Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1033631.pdf
Größe
71 kB
Erstellt
05.08.15, 12:00
Aktualisiert
03.09.18, 11:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-01708
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
16.09.2015
Zuständigkeit
mündliche Beantwortung
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff
Widersprüchliche behördliche Aussagen zum Verfahren um das Wassertouristische
Nutzungskonzept (WTNK)
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
In der Anfrage unserer Fraktion vom 6. März 2015 antwortet Bürgermeister Rosenthal wie folgt: „Die
Teilentkrautungsmaßnahmen werden nur nach Notwendigkeit veranlasst, die aufgrund aktueller
Bestandsaufnahmen und Bewertung festgestellt wird.
Demgegenüber stellt die Landesdirektion Sachsen (LDS) in einer Beschwerde des NuKLA e.V. vom
21. Juli 2015 fest, „Die Auffassung der Stadt Leipzig, dass es sich bei den (...)
Entkrautungsmaßnahmen im Floßgraben hinsichtlich Inhalt und Umfang um notwendige
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung handelt, wird nicht geteilt.
1. Wurde unserer Fraktion in der Anfrage somit falsch geantwortet und revidiert die
Stadtverwaltung ihre Position nach der vorliegenden Stellungnahme der LDS?
In Beantwortung o.g. Anfrage unserer Fraktion führt Herr Rosenthal aus, „Die wasserrechtliche
Gestattung für das Mähboot erfolgte auf Antrag. Im Antrag wurde der Inhalt der
Unterhaltungsmaßnahme ausgeführt. Und weiter: „Für das Befahren des Gewässers mit einem
Mähboot wurde im naturschutzrechtlichen Einvernehmen eine wasserrechtliche Gestattung erteilt.
Demgegenüber stellt die LDS im gleichen Schreiben fest, „Zur Durchführung der
Entkrautungsmaßnahmen erforderliche naturschutzfachliche und -rechtliche Untersuchungen und
Prüfungen wurden, den der LDS vorliegenden Unterlagen nach, durch die Stadt Leipzig nicht im
erforderlichen Umfang vorgenommen. Und weiter:„Die wasserrechtliche Gestattung der Stadt
Leipzig vom 26. Januar 2015, die gemäß ˜ 5 Abs. 3 SächsWG zur Befahrung des Floßgrabens mit
einem motorbetriebenen Mähboot erteilt wurde, war nicht ausreichend begründet.
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2. Arbeitet die Stadt Leipzig somit nicht gründlich genug? Wieso wurde nicht ausreichend
geprüft und begründet?
Die LDS führt weiter aus: „Die von der Stadt durchgeführten Entkrautungsmaßnahmen führten zu
einer Belastung, die die Erhaltung des Ist-Zustands gefährdete (Verschlechterungsverbot) und
nicht auf die Erreichung des guten ökologischen Zustandes bis spätestens 2027
(Verbesserungsgebot) ausgerichtet war.
3. War die Entkrautung somit auf die bessere Befahrbarkeit mit Elektrobooten ausgerichtet?
Wenn nein, auf welches Ziel war die Entkrautung dann ausgerichtet?
Wird die Stadt Leipzig zukünftig auf diese Maßnahme verzichten, da sie ja nach Meinung
der LDS fachlich falsch und unnütz ist?
In Beantwortung unserer Anfrage vom 27. März 2015 stellt die Stadt Leipzig fest: „Bezüglich der
Durchführung einer SUP (strategische Umweltplanung) ist zudem auf den geltenden Regionalplan
Westsachsen 2008 hinzuweisen, in dem das WTNK mit seinen Kursen als behördenverbindliche
Vorgabe zur Entwicklung des Raumes verankert ist. „In Beantwortung unserer Anfrage vom 20.
Mai 2015 führt die Stadt Leipzig aus: „Das Wassertouristische Nutzungskonzept (WTNK) ist eine
behördenverbindliche Planung, deren Umsetzung im Regionalplan 2008 unter dem Ziel 8.3.4
festgeschrieben ist.
Demgegenüber formuliert das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft des Freistaats
Sachsen in der Anfrage 6/1105 vom 31.03.2015: „Beim Wassertouristischen Nutzungskonzept
(WTNK) handelt es sich um eine Absichtserklärung der regionalen Akteure ohne rechtliche
Bindungswirkung.
4. Wieso versucht die Stadt Leipzig immer wieder, trotz anderslautender Aussagen aus dem
Staatsministerium, die Alternativlosigkeit und den Zwang zur Umsetzung des WTNK und
des Kurs 1 herauszustellen? Welches Ziel verfolgt die Stadt Leipzig damit?
Es ist nicht das erste Mal, dass die Stadt Leipzig beim Floßgraben auf die Einhaltung rechtlicher
Regeln hingewiesen wird. Die Stadt steht mit ihren Rechtsauffassungen zum Kurs 1 des WTNK
und zur Nutzbarmachung des Floßgrabens für den Gewässertourismus ziemlich alleine da. Eine
sinnvolle gewässertouristische Nutzung des Floßgrabens zur Erschließung des Neuseenlandes ist
damit quasi ausgeschlossen.
5. Gibt es seitens der Stadt Leipzig Überlegungen, im Sinne einer auch wirtschaftlich
sinnvollen, gewässertouristischen Entwicklung, Veränderungen am WTNK vorzunehmen
und über anderweitige wasserseitige Erschließungen des Cospudener Sees von Leipzig
aus nachzudenken?
6. Wenn nein, warum beharrt die Stadt Leipzig trotz der bekannten naturschutzrechtlichen
Einschränkungen auf dem Floßgraben, als einzige wasserseitige Erschließung des
Cospudener Sees?
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