Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1012811.pdf
Größe
15 MB
Erstellt
07.10.14, 12:00
Aktualisiert
11.10.16, 16:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. DS-00522/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Zuständigkeit
Bestätigung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
20.01.2015
1. Lesung
Ortschaftsrat Wiederitzsch
20.01.2015
Bestätigung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
27.01.2015
1. Lesung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
03.02.2015
2. Lesung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
10.02.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
25.02.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW – ehemaliges Holzveredlungswerk", 1. Änderung
Stadtbezirk Leipzig Nord, Ortsteil Wiederitzsch
Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung
Beschlussvorschlag:
1.
Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes sowie seine Begründung werden gebilligt.
2.
Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes sowie seiner Begründung wird
beschlossen. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen
abgegeben werden können und dass die öffentliche Auslegung auf die Dauer von 2 Wochen
verkürzt wird. (§ 4a Abs. 3 BauGB)
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Beschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Folgekosten in 2015
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten X
Einsparungen wirksam
nein
von
X
bis
wenn ja,
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Zu Lasten anderer OE
Ergeb. HH Erträge
(Amt 67)
Ergeb. HH Aufwand
1.100.55.1.0.01
19.500
SK 42 11 2000
2.600
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X nein
ja,
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 und 6 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung, Teile Ost und West
7 Bebauungsplan Planzeichenerklärung
8 Bebauungsplan Teil B: Text
9 Begründung zum Bebauungsplan
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 25.02.2015
zu
19.16.
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW – ehemaliges Holzveredlungswerk", 1.
Änderung
Stadtbezirk Leipzig-Nord, Ortsteil Wiederitzsch
Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur erneuten öffentlichen
Auslegung
Vorlage: DS-00522/14
Beschluss:
1. Der geänderte Entwurf des Bebauungsplanes sowie seine Begründung werden gebilligt.
2. Die erneute öffentliche Auslegung des Entwurfes sowie seiner Begründung wird
beschlossen. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder
ergänzten Teilen abgegeben werden können und dass die öffentliche Auslegung auf die
Dauer von 2 Wochen verkürzt wird. (§ 4a Abs. 3 BauGB)
Abstimmungsergebnis:
einstimmig angenommen bei 2 Enthaltungen
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 26. Februar 2015
Seite: 1/1
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
1 Arbeitsplatzsituation
✘
2 Ausbildungsplatzsituation
✘
✘
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
hoch
✘ mittel
✘ ja
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
01.15/016/01.12
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
5 Finanzierung
1
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW-ehemaliges Holzveredlungswerk“, 1. Änderung (Entwurf)
Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung
Seite 1 von 2
Beschreibung des Sachverhaltes
Mit dieser Vorlage soll der Billigungs- und Auslegungsbeschluss als Voraussetzung für die Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes (B-Planes) und
seiner Begründung herbei geführt werden.
Planänderung nach der Öffentlichkeitsbeteiligung
Aufgrund weiterer Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfs nach den erneuten Beteiligungen zum Entwurf sollen nun nochmalig erneute Beteiligungen zum Entwurf gemäß § 4a Abs.3
BauGB durchgeführt. Dabei soll gemäß § 4a Abs.3 Satz 2 BauGB eine Beschränkung dahingehend erfolgen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben
werden können. Dies sind:
– Festsetzungen zum Sonstigen Einzelhandel
– Festsetzungen zum eingeschränkten Gewerbegebieten
– Ausschluss von Freiflächenphotovoltaikanlagen in Gewerbegebieten
Information zum Verfahren
Die zeitliche Verzögerung des Verfahrens begründet sich im Wesentlichen dadurch, dass für die
geplante Erweiterung des EDEKA-Marktes eine intensive Prüfung erforderlich wurde. Es wurde
nachgewiesen, dass die Änderungsplanung mit den Zielen der Landes- und Stadtentwicklung
kompatibel ist bzw. dass keine schädlichen Auswirkungen zu befürchten sind. Weiterhin war es
notwendig, aktuelle Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes zu berücksichtigen, die Planung in
Abstimmung mit den Fachämtern in ihrer Gesamtheit zu aktualisieren und fortzuschreiben.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
In Folge der Änderung des B-Planes ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der „Schaffung von
Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen“ eine Übereinstimmung dahingehend besteht, dass mit Realisierung der Planung die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Entwicklung des Gebietes insgesamt und somit auch zur Schaffung von Arbeitsplätzen
gegeben ist. Durch die Errichtung eines Einzelhandelsbetriebes und die Erweiterung eines bestehenden Gewerbebetriebes sind bereits weitere Arbeitsplätze geschaffen worden. Die Erweiterung
des bestehenden Einzelhandelsbetriebes dient der Standortstabilisierung und ermöglicht mit der
Entwicklung der angrenzenden Sondergebietsflächen eine Verbesserung der Nahversorgung im
Ortsteil Wiederitzsch und letztlich auch die Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze.
Die Prüfbelange der „Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur“
sind nicht von Relevanz, da im Geltungsbereich des B-Planes neben dem Bestand keine weiteren
Wohn- und Mischgebiete geplant sind.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Der Ortschaftsrat Wiederitzsch hat die Entwürfe in seinen Sitzungen am 10.05.2005 und
09.11.2010 behandelt und die Planung jeweils befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Änderung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen
zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen wie folgt zu erwarten:
Die Stadt Leipzig hat am 05.05./ 02.06.2006 mit dem Erschließungsträger, der TLG Immobilien
GmbH (TLG) einen Städtebaulichen Vertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt die
Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen
sowie zur Planung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß der Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. E-139, 1. Änderung.
03.11.2014
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. E-139 „VHW-ehemaliges Holzveredlungswerk“, 1. Änderung (Entwurf)
Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung
Seite 2 von 2
Für die hier genannten Flächen ergeben sich für die Stadt Leipzig Folgekosten:
Fläche P 3 südlich Seehausener Straße:
Für die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen ist im Städtebaulichen Vertrag geregelt, dass die Herstellung und
Entwicklungspflege durch die TLG erfolgen muss.
Nach getätigter Abnahme durch die Stadt Leipzig betragen die jährlich anfallenden Folgekosten
für die Pflege der Fläche ca. 19.500 €/Jahr.
Biotopfläche im Gleisdreieck:
Der Bereich soll weitestgehend der natürlichen Sukzession überlassen werden, lediglich die Randsäume entlang der Bahntrassen sind im Interesse des Erhaltes von artgerechten Vegetationsstrukturen und Lebensräumen zu pflegen. Die dafür anfallenden Folgekosten wurden vom
zuständigen Amt für Stadtgrün und Gewässer auf ca. 2600 €/Jahr beziffert.
Hinweis: Die Planung und Herstellung der Planstraße D ist künftig über einen weiteren
städtebaulichen Vertrag zu regeln.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt,
• die öffentliche Auslegung des Entwurfes
• zeitgleich die Beteiligung der TöB zum Entwurf durchführen sowie
• die Bürgervereine beteiligen.
Dem Ortschaftsrat Wiederitzsch wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
03.11.2014
Anlage 1
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW-ehemaliges Holzveredlungswerk" 1. Änderung
Übersichtskarte - Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 40000, Stand: 09 / 2013
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Anlage 2
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW-ehemaliges Holzveredlungswerk" 1. Änderung
Übersichtsplan - Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage : Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 10000, Stand: 09 / 2013
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
6,00
1
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OK Schienen
127,83
OK Schienen
127,90
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OK Schienen
127,83
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L 12
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3,00
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10
1
Stadt Leipzig
Bebauungsplan Nr. E-139
VHW-ehemaliges Holzveredelungswerk
NORDEN
L 10
M 1 : 1.000 i.O.
Entwurf:
18.06.2014
20
50
10
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Blatt 2/2
schneider
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L 10
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M
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0
5,0
Stadt Leipzig
Bebauungsplan Nr. E-139
VHW-ehemaliges Holzveredelungswerk
Entwurf: 18.06.2014
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Blatt 1/2
M 1 : 1.000 i.O.
10
20
50
schneider
Planzeichenerklärung
[entsprechend PlanzV90]
I. Festsetzungen [§ 9 Abs. 1 bis 3 BauGB, § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m.
§ 89 SächsBO, § 9 Abs. 7 BauGB]
1. Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
MI 1
Mischgebiet (gemäß § 6 BauNVO), mit Angabe der Nummer des Baugebietes,
hier z.B. Baugebiet MI 1
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 6 BauNVO]
GE 1
Gewerbegebiet (gemäß § 8 BauNVO), mit Angabe der Nummer des Baugebietes,
hier z.B. Baugebiet GE 1
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 BauNVO]
GE e
Gewerbegebiet (gemäß § 8 BauNVO), nur solche Gewerbebetriebe und Anlagen
zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören (eingeschränktes Gewerbegebiet)
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 BauNVO, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO]
2. Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 i.V.m. Abs. 6 BauGB ]
Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten
im Sinne des Naturschutzrechts
Geschütztes Biotop (gemäß § 26 SächsNatSchG)
SOEH1
3. Regelungen für die Stadterhaltung und für den Denkmalschutz
[§ 9 Abs. 6 BauGB]
Einzelanlagen, die dem Denkmalschutz unterliegen
(gemäß § 10 Abs. 4 Sächs. DSchG)
Sonstiges Sondergebiet (gemäß § 11 BauNVO), Zweckbestimmung Einzelhandel,
z.B. SO EH1
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 10 BauNVO]
III. Darstellungen ohne Normcharakter
2. Maß der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
0,3
II
II-IV
Grundflächenzahl (gemäß § 19 Abs. 1 BauNVO), hier z.B. 0,3
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BauNVO]
Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO), hier z.B. 2
[§ 16 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 BauNVO]
Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß (gemäß § 20 Abs. 1 BauNVO),
hier z.B. 2-4
[§ 16 Abs. 4 BauNVO]
5,00
Bemaßung in Meter, z.B. 5,00 m
Erläuterung der Nutzungsschablone
Art der baulichen Nutzung
Geschossigkeit
Grundflächenzahl
Bauweise
Dachform
Höhe baul. Anlagen
Verkaufsflächenzahl
Höhe der Oberkante von Gebäuden als Höchstmaß über Bezugshöhe, hier z.B. 10,0 m
[§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
Höhe der Oberkante von Gebäuden über Bezugshöhe, als Mindest- und Höchstmaß
z.B. 6,5-15,0 m
[§ 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
VFZ 0,33
maximale Verkaufsfläche im Verhältnis zur Grundstücksgröße, die durch eine
Verkaufsflächenzahl bestimmt wird, z.B. VFZ 0,33
IV. Darstellungen der Plangrundlage
Flurstücksnummer
vorhandene Flurstücksgrenzen
vorhandene Gebäude
3. Bauweisen, Baugrenzen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
a
o
Abweichende Bauweise [§ 22 Abs. 4 BauNVO]
Offene Bauweise [§ 22 Abs. 1 BauNVO]
Baugrenze [§ 23 Abs. 1 BauNVO]
4. Verkehrsflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Straßenverkehrsflächen
Straßenbegrenzungslinie, auch gegenüber Verkehrsflächen mit besonderer
Zweckbestimmung
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Zweckbestimmung Park + Ride - Platz
Zweckbestimmung Bike + Ride - Anlage
Zweckbestimmung Parkfläche
p
Zweckbestimmung private Verkehrsfläche
Bereich ohne Ein- und Ausfahrt
5. Flächen für Versorgungsanlagen und Abwasserbeseitigung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 BauGB]
Versorgungsflächen/ Abwasserbeseitigungsflächen
Zweckbestimmung Elektrizität
Zweckbestimmung Abwasser (Regenwasser)
6. Grünflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
Grünflächen, privat
Grünflächen, privat, z.B. P1
7. Planungen, Nutzungsregelungen, Massnahmen und Flächen für Massnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB]
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
8. Sonstige Planzeichen
Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans
[§ 9 Abs. 7 BauGB]
Abgrenzung zwischen Baugebieten
Abgrenzung von Flächen mit unterschiedlichen Emissionseinschränkungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 BauNVO]
Kennzeichnung von Flächen mit unterschiedlichen Emissionseinschränkungen,
hier z.B. L 1 [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 BauNVO]
Begrenzung der mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen, hier
z.B. 1 [§ 9 Abs. 1 Nr. 21 und Abs. 6 BauGB]
1 Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger
2 Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit
3 Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und Leitungsrecht zugunsten
der Ver- und Entsorgungsträger und Eigentümer Sondergebiet SO EH2
Abgrenzung von Bereichen, in denen Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm zu
treffen sind [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
9. Örtliche Bauvorschriften
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V. m § 89 SächsBO]
Dachform:
Flachdach
II. Nachrichtliche Übernahmen
[§ 9 Abs. 6 BauGB]
1. Flächen für den überörtlichen Verkehr und für örtliche Hauptverkehrszüge
Bahnanlagen
überlagerte Darstellung: Fläche für Bahnanlagen oberhalb
Straßenverkehrsfläche (Bahnüberführung)
OK Straße
121,42
Höhe Oberkante Straße bzw. Oberkante Schienen,
hier z.B. 121,42 m
Böschung
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
Textliche Festsetzungen
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse,
DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) sowie Gutachten können
bei der Stadt Leipzig im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499 während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen
1
Planungsrechtliche Festsetzungen [§ 9 Abs. 1 bis 3 BauGB]
1.1
Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1.1
Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO
Innerhalb der Gewerbegebiete GE 1 – 3 und des eingeschränkten Gewerbegebietes GEe sind Einzelhandelsbetriebe sowie Freiflächensolaranlagen nicht
zulässig. Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind Lagerplätze und Tankstellen nicht zulässig. [§ 1 Abs. 5 BauNVO]
1.1.2
Sonstiges Sondergebiet ‚Zweckbestimmung Einzelhandel SOEH
gem. § 11 BauNVO
1.1.2.1 Das SOEH, bestehend aus den Teilflächen SOEH 1 und SOEH 2, dient der Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben einschließlich Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungsbetrieben, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale,
gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie der dazugehörigen Stellplätze.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. 11 Abs. 2 BauNVO]
1.1.2.2 Die festgesetzte Verkaufsflächenzahl (VFZ) gem. Teil A: Planzeichnung gibt
an, wieviele Quadratmeter Verkaufsfläche je Quadratmeter Baugrundstücksfläche zulässig sind. Maßgebend für die Ermittlung der zulässigen Verkaufsfläche ist die Fläche des jeweiligen Baugrundstückes, die innerhalb des SO EH
liegt.
1.1.2.3a)Innerhalb der mit SOEH 1 bezeichneten Teilfläche sind nur Einzelhandelsbetriebe mit den Hauptsortimenten Lebensmittel und Reformwaren zulässig.
b)Innerhalb der mit SOEH 2 bezeichneten Teilfläche sind nur Einzelhandelsbetriebe, die ausschließlich einzelne oder mehrere der folgenden Sortimente als
Hauptsortiment führen, zulässig:
-
18.06.2014
Nahrungs- und Genussmittel (incl. Kaffee/Tee/Tabakwaren)
Back- und Konditoreiwaren
Fleischwaren
Getränke (incl. Wein/Sekt/Spirituosen)
Drogeriewaren
Parfümerie- und Kosmetikartikel
Apothekenwaren (freiverkäuflich)
Sanitätsartikel
Schnittblumen
Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und Vasen
Zeitungen/Zeitschriften
zoologische Artikel, lebende Tiere
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
Textliche Festsetzungen
1.2
Maß der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1.1.1 Bezugshöhe
Bezugshöhe für die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen in den Gebieten
GE 1 und GE 2 ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück
angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche Messe-Allee, gemessen an den
Endpunkten der anliegenden Grenzen des jeweiligen Baugrundstückes.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO]
Bezugshöhe für die festgesetzte Höhe baulicher Anlagen ist im Gebiet GE 3
die mittlere Höhe der natürlichen Geländeoberfläche, gemessen an den äußeren Eckpunkten der Außenwände des jeweiligen Hauptbaukörpers.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 18 Abs. 1 BauNVO]
1.3
Abweichende Bauweise [§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
Abweichend von der offenen Bauweise sind auch Gebäude mit einer Länge
und Breite von mehr als 50 m zulässig. [§ 22 Abs. 4 BauNVO].
1.4
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Die Befestigung der Stellplatzflächen des P+R-Parkplatzes ist so auszuführen, dass das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
1.5
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Für die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft festgesetzte Fläche gilt:
Auf der gesamten Fläche ist die heterogene Artenzusammensetzung dauerhaft zu erhalten. Der Teich mit Randbereich und den angrenzenden Freiflächen ist der natürlichen Entwicklung dauerhaft zu überlassen. Die mit einem
Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzten Flächen sind von Bäumen und Sträuchern freizuhalten.
1.6
Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
1.6.1
Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
Auf den festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
innerhalb der GE 2 und GE 3 sind in den Abschnitten zwischen den vorhandenen Gehölzgruppen je 100 m² Anpflanzungsfläche mind. 80 Gehölze entsprechend Pflanzempfehlung 2 (siehe Anhang II der Begründung zum Bebauungsplan) zu pflanzen. Die vorhandenen und die neu gepflanzten Gehölze
sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
1.6.2
Nicht überbaubare Grundstücksflächen innerhalb der Gewerbegebiete
Je 100 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche sind mindestens 20 Sträucher und ein Laubbaum entsprechend Pflanzempfehlung 3 (siehe Anhang II
der Begründung zum Bebauungsplan) zu pflanzen.
Die Pflanzungen sind an den Nord-Süd-gerichteten Grundstücksgrenzen auf
einem Streifen von mindestens 2 m Breite vorzunehmen. Die Gehölze sind
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
18.06.2014
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
Textliche Festsetzungen
1.6.3
Grünflächen
1.6.3.1 Auf der mit P 2 bezeichneten privaten Grünfläche ist eine mindestens 3-reihige Hecke an der westlichen Grundstücksgrenze zu pflanzen. Je 100 m² Heckenfläche sind mindestens 90 Gehölze entsprechend Pflanzempfehlung 4
(siehe Anhang II der Begründung zum Bebauungsplan) zu pflanzen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzten Flächen sind dabei von einer Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ausgenommen, diese Flächen sind freizuhalten.
1.6.3.2 Auf den mit P 3 bezeichneten privaten Grünflächen ist jeweils eine mehrreihige Hecke zu pflanzen. Je 100 m² Pflanzfläche sind mindestens 90 Gehölze und mindestens 2 Laubbäume entsprechend Pflanzempfehlung 1 (siehe
Anhang II der Begründung zum Bebauungsplan) zu pflanzen. Die Gehölze
sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die mit einem Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger festgesetzten Flächen sind dabei von einer Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern ausgenommen, diese Flächen sind freizuhalten.
1.6.4
Parkplätze
Auf der Fläche des P+R-Platzes ist je angefangene 6 Stellplätze ein Laubbaum entsprechend Pflanzempfehlung 5 (siehe Anhang II der Begründung
zum Bebauungsplan) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen.
Innerhalb der festgesetzten privaten Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Parkfläche neben dem SOEH ist je angefangene 6 Stellplätze ein Laubbaum entsprechend Pflanzempfehlung 5 (siehe Anhang II der Begründung
zum Bebauungsplan) zu pflanzen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen.
Die Bäume sind gleichmäßig verteilt auf der Fläche der P+R-Platzes bzw. der
Stellplatzanlage zu pflanzen. Die Baumscheiben sind gegen Befahren zu
schützen und auf einer Fläche von 6 m² nicht zu versiegeln. Die Gehölze sind
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
1.6.5
Straßenbäume
An der Planstraße C ist im Abstand von 10 m in der Reihe eine beidseitige Allee aus Bäumen entsprechend Pflanzempfehlung 6 (siehe Anhang II der Begründung zum Bebauungsplan) zu pflanzen. Abweichungen vom Standort
sind in begründeten Fällen (Zufahrten, Leitungstrassen) zulässig.
Die Baumscheiben sind gegen Befahren zu schützen und auf einer Fläche
von 6 m² nicht zu versiegeln. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen.
1.7
Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und Sonstigen
Bepflanzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB]
Die innerhalb der mit P 1 bezeichneten privaten Grünfläche vorhandenen Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
1.8
Immissionsschutz [§ 9 Abs. 1 Nr. 23 a und Nr. 24 BauGB]
1.8.1
Verwendungsbeschränkung zugunsten schadstoffarmer Brennstoffe
[§ 9 Abs. 1 Nr. 23 a BauGB]
Im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans ist zur Beheizung von
Gebäuden der Einsatz fester Brennstoffe nur zulässig, wenn bei der Verbrennung folgender max. Schadstoffwert eingehalten wird:
18.06.2014
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
Textliche Festsetzungen
Staub: ≤50 mg/ m³ Abgasvolumenstrom (bezogen auf 13 Volumenprozent
Sauerstoffgehalt im Abgas, Herstellerangabe)
1.8.2
Passive Schallschutzmaßnahmen in den Mischgebieten
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Entlang der in der Planzeichnung mit dem Planzeichen 'Abgrenzung von Bereichen, in denen Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm zu treffen sind,'
kenntlich gemachten Baugrenzen sind passive Lärmschutzmaßnahmen gemäß DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau' in Verbindung mit VDI 2719 'Schalldämmung von Fenstern und Zusatzeinrichtungen' vorzusehen, soweit nicht
andere Maßnahmen - z.B. Grundrissgestaltung u.a. - ergriffen werden.
1.8.3
Emissionsbeschränkungen für das Sondergebiet und die Gewerbegebiete
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 BauNVO]
Für die im Plan gekennzeichneten Flächen L1 - L 12 dürfen die folgenden immissionswirksamen flächenbezogenen Schalleistungspegel (LW'' in dB(A)/m²
Grundstücksfläche, berechnet nach DIN 18005-1 i.V.m. ISO 9613-2 mit 1 m
Emissionshöhe und 4 m Immissionshöhe) nicht überschritten werden:
flächenbezogener Schalleistungspegel Lw" in dB(A)/m²
Gebiet
SOEH 1
SOEH1
SOEH2
Parkfläche
GEe
GE1
GE2
GE2
GE2
GE 2
GE 2
GE 3
Teilfläche
L1
L2
L3
L4
L5
L6
L7
L8
L9
L 10
L 11
L 12
tags
(6 - 22 Uhr)
nachts
(22 - 6 Uhr)
65
60
61
60
61
61
59
62
62
62
62
65
45
45
45
54
39
40
43
50
53
53
48
47
2
Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
2.1
Dachform
Die festgesetzte Dachform 'Flachdach' ist wie folgt definiert: Zulässig sind flache und flach geneigte Dächer bis 15° Dachneigung.
2.2
Werbeanlagen
2.2.1
Werbeanlagen am Gebäude dürfen die Fläche von 10 % der Gesamtfassadenfläche nicht überschreiten. Die Anbringung von Werbeanlagen oberhalb
der Traufe oder auf Flachdächern ist nicht zulässig.
2.2.2
Werbeanlagen mit bewegtem, laufendem oder blinkendem Licht sind nicht zu
lässig.
2.2.3
Freistehende Werbeanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig und dürfen eine Höhe von 15 m nicht überschreiten.
18.06.2014
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredelungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
Textliche Festsetzungen
II.
Hinweise
1
Altlasten
Die Flurstücke 37/20, (Fläche des künftigen P & R – Platzes), 37/20, (Grünstreifen), 41/9 und 41/11 (Biotop Gleisdreieck) werden im Altlastenkataster
der Stadt Leipzig unter der Kennziffer 65952792 geführt. In den benannten
Flurstücksbereichen wurde eine Bodensanierung durchgeführt. Dennoch kann
bei Bodeneingriffen das Auftreten lokal begrenzter kontaminierter Bodenbereiche nicht ausgeschlossen werden.
Der sich in der Untersuchungsfläche befindliche Tiefbrunnen TB 8 wurde zurückgebaut. Eine abschließende fachliche Bewertung steht noch aus.
2
Grundwasseraufschlüsse
Innerhalb der Flurstücke 37/14 (P+R-Parkplatz), 37/10 (GE 2), 41/9 und 41/11
(Biotop Gleisdreieck) sowie innerhalb der Flurstücke 37/1 und 41/6 (Bahnund Straßenflächen) können Grundwasseraufschlüsse nicht ausgeschlossen
werden.
Bei Antreffen von Grundwasseraufschlüssen im Rahmen der Planung, der
Vorbereitung, der Umsetzung und des Betriebes neu entstehender Anlagen
ist das Amt für Umweltschutz zu informieren.
3
Archäologie
Das Vorhabenareal ist Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes. Nach
§ 14 SächsDSchG bedürfen Erdarbeiten im Plangeltungsbereich einer denkmalrechtlichen Genehmigung.
18.06.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139
„VHW – ehemaliges Holzveredlungswerk“
1. Änderung
(Entwurf)
Stadtbezirk:
Nord
Ortsteil:
Wiederitzsch
Übersichtskarte:
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
333
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
18.06.2014
K Ü H F U S S Landschaftsarchitektur und Umweltplanung
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
Seite 2/72
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS..............................................................................................................2
A EINLEITUNG............................................................................................................................ 5
1 Lage und Größe des Plangebietes ..........................................................................................5
2 Planungsanlass und -erfordernis..............................................................................................5
3 Ziele und Zwecke der Planung.................................................................................................6
4 Verfahren.................................................................................................................................. 7
B GRUNDLAGEN DER PLANUNG ............................................................................................8
5 Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes*............................................................8
5.1 Topografie und Baugrundverhältnisse.................................................................................................... 8
5.2 Vorhandene Bebauung und Nutzungen.................................................................................................8
5.3 Vorhandene Wohnbevölkerung.............................................................................................................. 9
5.4 Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung............................................................................................. 9
5.5 Soziale Infrastruktur............................................................................................................................... 9
5.6 Technische Infrastruktur......................................................................................................................... 9
5.6.1 Verkehrsinfrastruktur........................................................................................................................... 9
5.6.2 Ver- und Entsorgungsanlagen........................................................................................................... 10
6 Planerische und rechtliche Grundlagen*.................................................................................10
6.1 Planungsrechtliche Grundlagen........................................................................................................... 10
6.1.1 Landesentwicklungsplan................................................................................................................... 10
6.1.2 Regionalplan..................................................................................................................................... 11
6.1.3 Flächennutzungsplan........................................................................................................................ 11
6.1.4 Landschaftsplan................................................................................................................................ 12
6.1.4 Bebauungspläne............................................................................................................................... 12
6.2 Sonstige Planungen............................................................................................................................. 13
6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo).................................................................................13
6.2.2 Stadtentwicklungsplan Zentren (STEP Zentren)...............................................................................13
6.2.3 Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung............................................................14
6.2.4 Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen...............................................................................14
6.2.5 Struktur- und Nutzungskonzept ........................................................................................................ 14
7 Umweltbericht......................................................................................................................... 15
7.1 Einleitung............................................................................................................................................. 15
7.1.1 Ziele und Inhalte der B-Plan-Änderung............................................................................................. 15
7.1.2 Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen.........................................................17
7.2 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung..20
7.2.1 Tiere/ Pflanzen.................................................................................................................................. 20
7.2.2 Boden .............................................................................................................................................. 23
7.2.3 Wasser.............................................................................................................................................. 25
7.2.4 Luft
.............................................................................................................................................. 27
7.2.5 Klima .............................................................................................................................................. 30
7.2.6 Landschaftsbild und Erholungsfunktion............................................................................................. 31
7.2.7 Mensch............................................................................................................................................. 33
7.2.8 Kultur und sonstige Sachgüter ......................................................................................................... 36
7.2.9 Wechselwirkungen zwischen o.g. Belangen ....................................................................................37
7.3 Anderweitige Planungsmöglichkeiten................................................................................................... 38
7.4 Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen...........................................................................38
7.5 Zusammenfassung.............................................................................................................................. 39
8 Ergebnisse der Beteiligungen.................................................................................................40
18.06.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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8.1 Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit............................................................................................. 40
8.2 Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.......................................................................40
8.3 Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf .......................................................................................... 45
8.4 Beteiligung der TöB zum Entwurf ....................................................................................................... 46
8.5 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf ............................................................................50
8.6 Erneute Beteiligung der TöB zum Entwurf........................................................................................... 50
9 Städtebauliches Konzept .......................................................................................................55
9.1 Gliederung des Gebietes.................................................................................................................... 55
9.2 Bebauungs-/ Nutzungskonzept............................................................................................................ 55
9.3 Erschließungskonzept.......................................................................................................................... 55
9.4 Grünkonzept........................................................................................................................................ 56
C INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES ..................................................................................57
10 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches..........................................................................57
11 Gliederung des Plangebietes................................................................................................57
12 Baugebiete .......................................................................................................................... 58
12.1 Mischgebiete nach § 6 BauNVO....................................................................................................... 58
12.2 Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO.................................................................................................. 58
12.3 Sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO, Sondergebiet Einzelhandel........................................61
13 Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB....................................................................62
13.1 Straßenverkehrsflächen..................................................................................................................... 62
13.2 Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung...............................................................................63
14 Flächen für Versorgungsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB.........................................63
15 Flächen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser nach § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB.......64
16 Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB.........................................................................64
17 Grünordnerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB..............................65
17.1 Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB.........................................................................65
17.2 Anpflanzungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB............................................................65
17.3 Erhaltungsbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB......................................................................66
18 Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
................................................................................................................................ 66
19 Immissionsschutz nach § 9 Abs. 1 Nrn. 23 und 24 BauGB...................................................67
19.1 Luftreinhaltung .................................................................................................................................. 67
19.2 Verkehrslärm...................................................................................................................................... 67
19.3 Gewerbelärm..................................................................................................................................... 68
20. Örtliche Bauvorschriften nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO...............................68
20.1 Dachform........................................................................................................................................... 68
20.2 Werbeanlagen................................................................................................................................... 68
21 Nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB............................................................68
Bahnanlagen.............................................................................................................................................. 68
Naturschutz
.......................................................69
Denkmalschutz.......................................................................................................................................... 69
D STÄDTEBAULICHE KALKULATION .....................................................................................69
22 Flächenbilanz des Plangebietes...........................................................................................69
23 Kosten ................................................................................................................................ 70
ANHANG I: Hinweise................................................................................................................. 71
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Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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1. Altlasten .............................................................................................................................................. 71
2. Grundwasseraufschlüsse....................................................................................................................... 71
3. Bodendenkmalpflege............................................................................................................................. 71
4. Erschütterungsschutz/ Bahnanlagen...................................................................................................... 71
5. Baugrunduntersuchung.......................................................................................................................... 71
6. Leitungsbestand/ Schutzabstände......................................................................................................... 71
ANHANG II: Pflanzempfehlungen..............................................................................................72
18.06.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
A
EINLEITUNG
1
Lage und Größe des Plangebietes
Seite 5/72
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes (B-Plan) befindet sich in Leipzig, Stadtbezirk Nord,
Ortsteil Wiederitzsch,in unmittelbarer Nachbarschaft der Messe Leipzig.
Es ist umgeben:
•
im Norden von der Seehausener Straße,
•
im Osten von der Bahnstrecken Leipzig-Halle bzw. von der Maximilianallee (B 2),
•
im Süden von der Bahnstrecke Leipzig-Magdeburg und
•
im Westen von der Delitzscher Landstraße.
Das Gebiet hat eine Größe von ca. 30 ha.
Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap. 10 dieser Begründung entnommen werden.
2
Planungsanlass und -erfordernis
Die Gemeinde Wiederitzsch hat für das Gelände des ehemaligen Holzveredlungswerkes Wiederitzsch (Vereinigte Holzveredlungswerke - VHW) einen Bebauungsplan (B-Plan) aufgestellt,
der am 10.01.1997 in Kraft trat. Mit der Eingemeindung von Wiederitzsch zum 01.01.1999 ging
die Planungshoheit auf die Stadt Leipzig über, in deren Systematik der Bauleitpläne dieser Bebauungsplan seither unter dem Titel B-Plan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" geführt wird.
Der Bebauungsplan ist die planungsrechtliche Grundlage u.a. für die inzwischen gebaute Messe-Allee
und die gleichfalls realisierte Stadtbahnlinie, die auf der Delitzscher Landstraße bzw. Seehausener Straße verläuft. Im räumlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen B-Planes sind außerdem Flächen festgesetzt für die Entwicklung eines Ortszentrums an der Delitzscher Landstraße
mit äußerst großzügigen öffentlichen Verkehrsflächen, für umfangreichen Geschosswohnungsbau, Büronutzungen, Gemeinbedarf sowie für Gewerbe. Innerhalb des Gleisdreiecks im Südosten des Plangebietes wurden im Umfeld des ehemaligen Holzschwemmteiches Grünflächen für
Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt.
Aus heutiger Sicht entsprechen die Festsetzungen des Bebauungsplanes insbesondere hinsichtlich des möglichen Geschosswohnungsbaus und der Büroflächen nicht mehr den stadtentwicklungspolitischen Zielstellungen. Eine Realisierung des rechtskräftigen Bebauungsplanes ist
deshalb aus stadtplanerischer Sicht nicht mehr sinnvoll und auch nicht mehr zu erwarten.
Aus diesem Grund hat die Stadt Leipzig gemeinsam mit der TLG Immobilien GmbH (TLG), die
größtenteils Eigentümerin der Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes war, bereits im Jahr 2001 ein informelles Struktur- und Nutzungskonzept erarbeitet. Der
rechtskräftige Bebauungsplan wurde mit dem Ziel der Anpassung an die gesamtstädtischen
Entwicklungsziele überprüft. Es wurde aufgrund der Lagegunst und der Flächenpotentiale eine
gewerbliche Nutzung des Gebietes empfohlen.
Weitere Anliegen der vorliegenden Planung sind die Einordnung eines Einkaufszentrums zur
Stabilisierung der Nahversorgung im Ortsteil Wiederitzsch sowie die eines Park+Ride-Platzes
(P+R-Platzes) und geeigneter Flächen für Bike+Ride-Anlagen (B+R-Anlagen) im Bereich der
Straßenbahnhaltestellen an der Seehausener Straße.
18.06.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
Seite 6/72
Der P+R-Platz ist bereits fertig gestellt. Er wurde auf der Grundlage des bestehenden Baurechts genehmigt und wird mit der Änderung des Bebauungsplanes dauerhaft planungsrechtlich gesichert.
Im Südosten des Plangebietes entstand eine Freiflächen- Photovoltaikanlage, die Genehmigungsgrundlage hierfür war der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. E- 139.
Des Weiteren wurden auf Grundlage der vorliegenden Änderungsplanung ein Einzelhandelsmarkt als auch eine Lagerhalle als Ergänzung eines bestehenden Gewerbebetriebes errichtet,
eine zusätzliche Produktionshalle wird derzeit geplant.
Dieser Einzelhandelsmarkt soll auf Grund entsprechender Nachfrage als ‚Markt der Generationen’ erweitert werden. Daher wird eine erneute Anpassung der Planung notwendig (siehe Kapitel 12).
Um die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umsetzung des
Konzeptes insgesamt zu schaffen ist die Änderung des Bebauungsplanes erforderlich.
3
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Änderung des Bebauungsplanes werden insbesondere folgende Planungsziele verfolgt:
-
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhaltung und Entwicklung
des zentralen Versorgungsbereiches Wiederitzsch (näheres dazu siehe Kapitel 12)
-
Änderung der festgesetzten Mischgebietsflächen zwischen Delitzscher Landstraße und
Kreisverkehr Messe-Allee in Flächen für eingeschränkte Gewerbenutzungen, dabei Sicherung der bestehenden gemischten Nutzung an der Delitzscher Landstraße,
-
städtebauliche Einbindung und planungsrechtliche Sicherung eines dauerhaften P+RPlatzes der Stadt Leipzig mit ca. 1.000 Stellplätzen unmittelbar an der Stadtbahnlinie 16
sowie von B+R-Anlagen im Umfeld der Straßenbahnhaltestellen zur besseren inneren
Vernetzung des Stadtteils, zur Realisierung des Verkehrskonzeptes der Stadt Leipzig für
Großveranstaltungen und zur langfristigen Verkehrsentlastung der Innenstadt,
-
Änderung der bisherigen Wohn- und Mischgebiete entlang der Messe-Allee in Gewerbegebiete mit eindeutiger Regelung des zulässigen Nutzungsspektrums im Zuge einer
Brachflächenrevitalisierung,
-
Festsetzung von großräumigen Baufenstern für eine flexible gewerbliche Nutzung auch
unter Berücksichtigung des Bestandes,
-
Bewältigung der Immissionsschutzproblematik auch im Hinblick auf außerhalb des Plangebietes angrenzende Misch- und Wohngebiete,
-
Verzicht auf die im Bebauungsplan festgesetzten Gemeinbedarfsflächen (Zweckbestimmung Feuerwehr, soziale Zwecke) auf Grund fehlenden Bedarfs (Hinweis: der "Neubau
Feuerwache Wiederitzsch" wurde 2004 bereits in der Bahnhofstraße realisiert),
-
Optimierung der Erschließungs- und Verkehrsflächen zugunsten einer eindeutigen
Adressbildung entlang der Messe-Allee und
-
Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft auch im Rückgriff und auf
Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes.
18.06.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
4
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Verfahren
Im Rahmen dieses Planverfahrens wurden folgende Verfahrensschritte durchgeführt:
Einleitung des Verfahrens
durch den Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau am
12.04.2005
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB)
mit Schreiben vom
03.05.2005
Aufstellungsbeschluss und Billigungs- und Auslegungsbeschluss vom
Beschluss Nr. VI-517/06,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 02/07 vom 28.01.2006
18.01.2006
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf (§ 4 Abs. 2 BauGB)
mit Schreiben vom
03.02.2006
Öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 3 Abs. 2 BauGB)
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 02/06 vom 28.01.2006
07.02.2006 bis
06.03.2006
Erneute Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4a Abs. 3 BauGB), mit Schreiben vom
22.12.10
Erneute Öffentliche Auslegung des Entwurfes (§ 3 Abs. 2 BauGB)
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 24/10 vom 27.12.2010
04.01.2011 bis
03.02.2011
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit konnte abgesehen werden, da die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt waren (§ 3 Abs. 1 Nr.
2 BauGB). Die Planung wurde im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Wiederitzsch am 10.05.2005 von der ehemals größten Grundstückseigentümerin im Plangebiet,
im Beisein der Stadt Leipzig (Stadtplanungsamt) öffentlich vorgestellt und den Anwesenden
wurde Gelegenheit zur Erörterung gegeben.
Unabhängig davon wurden mehrere Bürgervereine mit Schreiben vom 03.05.2005 beteiligt.
Durchführung erneuter Beteiligungen zum Entwurf
Eine erneute öffentliche Auslegung wurde 2011 durchführt, da der Planentwurf aufgrund
der Ergebnisse der vorangegangenen Beteiligungen und der teilweise geänderten planungsrechtlichen Voraussetzungen ergänzt und konkretisiert wurde (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Parallel erfolgte eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) zum
Entwurf. Diese wurde beschränkt auf die berührten TöB, da durch die Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfes die Grundzüge der Planung nicht berührt waren (§ 4a Abs. 3
Satz 4 BauGB) und gleichzeitig eine erneute öffentliche Auslegung durchgeführt wurde (§ 4a
Abs. 2 BauGB).
Näheres zu den Ergebnissen der bisher durchgeführten Beteiligungen siehe Kap. 8 dieser
Begründung.
18.06.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
Seite 8/72
Nochmalige Durchführung erneuter Beteiligungen zum Entwurf
Aufgrund weiterer Änderung und Ergänzung des Planentwurfes nach den erneuten Beteiligungen zum Entwurf werden nun nochmalige erneute Beteiligungen zum Entwurf gemäß §
4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Dabei erfolgt gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB eine Beschränkung dahingehend, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können. Diese
sind:
a)
Festsetzungen zum Sonstigen Sondergebiet Einzelhandel
(Näheres siehe Kap. 12 dieser Begründung)
b)
Festsetzungen zum eingeschränkten Gewerbegebiet
(Näheres siehe Kap. 12 dieser Begründung)
c)
Ausschluss von Freiflächenphotovoltaikanlagen in Gewerbegebieten
(Näheres siehe Kap. 12 dieser Begründung).
Die erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Entwurf. wird zudem
beschränkt auf die berührten TöB, da durch die Änderungen und Ergänzungen des Planentwurfes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (§ 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch öffentliche Auslegung des Planentwurfes (§
4a Abs. 2 BauGB).
B
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes*
* Zu den umweltrelevanten Grundlagen siehe Umweltbericht (Kap. 7).
Das Plangebiet befindet sich vorwiegend auf dem Gelände des ehemaligen Holzveredlungswerkes in Leipzig, OT Wiederitzsch. Seine Ausdehnung in nordost-südwestlicher Richtung beträgt ca. 1.000 m und in nordwest-südöstlicher Richtung ca. 280 m.
5.1
Topografie und Baugrundverhältnisse
Der Standort des Plangebietes befindet sich regionalgeologisch im Gebiet der Leipziger Tieflandsbucht. Das Gelände ist nahezu eben und steigt in östlicher Richtung minimal an.
Der Baugrund besteht im wesentlichen aus Geschiebelehm und -mergel unter einer ca. 1 m
mächtigen Lößlehmschicht und muss aufgrund seines geologischen Aufbaus als komplizierter
Baugrund angesehen werden. Der Boden ist nur begrenzt für die Versickerung von Niederschlagswasser geeignet (vgl. Kap. 7 Umweltbericht).
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Die Gebäude und Anlagen auf dem Gelände des ehemaligen Holzveredlungswerkes Wiederitzsch wurden 1992-1995 nahezu vollständig abgebrochen und die Flächen beräumt.
Durch den Bau der Messe-Allee, der auf Grundlage des Bebauungsplanes Nr. E-139 erfolgte,
siedelten sich zunächst im Süden des Plangebietes zwei Gewerbebetriebe an.
Im Westen des Plangeltungsbereiches entlang der Delitzscher Landstraße befinden sich fünf
Gebäude mit unterschiedlichen Nutzungen. Neben villenartigen Wohn- und Mehrfamilienhäusern stehen hier der Jugendclub Wiederitzsch sowie ein Ärztehaus.
Im Süden des Gebietes befindet sich direkt an der Bahnlinie ein Mehrfamilienwohngebäude,
das jedoch fast leer steht.
18.06.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
Seite 9/72
Im Nordosten des Plangeltungsbereichs ist östlich der verlängerten Georg-Herwegh-Straße
(Planstraße C) der P+R–Platz bereits hergestellt worden. Er wurde im Rahmen des FIFA-Confederations-Cup Germany 2005 erstmalig genutzt.
Nordwestlich des Kreisverkehrs entstand im Jahre 2006 ein Einzelhandelsmarkt, dessen Erweiterung in Planung ist.
Die restlichen Flächen stellen sich zur Zeit als verwilderte Brachen mit Spontanbewuchs dar.
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
Der Anteil an Wohnbevölkerung innerhalb des Gebietes ist aufgrund des geringen Bestandes
an Wohngebäuden sehr niedrig. Nördlich des Plangebietes und südlich der Bahnanlagen grenzen allerdings größere Wohnbauflächen mit einem hohen Anteil an Eigenheimbebauung an.
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Weite Teile des Plangebietes stellen sich als Brachflächen mit Ruderalvegetation dar. Darin eingestreut befinden sich vor allem südlich der Messe-Allee Gehölzgruppen unterschiedlicher
Wertigkeit. Vereinzelte Bereiche des Plangebietes werden als Lagerflächen genutzt.
Die im Südosten des Areals im Gleisdreieck gelegene ehemalige Lagerfläche für Holzstämme
hat sich zu einer wertvollen Vegetationsfläche entwickelt. Sie ist im rechtskräftigen Bebauungsplan als Ausgleichsfläche festgesetzt.
Der ehemalige Holzschwemmteich des „VHW“ steht als besonders geschütztes Biotop mit einer Fläche von 2.565 m² nach § 26 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG), Registrier-Nr. : 9506.R, Biotoptyp: Röhrichte, unter Schutz.
Die Freibereiche der Grundstücke an der Delitzscher Landstraße werden gärtnerisch genutzt.
Auf dem Eckgrundstück zur Seehausener Straße (Flurstück 79/2) gibt es einen dichten Bestand an wertvollen Gehölzstrukturen.
5.5
Soziale Infrastruktur
Innerhalb des Plangeltungsbereiches befindet sich an der Einmündung der Messe-Allee in die
Delitzscher Landstraße der Jugendclub Wiederitzsch. Er dient der aktiven Freizeitgestaltung
der Kinder und Jugendlichen und hat eine große Bedeutung im Ortsteil.
5.6
Technische Infrastruktur
Das Plangebiet befindet sich innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Leipzig und ist somit grundsätzlich in alle Netze der Technischen Infrastruktur eingebunden.
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur
Auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes wurde der Bau der Messe-Allee (K 6529)
zur verbesserten Anbindung der Messe Leipzig und als Verbindung zwischen der Delitzscher
Landstraße und der Maximilianallee (B2 neu) inzwischen realisiert. Sie durchquert das Plangebiet in Ost-West-Richtung und ist im westlichen Bereich als Kreisverkehr ausgebaut.
Die verlängerte Georg-Herwegh-Straße (zwischen Seehausener Straße und Messe-Allee) und
die vom Kreisverkehr abzweigenden nördlichen und südlichen Erschließungsstraßen sind bereits hergestellt und an die Stadt Leipzig übergeben worden.
Zum Zeitpunkt der Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplanes war die Delitzscher Landstraße Teil der Bundesstraße B184. Mittlerweile sind die von Norden kommende Delitzscher
Landstraße durch Abstufung und die Messe-Allee zwischen Delitzscher Landstraße und der B2
(Maximilianallee) durch Widmung zum zusammenhängenden Straßenzug der Kreisstraße K
7429/ 6529 verschmolzen. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Straßenbahntrasse der Stadtbahnlinie 16 und der damit verbundene Umbau der Seehausener Straße wurden inzwischen ebenfalls realisiert.
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Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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Durch die unmittelbare Nähe zur Maximilianallee und weiterführend zur Autobahn A14 ist eine
ideale überregionale Anbindung des Plangebietes für Lkw- und Pkw-Verkehr gegeben. Das
Stadtzentrum von Leipzig in einer Entfernung von ca. 6 km ist ebenfalls sehr gut erreichbar. Die
derzeit angenommene Belegungsdichte auf der Messe-Allee im Abschnitt Delitzscher Landstraße bis B 2 bleibt mit ca. 10.000 Kfz/24 h (bei einem LKW- Anteil von 8 Fahrzeugen) hinter den
Prognosewerten aus der Zeit der Aufstellung des Bebauungsplans1 deutlich zurück.
Das Gebiet ist durch die Nähe zur Messe Leipzig ausgezeichnet mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Entlang der Seehausener Straße verläuft die Stadtbahnlinie 16. Der Bahnhof
'Leipzig Messe' wird derzeit durch den RegionalExpress Leipzig - Flughafen (- Halle) und die
RegionalBahn Leipzig - Delitzsch (- Bitterfeld) auf der Bahnstrecke 6411 bedient. Durch die Inbetriebnahme des City- Tunnels Leipzig ist auch ein unmittelbarer S-Bahn-Anschluss gegeben.
Die Buslinie 84 bedient den Bahnhof 'Leipzig Messe' und wird von hier bis zum BMW- Werk
weitergeführt. Hierfür wurde die Buswendeschleife am Bahnhof 'Leipzig Messe' realisiert.
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen
Für die Erschließung des Plangebietes notwendige Medien liegen in der Delitzscher Landstraße, in der Seehausener Straße bzw. in der Messe-Allee an. Erforderliche Leitungen können
dort ausreichend eingebunden werden.
Die innere Erschließung des Planbereichs (Baufelder) muss teilweise noch hergestellt werden.
6
Planerische und rechtliche Grundlagen*
* Zu den umweltrelevanten Grundlagen siehe Umweltbericht (Kap. 7).
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Landesentwicklungsplan
Im Landesentwicklungsplan Sachsen von 2013 ist die Stadt Leipzig als Oberzentrum in der Metropolregion ‚Sachsendreieck’ ausgewiesen. Die Stärkung und Entwicklung der Oberzentren im
Freistaat Sachsen gehört zu den vorrangigen Zielen des Landesentwicklungsplanes (LEP Ziel
1.3.6 ). Damit hat die Stadt die Aufgabe, ihre innere Entwicklung sowie die ihres Wirkungsbereiches voranzutreiben und sich als überregionale Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kulturund Verwaltungszentrum zu entwickeln.
Die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine nachfrageorientierte,bedarfsgerechte Entwicklung von Gewerbestandorten und für die Sicherung der kommunalen Eigenentwicklung sind zu schaffen, wobei die Erneuerung, Abrundung und maßvolle Erweiterung des
bestehenden Siedlungsgefüges Vorrang hat (LEP Ziel 2.2.1.4 und Grundsätze 2.3.2.1 und
2.3.1.2). Dabei kommt der Nachnutzung von brachliegenden und brachgefallenen Bauflächen
wie bspw. Gewerbe- und Industriebrachen eine besondere Bedeutung zu (LEP Ziel 2.2.1.1
i.V.m. Ziel 2.2.1.7).
Da die Bebauungspläne selbst der Anpassungspflicht aus § 1 Abs. 4 BauGB unterliegen, müssen in Bezug auf den Handel die Ziele der Raumordnung bei Aufstellung bzw. Änderung der
Bebauungspläne beachtet bzw. diese nachträglich an die Ziele angepasst werden (Ziel 2.3.2).
Für den Handel gilt das raumordnerische Ziel (Z 2.3.2.3 und Z 2.3.2.4), dass bei überwiegend
innenstadtrelevanten Sortimenten von mehr als 800 m² die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen nur in städtebaulich integrierten Lagen zulässig sind. Dabei sind in den zentralen Orten, in denen zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen sind, diese Vorhaben nur in den zentralen Versorgungsbereichen
zulässig. Es gilt der Grundsatz (G 2.3.2.6), dass bei der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen eine ausreichende Anbindung an den ÖPNV gewährleistet wird.
1
Prognosewerte entsprechen den vorliegenden KfZ- Zählungen aus den Jahren 1999 bzw. 2006 und werden vom Verkehrsund Tiefbauamt der Stadt Leipzig auch aktuell als zutreffend eingeschätzt.
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Ein zentraler Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion. Diese besteht in der Versorgung des Gebietes oder eines Teilbereiches mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Diesen Grundsätzen und Zielen wird durch die vorliegende Bebauungsplanung entsprochen (siehe Kap. 9 und 12).
Der LEP definiert als Grundsatz für den Straßenverkehr (G 3.2.1), dass die vorhandene Straßeninfrastruktur zur Gewährleistung eines funktionsfähigen und standardgerechten Netzes erhalten und verbessert werden soll. Bestehende Lücken sollen bei Bedarf geschlossen werden.Für die Entwicklung des Gebietes werden die vorhandenen öffentlichen Straßenverkehrsflächen genutzt.
Dem Schutz des Freiraumes soll laut Grundsatz 4.1.1.14 dadurch Rechnung getragen werden,
dass landschaftsprägende Gehölze und Baumbestände entlang von Straßen, Wegen...als Flurelemente erhalten, wiederhergestellt oder entsprechend der kulturlandschaftlichen Eigenart neu
angelegt werden.
Zur Sicherung der biologischen Vielfalt und Bewahrung der biologischen Ressourcen in Sachsen sind heimische Tiere, Pflanzen und Pilze sowie ihre Lebensräume und Lebensgemeinschaften dauerhaft zu erhalten.
Das grünordnerische und landschaftsplanerische Konzept der Bebauungsplanänderung entspricht den Grundsätzen des Landschaftsplanes (siehe Kap. 12)
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes mit
den Zielen des LEP Sachsen im Einklang steht.
6.1.2
Regionalplan
Die Gesamtfortschreibung des Regionalplans Westsachsen ist am 25.07.2008 in Kraft getreten. Er sieht als Grundlage für eine prosperierende wirtschaftliche Entwicklung der Region eine
gezielte Sicherung und Verbesserung von Rahmenbedingungen und Standortqualitäten für Unternehmen und Betriebe vor allem in den zentralen Orten vor. Als Ziel der Raumordnung ist die
Wiedernutzung industrieller Altstandorte vor der Neuausweisung von Bauflächen und die Auslastung bereits baurechtlich genehmigter Gebiete anzustreben. Dabei ist u.a. darauf hinzuwirken, dass die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe vorrangig auf geeigneten Industriebrachen im Oberzentrum bzw. der Stadtregion Leipzig erfolgt.
In den vergangenen Jahren hat der nördliche Verdichtungsraum Leipzig im Rahmen des Suburbanisierungsprozesses eine überproportionale Entwicklung im Wohnbausektor erfahren. Die im
rechtskräftigen Bebauungsplan ausgewiesenen Wohngebiete sind auf Grund der Lage und der
damit verbundenen Immissionsbelastungen nicht für eine derartige Nutzung geeignet. Die Entwicklung von Gewerbegebieten entspricht dem Regionalplan.
6.1.3
Flächennutzungsplan
In dem seit 05/1995 wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der ehemaligen Gemeinde Wiederitzsch sind die Bauflächen wie folgt dargestellt:
Südlich der Messe-Allee und östlich der verlängerten Georg-Herwegh-Straße als ‚Gewerbliche
Baufläche’ bzw. als ‚Gemeinbedarfsfläche’, zwischen Seehausener Straße und Messe-Allee
(östlich des Kreisverkehrs) als ‚Wohnbaufläche’ und zwischen Delitzscher Landstraße und dem
Kreisverkehr als ‚Gemischte Baufläche’.
Diese Bebauungsplanänderung ist nicht aus dem FNP Wiederitzsch entwickelt. Deshalb wird
parallel zu diesem Planverfahren eine Änderung des FNP im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3
BauGB durchgeführt. Diese Änderung des FNP erfolgt im Rahmen des Verfahrens zur Fortschreibung des FNP der Stadt Leipzig. Darin wird die Fläche entlang der Delitzscher Landstraße bis etwa auf Höhe des Nordweges als 'Gemischte Baufläche' dargestellt. Die im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebietsfläche fällt unter die Darstellungsmindestgröße von 1 ha
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und wird in die 'Gemischte Baufläche' integriert. Die übrigen Bauflächen, nördlich und südlich
der Messe-Allee, werden als 'Gewerbliche Baufläche' dargestellt. Diese Darstellung wird bis an
die Bahnanlagen herangeführt und östlich der Planstraße C mit dem Zusatz 'P+R- Platz' gekennzeichnet. Die Fläche innerhalb des Gleisdreiecks wird als Grünfläche mit der Zweckbestimmung 'Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft' dargestellt.
Der Feststellungsbeschluss der FNP-Fortschreibung durch den Stadtrat erfolgte am 21.05.2014
(RBV-2078/14). Anschließend wurde der FNP der Landesdirektion zur Genehmigung vorgelegt,
so dass davon auszugehen ist, dass die FNP-Fortschreibung noch im Jahr 2014 wirksam wird.
Die zukünftigen Festsetzungen des B-Planes sind somit aus der noch in diesem Jahr wirksam
werdenden FNP-Fortschreibung entwickelt.
6.1.4
Landschaftsplan
Gemäß § 6 Abs. 1 Sächsisches Naturschutzgesetz (SächsNatSchG) ist für das Gebiet einer
Gemeinde ein Landschaftsplan als ökologische Grundlage für die vorbereitende Bauleitplanung
aufzustellen.
Der vor den Eingemeindungen für das damalige Gebiet der Stadt Leipzig aufgestellte Landschaftsplan (beschlossen am 15.12.1999) wurde auf die eingemeindeten Ortsteile ausgedehnt,
inhaltlich fortgeschrieben und einer Umweltprüfung unterzogen. Der aktuelle Landschaftsplan
bezieht sich auf den baulichen Innen- und Außenbereich und enthält neben den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen.
Der Landschaftsplan ist am 16.10.2013 vom Stadtrat der Stadt Leipzig beschlossen worden.
Im integrierten Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes wird das Plangebiet als geplanter
Industrie- und Gewerbestandort (LB 12) dargestellt.
Der Bereich entlang der bestehenden südlichen Bahnanlagen dient der Erhaltung und Entwicklung von Trockenbiotopen, Ruderalfluren und Gehölzen. Das Biotop im Gleisdreieck soll als
standortspezifischer Lebensraum an Gewässern entwickelt werden.
Die Bebauungsplanänderung entspricht aufgrund der getroffenen Festsetzungen den Darstellungen des Landschaftsplanes.
6.1.4
Bebauungspläne
An das Plangebiet grenzen in allen Richtungen rechtskräftige Bebauungspläne an:
im Osten:
B-Plan Nr. 35.2 'Neue Messe - Teil 2 - Dübener Landstraße Nord',
rechtskräftig seit 14.8.1993 (eingeschränktes Gewerbegebiet)
im Süden:
B-Plan Nr. 333 'Solarpark Leipzig-Nord'
rechtskräftig seit 15.03.2014 (Sondergebiet Solar)
B-Plan Nr. E-136 'Riedelsiedelung'
rechtskräftig seit 01.02.1996 (Allgemeines Wohngebiet)
im Westen:
B-Plan Nr. E-127 'Delitzscher Landstraße - Teil 3'
rechtskräftig seit 30.01.1995 (Mischgebiet)
im Norden:
B-Plan Nr. E-125 'Delitzscher Landstraße - Teil 1'
rechtskräftig seit 05.05.1995 (Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet)
B-Plan Nr. E-135 'Nördliche Seehausener Straße'
rechtskräftig seit 13.02.1998 (Allgemeines Wohngebiet, Mischgebiet)
1. Änderung rechtskräftig seit 19.10.2002 (Allgemeines Wohngebiet, eingeschränktes Gewerbegebiet),
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Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo)
„Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV
– 1595-09 vom 20.05.2009).
Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020
formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es gesamtstädtische Ziele sowie fachübergreifende Ziele und Handlungsansätze zur Entwicklung der neun fachübergreifenden Schwerpunkträume, die räumliche
Schwerpunkte eines abgestimmten Verwaltungshandelns und Ressourceneinsatzes sind.
Das Vorhaben liegt im Schwerpunkt „Nordraum“, am Rande eines Industrie- und Gewerbeclusters. Ein wesentliches Ziel für den Nordraum ist die nachfragegerechte Entwicklung von Flächen für Industrie und Gewerbe auf Grundlage des STEP Gewerbliche Bauflächen und des
Entwicklungskonzeptes Leipzig-Nord bei gleichzeitiger Minimierung der Nutzungskonflikte für
Wohnnutzungen und der weiteren landschaftsgestalterischen Aufwertung des Nordraums
(SEKo, Seite C-26, Handlungsfeld Wirtschaft und Beschäftigung und Stadtbild/Stadtfunktion,
Handlungsfeld Freiraum und Umwelt)“.
Der Bebauungsplan, der u.a. die Festsetzung von großräumigen Baufenstern für eine flexible
gewerbliche Nutzung (...), die Bewältigung der Immissionsschutzproblematik auch im Hinblick
auf außerhalb des Plangebietes angrenzende Misch- und Wohngebiete und die Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft (...) zum Ziel hat, entspricht den Zielen des SEKo.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren (STEP Zentren)
Der STEP Zentren ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig
zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Er wurde mit Beschluss
des Stadtrates vom 18.03.2009 (RB IV-1544/09) fortgeschrieben. Damit liegt ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor, das Aussagen über die
zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt enthält.
Der STEP Zentren fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden. Dazu weist er auf
der Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems zentrale Versorgungsbereiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im Stadtgebiet aus. Aktuell liegt die
zweite Fortschreibung des STEP Zentren 2014 im Entwurf vor. Der Stadtratsbeschluss hierzu
wurde jedoch noch nicht gefasst.
Sowohl der STEP Zentren 2009 als auch der fortgeschriebene STEP Zentren 2014 weist für
Wiederitzsch ein Nahversorgungszentrum (Kategorie D) aus. Es umfasst die ursprünglich nur
durch kleinteilige Ladennutzungen an der Delitzscher Landstraße geprägte Versorgungslage,
die durch einen Discounter und durch einen Supermarkt (SO Einzelhandel 1) zwischen Seehausener Straße und Messe-Allee an der Straßenbahnhaltestelle eine wesentliche Angebotsausweitung und Stärkung erfahren hat.
Mit den beiden festgesetzte Flächen (SO Einzelhandel 1 und SO Einzelhandel 2) des Plangeltungsbereiches im ausgewiesenen Nahversorgungszentrum (Kategorie D) Wiederitzsch*) soll
eine weitere Qualifizierung des Nahversorgung für die Bevölkerung von Wiederitzsch sichergestellt werden. So wird mit der Erweiterung des Supermarktes das Nahversorgungsangebot
auch generationsfreundlicher gestaltet. Hierdurch kann eine stärkere Bindung der Nachfrage
auch aus den entfernter gelegenen Wohngebieten des Ortsteils an den Zentrumsstandort erreicht werden.
*
Im fortgeschriebenen STEP Zentren 2014 erfolgte redaktionell die verbesserte Darstellung bezüglich der Anbindung der Grundstücke des B-Planes.
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Eine bessere Anbindung des neuen Standortes an die straßenbegleitende Einkaufslage wird
mit Entwicklung der im Übergangsbereich zur Straßenbahnhaltestelle noch ungenutzten Potenzialfläche (SO Einzelhandel 2) angestrebt und ist bereits bauplanungsrechtlich sichergestellt.
Die Zielstellungen des STEP Zentren sind Grundlage für die Änderung des Bebauungsplanes.
Die Festsetzungen zum Einzelhandel gehen mit den Zielen und Grundsätzen zur Steuerung
von Einzelhandelsvorhaben (Grundsatz 1 und 2) des STEP Zentren konform.
6.2.3
Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung
Da sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Wohnbauflächen mehr befinden, stehen die Planinhalte dem STEP 'Wohnungsbau und Stadterneuerung' nicht entgegen.
6.2.4
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen
Der STEP 'Gewerbliche Bauflächen' ist die planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die
Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im Stadtgebiet. Die Fortschreibung des STEP 'Gewerbliche Bauflächen' von 1999 wurde im Juli 2005 durch die Ratsversammlung beschlossen
(Beschlussnummer RB IV 330/05).
Vorrangiges Ziel des Stadtentwicklungsplanes ist es, mit einem quantitativ ausreichenden und
qualitativ differenzierten Angebot an Gewerbeflächen den Wirtschaftsstandort Leipzig zu stärken.
Im STEP wird der Sicherung und Entwicklung von Bestandsgebieten eine hohe Priorität innerhalb der angestrebten Entwicklung der Stadt Leipzig eingeräumt. Der Schwerpunkt soll dabei
auf Revitalisierung brachliegender, vor allem industriell nutzbarer Standorte liegen, um den
Freiflächenverbrauch zu minimieren und die vorhandene Infrastruktur effizient auszunutzen. Als
besonders geeignet werden dabei Gewerbebrachen angesehen, die über eine gute infrastrukturelle Anbindung verfügen und geringe Nutzungskonflikte mit Nachbarnutzungen erwarten lassen. Das Plangebiet, das das STEP-Gebiet „An der Messe-Allee“ bildet, erfüllt zu großen Teilen
diese Anforderungen. Mit seiner Nähe zur Autobahn (BAB A 14) und zur Bundestraße (B 2)
profitiert der Standort von der sehr guten infrastrukturellen Anbindung im Leipziger Norden. In
Verbindung mit dem vorhandenen Flächenpotential und der guten ÖPNV-Anbindung wird dem
Gebiet eine besondere Eignung für produzierende Unternehmen (Verarbeitendes Gewerbe mit
geringen Emissionen, Handwerk), industrienahe Dienstleistungen sowie arbeitsplatzintensive
Nutzungen attestiert.
Der STEP stuft das Plangebiet in die Kategorien 'Bestandsgebiet - Revitalisierung' bzw. 'Prüfung auf Nutzung als gewerbliche Baufläche' ein. Die vorgesehene Entwicklung entspricht den
Zielen des STEP, da mit der Revitalisierung des Areals und der Umwandlung bestehender
Wohn- und Mischgebietsausweisungen aus dem Jahr 1997 in Gewerbeflächen die gewerbliche
Nutzung an diesem Standort auf Dauer gesichert werden soll.
6.2.5
Struktur- und Nutzungskonzept
Das bereits 2001 von der TLG Immobilien GmbH und der Stadt Leipzig erarbeitete Strukturund Nutzungskonzept empfiehlt Veränderungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes hinsichtlich der geplanten Nutzungsarten wie auch der Dichte, um eine Verwertung der Flächen unter
den wirtschaftlich realistischen Rahmenbedingungen zu ermöglichen.
Das Konzept schlägt vor, den Bereich östlich des Kreisverkehrs für gewerbliche Nutzungen mit
einer GRZ von 0,6 bis 0,8 vorzusehen und damit die vorherigen Ausweisungen von Wohn- und
Mischgebieten zwischen Seehausener Straße und Messe-Allee zu revidieren. Die Gewerbebetriebe sollen sich mit ihren Verwaltungsbauten repräsentativ zur Messe-Allee hin orientieren,
ihre Erschließung ist demzufolge auch von der Messe-Allee aus vorgesehen und notwendig.
Die im rechtskräftigen Plan vorgesehene Gebäudehöhe von bis zu acht Vollgeschossen wird in
der vorliegenden Planung für die straßenbegleitenden Verwaltungsgebäude auf eine Mindesthöhe von 6,50 m und einer maximalen Höhe von 15,00 m geändert. Für die Hallen nördlich der
Messe-Allee wird die Höhe der baulichen Anlagen auf 10,00 m bzw. südlich der Messe-Allee
auf 15,00 m begrenzt.
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Die Flächen westlich des Kreisverkehrs sind im Struktur- und Nutzungskonzept als Mischgebietsflächen mit einer GRZ von 0,6 vorgeschlagen. Hier soll neben der Sicherung des Bestandes die Einordnung eines Verbrauchermarktes unter Reduzierung der bisher zulässigen Verkaufsfläche (4.500 m² - 5.800 m²) ermöglicht werden.
7
Umweltbericht
7.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
In Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig sind für die vorliegende Bebauungsplanänderung Betrachtungs- und Vergleichsgegenstand des Umweltberichtes sowohl der
rechtsgültige Bebauungsplan mit seinen entsprechenden Inhalten aus dem Jahr 1993 als auch
der aktuelle Zustand vor Ort, der sich aus der Beräumung der Fläche und der schleppenden
Umsetzung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes zwischenzeitlich eingestellt hat. Die
quantitative Bewertung des Eingriffs im Rahmen der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung im Grünordnungsplan (GOP) erfolgt auf der Grundlage des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes.
7.1.1
Ziele und Inhalte der B-Plan-Änderung
Ziele und Inhalte der B-Plan-Änderung werden unter Kapitel (Kap.) A und C der Begründung
ausführlich dargelegt. Im Rahmen des Umweltberichtes wird die Darstellung im Folgenden daher auf die wesentlichen Sachverhalte konzentriert. Im Übrigen wird auf Kap. A und C der Begründung verwiesen.
Planungsziele
Wesentliche Planungsziele für die Aufstellung des rechtskräftigen Bebauungsplans waren seinerzeit
-
die Nachnutzung der Gewerbebrache des ehemaligen Holzveredlungswerkes Wiederitzsch,
-
die Entwicklung eines Ortszentrums für die damalige Gemeinde Wiederitzsch, Festsetzung von großzügigen öffentlichen Verkehrsflächen, WA-, MI- und GE- Gebieten für umfangreichen Geschosswohnungsbau, Büronutzungen, Gewerbe
-
die Sicherung von Flächen für Gemeinbedarf (Feuerwehr, Soziale Zwecke),
-
die verkehrsmäßige Anbindung des Geländes der „Neuen Messe“ durch die Messe-Allee
und die Straßenbahnlinie 16 an der Seehausener Straße und
-
die Festsetzung von Grünflächen für Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Gleisdreiecks
im Umfeld des ehemaligen Holzschwemmteiches.
Mit Ausnahme der Errichtung der Messe-Allee, der Anlage der Straßenbahnlinie 16, einzelner
Erschließungsstraßen, des P+R-Platzes sowie der Ansiedlung von zwei Gewerbebetrieben, der
Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage und eines Einzelhandelsmarktes erfolgte innerhalb des Gebietes keine weitere bauliche Entwicklung.
Die Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungspanes entsprechen insbesondere hinsichtlich
des möglichen Geschosswohnungsbaus, der Büroflächen und der geplanten Erschließungsanlagen nicht mehr den aktuellen stadtentwicklungspolitischen Zielstellungen. Eine Realisierung
in der vorgesehenen Form ist deshalb aus stadtplanerischer Sicht nicht mehr sinnvoll und auch
nicht mehr zu erwarten.
Auf Grundlage eines von der Stadt Leipzig gemeinsam mit der TLG Immobilien GmbH (TLG),
im Jahr 2001 erarbeiteten Nutzungs- und Strukturkonzeptes, das für den Planbereich aufgrund
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Begründung zum
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seiner Lagegunst und Flächenpotentiale eine gewerbliche Nutzung empfiehlt, werden deshalb
folgende Planungsziele für die Bebauungsplanänderung aufgestellt (auch mit dem Ziel der Anpassung der Planungsvorstellungen an die gesamtstädtischen Entwicklungsziele):
-
Planungsrechtliche Sicherung der bereits festgesetzten Gewerbeflächen und Umwandlung der Wohnbauflächen zwischen Messe-Allee und Seehausener Straße in Gewerbegebiete, Festsetzung von zusammenhängenden Baufeldern im Interesse einer flexiblen
Grundstücksaufteilung.
-
Bedarfsgerechte Entwicklung der Nahversorgung für den Ortsteil Wiederitzsch, Ansiedlung eines Einkaufszentrums im westlichen Teil des Plangebietes.
-
Bewältigung der Immissionsschutzproblematik auch im Hinblick auf angrenzende Wohnund Mischgebiete.
-
Optimierung der Erschließungs- und Verkehrsflächen, weitgehender Verzicht auf die rückwärtige Erschließung der gewerblichen Baugrundstücke, eindeutige Adressbildung entlang der Messe-Allee.
-
Städtebauliche Einbindung und planungsrechtliche Sicherung des P+R-Platzes im Nordosten des Gebietes und Sicherung von Flächen für B+R-Anlagen im Umfeld der Straßenbahn-Haltestellen.
-
Verzicht auf die im Plan festgesetzten Gemeinbedarfsflächen (Zweckbestimmung Feuerwehr, soziale Zwecke) aufgrund fehlenden Bedarfs zugunsten flexiblerer Nutzbarkeit.
-
Sicherung des Baubestandes an der Delitzscher Landstraße.
-
Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft auch im Rückgriff und auf
Grundlage des rechtswirksamen Bebauungsplanes. Erhalt der naturschutzfachlich wichtigen Fläche im Gleisdreieck.
Inhalte der Bebauungsplanänderung
Zur Umsetzung der o.a. Planungsziele werden im geänderten Bebauungsplan folgende Festsetzungen getroffen:
-
Art der baulichen Nutzung:
Östlich der Delitzscher Landstraße werden Mischgebiete zur Bestandssicherung der vorhandenen Wohn- und Geschäftsbebauung festgesetzt. Des Weiteren erfolgt die Festsetzung von Gewerbegebieten (teilweise mit Einschränkung hinsichtlich des Störungsgrades
bzw. dem Ausschluss von Nutzungen) und zweier Sondergebiete.
-
Die Verkehrserschließung des Gebietes erfolgt im wesentlichen von der Messe-Allee.
Im Nordosten des Plangebiets befindet sich der bereits fertiggestellte P+R-Platz, der mit
der Festsetzung als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung dauerhaft gesichert
wird.
Auf der Grundlage des städtebaulichen und grünordnerischen Konzeptes und des parallel erarbeiteten Grünordnungsplans werden für das Plangebiet grünordnerische Festsetzungen zur
gestalterischen Gliederung und zum Ausgleich des mit der Planung verbundenen Eingriffs getroffen.
-
Es werden zwei private Grünflächen festgesetzt. Auf der Fläche im Einmündungsbereich
der Seehausener Straße in die Delitzscher Landstraße befindet sich wertvoller Gehölzbestand, der mit einer Erhaltungsbindung belegt wird. Zur Abschirmung des geplanten Einkaufszentrums gegen die privaten Freiflächen des Mischgebietes und zur Vernetzung der
Grünstrukturen ist westlich des Sondergebietes eine private Grünfläche festgesetzt, die
an ihrer Grenze mit einer Hecke zu bepflanzen ist.
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Auf der Fläche des Gleisdreiecks im Südosten des Plangeltungsbereichs befindet sich mit
dem ehemaligen Holzschwemmteich ein gem. § 26 SächsNatSchG besonders geschütztes Biotop. Die Freiflächen innerhalb des Gleisdreiecks werden deshalb als Flächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft festgesetzt.
Nach Maßgabe des GOP sollen die Flächen dauerhaft einer natürlichen Entwicklung
überlassen werden, d.h. im Vordergrund dieser Festsetzung steht der Schutz- und Pflegeaspekt.
-
Mit den Anpflanzungsfestsetzungen sollen im Norden und Süden des Plangebietes
durchgehende Grünzonen als Sichtschutz und als Elemente der Biotopverbindung ausgebildet und entwickelt werden.
-
Als Maßnahme zum Schutz des Bodens wird festgesetzt, dass die Befestigung der
Stellplatzflächen auf dem P+R-Platz so ausgeführt werden soll, dass das auf den Flächen
anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort versickern kann.
-
Zur Sicherung einer schadlosen Regenwasserableitung ist im Südwesten des Plangeltungsbereichs eine Fläche für ein Regenwasserrückhaltebecken festgesetzt.
-
Zur Sicherung des Immissionsschutzes für die im Plangebiet und in dessen Umgebung
lebenden und arbeitenden Menschen werden folgende Festsetzungen getroffen:
Beschränkung der Verwendung fester Brennstoffe zur Reduzierung der Feinstaubbelastung (Maßnahme nach dem Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig).
Sicherung eines ausreichenden Schallschutzes. Gliederung der Gewerbe- und Sondergebiete mittels immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel. Passiver
Schallschutz in den Mischgebieten zum Schutz vor Verkehrslärm.
Flächeninanspruchnahme
Die vorliegende Bebauungsplanänderung nimmt keine bisher unbeplanten Flächen in Anspruch. Der Plangeltungsbereich ist mit dem Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans identisch.
7.1.2
Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen
7.1.2.1
Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG)
Vogelschutzrichtlinie
Das Planungsgebiet ist nicht Bestandteil einer Special Protection Area (SPA-Gebietes).
Südwestlich des Untersuchungsgebietes befindet sich das SPA-Gebiet 'Leipziger Auwald'. Zum
Plangebiet gibt es keine Wechselwirkungen.
Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie
Das Planungsgebiet ist nicht Bestandteil eines FFH-Gebietes. In der Umgebung des Plangebietes befinden sich zwei FFH-Gebiete:
-
südöstlich der Neuen Messe an der Parthe das FFH-Gebiet 'Partheaue',
-
nördlich des Ortsteiles Lindenthal das FFH-Gebiet 'Brösen Glesien und Tannenwald'.
Zum Plangebiet gibt es keine Wechselbeziehungen.
Weitere Schutzgebiete und -objekte
Der Teich innerhalb des Gleisdreiecks im Südosten des Plangebiets steht gemäß § 26 SächsNatSchG als besonders geschütztes Biotop, unter Schutz. Im Planungsgebiet gibt es keine weiteren Schutzgebiete und -objekte nach dem Bundes- bzw. dem Sächsischen Naturschutzgesetz.
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Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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7.1.2.2
Sonstige Ziele des Umweltschutzes
Umweltbericht Stadt Leipzig
Der Umweltbericht 2000 für das Stadtgebiet von Leipzig stellt eine Bestandsaufnahme der derzeitigen Umweltsituation dar und legt Leitlinien der künftigen Umweltentwicklung fest. Konkrete
Aussagen für den Plangeltungsbereich werden nicht formuliert.
Struktur- und Nutzungskonzept
Im Struktur- und Nutzungskonzept „Holzveredlungswerk Wiederitzsch“ vom Oktober 2001 werden die geänderten Ansprüche an das Planungsgebiet zusammengefasst. Es bildet damit eine
planerische Grundlage für die Bebauungsplanänderung.
Das Konzept enthält folgende grünplanerische Aussagen:
-
rückwärtige Abgrünung der Gewerbegrundstücke und stärkere Ausprägung der straßenseitigen Begrünung,
-
landschaftsgärtnerische Aufwertung der Fläche des Eckgrundstücks zwischen Delitzscher
Landstraße und Seehausener Straße und
-
Gliederung des Gewerbegebietes durch die Festlegung von Grünflächen.
Regionalplanerische Zielstellungen
Im Regionalplan Westsachsen, verbindlich seit 25.07.2008, werden regionalisierte Leitbilder für
Natur und Landschaft aufgestellt, die gemäß § 5 Abs. 3 SächsNatSchG angemessen zu berücksichtigen sind.
Das Planungsgebiet wird als urbane Landschaft erfasst. Die Umweltqualität urbaner Landschaften soll schrittweise so verbessert werden, dass Belastungen des Menschen und seiner natürlichen Umwelt durch Schadstoffe in Luft, Wasser und Boden sowie Wärmestress und Lärm auf
ein Mindestmaß reduziert und die wenigen verbliebenen naturnahen Lebensräume für Flora
und Fauna nachhaltig gesichert werden.
7.1.2.3
Sonstige fachliche Grundlagen
Grünordnungsplan
Der in Kraft getretene Bebauungsplan beinhaltet grünplanerische Aussagen, ein eigener Grünordnungsplan (GOP) liegt aber nicht vor. Öffentliche Grünflächen wurden vor allem als Verkehrsbegleitgrün und als Grünstreifen zur Auflockerung der Wohnbebauung festgesetzt. Mit
Pflanzgeboten für die Erschließungsstraßen wird der Alleecharakter der Straßen unterstrichen.
Für die Bebauungsplanänderung wurde ein eigener GOP2 erarbeitet. Dieser enthält eine Erfassung und Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft im Planungsgebiet sowie die
Maßnahmen, die zur Verwirklichung der örtlichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege notwendig sind.
Der GOP liegt als Entwurf mit Stand vom 07.12.2005 vor. Nach erfolgter Bestandserfassung
werden die folgenden konzeptionellen Grundzüge der Grünplanung formuliert:
-
2
Das Biotop innerhalb des Gleisdreiecks ist gemäß § 26 SächsNatSchG besonders geschützt und steht unter der Reg.-Nr. 9506.R, Biotoptyp: Röhrichte unter Schutz. Durch die
relativ ungestörte Entwicklung konnte sich auch auf den angrenzenden Freiflächen infolge von Sukzession eine heterogene Artenzusammensetzung herausbilden. Die Fläche
besitzt damit einen hohen ökologischen Wert und ist ein wichtiger Bestandteil der Biotopvernetzung. Der Teich mit Randbereich und die angrenzenden Freiflächen sollen dauerhaft einer natürlichen Entwicklung überlassen werden. Dazu wird die Erarbeitung eines eigenständigen Pflegekonzeptes empfohlen.
Kühfuss LandschaftsArchitektur und Umweltplanung (2005): Grünordnungsplan für den B-Plan E 139, 1. Änderung,
Dresden
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-
Der Grünzug südlich der Gewerbeflächen entlang der Bahntrasse ist durch eine Verbesserung der Bepflanzungsverhältnisse sowie Strukturanreicherung zu einem durchgängigen linearen Korridor zu entwickeln. Die Gehölzgruppe südlich des Kreisverkehrs ist in
die Strukturen einzubinden. Ziel ist der Aufbau von Biotopvernetzungsstrukturen zu angrenzenden naturnahen Flächen. Der genetische Austausch und die Wanderung von
Tierarten werden gefördert.
-
Der Grünzug nördlich der Gewerbeflächen bzw. des Parkplatzes dient sowohl als Baugebietsabgrenzung als auch dem Sichtschutz für die gegenüberliegende Wohnbebauung
und die Stadtbahntrasse.
-
Westlich des Sondergebietes „Einkaufszentrum“ ist ebenfalls eine Grünfläche zu entwickeln, die die vorhandene Mischbebauung von der geplanten neuen Nutzung abgrenzt.
-
Die Grünfläche im Einmündungsbereich der Seehausener Straße in die Delitzscher Landstraße stellt durch ihre Höhenstaffelung und die heterogene Artenzusammensetzung
einen wichtigen faunistischen Lebensraum dar. Mit der Anlage eines Strauch- und Krautsaumes und ergänzende Obstbaumpflanzungen soll der ökologische Wert erhöht werden.
-
Es werden Pflanzgebote für die nicht überbauten Grundstücksflächen der Gewerbe- und
Mischgebiete sowie für die Parkflächen im Planungsgebiet festgesetzt.
-
Der Erhalt und der Ausbau der Alleebepflanzungen sollen Gliederung und Durchgrünung
des Planungsgebietes unterstützen.
Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung erfolgt nach dem „Leipziger Bewertungsmodell“ (Stadt
Leipzig, Amt für Umweltschutz, Mai 2002). Sie liegt als Bestandteil des GOP vor. Dabei wurden
die Änderungen gegenüber der rechtskräftigen Planfassung bilanziert.
In der Zusammenfassung der schutzgutbezogenen Einzelbewertung wurde nachgewiesen,
dass die Gesamtwertzahl im Planungsgebiet nach der B-Plan-Änderung eine Differenz von
etwa – 4,8 % aufweist und damit eine geringfügige Minderung der ökologischen Funktionen
ausdrückt.
Aus planerischer Sicht lässt sich mit der Durchführung der im GOP beschriebenen Pflege- und ordnungspolitischen Maßnahmen ein hinreichender planinterner Ausgleich des Eingriffs durch die
Bebauungsplanänderung erreichen. Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans sind nicht erforderlich und werden demnach nicht festgesetzt.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung wurden im Jahre 2005 mehrere schalltechnische Gutachten3 erstellt, die die folgenden Untersuchungsbereiche abdecken:
-
Verkehrslärm:
Ermittlung der Emissionswerte der immissionsrelevanten Schallquellen – Straßenverkehr
im und angrenzend an das Planungsgebiet, Schienenverkehr der Deutschen Bahn AG
und Straßenbahnverkehr der Linie 16. Berechnung der Immissionspegel am schutzbedürftigen Bereich (Mischgebiet im Westen des Planungsgebietes). Es wurden Vorschläge
zu schallmindernden Maßnahmen hergeleitet.
Ermittlung der vom geplanten Parkplatz ausgehenden Immissionen. Beurteilung im Zusammenhang mit der nördlich des Planungsgebietes vorgesehenen Wohnbebauung.
-
3
Gewerbliche Bauflächen:
Ermittlung der Vorbelastungen durch die bestehenden Gewerbebetriebe. Festlegung immissionswirksamer Flächenschallleistungspegel (Emissionskontingente), bei deren Einhaltung die schalltechnisch konfliktfreie Nachbarschaft zur schutzbedürftigen Bebauung
gewährleistet werden kann.
goritzka akustik: Schallgutachten 1985V/05 (Verkehrslärm), 1985P/05 (P+R-Parkplatz), 1985K/05 (Gewerbelärm) und
1985M/05 (Sondergebiet Einkaufzentrum), Leipzig
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-
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Sondergebiet Einkaufszentrum:
Schallimmissionsprognose für die geplante Nutzung, wobei Anliefer- und Parkverkehr sowie die kühl- und lufttechnischen Aggregate als signifikante Geräuschquellen betrachtet
wurden. Nachweis der konfliktfreien Nutzung in Nachbarschaft des Mischgebietes. Hinweise zu lärmmindernden Maßnahmen.
Vorbelastungen durch den Jugendclub wurden nicht mit in die Berechnung eingestellt. Nach einer Vorortbesichtigung wurde eingeschätzt, dass von dem Gebäude keine störenden Emissionen ausgehen (keine Disko, Nutzungen spielen sich im Innenbereich ab).
Für das Planungsgebiet liegen darüber hinaus ein Schallgutachten aus dem Jahr 2000 und die
Lärmminderungsplanung der Stadt Leipzig für den Ortsteil Wiederitzsch aus dem Jahr 2002
vor. Der Bebauungsplan umfasst keine Vorhaben, die nach der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV – genehmigungsbedürftige Anlagen)
genehmigungspflichtig sind.
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen der Planung
Betrachtungs- und Vergleichsgegenstand des Umweltberichtes sind sowohl der seit 10.01.1997
rechtskräftige Bebauungsplan als auch der Zustand vor Ort (die Bestandsanalyse erfolgte im
Jahre 2005, dies entspricht dem Zeitraum der Erstellung des Grünordnungsplanes). Beides
wird im Rahmen der Bestandserfassung dargestellt.
Die qualitativ verbale Bewertung der Eingriffserheblichkeit bezieht sich auf einen Vergleich zwischen dem rechtskräftigen Bebauungsplan und der Planänderung sowie dem aktuellen Zustand vor Ort.
Da eine Nicht-Durchführung der vorliegenden Planung (Null-Fall) zur Realisierung des rechtsverbindlichen Planes führen würde, kann auf eine prognostische Betrachtung der Entwicklung
der Schutzgüter für diesen Fall verzichtet werden.
7.2.1
Tiere/ Pflanzen
7.2.1.1
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Mit der Umsetzung der rechtskräftigen Planung würde ein weitgehend anthropogen gestalteter
Raum mit wenig naturnahen Biotop- und Vegetationsstrukturen entstehen. Das Planungsgebiet
wiese einen hohen Anteil an Bebauung auf. Große Anteile der Fläche würden versiegelt.
Die im rechtskräftigen Bebauungplan festgesetzten Grünflächen und Pflanzmaßnahmen (straßenbegleitende Baumpflanzungen, Verkehrsgrün und öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz) sind als naturfern und wenig vielfältig einzuschätzen. Sie nehmen keinen
Bezug auf vorhandene Biotop- und Vegetationsstrukturen.
Die Fläche im Gleisdreieck sollte nach den Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans
als ökologische Ausgleichsfläche extensiv ausgebaut und mit wenig Pflegeaufwand erhalten
werden. Die wertvolle naturnahe Uferbepflanzung (Röhrichtflächen) sollte demzufolge erhalten
bleiben.
Bestandsaufnahme des Zustandes vor Ort (2005)
Die im Planungsgebiet vorkommenden Biotoptypen sind im GOP kartiert und wurden tabellarisch und graphisch dargestellt. Insgesamt kann eingeschätzt werden, dass das Gebiet wenig
vielfältige Biotop- und Vegetationsstrukturen aufweist. Aufgrund der starken anthropogenen
Überprägung gibt es keine der potentiellen natürlichen Vegetation gleichende Fläche.
Der größte Teil des Planungsgebietes wird von Ruderalfluren eingenommen, die aufgrund der
nur kurzzeitig zurückliegenden Sukzessionsentwicklung auch kurzzeitig zu ersetzen sind.
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Hecken- und Gebüschstrukturen entwickelten sich entlang der Bahnlinie im Süden des Plangebietes. Diese Bestände erfüllen als Wanderungs- und Ausbreitungslinien wichtige Biotopverbundfunktionen.
Besonderen Wert besitzen Gehölzgruppen, die aus heimischen Gehölzen unterschiedlicher Arten und Alters- bzw. Größenklassen aufgebaut sind. Wertvolle heterogen entwickelte Gehölzgruppen befinden sich überwiegend im Süden des Planungsgebietes im Umfeld der Bahntrasse.
Gehölz- und Baumgruppen mit homogener Artenzusammensetzung bzw. aus nichteinheimischen Gehölzen befinden sich ebenfalls im Süden des Untersuchungsraumes bzw. innerhalb
des Gleisdreiecks.
Die Grünfläche im Gleisdreieck, die durch den ehemaligen Holzschwemmteich geprägt wird, ist
von großer Bedeutung für das Planungsgebiet. Der Teich steht gemäß § 26 SächsNatSchG unter Schutz (Reg.-Nr. 9506.R, Biotoptyp: Röhrichte). Der nördliche Gewässerrand wird durch
Röhricht (Rohrkolben) gebildet, während sich im südöstlichen Gewässerabschnitt Großseggenried und eine Gehölzfläche aus überwiegend heimischen Gehölzen entwickelten.
Den hohen ökologischen Wert erhält die Fläche durch die relativ ungestörte natürliche Sukzession aufgrund der Abschirmung des Gebiets durch die Gleisanlagen, die zu einer heterogenen
Artenzusammensetzung führte. Dadurch entwickelten sich Gewässerrand- und Ruderalfluren
unterschiedlicher Ausprägung zu wertvollen Lebensräumen für Pflanzen und Tiere.
Funktionale und ökologische Beeinträchtigungen der Fläche ergeben sich aus der Nutzung des
Teiches als Angelgewässer sowie durch Lärm und Stoffeinträge durch die Bahn. Mit der Frequentierung der Uferbereiche durch Angler finden auch Eingriffe in die vorhandene Vegetation
statt. Zudem sind die Wasserfläche und Teile des Ufers durch Müll belastet.
Großgehölze, Zier- und Obstgehölze in den Gärten der Wohnhäuser an der Delitzscher Landstraße sowie der Gehölzbestand entlang des Bahndammes sind von großer Bedeutung als
Brut- und Nahrungshabitat für die Avifauna. Diese Habitate sind in der gegenwärtigen Ausprägung nur mittelfristig wieder herstellbar.
Höhlenreiche Obstbäume, die Lebensbereiche zahlreicher seltener Säuger, Vogelarten und Insekten sind, können nur langfristig wieder entwickelt werden.
Von den im Rahmen der Brutvogelkartierung nachgewiesenen Vogelarten stehen fünf Arten auf
der Roten Liste Deutschlands. Dorngrasmücke, Feldlerche, Neuntöter und Feldsperling befinden sich auf der Vorwarnliste, während das Schwarzkehlchen gefährdet und gemäß der Roten Liste Sachsens im Freistaat auch extrem selten ist. Schwarzkehlchen und Neuntöter wurden für den westlichen Teil und Feldlerche, Feldsperling sowie Dorngrasmücke für den östlichen Teil nachgewiesen.
Die anderen aufgelisteten Vogelarten haben in Sachsen keinen gesonderten Schutzstatus. Ein
Großteil der Arten kommt häufiger vor und ist somit weniger bedroht als die Arten, die auf der
Roten Liste aufgeführt sind.
Sowohl für die Brachflächen des ehemaligen Holzveredlungswerkes als auch für den Teich im
Gleisdreieck konnten keine weiteren bedrohten Tierarten bzw. FFH-Arten nachgewiesen werden. Weit verbreitete Säugetierarten wie Reh, Fuchs, Marder und Wildschwein leben bevorzugt
östlich des Planungsgebietes und wechseln in die Ruderal- und Brachflächen ein.
7.2.1.2
Entwicklungsprognose/ Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Tiere/ Pflanzen ergeben sich allgemein aus
-
dem Verlust vorhandener Lebensraum-, Biotop- und Vegetationsstrukturen durch Flächenversiegelung und Inanspruchnahme während der Baumaßnahmen,
-
damit einhergehend dem Verlust der Biotopverbundfunktion im großräumigen Maßstab.
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Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Mit der Umsetzung der Bebauungsplanänderung entsteht ein weitgehend anthropogen gestalteter Raum mit wenig naturnahen Biotop- und Vegetationsstrukturen.
Die Avifauna innerhalb des Gebietes setzt sich aus Arten verschiedener Habitate zusammen.
Die geringste Eingriffsintensität tritt auf die Arten der menschlichen Siedlungen ein. Mittlere Eingriffe finden bei der Avifauna der Gehölze und der Brachflächen statt.
Die im Gebiet vorkommenden Brutvogelarten mit Schutzstatus sind von den Änderungen der
Gebietskategorien durch die geplante Bebauung betroffen.
Arten, die kleinere Grünflächen als Lebensraum nutzen (z.B. Feldsperling), werden auch in Zukunft diese Habitate im Planungsgebiet finden. Der Feldsperling ist als Charaktervogel des
Siedlungsrandes im Übergang zur offenen Feldflur auf dichte Hecken, Baumgruppen und Obstgärten angewiesen. Diese Strukturen werden ihm durch die neue Planung zur Verfügung gestellt.
Die Feldlerche, die offene, gehölzarme Fluren mit niedriger Vegetation bewohnt, verliert mit
dem Verlust der Brachflächen ihren Lebensraum. Brachflächen als Ersatzlebensräume finden
sich nordöstlich und südöstlich des Planungsgebietes und innerhalb des Gleisdreiecks wieder.
Diese Lebensräume können auch durch den Neuntöter genutzt werden.
Die Dorngrasmücke wird als Brutvogel der offenen Landschaft mit Hecken und Laubgehölzgebüschen auf benachbarte Brachflächen ausweichen. Das Schwarzkehlchen, das als Habitat locker bis spärlich mit Strauchwerk oder Gehölzanflug bewachsenes Ödland oder Ruderalgelände bevorzugt, findet innerhalb des Gleisdreiecks ein entsprechendes Habitat.
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung sollen wichtige naturnahe und nur mittel- bzw. langfristig wiederherstellbare Strukturen erhalten, entwickelt und, wenn möglich, in ein Biotopverbundsystem eingebunden werden. Dies kann durch folgende Maßnahmen sichergestellt werden:
-
Erhalt und Entwicklung naturnaher Gehölzbestände (z.B. im Einmündungsbereich Delitzscher Landstraße/ Seehausener Straße, Anbindung des Gehölzbestandes südlich des
Kreisverkehrs an den bahnbegleitenden Grünzug),
-
Erhalt und Entwicklung der naturnahen Hecken- und Gebüschstrukturen entlang der
Bahnlinie,
-
Erhalt des Wanderungs- und Ausbreitungskorridors an der südlichen Plangebietsgrenze.
Entwicklung zu einem durchgängigen linearen Korridor, der den genetischen Austausch
und den Wanderungsbedarf von Tierarten fördert. Einbindung in das Biotopverbundsystem und
-
Erhalt und dauerhafte Sicherung des Biotops im Gleisdreieck durch Gewährleistung einer
natürlichen Entwicklung auch der angrenzenden Freiflächen.
Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Pflanzen/ Tiere gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan kann als positiv eingeschätzt werden. Ausschlaggebend dafür sind Erhalt und
Entwicklung naturnaher Biotop- und Vegetationsstrukturen sowie der Aufbau von Biotopverbundsystemen und Wanderungskorridoren.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Pflanzen/ Tiere gegenüber dem aktuellen Zustand vor Ort
kann als mittel eingeschätzt werden. Die vor allem für die Bebauung beanspruchten Ruderalund Brachflächen sind durch wenig vielfältige Biotop- und Vegetationsstrukturen gekennzeichnet und aufgrund der kurzzeitig zurückliegenden Sukzessionsentwicklung auch kurz- bis mittelfristig regenerierbar. Wichtige Biotopstrukturen mit heterogener Artenzusammensetzung bleiben erhalten. Mit den geplanten Pflanzmaßnahmen werden ökologisch wertvolle Grünflächen
entwickelt.
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7.2.1.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
-
Erhalt und Entwicklung des faunistisch wertvollen Lebensraumes im Einmündungsbereich
der Seehausener Straße in die Delitzscher Landstraße,
-
Entwicklung und Aufbau eines Biotopverbundkorridors im Süden des Planungsgebietes,
Einbeziehung der Gehölzgruppe südlich des Kreisverkehrs,
-
Entwicklung eines sichtabschirmenden Grünzuges im Norden des Planungsgebietes und
-
dauerhafte Sicherung der Biotopfläche und der angrenzenden Freiflächen im Gleisdreieck
für eine natürliche Entwicklung.
7.2.2
Boden
7.2.2.1
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Bodenstruktur
Das Untersuchungsgebiet befindet sich in der Leipziger Tieflandbucht, die aus glazigenen Ablagerungen aufgebaut ist. Durch die Lage im Randbereich eines saalekaltzeitlichen glazilimnischen Beckens ergibt sich das folgende Regelprofil: Mutterboden → Auffüllung → Geschiebelehm → Sand. Der Boden des Untersuchungsraumes ist durch hoch anstehenden Geschiebelehm gekennzeichnet.
Der überwiegende Teil der Fläche besteht aus anthropogen beeinflussten Allosol-Bodentypgruppen auf <10 dm umgelagerten natürlichen Substraten über gewachsenen Substraten. Begleitbodentyp ist die Lockersyrosem-Bodentypgruppe auf mächtigen umgelagerten natürlichen
Substraten. Der Boden weist bei Bodenwertzahlen zwischen 31 und 40 eine geringe Fruchtbarkeit auf.
Holozäner anthropogen gebildeter Lehm lagert in maximal 11/12 dm Mächtigkeit auf einer quartären lehmigen Grundmoräne. Die sickerwasserbestimmten Böden weisen Aufschüttungen zwischen 3/4 und 10 dm auf, die aus umgelagertem natürlichem Material bestehen und mit
schlecht perkolierenden, stauenden Schichten unterlagert sind. Das Retentionsvermögen liegt
im mittleren Bereich.
Die Bodenverhältnisse im Planungsgebiet sind weitgehend anthropogen überformt. Selbst im
Bereich der Biotopfläche im Gleisdreieck wurde mit der Anlage des künstlichen ehemaligen
Holzschwemmteiches in die natürlichen Bodenverhältnisse eingegriffen.
Altlasten
Der ehemalige Tiefbrunnen TB 8 wurde zurück gebaut. Der Rückbau des Tiefbrunnens wurde
mit dem Einbringen einer Tonsperre im oberen Geschiebelehmhorizont abgeschlossen.
Versiegelung
Der rechtskräftige Bebauungsplan weist eine mögliche Versiegelung von ca. 18,1 ha aus, das
entspräche einem Versiegelungsgrad von etwa 61 %.
Bestandsaufnahme des Zustandes vor Ort (2005)
Bodenstruktur (siehe oben)
Altlasten
Im Planungsgebiet sind zum derzeitigen Stand die folgenden Altlasten bekannt:
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-
Die Flurstücke Nr. 37/20 (Fläche des P+R-Platzes) sowie Nr. 41/9 und 41/11 (Grünfläche
im Gleisdreieck) sind im Altlastenkataster der Stadt Leipzig unter der Kennziffer
65952792 erfasst.
-
In den benannten Flurstücksbereichen wurde eine Bodensanierung durchgeführt. Dennoch kann bei Bodeneingriffen das Auftreten lokal begrenzter kontaminierter Bodenbereiche nicht ausgeschlossen werden.
-
Der sich auf der Fläche des P+R-Platzes befindliche Tiefbrunnen TB 8 wurde zurückgebaut.
Versiegelung
Mit dem Abriss der Gebäude und Anlagen des ehemaligen Holzveredlungswerkes und der
schleppenden Umsetzung der geplanten Bebauung weist das Planungsgebiet zum derzeitigen
Stand für einen innerstädtischen Bereich eine geringere Versiegelung auf.
Das Planungsgebiet weist (zum Zeitpunkt der Erstellung des Grünordnungsplanes) eine Versiegelung von ca. 7 ha auf. Der Versiegelungsgrad beträgt etwa 24 %.
7.2.2.2
Entwicklungsprognose/ Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden ergeben sich allgemein aus:
1.
einer Veränderung der Bodenstruktur durch Eingriff in die natürlichen Bodenverhältnisse
im Rahmen von Baumaßnahmen
Der Eingriff in die Bodenstruktur erfolgt bei der Errichtung baulicher Anlagen und von Erschließungstraßen. Aufgrund der notwendigen Arbeitsräume gehen die Bodenbewegungen über die unmittelbar zu versiegelnde Fläche hinaus. Die Tiefe der Eingriffe reicht bis
zu mehreren Metern bei der Erstellung der Fundamente und der Erschließungsstraßen.
Im Ergebnis werden die natürlichen standörtlichen Eigenschaften zerstört, die Filterkapazität des Bodens herabgesetzt und der edaphische Lebensraum verändert.
2.
der Gefahr von Schadstoffeinträgen durch Altlastverdachtsflächen, im Rahmen der Baumaßnahmen und der geplanten Nutzungen
3.
der Versiegelung des Bodens im Zuge der Anlage befestigter Flächen und Gebäude
Mit der Flächenversiegelung geht der Verlust aller Bodenfunktionen einher, die an eine offene Bodenoberfläche gebunden sind. In erster Linie sind dies die Aufnahme von Wasser
(Retention) und die Substratfunktion des Bodens. Außerdem geht der Boden als Lebensraum und als Standort für die Vegetation im Bereich der Versiegelungen verloren.
Ein Ausgleich des Boden- und Ertragspotenzials ist prinzipiell nicht möglich. Die Belastung des
Schutzgutes kann aber durch vorbeugende bzw. mindernde Maßnahmen reduziert werden.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Bodenstruktur
Das Planungsgebiet ist eine Gewerbe- und Industriebrache. Durch die vorhergehende Bebauung, den Abriss und die Sanierung der Flächen sind die natürlichen Bodenverhältnisse bereits
weitgehend anthropogen überformt und gestört. Damit werden durch das Vorhaben natürliche
Bodenverhältnisse nicht in Anspruch genommen.
Altlasten
Mit der Sanierung bestehender Bodenbelastungen und -gefährdungen können Schadstoffeinträge aus bekannten Altlastenflächen ausgeschlossen werden. Stoffeinträge sind demnach lediglich durch defekte Fahrzeuge des ruhenden Verkehrs sowie im Havariefall auf den Bauflächen zu erwarten.
Versiegelung
Die Bebauungsplan-Änderung weist eine mögliche Versiegelung von ca. 19,6 ha aus. Der Versiegelungsgrad beträgt etwa 66 %.
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Die Bebauungsplanänderung lässt damit eine um 1,5 ha höhere Versiegelung zu als der rechtskräftige Bebauungsplan. Das entspricht einer Zunahme um ca. 8 %.
Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Boden gegenüber dem rechtsverbindlichen B-Plan kann
als gering-mittel eingeschätzt werden. Die Bodenstruktur ist bereits weitgehend anthropogen
überformt. Mit der Sanierung der bekannten Altlasten hat sich die Schadstoffsituation verbessert. Auf der anderen Seite hat sich der zulässige Bebauungs- und Versiegelungsgrad erhöht.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Boden gegenüber dem aktuellen Zustand vor Ort kann
als mittel eingeschätzt werden. Die Bodenstruktur ist bereits weitgehend anthropogen überformt. Der Bebauungs- und Versiegelungsgrad erhöht sich deutlich.
7.2.2.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
-
Brachflächenrevitalisierung, d.h. für das Bauvorhaben werden Flächen verwendet, auf denen die natürlichen Bodenverhältnisse bereits überformt und gestört sind. Außerdem wird
eine Neuversiegelung von Flächen im Außenbereich äquivalent unterbunden.
-
Durch die Erfassung und Sanierung bestehender Bodenbelastungen und -gefährdungen
kann der Schadstoffeintrag in die Schutzgüter Boden und Grundwasser minimiert werden.
-
Die Befestigung der Stellplatzflächen auf dem P+R-Platz ist so auszuführen, dass das auf
den Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend vor Ort versickern kann. Bei
der Realisierung des P+R-Platzes erfolgte bereits eine entsprechende wasserdurchlässige Ausführung der Stellplatzflächen.
-
Optimierung der Flächenversiegelung durch Verzicht auf die rückwärtigen Erschließungsflächen.
-
Bei Baumaßnahmen ist der anfallende humose Oberboden zu sichern und im Plangebiet
wieder zu verwenden.
7.2.3
Wasser
7.2.3.1
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Oberflächengewässer
Als einziges Oberflächengewässer ist der Teich im Gleisdreieck ausgewiesen. Es sind im Rahmen des rechtskräftigen Bebauungsplanes keine Eingriffe in das Gewässer und sein Umfeld
vorgesehen.
Grundwasser
Für das Grundwasser wurde seinerzeit im Rahmen der orientierenden und näheren technischen Altlastenerkundung eine Verunreinigung mit Mineralkohlenwasserstoffen mit Schwerpunkt beim Tiefbrunnen (TB) 8 festgestellt. Betroffen sind die Grundwasserleiter (GWL) 1.5 und
1.8, bei denen schweres Heizöl aufschwimmt. Es wurde ausgeführt, dass Sanierungsbedarf besteht.
Der hohe Grad der Bodenversiegelung vermindert die Niederschlagswasserversickerung.
Der Anteil von Flächen mit gleichmäßiger bzw. permanenter Verdunstung ist gering.
Bestandsaufnahme des Zustandes vor Ort (2005)
Oberflächengewässer
Der künstlich angelegte Teich im Gleisdreieck (ehemals Nutzung als Holzschwemme für das
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Holzveredlungswerk) ist das einzige Oberflächengewässer im Planungsgebiet. Der Teich ist als
Biotop gem. § 26 SächsNatSchG geschützt, wird aber auch als Angelgewässer genutzt.
Das Oberflächenwasser fließt der Nördlichen Rietzschke westlich der Delitzscher Landstraße
zu bzw. versickert in den Sandschichten. Die Nördliche Rietzschke leitet das Oberflächenwasser in den Hauptvorfluter des Gebietes, in die Weiße Elster.
Grundwasser
Der hoch anstehende Geschiebelehm verhindert die schnelle Versickerung anfallender Wassermengen. In dem Lehm sind Sandlinsen enthalten, die temporär und lokal unterschiedliche Mengen von versickerndem Oberflächenwasser bis zu einer Tiefe von 4 – 7 m enthalten. Diese
oberen Grundwasserleiter 1.3 und 1.4 sind für die Grundwasserneubildung nicht bedeutend. Es
ist kein einheitlicher oberer Grundwasserhorizont zu erwarten.
Der Hauptgrundwasserleiter GWL 1.5 liegt zwischen 11 – 15 m unterhalb der Oberkante Gelände. Die generelle Abströmrichtung des Grundwassers verläuft im Gebiet von Wiederitzsch nach
Westsüdwest.
Durch das geringe Versickerungspotential des Bodens und die durchgängige Abdeckung des
Hauptgrundwasserleiters mit Geschiebemergel ist die Grundwasserneubildung im Hauptgrundwasserleiter als gering einzuschätzen.
Das Gefährdungspotenzial des Grundwassers durch eindringende Schadstoffe ist infolge der
fehlenden direkten vertikalen Verbindung, des großen Grundwasserflurabstands und des geringen Versickerungspotentials gering. Gefahr besteht in Bereichen, in denen eine hydrologische Verbindung zwischen den oberen und den unteren Grundwasserleitern besteht. Am Tiefbrunnen TB 8 wurde eine Sanierung durchgeführt. Der Abschlussbericht liegt der Stadt Leipzig
vor.
Hochwassergefährdung (Hochwasserschutzgesetz)
Das Untersuchungsgebiet befindet sich gemäß der interaktiven Gefahrenhinweiskarte zur
Überflutung im Freistaat Sachsen (www.lfug.de) außerhalb überschwemmungsgefährdeter Bereiche.
7.2.3.2
Entwicklungsprognose/ Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Wasser ergeben sich allgemein aus
-
der Gefahr von Schadstoffeinträgen in das Oberflächen- und Grundwasser aus Altlastverdachtsflächen, im Rahmen der Baumaßnahmen und der geplanten Nutzungen.
-
der Flächenversiegelung und dem damit einhergehendem Eingriff in den natürlichen
Wasserkreislauf. Die Versickerung des Regenwassers wird eingeschränkt, der Oberflächenwasserabfluss verstärkt, was wiederum eine geringere Grundwasserneubildungsrate
zur Folge hat. Die Verdunstung auf den versiegelten Flächen ist nur noch eingeschränkt
möglich.
-
einem möglichen Eingriff in den Grundwasserkörper durch geplante Baumaßnahmen.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Das Schutzgut Oberflächenwasser ist von der Planung nicht betroffen. In das Umfeld des Teiches im Gleisdreieck wird mit der Planung nicht eingegriffen.
Für das Schutzgut Grundwasser lassen sich die folgenden Aussagen treffen:
-
Mit der Sanierung der bekannten Altlasten haben sich die ökologischen Bedingungen für
das Schutzgut Grundwasser deutlich verbessert. Schadstoffeinträge aus kontaminierten
Bodenbereichen wurden reduziert bzw. abgestellt.
-
Stoffeinträge sind demnach lediglich durch defekte Fahrzeuge des ruhenden Verkehrs sowie im Havariefall auf den Bauflächen zu erwarten. Das Gefährdungspotential für den
Hauptgrundwasserleiter GWL 1.5 ist dabei eher als gering einzuschätzen.
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Durch das geringe Versickerungspotential des Bodens hat die mit der Bebauung einhergehende Versiegelung von Flächen keinen gravierenden Einfluss auf die Neubildungsrate
im Hauptgrundwasserleiter.
Der erhöhte Oberflächenwasserabfluss soll mit der (bereits realisierten) Regenwasserrückhaltung gedrosselt und dem Vorfluter geordnet zugeleitet werden. Wo es die lokalen
Verhältnisse zulassen (Sandlinsen), soll Regenwasser vor Ort versickert werden (P+RPlatz).
Bedingt durch den Anteil von Geschiebelehm innerhalb der oberen Bodenschicht wird die
Versickerung von Regenwasser aus den versiegelten Bauflächen nur in sehr geringem
Umfang und nach vorheriger lokaler Prüfung möglich sein.
-
Aufgrund des großen Flurabstandes des Hauptgrundwasserleiters sind Eingriffe durch die
geplanten Baumaßnahmen weitgehend auszuschließen.
Das Planungsgebiet liegt an der südlichen Grenze des Grundwasserabsenkungsgebietes des
ehemaligen Braunkohletagebaus Breitenfeld. Es ist damit zu rechnen, dass sich der Grundwasserspiegel der Hauptgrundwasserleiter (GWL 1.5, 1.8, 5) erhöht. Die lokalen Schichtwasserstände oberhalb der Hauptterrassen sind davon voraussichtlich nicht betroffen.
Grundwassernutzungen und Schutzgebiete sind im Planungsgebiet nicht bekannt.Es ist aber im
Planungsgebiet mit alten Grundwasseraufschlüssen (ehemalige Pegelmessstellen) zu rechnen.
Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Wasser gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan kann als gering-mittel eingeschätzt werden. Mit der Sanierung der bekannten Altlasten
hat sich die Schadstoffsituation vor Ort verbessert. Auf der anderen Seite hat sich der zulässige
Bebauungs- und Versiegelungsgrad erhöht. Damit hat sich der Anteil von Flächen mit gleichmäßiger bzw. permanenter Verdunstung verringert.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Wasser gegenüber dem aktuellen Zustand vor Ort kann
als mittel eingeschätzt werden. Durch den geringeren Versiegelungsgrad ist der Anteil von Flächen mit intaktem Wasserhaushalt (Versickerungs- und Verdunstungsflächen) deutlich höher.
Durch das geringe Versickerungspotential des Bodens ist aber die Grundwasserneubildung im
Hauptleiter nicht gravierend betroffen.
7.2.3.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplan-Änderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
-
Regenrückhaltebecken zum verzögerten Abfluss des verstärkt anfallenden Niederschlagswassers,
-
wasserdurchlässige Befestigung der Stellplatzflächen des P+R-Platzes.
7.2.4
Luft
7.2.4.1
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Die Luftqualität im Planungsgebiet würde bei Realisierung der rechtskräftigen Planung vor allem durch den Straßenverkehr beeinflusst. Mit der Delitzscher Landstraße und der Messe-Allee
wird das Planungsgebiet von zwei großen Verkehrstrassen durchquert bzw. tangiert. Die Seehausener Straße als Anliegerstraße weist dagegen nur ein geringes Verkehrsaufkommen auf.
Zur Verkehrsbelastung der Messe-Allee lagen die folgenden prognostizierten Werte der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV), bezogen auf das Jahr 2010, vor:
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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13.900 – 17.300 Kfz/ 24 Std. Begründung zum rechtskräftigen Bebauungsplan 1993,
12.290 Kfz/ 24 Std.
Schallgutachten 1268-2/00 zum rechtskräftigen Bebauungsplan.
Die Luftbelastung im Umgriff des Bebauungsplanes (Stickoxide, Benzol, Schwebstaub) kann
aufgrund des beachtlichen Verkehrsaufkommens als hoch angenommen werden.
Durch die Stilllegung des alten Holzveredlungswerkes, die konsequente Umrüstung vorhandener Heizungsanlagen und die Nutzung umweltfreundlicher Energieträger ist eine deutliche
Verringerung der Schwefeldioxid-Belastung zu verzeichnen.
Aufgrund der Zunahme der verkehrsinduzierten Luftschadstoffe ist mit einer Abnahme der Belastung durch Ozon zu rechnen (Stickstoffmonoxid der Straßenverkehrsemissionen unterstützt
den Ozon-Abbau). Dagegen unterstützt die Lage im Lee der Stadtbebauung (vorherrschende
Windrichtung aus Westen) die Ozon-Konzentration.
Bestandsaufnahme des Zustandes vor Ort (2009)
Gemäß der dem Luftreinhalteplan vom 18.12.2009 zugrundeliegenden Daten der Luftschadstoffprognose beträgt die Verkehrsbelastung auf der Messe-Allee im Abschnitt Delitzscher
Landstraße bis Maximilianallee ca. 6.000 Kfz/24 Stunden (Mo.- So.). Der Lkw-Anteil (über 3,5
Tonnen) beträgt ca. 8,5 %. Die Verkehrsbelastung auf der Delitzscher Landstraße beträgt im
Abschnitt Dachauer Straße bis Messe-Allee ca. 11.400 Kfz/24 Stunden (Mo.- So.) bei einem Lkw-Anteil von 4,1%.
Entsprechend den Untersuchungsergebnissen des Luftreinhalteplanes 2009 (LRP) kann die
Luft im Umgriff des Bebauungsplangebietes „VHW- Ehemaliges Holzveredlungswerk“ als gering bis mäßig stark belastet eingeschätzt werden.
Am Wohnhaus der Delitzscher Landstraße 40, unmittelbar am Knoten Delitzscher Landstraße/
Messe-Allee, wurde eine Luftbelastung mit Feinstaub (PM 10) deutlich unterhalb von 30 Microgramm/Kubikmeter im Jahresmittel berechnet. 30 Microgramm/Kubikmeter gilt als Äquivalenzwert, bei dessen Unterschreitung davon auszugehen ist, dass der PM 10- Tagesgrenzwert (50
Microgramm/Kubikmeter) nicht öfter als zulässig (35 mal im Kalenderjahr) überschritten wird.
Für die Luftbelastung mit Stickstoffdioxid wurde ebenfalls ein Wert von 30 Microgramm/ Kubikmeter im Jahresmittel berechnet. Der gesetzliche Grenzwert für Stickstoffdioxid in Höhe von 40
Microgramm/Kubikmeter wird damit deutlich unterschritten.
7.2.4.2
Entwicklungsprognose/ Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Luft ergeben sich allgemein aus
-
der Belastung mit Schadstoffen aus dem Straßenverkehr,
-
der Belastung mit Schadstoffen aus der gewerblichen Produktion.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Ausschlaggebend für die Luftqualität im Planungsgebiet ist auch weiterhin der Straßenverkehr.
Vom Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Leipzig wird eine Verkehrsbelastung der Messe-Allee
von ca. 10.000 Kfz/ 24 Std. angenommen, nicht eingeschlossen das zusätzlich zu erwartende
Verkehrsaufkommen aus dem Gebiet selbst.
Im Schallgutachten zur Bebauungsplanänderung wird eine DTV (….), bezogen auf den Prognosezeitraum 2015, von 12.800 Kfz/ 24 Std. angesetzt. Damit entspricht das prognostizierte Verkehrsaufkommen in der Größenordnung der Prognose des Schallgutachtens aus dem Jahr
2000.
Es kann eingeschätzt werden, dass das im rechtskräftigen Bebauungsplan prognostizierte Verkehrsaufkommen für die Messe-Allee nicht erreicht wird. Ursachen dafür liegen aber vorrangig
nicht in der veränderten Bebauungsplanung, sondern in der nur allmählichen Umsetzung der
Planungsabsichten für den Leipziger Nordraum.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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Errichtung und Betrieb von gewerblichen Anlagen, bei denen mit einer erheblichen Umweltbelästigung zu rechnen ist, sind gemäß § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtig und nur in Industriegebieten gemäß § 9 BauNVO zulässig. Da innerhalb des
B-Plans Gewerbegebiete gem. § 8 BauNVO festgesetzt sind, in denen vorwiegend nicht erhebliche belästigende Gewerbebetriebe untergebracht werden sollen, ist die Ansiedlung von Industriebetrieben, die einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen, innerhalb des Plangebietes nicht möglich.
Mit der Festsetzung durchgehender Pflanzflächen an der nördlichen und südlichen Plangebietsgrenze soll die Durchlüftung des Planungsgebietes sichergestellt werden, um damit hohe
Schadstoffkonzentrationen zu vermeiden (Hauptwindrichtung aus West).
Resultierend aus dem Maßnahmenkatalog des Luftreinhalteplans zur Reduzierung der Feinstaubbelastung im gesamtstädtischen Raum wird für das Plangebiet eine Verwendungsbeschränkung für den Einsatz fester Brennstoffe zur Beheizung von Gebäuden festgesetzt.
Die 39. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BimSchV) fordert die Einhaltung verschärfter
Grenzwerte. Nach der 39. BImSchV ist eine PM 10- Belastung von 40 Microgramm/Kubikmeter
im Jahresdurchschnitt erlaubt. Durch den zu erwartenden Lkw- Verkehr im Plangebiet sowie in
dessen Umfeld kann eine Zunahme der Luftbelastung durch Stickstoffdioxid nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere im näheren Umfeld der Hauptverkehrsstraßen können Stickstoffdioxidbelastungen in Konzentrationen zwischen 35- 40 Microgramm/ Kubikmeter im Jahresmittel
nicht ausgeschlossen werden (LRP 2009, Karte 26).
Die Einhaltung der vorgeschriebenen Grenzwerte erfordert entsprechend kontinuierliche Luftschadstoffmessungen. Bei Überschreitungen der Grenzwerte sind von der Stadt Leipzig entsprechende Maßnahmen aus dem Luftreinhalteplan in Kraft zu setzen. Der aktuelle Luftreinhalteplan ist auch ein Plan für kurzfristige Maßnahmen der Luftreinhaltung, die im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 2008/50/EG in den Luftreinhalteplan integriert wurden.
Neben den verkehrsbedingten Emissionen sind auch zukünftig Schadstoffemissionen aus dem
Hausbrand und anderer Kleinverbraucher als weitere bedeutsamen Quelle der Feinstaubbelastung zu berücksichtigen. Um eine wirkungsvolle Reduzierung an luftverunreinigenden Stoffen
im gesamtstädtischen Raum zu erzielen, ist in den Bebauungsplan eine Verwendungsbeschränkung für feste Brennstoffe als eine Maßnahme des Luftreinhalteplanes (Maßnahme M
4.1 des LRP) aufgenommen worden.
Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Luft gegenüber dem rechtsverbindlichen B-Plan kann als
gering eingeschätzt werden. Ausschlaggebend für die Luftschadstoffsituation ist vor allem der
Straßenverkehr. Die Belegungszahlen hängen dabei weniger vom Verkehrsaufkommen des
Planungsgebietes selbst ab, sondern orientieren sich an den überörtlichen Verkehrsströmen
auf der Messe-Allee und der Delitzscher Landstraße. Die im rechtskräftigen Bebauungsplan
prognostizierten Belegungswerte werden mit der Bebauungsplanänderung nicht erreicht.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Luft gegenüber dem aktuellen Zustand vor Ort kann als
mittel eingeschätzt werden. Die Emissionen der geplanten Nutzungen (Ziel- und Quellverkehr,
gewerbliche Nutzungen) erhöhen die Schadstoffbelastung der Luft im Planungsgebiet.
7.2.4.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
-
Der Anschluss des Planungsgebietes an den ÖPNV ist mit zwei Straßenbahnhaltestellen
an der Seehausener Straße gegeben. Damit kann dem Anwachsen der verkehrsbedingten Umweltbelastungen entgegengewirkt werden.
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-
Ausweisung von Verkehrstrassen für den Fuß- und Radverkehr im Plangebiet, um den
nichtmotorisierten Verkehr zu unterstützen.
-
Mit der bedarfsgerechten Entwicklung der Nahversorgung für den Ortsteil Wiederitzsch
wird das Prinzip der „Stadt der kurzen Wege“ aufgenommen. Mit dem Ausbau wohnstandortnaher Versorgungseinrichtungen kann die Mobilität zu Fuß und per Fahrrad erhöht werden, Verkehr zu Einkaufszentren auf der grünen Wiese wird vermieden.
-
Durchgehende Pflanzflächen an der nördlichen und südlichen Plangebietsgrenze unterstützen die Durchlüftung des Planungsgebietes und wirken hohen Schadstoffkonzentrationen entgegen.
-
Mit der Festsetzung einer Verwendungsbeschränkung für den Einsatz fester Brennstoffe
zur Gebäudeheizung wird eine Reduzierung der Feinstaubbelastung erreicht.
7.2.5
Klima
7.2.5.1
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Mit der intensiven Bebauung und der großflächigen Versiegelung stellt sich das Lokalklima eines belasteten, verdichteten Siedlungsbereiches ein. Durch die erhöhte Absorption von Strahlungsenergie und die geringere Verdunstungsrate kommt es zu einer Erhöhung der Temperaturamplitude.
Die durchgehende Bebauung vermindert den Frischluftaustausch mit angrenzenden Flächen.
Das Planungsgebiet wird der Kategorie „Siedlungsfläche mit mittlerer Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung“ (gering bis mäßig belastete Siedlungsbereiche mit geringer klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsfunktion für angrenzende Flächen) zugeordnet. Die
an das Planungsgebiet grenzenden Bahnlinien sind als potentielle Luftleitbahnen zu werten.
Auswirkungen auf unmittelbar angrenzende Gebiete sind als gering einzuschätzen. Es grenzen
keine belasteten Flächen unmittelbar an, für die das Planungsgebiet Ausgleichsfunktionen
übernehmen müsste.
Bestandsaufnahme des Zustandes vor Ort (2005)
Der Ortsteil Wiederitzsch gehört ebenso wie der Großraum Leipzig zum Bereich des immerfeuchten, sommerwarmen, wärmegemäßigten Regenklimas. Das Planungsgebiet wird dem Klimabezirk „Leipziger Bucht“ zugeordnet. Dieser ist durch Wärmebegünstigung, relative Niederschlagsarmut und relativ lange Vegetationsperioden gekennzeichnet.
Das Plangebiet ist aufgrund des von baulichen Anlagen weitgehend beräumten Geländes als
Kaltluftfläche mit mittlerer Abkühlung zu werten.
Die vorhandenen Brach- bzw. Ruderalflächen sind potentielle Kaltluftentstehungsgebiete. Auch
die Wasserfläche innerhalb des Gleisdreiecks hat positiven Einfluss auf den klimatischen Ausgleich. Kaltluftabflussbahnen sind, bedingt durch die ebene Geländetopographie, im Planungsgebiet nicht vorhanden. Aus diesem Grund hat die Fläche auch nur eine geringe Bedeutung für
angrenzende Baugebiete.
Die Gleisanlagen sind als primäre, wenn auch belastete Luftleitbahnen zu werten.
7.2.5.2
Entwicklungsprognose/ Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Klima ergeben sich allgemein aus
-
dem Verlust von Freiraum als Kaltluftentstehungsgebiet,
-
dem Verlust von Freiraum als Ventilationsbahn und
-
der Ausweitung der städtischen Wärmeinsel.
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Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Mit der Bebauungsplanänderung erhöhen sich Verdichtungs- und Versiegelungsgrad gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Das Planungsgebiet kann immer noch als verdichtete Siedlungsfläche mit erhöhter Temperaturamplitude und geringerer Durchlüftung eingeschätzt
werden. Das Mikroklima wird durch Schadstoff- und Wärmeemission, Aufheizung versiegelter
Flächen und Baukörper sowie Veränderung der Boden- und Luftfeuchteverhältnisse beeinträchtigt.
Konfliktmindernde Ausgleichsmaßnahmen zielen in erster Linie darauf, der Aufheizung durch
die Flächenversiegelung entgegenzuwirken (Durchgrünung des Gebietes mit Freiflächen und
Straßenbegleitgrün, Begrenzung der Versiegelung). Lineare Grünstrukturen verbessern die
Durchlüftung des Plangebietes.
Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Klima gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan kann als gering-mittel eingeschätzt werden. Ausschlaggebend dafür ist die Erhöhung des
zulässigen Bebauungs- und Versiegelungsgrades.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Klima gegenüber dem aktuellen Zustand vor Ort kann als
mittel-hoch eingeschätzt werden. Stadtklimatisch ist mit der geplanten Bebauung vom Verlust
eines Kaltluftentstehungsgebietes auszugehen. Durch die fehlenden Kaltluftabflussbahnen hat
das Planungsgebiet nur eine geringe Bedeutung für angrenzende Baugebiete. Angrenzende
Luftleitbahnen sind ebenso wie die Luft im Planungsgebiet als belastet einzuschätzen.
7.2.5.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
-
Festsetzung durchgehender Pflanzflächen an der nördlichen und südlichen Baugebietsgrenze zur Durchlüftung des Planungsgebietes,
-
Festsetzung von Grünflächen und Pflanzmaßnahmen im öffentlichen und privaten Raum.
Große zusammenhängende Grünflächen (z.B. Biotop im Gleisdreieck) begünstigen und
verbessern das Territorialklima und
-
Begrenzung des Versiegelungsgrades. wasserdurchlässige Befestigung der Stellplatzflächen des P+R-Platzes.
7.2.6
Landschaftsbild und Erholungsfunktion
7.2.6.1
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Mit der Umsetzung der Planung entstünde ein anthropogen geprägter, innerstädtisch verdichteter Siedlungsbereich, der unterschiedliche Nutzungen zusammenfasst.
Am Kreuzungspunkt Delitzscher Landstraße und Seehausener Straße war die neue Ortsmitte
von Wiederitzsch geplant. Um einen Hauptplatz sollten sich Einkaufs- und Dienstleistungsfunktionen gruppieren.
Der nördliche Teil des Planungsgebietes war für vierstöckigen Geschosswohnungsbau vorgesehen. Im Süden waren gewerbliche Ansiedlungen geplant. Den östlichen Abschluss des Bebauungsgebietes bildete ein sechs- bis achtgeschossiger Hotel- und Dienstleistungskomplex
mit einer möglichen Überbauung der Messe-Allee, der städtebaulich zur Neuen Messe überleiten sollte.
Die Gliederung des Planungsgebietes erfolgte durch Grünzäsuren und durchgehende Straßenbaumpflanzungen. Die Ausgleichsfläche im Gleisdreieck sollte der natürlichen Sukzession überlassen werden.
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Insgesamt müsste das mit der Realisierung der rechtskräftigen Planung entstehende Landschaftsbild als wenig naturnah, wenig vielfältig, mit einer geringen Vielfalt an Vegetations- und
Biotopstrukturen eingeschätzt werden. Kennzeichnend wäre ein hoher Bebauungsanteil mit wenig Bezug zur historischen städtebaulichen Entwicklung. Gebäudehöhe und Großformatigkeit
der baulichen Anlagen setzen weithin sichtbare Blickpunkte und wirken auch über das Planungsgebiet hinaus.
Die Erholungseignung ist nur gering ausgeprägt und am ehesten bei der ursprünglich geplanten Wohnbebauung mit ihren Grünflächen und im Bereich des Ortszentrums zu finden.
Bestandsaufnahme des Zustandes vor Ort (2005)
Das Landschaftsbild ist als stark beeinträchtigt zu charakterisieren. Das Planungsgebiet stellt
sich als großräumig ausgeräumte, fast ebene Fläche, weitgehend ohne gliedernde Strukturen
dar. Prägend sind vor allem die weiträumigen Brachflächen und die einschneidenden Verkehrstrassen. Landschaftsgliedernde Gehölzgruppen findet man im Süden des Planungsgebietes in
der Nähe der Bahntrasse. Kleinteilige Bebauungs- und Grünstrukturen haben sich nur parallel
zur Delitzscher Landstraße herausgebildet.
Das Landschaftsbild des Planungsgebietes ist anthropogen überformt. Lediglich innerhalb des
Gleisdreiecks entstanden naturnahe Landschaftsstrukturen.
Durch die eingeschränkte öffentliche Nutzbarkeit, die fortschreitende Verbrachung, die Verlärmung durch die querenden Verkehrstrassen sowie die angrenzenden Bahnanlagen und aufgrund der vorhandenen Gewerbebetriebe besitzt das Planungsgebiet keinen ästhetischen Erlebnis- und Erholungswert. Es ist damit auch nicht als Naherholungsgebiet für die angrenzenden Wohngebiete zu werten.
Lediglich der Teich im Gleisdreieck wird partiell zur Naherholung (Angelgewässer) genutzt. Die
Folgen dieser Nutzung (Beschädigung der Uferbereiche, Vermüllung, Anlegen von Feuerstellen) stehen im Widerspruch zum Schutzstatus der Fläche als Biotop gem. § 26 SächsNatSchG.
Außerdem fehlt ein gesicherter Zugang.
7.2.6.2
Entwicklungsprognose/ Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Landschaftsbild und Erholungsfunktion ergeben sich allgemein aus:
-
dem Verlust der derzeitigen Eigenart und
-
der Beeinträchtigung von Sichtbeziehungen.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Mit der Umsetzung der Bebauungsplanänderung entsteht ein Bebauungsgebiet, das durch
großräumige Strukturen gekennzeichnet ist. Der kleinteilige Bestand parallel zur Delitzscher
Landstraße wird lediglich gefasst.
Für den größten Teil des Plangebietes ist eine Weiterentwicklung des ehemaligen Gewerbestandortes vorgesehen. Die Verwaltungsgebäude der Gewerbebetriebe sollen sich zur Messe-Allee orientieren, um den Straßenraum zu fassen und diesen städtebaulich aufzuwerten.
Dabei wurden Mindest- und Höchstmaße der Gebäude festgesetzt. Die Produktions- und Lagergebäude werden im straßenabgewandten Grundstücksbereich eingeordnet und sind ebenfalls höhenmäßig begrenzt.
Eine städtebauliche Einbindung in bestehende Strukturen der umliegenden Bebauung erfolgt
nicht. Mit der weithin sichtbaren, großformatigen Bebauung der Gewerbebetriebe und dem
großräumig angelegten P+R-Platz wird zwar an die frühere Nutzung durch das Holzveredlungswerk angeknüpft, aber ein Gegenpol zur umliegenden kleinteiligen Wohnbebauung geschaffen.
Mit dem Verzicht auf die sechs- bis achtgeschossige Bebauung am Ostrand des Planungsgebietes verbessert sich die städtebaulich- ästhetische Außenwirkung.
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Mit den Grünzonen an der nördlichen und südlichen Plangebietsgrenze soll die landschaftsplanerische Einbindung verbessert werden.
Aufgrund der vorrangigen gewerblichen Nutzung mit seiner großräumigen Bebauung sowie der
Lärmbelastung durch den Straßenverkehr kann die Erholungseignung des Gebietes als nicht
vorhanden eingeschätzt werden.
Das Biotop im Gleisdreieck mit den angrenzenden Freiflächen soll als naturschutzfachlich
hochwertige Fläche erhalten werden, eine Unterstützung der Naherholungsnutzung würde diesem Ziel zuwiderlaufen.
Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsfunktion gegenüber dem
rechtskräftigen Bebauungsplan kann als gering-mittel eingeschätzt werden. Ausschlaggebend
dafür sind die Verschlechterung des Landschaftsbildes durch die fast ausschließliche großformatige gewerbliche Bebauung und der Wegfall der potentiellen Erholungsfunktion bei der ursprünglich geplanten Wohnbebauung mit ihren Grünflächen und im Bereich des geplanten
Ortszentrums.
Im Gegenzug verbessert sich die Außenwirkung partiell durch den Verzicht auf die ehemals geplante großflächige sechs- bis achtgeschossige Randbebauung und die verbesserte Eingrünung.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsfunktion gegenüber dem
aktuellen Zustand vor Ort kann als gering-mittel eingeschätzt werden. Das Landschaftsbild als
großräumig ausgeräumte Fläche im städtischen Bereich ist bereits als gestört zu charakterisieren. Die Erholungseignung des Gebietes wird nicht wesentlich reduziert, da gegenwärtig
kaum eine Erholungsnutzung stattfindet.
7.2.6.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
-
Begrenzung der Gebäudehöhe, um die Außenwirkung des Planungsgebietes zu verbessern und Verzicht auf die Überbauung der Messe-Allee,
-
Festsetzung einer Grünzone an der nördlichen Plangebietsgrenze, welche vorrangig der
gestalterischen Abschirmung der gewerblichen Bebauung gegenüber der Stadtbahntrasse und den Wohn- und Mischnutzungen nördlich der Seehausener Straße dient,
-
Durchgrünung des Planungsgebietes und
-
Ausbildung eines durchgängigen Grünzuges parallel zur Bahnstrecke im Süden des Plangebietes.
7.2.7
Mensch
7.2.7.1
Bestandsaufnahme
Schädliche Umwelteinwirkungen auf den Menschen durch Altlasten und Luftschadstoffe wurden
bei den Schutzgütern Boden, Wasser und Luft betrachtet.
Damit sind beim Schutzgut Mensch vor allem schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm zu
untersuchen.
Wesentliche Emissionsquelle im Planungsgebiet ist der Verkehr (Straße, Stadtbahn, Schiene).
Emissionen der gewerblichen Produktion werden durch Festsetzung von flächenbezogenen
Schallleistungspegeln den gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst.
Zur Beurteilung der Geräuschimmissionen für die im Planungsgebiet vorhandenen bzw. im
Rahmen des rechtskräftigen B-Planes und der Bebauungsplanänderung festgesetzten Bauge18.06.2014
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biete können die Orientierungswerte der DIN 18005 herangezogen werden. Diese sind aus der
Sicht des Schallschutzes anzustrebende Zielwerte, jedoch keine Grenzwerte.
Werden die Orientierungswerte überschritten, so können zur Abwägung die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen werden.
Im Rahmen der Lärmminderungsplanung der Stadt Leipzig von 2002 wurden die Verkehrsemissionen, unterschieden nach Straße, Schiene und Straßenbahn, ermittelt. Dabei wurden nur die
schutzwürdigen Bereiche des Planungsgebietes untersucht.
Das schließt das bestehende Mischgebiet an der Delitzscher Landstraße und die geplanten
Wohn- und Mischgebiete des rechtskräftigen Bebauungsplanes ein.
Für die geplanten gewerblichen Bauflächen im Osten und Süden des Planungsgebietes liegen
keine Immissionswerte vor. Deutliche Belastungen sind durch die Emissionen von Straße und
Schiene zu verzeichnen.
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes
Gemäß der Lärmminderungsplanung der Stadt würden bei Realisierung der rechtskräftigen
Planung aufgrund bestehender Verkehrsemissionen für die schutzwürdigen Baugebiete die folgenden Höchstgrenzwertüberschreitungen (gegenüber den Grenzwerten der 16. BImSchV)
auftreten. Lärmabschirmung durch die geplante Bebauung wurde dabei nicht berücksichtigt.
Mischgebiet an der Delitzscher Landstraße:
Tag
> 6 – 9 dB(A)
im Süden an der Bahnstrecke
Nacht
> 15 – 18 dB(A)
im Süden an der Bahnstrecke
Mischgebiet an der Messe-Allee:
Tag
> 0 – 3 dB(A)
an der Messe-Allee
Nacht
> 6 – 9 dB(A)
an der Messe-Allee
Allgemeines Wohngebiet:
Tag
> 9 – 12 dB(A)
an der Messe-Allee
Nacht
> 12 – 15 dB(A)
an der Messe-Allee
Es kann zusammengefasst werden, dass für die schutzwürdige Bebauung für die Zeit von 6-22
Uhr (Tag) große Teile des Planungsgebietes Pegelüberschreitungen aufweisen. In der Zeit von
22–6 Uhr (Nacht) liegen alle Flächen im Bereich von Pegelüberschreitungen. Das Planungsgebiet kann damit als stark verkehrslärmbelastet eingeschätzt werden.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan sind aktive und passive Schallschutzmaßnahmen vorgesehen. An der ICE-Strecke am östlichen Rand des Planungsgebietes wurde eine Lärmschutzwand errichtet. Daneben sind eine lärmabschirmende Gebäudeanordnung, Schallschutzfenster
und eine Zwangsbelüftung schutzwürdiger Räume festgesetzt.
Bestandsaufnahme des Zustandes vor Ort (2005)
Neben der vorhandenen Mischbebauung an der Delitzscher Landstraße gibt es im Planungsgebiet folgende Gewerbebetriebe:
WMW AG – Handel mit neuen und gebrauchten Produktionsmaschinen und Anlagen aller
Art, Handel mit Industrieersatzteilen, Durchführung von Betriebsauflösungen und Übernahme von Industrierestposten, Modernisierung bzw. Umbau von Maschinen
-
Hölscher Wasserbau GmbH Niederlassung Ost– Brunnenbau, Spezialtiefbau, Rohrvortrieb, Wasserhaltung, Umwelttechnik,
-
Freiflächen-Photovoltaikanlage
Diese Betriebe gehören nicht zu den gemäß 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen.
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Als verkehrslärmbelastet ist vor allem das bestehende Mischgebiet an der Delitzscher Landstraße zu werten. Straßen- und Schienenverkehr führen zu teilweise erheblichen Pegelüberschreitungen, die z.T. auch die Schwellenwerte für Gesundheitsgefährdungen überschreiten
(s.o. Bestandsaufnahme des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes).
7.2.7.2
Entwicklungsprognose/ Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch im Sinne des Lärmschutzes ergeben sich allgemein aus
-
der Störung der Wohn-, Arbeits- und Erholungsfunktion durch Lärm.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Die Belastung der schutzwürdigen Nutzungen innerhalb des Plangebiets durch Verkehrslärm
wird sich bei Durchführung der Planung nicht wesentlich ändern. Es kann eingeschätzt werden,
dass gegenüber der rechtskräftigen Planung die Verkehrsbelastung durch die Ausweisung der
Gewerbegebiete und des Sondergebietes anstelle der bisherigen Wohn- und Mischgebiete
nicht steigen wird.
Grenzwertüberschreitungen auf den gewerblichen Bauflächen treten vor allem nachts auf und
können damit aufgrund der vorrangigen Nutzung tagsüber als nicht so erheblich eingeschätzt
werden.
In den Mischgebieten MI 1 und MI 2 werden erhöhte Lärmbelastungen auftreten, die durch Gewerbe und Verkehr verursacht werden. Die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN
18005 werden erheblich überschritten.
In den Schallschutzgutachten zur Bebauungsplanänderung werden folgende Aussagen zur
Lärmbelastung durch die geplanten Vorhaben auf die schutzwürdigen Nutzungen im und angrenzend an das Planungsgebiet (Mischgebiet an der Delitzscher Landstraße, Bebauung nördlich der Seehausener Straße) getroffen:
-
Gewerbliche Bauflächen/ Sondergebiet:
Mit der Festsetzung von Emissionskontingenten (flächenbezogene Schallleistungspegel)
können schalltechnische Konflikte mit angrenzender schutzbedürftiger Bebauung ausgeschlossen werden.
-
Sondergebiet Einzelhandel:
Im Rahmen der Schallimmissionsprognose wurden dem Sondergebiet Emissionskontingente zugewiesen, die eine konfliktfreie Nachbarschaft mit den schutzwürdigen Nutzungen gewährleisten. Im Rahmen des Einzelgutachtens wurde nachgewiesen, dass die aus
der Nutzung entstehenden Emissionen die festgesetzten Schallleistungspegel sowohl
tags als auch nachts unterschreiten.
Es werden organisatorische Hinweise und Anforderungen formuliert.
-
P+R-Platz:
Durch den bereits realisierten Neubau des öffentlichen Parkplatzes (Betrachtung der
Parkflächen einschließlich Zu- und Abfahrten) ergeben sich an der angrenzenden schutzwürdigen Bebauung keine Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV.
Verkehrslärm (Straßen-, Straßenbahn- und Schienenverkehr):
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV werden im Mischgebiet an der Delitzscher
Landstraße durchgehend und z.T. über den Schwellenwert für Gesundheitsgefährdung
hinaus, in den Baugebieten nördlich der Seehausener Straße weitgehend überschritten.
Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden tags und nachts durchgehend nicht eingehalten. Die Realisierung aktiver Schallschutzmaßnahmen (Wände, Wälle) ist entlang der
Delitzscher Landstraße aus städtebaulichen Gründen nicht möglich. Mit der Festsetzung
von passiven Schallschutzmaßnahmen (Erhöhung der Schalldämmung der akustisch
schwachen Bauteile) kann ein ausreichender Schutz der zum ständigen Aufenthalt von
Menschen vorgesehenen Räume erreicht werden.
18.06.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
Seite 36/72
Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Mensch im Sinne des Schallschutzes gegenüber dem
rechtsverbindlichen B-Plan kann als gering-mittel eingeschätzt werden. Ausschlaggebend dafür ist der weitgehende Verzicht auf die Ausweisung schutzbedürftiger Nutzungen (Wohn- und
Mischgebietsflächen, keine Erholungsfunktionen) und damit eine Minimierung der Konfliktsituation. Auf der anderen Seite erhöht sich die absolute Belastung für die nördlichen angrenzenden
Baugebiete mit der Ausweisung der gewerblichen Bauflächen.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Mensch im Sinne des Schallschutzes gegenüber dem aktuellen Zustand vor Ort kann als mittel eingeschätzt werden. Die Situation in den besonders
stark verkehrslärmbelasteten Mischgebieten entlang der Delitzscher Landstraße ändert sich infolge der Planung kaum. Mit der Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen auch gegenüber
den bestehenden Emissionen (Verkehrsbelastung) werden die vorhandenen schutzbedürftige
Nutzungen gesichert. Die absolute Belastung nimmt aufgrund der geplanten gewerblichen Nutzung sowie des damit verbundenen Ziel- und Quellverkehrs zu.
7.2.7.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
-
Weitgehender Verzicht auf die Neuausweisung von schutzbedürftigen Nutzungen im Sinne des Lärmschutzes (Wohn- und Mischgebietsflächen).
-
Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln für die
gewerblichen Bauflächen und das Sondergebiet zum Schutz angrenzender Wohn- und
Mischgebiete. Dabei werden Teilflächen in Lage und Größe festgesetzt. Diesen Teilflächen werden Emissionskontingente zugeordnet, deren Einhaltung im gewerblichen Betrieb nachzuweisen ist.
-
Beim Betrieb der Einzelhandelseinrichtungen sind schallmindernde Maßnahmen (schallabsorbierende Auskleidung der Anlieferungszonen, Abstellen der Motoren während der
Anlieferungszeit, Verwendung eines schallmindernden Belages für die Fahrgassen des
Parkplatzes, Einhaltung der Emissionsdaten für die lufttechnischen Emissionsquellen)
vorzusehen und einzuhalten (ist teilweise bereits erfolgt).
-
Festsetzung von passiven Schallschutzmaßnahmen für das Mischgebiet an der Delitzscher Landstraße. Die zur Messe-Allee und zur Delitzscher Landstraße hin orientierten
Fassaden von Aufenthalts- und Schlafräumen sind so auszubilden, dass sie den Anforderungen des Lärmpegelbereichs V der DIN 4109 an die Luftschalldämmung für Außenbauteile entsprechen. Dies beinhaltet auch, dass Räume mit besonders sensiblen Nutzungen
mit einer vom Öffnen der Fenster unabhängigen Lüftung auszustatten sind.
7.2.8
Kultur und sonstige Sachgüter
7.2.8.1
Bestandsaufnahme
Bestandsaufnahme des rechtskräftigen Bebauungsplanes/ des Zustandes vor Ort (2005)
Im Planungsgebiet ist das folgende Kulturdenkmal gemäß § 2 SächsDSchG erfasst:
-
Apelstein an der Einmündung der Seehausener Straße in die Delitzscher Landstraße.
Ein weiteres Kulturdenkmal befindet sich im Nahbereich des Planungsgebietes, auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Delitzscher Landstraße:
-
Wohnhaus Delitzscher Landstraße 45 (1913 erbaut).
Das Plangebiet ist Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes. Aufgrund der vorhergehenden
durchgängigen Bebauung des Areals durch das Holzveredlungswerk dürften eventuell vorhandene Bodendenkmale aber bereits weitgehend zerstört worden sein.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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Das archäologische Denkmal Nr. 56 720 'Mittelalterlicher Dorfkern Kleinwiederitzsch' befindet
sich ebenfalls im Nahbereich des Planungsgebietes, auf der gegenüberliegenden Straßenseite
der Delitzscher Landstraße.
7.2.8.2
Entwicklungsprognose/ Auswirkungen der Planung
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter ergeben sich allgemein aus
-
dem Verlust von städtebaulichen Denkmalen sowie historisch entstandenen Stadtstrukturen und
-
der Beeinträchtigung von archäologischen Bodendenkmalen im Zuge von Bodenbewegungen .
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Der Apelstein ist in seinem Bestand im Plan gekennzeichnet. Eine Beeinträchtigung des Kulturdenkmals durch die geplante Bebauung erfolgt nicht. Es werden die vorhandenen Nutzungsstrukturen übernommen.
Eine Beeinträchtigung des Kulturdenkmales im Nahbereich des Planungsgebietes (Wohnhaus
Delitzscher Landstraße 45) durch das Vorhaben ist ebenfalls nicht zu erkennen. Die Bebauung
an der Delitzscher Landstraße wird im Rahmen der Bebauungsplanänderung lediglich gefasst.
Eine Beeinträchtigung von archäologischen Bodendenkmalen im Zuge von Bodenbewegungen
kann weitgehend ausgeschlossen werden. Aufgrund der vorhergehenden Bebauung des Planungsgebietes mit den Gebäuden und Anlagen des Holzveredlungswerkes dürfte der Baugrund
bereits tiefgreifend gestört sein.
Bewertung der Eingriffserheblichkeit
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter gegenüber dem rechtskräftigen Bebauungsplan kann als nicht vorhanden eingeschätzt werden. Sowohl archäologische als auch Kulturdenkmale sind von der Planung nicht betroffen.
Die Eingriffsstärke auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter gegenüber dem aktuellen
Zustand vor Ort kann als nicht vorhanden eingeschätzt werden. Sowohl archäologische als
auch Kulturdenkmale sind von der Planung nicht betroffen.
7.2.8.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Im Rahmen der Bebauungsplanänderung werden folgende Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen festgesetzt:
-
Kennzeichnung des Kulturdenkmals im Bebauungsplan und Erhalt desselben.
7.2.9
Wechselwirkungen zwischen o.g. Belangen
Die natürlichen Schutzgüter beeinflussen und bedingen sich gegenseitig. Einflüsse auf ein
Schutzgut ziehen zumeist auch Veränderungen bei anderen Schutzgütern nach sich:
-
Ein hoher Versiegelungsgrad greift nicht nur in die natürlichen Boden- und Wasserverhältnisse ein, es geht auch Lebensraum für Pflanzen verloren, was wiederum Auswirkungen
auf die faunistische Ausstattung des Gebietes hat. Mit dem Wegfall von Verdunstungsflächen verschlechtert sich das Mikroklima.
-
Auf der anderen Seite erfordert der Schutz von Boden und Grundwasser vor Schadstoffeinträgen im Rahmen der gewerblichen Produktion eine ausreichende Versiegelung.
-
Die erhöhte Luftbelastung im Planungsgebiet verschlechtert auch die klimatischen Bedingungen vor Ort.
-
Mit der Sanierung der bekannten Altlasten wird das Schutzgut Boden aufgewertet und der
Schadstoffeintrag in das Grundwasser verringert.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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Ausschlaggebend ist aber, dass die Belastung des Schutzgutes Mensch unmittelbar von der
Eingriffsstärke auf die anderen untersuchten Schutzgüter abhängt. Je geringer in die natürlichen Verhältnisse der Schutzgüter eingegriffen wird, desto besser gestalten sich die Lebensverhältnisse für den Menschen. Dem steht aber das Ziel des Bebauungsplanes entgegen, der
mit der geplanten Bebauung immer einen Eingriff in die vorhandenen Verhältnisse darstellt.
Bei der vorliegenden Planung kann aber festgestellt werden, dass sowohl im Vergleich mit dem
rechtskräftigen Bebauungsplan als auch mit dem aktuellen Zustand vor Ort die untersuchten
Schutzgüter als bereits mehr oder weniger vorbelastet einzuschätzen sind.
Mit den im B-Plan festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen wird ein vertretbarer Kompromiss zwischen den mit der Planung
vorgesehenen Eingriffen und den Auswirkungen auf die Schutzgüter gefunden.
7.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Die vorliegende Bebauungsplanänderung ist sowohl auf die gesamtstädtische Entwicklung als
auch auf die Bedarfssituation abgestellt. Anderweitige Planungsmöglichkeiten bestehen in der
Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes bzw. der Beibehaltung des Zustandes vor
Ort. Beide Möglichkeiten entsprechen aus den folgenden Gründen nicht den städtebaulichen
Zielstellungen:
-
Umsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes:
Für die im rechtskräftigen B-Plan festgesetzten Nutzungen (Ortszentrum von Wiederitzsch, umfangreicher Geschosswohnungsbau, Flächen für Büronutzungen und öffentlichen Einrichtungen) besteht mit den geänderten stadtentwicklungspolitischen und städtebaulichen Zielstellungen kein Bedarf mehr. Eine Umsetzung dieser Planung ist mittel- bis
langfristig nicht mehr gegeben. Damit "blockiert" der rechtskräftige Bebauungsplan die
Nutzung einer innerstädtischen Brachfläche.
-
Beibehaltung des Zustandes vor Ort:
Diese Planungsvariante führt zum endgültigen Brachfallen des Planungsgebietes. Dieser
Zustand ist weder städtebaulich noch aus ästhetischer Sicht wünschenswert. Die Blockierung einer so großräumigen innerörtlichen Baufläche würde zu einer weiteren Versiegelung im Außenbereich und Nutzung bisher unverbrauchter Schutzgüter führen.
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Mit den im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen sollen erhebliche Umweltauswirkungen auf die
Schutzgüter vermindert werden. Besonders im Bereich des Schallschutzes sind umfangreiche
Maßnahmen vorgesehen, um die Belastungen des Schutzgutes Mensch auf das gesetzliche
Maß zu beschränken.
Bei der Umsetzung der Bebauungsplanung sind deshalb folgende Maßnahmen zu beachten:
Schallschutz:
Gewerbliche Bauflächen:
Nachweis und Überwachung der Einhaltung der festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel.
Das Einhalten der Emissionskontingente ist nachgewiesen, wenn die Immissionsanteile
an den maßgeblichen Immissionsorten, die diesen Kontingenten entsprechen, von den
realen Immissionen der Gewerbebetriebe eingehalten werden. Dabei sind die Schallausbreitungsberechnungen nach DIN ISO 9613-2 durchzuführen.
-
Sondergebiete Einzelhandel:
Beachtung der im Gutachten festgesetzten Maßnahmen im Rahmen der Gebäudeplanung und der Planung der technischen Ausrüstung (z.B. schallabsorbierende Auskleidung
der Anlieferungszone, Beachtung der Emissionswerte der lufttechnischen Anlagen).
Überwachung der Einhaltung der im Gutachten festgelegten organisatorischen Maßnah-
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men zur Reduzierung des gewerblichen Lärms (z.B. Abstellen der Motoren bei der Anlieferung, Verwendung von Fahrzeugen mit Gummi- oder rutschfesten Kunststoffbelägen
auf der Ladebordwand).
-
Mischgebiet:
Beachtung des objektbezogenen passiven Schallschutzes im Rahmen der Gebäudeplanung und Ausführung.
Grünplanung:
Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern:
Überwachung der Durchführung der festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen.
-
Erarbeitung eines Pflegekonzeptes für das Biotop im Gleisdreieck.
Darüber hinaus wird das Plangebiet in das allgemeine Umweltüberwachungssystem der Stadt
Leipzig (Verkehrslärm, Luftschadstoffe usw.) eingebunden. Weitergehende Maßnahmen zur
Beobachtung der Umweltentwicklung sind nicht erforderlich.
7.5
Zusammenfassung
Der vorliegende Umweltbericht untersucht den Eingriff der Bebauungsplanänderung auf die einzelnen Schutzgüter. Dabei werden als Betrachtungs- und Vergleichsgegenstand sowohl der
rechtskräftige Bebauungsplan als auch der Zustand vor Ort, der sich aus der Beräumung der
Fläche und der schleppenden Umsetzung des rechtskräftige Bebauungsplanes zwischenzeitlich eingestellt hat, herangezogen.
Zusammenfassend kann eingeschätzt werden, dass im Vergleich mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan die Eingriffsstärke im Allgemeinen als gering-mittel eingeschätzt werden kann.
Ausschlaggebend dafür ist die Erhöhung des zulässigen Bebauungs- und Versiegelungsgrades. Mit der durch den rechtskräftigen Plan möglichen Bebauung ist aber bereits ein deutlicher
Eingriff in den Naturhaushalt verbunden, der schon im alten Planungsverfahren untersucht wurde.
Verbesserungen ergeben sich für das Schutzgut Pflanzen/ Tiere durch die Anlage heterogener
naturnaher Vegetations- und Biotopvernetzungsstrukturen, deren Wert deutlich über den bisher
geplanten, eher als naturfern einzuschätzenden Grünflächen liegt.
Im Vergleich mit dem Zustand vor Ort kann die Eingriffstärke im Allgemeinen als mittel eingeschätzt werden. Das Plangebiet ist kein bisher unberührter Außenbereich, sondern stellt in
großen Teilen eine Gewerbe- und Industriebrache dar. Mit der vormals vorhandenen Bebauung
wurde schon in die natürlichen Standortverhältnisse eingegriffen.
Nach dem Abriss der baulichen Anlagen haben sich Ruderalflächen entwickelt, deren besonderer Wert im geringen Versiegelungsgrad und ihrer klimatischen Bedeutung liegt. Hier sind mit
der geplanten Bebauung und Versiegelung auch die größten Eingriffe zu erwarten.
Die naturschutzfachlich und ökologisch hochwertige Grünfläche im Gleisdreieck wird im Rahmen der Planung nicht beansprucht. Sie soll mit den vorgeschlagenen Grünmaßnahmen (Einbindung in ein Biotopverbundsystem, Erstellung eines Pflege- und Entwicklungskonzeptes) erhalten werden. Die Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung liegt als Bestandteil des GOP vor. Dabei
wurden die Änderungen gegenüber der genehmigten Planfassung bilanziert.
In der Zusammenfassung der schutzgutbezogenen Einzelbewertung wurde nachgewiesen,
dass die Gesamtwertzahl im Planungsgebiet nach der Bebauungsplanänderung eine Differenz
von etwa – 4,8 % aufweist und damit eine geringfügige Minderung der ökologischen Funktionen
ausdrückt.
Im vorliegenden Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes ist eine weitere Verbesserung
des ökologischen Potentials zu verzeichnen. Mit der Reduzierung der im Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche (Planstraße D) um 0,2 ha zugunsten der Erweiterung der
„Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ verbessert
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Begründung zum
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sich die ermittelte Gesamtwertzahl im Planungsgebiet von –4,8 % auf –3,6 %. Die korrigierte
Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung (Stand Oktober 2009) ist dem GOP als Anhang beigefügt.
Aus planerischer Sicht lässt sich mit der Durchführung der im GOP beschriebenen Pflege- und
übrigen Maßnahmen ein hinreichender Ausgleich des Eingriffs durch die Bebauungsplanänderung erreichen. Maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans werden
demnach nicht festgesetzt.
8
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit durch die Stadt konnte abgesehen werden,
da die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind (§ 3 Abs.
1 Satz 2 Nr. 2 BauGB).
Im Rahmen des öffentlichen Teils der Sitzung des Ortschaftsrates Wiederitzsch am 10.05.2005
wurde die Planung für die 1. Änderung des Bebauungsplanes durch die zu dem Zeitpunkt größte Grundstückseigentümerin des Plangebietes der Öffentlichkeit vorgestellt. Anhand der Planunterlagen wurde das Projekt erläutert und den Anwesenden Gelegenheit zur Erörterung gegeben.
Dabei gab es keine Einwendungen gegen die Änderung des Bebauungsplanes. Von einem einzelnen Grundstückseigentümer wurden Anregungen vorgebracht und im Nachgang zu der Ortschaftsratssitzung auch schriftlich gegenüber dem Stadtplanungsamt der Stadt Leipzig vorgetragen. Diese Anregungen wurden unter Berücksichtigung aller planerischen Belange in den
Bebauungsplanentwurf eingearbeitet. So wurde das Baufenster an der Delitzscher Landstraße
in der Planzeichnung nach Osten erweitert und zwischen der Mischgebietsfläche und den zwei
Sondergebieten Einzelhandel wurde als Sichtschutz eine dicht zu bepflanzende Hecke auf einer privaten Grünfläche festgesetzt.
Unabhängig davon wurden folgende Bürgervereine mit Schreiben vom 03.05.2005 ähnlich den
TöB beteiligt:
- Ökolöwe Umweltbund Leipzig e.V.
- Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND), Landesverband Sachsen e.V.
- Naturschutzbund (NABU), Landesverband Sachsen e.V.
Seitens der Bürgervereine wurden keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen abgegeben.
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 03.05.2005 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) gem. § 4 Abs. 1
BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorentwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes mit Planstand vom 22.03.2005 aufgefordert.
Am Planverfahren wurden 27 TöB beteiligt, von denen 25 eine Stellungnahme abgaben. Die
Stellungnahmen der folgenden Beteiligten blieben aus:
-
Landesamt für Denkmalpflege Sachsen und
Handwerkskammer Leipzig.
Die 11 nachfolgend aufgeführten TöB brachten keine Anregungen ein bzw. erklärten ihr Einverständnis mit der Planung:
-
Sächsisches Oberbergamt
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH
Flughafen Leipzig-Halle
DFS Deutsche Flugsicherung
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
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-
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Regierungspräsidium Dresden, Luftfahrtbehörde
Stadtreinigung Leipzig (Eigenbetrieb)
Stadtwerke Leipzig GmbH
GDMcom
Bundeseisenbahnvermögensamt (nachträglich beteiligt)
Die nachfolgend genannten TöB brachten im Wesentlichen die unten kursiv wiedergegebenen
Anregungen und Hinweise zu der Planung vor. Diese wurden in der Planung wie unten angegeben berücksichtigt. Dabei sind im Interesse der Übersichtlichkeit ausschließlich diejenigen
Sachverhalte aufgeführt, die sich auf die hier vorliegende Planung und ihre Inhalte beziehen.
Sachverhalte, die sich auf nicht mehr im Plan festgesetzte Inhalte beziehen, sind nicht angegeben, da sie nicht mehr Gegenstand der Planung sind.
IHK Industrie- und Handelskammer Leipzig, Stellungnahme vom 15.07.2005
Die IHK merkt an, dass der Einzugsbereich des geplanten Nahversorgungszentrums auf den
Versorgungsbereich des Ortsteils Wiederitzsch auszurichten sei. Insofern werde die Etablierung eines in Verkaufsflächengröße und Funktion ausgerichteten D-Zentrums (laut Zielkatalog
des Stadtentwicklungsplanes Zentren der Stadt Leipzig) für angemessen gehalten.
Dieser Anregung wurde mit vorliegender Planung entsprochen. Siehe dazu die Abwägung der
Stellungnahme vom 11.02.2011 im Kap.8.6 dieser Begründung.
Es wurde der Hinweis gegeben, dass die baurechtlichen Festsetzungen des Nahversorgungszentrums in Umfang und Struktur des Einzelhandels und der begleitenden Dienstleistungsfunktionen in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes zu ergänzen seien.
Dem wurde mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.1 und der zeichnerischen Festsetzung der Verkaufsflächenzahl entsprochen.
Angeregt wurde, dass zum Schutz der nördlich an das geplante GE 1 angrenzenden Wohnbebauung und der im Plangebiet vorhandenen Wohnbebauung vor unzulässigen Immissionen ein
Schallgutachten zu erarbeiten sei.
Dem wurde gefolgt (Schallgutachten 1985V/05- Verkehrslärm, Schallgutachten 1985P/05P+R-Platz, Schallgutachten 1985M/05-Sondergebiet Einkaufszentrum). Im Ergebnis dieser
Gutachtens wurden für die Gewerbe- und Sondergebietsflächen immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt (siehe Festsetzung Nr. 1.8 und Kap 7, Umweltbericht dieser Begründung).
Darüber hinaus wurde angemerkt, dass die geplante Schaffung von Produktionsflächen speziell
auf den rückwärtigen Flächen des GE 1 hinsichtlich der Schallemission problematisch erscheine.
Dieser Hinweis wurde in der Planzeichnung (Teil A) und im Rahmen der Umweltprüfung berücksichtigt. So werden durch die Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln zulässige Emissionen kontigentiert. Siehe hierzu auch Kap. 7, Umweltbericht
und Kap.12.2.
Landesamt für Archäologie, Stellungnahme vom 27.05.2005
Das Landesamt für Archäologie weist darauf hin, dass das Plangebiet Teil eines fundreichen
Altsiedelgebietes sei. Im direkten Umfeld des Vorhabenareals befänden sich zahlreiche archäologische Kulturdenkmale, die die hohe archäologische Relevanz des gesamten Vorhabenareals
deutlich anzeigten und nach § 2 SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes seien. Es
wird angeregt, dass vor Beginn von Bodeneingriffen eine archäologische Grabung durch das
Landesamt durchgeführt werden muss und das auftretende Befunde und Funde sachgerecht
auszugraben und zu dokumentieren sind,
Dies wurde in der Form berücksichtigt, dass dieser Hinweis in den Anhang I dieser Begründung
und in den Teil B: Text aufgenommen wurde.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
Seite 42/72
Regierungspräsidium Dresden, Luftfahrtbehörde, Stellungnahme vom 16.06.2005
Die Luftfahrtbehörde teilte mit, dass sich das Plangebiet im Schutzbereich der Flugsicherungsanlage „Leipzig/Halle LOC (MA)“ in Lindenthal befinde und demzufolge Bauwerks- und Anlagenhöhen von bis 100 m über Grund ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörde im Plangebiet errichtet werden können.
Dies ist für die Planung nicht von Belang, da die Höhe der baulichen Anlagen auf maximal 15 m
begrenzt ist.
Regierungspräsidium Leipzig, Abt. Raumordnung und Umweltfachbereich, Stellungnahme vom
08.06.2005
Es wird angemerkt, dass hinsichtlich der geplanten Ansiedlung eines Einkaufszentrums mit
2.200m² Verkaufsfläche mit dem definierten Hauptziel der Stabilisierung der Nahversorgung
und den textlichen Festsetzungen Differenzen bestehen, die ihrerseits zu Widersprüchen mit
den fachlichen Zielen der Raumordnung (Ansiedlung großflächigen Einzelhandels ohne substanzielle Auswirkungen auf das städtebauliche Gefüge und der vorrangigen Entwicklung von
Stadtteilzentren) führen können.
Hierzu wird weiter ausgeführt, dass ein auf die Ortslage Wiederitzsch orientiertes Nahversorgungszentrum, welches die Merkmale der im STEP 'Zentren' definierten D- Zentren in sich vereint, raumordnerisch unbedenklich sei. Insofern bedürfe die Einzelhandelsplanung zum einen
den funktionalen Bezug auf den Nahbereich des Ortsteils Wiederitzsch und zum anderen die
baurechtliche Festsetzung des Nahversorgungszentrums in Umfang und Struktur des Einzelhandels und der begleitenden Dienstleistungsfunktionen.
Dieser Anregung wurde mit vorliegender Planung entsprochen. Siehe dazu die Abwägung der
Stellungnahme vom 02.02.2011 im Kap.8.6 dieser Begründung.
Es werden Hinweise dahingehend gegeben, dass sich im Einwirkungsbereich dieser Planung
Wohnnutzungen (WA und MI) befinde und, dass als weitere Immissionsorte das MI 1 und MI 2
innerhalb des Plangebietes zu betrachten seien. Bezogen auf das MI 2 solle beachtet werden,
dass der Jugendclub bei lärmrelevanter Nutzung selbst eine Lärmquelle darstelle, die in die
Umweltprüfung mit einzubeziehen sei.
Die zu erwartenden Schallemissionen durch die gewerblichen Nutzungen im Plangebiet seien
mit Hilfe einer Schallimmissionsprognose zu untersuchen. Die geplante Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln werde befürwortet, eine Gliederung
des Gewerbegebietes in Teilflächen wird empfohlen. Weiterhin wird vorgeschlagen, die Vorbelastungen bezüglich Geräuschimmissionen im Rahmen der Umweltprüfung zu ermitteln.
Es wird mitgeteilt, dass eine Beschreibung und Bewertung der Geräuschimmissionen unter Berücksichtigung der genannten Vorbelastungen zu erfolgen habe. Vorgeschlagen wird, die
Schallimmissionsprognose als Bestandteil in die Planung aufzunehmen. Die Ergebnisse der
Umweltprüfung seien in die Abwägung einzustellen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die vom Plangebiet ausgehenden Verkehrslärmbelästigungen einer Überprüfung (Umweltprüfung) bedürfen. Erhebliche Überschreitungen der
Grenzwerte würden die Festsetzung geeigneter Schutzmaßnahmen erfordern. Die auf das
Plangebiet einwirkenden Verkehrslärmbelästigungen sollten ebenfalls berücksichtigt werden.
Den Anregungen zum Immissionsschutz wurde gefolgt. Es wurden drei Schallgutachten erarbeitet: 1985V/05- Verkehrslärm, 1985P/05- P+R-Platz, 1985M/05-Sondergebiet Einkaufszentrum, in deren Ergebnis immissionsschutzrechtliche Festsetzungen getroffen wurden. Siehe
hierzu Festsetzung Nr. 1.8 und Kap 7, Umweltbericht bzw. Kap. 12 und 19 dieser Begründung).
Es wird angeregt, luftschadstoffemitierende Betriebe in den GE auszuschließen bzw. auf die
Einhaltung der Immissionswerte zu verweisen.
Der Anregung wird durch die Festsetzung Nr. 1.8.1 gefolgt, die eine Verwendungsbeschränkung zugunsten schadstoffarmer Brennstoffe festschreibt.
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Der Umweltfachbereich gab Hinweise und Anregungen bezüglich Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu den Themen Immissionschutz, Gewerbe- und Verkehrslärm, Luftschadstoffe, Wasserwirtschaft, Altlasten, Bodenschutz sowie Naturschutz und Landschaftspflege.
Die Hinweise und Anregungen wurden bei der Durchführung der Umweltprüfung berücksichtigt.
Die Ergebnisse sind im Umweltbericht, Kap.7 beschrieben und bewertet und im Bebauungsplan
als zeichnerische und textliche Festsetzungen festgeschrieben.
Regionaler Planungsverband Westsachsen, Stellungnahme vom 31.05.2005
Mit Verweis auf den Landesentwicklungsplan Sachsen vom 01.01.2004 wurde der Hinweis gegeben, dass die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen weder durch Lage, Größe oder Folgewirkung das städtebauliche Gefüge,
die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungszentrums oder die verbrauchernahe
Versorgung substanziell beeinträchtigt werden dürfe Der Einzugsbereich des geplanten Einkaufszentrums sei daher auf den Versorgungsbereich Wiederitzsch auszurichten. Innerhalb des
EKZ solle die Sortimentsstruktur bestimmt und ein Lebensmittelvollsortimenter festgesetzt werden.
Im Bezug zur vorliegenden, überarbeiteten Planung wird auf den aktuellen Landesentwicklungsplan aus dem Jahre 2013 verwiesen (siehe auch Kap. 6.1.1).
Dieser Anregung wurde mit vorliegender Planung entsprochen. Siehe dazu die Abwägung der
Stellungnahme vom 02.02.2011 im Kap.8.6 dieser Begründung.
Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Stellungnahme vom 07.06.2005
Seitens der Landesbehörde wird der Hinweis gegeben, dass zur näheren Quantifizierung der
örtlichen Baugrundschichtverhältnisse die Durchführung von standortkonkreten Baugrunduntersuchungen für erforderlich erachtet wird. Zusätzlich wird auf das Lagerstättengesetz verwiesen.
Mit dem Hinweis zur Baugrunduntersuchung im Anhang I dieser Begründung wird diesem Belang des Landesamtes entsprochen.
Weiterhin wird der Hinweis gegeben, dass für eine geplante Versickerung von Niederschlagswasser der maßgebliche Grundwasserflurabstand und die Wasserdurchlässigkeit des Untergrundes standortkonkret nachgewiesen werden sollten.
Dies wurde berücksichtigt, Ausführungen dazu sind dem Kap. 7, Umweltbericht und Kap. 9.3
und 15 zu entnehmen.
DB Netz AG, Stellungnahme vom 09.06.2005
Es wurde angemerkt, dass die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dargestellten Bahnanlagen nicht als solche dargestellt worden seien.
Dies ist in der Form berücksichtigt worden, dass alle Flächen von Bahnanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes als Bahnanlagen in Form einer nachrichtlichen Übernahme dargestellt worden sind.
Es wurde angeregt, die Maßnahmen der Delitzscher Landstraße einschließlich der Eisenbahnüberführung mit in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Dem wird nicht gefolgt, da sich die Flächen stellenweise außerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes befinden und diese Verkehrsmaßnahmen keine Ziele des Bebauungsplanes
darstellen. Hierzu ist ein gesondertes Verfahren (evtl. Planfeststellungsverfahren) erforderlich.
envia Verteilnetz GmbH, Stellungnahme vom 07.06.2005
Es wurden Hinweise zum Leitungsbestand des Versorgungsunternehmens und deren Schutzstreifen gegeben.
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Begründung zum
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Dies wurde im Bebauungsplan durch Festsetzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu
belastenden Flächen berücksichtigt.
Weitere Hinweise wurden zum Anlagenbestand und zu dessen Schutz gegeben.
Diese Hinweise wurden im Kap. 5 bzw. in Anhang I dieser Begründung berücksichtigt.
MITGAS, Stellungnahme vom 30.05.2005
Es wurden Hinweise zum Anlagenbestand und zum Schutz der Anlagen gegeben.
Die Hinweise wurden im Kap. 5 bzw. in Anhang I dieser Begründung berücksichtigt.
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Stellungnahme vom 03.06.2005
Es wurden Hinweise zur Ver- und Entsorgung des Plangebiets gegeben.
Diese wurden soweit erforderlich im Bebauungsplan berücksichtigt (siehe zeichnerische und
textliche Festsetzungen) und in der Begründung, Kap. 7 und Kap. 9 dargelegt.
Zudem wurden konkrete Hinweise zur grundstücksbezogenen Ver- und Entsorgung mit Verweis
auf die Regelwerke gegeben.
Diese Sachverhalte sind nicht Gegenstand der Planung und finden im nachgeordneten Verfahren, im Rahmen der Erschließungsplanung Berücksichtigung.
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, Stellungnahme vom 03.06.2005
Es wurden Hinweise zur Präzisierung der Begründung im Kap. 5.6.1 und im Kap. 13.2 bezüglich der Erschließung des Plangebietes mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der geplanten
Bike+Ride-Anlage an der Straßenbahnhaltestelle Wiederitzsch-Zentrum gegeben.
Die Hinweise fanden in der Planzeichnung (B&R-Anlage) und in dieser Begründung (siehe Kap.
13.2) entsprechend Berücksichtigung.
MDV Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH, Stellungnahme vom 02.06.2005
Es wurden Anmerkungen zur Erreichbarkeit des Plangebietes mit dem ÖPNV gegeben.
Die Anmerkungen wurden im Kap. 5.6.1 dieser Begründung ergänzt. Die Ergänzungen und Änderungen beziehen sich dabei auf den aktuellen Stand der Verkehrsinfrastruktur.
Polizeidirektion Leipzig, Stellungnahme vom 18.05.2005
Es wurde darauf hingewiesen, dass bei der weiterführenden Planung die Sichtdreicke für abbiegende Fahrzeuge bzw. querende Fußgänger hinsichtlich der Baumstandorte überprüft werden sollten, um Gefahrensituationen auszuschließen.
Dieser Sachverhalt ist nicht Gegenstand der Planung.
Die Seehausener Straße, die Messe-Allee einschließlich Kreisverkehr und die Georg-HerweghStraße wurden einschließlich der Baumpflanzungen auf Grundlage des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E- 139 hergestellt. Die noch nicht entwicklten Straßenverkehrsflächen werden
in einem nachgeordneten Verfahren im Rahmen einer Erschließungsplanung auf Grundlage
dieser 1. Änderung des Bebauungsplanes hergestellt.
Stadtreinigung Leipzig (Eigenbetrieb), Stellungnahme vom 18.05.2005
Es werden Hinweise zur Dimensionierung der Zufahrtswege für Abfallsammelfahrzeuge gegeben.
Der Hinweis ist nicht Gegenstand der Planung. Hierzu wird angemerkt, dass die ausgewiesenen Straßenverkehrsflächen auch für Abfallsammelfahrzeuge ausreichend dimensioniert sind.
Für noch herzustellende Straßen findet dieser Hinweis im Rahmen der Erschließungs- und Ausführungsplanung, einem nachgeordneten Verfahren Beachtung.
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TLG Immobilien GmbH, Stellungnahme vom 03.05.2005
Es wurden Anregungen hinsichtlich wesentlicher Planungsinhalte wie Adressbildung und Ausrichtung zur Messe-Allee als prägender Straßenzug, und die Reduzierung der Erschließungsanlagen (Versiegelungen) in den Grundstücksrücklagen gegeben.
Die Anregungen wurden im Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung und bspw. durch die Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen, zu den grünordnerischen Festsetzungen und den
Örtlichen Bauvorschriften berücksichtigt. Die Begründung, Kap. 9, 12 und 13 wurde ergänzt
und fortgeschrieben.
Angeregt wurde, dass mindestens drei Zufahrten von der Messe-Allee auf die nördlich und südlich gelegenen zukünftigen Gewerbeflächen mit dem Kompromiss des jeweiligen rechts Einund wieder rechts Ausfahrens genehmigt werden sollten.
Dies ist in der Form berücksichtigt worden, als dass in der Begründung, Kap. 9 erläutert wird,
dass die Einordnung von Zufahrten im Abschnitt zwischen Kreisverkehr und der Planstraße C
grundsätzlich möglich ist. Dabei ist jedoch zu gewährleisten, dass die Messe-Allee in ihrer
Funktion für einen flüssigen Verkehrsablauf sorgen muss und die Leistungsfähigkeit durch zu
viele Zufahrten nicht eingeschränkt werden darf. Im Bereich der Straßeneinmündungen sind
Zufahrten deshalb nicht möglich.
Zudem erfolgte sie Anmerkung, dass innerhalb des Gleisdreicks Grünordnungsmaßnahmen als
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgelegt werden sollten.
Dem wird gefolgt, indem dieser Bereich als private Grünfläche und Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft bzw. als geschütztes
Biotop festgesetzt wird.
8.3
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) des Entwurfes dieses Bebauungsplanes und seiner Begründung fand in der Zeit vom 07.02.2006 bis 06.03.2006 statt.
Für die Planung bedeutsame Ergebnisse sind:
Die von der Öffentlichkeit vorgetragenen Stellungnahmen bezogen sich im Wesentlichen auf
die Veränderungen der Festsetzungen zur Geschossigkeit innerhalb der Gewerbegebiete.
Dies wurde in der überarbeiteten Entwurfsfassung wie folgt berücksichtigt:
Anstelle der festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse wurde für die Gewerbegebiete GE 1 - GE
3 eine exakte Höhenfestsetzung getroffen worden. Dabei wurden Mindest- und/ bzw. Höchstmaße der baulichen Anlagen wie folgt eindeutig definiert:
• Im südlichen Bereich des Gewerbegebietes GE 2 wurde anstelle einer eingeschossigen
Bebauung die Höhe der baulichen Anlagen auf 15,00 m, im nördlichen Teil des Gewerbegebietes GE 1 auf 10,00 m begrenzt.
• Im Bereich der Messe-Allee (GE 1- südlich und GE 2- nördlich) ist für alle Gebäude eine
Mindesthöhe von 6,50 m und eine maximale Höhe von 15,00 m festgesetzt.
• Aufgrund der besonderen topografischen und geografischen Lage im Bereich des Gewerbegebietes GE 3 wurde die Höhe der baulichen Anlagen einheitlich auf maximal
15,00 m festgesetzt.
Mit den getroffenen Festsetzungen kann gewährleistet werden, dass die Umsetzbarkeit der Planungsziele, insbesondere die Schaffung einer städtebauliche Ordnung im Bereich der Messe-Allee und die Bereitstellung von gewerblichen Bauflächen für eine flexible Nutzung gleichermaßen erfüllt sind.
Darüber hinaus kann die geplante Bebauung an der lärmintensiven Bahnstrecke, insbesondere
durch die getroffenen Höhenfestsetzungen, zur Lärmabschirmung der angrenzenden schutzwürdigen Baugebiete beitragen.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
Seite 46/72
8.4
Beteiligung der TöB zum Entwurf
Mit Schreiben vom 03.02.2006 wurden die TöB gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Fassung
24.11.2005 benachrichtigt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB).
Da die Belange der Umlandgemeinden von der Planung nicht betroffen sind, war keine Beteiligung der Nachbargemeinden erforderlich.
Es wurden 26 Träger öffentlicher Belange am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Von diesen
gaben folgende Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahme ab:
Landesamt für Denkmalpflege
DSF Deutsche Flugsicherung GmbH
Handwerkskammer zu Leipzig
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
TLG Immobilien GmbH
Die folgenden 12 Träger öffentlicher Belange äußerten keine für den B-Plan relevanten Anregungen oder erklärten ihr Einverständnis mit der Planung:
-
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Bundesnetzagentur
envia Verteilnetz GmbH
Fernwasserversorgung Elbaue-Ostharz GmbH
Flughafen Leipzig-Halle GmbH
MDV Mitteldeutscher Verkehrverbund GmbH
Polizeidirektion Leipzig
Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie
Sächsisches Oberbergamt
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, Abt. 6 (Luftverkehr)
Stadtwerke Leipzig GmbH
Verbundnetz Gas AG
Die nachfolgend genannten TöB brachten im Wesentlichen die unten kursiv wiedergegebenen
Anregungen und Hinweise zu der Planung vor. Diese wurden in der Planung wie unten angegeben berücksichtigt. Dabei sind im Interesse der Übersichtlichkeit ausschließlich diejenigen
Sachverhalte aufgeführt, die sich auf die hier vorliegende Planung und ihre Inhalte beziehen.
Sachverhalte, die sich auf nicht mehr im Plan festgesetzte Inhalte beziehen, sind nicht angegeben, da sie nicht mehr Gegenstand der Planung sind.
Bundeseisenbahnvermögen, Stellungnahme vom 15.02.2006
Es wird auf ein leerstehendes Mehrfamilienhaus hingewiesen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Gebäude hat Bestandsschutz. Eine erhöhte
Verkehrslärmbelastung bzw. eine unzulässige Gewerbelärmbelastung resultiert aus der Planänderung nicht.
Es wird angeregt, das Grundstück des Hauses als Ausgleichsfläche zu veräußern.
Dem Vorschlag wird nicht gefolgt, da dieser Bereich als Gewerbegebiet festgesetzt ist und die
Veräußerung nicht Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist.
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, Stellungnahme vom 09.03.2006
Es erfolgt der Hinweis, dass die Sicherung der verbrauchernahen Grundversorgung im Ortsteil
Wiederitzsch mit der geplanten Ansiedlung nicht flächendeckend erfolgen könne.
Angeregt wird, dass das geplante Sondergebiet in den Festsetzungen im Sinne seiner tatsächlichen Funktion und eindeutigen Bestimmung als „Nahversorgungszentrum“ bezeichnet werden
solle. Für die verbleibenden 1.000m² Verkaufsfläche seien einerseits großflächige Einzelhan18.06.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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delsansiedlungen auszuschließen und andererseits die Sortimente auf den kurzfristigen Bedarf
zu begrenzen.
Dem wurde mit vorliegender Planung entsprochen. Siehe dazu die Abwägung der Stellungnahme vom 11.02.2011 im Kap. 8.6 dieser Begründung.
Es wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 zur Bestimmung der
Verkaufsfläche hingewiesen.
Dem Hinweis wird gefolgt. So ist in dieser Begründung zum Bebauungsplan, Kap. 12.3 der Begriff der Verkaufsfläche entsprechend der gültigen Definition erläutert.
Es wird der Hinweis gegeben, dass der Bauleitplan mit den benachbarten Gemeinden abzustimmen ist.
Der Hinweis findet keine Berücksichtigung, da die Belange der Umlandgemeinden von der Planung nicht betroffen sind. Siehe dazu auch Kap. 8.4.
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Stellungnahme vom 03.03.2006
Es wird die Anmerkung gegeben, dass die Planung von Baumpflanzungen auf die geplanten
Leitungstrassen abzustimmen sei, dass die Trink-und Abwasserleitungen nicht mit Bäumen bepflanzt werden dürfen und, dass zu den wasserwirtschaftlichen Anlagen Mindestabstände einzuhalten seien.
Diese Belange wurden im Bebauungsplan in der Form berücksichtigt, dass dem Leitungsbestand und deren Schutzabständen durch mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu belastende Flächen entsprochen wurde. Zusätzlich ist ein Hinweis zum Schutz der Anlagen in den Anhang 1
dieser Begründung aufgenommen worden.
Landesamt für Archäologie, Stellungnahme vom 28.02.2006
Es wird mitgeteilt, dass vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung durchgeführt werden muss.
Der Anregung wird nicht gefolgt, da es sich um ein beräumtes und tiefenentrümmertes ehemaliges Industriegelände handelt. Auf das Erfordernis einer denkmalrechtlichen Genehmigung von
Bodeneingriffen wurde im Bebauungsplan, Teil B- Text unter Hinweise und Anhang I in dieser
Begründung verwiesen.
Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, Stellungnahme vom 01.03.2006
Es wird auf Absichten zur langfristigen Umplanung von Straßenbahnanlagen hingewiesen.
Der Hinweis ist nicht Gegenstand des Planverfahrens, dies erfolgt im Rahmen eines gesonderten Verfahrens, evtl. als Planfeststellungsverfahren. Die Delitzscher Landstraße und die Seehausener Straße sind als Straßenverkehrsflächen im Bebauungsplan festgesetzt.
Es erfolgt ein Hinweis zur Einhaltung von Schutzabständen zu den Straßenbahntrassen.
Dies war bereits berücksichtigt.
MITGAS Mitteldeutsche Gasversorgung GmbH, Stellungnahme vom 15.03.2006
Es erfolgt der Hinweis, dass bei der Grünplanung entsprechende Trassenkorridore beachtet
werden sollen, die für die einzelnen Medien vorgesehen werden. Die Mindestabstände zur geplanten Bepflanzung seien einzuhalten.
Der Leitungsbestand und deren Schutzstreifen wurden im Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung durch die Festsetzung von mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastenden Flächen
berücksichtigt. Zusätzlich ist der Hinweis zum Schutz der Anlagen in den Anhang 1 dieser Begründung aufgenommen worden.
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Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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MDV Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH, Stellungnahme vom 20.02.2006
Mit Verweis auf das Kap. 5.6.1 wird erklärt, dass es sich bei den erwähnten Buslinien 84 und
der Anbindung des BMW-Werkes mittels Busverbindung um dieselbe Linie handelt.
Dies wurde in der Begründung entsprechend korrigiert.
Regierungspräsidium Leipzig, Stellungnahmen vom 07.03. und vom 31.03.2006
Die Landesbehörde (jetzt: Landesdirektion Sachsen) merkt an, dass die Ausweisung eines
Sondergebietes „Einkaufszentrum“ problematisch erscheine. Mit Verweis auf die Stellungnahme vom 08.06.2005 wird nochmals darauf hingewiesen, dass mit der vorliegenden Entwurfsfassung die rechtlich eindeutige Bestimmung des Nahversorgungszentrums „D“ Wiederitzsch
ungenügend berücksichtigt worden sei. Zwischen den Planfestsetzungen und der Begründung
bestünden Differenzen, die im Ergebnis einen Verstoß zu den fachlichen Zielen der Raumordnung und Regionalplanung zur Ansiedlung großflächigen Einzelhandels nicht ausschließen lassen (Ziel zur flächigen Sicherung der Nahversorgung und zur Entwicklung und Stabilisierung
des städtebaulichen Gefüges). Es wird empfohlen, dass Sondergebiet „Einkaufszentrum“ in
den STEP „Zentren“ aufzunehmen und eine Vernetzung und Abstimmung der Entwicklung in
Wiederitzsch mit dem Anliegen des Zentrenkonzeptes vorzunehmen. Weiter wird die Empfehlung gegeben, die verbleibenden 1.000 m² Verkaufsfläche auf die Sortimente der Nahversorgung auszurichten.
Im Bezug zur vorliegenden, überarbeiteten Planung wird auf den aktuellen Landesentwicklungsplan aus dem Jahre 2013 verwiesen (siehe auch Kap. 6.1.1).
Den Anregungen und Hinweisen wurde mit vorliegender Planung entsprochen. Siehe dazu die
Abwägung der Stellungnahme vom 02.02.2011 im Kap.8.6 dieser Begründung.
Es wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2005 zur Bestimmung der
Verkaufsfläche hingewiesen.
Dem Hinweis wird gefolgt. So ist in dieser Begründung zum Bebauungsplan, Kap. 12.3 der Begriff der Verkaufsfläche entsprechend der gültigen Definition erläutert.
Es wird darauf verwiesen, dass aufgrund eines fehlenden GOP's und fehlender schalltechnischer Gutachten keine abschließende immissionsschutzrechtliche Stellungnahmne und keine
fachliche Stellungnahme zum Naturschutz und zur Landschaftspflege gegeben werden könnten.
Diesen Hinweisen wurden durch die Erarbeitung eines GOP's und entsprechender Gutachten
gefolgt (siehe auch Kap.7, Umweltbericht).
Hinsichtlich der Niederschlagsentwässerung werden Hinweise gegeben.
Diese wurden in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen und in der Begründung,
Kap. 7, Umweltbericht und Kap. 17 entsprechend berücksichtigt.
Es wurden Hinweise zum Thema „ Altlasten“ gegeben.
Den Hinweisen wurde durch Ergänzungen in der Begründung, Kap.7, Umweltbericht gefolgt.
Zusätzlich wurden Hinweise zu dieser Thematik in den Anhang I dieser Begründung aufgenommen.
Es wurden Hinweise zum Thema „Bodenschutz“ gegeben.
Die Hinweise fanden in der Eingriffs- Ausgleichs-Bilanz Beachtung. Ein externer Ausgleich ist
nicht erforderlich, siehe hierzu Kap. 7, Umweltbericht dieser Begründung. An dieser Stelle kann
jedoch erklärt werden, dass ein Ausgleich von planungsbedingten Mehrversiegelungen nicht
erfolgt, da es sich um ein Defizit von weniger als 5 % handelt und das Plangebiet vor der Planänderung fast vollständig versiegelt war.
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Es wurden Anregungen zum Schallgutachten gegeben.
Die Anregung wurden im Bebauungsplan und in der Begründung berücksichtigt. Der Anregung
auf Aufnahme eines Hinweises zur Einhaltung der Schallleistungspegel wird nicht gefolgt, da
dies nicht Gegenstand der Planung ist. Die Einhaltung sämtlicher Festsetzungen des Bebauungsplanes ist im Rahmen des nachgeordneten Baugenehmigungsverfahrens nachzuweisen
ist. Das Berechnungsverfahren für die Schallleistungspegel wurde wie gefordert in der Festsetzung ergänzt. Die geforderte Schutzwürdigkeit für das geplante Bürgerhaus wurde im Schallschutzgutachten korrigiert.
Es wird der Ausschluss der Neuplanung von Wohnnutzung in MI 1 angeregt.
Der Anregung wird nicht gefolgt. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Bestandssicherung mit
Erweiterungsmöglichkeit, dagegen kaum um Neubebauungen. Für die von Verkehrslärm betroffenen Fassaden wird im Bebauungsplan ein ausreichender passiver Schallschutz festgesetzt.
Der Umweltbericht wird jedoch entsprechend ergänzt. Der Anregung zur Prüfung der Verkehrslärmauswirkungen auf unbebaute Flächen in MI 2 wird nicht gefolgt, da es sich hier um den bestehenden Jugendclub und ein Regenrückhaltebecken handelt.
Es wird die Festsetzung von Lüftungseinrichtungen in MI 1 und MI 2 angeregt.
Die Anregung zur wird nicht berücksichtigt, da diese im festgesetzten Nachweis der passiven
Lärmschutzmaßnahmen bereits enthalten sind.
Es wird die Festsetzung von Schallschutzmaßnahmen für Wohnungen in den Gewerbegebieten
angeregt.
Der Anregung wird nicht gefolgt, da es sich dabei um eine ausnahmsweise Regelung und eine
Einzelfallentscheidungen handelt, bei der Schallschutz im Baugenehmigungsverfahren nachgewiesen werden muss. Zu beiden Belangen erfolgt jedoch eine Ergänzung der Begründung im
Kap. 19.2.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Begründung keine Angaben zu der im Plangebiet zu erwartenden großräumigen Luftschadstoffvorbelastung zur durchschnittlichen Windgeschwindigkeit und zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge bzw. zur mittleren Fahrzeuggeschwindigkeit enthält.In der weiteren Planung ist nachzuweisen, dass die festgelegten Immissionsgrenzwerte an den im Bebauungsplangebiet geplanten schutzbedürftigen Nutzungen eingehalten werden.
Der Anregung wird in der Form gefolgt, indem der Umweltbericht im Kap. 7.2.4 entsprechend
dem Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig ergänzt bzw. fortgeschrieben wird.
Es wird angeregt, die Festsetzung der Massenkonzentration für staubförmige Emissionen entsprechend der Vorgaben der TA Luft zu korrigieren.
Der Anregung wird nicht gefolgt, da die genannten Grenzwerte der TA Luft nur nach Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen betreffen, die in den festgesetzten Gewerbegebieten nicht zulässig sind.
Es wird ein Hinweis auf Erschütterungsschutz für die südlich gelegenen Gleisanlagen gegeben.
Der Hinweis wird beachtet, indem ein Hinweis in den Anhang I dieser Begründung aufgenommen wird.
Regionaler Planungsverband Westsachsen, Stellungnahme vom 06.03.2006
Seitens des Regionalen Planungsverbandes wird angemerkt, dass das, im Kap. 12.3 des Bebauungsplanes, genannte Ziel der Festsetzung „die Versorgung der Einwohner von Wiederitzsch mit Waren des vorwiegend kurzfristigen Bedarfs zu verbessern, sich nicht vollständig in
den textlichen Festsetzungen widerspiegele. So gesehen wäre lediglich für die 1.200 m² Verkaufsfläche mit Lebensmittelvollsortimenten eine Sortimentsbestimmung erfolgt. Auf den weiteren 1.000m² Verkaufsfläche wären dagegen Sortimente aller Art zugelassen.
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Zur Einhaltung der Ziele des Landesentwicklungsplans solle die Zulässigkeit der Sortimente auf
solche der Nahversorgung beschränkt werden. Zudem wird angeregt, die festgesetzten Verkaufsflächen zu begrenzen.
Im Bezug zur vorliegenden, überarbeiteten Planung wird auf den aktuellen Landesentwicklungsplan aus dem Jahre 2013 verwiesen (siehe auch Kap. 6.1.1).
Den Anregungen und Hinweisen wurde mit vorliegender Planung entsprochen. Siehe dazu die
Abwägung der Stellungnahme vom 02.02.2011 im Kap.8.6 dieser Begründung.
Es wird angeregt, das Sondergebiet als 'Nahversorgungszentrum' zu benennen.
Der Anregung wird nicht gefolgt, da dieses auch über den B-Plan-Geltungsbereich hinausgehende Verkaufslagen umfasst.
Stadtreinigung Leipzig, Stellungnahme vom 02.03.2006
Es ergehen Hinweise, dass die Standplätze und Transportwege für Abfallbehälter entsprechend
der gültigen Abfallwirtschaftssatzung einzurichten seien und, dass gemäß dieser Satzung die
Dimensionierung und Beschaffenheit der Zufahrtswege zu beachten sei.
Dies ist nicht Gegenstand dieser Planung, sondern erst im Rahmen des nachgeordneten Verfahrens, der Erschließungsplanung zu berücksichtigen.
8.5
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die erneute öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom
04.01.2011 bis 03.02.2011 statt.
Bei den drei aus der Öffentlichkeit vorgetragenen Stellungnahmen handelte es sich um Stellungnahmen von Grundstückseigentümern im Plangebiet, die sich im Wesentlichen auf den
Einzelhandel, die Teilung und Erschließung einzelner Grundstücke, die Geschossigkeit und den
Immissionsschutz beziehen.
Die Anregungen konnten zum Teil berücksichtigt werden. In der überarbeiteten Entwurfsfassung hat es insbesondere Änderungen hinsichtlich der Festsetzung und Aufteilung der Sondergebiete Einzelhandel gegeben.
8.6
Erneute Beteiligung der TöB zum Entwurf
Mit Schreiben vom 22.12.2010 wurden die TöB gem. § 4 Abs. 2 BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert und über die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der Fassung
12/10 benachrichtigt (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BauGB).
Da die Belange der Umlandgemeinden von der Planung nicht betroffen sind, war keine Beteiligung der Nachbargemeinden erforderlich.
Es wurden 25 Träger öffentlicher Belange am Bebauungsplanverfahren beteiligt. Von diesen
gaben folgende Träger öffentlicher Belange keine Stellungnahme ab:
Landesamt für Archäologie
Landesamt für Denkmalpflege
DSF Deutsche Flugsicherung GmbH
Handwerkskammer zu Leipzig
Die folgenden Träger öffentlicher Belange äußerten keine für den B-Plan relevanten Anregungen oder erklärten ihr Einverständnis mit der Planung.
-
Sächsisches Oberbergamt
Verbundnetz Gas AG
Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH
Polizeidirektion Leipzig
Stadtreinigung Leipzig
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Flughafen Leipzig/ Halle GmbH
MDV Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH
Bundesnetzagentur
Landesdirektion Dresden (Luftfahrtbehörde)
Folgende Träger öffentlicher Belange äußerten die nachfolgend wiedergegebenen Anregungen
oder Hinweise zum Planentwurf. Diese wurden wie folgt in Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und Begründung berücksichtigt:
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, Stellungnahme vom 11.02.2011
Seitens der IHK Leipzig wird folgende Anmerkung gegeben: Das Sondergebiet liege außerhalb
des im STEP „Zentren“ ausgewiesenen Zentralen Versorgungsbereiches (D-Zentrum Wiederitzsch) und deckt sich auch nicht mit der Baupotentialfläche des D-Zentrums. Einzig der bereits
ansässige Lebensmittelmarkt (Edeka) sei als strukturprägender Einzelhandelsbetrieb gekennzeichnet. In der Begründung werde die Ausweisung des Sondergebietes vor allem auf die Verbesserung der Nahversorgungssituation im Ortsteil Wiederitzsch zurückgeführt. Demgegenüber
erfolge keinerlei Beschränkung der verbleibenden 1.000 m² Verkaufsfläche innerhalb des Sondergebietes. Diese könnten nicht automatisch dem no-food-Bereich zugeordnet werden, auch
könne damit nicht die Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgeschlossen
werden. Mit Verweis auf die Stellungnahme vom 09.03.2006 solle auf diesen verbleibenden
Flächen großflächiger Einzelhandel ausgeschlossen und die Sortimente auf den kurzfristigen
Bedarf beschränkt werden.
Die Anregungen und Hinweise wurden wie folgt berücksichtigt:
Das Sonstige Sondergebiet (SO), Zweckbestimmung Einzelhandel wurde mit der vorliegenden
Planung überarbeitet. Es erfolgte eine Gliederung in zwei Teilbereiche - SO 1 und SO 2. Grundsätzliches Ziel der Festsetzungen ist es, die Versorgung der Einwohner von Wiederitzsch mit
Waren des vorwiegend kurzfristigen Bedarfs zu verbessern.
Im Stadtentwicklungsplan (STEP) Zentren 2009 befinden sich der im Bebauungsplan mit SO
Einzelhandel festgesetzte Bereich im ausgewiesenen Nahversorgungszentrum (Kategorie D)
Wiederitzsch). Im Kap. 6.2.2 sind Ziel und Zweck dieses D-Zentrums bezogen auf die Einzelhandelssituation in Wiederitzsch eindeutig beschrieben. Es wird u.a. erläutert, dass im Rahmen
der Weiterentwicklung der Zentrenstruktur und Magistralen auch für Wiederitzsch in Verknüpfung der historisch gewachsenen Versorgungslage mit zwei Lebensmittel-Standorten ein DZentrum dargestellt wird. Dies entspricht der in den letzten Jahren stark angestiegenen Einwohnerzahl von Wiederitzsch und dient zugleich der Stärkung der Nahversorgung als Gegengewicht zum dezentral gelegenen und autoorientierten „Sachsenpark“.
Mit der Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe im ausgewiesenen
SO auf max. 2.200 m² Verkaufsfläche wird einerseits der Versorgungssituation und der Einwohnerentwicklung von Wiederitzsch Rechnung getragen und andererseits gewährleistet, dass der
Kerneinzugsbereich des geplanten Einkaufszentrums auf den Versorgungsbereich des Ortsteils
Wiederitzsch ausgerichtet sein wird.
In Umsetzung der Planung erweitert sich der Edeka-Markt auf eine Verkaufsfläche von ca.
1.600 m². Dies entspricht einer Verkaufsflächenzahl von ca. 0,33. Damit ist die max. festgesetzte VKZ im SO 1 ausgeschöpft, hier gibt es keine Erweiterungsmöglichkeiten. Unter Berücksichtigung der max. Verkaufsfläche von 2.200 m² ist für das SO 2 ebenfalls eine VKZ von 0,33 festgesetzt. Unter Anrechnung der Grundstücksfläche bedeutet das, dass hier eine Einzelhandelseinrichtung mit einer max. Verkaufsfläche von 600 m² zulässig ist. Durch die Festsetzung von
genau definierten Hauptsortimenten (Nr. 1.1.2.3) wird gewährleistet, dass der bereits in der Versorgungslage Delitzscher Landstraße ansässige kleinflächige Einzelhandel im kurzfristigen Bedarfssegment stabilisiert und ergänzt wird. Darüber hinaus sollen weitere nahversorgungsrelevante SB-Märkte in Wiederitzsch nicht in ihrem Bestand gefährdet werden.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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Im Ergebnis kann konstatiert werden, dass mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes – hier
zum Einzelhandel - eine Übereinstimmung mit den Zielen der Raumordnung und Regionalplanung besteht und den Zielen des STEP „Zentren“ entsprochen wird. Siehe dazu auch Kap.
6.2.2 und Kap. 12.3 dieser Begründung
Landesdirektion Leipzig, Abt. 3, Ref. 37 Raumordnung und Regionalentwicklung
Stellungnahme vom 02.02.2011
Die Landesdirektion Leipzig erklärt, dass die Planung des Sondergebietes EKZ weiterer Ergänzungen und Überarbeitungen bedürfe, um zum einen fachlichen Zielen des Beeinträchtigungsverbots bei der Ansiedlung großflächigen Einzelhandels (Ziel 6.2.4 LEP 2003) und zum anderen der Forderung des LEP 2003 zur Begründung von Planungsabsichten aus vorliegenden
Entwicklungs- bzw. Teilentwicklungskonzepten (Ziel 5.1.3 LEP 2003) vollumfänglich entsprechen zu können.
Begründet wird dies wie folgt: Das SO EKZ liege außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs
D- Zentrum „Nahversorgungszentrum Wiederitzsch“ entsprechend dem STEP „Zentren“ von
2009. Das geplante So EKZ gehe mit dem STEP „Zentren“ nur insofern konform, dass der
Stadtentwicklungsplan am Standort des SO EKZ auf das Vorhandensein eines strukturprägenden Einzelhandelsbetriebes abstelle.
Der Bebauungsplan in seiner Planfassung von 2009 ermögliche auch nicht den in den Planungszielen formulierten Anspruch des konsequenten Schutzes des „Nahversorgungszentrums
Wiederitzsch“. So lasse die textliche Festsetzung zur Einzelhandelszulässigkeit durchaus die
Ansiedlung von Lebensmitteldiscountbetrieben klein- und großflächig zu, obwohl in der Planbegründung gerade der Schutz zentraler Versorgungsbereiche vor peripher angesiedelten Lebensmitteldiscountansiedlungen in innerstädtisch geprägten Ortsteilen gefordert werde. Mit
Verweis auf die textliche Festsetzung zur möglichen Einzelhandelsansiedlung im SO EKZ könne bei der nach Abzug der Fläche des Lebensmittelvollsortimenters verbleibenden Fläche von
1.000 m² nicht automatisch die ausschließliche Zulässigkeit der Ansiedlung flankierender Betriebe, deren Sortiment dem Non-Food-Bereich zuzuordnen ist, angenommen werden. Auch
schließe sich bei dem Einzelhandel mit non-food-Sortimenten, ebenso bei den food-Sortimenten, die Ansiedlung großflächigen Einzelhandels nicht aus.
Das landesplanerische Beeiträchtigungsverbot der Vermeidung substanzieller Auswirkungen
auf die verbrauchernahe Grundversorgung , die Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen versorgungszentrums und das städtebauliche Gefüge sei deshalb kritisch zu hinterfragen.
An dieser Stelle wird zunächst darauf hingewiesen, dass die planungsrechtliche Grundlage für
die 1. Änderung des Bebauungsplanes in der vorliegenden Fassung der aktuelle Landesentwicklungsplan aus dem Jahre 2013 ist (siehe Kap.6.1.1).
Den Anregungen und Hinweisen wird mit vorliegender Planung gefolgt. Da die vorgebrachten
Belange in adäquater Form von der IHK Leipzig und der Regionalen Planungsstelle geäußert
wurden, ist hier eine inhaltliche Gesamtabwägung zum geplanten Sondergebiet vorgenommen
worden. Diesbezüglich ist die Abwägung der Stellungnahme der IHK vom 11.02.2011 für die Abwägung der hier vorgebrachten Belange der Landesdirektion Leipzig gleichermaßen gültig.
Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen, Stellungnahme vom 02.02.2011
Der Planungsverband gibt eine Aussage aus dem Kap. 6.2.1 wieder, indem erklärt wird, dass
das Plangebiet außerhalb des tatsächlich vorhandenen und im STEP Zentren ausgewiesenen
zentralen Versorgungsbereich Wiederitzsch liege.
Mit Verweis auf das Kap. 12.3 der Begründung zum Bebauungsplan wird angemerkt, dass sich
das Ziel der Festsetzung, die Versorgung der Einwohner von Wiederitzsch mit Waren des vorwiegend kurzfristigen Bedarfs zu verbessern, in den textlichen Festsetzungen widerspiegeln
sollte.
18.06.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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Die Zulässigkeit der Sortimente solle zur Einhaltung des LEP-Ziels 6.2.4 auf solche der Nahversorgung beschränkt werden.
An dieser Stelle wird zunächst darauf hingewiesen, dass die planungsrechtliche Grundlage für
die 1. Änderung des Bebauungsplanes in der vorliegenden Fassung der aktuelle Landesentwicklungsplan aus dem Jahre 2013 ist (siehe Kap.6.1.1).
Den Anregungen und Hinweisen wird mit vorliegender Planung gefolgt. Da die vorgebrachten
Belange in adäquater Form von der IHK Leipzig und der Regionalen Planungsstelle geäußert
wurden, ist hier eine inhaltliche Gesamtabwägung zum geplanten Sondergebiet vorgenommen
worden. Diesbezüglich ist die Abwägung der Stellungnahme der IHK vom 11.02.2011 für die Abwägung der hier vorgebrachten Belange des Planungsverbandes gleichermaßen gültig.
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Stellungnahme vom 26.01.2011
Es wird die Durchführung von standortkonkreten Baugrunduntersuchungen für geplante Baumaßnahmen empfohlen.
Eine entsprechende Empfehlung wird in der Begründung, Anhang I, Hinweise gegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse von Untersuchungen mit geologischem Belang (z. B. Baugrundgutachten, Hydrogeologisches Gutachten) dem Landesamt zur Verfügung
gestellt werden sollten.
Der Hinweis, wird in den Anhang I dieser Begründung aufgenommen.
DB Services Immobilien GmbH, Stellungnahme vom 17.01.2011
Die DB Services Immobilien GmbH weist darauf hin, dass die Stand- und Betriebssicherheit aller Bahnanlagen in keiner Weise beeinträchtigt werden dürfe.
Dieser Hinweis wird in den Anhang I dieser Begründung aufgenommen.
Es wird angemerkt, dass für das Regenrückhaltebecken auch Teile des Flurstücks 41/13 der
DB Netz AG in Anspruch genommen würden.
Dies ist nicht Gegenstand der Planung. Die Herstellung und Übernahme des Regenrückhaltebeckens wurden vertraglich geregelt. Die wasserwirtschaftliche Anlage ist errichtet und in Betrieb genommen worden.
Eisenbahn-Bundesamt, Stellungnahme vom 17.01.2011
Es wird darauf hingewiesen, dass von den Eisenbahnbetriebsanlagen und insbesondere durch
den auf ihnen stattfindenden Eisenbahnverkehr eisenbahntypische Lärmemissionen ausgehen.
Der Hinweis wurde bereits in Begründung, im Umweltbericht, Kap.7 berücksichtigt.
Envia Verteilnetz GmbH, Stellungnahme vom 18.01.2011
Es wird darauf hingewiesen, dass vorhandene Kabel in den B-Plan aufzunehmen seien.
Dem Hinweis wird nicht gefolgt Die Kabeltrassen befinden sich größtenteils in den öffentlichen
Verkehrsflächen. Ausgenommen davon ist das Niederspannungskabel, welches das Gewerbegebiet GE 1 quert. Nach Auskunft des Versorgungsträgers kann dieses umverlegt werden.
Zusätzlich ist der Hinweis zum Schutz der Anlagen in den Anhang I dieser Begründung aufgenommen worden.
18.06.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
Seite 54/72
MDV Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH, Stellungnahme vom 05.01.2011
Es erfolgt eine Hinweis zum Kap.5.6.1 der Begründung, mit welchen Bahnen der Bahnhof Leipzig Messe bedient wird und, dass im Jahre 2013 voraussichtlich eine S-Bahn-Bedienung mit Inbetriebnahme des City-Tunnels erfolgt.
Aufgrund dieses Hinweises wurde die Begründung ergänzt und insbesondere zur S-Bahn-Anbindung dem aktuellen Stand angepasst.
MITGAS GmbH, Stellungnahme vom 28.01.2011
Das Versorgungsunternehmen weist auf den Leitungsbestand hin und fordert den Schutz der
Leitungen einschließlich der Schutzstreifen durch Leitungsrechte und das Einhalten von Mindestabständen bei Pflanzmaßnahmen.
Der Anregung wurde gefolgt. Für die Anlagen (einschließlich der Schutzstreifen) sind im Bebauungsplan mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Versorgungsunternehmens zu belastende Flächen festgesetzt. Die Hinweise zum Schutz der Anlagen wurde in den Anhang 1
dieser Begründung aufgenommen.
Für die vorhandene Niederdruckgasleitung im Bereich des SO EH sind bereits mit Leitungsrechten zu belastende Flächen im Bebauungsplan festgesetzt. Auf Schutzabstände zu den
Gasleitungen wird in der Begründung unter Hinweise hingewiesen.
KWL Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, Stellungnahme vom 01.02.2011
Die KWL GmbH hat schwerpunktmäßig folgende Anregungen vorgetragen:
–
Der Bestand an Trink- und Abwasserleitungen ist bei der weiteren Planung der Erschließung, insbesondere bei der Umsetzung des Grünkonzeptes zu berücksichtigen.
–
Diese Anlagen dürfen nicht mit Bäumen bepflanzt werden. Zu den wasserwirtschaftlichen Anlagen sind die Mindestabstände gemäß dem Technischen Regelwerk der KWL
einzuhalten. Das gilt insbesondere für die mit Leitungsrecht zu sichernde Trassen.
–
Eine Konfliktsituation entsteht im Bereich der festgesetzten Grünfläche P2.
–
Ebenso kollidiert die festgesetzte Grünfläche P3 mit der südlich der Seehausener Straße verlaufenden Trinkwasserleitung DN 300 GGG. Diese Trasse ist durch Leitungsrecht
zu sichern (Breite 6,00 m).
–
Für das festzusetzende Biotop im Gleisdreieck ist zu beachten, dass eine bestehende
Abwasserdruckleitung das Biotop quert. Die Leitung ist zu schützen (Breite 10,00 m).
Diese Anregungen und Hinweise wurden im Bebauungsplan wie folgt berücksichtigt:
Der Leitungsbestand des Versorgungsunternehmens und deren Schutzstreifen wurden im Bebauungsplan, Teil A: Planzeichnung durch die Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten berücksichtigt.
Nachträglich wurde die bestehende Trinkwasserleitung in der mit P3 bezeichneten Fläche zusätzlich mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht gesichert.
Die Begründung wurde ergänzt und fortgeschrieben. Zusätzlich ist der Hinweis zum Schutz der
Anlagen in den Anhang 1 dieser Begründung aufgenommen worden.
Die grünordnerische Festsetzungen des Bebauungsplanes sind flächenmäßig und maßnahmebezogen untergliedert worden, wodurch der Schutz der Leitungstrassen gewährleistet wird. So
sind in der privaten Grünfläche P2 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte festgesetzt und darüber hinaus in der zugeordneten textlichen Festsetzung Nr. 1.6.3 auf den Schutz der Anlagen hingewiesen worden.
Das geschützte Biotop im Gleisdreieck ist entsprechend der Festsetzung Nr. 1.5 der natürlichen
Entwicklung dauerhaft zu überlassen, hier findet kein Eingriff statt.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
9
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Städtebauliches Konzept
9.1
Gliederung des Gebietes
Das Plangebiet erstreckt sich beidseits der Messe-Allee bis an die Nordseite der Seehausener
Straße im Norden und bis an die Nordseite der Anlagen der Deutschen Bahn AG im Süden.
Eine Gliederung in Teilbereiche erfolgt im wesentlichen nur durch die vorhandenen bzw. auszubauenden Straßen.
9.2
Bebauungs-/ Nutzungskonzept
Für den überwiegenden Teil der Flächen des Plangebietes ist eine Weiterentwicklung des Altgewerbestandortes vorgesehen. Nach Maßgabe des o.a. Struktur- und Nutzungskonzeptes sollen der Straßenraum der Messe-Allee durch die Verwaltungsgebäude der neuen Gewerbebetriebe gefasst werden. Die Bebauung soll hier eine Mindestgebäudehöhe analog einer Zweigeschossigkeit erhalten, sich beidseitig mit ihrer repräsentativen Seite zur Straße darstellen und
somit zu einer eindeutigen Adressbildung für den Gewerbestandort beitragen. Produktions- und
Lagerbereiche mit ihren üblicherweise hallenartigen Gebäuden sollen im rückwärtigen Grundstücksbereich angeordnet werden.
Die Fläche östlich der verlängerten Georg-Herwegh-Straße (Planstraße C) und nördlich der
Messe-Allee wird als Park+Ride-Platz für Großveranstaltungen der Stadt genutzt. Die Zufahrt
erfolgt über die Messe-Allee von der Georg-Herwegh-Straße.
Im Bereich an der Delitzscher Landstraße sind zur Bestandssicherung Mischgebietsflächen
festgesetzt. In den angrenzenden Sondergebieten Einzelhandel, die sich nördlich der Messe-Allee bis zum Kreisverkehr bzw. der Planstraße A erstrecken, ist die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben mit dem Hauptsortiment Lebensmittel und definierten Teilsortimenten zulässig. Weiterhin sind Schank- und Speisewirtschaften, Dienstleistungsbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie der dazugehörigen Stellplätze zulässig, die die Nahversorgungsstruktur des Ortsteiles Wiederitzsch vervollständigen.
Insgesamt wird dabei die Verkaufsfläche auf 2 200 m² (festgesetzt als Verkaufsflächenzahl im
Verhältnis zur Grundstücksgröße) begrenzt, um eine dem Ortsteil Wiederitzsch angemessene
Entwicklung zu wahren.
9.3
Erschließungskonzept
Auf der Basis des rechtskräftigen Bebauungsplanes wurde der Bau der Messe-Allee realisiert.
Sie durchquert das Plangebiet in Ost-West-Richtung und ist im westlichen Bereich als Kreisverkehr ausgebaut. Die im Bebauungsplan vorgesehene Straßenbahntrasse der Stadtbahnlinie 16
und der damit verbundene Umbau der Seehausener Straße wurden ebenfalls bereits realisiert.
Alle Baugebiete der vorliegenden Planung können von den vorhandenen Straßen verkehrlich
erschlossen werden. Allerdings ist eine geringfügige Erweiterung der beiden bestehenden Straßenansätze vom Kreisverkehr der Messe-Allee aus nach Norden bzw. nach Süden (Planstraßen A und B) notwendig. Die als Planstraßen A und B festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen sind bereits hergestellt und fasst vollständig an die Stadt Leipzig übergeben worden.
Die Verbindung zu den südlich der Seehausener Straße gelegenen Baugebieten ist in Verlängerung der Georg-Herwegh-Straße über die Planstraße C geplant und ebenfalls bereits hergestellt. Diese öffentliche Straße ist im Straßenregister der Stadt Leipzig als Georg-Herwegh-Straße registriert und dient u. a. der Erschließung des P + R- Platzes. Zur Erschließung der im südwestlichen Bereich der Messe-Allee anliegenden Gewerbeflächen ist die Planstraße D vorgesehen. Diese sollte ursprünglich auch die südlich, hinter der Bahnlinie, angrenzenden Bauflächen
des Bebauungsplanes Nr. E- 130 "Business-Park" erschließen. Mangels Nachfrage fand hier
nicht die geplante bauliche Entwicklung statt, so dass der Bebauungsplan aufgehoben wurde.
Für eine zukünftige Nutzung dieser Fläche ist die Erschließung über die Planstraße D nicht
mehr erforderlich, so dass die Verkehrsfläche verringert wird und nur noch der Erschließung
der angrenzenden Gewerbeflächen GE 2 und GE 3 dient.
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Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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Aufgrund der derzeit prognostizierten Verkehrsbelegung der Messe-Allee und ihrer Funktion als
innerörtliche Erschließungsstraße wird davon ausgegangen, dass im Straßenabschnitt zwischen Kreisverkehr und der Planstraße C die Einordnung von Zufahrten zu den nördlich bzw.
südlich davon gelegenen Gewerbeflächen grundsätzlich möglich ist. Dabei ist jedoch zu gewährleisten, dass die Messe-Allee in ihrer Funktion für einen flüssigen Verkehrsablauf sorgen
muss und die Leistungsfähigkeit durch zu viele Zufahrten nicht eingeschränkt werden darf. Im
Bereich der Straßeneinmündungen sind Zufahrten deshalb nicht möglich.
Die aufwändigen rückwärtigen Erschließungsstraßen des bisher rechtskräftigen B-Planes entfallen mit der vorliegenden Planung.
Für den Bereich des Sondergebietes Einzelhandel ist die Zufahrt zur Warenanlieferung und für
den Pkw-Verkehr über die Verlängerung des Kreisverkehrs nach Norden (Planstraße A) vorgesehen und bereits realisiert worden. In der Sondergebietsfläche soll zur Vernetzung der nördlich
und südlich des Plangebietes gelegenen Quartiere ein Gehweg als Verbindung zwischen der
Stadtbahnhaltestelle und der Messe-Allee freigehalten werden, der im Zuge der Erschließung
des Einzelhandelsmarktes ebenfalls hergestellt worden ist.
Die Anbindung an das bestehende Ver- und Entsorgungsnetz kann über die in der Delitzscher
Landstraße und in der Seehausener Straße liegenden Leitungen erfolgen. Im Zuge des Straßenbaus der Messe-Allee wurden bis auf einen Regenwasser-Staukanal keine weiteren Leitungstrassen realisiert. Daher ist die Anbindung nach Norden zur Seehausener Straße über die
Planstraßen A und C sowie nach Osten zur Delitzscher Landstraße erforderlich. Die zur Grundstückserschließung benötigten Leitungstrassen sollen im öffentlichen Raum (Messe-Allee) angeordnet werden.
Das im rechtskräftigen B-Plan vorgesehene Regenrückhaltebecken auf dem Flurstück 40/1 ist
weiterhin zum Rückhalt des Niederschlagswassers von den versiegelten Flächen aus dem gesamten Plangebiet mit Ausnahme des P+R-Platzes notwendig. Das Regenrückhaltebecken war
Bedingung für die gesicherte Erschließung des Einzelhandelsmarktes und ist entsprechend der
vorliegenden Planung hergestellt worden. Der P+R-Platz wurde nur teilweise versiegelt, so
dass das dort anfallende Niederschlagswasser an Ort und Stelle versickern kann.
Von dem Regenrückhaltebecken wird das Niederschlagswasser über z. T. bereits vorhandene
Kanäle in die Nördliche Rietzschke eingeleitet.
9.4
Grünkonzept
Für das Grünkonzept werden auf Grundlage des Grünordnungsplans unterschiedliche Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen für Grünstrukturen im Plangebiet vorgeschlagen. Dabei soll insbesondere der Bestand an Gehölzen gesichert und erweitert sowie die Biotopverknüpfung zwischen inselhaften Strukturen verbessert werden.
Im Norden und im Süden des Plangebietes ist auf Grundlage des informellen Nutzungs- und
Strukturkonzeptes 2001 die Entwicklung von straßen- bzw. bahnbegleitenden linearen Grünzügen vorgesehen. Sie dienen u.a. zur Verbesserung des Biotopverbundes und vor allem im Norden des Gebietes auch zur Sichtabschirmung der hierhin gerichteten Grundstücksrückseiten
der Gewerbeflächen gegenüber den nördlich der Seehausener Straße angrenzenden Wohnund Mischnutzungen.
Durch die vorhandenen und ggf. in Teilen noch zu ergänzenden Baumpflanzungen entlang der
Messe-Allee wird das Gebiet zusätzlich gegliedert.
Ebenso sind auf dem P+R-Platz und auf dem Parkplatz des Einzelhandelsmarktes Einzelbäume vorgesehen bzw. teilweise bereits gepflanzt worden..
Weiterhin befindet sich an der Delitzscher Landstraße/ Seehausener Straße eine Grünfläche
mit wertvollem Obstbaumbestand, der bewahrt und im Rahmen einer privaten Grundstücksnutzung aufgewertet werden soll. Zur Abgrenzung der hier vorhandenen Wohngärten gegenüber
den baulichen Anlagen des Sondergebietes wird zudem eine nord-süd-gerichtete private Grünfläche in Rücklage zu dem Sondergebiet festgesetzt.
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Im Südosten des Gebietes hat sich innerhalb des Gleisdreiecks um den ehemaligen Holzschwemmteich (Biotop gem. § 26 SächsNatSchG) eine Sukzessionsfläche mit heterogener Artenzusammensetzung herausgebildet, die als Fläche für die Entwicklung von Natur und Landschaft dauerhaft gesichert werden soll.
C
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Der Plangeltungsbereich bleibt für die vorliegende 1. Änderung mit dem räumlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. E-139 'VWH Ehemaliges Holzveredlungswerk'
identisch.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in der Planzeichnung festgesetzt und
umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Großwiederitzsch:
Der Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist folgender:
-
im Westen durch die westliche Straßenbegrenzungslinie der Delitzscher Landstraße,
-
im Norden durch die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Seehausener Straße und im
Nordosten durch die nördliche Begrenzung des Abgangs zur Merkurpromenade,
-
im Osten durch die östliche Begrenzung der Bahnüberführung, die westliche Grenze der
Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG, dann weiter die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Messe-Allee bis zur Bahnüberführung und folgt dann der östlichen Grenze des
Gleisdreiecks und
-
im Süden und im Südosten durch die südliche bzw. südöstliche Flurstücksgrenze der an
die Gleisanlagen der Deutschen Bahn AG angrenzenden Grundstücke.
11
Gliederung des Plangebietes
Der räumliche Geltungsbereich des B-Plans wird durch die festgesetzte Straßenverkehrsfläche
der Messe-Allee in einen nördlichen und einen südlichen Gebietsteil getrennt und im Norden
durch die Seehausener Straße sowie im Süden durch die Bahnstrecke begrenzt.
Im Westen des nördlichen Teilgebiets wird der vorhandene Baubestand unmittelbar an der Delitzscher Landstraße dem Bestand nach als Mischgebiet (MI 1) festgesetzt. Die östlich dahinter
liegenden Flächen bis zur nördlich vom Kreisverkehr abzweigenden Planstraße A werden als
Sondergebiet Einzelhandel (SOEH) bzw. im Nordosten als eingeschränktes Gewerbegebiet
(GEe) und Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung (Parkfläche, private Verkehrsfläche)
festgesetzt.
Östlich daran schließt sich zwischen der Planstraße A und der Planstraße C das Gewerbegebiet GE 1 an. Östlich der Planstraße C erstreckt sich der P+R-Platz bis zur gebietsbegrenzenden Bahnfläche. Das Gewerbegebiet GE 1 und der P+R-Platz werden im Norden durch eine
ca. 13 m breite Grünzone zur Seehausener Straße abgeschirmt.
Südlich der Messe-Allee wird an der Delitzscher Landstraße die Fläche des Wiederitzscher Jugendclubs ebenfalls als Mischgebiet (MI 2) festgesetzt. Im Freiflächenbereich des Grundstücks
ist zudem eine Fläche für Regenrückhaltungsmaßnahmen vorgesehen (und bereits realisiert).
Östlich des Jugendclubs werden die Flächen mit Ausnahme des vorhandenen Straßenstichs
vom Kreisverkehr (Planstraße B) und der vorgesehenen Straßenverkehrsfläche (Planstraße D)
als Gewerbegebiete (GE 2 und GE 3) festgesetzt.
Die Straßenflächen der Seehausener Straße und der Messe-Allee sowie die Bahnflächen sind
dem Bestand nach erfasst und verbleiben unverändert.
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Die Flächen innerhalb des Gleisdreiecks werden aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan als
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft übernommen. Der ehemalige Holzschwemmteich wird als geschütztes Biotop nach
§ 26 SächsNatSchG nachrichtlich übernommen.
12
Baugebiete
12.1
Mischgebiete nach § 6 BauNVO
Östlich der Delitzscher Landstraße werden die hier vorhandenen Grundstücke nördlich (MI 1)
und südlich (MI 2) als Mischgebiete gemäß § 6 BauNVO festgesetzt.
Mischgebiet MI 1
Im MI 1 werden damit die vorhandenen Wohn– und Geschäftshäuser im Bestand gesichert.
Diese Änderung gegenüber dem rechtskräftigen B-Plan, der in diesem Bereich mit einem
grundsätzlich anderen städtebaulichen Konzept die Entwicklung eines neuen Ortszentrum vorsah, wird mit der bereits erläuterten veränderten Bedarfssituation und damit verbundenen, im
informellen Struktur- und Nutzungskonzept 2001 dokumentierten realistischen städtebaulichen
Zielvorstellungen begründet.
Das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 bei max. 4 Vollgeschossen und offener Bauweise den großzügig geschnittenen Grundstücken gerecht. Die
überbaubaren Flächen (Baufenster) werden mit einer Baugrenze festgesetzt, die über den Bestand hinaus Spielraum für bauliche Erweiterungen in den z.T. sehr großen Gärten einräumt.
Mischgebiet MI 2
Im MI 2 befindet sich das Gebäude des Wiederitzscher Jugendclubs. Die Festsetzung als
Mischgebiet erfasst den baulichen Bestand. Gebäude und Funktion sollen grundsätzlich an dieser Stelle erhalten bleiben, jedoch ermöglicht die Festsetzung als Mischgebiet hier eine flexible
Anpassung an potentielle Bedarfsänderungen. Das Maß der baulichen Nutzung wird mit einer
GRZ von 0,4 bei max. 4 Vollgeschossen und offener Bauweise in der Größenordnung des
Mischgebietes MI 1 nördlich der Messe-Allee festgesetzt. Das mit Baugrenzen festgesetzte
Baufenster berücksichtigt neben dem baulichen Bestand auch die erforderliche Fläche zur Anlage eines Regenrückhaltebeckens in der Freianlage des Grundstücks.
Immissionsschutz
Das Mischgebiet ist in hohem Maße durch Verkehrslärm (Straßen- und Schienenlärm) vorbelastet (vgl. auch Kap. 7 Umweltbericht). Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Verkehrslärmverordnung) werden an der schutzwürdigen Bebauung an der Messe-Allee und an der Delitzscher Landstraße in erheblichem Maß überschritten. Aktive Schallschutzmaßnahmen zur
Minderung der Lärmbelastung sind hier aus städtebaulichen Gründen nicht möglich. Auf Grundlage des Schallgutachtens werden deshalb die straßenzugewandten Außenfassaden von Aufenthaltsräumen mit schutzwürdigen Nutzungen dem Lärmpegelbereich V nach DIN 4109
(Schallschutz im Hochbau) zugeordnet; das entspricht einem maßgeblichen Außenlärmpegel
von 70 – 75 dB(A). Im Schallgutachten wurde für ein Gebäude exemplarisch ermittelt, dass ein
ausreichender Schallschutz mit dem Einbau von Schallschutzfenstern der Klasse 3 erreicht
werden kann.
12.2
Gewerbegebiete nach § 8 BauNVO
Östlich des Mischgebietes MI 1 sowie nördlich und südlich der Messe-Allee werden die Gewerbegebiete GE 1 – 3 und das eingeschränkte Gewerbegebiet GEe festgesetzt.
Gewerbegebiet GE 1
Das Gewerbegebiet GE 1 erstreckt sich nördlich der Messe-Allee zwischen der vom vorhandenen Kreisverkehr abzweigenden Planstraße A und der Planstraße C. Im rechtskräftigen Bebauungsplan waren hier Mischgebiete (MI) und Allgemeine Wohngebiete (WA) vorgesehen, die von
einer unmittelbar an der Straßenbahnlinie gelegenen Erschließungsstraße und einer mittigen,
parallel zur Messe-Allee verlaufenden Wohnstraße erschlossen werden sollten.
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Diese Planungsabsicht wird zugunsten der Entwicklung von Gewerbeflächen gänzlich aufgegeben. Das Maß der baulichen Nutzung für diese Fläche wird mit einer GRZ von 0,6 festgesetzt.
Die Flächenausnutzung bewegt sich damit im Rahmen der Ansprüche der gewerblichen Wirtschaft und schafft den Übergang zwischen der Wohnbebauung an der Seehausener Straße
und den südlich der Messe-Allee gelegenen Gewerbegebiete.
Nach den stadträumlichen Zielvorstellungen für diesen Bereich soll sich die neue Gewerbebebauung mit ihrer repräsentativen Seite zur Messe-Allee hin orientieren, deshalb wird hier die
Gebäudehöhe über Mindest- und Höchstmaße definiert und zwischen 6,50 und 15,00 m festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind mit einer großräumig gefassten Baugrenze
festgesetzt, die zu den angrenzenden Straßen- und Grünflächen jeweils einen 10 m breiten Abstand belässt. Mit einer zweiten Grenze in ca. 25 m Abstand von der straßenseitigen Baugrenze wird der Bereich begrenzt, für den eine Mindestgebäudehöhe zur Sicherung der Raumkante
entlang der Messe-Allee festgesetzt ist. Für die rückwärtigen Flächen, auf denen Produktionsund Lagerhallen entstehen sollen, werden nur Höchstfestsetzungen zur Gebäudehöhe (max.
10,00 m) getroffen.
Gewerbegebiete GE 2 und GE 3
Das Gewerbegebiet GE 2 dehnt sich südlich der Messe-Allee von der Mischgebietsgrenze
(MI 2) bis zur geplanten Planstraße D aus. Auf der östlich daran anschließenden, nahezu dreieckigen Fläche zwischen Messe-Allee und Bahnstrecke ist das Gewerbegebiet GE 3 festgesetzt.
Die Gewerbegebietsfestsetzungen in diesem Bereich entsprechen im wesentlichen dem rechtskräftigen Bebauungsplan. Allerdings wird im Bereich des bereits realisierten Straßenabzweigs
vom Kreisverkehr an der Messe-Allee (Planstraße B) auf Mischgebietsflächen zur Zentrumsentwicklung verzichtet (s.o.), ebenso auf eine Fläche für Gemeinbedarf, die ursprünglich für die
Feuerwehr und soziale Zwecke vorgesehen war. Ein Neubau für die Feuerwehr wurde im Ortsteil (OT) Wiederitzsch bereits an der Bahnhofsstraße realisiert. Auf die Gemeinbedarfsfläche
für soziale Zwecke kann aufgrund der veränderten Bedarfssituation an dieser Stelle verzichtet
werden.
Die GRZ für die Gewerbegebiete GE 2 und GE 3 wird mit 0,8 festgesetzt. Damit wird auf den
im Hinblick auf benachbarte Nutzungen unempfindlicheren, zwischen Messe-Allee und Bahnstrecke gelegenen Gewerbeflächen eine maximale Ausnutzung ermöglicht.
Die Höhenentwicklung der Bebauung wird für das GE 2 ebenso wie für das GE 1 nach dem
städtebaulichen Konzept mit Mindest- und Höchstmaßen für die Gebäudehöhe entlang des öffentlichen Straßenraumes und nur Höchstmaßen im rückwärtigen Bereich festgesetzt. Mit dem
Verzicht auf eine rückwärtige Erschließungsstraße und der damit verbundenen Optimierung der
Erschließungsflächen wird so auch auf der Südseite der Messe-Allee eine eindeutige Adressbildung angestrebt, bei der sich die Unternehmen mit ihren üblicherweise repräsentativen Bürobzw. Verwaltungsbauten zur Straße orientieren und die Produktionsflächen im rückwärtigen Bereich angeordnet werden.
Eine Ausnahme bildet dabei das östlich gelegene Gebiet GE 3, hier wird auf die Unterteilung in
straßenraumfassende und rückwärtige Bebauung verzichtet, da diese hier aufgrund der Tieflage der Messe-Allee, des gegenüberliegenden Park+ Ride-Platzes und des besonderen Grundstückszuschnitts nicht notwendig erscheint.
Mit der Festsetzung der straßenraumfassenden Bebauung beidseits der Messeallee wird der,
mit dem städtebaulichen Struktur- und Nutzungskonzept angestrebte, Gebiets- und Straßenraumcharakter als wesentlicher Bestandteil der Standortqualität gesichert.
Auf die Festsetzung von Geschossigkeiten wird verzichtet, da mit dieser die bauliche Entwicklung von Gewerbegebieten schwer zu fassen ist. Die Festsetzung von max. Höhenmaßen ist
geeigneter, um die Baukörper unabhängig von einzelnen Geschossen zu bestimmen bzw. in ihrer Höhe zu begrenzen.
Während die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse nur für Gebäude gilt, lässt sich mit der
eindeutigen Höhenfestsetzung die Höhenentwicklung aller baulichen Anlagen genau bestimmen. Die Anwendung des Vollgeschosses als Bestimmungsfaktor für das Maß der baulichen
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Begründung zum
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Nutzung hat den Nachteil, dass Vollgeschosse, insbesondere für gewerbliche Anlagen unterschiedlich hoch sein können und der Vollgeschossbegriff zudem dem Landesrecht unterliegt.
Aufgrund der Bedeutung der Messe-Allee als verkehrliches Bindeglied zwischen dem Ortsteil
Wiederitzsch und der Messe Leipzig ist die städtebauliche Ordnung der angrenzenden Gewerbegebiete ein wichtiges Planungsziel.
Unbenommen hiervon unterliegen die auf Grundlage des bisher rechtskräftigen Bebauungsplans bereits im rückwärtigen Teil von GE 2 errichteten mehrgeschossigen Gewerbebauten
dem Bestandsschutz.
Die überbaubaren Flächen werden in GE 2 mit zwei großzügig dimensionierten Baufeldern
(westlich und östlich der Planstraße B) gefasst, in GE 3 ist ein Baufeld festgesetzt. Analog zu
den Festsetzungen in GE 1 ist der Bereich für die höhere Bebauung zur Messe-Allee hin mit einer zweiten Baugrenze definiert.
Parallel zur südlich angrenzenden Bahnfläche sind innerhalb der GE 2 und GE 3 wertvolle Gehölz- und Biotopstrukturen vorhanden, die nach dem städtebaulichen Konzept und im Ergebnis
der Grünordnungsplanung zu einem durchgehenden Grünzug entwickelt werden sollen. Mit einer durchschnittlichen Breite von ca. 18 m in GE 2 und ca. 10 m in GE 3 wird hierfür parallel zur
Bahnfläche eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Eine zugeordnete textliche Festsetzung regelt die Art, Qualität und Quantität
der hier vorzunehmenden Bepflanzung. Mit Reduzierung der Planstraße D wurde der Grünzug
um ca. 2000 m² in nördliche Richtung erweitert.
Eingeschränktes Gewerbegebiet GEe
Im Nordwesten des Plangebietes ist an der Seehausener Straße in Verlängerung der Planstraße A ein eingeschränktes Gewerbegebiet GEe festgesetzt. Diese Flächen waren ebenso wie
die angrenzenden Sondergebietsflächen (s. u.) ursprünglich als Mischgebiete zur Zentrumsentwicklung vorgesehen. Die geänderte Planung sieht vor, diese Flächen im Zusammenhang mit
dem benachbarten Einzelhandelsflächen in einer solchen Form zu entwickeln, dass ergänzende gewerbliche Nutzungen oder Dienstleistungen angesiedelt werden sollen. Zum Schutz der
Wohnnutzungen innerhalb des Mischgebietes an der Delitzscher Landstraße und an der Seehausener Straße sollen innerhalb des GEe aber nur Unternehmen zugelassen werden, die
nach ihrem Störungsgrad auch in einem Mischgebiet zulässig sind. Das Maß der baulichen
Nutzung wird hier mit einer GRZ von 0,75 bei max. 2 Vollgeschossen festgesetzt, um auf den
räumlich eng zusammenhängenden Flächen eine einheitliche städtebauliche Ordnung zu sichern. Im Zusammenspiel mit der großzügig gefassten Baugrenze lassen diese Regelungen
den hier zulässigen Gewerbebetrieben ausreichend Spielraum für eine angemessene bauliche
Ausformung.
Bauweise
Die Bauweise ist für alle Gewerbegebiete (GE 1 – 3 und GEe) als abweichend festgesetzt. Mit
einer textlichen Festsetzung wird für die abweichende Bauweise definiert, dass auch Gebäude
mit mehr als 50 m Länge und Breite zulässig sind, um den Erfordernissen gewerblicher Bauten
Rechnung zu tragen. Die erforderliche Einhaltung der Grenzabstände nach der Sächsischen
Bauordnung (SächsBO) ist davon unbenommen.
Nutzungs- und Emissionseinschränkungen
Unter Berücksichtigung des städtebaulichen Nutzungs- und Strukturkonzeptes sind alle festgesetzten Gewerbegebiete (GE 1 - 3 und GEe) nach § 1 Abs. 5 BauNVO dergestalt eingeschränkt, dass Einzelhandelsbetriebe generell nicht zulässig sind. Für derartige Nutzungen stehen in dem Sondergebiet Einzelhandel und darüber hinaus im Wiederitzscher Ortszentrum an
der Delitzscher Landstraße ausreichend Flächenangebote zur Verfügung. Die Nutzungseinschränkung für Einzelhandel in den Gewerbegebieten trägt damit u.a. auch den Zielsetzungen
des 'STEP Zentren' Rechnung.
Weiterhin sind in allen Gewerbegebieten Freiflächensolaranlagen ausgeschlossen, um die voll
erschlossenen Bauflächen in guter Lage für eine angemessene bauliche Nutzung vorzuhalten.
Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind darüber hinaus Lagerplätze und Tankstellen ausge18.06.2014
Begründung zum
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schlossen. Zur Seehausener Straße, dem zugeordneten Ortsteilzentrum hin, wird eine bauliche
Fassung des Straßenraumes angestrebt, die durch Tankstellen und Lagerplätze nicht in dem
Maße erreicht werden kann
Zum Schutz der vorhandenen Wohnnutzungen innerhalb der Mischgebiete des Plangebietes
und der angrenzenden Wohnbebauung nördlich der Seehausener Straße vor unzulässigen Gewerbelärmbelastungen werden die Gewerbegebiete 1 - 3 und das GEe gemäß § 1 (4) BauNVO
gegliedert, indem für die in der Planzeichnung gekennzeichneten Teilflächen Emissionsbegrenzungen durch immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt werden.
Die Festsetzung folgt damit den Empfehlungen des Schallgutachtens 1985K/05 (siehe Kap. 7).
12.3
Sonstige Sondergebiete nach § 11 BauNVO, Sondergebiet Einzelhandel
Zwischen Seehausener Straße und Messe-Allee wird westlich des Kreisverkehrs ein Sonstiges
Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einzelhandel festgesetzt. Mit dieser Festsetzung sind
die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Ansiedlung von großflächigen und nichtgroßflächigen Einzelhandelsbetrieben definiert, die durch Einrichtungen des Dienstleistungs-,
Freizeit- und Gastronomiebereichs ergänzt werden sollen. Ziel der Festsetzung ist die verbesserte Grundversorgung der Bewohner von Wiederitzsch mit Waren des vorwiegend kurzfristigen Bedarfs (Nahrungs- und Genussmittel, Back- und Konditoreiwaren, Fleischwaren, Getränke, Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel, Sanitätsartikel, Apothekenwaren, Schnittblumen, Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und Vasen, Zeitungen/Zeitschriften, zoologische Artikel - siehe textliche Festsetzung Nr. 1.1.2.3 b.). Das Nahversorgungszentrum bildet
den südlichen Abschluss des Einkaufsbereichs entlang der Delitzscher Landstraße.
Die Nahversorgungssituation für die Einwohner von Wiederitzsch ist rein quantitativ im kurzfristigen Bedarfsegment vergleichsweise unzureichend. Aus diesem Grund sind Einzelhandelsbetriebe zulässig, die in den Kernsortimenten Waren des kurzfristigen Bedarfes anbieten.
Durch die bereits erfolgte Ansiedlung eines SB-Marktes, der als sogenannter Vollsortimenter im
Angebotsschwerpunkt Nahrungs- und Genussmittel in ausreichender Sortimentstiefe und -breite bereitstellt, konnte die Nahversorgungssituation in Wiederitzsch nicht nur rein quantitativ verbessert werden. Die Zulässigkeit der Einzelhandelsnutzung mit genau definierten Hauptsortimenten soll gewährleisten, dass der bereits in der Versorgungslage Delitzscher Landstraße ansässige kleinflächige Einzelhandel im kurzfristigen Bedarfssegment stabilisiert und ergänzt
wird. Darüber hinaus sollen weitere nahversorgungsrelevante SB-Märkte in Wiederitzsch nicht
in ihrem Bestand gefährdet werden.
Aus diesem Grund wird eine Begrenzung der zulässigen Gesamtverkaufsfläche vorgenommen,
die auch bisher festgesetzten maximal 2.200 m² Verkaufsfläche werden beibehalten. Definiert
wird die zulässige Verkaufsfläche jedoch über die Festsetzung einer Verkaufsflächenzahl. Diese beziffert die Quadratmeter zulässige Verkaufsfläche je Quadratmeter Baugrundstücksfläche.
Fläche gesamt
VFZ 0,33 - anteilige Verkaufsfläche/ Grundstücksgröße (-fläche)
SOEH 1 in m²
SOEH 2 in m²
4.900
1.840
1.600 / 4.900
600 / 1.840
Mit der Begrenzung der Gesamtverkaufsfläche aller Einzelhandelsbetriebe auf max. 2.200 m²
Verkaufsfläche wird einerseits der Versorgungssituation und der Einwohnerentwicklung von
Wiederitzsch Rechnung getragen und andererseits gewährleistet, dass der Kerneinzugsbereich
des geplanten Einkaufszentrums auf den Versorgungsbereich des Ortsteils Wiederitzsch ausgerichtet sein wird. Damit soll gewährleistet werden, dass sich das Nahversorgungszentrum
von Wiederitzsch in die Zentrenstruktur des Versorgungsraumes Nord der Stadt Leipzig einordnet und nicht anderen Zentren Kaufkraft entzogen wird.
Des Weiteren ist durch entsprechende Festsetzungen im Bereich der Gewerbegebiete gesichert, dass hier keine weitere Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben erfolgt.
Als Verkaufsfläche im Sinne der Festsetzungen für das SO EH ist der Teil der Geschäftsfläche zu
verstehen, auf dem üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzo18.06.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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ne, Gänge, Schaufenster und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der
Verkaufsräume befindliche und diese miteinander verbindenden Treppen und Aufzüge). Bei der
Ermittlung der Verkaufsfläche sind alle Flächen einzubeziehen, die vom Kunden betreten werden können oder die er zu Kaufzwecken einsehen kann, die aber aus hygienischen oder anderen Gründen vom Kunden nicht betreten werden dürfen, wie etwa eine Fleischtheke mit Bedienung. Auch der Bereich, in den die Kunden nach der Bezahlung gelangen, ist in die Verkaufsflächenberechnung einzubeziehen. Auch Flächen von Pfandräumen, die vom Kunden betreten
werden können, gehören zur Verkaufsfläche. Sie werden unter dem Gesichtspunkt der Verkaufsanbahnung der Verkaufsfläche zugerechnet. Erfolgt der Verkauf unmittelbar aus dem Lager, dann gilt die dafür verwendete Lagerfläche als Verkaufsfläche und ist vollständig mitzurechnen. Keine Verkaufsflächen sind solche Flächen, die nicht dauerhaft und saisonal, sondern
nur kurzfristig zum Verkauf genutzt werden.
Die Einzelhandelsflächen sind direkt an der Stadtbahnhaltestelle ‚Wiederitzsch Zentrum’ gelegen und damit sehr gut auch an den ÖPNV angebunden. Zur Vernetzung der nördlich und südlich des Plangebietes gelegenen Quartiere führt ein Gehweg zwischen der Haltestelle "Wiederitzsch Mitte" und der Messe-Allee östlich des Sondergebietsgeländes, der mit der Errichtung
des Einzelhandelsmarktes bereits hergestellt wurde. Der Weg wird über die Festsetzung einer
mit Gehrechten zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche gesichert.
Für den Fahrverkehr erfolgt die Erschließung über den Kreisverkehr der Messe-Allee.
Das Maß der Nutzung wird mit einer GRZ von 0,6 und abweichender Bauweise festgesetzt. Danach sind auch Gebäude mit einer Länge von mehr als 50 m zulässig.
Die Höhe baulicher Anlagen wird über die Festsetzung einer maximalen Geschossigkeit definiert. Sowohl im SOEH 1 an der Seehausener Straße als auch im SOEH 2 an der Messe-Allee ist
eine ein- bis zweigeschossige Bebauung zulässig. Dies entspricht den Anforderungen des Einzelhandels und ist an dieser Stelle städtebaulich verträglich.
Die überbaubaren Flächen sind mit Baugrenzen definiert. Die erforderlichen Stellplätze sind auf
der östlich angrenzenden, als private Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Parkfläche
festgesetzten, Fläche anzuordnen.
Zum Schutz der angrenzenden Wohnnutzungen im benachbarten MI 1 und nördlich der Seehausener Straße vor unzulässigen Lärmbelastungen, insbesondere durch den Lieferverkehr,
wird auch das Sondergebiet auf Grundlage des o. a. Schallgutachtens sowie einer vertiefenden
Untersuchung für die konkret geplante Bebauung (Gutachten 1985M/05) gemäß
§ 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert und für die in der Planzeichnung bezeichneten Teilflächen immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel festgesetzt.
13
Verkehrsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
13.1
Straßenverkehrsflächen
Die Messe-Allee, die Delitzscher Landstraße und die Seehausener Straße sowie die Planstraße
C wurden auf Grundlage der rechtskräftigen Planung bzw. des zum Ausbau der Straßenbahnlinie 16 durchgeführten Planfeststellungsverfahrens realisiert und werden dem Bestand nach als
Verkehrsflächen festgesetzt. Weitere Planungen für Veränderungen der Straßenraumgestaltung liegen z.Z. nicht vor. Sollte aufgrund von Veränderungen im Bereich der Eisenbahnüberführung zu einem späteren Zeitpunkt eine Separierung des Stadtbahngleises auf der Delitzscher Straße im Bereich zwischen Dachauer und Seehausener Straße möglich werden, ist hierfür wiederum ein gesondertes Planfeststellungsverfahren durchzuführen.
Die vorgesehenen bzw. bereits realisierten Abzweige vom Kreisverkehr der Messe-Allee nach
Norden bzw. Süden (Planstraße A, B) bzw. die verlängerte Georg-Herwegh-Straße (Planstraße C) werden als Straßenverkehrsflächen festgesetzt.
Die Planstraße D dient zukünftig nur noch der Erschließung der angrenzenden Gewerbeflächen
GE 2 + GE 3. Dadurch wird der Straßenanschluss zu Gunsten der Erweiterung des Grünzuges
verkürzt. Grund für die Reduzierung der Straßenverkehrsfläche ist, dass die ursprünglich ge18.06.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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plante Bahnunterführung, die der Erschließung der südlich angrenzenden Baufläche des Bebauungsplanes Nr. E- 130 "Businesspark" diente, nicht mehr benötigt wird (s. Kap. 9.3). Auf die
bisher ausgewiesenen rückwärtigen Erschließungsstraßen parallel zur Seehausener Straße
(zwischen Kreisverkehr und Planstraße C) und entlang der Bahnstrecke wird verzichtet. Zur Bildung sinnvoller Grundstückszuschnitte für Gewerbebetriebe ist die volle Grundstückstiefe von
ca. 90 m nördlich und ca. 110 m südlich der Messe-Allee erforderlich.
Zudem ist die derzeit prognostizierte Verkehrsbelastung der Messe-Allee mit ca. 10.000 Kfz/
24 h um mehr als die Hälfte geringer als die seinerzeit angenommenen Verkehrszahlen.
Zufahrten zu den Gewerbegrundstücken der GE 1 und GE 2 sind in einem bestimmten Abstand
von den Einmündungen der Planstraßen auf die Messe-Allee aus nicht zulässig, um den Verkehrsfluss der Messe-Allee nicht unnötig zu behindern. Hier sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt.
Die jeweils am östlichen bzw. westlichen Rand der Gewerbegebiete gelegenen Grundstücke
sind von den Planstraßen A, B, C und D erschlossen. Im restlichen Abschnitt der Messe-Allee,
die als innerörtliche Erschließungsstraße zu sehen ist, können die Gewerbegebiete GE 1 und
GE 2 direkt erschlossen werden. Die Einordnung von Zufahrten ist hier im nachgeordneten Verfahren zu beurteilen. Dabei sind Standorte der Straßenbäume zu berücksichtigen.
13.2
Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
Auf die im rechtskräftigen B-Plan als Fußgängerbereiche festgesetzten Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung im Bereich des zur Delitzscher Landstraße geplanten Ortszentrums
sowie auf die Wohnstraßen zur inneren Erschließung der seinerzeit vorgesehenen Wohngebiete wird in der geänderten Planung verzichtet.
Entsprechend der geänderten Planvorstellungen wird östlich der Planstraße C eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für den bereits fertig gestellten P+R-Platz festgesetzt. Der
Platz wurde bereits zum Confederations-Cup 2005 in Betrieb genommen. Mit der Festsetzung
im Rahmen der B-Plan-Änderung wird der P+R-Platz in eine dauerhafte Anlage überführt. Die
Zu- und Abfahrt zu dem Großparkplatz erfolgt von der Messe-Allee über die Georg-HerweghStraße. Er bietet die Möglichkeit der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, wodurch Pkw-Verkehr
aus der Innenstadt und bei Großveranstaltungen von den Veranstaltungsorten ferngehalten
werden kann. Durch die direkte Lage an der Haltestelle 'Georg-Herwegh-Straße' der Stadtbahnlinie 16 und nahe des Bahnhofs Leipzig-Messe kommt diesem Parkplatz eine verkehrsstrategisch wichtige Bedeutung zu.
Zur Unterbringung des ruhenden Verkehrs des Sondergebietes Einzelhandel erfolgt die Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung ’Parkfläche’ zwischen
dem Sondergebiet und dem Kreisverkehr an der Messe-Allee. Da beide Teilflächen des Sondergebietes Einzelhandel nur über die Messe-Allee und die Planstraße A erschlossen werden
können, dient die zentrale Fläche zur Schaffung der erforderlichen Stellplätze.
Ergänzend sollen in der Nähe der beiden im Plangebiet vorhandenen Haltestellen Bike+RideAnlagen installiert werden. Hierfür sind zwei Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
'B+R' festgesetzt. Im Osten des Plangebiets ist dies die bereits jetzt als Abstellfläche genutzte
Fläche zwischen dem Trafo und den Straßenbahnanlagen (Haltestelle „Leipzig, Georg-Herwegh-Straße“). An der Straßenbahnhaltestelle "Leipzig, Wiederitzsch Mitte" wird die B+R-Anlage
südlich der Gleisanlagen so angeordnet, dass Anschluss an den hier vorgesehenen Fußweg
vom Einkaufszentrum besteht (beide Anlagen sind bereits hergestellt worden).
14
Flächen für Versorgungsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB
Für eine vorhandene und zwei für die Erschließung des Gebietes erforderliche Trafostationen
an den Planstraßen A und C sind die entsprechenden Flächen für Versorgungsanlagen festgesetzt.
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Begründung zum
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Flächen für die Rückhaltung von Niederschlagswasser nach
§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB
Auf dem Grundstück des Wiederitzscher Jugendclubs an der Einmündung Messe-Allee/ Delitzscher Landstraße wird eine Fläche für die Rückhaltung von Niederschlagswasser festgesetzt.
Das Regenrückhaltebecken wurde mittlerweile realisiert. Dies war bereits in dem rechtskräftigen B-Plan so vorgesehen. Abweichend vom bisherigen Konzept soll zur Minimierung von Erschließungsaufwendungen die Einleitung in die Rückhalteanlage von der Messe-Allee aus erfolgen. Damit kann auf die bisher parallel zur Bahn festgesetzten Leitungsrechte verzichtet werden.
Dem Regenrückhaltebecken wird ein Stauraumkanal unterirdisch nachgeschaltet, aus dem
max. 55 l/s Niederschlagswasser in die Nördliche Rietzschke eingeleitet werden können.
Das Regenrückhaltebecken nimmt Regenwasser von den versiegelten Flächen des gesamten
Plangebiets mit Ausnahme des P+R-Platzes und des östlich der Planstraße D gelegenen Teils
der Messe-Allee auf. Mit seiner Realisierung wird die bisherige Interimslösung der Straßenentwässerung, die über einen Staukanal in der Messe-Allee in das Mischwasserkanalnetz erfolgt,
abgelöst.
Das Oberflächenwasser auf dem P+R-Platz wird an Ort und Stelle versickert; die Entwässerung
des östlich der Planstraße D gelegenen Teils der Messe-Allee erfolgt in östliche Richtung. Unabhängig davon ist die Fläche des P+R-Platzes vorsorglich mit zwei Anschlussmöglichkeiten an
die Straßenentwässerung versehen, so dass ein Überlauf und die Ableitung des Oberflächenwassers über das im Westen des Plangebietes vorgesehene Regenrückhaltebecken in die Vorflut grundsätzlich möglich ist.
16
Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB
Innerhalb des Geltungsbereichs werden auf Grundlage des städtebaulichen Konzeptes bzw.
der Grünordnungsplanung private Grünflächen festgesetzt.
Südlich der Einmündung der Seehausener Straße in die Delitzscher Landstraße wird ein brachliegendes Grundstück als private Grünfläche (P 1) festgesetzt. Die Fläche ist für eine private
Gartennutzung, z.B. durch den benachbarten Anlieger, vorgesehen. In diesem Rahmen soll der
vorhandene wertvolle Baumbestand erhalten werden. Die private Grünfläche wird daher über
eine textliche Festsetzung mit einer entsprechenden Erhaltungsbindung belegt.
Zwischen dem MI 1 und dem östlich angrenzenden Sondergebiet Einzelhandel ist eine private
Grünfläche (P 2) festgesetzt. Sie grenzt die Gartenbereiche der vorhandenen Grundstücke im
Mischgebiet von den neu entstehenden Handelsnutzungen ab und soll damit eine Beeinträchtigung des Bestandes durch die Neuentwicklungen verhindern. Zudem stärkt die Grünfläche den
Biotopverbund zwischen den zu entwickelnden linearen Grünstrukturen entlang der Seehausener Straße (s.u.) und der Alleebepflanzung an der Messe-Allee. Die Bepflanzung der Grünfläche mit einer 3-reihigen Hecke, mit Ausnahme der mit Leitungsrechten belegten Flächen, nach
Maßgabe des Grünordnungsplans ist mit einer textlichen Festsetzung geregelt.
Weiterhin sind Grünflächen im Norden des GE 1 und des P+R-Parkplatzes zur Seehausener
Straße bzw. Merkurpromenade hin festgesetzt. Hier sind Anpflanzungsfestsetzungen getroffen
worden (siehe 17.2), um eine durchgehende Pflanzfläche entlang der öffentlichen Straßen zu
entwickeln.
Die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft innerhalb des Gleisdreiecks im Südosten des Gebietes sind ebenfalls als Grünfläche festgesetzt (siehe 17.1).
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Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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Grünordnerische Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25
BauGB
Zur vorliegenden 1. Änderung des Bebauungsplans E-139 'VHW - ehemaliges Holzveredlungswerk' wurde in Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig ein Grünordnungsplan (GOP) als Grundlage für die erforderlichen Festsetzungen zur Grünordnung planungsparallel aufgestellt. Da bereits ein rechtskräftiger Bebauungsplan mit integrierten grünordnerischen
Festsetzungen vorliegt, ist das wesentliche Ziel dabei die Entwicklung eines gegenüber dem
rechtskräftigen B-Plan qualitativ und quantitativ gleichwertigen Kompensationskonzeptes für die
geänderte Planung. Im Ergebnis der Eingriffs-Ausgleichsbilanzierung des GOP kann der mit
der Planung verbundene Eingriff innerhalb des Plangebietes ausgeglichen werden (vgl. auch
Kap. 7 Umweltbericht).
Auf dieser Grundlage werden folgende grünordnerische Festsetzungen für die vorliegende Planung getroffen:
17.1
Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
Als Maßnahme zum Schutz des Bodens wird festgesetzt, dass die Befestigung der Stellplatzflächen auf dem P+R-Platz so ausgeführt werden soll, dass das auf den Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend hier versickern kann. Mit dieser Maßnahme wird die Versiegelung bzw. der Eingriff in den Boden- und Wasserhaushalt minimiert. Bei der Realisierung des
P+R-Platzes wurde bereits eine entsprechende wasserdurchlässige Ausführung der Stellplatzflächen ausgeführt. Die Stellplatzflächen wurden lediglich profiliert und bleiben als Rasenflächen unversiegelt. Die Überhangstreifen der Stellflächen wurden als Mulde mit einer Sickerschicht von ca. 70 cm Tiefe ausgebildet.
Die Fläche innerhalb des Gleisdreiecks im Südosten des Plangeltungsbereichs wird als Fläche
für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Innerhalb dieses Bereichs ist mit der ehemaligen Holzschwemme ein nach § 26 SächsNatSchG
besonders geschütztes Biotop vorhanden, dass mit Erhaltungs- und Pflegemaßnahmen auch
der umgebenden Flächen in seinem Bestand gesichert werden soll. Nach den Vorgaben des
GOP soll auf der gesamten Fläche die heterogene Artenzusammensetzung dauerhaft stabilisiert und der Teich mit seinem Randbereich und den angrenzenden Freiflächen einer natürlichen Entwicklung dauerhaft überlassen werden. (vgl. auch Kap. 7 Umweltbericht).
17.2
Anpflanzungsfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB
Die partiell vorhandenen Gehölzgruppen im Süden des GE 2 entlang der Bahnstrecke sollen
nach dem Kompensationskonzept zu einem Grünzug entlang der Bahn verbunden werden.
Dazu wird der Streifen als Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Zur
Fortsetzung des Grünzuges wird eine solche Festsetzung auch für den südöstlichen Randbereich des GE 3 getroffen.
Weiterhin werden nach Maßgabe des Grünordnungsplans Anpflanzungsfestsetzungen für die
privaten Grünflächen westlich des Sondergebietes Einzelhandel (P 2) getroffen, die zur Abschirmung und zum Sichtschutz für die benachbarte Nutzung beitragen.
Weitere Anpflanzungsfestsetzungen werden entlang der Seehausener Straße für eine nördlich
des Gewerbegebietes GE 2 gelegene ca. 13 m breite Grünfläche sowie deren Verlängerung
zwischen den Straßenbahngleisen und der P+R-Fläche bis zum Abgang zum Bahnhof „Leipzig
Messe“ festgesetzt. Diese beiden mit P 3 bezeichneten Grünflächen dienen vorrangig der gestalterischen Abschirmung der Gewerbebebauung bzw. des Parkplatzes gegenüber den Wohnund Mischnutzungen nördlich der Seehausener Straße. Sie sollen mit einer breiten, baumüberschirmten Hecke bepflanzt werden. Hierfür ist nach Maßgabe des Grünordnungsplans eine entsprechende textliche Festsetzung getroffen worden.
Neben diesem gestalterischen Aspekt haben alle festgesetzten Pflanzungen aber auch elementare Bedeutung innerhalb des Biotopverbundes.
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Für die privaten Gewerbegebietsflächen gilt, dass die nicht überbaubaren Grundstücksflächen
zu begrünen sind. Je 100 m² nicht überbaubare Grundstücksfläche sollen mind. 20 Sträucher
und ein Laubbaum gepflanzt werden. Zur Ergänzung der übergeordneten west-ost-gerichteten
Grünzüge sollen die Anpflanzungen an den nord-süd-gerichteten Grundstücksgrenzen konzentriert werden, so dass sich zwischen den Leitstrukturen ein Verbund entwickeln kann.
Zur gestalterischen Einbindung der großflächigen Parkplatzflächen auf dem P+R-Platz und innerhalb der privaten Parkfläche neben dem SOEH wird die Pflanzung von einem Baum je 6 Stellplätze festgesetzt. Die Bäume sind gleichmäßig innerhalb der Stellplatzflächen anzuordnen. Die
Festsetzung sichert die Gliederung und Gestaltung der großflächigen Parkplatzflächen mit
Großgrün (Baumpflanzung ist erfolgt).
Ergänzend zu den bereits vorhandenen Straßenbäumen an der Messe-Allee werden für die
Planstraße C beidseitig Baumpflanzungen festgesetzt (siehe textliche Festsetzung Nr. 1.6.5).
Bei der Festlegung der Standorte sind die Sichtverhältnisse im Bereich möglicher Einfahrten
besonders zu berücksichtigen.
Mit den getroffenen Maßnahmen und Festsetzungen kann der durch die Änderungsplanung
verursachte Eingriff in Natur und Landschaft ausgeglichen werden. Weitere Maßnahmen oder
Maßnahmen außerhalb des Plangebiets sind nicht erforderlich (vgl. auch Kap. 7
Umweltbericht).
17.3
Erhaltungsbindungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB
Die im Rahmen der Bestandserfassung zum Grünordnungsplan als besonders wertvoll eingestufte Gehölzfläche im Einmündungsbereich Delitzscher Landstraße/ Seehausener Straße (private Grünfläche P 1) ist mit einer textlichen Festsetzung als Fläche mit Bindung für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern festgesetzt. Der vorhandene Obstbestand ist hier zu schützen, zu pflegen und ggf. behutsam weiter zu entwickeln.
Darüber hinaus sind die im Plangebiet vorhandenen und die im Rahmen der Straßenausbauten
an der Seehausener Straße und an der Messe-Allee gepflanzten Bäume zu erhalten.
18
Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
nach § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB
Zur Sicherung der Erschließung sind im Nordwesten des Plangebietes Leitungstrassen für Verund Entsorgungsleitungen zwischen der Seehausener Straße in Verlängerung der Planstraße A
und der Delitzscher Landstraße bzw. zur Messe-Allee erforderlich, die über das Gelände des
geplanten Sondergebietes Einzelhandel und das MI 1 geführt werden müssen. Die benötigten
Flächen werden als mit Leitungsrechten zugunsten der Versorgung- und Entsorgungsträger zu
belastende Flächen festgesetzt.
Weiterhin werden zur Sicherung vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen in der Grünfläche
nördlich des P+R-Platzes und im Süden der Maßnahmenfläche Leitungsrechte zugunsten der
Ver- und Entsorgungsträger festgesetzt.
Die fußläufige Anbindung der nördlich und südlich des Plangeltungsbereichs gelegenen Baugebiete an das Sondergebiet Einzelhandel und die Anbindung an das Wiederitzscher Ortszentrum
erfolgt über einen Gehweg, der eine Verbindung zwischen der Straßenbahnhaltestelle „Leipzig,
Wiederitzsch-Mitte“ und der Messe-Allee darstellt. Die Wegeverbindung ist bereits hergestellt
worden und wird über ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit gesichert.
Die an der Seehausener Straße gelegene Teilfläche des Sondergebietes Einzelhandel (SOEH 2)
kann aufgrund der Straßenbahnhaltestelle nicht von der Seehausener Straße erschlossen werden. Zur Sicherung der Erschließung dieser Teilfläche wird auf der angrenzenden Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung Parkfläche ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Allgemeinheit und ein Leitungsrecht zugunsten der Ver- und Entsorgungsträger sowie der Eigentümer des Sondergebietes Einzelhandel SOEH 2 festgesetzt.
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Immissionsschutz nach § 9 Abs. 1 Nrn. 23 und 24 BauGB
19.1
Luftreinhaltung
In der Stadt Leipzig wird ein erhebliches lufthygienisches Belastungspotential hinsichtlich der
Feinstaubkonzentration (PM10) festgestellt. Aufgrund der derzeitigen und auch zukünftig zu erwartenden Überschreitungen der Grenzwerte nach der Bundes-Imissionsschutz-Verordnung
(BImSchV) wurde ein Luftreinhalteplan erstellt, in dessen Maßnahmenkatalog als eine geeignete und wirkungsvolle Maßnahme die Verankerung einer 'Verwendungsbeschränkung' für bestimmte luftverunreinigende Stoffe in Bebauungsplänen festgeschrieben wurde.
Der Plangeltungsbereich ist durch eine hohe Verkehrsbelastung auf der Messe-Allee und stark
befahrene Straßen im näheren Umfeld (B 2, BAB 14) geprägt. Damit kann im Plangebiet von
einer hohen Feinstaubbelastung ausgegangen werden. Als Beitrag zur Reduzierung der Immissionskonzentration auch auf gesamtstädtischer Ebene wird daher für das Plangebiet gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB eine Verwendungsbeschränkung für feste Brennstoffe zur Beheizung
von Gebäuden festgesetzt.
Für das Gebiet der Stadt Leipzig ist ein erhebliches lufthygienisches Belastungspotential hinsichtlich Feinstaub festzustellen. In den vergangenen Jahren wurde der Tagesgrenzwert der 39.
BImSchV regelmäßig mehr als zulässig überschritten.
Um eine wirkungsvolle Reduzierung an luftverunreinigenden Stoffen im gesamtstädtischen
Raum zu erzielen, wurde entsprechend der Forderung aus § 47 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG die Festsetzung einer Verwendungsbeschränkung für feste Brennstoffe als Maßnahme (M 4.1) in den Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (LRP) vom 18.12.2009 aufgenommen.
Die Maßnahme ist entsprechend § 47 Abs. 4 BImSchG an einer neben den verkehrsbedingten
Emissionen weiteren bedeutsamen Quelle der Feinstaubbelastung (Hausbrand/Kleinverbraucher) ausgerichtet.
Ein Verzicht auf die Festsetzung einer Verwendungsbeschränkung würde die mit dem LRP verbundenen Bestrebungen, die Sicherung bzw. Wiederherstellung einer guten Luftqualität zu gewährleisten, hemmen.
Die Stufe 2 der 1. BImSchV wird zeitlich vorgezogen und gilt mit sofortiger Wirkung. Entsprechend § 47 Abs. 6 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 9 Nr. 23 a BauGB sind die vorgese henen planungsrechtlichen Festsetzungen durch die zuständigen Planungsträger bei ihren Planungen zu berücksichtigen.
Die Umsetzung der Forderung zur Verwendungsbeschränkung für feste Brennstoffe wird durch
die/den zuständige/n Schornsteinfegerin/Schornsteinfeger überwacht.
19.2
Verkehrslärm
Der Plangeltungsbereich ist in hohem Maß von Verkehrslärm belastet, der von den stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen im Umfeld des Gebietes, aber auch von den angrenzenden Bahnstrecken herrührt (vgl. Kap. 7 Umweltbericht). Mit der Festsetzung des überwiegenden Teils des
Planbereichs als Gewerbegebiete und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung sind
hieraus keine Konflikte zu erwarten. Im Bestand der Mischgebiete an der Delitzscher Landstraße gibt es jedoch schutzbedürftige Wohnnutzungen, die mit Verkehrslärmimmissionen oberhalb
der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmverordnung belastet sind. Nach den Ergebnissen
des Schallgutachtens sind hier maßgebliche Außenlärmpegel von 70 – 75 dB(a) zu erwarten.
Betroffen sind die der Delitzscher Landstraße und der Messe-Allee zugewandten Fassaden.
Aus städtebaulichen Gründen sind aktive Schallschutzmaßnahmen hier nicht möglich, deshalb
werden entlang der Baugrenzen Bereiche gekennzeichnet, in denen Vorkehrungen zum Schutz
vor Außenlärm gemäß DIN 4109 'Schallschutz im Hochbau' in Verbindung mit VDI 2719 'Schalldämmung von Fenstern und Zusatzeinrichtungen' zu treffen sind. Der entsprechende Nachweis
obliegt den Bauherren im bauordnungsrechtlichen Verfahren. Nach einer überschlägigen Er18.06.2014
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mittlung im Schallgutachten kann ein ausreichender Schutz durch den Einbau von Schallschutzfenstern der Klasse III und den Einbau von öffnungsunabhängigen Lüftungseinrichtungen erreicht werden.
Einer erhöhten Verkehrslärmbelastung sind auch die in den Gewerbegebieten ausnahmsweise
auf Grundlage bauordnungsrechtlicher Einzelfallentscheidungen zulässigen betriebsbedingten
Wohnungen ausgesetzt. Entsprechende Schutzmaßnahmen nach DIN 4109 sind hierfür im Genehmigungsverfahren nachzuweisen.
19.3
Gewerbelärm
Zum Schutz der Wohnbereiche vor Gewerbelärm (innerhalb der Mischgebiete im Plangeltungsbereich, aber auch der angrenzenden Wohnnutzungen, z.B. an der Seehausener Straße), werden die zulässigen Emissionen des Sondergebietes, der zugehörigen Parkfläche und der Gewerbegebiete nach Maßgabe des Schallgutachtens kontingentiert. Die Kontingentierung berücksichtigt dabei den Bestand der beiden bereits im GE 2 ansässigen Unternehmen und die
besonderen Arbeitsabläufe des Einkaufszentrums im SOEH1 (Anlieferung, technische Gebäudeausrüstung usw.). Mit der Festsetzung von immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegeln werden die Flächen so gegliedert, dass die Immissionsrichtwerte der DIN 18005
(Schallschutz im Hochbau) an den benachbarten schutzwürdigen Nutzungen eingehalten werden.
Die als Planeinschrieb festgesetzte Kontingentierung bezieht sich dabei jeweils auf das gesamte Baugebiet, anderenfalls erfolgen Abgrenzungen von Flächen mit unterschiedlichen Emissionseinschränkungen.
20.
Örtliche Bauvorschriften nach § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89
SächsBO
20.1
Dachform
Für die Gewerbegebiete GE 1, GE 2 und GE 3 werden als Dachform Flachdächer oder Dächer
mit einer flachen Neigung bis max. 15° festgesetzt. Dadurch wird für die großzügigen Gewerbeflächen beidseits der Messe-Allee ein moderner Charakter angestrebt. Aufgrund des großen
Spielraumes an möglichen Gebäudehöhen soll das Erscheinungsbild nicht durch unterschiedliche Dachformen auf den teilweise großen Hallen mit unterschiedlichen Dacheindeckungen gestört werden, sondern die Dächer sollen insbesondere im Straßenraum zurücktreten.
20.2
Werbeanlagen
Weitere gestalterische Festsetzungen werden zu Werbeanlagen getroffen. Die Größe von Werbeflächen an der Fassade ist auf 10 % der Gesamtfassadenfläche (aller Seiten) beschränkt, da
vermieden werden soll, dass ganze Fassaden der Werbung dienen.
Werbeanlagen oberhalb der Traufe oder auf Flachdächern sowie mit bewegtem, laufendem
oder blinkendem Licht sind ebenfalls nicht zulässig. Durch diese Festsetzungen soll verhindert
werden, dass der Straßenraum der Messe-Allee und das Stadtbild durch Werbeanlagen dominiert werden.
Freistehende Werbeanlagen dürfen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden und damit nicht unmittelbar an der Straße, um den Straßenraum nicht zu beeinträchtigen. Die Höhe ist auf 15 m, analog der maximal zulässigen Gebäudehöhe, begrenzt.
21
Nachrichtliche Übernahmen nach § 9 Abs. 6 BauGB
Bahnanlagen
Im Osten werden Teile der gewidmeten Bahnanlagen der Deutschen Bahn AG vom Plangeltungsbereich erfasst und gem. § 9 Abs. 6 BauGB nachrichtlich übernommen.
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Begründung zum
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Naturschutz
Der ehemalige Holzschwemmteich innerhalb des Gleisdreiecks steht nach § 26 SächsNatSchG
als besonders geschütztes Biotop unter Schutz (Registrier-Nr.: 9506.R, Biotoptyp: Röhricht);
dies wird entsprechend nachrichtlich dargestellt.
Denkmalschutz
An der Einmündung der Seehausener Straße in die Delitzscher Landstraße steht ein Apelstein
zur Erinnerung an einen Regimentsstandort zu Zeiten der Völkerschlacht bei Leipzig, der als
Kulturdenkmal nach § 2 SächsDSchG festgesetzt und in der Planzeichnung nachrichtlich übernommen ist.
D
STÄDTEBAULICHE KALKULATION
22
Flächenbilanz des Plangebietes
Gesamtfläche:
ca. 295.770 m²
294 000 m²
100,0 %
Baugebiete:
ca. 143.400 m²
149 500 m²
48 %
Gewerbegebiete GE 1 – GE 3
ca. 121.400 m²
davon mit Anpflanzungsfestsetzung
ca. 14.450 m²
eingeschränktes Gewerbegebiet
ca.
4.100 m²
Sondergebiet Einzelhandel
ca.
6.700 m²
Mischgebiet
ca.
11.200 m²
Verkehrsflächen:
ca. 100.470 m²
97 000 m²
Straßen
ca. 65.200 m²
davon von Bahnanlagen überlagert
ca.
2.800 m²
Parkplatz Sondergebiet
ca.
5.500 m²
P+R - Parkplatz
ca. 29.600 m²
B+R - Anlagen
ca.
Grünflächen, privat:
ca.
170 m²
44.500 m²
15 %
P1–P3
ca. 12.300 m²
Gleisdreieck/ Flächen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
ca. 32.200 m²
ca.
davon geschütztes Biotop
Flächen für Versorgung/ Abwasserbeseitigung:
ca.
6.900 m²
1.700 m²
-
Elektrizität
ca.
200 m²
Regenrückhaltebecken
ca.
1.500 m²
Bahngelände:
ca.
8.500 m²
davon mit Straßenflächen unterlagert
ca.
2.800 m²
18.06.2014
34 %
3%
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
Seite 70/72
Flächenbilanz der zulässigen Grundflächen:
Baugebiete
Fläche
Gewerbegebiete:
davon
GE 1
GE 2
GE 3
eingeschränktes Gewerbegebiet
ca. 125.500 m²
ca. 37.200 m²
ca. 67.400 m²
ca. 16.800 m²
ca. 4.100 m²
Sondergebiet Einzelhandel:
davon
ca. 6.700 m²
SOEH1
SOEH2
ca. 5.000 m²
ca. 1.700 m²
Mischgebiete:
davon
MI 1
MI 2
23
zul. GRZ
ca. 92.755 m²
0,6
0,8
0,8
0,75
ca. 22.320 m²
ca. 53.920 m²
ca. 13.440 m²
ca. 3.075 m²
ca. 4.020 m²
0,6
0,6
ca. 11.200 m²
ca. 7.200 m²
ca. 4.000 m²
Versiegelung
ca. 3.000 m²
ca. 1.020 m²
ca. 4.480 m²
0,4
0,4
ca. 2.880 m²
ca. 1.600 m²
Kosten
Die Stadt Leipzig hat am 05.05./ 02.06.2006 mit dem Erschließungsträger, der TLG Immobilien
GmbH (TLG) einen Städtebaulichen Vertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag regelt die
Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen
sowie zur Planung und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen gemäß der Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. E-139, 1. Änderung.
Für die hier genannten Flächen ergeben sich für die Stadt Leipzig Folgekosten:
Fläche P 3 südlich Seehausener Straße:
Für die im Bebauungsplan festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen ist im Städtebaulichen Vertrag geregelt, dass die Herstellung und
Entwicklungspflege durch die TLG erfolgen muss.
Nach getätigter Abnahme durch die Stadt Leipzig betragen die jährlich anfallenden Folgekosten
für die Pflege der Fläche ca. 19.500 €/Jahr.
Biotopfläche im Gleisdreieck:
Der Bereich soll weitestgehend der natürlichen Sukzession überlassen werden, lediglich die
Randsäume entlang der Bahntrassen sind im Interesse des Erhaltes von artgerechten Vegetationsstrukturen und Lebensräumen zu pflegen. Die dafür anfallenden Folgekosten wurden vom
zuständigen Amt für Stadtgrün und Gewässer auf ca. 2600 €/Jahr beziffert.
Hinweis: Die Planung und Herstellung der Planstraße D ist künftig über einen weiteren städtebaulichen Vertrag zu regeln.
Leipzig, den
Jochem Lunebach
Leiter des Stadtplanungsamtes
Anhang:
18.06.2014
I: Hinweise
II: Pflanzempfehlungen
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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ANHANG I: Hinweise
1. Altlasten
Die Flurstücke Nr. 37/20 (Fläche des P+R-Platzes) sowie Nr. 41/9 und 41/11 (Grünfläche im
Gleisdreieck) sind im Altlastenkataster der Stadt Leipzig unter der Kennziffer 65952792 erfasst.
In den benannten Flurstücksbereichen wurde eine Bodensanierung durchgeführt. Dennoch
kann bei Bodeneingriffen das Auftreten lokal begrenzter kontaminierter Bodenbereiche nicht
ausgeschlossen werden.
2. Grundwasseraufschlüsse
Innerhalb der Flurstücke 37/14 (P+R-Platz), 37/10 (GE 2), 41/8 (Biotop Gleisdreieck) sowie innerhalb der Flurstücke 37/1 und 41/6 (Bahn- und Straßenflächen) können Grundwasseraufschlüsse nicht ausgeschlossen werden.
Bei Antreffen von Grundwasseraufschlüssen im Rahmen der Planung, der Vorbereitung, der
Umsetzung und des Betriebes neu entstehender Anlagen ist das Amt für Umweltschutz der
Stadt Leipzig zu informieren.
3. Bodendenkmalpflege
Das Vorhabenareal ist Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes. Im direkten Umfeld befinden
sich zahlreiche archäologische Kulturdenkmale, die die archäologische Relevanz des Vorhabengebietes belegen und die Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
Nach § 14 SächsDSchG bedürfen Erdarbeiten im Plangeltungsbereich deshalb einer denkmalrechtlichen Genehmigung.
4. Erschütterungsschutz/ Bahnanlagen
Aufgrund der Nähe der überbaubaren Flächen zu den südlich der Gewerbegebiete gelegenen
Gleisanlagen wird darauf hingewiesen, dass bei allen Baumaßnahmen und Bauvorhaben der
Nähe der Gleisanlagen die Notwendigkeit von Maßnahmen zum Erschütterungsschutz zu prüfen ist. Die Stand- und Betriebssicherheit aller Bahnanlagen darf in keiner Weise beeinträchtigt
werden.
5. Baugrunduntersuchung
Zur näheren Quantifizierung der örtlichen Baugrundverhältnisse wird für geplante Baumaßnahmen prinzipiell die Durchführung einer standortkonkreten Baugrunduntersuchung gemäß DIN
4020 / DIN EN 1997-2 empfohlen. Werden im Rahmen der weiteren Planung Untersuchungen
mit geologischem Belang (z. B. Baugrundgutachten / Hydrogeologische Gutachten) durchgeführt, sind die Ergebnisse dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
zur Verfügung zu stellen. Es wird auf § 11 (Geowissenschaftliche Landesaufnahme) des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) vom 20. Mai 1999 hingewiesen. Sofern für die o. g. Untersuchungen Bohrungen niedergebracht werden, besteht Bohranzeige- und Bohrergebnismitteilungspflicht gegenüber der Abteilung 10 (Geologie) des LfULG.
6. Leitungsbestand/ Schutzabstände
Elektrizität - Für Kabeltrassen sind 2,0 m Schutzstreifen in Ansatz zu bringen. Bei der Anpflanzung von Großgrün ist zu den Kabeltrassen ein Abstand von mindestens 1,5 m einzuhalten.
Das Baufeld GE 1 wird von einem Niederspannungskabel gequert, welches vom Flurstück 37/4
über die Messe-Allee, das Baufeld GE 1 und die Seehausener Straße führt. Es handelt sich dabei um einen Hausanschluss, der umgebunden werden muss.
Gasleitungen – Leitungen und Anlagen dürfen nicht überbaut werden. Die Schutzstreifenbreite
beträgt für Gasnieder-/ -mitteldruckleitungen je 1,0 m von der Leitung, bei Gashochdruckleitungen zwischen 1,0 und 5,0 m. Bei geplanten Pflanzmaßnahmen beträgt der einzuhaltende Mindestabstand 2,5 m als horizontaler Abstand zwischen Stammachse der Pflanze und Außenhaut
der Versorgungsanlage.
18.06.2014
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - Ehemaliges Holzveredlungswerk" - 1. Änderung (Entwurf)
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ANHANG II: Pflanzempfehlungen
Pflanzempfehlung 1: Sträucher (2 x verpflanzt, 3 Triebe, ohne Ballierung, Höhe 60 - 100 cm)
Schwarzer Holunder
Schlehe
Hundsrose
Blutroter Hartriegel
Vogelkirsche
Eberesche
Rote Heckenkirsche
Weißdorn
(Sambucus nigra)
(Prunus spinosa)
(Rosa canina)
(Cornus sanguinea)
(Prunus avium)
(Sorbus aucuparia)
(Lonicera xylosteum)
(Crataegus spec.)
Pflanzempfehlung 2: Sträucher (2 x verpflanzt, 3 Triebe, ohne Ballierung, Höhe 60 - 100 cm)
Schlehe
Hundsrose
Blutroter Hartriegel
Vogelkirsche
Gemeiner Schneeball
Rote Heckenkirsche
Weißdorn
Hänge-Sommerflieder
(Prunus spinosa)
(Rosa canina)
(Cornus sanguinea)
(Prunus avium)
(Viburnum opulus)
(Lonicera xylosteum)
(Crataegus spec.)
(Buddleja alternifolia)
Pflanzempfehlung 3: Laubbäume (3 x verpflanzt, mit Drahtballen, StU 14-16 cm)
Eberesche
Feldahorn
Stieleiche
Gemeiner Hasel
Winterlinde
(Sorbus aucuparia)
(Acer campestre)
(Quercus robur)
(Corylus avellana)
(Tilia cordata)
Pflanzempfehlung 4: Sträucher bzw. Kleinbäume (Solitär, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen,
Höhe 125 - 150 cm)
Gemeiner Hasel
Eberesche
Gemeiner Flieder
(Corylus avellana)
(Sorbus aucuparia)
(Syringa vulgaris)
Pflanzempfehlung 5: Laubbäume (Hochstamm, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, StU 20-25 cm)
Feldahorn
Vogelkirsche
(Acer campestre 'Elsrijk')
(Prunus avium 'Plena')
Pflanzempfehlung 6: Laubbäume (Hochstamm, 3 x verpflanzt, mit Drahtballen, StU 16-18 cm)
Säuleneiche
Feldahorn
Traubeneiche
18.06.2014
(Quercus robur 'Fastigiata')
(Acer campestre)
(Quercus petrea)
RV
Stand der Umsetzung der Beschlüsse
zur Vorlage Nr. DS-00522/14 vom 25.02.2015
Beschluss der Ratsversammlung vom 25.02.2015
Beschluss- Nr. DS-00522/14
Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Thema Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - ehemaliges Holzveredlungswerk", 1. Änderung, Billigungs- und
Auslegungsbeschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung
Stand vom Juli 2015
noch nicht begonnen
umgesetzt
aufgehoben
in Arbeit
geändert
Dezernat VI
Datum/Unterschrift (en)
Sachstand:
DS-00522/14
Bebauungsplan Nr. E-139 "VHW - ehemaliges Holzveredlungswerk", 1. Änderung,
Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur erneuten öffentlichen Auslegung
Stadt Leipzig
01.15/046/11.08
Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 05/15 am 07.03.2015
erneute öffentliche Auslegung vom 17.03. - 31.03.2015