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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1031062.pdf
Größe
2,3 MB
Erstellt
26.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:07

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00505/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Ratsversammlung Dienstberatung des Oberbürgermeisters Beschlussfassung 07.07.2015 Bestätigung Eingereicht von Dezernat Wirtschaft und Arbeit Betreff Konzept Vereins- und Sportzentrum Liebertwolkwitz Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder x Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschluss: Alternativvorschlag: Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den auf dem Areal „Zur Alten Sandgrube“ in Liebertwolkwitz ansässigen Vereinen einen Erbbaurechtsvertrag für die Nutzung der städtischen Teilfläche Flurstück 409g in der Gemarkung Liebertwolkwitz (bebaut mit 2 Hallen) und für die noch nicht verpachtete, unbebaute Teilfläche des Flurstückes 408 der Gemarkung Liebertwolkwitz einen Pachtvertrag anzubieten. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Seite 1/4 Begründung: 1. Geschichte und gegenwärtige Nutzung des Geländes „Zur Alten Sandgrube“ Das Gelände „Zur Alten Sandgrube“ (sog. „Kuhweide“) wurde ab den 1950er Jahren bis 1991 als Milchviehanlage durch das „VE Lehr- und Versuchsgut Wachau“ und als Rindermastanlage durch die LPG Tierproduktion Störmthal genutzt. Von 1992 bis 2009 wurden die Hallen durch die Firma Getränkeunion Leipzig bewirtschaftet. Durch den „Sportschulzentrum Liebertwolkwitz e.V.“ (SSZ) und den Förderverein „NordicSportpark-Liebertwolkwitz e. V.“ werden bereits auf der Grundlage bestehender Verträge städtische Flächen (Teilflächen der Flurstücke 408 und 409/3 in der Gemarkung Liebertwolkwitz) genutzt. Der Umsetzung des vom Sportschulzentrum Liebertwolkwitz e.V. vorgestellten Nutzungskonzeptes vom 09.07.2014, das städtische Areal „Zur Alten Sandgrube“ betreffend, steht seitens der Stadt Leipzig grundsätzlich nichts entgegen. Auf einer Teilfläche des Flurstücks 408 befand sich ein ruinöses Bauwerk. Es wurde in Folge eines Brandschadens im Jahr 2014 rückgebaut. Diese vertragsfreie Grundstücksfläche wird im Auftrag der Stadt Leipzig entsiegelt und ordnungsgemäß beräumt. Nach erfolgter Beräumung kann diese Freifläche den oben genannten Vereinen durch das Liegenschaftsamt entgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Auf dem Flurstücks 409 g befinden sich drei Hallen im desolaten Zustand. Durch einen vom Liegenschaftsamt beauftragten Gutachter wurde festgestellt, dass die Standsicherheit der Halle 1 nicht mehr gewährleistet ist. Da eine ordnungsgemäße Instandsetzung dieser Halle wirtschaftlich nicht darstellbar ist, wurde der Rückbau selbiger durch das Liegenschaftsamt bereits beauftragt. Die Standsicherheit der Hallen zwei und drei ist laut Gutachteraussage aktuell noch gegeben, allerdings setzt deren Nutzung zwingend erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen voraus. Beispielsweise beziffert der Gutachter die Höhe der Kosten für die erforderliche Instandsetzung der Halle drei auf ~ 51.000,00 €. Eine mietvertragliche Überlassung der Hallen im derzeitigen Bauzustand zur Nutzung wetterunabhängiger Trainingsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche, wie von den Vereinen gewünscht, ist aus haftungsrechtlichen Gründen nicht vertretbar. Da im städtischen Haushalt die finanziellen Mittel für eine ordnungsgemäße Instandsetzung der beiden Hallen nicht zur Verfügung stehen und die Grundstückseigentümerhaftung für etwaige, auf Grund der maroden Gebäudesubstanz entstehende Personen- und Sachschäden mietvertraglich nicht zweifelsfrei und rechtswirksam ausgeschlossen werden kann, sind die Voraussetzungen für eine mietvertragliche Überlassung der beiden Hallen an Dritte nicht gegeben. 2. Vorschlag der Verwaltung – Angebot zum Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages Die Verwaltung wird den Vereinen für eine noch zu bestimmende und zu vermessende Teilfläche des Flurstücks 409g, auf welcher sich die beiden Hallen befinden, den Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages anbieten. Im Fall des Abschlusses eines Erbbaurechtsvertrages werden die Hallen (gutachterlich festgestellter Sachwert 0,00 € bei einer Restnutzungsdauer von 0 Jahren) unentgeltlich in das Eigentum des Erbbaurechtsnehmers übergehen und nur für die mit dem Erbbaurecht belastete Grundstücksfläche ist durch den Erbbaurechtsnehmer ein jährlicher Erbbauzins zu zahlen. Da durch die in Rede stehenden Vereine keine Pflichtaufgaben der Kommune erfüllt oder unterstützt werden und die Stadt Leipzig an die Einhaltung der SächsGemO, einschlägig § 90, gebunden ist, kann kein ermäßigter Erbbauzins angeboten werden. Der Bodenwert beträgt laut Wertermittlungsgutachten vom 29.01.2015 auf Grund der vorstehend erwähnten, eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten 10,00 €/m². Der jährlich zu zahlende Erbbauzins beträgt im Fall des Abschlusses eines Erbbaurechtsvertrages 0,60 €/m² (6 % vom Bodenwert). Seite 2/4 3. Einholung erforderlicher Genehmigungen bei Betreibung von Sportanlagen durch die jeweiligen Betreiber Das vorliegende Konzept des SSZ sieht perspektivisch eine Vielfachnutzung des Geländes und der Hallen vor. Auf Grund der bereits vorstehend erwähnten eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten des Areals (ausschließlich zur Vereinsnutzung), sind bei den zukünftig vorgesehenen Vereinsaktivitäten durch die Nutzer/Vereine alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten und, sofern von den zuständigen Ämtern der Stadt Leipzig Auflagen erteilt werden, die Auflagen zwingend zu erfüllen. Seite 3/4