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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1032900.pdf
Größe
474 kB
Erstellt
01.04.15, 12:00
Aktualisiert
13.04.16, 09:03

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01241 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Bestätigung Fachausschuss Allgemeine Verwaltung 1. Lesung Fachausschuss Finanzen 1. Lesung Fachausschuss Kultur 1. Lesung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 1. Lesung Fachausschuss Sport 1. Lesung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 1. Lesung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 1. Lesung Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit 1. Lesung Fachausschuss Allgemeine Verwaltung 2. Lesung Fachausschuss Finanzen 2. Lesung Fachausschuss Kultur 2. Lesung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 2. Lesung Fachausschuss Sport 2. Lesung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 2. Lesung Fachausschuss Umwelt und Ordnung 2. Lesung Fachausschuss Wirtschaft und Arbeit 2. Lesung Jugendhilfeausschuss 1. Lesung Jugendhilfeausschuss Ratsversammlung 2. Lesung 28.10.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen Beschlussvorschlag: 1. Die Neufassung der Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen nebst der zugehörigen Anlagen wird beschlossen und tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2. Die Rahmenrichtlinie RBV 1173/02 vom 13.11.2002 tritt damit gleichzeitig außer Kraft. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Begründung zur Änderung der Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen Die Stadt Leipzig leistet jährlich in erheblichem Umfang freiwillige Geldleistungen an Dritte, um im Interesse der Stadt liegende Zwecke zu erfüllen. Die Zuwendungsempfänger tragen zur Entwicklung und Erhaltung des sozialen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens der Einwohnerinnen und Einwohner der Stadt Leipzig bei. Die Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen dient der Gewährleistung einer gleichheitsgerechten Ermessensbindung der Verwaltung bei der Vergabe von Zuwendungen an diese Träger. Die Rahmenrichtlinie findet Berücksichtigung in allen städtischen Fachförderrichtlinien. Mit dem Stadtratsbeschluss RBV 1746/13 wurde festgelegt, dass der seitens der Fraktion Die Linke eingereichte Antrag Nr. V/A 406/13 in die Überarbeitung der Rahmenrichtlinie einzubeziehen ist. Inhalt dieses Antrages ist eine Synopse mit Vorschlägen zur Änderung der Rahmenrichtlinie. Die Änderungsvorschläge wurden bei der Überarbeitung der Rahmenrichtlinie geprüft und bewertet, konnten jedoch nicht vollständig umgesetzt werden. Die Erläuterungen zum Abwägungsprozess und der Umsetzung der Vorschläge sind in Anlage A zu dieser Vorlage zusammengefasst. Neben den vorgeschlagenen Änderungen gemäß Antrag V/A 406/13 lag der Fokus bei der qualitativen Überarbeitung vor allem bei der Einführung von Vereinfachungen für den Zuwendungsempfänger sowie bei der Anpassung an aktuelle gesetzliche Bestimmungen. Im Besonderen waren die Kernpunkte bei der Überarbeitung die Anpassung der Wertgrenze für das einfache Verfahren sowie die Zulassung einer mehrjährigen Förderung. Für das einfache Verfahren sollte auf Vorschlag des Stadtrates die Wertgrenze von 3.000 Euro auf 30.000 Euro angehoben werden. Die Verwaltung schlägt eine Wertgrenze von 15.000 Euro vor. Damit ist das einfache Verfahren künftig für ca. 83% aller Zuwendungsempfänger eröffnet. Die detaillierte Abwägung der Interessen ist unter Anlage A dieser Vorlage nachzuvollziehen. Eine zweijährige Förderung ist bei Vorliegen eines genehmigten Doppelhaushaltes grundsätzlich möglich (vgl. Anlage A zu dieser Vorlage). Weiterhin ist ein Überarbeitungsmodus eingeführt worden. Damit soll gewährleistet werden, dass die Rahmenrichtlinie mindestens alle fünf Jahre erneut einer Prüfung hinsichtlich der Aktualität und Praktikabilität unterzogen wird. Die Fachämter sind hierbei aufgerufen, ihre Vorschläge laufend an die Stadtkämmerei zu übermitteln. Die Hinweise werden bei der erneuten Überarbeitung einbezogen. Sich ändernde gesetzliche Rahmenbedingungen können eine Überarbeitung jedoch bereits innerhalb der Fünf-Jahres-Frist erforderlich machen. Außerdem wurde eine Regelung zur Aufstellung des Zuwendungsberichtes aufgenommen. Der Zuwendungsbericht soll zudem mit zusätzlichen qualitativen Aussagen zur Entwicklung des Engagements erweitert werden. Konkrete Aussagen in der Rahmenrichtlinie sollen auf das Fälligkeitsprinzip schließen lassen. Aus diesem Grund wurden sämtliche Formulierungen bezüglich der Fälligkeit angepasst – aus Ausgaben wurden Auszahlungen, der Begriff der Einnahmen wurde durch Einzahlungen ersetzt. Des Weiteren wurde der Vorschlag des Stadtrates aufgegriffen, die Formulierung zur Förderfähigkeit rechtsverbindlicher zu gestalten. Hierzu nimmt die neue Regelung Bezug zum Bundesrecht. In § 52 der Abgabenordnung werden die Kriterien für die Gemeinnützigkeit bestimmt. Diese sollen auch Maßstab für die Stadt Leipzig als Kriterium für die Förderfähigkeit bilden. Seitens des Stadtrates wurde vorgeschlagen, dass im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung die Originalbelege vor Ort in den Räumen des Zuwendungsempfängers geprüft werden sollen und die Originalbelege nur in begründeten Ausnahmefällen der Zuwendungsbehörde vorgelegt werden müssen. Eine Möglichkeit der Vor-Ort-Prüfung wurde von der Verwaltung als Kann-Bestimmung aufgegriffen. Da derzeit nicht eingeschätzt werden kann, wie hoch der dadurch entstehende Verwaltungsaufwand für die einzelnen Fachämter ist, hat die Verwaltung zunächst auf eine einheitliche und verbindliche Regelung verzichtet. In der ursprünglichen Fassung behandelte Anlage 1 der Rahmenrichtlinie alle Regelungen bezüglich institutioneller Förderung sowie Projektförderung gemeinsam. Die Anlage 2 regelte ausschließlich die Tatbestände der Festbetragsfinanzierung. In der Neufassung enthält nun die Anlage I.1 „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig zur institutionellen Förderung (ANBest-I)“. Anlage 2 wurde ersetzt durch die Anlage I.2 „Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig zur Projektförderung (ANBest-P)“. Auf die gesonderte Nebenbestimmung zur Festbetragsfinanzierung wurde verzichtet. Daneben gibt es nun die Anlage I.3 „Baufachliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (NBest-Bau)“. Vorlage: Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen Anlage I.1 zur Rahmenrichtlinie (ANBest-I) Anlage I.2 zur Rahmenrichtlinie (ANBest-P) Anlage I.3 zur Rahmenrichtlinie (NBest-Bau) Anlagen II bis VI zur Rahmenrichtlinie (Musterformulare) Anlage A Erläuterungen zur Umsetzung der Vorschläge aus dem Antrag V/A 406/13 Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen 1 Inhaltsverzeichnis Präambel 1 Rechtsgrundlagen 2 Allgemeines 3 Antragstellung 4 Bewilligung 5 Bewilligungsbedingungen 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen 7 Auszahlung 8 Überwachung und Nachweis der Verwendung 9 Kontrolle des Verwendungsnachweises 10 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 11 Grundsätzliche Fragen, Ausnahmeregelungen 12 Veröffentlichung von Daten für Zuwendungen 13 Überarbeitungsmodus 14 Übergangsregelungen 15 In-Kraft-Treten 16 Außer-Kraft-Treten Anlagen 2 Präambel Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinien sind freiwillige Leistungen der Stadt Leipzig an Stellen außerhalb der Stadtverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke, die nach Maßgabe der bereitgestellten Mittel des jeweiligen Haushaltsjahres zur Verfügung gestellt werden. Als Zuwendungen zählen alle sonstigen, unbedingt oder bedingt rückzahlbaren Leistungen. Keine Zuwendungen sind insbesondere Sachleistungen, Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat, Entgelte auf Grund von Verträgen (z.B. Kauf-, Miet-, Pachtverträge), Ersatz von Aufwendungen, satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge, Pflichtumlagen. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die vorliegende Rahmenrichtlinie und die beigefügten Muster der jeweiligen Formulare können nur einen Mindestrahmen vorgeben bzw. Mindestinhalte abbilden. Im Zuge der Überarbeitung der einzelnen Fachförderrichtlinien kann eine Anpassung der Musterformulare erforderlich werden. 1 Rechtsgrundlagen Die Stadt Leipzig gewährt Zuwendungen freiwillig nach den Maßgaben dieser Richtlinie. Nachstehende Regelungen wurden in Anlehnung an die Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) für die Bewilligung staatlicher Zuwendungen gemäß §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung getroffen. Diese ist für Kommunen jedoch nicht bindend und stellt insofern keine originäre Rechtsgrundlage dar. Gemäß der nachfolgend aufgeführten gesetzlichen Regelungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung wurde die Richtlinie ausgestaltet: – – – – – 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) Kommunalhaushaltsverordnung Doppik (SächsKomHVO-Doppik) Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung (SächsKomKBVO) Allgemeines 2.1 Der Beschluss gilt für alle Produktbereiche (Ämter, Referate, Dezernate, Projektgruppen, Bürgermeister, etc.) der Stadtverwaltung Leipzig. Die nachfolgend verwendete Bezeichnung "Amt" gilt gleichermaßen auch für alle Produktbereiche. Betriebe gewerblicher Art der Stadt Leipzig, welche den Status der Gemeinnützigkeit besitzen, dürfen keine Zuwendungen gewähren. 2.2 Förderfähig sind insbesondere Auszahlungen für soziale, kulturelle, gesundheitliche und wirtschaftliche Maßnahmen und Vorhaben im Rahmen von Projekten und innerhalb von Institutionen, die umwelt-, bildungs-, jugend-, gesundheitspolitischen und/ oder sportlichen Zwecken, dem Naturschutz oder der Heimatpflege dienen und damit gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 AO verfolgen. An der Durchführung der Maßnahmen muss ein städtisches Interesse bestehen. 2.3 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde und der Herbeiführung ihrer Rechtskraft. 3 2.4 Welche konkreten Einzelaufgaben/ -leistungen in welcher Art und in welchem Umfang gefördert werden, entscheidet im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf Grundlage der einschlägigen Fachförderrichtlinie grundsätzlich der Oberbürgermeister im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Fachausschüssen, soweit nach gesetzlichen Vorgaben nicht die Ratsversammlung der Stadt Leipzig zuständig ist. 2.5 Die Entscheidungsbefugnis über Förderungen kann auf einzelne Ämter übertragen werden. 2.6 Förderfähig sind Vereine, Verbände, Gruppen, Privatpersonen, andere juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Aufgaben, die im Interesse der Stadt Leipzig liegen, erfüllen und/ oder gemeinnützig arbeiten. Nach der Art der Zuwendungen ist zu unterscheiden zwischen 2.7 2.7.1 Zuwendungen, die zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder der gesamten Auszahlungen des Zuwendungsempfängers gewährt werden (institutionelle Förderung). Gefördert wird die Institution als solche. 2.7.2 Zuwendungen zur Deckung von Auszahlungen des Zuwendungsempfängers für einzelne, sachlich und zeitlich abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung). 2.8 Unter haushaltsrechtlichen Gesichtspunkten ist zu unterscheiden zwischen Zuwendungen aus Mitteln des Ergebnishaushaltes und des Finanzhaushaltes (Investitionsförderungsmaßnahmen). Die Zuordnung richtet sich nach den sächsischen Zuordnungsvorschriften zum kommunalen Produktplan sowie Kontenplan. 2.9 Zuwendungen dürfen grundsätzlich nur gewährt werden, wenn – am Zuwendungszweck ein städtisches Interesse besteht und das Vorhaben ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann, – die Kosten des Vorhabens angemessen sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen, – die Gesamtfinanzierung gesichert und nachgewiesen ist, – die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers außer Zweifel steht und der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert erscheint. Zuwendungen werden auf der Grundlage der voraussichtlichen kassenmäßigen Einzahlungen und Auszahlungen des Zuwendungsempfängers veranschlagt und bewilligt. Der Ersatz des eigenen Finanzierungsanteils des Antragstellers durch unbare Eigenleistungen ist nur nach vorheriger sachgerechter Bewertung und Anerkennung durch das zuständige Fachamt zulässig. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsmäßige Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. 2.10 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Als Vorhabenbeginn ist der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. Die für die Bewilligung zuständige Stelle kann nach Antragstellung 4 einem vorzeitigen Beginn der Maßnahme vor Erteilung des Bewilligungsbescheides unter dem Vorbehalt einer endgültigen Bewilligung zustimmen. 2.11 Die Zuwendung wird grundsätzlich zur Teilfinanzierung einer Maßnahme bewilligt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der prozentualen Anteilfinanzierung, der Fehlbetragsfinanzierung und der Festbetragsfinanzierung. In Ausnahmefällen ist eine Vollfinanzierung möglich. Die Finanzierungsart ist sorgfältig nach dem pflichtgemäßen Ermessen unter Abwägung der Vorteile sowie Konsequenzen für jede Finanzierungsart sowie unter Beachtung der Förderungsart auszuwählen. Die Gründe für die Entscheidung sind in den Unterlagen zu dokumentieren. Der Festbetragsfinanzierung soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung der Vorrang eingeräumt werden. Die Verwaltung wird dabei aber nicht vom pflichtgemäßen Ermessen im Einzelfall entbunden. 2.11.1 Bei der Anteilsfinanzierung erfolgt die Zuwendung in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes oder Betragsanteils der zuwendungsfähigen Gesamtsumme der Auszahlungen. Dabei ist die Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 2.11.2 Die Zuwendung kann ferner zur Deckung eines Fehlbedarfs verwendet werden, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Auszahlungen nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag (Fehlbedarfsfinanzierung). Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 2.11.3 In geeigneten Fällen kann die Zuwendung mit einem festen Betrag (Festbetragsfinanzierung) an den zuwendungsfähigen Auszahlungen gewährt werden. Dabei kann die Zuwendung auch mit dem Vielfachen eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte förderfähige Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung ist auch bei institutioneller Förderung möglich, wenn der Zuwendungsempfänger: – den Nachweis der Einzahlungs – und Auszahlungsstruktur sowie der Erträge und Aufwendungen der drei zurückliegenden Bewilligungszeiträume erbringt und diese vergleichbar sind – erklärt, dass die Aufgabenerfüllung und der Zweck der Zuwendung unverändert fortbesteht – in seinem Antrag darstellt, dass die Förderungskriterien ausreichend erfüllt werden. Eine Kontrolle des Zuwendungsempfängers durch das bewilligende Fachamt hat spätestens im 3. Jahr der Festbetragsfinanzierung zu erfolgen. Das Weitere wird in der einschlägigen Fachförderrichtlinie geregelt. Die Festbetragsfinanzierung eignet sich in den Fällen, in denen sich die Verwaltung mit einem festen Betrag oder mit dem Vielfachen eines Betrages an der Finanzierung beteiligen will, z. B. als fester Betrag je Teilnehmer an einem Seminar, an einer Veranstaltung oder Tagung, ferner als fester Betrag an erforderlichen Fahrtkosten, ferner bei der Anmietung von Sportstätten, fester Betrag je Kopf bei Förderung des Kinder- und Jugendsports etc. 2.11.4 In begründeten Ausnahmefällen kann eine Zuwendung zur Vollfinanzierung bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass der Zuwendungsempfänger kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Interesse an der Erfüllung des Zuwendungszwecks hat und die Erfüllung des Zuwendungszwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher 5 zuwendungsfähiger Auszahlungen durch den Zuwendungsgeber möglich ist. Die Zuwendung ist bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 2.12 Gesetzlich als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuerbeträge zuwendungsfähigen Auszahlungen im Sinne dieser Richtlinie dar. stellen keine 2.13 Zahlungen unter den Bezeichnungen „Zuwendung, Zuschuss oder ähnliches“, für welche der Zahlende/ der Zuwendungsgeber oder ein vom Zahlenden/ Zuwendungsgeber begünstigter Dritter eine Leistung erhält, sind keine Zuwendungen im Sinne der Richtlinie. Zuwendungen im Sinne der Richtlinie sind nur sogenannte „echte Zuschüsse“. Zuwendungen in Gestalt „echter Zuschüsse“ liegen vor, wenn die Zahlungen nicht auf Grund eines Leistungsaustauschverhältnisses erbracht werden. Das ist der Fall, wenn die Zahlungen nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, weil z. B. der Zuwendungsempfänger einen Anspruch auf die Zahlung hat oder weil in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bzw. im überwiegenden öffentlich-rechtlichen Interesse an ihn gezahlt wird. Echte Zuschüsse liegen auch vor, wenn der Zahlungsempfänger die Zahlungen lediglich erhält, um ganz allgemein in die Lage versetzt zu werden, überhaupt tätig zu werden oder seine nach dem Gesellschaftszweck obliegenden Aufgaben erfüllen zu können. So sind Zahlungen echte Zuschüsse, die vorrangig dem leistenden Zahlungsempfänger zu seiner Förderung aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen gewährt werden. Keine Zuwendungen im Sinne der Richtlinie, sondern umsatzsteuerbare Entgelte für eine Leistung an die Stadt Leipzig liegen vor, wenn ein entsprechendes Leistungsaustauschverhältnis zwischen der Stadt Leipzig und dem Zuwendungsempfänger besteht, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der Zuwendung besteht (zum Beispiel, wenn der Zahlungsempfänger seine Leistung erkennbar um der Gegenleistung willen erbringt) oder die Stadt Leipzig vom Zuwendungsempfänger einen Gegenstand oder sonstigen Vorteil erhält, auf Grund dessen sie als Empfängerin einer Leistung gegen Entgelt angesehen werden kann. Des Weiteren liegt keine Zuwendung im Sinne der Richtlinie vor, wenn die Zahlung ein zusätzliches Entgelt für die Leistung eines Zuwendungsempfängers an einen Dritten darstellt. Zusätzliche Entgelte sind solche Zahlungen, die von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Lieferung oder sonstige Leistung des leistenden Unternehmers (Zahlungsempfängers) gewährt werden. Ein zusätzliches Entgelt kommt in der Regel nur dann in Betracht, wenn ein unmittelbarer Leistungsaustausch zwischen dem Zahlungsempfänger und dem zahlenden Dritten zu verneinen ist. Der Zuwendungsgeber ist in diesen Fällen nicht Leistungsempfänger. Ein zusätzliches Entgelt liegt vor, wenn der Leistungsempfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat, die Zahlung in Erfüllung einer öfffentlich-rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Leistungsempfänger oder zumindest im Interesse des Leistungsempfängers gewährt wird. Die Zahlung gehört – unabhängig von der Bezeichnung als Zuwendung oder Zuschuss – zum Entgelt, wenn diese dem Abnehmer des Gegenstandes oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt und die Zuwendung gerade für die Leistung gezahlt wird. Des Weiteren ist ein zusätzliches Entgelt anzunehmen, wenn die Zahlung die Entgeltzahlung des Leistungsempfängers ergänzt und sie damit preisauffüllenden Charakter hat. Zur Vermeidung einer finanziellen Mehrbelastung der Stadt Leipzig als Zuwendungsgeber werden Zuwendungen unter der Prämisse gewährt, dass, falls sich herausstellen sollte, dass die Zuwendung ein Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung darstellt, der bewilligte Zuwendungsbetrag als Bruttobetrag zu verstehen ist. Die Pflicht zur Prüfung der Umsatzsteuerpflicht und das entsprechende Risiko der Umsatzbelastung verbleibt beim Zuwendungsempfänger (siehe Nebenbestimmungen -> Anlagen I.1 und I.2). 6 3 Antragstellung Antrag auf Gewährung einer Zuwendung 3.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die Anträge sind grundsätzlich im laufenden Haushaltsjahr bis zum 30.09. für das folgende Haushaltsjahr zu stellen und beim zuständigen Fachamt einzureichen. Später eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur berücksichtigt werden, wenn noch Haushaltsmittel vorhanden sind. Abweichend von Satz 1, kann bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes auch ein Zuwendungsantrag für beide Haushaltsjahre des Doppelhaushaltes gestellt werden. 3. 2 Die Anträge müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Dazu gehören auch Angaben über Ziele und Dringlichkeit des Vorhabens, alternative Lösungsmöglichkeiten, die Höhe der erforderlichen Auszahlungen einschließlich etwaiger Folgekosten, den erzielbaren Nutzen, sowie ein Zeitplan für die Durchführung. Für die Antragstellung ist das Grundmuster in Anlage II zu verwenden. Eine Präzisierung und Ergänzung des Antragsformulars durch die Fachämter ist möglich. Dem Antrag sind insbesondere beizufügen 3.3 – bei institutioneller Förderung ein Haushalts- oder Wirtschaftsplan und ggf. eine Überleitungsrechnung mit Angabe aller Einzahlungen und Auszahlungen, mit Organisations- und Stellenplan und vollständigen Angaben über das Vermögen und die Schulden. – bei Projektförderung ein Finanzierungsplan mit einer aufgegliederten Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Auszahlungen und mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung. Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen, wie die eigenen Mittel, die Zuwendungen und Leistungen Dritter sind als Deckungsmittel für alle Auszahlungen einzusetzen. – eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Bei Baumaßnahmen sind die fachlich zuständigen Ämter der Verwaltung zu beteiligen. Von einer Beteiligung darf abgesehen werden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen zuwendungsfähigen Auszahlungen den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus Abschnitt 6. Antragsprüfung 3.4 Das Ergebnis der Antragsprüfung ist in einem besonderen Vermerk festzuhalten. Dabei soll insbesondere auf die Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung eingegangen werden. Dabei ist auch festzustellen, ob und warum der Antragsteller das Vorhaben nicht vollständig aus eigenen Mitteln bzw. unter Beteiligung Dritter durchzuführen vermag. Ein Verweis auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) ist möglich. 7 3.5 Einfaches Verfahren Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 Euro ist unabhängig von der Zuwendungs- und Finanzierungsart ein vereinfachtes Verfahren möglich. Es ist abzusichern, dass in Stichproben eine Prüfbarkeit gewährleistet ist. 3.6 Abweichend von den Punkten 3.1 bis 3.3 kann eine Zuwendung auch aufgrund von Ratsbeschlüssen und Rahmenverträgen gewährt werden. Einzelheiten für diese Ausnahmefälle sind in den jeweiligen Fachförderrichtlinien zu regeln. 4 Bewilligungsverfahren 4.1 Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies zu begründen (§ 39 VwVfG). 4.2 Der Zuwendungsbescheid muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu sind folgende Angaben zwingend erforderlich: – genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers, – V – Bewilligungszeitraum, – Zuwendungsart (Projektförderung oder institutionelle Förderung), – Höhe der Zuwendung, – Finanzierungsart, – Umfang der zuwendungsfähigen Auszahlungen, – eine Rechtsbehelfsbelehrung. erwendungszweck, Dem Bewilligungsbescheid ist das Vordruckmuster gemäß der Anlage III zugrunde zu legen. 4.3 Eine Bewilligung vor Rechtskraft der Haushaltssatzung erfolgt vorbehaltlich des Beschlusses über den Haushaltsplan durch den Stadtrat und der Genehmigung des Haushaltsplanes durch die Rechtsaufsichtsbehörde. 4.4 Im Ausnahmefall können vor erfolgter Bewilligung beantragte Abschlagszahlungen genehmigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Vornahme einer Abschlagszahlung besteht nicht. Sollte sich im Rahmen der Antragsprüfung ergeben, dass die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vorliegen, so werden die im Voraus ausgezahlten Abschlagszahlungen zurückgefordert. 4.5 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) nach Anlage I.1, Anlage I.2 und Anlage I.3 sind Bedingungen und Auflagen i. S. des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen. Anlage I.1 bzw. Anlage I.2 sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären, soweit dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Darüber hinaus ist – soweit dies im Zuwendungsbescheid bestimmt ist - für den Bereich der Baumaßnahmen Anlage I.3 zum 8 Bestandteil des Bescheides zu erklären, wenn von der baufachlichen Prüfung gemäß Punkt 3.3 Gebrauch gemacht wird. Die Bewilligung erfolgt durch das jeweilige Fachamt. 4.6 Alternativ zum Zuwendungsbescheid kann auch ein Zuwendungsvertrag (öffentlichrechtlicher Vertrag) mit dem Zuwendungsempfänger geschlossen werden (§ 54 VwVfG). Die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid finden sinngemäß Anwendung. 5 Bewilligungsbedingungen 5.1 Die Zuwendungen sind wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Die Verwendung von Zuwendungen zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen ist grundsätzlich unzulässig. Die Zuwendungen werden grundsätzlich nur für kassenmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr gewährt. In begründeten Ausnahmefällen darf die Zuwendung auch für Rechnungen verwendet werden, deren zugrundeliegende Leistung im Haushaltsjahr erbracht wurde und die bis zum 15. Januar des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres eingegangen sind (Poststempel). 5.2 Die Zuwendungen sind entsprechend der im Zuwendungsbescheid angegebenen Zweckbestimmung zu verwenden. Werden mit der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt, ist anzugeben, wie lange diese für den Zuwendungszweck gebunden sind. Nähere Regelungen zur Inventarisierungspflicht beim Zuwendungsempfänger sind in der Allgemeinen Nebenbestimmungen enthalten. 5.3 Die Bewilligung richtet sich im übrigen nach den Allgemeinen Nebenbestimmungen gemäß Anlage I.1 bzw. Anlage I.2. Sie sind – ggf. um weitere Bedingungen und Auflagen ergänzt – unverändert zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. Die Regelungen über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung in den Nebenbestimmungen bleiben jedoch unberührt. Für Baumaßnahmen nach Punkt 6 sind, soweit von der baufachlichen Prüfung gemäß Punkt 6 Gebrauch gemacht wird, die baufachlichen Nebenbestimmungen gemäß Anlage I.3 einzuhalten 5.4 Soweit aus der Zuwendung Auszahlungen für Personalaufwendungen geleistet werden und die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete nach TvöD (Besserstellungsverbot). Höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag TVöD sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Bei institutioneller Förderung gilt das Besserstellungsverbot generell. 6 Zuwendungen für Baumaßnahmen 6.1 Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und technische Anlagen sind vor der Bewilligung die zuständigen fachtechnischen Ämter (Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, Amt für Stadterneuerung und Wohnungsbauförderung, Amt für Gebäudemanagement, Verkehrs- und Tiefbauamt, Amt für Stadtgrün und Gewässer) zu beteiligen. Von einer Beteiligung kann abgesehen werden, wenn die Höhe der zuwendungsfähigen Auszahlungen den Betrag von 50.000 Euro nicht übersteigt. Die Beteiligung ist aktenkundig nachzuweisen. 6.2 Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf 9 – die Prüfung der Antragsunterlagen und – die Prüfung des Verwendungsnachweises 6.3 Zu prüfen sind – die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Planung und Konstruktion – die Angemessenheit der Kosten – Bauzeitenplan und Finanzierungsplan. 6.4 Die baufachliche Prüfung der Antragsunterlagen und des Verwendungsnachweises ist stichprobenweise durchzuführen. Als Grundlage für die Prüfung des Verwendungsnachweises dient eine Kostenfeststellung, die nach der Systematik der Kostengliederung nach DIN 276 (Kosten von Hochbauten) geordnet und zusammengefasst vorzulegen ist. 6.5 Mit dem Antrag sind – vorbehaltlich weitergehender Regelungen in den besonderen Förderprogrammen – folgende Unterlagen anzufordern: 7 – ein Bau- und/ oder Raumprogramm – vollständige Entwurfszeichnungen sowie Auszug aus Flurkarte und Lageplan – Kostenberechnung aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276, – Flächenberechnung und Rauminhaltsberechnungen nach DIN 277 oder Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283 – Angaben zum vorgesehenen Vergabeverfahren – Bauzeitplan und Finanzierungsplan – ggf. weitere Unterlagen. Auszahlung 7.1 Die Zuwendungen dürfen erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Das Weitere wird in der einschlägigen Fachförderrichtlinie geregelt. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides früher herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er auf einen Rechtsbehelf verzichtet. (siehe Anlage V „Rechtsbehelfsverzicht“). Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindern die Bestandskraft des bewilligten Teiles nicht. 7.2 Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. In diesem Rahmen können bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung und in vergleichbaren Fällen für die Auszahlung im Voraus feste Termine vorgesehen werden. 10 Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Auszahlung erfolgt anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. 7.3 In geeigneten Fällen ist die Auszahlung der Zuwendung im Bewilligungsbescheid nach folgenden Möglichkeiten zu bestimmen: – ohne Anforderung zum 1. Mai und 1. Oktober des laufenden Jahres je zur Hälfte – ohne Anforderung in voller Höhe zu einem im Zuwendungsbescheid festzusetzenden Zeitpunkt – nach Vorlage des Verwendungsnachweises. 7.4 Eine Zuwendung kann über den Zeitraum von zwei Haushaltsjahren gewährt werden, sofern für diese Jahre ein genehmigter Doppelhaushalt nach § 74 Abs. 1 SächsGemO vorliegt. Bei der Auszahlung der Zuwendung ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten. In den entsprechenden Fachförderrichtlinien sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Aus der kontinuierlichen Gewährung einer Förderung über einen Zeitraum mehrerer Jahre erwächst kein Rechtsanspruch auf Förderungsgewährung in jedem Jahr. 7.5 Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für dem Haushaltsjahr vorangegangene Zuwendungen der Stadtverwaltung vorher zugegangen sind. Dies gilt nicht, wenn im Bewilligungsbescheid eine andere Regelung getroffen wurde. 8 Überwachung und Nachweis der Verwendung 8.1 Das zuständige Fachamt hat die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen zu überwachen. 8.2 Verwendungsnachweis Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch Vorlage eines geeigneten Verwendungsnachweises nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Originalbelegen. Die Grundform richtet sich nach dem vorgegebenen Muster der Anlage IV. Der Verwendungsnachweis ist unaufgefordert – bei institutionellen Zuwendungen bis zum 31. März nach Ablauf des vorherigen Haushaltsjahres, – bei projektbezogenen Zuwendungen drei Monate nach Abschluss des Projekts bzw. bis zum 31. März nach Ablauf des vorherigen Haushaltsjahres beim Fachamt, das die Bewilligung ausgesprochen hat, einzureichen. Diese Fristen können durch das Fachamt in Ausnahmefällen auf der Grundlage eines ausreichend begründeten, schriftlichen Antrages des Zuwendungsempfängers verlängert werden (auf Punkt 7.5 wird hingewiesen). Form und Inhalt des Verwendungsnachweises sind in den Nebenbestimmungen geregelt. 11 Wird ein Träger institutionell von einem Fachamt der Stadt Leipzig gefördert und erhält er für Projekte weitere Zuwendungen der Stadt Leipzig, so kann die Nachweisprüfung aller kommunalen Zuwendungen durch dasjenige Fachamt, das institutionell fördert, erfolgen. Dabei sind die anderen Fachämter zu beteiligen. 8.3 Einfacher Verwendungsnachweis Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des Haushalts- und Wirtschaftsplans bzw. des Finanzierungsplans in summarischer Gliederung dargestellt werden. Im Falle der institutionellen Förderung ist die Vorlage eines Sachberichtes sowie bei Anwendung der kameralistischen Buchführung die Vorlage der letzten Jahresrechnung bzw. bei Anwendung der kaufmännischen Buchführung die Vorlage des letzten Jahresabschlusses zu fordern. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird in der Regel verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung wird davon nicht berührt. Der einfache Verwendungsnachweis kann unabhängig von der Zuwendungs- und Finanzierungsart bis zu einer bewilligten Zuwendungshöhe von einschließlich 15.000 Euro zugelassen werden. Bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige Sachberichte Bezug genommen werden. Die Form des einfachen Verwendungsnachweises richtet sich nach dem Vordruckmuster in der Anlage IV. Der einfache Verwendungsnachweis ist durch einen der Kassenprüfer des Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses. 9 Kontrolle des Verwendungsnachweises 9.1 Das zuständige Fachamt hat unverzüglich nach Eingang des Verwendungsnachweises zu kontrollieren, ob Zwischen- oder einschließlich der – der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen entspricht, – die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und den ggf. beigefügten Belegen zweckentsprechend verwendet und – der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist. Ergeben sich Anhaltspunkte für Erstattungsansprüche, sind diese Fälle vorrangig zu bearbeiten. Erforderlichenfalls sind Ergänzungen oder Erläuterungen zu verlangen und örtliche Erhebungen anzustellen. Vorgelegte und kontrollierte Originalbelege sind nach der Einsichtnahme mit einem 9.2 Kontrollvermerk zu versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Der Zuwendungsgeber kann Kopien dieser Originalbelege anfertigen, wenn diese bereits vor dem 12 Kontrollabschluss bei der Stadt Leipzig an den Zuwendungsempfänger zur weiteren Aufbewahrung zurückgegeben worden sind. Die Mindestaufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften längere Aufbewahrungszeiten gelten. Das Weitere wird in der einschlägigen Fachförderrichtlinie geregelt. Auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 VwVfG ist besonders zu achten. 9.3 Die Kontrolle kann auf Stichproben beschränkt werden. Der Umfang und das Ergebnis der Kontrolle sind in einem Kontrollvermerk niederzulegen. Je eine Ausfertigung des Kontrollvermerks ist mit einer Ausfertigung des Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu den entsprechenden Kassenanordnungen zu nehmen. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig ist zur Prüfung beim Zuwendungsempfänger berechtigt. Es kann hierzu Bücher und Belege anfordern oder einsehen sowie eigene Erhebungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Dem Rechnungsprüfungsamt ist unaufgefordert eine Ausfertigung des Kontrollvermerks zu übersenden, soweit sich bei der Kontrolle wesentliche Feststellungen ergeben. 9.4 Soweit sich aus der Abwicklung der Zuwendungen Rückforderungen bzw. Zinsansprüche ergeben, ist von einer Festsetzung und Rückforderung bis zur Gesamthöhe von 100 Euro abzusehen. 9.5 Der Zuwendungsgeber kann neben der grundsätzlich durchzuführenden Belegprüfung auch eine Vor-Ort-Prüfung durchführen. 10 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 10.1 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuwendungen und die Verzinsung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen (§ 39 VwVfG). 10.2 Es ist wie folgt zu verfahren: 10.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen insbesondere durch eine Verringerung der Auszahlungen und/ oder eine Erhöhung der Einzahlungen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG). 10.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid nach § 48 VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist auch anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre. 10.2.3 Die Bewilligungsbehörde hat regelmäßig einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. 13 10.2.4 Die Bewilligungsbehörde hat zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern ist, soweit der Zuwendungsempfänger die Zuwendung außer bei festen Auszahlungszeitpunkten nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VwVfG) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel verstößt, den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt. 10.3 In den Fällen der Nummern 10.2.2 bis 10.2.4 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalls (u. a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung) sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. Wegen einer ggf. notwendigen Anhörung wird auf § 28 VwVfG hingewiesen. 10.4 Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 sowie § 49 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 letzter Satz VwVfG erfolgt. 10.5 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an mit 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Eine Ausnahme hiervon ist nur unter der Voraussetzung des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG zulässig. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch mit dem Wirksamwerden der auflösenden Bedingung. 10.6 Wird die Zuwendung außer bei festen Auszahlungszeitpunkten nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden. Gleiches gilt gemäß § 49a Absatz 4 VwVfG, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl sich die Auszahlungen verringert, die Einzahlungen erhöht haben oder andere Mittel vorrangig einzusetzen sind. 11 Grundsätzliche Fragen, Ausnahmeregelungen Grundsätzliche Fragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei Anwendung dieser Rahmenrichtlinie ergeben, bedürfen der vorherigen Zustimmung Stadtkämmerei und des Rechtsamtes, sowie der vorhergehenden Stellungnahme Rechnungsprüfungsamtes. Das gilt auch für die Zulassung von Ausnahmen für Fälle geringerer finanzieller Bedeutung. 12 der der des von Veröffentlichung von Daten für Zuwendungen 12.1 Entsprechend Stadtratsbeschluss RBV-1286/12 werden alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadt stehende Dritte jährlich in einem Zuwendungsbericht erfasst und veröffentlicht. 12.2 Die zu veröffentlichenden Daten beinhalten 14 – den Empfänger der Zuwendung, – die Art der Zuwendung, – die vom Empfänger beantragten Mittel, – die dem Empfänger bewilligten Mittel, – die vom Empfänger abgerufenen Mittel sowie – die Verwendung der abgerufenen Mittel. 12.3 In folgenden Fällen werden die Angaben zu den Zuwendungsmitteln in Summenform zusammengefasst und als Zuwendungsempfänger „natürliche Personen bzw. Personengesellschaften“ angegeben: – Zuwendungsempfänger ist eine natürliche Person – Zuwendungsempfänger ist eine Personengesellschaft, mit mindestens einer natürlichen Person als Gesellschafter, 12.4 Der Zuwendungsempfänger wird bei der Antragstellung über die beabsichtigte Veröffentlichung informiert und erklärt mit der Unterschrift zum Antrag sein Einverständnis zur Veröffentlichung. 12.5 Das Fachamt ist im Rahmen der Meldung an die Stadtkämmerei zum Zuwendungsbericht verpflichtet, die Daten, welche nur in Summenform veröffentlicht werden dürfen, entsprechend kenntlich zu machen. 13 Überarbeitungsmodus 13.1 Die Rahmenrichtlinie wird mindestens aller fünf Jahre überarbeitet. Erstmalig soll die Überarbeitung im Jahre 2020 erfolgen. 13.2 Bei der Überarbeitung sind die aktuellen Rahmenbedingungen, der politische Fokus, die Praktikabilität im Verwaltungshandeln sowie die Aktualität der gesetzlichen Regelungen einzubeziehen. 13.3 Zu diesem Zweck sind durch die Zuwendungsbehörden/ Fachämter als notwendig erachtete Änderungen fortlaufend der Stadtkämmerei mitzuteilen. Die Hinweise werden in der Stadtkämmerei gesammelt, mindestens im fünfjährigen Rhythmus ausgewertet und bei der Überarbeitung der Rahmenrichtlinie berücksichtigt. 15 14 Übergangsregelungen 14.1 Nach In-Kraft-Treten der Rahmenrichtlinie sind unabhängig von abweichenden Festlegungen in Fachförderrichtlinien die Festlegungen der Rahmenrichtlinie anwendbar. Dies gilt nicht für Zuwendungen, die für das Haushaltsjahr 2015 bereits bewilligt wurden. 14.2 Nach In-Kraft-Treten der Rahmenrichtlinie sind alle Fachförderrichtlinien innerhalb von 12 Monaten den neuen Bedingungen der Rahmenrichtlinie anzupassen bzw. sind entsprechende Fachförderrichtlinien neu zu erarbeiten. Unveränderte Fachförderrichtlinien verlieren mit Ablauf von 12 Monaten nach In-Kraft-Treten der Rahmenrichtlinie automatisch ihre Gültigkeit. 15 In-Kraft-Treten Dieser Beschluss tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 16 Außer-Kraft-Treten Mit Inkrafttreten der vorliegenden Rahmenrichtlinie tritt die Rahmenrichtlinie RBV 1173/02 vom 13.11.2002 außer Kraft. 16 Anlagen Anlage I.1 Allgemeine Nebenbestimmungen für institutionellen Förderung (ANBest-I) Zuwendungen der Stadt Leipzig zur Anlage I.2 Allgemeine Nebenbestimmungen Projektförderung (ANBest-P) Zuwendungen der Stadt Leipzig zur Anlage I.3 Baufachliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (NBest Bau) Anlage II Muster Antrag Anlage II.1 Muster Wirtschaftsplan zum Antrag Anlage II.2 Muster Finanzierungsplan zum Antrag Anlage III Muster Zuwendungsbescheid Anlage IV Muster Verwendungsnachweis Anlage IV.1 Muster Verwendungsnachweis bei institutioneller Förderung Anlage IV.2 Muster Verwendungsnachweis bei Projektförderung Anlage V Formular Rechtsbehelfsverzicht Anlage VI Muster Zwischennachweis für Hinweis zur Verwendung der Muster Die Rahmenrichtlinie und die Muster können nur einen Mindestrahmen vorgeben bzw. Mindestinhalte abbilden. Bei der Gewährung von Zuwendungen ist daher eine individuelle Prüfung und Gestaltung der Bescheide und Verträge entsprechend der einschlägigen Fachförderrichtlinie unabdingbar. 17 ANLAGE A Erläuterungen zur Umsetzung der Änderungsvorschläge aus dem Antrag V7A 403/13 Synopse Bisher Vorschlag des Stadtrates Begründung Stadtrat Stellungnahme Verwaltung Vorschlag der Verwaltung 2.2 Förderfähig sind insbesondere Ausgaben für soziale, kulturelle, gesundheitliche und wirtschaftliche Vorhaben und für Maßnahmen, die umwelt-, bildungs-, jugend-, gesundheitspolitischen und/oder sportlichen Zwecken dienen. An ihrer Durchführung besteht ein erhebliches städtisches Interesse. Darüber hinausgehende Leistungen sind nicht förderfähig. 2.2 Förderfähig sind insbesondere Ausgaben für soziale, kulturelle, gesundheitliche und wirtschaftliche Vorhaben und für Maßnahmen, die umwelt-, bildungs-, jugend-, gesundheitspolitischen und/oder sportlichen Zwecken dienen. An ihrer Durchführung besteht ein erhebliches städtisches Interesse. Klarstellung: Es werden bereits andere Leistungen gefördert: Internationales, Bürgervereine, Frauen ... Die Verwaltung sieht dies genauso wie der Stadtrat. Es werden bereits auch andere Bereiche gefördert. Zudem bestand schon vorher ein Widerspruch mit dem ersten Satz, da hier durch „insbesondere“ schon die Zulassung anderer Bereiche geregelt war. Damit ergab sich kein Sinn für Satz 2. Förderfähig sind insbesondere Ausgaben für Maßnahmen und Vorhaben im Rahmen von Projekten und Institutionen, die gemeinnützige Zwecke gemäß § 52 AO verfolgen. 2.7 Nach der Art der Zuwendungen ist zu unterscheiden zwischen 2.7.1 Zuwendungen, die zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers einmalig oder wiederkehrend gewährt werden (institutionelle Förderung) und 2.7.2 Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne, sachlich und zeitlich abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung). 2.7 Nach der Art der Zuwendungen ist zu unterscheiden zwischen 2.7.1 Zuwendungen, die zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers wiederkehrend gewährt werden (institutionelle Förderung) und 2.7.2 Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne, sachlich und zeitlich abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung). Klarstellung: sachlich und zeitlich abgegrenzte Projektförderung Vorhaben langfristige / dauerhafte Maßnahme, die in den Fachplänen festgeschrieben sind Institutionelle Förderung Eine wiederkehrende Förderung begründet noch keine institutionelle Förderung. Die Abgrenzung einmalig oder wiederkehrend ist nicht notwendig. Auch institutionelle Förderungen können einmalig erfolgen. Vom Grundsatz her wird die institutionelle Förderung nicht wiederkehrend bewilligt sondern Jahr für Jahr erneut einer Antragsprüfung unterzogen. De facto gestaltet sie sich jedoch in der Realität als dauerhafte Förderung. Hier kann auf beide Formulierungen verzichtet werden. Die Verwaltung hat sich dazu entschlossen, das Wort „wiederkehrend“ zu streichen, um eventuelle Missverständnisse zu vermeiden. 2.7 Nach der Art der Zuwendungen ist zu unterscheiden zwischen 2.7.1 Zuwendungen, die zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder der gesamten Auszahlungen des Zuwendungsempfängers gewährt werden (insitutionelle Förderung) 2.7.2 Zuwendungen zur Deckung von Auszahlungen des Zuwendungsempfängers für einzelne, sachlich und zeitlich abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung). 2.11.3 In geeigneten Fällen kann die Zuwendung mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt werden (Festbetragsfinanzierung). Dabei kann die Zuwendung auch mit dem Vielfachen eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte förderfähige Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung ist auch bei institutioneller Förderung möglich, wenn der Zuwendungsempfänger: - den Nachweis der Einnahmen- und 2.11.3 In geeigneten Fällen soll die Zuwendung mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Aufwendungen gewährt werden (Festbetragsfinanzierung). Dabei kann die Zuwendung auch mit dem Vielfachen eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte förderfähige Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung erfolgt bei institutioneller Förderung und Projektförderung, wenn der Zuwendungsempfänger: Festbetragsfinanzierung bevorzugte Finanzierungsart. Aus der „Kann“-Regelung sollte nach den Vorstellungen des Stadtrates eine „Soll“-Bestimmung werden und damit die Bevorzugung der Festbetragsfinanzierung in der Rahmenrichtlinie festgeschrieben werden. Es gibt prinzipiell drei Finanzierungsarten: Festbetragsfinanzierung, Anteilsfinanzierung, Festbetragsfinanzierung. Diese stehen gleichberechtigt nebeneinander. Jede 2.11.3 In geeigneten Fällen kann die Zuwendung mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Auszahlungen gewährt werden. Dabei kann die Zuwendung auch mit dem Vielfachen eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte förderfähige Einheit ergibt. Eine Festbetragsfinanzierung ist auch bei institutioneller Förderung möglich, wenn der Zuwendungsempfänger: - den Nachweis der Einzahlungs – und Auszahlungsstruktur sowie der Erträge Seite 1 von 10 → → Verwaltungsvereinfachung: ständige Überarbeitung der Finanzierungspläne entfällt Träger werden motiviert, zusätzliche Mittel zu erwirtschaften ANLAGE A Bisher Vorschlag des Stadtrates Ausgabenstruktur der drei zurückliegenden Bewilligungszeiträume erbringt und diese vergleichbar sind - erklärt, dass die Aufgabenerfüllung und der Zweck der Zuwendung unverändert fortbesteht die Förderungskriterien ausreichend definiert. Eine Kontrolle des Zuwendungsempfänger durch das bewilligende Fachamt hat spätestens im 3. Jahr der Festbetragsfinanzierung zu erfolgen. - den Nachweis der Einnahmen- und Ausgabenstruktur der drei zurückliegenden Bewilligungszeiträume erbringt und diese vergleichbar sind - erklärt, dass die Aufgabenerfüllung und der Zweck der Zuwendung unverändert fortbesteht - die Förderungskriterien ausreichend definiert. Eine Kontrolle des Zuwendungsempfänger durch das bewilligende Fachamt hat spätestens im 3. Jahr der Festbetragsfinanzierung zu erfolgen. Begründung Stadtrat Vorschlag der Verwaltung am der des den und Die Festbetragsfinanzierung ist wegen der damit verbundenen Statik nur in Ausnahmefällen anzuwenden, z. B. aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder unter politischen Aspekten. Einer Bevorzugung dieser Finanzierungsart aus verwaltungsvereinfachenden Gründen unter dem Hinweis darauf, dass nicht vom pflichtgemäßen Ermessen bei der Antragsprüfung entbunden wird, steht also nichts entgegen. 3.5 Für Fördermittelanträge bis einschließlich 3.000 Euro ist unabhängig von Zuwendungs- und Finanzierungsart ein vereinfachtes Antrags-, Bewilligung-, Abrechnungs-, Kontroll- und Prüfverfahren möglich. 3.5 Für Förderungen bis 30.000 Euro gilt unabhängig von Zuwendungs- und Finanzierungsart ein vereinfachtes Antrags-, Bewilligung-, Abrechnungs-, Kontrollund Prüfverfahren. Abweichungen sind möglich. Der Zuwendungsgeber begründet in diesen Fällen. 7.1 Die Zuwendungen dürfen erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsempfänger den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides früher herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er auf einen 7.1 Die Zuwendungen dürfen erst dann Klarstellung: ausgezahlt werden, wenn der entsprechend Verwaltungsgericht Zuwendungsempfänger den Empfang Leipzig, L 204/09 des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides früher herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er auf einen Seite 2 von 10 Stellungnahme Verwaltung Finanzierungsart ist individuell Einzelfall unter Berücksichtigung Interessenlage der Kommune und Zuwendungsempfängers und nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit Sparsamkeit zu prüfen. Verwaltungsvereinfachung: Prüfung der einzelnen Belege entfällt bei kleineren Förderungen, wenn die Zuverlässigkeit des Trägers nicht in Frage steht. und Aufwendungen der drei zurückliegenden Bewilligungszeiträume erbringt und diese vergleichbar sind - erklärt, dass die Aufgabenerfüllung und der Zweck der Zuwendung unverändert fortbesteht - die Förderungskriterien ausreichend definiert. Eine Kontrolle des Zuwendungsempfängers durch das bewilligende Fachamt hat spätestens im 3. Jahr der Festbetragsfinanzierung zu erfolgen. Die Festbetragsfinanzierung eignet sich in den Fällen, in denen sich die Verwaltung mit einem festen Betrag oder mit dem Vielfachen eines Betrages an der Finanzierung beteiligen will, z. B. als fester Betrag je Teilnehmer an einem Seminar, an einer Veranstaltung oder Tagung, ferner als fester Betrag an erforderlichen Fahrtkosten, ferner bei der Anmietung von Sportstätten, fester Betrag je Kopf bei Förderung des Kinder- und Jugendsports etc. Siehe Erläuterung unterhalb dieser Für Zuwendungen bis einschließlich Tabelle. 15.000 Euro ist unabhängig von Zuwendungs- und Finanzierungsart ein einfaches Antrags-, Bewilligungs-, Abrechnungs-, Kontrollund Prüfverfahren möglich. Es ist abzusichern, dass in Stichproben eine Prüfbarkeit gewährleistet ist. Diese Bestimmung schafft 7.1 Die Zuwendungen dürfen erst dann Rechtsklarheit und wurde so ausgezahlt werden, wenn der übernommen. Zuwendungsempfänger den Empfang des Zuwendungsbescheides bestätigt hat und der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides früher herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er auf einen ANLAGE A Bisher Vorschlag des Stadtrates Begründung Stadtrat Stellungnahme Verwaltung Rechtsbehelf verzichtet (siehe Anlage Rechtsbehelf verzichtet (siehe Anlage „Rechtsbehelfsverzicht“). „Rechtsbehelfsverzicht“). Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindern die Bestandskraft des bewilligten Teiles dabei nicht. 7.4 Eine Zuwendung, die sich über 7.4 Eine Zuwendung, die sich über Wirtschaftlichkeit: mehrere Haushaltsjahre erstreckt ist mehrere Haushaltsjahre erstreckt, ist in Beispielsweise als Kofinanzierung für grundsätzlich ausgeschlossen. begründeten Ausnahmefällen möglich. mehrjährige Förderung von Bund, Land oder EU ist diese Ausnahmeregelung notwendig. Eine Zuwendung kann über den Zeitraum von zwei Haushaltsjahren gewährt werden, sofern für diese Jahre ein genehmigter Doppelhaushalt nach Förderungen über mehrere Jahre aus § 74 Abs. 1 SächsGemO vorliegt. Bei der Auszahlung der Zuwendung ist der anderen Gründen sind nach Grundsatz der Jährlichkeit zu sächsischen Haushaltsrecht nicht möglich und werden aus diesem Grund beachten. In den entsprechenden auch vom Rechnungsprüfungsamt der Fachförderrichtlinien sind die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Stadt Leipzig nicht mitgetragen. Die Verwaltung hat diesen Vorschlag für das Vorliegen eines Doppelhaushaltes berücksichtigt. Die Rahmenrichtlinie soll danach folgenden Wortlaut enthalten: 8.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch Vorlage eines Verwendungsnachweises nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer zahlenmäßigen Nachweisung mit Originalbelegen. Die Grundform richtet sich nach den vorgegebenen Mustern der Anlagen II.3 und III.3. Der Verwendungsnachweis ist unaufgefordert - bei institutionellen Zuwendungen bis zum 31. März nach Ablauf des vorherigen Haushaltsjahres, - bei projektbezogenen Zuwendungen drei Monate nach Abschluss des Projekts bzw. bis zum 31. März nach Ablauf des vorherigen Haushaltsjahres beim Fachamt, das die Bewilligung ausgesprochen hat, einzureichen. In Ausnahmefällen können diese Fristen durch ausreichend begründeten Antrag verlängert werden (auf Punkt Seite 3 von 10 8.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch Vorlage eines Verwendungsnachweises nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einer zahlenmäßigen Nachweisung mit Originalbelegen. Nach Möglichkeit soll der Zuwendungsgeber die Originalbelege vor Ort beim Zuwendungsempfänger prüfen. So das die Originalbelege nur im begründeten Ausnahmefall eingereicht werden müssen. Die Grundform richtet sich nach den vorgegebenen Mustern der Anlagen II.3 und III.3. Der Verwendungsnachweis ist unaufgefordert - bei institutionellen Zuwendungen bis zum 31. März nach Ablauf des vorherigen Haushaltsjahres, - bei projektbezogenen Zuwendungen drei Monate nach Abschluss des Vorschlag der Verwaltung Rechtsbehelf verzichtet (siehe Anhang V „Rechtsbehelfsverzicht“). Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindern die Bestandskraft des bewilligten Teiles nicht. Vorortprüfung wird die Regel. Verwaltungsvereinfachung: Es sinkt der Aufwand für die Geförderten, die nicht mehr jeden einzelnen Beleg zusammen mit dem entsprechenden Kontoauszug heraussuchen, kopieren, zusammenstellen und – nach der Prüfung – wieder zurücksortieren müssen. Höhere Aussagekraft: Die Prüfung vor Ort ermöglicht eine viel umfassendere Einschätzung der Tätigkeit und der finanziellen Verhältnisse. Sie ist gleichzeitig eine Plausibilitätsprüfung. ANBest1 7.4 entsprechend ändern → Die Verwaltung kam zu dem Ergebnis, dass dieser Vorschlag nicht umsetzbar ist. Die Verwaltungssenkung beim Verein würde den Verwaltungsaufwand in der Behörde erheblich erhöhen. Weiterhin müssten für die Vor-Ort-Prüfungen entsprechende Technik (z. B. Laptop) und Unterlagen stets mitgeführt werden. Zudem würden die Mitarbeiter für die Zeit der Vor-Ort-Prüfung nicht im Büro zur Verfügung stehen. Die Vorlage von Originalbelegen bleibt unumgänglich. Aus der kontinuierlichen Gewährung einer Förderung über einen Zeitraum mehrerer Jahre erwächst kein Rechtsanspruch auf Förderungsgewährung in jedem Jahr. 8.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zweckentsprechende Verwendung der Mittel durch Vorlage eines geeigneten Verwendungsnachweises nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis mit Originalbelegen. Die Grundform richtet sich nach dem vorgegebenen Muster der Anlage IV. Der Verwendungsnachweis ist unaufgefordert – bei institutionellen Zuwendungen bis zum 31. März nach Ablauf des vorherigen Haushaltsjahres, – bei projektbezogenen Zuwendungen drei Monate nach Abschluss des Projekts bzw. bis zum 31. März nach Ablauf des vorherigen Haushaltsjahres beim Fachamt, das die Bewilligung ausgesprochen ANLAGE A Bisher Vorschlag des Stadtrates 7.5 wird hingewiesen). Form und Inhalt Projekts bzw. bis zum 31. März nach des Verwendungsnachweises sind in Ablauf des vorherigen Haushaltsjahres den Nebenbestimmungen geregelt. beim Fachamt, das die Bewilligung ausgesprochen hat, einzureichen. In Ausnahmefällen können diese Fristen durch ausreichend begründeten Antrag verlängert werden (auf Punkt 7.5 wird hingewiesen). Form und Inhalt des Verwendungsnachweises sind in den Nebenbestimmungen geregelt. Wird ein Träger institutionell von einem Fachamt der Stadt Leipzig gefördert und erhält für Projekte weitere Fördermittel der Stadt Leipzig, so erfolgt die Nachweisprüfung aller kommunalen Fördermittel durch dasjenige Fachamt, das institutionell fördert. Dabei sind die anderen Fachämter zu beteiligen. 8.3 Einfacher Verwendungsnachweis Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Haushaltsund Wirtschaftsplans bzw. des Finanzierungsplans in summarischer Gliederung dargestellt werden. Im Falle der institutionellen Förderung ist die Vorlage einer Jahresrechnung bei Anwendung der kameralistischen Buchführung bzw. eines Jahresabschlusses bei Anwendung der kaufmännischen Buchführung und gegebenenfalls eines Sachberichts zu fordern. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird in der Regel verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung wird davon nicht berührt. Der einfache Verwendungsnachweis kann unabhängig von der Zuwendungs- und Finanzierungsart bis zu einer Zuwendungshöhe von einschließlich 3.000 Euro zugelassen Seite 4 von 10 8.3 Einfacher Verwendungsnachweis Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Haushaltsund Wirtschaftsplans bzw. des Finanzierungsplans in summarischer Gliederung dargestellt werden. Im Falle der institutionellen Förderung ist die Vorlage einer Jahresrechnung bei Anwendung der kameralistischen Buchführung bzw. eines Jahresabschlusses bei Anwendung der kaufmännischen Buchführung und gegebenenfalls eines Sachberichts zu fordern. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird in der Regel verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung wird davon nicht berührt. Der einfache Verwendungsnachweis wird unabhängig von der Zuwendungsund Finanzierungsart bis zu einer Zuwendungshöhe von einschließlich 30.000 Euro zugelassen. Ausnahmen Begründung Stadtrat Stellungnahme Verwaltung Vorschlag der Verwaltung hat, einzureichen. Verwaltungsvereinfachung: Es gibt Träger, die von drei bis fünf Fachämtern gefördert werden. Dabei gibt es einen hohen Abstimmungsbedarf zwischen den Ämtern, um Doppelförderung zu verhindern. Eine Zentralisierung aller Förderung erhöht die Transparenz. Für die Träger sinkt ebenfalls der Abrechnungsaufwand. Dieser Vorschlag wird als KannRegelung umgesetzt. Verwaltungsvereinfachung: Detaillierte Kontrolle dort wo nötig. Entlassung bei kleineren Förderungen. Zur Entscheidung der zugelassenen Zuwendungshöhe für einfaches Verfahren sei auf Punkt 3.5 verwiesen. Die Verwaltung erachtet hierfür einen Betrag in Höhe von 15.000 Euro als angemessen. Diese Fristen können durch das Fachamt in Ausnahmefällen auf der Grundlage eines ausreichend begründeten, schriftlichen Antrages des Zuwendungsempfängers verlängert werden (auf Punkt 7.5 wird hingewiesen). Form und Inhalt des Verwendungsnachweises sind in den Nebenbestimmungen geregelt. Wird ein Träger institutionell von einem Fachamt der Stadt Leipzig gefördert und erhält für Projekte weitere Fördermittel der Stadt Leipzig, so kann die Nachweisprüfung aller kommunalen Fördermittel durch dasjenige Fachamt, das institutionell fördert, erfolgen. Dabei sind die anderen Fachämter zu beteiligen. Zur Regelung, dass Ausnahmen zu begründen seien, nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: Ausnahmen vom einfachen Verwendungsnachweis sollten nicht zu begründen sein. Schließlich bildet der einfache Verwendungsnachweis die Ausnahme, nicht umgekehrt. Es gilt stets, dass die Anwendung der Ausnahme eine Ermessensentscheidung ist und deshalb begründet und entsprechend dokumentiert werden sollte. 8.3 Einfacher Verwendungsnachweis Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des Haushalts- und Wirtschaftsplans bzw. des Finanzierungsplans in summarischer Gliederung dargestellt werden. Im Falle der institutionellen Förderung ist die Vorlage einer Jahresrechnung bei Anwendung der kameralistischen Buchführung bzw. eines Jahresabschlusses bei Anwendung der kaufmännischen Buchführung und gegebenenfalls eines Sachberichts zu fordern. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird in der Regel verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung wird davon nicht berührt. Der einfache Verwendungsnachweis kann unabhängig von der ANLAGE A Bisher Vorschlag des Stadtrates werden. Bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige Sachberichte Bezug genommen werden. Die Form des vereinfachten Verwendungsnachweises richtet sich nach Vordruckmuster Anlage II.4 bzw. III.3. Der vereinfachte Verwendungsnachweis ist durch einen der Kassenprüfer des Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses. sind zu begründen. Bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige Sachberichte Bezug genommen werden. Die Form des einfachen Verwendungsnachweises richtet sich nach Vordruckmuster Anlage II.4 bzw. III.3. Der einfache Verwendungsnachweis ist durch einen der Kassenprüfer des Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses. 9.2 Vorgelegte und kontrollierte Originalbelege sind nach der Einsichtnahme mit einem Kontrollvermerk zu versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Die Originalbelege verbleiben bis zum Kontrollabschluss bei der Stadt Leipzig und werden danach dem Zuwendungsempfänger zur weiteren Aufbewahrung zurückgegeben. Die Mindestaufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften längere Aufbewahrungszeiten gelten. Auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 VwVfG ist besonders zu achten. 9.2 Kontrollierte Originalbelege sind nach der Einsichtnahme mit einem Kontrollvermerk zu versehen und an den unverzüglich Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Die Mindestaufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, soweit nicht aufgrund anderer Vorschriften längere Aufbewahrungszeiten gelten. Auf die Jahresfrist nach § 48 Abs. 4 und § 49 VwVfG ist besonders zu achten. Begründung Stadtrat Vorschlag der Verwaltung Zuwendungs- und Finanzierungsart bis zu einer bewilligten Zuwendungshöhe von einschließlich 15.000 Euro zugelassen werden. Bei Zuwendungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige Sachberichte Bezug genommen werden. Die Form des einfachen Verwendungsnachweises richtet sich nach dem Vordruckmuster der Anlage IV. Der einfache Verwendungsnachweis ist durch einen der Kassenprüfer des Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses. Klarstellung: Originalbelege müssen entsprechend der Regeln einer ordnungsgemäßen Buchführung jederzeit am Ort der Buchführung für eine eventuelle Prüfungen von Finanzamt oder Sozialkassen vorgehalten werden. Wenn es unumgänglich ist, die Belege für einen Verwendungsnachweis abzugeben, dann sollte diese Prüfung schnellstmöglich erfolgen. 10.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die 10.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Klarstellung: Seite 5 von 10 Stellungnahme Verwaltung Zunächst sei hier auf die Ausführungen unter Punkt 8.2 verwiesen. Die Originalbelege schon vor Abschluss der Prüfung an den Zuwendungsempfänger zurück zu senden ist nur möglich, wenn durch die Verwaltung Kopien angefertigt wurden. . Die Originalbelege müssen zur Prüfung bei der Zuwendungsbehörde vorliegen, hierauf kann nicht verzichtet werden. Angepasst: Vorgelegte und kontrollierte Originalbelege sind nach der Einsichtnahme mit einem Kontrollvermerk zu versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. Der Zuwendungsgeber kann Kopien dieser Originalbelege anfertigen, wenn diese bereits vor dem Kontrollabschluss bei der Stadt Leipzig an den Zuwendungsempfänger zur weiteren Aufbewahrung zurückgegeben worden sind. Die Verwaltung sieht diesen Vorschlag unverändert ANLAGE A Bisher Vorschlag des Stadtrates Begründung Stadtrat Stellungnahme Verwaltung Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen insbesondere durch eine Verringerung der Ausgaben und/oder eine Erhöhung der Einnahmen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG). Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen insbesondere durch eine Verringerung der Ausgaben und/oder eine Erhöhung der projektbezogenen Einnahmen eingetreten sind (§ 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwVfG). lediglich projektbezogene Einnahmen verringern eine Förderung, die dann entsprechend zurückgefordert werden kann. Einnahmen, die mit dem Förderzweck in keinen Zusammenhang stehen, sind davon nicht betroffen. als sehr kritisch. Die Stadt nimmt sich damit jegliche Möglichkeit unrechtmäßig ausgezahlte institutionelle Zuwendungen zurückzufordern. Vorschlag der Verwaltung Für die institutionelle Förderung gilt: Die Zuwendung, alle eigenen Mittel sowie alle sonstigen mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende Einnahmen sind als Deckungsmittel für alle Ausgaben einzusetzen. Demnach verringern sich bei Erhöhung der Einnahmen die zuwendungsfähigen Ausgaben. Die zuwendungsfähigen Ausgaben aus dem Haushalts- und Wirtschaftsplan bildeten die Grundlage für die Bewilligung und die darin enthaltene Zuwendungshöhe. Für Zuwendungen gilt außerdem das Prinzip der Nachrangigkeit. Deshalb sind alle anderen Mittel vorrangig einzusetzen. Ermäßigen sich nach der Bewilligung einer institutionellen Förderung die zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung. Zu viel gezahlte Beträge müssen dann nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG zurückgefordert werden. Ergänzung zu Punkt 3.5 Für die Festlegung der Höhe einer Wertgrenze zur Anwendung des einfachen Verfahrens wurde der Zuwendungsbericht 2013 ausgewertet. Die bewilligten Mittel wurden nach den Wertgrenzen 3.000 Euro, 5.000 Euro und 30.000 Euro geschichtet. Die Wertgrenze in Höhe von 3.000 Euro stellt die aktuelle Grenze für die Anwendung des einfachen Verfahrens dar. Die Wertgrenze von 30.000 Euro stellt die bevorzugte Höhe für das einfache Verfahren seitens des Stadtrates dar (RBV-1746/13). Bei der Analyse und der Auswahl der Schichtungen müssen mehrere Aspekte berücksichtigt werden: Hier kann nicht nur betrachtet werden, wie viele Zuwendungsempfänger von einem einfachen Verfahren profitieren würden. Genauso muss eine Betrachtung dahingehend erfolgen, bis zu welcher Höhe das einfache Verfahren hingenommen werden kann, ohne dass für die Verwaltung ein erhöhtes Risiko unrechtmäßig ausgezahlter Zuwendungen besteht und aufgrund der Anwendung des einfachen Verfahrens es keine ausreichende Nachprüfmöglichkeit mehr gibt, um Seite 6 von 10 ANLAGE A unrechtmäßig gezahlte Beträge zurückzufordern. Die unten stehende Tabelle zeigt: Bei reiner Betrachtung der bewilligten Mittel wären dabei bei einer Zuwendungshöhe von bis zu 30.000 Euro ca. 22 % der Gesamtausgaben an bewilligten Mitteln betroffen, was in absoluter Zahl rd. 5,5 Mio. Euro bedeutet. Davon würden rund 89 % aller Zuwendungsempfänger profitieren, was eben auch einer enormen Verwaltungsvereinfachung entspräche. Nichtsdestotrotz sollte beachtet werden, dass der Anteil der einfachen Verfahren immer auch ein gewisses Risiko für die Verwaltung birgt. Dieses Risiko sollte so gering wie möglich - unter Beachtung eines möglichst hohen Anteils an (Verwaltungs-)Vereinfachung für alle Beteiligten - gehalten werden. Betrachtet man dabei die Höhe der bewilligten Fördermittel erscheint ein „Risiko“ von 22 % sehr hoch. Deshalb schlägt die Verwaltung vor, an der Wertgrenze für das einfache Verfahren in Höhe von 30.000 Euro nicht festzuhalten. Die Analyse des Zuwendungsberichtes zeigt, dass als Wertgrenze für das einfache Verfahren ein Betrag in Höhe von 15.000 Euro angesetzt werden sollte. Hier liegt der kumulierte Anteil an bewilligten Mitteln gerade einmal bei rund 14 % (absolut: rd. 3,5 Mio. Euro). Trotz des geringen Anteils der kumulierten Zuwendungshöhe am Gesamtbetrag sind davon schon 83 % aller Zuwendungsempfänger betroffen. Somit ergibt sich für mehr als dreiviertel der Zuwendungsempfänger das einfache Verfahren. Das Risiko für die Verwaltung ist dennoch relativ gering gehalten. Der Betrag sollte sich auf die bewilligte Zuwendungshöhe und nicht auf die beantragten Mittel beziehen (inhaltliche Korrektur Punkt 3.5). Auswertung Anzahl Zuwendungsempfänger (Schichtung anhand der bewilligten Mittel): Insgesamt Zuwendungsempfänger: Summe der bewilligten Mittel 2013: 1.799 25.216.932,92 Euro Anzahl Zuwendungsempfänger (kumuliert) Anteil an Gesamtanzahl Zuwendungsempfänger Summe Zuwendungshöhe Anteil an Zuwendungs(kumuliert) höhe (kumuliert) Zuwendungen bis 3.000 Euro 1.161 64,54 % 1.274.194,46 Euro 5,05 % Zuwendungen bis 5.000 Euro 1.315 73,10 % 1.893.153,93 Euro 7,50 % Zuwendungen bis 15.000 Euro 1500 83% 3,5 Mio. Euro 14% 1.594 88,61 % 5.474.439,57 Euro 21,70 % (Angaben gerundet) Zuwendungen bis 30.000 Euro Seite 7 von 10 ANLAGE A Anzahl Zuwendungsempfänger Zuwendungen über 30.000 Euro 205 Anteil an Gesamtanzahl Zuwendungsempfänger Summe Zuwendungshöhe Anteil an Zuwendungshöhe 11,40 % 19.742.493,35 Euro 78,29 % Anlage 1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (ANBest) Bisher Neu – Vorschlag Stadtrat 1.4 Bei Projektförderung ist der Finanzierungsplan hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabegruppen dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen werden kann. Bei institutioneller Förderung ist der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisationsund Stellenplan verbindlich, soweit bei der Bewilligung nicht etwas anderes bestimmt worden ist. 1.4 Bei Projektförderung ist der Klarstellungen Finanzierungsplan hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. Die einzelnen Ausgabegruppen dürfen um bis zu 20 v. H. überschritten werden, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen werden kann, oder durch Hinzutreten weiterer Deckungsmittel (Dritt- oder Eigenmittel) ein Ausgleich erfolgt. Bei institutioneller Förderung ist der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und Stellenplan verbindlich, soweit bei der Bewilligung nicht etwas anderes bestimmt worden ist. Die einzelnen Ausgabengruppen dürfen um bis zu 20 v.H. überschritten werden, soweit durch entsprechende Einsparungen in anderen Ausgabeansätzen ausgeglichen werden kann oder durch Hinzutreten weiterer Deckungsmittel (Dritt- oder Eigenmittel) ein Ausgleich erfolgt. Höhere Deckungsmittel dienen nicht unverändert dazu, die Ausgaben ungenehmigt zu erhöhen bzw. aufzustocken. Sollten sich die Deckungsmittel erhöhen, so sollen sie in aller erster Linie dazu verwendet werden, den Fehlbedarf zu verringern. Somit muss sich die Verwaltung gegen den Vorschlag des Stadtrates aussprechen. 1.6 Rücklagen und Rückstellungen dürfen grundsätzlich nicht aus Zuwendungen der Stadt Leipzig gebildet werden. Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versichert werden, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. In Ausnahmefällen können im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb unter Die hier aufgeführten Kosten werden unverändert weiterhin als nicht förderfähig erklärt. 1.6 Rücklagen und Rückstellungen dürfen grundsätzlich nicht aus Zuwendungen der Stadt Leipzig gebildet werden. Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versichert werden, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. In Ausnahmefällen können im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb unter Seite 8 von 10 Begründung Stadtrat Wirtschaftlichkeit: Es gibt Situationen, in denen die Förderung dieser Positionen, die wirtschaftlich günstigste Lösung ist. Die Fachämter müssen die Möglichkeit haben, jeweils im Antragsverfahren zu entscheiden, welche Ausgabenposition die günstigste Lösung ist. Stellungnahme Verwaltung Vorschlag Verwaltung Der Haushalts- und Wirtschaftsplan ist nicht nur hinsichtlich der Gesamtergebnisses sondern auch grundsätzlich hinsichtlich der Einzelansätze verbindlich (=Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Bindung im Haushaltsrecht). Kalkulatorische Kosten sowie Kosten der Abschreibung sind nicht zahlungswirksame Aufwendungen. Sinn einer Förderung ist es, die Liquidität im Rahmen der Maßnahme aufrecht zu erhalten. Somit kann für diese Aufwendungen keine Förderung erfolgen. ANLAGE A Bisher Neu – Vorschlag Stadtrat Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände freiwillige Versicherungen förderfähig sein. Es gilt das Besserstellungsverbot der Beschäftigten des Zuwendungsempfängers. Ausgaben im Zusammenhang mit einer Kreditbeschaffung, Zinsen, Kontoführungsgebühren, Kosten der Abschreibung sowie kalkulatorische Kosten sind nicht förderfähig. Gleichfalls nicht förderfähig sind Leasingkosten für Fahrzeuge. Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände freiwillige Versicherungen förderfähig sein. Es gilt das Besserstellungsverbot der Beschäftigten des Zuwendungsempfängers. 3. Vergabe von Aufträgen, Baumaßnahmen Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Zuwendungsgeber der Gesamtbetrag mehr als 25.000,-- Euro sind bei Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten: - die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), - die Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL), - Vergabevorschriften nach EG-Recht. 3. Vergabe von Aufträgen, Baumaßnahmen Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Zuwendungsgeber der Gesamtbetrag mehr als 25.000,-- Euro pro Position sind bei Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten: - die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), - die Verdingungsordnung für Leistungen – ausgenommen Bauleistungen – (VOL), - Vergabevorschriften nach EG-Recht. Seite 9 von 10 Begründung Stadtrat Stellungnahme Verwaltung Vorschlag Verwaltung Klarstellung: Es geht nicht darum, bei Projekten die insgesamt mehr als 25.000 Euro kosten, für jeden anzuschaffenden Kugelschreiber drei Angebote einzuholen, sondern lediglich bei Anschaffungen oder Errichtungen, die jeweils teurer als 25.000 Euro sind. Die Verpflichtung, öffentliches unverändert Vergaberecht anzuwenden, ergibt sich aus wettbewerbsrechtlichen Vorschriften und trägt dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung. Dem Zuwendungsempfänger wird die sonst dem öffentlichen Auftraggeber obliegende Pflicht zur Beachtung des Vergaberechts als besondere „Auflage“ übertragen. Dies ist im Zuwendungswesen besonders zu beachten, da hier nicht der Auftraggeber (Zuwendungsempfänger) sondern ein Dritter (Zuwendungsgeber) die Kosten ganz oder teilweise trägt. Es gilt, dass nur ein im Wettbewerb ermittelter Preis ein wirtschaftlicher Preis ist. Deshalb kommt den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge eine besondere Bedeutung zu. Die Vergabevorschriften nennen selbst Schwellenwerte, ab welchem eine öffentliche Ausschreibung zwingend erforderlich ist. Es wird somit nicht für „jeden Kugelschreiber“ ausgeschrieben sondern nur dann, wenn die Wertgrenzen des Vergaberechts dies verlangen. ANLAGE A Allgemein: Vorschlag Stadtrat Stellungnahme Verwaltung • BAT durch TVöD ersetzen Soweit auf allgemeine gesetzliche Vorschriften verwiesen wurde, wurden diese Verweise aktualisiert( z.B TVöD oder VOL/VOB). • vereinfachter Verwendungsnachweis durch einfacher Verwendungsnachweis ersetzen, das ist der richtige Begriff. Anstelle des vereinfachten Verwendungsnachweises wird nun vom einfachen Verwendungsnachweis gesprochen. • Inhaltliche Doppelungen zwischen Rahmenrichtlinie und Anlagen entfernen. Die Details, die im Anhang der Rahmenrichtlinie stehen, damit sie automatisch Bestandteil der Zuwendungsbescheide werden, müssen nicht noch einmal wortgleich in der Rahmenrichtlinie aufgeführt werden. (Übersichtlichkeit erhöhen) An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass Dopplungen zwischen der Rahmenrichtlinie und den Allgemeinen Nebenbestimmungen teilweise nicht zu vermeiden sind. Die Regelungen innerhalb der Rahmenrichtlinie bilden die gleichheitsgerechte Ermessensbindung der Verwaltung. Wohingegen die Allgemeinen Nebenbestimmungen den Bestandteil eines Verwaltungsaktes darstellen und damit den Zuwendungsempfänger an gewisse Regelungen binden. Die Regelungen im Bescheid bedürfen auch einer Rechtsgrundlage, welche hier die Rahmenrichtlinie bildet. • 410€ Grenze bei Anschaffungen in ANBest1 4.2 zuzüglich Umsatzsteuer – in ANBest2 4.2 ohne – was ist richtig? Hinsichtlich der 410 Euro Grenze zur Inventarisierung von Anschaffungen wurden die Regelungen so geändert, dass eine eindeutige Abgrenzung erkennbar ist. Die Wertgrenze gilt für Vorsteuer- sowie Nichtvorsteuerabzugsberechtigte gleichermaßen. Sie ist eine NettoGrenze, unabhängig davon, ob der Zuwendungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht. • ANBest2 1.3. andere Auszahlungsmöglichkeiten entsprechend ANBest1 1.8 sollten eingeräumt werden Dieser Punkt erübrigt sich, da die ANBest2 in der ursprünglichen Form nicht mehr existiert. Seite 10 von 10 Anlage I.1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig zur institutionellen Förderung (ANBest-I) Die ANBest-I enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort oder in der entsprechenden Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. INHALT 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 2 Nachträgliche Ermäßigung der Auszahlungen oder Änderung der Finanzierung 3 Vergabe von Aufträgen, Baumaßnahmen 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände, Inventarisierungspflicht 5 Buchführung, Belege 6 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 7 Nachweis der Verwendung 8 Prüfung der Verwendung 9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 10 Umsatzsteuer 1 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendungbzw. des Finanzierungsplans in summarischer Gliederung 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängende n Einzahlungen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) sowie alle eigenen Mittel des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle Auszahlungen einzusetzen. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und Stellenplan ist verbindlich, soweit bei der Bewilligung nicht etwas anderes bestimmt worden ist. 1.3 Soweit aus der Zuwendung Auszahlungen für Personalaufwendungen geleistet werden und die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, darf der Zuwendungsempfän ger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete nach TvöD (Besserstellungsverbot). Höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag TVöD sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Bei institutioneller Förderung gilt das Besserstellungsverbot generell. 1.4 Rücklagen und Rückstellungen dürfen grundsätzlich nicht aus Zuwendungen der Stadt Leipzig gebildet werden. Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versichert werden, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. In Ausnahmefällen können im ideellen Bereich und im Zweckbetrieb unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände freiwillige Versicherungen förderfähig sein. Auszahlungen im Zusammenhang mit einer Kreditbeschaffung, Zinsen, Kosten der Abschreibung sowie kalkulatorische Kosten sind nicht förderfähig. Gleichfalls nicht förderfähig sind Leasingkosten für Fahrzeuge. 1.5 Die Zuwendungen dürfen erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann den Beginn der Rechtsbehelfsfrist beschleunigen, indem er unmittelbar nach Erhalt des Bescheides den Empfang bestätigt. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides früher herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er auf einen Rechtsbehelf verzichtet (s. Anlage V „Rechtsbehelfsverzicht“). 1.6 Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. In diesem Rahmen können bei Zuwendungen zur institutionellen Förderung für die Auszahlung im Voraus feste Termine vorgesehen werden. Die Anforderung der Zuwendung bzw. eines Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Die Anforderung darf nur anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln (z.B. Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber) des Zuwendungsempfängers erfolgen. 2 In geeigneten Fällen kann die Auszahlung der Zuwendung im Bewilligungsbescheid nach folgenden Möglichkeiten bestimmt werden: – ohne Anforderung zum 1. Mai und 1. Oktober des laufenden Jahres je zur Hälfte – ohne Anforderung in voller Höhe zu einem im Zuwendungsbescheid festzusetzenden Zeitpunkt – nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für dem Haushaltsjahr vorangegangene Zuwendungen der Stadtverwaltung vorher zugegangen sind, es sei denn, im Bewilligungsbescheid wurde eine andere Regelung getroffen. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Auszahlungen oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Haushalts- oder Wirtschaftsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Auszahlungen , erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung 2.1 bei Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeberund den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 2.2 bei Fehlbedarfs- und Vollfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. 2.3 bei Festbetragsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag, sofern die zuwendungsfähigen Auszahlungen unter dem Betrag der Zuwendung liegen. Ferner ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend, wenn sich die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Zuwendungshöhe (z. B. Teilnehmerzahl) gegenüber dem Bewilligungsbescheid verringert hat. 3 Vergabe von Aufträgen, Baumaßnahmen Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Zuwendungsgeber der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 25.000,-- Euro sind bei Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere folgende Vorschriften zu beachten: – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), – die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), – Vergabevorschriften nach EU-Recht. 3 4 Zur Erfüllung des Inventarisierungspflicht Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände, 4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. 4.2 Der Zuwendungsempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410,-- Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, zu inventarisieren. 5 Buchführung, Belege 5.1 Die Kassen- und Buchführung des Zuwendungsempfängers sind entsprechend den Regeln der kaufmännischen Buchführung oder des kommunalen Haushaltsrechts einzurichten. 5.2 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Auszahlungsbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. 5.3 Der Zuwendungsempfänger hat die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 6 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der bewilligenden Stelle anzuzeigen, wenn 6.1 er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans weitere Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen beantragt oder von ihnen erhält oder wenn sich Änderungen der Finanzierung oder eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Auszahlungen von mehr als 10 % jedoch mindestens 1.000 Euro ergeben. 6.2 für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen. 6.3 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist. 6.4 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, soweit die Zuwendung nicht nach festen Auszahlungszeitpunkten ausgezahlt wurde. 6.5 ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 6.6 der Zuwendungsempfänger seine Organisationsstruktur ändert, z. B. Vereinsfusionen, Auflösung des Vereins, Statutenänderungen. 4 7 Nachweis der Verwendung 7.1 Die Verwendung der Zuwendung ist, wenn im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt ist, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushalts- oder Wirtschaftsjahres der bewilligenden Stelle nachzuweisen. 7.2 Der Verwendungsnachweis ist in einfacher Ausfertigung einzureichen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 7.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Der Zuwendungsempfänger hat seine gesamte Tätigkeit im abgelaufenen Haushalts- oder Wirtschaftsjahr darzustellen. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und dergleichen sind beizufügen. 7.4 Der zahlenmäßige entsprechen: Nachweis muss insbesondere folgenden Anforderungen Bucht der Zuwendungsempfänger nach Einzahlungen und Auszahlungen, so besteht zahlenmäßige Nachweis aus der Jahresrechnung. Diese muss alle Einzahlungen Auszahlungen des abgelaufenen Haushaltsjahres, in Gliederung des HaushaltsWirtschaftsplans, sowie das Vermögen und die Schulden zu Beginn und zum Ende Haushaltsjahres enthalten. der und und des Bei kaufmännischer doppelter Buchführung des Zuwendungsempfängers besteht der zahlenmäßige Nachweis aus dem Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) sowie auf Verlangen der Bewilligungsbehörde einer Überleitungsrechnung auf Einzahlungen und Auszahlungen. In der Überleitungsrechnung sind die tatsächlichen Einzahlung und Auszahlungen nach den Ansätzen des Haushalts- oder Wirtschaftsplans abzurechnen. 7.5 Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, sind nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) nachzuweisen. 7.6 Mit dem Nachweis sind der bewilligenden Stelle die Originalbelege ( Einzahlungs- und Auszahlungsbelege ) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. Wurde eine mehrjährige Förderung gewährt, ist binnen zweier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Mittel ein Zwischennachweis zu führen. Bei einem Zwischennachweis genügt d er Sachbericht gemeinsam mit einer nach Einzahlungs- und Auszahlungsarten gegliederten summarischen Zusammenstellung entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans ohne Vorlage der Originalbelege (s iehe Anlage VI). 7.7 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, genügt der zahlenmäßige Nachweis gemäß Nummer 7.4 und ggf. dem Bericht eines sachverständigen Prüfers über die zweckentsprechende sowie wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendung. Beim einfachen Verwendungsnachweis enthält der zahlenmäßige Nachweis alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der 5 Gliederung des Haushalts- und Wirtschaftsplans bzw. des Finanzierungsplans in summarischer Gliederung. 7.8 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung oder sind satzungsgemäß Kassenprüfer zu bestellen, ist der Verwendungsnachweis vorzuprüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 7.9 Bei Baumaßnahmen sind zusätzlich zu diesen Nebenbestimmungen die in der Anlage I.3 enthaltenen baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zu beachten. 7.10 Sind gleichzeitig mehrere Zuwendungen bewilligt worden, so ist jede Zuwendung getrennt nachzuweisen. Werden neben der institutionellen Förderung auch Zuwendungen zur Projektförderung bewilligt, so sind im zahlenmäßigen Nachweis die gewährten Zuwendungen zur Projektförderung einzeln anzugeben. Auch Zuwendungen anderer Bewilligungsbehörden (der Stadt Leipzig und Dritter) sind anzugeben. 7.11 Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Auszahlungen notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 8 Prüfung der Verwendung 8.1 Die bewilligende Stelle, das Rechnungsprüfungsamt und die überörtliche Prüfung sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. 8.2 Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Hierzu können Bücher und Belege angefordert oder eingesehen werden. 9 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 9.1 Die Zuwendung ist unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 und 49a VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 9.2 Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn 9.2.1 eine auflösende Bedingung (z. B. durch nachträgliche Ermäßigung der Auszahlungen oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2) eingetreten ist, 9.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 9.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. 6 9.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger 9.3.1 die Zuwendung nicht alsbald (vgl. Punkt 1.6 Satz 1) nach der Auszahlung für fällige Zahlungen verwendet oder 9.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgelegten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, gegen das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung verstößt sowie Mitteilungspflichten nach Nr. 6 nicht rechtzeitig nachkommt. 9.4 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG grundsätzlich von die sem Zeitpunkt an mit 5 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Eine Ausnahme hiervon ist nur unter der Voraussetzung des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG zulässig. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch mit dem Wirksamwerden der auflösenden Bedingung. 9.5 Wird die Zuwendung außer bei festen Auszahlungszeitpunkten nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden. 10 Umsatzsteuer 10.1 Als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuerbeträge stellen keine zuwendungsfähigen Aufwendungen dar. 10.2 Stellt die Zuwendung ein (zusätzliches) Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar, ist der bewilligte Zuwendungbetrag als Bruttobetrag – also inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer – zu verstehen. Die Pflicht zur Prüfung der Umsatzsteuerpflicht und das entsprechende Risiko der Umsatzbelastung verbleibt beim Zuwendungsempfänger. 7 Anlage I.2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig zur Projektförderung (ANBest-P) Die ANBest-P enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz sowie notwendige Erläuterungen. Die Nebenbestimmungen sind als Bestandteil des Zuwendungsbescheides verbindlich, soweit dort oder in der entsprechenden Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. INHALT 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 2 Nachträgliche Ermäßigung der Auszahlungen oder Änderung der Finanzierung 3 Vergabe von Aufträgen 4 Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände, Inventarisierungspflicht 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers 6 Nachweis der Verwendung 7 Prüfung der Verwendung 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 9 Umsatzsteuer 1 1 Anforderung und Verwendung der Zuwendung 1.1 Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden. Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 1.2 (1) Alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen (Zuwendungen, Leistungen Dritter) und der Eigenanteil des Zuwendungsempfängers sind als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Auszahlungen einzusetzen. (2) Der Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnungen der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Auszahlungen mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich. (3) Eine Überschreitung der einzelnen Auszahlungsansätze ist bis zu einer Höhe von 20 v. H. zulässig, soweit die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen der zuwendungsfähigen Auszahlungen ausgeglichen werden kann. (4) Beruht die Überschreitung eines Auszahlungsansatzes auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen, insbesondere im Rahmen des baurechtlichen Verfahrens, sind innerhalb des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans auch weitergehende Abweichungen zulässig. (5) Die Sätze 3 bis 4 finden bei Festbetragsfinanzierung keine Anwendung. (6) Im Übrigen sind Überschreitungen zulässig, wenn sie der Zuwendungsempfänger voll aus eigenen Mitteln trägt. 1.3 Dürfen aus der Zuwendung auch Auszahlungen für Personalaufwendungen geleistet werden und wird die Gesamtsumme der Auszahlungen des Zuwendungsempfängers überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten, so darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare städtische Bedienstete. Bemessungsgrundlage ist der TvöD. 1.4 Die Zuwendungen dürfen erst dann ausgezahlt werden, wenn der Zuwendungsbescheid durch Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig geworden ist. Der Zuwendungsempfänger kann den Beginn der Rechtsbehelfsfrist beschleunigen, indem er unmittelbar nach Erhalt des Bescheides den Empfang bestätigt. Der Zuwendungsempfänger kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides früher herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er auf einen Rechtsbehelf verzichtet (s. Anlage V „Rechtsbehelfsverzicht“). 1.5 Die Zuwendung darf nur angefordert werden, wenn sie für innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Die Anforderung jedes Teilbetrages muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfes erforderlichen Angaben enthalten. Im Übrigen dürfen die Zuwendungen wie folgt in Anspruch genommen werden: – bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, – bei Fehlbedarfsfinanzierung, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. 2 In geeigneten Fällen kann die Auszahlung der Zuwendung im Bewilligungsbescheid nach folgenden Möglichkeiten bestimmt werden: – ohne Anforderung zum 1. Mai und 1. Oktober des laufenden Jahres je zur Hälfte – ohne Anforderung in voller Höhe zu einem im Zuwendungsbescheid festzusetzenden Zeitpunkt – nach Vorlage des Verwendungsnachweises. Die Auszahlung der Zuwendungen setzt voraus, dass die Verwendungsnachweise für dem Haushaltsjahr vorangegangene Zuwendungen der Stadtverwaltung vorher zugegangen sind, es sei denn, im Bewilligungsbescheid wurde eine andere Regelung getroffen. 1.6 Der Zuwendungsbescheid kann mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist. 2 Nachträgliche Ermäßigung der Auszahlungen oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan vorgesehenen veranschlagten zuwendungsfähigen Auszahlungen, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so ermäßigt sich die Zuwendung 2.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers, 2.2 bei Fehlbedarfsfinanzierung um den vollen in Betracht kommenden Betrag. 2.3 Bei der Festbetragsfinanzierung kommt eine Rückforderung auch in Betracht, wenn die Höhe der endgültigen Auszahlung die Höhe der Zuwendung unterschreitet. Die Zuwendung ermäßigt sich dann entsprechend, wenn sich der Vervielfältiger zur Berechnung der Zuwendungshöhe (z. B. Teilnehmerzahl) gegenüber dem Bewilligungsbescheid verringert hat. 3 Vergabe von Aufträgen Beträgt die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Zuwendungsgeber der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 25.000,-- Euro sind bei Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen und für Baumaßnahmen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere folgende Vorschriften zu beachten: – die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), – die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), – Vergabevorschriften nach EU-Recht. 3 4 Zur Erfüllung des Inventarisierungspflicht Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände, 4.1 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen. Die Stadt Leipzig behält sich vor, mit städtischen Mitteln erworbene Gegenstände nach Beendigung der Maßnahme zurückzufordern. 4.2 Der Zuwendungsempfänger hat Gegenstände, die ganz oder überwiegend zu Lasten nicht rückzahlbarer Zuwendungen beschafft wurden, zu inventarisieren, wenn deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 410,-- Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt. 5 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Stadt Leipzig schriftlich anzuzeigen, wenn 5.1 sich nach Vorlage des Finanzierungsplans eine Ermäßigung der zuwendungsfähigen Auszahlungen um mehr als 10 v. H. oder mehr als 1.000 Euro ergibt, 5.2 er nach Vorlage des Finanzierungsplans – auch nach Vorlage des Verwendungsnachweises – weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Bewilligungsbehörden beantragt hat oder von ihnen erhält oder wenn er weitere Mittel von Dritten erhält, 5.3 der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 5.4 sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, 5.5 die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, 5.6 zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden, 5.7 ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wurde. 6 Nachweis der Verwendung nicht mehr 6.1 Die Verwendung der Zuwendungen ist innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Anderenfalls behält sich die Stadt vor, keine weiteren Mittel zu bewilligen bzw. eine bereits erfolgte Bewilligung aufzuheben und ausgereichte Mittel zurückzufordern. 6.2 Der Verwendungsnachweis ist in einfacher Ausfertigung einzureichen und besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 6.3 In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. 4 6.4 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einzahlungen und Auszahlungen in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Auszahlungen enthalten. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/ Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. 6.5 Mit dem Nachweis sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen vorzulegen. 6.6 Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt oder wurde eine mehrjährige Förderung gewährt, ist binnen zweier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Mittel ein Zwischennachweis zu führen. Bei einem Zwischennachweis genügt der Sachbericht gemeinsam mit einer nach Einzahlungs- und Auszahlungsarten gegliederte summarische Zusammenstellung entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans ohne Vorlage der Originalbelege. 6.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Auszahlungsbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. 6.8 Sofern ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen ist, besteht dieser aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, entsprechend dem beiliegenden Muster in Anlage IV. 6.9 Im Verwendungsnachweis ist – ggf. durch einen bestellten Kassenprüfer – zu bestätigen, dass die Auszahlungen notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und dass die Auszahlungen mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 6.10 Unterhält der Zuwendungsempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, ist von dieser der Verwendungsnachweis vorher zu prüfen und die Prüfung unter Angabe ihres Ergebnisses zu bescheinigen. 6.11 Bei Baumaßnahmen sind zusätzlich zu diesen Nebenbestimmungen die in der Anlage I.3 enthaltenen baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) zu beachten. 6.12 Der Zuwendungsempfänger hat die Belege fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 6.13 Darf der Zuwendungsempfänger zur Erfüllung des Zuwendungszwecks Mittel an Dritte weiterleiten, sind ihm gegenüber von der empfangenden Stelle Zwischen- und Verwendungsnachweise zu erbringen. Diese sind dem Zwischen- und Verwendungsnachweis nach Nummer 6.1 beizufügen. 5 7 Prüfung der Verwendung 7.1 Die bewilligende Stelle, das Rechnungsprüfungsamt und die überörtliche Prüfung sind berechtigt, die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen zu prüfen. 7.2 Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Hierzu können Bücher und Belege angefordert oder eingesehen werden. 8 Erstattung der Zuwendung, Verzinsung 8.1 Die Zuwendung ist zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (insbesondere §§ 48, 49 VwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam ist oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 8.2 Der Erstattungsanspruch wird festgestellt und geltend gemacht wenn, 8.2.1 eine auflösende Bedingung (z. B. durch nachträgliche Ermäßigung der Auszahlungen oder Änderung der Finanzierung nach Nummer 2) eingetreten ist, 8.2.2 die Zuwendung durch unrichtige oder wesentlich unvollständige Angaben erwirkt worden ist, 8.2.3 die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird oder verwendet worden ist. 8.3 Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit der Zuwendungsempfänger 8.3.1 die Zuwendung nach der Auszahlung nicht alsbald (vgl. Punkt 1.5 Satz 1) für fällige Zahlungen verwendet oder 8.3.2 Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer festgelegten Frist erfüllt, insbesondere wenn der vorgeschriebene Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird, wenn gegen das Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung der Zuwendung verstoßen wird oder Mitteilungspflichten nicht beachtet werden. 8.4 Der Erstattungsanspruch ist mit seiner Entstehung fällig. Er ist nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG grundsätzlich von diesem Zeitpunkt an mit 5 v. H. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Eine Ausnahme hiervon ist nur unter der Voraussetzung des § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG zulässig. Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit entsteht der Erstattungsanspruch in dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt. Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung entsteht der Rückzahlungsanspruch mit dem Wirksamwerden der auflösenden Bedingung. 8.5 Wird die Zuwendung außer bei festen Auszahlungszeitpunkten nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, können für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 v. H. über dem jeweiligen 6 Basiszinssatz verlangt werden. Gleiches gilt gemäß § 49a Absatz 4 VwVfG, wenn die Zuwendung in Anspruch genommen wird, obwohl sich die Auszahlungen verringert, die Einzahlungen erhöht haben oder andere Mittel vorrangig einzusetzen sind. 9 Umsatzsteuer 9.1 Als Vorsteuer abzugsfähige Umsatzsteuerbeträge stellen keine zuwendungsfähigen Aufwendungen dar. 9.2 Stellt die Zuwendung ein (zusätzliches) Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung dar, ist der bewilligte Zuwendungbetrag als Bruttobetrag – also inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer – zu verstehen. Die Pflicht zur Prüfung der Umsatzsteuerpflicht und das entsprechende Risiko der Umsatzbelastung verbleibt beim Zuwendungsempfänger. 7 Anlage I.3 Baufachliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (NBest-Bau) Die NBest-Bau enthalten Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) im Sinne von § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz. Soweit im Zuwendungsbescheid ausdrücklich bestimmt, sind diese Nebenbestimmungen Bestandteil des Zuwendungsbescheides. Zusätzlich zu den Allgemeinen Nebenbestimmungen für institutionelle bzw. Projektförderung enthält diese Anlage spezielle Nebenbestimmungen zur Durchführung von Baumaßnahmen. INHALT 1 Vergabe und Ausführung 2 Baurechnung 3 Verwendungsnachweis 1 Vergabe und Ausführung 1.1 Der Zuwendungsempfänger hat die ihm benannte Bauverwaltung rechtzeitig über die vorgesehene Vergabeart, den Baubeginn und die Beendigung der Baumaßnahme zu unterrichten. 1.2 Die Ausführung der Baumaßnahme muss den der Bewilligung zugrundeliegenden Bauunterlagen sowie den technischen und baurechtlichen Vorschriften entsprechen. 1.3 Von den Bauunterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Abweichung nicht erheblich ist. Führen die Abweichungen zu einer wesentlichen Änderung des Bau- oder Raumprogramms, einer wesentlichen Erhöhung der Betriebskosten oder einer wesentlichen Überschreitung der Baukosten, bedürfen sie vor ihrer Ausführung der Zustimmung der Bewilligungsbehörde. 2 Baurechnung 2.1 Der Zuwendungsempfänger muss für jede Baumaßnahme eine Baurechnung führen. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren Bauobjekten/ Bauabschnitten, sind getrennte Baurechnungen zu führen. 2.2 Die Baurechnung besteht, sofern im Zuwendungsbescheid nichts Abweichendes bestimmt ist, aus – dem Bauausgabebuch, – den nach Bauausgabebuch gegliederten Rechnungsbelegen, – Abrechnungszeichnungen, – Bestandsplänen, 1 3 – Verträgen über Lieferungen und Leistungen, – den bauaufsichtlichen Genehmigungen, – den Prüfungs- und Abnahmebescheinigungen, – den geprüften und der Bewilligung zugrunde gelegten Bauunterlagen, – der Berechnung der ausgeführten Flächen und des Rauminhaltes nach DIN 276, bei Wohnbauten der Wohn- und Nutzflächenberechnung nach DIN 283, – dem Bautagebuch. Verwendungsnachweis 3.1 Der Zuwendungsempfänger hat den Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Bauabschluss gemeinsam mit den sonstigen Verwendungsnachweisunterlagen entsprechend Anlage I.1 bzw. Anlage I.2 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, soweit durch die Bewilligungsbehörde nichts anderes bestimmt ist. 3.2 Der Nachweis, wann und in welchen Einzelbeträgen die Bauausgaben geleistet wurden, wird durch die Baurechnung (Nr. 2) geführt. 3.3 Der zahlenmäßige Nachweis ist entsprechend den der Bewilligung zu Grunde gelegten Bauunterlagen nach Bauobjekten/ Bauabschnitten zu unterteilen. Des Weiteren gelten die Bestimmungen aus Anlage I.1 bzw. Anlage I.2. 3.4 Die Baurechnung ist mindestens fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren. 3.5 Werden über Teile einer Baumaßnahme (zum Beispiel bei mehreren Bauobjekten/ Bauabschnitten) einzelne Verwendungsnachweise geführt, so ist nach Abschluss der Baumaßnahme ein zusammengefasster Verwendungsnachweis aufzustellen. 3.6 Für Baumaßnahmen, deren Durchführung sich über ein Haushaltsjahr hinaus erstreckt, ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von 4 Monaten nach Ablauf eines Haushaltsjahres ein Zwischennachweis (in Euro) über die Verwendung der Zuwendung vorzulegen. 2 Anlage II ▼ Bitte senden an: Eingangsvermerk ► Hinweis: Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon 123-XXXX oder per E-Mail unter EMail@leipzig.de Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung Bitte fügen Sie dem Antrag bei institutioneller Förderung Anlage 1 und bei Projektförderung Anlage 2 hinzu. Institutionelle Förderung Projektförderung Grundlage bilden die Rahmenrichtlinie der Stadt Leipzig zur Vergabe von Zuwendungen an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen einschließlich der „Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (ANBest) sowie der baufachlichen Nebenbestimmungen (N-Best Bau)“ und der jeweiligen Fachförderrichtlinie in der jeweils gültigen Fassung. 1 Antragsteller Name/ Bezeichnung inkl. Rechtsform Ansprechpartner/-in Telefon Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort) E-Mail-Adresse der Ansprechpartnerin/ des Ansprechpartners Bankverbindung IBAN BIC Kreditinstitut 2 Maßnahme/ Projekt Bezeichnung/ Arbeitstitel Inhaltliche Konzeption/ Projektbeschreibung (bitte als gesonderte Anlage beifügen) - Inhaltliche Kurzdarstellung (Ziele und Dringlichkeit), Durchführungsort, Zielgruppen, Kooperationen, Teilnehmerzahlen, etc.) - erzielbarer Nutzen und Zeitplan für die Durchführung - Begründung des städtischen Interesses - Begründung der Notwendigkeit der Förderung und zur Finanzierung (u.a. Eigenmittel, Förderhöhe, alternative Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten) Seite 1/3 3 Beantragte Zuwendung Höhe der Zuwendung in Euro Durchführungszeitraum, bitte von – bis eintragen 4 Gesamtkosten lt. Wirtschaftsplan/ Finanzierungsplan Betrag in Euro 5 Anlagen ▼ Bitte ergänzen Sie Ihren Antrag mit folgenden Unterlagen und kreuzen Sie Zutreffendes an: Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag Selbstdarstellung Nachweis Gemeinnützigkeit Aktuelle Eintragung Vereins- bzw. Handelsregister Inhaltliche Konzeption/ Projektbeschreibung (entspr. Punkt 2) Auflistung aller Fördermittelanträge bei der Stadt Leipzig (aller Maßnahmen/ Projekte des Antragsstellers) bei institutioneller Förderung: Angaben über Vermögen und Schulden Wirtschaftsplan mit Organisations- und Stellenplan (Anlage 1) Finanzierungsplan (Anlage 2) 6 Vorzeitiger Maßnahmebeginn im Rahmen der Projektförderung Hiermit wird ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt. Falls zutreffend, Beginn des Projektes: (Der Antrag ist erforderlich, wenn mit der Realisierung des Vorhabens zwischen dem 01.01. des jeweiligen Förderjahres und der Zustellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden soll. Im Falle der Genehmigung kann daraus kein Rechtsanspruch auf Projektförderung abgeleitet werden.) 7 Vorsteuerabzug Der/ Die Antragsteller/-in ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies wurde bei den Ausgaben berücksichtigt (Beträge im Wirtschafts- und Finanzierungsplan sind in diesem Fall als Netto-Beträge ohne Mehrwertsteuer auszuweisen). Der/ Die Antragsteller/-in ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 8 Erklärungen Der/ Die Antragsteller/-in versichert, dass 8.1 seine/ ihre Angaben vollständig und richtig sind und durch entsprechende Unterlagen belegt werden können, 8.2 die eingereichten Anlagen Bestandteil des Antrages sind, 8.3 Wirtschafts- und Finanzierungsplan nach den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung aufgestellt wurden, Seite 2/3 8.4 keine weiteren Mittel als im Finanzierungsplan angegeben beantragt wurden, 8.5 die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist, 8.6 Änderungen des Wirtschafts- und/oder Finanzierungsplanes der Bewilligungsbehörde umgehend mitgeteilt werden, 8.6 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde, 8.7 Der/ Die Antragsteller/-in stimmt im Fall einer Förderung der Veröffentlichung der Bezeichnung des Förderprojektes, des Namens des oder der Geförderten und der Förderhöhe zu. Bei natürlichen Personen/ Personengesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person erfolgt im Fall der Förderung nur die Veröffentlichung einer Zusammenfassung aller Förderprojekte ohne Angabe der Person/ Personengesellschaft. Eine Zuwendung wird nicht ausgereicht, wenn der/ die Antragsteller/-in der Veröffentlichung der genannten Angaben nicht zustimmt. Der/ Die Antragsteller/-in erklärt sein/ ihr Einverständnis, dass die bewilligende Stelle die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebung kontrollieren oder durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig prüfen lassen kann. 9 Datenschutzerklärung Handelt es sich bei dem/ der Antragsteller/-in um eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaft mit mindestens einer natürlichen Person werden personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Daten sind für die Antragsprüfung und bei einer Förderung für das gesamte Antragsverfahren, einschließlich der Abrechnung erforderlich und werden ausschließlich gemäß der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Nicht mehr erforderliche Daten werden unverzüglich gelöscht. Der Antragsteller stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. Auf sein Recht der Verweigerung der Einwilligung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen (keine Bearbeitung des Zuwendungsantrages) wurde der Antragsteller hingewiesen. Leipzig, - Stempel - Rechtsverbindliche Unterschriften Seite 3/3 Wirtschaftsplan bei institutioneller Förderung Anlage II.1 Teil Auszahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen Position Angaben in Euro 1 Personalausgaben 2 Sächlicher Verwaltungsaufwand 2.1 Miete bzw. Pacht lt. Vertrag 2.2 Betriebskosten, wenn nicht Bestandteil des Mietvertrages 2.3 Energie 2.4 Gebäudereinigung 2.5 Versicherung* 2.6 Büromaterial, Telefon- und Postgebühren 2.7 Reise- und Kraftfahrzeugkosten 2.8 Wartung/ Reparatur 2.9 Sonstige Sachauszahlungen* Zwischensumme (von 2) 3 Anschaffung von Ausstattungsgegenständen* Zwischensumme (von 3) 4 Inhaltliche Auszahlungen* Zwischensumme (von 4) Gesamt (1 bis 4) Teil Einzahlungen – Gesamtübersicht der Deckungsquellen ▼ Die aufgelisteten Behörden erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, bei Bedarf bitte * ergänzen Position Angaben in Euro 1 Mitgliedsbeiträge 2 Spenden/ Sponsoren 3 Beantragte/ bewilligte öffentliche Förderung von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung* 4 Beantragte/ bewilligte andere Fördermittel der Stadt Leipzig* 5 Andere Einzahlungen Gesamt Zusammenfassung Geplante Gesamtauszahlungen lt. Wirtschaftsplan Wenn der Antragsteller für diese Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind diese Kosten ohne Umsatzsteuer anzugeben Geplante Einzahlungen lt. Wirtschaftsplan Beantragte Zuwendung Finanzierungsplan bei Projektförderung * Angaben bitte einzeln eintragen Anlage II.2 Position Angaben in Euro Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan* Gesamt Gesamtübersicht der Deckungsquellen * Angaben bitte einzeln eintragen Position Angaben in Euro 1 Eigenmittel 2 Spenden/ Sponsoren 3 Beantragte/ bewilligte öffentliche Förderung von Bund/Land/Arbeitsverwaltung* 4 Andere Einzahlungen* Gesamt Zusammenfassung Geplante Gesamtauszahlungen lt. Finanzierungsplan Wenn der Antragsteller für diese Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind diese Kosten ohne Umsatzsteuer anzugeben Geplante Einzahlungen lt. Finanzierungsplan Beantragte Zuwendung Zahlenmäßiger Nachweis bei Projektförderung Anlage IV.2 * Angaben bitte einzeln eintragen Position Einzahlungen lt. Finanzierungsplan (in Euro) 1 Eigenmittel 2 Spenden/ Sponsoren 3 Bewilligte öffentliche Förderung von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung* 4 Andere Einzahlungen* 5 Zuwendung der "bewilligenden Stelle" Einzahlungen gesamt Auszahlungen Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan* Auszahlungen gesamt lt. Abrechnung (in Euro) Anlage IV ▼ Bitte senden an: Eingangsvermerk ► Hinweis: Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon 123-XXXX oder per E-Mail unter EMail@leipzig.de Verwendungsnachweis Bitte fügen Sie dem Verwendungsnachweis bei institutioneller Förderung Anlage IV.1 und bei Projektförderung Anlage IV.2 hinzu. Institutionelle Förderung Projektförderung 1 Zuwendungsempfänger Name/ Bezeichnung der Zuwendungsempfängerin/ des Zuwendungsempfängers 2 Maßnahme/ Projekt Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck 3 Angaben zur Zuwendung Zuwendungsbescheid vom Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr. Bewilligungsbetrag in Euro Auszahlungsbetrag in Euro Anteilsfinanzierung Fehlbedarfsfinanzierung Festbetragsfinanzierung 4 Einfacher Verwendungsnachweis Wurde ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen? ja nein 5 Vorsteuerabzug Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt? Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in Netto-Beträgen ausgewiesen. nein 6 Anlagen Sachbericht (bitte gesondert anhängen) Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/ oder vom Wirtschafts-/ Finanzierungsplan Zahlenmäßiger Nachweis (auf Anlage IV.1 bzw. Anlage IV.2 auszufüllen) Originalbelege und Zahlungsnachweise 7 Bestätigungen Es wird bestätigt, dass die Allgemeinen Nebenstimmungen (ANBest) des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die baufachlichen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen, für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte. 8 Vorprüfung des Verwendungsnachweises erfolgt nein ja, durch den satzungsgemäß bestellten Kassenprüfer (Name, Anschrift) Prüfungsnachweis/ Prüfungsvermerk beigefügt ja/ nein Leipzig, - Stempel - Rechtsverbindliche Unterschriften Anlage V ▼ Bitte senden an: Eingangsvermerk Rechtsbehelfsverzicht Zuwendungsempfängerin/ Zuwendungsempfänger Zuwendungszweck bewilligte Summe Aktenzeichen des Zuwendungsbescheides Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheides Eingangsdatum des Zuwendungsbescheides Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Zuwendungsbescheid, um dessen Bestandskraft vorzeitig herbeizuführen und damit die Auszahlung der Mittel zu beschleunigen. Leipzig, Rechtsverbindliche Unterschriften Anlage III Postanschrift: Stadt Leipzig – Amt – 04092 Leipzig Ihre Zeichen/ Ihre Nachricht vom Anschrift Unser Zeichen/ Aktenzeichen Bearbeiter/-in Raum Telefon 0341 Fax 0341 E-Mail Datum Zuwendungsbescheid Förderung von …...................................................... Ihr Antrag vom …...................................................... Anlage: 1 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig zur institutionellen Förderung Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig zur Projektförderung Baufachliche Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig Formular „Rechtsbehelfsverzicht“ Formular „Verwendungsnachweis“ Bewilligung 1.1 Auf Ihren vorgenannten Antrag bewillige ich Ihnen unter Zugrundelegung der Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen eine Projektförderung/ institutionelle Förderung. Für die Zeit vom …........ bis …........ wird eine Zuwendung in Höhe von ….............. Euro (in Worten …....................…........…........ Euro), an den Zuwendungsempfänger ….................................................................................................gezahlt. 1.2 Die Zuwendung bezieht sich auf die Maßnahme (Verwendungszweck) …................................... 1.3 Die Zuwendung wird in Form der *Finanzierungsart* gewährt. 1.4 Der Bewilligung ist Ihr Wirtschafts- bzw. Finanzierungsplan vom ….............. zugrunde gelegt. Stadt Leipzig 1.5 Die Zuwendung wird ohne Anforderung zum ….............. des Haushaltsjahres ausgezahlt und auf das im Antrag bezeichnete Konto überwiesen. Neues Rathaus Martin-Luther-Ring 4 – 6 04109 Leipzig Telefon: (0341) 123-0 Internet: www.leipzig.de Zahlungsverkehr Stadtkasse – Bankverbindungen: IBAN Sparkasse Leipzig DE76 8605 5592 1010 0013 50 Commerzbank Leipzig DE55 8604 0000 0100 8002 00 Deutsche Bank Leipzig DE60 8607 0000 0170 0111 00 BIC WELADE8LXXX COBADEFFXXX DEUTDE8LXXX L Postbank Leipzig UniCredit Bank AG Leipziger Volksbank IBAN DE14 8601 0090 0067 8129 04 DE78 8602 0086 0008 4105 50 DE04 8609 5604 0308 3083 08 BIC PBNKDEFF HYVEDEMM495 GENODEF1LVB 2 Nebenbestimmungen Der Bescheid ergeht entsprechend § 76 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltsplanes durch die Rechtsaufsichtsbehörde und steht unter der aufschiebenden Bedingung nach § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i. V. m. Pkt. 4.3 der Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen in der jeweils gültigen Fassung. Während der Dauer der vorläufigen Haushaltsführung (§ 78 SächsGemO) können nach Pkt. 4.4 der vorgenannten Rahmenrichtlinie auf Antrag Abschlagszahlungen für unaufschiebbare Zahlungsverpflichtungen geleistet werden. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Der Bescheid kann nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG für die Zukunft widerrufen werden, wenn eine Haushaltssperre angeordnet wird (Erlass des Widerrufsvorbehalts). Die beigefügten Nebenbestimmungen für Zuwendungen der Stadt Leipzig (ANBest) sowie die baufachlichen Nebenbestimmungen (N-Best Bau) sind Bestandteil dieses Bescheides. Abweichend oder ergänzend hierzu wird folgendes bestimmt: 2.1 ….................................................................................................................................................. 2.2 ….................................................................................................................................................. 3 Wirksamkeit des Zuwendungsbescheides Der Zuwendungsbescheid wird erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist wirksam. Der Bescheid wird vorher bestandskräftig, wenn er durch schriftlichen Rechtsbehelfsverzicht anerkannt wird. Auszahlungen sind erst danach möglich. 4 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4 - 6, 04109 Leipzig (Sitzanschrift) oder Stadt Leipzig ,….............................,…........................ (Besucheranschrift) Widerspruch eingelegt werden. Im Auftrag Seite 2 Anlage VI ▼ Bitte senden an: Eingangsvermerk ► Hinweis: Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon 123-XXXX oder per E-Mail unter E-Mail@leipzig.de Zwischennachweis zur Projektförderung/ institutionellen Förderung 1 Zuwendungsempfänger Name/Bezeichnung der Zuwendungsempfängerin/ des Zuwendungsempfängers 2 Maßnahme/ Projekt Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck 3 Angaben zur Zuwendung Zuwendungsbescheid vom Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr. Bewilligungsbetrag in Euro Auszahlungsbetrag in Euro Anteilsfinanzierung Fehlbedarfsfinanzierung Festbetragsfinanzierung 4 Vorsteuerabzug Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt? Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in Netto-Beträgen ausgewiesen nein 5 Anlagen Sachbericht (bitte gesondert anhängen) Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/oder vom Wirtschafts-/Finanzierungsplan Zahlenmäßiger Nachweis 6 Bestätigungen Es wird bestätigt, dass die Allgemeinen Nebenstimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die baufachlichen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die Auszahlungen notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen, für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte. Leipzig, - Stempel - Rechtsverbindliche Unterschriften Zahlenmäßiger Nachweis für den Zwischennachweis * Angaben bitte einzeln eintragen Position Einzahlungen lt. Finanzierungsplan (in Euro) 1 Eigenmittel 2 Spenden/Sponsoren 3 Bewilligte öffentliche Förderung von Bund/Land/Arbeitsverwaltung* 4 Andere Einzahlungen* 5 Zuwendung der "bewilligenden Stelle" Einzahlungen gesamt Auszahlungen Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan* Auszahlungen gesamt lt. Abrechnung (in Euro) Zahlenmäßiger Nachweis bei institutioneller Förderung Anlage IV.1 ► Bitte alle Angaben in Euro eintragen Gesamtdarstellung lt. Abrechnung Bestand aus dem Vorjahr + Einzahlungen = Summe verfügbare Mittel ./. Auszahlungen = Bestand (Übertrag in Folgejahr) Einzahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen Position 1 Mitgliedsbeiträge 2 Spenden/ Sponsoren 3 Bewilligte öffentliche Förderung lt. Wirtschaftsplan lt. Abrechnung Gesamt Gesamt darunter "bewilligende Stelle" darunter "bewilligende Stelle" von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung* 4 Bewilligte Fördermittel der Stadt Leipzig (Gewährte Zuwendungen zur Projektförderung sind einzeln anzugeben (Anlage I.1, Pkt. 7.10)) 5 Andere Einzahlungen* Gesamt Auszahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen Position lt. Wirtschaftsplan 1 Personalausgaben 2 Sachlicher Verwaltungsaufwand 2.1 Miete bzw. Pacht lt. Vertrag 2.2 Betriebskosten, wenn nicht Bestandteil des Mietvertrages 2.3 Energie 2.4 Gebäudereinigung 2.5 Versicherung* 2.6 Büromaterial, Telefon- und Postgebühren 2.7 Reisekosten- und Kfz-Kosten 2.8 Wartung/ Reparatur 2.9 Sonstige Sachauszahlungen* Zwischensumme (von 2) 3 Anschaffung von Ausstattungsgegenständen* Zwischensumme (von 3) 4 Inhaltliche Auszahlungen* Zwischensumme (von 4) Gesamt (1-4) lt. Abrechnung