Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1032900.pdf
Größe
474 kB
Erstellt
01.04.15, 12:00
Aktualisiert
13.04.16, 09:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01241
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
1. Lesung
Fachausschuss Finanzen
1. Lesung
Fachausschuss Kultur
1. Lesung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
1. Lesung
Fachausschuss Sport
1. Lesung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
1. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
1. Lesung
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit
1. Lesung
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
2. Lesung
Fachausschuss Finanzen
2. Lesung
Fachausschuss Kultur
2. Lesung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
2. Lesung
Fachausschuss Sport
2. Lesung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
2. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
2. Lesung
Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit
2. Lesung
Jugendhilfeausschuss
1. Lesung
Jugendhilfeausschuss
Ratsversammlung
2. Lesung
28.10.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen
Beschlussvorschlag:
1. Die Neufassung der Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an
außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen nebst der zugehörigen Anlagen wird beschlossen
und tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
2. Die Rahmenrichtlinie RBV 1173/02 vom 13.11.2002 tritt damit gleichzeitig außer Kraft.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Begründung zur Änderung der Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt
Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen
Die Stadt Leipzig leistet jährlich in erheblichem Umfang freiwillige Geldleistungen an Dritte, um im
Interesse der Stadt liegende Zwecke zu erfüllen. Die Zuwendungsempfänger tragen zur Entwicklung
und Erhaltung des sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Einwohnerinnen und
Einwohner der Stadt Leipzig bei. Die Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt
Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen dient der Gewährleistung einer
gleichheitsgerechten Ermessensbindung der Verwaltung bei der Vergabe von Zuwendungen an
diese Träger. Die Rahmenrichtlinie findet Berücksichtigung in allen städtischen Fachförderrichtlinien.
Mit dem Stadtratsbeschluss RBV 1746/13 wurde festgelegt, dass der seitens der Fraktion Die Linke
eingereichte Antrag Nr. V/A 406/13 in die Überarbeitung der Rahmenrichtlinie einzubeziehen ist.
Inhalt dieses Antrages ist eine Synopse mit Vorschlägen zur Änderung der Rahmenrichtlinie.
Die Änderungsvorschläge wurden bei der Überarbeitung der Rahmenrichtlinie geprüft und bewertet,
konnten jedoch nicht vollständig umgesetzt werden. Die Erläuterungen zum Abwägungsprozess und
der Umsetzung der Vorschläge sind in Anlage A zu dieser Vorlage zusammengefasst.
Neben den vorgeschlagenen Änderungen gemäß Antrag V/A 406/13 lag der Fokus bei der
qualitativen Überarbeitung vor allem bei der Einführung von Vereinfachungen für den
Zuwendungsempfänger sowie bei der Anpassung an aktuelle gesetzliche Bestimmungen.
Im Besonderen waren die Kernpunkte bei der Überarbeitung die Anpassung der Wertgrenze für das
einfache Verfahren sowie die Zulassung einer mehrjährigen Förderung.
Für das einfache Verfahren sollte auf Vorschlag des Stadtrates die Wertgrenze von 3.000 Euro auf
30.000 Euro angehoben werden. Die Verwaltung schlägt eine Wertgrenze von 15.000 Euro vor.
Damit ist das einfache Verfahren künftig für ca. 83% aller Zuwendungsempfänger eröffnet. Die
detaillierte Abwägung der Interessen ist unter Anlage A dieser Vorlage nachzuvollziehen. Eine
zweijährige Förderung ist bei Vorliegen eines genehmigten Doppelhaushaltes grundsätzlich möglich
(vgl. Anlage A zu dieser Vorlage).
Weiterhin ist ein Überarbeitungsmodus eingeführt worden. Damit soll gewährleistet werden, dass die
Rahmenrichtlinie mindestens alle fünf Jahre erneut einer Prüfung hinsichtlich der Aktualität und
Praktikabilität unterzogen wird. Die Fachämter sind hierbei aufgerufen, ihre Vorschläge laufend an
die Stadtkämmerei zu übermitteln. Die Hinweise werden bei der erneuten Überarbeitung
einbezogen. Sich ändernde gesetzliche Rahmenbedingungen können eine Überarbeitung jedoch
bereits innerhalb der Fünf-Jahres-Frist erforderlich machen.
Außerdem wurde eine Regelung zur Aufstellung des Zuwendungsberichtes aufgenommen. Der
Zuwendungsbericht soll zudem mit zusätzlichen qualitativen Aussagen zur Entwicklung des
Engagements erweitert werden.
Konkrete Aussagen in der Rahmenrichtlinie sollen auf das Fälligkeitsprinzip schließen lassen. Aus
diesem Grund wurden sämtliche Formulierungen bezüglich der Fälligkeit angepasst – aus Ausgaben
wurden Auszahlungen, der Begriff der Einnahmen wurde durch Einzahlungen ersetzt.
Des Weiteren wurde der Vorschlag des Stadtrates aufgegriffen, die Formulierung zur Förderfähigkeit
rechtsverbindlicher zu gestalten. Hierzu nimmt die neue Regelung Bezug zum Bundesrecht. In § 52
der Abgabenordnung werden die Kriterien für die Gemeinnützigkeit bestimmt. Diese sollen auch
Maßstab für die Stadt Leipzig als Kriterium für die Förderfähigkeit bilden.
Seitens des Stadtrates wurde vorgeschlagen, dass im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung
die Originalbelege vor Ort in den Räumen des Zuwendungsempfängers geprüft werden sollen und
die Originalbelege nur in begründeten Ausnahmefällen der Zuwendungsbehörde vorgelegt werden
müssen. Eine Möglichkeit der Vor-Ort-Prüfung wurde von der Verwaltung als Kann-Bestimmung
aufgegriffen. Da derzeit nicht eingeschätzt werden kann, wie hoch der dadurch entstehende
Verwaltungsaufwand für die einzelnen Fachämter ist, hat die Verwaltung zunächst auf eine
einheitliche und verbindliche Regelung verzichtet.
In der ursprünglichen Fassung behandelte Anlage 1 der Rahmenrichtlinie alle Regelungen bezüglich
institutioneller Förderung sowie Projektförderung gemeinsam. Die Anlage 2 regelte ausschließlich
die Tatbestände der Festbetragsfinanzierung.
In der Neufassung enthält nun die Anlage I.1 „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen
der Stadt Leipzig zur institutionellen Förderung (ANBest-I)“. Anlage 2 wurde ersetzt durch die Anlage
I.2 „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig zur Projektförderung
(ANBest-P)“. Auf die gesonderte Nebenbestimmung zur Festbetragsfinanzierung wurde verzichtet.
Daneben gibt es nun die Anlage I.3 „Baufachliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt
Leipzig (NBest-Bau)“.
Vorlage:
Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb
der Stadtverwaltung stehende Stellen
Anlage I.1 zur Rahmenrichtlinie (ANBest-I)
Anlage I.2 zur Rahmenrichtlinie (ANBest-P)
Anlage I.3 zur Rahmenrichtlinie (NBest-Bau)
Anlagen II bis VI zur Rahmenrichtlinie (Musterformulare)
Anlage A
Erläuterungen zur Umsetzung der Vorschläge aus dem Antrag V/A 406/13
Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen
1
Inhaltsverzeichnis
Präambel
1
Rechtsgrundlagen
2
Allgemeines
3
Antragstellung
4
Bewilligung
5
Bewilligungsbedingungen
6
Zuwendungen für Baumaßnahmen
7
Auszahlung
8
Überwachung und Nachweis der Verwendung
9
Kontrolle des Verwendungsnachweises
10
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
11
Grundsätzliche Fragen, Ausnahmeregelungen
12
Veröffentlichung von Daten für Zuwendungen
13
Überarbeitungsmodus
14
Übergangsregelungen
15
In-Kraft-Treten
16
Außer-Kraft-Treten
Anlagen
2
Präambel
Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinien sind freiwillige Leistungen der Stadt Leipzig an Stellen
außerhalb der Stadtverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die nach Maßgabe der
bereitgestellten Mittel des jeweiligen Haushaltsjahres zur Verfügung gestellt werden. Als
Zuwendungen zählen alle sonstigen, unbedingt oder bedingt rückzahlbaren Leistungen.
Keine Zuwendungen sind insbesondere Sachleistungen, Leistungen, auf die der Empfänger einen
dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat,
Entgelte auf Grund von Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-, Pachtverträge), Ersatz von Aufwendungen,
satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge, Pflichtumlagen.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Die vorliegende Rahmenrichtlinie und die beigefügten Muster der jeweiligen Formulare können nur
einen Mindestrahmen vorgeben bzw. Mindestinhalte abbilden. Im Zuge der Überarbeitung der
einzelnen Fachförderrichtlinien kann eine Anpassung der Musterformulare erforderlich werden.
1
Rechtsgrundlagen
Die Stadt Leipzig gewährt Zuwendungen freiwillig nach den Maßgaben dieser Richtlinie.
Nachstehende Regelungen wurden in Anlehnung an die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen
Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) für die
Bewilligung staatlicher Zuwendungen gemäß §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung
getroffen. Diese ist für Kommunen jedoch nicht bindend und stellt insofern keine originäre
Rechtsgrundlage dar. Gemäß der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Regelungen in ihrer
jeweils aktuellen Fassung wurde die Richtlinie ausgestaltet:
–
–
–
–
–
2
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Kommunalhaushaltsverordnung Doppik (SächsKomHVO-Doppik)
Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung (SächsKomKBVO)
Allgemeines
2.1
Der Beschluss gilt für alle Produktbereiche (Ämter, Referate, Dezernate, Projektgruppen,
Bürgermeister, etc.) der Stadtverwaltung Leipzig. Die nachfolgend verwendete Bezeichnung "Amt"
gilt gleichermaßen auch für alle Produktbereiche. Betriebe gewerblicher Art der Stadt Leipzig,
welche den Status der Gemeinnützigkeit besitzen, dürfen keine Zuwendungen gewähren.
2.2
Förderfähig sind insbesondere Auszahlungen für soziale, kulturelle, gesundheitliche und
wirtschaftliche Maßnahmen und Vorhaben im Rahmen von Projekten und innerhalb von
Institutionen, die umwelt-, bildungs-, jugend-, gesundheitspolitischen und/ oder sportlichen
Zwecken, dem Naturschutz oder der Heimatpflege dienen und damit gemeinnützige Zwecke
gemäß § 52 AO verfolgen. An der Durchführung der Maßnahmen muss ein städtisches Interesse
bestehen.
2.3
Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt vorbehaltlich der
Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und der Herbeiführung
ihrer Rechtskraft.
3
2.4
Welche konkreten Einzelaufgaben/ -leistungen in welcher Art und in welchem Umfang
gefördert werden, entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf
Grundlage der einschlägigen Fachförderrichtlinie grundsätzlich der Oberbürgermeister im
Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachausschüssen, soweit nach gesetzlichen Vorgaben
nicht die Ratsversammlung der Stadt Leipzig zuständig ist.
2.5
Die Entscheidungsbefugnis über Förderungen kann auf einzelne Ämter übertragen
werden.
2.6
Förderfähig sind Vereine, Verbände, Gruppen, Privatpersonen, andere juristische Personen
sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben, die im Interesse der Stadt Leipzig
liegen, erfüllen und/ oder gemeinnützig arbeiten.
Nach der Art der Zuwendungen ist zu unterscheiden zwischen
2.7
2.7.1 Zuwendungen, die zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder der gesamten
Auszahlungen des Zuwendungsempfängers gewährt werden (institutionelle Förderung).
Gefördert wird die Institution als solche.
2.7.2 Zuwendungen zur Deckung von Auszahlungen des Zuwendungsempfängers für einzelne,
sachlich und zeitlich abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung).
2.8
Unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten ist zu unterscheiden zwischen Zuwendungen
aus Mitteln des Ergebnishaushaltes und des Finanzhaushaltes (Investitionsförderungsmaßnahmen). Die Zuordnung richtet sich nach den sächsischen Zuordnungsvorschriften zum
kommunalen Produktplan sowie Kontenplan.
2.9
Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn
–
am Zuwendungszweck ein städtisches Interesse besteht und das Vorhaben ohne die
Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann,
–
die Kosten des Vorhabens angemessen sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit entsprechen,
–
die Gesamtfinanzierung gesichert und nachgewiesen ist,
–
die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers außer Zweifel steht
und der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert erscheint.
Zuwendungen werden auf der Grundlage der voraussichtlichen kassenmäßigen Einzahlungen und
Auszahlungen des Zuwendungsempfängers veranschlagt und bewilligt. Der Ersatz des eigenen
Finanzierungsanteils des Antragstellers durch unbare Eigenleistungen ist nur nach vorheriger
sachgerechter Bewertung und Anerkennung durch das zuständige Fachamt zulässig.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in
finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsmäßige Verwendung und Unterhaltung der
Anlagen bieten.
2.10 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die
noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines Lieferungs- oder
Leistungsvertrages zu werten. Die für die Bewilligung zuständige Stelle kann nach Antragstellung
4
einem vorzeitigen Beginn der Maßnahme vor Erteilung des Bewilligungsbescheides unter dem
Vorbehalt einer endgültigen Bewilligung zustimmen.
2.11 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung einer Maßnahme bewilligt. Dabei
ist zu unterscheiden zwischen der prozentualen Anteilfinanzierung, der Fehlbetragsfinanzierung
und der Festbetragsfinanzierung. In Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung möglich.
Die Finanzierungsart ist sorgfältig nach dem pflichtgemäßen Ermessen unter Abwägung der
Vorteile sowie Konsequenzen für jede Finanzierungsart sowie unter Beachtung der Förderungsart
auszuwählen. Die Gründe für die Entscheidung sind in den Unterlagen zu dokumentieren.
Der Festbetragsfinanzierung soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Vorrang
eingeräumt werden. Die Verwaltung wird dabei aber nicht vom pflichtgemäßen Ermessen im
Einzelfall entbunden.
2.11.1 Bei der Anteilsfinanzierung erfolgt die Zuwendung in Höhe eines bestimmten
Prozentsatzes oder Betragsanteils der zuwendungsfähigen Gesamtsumme der Auszahlungen.
Dabei ist die Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
2.11.2 Die Zuwendung kann ferner zur Deckung eines Fehlbedarfs verwendet werden, der
insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Auszahlungen nicht
durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung). Die Zuwendung
ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
2.11.3 In geeigneten Fällen kann die Zuwendung
mit einem
festen Betrag
(Festbetragsfinanzierung) an den zuwendungsfähigen Auszahlungen gewährt werden. Dabei
kann die Zuwendung auch mit dem Vielfachen eines Betrages festgesetzt werden, der sich für
eine bestimmte förderfähige Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung ist auch bei
institutioneller Förderung möglich, wenn der Zuwendungsempfänger:
–
den Nachweis der Einzahlungs – und Auszahlungsstruktur sowie der Erträge und
Aufwendungen der drei zurückliegenden Bewilligungszeiträume erbringt und diese
vergleichbar sind
–
erklärt, dass die Aufgabenerfüllung und der Zweck der Zuwendung unverändert fortbesteht
–
in seinem Antrag darstellt, dass die Förderungskriterien ausreichend erfüllt werden.
Eine Kontrolle des Zuwendungsempfängers durch das bewilligende Fachamt hat spätestens im 3.
Jahr der Festbetragsfinanzierung zu erfolgen. Das Weitere wird in der einschlägigen
Fachförderrichtlinie geregelt.
Die Festbetragsfinanzierung eignet sich in den Fällen, in denen sich die Verwaltung mit einem
festen Betrag oder mit dem Vielfachen eines Betrages an der Finanzierung beteiligen will, z. B. als
fester Betrag je Teilnehmer an einem Seminar, an einer Veranstaltung oder Tagung, ferner als
fester Betrag an erforderlichen Fahrtkosten, ferner bei der Anmietung von Sportstätten, fester
Betrag je Kopf bei Förderung des Kinder- und Jugendsports etc.
2.11.4 In begründeten Ausnahmefällen kann eine Zuwendung zur Vollfinanzierung bewilligt
werden. Voraussetzung ist, dass der Zuwendungsempfänger kein oder nur ein geringes
wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszwecks hat und die Erfüllung des
Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher
5
zuwendungsfähiger Auszahlungen durch den Zuwendungsgeber möglich ist. Die Zuwendung ist
bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
2.12
Gesetzlich als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuerbeträge
zuwendungsfähigen Auszahlungen im Sinne dieser Richtlinie dar.
stellen
keine
2.13 Zahlungen unter den Bezeichnungen „Zuwendung, Zuschuss oder ähnliches“, für welche
der Zahlende/ der Zuwendungsgeber oder ein vom Zahlenden/ Zuwendungsgeber begünstigter
Dritter eine Leistung erhält, sind keine Zuwendungen im Sinne der Richtlinie. Zuwendungen im
Sinne der Richtlinie sind nur sogenannte „echte Zuschüsse“.
Zuwendungen in Gestalt „echter Zuschüsse“ liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grund eines
Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Das ist der Fall, wenn die Zahlungen nicht an
bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt
werden, weil z. B. der Zuwendungsempfänger einen Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in
Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen
Interesse an ihn gezahlt wird. Echte Zuschüsse liegen auch vor, wenn der Zahlungsempfänger die
Zahlungen lediglich erhält, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu
werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. So
sind Zahlungen echte Zuschüsse, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner
Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen
gewährt werden.
Keine Zuwendungen im Sinne der Richtlinie, sondern umsatzsteuerbare Entgelte für eine Leistung
an die Stadt Leipzig liegen vor, wenn ein entsprechendes Leistungsaustauschverhältnis zwischen
der Stadt Leipzig und dem Zuwendungsempfänger besteht, ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen der erbrachten Leistung und der Zuwendung besteht (zum Beispiel, wenn der
Zahlungsempfänger seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringt) oder die
Stadt Leipzig vom Zuwendungsempfänger einen Gegenstand oder sonstigen Vorteil erhält, auf
Grund dessen sie als Empfängerin einer Leistung gegen Entgelt angesehen werden kann.
Des Weiteren liegt keine Zuwendung im Sinne der Richtlinie vor, wenn die Zahlung ein
zusätzliches Entgelt für die Leistung eines Zuwendungsempfängers an einen Dritten darstellt.
Zusätzliche Entgelte sind solche Zahlungen, die von einem anderen als dem Leistungsempfänger
für die Lieferung oder sonstige Leistung des leistenden Unternehmers (Zahlungsempfängers)
gewährt werden. Ein zusätzliches Entgelt kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn ein
unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zahlenden Dritten
zu verneinen ist. Der Zuwendungsgeber ist in diesen Fällen nicht Leistungsempfänger. Ein
zusätzliches Entgelt liegt vor, wenn der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die
Zahlung hat, die Zahlung in Erfüllung einer öfffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem
Leistungsempfänger oder zumindest im Interesse des Leistungsempfängers gewährt wird. Die
Zahlung gehört – unabhängig von der Bezeichnung als Zuwendung oder Zuschuss – zum Entgelt,
wenn diese dem Abnehmer des Gegenstandes oder dem Dienstleistungsempfänger zugute
kommt und die Zuwendung gerade für die Leistung gezahlt wird. Des Weiteren ist ein zusätzliches
Entgelt anzunehmen, wenn die Zahlung die Entgeltzahlung des Leistungsempfängers ergänzt und
sie damit preisauffüllenden Charakter hat.
Zur Vermeidung einer finanziellen Mehrbelastung der Stadt Leipzig als Zuwendungsgeber werden
Zuwendungen unter der Prämisse gewährt, dass, falls sich herausstellen sollte, dass die
Zuwendung ein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt, der bewilligte
Zuwendungsbetrag als Bruttobetrag zu verstehen ist. Die Pflicht zur Prüfung der
Umsatzsteuerpflicht und das entsprechende Risiko der Umsatzbelastung verbleibt beim
Zuwendungsempfänger (siehe Nebenbestimmungen -> Anlagen I.1 und I.2).
6
3
Antragstellung
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
3.1
Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind grundsätzlich
im laufenden Haushaltsjahr bis zum 30.09. für das folgende Haushaltsjahr zu stellen und beim
zuständigen Fachamt einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Nachanträge
behandelt und können nur berücksichtigt werden, wenn noch Haushaltsmittel vorhanden sind.
Abweichend von Satz 1, kann bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes auch ein Zuwendungsantrag
für beide Haushaltsjahre des Doppelhaushaltes gestellt werden.
3. 2
Die Anträge müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der
Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben über Ziele und
Dringlichkeit des Vorhabens, alternative Lösungsmöglichkeiten, die Höhe der erforderlichen
Auszahlungen einschließlich etwaiger Folgekosten, den erzielbaren Nutzen, sowie ein Zeitplan für
die Durchführung.
Für die Antragstellung ist das Grundmuster in Anlage II zu verwenden. Eine Präzisierung und
Ergänzung des Antragsformulars durch die Fachämter ist möglich.
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen
3.3
–
bei institutioneller Förderung ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und ggf. eine
Überleitungsrechnung mit Angabe aller Einzahlungen und Auszahlungen, mit
Organisations- und Stellenplan und vollständigen Angaben über das Vermögen und die
Schulden.
–
bei Projektförderung ein Finanzierungsplan mit einer aufgegliederten Berechnung der mit
dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Auszahlungen und mit einer Übersicht über
die beabsichtigte Finanzierung. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Einzahlungen, wie die eigenen Mittel, die Zuwendungen und Leistungen Dritter sind als
Deckungsmittel für alle Auszahlungen einzusetzen.
–
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Bei Baumaßnahmen sind die fachlich zuständigen Ämter der Verwaltung zu beteiligen.
Von einer Beteiligung darf abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen
zuwendungsfähigen Auszahlungen den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten. Einzelheiten
hierzu ergeben sich aus Abschnitt 6.
Antragsprüfung
3.4
Das Ergebnis der Antragsprüfung ist in einem besonderen Vermerk festzuhalten. Dabei soll
insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden.
Dabei ist auch festzustellen, ob und warum der Antragsteller das Vorhaben nicht vollständig aus
eigenen Mitteln bzw. unter Beteiligung Dritter durchzuführen vermag.
Ein Verweis auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) ist möglich.
7
3.5
Einfaches Verfahren
Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 Euro ist unabhängig von der Zuwendungs- und
Finanzierungsart ein vereinfachtes Verfahren möglich.
Es ist abzusichern, dass in Stichproben eine Prüfbarkeit gewährleistet ist.
3.6
Abweichend von den Punkten 3.1 bis 3.3 kann eine Zuwendung auch aufgrund von
Ratsbeschlüssen und Rahmenverträgen gewährt werden. Einzelheiten für diese Ausnahmefälle
sind in den jeweiligen Fachförderrichtlinien zu regeln.
4
Bewilligungsverfahren
4.1
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem
Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies zu begründen (§ 39 VwVfG).
4.2
Der Zuwendungsbescheid muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu sind folgende
Angaben zwingend erforderlich:
–
genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,
–
V
–
Bewilligungszeitraum,
–
Zuwendungsart (Projektförderung oder institutionelle Förderung),
–
Höhe der Zuwendung,
–
Finanzierungsart,
–
Umfang der zuwendungsfähigen Auszahlungen,
–
eine Rechtsbehelfsbelehrung.
erwendungszweck,
Dem Bewilligungsbescheid ist das Vordruckmuster gemäß der Anlage III zugrunde zu legen.
4.3
Eine Bewilligung vor Rechtskraft der Haushaltssatzung erfolgt vorbehaltlich des
Beschlusses über den Haushaltsplan durch den Stadtrat und der Genehmigung des
Haushaltsplanes durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
4.4
Im Ausnahmefall können vor erfolgter Bewilligung beantragte Abschlagszahlungen
genehmigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Vornahme einer Abschlagszahlung besteht nicht.
Sollte sich im Rahmen der Antragsprüfung ergeben, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nicht
vorliegen, so werden die im Voraus ausgezahlten Abschlagszahlungen zurückgefordert.
4.5
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) nach Anlage I.1, Anlage I.2 und Anlage I.3
sind Bedingungen und Auflagen i. S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Anlage I.1
bzw. Anlage I.2 sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären, soweit dort nicht
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Darüber hinaus ist – soweit dies im
Zuwendungsbescheid bestimmt ist - für den Bereich der Baumaßnahmen Anlage I.3 zum
8
Bestandteil des Bescheides zu erklären, wenn von der baufachlichen Prüfung gemäß Punkt 3.3
Gebrauch gemacht wird.
Die Bewilligung erfolgt durch das jeweilige Fachamt.
4.6
Alternativ zum Zuwendungsbescheid kann auch ein Zuwendungsvertrag (öffentlichrechtlicher Vertrag) mit dem Zuwendungsempfänger geschlossen werden (§ 54 VwVfG). Die
Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid finden sinngemäß Anwendung.
5
Bewilligungsbedingungen
5.1
Die Zuwendungen sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die Verwendung von
Zuwendungen zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen ist grundsätzlich unzulässig. Die
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für kassenmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr
gewährt. In begründeten Ausnahmefällen darf die Zuwendung auch für Rechnungen verwendet
werden, deren zugrundeliegende Leistung im Haushaltsjahr erbracht wurde und die bis zum 15.
Januar des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres eingegangen sind (Poststempel).
5.2
Die Zuwendungen sind entsprechend der im Zuwendungsbescheid angegebenen
Zweckbestimmung zu verwenden. Werden mit der Zuwendung Gegenstände erworben oder
hergestellt, ist anzugeben, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind. Nähere
Regelungen zur Inventarisierungspflicht beim Zuwendungsempfänger sind in der Allgemeinen
Nebenbestimmungen enthalten.
5.3
Die Bewilligung richtet sich im übrigen nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß
Anlage I.1 bzw. Anlage I.2. Sie sind – ggf. um weitere Bedingungen und Auflagen ergänzt –
unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Regelungen über den
Nachweis und die Prüfung der Verwendung in den Nebenbestimmungen bleiben jedoch unberührt.
Für Baumaßnahmen nach Punkt 6 sind, soweit von der baufachlichen Prüfung gemäß Punkt 6
Gebrauch gemacht wird, die baufachlichen Nebenbestimmungen gemäß Anlage I.3 einzuhalten
5.4
Soweit aus der Zuwendung Auszahlungen für Personalaufwendungen geleistet werden und
die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten
finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete nach TvöD (Besserstellungsverbot).
Höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag TVöD sowie sonstige über- und
außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Bei institutioneller Förderung gilt das
Besserstellungsverbot generell.
6
Zuwendungen für Baumaßnahmen
6.1
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und technische Anlagen sind vor der Bewilligung
die zuständigen fachtechnischen Ämter (Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, Amt für
Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung, Amt für Gebäudemanagement, Verkehrs- und
Tiefbauamt, Amt für Stadtgrün und Gewässer) zu beteiligen. Von einer Beteiligung kann
abgesehen werden, wenn die Höhe der zuwendungsfähigen Auszahlungen den Betrag von 50.000
Euro nicht übersteigt.
Die Beteiligung ist aktenkundig nachzuweisen.
6.2
Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf
9
–
die Prüfung der Antragsunterlagen und
–
die Prüfung des Verwendungsnachweises
6.3
Zu prüfen sind
–
die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Konstruktion
–
die Angemessenheit der Kosten
–
Bauzeitenplan und Finanzierungsplan.
6.4
Die baufachliche Prüfung der Antragsunterlagen und des Verwendungsnachweises ist
stichprobenweise durchzuführen. Als Grundlage für die Prüfung des Verwendungsnachweises
dient eine Kostenfeststellung, die nach der Systematik der Kostengliederung nach DIN 276
(Kosten von Hochbauten) geordnet und zusammengefasst vorzulegen ist.
6.5
Mit dem Antrag sind – vorbehaltlich weitergehender Regelungen in den besonderen
Förderprogrammen – folgende Unterlagen anzufordern:
7
–
ein Bau- und/ oder Raumprogramm
–
vollständige Entwurfszeichnungen sowie Auszug aus Flurkarte und Lageplan
–
Kostenberechnung aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276,
–
Flächenberechnung und Rauminhaltsberechnungen nach DIN 277 oder Wohn- und
Nutzflächenberechnung nach DIN 283
–
Angaben zum vorgesehenen Vergabeverfahren
–
Bauzeitplan und Finanzierungsplan
–
ggf. weitere Unterlagen.
Auszahlung
7.1
Die Zuwendungen dürfen erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger
den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch
Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Das Weitere wird in der einschlägigen
Fachförderrichtlinie geregelt. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des
Zuwendungsbescheides früher herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er
auf einen Rechtsbehelf verzichtet. (siehe Anlage V „Rechtsbehelfsverzicht“).
Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindern die Bestandskraft des
bewilligten Teiles nicht.
7.2
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des
Zuwendungszwecks benötigt werden. In diesem Rahmen können bei Zuwendungen zur
institutionellen Förderung und in vergleichbaren Fällen für die Auszahlung im Voraus feste Termine
vorgesehen werden.
10
Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des
Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Auszahlung erfolgt anteilig mit den
vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers.
7.3
In geeigneten Fällen ist die Auszahlung der Zuwendung im Bewilligungsbescheid nach
folgenden Möglichkeiten zu bestimmen:
–
ohne Anforderung zum 1. Mai und 1. Oktober des laufenden Jahres je zur Hälfte
–
ohne Anforderung in voller Höhe zu einem im Zuwendungsbescheid festzusetzenden
Zeitpunkt
–
nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
7.4
Eine Zuwendung kann über den Zeitraum von zwei Haushaltsjahren gewährt werden,
sofern für diese Jahre ein genehmigter Doppelhaushalt nach § 74 Abs. 1 SächsGemO vorliegt. Bei
der Auszahlung der Zuwendung ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten. In den
entsprechenden Fachförderrichtlinien sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen.
Aus der kontinuierlichen Gewährung einer Förderung über einen Zeitraum mehrerer Jahre
erwächst kein Rechtsanspruch auf Förderungsgewährung in jedem Jahr.
7.5
Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für dem
Haushaltsjahr vorangegangene Zuwendungen der Stadtverwaltung vorher zugegangen sind. Dies
gilt nicht, wenn im Bewilligungsbescheid eine andere Regelung getroffen wurde.
8
Überwachung und Nachweis der Verwendung
8.1
Das zuständige Fachamt hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen zu
überwachen.
8.2
Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch Vorlage
eines geeigneten Verwendungsnachweises nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht
aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Originalbelegen. Die Grundform
richtet sich nach dem vorgegebenen Muster der Anlage IV. Der Verwendungsnachweis ist
unaufgefordert
–
bei institutionellen Zuwendungen bis zum 31. März nach Ablauf des vorherigen
Haushaltsjahres,
–
bei projektbezogenen Zuwendungen drei Monate nach Abschluss des Projekts bzw. bis
zum 31. März nach Ablauf des vorherigen Haushaltsjahres beim Fachamt, das die
Bewilligung ausgesprochen hat, einzureichen.
Diese Fristen können durch das Fachamt in Ausnahmefällen auf der Grundlage eines ausreichend
begründeten, schriftlichen Antrages des Zuwendungsempfängers verlängert werden (auf Punkt
7.5 wird hingewiesen). Form und Inhalt des Verwendungsnachweises sind in den
Nebenbestimmungen geregelt.
11
Wird ein Träger institutionell von einem Fachamt der Stadt Leipzig gefördert und erhält er für
Projekte weitere Zuwendungen der Stadt Leipzig, so kann die Nachweisprüfung aller kommunalen
Zuwendungen durch dasjenige Fachamt, das institutionell fördert, erfolgen. Dabei sind die
anderen Fachämter zu beteiligen.
8.3
Einfacher Verwendungsnachweis
Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen
Nachweis, in dem alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und
Auszahlungen entsprechend der Gliederung des Haushalts- und Wirtschaftsplans bzw. des
Finanzierungsplans in summarischer Gliederung dargestellt werden. Im Falle der institutionellen
Förderung ist die Vorlage eines Sachberichtes sowie bei Anwendung der kameralistischen
Buchführung die Vorlage der letzten Jahresrechnung bzw. bei Anwendung der kaufmännischen
Buchführung die Vorlage des letzten Jahresabschlusses zu fordern. Auf die Vorlage der Bücher
und Belege wird in der Regel verzichtet.
Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung wird davon nicht berührt.
Der einfache Verwendungsnachweis kann unabhängig von der Zuwendungs- und
Finanzierungsart bis zu einer bewilligten Zuwendungshöhe von einschließlich 15.000 Euro
zugelassen werden.
Bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden
einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige Sachberichte Bezug genommen werden. Die
Form des einfachen Verwendungsnachweises richtet sich nach dem Vordruckmuster in der Anlage
IV.
Der
einfache
Verwendungsnachweis
ist
durch
einen
der
Kassenprüfer
des
Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung
des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen
Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses.
9
Kontrolle des Verwendungsnachweises
9.1
Das zuständige Fachamt hat unverzüglich nach Eingang des
Verwendungsnachweises zu kontrollieren, ob
Zwischen-
oder
einschließlich
der
–
der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid
Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen entspricht,
–
die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und den ggf. beigefügten
Belegen zweckentsprechend verwendet und
–
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.
Ergeben sich Anhaltspunkte für Erstattungsansprüche, sind diese Fälle vorrangig zu bearbeiten.
Erforderlichenfalls sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen
anzustellen.
Vorgelegte und kontrollierte Originalbelege sind nach der Einsichtnahme mit einem
9.2
Kontrollvermerk zu versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Der
Zuwendungsgeber kann Kopien dieser Originalbelege anfertigen, wenn diese bereits vor dem
12
Kontrollabschluss bei der Stadt Leipzig an den Zuwendungsempfänger zur weiteren
Aufbewahrung zurückgegeben worden sind. Die Mindestaufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre
nach Vorlage des Verwendungsnachweises, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften längere
Aufbewahrungszeiten gelten. Das Weitere wird in der einschlägigen Fachförderrichtlinie geregelt.
Auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 VwVfG ist besonders zu achten.
9.3
Die Kontrolle kann auf Stichproben beschränkt werden. Der Umfang und das Ergebnis der
Kontrolle sind in einem Kontrollvermerk niederzulegen. Je eine Ausfertigung des Kontrollvermerks
ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu den entsprechenden
Kassenanordnungen zu nehmen. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig ist zur Prüfung
beim Zuwendungsempfänger berechtigt. Es kann hierzu Bücher und Belege anfordern oder
einsehen sowie eigene Erhebungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig
sind. Dem Rechnungsprüfungsamt ist unaufgefordert eine Ausfertigung des Kontrollvermerks zu
übersenden, soweit sich bei der Kontrolle wesentliche Feststellungen ergeben.
9.4
Soweit sich aus der Abwicklung der Zuwendungen Rückforderungen bzw. Zinsansprüche
ergeben, ist von einer Festsetzung und Rückforderung bis zur Gesamthöhe von 100 Euro
abzusehen.
9.5
Der Zuwendungsgeber kann neben der grundsätzlich durchzuführenden Belegprüfung
auch eine Vor-Ort-Prüfung durchführen.
10
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
10.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge
hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung richten sich nach
Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG) oder anderen
Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im allgemeinen unter Angabe der
Rechtsgrundlage zu begründen (§ 39 VwVfG).
10.2
Es ist wie folgt zu verfahren:
10.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist,
insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen
wirksam geworden oder Bedingungen insbesondere durch eine Verringerung der
Auszahlungen und/ oder eine Erhöhung der Einzahlungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 VwVfG).
10.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 48 VwVfG mit
Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die
Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit
der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in
wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist auch anzunehmen,
wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die
Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.
10.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für
die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch
wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem
Zweck entsprechend verwendet wird.
13
10.2.4 Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für
die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits
verwendet worden ist, zurückzufordern ist, soweit der Zuwendungsempfänger die Zuwendung
außer bei festen Auszahlungszeitpunkten nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder im Zuwendungsbescheid enthaltene
Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwVfG) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten
Frist erfüllt, insbesondere gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der
Mittel verstößt, den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig
vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.
10.3 In den Fällen der Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 hat die Bewilligungsbehörde bei der
Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalls (u. a. auch die Zeitdauer der
zweckentsprechenden Verwendung) sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die
öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Wegen einer ggf. notwendigen
Anhörung wird auf § 28 VwVfG hingewiesen.
10.4 Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des
Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 sowie § 49 Abs. 2 letzter Satz
und Abs. 3 letzter Satz VwVfG erfolgt.
10.5 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist nach § 49a Abs. 3 Satz 1
VwVfG grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an mit 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
verzinsen. Eine Ausnahme hiervon ist nur unter der Voraussetzung des § 49a Abs. 3 Satz 2
VwVfG zulässig. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der
Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt.
Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände
eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch mit
dem Wirksamwerden der auflösenden Bedingung.
10.6 Wird die Zuwendung außer bei festen Auszahlungszeitpunkten nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der
Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur
zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen
Basiszinssatz verlangt werden. Gleiches gilt gemäß § 49a Absatz 4 VwVfG, wenn die Zuwendung
in Anspruch genommen wird, obwohl sich die Auszahlungen verringert, die Einzahlungen erhöht
haben oder andere Mittel vorrangig einzusetzen sind.
11
Grundsätzliche Fragen, Ausnahmeregelungen
Grundsätzliche Fragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei
Anwendung dieser Rahmenrichtlinie ergeben, bedürfen der vorherigen Zustimmung
Stadtkämmerei und des Rechtsamtes, sowie der vorhergehenden Stellungnahme
Rechnungsprüfungsamtes. Das gilt auch für die Zulassung von Ausnahmen für Fälle
geringerer finanzieller Bedeutung.
12
der
der
des
von
Veröffentlichung von Daten für Zuwendungen
12.1 Entsprechend Stadtratsbeschluss RBV-1286/12 werden alle Zuwendungen der Stadt
Leipzig an außerhalb der Stadt stehende Dritte jährlich in einem Zuwendungsbericht erfasst und
veröffentlicht.
12.2
Die zu veröffentlichenden Daten beinhalten
14
–
den Empfänger der Zuwendung,
–
die Art der Zuwendung,
–
die vom Empfänger beantragten Mittel,
–
die dem Empfänger bewilligten Mittel,
–
die vom Empfänger abgerufenen Mittel sowie
–
die Verwendung der abgerufenen Mittel.
12.3 In folgenden Fällen werden die Angaben zu den Zuwendungsmitteln in Summenform
zusammengefasst
und
als
Zuwendungsempfänger
„natürliche
Personen
bzw.
Personengesellschaften“ angegeben:
–
Zuwendungsempfänger ist eine natürliche Person
–
Zuwendungsempfänger ist eine Personengesellschaft, mit mindestens einer natürlichen
Person als Gesellschafter,
12.4 Der Zuwendungsempfänger wird bei der Antragstellung über die beabsichtigte
Veröffentlichung informiert und erklärt mit der Unterschrift zum Antrag sein Einverständnis zur
Veröffentlichung.
12.5 Das Fachamt ist im Rahmen der Meldung an die Stadtkämmerei zum Zuwendungsbericht
verpflichtet, die Daten, welche nur in Summenform veröffentlicht werden dürfen, entsprechend
kenntlich zu machen.
13
Überarbeitungsmodus
13.1 Die Rahmenrichtlinie wird mindestens aller fünf Jahre überarbeitet. Erstmalig soll die
Überarbeitung im Jahre 2020 erfolgen.
13.2 Bei der Überarbeitung sind die aktuellen Rahmenbedingungen, der politische Fokus, die
Praktikabilität im Verwaltungshandeln sowie die Aktualität der gesetzlichen Regelungen
einzubeziehen.
13.3 Zu diesem Zweck sind durch die Zuwendungsbehörden/ Fachämter als notwendig
erachtete Änderungen fortlaufend der Stadtkämmerei mitzuteilen. Die Hinweise werden in der
Stadtkämmerei gesammelt, mindestens im fünfjährigen Rhythmus ausgewertet und bei der
Überarbeitung der Rahmenrichtlinie berücksichtigt.
15
14
Übergangsregelungen
14.1 Nach In-Kraft-Treten der Rahmenrichtlinie sind unabhängig von abweichenden
Festlegungen in Fachförderrichtlinien die Festlegungen der Rahmenrichtlinie anwendbar. Dies gilt
nicht für Zuwendungen, die für das Haushaltsjahr 2015 bereits bewilligt wurden.
14.2 Nach In-Kraft-Treten der Rahmenrichtlinie sind alle Fachförderrichtlinien innerhalb von 12
Monaten den neuen Bedingungen der Rahmenrichtlinie anzupassen bzw. sind entsprechende
Fachförderrichtlinien neu zu erarbeiten. Unveränderte Fachförderrichtlinien verlieren mit Ablauf
von 12 Monaten nach In-Kraft-Treten der Rahmenrichtlinie automatisch ihre Gültigkeit.
15
In-Kraft-Treten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
16
Außer-Kraft-Treten
Mit Inkrafttreten der vorliegenden Rahmenrichtlinie tritt die Rahmenrichtlinie RBV 1173/02 vom
13.11.2002 außer Kraft.
16
Anlagen
Anlage I.1
Allgemeine Nebenbestimmungen für
institutionellen Förderung (ANBest-I)
Zuwendungen
der
Stadt
Leipzig
zur
Anlage I.2
Allgemeine Nebenbestimmungen
Projektförderung (ANBest-P)
Zuwendungen
der
Stadt
Leipzig
zur
Anlage I.3
Baufachliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (NBest Bau)
Anlage II
Muster Antrag
Anlage II.1
Muster Wirtschaftsplan zum Antrag
Anlage II.2
Muster Finanzierungsplan zum Antrag
Anlage III
Muster Zuwendungsbescheid
Anlage IV
Muster Verwendungsnachweis
Anlage IV.1
Muster Verwendungsnachweis bei institutioneller Förderung
Anlage IV.2
Muster Verwendungsnachweis bei Projektförderung
Anlage V
Formular Rechtsbehelfsverzicht
Anlage VI
Muster Zwischennachweis
für
Hinweis zur Verwendung der Muster
Die Rahmenrichtlinie und die Muster können nur einen Mindestrahmen vorgeben bzw.
Mindestinhalte abbilden. Bei der Gewährung von Zuwendungen ist daher eine individuelle Prüfung
und Gestaltung der Bescheide und Verträge entsprechend der einschlägigen Fachförderrichtlinie
unabdingbar.
17
ANLAGE A
Erläuterungen zur Umsetzung der Änderungsvorschläge aus dem Antrag V7A 403/13
Synopse
Bisher
Vorschlag des Stadtrates
Begründung Stadtrat
Stellungnahme Verwaltung
Vorschlag der Verwaltung
2.2 Förderfähig sind insbesondere
Ausgaben für soziale, kulturelle,
gesundheitliche und wirtschaftliche
Vorhaben und für Maßnahmen, die
umwelt-,
bildungs-,
jugend-,
gesundheitspolitischen
und/oder
sportlichen Zwecken dienen. An ihrer
Durchführung besteht ein erhebliches
städtisches Interesse.
Darüber hinausgehende Leistungen
sind nicht förderfähig.
2.2 Förderfähig sind insbesondere
Ausgaben für soziale, kulturelle,
gesundheitliche und wirtschaftliche
Vorhaben und für Maßnahmen, die
umwelt-,
bildungs-,
jugend-,
gesundheitspolitischen
und/oder
sportlichen Zwecken dienen. An ihrer
Durchführung besteht ein erhebliches
städtisches Interesse.
Klarstellung:
Es werden bereits andere Leistungen
gefördert:
Internationales, Bürgervereine,
Frauen ...
Die Verwaltung sieht dies genauso wie
der Stadtrat. Es werden bereits auch
andere Bereiche gefördert. Zudem
bestand schon vorher ein Widerspruch
mit dem ersten Satz, da hier durch
„insbesondere“ schon die Zulassung
anderer Bereiche geregelt war. Damit
ergab sich kein Sinn für Satz 2.
Förderfähig sind insbesondere
Ausgaben für Maßnahmen und
Vorhaben im Rahmen von Projekten
und Institutionen, die gemeinnützige
Zwecke gemäß § 52 AO verfolgen.
2.7 Nach der Art der Zuwendungen ist
zu unterscheiden zwischen 2.7.1
Zuwendungen, die zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben des
Zuwendungsempfängers einmalig oder
wiederkehrend
gewährt
werden
(institutionelle Förderung) und
2.7.2 Zuwendungen zur Deckung von
Ausgaben
des
Zuwendungsempfängers für einzelne,
sachlich und zeitlich abgegrenzte
Vorhaben (Projektförderung).
2.7 Nach der Art der Zuwendungen ist
zu unterscheiden zwischen 2.7.1
Zuwendungen, die zur Deckung der
gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben des
Zuwendungsempfängers
wiederkehrend
gewährt
werden
(institutionelle Förderung) und
2.7.2 Zuwendungen zur Deckung von
Ausgaben
des
Zuwendungsempfängers für einzelne,
sachlich und zeitlich abgegrenzte
Vorhaben (Projektförderung).
Klarstellung:
sachlich und zeitlich abgegrenzte
Projektförderung
Vorhaben
langfristige / dauerhafte Maßnahme,
die in den Fachplänen festgeschrieben
sind
Institutionelle Förderung
Eine
wiederkehrende
Förderung
begründet noch keine institutionelle
Förderung.
Die
Abgrenzung
einmalig
oder
wiederkehrend ist nicht notwendig.
Auch
institutionelle
Förderungen
können
einmalig
erfolgen.
Vom
Grundsatz her wird die institutionelle
Förderung
nicht
wiederkehrend
bewilligt sondern Jahr für Jahr erneut
einer Antragsprüfung unterzogen. De
facto gestaltet sie sich jedoch in der
Realität als dauerhafte Förderung.
Hier kann auf beide Formulierungen
verzichtet werden.
Die Verwaltung hat sich dazu
entschlossen,
das
Wort
„wiederkehrend“ zu streichen, um
eventuelle
Missverständnisse
zu
vermeiden.
2.7 Nach der Art der Zuwendungen ist
zu unterscheiden zwischen
2.7.1 Zuwendungen, die zur Deckung
eines nicht abgegrenzten Teils oder der
gesamten
Auszahlungen
des
Zuwendungsempfängers
gewährt
werden (insitutionelle Förderung)
2.7.2 Zuwendungen zur Deckung von
Auszahlungen
des
Zuwendungsempfängers für einzelne,
sachlich und zeitlich abgegrenzte
Vorhaben (Projektförderung).
2.11.3 In geeigneten Fällen kann die
Zuwendung mit einem festen Betrag
an
den
zuwendungsfähigen
Aufwendungen
gewährt
werden
(Festbetragsfinanzierung). Dabei kann
die Zuwendung auch mit dem
Vielfachen eines Betrages festgesetzt
werden, der sich für eine bestimmte
förderfähige Einheit ergibt. Eine
Festbetragsfinanzierung ist auch bei
institutioneller Förderung möglich,
wenn der Zuwendungsempfänger:
- den Nachweis der Einnahmen- und
2.11.3 In geeigneten Fällen soll die
Zuwendung mit einem festen Betrag
an
den
zuwendungsfähigen
Aufwendungen
gewährt
werden
(Festbetragsfinanzierung). Dabei kann
die Zuwendung auch mit dem
Vielfachen eines Betrages festgesetzt
werden, der sich für eine bestimmte
förderfähige Einheit ergibt. Eine
Festbetragsfinanzierung erfolgt bei
institutioneller
Förderung
und
Projektförderung,
wenn
der
Zuwendungsempfänger:
Festbetragsfinanzierung bevorzugte
Finanzierungsart.
Aus der „Kann“-Regelung sollte nach
den Vorstellungen des Stadtrates eine
„Soll“-Bestimmung werden und damit
die
Bevorzugung
der
Festbetragsfinanzierung
in
der
Rahmenrichtlinie
festgeschrieben
werden.
Es
gibt
prinzipiell
drei
Finanzierungsarten:
Festbetragsfinanzierung,
Anteilsfinanzierung,
Festbetragsfinanzierung. Diese stehen
gleichberechtigt nebeneinander. Jede
2.11.3 In geeigneten Fällen kann die
Zuwendung mit einem festen Betrag
an
den
zuwendungsfähigen
Auszahlungen gewährt werden. Dabei
kann die Zuwendung auch mit dem
Vielfachen eines Betrages festgesetzt
werden, der sich für eine bestimmte
förderfähige Einheit ergibt. Eine
Festbetragsfinanzierung ist auch bei
institutioneller
Förderung möglich,
wenn der Zuwendungsempfänger:
- den Nachweis der Einzahlungs – und
Auszahlungsstruktur sowie der Erträge
Seite 1 von 10
→
→
Verwaltungsvereinfachung:
ständige Überarbeitung der
Finanzierungspläne entfällt Träger
werden motiviert, zusätzliche Mittel zu
erwirtschaften
ANLAGE A
Bisher
Vorschlag des Stadtrates
Ausgabenstruktur
der
drei
zurückliegenden
Bewilligungszeiträume erbringt und
diese vergleichbar sind
- erklärt, dass die Aufgabenerfüllung
und der Zweck der Zuwendung
unverändert
fortbesteht
die
Förderungskriterien
ausreichend
definiert.
Eine
Kontrolle
des
Zuwendungsempfänger durch das
bewilligende Fachamt hat spätestens
im 3. Jahr der Festbetragsfinanzierung
zu erfolgen.
- den Nachweis der Einnahmen- und
Ausgabenstruktur
der
drei
zurückliegenden
Bewilligungszeiträume erbringt und
diese vergleichbar sind
- erklärt, dass die Aufgabenerfüllung
und der Zweck der Zuwendung
unverändert fortbesteht
- die Förderungskriterien ausreichend
definiert.
Eine
Kontrolle
des
Zuwendungsempfänger durch das
bewilligende Fachamt hat spätestens
im 3. Jahr der Festbetragsfinanzierung
zu erfolgen.
Begründung Stadtrat
Vorschlag der Verwaltung
am
der
des
den
und
Die Festbetragsfinanzierung ist wegen
der damit verbundenen Statik nur in
Ausnahmefällen anzuwenden, z. B.
aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung oder unter
politischen Aspekten.
Einer
Bevorzugung
dieser
Finanzierungsart
aus
verwaltungsvereinfachenden Gründen
unter dem Hinweis darauf, dass nicht
vom pflichtgemäßen Ermessen bei der
Antragsprüfung entbunden wird, steht
also nichts entgegen.
3.5
Für
Fördermittelanträge
bis
einschließlich
3.000
Euro
ist
unabhängig von Zuwendungs- und
Finanzierungsart ein vereinfachtes
Antrags-, Bewilligung-, Abrechnungs-,
Kontroll- und Prüfverfahren möglich.
3.5 Für Förderungen bis 30.000 Euro
gilt unabhängig von Zuwendungs- und
Finanzierungsart ein vereinfachtes
Antrags-, Bewilligung-, Abrechnungs-,
Kontrollund
Prüfverfahren.
Abweichungen sind möglich. Der
Zuwendungsgeber begründet in diesen
Fällen.
7.1 Die Zuwendungen dürfen erst dann
ausgezahlt
werden,
wenn
der
Zuwendungsempfänger den Empfang
des Zuwendungsbescheides bestätigt
hat und der Zuwendungsbescheid
durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist
bestandskräftig geworden ist.
Der Zuwendungsempfänger kann die
Bestandskraft
des
Zuwendungsbescheides
früher
herbeiführen und damit die Auszahlung
beschleunigen, wenn er auf einen
7.1 Die Zuwendungen dürfen erst dann Klarstellung:
ausgezahlt
werden,
wenn
der entsprechend Verwaltungsgericht
Zuwendungsempfänger den Empfang Leipzig, L 204/09
des Zuwendungsbescheides bestätigt
hat und der Zuwendungsbescheid
durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist
bestandskräftig geworden ist.
Der Zuwendungsempfänger kann die
Bestandskraft
des
Zuwendungsbescheides
früher
herbeiführen und damit die Auszahlung
beschleunigen, wenn er auf einen
Seite 2 von 10
Stellungnahme Verwaltung
Finanzierungsart ist individuell
Einzelfall unter Berücksichtigung
Interessenlage der Kommune und
Zuwendungsempfängers und nach
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit
Sparsamkeit zu prüfen.
Verwaltungsvereinfachung:
Prüfung der einzelnen Belege entfällt
bei kleineren Förderungen, wenn die
Zuverlässigkeit des Trägers nicht in
Frage steht.
und
Aufwendungen
der
drei
zurückliegenden
Bewilligungszeiträume erbringt und
diese vergleichbar sind
- erklärt, dass die Aufgabenerfüllung
und der Zweck der Zuwendung
unverändert fortbesteht
- die Förderungskriterien ausreichend
definiert.
Eine
Kontrolle
des
Zuwendungsempfängers durch das
bewilligende Fachamt hat spätestens
im 3. Jahr der Festbetragsfinanzierung
zu erfolgen.
Die Festbetragsfinanzierung eignet
sich in den Fällen, in denen sich die
Verwaltung mit einem festen Betrag
oder mit dem Vielfachen eines
Betrages
an
der
Finanzierung
beteiligen will, z. B. als fester Betrag je
Teilnehmer an einem Seminar, an einer
Veranstaltung oder Tagung, ferner als
fester
Betrag
an
erforderlichen
Fahrtkosten, ferner bei der Anmietung
von Sportstätten, fester Betrag je Kopf
bei Förderung des Kinder- und
Jugendsports etc.
Siehe Erläuterung unterhalb dieser Für Zuwendungen bis einschließlich
Tabelle.
15.000 Euro ist unabhängig von
Zuwendungs- und Finanzierungsart ein
einfaches Antrags-,
Bewilligungs-,
Abrechnungs-,
Kontrollund
Prüfverfahren möglich.
Es
ist
abzusichern,
dass
in
Stichproben
eine
Prüfbarkeit
gewährleistet ist.
Diese
Bestimmung
schafft 7.1 Die Zuwendungen dürfen erst dann
Rechtsklarheit
und
wurde
so ausgezahlt
werden,
wenn
der
übernommen.
Zuwendungsempfänger den Empfang
des Zuwendungsbescheides bestätigt
hat und der Zuwendungsbescheid
durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist
bestandskräftig geworden ist. Der
Zuwendungsempfänger
kann
die
Bestandskraft
des
Zuwendungsbescheides
früher
herbeiführen und damit die Auszahlung
beschleunigen, wenn er auf einen
ANLAGE A
Bisher
Vorschlag des Stadtrates
Begründung Stadtrat
Stellungnahme Verwaltung
Rechtsbehelf verzichtet (siehe Anlage Rechtsbehelf verzichtet (siehe Anlage
„Rechtsbehelfsverzicht“).
„Rechtsbehelfsverzicht“).
Ein Teilwiderspruch gegen nicht
bewilligte
Antragsbestandteile
behindern die Bestandskraft des
bewilligten Teiles dabei nicht.
7.4 Eine Zuwendung, die sich über 7.4 Eine Zuwendung, die sich über Wirtschaftlichkeit:
mehrere Haushaltsjahre erstreckt ist mehrere Haushaltsjahre erstreckt, ist in Beispielsweise als Kofinanzierung für
grundsätzlich ausgeschlossen.
begründeten Ausnahmefällen möglich. mehrjährige Förderung von Bund, Land
oder EU ist diese Ausnahmeregelung
notwendig.
Eine Zuwendung kann über den
Zeitraum von zwei Haushaltsjahren
gewährt werden, sofern für diese Jahre
ein genehmigter Doppelhaushalt nach
Förderungen über mehrere Jahre aus § 74 Abs. 1 SächsGemO vorliegt. Bei
der Auszahlung der Zuwendung ist der
anderen Gründen sind nach
Grundsatz der Jährlichkeit zu
sächsischen Haushaltsrecht nicht
möglich und werden aus diesem Grund beachten. In den entsprechenden
auch vom Rechnungsprüfungsamt der Fachförderrichtlinien sind die
Voraussetzungen dafür zu schaffen.
Stadt Leipzig nicht mitgetragen.
Die Verwaltung hat diesen Vorschlag
für das Vorliegen eines
Doppelhaushaltes berücksichtigt.
Die Rahmenrichtlinie soll danach
folgenden Wortlaut enthalten:
8.2 Der Zuwendungsempfänger hat die
zweckentsprechende Verwendung der
Mittel
durch
Vorlage
eines
Verwendungsnachweises
nachzuweisen.
Der
Verwendungsnachweis besteht aus
einem
Sachbericht
und
einer
zahlenmäßigen
Nachweisung
mit
Originalbelegen. Die Grundform richtet
sich nach den vorgegebenen Mustern
der Anlagen II.3 und III.3. Der
Verwendungsnachweis
ist
unaufgefordert
- bei institutionellen Zuwendungen bis
zum 31. März nach Ablauf des
vorherigen Haushaltsjahres,
- bei projektbezogenen Zuwendungen
drei Monate nach Abschluss des
Projekts bzw. bis zum 31. März nach
Ablauf des vorherigen Haushaltsjahres
beim Fachamt, das die Bewilligung
ausgesprochen hat, einzureichen.
In Ausnahmefällen können diese
Fristen durch ausreichend begründeten
Antrag verlängert werden (auf Punkt
Seite 3 von 10
8.2 Der Zuwendungsempfänger hat die
zweckentsprechende Verwendung der
Mittel
durch
Vorlage
eines
Verwendungsnachweises
nachzuweisen.
Der
Verwendungsnachweis besteht aus
einem
Sachbericht
und
einer
zahlenmäßigen
Nachweisung
mit
Originalbelegen. Nach Möglichkeit soll
der
Zuwendungsgeber
die
Originalbelege
vor
Ort
beim
Zuwendungsempfänger prüfen. So das
die Originalbelege nur im begründeten
Ausnahmefall
eingereicht
werden
müssen.
Die Grundform richtet sich nach den
vorgegebenen Mustern der Anlagen
II.3
und
III.3.
Der
Verwendungsnachweis
ist
unaufgefordert
- bei institutionellen Zuwendungen bis
zum 31. März nach Ablauf des
vorherigen Haushaltsjahres,
- bei projektbezogenen Zuwendungen
drei Monate nach Abschluss des
Vorschlag der Verwaltung
Rechtsbehelf verzichtet (siehe Anhang
V „Rechtsbehelfsverzicht“).
Ein Teilwiderspruch gegen nicht
bewilligte
Antragsbestandteile
behindern die Bestandskraft des
bewilligten Teiles nicht.
Vorortprüfung wird die Regel.
Verwaltungsvereinfachung:
Es sinkt der Aufwand für die
Geförderten, die nicht mehr jeden
einzelnen Beleg zusammen mit dem
entsprechenden Kontoauszug
heraussuchen, kopieren,
zusammenstellen und – nach der
Prüfung – wieder zurücksortieren
müssen.
Höhere Aussagekraft:
Die Prüfung vor Ort ermöglicht eine
viel umfassendere Einschätzung der
Tätigkeit und der finanziellen
Verhältnisse. Sie ist gleichzeitig eine
Plausibilitätsprüfung.
ANBest1 7.4 entsprechend ändern
→
Die Verwaltung kam zu dem Ergebnis,
dass dieser Vorschlag nicht umsetzbar
ist.
Die Verwaltungssenkung beim Verein
würde den Verwaltungsaufwand in der
Behörde erheblich erhöhen. Weiterhin
müssten für die Vor-Ort-Prüfungen
entsprechende Technik (z. B. Laptop)
und Unterlagen stets mitgeführt
werden. Zudem würden die Mitarbeiter
für die Zeit der Vor-Ort-Prüfung nicht
im Büro zur Verfügung stehen. Die
Vorlage von Originalbelegen bleibt
unumgänglich.
Aus der kontinuierlichen Gewährung
einer Förderung über einen Zeitraum
mehrerer Jahre erwächst kein
Rechtsanspruch auf
Förderungsgewährung in jedem Jahr.
8.2 Der Zuwendungsempfänger hat
die zweckentsprechende Verwendung
der Mittel durch Vorlage eines
geeigneten Verwendungsnachweises
nachzuweisen.
Der
Verwendungsnachweis besteht aus
einem
Sachbericht
und
einem
zahlenmäßigen
Nachweis
mit
Originalbelegen. Die Grundform richtet
sich nach dem vorgegebenen Muster
der
Anlage
IV.
Der
Verwendungsnachweis
ist
unaufgefordert
–
bei
institutionellen
Zuwendungen bis zum 31.
März nach Ablauf des
vorherigen Haushaltsjahres,
–
bei
projektbezogenen
Zuwendungen drei Monate
nach Abschluss des Projekts
bzw. bis zum 31. März nach
Ablauf
des
vorherigen
Haushaltsjahres
beim
Fachamt,
das
die
Bewilligung ausgesprochen
ANLAGE A
Bisher
Vorschlag des Stadtrates
7.5 wird hingewiesen). Form und Inhalt Projekts bzw. bis zum 31. März nach
des Verwendungsnachweises sind in Ablauf des vorherigen Haushaltsjahres
den Nebenbestimmungen geregelt.
beim Fachamt, das die Bewilligung
ausgesprochen hat, einzureichen.
In Ausnahmefällen können diese
Fristen durch ausreichend begründeten
Antrag verlängert werden (auf Punkt
7.5 wird hingewiesen). Form und Inhalt
des Verwendungsnachweises sind in
den Nebenbestimmungen geregelt.
Wird ein Träger institutionell von einem
Fachamt der Stadt Leipzig gefördert
und erhält für Projekte weitere
Fördermittel der Stadt Leipzig, so
erfolgt die Nachweisprüfung aller
kommunalen
Fördermittel
durch
dasjenige Fachamt, das institutionell
fördert. Dabei sind die anderen
Fachämter zu beteiligen.
8.3 Einfacher Verwendungsnachweis
Der einfache Verwendungsnachweis
besteht aus einem Sachbericht und
einem zahlenmäßigen Nachweis, in
dem alle mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einnahmen und
Ausgaben
entsprechend
der
Gliederung
des
Haushaltsund
Wirtschaftsplans
bzw.
des
Finanzierungsplans in summarischer
Gliederung dargestellt werden. Im Falle
der institutionellen Förderung ist die
Vorlage einer Jahresrechnung bei
Anwendung
der
kameralistischen
Buchführung
bzw.
eines
Jahresabschlusses bei Anwendung der
kaufmännischen Buchführung und
gegebenenfalls eines Sachberichts zu
fordern. Auf die Vorlage der Bücher
und Belege wird in der Regel
verzichtet.
Das
Recht
der
Nachforderung bzw. Einsichtnahme
und Prüfung wird davon nicht berührt.
Der einfache Verwendungsnachweis
kann
unabhängig
von
der
Zuwendungs- und Finanzierungsart bis
zu
einer
Zuwendungshöhe
von
einschließlich 3.000 Euro zugelassen
Seite 4 von 10
8.3 Einfacher Verwendungsnachweis
Der einfache Verwendungsnachweis
besteht aus einem Sachbericht und
einem zahlenmäßigen Nachweis, in
dem alle mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einnahmen und
Ausgaben
entsprechend
der
Gliederung
des
Haushaltsund
Wirtschaftsplans
bzw.
des
Finanzierungsplans in summarischer
Gliederung dargestellt werden. Im Falle
der institutionellen Förderung ist die
Vorlage einer Jahresrechnung bei
Anwendung
der
kameralistischen
Buchführung
bzw.
eines
Jahresabschlusses bei Anwendung der
kaufmännischen Buchführung und
gegebenenfalls eines Sachberichts zu
fordern.
Auf die Vorlage der Bücher und Belege
wird in der Regel verzichtet. Das Recht
der Nachforderung bzw. Einsichtnahme
und Prüfung wird davon nicht berührt.
Der einfache Verwendungsnachweis
wird unabhängig von der Zuwendungsund Finanzierungsart bis zu einer
Zuwendungshöhe von einschließlich
30.000 Euro zugelassen. Ausnahmen
Begründung Stadtrat
Stellungnahme Verwaltung
Vorschlag der Verwaltung
hat, einzureichen.
Verwaltungsvereinfachung:
Es gibt Träger, die von drei bis fünf
Fachämtern
gefördert werden. Dabei gibt es einen
hohen
Abstimmungsbedarf zwischen den
Ämtern, um
Doppelförderung zu verhindern. Eine
Zentralisierung aller Förderung erhöht
die
Transparenz.
Für die Träger sinkt ebenfalls der
Abrechnungsaufwand.
Dieser Vorschlag wird als KannRegelung umgesetzt.
Verwaltungsvereinfachung:
Detaillierte Kontrolle dort wo nötig.
Entlassung
bei kleineren Förderungen.
Zur Entscheidung der zugelassenen
Zuwendungshöhe für einfaches
Verfahren sei auf Punkt 3.5 verwiesen.
Die Verwaltung erachtet hierfür einen
Betrag in Höhe von 15.000 Euro als
angemessen.
Diese Fristen können durch das
Fachamt in Ausnahmefällen auf der
Grundlage
eines
ausreichend
begründeten, schriftlichen Antrages
des
Zuwendungsempfängers
verlängert werden (auf Punkt 7.5 wird
hingewiesen). Form und Inhalt des
Verwendungsnachweises sind in den
Nebenbestimmungen geregelt.
Wird ein Träger institutionell von einem
Fachamt der Stadt Leipzig gefördert
und erhält für Projekte weitere
Fördermittel der Stadt Leipzig, so kann
die
Nachweisprüfung
aller
kommunalen
Fördermittel
durch
dasjenige Fachamt, das institutionell
fördert, erfolgen. Dabei sind die
anderen Fachämter zu beteiligen.
Zur Regelung, dass Ausnahmen zu
begründen seien, nimmt die
Verwaltung wie folgt Stellung:
Ausnahmen vom einfachen
Verwendungsnachweis sollten nicht zu
begründen sein. Schließlich bildet der
einfache Verwendungsnachweis die
Ausnahme, nicht umgekehrt. Es gilt
stets, dass die Anwendung der
Ausnahme eine
Ermessensentscheidung ist und
deshalb begründet und entsprechend
dokumentiert werden sollte.
8.3 Einfacher Verwendungsnachweis
Der einfache Verwendungsnachweis
besteht aus einem Sachbericht und
einem zahlenmäßigen Nachweis, in
dem alle mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden
Einzahlungen
und Auszahlungen entsprechend der
Gliederung
des
Haushalts- und
Wirtschaftsplans
bzw.
des
Finanzierungsplans in summarischer
Gliederung dargestellt werden. Im Falle
der institutionellen Förderung ist die
Vorlage einer Jahresrechnung bei
Anwendung
der
kameralistischen
Buchführung
bzw.
eines
Jahresabschlusses bei Anwendung der
kaufmännischen Buchführung und
gegebenenfalls eines Sachberichts zu
fordern. Auf die Vorlage der Bücher
und Belege wird in der Regel
verzichtet.
Das Recht der Nachforderung bzw.
Einsichtnahme und Prüfung wird davon
nicht berührt.
Der einfache Verwendungsnachweis
kann
unabhängig
von
der
ANLAGE A
Bisher
Vorschlag des Stadtrates
werden. Bei Zuwendungen, bei denen
die Erfüllung des Zuwendungszwecks
in
einem
sich
wiederholenden
einfachen Ergebnis besteht, kann auf
vorherige
Sachberichte
Bezug
genommen werden. Die Form des
vereinfachten
Verwendungsnachweises richtet sich
nach Vordruckmuster Anlage II.4 bzw.
III.3.
Der
vereinfachte
Verwendungsnachweis ist durch einen
der
Kassenprüfer
des
Zuwendungsempfängers
(Verbände,
Vereine) oder ggf. durch eine eigene
Prüfungseinrichtung
des
Zuwendungsempfängers
zu
bestätigen.
Sofern andere juristische Personen
des öffentlichen Rechts eine Prüfung
durchführen, genügt der Nachweis
dieses Prüfungsergebnisses.
sind zu begründen. Bei Zuwendungen,
bei
denen
die
Erfüllung
des
Zuwendungszwecks in einem sich
wiederholenden einfachen Ergebnis
besteht,
kann
auf
vorherige
Sachberichte
Bezug
genommen
werden. Die Form des einfachen
Verwendungsnachweises richtet sich
nach Vordruckmuster Anlage II.4 bzw.
III.3.
Der
einfache
Verwendungsnachweis ist durch einen
der
Kassenprüfer
des
Zuwendungsempfängers
(Verbände,
Vereine) oder ggf. durch eine eigene
Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers
zu
bestätigen.
Sofern andere juristische Personen
des öffentlichen Rechts eine Prüfung
durchführen, genügt der Nachweis
dieses Prüfungsergebnisses.
9.2 Vorgelegte und kontrollierte
Originalbelege
sind
nach
der
Einsichtnahme
mit
einem
Kontrollvermerk zu versehen und an
den
Zuwendungsempfänger
zurückzugeben. Die Originalbelege
verbleiben bis zum Kontrollabschluss
bei der Stadt Leipzig und werden
danach dem Zuwendungsempfänger
zur
weiteren
Aufbewahrung
zurückgegeben.
Die
Mindestaufbewahrungsfrist beträgt fünf
Jahre
nach
Vorlage
des
Verwendungsnachweises, soweit nicht
aufgrund anderer Vorschriften längere
Aufbewahrungszeiten gelten.
Auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4
und § 49 VwVfG ist besonders zu
achten.
9.2 Kontrollierte Originalbelege sind
nach der Einsichtnahme mit einem
Kontrollvermerk zu versehen und
an
den
unverzüglich
Zuwendungsempfänger
zurückzugeben.
Die
Mindestaufbewahrungsfrist beträgt fünf
Jahre
nach
Vorlage
des
Verwendungsnachweises, soweit nicht
aufgrund anderer Vorschriften längere
Aufbewahrungszeiten gelten.
Auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4
und § 49 VwVfG ist besonders zu
achten.
Begründung Stadtrat
Vorschlag der Verwaltung
Zuwendungs- und Finanzierungsart bis
zu einer bewilligten Zuwendungshöhe
von
einschließlich
15.000
Euro
zugelassen werden.
Bei Zuwendungen, bei denen die
Erfüllung des Zuwendungszwecks in
einem sich wiederholenden einfachen
Ergebnis besteht, kann auf vorherige
Sachberichte
Bezug
genommen
werden. Die Form des einfachen
Verwendungsnachweises richtet sich
nach dem Vordruckmuster der Anlage
IV.
Der einfache Verwendungsnachweis ist
durch einen der Kassenprüfer des
Zuwendungsempfängers
(Verbände,
Vereine) oder ggf. durch eine eigene
Prüfungseinrichtung
des
Zuwendungsempfängers
zu
bestätigen. Sofern andere juristische
Personen des öffentlichen Rechts eine
Prüfung durchführen, genügt der
Nachweis
dieses
Prüfungsergebnisses.
Klarstellung:
Originalbelege müssen entsprechend
der Regeln einer ordnungsgemäßen
Buchführung jederzeit am Ort der
Buchführung für eine eventuelle
Prüfungen von Finanzamt oder
Sozialkassen vorgehalten werden.
Wenn es unumgänglich ist, die Belege
für einen Verwendungsnachweis
abzugeben, dann sollte diese Prüfung
schnellstmöglich erfolgen.
10.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die 10.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Klarstellung:
Seite 5 von 10
Stellungnahme Verwaltung
Zunächst sei hier auf die Ausführungen
unter Punkt 8.2 verwiesen. Die
Originalbelege schon vor Abschluss
der Prüfung an den
Zuwendungsempfänger zurück zu
senden ist nur möglich, wenn durch die
Verwaltung Kopien angefertigt wurden.
.
Die Originalbelege müssen zur Prüfung
bei der Zuwendungsbehörde vorliegen,
hierauf kann nicht verzichtet werden.
Angepasst:
Vorgelegte
und
kontrollierte
Originalbelege
sind
nach
der
Einsichtnahme
mit
einem
Kontrollvermerk zu versehen und an
den
Zuwendungsempfänger
zurückzugeben. Der Zuwendungsgeber
kann Kopien dieser Originalbelege
anfertigen, wenn diese bereits vor dem
Kontrollabschluss bei der Stadt Leipzig
an den Zuwendungsempfänger zur
weiteren
Aufbewahrung
zurückgegeben worden sind.
Die Verwaltung sieht diesen Vorschlag unverändert
ANLAGE A
Bisher
Vorschlag des Stadtrates
Begründung Stadtrat
Stellungnahme Verwaltung
Zuwendung, auch wenn sie bereits
verwendet
worden
ist,
insoweit
unverzüglich zurückzufordern, als im
Zuwendungsbescheid
enthaltene
Befristungen wirksam geworden oder
Bedingungen insbesondere durch eine
Verringerung der Ausgaben und/oder
eine
Erhöhung
der
Einnahmen
eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 VwVfG).
Zuwendung, auch wenn sie bereits
verwendet
worden
ist,
insoweit
unverzüglich zurückzufordern, als im
Zuwendungsbescheid
enthaltene
Befristungen wirksam geworden oder
Bedingungen insbesondere durch eine
Verringerung der Ausgaben und/oder
eine Erhöhung der projektbezogenen
Einnahmen eingetreten sind (§ 36 Abs.
2 Nrn. 1 und 2 VwVfG).
lediglich projektbezogene Einnahmen
verringern eine Förderung, die dann
entsprechend zurückgefordert werden
kann. Einnahmen, die mit dem
Förderzweck in keinen
Zusammenhang stehen, sind davon
nicht betroffen.
als sehr kritisch.
Die Stadt nimmt sich damit jegliche
Möglichkeit unrechtmäßig ausgezahlte
institutionelle
Zuwendungen
zurückzufordern.
Vorschlag der Verwaltung
Für die institutionelle Förderung gilt:
Die Zuwendung, alle eigenen Mittel
sowie alle sonstigen mit dem
Zuwendungszweck
zusammenhängende Einnahmen sind
als Deckungsmittel für alle Ausgaben
einzusetzen. Demnach verringern sich
bei Erhöhung der Einnahmen die
zuwendungsfähigen Ausgaben. Die
zuwendungsfähigen Ausgaben aus
dem Haushalts- und Wirtschaftsplan
bildeten die Grundlage für die
Bewilligung und die darin enthaltene
Zuwendungshöhe. Für Zuwendungen
gilt außerdem das Prinzip der
Nachrangigkeit. Deshalb sind alle
anderen Mittel vorrangig einzusetzen.
Ermäßigen sich nach der Bewilligung
einer institutionellen Förderung die
zuwendungsfähigen
Ausgaben,
erhöhen sich die Deckungsmittel oder
treten neue Deckungsmittel hinzu, so
ermäßigt sich die Zuwendung. Zu viel
gezahlte Beträge müssen dann nach §
36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zurückgefordert
werden.
Ergänzung zu Punkt 3.5
Für die Festlegung der Höhe einer Wertgrenze zur Anwendung des einfachen Verfahrens wurde der Zuwendungsbericht 2013 ausgewertet. Die
bewilligten Mittel wurden nach den Wertgrenzen 3.000 Euro, 5.000 Euro und 30.000 Euro geschichtet. Die Wertgrenze in Höhe von 3.000 Euro stellt
die aktuelle Grenze für die Anwendung des einfachen Verfahrens dar. Die Wertgrenze von 30.000 Euro stellt die bevorzugte Höhe für das einfache
Verfahren seitens des Stadtrates dar (RBV-1746/13).
Bei der Analyse und der Auswahl der Schichtungen müssen mehrere Aspekte berücksichtigt werden: Hier kann nicht nur betrachtet werden, wie viele
Zuwendungsempfänger von einem einfachen Verfahren profitieren würden. Genauso muss eine Betrachtung dahingehend erfolgen, bis zu welcher
Höhe das einfache Verfahren hingenommen werden kann, ohne dass für die Verwaltung ein erhöhtes Risiko unrechtmäßig ausgezahlter
Zuwendungen besteht und aufgrund der Anwendung des einfachen Verfahrens es keine ausreichende Nachprüfmöglichkeit mehr gibt, um
Seite 6 von 10
ANLAGE A
unrechtmäßig gezahlte Beträge zurückzufordern.
Die unten stehende Tabelle zeigt: Bei reiner Betrachtung der bewilligten Mittel wären dabei bei einer Zuwendungshöhe von bis zu 30.000 Euro ca. 22
% der Gesamtausgaben an bewilligten Mitteln betroffen, was in absoluter Zahl rd. 5,5 Mio. Euro bedeutet. Davon würden rund 89 % aller
Zuwendungsempfänger profitieren, was eben auch einer enormen Verwaltungsvereinfachung entspräche.
Nichtsdestotrotz sollte beachtet werden, dass der Anteil der einfachen Verfahren immer auch ein gewisses Risiko für die Verwaltung birgt. Dieses
Risiko sollte so gering wie möglich - unter Beachtung eines möglichst hohen Anteils an (Verwaltungs-)Vereinfachung für alle Beteiligten - gehalten
werden. Betrachtet man dabei die Höhe der bewilligten Fördermittel erscheint ein „Risiko“ von 22 % sehr hoch. Deshalb schlägt die Verwaltung vor,
an der Wertgrenze für das einfache Verfahren in Höhe von 30.000 Euro nicht festzuhalten.
Die Analyse des Zuwendungsberichtes zeigt, dass als Wertgrenze für das einfache Verfahren ein Betrag in Höhe von 15.000 Euro angesetzt werden
sollte. Hier liegt der kumulierte Anteil an bewilligten Mitteln gerade einmal bei rund 14 % (absolut: rd. 3,5 Mio. Euro). Trotz des geringen Anteils der
kumulierten Zuwendungshöhe am Gesamtbetrag sind davon schon 83 % aller Zuwendungsempfänger betroffen. Somit ergibt sich für mehr als
dreiviertel der Zuwendungsempfänger das einfache Verfahren. Das Risiko für die Verwaltung ist dennoch relativ gering gehalten.
Der Betrag sollte sich auf die bewilligte Zuwendungshöhe und nicht auf die beantragten Mittel beziehen (inhaltliche Korrektur Punkt 3.5).
Auswertung Anzahl Zuwendungsempfänger (Schichtung anhand der bewilligten Mittel):
Insgesamt Zuwendungsempfänger:
Summe der bewilligten Mittel 2013:
1.799
25.216.932,92 Euro
Anzahl Zuwendungsempfänger (kumuliert)
Anteil an Gesamtanzahl
Zuwendungsempfänger
Summe Zuwendungshöhe Anteil an Zuwendungs(kumuliert)
höhe (kumuliert)
Zuwendungen bis 3.000 Euro
1.161
64,54 %
1.274.194,46 Euro
5,05 %
Zuwendungen bis 5.000 Euro
1.315
73,10 %
1.893.153,93 Euro
7,50 %
Zuwendungen bis 15.000 Euro
1500
83%
3,5 Mio. Euro
14%
1.594
88,61 %
5.474.439,57 Euro
21,70 %
(Angaben gerundet)
Zuwendungen bis 30.000 Euro
Seite 7 von 10
ANLAGE A
Anzahl Zuwendungsempfänger
Zuwendungen über 30.000 Euro 205
Anteil an Gesamtanzahl
Zuwendungsempfänger
Summe Zuwendungshöhe Anteil an Zuwendungshöhe
11,40 %
19.742.493,35 Euro
78,29 %
Anlage 1
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (ANBest)
Bisher
Neu – Vorschlag Stadtrat
1.4 Bei Projektförderung ist der
Finanzierungsplan hinsichtlich des
Gesamtergebnisses verbindlich.
Die einzelnen Ausgabegruppen dürfen
um bis zu 20 v.H. überschritten
werden, soweit die Überschreitung
durch entsprechende Einsparungen bei
anderen Ausgabeansätzen
ausgeglichen werden kann.
Bei institutioneller Förderung ist der
Haushalts- oder Wirtschaftsplan
einschließlich Organisationsund Stellenplan verbindlich, soweit bei
der Bewilligung nicht etwas anderes
bestimmt worden ist.
1.4 Bei Projektförderung ist der
Klarstellungen
Finanzierungsplan hinsichtlich des
Gesamtergebnisses verbindlich.
Die einzelnen Ausgabegruppen dürfen
um bis zu 20 v. H. überschritten
werden, soweit die Überschreitung
durch entsprechende Einsparungen bei
anderen Ausgabeansätzen
ausgeglichen werden kann, oder durch
Hinzutreten weiterer Deckungsmittel
(Dritt- oder Eigenmittel) ein Ausgleich
erfolgt.
Bei institutioneller Förderung ist der
Haushalts- oder Wirtschaftsplan
einschließlich Organisations- und
Stellenplan verbindlich, soweit bei der
Bewilligung nicht etwas anderes
bestimmt worden ist. Die einzelnen
Ausgabengruppen dürfen um bis zu 20
v.H. überschritten werden, soweit
durch entsprechende Einsparungen in
anderen Ausgabeansätzen
ausgeglichen werden kann oder durch
Hinzutreten weiterer Deckungsmittel
(Dritt- oder Eigenmittel) ein Ausgleich
erfolgt.
Höhere Deckungsmittel dienen nicht unverändert
dazu, die Ausgaben ungenehmigt zu
erhöhen bzw. aufzustocken. Sollten
sich die Deckungsmittel erhöhen, so
sollen sie in aller erster Linie dazu
verwendet werden, den Fehlbedarf zu
verringern. Somit muss sich die
Verwaltung gegen den Vorschlag des
Stadtrates aussprechen.
1.6 Rücklagen und Rückstellungen
dürfen grundsätzlich nicht aus
Zuwendungen der Stadt Leipzig
gebildet werden.
Risiken für Schäden an Personen,
Sachen und Vermögen dürfen nur
versichert werden, soweit eine
Versicherung gesetzlich
vorgeschrieben ist.
In Ausnahmefällen können im ideellen
Bereich und im Zweckbetrieb unter
Die hier aufgeführten Kosten werden unverändert
weiterhin als nicht förderfähig erklärt.
1.6 Rücklagen und Rückstellungen
dürfen grundsätzlich nicht aus
Zuwendungen der Stadt Leipzig
gebildet werden.
Risiken für Schäden an Personen,
Sachen und Vermögen dürfen nur
versichert werden, soweit eine
Versicherung gesetzlich
vorgeschrieben ist.
In Ausnahmefällen können im ideellen
Bereich und im Zweckbetrieb unter
Seite 8 von 10
Begründung Stadtrat
Wirtschaftlichkeit:
Es gibt Situationen, in denen die
Förderung dieser Positionen, die
wirtschaftlich günstigste Lösung ist.
Die Fachämter müssen die Möglichkeit
haben, jeweils im Antragsverfahren zu
entscheiden, welche Ausgabenposition
die günstigste Lösung ist.
Stellungnahme Verwaltung
Vorschlag Verwaltung
Der Haushalts- und Wirtschaftsplan ist
nicht
nur
hinsichtlich
der
Gesamtergebnisses sondern auch
grundsätzlich
hinsichtlich
der
Einzelansätze verbindlich (=Grundsatz
der sachlichen und zeitlichen Bindung
im Haushaltsrecht).
Kalkulatorische Kosten sowie Kosten
der
Abschreibung
sind
nicht
zahlungswirksame
Aufwendungen.
Sinn einer Förderung ist es, die
Liquidität im Rahmen der Maßnahme
aufrecht zu erhalten. Somit kann für
diese Aufwendungen keine Förderung
erfolgen.
ANLAGE A
Bisher
Neu – Vorschlag Stadtrat
Berücksichtigung der tatsächlichen
Umstände freiwillige Versicherungen
förderfähig sein. Es gilt das
Besserstellungsverbot der
Beschäftigten des
Zuwendungsempfängers.
Ausgaben im Zusammenhang mit
einer Kreditbeschaffung, Zinsen,
Kontoführungsgebühren, Kosten der
Abschreibung sowie kalkulatorische
Kosten sind nicht förderfähig.
Gleichfalls nicht förderfähig sind
Leasingkosten für Fahrzeuge.
Berücksichtigung der tatsächlichen
Umstände freiwillige Versicherungen
förderfähig sein. Es gilt das
Besserstellungsverbot der
Beschäftigten des
Zuwendungsempfängers.
3. Vergabe von Aufträgen,
Baumaßnahmen
Beträgt die Zuwendung oder bei
Finanzierung durch mehrere
Zuwendungsgeber der Gesamtbetrag
mehr als 25.000,-- Euro sind bei
Abschluss von Verträgen über
Lieferungen und Leistungen zur
Erfüllung des Zuwendungszwecks sind
insbesondere folgende Vorschriften zu
beachten:
- die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB),
- die Verdingungsordnung für
Leistungen – ausgenommen
Bauleistungen – (VOL),
- Vergabevorschriften nach EG-Recht.
3. Vergabe von Aufträgen,
Baumaßnahmen
Beträgt die Zuwendung oder bei
Finanzierung durch mehrere
Zuwendungsgeber der Gesamtbetrag
mehr als 25.000,-- Euro pro Position
sind bei Abschluss von Verträgen über
Lieferungen und Leistungen zur
Erfüllung des Zuwendungszwecks sind
insbesondere folgende Vorschriften zu
beachten:
- die Verdingungsordnung für
Bauleistungen (VOB),
- die Verdingungsordnung für
Leistungen – ausgenommen
Bauleistungen – (VOL),
- Vergabevorschriften nach EG-Recht.
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Begründung Stadtrat
Stellungnahme Verwaltung
Vorschlag Verwaltung
Klarstellung:
Es geht nicht darum, bei Projekten die
insgesamt mehr als 25.000 Euro
kosten, für jeden anzuschaffenden
Kugelschreiber drei Angebote
einzuholen, sondern lediglich bei
Anschaffungen oder Errichtungen, die
jeweils teurer als 25.000 Euro sind.
Die
Verpflichtung,
öffentliches unverändert
Vergaberecht anzuwenden, ergibt sich
aus
wettbewerbsrechtlichen
Vorschriften und trägt dem Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
Rechnung.
Dem
Zuwendungsempfänger wird die sonst
dem
öffentlichen
Auftraggeber
obliegende Pflicht zur Beachtung des
Vergaberechts als besondere „Auflage“
übertragen.
Dies
ist
im
Zuwendungswesen
besonders
zu
beachten,
da
hier
nicht
der
Auftraggeber (Zuwendungsempfänger)
sondern ein Dritter (Zuwendungsgeber)
die Kosten ganz oder teilweise trägt.
Es gilt, dass nur ein im Wettbewerb
ermittelter Preis ein wirtschaftlicher
Preis ist.
Deshalb kommt den
Vorschriften
über
die
Vergabe
öffentlicher Aufträge eine besondere
Bedeutung zu.
Die Vergabevorschriften nennen selbst
Schwellenwerte, ab welchem eine
öffentliche Ausschreibung zwingend
erforderlich ist.
Es wird somit nicht für „jeden
Kugelschreiber“
ausgeschrieben
sondern
nur
dann,
wenn
die
Wertgrenzen des Vergaberechts dies
verlangen.
ANLAGE A
Allgemein:
Vorschlag Stadtrat
Stellungnahme Verwaltung
• BAT durch TVöD ersetzen
Soweit auf allgemeine gesetzliche Vorschriften verwiesen wurde, wurden
diese Verweise aktualisiert( z.B TVöD oder VOL/VOB).
• vereinfachter Verwendungsnachweis durch einfacher
Verwendungsnachweis ersetzen, das ist der richtige Begriff.
Anstelle des vereinfachten Verwendungsnachweises wird nun vom
einfachen Verwendungsnachweis gesprochen.
• Inhaltliche Doppelungen zwischen Rahmenrichtlinie und Anlagen
entfernen. Die Details, die im Anhang der Rahmenrichtlinie stehen, damit
sie automatisch Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden, müssen
nicht noch einmal wortgleich in der Rahmenrichtlinie aufgeführt werden.
(Übersichtlichkeit erhöhen)
An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass Dopplungen zwischen der
Rahmenrichtlinie und den Allgemeinen Nebenbestimmungen teilweise
nicht zu vermeiden sind. Die Regelungen innerhalb der Rahmenrichtlinie
bilden die gleichheitsgerechte Ermessensbindung der Verwaltung.
Wohingegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen den Bestandteil
eines
Verwaltungsaktes
darstellen
und
damit
den
Zuwendungsempfänger an gewisse Regelungen binden.
Die Regelungen im Bescheid bedürfen auch einer Rechtsgrundlage,
welche hier die Rahmenrichtlinie bildet.
• 410€ Grenze bei Anschaffungen in ANBest1 4.2 zuzüglich
Umsatzsteuer – in ANBest2 4.2 ohne – was ist richtig?
Hinsichtlich der 410 Euro Grenze zur Inventarisierung von Anschaffungen
wurden die Regelungen so geändert, dass eine eindeutige Abgrenzung
erkennbar ist. Die Wertgrenze gilt für Vorsteuer- sowie
Nichtvorsteuerabzugsberechtigte gleichermaßen. Sie ist eine NettoGrenze,
unabhängig
davon,
ob
der
Zuwendungsempfänger
vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.
• ANBest2 1.3. andere Auszahlungsmöglichkeiten entsprechend
ANBest1 1.8 sollten eingeräumt werden
Dieser Punkt erübrigt sich, da die ANBest2 in der ursprünglichen Form
nicht mehr existiert.
Seite 10 von 10
Anlage I.1
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig zur institutionellen
Förderung (ANBest-I)
Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36
Verwaltungsverfahrensgesetz sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind
als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort oder in der
entsprechenden Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist.
INHALT
1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
2
Nachträgliche Ermäßigung der Auszahlungen oder Änderung der Finanzierung
3
Vergabe von Aufträgen, Baumaßnahmen
4
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände, Inventarisierungspflicht
5
Buchführung, Belege
6
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
7
Nachweis der Verwendung
8
Prüfung der Verwendung
9
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
10
Umsatzsteuer
1
1
Anforderung und Verwendung der Zuwendungbzw. des Finanzierungsplans in
summarischer Gliederung
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks
verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende n Einzahlungen (Zuwendungen,
Leistungen Dritter) sowie alle eigenen Mittel des Zuwendungsempfängers sind als
Deckungsmittel für alle Auszahlungen einzusetzen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan
einschließlich Organisations- und Stellenplan ist verbindlich, soweit bei der Bewilligung nicht
etwas anderes bestimmt worden ist.
1.3
Soweit aus der Zuwendung Auszahlungen für Personalaufwendungen geleistet werden
und die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden, darf der Zuwendungsempfän ger seine Beschäftigten
finanziell
nicht
besser
stellen
als
vergleichbare
Bedienstete
nach
TvöD
(Besserstellungsverbot). Höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag TVöD sowie
sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Bei institutioneller
Förderung gilt das Besserstellungsverbot generell.
1.4
Rücklagen und Rückstellungen dürfen grundsätzlich nicht aus Zuwendungen der Stadt
Leipzig gebildet werden.
Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versichert werden, soweit
eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. In Ausnahmefällen können im ideellen Bereich
und im Zweckbetrieb unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände freiwillige
Versicherungen förderfähig sein.
Auszahlungen im Zusammenhang mit einer Kreditbeschaffung, Zinsen, Kosten der
Abschreibung sowie kalkulatorische Kosten sind nicht förderfähig. Gleichfalls nicht förderfähig
sind Leasingkosten für Fahrzeuge.
1.5
Die
Zuwendungen
dürfen
erst
dann
ausgezahlt
werden,
wenn
der
Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Der
Zuwendungsempfänger kann den Beginn der Rechtsbehelfsfrist beschleunigen, indem er
unmittelbar nach Erhalt des Bescheides den Empfang bestätigt. Der Zuwendungsempfänger
kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides früher herbeiführen und damit die
Auszahlung beschleunigen, wenn er auf einen Rechtsbehelf verzichtet (s. Anlage V
„Rechtsbehelfsverzicht“).
1.6
Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie
voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt
werden. In diesem Rahmen können bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung für die
Auszahlung im Voraus feste Termine vorgesehen werden.
Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des
Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Anforderung darf nur anteilig mit den
vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln (z.B. Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber)
des Zuwendungsempfängers erfolgen.
2
In geeigneten Fällen kann die Auszahlung der Zuwendung im Bewilligungsbescheid nach
folgenden Möglichkeiten bestimmt werden:
–
ohne Anforderung zum 1. Mai und 1. Oktober des laufenden Jahres je zur Hälfte
–
ohne Anforderung in voller Höhe zu einem im Zuwendungsbescheid festzusetzenden
Zeitpunkt
–
nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für dem
Haushaltsjahr vorangegangene Zuwendungen der Stadtverwaltung vorher zugegangen sind,
es sei denn, im Bewilligungsbescheid wurde eine andere Regelung getroffen.
2
Nachträgliche Ermäßigung der Auszahlungen oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Haushalts- oder Wirtschaftsplan veranschlagten
zuwendungsfähigen Auszahlungen , erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue
Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1 bei
Anteilsfinanzierung
anteilig
mit
etwaigen
Zuwendungen
anderer
Zuwendungsgeberund den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des
Zuwendungsempfängers,
2.2
bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
2.3
bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die
zuwendungsfähigen Auszahlungen unter dem Betrag der Zuwendung liegen. Ferner ermäßigt
sich die Zuwendung entsprechend, wenn sich die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der
Zuwendungshöhe (z. B. Teilnehmerzahl) gegenüber dem Bewilligungsbescheid verringert hat.
3
Vergabe von Aufträgen, Baumaßnahmen
Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Zuwendungsgeber der
Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 25.000,-- Euro sind bei Abschluss von Verträgen über
Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere folgende
Vorschriften zu beachten:
–
die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
–
die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL),
–
Vergabevorschriften nach EU-Recht.
3
4
Zur
Erfüllung
des
Inventarisierungspflicht
Zuwendungszwecks
beschaffte
Gegenstände,
4.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt
werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der
Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten
zeitlichen Bindung nicht verfügen.
4.2
Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften
Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410,-- Euro (ohne Umsatzsteuer)
übersteigt, zu inventarisieren.
5
Buchführung, Belege
5.1
Die Kassen- und Buchführung des Zuwendungsempfängers sind entsprechend den
Regeln der kaufmännischen Buchführung oder des kommunalen Haushaltsrechts einzurichten.
5.2
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten,
die Auszahlungsbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung,
den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
5.3
Der Zuwendungsempfänger hat die Bücher, Belege und alle sonstigen
Geschäftsunterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren,
soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
6
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der bewilligenden Stelle anzuzeigen,
wenn
6.1
er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans weitere Zuwendungen bei
anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich Änderungen der
Finanzierung oder eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Auszahlungen von mehr als 10 %
jedoch mindestens 1.000 Euro ergeben.
6.2
für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.
6.3
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung
nicht zu erreichen ist.
6.4
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Auszahlung verbraucht werden können, soweit die Zuwendung nicht nach festen
Auszahlungszeitpunkten ausgezahlt wurde.
6.5
ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
6.6
der Zuwendungsempfänger seine Organisationsstruktur ändert, z. B. Vereinsfusionen,
Auflösung des Vereins, Statutenänderungen.
4
7
Nachweis der Verwendung
7.1
Die Verwendung der Zuwendung ist, wenn im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt
ist, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres der
bewilligenden Stelle nachzuweisen.
7.2
Der Verwendungsnachweis ist in einfacher Ausfertigung einzureichen. Er besteht aus
einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
7.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis
und seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern.
Der
Zuwendungsempfänger hat seine gesamte Tätigkeit im abgelaufenen Haushalts- oder
Wirtschaftsjahr darzustellen. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte, etwaige
Veröffentlichungen und dergleichen sind beizufügen.
7.4
Der zahlenmäßige
entsprechen:
Nachweis
muss
insbesondere
folgenden
Anforderungen
Bucht der Zuwendungsempfänger nach Einzahlungen und Auszahlungen, so besteht
zahlenmäßige Nachweis aus der Jahresrechnung. Diese muss alle Einzahlungen
Auszahlungen des abgelaufenen Haushaltsjahres, in Gliederung des HaushaltsWirtschaftsplans, sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und zum Ende
Haushaltsjahres enthalten.
der
und
und
des
Bei kaufmännischer doppelter Buchführung des Zuwendungsempfängers besteht der
zahlenmäßige Nachweis aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung)
sowie auf Verlangen der Bewilligungsbehörde einer Überleitungsrechnung auf Einzahlungen
und Auszahlungen. In der Überleitungsrechnung sind die tatsächlichen Einzahlung und
Auszahlungen nach den Ansätzen des Haushalts- oder Wirtschaftsplans abzurechnen.
7.5
Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des
Umsatzsteuergesetzes hat, sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) nachzuweisen.
7.6
Mit dem Nachweis sind der bewilligenden Stelle die Originalbelege ( Einzahlungs- und
Auszahlungsbelege ) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von
Aufträgen vorzulegen.
Wurde eine mehrjährige Förderung gewährt, ist binnen zweier Monate nach Ablauf des
Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Mittel ein Zwischennachweis zu führen. Bei
einem Zwischennachweis genügt d er Sachbericht gemeinsam mit einer nach Einzahlungs- und
Auszahlungsarten gegliederten summarischen Zusammenstellung entsprechend der
Gliederung des Finanzierungsplans ohne Vorlage der Originalbelege (s iehe Anlage VI).
7.7
Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, genügt der zahlenmäßige
Nachweis gemäß Nummer 7.4 und ggf. dem Bericht eines sachverständigen Prüfers über die
zweckentsprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendung.
Beim einfachen Verwendungsnachweis enthält der zahlenmäßige Nachweis alle mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der
5
Gliederung des Haushalts- und Wirtschaftsplans bzw. des Finanzierungsplans in summarischer
Gliederung.
7.8
Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung oder sind
satzungsgemäß Kassenprüfer zu bestellen, ist der Verwendungsnachweis vorzuprüfen und die
Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen.
7.9
Bei Baumaßnahmen sind zusätzlich zu diesen Nebenbestimmungen die in der Anlage
I.3 enthaltenen baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zu beachten.
7.10 Sind gleichzeitig mehrere Zuwendungen bewilligt worden, so ist jede Zuwendung
getrennt nachzuweisen.
Werden neben der institutionellen Förderung auch Zuwendungen zur Projektförderung
bewilligt, so sind im zahlenmäßigen Nachweis die gewährten Zuwendungen zur
Projektförderung einzeln anzugeben.
Auch Zuwendungen anderer Bewilligungsbehörden (der Stadt Leipzig und Dritter) sind
anzugeben.
7.11 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Auszahlungen notwendig waren,
dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und
Belegen übereinstimmen.
8
Prüfung der Verwendung
8.1
Die bewilligende Stelle, das Rechnungsprüfungsamt und die überörtliche Prüfung sind
berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen.
8.2
Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen. Hierzu können Bücher und Belege angefordert oder
eingesehen werden.
9
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9.1
Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG) oder anderen
Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder
widerrufen wird.
9.2
Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn
9.2.1 eine auflösende Bedingung (z. B. durch nachträgliche Ermäßigung der Auszahlungen
oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2) eingetreten ist,
9.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,
9.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.
6
9.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit
der Zuwendungsempfänger
9.3.1 die Zuwendung nicht alsbald (vgl. Punkt 1.6 Satz 1) nach der Auszahlung für fällige
Zahlungen verwendet
oder
9.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgelegten Frist erfüllt, insbesondere den
vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, gegen das Gebot der
sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung
der
Zuwendung
verstößt
sowie
Mitteilungspflichten nach Nr. 6 nicht rechtzeitig nachkommt.
9.4
Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist nach § 49a Abs. 3 Satz 1
VwVfG grundsätzlich von die sem Zeitpunkt an mit 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
verzinsen. Eine Ausnahme hiervon ist nur unter der Voraussetzung des § 49a Abs. 3 Satz 2
VwVfG zulässig. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der
Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt.
Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden
Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der
Rückzahlungsanspruch mit dem Wirksamwerden der auflösenden Bedingung.
9.5
Wird die Zuwendung außer bei festen Auszahlungszeitpunkten nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der
Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur
zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen
Basiszinssatz verlangt werden.
10
Umsatzsteuer
10.1 Als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuerbeträge stellen keine zuwendungsfähigen
Aufwendungen dar.
10.2 Stellt die Zuwendung ein (zusätzliches) Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung
dar, ist der bewilligte Zuwendungbetrag als Bruttobetrag – also inklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer – zu verstehen. Die Pflicht zur Prüfung der Umsatzsteuerpflicht und das
entsprechende Risiko der Umsatzbelastung verbleibt beim Zuwendungsempfänger.
7
Anlage I.2
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig zur Projektförderung
(ANBest-P)
Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36
Verwaltungsverfahrensgesetz sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind als
Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort oder in der entsprechenden
Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
INHALT
1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
2
Nachträgliche Ermäßigung der Auszahlungen oder Änderung der Finanzierung
3
Vergabe von Aufträgen
4
Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände, Inventarisierungspflicht
5
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
6
Nachweis der Verwendung
7
Prüfung der Verwendung
8
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
9
Umsatzsteuer
1
1
Anforderung und Verwendung der Zuwendung
1.1
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks
verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.
1.2
(1) Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen (Zuwendungen,
Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für
alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Auszahlungen einzusetzen.
(2) Der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnungen der mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Auszahlungen mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist
hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.
(3) Eine Überschreitung der einzelnen Auszahlungsansätze ist bis zu einer Höhe von 20 v. H.
zulässig, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen
Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Auszahlungen ausgeglichen werden kann.
(4) Beruht die Überschreitung eines Auszahlungsansatzes auf behördlichen Bedingungen oder
Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des
Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig.
(5) Die Sätze 3 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.
(6) Im Übrigen sind Überschreitungen zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus
eigenen Mitteln trägt.
1.3
Dürfen aus der Zuwendung auch Auszahlungen für Personalaufwendungen geleistet
werden und wird die Gesamtsumme der Auszahlungen des Zuwendungsempfängers überwiegend
aus öffentlichen Mitteln bestritten, so darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten
finanziell nicht besser stellen als vergleichbare städtische Bedienstete. Bemessungsgrundlage ist
der TvöD.
1.4
Die Zuwendungen dürfen erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid
durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger
kann den Beginn der Rechtsbehelfsfrist beschleunigen, indem er unmittelbar nach Erhalt des
Bescheides den Empfang bestätigt. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des
Zuwendungsbescheides früher herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er
auf einen Rechtsbehelf verzichtet (s. Anlage V „Rechtsbehelfsverzicht“).
1.5
Die Zuwendung darf nur angefordert werden, wenn sie für innerhalb von zwei Monaten
nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird.
Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfes erforderlichen
Angaben enthalten.
Im Übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in Anspruch genommen werden:
–
bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen
anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des
Zuwendungsempfängers,
–
bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des
Zuwendungsempfängers verbraucht sind.
2
In geeigneten Fällen kann die Auszahlung der Zuwendung im Bewilligungsbescheid nach
folgenden Möglichkeiten bestimmt werden:
–
ohne Anforderung zum 1. Mai und 1. Oktober des laufenden Jahres je zur Hälfte
–
ohne Anforderung in voller Höhe zu einem im Zuwendungsbescheid festzusetzenden
Zeitpunkt
–
nach Vorlage des Verwendungsnachweises.
Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für dem
Haushaltsjahr vorangegangene Zuwendungen der Stadtverwaltung vorher zugegangen sind, es
sei denn, im Bewilligungsbescheid wurde eine andere Regelung getroffen.
1.6
Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich
herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist.
2
Nachträgliche Ermäßigung der Auszahlungen oder Änderung der Finanzierung
Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan vorgesehenen veranschlagten
zuwendungsfähigen Auszahlungen, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue
Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung
2.1
bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und
den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers,
2.2
bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag.
2.3
Bei der Festbetragsfinanzierung kommt eine Rückforderung auch in Betracht, wenn die
Höhe der endgültigen Auszahlung die Höhe der Zuwendung unterschreitet. Die Zuwendung
ermäßigt sich dann entsprechend, wenn sich der Vervielfältiger zur Berechnung der
Zuwendungshöhe (z. B. Teilnehmerzahl) gegenüber dem Bewilligungsbescheid verringert hat.
3
Vergabe von Aufträgen
Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Zuwendungsgeber der
Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 25.000,-- Euro sind bei Abschluss von Verträgen über
Lieferungen und Leistungen und für Baumaßnahmen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks
insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:
–
die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB),
–
die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL),
–
Vergabevorschriften nach EU-Recht.
3
4
Zur
Erfüllung
des
Inventarisierungspflicht
Zuwendungszwecks
beschaffte
Gegenstände,
4.1
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden,
sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der
Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten
zeitlichen Bindung nicht verfügen. Die Stadt Leipzig behält sich vor, mit städtischen Mitteln
erworbene Gegenstände nach Beendigung der Maßnahme zurückzufordern.
4.2
Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, die ganz oder überwiegend zu Lasten nicht
rückzahlbarer Zuwendungen beschafft wurden, zu inventarisieren, wenn deren Anschaffungs- oder
Herstellungswert 410,-- Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt.
5
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Stadt Leipzig schriftlich anzuzeigen,
wenn
5.1
sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen
Auszahlungen um mehr als 10 v. H. oder mehr als 1.000 Euro ergibt,
5.2
er
nach
Vorlage
des
Finanzierungsplans
–
auch
nach
Vorlage
des
Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen
Bewilligungsbehörden beantragt hat oder von ihnen erhält oder wenn er weitere Mittel von Dritten
erhält,
5.3
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche
Umstände sich ändern oder wegfallen,
5.4
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung
nicht zu erreichen ist,
5.5
die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Auszahlung verbraucht werden können,
5.6
zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung
entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
5.7
ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wurde.
6
Nachweis der Verwendung
nicht
mehr
6.1
Die Verwendung der Zuwendungen ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des
Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum
folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Anderenfalls
behält sich die Stadt vor, keine weiteren Mittel zu bewilligen bzw. eine bereits erfolgte Bewilligung
aufzuheben und ausgereichte Mittel zurückzufordern.
6.2
Der Verwendungsnachweis ist in einfacher Ausfertigung einzureichen und besteht aus
einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
6.3
In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und
seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern.
4
6.4
In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einzahlungen und Auszahlungen in zeitlicher
Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans
auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden
Einzahlungen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Auszahlungen enthalten. Aus
dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/ Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung
ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15
UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.
6.5
Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die
Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen.
6.6
Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt oder wurde eine
mehrjährige Förderung gewährt, ist binnen zweier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres über
die in diesem Jahr erhaltenen Mittel ein Zwischennachweis zu führen. Bei einem
Zwischennachweis genügt der Sachbericht gemeinsam mit einer nach Einzahlungs- und
Auszahlungsarten gegliederte summarische Zusammenstellung entsprechend der Gliederung des
Finanzierungsplans ohne Vorlage der Originalbelege.
6.7
Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die
Auszahlungsbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den
Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck.
6.8
Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem
Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, entsprechend dem
beiliegenden Muster in Anlage IV.
6.9
Im Verwendungsnachweis ist – ggf. durch einen bestellten Kassenprüfer – zu bestätigen,
dass die Auszahlungen notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist
und dass die Auszahlungen mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
6.10 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der
Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu
bescheinigen.
6.11 Bei Baumaßnahmen sind zusätzlich zu diesen Nebenbestimmungen die in der Anlage I.3
enthaltenen baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zu beachten.
6.12 Der Zuwendungsempfänger hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des
Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen
Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
6.13 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte
weiterleiten, sind ihm gegenüber von der empfangenden Stelle Zwischen- und
Verwendungsnachweise zu erbringen. Diese sind dem Zwischen- und Verwendungsnachweis
nach Nummer 6.1 beizufügen.
5
7
Prüfung der Verwendung
7.1
Die bewilligende Stelle, das Rechnungsprüfungsamt und die überörtliche Prüfung sind
berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige
Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen.
7.2
Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen. Hierzu können Bücher und Belege angefordert oder
eingesehen werden.
8
Erstattung der Zuwendung, Verzinsung
8.1
Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach
Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften
unwirksam ist oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.
8.2
Der Erstattungsanspruch wird festgestellt und geltend gemacht wenn,
8.2.1 eine auflösende Bedingung (z. B. durch nachträgliche Ermäßigung der Auszahlungen oder
Änderung der Finanzierung nach Nummer 2) eingetreten ist,
8.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder wesentlich unvollständige Angaben erwirkt worden
ist,
8.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder
verwendet worden ist.
8.3
Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der
Zuwendungsempfänger
8.3.1 die Zuwendung nach der Auszahlung nicht alsbald (vgl. Punkt 1.5 Satz 1) für fällige
Zahlungen verwendet
oder
8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgelegten Frist erfüllt, insbesondere wenn der
vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird, wenn gegen das Gebot
der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung verstoßen wird oder
Mitteilungspflichten nicht beachtet werden.
8.4
Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist nach § 49a Abs. 3 Satz 1
VwVfG grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an mit 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu
verzinsen. Eine Ausnahme hiervon ist nur unter der Voraussetzung des § 49a Abs. 3 Satz 2
VwVfG zulässig. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der
Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt.
Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände
eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch mit
dem Wirksamwerden der auflösenden Bedingung.
8.5
Wird die Zuwendung außer bei festen Auszahlungszeitpunkten nicht innerhalb von zwei
Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der
Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur
zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen
6
Basiszinssatz verlangt werden. Gleiches gilt gemäß § 49a Absatz 4 VwVfG, wenn die Zuwendung
in Anspruch genommen wird, obwohl sich die Auszahlungen verringert, die Einzahlungen erhöht
haben oder andere Mittel vorrangig einzusetzen sind.
9
Umsatzsteuer
9.1
Als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuerbeträge stellen keine zuwendungsfähigen
Aufwendungen dar.
9.2
Stellt die Zuwendung ein (zusätzliches) Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung
dar, ist der bewilligte Zuwendungbetrag als Bruttobetrag – also inklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer – zu verstehen. Die Pflicht zur Prüfung der Umsatzsteuerpflicht und das
entsprechende Risiko der Umsatzbelastung verbleibt beim Zuwendungsempfänger.
7
Anlage I.3
Baufachliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (NBest-Bau)
Die NBest-Bau enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36
Verwaltungsverfahrensgesetz. Soweit im Zuwendungsbescheid ausdrücklich bestimmt, sind diese
Nebenbestimmungen Bestandteil des Zuwendungsbescheides.
Zusätzlich zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für institutionelle bzw. Projektförderung
enthält diese Anlage spezielle Nebenbestimmungen zur Durchführung von Baumaßnahmen.
INHALT
1
Vergabe und Ausführung
2
Baurechnung
3
Verwendungsnachweis
1
Vergabe und Ausführung
1.1
Der Zuwendungsempfänger hat die ihm benannte Bauverwaltung rechtzeitig über die
vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten.
1.2
Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrundeliegenden
Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen.
1.3
Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht
erheblich ist.
Führen die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer
wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der
Baukosten, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
2
Baurechnung
2.1
Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen.
Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/ Bauabschnitten, sind getrennte
Baurechnungen zu führen.
2.2
Die Baurechnung besteht, sofern im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt
ist, aus
–
dem Bauausgabebuch,
–
den nach Bauausgabebuch gegliederten Rechnungsbelegen,
–
Abrechnungszeichnungen,
–
Bestandsplänen,
1
3
–
Verträgen über Lieferungen und Leistungen,
–
den bauaufsichtlichen Genehmigungen,
–
den Prüfungs- und Abnahmebescheinigungen,
–
den geprüften und der Bewilligung zugrunde gelegten Bauunterlagen,
–
der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhaltes nach DIN 276, bei
Wohnbauten der Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283,
–
dem Bautagebuch.
Verwendungsnachweis
3.1
Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten
nach Bauabschluss gemeinsam mit den sonstigen Verwendungsnachweisunterlagen
entsprechend Anlage I.1 bzw. Anlage I.2 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, soweit durch
die Bewilligungsbehörde nichts anderes bestimmt ist.
3.2
Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden,
wird durch die Baurechnung (Nr. 2) geführt.
3.3
Der zahlenmäßige Nachweis ist entsprechend den der Bewilligung zu Grunde gelegten
Bauunterlagen nach Bauobjekten/ Bauabschnitten zu unterteilen. Des Weiteren gelten die
Bestimmungen aus Anlage I.1 bzw. Anlage I.2.
3.4
Die Baurechnung ist mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises
aufzubewahren.
3.5
Werden über Teile einer Baumaßnahme (zum Beispiel bei mehreren Bauobjekten/
Bauabschnitten) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der
Baumaßnahme ein zusammengefasster Verwendungsnachweis aufzustellen.
3.6
Für Baumaßnahmen, deren Durchführung sich über ein Haushaltsjahr hinaus erstreckt, ist
der Bewilligungsbehörde innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf eines Haushaltsjahres ein
Zwischennachweis (in Euro) über die Verwendung der Zuwendung vorzulegen.
2
Anlage II
▼ Bitte senden an:
Eingangsvermerk
►
Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter
Telefon 123-XXXX oder per E-Mail unter EMail@leipzig.de
Antrag
auf Gewährung einer städtischen Zuwendung
Bitte fügen Sie dem Antrag bei institutioneller
Förderung Anlage 1 und bei Projektförderung
Anlage 2 hinzu.
Institutionelle Förderung
Projektförderung
Grundlage bilden die Rahmenrichtlinie der Stadt Leipzig zur Vergabe von Zuwendungen an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen
einschließlich der „Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (ANBest) sowie der baufachlichen Nebenbestimmungen (N-Best
Bau)“ und der jeweiligen Fachförderrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung.
1 Antragsteller
Name/ Bezeichnung inkl. Rechtsform
Ansprechpartner/-in
Telefon
Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort)
E-Mail-Adresse der Ansprechpartnerin/ des Ansprechpartners
Bankverbindung IBAN
BIC
Kreditinstitut
2 Maßnahme/ Projekt
Bezeichnung/ Arbeitstitel
Inhaltliche Konzeption/ Projektbeschreibung (bitte als gesonderte Anlage beifügen)
- Inhaltliche Kurzdarstellung (Ziele und Dringlichkeit), Durchführungsort, Zielgruppen, Kooperationen, Teilnehmerzahlen, etc.)
- erzielbarer Nutzen und Zeitplan für die Durchführung
- Begründung des städtischen Interesses
- Begründung der Notwendigkeit der Förderung und zur Finanzierung (u.a. Eigenmittel, Förderhöhe, alternative Förderungs- und
Finanzierungsmöglichkeiten)
Seite 1/3
3 Beantragte Zuwendung
Höhe der Zuwendung in Euro
Durchführungszeitraum, bitte von – bis eintragen
4 Gesamtkosten lt. Wirtschaftsplan/ Finanzierungsplan
Betrag in Euro
5 Anlagen
▼ Bitte ergänzen Sie Ihren Antrag mit folgenden Unterlagen und kreuzen Sie Zutreffendes an:
Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag
Selbstdarstellung
Nachweis Gemeinnützigkeit
Aktuelle Eintragung Vereins- bzw. Handelsregister
Inhaltliche Konzeption/ Projektbeschreibung (entspr. Punkt 2)
Auflistung aller Fördermittelanträge bei der Stadt Leipzig (aller
Maßnahmen/ Projekte des Antragsstellers)
bei institutioneller Förderung:
Angaben über Vermögen und Schulden
Wirtschaftsplan mit Organisations- und Stellenplan (Anlage 1)
Finanzierungsplan (Anlage 2)
6 Vorzeitiger Maßnahmebeginn im Rahmen der Projektförderung
Hiermit wird ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt.
Falls zutreffend, Beginn des Projektes:
(Der Antrag ist erforderlich, wenn mit der Realisierung des Vorhabens zwischen dem 01.01. des jeweiligen Förderjahres und der
Zustellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden soll. Im Falle der Genehmigung kann daraus kein Rechtsanspruch auf
Projektförderung abgeleitet werden.)
7 Vorsteuerabzug
Der/ Die Antragsteller/-in ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Dies wurde bei den Ausgaben berücksichtigt (Beträge im Wirtschafts- und Finanzierungsplan sind in diesem Fall als Netto-Beträge
ohne Mehrwertsteuer auszuweisen).
Der/ Die Antragsteller/-in ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
8 Erklärungen
Der/ Die Antragsteller/-in versichert, dass
8.1
seine/ ihre Angaben vollständig und richtig sind und durch entsprechende Unterlagen belegt werden
können,
8.2
die eingereichten Anlagen Bestandteil des Antrages sind,
8.3
Wirtschafts- und Finanzierungsplan nach den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung aufgestellt wurden,
Seite 2/3
8.4
keine weiteren Mittel als im Finanzierungsplan angegeben beantragt wurden,
8.5
die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist,
8.6
Änderungen des Wirtschafts- und/oder Finanzierungsplanes der Bewilligungsbehörde umgehend
mitgeteilt werden,
8.6
mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
8.7
Der/ Die Antragsteller/-in stimmt im Fall einer Förderung der Veröffentlichung der Bezeichnung des
Förderprojektes, des Namens des oder der Geförderten und der Förderhöhe zu.
Bei natürlichen Personen/ Personengesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person erfolgt im
Fall der Förderung nur die Veröffentlichung einer Zusammenfassung aller Förderprojekte ohne Angabe
der Person/ Personengesellschaft.
Eine Zuwendung wird nicht ausgereicht, wenn der/ die Antragsteller/-in der Veröffentlichung der
genannten Angaben nicht zustimmt.
Der/ Die Antragsteller/-in erklärt sein/ ihr Einverständnis, dass die bewilligende Stelle die Verwendung der
Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche
Erhebung kontrollieren oder durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig prüfen lassen kann.
9 Datenschutzerklärung
Handelt es sich bei dem/ der Antragsteller/-in um eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaft mit
mindestens einer natürlichen Person werden personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Daten sind für die
Antragsprüfung und bei einer Förderung für das gesamte Antragsverfahren, einschließlich der Abrechnung
erforderlich und werden ausschließlich gemäß der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Eine
Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
Nicht mehr erforderliche Daten werden unverzüglich gelöscht.
Der Antragsteller stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.
Auf sein Recht der Verweigerung der Einwilligung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen (keine
Bearbeitung des Zuwendungsantrages) wurde der Antragsteller hingewiesen.
Leipzig,
- Stempel -
Rechtsverbindliche Unterschriften
Seite 3/3
Wirtschaftsplan bei institutioneller Förderung
Anlage II.1
Teil Auszahlungen
* Angaben bitte einzeln eintragen
Position
Angaben in Euro
1
Personalausgaben
2
Sächlicher Verwaltungsaufwand
2.1
Miete bzw. Pacht lt. Vertrag
2.2
Betriebskosten, wenn nicht Bestandteil des Mietvertrages
2.3
Energie
2.4
Gebäudereinigung
2.5
Versicherung*
2.6
Büromaterial, Telefon- und Postgebühren
2.7
Reise- und Kraftfahrzeugkosten
2.8
Wartung/ Reparatur
2.9
Sonstige Sachauszahlungen*
Zwischensumme (von 2)
3
Anschaffung von Ausstattungsgegenständen*
Zwischensumme (von 3)
4
Inhaltliche Auszahlungen*
Zwischensumme (von 4)
Gesamt (1 bis 4)
Teil Einzahlungen – Gesamtübersicht der Deckungsquellen
▼ Die aufgelisteten Behörden erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, bei Bedarf bitte * ergänzen
Position
Angaben in Euro
1
Mitgliedsbeiträge
2
Spenden/ Sponsoren
3
Beantragte/ bewilligte öffentliche Förderung von Bund/ Land/
Arbeitsverwaltung*
4
Beantragte/ bewilligte andere Fördermittel der Stadt Leipzig*
5
Andere Einzahlungen
Gesamt
Zusammenfassung
Geplante Gesamtauszahlungen lt. Wirtschaftsplan
Wenn der Antragsteller für diese Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind diese
Kosten ohne Umsatzsteuer anzugeben
Geplante Einzahlungen lt. Wirtschaftsplan
Beantragte Zuwendung
Finanzierungsplan bei Projektförderung
* Angaben bitte einzeln eintragen
Anlage II.2
Position
Angaben in Euro
Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan*
Gesamt
Gesamtübersicht der Deckungsquellen
* Angaben bitte einzeln eintragen
Position
Angaben in Euro
1
Eigenmittel
2
Spenden/ Sponsoren
3
Beantragte/ bewilligte öffentliche Förderung von Bund/Land/Arbeitsverwaltung*
4
Andere Einzahlungen*
Gesamt
Zusammenfassung
Geplante Gesamtauszahlungen lt. Finanzierungsplan
Wenn der Antragsteller für diese Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind diese
Kosten ohne Umsatzsteuer anzugeben
Geplante Einzahlungen lt. Finanzierungsplan
Beantragte Zuwendung
Zahlenmäßiger Nachweis
bei Projektförderung
Anlage IV.2
* Angaben bitte einzeln eintragen
Position
Einzahlungen
lt. Finanzierungsplan
(in Euro)
1
Eigenmittel
2
Spenden/ Sponsoren
3
Bewilligte öffentliche Förderung
von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung*
4
Andere Einzahlungen*
5
Zuwendung der "bewilligenden
Stelle"
Einzahlungen gesamt
Auszahlungen
Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan*
Auszahlungen gesamt
lt. Abrechnung
(in Euro)
Anlage IV
▼ Bitte senden an:
Eingangsvermerk
►
Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter
Telefon 123-XXXX oder per E-Mail unter EMail@leipzig.de
Verwendungsnachweis
Bitte fügen Sie dem Verwendungsnachweis bei
institutioneller Förderung Anlage IV.1 und bei
Projektförderung Anlage IV.2 hinzu.
Institutionelle Förderung
Projektförderung
1 Zuwendungsempfänger
Name/ Bezeichnung der Zuwendungsempfängerin/ des Zuwendungsempfängers
2 Maßnahme/ Projekt
Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck
3 Angaben zur Zuwendung
Zuwendungsbescheid vom
Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr.
Bewilligungsbetrag in Euro
Auszahlungsbetrag in Euro
Anteilsfinanzierung
Fehlbedarfsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung
4 Einfacher Verwendungsnachweis
Wurde ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen?
ja
nein
5 Vorsteuerabzug
Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt?
Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in
Netto-Beträgen ausgewiesen.
nein
6 Anlagen
Sachbericht (bitte gesondert anhängen)
Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme,
etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/ oder vom Wirtschafts-/
Finanzierungsplan
Zahlenmäßiger Nachweis (auf Anlage IV.1 bzw. Anlage IV.2 auszufüllen)
Originalbelege und Zahlungsnachweise
7 Bestätigungen
Es wird bestätigt, dass
die Allgemeinen Nebenstimmungen (ANBest) des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die baufachlichen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im
Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen,
für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte.
8
Vorprüfung des Verwendungsnachweises erfolgt
nein
ja, durch den satzungsgemäß bestellten Kassenprüfer (Name, Anschrift)
Prüfungsnachweis/ Prüfungsvermerk beigefügt ja/ nein
Leipzig,
- Stempel -
Rechtsverbindliche Unterschriften
Anlage V
▼ Bitte senden an:
Eingangsvermerk
Rechtsbehelfsverzicht
Zuwendungsempfängerin/ Zuwendungsempfänger
Zuwendungszweck
bewilligte Summe
Aktenzeichen des Zuwendungsbescheides
Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheides
Eingangsdatum des Zuwendungsbescheides
Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Zuwendungsbescheid, um
dessen Bestandskraft vorzeitig herbeizuführen und damit die Auszahlung der Mittel zu
beschleunigen.
Leipzig,
Rechtsverbindliche Unterschriften
Anlage III
Postanschrift: Stadt Leipzig – Amt
– 04092 Leipzig
Ihre Zeichen/ Ihre Nachricht vom
Anschrift
Unser Zeichen/ Aktenzeichen
Bearbeiter/-in
Raum
Telefon
0341
Fax
0341
E-Mail
Datum
Zuwendungsbescheid
Förderung von …......................................................
Ihr Antrag vom …......................................................
Anlage:
1
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig zur
institutionellen Förderung
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig zur
Projektförderung
Baufachliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig
Formular „Rechtsbehelfsverzicht“
Formular „Verwendungsnachweis“
Bewilligung
1.1
Auf Ihren vorgenannten Antrag bewillige ich Ihnen unter Zugrundelegung der Rahmenrichtlinie
zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen
eine
Projektförderung/ institutionelle Förderung.
Für die Zeit vom …........ bis …........
wird eine Zuwendung in Höhe von ….............. Euro
(in Worten …....................…........…........ Euro),
an den Zuwendungsempfänger ….................................................................................................gezahlt.
1.2
Die Zuwendung bezieht sich auf die Maßnahme (Verwendungszweck) …...................................
1.3
Die Zuwendung wird in Form der *Finanzierungsart* gewährt.
1.4
Der Bewilligung ist Ihr Wirtschafts- bzw. Finanzierungsplan vom ….............. zugrunde gelegt.
Stadt Leipzig
1.5
Die Zuwendung wird ohne Anforderung zum ….............. des Haushaltsjahres ausgezahlt und auf
das im Antrag bezeichnete Konto überwiesen.
Neues Rathaus
Martin-Luther-Ring 4 – 6
04109 Leipzig
Telefon: (0341) 123-0
Internet: www.leipzig.de
Zahlungsverkehr Stadtkasse – Bankverbindungen:
IBAN
Sparkasse Leipzig
DE76 8605 5592 1010 0013 50
Commerzbank Leipzig DE55 8604 0000 0100 8002 00
Deutsche Bank Leipzig DE60 8607 0000 0170 0111 00
BIC
WELADE8LXXX
COBADEFFXXX
DEUTDE8LXXX
L
Postbank Leipzig
UniCredit Bank AG
Leipziger Volksbank
IBAN
DE14 8601 0090 0067 8129 04
DE78 8602 0086 0008 4105 50
DE04 8609 5604 0308 3083 08
BIC
PBNKDEFF
HYVEDEMM495
GENODEF1LVB
2
Nebenbestimmungen
Der Bescheid ergeht entsprechend § 76 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vorbehaltlich der
Genehmigung des Haushaltsplanes durch die Rechtsaufsichtsbehörde und steht unter der
aufschiebenden Bedingung nach § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. Pkt. 4.3 der
Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung
stehende Stellen in der jeweils gültigen Fassung.
Während der Dauer der vorläufigen Haushaltsführung (§ 78 SächsGemO) können nach Pkt. 4.4 der
vorgenannten Rahmenrichtlinie auf Antrag Abschlagszahlungen für unaufschiebbare
Zahlungsverpflichtungen geleistet werden. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
Der Bescheid kann nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für die Zukunft widerrufen werden, wenn eine
Haushaltssperre angeordnet wird (Erlass des Widerrufsvorbehalts).
Die beigefügten Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (ANBest) sowie die
baufachlichen Nebenbestimmungen (N-Best Bau) sind Bestandteil dieses Bescheides.
Abweichend oder ergänzend hierzu wird folgendes bestimmt:
2.1
…..................................................................................................................................................
2.2
…..................................................................................................................................................
3
Wirksamkeit des Zuwendungsbescheides
Der Zuwendungsbescheid wird erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist wirksam.
Der Bescheid wird vorher bestandskräftig, wenn er durch schriftlichen Rechtsbehelfsverzicht anerkannt
wird. Auszahlungen sind erst danach möglich.
4
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur
Niederschrift bei der Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig (Sitzanschrift) oder
Stadt Leipzig ,….............................,…........................ (Besucheranschrift) Widerspruch eingelegt werden.
Im Auftrag
Seite 2
Anlage VI
▼ Bitte senden an:
Eingangsvermerk
►
Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter
Telefon 123-XXXX oder per E-Mail unter
E-Mail@leipzig.de
Zwischennachweis zur Projektförderung/
institutionellen Förderung
1 Zuwendungsempfänger
Name/Bezeichnung der Zuwendungsempfängerin/ des Zuwendungsempfängers
2 Maßnahme/ Projekt
Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck
3 Angaben zur Zuwendung
Zuwendungsbescheid vom
Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr.
Bewilligungsbetrag in Euro
Auszahlungsbetrag in Euro
Anteilsfinanzierung
Fehlbedarfsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung
4 Vorsteuerabzug
Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt?
Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in
Netto-Beträgen ausgewiesen
nein
5 Anlagen
Sachbericht (bitte gesondert anhängen)
Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme,
etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/oder vom
Wirtschafts-/Finanzierungsplan
Zahlenmäßiger Nachweis
6 Bestätigungen
Es wird bestätigt, dass
die Allgemeinen Nebenstimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die baufachlichen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die Auszahlungen notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im
Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen,
für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte.
Leipzig,
- Stempel -
Rechtsverbindliche Unterschriften
Zahlenmäßiger Nachweis
für den Zwischennachweis
* Angaben bitte einzeln eintragen
Position
Einzahlungen
lt. Finanzierungsplan
(in Euro)
1
Eigenmittel
2
Spenden/Sponsoren
3
Bewilligte öffentliche Förderung
von Bund/Land/Arbeitsverwaltung*
4
Andere Einzahlungen*
5
Zuwendung der "bewilligenden
Stelle"
Einzahlungen gesamt
Auszahlungen
Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan*
Auszahlungen gesamt
lt. Abrechnung
(in Euro)
Zahlenmäßiger Nachweis
bei institutioneller Förderung
Anlage IV.1
► Bitte alle Angaben in Euro eintragen
Gesamtdarstellung
lt. Abrechnung
Bestand aus dem Vorjahr
+ Einzahlungen
= Summe verfügbare Mittel
./. Auszahlungen
= Bestand (Übertrag in Folgejahr)
Einzahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen
Position
1
Mitgliedsbeiträge
2
Spenden/ Sponsoren
3
Bewilligte öffentliche Förderung
lt. Wirtschaftsplan
lt. Abrechnung
Gesamt
Gesamt
darunter "bewilligende Stelle"
darunter "bewilligende Stelle"
von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung*
4
Bewilligte Fördermittel der Stadt
Leipzig
(Gewährte Zuwendungen zur
Projektförderung sind einzeln
anzugeben (Anlage I.1, Pkt. 7.10))
5
Andere Einzahlungen*
Gesamt
Auszahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen
Position
lt. Wirtschaftsplan
1
Personalausgaben
2
Sachlicher Verwaltungsaufwand
2.1 Miete bzw. Pacht lt. Vertrag
2.2 Betriebskosten, wenn nicht
Bestandteil des Mietvertrages
2.3 Energie
2.4 Gebäudereinigung
2.5 Versicherung*
2.6 Büromaterial, Telefon- und
Postgebühren
2.7 Reisekosten- und Kfz-Kosten
2.8 Wartung/ Reparatur
2.9 Sonstige Sachauszahlungen*
Zwischensumme (von 2)
3
Anschaffung von Ausstattungsgegenständen*
Zwischensumme (von 3)
4
Inhaltliche Auszahlungen*
Zwischensumme (von 4)
Gesamt (1-4)
lt. Abrechnung