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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1029494.pdf
Größe
3,2 MB
Erstellt
11.06.15, 12:00
Aktualisiert
16.03.16, 12:33

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung - eilbedürftig Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01525 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Zuständigkeit Bestätigung Stadtbezirksbeirat Leipzig-Südwest 01.07.2015 Anhörung Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau 07.07.2015 Vorberatung Ratsversammlung 08.07.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet "Rolf-AxenStraße/Baumannstraße"; Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Kleinzschocher; Satzungsbeschluss - EILBEDÜRFTIG Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschließt die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet "Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße". 2. Die Begründung der Satzung wird gebilligt. Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“. Anlagen: 1 Begründung der Eilbedürftigkeit 2 Beschreibung des Sachverhaltes 3 Satzung 4 Begründung der Satzung BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 08.07.2015 zu 19.23 Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet "Rolf-AxenStraße/Baumannstraße"; Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Kleinzschocher; Satzungsbeschluss Vorlage: VI-DS-01525 Beschluss: 1. Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschließt die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet "Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße". 2. Die Begründung der Satzung wird gebilligt. Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses im Ratsversammlungssaal ausgehängte Plan. Abstimmungsergebnis: Ja - Stimmen: 59 Nein - Stimmen: 1 Enthaltungen: 0 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 9. Juli 2015 Seite: 1/1 Begründung der Eilbedürftigkeit Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet „Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße“; Satzungsbeschluss Die Stadt Leipzig beabsichtigt zur Realisierung eines Grundschulstandortes an der Rolf-AxenStraße/ Baumannstraße die dafür erforderlichen Grundstücke von dem heutigen Eigentümer zu erwerben. Ein entsprechendes Angebot wurde der Stadt Leipzig durch den Eigentümer unterbreitet. Die erforderliche Erstvorlage wurde am 15.06.2015 durch den Grundstücksverkehrsausschuss bestätigt. Es wurde jedoch kurzfristig offenkundig, dass durch den Eigentümer neben einem möglichen Verkauf seiner Grundstücke an die Stadt Leipzig auch andere Optionen geprüft werden, da durch ihn am 19.05.2015 ein Antrag auf Bauvorbescheid mit der Fragestellung bei der Stadt Leipzig eingereicht wurde, ob auf den Grundstücken die Errichtung einer 4-geschossigen Wohnbebauung zulässig ist. Aufgrund der für diese Grundstücke schon im Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“ formulierten Zielstellung (siehe Beschl.-Nr. RBV – 1476/12 der Ratsversammlung vom 12.12.2012), hier eine Gemeinbedarfsfläche (Schulstandort) zu entwickeln, wird die Stadt Leipzig je nach Erforderlichkeit von den Plansicherungsinstrumenten nach § 14 BauGB (Veränderungssperre) und § 15 BauGB (Zurückstellung) Gebrauch machen. Um dennoch auch kurzfristig in einem möglichen Verkaufsfall an einen Dritten handlungsfähig zu bleiben, ist es notwendig, dass der Stadtrat noch am 08.07.2015 über die Vorlage beschließt. 11.06.2015 Beschreibung des Sachverhaltes Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet „Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße“; Satzungsbeschluss Mit dieser Vorlage wird die Ratsversammlung um Beschlussfassung über die Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das im Betreff genannte Gebiet gebeten. Die räumliche Lage und die Angrenzung des Satzungsgebietes sind aus der Übersichtskarte und der Satzung zu ersehen. Bei der Satzung handelt es sich um eine Satzung auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB). Näheres zum Satzungsinhalt und zur Begründung der Satzung ist den entsprechenden Anlagen zu entnehmen. Die Strategischen Zielen der Kommunalpolitik • Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen und • Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur sind für die Satzung nicht relevant. Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Satzung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung der Satzung auf die Stadt zukommen können, sind durch die Satzung ursächlich nicht zu erwarten. Die Satzung verschafft der Stadt lediglich ein Vorkaufsrecht, aber keine Vorkaufpflicht. Erst die tatsächliche Ausübung des Vorkaufsrechtes bringt Maßnahmen der Stadt und Kosten mit sich. Ob und, wenn ja, zu welchen Kaufpreisen das Vorkaufsrecht ausgeübt wird, ist derzeit nicht prognostizierbar. Dies wird, soweit erforderlich, Gegenstand weiterer Vorlagen sein. Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen: Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen. Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft. Dem Stadtbezirksbeirat Südwest wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet. 11.06.2015 Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet „Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße“ Ausfertigung § 1 Räumlicher Geltungsbereich Die Ratsversammlung hat diese Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht beschlossen. Die Rechtsgrundlagen hierfür sind § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) sowie § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in den jeweils geltenden Fassungen. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Leipzig, den (Siegel) Burkhard Jung Oberbürgermeister Hinweis: Die Satzung ist mit Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt Nr. ........................... am ........................... in Kraft getreten. Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet § 2 Anordnung des Vorkaufsrechtes „Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße“ Für den in § 1 festgesetzten räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung, für den die Stadt städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, steht ihr zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zu. Stadtbezirk: Südwest Ortsteil: Kleinzschocher Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Dezernat Stadtentwicklung und Bau Stadtplanungsamt 11.06.2015 Begründung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet „Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße“ Stadtbezirk: Südwest Ortsteil: Kleinzschocher Grenze des räumlichen Geltungsbereiches Dezernat Stadtentwicklung und Bau Stadtplanungsamt 11.06.2015 Begründung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet „Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße“ Seite 2 1. Lage und Situation des Satzungsgebietes Das ca. 13.400 m² große Gebiet befindet sich im Ortsteil Kleinzschocher westlich der Rolf-AxenStraße und südlich der Baumannstraße. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung verläuft im Norden auf der nördlichen Grenze dieses Flurstückes 282 sowie auf der westliche und der nördlichen Grenze des Flurstückes 281e, im Osten auf der östlichen Grenze der Flurstücke 281e, 282, 283 und 284, im Süden auf der südlichen Grenze des Flurstückes 284 sowie im Westen auf der westlichen Grenze der Flurstücke 284, 283 und 282 bis zum Ausgangspunkt. Alle genannten Flurstücke befinden sich in der Gemarkung Kleinzschocher. Grundlage für die Festsetzung ist die Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK) Leipzig mit Stand vom 05/2015. Die genaue Lage und die Abgrenzung des Gebietes sind dem Deckblatt und der Satzung zu entnehmen. Im nördlichen, südlichen und östlichen Umfeld des Gebietes befindet sich Wohnbebauung. Nach Westen besteht eine unmittelbare Anbindung an die in Entwicklung befindlichen Flächen des „Bürger-Bahnhofes-Plagwitz“. 2. Anlass und Erfordernis der Satzung Mit dem beschlossenen Schulentwicklungsplan 2012 zeichnete sich bereits ab, dass die Kapazitäten des Schulstandortes am Adler absehbar nicht für die Doppelnutzung als Grund- und Mittelschule ausreichen. Eine Verlagerung der Grundschule wird erforderlich. Der sich aktuell in Fortschreibung befindende Schulentwicklungsplan bestätigt die Aussage. Zudem wird ersichtlich, dass die Grundschulkapazitäten im Stadtbezirk Südwest mittelfristig nicht ausreichen. Aufgrund des Bevölkerungszuwachses müssen spätestens bis zum Schuljahr 2020/21 zusätzliche Kapazitäten geschaffen werden. Vorgesehen ist daher ein Ersatzneubau für die Grundschule am Adler. Hierdurch können gleichzeitig dringend erforderliche Kapazitäten für die Oberschule im Schulgebiet frei gelenkt werden. Ein neuer Grundschulstandort würde den bisherigen Standort ersetzen und zudem dessen Kapazität von heute zwei auf mindestens drei Züge erhöhen. Zeitgleich könnte die 120. Schule an der Martin-Herrmann-Straße entlastet werden, da diese voraussichtlich 2019 ebenfalls ihre Kapazitätsgrenze erreicht haben wird. Das Satzungsgebiet bietet aufgrund seiner in Kleinzschocher integrierten Lage optimale Bedingungen für die Ansiedlung einer Grundschule. Er ist in das Wohngebiet integriert, liegt abseits der stark befahrenen Dieskaustraße und befindet sich in zentraler Lage des Einzugsgebietes. Der Standort bietet ausreichend Fläche, um alle erforderlichen Nutzungen (Schule, Sporthalle, Sportfreiflächen und Hort) kompakt unterbringen zu können. Die zukünftige Schule kann aus dem gesamten Einzugsgebiet gut zu Fuß und meist abseits der stark befahrenen Hauptverkehrsstraßen erreicht werden, so dass ein sicherer Schulweg geschaffen werden kann. Im – zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung in Aufstellung befindlichen – Bebauungsplan Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“ wird das Gebiet als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Schule festgesetzt. Eine entsprechende Darstellung war bereits im Bebauungsplanvorentwurf enthalten und damit Gegenstand der frühzeitigen Beteiligungsverfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 11.06.2015 Begründung der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht für das Gebiet „Rolf-Axen-Straße/Baumannstraße“ Seite 3 Abs. 1 BauGB. Anregungen, die gegen diese Zielstellung des Bebauungsplanes sprachen, wurden nicht vorgetragen. Das Erfordernis für den Erlass der Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) ergibt sich daraus, dass, um den geplanten neuen Schulstandort in dem Gebiet realisieren zu können, die dafür benötigten, räumlich zusammenhängenden Flächen sich in privatem Eigentum befinden und durch die Stadt erworben werden müssen. Nur mit der Vorkaufsrechtssatzung kann rechtlich abgesichert werden, dass die notwendigen Grundstücke im Falle ihrer Veräußerung von der Stadt vorrangig erworben werden können. Damit dient die Satzung der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die sonstigen im Geltungsbereich des o.g. Bebauungsplanes gelegenen und grundsätzlich für eine Schulnutzung ausreichenden Flächen befinden sich bereits im Eigentum der Stadt Leipzig, sollen jedoch mit anderen städtebaulichen und freiraumplanerischen Zielen entwickelt werden. 3. Inhalte und allgemeine Auswirkungen der Satzung Inhalt der Satzung ist die Anordnung eines besonderen Vorkaufsrechtes auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Mit der Anordnung des Vorkaufsrechtes steht der Stadt im Geltungsbereich der Satzung ein Vorkaufsrecht nach Maßgabe der § 24 ff BauGB an bebauten und unbebauten Grundstücken zu. Mit Ausübung des Vorkaufsrechtes ist die Stadt in der Lage, die städtebaulichen Maßnahmen, die sie in dem Gebiet in Betracht zieht, umzusetzen. Damit kann sie zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung beitragen. Leipzig, den Jochem Lunebach Leiter des Stadtplanungsamtes 11.06.2015