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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1033631.pdf
Größe
71 kB
Erstellt
05.08.15, 12:00
Aktualisiert
03.09.18, 11:28

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-01708 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 16.09.2015 Zuständigkeit mündliche Beantwortung Eingereicht von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff Widersprüchliche behördliche Aussagen zum Verfahren um das Wassertouristische Nutzungskonzept (WTNK) Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Sachverhalt: In der Anfrage unserer Fraktion vom 6. März 2015 antwortet Bürgermeister Rosenthal wie folgt: „Die Teilentkrautungsmaßnahmen werden nur nach Notwendigkeit veranlasst, die aufgrund aktueller Bestandsaufnahmen und Bewertung festgestellt wird. Demgegenüber stellt die Landesdirektion Sachsen (LDS) in einer Beschwerde des NuKLA e.V. vom 21. Juli 2015 fest, „Die Auffassung der Stadt Leipzig, dass es sich bei den (...) Entkrautungsmaßnahmen im Floßgraben hinsichtlich Inhalt und Umfang um notwendige Maßnahmen der Gewässerunterhaltung handelt, wird nicht geteilt. 1. Wurde unserer Fraktion in der Anfrage somit falsch geantwortet und revidiert die Stadtverwaltung ihre Position nach der vorliegenden Stellungnahme der LDS? In Beantwortung o.g. Anfrage unserer Fraktion führt Herr Rosenthal aus, „Die wasserrechtliche Gestattung für das Mähboot erfolgte auf Antrag. Im Antrag wurde der Inhalt der Unterhaltungsmaßnahme ausgeführt. Und weiter: „Für das Befahren des Gewässers mit einem Mähboot wurde im naturschutzrechtlichen Einvernehmen eine wasserrechtliche Gestattung erteilt. Demgegenüber stellt die LDS im gleichen Schreiben fest, „Zur Durchführung der Entkrautungsmaßnahmen erforderliche naturschutzfachliche und -rechtliche Untersuchungen und Prüfungen wurden, den der LDS vorliegenden Unterlagen nach, durch die Stadt Leipzig nicht im erforderlichen Umfang vorgenommen. Und weiter:„Die wasserrechtliche Gestattung der Stadt Leipzig vom 26. Januar 2015, die gemäß ˜ 5 Abs. 3 SächsWG zur Befahrung des Floßgrabens mit einem motorbetriebenen Mähboot erteilt wurde, war nicht ausreichend begründet. Seite 1/4 2. Arbeitet die Stadt Leipzig somit nicht gründlich genug? Wieso wurde nicht ausreichend geprüft und begründet? Die LDS führt weiter aus: „Die von der Stadt durchgeführten Entkrautungsmaßnahmen führten zu einer Belastung, die die Erhaltung des Ist-Zustands gefährdete (Verschlechterungsverbot) und nicht auf die Erreichung des guten ökologischen Zustandes bis spätestens 2027 (Verbesserungsgebot) ausgerichtet war. 3. War die Entkrautung somit auf die bessere Befahrbarkeit mit Elektrobooten ausgerichtet? Wenn nein, auf welches Ziel war die Entkrautung dann ausgerichtet? Wird die Stadt Leipzig zukünftig auf diese Maßnahme verzichten, da sie ja nach Meinung der LDS fachlich falsch und unnütz ist? In Beantwortung unserer Anfrage vom 27. März 2015 stellt die Stadt Leipzig fest: „Bezüglich der Durchführung einer SUP (strategische Umweltplanung) ist zudem auf den geltenden Regionalplan Westsachsen 2008 hinzuweisen, in dem das WTNK mit seinen Kursen als behördenverbindliche Vorgabe zur Entwicklung des Raumes verankert ist. „In Beantwortung unserer Anfrage vom 20. Mai 2015 führt die Stadt Leipzig aus: „Das Wassertouristische Nutzungskonzept (WTNK) ist eine behördenverbindliche Planung, deren Umsetzung im Regionalplan 2008 unter dem Ziel 8.3.4 festgeschrieben ist. Demgegenüber formuliert das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft des Freistaats Sachsen in der Anfrage 6/1105 vom 31.03.2015: „Beim Wassertouristischen Nutzungskonzept (WTNK) handelt es sich um eine Absichtserklärung der regionalen Akteure ohne rechtliche Bindungswirkung. 4. Wieso versucht die Stadt Leipzig immer wieder, trotz anderslautender Aussagen aus dem Staatsministerium, die Alternativlosigkeit und den Zwang zur Umsetzung des WTNK und des Kurs 1 herauszustellen? Welches Ziel verfolgt die Stadt Leipzig damit? Es ist nicht das erste Mal, dass die Stadt Leipzig beim Floßgraben auf die Einhaltung rechtlicher Regeln hingewiesen wird. Die Stadt steht mit ihren Rechtsauffassungen zum Kurs 1 des WTNK und zur Nutzbarmachung des Floßgrabens für den Gewässertourismus ziemlich alleine da. Eine sinnvolle gewässertouristische Nutzung des Floßgrabens zur Erschließung des Neuseenlandes ist damit quasi ausgeschlossen. 5. Gibt es seitens der Stadt Leipzig Überlegungen, im Sinne einer auch wirtschaftlich sinnvollen, gewässertouristischen Entwicklung, Veränderungen am WTNK vorzunehmen und über anderweitige wasserseitige Erschließungen des Cospudener Sees von Leipzig aus nachzudenken? 6. Wenn nein, warum beharrt die Stadt Leipzig trotz der bekannten naturschutzrechtlichen Einschränkungen auf dem Floßgraben, als einzige wasserseitige Erschließung des Cospudener Sees? Seite 2/4