem jährlichen Erfüllungsaufwand von insgesamt ca. 1 Mio. Euro auszugehen.
Demgegenüber fällt der für den Bereich Geothermie zu erwartende Erfüllungsaufwand
kaum ins Gewicht. Der Bundesverband Geothermie geht davon aus, dass in den nächsten
Jahren jeweils mit zwei bis drei Anträgen auf Erteilung wasserrechtlicher Erlaubnisse für
Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 WHG (petrothermale Geothermie) zu
rechnen ist. Dies würde eine leichte Zunahme der Zahl von Erlaubnisverfahren für derartige
Tätigkeiten bedeuten. Während der Bundesverband davon ausgeht, dass kein Sachaufwand
entsteht, wird mit einem Personalaufwand von ca. 100 Stunden (Mitarbeiter mit hohem
Qualifikationsniveau) pro Erlaubnisverfahren gerechnet. Legt man die entsprechenden
Lohnkosten für den Wirtschaftsabschnitt D (Energieversorgung) der Lohnkostentabelle
Wirtschaft zugrunde (siehe Anhang VI des Leitfadens Erfüllungsaufwand), beläuft sich der
zu erwartende jährliche Erfüllungsaufwand damit auf ca. 17.000 Euro (2,5 x 100 x 67 Euro
= 16.750 Euro).
bb) § 9 Absatz 2 Nummer 4 WHG
Nach Angaben des Wirtschaftsverbandes Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. ist im Hinblick
auf § 9 Absatz 2 Nummer 4 WHG neu mit maximal einem Erlaubnisverfahren pro Jahr zu
rechnen.
Pro Verfahren wird von einem Sachaufwand von ca. 115.000 Euro für zu erstellende
Gutachten ausgegangen (ca. 100.000 Euro für hydrogeologische und geologische Gutachten;
ca. 15.000 Euro für Konzepte und Gutachten zur Abwasseraufbereitung). Rechnet man auch
hier die Kosten für die hydrogeologischen Gutachten in Höhe von ca. 60.000 Euro dem
wasserrechtlichen Verfahren zu, entspräche dies einem Sachaufwand von ca. 75.000 Euro.
Bei einer Fallzahl von 1 ist somit im Hinblick auf § 9 Absatz 2 Nummer 4 WHG neu von
einem jährlichen Sachaufwand von ca. 75.000 Euro auszugehen.
Darüber hinaus wird für jedes Erlaubnisverfahren ein Zeitaufwand von ca. 200 Stunden für
einen Mitarbeiter mit hohem Qualifikationsniveau zugrundegelegt. Hieraus ergibt sich ein
jährlicher Personalaufwand von ca. 9.000 Euro (1 x 200 x 42,60 Euro = 8.520 Euro).
23
Insgesamt ist somit im Hinblick auf § 9 Absatz 2 Nummer 4 WHG von einem jährlichen
Erfüllungsaufwand von ca. 84.000 Euro auszugehen.
b) Artikel 1 Nummer 3 (§ 13a Absatz 1 WHG)
Das gesetzliche Frackingverbot in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein und in
Kohleflözgestein (§ 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG neu) sowie in oder unter den
Schutzgebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG neu verursacht bei den
Normadressaten keinen zusätzlichen Kosten- oder Zeitaufwand. Entsprechendes gilt für das
Verbot der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Fracking-Maßnahmen
oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt,
in oder unter den Schutzgebieten nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG. Ein
zusätzlicher Kosten- oder Zeitaufwand aufgrund dieser Verbote könnte nur entstehen, wenn
die Unternehmen, die entsprechende Maßnahmen durchführen, auf Grund einer erteilten
Zulassung bereits vorbereitende Maßnahmen durchgeführt haben, diese aufgrund der neuen
Vorgaben jedoch abbrechen bzw. rückgängig machen müssten. Dies ist jedoch nicht der Fall,
da § 13a Absatz 1 WHG neu nur für Vorhaben gilt, für die nach Inkrafttreten des Gesetzes
eine wasserrechtliche Erlaubnis beantragt wird. Für Vorhaben, die vor Inkrafttreten des
Gesetzes bereits nach § 8 Absatz 1 WHG bestandskräftig zugelassen worden sind, gelten die
neuen Verbotsregelungen dagegen nicht. Für die Nutzung bestehender bergrechtlich
zugelassener Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser entfällt nach
Maßgabe von § 104a Satz 1 WHG zeitweise die Erlaubnispflicht. § 13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 (neu) WHG begründet daher für die Wirtschaft keinen Erfüllungsaufwand.
c) Artikel 1 Nummer 3 (§ 13a Absatz 4 WHG
Nach Angaben des Wirtschaftsverbandes Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. ist im Hinblick
auf den mit den neuen stoffbezogenen Anforderungen nach § 13a Absatz 4 WHG
verbundenen Erfüllungsaufwand nach der Art des aufzubrechenden Gesteins zu
unterscheiden.
Für Frackingvorhaben im Schiefergestein wird vermutet, dass die Vorgabe, dass hierfür nur
nicht wassergefährdende Gemische verwendet werden dürfen (§ 13a Absatz 4 Nummer 1,
Absatz 7 Nummer 2), im Vergleich zu einer ohne die Regelung möglichen Praxis einen
zusätzlichen Sachaufwand in Höhe von ca. 160.000 Euro pro Frackingvorhaben bewirken
wird. Eine belastbare Schätzung, zu welchen Anteilen die oben beispielhaft angenommene
24
Gesamtzahl von 15 Frackingvorhaben pro Jahr auf Schiefergestein einerseits und sonstige
Gesteine andererseits aufzuteilen ist, ist nicht möglich. Für den Bereich Schiefergestein wird
hier eine Gesamtzahl von ca. 4 Erlaubnisverfahren pro Jahr beispielhaft zugrundegelegt.
Dem entspräche ein zusätzlicher Sachaufwand von ca. 640.000 Euro/Jahr. Darüber hinaus
wird für jedes Erlaubnisverfahren ein zusätzlicher Zeitaufwand von ca. 40 Stunden für einen
Mitarbeiter mit hohem Qualifikationsniveau erwartet. Hieraus ergäbe sich ein jährlicher
Personalaufwand von ca. 7.000 Euro (4 x 40 x 42,60 Euro = 6.816 Euro). Insgesamt wäre
damit für Frackingvorhaben im Schiefergestein bei der hier beispielhaft zugrunde gelegten
Fallzahl 4 mit einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 650.000
Euro zu rechnen.
Für sonstige Frackingvorhaben wird vermutet, dass die Vorgabe, dass hierfür nur nicht oder
schwach wassergefährdende Gemische verwendet werden dürfen (§ 13a Absatz 4 Nummer
2), im Vergleich zur bisherigen Praxis einen zusätzlichen Sachaufwand in Höhe von ca.
50.000 Euro pro Frackingvorhaben bewirken wird. Daraus ergäbe sich bei hier beispielhaft
angenommenen ca. 11 Erlaubnisverfahren pro Jahr ein zusätzlicher Sachaufwand von ca.
550.000 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird für jedes Erlaubnisverfahren ein zusätzlicher
Zeitaufwand von ca. 40 Stunden für einen Mitarbeiter mit hohem Qualifikationsniveau
erwartet. Hieraus ergäbe sich ein jährlicher Personalaufwand von ca. 18.000 Euro (11 x 40 x
42,60 Euro = 17.744 Euro). Insgesamt wäre damit für sonstige Frackingvorhaben mit einem
jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 570.000 Euro zu rechnen.
Nach Einschätzung des Bundesverbandes Geothermie sind für den Bereich Geothermie im
Hinblick auf § 13a Absatz 4 WHG keine Mehrkosten zu erwarten.
Unter Zugrundelegung der obigen Annahmen beliefe sich der zusätzliche jährliche
Erfüllungsaufwand, der im Hinblick auf § 13a Absatz 4 WHG zu erwarten ist, auf ca. 1,2
Mio. Euro.
d) Artikel 1 Nummer 3 (§ 13b Absatz 2 Nummer 1 WHG)
Der Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. geht davon aus, dass pro
Erlaubnis ein Sachaufwand in Höhe von ca. 1 Mio Euro für die Einrichtung von
Beobachtungsbrunnen und für Analytik anfällt, um die Anforderungen an die Überwachung
der Beschaffenheit des Grundwassers zu erfüllen. Dieser Sachaufwand ist im Rahmen der
25
bisherigen bergrechtlichen Verfahren nicht angefallen. Bei der hier beispielhaft
angenommenen jährlichen Fallzahl von 16 Vorhaben nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4
ergibt sich hiernach ein zusätzlicher Sachaufwand von ca. 16 Mio. Euro pro Jahr.
Darüber hinaus wird für jedes Erlaubnisverfahren ein Zeitaufwand von ca. 200 Stunden für
einen Mitarbeiter mit hohem Qualifikationsniveau zugrundegelegt. Bei der hier beispielhaft
angenommenen Fallzahl von 16 wäre damit von einem zusätzlichen jährlichen
Personalaufwand von ca. 136.000 Euro (16 x 200 x 42,60 Euro = 136.320 Euro) auszugehen.
Demgegenüber fällt der für den Bereich Geothermie zu erwartende Erfüllungsaufwand
kaum ins Gewicht. Auf der Grundlage von Angaben des Bundesverbandes Geothermie ist
davon auszugehen, dass für jeweils zwei Messstellen für deren Errichtung und Betrieb sowie
für Probenahmen und Analytik jeweils Sachaufwand in Höhe von ca. 20.000 Euro,
insgesamt also in Höhe von ca. 40.000 Euro pro Jahr, entsteht. Bei einer Fallzahl von 2,5
bedeutet dies einen Sachaufwand von ca. 100.000 Euro pro Jahr. Der Verband rechnet
darüber hinaus mit einem Personalaufwand von ca. 100 Stunden (Mitarbeiter mit hohem
Qualifikationsniveau) pro Erlaubnis. Bei der angenommenen Fallzahl von 2,5 beläuft sich
der zu erwartende jährliche Personalaufwand für den Bereich Geothermie damit auf ca.
17.000 Euro (2,5 x 100 x 67 Euro = 16.750 Euro).
Unter Zugrundelegung der hier beispielhaft angenommenen Fallzahlen wäre somit im
Hinblick auf § 13b Absatz 2 Nummer 1 WHG insgesamt von einem zusätzlichen jährlichen
Erfüllungsaufwand von ca. 16,2 Mio. Euro auszugehen.
e) Artikel 1 Nummer 3 (§ 13b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 WHG)
Nach Einschätzung des Wirtschaftsverbands Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. fällt zur
Erfüllung der Berichtspflichten nach § 13b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 WHG jeweils
ein Sachaufwand von ca. 10.000 – 20.000 Euro pro Erlaubnis für Kosten für externe
Gutachter an. Bei einer angenommenen Fallzahl von 16 (für Gewässerbenutzungen nach § 9
Absatz 2 Nummer 3 und 4) ergäbe sich hieraus für beide Berichtspflichten jeweils ein
Sachaufwand von insgesamt ca. 240.000 Euro pro Jahr. Darüber hinaus wird für jedes
Erlaubnisverfahren ein Zeitaufwand von ca. 40 Stunden für einen Mitarbeiter mit hohem
Qualifikationsniveau zugrunde gelegt. Hiernach wäre für die Neuregelungen in § 13b Absatz
2 Nummer 2 und Absatz 3 jeweils von einem jährlichen Personalaufwand von ca. 27.000
26
Euro auszugehen (16 x 40 x 42,60 Euro = 27.264 Euro). Für den Bereich Erdöl und Erdgas
betrüge der Erfüllungsaufwand damit insgesamt jeweils ca. 270.000 Euro pro Jahr.
Nimmt man den Bereich Geothermie hinzu, wäre im Hinblick auf die Berichtspflichten nach
§ 13b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 WHG bei den hier angenommenen Fallzahlen
jeweils ein zusätzlicher Erfüllungsaufwand von ca. 290.000 Euro pro Jahr zu erwarten.
f) Artikel 1 Nummer 3 (§ 13b Absatz 4 WHG)
Nach Einschätzung des Wirtschaftsverbandes Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. werden
keine Fälle erwartet, in denen die Berichtspflicht nach § 13b Absatz 4 WHG zum Tragen
kommt. Erfüllungsaufwand entsteht daher insoweit nicht.
g) Artikel 1 Nummer 6 und Artikel 4 Nummer 1
Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 6 und in Artikel 4 Nummer 1 haben keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Bisher sind im Anwendungsbereich
der deutschen Küstengewässer sowie der Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone keine Fälle bekannt geworden, die mit erheblich nachteiligen Auswirkungen auf die Meeresgewässer oder der Gefahr solcher Umweltschäden verbunden gewesen wären. Es wird davon ausgegangen, dass die bestehenden, der Vermeidung von Schäden
und Gefahren für die Meeresgewässer dienenden Sicherheitsvorschriften auch in Zukunft
den Eintritt solcher Schäden oder Gefahren verhindern werden.
h) Artikel 4 Nummer 2
Da nach Einschätzung des Wirtschaftsverbandes Erdöl- und Erdgasgewinnung e.V. keine
Fälle erwartet werden, in denen es zu nachteiligen Veränderungen der Beschaffenheit von
Wasser oder Boden kommt (siehe Buchstabe f), ist im Hinblick auf die neuen
Haftungstatbestände in der Anlage 1 des Umweltschadensgesetzes kein Erfüllungsaufwand
anzunehmen.
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a) Länder
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aa) Artikel 1 Nummer 2 (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG)
Seitens der Länder liegen unterschiedliche Angaben zum Erfüllungsaufwand für die
Verwaltung im Hinblick auf die Durchführung von Erlaubnisverfahren für
Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG vor. Aufgrund dieser
Angaben geht die Bundesregierung für beide neuen Benutzungstatbestände von einem
Personal- und Sachaufwand von ca. 40.000 Euro pro Erlaubnisverfahren aus. Bei der hier
beispielhaft zugrunde gelegten Fallzahl von ca. 16 Erlaubnisverfahren pro Jahr (siehe oben
Punkt 2a) ergäbe sich hieraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 640.000 Euro. In
welchem Umfang die Länder von der Möglichkeit der Refinanzierung dieses Aufwands
durch entsprechende Gebührenerhebung beim Antragsteller Gebrauch machen werden, kann
seitens der Bundesregierung nicht belastbar eingeschätzt werden. Dem Erfüllungsaufwand
für die Verwaltung sind erhöhte Einnahmen der Länder aus der Förderabgabe (sofern sie im
jeweiligen Land erhoben wird) und Steuereinnahmen gegenzurechnen. Im Vergleich zur
erheblichen Höhe dieser Einnahmen fällt der Erfüllungsaufwand für die Verwaltung kaum
ins Gewicht.
bb) Artikel 1 Nummer 3 (§ 13a Absatz 1 Satz 3 WHG)
Im Hinblick auf die kartenmäßige Ausweisung der Gebiete nach § 13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstabe c bis e WHG, für die Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen nach § 9
Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG nicht erteilt werden dürfen, wird auf Seiten der Verwaltung
Erfüllungsaufwand entstehen, der allerdings aus folgenden Gründen nicht bezifferbar ist:
Der Erfüllungsaufwand hängt zunächst davon ab, für welche Gebiete Erlaubnisinhaber für
Wasserentnahmen Anträge auf kartenmäßige Ausweisung überhaupt stellen, da die
betreffenden Gebiete nur auf Antrag des Erlaubnisinhabers kartenmäßig auszuweisen sind.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, mit welcher Zahl von
entsprechenden Anträgen pro Jahr im Bundesgebiet zu rechnen ist und wie sich diese
Anträge voraussichtlich regional über das Bundesgebiet verteilen werden. Dies wiederum
hängt zum einen davon ab, für welche Gebiete wasserrechtliche Erlaubnisse für
Frackingvorhaben beantragt werden sollen, da nur für solche Gebiete die kartenmäßige
Ausweisung von Schutzgebieten nach Satz 1 sinnvoll ist. Die zu erwartende Zahl von
Anträgen auf kartenmäßige Ausweisung solcher Gebiete hängt zudem davon ab, in welchem
Umfang die Länder die betreffenden Gebiete, insbesondere Einzugsgebiete von natürlichen
Seen und Talsperren sowie Einzugsgebiete von Wasserentnahmestellen für die öffentliche
Wasserversorgung, bereits als Wasserschutzgebiete ausgewiesen haben. Die diesbezügliche
28
Verwaltungspraxis ist in den Ländern sehr unterschiedlich. In einigen Ländern liegen im
Übrigen bereits Karten zu den Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die
öffentliche Wasserversorgung vor (z.B. in Niedersachsen).
Darüber hinaus hängt der Erfüllungsaufwand maßgeblich auch von der Größe der
auszuweisenden Schutzgebiete sowie davon ab, in welchem Umfang bereits auf vorhandene
Karten (z.B. Arbeitskarten von Wasserversorgungsunternehmen) zurückgegriffen werden
kann. Soweit die Schutzgebiete seitens der zuständigen Behörde noch nicht als
Wasserschutzgebiete oder anderweitig kartenmäßig ausgewiesen worden sind und auch nicht
auf vorhandene Karten zurückgegriffen werden kann, müssen vor der kartenmäßigen
Ausweisung zunächst die hydrogeologischen Gegebenheiten des Gebiets durch ein
entsprechendes Gutachten ermittelt werden, soweit sie noch nicht bekannt sind. Als grober
Kalkulationswert für ein derartiges Gutachten ist seitens eines Landes ein Betrag von 15.000
Euro genannt worden.
cc) Artikel 1 Nummer 3 (§ 13b Absatz 1 Satz 2 WHG)
Nach Einschätzung der Länder ist der voraussichtliche Erfüllungsaufwand für die
Veröffentlichung der stoffbezogenen Angaben nach § 13b Absatz 1 Satz 2 WHG gering, da
sämtliche Angaben vom Antragsteller zu machen sind und die zuständige Behörde diese
Angaben lediglich im Internet veröffentlicht. Von Länderseite sind die entsprechenden
Kosten mit ca. 400 Euro pro Antrag beziffert worden. Bei der hier beispielhaft zugrunde
gelegten Fallzahl von ca. 16 Erlaubnisverfahren pro Jahr (siehe oben Punkt 2a) ergäbe sich
hieraus ein jährlicher Erfüllungsaufwand von ca. 6.400 Euro.
b) Bund
Für die im Gesetz vorgesehene Einrichtung und für die Führung einer Expertenkommission
werden durch den Vollzugsaufwand jährliche Kosten beim Bundesministerium für Bildung
und Forschung entstehen. Für die Einrichtung und den Geschäftsbetrieb einer
Geschäftsstelle der Expertenkommission sind nach bisherigen Planungen voraussichtlich
jährlich rund 250.000 Euro notwendig. Darin enthalten sind Personalkosten in Höhe von
voraussichtlich 160.000 Euro. Für den Bereich der Sachkosten wird ein jährlicher
Mittelbedarf in Höhe von etwa 90.000 Euro erwartet. Darüber hinaus werden für die
Durchführung des wissenschaftlichen Begleitprozesses im Rahmen eines Forschungsplans
jährlich etwa 4 Mio. Euro anzusetzen sein, für den jeweiligen Dialogprozess vor Ort etwa
29
0,5 Mio. Euro pro Jahr. Die Kosten hierfür trägt das Bundesministerium für Bildung und
Forschung.
VIII. Weitere Kosten
Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu
erwarten.
IX. Auswirkungen des Gesetzentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die vorgesehenen
Neuregelungen dienen dem erforderlichen Schutz des Grundwassers und der
Trinkwasserversorgung vor den mit der Anwendung der Fracking-Technologie verbundenen
Risiken. Verbotsregelungen sind generell in Wasserschutzgebieten, in
Heilquellenschutzgebieten, in Einzugsgebieten von natürlichen Seen und Talsperren, die der
Entnahme von Rohwasser für die öffentliche Wasserversorgung dienen, in Einzugsgebieten
von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung sowie in Einzugsgebieten
von Brunnen nach dem Wassersicherstellungsgeetz vorgesehen. Außerdem ist ein Verbot der
Errichtung von Anlagen für Fracking-Maßnahmen einschließlich der untertägigen
Ablagerung von Lagerstättenwasser in Naturschutzgebieten und Nationalparken in den
§§ 23 und 24 BNatschG vorgesehen. Für Natura 2000-Gebiete wird klargestellt, dass hier
weder Anlagen für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas in Schiefer-, Ton- oder
Mergelgestein oder in Kohleflözgestein mittels Aufbrechen dieses Gesteins unter
hydraulischem Druck noch Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser,
das bei solchen Maßnahmen anfällt, errichtet werden dürfen (§ 33 Absatz 1a BNatSchG).
Hiermit wird der besonderen Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete Rechnung getragen. Für die
übrigen Gebiete richtet sich die Zulässigkeit von Fracking-Maßnahmen sowie der
Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei solchen, aber auch bei anderen Maßnahmen zur
Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, nach den Umständen und der
Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Die zuständigen Behörden haben dabei unter Beachtung
der strengen Regelungen dieses Gesetzes sowie weiterer bundes- und landesrechtlicher
Anforderungen zu entscheiden.
30
Der Gesetzentwurf trägt zur Durchführung der Managementregeln der Bundesregierung bei.
Hiernach sind Gefahren für die menschliche Gesundheit zu vermeiden. Dieser Zielsetzung
entsprechen die vorgesehenen Änderungen des WHG, die insbesondere dem Schutz der
Trinkwasserversorgung und damit auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen.
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 1a Satz 1 WHG):
Die Ergänzung des § 2 Absatz 1a Satz 1 WHG ist notwendig, um den Anwendungsbereich
des § 90 WHG auch auf Meeresgewässer erstrecken zu können.
Zu Nummer 2 (§ 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG):
Mit den vorgesehenen Änderungen in § 9 Absatz 2 werden zwei weitere Tatbestände sog.
unechter Gewässerbenutzungen eingeführt (Nummern 3 und 4). Darüber hinaus wird durch
die Ergänzung des Einleitungssatzes allgemein das Verhältnis zwischen den echten
Benutzungstatbeständen nach Absatz 1 und den unechten Benutzungstatbeständen nach
Absatz 2 klargestellt. Hiernach kommen die Tatbestände der unechten
Gewässerbenutzungen nach Absatz 2 nur zum Tragen, soweit nicht bereits eine
Gewässerbenutzung nach Absatz 1 vorliegt. Im Hinblick auf den Benutzungstatbestand nach
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 entspricht diese Klarstellung dem ohnehin bereits vorherrschenden
systematischen Verständnis der Regelung.
Mit den Neuregelungen in § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 soll sichergestellt werden, dass für
Frackingvorhaben sowie für Vorhaben der untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser,
das bei der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, immer eine
Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 WHG erforderlich ist. Es bedarf daher keiner näheren Prüfung
durch die Bergbehörde zur Feststellung der wasserrechtlichen Erlaubnispflicht mehr. Dies
erleichtert das Verfahren für die Bergbehörde. Damit setzt eine Erlaubniserteilung durch die
Bergbehörde allerdings immer das Einvernehmen mit der Wasserbehörde voraus (§ 19
Absatz 3 WHG). Hierdurch wird auch eine Vereinheitlichung der derzeitigen z.T.
31
unterschiedlichen Verwaltungspraxis in den Ländern erreicht. Die Neuregelung trägt dem
Gefährdungspotenzial der betroffenen Vorhaben für das Grundwasser und die
Trinkwasserversorgung Rechnung.
Die Begriffe „Aufsuchung“ und „Gewinnung“ in der neuen Nummer 3 des § 9 Absatz 2 sind
im Sinne des § 4 Absatz 1 und 2 des Bundesberggesetzes zu verstehen. Sowohl der Begriff
der „Aufsuchung“ als auch der Begriff der „Gewinnung“ sind daher objektiv
tätigkeitsbezogen. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, dass mit den betreffenden
Tätigkeiten ein bestimmter Zweck verfolgt wird. § 9 Absatz 2 Nummer 3 erfasst daher die
Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme sowohl zu kommerziellen
Zwecken als auch zu Forschungszwecken (siehe den neuen § 13a Absatz 2 WHG).
Der neue Benutzungstatbestand nach Nummer 4 beschränkt sich auf die untertägige
Ablagerung von Lagerstättenwasser im Sinne einer dauerhaften Entsorgung. Der Begriff
„Lagerstättenwasser“ ist im Sinne der Legaldefinition des neuen § 22b Satz 1 Nummer 3 der
Allgemeinen Bundesbergverordnung zu verstehen. Da die untertägige Einbringung von
Rückfluss (nach Übertage zurückgeförderte Flüssigkeiten, die zum Aufbrechen der Gesteine
eingesetzt worden sind; siehe die Legaldefinition im neuen § 22b Satz 1 Nummer 3 der
Allgemeinen Bundesbergverordnung) nach dem neuen § 22c Absatz 2 Satz 6 der
Allgemeinen Bundesbergverordnung künftig ohnehin unzulässig ist, scheidet insoweit die
Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 WHG von vornherein aus. Dementsprechend wird die
untertägige Ablagerung von Rückfluss von der neuen Nummer 4 in § 9 Absatz 2 nicht
erfasst.
Aufgrund des neu gefassten Einleitungssatzes in § 9 Absatz 2 kommt der neue
Benutzungstatbestand nach Nummer 3 nur zum Tragen, soweit nicht bereits eine Benutzung
nach Absatz 1 vorliegt. Dies bedeutet, dass das Durchteufen von Grundwasserleitern im
Rahmen der Tiefbohrung als Einbringen von Stoffen in das Grundwasser auch künftig
bereits als echte Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG anzusehen ist. Für
diese Gewässerbenutzung gelten alle hierfür maßgeblichen Anforderungen, insbesondere in
der Regel auch der sog. Besorgnisgrundsatz nach § 48 Absatz 1 WHG. Dementsprechend gilt
§ 9 Absatz 2 Nummer 3 für das eigentliche Fracking (Aufbrechen von Gesteinen unter
hydraulischem Druck) sowie für die übrigen Segmente der zugehörigen Tiefbohrung,
32
ausgenommen das Durchteufen von Grundwasserleitern. Für die unter § 9 Absatz 2 Nummer
3 fallenden Maßnahmen gelten die neuen §§ 13a, 13b WHG.
Wird im Rahmen der Aufsuchung oder Gewinnung von sog. hydrothermaler Geothermie
(Nutzung von im Untergrund natürlich vorkommenden Thermalwasservorräten) Wasser in
einen Grundwasserleiter eingeleitet, liegt insoweit eine erlaubnispflichtige
Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 WHG vor. Bei der im Rahmen der
hydrothermalen Geothermie ebenfalls erforderlichen Grundwasserentnahme handelt es sich
um eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 WHG, die ebenfalls nach § 8
Absatz 1 erlaubnispflichtig ist. Werden bei der Aufsuchung oder Gewinnung von
hydrothermaler Geothermie Verengungen oder Barrieren im Grundwasserleiter durch
hydraulischen Druck beseitigt, scheidet daher nach dem neu gefassten Einleitungssatz von §
9 Absatz 2 eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 neu aus, da insoweit
bereits eine Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1 Nummer 4 vorliegt. Dementsprechend
finden insoweit auch die §§ 13a, 13b keine Anwendung.
Demgegenüber fällt das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur
Aufsuchung oder Gewinnung von sog. petrothermaler Geothermie unter § 9 Absatz 2
Nummer 3, da insoweit nicht bereits eine echte Gewässerbenutzung nach § 9 Absatz 1
vorliegt. Für die Aufsuchung und Gewinnung petrothermaler Geothermie finden daher die
neuen §§ 13a, 13b Anwendung.
§ 9 Absatz 2 Nummer 4 gilt nicht für die untertägige Ablagerung von Stoffen, die im
Rahmen der Aufsuchung oder Gewinnung von Erdwärme anfallen.
Zu Nummer 3 (§§ 13a und 13b WHG):
Zu § 13a WHG:
§ 13a regelt Fälle, in denen eine Erlaubnis für die neuen Gewässerbenutzungen nach § 9
Absatz 2 Nummer 3 und 4 von vornherein zu versagen ist, sowie Voraussetzungen für die
Erteilung einer Erlaubnis in den übrigen Fällen (Absätze 1 bis 5 und 7). Es handelt sich um
spezielle, nicht abschließende Erlaubnisanforderungen für diese neuen
Gewässerbenutzungen; § 12 Absatz 1 und 2 WHG bleibt unberührt. Absatz 6 trifft nähere
33
Regelungen zur unabhängigen Expertenkommission, die Fracking-Erprobungsmaßnahmen
im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein und im Kohleflözgestein oberhalb von 3000 m Tiefe
wissenschaftlich begleiten soll.
Nach derzeitigem Kenntnisstand können die Umweltrisiken, insbesondere die Risiken für
das Grund- und Trinkwasser, beim sog. „unkonventionellen“ Fracking im Schiefer-, Tonund Mergelgestein sowie im Kohleflözgestein grundsätzlich größer sein als beim
„konventionellen“ Fracking in anderen Gesteinsformationen. Fracking im Schiefer-, Tonund Mergelgestein sowie im Kohleflözgestein ist in Deutschland – anders als das Fracking
im Sandstein (Tight Gas) bisher praktisch noch nicht angewendet worden; deshalb fehlt es
hierzu an den notwendigen Erkenntnissen. Im Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sind
grundsätzlich eine höhere Anzahl von Bohrungen und Bohrplätzen und der Einsatz eines
größeren Volumens an Frack-Fluiden (eingesetztes Gemisch, das den Druck zur Rissbildung
in das Gebirge überträgt) pro Bohrung erforderlich. Zudem kann das Verfahren dort auch in
geringeren Tiefen eingesetzt werden (ab ca. 1000 m) und infolgedessen können ein
geringerer Abstand zu genutzten oder nutzbaren Grundwasservorkommen und weniger
mächtige Barrieren zwischen Frack-Horizont und nutzbarem Grundwasser bestehen.
Hydrogeologische Barrieren stellen etwa die Salzgesteine des Zechstein dar, die den
Aufstieg von Fluiden aus Fracking-Maßnahmen aus tieferen Schichten (z.B. größer 3000 m
Tiefe) wirksam verhindern können. Um die geologischen, hydrogeologischen und
umweltspezifischen Gefahren, insbesondere für das Trinkwasser, bis zur ausreichenden
Erforschung möglicher Risiken auszuschließen, wird das Erteilen einer Erlaubnis für das
Aufbrechen von Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie von Kohleflözgestein unter
hydraulischem Druck oberhalb von 3000m Tiefe zu kommerziellen Zwecken untersagt (§
13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1). Um die genannten Wissenslücken zu schließen, sind
deshalb in diesem Bereich zunächst lediglich Erprobungsmaßnahmen mit dem Zweck
zulässig, die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Umwelt, insbesondere den Untergrund
und den Wasserhaushalt, wissenschaftlich zu erforschen (§ 13a Absatz 2). Die an
Erprobungsmaßnahmen in Kohleflöz- und Schiefergaslagerstätten interessierten
Unternehmen können auf der Grundlage von Lizenzgebieten Erprobungsstandorte
auswählen. Die Kosten für die Erprobungsmaßnahmen sind durch die Unternehmen zu
tragen. Bei der Auswahl der Standorte für Erprobungsmaßnahmen durch die Unternehmen
sollte die Expertenkommission (§13a Absatz 6) zweckmäßigerweise beteiligt werden, um
sicher zu stellen, dass die beantragten Erprobungsmaßnahmen den notwendigen
34
Erkenntnisgewinn bringen können. Sollen bei Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 2
zugleich förderbare Potenziale bzw. andere Fragen erforscht werden, steht dies dem
wissenschaftlichen Zweck der Maßnahme im Sinne des § 13a Absatz 2 nicht entgegen. Der
wissenschaftliche Zweck der Erprobungsmaßnamen ist vom Antragsteller den Behörden
darzulegen; davon unberührt bleibt der wissenschaftliche Begleitprozess nach Absatz 6. Bei
den Erprobungsmaßnahmen dürfen nur Gemische verwendet werden, die als nicht
wassergefährdend eingestuft sind (§ 13a Absatz 4 Nummer 1).
Die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, aber auch von Erdöl oder Erdwärme mit
Einsatz hydraulischer Verfahren zum Aufbrechen der Gesteine kann in
Wasserschutzgebieten und in Heilquellenschutzgebieten eine besondere Gefahr für Gewässer,
insbesondere das Grundwasser, darstellen. Aus Vorsorgegründen im Hinblick auf die
Gefahren über Tage durch die Bohrstelle selbst (Lagerung und Verwendung
wassergefährdender Stoffe, Anfall von Abwasser und Abfall) und unter Tage durch die
mögliche Schwächung der Schutzfunktion des Untergrundes (z. B. Schaffung potenzieller
Wegsamkeiten zwischen Kohlenwasserstoffe und Grundwasser führenden Schichten) soll
hier daher bundeseinheitlich ein Verbot von Fracking-Maßnahmen gelten (§ 13a Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b). Dieses Verbot trägt der besonderen
Schutzbedürftigkeit der genannten Gebiete Rechnung.
Auch bei der untertägigen Ablagerung des Lagerstättenwassers (Verpressung in tiefe
Gesteinsformationen) können Risiken für das Grundwasser in Wasserschutzgebieten und
Heilquellenschutzgebieten entstehen. Dies gilt auch für Lagerstättenwasser, das bei anderen
Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt. Um
auszuschließen, dass wassergefährdende Stoffe in genutzte oder nutzbare
Grundwasservorkommen gelangen können, ist deshalb ein Verbot der untertägigen
Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Fracking- oder anderen Maßnahmen anfällt, in
Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten erforderlich (§ 13a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 Buchstaben a und b). Nur so kann ein ausreichender Schutz der Trinkwasser- und
Heilquellenwassergewinnung gewährleistet werden.
Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gelten die o.g. Verbote
auch in Gebieten, aus denen über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss in
einen natürlichen See gelangt, aus dem Rohwasser unmittelbar, d. h. nicht durch Uferfiltrat,
35
für die öffentliche Wasserversorgung entnommen wird. Nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe c Doppelbuchstabe bb gelten die Verbote darüber hinaus in Einzugsgebieten von
Talsperren, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen. Hierunter fallen auch Talsperren,
die ihr Wasser an das Unterwasser abgeben, so dass dort dann aus den Gewässern eine Wasserentnahme zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung möglich ist. Mit der Verbotsregelung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c sind jene Fälle abgedeckt, in denen der
Schutz des Trinkwassers nicht schon über die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes sichergestellt ist. Denn im Gegensatz zu Fließgewässern verbleiben Schadstoffe, die einmal in
Talsperren oder natürliche Seen eingetragen worden sind, dort meist über eine lange Zeit im
Ökosystem. Zudem ist die natürliche Reinigungskraft hier geringer. Die Schutzwürdigkeit
solcher Seen oder Talsperren ist daher besonders hoch. Der Bodensee ist ein See, aus dem
Trinkwasser gewonnen wird. Ihm werden jährlich zwischen 125 und 130 Millionen Kubikmeter Wasser für die Trinkwasserversorgung von ca. 4 Mio. Menschen entnommen. Hieraus
ergibt sich eine besondere Schutzwürdigkeit.
Mit der Verbotsregelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d zugunsten von
Einzugsgebieten von Wasserentnahmestellen für die öffentliche Wasserversorgung wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass bei der parzellenmäßigen Ausweisung von
Wasserschutzgebieten die Risiken potenzieller Fracking-Vorhaben bislang regelmäßig keine
Rolle gespielt haben. Die vorgesehene Neuregelung ermöglicht es, insoweit ggf. bestehende
Schutzlücken durch Rückgriff auf kartenmäßig dargestellte Trinkwassereinzugsgebiete zu
schließen. Hierdurch kann vermieden werden, dass zur Gewährleistung des erforderlichen
Trinkwasserschutzes bestehende Wasserschutzgebiete räumlich erweitert werden müssen. In
vielen Fällen wird es nicht sachgerecht sein, ein zumeist aus anderen Gründen festgesetztes
Wasserschutzgebiet nur deshalb räumlich zu erweitern, um nunmehr auch den Risiken
potenzieller Fracking-Vorhaben Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr, als die
Erweiterung von Wasserschutzgebieten durch Rechtsverordnung, also in einem
vergleichsweise aufwändigen Verfahren zu erfolgen hat (§ 51 Absatz 1 Satz 1 WHG).
Die Einzugsgebiete der Trinkwassernotbrunnen sind nach dem Wassersicherstellungsgesetz
zu schützen, da das Wasser aus diesen Brunnen im Verteidigungsfall ohne weitere
Behandlung direkt von der Bevölkerung getrunken wird. Aufgrund der besonderen
Schutzbedürftigkeit dieser Einzugsgebiete sind sie nach Buchstabe e daher den sonstigen
Schutzgebieten nach Satz 1 Nummer 2 gleichgestellt.
36
Fracking-Maßnahmen sind – ebenso wie die Ablagerung von Lagerstättenwasser - auch unterhalb der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Schutzgebiete unzulässig. Diese Klarstellung ist notwendig, um jegliche Risiken in diesen Gebieten auszuschließen, da bei Einsatz der Fracking-Technologie durch Horizontalbohrungen von außen in die Gebiete hinein
gebohrt werden kann.
Das Frackingverbot in Heilquellenschutzgebieten gilt nach Absatz 1 Satz 2 nicht, wenn
Gesteine aufgebrochen werden sollen, um eine Heilquelle zu erschließen oder zu erhalten.
Mit dieser Regelung soll der bereits bislang schon ohne nennenswerte schädliche
Auswirkungen auf Gewässer praktizierte Einsatz des Frackings bei Neu- oder
Ersatzerschließungen von Heilquellen auch künftig möglich bleiben. Dies erscheint auch
deshalb gerechtfertigt, weil bei dieser Art des Frackings wassergefährdende Stoffe nicht
verwendet werden.
Nach Absatz 1 Satz 3 haben die zuständigen Landesbehörden die betreffenden
Einzugsgebiete nach den Buchstaben c bis e nach Maßgabe der allgemein anerkannten
Regeln der Technik auf Antrag des Inhabers der Erlaubnis für die Wasserentnahme in Karten
auszuweisen; sie können dabei auf vorhandene Arbeitskarten zurückgreifen. Derartige
kartenmäßige Ausweisungen sind im Landesrecht z.T. bereits vorgesehen (siehe z.B. § 28
Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes). Zur Bestimmung der
Einzugsgebiete nach den Buchstaben c bis e können die Kriterien, die in den technischen
Regelwerken zur Bestimmung der Einzugsgebiete von Wassergewinnungsanlagen
beschrieben sind, als Orientierungshilfe herangezogen werden. In diesem Zusammenhang
sind insbesondere die DVGW-Regelwerke W 101 und W 102 von Bedeutung. Die formelle
kartenmäßige Ausweisung dient der Bestimmtheit der Regelung und der Klarheit für die
Rechtsanwender. Die Verbote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c bis e gelten
unmittelbar ab Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. auch dann, wenn die zuständige Behörde die
kartenmäßige Ausweisung noch nicht abgeschlossen hat. Nach erfolgter kartenmäßiger
Ausweisung ist diese für die Reichweite des Verbots nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe c bis e maßgeblich. Das Erfordernis, dass die betreffenden Einzugsgebiete nur auf
Antrag des Inhabers der Erlaubnis für die Wasserentnahme auszuweisen sind, dient der
Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands für eine flächendeckende Ausweisung der
Gebiete.
37
Absatz 1 Satz 4 stellt Gebiete, die zur Festsetzung als Wasserschutzgebiete oder als
Heilquellenschutzgebiete vorgesehen sind, den bereits festgesetzten Wasserschutz- und
Heilquellenschutzgebieten gleich. Entsprechend § 52 Absatz 2 Satz 2 WHG gilt dies jedoch
nur für einen Zeitraum von drei Jahren ab der kartenmäßigen Ausweisung der vorgesehenen
Gebiete nach dem entsprechend anwendbaren Satz 3. Entsprechend der Regelung in § 52
Absatz 2 Satz 3 WHG kann die zuständige Behörde diese Frist nach Absatz 1 Satz 5 um bis
zu 12 Monate verlängern, wenn besondere Umstände dies erfordern.
Die Länder haben darüber hinaus nach Absatz 3 die Möglichkeit, durch Landesrecht in
weiteren Gebieten die Erteilung einer Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2
Nummer 3 und 4 auszuschließen. Anstelle einer Verbotsregelung kann im Landesrecht für
diese Fälle auch vorgesehen werden, dass die Erlaubnis nur unter bestimmten Auflagen
erteilt werden darf. Absatz 3 betrifft zum einen Einzugsgebiete von
Mineralwasservorkommen und von Stellen zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von
Getränken (Nummer 1). Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die betroffenen
Unternehmen für ihre Produktion auf die Möglichkeit der Entnahme von Wasser in
einwandfreier Qualität angewiesen sind. Dies gilt in besonderem Maße für die Betreiber von
Mineralbrunnen, da Mineralwasser nach § 2 Nummer 1 und 2 der Mineral- und
Tafelwasserverordnung von ursprünglicher Reinheit sein muss, d.h. im Falle einer
Verunreinigung keinem Behandlungsverfahren unterzogen werden darf, um seine
ursprüngliche Beschaffenheit wieder herzustellen.
Absatz 3 gilt darüber hinaus für Gebiete, in denen Steinkohlebergbau betrieben wird oder
betrieben worden ist (Nummer 2). Diese Regelung soll es dem Landesgesetzgeber
ermöglichen, den besonderen hydrogeologischen Gegebenheiten in Gebieten des
Steinkohlebergbaus durch eine entsprechende Verbotsregelung angemessen Rechnung zu
tragen. In diesen Gebieten kann insbesondere aufgrund von erforderlichen Maßnahmen zur
Wasserhaltung und des hiermit verbundenen Wasserabflusses in oberirdische Gewässer eine
besondere Schutzbedürftigkeit der öffentlichen Wasserversorgung gegeben sein.
Auch entsprechende landesrechtliche Vorschriften nach Absatz 3 müssen sicherzustellen,
dass die betreffenden Gebiete aus Gründen der Bestimmtheit und der Klarheit für die
Rechtsanwender in Karten ausgewiesen werden.
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Absatz 4 regelt stoffbezogene Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis für
Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3, die nicht schon nach § 13a Absatz 1
oder Absatz 3 ausgeschlossen sind. Hiernach dürfen die verwendeten Gemische nur als nicht
oder schwach wassergefährdend eingestuft sein. Diesbezüglich sind derzeit noch die
entsprechenden Vorgaben der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS)
vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) maßgeblich, die durch die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Verwaltungsvorschrift
wassergefährdende Stoffe vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) geändert
worden ist. Nach Ablösung dieser Verwaltungsvorschrift durch die vorgesehene Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind dann die
Einstufungsregelungen dieser Verordnung maßgeblich. Die Einstufung aufgrund der
genannten Regelungen ist eine Selbsteinstufung, die zu dokumentieren ist und die von den
zuständigen Behörden überprüft werden kann. Ist die Einstufung nicht korrekt, kann eine
Erlaubnis verweigert werden. Nach Absatz 4 Nummer 1 dürfen für Erprobungsmaßnahmen
im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder im Kohleflözgestein nach Absatz 2 nur nicht
wassergefährdende Gemische verwendet werden. Demgegenüber dürfen nach Absatz 4
Nummer 2 in allen übrigen Fällen auch schwach wassergefährdende Gemische verwendet
werden. Für Erprobungsmaßnahmen im Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie im
Kohleflözgestein sind insbesondere deshalb strengere Anforderungen an die verwendeten
Gemische vorgesehen, weil dort ein größeres Volumen an Frack-Fluiden eingesetzt werden
muss und weil zu den Umweltauswirkungen des unkonventionellen Frackings im Schiefer-,
Ton und Mergelgestein sowie im Kohleflözgestein. die notwendigen Erkenntnisse fehlen.
Nach Absatz 5 setzt die Erteilung einer Erlaubnis für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz
2 Nummer 4, die nicht schon nach § 13a Absatz 1 ausgeschlossen sind, voraus,dass die
Anforderungen nach dem neuen § 22c der Allgemeinen Bundesbergverordnung erfüllt sein
(Absatz 5 Nummer 1). Diese Vorschrift, die aus rechtssystematischen Gründen in der
Allgemeinen Bundesbergverordnung verortet wurde, regelt Anforderungen an den Umgang
mit Lagerstättenwasser und Rückfluss bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und
Erdgas und schreibt insbesondere für alle dort geregelten Tätigkeiten vor, dass der Stand der
Technik einzuhalten ist.
39
Nach Absatz 6 Satz 1 ist vorgesehen, dass die Bundesregierung eine unabhängige
Expertenkommission einsetzt, die die in § 13a Absatz 2 genannten Erprobungsmaßnahmen
auf Basis unabhängiger Forschungsvorhaben auswertet sowie hierzu und zum Stand der
Technik jährlich Erfahrungsberichte erstellt und im Internet veröffentlicht. Die
Expertenkommission ist verantwortlich für die Koordinierung und das Monitoring des
wissenschaftlichen Begleitprozesses der Erprobungsmaßnahmen. Die Kenntnisse über die
Auswirkungen des Frackings im Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie im
Kohleflözgestein oberhalb von 3.000m und der Ablagerung der dabei anfallenden Stoffe auf
das Grundwasser und den Boden sind bisher lückenhaft. Die zulässigen wissenschaftlichen
Erprobungsmaßnahmen (§ 13a Absatz 2) sollen dazu dienen, die Kenntnislücken zu
schließen. Diesem Zweck dient auch die wissenschaftliche Begleitung der
Erprobungsmaßnahmen durch die unabhängige Expertenkommission. Die
Erfahrungsberichte dieser Kommission sollen den zuständigen Behörden, aber auch der
interessierten Öffentlichkeit, die Erfahrungen über die Auswirkungen des Fracking auf die
Umwelt vermitteln und die möglichen Entscheidungen der zuständigen Behörden über die
Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 auf eine
wissenschaftliche Basis stellen.
Die Erstellung der jährlichen Erfahrungsberichte der unabhängigen Expertenkommission
soll in einem transparenten inter- und transdisziplinär angelegten Prozess erfolgen. Grundlage der Berichte sollen wissenschaftliche Analysen sein, die spezifische Fragen zum Einsatz
der Fracking-Technologie im Rahmen von Erprobungsmaßnahmen untersuchen. Die Expertenkommission wird unter Einbindung der Stakeholder einen Forschungsplan zur Klärung
der spezifischen Forschungsfragen entwickeln und umsetzen. Auf Basis des Forschungsplans werden Forschungsprojekte öffentlich durch das Bundesministerium für Bildung und
Forschung ausgeschrieben, auf die sich bundesweit Wissenschaftler in sogenannten Verbundvorhaben bewerben. Die Auswahl der Projekte erfolgt durch die Expertenkommission.
Die Ergebnisse aus den Verbundvorhaben werden der Expertenkommission sukzessive zugeleitet und gleichzeitig veröffentlicht. Sie sollen in den erstmals zum 30.06.2018 zu erstellenden jährlichen Erfahrungsbericht einfließen. Der Forschungsplan ist so auszurichten, dass
Ergebnisse aus den wissenschaftlichen Begleitmaßnahmen in dem ersten Erfahrungsbericht
zum 30.6.2018 Berücksichtigung finden können. Die Unabhängigkeit der zu beauftragenden
Forschungsarbeiten von den durch die Industrie zu erbringenden Leistungen muss jederzeit
gewährleistet sein.
40
Der unabhängigen Expertenkommission sollen nach Absatz 6 Satz 2 sechs Vertreter von
Fachbehörden und Forschungseinrichtungen angehören, die über den erforderlichen geobzw. umweltwissenschaftlichen Sachverstand für die wissenschaftliche Begleitung der Erprobungsmaßnahmen verfügen. Die Mitglieder der unabhängigen Expertenkommission
werden zwar von den in Satz 2 bezeichneten Stellen entsandt; sie werden jedoch ad personam bestellt und sind daher nach Satz 3 an Weisungen nicht gebunden. Die Expertenkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der ihre Arbeitsweise mit Blick auf die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben festgelegt wird, und wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden (Absatz 6 Satz 4). Zur Unterstützung wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Die Kosten
hierfür trägt das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Die Bürger in den Regionen der Erprobungsstandorte sollen kontinuierlich vor Ort über den
Verlauf und die Ergebnisse der Erprobungen unterrichtet werden. Darüber hinaus soll ihnen
im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Begleitprojekts die Möglichkeit eingeräumt werden, eigenverantwortlich Experten auszuwählen, um die Ergebnisse der Erprobungsmaßnahmen fachlich besser bewerten zu können. Durch regelmäßige Anhörungen mit
der Expertenkommission soll ein kontinuierlicher Austausch mit den Dialogprozessen vor
Ort gewährleistet werden. Voraussetzung für die Förderung von Forschungsvorhaben mit
öffentlichen Mitteln an den Erprobungsstandorten ist die Bereitschaft von Unternehmen, die
Erprobungsmaßnahmen auf eigene Kosten durchzuführen und die relevanten Daten und Ergebnisse offen und vollumfänglich zur Verfügung zu stellen.
Die Expertenkommission legt für jeden Erprobungsstandort fest, für welche jeweilige geologische Formation ihre Aussagen im Erfahrungsbericht gelten. Die Expertenkommission
nimmt auch standortspezifisch zu den technischen Anforderungen Stellung.
Stuft die Expertenkommission auf der Grundlage eines gemeinsamen Berichts nach Absatz 6
Satz 1 den Einsatz der Fracking-Technologie in der jeweiligen im Bericht näher
bezeichneten geologischen Formation mehrheitlich als grundsätzlich unbedenklich ein, kann
die zuständige Behörde im Einzelfall auch dann eine Erlaubnis erteilen, wenn die FrackingTechnologie zu kommerziellen Zwecken eingesetzt werden soll (§ 13a Absatz 7 Nummer 1).
Soweit erforderlich, kann die Einstufung als grundsätzlich unbedenklich seitens der
Expertenkommission an die Erfüllung bestimmter technischer oder geologischer
41
Anforderungen für den beantragten Einsatz der Fracking-Technologie geknüpft werden. Die
Erteilung einer Erlaubnis setzt allerdings zusätzlich voraus, dass das Umweltbundesamt die
verwendeten Gemische als nicht wassergefährdend eingestuft hat und die sonstigen
öffentlich-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen (§ 13a Absatz 7 Nummer 2
und 3 WHG).
Das Votum der Expertenkommission ist von der zuständigen Behörde in die in ihrem
Ermessen stehende Entscheidung über den Einsatz der Fracking-Technologie im Schiefer-,
Ton- oder Mergelgestein oder im Kohleflözgestein oberhalb von 3000 m Tiefe zu
kommerziellen Zwecken einzubeziehen. Es ist die Voraussetzung dafür, dass die zuständige
Behörde einen entsprechenden Erlaubnisantrag überhaupt inhaltlich prüfen kann. Die
Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn alle wasserrechtlichen sowie sonstige öffentlichrechtliche Anforderungen erfüllt sind (Absatz 7 Nummer 3). Insbesondere dürfen § 13a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, landesrechtliche Vorschriften nach § 13a Absatz 3 sowie § 12
Absatz 1 WHG der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegenstehen. Dieser behördliche
Prüfumfang geht weiter als der Gegenstand der Bewertung seitens der Expertenkommission.
Diese soll unter Einbindung des vielfältigen wissenschaftlichen Sachverstands der
Kommissionsmitglieder die Eignung der jeweiligen im Bericht nach Absatz 6 Satz 1 näher
bezeichneten geologischen Formation für den beantragten Einsatz der Fracking-Technologie
unter dem Blickwinkel der zu erwartenden Umweltauswirkungen einschließlich der
seismischen Auswirkungen prüfen und damit eine wissenschaftlich breitere Basis für die
Entscheidung der zuständigen Behörde liefern.
Zu § 13b WHG:
§ 13b trifft im Hinblick auf die neuen Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3
und 4 nähere Regelungen zu den im Erlaubnisverfahren vorzulegenden Antragsunterlagen
und zur Überwachung (Absätze 1 bis 4). Absatz 5 enthält eine Verordnungsermächtigung für
ein Register für Stoffe, die bei diesen Gewässerbenutzungen verwendet oder abgelagert
werden.
In § 13b Absatz 1 Satz 1 WHG werden die Antragsunterlagen für eine Erlaubnis zum
Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung
von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme sowie für die untertägige Ablagerung von
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Lagerstättenwasser, das dabei oder bei anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder
Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt, geregelt. Da es sich insoweit um UVP-pflichtige
Vorhaben handelt (siehe die Neuregelungen in § 1 Nummern 2a, 2c und 8a der UVP-V
Bergbau), wird hierbei auf die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 der UVP-V
Bergbau Bezug genommen. Um die Auswirkungen der Gemische auf Boden und
Grundwasser beurteilen zu können, sind vollständige Angaben über die Identität aller Stoffe,
mit denen im Rahmen der Gewässerbenutzung umgegangen werden soll, über ihre
voraussichtliche Menge und über ihren Anteil in den Gemischen erforderlich (§ 2 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a der UVP-V Bergbau ).
Zudem ist die Vorlage eines Ausgangszustandsberichts (AZB) erforderlich (§ 2 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b der UVP-V Bergbau ). Der AZB soll den Zustand des Bodens und
des Gesteins, in dem gefrackt werden soll, und des möglicherweise betroffenen Grund- und
Oberflächenwassers insbesondere in Bezug auf die bei den vorgesehenen FrackingMaßnahmen verwendeten Stoffe erfassen. Er dient zunächst dazu, einen fundierten
Kenntnisstand über die Beschaffenheit insbesondere des Grundwassers vor dem Beginn des
Frack-Prozesses (physikochemische Verhältnisse, geogene Hintergrundwerte) zu gewinnen.
Andererseits dient der Bericht der Erbringung des Nachweises, dass festgestellte
Grundwasserverunreinigungen im Vorfeld von Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl,
Erdgas oder Erdwärme nicht durch diese Tätigkeiten verursacht wurden oder werden
(Beweissicherungsfunktion). Schließlich dient der AZB der Vorbereitung eines
Überwachungskonzeptes (vgl. § 13b Absatz 2). Zur Entwicklung eines solchen Konzeptes
und für die dazu notwendigen Festlegungen sind bestimmte Kenntnisse über den Untergrund
erforderlich. Insbesondere muss geklärt werden, in welchen Grundwasserhorizonten
Kontrollbohrungen niedergebracht werden sollen, die verwertbare Ergebnisse zu einem
vertretbaren Aufwand liefern. Zu den erforderlichen Kenntnissen gehören Informationen
über
• die allgemeinen hydrologischen Verhältnisse des flachen und tieferen Untergrundes
sowie
• die Wirkung und die Eigenschaften von Barrieregesteinen.
Nach § 13b Absatz 1 Satz 2 hat die zuständige Behörde die stoffbezogenen
Antragsunterlagen innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung im Internet zu
veröffentlichen.
43
§ 13b Absatz 2 sowie § 22b Satz 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen
Bundesbergverordnung regeln die Überwachungsmaßnahmen während der laufenden
Fracking-Maßnahmen und danach.
§ 13b Absatz 2 Nummer 1 normiert das Erfordernis der regelmäßigen Überwachung der
Beschaffenheit des Grundwassers und oberirdischer Gewässer im Einwirkungsbereich des
Vorhabens. In der jeweiligen Erlaubnis sind hierzu konkrete Anforderungen festzulegen. Die
Überwachung ist während des gesamten Frack-Vorgangs, aber auch während der
Gewinnungsphase, des Rückbaus und bei möglichen Spätschäden darüber hinaus
durchzuführen. Die Überwachung dient dazu, etwaige nachteilige Veränderungen der
Wasserbeschaffenheit infolge von Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4
möglichst frühzeitig zu erkennen, um auf dieser Grundlage die erforderlichen Maßnahmen
zur Beseitigung der Ursachen solcher Veränderungen und zur Wiederherstellung des
Ausgangszustands zu ergreifen. Zur Überwachung des Grundwassers und oberirdischer
Gewässer ist in der Erlaubnis die Einrichtung von Messstellen an den jeweils geeigneten
Orten vorzuschreiben. Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde – ebenfalls nach
konkreten Maßgaben in der Erlaubnis – über die Ergebnisse der Überwachung schriftlich zu
berichten (Absatz 2 Nummer 2). Der Bericht dient der Transparenz.
§ 13b Absatz 3 sieht vor, dass in der Erlaubnis auch die regelmäßige Überwachung nach §
22b Satz 1 Nummer 2 und 3 der Allgemeinen Bundesbergverordnung näher zu regeln ist.
Nach diesen neuen Vorschriften sind die Integrität des Bohrlochs sowie Lagerstättenwasser
und Rückfluss nach dem Stand der Technik regelmäßig zu überwachen. Der
Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Behörde – ebenfalls nach konkreten Maßgaben in der
Erlaubnis – über die Ergebnisse auch dieser Überwachung schriftlich zu berichten.
Zudem hat der Erlaubnisinhaber nach Absatz 4 die Behörde über nachteilige Veränderungen
der Beschaffenheit des Grundwassers, oberirdischer Gewässer oder des Bodens aufgrund
unvorhergesehener Ereignisse, die Folge von Fracking-Maßnahmen oder der Ablagerung
von Lagerstättenwasser sein können, unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) zu
unterrichten.
44
Absatz 5 enthält die Ermächtigungsgrundlage zur Regelung eines sogenanntes FrackingChemikalienkatasters im Wege einer Rechtsverordnung der Bundesregierung. Die
Herstellung der größtmöglichen Transparenz für Zulassungs- und Überwachungsbehörden
sowie die Öffentlichkeit bei Einsatz verschiedener Stoffe und Gemische ist ein
herausragendes Ziel der Gesetzgebung zum Fracking. Der Schaffung dieser Transparenz
dient einmal die Veröffentlichungspflicht der zuständigen Behörde nach § 13b Absatz 1 Satz
2 WHG. Sofern die individuellen Veröffentlichungen für Behörden und Öffentlichkeit nicht
ausreichen, um einen Überblick über die in Deutschland bei Fracking-Maßnahmen
eingesetzten Stoffe und Gemische zu erhalten, kann die Bundesregierung aufgrund von
Absatz 5 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 Nummer 11 WHG die Errichtung und Führung
eines internetgestützten Registers für Stoffe regeln, die beim Fracking eingesetzt oder bei
Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 4 untertägig abgelagert werden. Das
Register muss für jedermann frei und unentgeltlich zugänglich sein.
Zu Nummer 4 (§ 14 Absatz 1 Nummer 3):
Nach der Neuregelung in § 14 Absatz 1 Nummer 3 darf eine Bewilligung für die neuen
Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden. Grund
hierfür ist das Gefährdungspotenzial dieser Gewässerbenutzungen für den Wasserhaushalt,
das mit dem Gefährdungspotenzial sog. unechter Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2
Nummer 2 WHG vergleichbar ist.
Zu Nummer 5 (§ 15 Absatz 1 Satz 2 WHG):
Nach § 15 Absatz 1 Satz 2 WHG ist für die dort genannten neuen Gewässerbenutzungen die
Erteilung einer gehobenen Erlaubnis ausgeschlossen, da bei diesen Arten von
Gewässerbenutzungen weder ein öffentliches Interesse noch ein berechtigtes Interesse des
Gewässerbenutzers an einer privilegierten Rechtsposition gegenüber Dritten besteht.
Zu Nummer 6 (§ 90 WHG)
Die Änderungen dienen ausschließlich der Umsetzung von Artikel 38 der Richtlinie
2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie
45
2004/35/EG (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 66 - Offshore-Richtlinie), der bis zum 19. Juli
2015 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Die ursprüngliche Richtlinie 2004/35/EG
des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung
zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56 Umwelthaftungsrichtlinie), welche eine öffentlich-rechtliche Verantwortlichkeit zur Abwehr
von Gefahren von Umweltschäden und zur Sanierung nicht vermiedener Umweltschäden
regelt, wurde durch das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) in deutsches Recht umgesetzt. Artikel 38 der Offshore-Richtlinie ändert und erweitert punktuell die
Begriffsbestimmung der Umwelthaftungsrichtlinie für die „Schädigung der Gewässer“, um
sicherzustellen, dass die Haftung auch für Meeresgewässer im Sinne der Richtlinie
2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt
(ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19 - Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) gilt. Die Vorgaben
von Artikel 38 der Offshore Richtlinie werden durch die vorgesehene Änderung des § 90
WHG eins zu eins umgesetzt. Die vorgesehene Änderung in § 90 Absatz 1 bewirkt, dass
künftig auch bei Schäden mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Meeresgewässer
oder bei unmittelbaren Gefahren solcher Schäden die Regelungen des Umweltschadensgesetzes - insbesondere die Informations-, Gefahrenabwehr- und Sanierungspflichten – Anwendung finden können. Dabei ist der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes
bereits dadurch in hohem Maße eingegrenzt, dass nur solche Schäden oder die unmittelbare
Gefahr solcher Schäden erfasst sind, die von beruflichen Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1
zum Umweltschadensgesetz verursacht werden (vgl. § 3 Absatz 1 Nummer 1 USchadG).
Des Weiteren kann ein Schadensfall nach § 90 Absatz 1 Satz 1 WHG nur dann vorliegen,
wenn ein Schaden die Schwelle der erheblichen nachteiligen Auswirkungen für das Schutzgut, hier den Zustand der Meeresgewässer, erreicht. Der Begriff der Meeresgewässer im
Sinne der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, auf den Artikel 38 der Offshore-Richtlinie abstellt, entspricht der Definition in § 3 Nummer 2a WHG und umfasst die Küstengewässer
sowie die Gewässer im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des
Festlandsockels, jeweils einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes. Der
Begriff „Zustand der Meeresgewässer“ entspricht § 45b Absatz 1 WHG.
Der neue Absatz 3 enthält eine Zuständigkeitsregelung für den Vollzug des geänderten § 90
WHG sowie des Umweltschadensgesetzes im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone
und des Festlandssockels. Während der Vollzug im Bereich der Küstengewässer weiterhin
46
wie bisher von den zuständigen Behörden der Länder wahrzunehmen ist, wird für den Bereich außerhalb der Küstengewässer eine Aufteilung der Zuständigkeit vorgesehen: Soweit
es sich bei den schadensverursachenden beruflichen Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 zum
USchadG um Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Bundesberggesetz handelt, wird
demnach für den Bereich der Nordsee sowie den Teil der Ostsee, der in der Zuständigkeit
des Landes Schleswig Holstein liegt, das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
(LBEG) Niedersachsen, für den Bereich der Ostsee, der in der Zuständigkeit des Landes
Mecklenburg-Vorpommern liegt, das Bergamt Stralsund zuständig. Soweit es sich bei den
schadensverursachenden beruflichen Tätigkeiten im Sinne der Anlage 1 zum USchadG um
Tätigkeiten außerhalb typisch bergbaulicher Tätigkeiten handelt, wird die Zuständigkeit
durch § 90 Absatz 3 Nummer 2 WHG dem Bundesamt für Naturschutz übertragen. Gemäß
dem Vorbild des § 5 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes kann sich das Bundesamt für Naturschutz zur Erfüllung dieser Aufgabe der Hilfe des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und des Umweltbundesamtes sowie weiterer Stellen bedienen.
Auch das Bundesberggesetz sieht in seinen besonderen Vorschriften für den Festlandsockel
eine Teilung von Zuständigkeiten vor. So wird unter anderem mit § 132 BBergG die Zuständigkeit für Forschungshandlungen im Bereich des Festlandsockels dem Bundesamt für
Schifffahrt und Hydrographie übertragen. § 133 BBergG legt eine geteilte Zuständigkeit für
Unterwasserkabel und Transit-Rohrleitungen zwischen der zuständigen Landesbehörde und
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie fest, während § 136 BBergG klarstellt,
dass die Wahrnehmung der typisch bergbaulichen Überwachungsaufgaben der zuständigen
Landesbehörde obliegt.
Diese Vorschrift zum Vollzug im Bereich der AWZ und des Festlandsockels entspricht
weitgehend der vergleichbaren Regelung in § 58 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes,
welche die Vollzugszuständigkeit für die Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen sowie für die Abwehr von Gefahren solcher Umweltschäden dem Bundesamt für
Naturschutz zuweist.
Zu Nummer 7 (§ 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8a WHG
Die Aufnahme einer sog. Rückverweisungsklausel in § 103 Absatz 1 Nummer 7a und 8a
dient der Anpassung dieser Bußgeldtatbestände an die im Ordnungswidrigkeitenrecht
47
übliche Regelungstechnik sowie der Schaffung von Konsistenz innerhalb des § 103 (siehe §
103 Absatz 1 Nummer 3).
Zu Nummer 8 (§ 104a WHG)
Nach dem neuen § 104a Satz 1 bedarf die Nutzung von Anlagen zur untertägigen
Ablagerung von Lagerstättenwasser (§ 9 Absatz 2 Nummer 4) erst fünf Jahre nach
Inkrafttreten des Gesetzes einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, wenn die Anlage vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes durch einen bergrechtlichen Betriebsplan bestandskräftig
zugelassen worden oder in Übereinstimmung mit einer solchen Zulassung errichtet worden
ist. Die Regelung dient dem Bestandsschutz bestehender Anlagen. Da für die betreffenden
Anlagen bereits eine bestandskräftige bergrechtliche Zulassung vorliegt, ist es gerechtfertigt,
hier erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren eine wasserrechtliche Erlaubnispflicht und
damit eine wasserrechtliche Prüfung vorzusehen. Die Fünfjahresfrist soll es den betroffenen
Unternehmen insbesondere ermöglichen, in Fällen, in denen sich die Anlage in einem
geschützten Gebiet nach § 13a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 befindet und daher nach Ablauf
der Frist für sie keine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 WHG erteilt werden kann, rechtzeitig
Möglichkeiten für eine anderweitige Entsorgung des Lagerstättenwassers zu finden und die
hierfür erforderlichen Zulassungen zu erhalten.
Nach Satz 2 ist eine untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser bei der Gewinnung von
Erdöl in der Zone III von Wasserschutzgebieten insoweit weiterhin zulässig, als die
Ablagerung in einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 für die Schutzzone III eines
festgesetzten Wasserschutzgebietes ausnahmsweise zugelassen wird. Die Regelung ist
erforderlich, um die bereits nach Bergrecht bestandskräftig zugelassene Gewinnung von
Erdöl auch über die Frist von Satz 1 hinaus aufrechterhalten zu können. Der Schutz der
öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen ist sicherzustellen.
Nach Satz 3 gilt bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist nach Satz 1 § 13b Absatz 4
(Unterrichtungspflicht gegenüber der zuständigen Behörde bei nachteiligen Veränderungen
der Wasser- oder Bodenbeschaffenheit) entsprechend; nach Erteilung der Erlaubnis gilt die
Vorschrift unmittelbar.
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Zu Artikel 2 (Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes)
Mit der Anwendung der Fracking-Technologie sind neben den Auswirkungen auf den
Wasserhaushalt auch eine Reihe von unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf Natur
und Landschaft verbunden. Hierzu zählen neben der Flächeninanspruchnahme und der damit
einhergehenden Beseitigung der Vegetation und Versiegelung des Bodens u. a.
Veränderungen des Ökosystems durch Grundwasserentnahmen und Stoffeinträge sowie
Schall- und Lichtemissionen bei Errichtung und Betrieb der erforderlichen Anlagen. Alle
diese Auswirkungen können nicht nur erhebliche Beeinträchtigungen des Wassers und des
Bodens, sondern auch von Arten und deren Habitaten zur Folge haben. In
Naturschutzgebieten und Nationalparken soll daher die Errichtung von Anlagen zur
Durchführung von Fracking-Maßnahmen bundesgesetzlich umfassend, in Natura 2000Gebieten weitgehend verboten werden. Entsprechendes gilt für Anlagen zur untertägigen
Ablagerung von Lagerstättenwasser, das hierbei oder bei anderen Maßnahmen zur
Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt. Die sonstigen
naturschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des Biotop- und Artenschutzes sowie
der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung, finden daneben weiterhin uneingeschränkt
Anwendung. Unberührt bleiben auch die bundesgesetzlichen Vorgaben für die weiteren
Schutzgebietskategorien.
Zu Nummer 1 (§ 15 Absatz 7 BNatSchG):
Eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 7 beansprucht für umfangreiche Anwendungsfelder Geltung, für die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
zuständig ist. Energiewirtschaftliche Vorhaben wie Kraftwerke und Windkraftanlagen,
Vorhaben zum Weiterentwicklung der Energieinfrastruktur sowie Vorhaben zum Abbau von
Rohstoffen liegen innerhalb der Bundesregierung im Bereich der Federführung des BMWi.
Daher ist eine Erweiterung der Einvernehmensressorts im Rahmen einer
Rechtsverordnungsermächtigung für ein zentrales naturschutzrechtliches Instrument
angezeigt.
Zu Nummer 2 (§ 23 Absatz 3 BNatSchG):
Die Regelung enthält ein Verbot der Errichtung von oberirdischen Anlagen zur
Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG
(neu) in Naturschutzgebieten. Das Naturschutzgebiet stellt die strengste Kategorie des
49
Flächenschutzes im deutschen Naturschutzrecht dar. Anders als die das Schutzregime
allgemein kennzeichnende Vorschrift des § 23 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG bedarf das Verbot
selbst keiner weiteren Umsetzung „nach Maßgabe näherer Bestimmungen“, also der
konstituierenden und konkretisierenden Verankerung in der jeweiligen Schutzerklärung. Es
gilt vielmehr unmittelbar kraft Gesetzes in allen bestehenden und künftig zum
Naturschutzgebiet erklärten Teilen von Natur und Landschaft.
Zu Nummer 3 (§ 24 Absatz 3 Satz 2 BNatSchG):
Die Regelung enthält – entsprechend der Regelung in Nummer 2 – ein unmittelbar geltendes
Verbot der Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3
und 4 WHG (neu) in Nationalparken. Der Nationalpark stellt eine internationale
Schutzkategorie mit gesamtstaatlicher Bedeutung dar. Nationalparke sind im Grundsatz wie
Naturschutzgebiete zu schützen (§ 24 Absatz 3 BNatSchG g.F.).
Zu Nummer 4 (§ 33 Absatz 1a BNatSchG):
Die Regelung stellt klar, dass die Errichtung von oberirdischen Anlagen zum Aufbrechen
von Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder von Kohleflözgestein unter hydraulischem
Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas sowie zur untertägigen Ablagerung von
dabei anfallendem Lagerstättenwasser in Natura 2000-Gebieten verboten ist. Natura 2000Gebiete sind die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und die Europäischen
Vogelschutzgebiete (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 BNatSchG). Sie stellen zwar keine
eigenständige Kategorie des Flächenschutzes im deutschen Naturschutzrecht dar. Ihr
Schutzregime ist jedoch weitgehend europarechtlich vorgegeben. Das Verbot knüpft dabei
an das allgemeine Verschlechterungsverbot des § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG an und gilt
wie dieses unmittelbar kraft Gesetzes in allen Natura 2000-Gebieten. Anders als beim
allgemeinen Verschlechterungsverbot sind Gegenstand des Verbotes allerdings in erster
Linie Maßnahmen, die Projektcharakter haben. Um wie bei Naturschutzgebieten und
Nationalparken ein repressives Verbot der Errichtung von Anlagen zu erreichen, wird die
Anwendung des § 34 BNatSchG daher insoweit ausdrücklich ausgeschlossen (Satz 2).
Fracking-Vorhaben, bei denen die erforderlichen Anlagen außerhalb eines Natura 2000Gebietes errichtet und betrieben werden, oder die nicht der Aufsuchung oder Gewinnung
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von Erdgas im Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder im Kohleflözgestein dienen,
unterliegen dagegen unverändert den Anforderungen des § 34 BNatSchG.
Das repressive Verbot der Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Schiefer- und
Kohleflözgas beruht darauf, dass mögliche Risiken von Fracking-Maßnahmen in Schiefer-,
Ton- und Mergelgestein sowie in Kohleflözgestein für die Erhaltungsziele von Natura-2000
Gebieten derzeit nicht hinreichend bekannt sind und sie daher auch im Rahmen einer
Einzelfallprüfung nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Im Gegensatz dazu gibt
es in Deutschland vielfältige Erfahrungen bei der Erdgas- und Erdölförderung bzw.
Erdwärmeprojekten in anderen Gesteinen als Schiefer-, Ton- und Mergelgestein sowie
Kohleflözgestein, gerade auch in Natura 2000 Gebieten oder deren unmittelbarer Nähe, so
dass an dieser Stelle eine repressive Verbotsregelung zum Schutz der Natura-2000 Gebiete
über den § 34 BNatSchG hinaus unverhältnismäßig wäre. Im Rahmen der Einzelfallprüfung
kann der Schutz der Natura-2000 Gebiete hinreichend sichergestellt werden.
Zu Nummer 5 (§ 69 Absatz 3 BNatSchG):
Die neue Nummer 4a in § 69 Absatz 3 erklärt Verstöße gegen die vorgesehenen
Frackingverbote in Naturschutzgebieten, Nationalparken und Natura 2000-Gebieten zu
Ordnungswidrigkeiten. Dies ist dem jeweiligen Unrechtsgehalt angemessen und entspricht
dem Regelungsansatz des § 69 BNatSchG, unmittelbar geltende bundesgesetzliche Verbote
auch selbst bundesgesetzlich mit Geldbuße zu bewehren.
Zu Artikel 3 (Änderung der Grundwasserverordnung)
Die Änderung der Grundwasserverordnung ist eine Folgeänderung zur Anfügung der neuen
Nummern 3 und 4 in § 9 Absatz 2 WHG.
Zu Artikel 4 (Änderung des Umweltschadensgesetzes)
Bei der Änderung in Nummer 1 handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung von § 90
WHG, mit der der geltende § 3 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes erweitert wird. Der
geänderte Verweis in § 3 Absatz 2 USchadG stellt sicher, dass die nationalen Vorschriften
zur Umsetzung der Umwelthaftungsrichtlinie im Bereich der Ausschließlichen Wirtschafts51
zone und des Festlandsockels auch in Bezug auf eventuelle Umweltschäden bei Meeresgewässern Anwendung finden können. Dies wäre dann ein Umweltschaden im Sinne von § 3
Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe b USchadG.
Bei der Änderung in Nummer 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung von
§ 9 Absatz 2 WHG (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c). Die neuen Benutzungstatbestände
nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 WHG betreffen Maßnahmen, deren
Gefährdungspotenzial dem der unechten Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2
Nummer 2 WHG, die bereits unter die Anlage 1 fallen, vergleichbar ist.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Artikel 5 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
52
Forum
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der Zulassung von Fracking absolute Priorität haben
Von Otto Huter
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minimierung bei den Verfahren der Fracking-TechnoSVNPLU¸ILZJOSVZZLU/PU[LYKPLZLTL[^HZZWLYYPNLU
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KLY<=7)LYNIH\KLU,PUZH[aKLY-YHJRPUN;LJOUVSVNPLYLNLSU^PSS+LY.LZL[aLU[^\YMPZ[H\ZRVTT\UHSLY
:PJO[NY\UKZp[aSPJOa\ILNY
LU,ZPZ[NLNLU
ILY
KLT9LMLYLU[LULU[^\YMNLS\UNLU^LP[YLPJOLUKLYL=LYbote des unkonventionellen Frackings in Naturschutz-,
>HZZLY\UK/LPSX\LSSLUZJO\[aNLIPL[LUZV^PLPU,PUzugsgebieten von Talsperren und Seen, die der WasZLY]LYZVYN\UNKPLULUa\]LYHURLYU5PJO[a\SL[a[H\M
Forderung der kommunalen Spitzenverbände hin ist
nunmehr ein generelles Verbot in Gebieten, aus denen
ILYVILYPYKPZJOL.L^pZZLYKLYNLZHT[L6ILYÅpJOLUHIÅ\ZZPULPUL;HSZWLYYLNLSHUN[KPLKLYɈLU[SPJOLU
>HZZLY]LYZVYN\UNKPLULU]VYNLZLOLU
Vorgesehene Regelungen
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UHOTLUHSZVKPL-YKLY\UN]VU,YKNHZH\Z\URVU
]LU[PVULSSLU3HNLYZ[p[[LUPU5H[\YZJO\[a>HZZLY
\UK/LPSX\LSSLUZJO\[aNLIPL[LUZV^PLPU,PUa\NZNLIPLten von Talsperren und Seen, die der WasserversorN\UNKPLULU]LYIV[LU.SLPJOLZNPS[M
Y,PUa\NZNLIPLte von Wasserentnahmestellen zur Wasserversorgung
ZV^PLPT)LYLPJO]VU)Y\UULU5L\H\MNLUVTTLU
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ILYOPUH\ZKPL4NSPJORLP[KHZZKPL)\U
KLZSpUKLYKHZ=LYIV[UVJOH\M4PULYHS^HZZLY]VYRVTmen und auf Wasserentnahmestellen für die HerstelS\UN]VU.L[YpURLULY^LP[LYURUULU+HY
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von Anlagen für Fracking-Maßnahmen einschließlich
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in Naturschutzgebieten und Nationalparken verboten
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nung von Erdgas in Schiefer-, Ton-, Mergel- oder
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KLY.L^PUU\UN]VU,YKNHZPU:JOPLMLY;VU4LYNLSVKLY2VOSLÅaNLZ[LPUHUMpSS[LYYPJO[L[^LYKLU
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den genannten Verboten unterliegen, sind umfangYLPJOL=VYNHILUa\T:JO\[a]VU4LUZJO\UK<T^LS[]VYNLZLOLU+Ha\apOSLU=LYɈLU[SPJO\UNZ\UK
)LYPJO[ZWÅPJO[LU\U[LYHUKLYLTa\HSSLU]LY^LUKL[LU
:[VɈLU\UK.LTPZJOLU+LY.LZL[aLU[^\YMZPLO[KHYüber hinaus Erprobungsmaßnahmen vor, die nur unter
LUNLU=VYH\ZZL[a\UNLULYSH\I[ZLPUZVSSLU:VZVSS
ILPZWPLSZ^LPZL]LYSHUN[^LYKLUOPLYILPRLPUL^HZZLYNLMpOYKLUKLU-YHJRPUN-S\PKLLPUa\ZL[aLUA\KLT
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Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen über
Schäden durch das umstrittene Fracking erleichtert
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Otto Huter
Hauptreferent des Deutschen Städtetages
Städtetag aktuell 3/2015
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