Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1031062.pdf
Größe
2,3 MB
Erstellt
26.03.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00505/14-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Beschlussfassung
07.07.2015
Bestätigung
Eingereicht von
Dezernat Wirtschaft und Arbeit
Betreff
Konzept Vereins- und Sportzentrum Liebertwolkwitz
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
x
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschluss:
Alternativvorschlag:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, den auf dem Areal „Zur Alten Sandgrube“ in
Liebertwolkwitz ansässigen Vereinen einen Erbbaurechtsvertrag für die Nutzung der
städtischen Teilfläche Flurstück 409g in der Gemarkung Liebertwolkwitz (bebaut mit 2 Hallen)
und für die noch nicht verpachtete, unbebaute Teilfläche des Flurstückes 408 der Gemarkung
Liebertwolkwitz einen Pachtvertrag anzubieten.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
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Begründung:
1. Geschichte und gegenwärtige Nutzung des Geländes „Zur Alten Sandgrube“
Das Gelände „Zur Alten Sandgrube“ (sog. „Kuhweide“) wurde ab den 1950er Jahren bis 1991 als
Milchviehanlage durch das „VE Lehr- und Versuchsgut Wachau“ und als Rindermastanlage durch
die LPG Tierproduktion Störmthal genutzt. Von 1992 bis 2009 wurden die Hallen durch die Firma
Getränkeunion Leipzig bewirtschaftet.
Durch den „Sportschulzentrum Liebertwolkwitz e.V.“ (SSZ) und den Förderverein „NordicSportpark-Liebertwolkwitz e. V.“ werden bereits auf der Grundlage bestehender Verträge städtische
Flächen (Teilflächen der Flurstücke 408 und 409/3 in der Gemarkung Liebertwolkwitz) genutzt.
Der Umsetzung des vom Sportschulzentrum Liebertwolkwitz e.V. vorgestellten Nutzungskonzeptes vom 09.07.2014, das städtische Areal „Zur Alten Sandgrube“ betreffend, steht seitens
der Stadt Leipzig grundsätzlich nichts entgegen.
Auf einer Teilfläche des Flurstücks 408 befand sich ein ruinöses Bauwerk. Es wurde in Folge eines
Brandschadens im Jahr 2014 rückgebaut. Diese vertragsfreie Grundstücksfläche wird im Auftrag
der Stadt Leipzig entsiegelt und ordnungsgemäß beräumt. Nach erfolgter Beräumung kann diese
Freifläche den oben genannten Vereinen durch das Liegenschaftsamt entgeltlich zur Verfügung
gestellt werden.
Auf dem Flurstücks 409 g befinden sich drei Hallen im desolaten Zustand.
Durch einen vom Liegenschaftsamt beauftragten Gutachter wurde festgestellt, dass die
Standsicherheit der Halle 1 nicht mehr gewährleistet ist. Da eine ordnungsgemäße Instandsetzung
dieser Halle wirtschaftlich nicht darstellbar ist, wurde der Rückbau selbiger durch das
Liegenschaftsamt bereits beauftragt.
Die Standsicherheit der Hallen zwei und drei ist laut Gutachteraussage aktuell noch gegeben,
allerdings setzt deren Nutzung zwingend erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen voraus.
Beispielsweise beziffert der Gutachter die Höhe der Kosten für die erforderliche Instandsetzung der
Halle drei auf ~ 51.000,00 €.
Eine mietvertragliche Überlassung der Hallen im derzeitigen Bauzustand zur Nutzung
wetterunabhängiger Trainingsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche, wie von den Vereinen
gewünscht, ist aus haftungsrechtlichen Gründen nicht vertretbar. Da im städtischen Haushalt die
finanziellen Mittel für eine ordnungsgemäße Instandsetzung der beiden Hallen nicht zur Verfügung
stehen und die Grundstückseigentümerhaftung für etwaige, auf Grund der maroden
Gebäudesubstanz entstehende Personen- und Sachschäden mietvertraglich nicht zweifelsfrei und
rechtswirksam ausgeschlossen werden kann, sind die Voraussetzungen für eine mietvertragliche
Überlassung der beiden Hallen an Dritte nicht gegeben.
2. Vorschlag der Verwaltung – Angebot zum Abschluss eines Erbbaurechtsvertrages
Die Verwaltung wird den Vereinen für eine noch zu bestimmende und zu vermessende Teilfläche
des Flurstücks 409g, auf welcher sich die beiden Hallen befinden, den Abschluss eines
Erbbaurechtsvertrages anbieten. Im Fall des Abschlusses eines Erbbaurechtsvertrages werden die
Hallen (gutachterlich festgestellter Sachwert 0,00 € bei einer Restnutzungsdauer von 0 Jahren)
unentgeltlich in das Eigentum des Erbbaurechtsnehmers übergehen und nur für die mit dem
Erbbaurecht belastete Grundstücksfläche ist durch den Erbbaurechtsnehmer ein jährlicher
Erbbauzins zu zahlen.
Da durch die in Rede stehenden Vereine keine Pflichtaufgaben der Kommune erfüllt oder
unterstützt werden und die Stadt Leipzig an die Einhaltung der SächsGemO, einschlägig § 90,
gebunden ist, kann kein ermäßigter Erbbauzins angeboten werden. Der Bodenwert beträgt laut
Wertermittlungsgutachten vom 29.01.2015 auf Grund der vorstehend erwähnten, eingeschränkten
Nutzungsmöglichkeiten 10,00 €/m². Der jährlich zu zahlende Erbbauzins beträgt im Fall des
Abschlusses eines Erbbaurechtsvertrages 0,60 €/m² (6 % vom Bodenwert).
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3. Einholung erforderlicher Genehmigungen bei Betreibung von Sportanlagen durch die
jeweiligen Betreiber
Das vorliegende Konzept des SSZ sieht perspektivisch eine Vielfachnutzung des Geländes und der
Hallen vor. Auf Grund der bereits vorstehend erwähnten eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten
des Areals (ausschließlich zur Vereinsnutzung), sind bei den zukünftig
vorgesehenen
Vereinsaktivitäten durch die Nutzer/Vereine alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten und,
sofern von den zuständigen Ämtern der Stadt Leipzig Auflagen erteilt werden, die Auflagen
zwingend zu erfüllen.
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