Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1027199.pdf
Größe
5,4 MB
Erstellt
10.04.15, 12:00
Aktualisiert
10.02.16, 16:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01270
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
1. Lesung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
1. Lesung
Stadtbezirksbeirat Leipzig-Ost
Vorberatung
Fachausschuss Umwelt und Ordnung
2. Lesung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
2. Lesung
Ratsversammlung
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 40.3 "Gewerbegebiet Heiterblick", 2. Änderung;
Stadtbezirk Ost, Ortsteil Heiterblick;
Satzungsbeschluss
Beschlussvoschlag:
1.
Die während der Beteiligungen zum Entwurf vorgebrachten Stellungnahmen hat die
Ratsversammlung mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es im Kap. 8 der
beiliegenden Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 7) angegeben ist.
2.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung.
3.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung, Planzeichenerklärung
6 Bebauungsplan Teil B: Text
7 Begründung zum Bebauungsplan
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Ratsversammlung vom 08.07.2015
zu
19.10
Bebauungsplan Nr. 40.3 "Gewerbegebiet Heiterblick", 2. Änderung;
Stadtbezirk Ost, Ortsteil Heiterblick;
Satzungsbeschluss
Vorlage: VI-DS-01270
Beschluss:
1. Die während der Beteiligungen zum Entwurf vorgebrachten Stellungnahmen hat die
Ratsversammlung mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es im Kap.
8 der beiliegenden Begründung zum Bebauungsplan (Anlage 7) angegeben ist.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung
(Teil A) und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Abstimmungsergebnis:
Ja - Stimmen: 58
Nein - Stimmen: 1
Enthaltungen: 0
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Leipzig, den 9. Juli 2015
Seite: 1/1
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
1 Arbeitsplatzsituation
✘
2 Ausbildungsplatzsituation
✘
✘
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
hoch
mittel
✘ ja
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
✘ niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
01.15/016/01.12
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
5 Finanzierung
1
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
✘ nein
ja
keine
Auswirkung
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
Satzungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (B-Plan) herbeigeführt
werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes, nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Änderung des B-Planes ist davon auszugehen, dass mit der geplanten gewerblichen
Nutzung des derzeit unbebauten Grundstückes Arbeitsplätze neu geschaffen werden.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
Das strategische Ziel der Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichene Altersstruktur
ist für die Planaufstellung nicht relevant.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Der Stadtbezirksbeirat Leipzig-Ost hat die Planung in seiner Sitzung am 10.09.2014 behandelt
und befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Änderung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Der zur Umsetzung der Planung erforderliche Flächentausch zwischen der Stadt und einem privaten
Grundstückseigentümer ist bereits vollzogen worden.
Die im B-Plan festgesetzten und durch die Stadt zu realisierenden Maßnahmen zum Ausgleich von
Eingriffen und die damit verbundenen Kosten resultieren nicht aus der Änderung des B-Planes,
sondern sind dem ursprünglichen B-Plan zuzuordnen (Näheres dazu s. Begründung zum B-Plan:
Kap. 7.1.2.4, Kap. D Städtebauliche Kalkulation).
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Stadtbezirksbeirat Leipzig-Ost wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
10.04.2015
Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2.Änderung
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 25000, Stand: 2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: ALK, M 1 : 2000, Stand: 04 / 2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 40.3 "Gewerbegebiet Heiterblick", 2. Änderung
(10.12.2014)
Teil A: Planzeichnung
56
T
au
org
er
.
Str
Planzeichenerklärung [entsprechend PlanZV]
3
4
3
7
GE 5
0,6
M 1.3
m
1,0
15,0 m
30
Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
,6m
8
33
1
m
m
6,0
,2m
42
M 1.2
2.
M2
,0m
35
3,0
2.1
m
M
1
GE 5
42
2
5,0
4,0
m
[§ 9 Abs. 1 und 7 BauGB]
42
I.
1
II.
Nachrichtliche Übernahme
[§ 9 Abs. 6 BauGB]
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
LEK Tag: 65 dB(A)
GH
Nacht: 50 dB(A)
3
3
Blatt 1
40
4
Umgrenzung von Schutzgebieten und Schutzobjekten im Sinne des
Naturschutzrechtes
Gewerbegebiet (gem. § 8 BauNVO), mit Angabe der
Nummer des Baugebietes
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 BauNVO]
B
25120.G
Maß der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Geschütztes Biotop, mit Angabe der Registriernummer
[§ 21 SächsNatschG]
m
2,0
m
6,0
3
19
P
,0m
0,6
40
,4m
G
3
20
3
21
GH 15,0 m
,7m
35
m
5,0
M 1.1
M3
3
8
M
III.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BauNVO]
33
3
20
Grundflächenzahl (GRZ), hier 0,6
3.
1.4
Höhe der Oberkante von Gebäuden als Höchstmaß
über Bezugshöhe, hier 15,0 m (siehe Teil B: Text, Nr. 2.2)
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
Baugrenze
Darstellung ohne Normcharakter
Erläuterung der Nutzungsschablone:
GE 5
0,6
Baugebietskategorie
Grundflächenzahl
LEK Tag: 65 dB(A)
Nacht: 50 dB(A)
40,0 m
GH 15,0 m
Emissionskontingente
Höhe der baulichen
Anlagen (Gebäudehöhe)
Maßangaben in Meter, z.B. 40,0 m
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
Baugrenze
B
25120.G
G
Grundwassermessstelle
(nach Angaben des Amtes für Umweltschutz, nicht eingemessen)
4
[§ 23 Abs. 1 BauNVO]
Teich
3
14
3
12
4.
3
22
Ein- bzw. Ausfahrt und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
IV.
Darstellung der Plangrundlage (Auszug)
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Ein- und Ausfahrtbereich
3
13
5.
3
11
Emissionsbeschränkungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
LEK Tag:
Nacht:
65 dB(A)
50 dB(A)
Emissionskontingente mit Angabe des Tag- und Nachtwertes
in Dezibel (siehe Teil B: Text, Nr. 4.1)
[§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO]
Am
.
str
on
az
6.
Grünfläche
[§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
9
11
3
10
9
9
P
9
10
7.
9
12
Private Grünfläche
Zweckbestimmung: Baumwiese
Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25 BauGB]
M2
57
Umgrenzung von selbständigen Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft,
mit Angabe der Nummer der Teilfläche, z.B. M 2 - Maßnahmefläche 2
[§ 9Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
M 1.1
Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und sonstigen Bepflanzungen, mit Angabe der Nummer der Teilfläche,
z.B. M 1.1 - Maßnahmefläche 1.1
[§ 9 Abs.1 Nr. 25 BauGB]
N
8.
Sonstige Planzeichen
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (ALK) Stand: 02.12.2014
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
[§ 9 Abs. 7 BauGB]
Gebäudebestand
3
18
Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummern
Bebauungsplan Nr. 40.3 "Gewerbegebiet Heiterblick", 2. Änderung
(10.12.2014)
Blatt 2
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse,
DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im
Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499,
während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
1.1
Für das Gewerbegebiet (GE 5) gilt:
1.1.1
Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts
anderes ergibt)
5.2 Schutz vor Verkehrslärm
b) Lagerhäuser,
c) öffentliche Betriebe sowie
Unzulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt)
a) Einzelhandelsbetriebe,
6.
e) Freiflächen-Photovoltaikanlagen als selbstständige Hauptnutzung,
f) Anlagen für sportliche Zwecke,
Abweichend von Nr. 1.1.2 a) sind Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen
Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten
("Werksverkauf") zulässig, wenn
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
Gebäudehöhe
Ein Überschreiten der zulässigen Gebäudehöhe um maximal drei Meter ist bis zu einem
Flächenanteil der Gebäudegrundfläche von 10% für technische Anlagen (z.B. Lüftungsanlagen etc.)
zulässig. Schornsteine sind von der Begrenzung der Gebäudehöhe ausgenommen.
7.5 Auf der privaten Grünfläche sind 40 einheimische, standortgerechte Laubbäume
(Stammumfang 18-20 cm ) zu pflanzen. Die Anordnung kann solitär oder in kleinen
Gruppen (2-4 Bäume) erfolgen.
fähigem Boden auszugleichen. Auf der entstandenen Fläche ist eine wildkräuterreiche
Auf der gesamten Fläche hat eine Unterpflanzung zu erfolgen.
Extensivwiese herzustellen.
Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
und vor Beeinträchtigungen zu schützen.
6.3 Als Ersatz der aus dem ursprünglichen B-Plan auf den Flurstücken 3/20 und 3/21 der Gemarkung
Heiterblick festgesetzten Ausgleichmaßnahme werden Maßnahmen außerhalb des
Plangebietes wie folgt zugeordnet:
Auf dem städtischen Flurstück 263/6 der Gemarkung Sommerfeld sind 105 m²
Fläche aufzuforsten.
7.
II. Hinweise
1.
Archäologischer Relevanzbereich
Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Relevanzbereich. Daher können im Zuge
Auf dem städtischen Flurstück 119 der Gemarkung Lößnig sind 620 m²
Fläche zu entsiegeln, der Unterboden ist zu lockern und das entstandene Volumendefizit
mit kulturfähigen Boden auszugleichen. Die entstandene Fläche ist aufzuforsten.
von Erdarbeiten archäologische Untersuchungen erforderlich werden, die zu Bauver-
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Planierarbeiten) zu informieren. Die Bauanzeige soll die ausführenden Firmen mit
Bepflanzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Telefonnummern und den verantwortlichen Bauleiter benennen.
zögerungen führen können. Das Landesamt für Archäologie ist daher mindestens drei
Wochen vor dem exakten Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder
7.1 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist abzüglich der Flächen M 1.1 - M 1.4
je angefangene 150 m² Fläche mindestens ein einheimischer, standortgerechter
Laubbaum (Stammumfang 20-25 cm, Kronenansatz 2,50 m) in einer offenen Bodenfläche
Bezugshöhen
2. Altlasten
(Baumscheibe) mit einer Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m
Der Geltungsbereich des Plangebietes ist Bestandteil des im Sächsischen Altlasten-
zu pflanzen. Baumpflanzungen für Stellplätze nach Maßgaben der Textfestsetzung 7.2
kataster unter der Kennziffer 65250701 registrierten Altstandortes WGT-Liegenschaft
werden angerechnet.
Kaserne Heiterblick. Im Ergebnis der durchgeführten Bodensanierung sind in dem Gebiet
Nebenanlagen
Die Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
schutzgut- und nutzungsbezogen keine Gefährdungen zu erwarten. Dennoch sind
Auf den Flächen M 1.1 - 1.4 der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist die Errichtung
Die Baumscheiben sind durch geeignete Maßnahmen vor Überfahren zu schützen.
aufgrund der Vornutzung des Gebietes lokale Bodenverunreinigungen nicht vollständig
Bezugshöhe für die festgesetzte Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der
an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche, gemessen an
den Endpunkten der anliegenden Grenzen des jeweiligen Baugrundstückes.
7.2 Stellplatzreihen mit mehr als 3 Stellplätzen sind durch einen mindestens 2 m breiten,
baulicher Nebenanlagen unzulässig.
durchgängigen Grünstreifen voneinander und zu Flächen anderer Nutzungen abzugrenzen
[§ 23 Abs. 5 BauNVO]
Grundstückszufahrten
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Der Anschluss von Baugrundstücken des Baugebietes GE 5 an die öffentliche Straßen-
5.1
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Das naturnahe Kleingewässer (geschützter Biotop gem. § 21 SächsNatSchG) ist zu erhalten
a) die Sortimente in räumlicher und fachlicher Verbindung zu der Produktion, der Verund Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen einer
im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes oder in dessen Umfeld
befindlichen Betriebsstätte stehen und
b) die Größe der dem Verkauf der Sortimente nach Absatz a) dienenden Fläche
(Verkaufsfläche) max. 10% der Geschoßfläche der zugehörigen Betriebsstätte,
jedoch max. 800 m² nicht überschreitet.
5.
Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
sukzession zuzulassen.
[§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO]
4.
mindestens 4 Sträucher je angefangene 10 m² Fläche zu pflanzen.
Die Ruderalflächen außerhalb der Gehölzbestände sind in Extensivgrünland umzuwandeln.
i) Vergnügungsstätten
3.
Laubbaum (Stammumfang 18-20 cm) je angefangene 40 m² Fläche und
der Standsicherheit zu fällen, ist nach der Fällung eine erneute ungestörte Gehölz-
h) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
2.2
7.4 Auf der Fläche M 2.1 sind mindestens ein einheimischer, standortgerechter
6.2 Die auf der Fläche M 3 vorhandenen Gehölze sind zu erhalten. Sind Gehölze aus Gründen
g) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
2.1
Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Die Flächen sind durch geeignete Maßnahmen vor Überfahren zu schützen.
Fläche zu entsiegeln, der Unterboden ist zu lockern und das entstandene Volumendefizit mit kultur-
d) Anlagen der Außenwerbung als selbständige Hauptnutzung,
Maß der baulichen Nutzung
Lärmpegelbereich IV: 60 m bis 32 m
Lärmpegelbereich V: 32 m bis 18 m
Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
c) Lagerplätze als selbstständige Hauptnutzung,
2.
und mindestens 4 Sträucher je angefangene 10 m² Fläche.
Die Baumpflanzungen auf der Fläche M 1.1 sind als Baumreihe anzuordnen.
6.1 Auf der Fläche M 2 sind mindestens 340 m² vollversiegelte Fläche und 425 m² teilversiegelte
b) Tankstellen,
1.1.3
standortgerechter Laubbaum (Stammumfang 18-20 cm) je angefangene 40 m²
Für erforderliche resultierende Schalldämmmaße der Außenbauteile nach der
DIN 4109 sind ausgehend von der Straßenmittelachse der Torgauer Straße für eine
Immissionsorthöhe von 3 m folgende Lärmpegelbereiche maßgeblich:
Die von der Torgauer Straße abgewandten Gebäudeseiten dürfen auf Grund der
Eigenabschirmung der Gebäude um einen Lärmpegelbereich herabgestuft werden. Wird
im Einzelfall nachgewiesen, dass erheblich geringere Schallimmissionen auf ein Gebäude
oder Gebäudeteil wirken, können geringere Maßnahmen vorgesehen werden.
[§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO]
a) Gewerbebetriebe aller Art,
1.1.2
Gehölzen zu bepflanzen. Zu pflanzen sind mindestens ein einheimischer,
In den genannten Lärmpegelbereichen ist bei Neubau, Modernisierung und
Sanierung von Gebäuden baulicher Schallschutz nach DIN 4109 i.V.m. der VDI 2719
erforderlich:
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
d) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
7.3 Die Flächen M 1.1, M 1.2, M 1.3 und M 1.4 sind gärtnerisch anzulegen und mit
auszuschließen. In Abhängigkeit von der konkreten Nachnutzung ist daher mit
kontaminationsbedingten Mehraufwendungen bei Bodenaushub zu rechnen.
und je angefangene 4 Stellplätze mit einem einheimischen, standortgerechten Laubbaum
(Stammumfang 20-25 cm, Kronenansatz 2,50 m) zu bepflanzen. Die Bäume sind den
verkehrsfläche ist ausschließlich innerhalb der Fläche des festgesetzten "Ein- und
Stellplätzen direkt zuzuordnen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche (Baumscheibe)
Ausfahrtbereiches" zulässig.
mit einer Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen.
In dem Plangebiet ist eine eingetragene Grundwassermessstelle vorhanden. Wird der
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Die Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Rückbau der Grundwassermessstelle im Rahmen von Bauvorhaben erforderlich, ist der
Emissionskontingente
Die Grünstreifen und Baumscheiben sind durch geeignete Maßnahmen vor Überfahren
Antrag auf Rückbau bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Leipzig zu stellen.
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die festgesetzten
Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts
(22.00 bis 6.00 Uhr) überschreiten.
Im Genehmigungsverfahren ist die Prüfung der Einhaltung nach DIN 45691; 2006-12
Abschnitt 5 vorzunehmen.
[§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO]
3. Grundwassermessstelle
zu schützen.
4. Artenschutzfachliche Baubetreuung
Die Durchführung von Baumaßnahmen bedarf der artenschutzfachlichen Baubetreuung
in Abstimmung mit dem dafür zuständigen Amt für Umweltschutz.
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 40.3
„Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
Stadtbezirk:
Ost
Ortsteil:
Heiterblick
Grenze des
räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt
Datum: 10.04.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
A.
EINLEITUNG......................................................................................................................4
1.
Lage und Größe des Plangebietes.....................................................................................4
2.
Planungsanlass und -erfordernis .......................................................................................4
3.
Ziele und Zwecke der Planung...........................................................................................5
4.
Verfahrensdurchführung.....................................................................................................5
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG.......................................................................................6
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes.......................................................6
5.1
Topografie und Baugrundverhältnisse................................................................................6
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen..............................................................................7
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung..........................................................................................7
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung.........................................................................7
5.5
Soziale Infrastruktur............................................................................................................7
5.6
Technische Infrastruktur.....................................................................................................7
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur..........................................................................................................7
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen............................................................................................8
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen..............................................................................8
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen..........................................................................................8
6.1.1
Ziele der Raumordnung......................................................................................................8
6.1.2
Flächennutzungsplan..........................................................................................................9
6.1.3
Landschaftsplan.................................................................................................................9
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben..........................................................................................10
6.2
Sonstige Planungen.........................................................................................................10
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept.............................................................................10
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren.........................................................................................10
6.2.3
Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung............................................11
6.2.4
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen...............................................................11
6.2.5
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum.....................................................11
7.
Umweltbelange.................................................................................................................11
7.1
Einleitung..........................................................................................................................11
7.1.1
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes .......................................................12
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes......................................................13
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte nach Naturschutzrecht.................................................13
7.1.2.2 Landschaftsplan................................................................................................................14
7.1.2.3 Grünordnungsplan.............................................................................................................15
7.1.2.4 Eingriffsregelung...............................................................................................................16
10.04.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
Seite 3
7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes........................................18
7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange..................................................................................................................20
8.
Ergebnisse der Beteiligungen............................................................................................22
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit..........................................................................22
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange....................................................22
8.3
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zum Entwurf.....................................................23
8.4
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf..................................................23
9.
Städtebauliches Konzept ..................................................................................................23
9.1
Gliederung des Gebietes....................................................................................................23
9.2
Bebauungs-/Nutzungskonzept...........................................................................................23
9.3
Erschließungskonzept........................................................................................................24
9.4
Grünordnerisches Konzept.................................................................................................25
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES..............................................................................25
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches......................................................................25
11.
Gliederung des Plangebietes.............................................................................................25
12.
Baugebiete.........................................................................................................................26
12.1
Art der baulichen Nutzung..................................................................................................26
12.2
Maß der baulichen Nutzung................................................................................................29
12.3
Baugrenzen........................................................................................................................31
12.4
Nebenanlagen....................................................................................................................32
13.
Verkehrsflächen..................................................................................................................33
14.
Grünflächen........................................................................................................................33
15.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen.....................................................................33
16.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft..........................................................................................................................35
17.
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen....36
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION.................................................................................39
Anhang
10.04.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
Seite 4
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes (B-Plan) befindet sich im Stadtbezirk Ost und dort im Ortsteil Heiterblick.
Es umfasst die Flurstücke 3/19 und 3/20 (ehem. 3/6), 3/21 und 3/22 (ehem. 3/18) der Gemarkung
Heiterblick, mit einer Fläche von ca. 1,85 ha innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. 40.3
„Gewerbegebiet Heiterblick“ und wird umgrenzt von
1. der Torgauer Straße und der daran angrenzenden Tankstelle im Norden,
2. einer öffentlichen Gehwegfläche (Flurstück 57 der Gemarkung Heiterblick) im Osten und Sü-
den,
3. dem durch das „Zentrum für Bucherhaltung“ genutzten Baugrundstück (Flurstück 3/8 der Ge-
markung Heiterblick) im Westen.
Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte bzw. aus der Planzeichnung zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen Flurstücke können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap. 10 dieser Begründung entnommen werden.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Der B-Plan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“ wurde durch die Ratsversammlung der Stadt am
28.10.2009 beschlossen (Beschluss-Nr. RB IV-1758/09) und trat mit seiner Bekanntmachung im
Amtsblatt Nr. 6/2010 vom 06.03.2010 in Kraft. Ziel und Inhalt dieser Planung ist die Entwicklung
der räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen des ehemaligen Kasernengeländes an der
Torgauer Straße als attraktiver Gewerbestandort.
Am 20.10.2010 wurde durch die Ratsversammlung die Aufstellung der 1. Änderung des B-Planes
Nr. 40.3 (Beschluss-Nr. RBV-549/10) beschlossen. Der Beschluss wurde im Amtsblatt Nr. 20/2010
vom 30.10.2010 bekannt gemacht. Anlass der 1. Änderung ist der Wunsch eines am Standort ansässigen Unternehmens für eine größere Erweiterung der bestehenden Nutzung, die auf der Grundlage
des B-Planes Nr. 40.3 nicht möglich ist. Da die Erweiterungsabsichten durch das Unternehmen
selbst derzeit nicht weiter verfolgt werden, ruht das Planverfahren zur 1. Änderung.
Planungsanlass für die Aufstellung der 2. Änderung des B-Planes ist die mit Schreiben eines
Grundstückseigentümers vom 24.02.2011 vorliegende Mängelrüge bezüglich von Abwägungsfehlern der Satzung zum B-Plan Nr. 40.3. Die Verletzung von Vorschriften zur Aufstellung von Bauleitplänen kann gemäß § 215 BauGB innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht werden. Der Eigentümer des betroffenen Grundstückes, welches im B-Plan
als öffentliche Grünfläche und Fläche für Maßnahmen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich
festgesetzt ist, macht geltend, dass ihm durch die Planung das vorher nach § 34 BauGB bestandene
Baurecht auf dem früher zu einem Kasernenareal zugehörigen Grundstück entzogen wurde und die
Stadt zugleich keine Maßnahmen zum Erwerb des Baugrundstückes für die von ihr festgesetzten öffentlichen Nutzung eingeleitet hat. Die planungsrechtliche Prüfung der Mängelrüge ergab, dass die
Ansprüche des Grundstückseigentümers berechtigt sind und die Stadt das Grundstück jedoch nicht
als Baugrundstück erwerben wird. Die voraussichtlichen Rechtsfolgen der Mängelrüge im Falle einer Klage wären die Feststellung der Fehlerhaftigkeit der Planung und Entschädigungsansprüche
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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des Grundstückseigentümers gegenüber der Stadt. Das planungsrechtliche Instrument der Bauleitplanung zu Steuerung von Vorhaben und die Umsetzung der für Vorhaben, einschl. der verkehrlichen Erschließung, notwendigen naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen gingen ggf. in dem
gesamten Geltungsbereich des Plangebietes verloren. Das betreffende Grundstück könnte vollständig gewerblich genutzt werden.
Das Planungserfordernis für die Änderung des B-Planes ist gegeben, da nur mit der Änderung
des B-Planes möglicher Planungsschaden und entschädigungspflichtige Ansprüche gegenüber der
Stadt abgewandt werden können und nur durch Änderung der Planung die Stadt über dieses Steuerungsinstrument die Möglichkeit hat, die grundlegenden Planziele des B-Planes Nr. 40.3, insbesondere hinsichtlich der Entwicklung von Landschaft und Natur, in adäquater Art und Weise umzusetzen.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes sollen vor allem folgende Ziele und
Zwecke verfolgt werden:
•
Änderung des bauplanungsrechtlichen Rahmens für die Zulässigkeit von Bauvorhaben zum
Zwecke der Sicherung einer angemessenen, städtebaulich vertretbaren, gewerblichen Nutzung
des betreffenden privaten Grundstückes. Ergänzung der hochbaulichen Entwicklung der unmittelbar beidseitig der Torgauer Straße angrenzenden Gewerbeflächen durch die geplante Errichtung eines zweigeschossigen Restaurantgebäudes.
•
Ausschluss von Nutzungen, die nicht im Einklang mit den stadtentwicklungspolitischen Zielen
der Stadt stehen, um damit zur Umsetzung der Ziele beitragen und um von solchen Nutzungen
potentiell ausgehenden nachteiligen Auswirkungen vorbeugen zu können.
•
Sicherung der im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 auf dem privaten Grundstück festgesetzten
Ausgleichs- und Durchgrünungsmaßnahmen in einer adäquaten Qualität auf den städtischen
Flächen im Plangebiet selbst und durch externe Maßnahmen außerhalb des Plangebietes, um damit dem Ausgleichskonzept, welches dem ursprünglichen B-Plan 40.3 zugrunde liegt, zu entsprechen und einen 100 %-igen Ausgleich aus dem ursprünglichen B-Plan sicherzustellen.
•
Sicherung einer Grünverbindung zur Torgauer Straße zur Umsetzung der dem ursprünglichen
B-Plan Nr. 40.3 zugrundeliegende Idee der punktuellen Führung („Grüne Finger“) des Grünzuges “Grüner Bogen Paunsdorf“ bis an die Torgauer Straße.
•
Präzisierung der für die Fläche des Plangebietes im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 vorgesehenen Maßnahmen zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf den städtischen Flächen (Flurstücke 3/19 und 3/22 der Gemarkung Heiterblick). Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Möglichkeit der privaten Nutzung/Bewirtschaftung der Fläche.
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. DS-00026/14,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 18/2014 vom 27.09.2014
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17.09.2014
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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Bekanntmachung zum beschleunigten Verfahren
Bekanntmachung nach § 13a Abs. 3 BauGB
a) zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens sowie
b) zur Möglichkeit der Unterrichtung und Äußerung für die Öffentlichkeit,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 18/2014 erfolgte verbunden mit
der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
27.09.2014
Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB), mit Schreiben vom
10.02.2015
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zum Entwurf
(§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB), mit Schreiben vom
10.02.2015
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
•
Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
Die im § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 BauGB genannten Voraussetzungen sind wie folgt erfüllt
(Näheres dazu siehe auch im Kap. 7 dieser Begründung):
○ Es handelt sich um einen Bebauungsplan der Innenentwicklung, für die Wiedernutzbarmachung von brachgefallenen Flächen einer ehemaligen Kaserne.
○ Der zulässige Größenwert von 20.000 m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht.
○ Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen
nicht.
•
Absehen von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit und der TöB
Von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des § 13a
Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
Zu den umweltrelevanten Grundlagen siehe Kapitel 7. Umweltbelange.
5.1
Topografie und Baugrundverhältnisse
Das Plangebiet stellt eine weitestgehend ebene Fläche (ca. 128 m ü. NHN) dar.
Die an das Plangebiet angrenzend vorhandenen Altlastverdachtsflächen wurden im Rahmen des
Rückbaus von Militärobjekten weitestgehend saniert. Die entsprechenden Nachweise hierfür liegen
dem Amt für Umweltschutz der Stadt vor. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass aufgrund der militärischen Vornutzung des gesamten Gebietes lokale Bodenverunreinigungen auftreten können. Näheres siehe Kap. 7.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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Im Plangebiet ist aufgrund der starken anthropogenen Überprägung allgemein von schwierigen Baugrundverhältnissen auszugehen, daher wird nach Maßgaben des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für geplante Baumaßnahmen die Durchführung einer standortkonkreten
Baugrunduntersuchung notwendig.
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Die Fläche des Plangebietes ist unbebaut. Die private Fläche (Flurstück 3/20 und 3/21) ist ungenutzt. Auf dem Grundstück befanden sich zahlreiche Bäume, die entfernt wurden. Die nach Maßgabe der Baumschutzsatzung der Stadt erforderlichen Ersatzpflanzungen sind nicht Inhalt dieses Verfahrens.
Die städtische Fläche (Flurstück 3/19 und 3/22) wird als Grünfläche und als Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft genutzt. Auf dieser Fläche befindet sich ein naturnahes Gewässer, das als Biotop geschützt ist.
Die östlich und westlich des Plangebietes angrenzenden Grundstücke werden im Rahmen der Umsetzung des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 bereits weitestgehend gewerblich genutzt und sind
mit Gewerbehallen und Gebäuden unterschiedlicher Größe und Höhe bebaut.
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
Wohnbevölkerung ist aufgrund der unter Kap. 5.2 genannten konkreten baulichen Nutzung weder
im Plangebiet selbst noch in den direkt angrenzenden Bereichen vorhanden.
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Entlang der südöstlichen Grenze der in Kap. 5.2 genannten Grünfläche verläuft ein nicht ausgebauter Fußweg, der von der Torgauer Straße aus in die der Naherholung dienende Freifläche des ehemaligen Manövergeländes („Bürgerpark“) führt. Die Fläche ist Bestandteil des Gesamtkonzeptes „Grüner Bogen Paunsdorf“, das mehrere große Freiflächen funktional miteinander verknüpft. Die Freiflächen dienen insbesondere den Bewohnern der Plattenwohnbaustandorte Heiterblick, Kiebitzmark
und Goldene Hufe.
5.5
Soziale Infrastruktur
Einrichtungen der sozialen Infrastruktur sind aufgrund der in Kapitel 5.2 genannten Nutzung des
Plangebietes dort selbst nicht vorhanden. Sie befinden sich in den in Kap. 5.4 genannten Wohnbaustandorten, in einer Entfernung von ca. 1,3 km vom Plangebiet.
5.6
Technische Infrastruktur
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur
Das Plangebiet ist außerordentlich gut über die 4-spurig ausgebaute Torgauer Straße an die Verkehrsinfrastruktur der Stadt und überörtlich durch die Nähe zum Autobahnanschluss der Autobahn
A 14 angebunden.
Auf der Torgauer Straße verkehren die Straßenbahnen der Linien 3 und 13 und die Buslinie 197. Zusätzlich bietet die Buslinie 79 über die Haltestelle Hohentichelnstraße eine Erschließung in NordSüd-Richtung.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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Nördlich der Torgauer Straße befindet sich zudem die Anbindung an den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) mit dem Haltepunkt Leipzig-Heiterblick.
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen
In der Torgauer Straße liegen alle Versorgungsmedien an. Der Grundstücksanschluss ist grundsätzlich möglich, bedarf jedoch der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem jeweils zuständigen Versorgungsunternehmen.
Trinkwasserversorgung, Löschwasser
Die Trinkwasser- und Löschwasserversorgung erfolgt über die auf der nordwestlichen Seite der Torgauer Straße vorhandenen Leitungen der Kommunalen Wasserwerke GmbH.
Energieversorgung
Die Energieversorgung ist über die Versorgungsleitungen der Stadtwerke Leipzig GmbH in der Torgauer Straße gesichert.
Gasversorgung
Die Gasversorgung kann über die an der nordwestlichen Seite der Torgauer Straße befindliche Gasleitung sichergestellt werden. Nordöstlich der Penckstraße, außerhalb des Plangebietes, befindet
sich eine Gasdruckregelanlage der Stadtwerke Leipzig GmbH.
Schmutz- und Regenwasserentsorgung
Eine Schmutzwasserleitung DN 300 und ein Regenwasserkanal DN 1600 der Kommunalen Wasserwerke GmbH befinden sich in der Torgauer Straße. Außerhalb des Plangebietes ist ein zentrales Regenwasserrückhaltebecken vorhanden, dessen Aufnahmekapazitäten allerdings ausgeschöpft sind.
Aussagen zum Erschließungskonzept siehe Kap. 9.3.
Grundwassermessstelle
Auf dem Flurstück 3/6 ist eine Grundwassermessstelle vorhanden (Näheres dazu siehe Anhang I:
Hinweise).
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Ziele der Raumordnung
Die 2. Änderung des B-Planes Nr. 40.3 ist mit dem Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung
gemäß § 1 Abs. 4 BauGB grundsätzlich vereinbar.
Die für das Gebiet des B-Planes Nr. 40.3 nachfolgend genannten Ziele und Grundsätze der Landesentwicklungsplanung sind auch mit Fortschreibung des Landesentwicklungsplanes 2013 Grundlage der 2. Änderung des B-Planes:
•
Die Nutzung vorhandener Bauflächen soll Vorrang vor der Ausweisung neuer Baugebiete haben. Brachliegende und brachgefallene Bauflächen, insbesondere u.a. Militärbrachen sollen beplant und wieder einer baulichen Nutzung zugeführt werden, soweit die Marktfähigkeit des
Standortes gegeben ist (Z 2.2.1.7).
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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•
Als ein Grundsatz der gewerblichen Wirtschaft (G 2.3.1.1) sollen die räumlichen und infrastrukturellen Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Entwicklung attraktiver Gewerbestandorte
geschaffen werden und so zur Ansiedlung neuer sowie zur Erhaltung, Erweiterung oder Umstrukturierung bestehender Gewerbebetriebe beitragen.
Der Regionalplan Westsachsen 2008 ist insbesondere hinsichtlich der für die „Gewerbliche Wirtschaft“ und der zum „Schutz der Landschaft“ genannten Ziele und Grundsätze Z 6.1.3, Z 6.1.5,
Z 4.1.1 und G 4.1.10 Grundlage der Planung. Demnach sollen, wie bereits in dem ursprünglichen
B-Plan Nr. 40.3 berücksichtigt, Brachflächen und geeignete innerstädtische Konversionsflächen entwickelt werden, freiraumbeanspruchende oder beeinträchtigende Nutzungen und Vorhaben auf das
unabdingbare Maß beschränkt und schutzwürdige Landschaftsteile erhalten werden. Ein „grüner
Ring“ ist um die Stadt weiterzuentwickeln, der vielgestaltige Landschaftsbereich vernetzt, die Umweltqualität sowie die Voraussetzungen für die landschaftsbezogene Naherholung verbessert und in
der Kernstadt fortsetzt. Dem dient im unmittelbaren Umfeld der „Grüne Bogen Paunsdorf“, dessen
„Grüne Finger“ durch die Gewerbegebiete hindurch, bis zur Torgauer Straße reichen. Die geplante
2. Änderung steht den genannten Grundsätzen und Zielen der Regionalplanung nicht entgegen.
6.1.2
Flächennutzungsplan
In der durch die Ratsversammlung am 21.05.2014 beschlossenen Fortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP) wird die Fläche der 2. Änderung als Grünfläche eines als „Grüner Finger“ bis
zur Torgauer Straße reichenden Grünzuges dargestellt. Die planerische Idee der punktuellen Führung („Grüne Finger“) des Grünzuges bis zu Torgauer Straße bleibt auch im Rahmen der 2. Änderung im Wesentlichen erhalten. Hierzu tragen u.a. die geplanten umfassenden Pflanzfestsetzungen
(Maßnahmen M 1.1, 1.2, 1.3, 1.4) bei. Die Änderungsplanung ist daher aus den Zielstellungen des
FNP entwickelt. Die durch die Ratsversammlung der Stadt am 21.05.2014 beschlossene Fortschreibung des FNP wurde durch die Landesdirektion Sachsen am 04.12.2014 genehmigt.
6.1.3
Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig ein
Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden. Der
Landschaftsplan, dessen Fortschreibung durch die Ratsversammlung am 16.10.2013 beschlossen
wurde, enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Kern der Darstellungen und Planungsziele des Landschaftsplanes in dem Bereich beruhen auf der
Planungsidee der aus dem „Grünen Bogen Paunsdorf“ herausragenden „Grünen Finger“. Die Planungsidee wurde Grundlage des Wettbewerbes „Grüner Bogen Paunsdorf“. Die Planziele und die
Ergebnisse dieses Verfahrens werden mit der 2013 wirksam gewordenen Fortschreibung des Landschaftsplanes fortgeführt, wobei für den Bereich der 2. Änderung das teilräumliche Leitbild 12 für
Gewerbe- und Konversationsstandorte Anwendung findet. Für das Plangebiet lassen sich daraus folgende Zielstellungen ableiten:
•
Schaffung von begrünten Freiräumen,
•
Verknüpfung mit dem Grünsystem der Stadt,
•
stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des Durchgrünungsgrades,
•
Abbau der Barrierewirkung durch Einbindung in die Alltagsrouten für Geh- und Radverkehr.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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Weiteres siehe Kapitel 7.1.2.2
Die Zielstellungen des Landschaftsplanes stehen nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Zielen
und Zwecken der 2. Änderung.
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Die Grundstücke in dem Plangebiet liegen in dem am 06.03.2010 in Kraft getretenen B-Plan Nr.
40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“. Der B-Plan erfüllt die Voraussetzungen gemäß § 30 Abs. 1
BauGB. Infolgedessen ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des B-Planes nicht widerspricht. Die Flächen im Geltungsbereiches der 2. Änderung sind in dem ursprünglichen B-Plan
als öffentliche Grünfläche öG 2 festgesetzt.
Würde der ursprüngliche B-Plan Nr. 40.3 aus den in Kap. 2 genannten Gründen aufgehoben bzw.
nichtig, wäre das private Grundstück (Flurstück 3/20 und 3/21) aufgrund der baulichen Umgebungsstruktur wie sie bereits vor Inkrafttreten dieses B-Planes existierte dem Innenbereich gemäß § 34
BauGB, in der Qualität eines Gewerbegebietes gemäß § 8 BauNVO, zuzuordnen. Das städtische
Flurstück 3/22 würde unter diesen Voraussetzungen dem Außenbereich gemäß § 35 BauGB zufallen.
Vorhaben in der näheren Umgebung des Plangebietes sind nach § 30 zulässig. Die Grundstücke
liegen im Geltungsbereich der nachfolgend genannten Bauleitpläne: B-Plan Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, vorhabenbezogener B-Plan Nr. 251 „Autohaus Torgauer Straße“, B-Plan Nr. 4
„Gewerbegebiet Torgauer Straße“ und B-Plan Nr. 40.2 „Gewerbegebiet Theklafelder“. Inhalt der
Bauleitpläne ist die Entwicklung von Gewerbe- und Industriegebieten sowie ein konkretes Einzelvorhaben.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept 2020 wurde am 20.05.2009 durch die Ratsversammlung
beschlossen (Beschluss-Nr. RB IV-1595/09). Mit dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept wird
das Ziel verfolgt, Fachplanungen, Handlungsprioritäten und Investitionen der verschiedenen Ressorts in Bezug auf ihre stadtentwicklungsrelevanten Ziele und Wirkungen aufeinander abzustimmen
und in einer fachübergreifenden Strategie zu bündeln.
Das Plangebiet ist aufgrund seiner gewerbeprägenden Nutzung in dem maßgeblichen Fachkonzept
B 2 „Wirtschaft und Beschäftigung“ als weiterer Bestand dargestellt, mit einer räumlichen Konzentration von verkehrs- und produktionsorientierten Gewerbe.
Großräumlich wird das Plangebiet aufgrund seiner Lage in Nachbarschaft des „Grünen Bogens
Paunsdorf“ durch das Fachkonzept B 3 „Freiraum und Umwelt“ erfasst, welches räumliche Handlungsschwerpunkte mit Schlüsselprojekten (hier: Grüner Bogen Paunsdorf) darstellt.
Die Inhalte und Zielstellungen des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes sind Grundlage der 2.
Änderung des B-Planes.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren
Die Ziele und Inhalte der 2. Änderung des B-Planes stehen im Einklang mit den im Stadtentwicklungsplan Zentren (Beschluss Ratsversammlung v. 18.03.2009/Beschluss Ratsversammlung v.
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18.06.2014 zur Teilfortschreibung) festgeschriebenen Entwicklungszielen und Inhalten für die Stärkung der darin ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche. Das Plangebiet liegt außerhalb von
Wohngebieten sowie von tatsächlich vorhandenen und im Stadtentwicklungsplan Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichen in den Ortsteilen Schönefeld und Paunsdorf. Die bereits im
B-Plan Nr. 40.3 für die Gewerbegebiete getroffenen Festsetzungen zum Ausschluss der Zulässigkeit
von Einzelhandel sind daher Grundlage der geplanten 2. Änderung.
6.2.3
Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung
Der Stadtentwicklungsplan ist für die 2. Änderung des B-Planes Nr. 40.3 nicht relevant.
6.2.4
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen
Wesentliche Grundlage des B-Planes Nr. 40.3 sowie seiner 2. Änderung ist der Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen (Beschluss Ratsversammlung v. 13.07.2005). Das Gebiet des B-Planes Nr. 40.3 entspricht dem im Stadtentwicklungsplan dargestellten Gewerbegebiet „Heiterblick“,
das Bestandteil der entlang der Torgauer Straße entstandenen Gewerbegebiete ist. In dem Stadtentwicklungsplan wird der Sicherung und Entwicklung von Bestandsgebieten eine hohe Priorität innerhalb der angestrebten Entwicklung der Stadt eingeräumt. Der Schwerpunkt soll dabei auf der Revitalisierung brachliegender Standorte liegen, um den Freiflächenverbrauch zu minimieren und die
vorhandene Infrastruktur effizient auszunutzen. Als besonders geeignet werden dabei Gewerbebrachen, einschließlich Konversionsflächen, angesehen, die über eine gute infrastrukturelle Anbindung
verfügen und geringe Nutzungskonflikte mit Nachbarnutzungen erwarten lassen.
Das Plangebiet erfüllt diese Anforderungen durch:
•
eine sehr gute Anbindung an das innerstädtische und überörtliche Straßenverkehrsnetz,
•
das Erreichen der Bundesautobahn A 14 ohne Durchfahren von störempfindlichen Bereichen,
•
eine gute ÖPNV-Anbindung,
•
überwiegend wenig störempfindliche Umgebungsnutzungen.
Insofern entspricht die geplante 2. Änderung der Planung den grundlegenden Zielen des Stadtentwicklungsplanes Gewerbliche Bauflächen.
6.2.5
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum
Der Stadtentwicklungsplan ist für die 2. Änderung des B-Planes Nr. 40.3 nicht relevant. Die Planziele haben keine Auswirkungen auf die Inhalte und Zielstellungen dieses Stadtentwicklungsplanes.
7.
Umweltbelange
7.1
Einleitung
Dieser Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren (§ 13a BauGB) aufgestellt. Demnach sind
die Durchführung einer Umweltprüfung und die Erstellung eines Umweltberichtes (§ 2 Abs. 4 und
§ 2a Nr. 2 BauGB) nicht erforderlich.
Das Vorliegen der umweltrelevanten Voraussetzungen für das beschleunigte Verfahren wurde mit
folgenden Ergebnissen geprüft:
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
Seite 12
•
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet.
Es handelt sich der Art nach um den Bau eines Städtebauprojektes für sonstige bauliche Anlagen im Sinne der Nr. 18.7 der Anlage 1 zum UVPG. Der dort genannte Größenwert von 20.000
m² zulässiger Grundfläche wird nicht erreicht. Die nach dem Bebauungsplan maximal zulässige
Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO beträgt maximal 4.580 m².
•
Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr.7 Buchstabe b
BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes).
Da sich keine derartigen Gebiete in der näheren Umgebung oder im möglichen Einwirkbereich
von nach dem Bebauungsplan zulässigen Nutzungen befinden, sind Beeinträchtigungen der
oben genannten Schutzgüter nicht zu erwarten.
Auch ohne förmliche Umweltprüfung sind die wesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplanes
auf die Umwelt zu ermitteln und die ermittelten wesentlichen Umweltauswirkungen in der Begründung zum Bebauungsplan darzulegen (§ 2a Nr. 1 BauGB). Dazu wird wie folgt vorgegangen:
1. Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der B-Plan
voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen
wären und mit denen man sich deshalb im Rahmen des Planverfahrens vertiefend beschäftigen
muss.
2. Sind wie im vorliegenden konkreten Fall im Ergebnis der Einschätzung keine abwägungsrele-
vanten erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen zu den Umweltbelangen.
7.1.1
Für die Umweltbelange relevante Inhalte des Planes
Inhalt der Planung ist die Ausweisung einer städtebaulich angemessenen, gewerblich nutzbaren Fläche auf dem privaten Flurstück 3/20 (ehemals 3/6) der Gemarkung Heiterblick. Vor Inkrafttreten des
ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 war die Fläche bereits auf der planungsrechtlichen Grundlage
nach § 34 BauGB baulich in gleicher Weise nutzbar.
Für den zur baulichen Nutzung vorgesehenen Bereich werden
•
die zur Realisierung eines Gewerbevorhabens notwendige Größe der Grundfläche baulicher Anlagen,
•
die maximale Gebäudehöhe,
•
Flächen für die Grundstückszufahrt und für Stellplätze,
•
Maßnahmen zum Immissions- und Emissionsschutz sowie
•
die aus städtebaulichen Gründen erforderlichen Maßnahmen zur Durchgrünung
festgesetzt.
Durch die Begrenzung der Grundfläche auf eine GRZ von 0,6 und die Begrünung von mindestens
25 % des Baugrundstückes sowie durch die Entwicklung einer mit Bäumen bepflanzten Grünfläche
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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auf der über das Baugrundstück hinausgehenden Grundstücksfläche des privaten Grundstückes wird
eine städtebaulich sparsame Flächen- und Bodeninanspruchnahme sichergestellt. Diese bleibt deutlich hinter vergleichbaren Nutzungen auf den Nachbargrundstücken sowie hinter den Nutzungsmöglichkeiten zurück, die sich ohne den B-Plan Nr. 40.3 auf der Grundlage des § 34 BauGB ergeben
würden. Ca. 85 % der Flächen des gesamten Plangebietes dienen ausschließlich Pflanz- und Durchgrünungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft. Weiteres dazu siehe Kap. 9,16 und 17.
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden die für diesen Bebauungsplan bedeutsamen fachlichen Grundlagen und Ziele
des Umweltschutzes genannt.
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte nach Naturschutzrecht
1. NATURA 2000-Gebiete (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung der Europäischen
Union)
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem besonderen Schutzgebiet nach der Vogelschutzrichtlinie
der EU1 (Vogelschutzgebiet).
Im Westen entlang der „Weißen Elster“, in einer kürzesten Entfernung von ca. 6 km, verläuft die
Grenze des Vogelschutzgebietes „Leipziger Auwald“. Aufgrund der konkreten Planinhalte sowie der
räumlichen Distanz und der zwischen dem Plangebiet und dem Schutzgebiet liegenden Bebauung
können erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgebietes ausgeschlossen werden.
Das Plangebiet liegt nicht in einem besonderen Schutzgebiet nach der Flora-Fauna-HabitatRichtlinie der EU2 (FFH-Gebiet).
Im Norden, in einer kürzesten Entfernung von ca. 3 km, verläuft die Grenze des FFH-Gebietes
„Partheaue“. Aufgrund der konkreten Planinhalte sowie der räumlichen Distanz und der zwischen
dem Plangebiet und dem FFH-Gebiet liegenden Bebauung, können erhebliche Beeinträchtigungen
des FFH-Gebietes ausgeschlossen werden.
2. Naturschutzgebiete
Das Plangebiet befindet sich nicht in einem Naturschutzgebiet.
Nächstgelegen ist das Naturschutzgebiet “Elster- und Pleiße-Auwald” in einer Entfernung von ca.
8,5 km in südwestlicher Richtung. Auswirkungen auf dieses Schutzgebiet können aufgrund der
räumlichen Distanz und des Charakters des Vorhabens ausgeschlossen werden.
3. Landschaftsschutzgebiete
Das Plangebiet selbst liegt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet.
Das Landschaftsschutzgebiet „Paunsdorfer Wäldchen - Heiterblick“ grenzt in südöstlicher Richtung
unmittelbar an das Plangebiet. Auswirkungen auf dieses Schutzgebiet können aufgrund der
räumlichen Nähe und dem Charakter des Vorhabens nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
4. Naturdenkmale, einschl. Flächennaturdenkmale
Das Plangebiet liegt nicht in einem Gebiet mit Naturdenkmalen gemäß § 28 BNatSchG und § 18
1
2
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere
und Pflanzen
10.04.2015
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
Seite 14
SächsNatSchG. Naturdenkmale und Flächennaturdenkmale sind weder im Plangebiet selbst noch in
dessen näheren Umfeld vorhanden.
5. Geschützter Landschaftsbestandteil
Die Flächen des Plangebietes gehören nicht zu einem geschützten Landschaftsbestandteil.
6. Geschützte Biotope
Im südöstlichen Teil des Plangebietes befindet sich ein Kleingewässer, das nach § 30 BNatSchG
und § 21 SächsNatSchG besonders geschützt ist. Hierbei handelt es sich um ein geschütztes Laichgewässer insbesondere des Grasfrosches (Rana temporaria) und der Erdkröte (Bufo bufo) für das die
Verbote nach § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG maßgeblich sind, wonach Fortpflanzungsoder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur weder entnommen, beschädigt oder zerstört werden dürfen. Die genannten Arten sind jedoch nicht Bestandteil
der der FFH-Richtlinie im Anhang IV unterliegenden Arten.
7.1.2.2 Landschaftsplan
Der Landschaftsplan der Stadt, dessen Fortschreibung durch die Ratsversammlung am 16.10.2013
beschlossen wurde, enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Als zentrales Ergebnis des Landschaftsplans umfasst das Integrierte Entwicklungskonzept (IEKO)
alle wichtigen Aussagen und Planungsziele aus der Erfassung und Bewertung aller Schutzgüter sowie die wichtigsten Aussagen zu Erhalt und Entwicklung der besonders empfindlichen natürlichen
Potenziale oder solcher mit besonderen Entwicklungserfordernis.
Integriertes Entwicklungskonzept
•
Schaffung von begrünten Freiräumen an vorhandenen und geplanten Industrie-, Gewerbeund Militärstandorten und deren verkehrliche Erschließung/Verknüpfung mit dem Grünsystem der Stadt
•
stadtklimatische Entlastung durch Erhöhung des Begrünungsgrades durch Vegetation
•
Abbau der Barrierewirkung durch Einbindung in Alltagsrouten für Geh- und Radverkehr
Weiterhin wird als Zielsetzung (Vorschläge) dargestellt:
•
Arten/Biotope: Entwicklung von Lebensräumen in durchgrünten Baugebieten
Für die einzelnen Schutzgüter werden folgende Ziele und Maßnahmen formuliert:
Wasser
•
Heiterblickgraben: naturnahe Gewässergestaltung
Arten- und Biotopschutz
•
Entwicklung (Anreicherung) von Lebensräumen in bebauten Gebieten
•
Erhalt (Sicherung) von Lebensräumen in bebauten Gebieten
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Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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•
naturschutzorientierte Pflege/Bewirtschaftung städtischer Grünräume unterschiedlicher Nutzung und Gestaltung
Boden
•
Als Maßnahme des Bodenschutzes sollte die Nutzung brachgefallener ehemaliger Gewerbeund Baugrundstücke Vorrang vor Erschließung neuer Flächen haben.
Maßnahmen
•
auf dauerhaft verbleibenden Brachen, periodische Anlage von Bereichen der Eigenentwicklung durch Entsiegelung, Schaffung von Rohbodenstandorten und gelegentliche Mahd
•
Biannuale und räumlich wechselnde Mahd und/oder Beweidung
•
bei Nachverdichtung und Sanierung - Teilflächen als extensive Grünflächen erhalten; extensive Pflege und eine Ansaat oder Anpflanzung mit Standard-Saat /Pflanzgut durchführen,
Nutzung des spontan entstehenden Gehölz- und Magerrasenbestandes zur Grünflächengestaltung
•
Entwicklung Grünsysteme; Suchraum/Korridor für Grünflächen im Zuge des innerstädtischen Grüngürtels
•
Schaffung einer Grünverbindung
Landschaftsbild
•
Entwicklungsbedarf – Aufwertung der Qualität des Siedlungs-/Landschaftsbildes
•
Erhöhung des raumwirksamen Grünanteils
7.1.2.3 Grünordnungsplan
Von der Aufstellung eines Grünordnungsplanes (§ 6 Abs. 2 SächsNatSchG) kann für diesen Bebauungsplan ganz abgesehen werden, da die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege wie folgt
bereits berücksichtigt sind:
•
Die Zielaussagen des Landschaftsplanes (s.o.) sind durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes umgesetzt. Das betrifft insbesondere die Schaffung von begrünten Freiräumen an dem
geplanten Gewerbestandort sowie die Erhöhung des Durchgrünungsgrades dieser Flächen.
Das Gebiet ist bereits barrierefrei durch den von der Torgauer Straße abgehenden öffentlichen
Weg an die Alltagsrouten des Geh- und Radverkehrs angebunden.
•
Soweit zu realisierende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durch die
Festsetzungen dieses Bebauungsplanes planungsrechtlich festgeschrieben werden, sind die
Belange von Naturschutz und Landschaftspflege bereits berücksichtigt. Dies betrifft vor allem
die Festsetzungen zum Schutz und zur Entwicklung der städtischen Flächen (ca. 56 % der
Plangebietsfläche) südlich und östlich der geplanten gewerblichen Nutzung aber auch die im
Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung erforderlichen Grünmaßnahmen.
•
Soweit bereits die in dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 zu realisierenden Maßnahmen des
Naturschutzes und der Landschaftspflege durch Festsetzungen dieses Bebauungsplanes übernommen und erneut planungsrechtlich festgeschrieben werden, sind die Belange von Natur
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Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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und Landschaftspflege bereits berücksichtigt. Dies betrifft insbesondere die Festsetzungen zur
Umsetzung der aus dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 resultierenden Ausgleichsmaßnahmen im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes.
7.1.2.4 Eingriffsregelung
Von der Anwendung der Eingriffsregelung konnte in dem vorliegenden Fall aufgrund der vorliegenden Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens gänzlich abgesehen werden.
Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Zwar ist in dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 die gesamte Fläche des Plangebietes als öffentliche
Grünfläche (öG 2) festgesetzt. Wie jedoch im Kap. 2 bereits dargestellt, ergab die Prüfung der vorliegenden Mängelrüge zu diesem B-Plan, dass das zuvor bereits bestehende Baurecht nach § 34
BauGB für die an der Straße angrenzende Fläche durch den B-Plan Nr. 40.3 entzogen wurde, ohne
den Eigentümer der Fläche zu entschädigen. In Folge dessen waren Eingriffe i.S. des Naturschutzes
auf dem an der Torgauer Straße anliegenden privaten Grundstück bereits vor der 2. Änderung zulässig. Durch die 2. Änderung werden daher keine Eingriffe verursacht, die eines Ausgleiches i.S. des
Naturschutzrechts bedürfen.
Allerdings besteht eine Zielstellung dieses Bebauungsplanes darin, die im Ergebnis von Eingriffen
aus dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 für das Plangebiet der 2. Änderung getroffenen Festsetzungen zum Ausgleich zu übernehmen bzw. in adäquater Qualität fortzuschreiben, um somit den erforderlichen Ausgleich des ursprünglichen B-Planes insgesamt zu 100 % zu sichern. Im Einzelnen:
Für den Geltungsbereich der 2. Änderung sind in dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 drei Maßnahmen für einen Teilausgleich der Eingriffsfolgen festgesetzt (Textfestsetzung Nr. 1.6.5 c), d) und f),
die aus dem Erfordernis der Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen resultieren und die daher
durch die Stadt zu realisieren sind:
1. sollen die auf dem Flurstück 3/6 (jetzt 3/19) der Gemarkung Heiterblick vorhandene 340 m²
voll- und 425 m² teilversiegelte Fläche vollständig entsiegelt, gelockert, mit einem Bodenauftrag versehen und mit einer Wiesenansaat hergestellt und gepflegt werden.
Die Inhalte der getroffenen Festsetzung des ursprünglichen B-Planes werden vollumfänglich in
die Inhalte der 2. Änderung übernommen (siehe Kap. 15). Die betreffende Fläche im nordöstlichen Bereich des Plangebietes ist Gegenstand und Inhalt eines Grundstückstauschvertrages der
Stadt mit dem ehemals privaten Eigentümer der Fläche. In dem Grundstückstauschvertrag verpflichtet sich der Eigentümer die vollversiegelte Fläche zu entsiegeln. Die Entsieglung der teilversiegelten Fläche, der Bodenauftrag und die Herrichtung der Fläche für die spätere Bewirtschaftung ist vollumfänglich dem ursprünglichen B-Plan zuzuordnen und durch die Stadt zu
realisieren.
2. sollen die auf dem privaten Flurstück 3/6 (jetzt 3/20) vorhandenen Gehölze erhalten, gepflegt
und zur Bestandsentwicklung die dichten Gehölze aus Pappelaufwuchs ausgelichtet werden. Einer weiteren Verbuschung der Ruderalflächen um die Baumbestände soll durch Umwandlung in
Extensivgrünland entgegengewirkt werden.
Wie in Kapitel 2 dargestellt, ist die Festsetzung aus dem ursprünglichen B-Plan nicht umsetzbar,
da sich die Fläche in privaten Eigentum befindet und ein Rechtsanspruch auf bauliche Nutzung
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der Fläche besteht. Zudem wurden alle auf dieser Fläche vorhandenen Gehölze entfernt. Sofern
es sich um schützenswerte Gehölze nach der Baumschutzsatzung der Stadt handelte, sind entsprechende Ersatzpflanzungen möglichst auf dem Grundstück selbst vorzunehmen. Die notwendigen Ersatzpflanzungen nach Maßgaben der Baumschutzsatzung sind nicht Gegenstand dieses
Planverfahrens. Sie können jedoch weitgehend auf der im Rahmen der 2. Änderung geplanten
privaten Grünfläche des Privatgrundstückes untergebracht werden.
Da die Ratsversammlung mit Beschluss der Satzung des ursprünglichen B-Planes zugleich
einen 100%-igen Ausgleich von Eingriffen beschlossen hat, werden als Ersatz der ursprünglichen Maßnahme im Rahmen der 2. Änderung verschiedene Alternativen zum Erreichen dieser
Zielstellung geprüft. Dabei wird wie folgt vorgegangen:
Auf Grundlage des durch das Landschaftsplanungsbüro Dr. Bormann & Partner GmbH zum ursprünglichen B-Plan erarbeiteten Grünordnungsplan vom 29.07.2008 und nach Maßgaben des
„Leipziger Bewertungsmodells“ wurde der Biotopwert der betreffenden Fläche mit einer Größe
von 7.350 m² zum Zeitpunkt der Planung ermittelt und dem im ursprünglichen B-Plan durch die
festgesetzte Maßnahme geplanten Biotopwert gegenübergestellt. Bewertet werden im Bestand
und in der Planung die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Flora/Fauna und Landschaftsbild.
Dem im Bestand ermittelten Biotopwert von 370.562,50 Wertpunkten steht ein geplanter Biotopwert von 413.437,50 Wertpunkten gegenüber. Das Kompensationsdefizit der durch die entfallende Ausgleichsmaßnahme des urpünglichen B-Planes geplanten Biotopwerterhöhung der
Fläche von 42.875 Wertpunkten soll durch andere Maßnahmen vollumfänglich ersetzt werden.
Da im Plangebiet der 2. Änderung selbst und in dessen unmittelbaren Umfeld des ursprünglichen B-Planes die nicht für die bauliche Nutzung vorgesehenen städtischen Flächen bereits vollständig mit Ausgleichs- und Pflanzmaßnahmen belegt sind und eine Biotopwerterhöhung durch
weitere Maßnahmen auf diesen Flächen nicht möglich ist, soll im Ergebnis dieser Betrachtung
das bestehende Kompensationsdefizit durch planexterne Maßnahmen ausgeglichen werden.
Dazu werden anteilig Flächen und Maßnahme auf städtischen Flächen in den Gebieten „Willwisch“ und „AGRA-Hügel“ als Ersatz zugeordnet (s. Kapitel 16 und Anhang 3). Zum Einen
soll eine 105 m² große Restfläche (Flurstück 263/12 der Gemarkung Sommerfeld) im Gebiet
„Willwisch“ aufgeforstet werden. Der dafür ermittelte anteilige Biotopwert der Maßnahme beträgt 5.121 Wertpunkte. Das verbleibende Kompensationsdefizit von 37.754 Wertpunkten soll
auf einer 620 m² großen Teilfläche (Flurstück 199 der Gemarkung Lößnig) durch Entsiegelung
und Aufforstung ausgeglichen werden.
Die Ersatzmaßnahmen sind ausschließlich dem ursprünglichen B-Plan zuzuordnen und durch
die Stadt durchzuführen.
3. soll die bestehende Wiesenfläche in der im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 geplanten Grünflä-
che (öG 2) durch Pflegemaßnahmen in eine Extensivwiese umgewandelt werden.
Die Festsetzung wird für die Fläche der städtischen Flurstücke 3/19 und 3/22 inhaltlich vollständig übernommen (siehe Kap. 16) und bedarf daher an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung.
Im Ergebnis dieser Vorgehensweise wird erreicht, dass die im Geltungsbereich der 2. Änderung
durch den ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 getroffenen Ausgleichsfestsetzungen vollständig in gleicher oder in adäquater Weise wie in dem ursprünglichen B-Plan vorgesehen, durch die Stadt realisiert werden können.
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7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
a)
Versickerungsgutachten
Als fachliche Grundlage zur Bewertung des Bodens und seiner Eigenschaften zur Versickerung des
anfallenden Niederschlagswassers hat das Ingenieurbüro „erdbaulabor“ (Dr. Fritz Krause) eine
„Gutachterliche Stellungnahme“ (Projekt-Nr. 2014/12515 v. 13.03.2014) erarbeitet. Im Ergebnis der
Untersuchungen ist davon auszugehen, dass die Beschaffenheit des Bodens die Möglichkeit der Versickerung ausschließt, da unter Beachtung der hydrogeologischen Gegebenheiten und in Hinblick
auf die Maßgaben gemäß DWA-Regelwerk, Arbeitsblatt DWA-A 138, die Durchlässigkeit des Bodens deutlich unter dem in dem Regelwerk angegebenen Mindestdurchlässigkeitswert liegt. Im Ergebnis der Untersuchungen ist u.a. davon auszugehen, dass der ansonsten übliche Standard der Stadt
zur wasserdurchlässigen Befestigung von Stellplätzen am konkreten Standort nicht zielführend bzw.
umsetzbar ist. Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schutzgüter Wasser und Klima sind aufgrund
der Kleinteiligkeit der Fläche nicht zu erwarten.
Durch das Büro für Landschafts- und Freiraumplanung Leser, Albert, Bielefeld GbR wurde auf dieser Grundlage ein Entwässerungskonzept erarbeitet (30.06.2014) und mit der Unteren Wasserbehörde beim Amt für Umweltschutz vorabgestimmt. Es ist vorgesehen, dass anfallende Schmutzwasser
aus dem Sanitär- und Küchenbereich nach einer Vorklärung in den in der Torgauer Straße vorhandenen Schmutzwasserkanal einzuleiten und das anfallende Niederschlagwasser gedrosselt in den in
der Torgauer Straße vorhandenen Regenwasserkanal einzuleiten. In den Regenwasserkanal darf nur
nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagwasser eingeleitet werden, da dieser in das Gewässer II.
Ordnung „Lösegraben“ einbindet. Die Einleitmenge ist dabei auf 15 l/s begrenzt. Die vorgesehenen
Maßnahmen wurden zwischen dem Grundstückseigentümer und dem zuständigen Versorgungsunternehmen, der KWL GmbH, im November 2014 vertraglich geregelt.
Im Ergebnis einer umweltfachlichen Bewertung der o.g. „Gutachterlichen Stellungnahme“ durch
das Büro für Landschafts- und Freiraumplanung Leser, Albert, Bielefeld GbR vom 02.10.2014, ergänzt durch Stellungnahme an das Amt für Umweltschutz vom 27.10.2014, sind keine Beeinträchtigungen durch das geplante Bauvorhaben und den geplanten Maßnahmen zur Entwässerung auf die
Wasserqualität und die Wasserstände des südöstlich gelegenen geschützten Biotops zu erwarten.
b) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
Durch das Büro für Naturschutz „hensen – Büro für Naturschutz“ wurde aufgrund der Nähe des geschützten Biotops Nr. 25120.G (naturnaher Gewässerbereich) und der Möglichkeit des Vorhandenseins besonders geschützter Arten auf dem für die gewerbliche Nutzung vorgesehenen Bereich ein
„Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag“ (06.05.2014) erarbeitet. Im Ergebnis der Untersuchungen sind
durch die Planung artenschutzrechtliche Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht betroffen, wenn
die im Gutachten vorgeschlagenen Maßnahmen zur artenschutzfachlichen Baubetreuung umgesetzt
und durch eine ordnungsgemäße Herstellung der Entwässerung des Oberflächenwassers des geplanten Gewerbestandortes das Gelangen von Schadstoffen mit dem Oberflächenwasser in das südlich
des geplanten Gewerbestandortes gelegene Laichgewässer sichergestellt wird.
Auf dem für die gewerbliche Nutzung vorgesehenen Bereich wurden im Beobachtungszeitraum
26.02. – 06.05.2014 keine Ansiedlung besonders schützenswerten Arten vorgefunden. Auch konnte
eine Besiedlung des gesamten Untersuchungsraumes durch seltene Bodenbrüter aufgrund der begrenzten Habitatgröße und direkten Lage der geplanten Gewerbefläche an einer verkehrsreichen
Straße sowie einem seit Jahren vorhandenen Futter- und Schlafplatz für mindestens 4 Katzen neben
dem südlich benachbarten Gewässerbiotop ausgeschlossen werden. Auch wenn sich die vorhande10.04.2015
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nen Habitate im Plangebiet außerhalb des geschützten Gewässerbiotops nur wenig als Landlebensräume geschützter Arten eignen, konnten innerhalb des Untersuchungsraumes jedoch vereinzelt
Wanderbewegungen bspw. des Grasfrosches und der Erdkröte nachgewiesen werden.
Im Ergebnis des „Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages“ soll, um die Möglichkeit negativer Einwirkungen auf besonders schützenswerte Arten gänzlich auszuschließen, eine fachspezifisch ökologische und artenschutzrechtlichen Baubetreuung bei der Realisierung von Vorhaben erfolgen. Die
Maßnahmen und Inhalte der aus artenschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Baubetreuung sind mit
dem Amt für Umweltschutz im Rahmen der Bauantragstellung abzustimmen (s. II. Hinweise, Punkt
4.).
c) Altlastenuntersuchungen
Die Flächen des Plangebietes sind Bestandteil des im Sächsischen Altlastenkataster unter der Kennziffer 65250701 registrierten Altlastenstandortes WGT-Liegenschaft Kaserne Heiterblick (ehemalige
Flurstücke 3/16 und 3/18 der Gemarkung Heiterblick).
Am Standort wurden bereits mit Aufstellung des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 nach dem Regelablauf der Altlastenbearbeitung gemäß Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) Ermittlungen, Bewertungen und Maßnahmen durchgeführt. Die auf dem Gelände im Rahmen der Erkundung der Altlastenverdachtsflächen festgestellten Bodenbelastungen wurden saniert. In Auswertung der dem
Amt für Umweltschutz vorliegenden Gutachten kann davon ausgegangen werden, dass von dem Gelände schutzgut- und nutzungsbezogen keine Gefährdungen ausgehen. Dennoch sind aufgrund der
Vornutzung des Geländes lokale Bodenverunreinigungen nicht vollständig auszuschließen. In Abhängigkeit von der konkreten Nachnutzung ist daher mit kontaminationsbedingten Mehraufwendungen zu rechnen.
d) Lärmgutachten
Bereits mit Aufstellung des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 wurden „Schalltechnischen Untersuchung“ durch das Ingenieurbüro für Umweltschutz Dr. Kiebs + Partner GmbH erstellt, in welchen
aufgrund der in der Nähe zum Plangebiet vorhandenen schützenswerten Nutzungen eine Kontingentierung der in den festgesetzten Baugebieten zulässigen Emissionen begründet worden ist. Ergänzend dazu wurden mit den „Schalltechnischen Untersuchungen“ des Büros Dr. Kiebs + Partner
GmbH vom 26.06.2014 (Gutachten Nr. 5130614) die Auswirkungen der geplanten gewerblichen
Nutzung untersucht und im Ergebnis der Bewertung die Emissionen tags auf 65 dB(A) und nachts
auf 50 dB(A) begrenzt.
e) Umweltqualitätsziele der Stadt
Als örtliche Leitlinie und Prüfinstrument im Rahmen von Fachplanungen dienen die durch die Ratsversammlung im Jahre 2003 beschlossenen „Umweltqualitätsziele und -standards für die Stadt
Leipzig“. Daraus sind u.a. folgende, für das Plangebiet relevanten Ziele abzuleiten:
•
Zur stadtklimatischen Entlastung werden u.a. die Minimierung des Anteils versiegelter Flächen sowie die Erhöhung des Bestandes an Frei- und Grünflächen genannt. Gewerbegebiete
sollen maximal einen Versiegelungsgrad von 70 % aufweisen.
•
Die natürliche Bodenfunktion ist nachhaltig zu sichern bzw. wieder herzustellen. Dies betrifft sowohl den am Standort verbleibenden als auch den ausgehobenen und ggf. an anderer
Stelle verbrachten Boden.
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Ergänzend werden Zielsetzungen zur nachhaltigen Abfallwirtschaft sowie zum sparsamen Umgang
mit Energie und zur Förderung regenerativer Energien formuliert.
7.1.3 Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die
in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Im Ergebnis dessen wurde festgestellt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären, zu erwarten sind.
Deshalb wird festgelegt, dass keine weiteren Ermittlungen zu den Umweltbelangen erforderlich
sind und deshalb auch nicht erfolgen sollen.
Begründet ist dies wie folgt:
Die für eine bauliche Nutzung vorgesehene private Fläche ist zwar derzeit unbebaut und in dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 als Bestandteil einer öffentlichen Grün- und Maßnahmefläche festgesetzt. Die in dem ursprünglichen B-Plan festgesetzten Maßnahmen der Stadt wurden jedoch auf der
Fläche nicht durchgeführt, da dies den Erwerb der Fläche vorausgesetzt hätte. Der Eigentümer der
Fläche hat im Rahmen einer Mängelrüge geltend gemacht, dass die Planung abwägungsfehlerhaft
als Satzung beschlossen wurde, das Grundstück für öffentliche Zwecke nicht zur Verfügung steht
und das ursprünglich bestehende und durch den B-Plan entzogenes Baurecht notfalls auf dem
Rechtsweg eingeklagt wird.
Im Ergebnis der planungsrechtlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass es sich bei der betreffenden Fläche unstrittig um ein Baugrundstück handelt und ein Rechtsanspruch zur baulichen Nutzung
in dem ortsüblichen Zulässigkeitsrahmen besteht.
In dem ursprünglichen B-Plan ist die gesamte Fläche des Plangebietes der 2. Änderung als öffentliche Grünfläche (öG 2) festgesetzt. Mit der 2. Änderung des B-Planes Nr. 40.3 können max. 4.580
m² der 18.500 m² großen Fläche des Plangebietes einer gewerblichen Nutzung zugeführt werden.
Ca. 1.500 m² des Gewerbegrundstückes werden mit Gehölzen bepflanzt und weitere ca. 1.600 m²
Fläche als private Baumwiese entwickelt.
Unbestritten hat die Umwandlung der o.g. Teilfläche von einer Grünfläche in eine gewerblich genutzte Fläche Auswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter Pflanzen- und Tierwelt, Boden,
Wasser, Klima/Luft, Landschaft, Mensch sowie auf die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen
Schutzgütern. Da aber ein Rechtsanspruch auf die gewerbliche Nutzung der Fläche unabhängig von
der Existenz des ursprünglichen B-Planes besteht und damit Auswirkungen auf die Umwelt auf anderer planungsrechtlicher Grundlage bereits als gegeben zu betrachten sind, wird der Grad möglicher Beeinträchtigungen als unerheblich eingeschätzt. Im Rahmen dieses Planverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob der Rahmen des rechtlich bestehenden Anspruches auf bauliche Nutzung durch
die Festsetzungen des B-Planes nicht überschritten und somit dadurch wesentliche Auswirkungen
auf die Schutzgüter bestehen könnten.
Die übrigen Flächen sollen, wie in dem ursprünglichen B-Plan festgesetzt, durch Maßnahmen für
Landschaft und Natur entwickelt werden. Der dabei vorgesehene private Charakter dieser Flächen
hat keine Auswirkungen auf die Umweltbelange, die einer näheren Betrachtung und Bewertung bedürfen.
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Die Frage der Abwägung dahingehend, ob bzw. inwieweit der bereits bestehende Zulässigkeitsrahmen vor dem Hintergrund der Umweltbelange im Ergebnis einer sachgerechten Abwägung weiterhin beibehalten und durch den hier gegenständlichen Bebauungsplan weitergeführt werden kann,
stellt sich – außer für den Fall der Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange – nicht. Beeinträchtigungen artenschutzrechtlicher Belange im Rahmen können jedoch im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen (s. Kap. 7.1.2) ausgeschlossen werden. Folglich sind darauf bezogene weitere
Ermittlungen nicht erforderlich.
Auch stellt sich die Frage der Entwicklungsprognose bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung nicht, da aufgrund des ohnehin bestehenden Rechtsanspruches der baulichen Nutzung der betreffenden Fläche bei Durchführung der Planung keine anderen Auswirkungen
auf die Schutzgüter zu erwarten sind als im Falle der Nichtdurchführung der Planung.
Im Einzelnen:
Belang / Teilaspekt
Erläuterungen
1. Boden / Altlasten:
Anhaltspunkte dafür, dass der tatsächlich bestehende Zulässigkeitsrahmen
aufgrund zu erwartender Auswirkungen auf die Umweltbelange nicht im
Ergebnis der Abwägung beibehalten werden kann, liegen nicht vor. Im
Gegenteil. Der Rahmen der baulichen Nutzungsmöglichkeiten, auf den
Rechtsanspruch besteht, wird durch die Festsetzungen der 2. Änderung
des B-Planes nicht ausgeschöpft. Infolgedessen sind Auswirkungen, die
über die sich aufgrund des aus dem Zulässigkeitsrahmen ergebenden
Auswirkungen hinaus gehen würden, nicht zu erwarten.
2. Wasser:
3. Klima / Luft:
4. Pflanzen:
Die Betroffenheit artenschutzrechtlicher Verbote i.S. des § 44 Abs. 4
BNatSchG ist nicht gegeben.
Vorhandene Pflanzen auf der Fläche innerhalb des Zulässigkeitsrahmens
unterliegen nicht dem Artenschutz und stellen die Beibehaltung des bestehenden Zulässigkeitsrahmens im Ergebnis der Abwägung nicht in Frage.
Auswirkungen, die über die sich aufgrund des bisherigen Zulässigkeitsrahmens ergebenden Auswirkungen hinaus gehen würden, sind nicht zu erwarten.
5. Tiere:
Die Betroffenheit artenschutzrechtliche Verbote besonders geschützter
Arten i.S. des § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BNatSchG liegt nicht vor (s. Kap.
7.1.2.5).
Tiere, die dem Artenschutz nach der EU-Richtlinie unterliegen, sind nicht
vorhanden und stellen die Beibehaltung des bestehenden Zulässigkeitsrahmens nicht in Frage. Auswirkungen, die über die sich aufgrund des
bisherigen Zulässigkeitsrahmens ergebenden Auswirkungen hinausgehen
würden, sind zudem nicht zu erwarten.
6. Biologische Vielfalt: Anhaltspunkte dafür, dass der bestehende Zulässigkeitsrahmen aufgrund
zu erwartender Auswirkungen auf die Umweltbelange nicht im Ergebnis
7. Landschaft:
der Abwägung beibehalten werden kann, liegen nicht vor. Auswirkungen,
die über die sich aufgrund des bisherigen Zulässigkeitsrahmens ergebenden Auswirkungen hinausgehen, sind zudem nicht zu erwarten.
8. Menschen:
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Anhaltspunkte dafür, dass der bestehende Zulässigkeitsrahmen aufgrund
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Belang / Teilaspekt
Erläuterungen
8.1 Erholungspotential zu erwartender Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit
nicht im Ergebnis der Abwägung beibehalten werden kann, liegen nicht
8.2 Verkehrslärm
vor. Auswirkungen, die über die sich aufgrund des bisherigen Zulässig8.3 Gewerbelärm
keitsmaßstabes ergebenden Auswirkungen hinaus gehen würden, sind
zudem nicht zu erwarten. Wohnbevölkerung ist im Plangebiet und in
seinem relevanten Umfeld nicht vorhanden. Wohnnutzungen sind zudem
in dem Plangebiet ausgeschlossen.
9. Kulturgüter und
sonstige Sachgüter:
Anhaltspunkte dafür, dass der bestehende Zulässigkeitsrahmen aufgrund
zu erwartender umweltbezogener Auswirkungen auf Kulturgüter und
sonstige Sachgüter nicht im Ergebnis der Abwägung beibehalten werden
kann, liegen nicht vor. Auswirkungen, die über die sich aufgrund des
bisherigen Zulässigkeitsrahmens ergebenden Auswirkungen hinaus gehen
würden, sind nicht zu erwarten.
10. Wechselwirkungen: Anhaltspunkte dafür, dass der bestehende Zulässigkeitsrahmen aufgrund
zu erwartender umweltbezogener Auswirkungen auf die Wechselwirkungen nicht im Ergebnis der Abwägung beibehalten werden kann, liegen
nicht vor. Auswirkungen, die über die sich aufgrund des bisherigen Zulässigkeitsrahmens ergebenden Auswirkungen hinaus gehen würden, sind
nicht zu erwarten.
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen. Auf Grundlage
der Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt Nr. 18/2014 vom 27.09.2014 konnte die Öffentlichkeit
sich bis zum 14.10.2014 im Stadtplanungsamt unterrichten lassen und sich zur Planung äußern. Äußerungen der Öffentlichkeit zur Planung liegen nicht vor.
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Von der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde
unter Anwendung des § 13 a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB abgesehen.
8.3
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit zum Entwurf
Mit Schreiben vom 10.02.2015 wurde die betroffene Öffentlichkeit zum Planentwurf beteiligt. Von
den 3 Beteiligten hat sich Einer geäußert. Die Äußerung ist ausschließlich zustimmend und hat keine abwägungsrelevanten Inhalte.
8.4
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Mit Schreiben vom 10.02.2015 wurden die berührten Träger öffentlicher Belange (TöB) zum Planentwurf beteiligt. Von den 5 beteiligten TöB haben 4 TöB eine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahmen von 3 TöB sind ausschließlich zustimmend.
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Der Verweis der KWL-Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH, dass sich im Bereich der planexternen Ausgleichsfläche des Flurstückes 263/12 der Gemarkung Sommerfeld (Willwisch III) eine
Hauptversorgungsleitung DN 1200 St befindet, in deren Schutzbereich von jeweils 5 m ab der Rohrachse Aufforstungsmaßnahmen abgelehnt werden, wurde bereits durch die KWL im Planverfahren
zum ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 geäußert und im Rahmen dieses Verfahrens bei der Ausschreibung der Aufforstmaßnahme durch das dafür zuständige Amt für Stadtgrün und Gewässer berücksichtigt und ist daher nicht mehr Gegenstand dieses Planverfahrens. Wie schon im ursprünglichen
B-Plan erfolgt auch im Rahmen der 2. Änderung dieser Planung lediglich die planungsrechliche Sicherung der Kompensationsmaßnahme auf dem externen städtischen Grundstück, ohne konkrete
Zuordnung des Standortes dieser im Rahmen der Gesamtmaßnahme zur Aufforstung zu bepflanzenden Teilfläche. Die konkrete Flächenzuordnung erfolgt durch das Amt für Stadtgrün und Gewässer
im Rahmen des o.g. nachgeordneten Verfahrens.
9.
Städtebauliches Konzept
9.1
Gliederung des Gebietes
Zur Umsetzung der Planziele ist das Gebiet gegliedert in
•
Flächen für die gewerbliche Nutzung
•
Private Grünflächen
•
Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
9.2
Bebauungs-/Nutzungskonzept
Das Bebauungs- und Nutzungskonzept sieht eine Konzentration der baulichen Nutzung ausschließlich auf einer für eine städtebaulich angemessene gewerbliche Nutzung definierten baulichen
Grundstücksfläche an der Torgauer Straße vor. Durch Begrenzung der zulässigen Gebäudehöhe wird
sichergestellt, dass keine Gebäude errichtet werden, die höher sind als die in den angrenzenden Gewerbe- und Industriegebieten vorhandenen oder zulässiger Weise zu errichtenden Gebäude. Die dahinterliegenden Flächen dienen der Unterbringung der für die Nutzung erforderlichen Stellplätze
und ggf. von baulichen Nebenanlagen.
Der südliche und südöstliche Teil des Gebietes dient ausschließlich dem Anpflanzen von Gehölzen
sowie dem Schutz, der Pflege und der Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, einschl. der
Umsetzung der im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 für diesen Bereich festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen in adäquater Qualität.
Das Nutzungskonzept dient dem Ziel, neben der Ansiedlung einer konkreten gewerblichen Nutzung,
möglichst große zusammenhängende, bis zu Torgauer Straße „fingerartig“ reichende Grün- und
Pflanzflächen zu entwickeln, die in funktional großräumigen Zusammenhang mit den angrenzenden
Grün- und Erholungsbereichen des „Manövergeländes“ und des „Paunsdorfer Wäldchens“ (Bestandteile des „Grünen Bogen Paunsdorf“) stehen.
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Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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9.3
Erschließungskonzept
Verkehrserschließung
Das Erschließungskonzept sieht in Abstimmung und nach Maßgaben durch das Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt ausschließlich eine Anbindung des gewerblich genutzten Bereiches innerhalb der
im B-Plan definierten Fläche der Grundstückszufahrt vor. Die Anordnung der Zufahrt folgt der
Maßgabe, in unmittelbarer Nähe eines lichtsignalgesteuerten Knotenpunktes der Haupterschließungsstraße keine weiteren separaten Grundstückszu- und -ausfahrten zuzulassen, die den fließenden Verkehr behindern. Die Anordnung der Zufahrt folgt auch städtebaulichen und grünordnerischen Aspekten bspw. der Ausbildung von Pflanzstreifen zwischen der baulich nutzbaren Fläche,
der Zufahrt und entlang der Grundstücksgrenze i.S. der Trennung unterschiedlicher Funktionen.
Die Erschließung der Grün- und Maßnahmeflächen für Pflege- und Sicherungstätigkeiten erfolgt
von der Amazonstraße aus über den an das Plangebiet angrenzenden, in städtischen Eigentum befindlichen Wirtschaftsweg (Flurstück 57 der Gemarkung Heiterblick).
Trinkwasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung erfolgt über die in der Torgauer Straße liegende Trinkwasserleitung der
KWL GmbH.
Schmutzwasserentsorgung
Die Einleitung des Schmutzwassers aus dem Sanitär- und Küchenbereich kann nach einer Vorklärung in den vorhandenen Schmutzwasserkanal DN 300 der KWL GmbH in der Torgauer Straße mit
Anschluss an einen vorhandenen Schacht erfolgen. Der Eigentümer des Gewerbegrundstückes hat
zu diesem Zweck am 03.11.2014 einen Anschlussvertrag zur Einleitung des Schmutzwassers mit
der dafür zuständigen KWL GmbH abgeschlossen.
Regenwasserentsorgung
Da eine Versickerung des anfallenden Niederschlagwassers aufgrund der anstehenden Bodenverhältnisse nicht möglich ist, soll das Niederschlagwasser in den in der Torgauer Straße vorhandenen Regenwasserkanal DN 1600 eingeleitet werden. In den Regenwasserkanal darf nur nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser eingeleitet werden, da dieser in das Gewässer II. Ordnung „Lösegraben“ einbindet. Entsprechend der vorliegenden Bewertung ist vorgesehen, dass Niederschlagswasser der befestigten Hofflächen zur mechanischen Vorbehandlung durch eine Sedimentationsanlage zu leiten. Die Einleitmenge soll zudem gedrosselt, auf 15 l/s begrenzt erfolgen. Für die notwendige Rückhaltung des Niederschlagswassers ist ein Stauraum mit 70 m³ Rückhaltevolumen unterhalb
des Gebäudes vorgesehen. Die genannten Maßnahmen sind Inhalt der vertraglichen Vereinbarung
des Eigentümers des Gewerbegrundstückes und der KWL GmbH vom 03.11.2014 und bedürfen der
Genehmigung durch die Untere Wasserbehörde der Stadt.
Löschwasserversorgung
Die Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Trinkwassernetz muss mindestens 96 m³/h über
einen Löschzeitraum von 2 Stunden betragen. Vorzugsweise sind Überflurhydranten nach DIN
32222 zu verwenden. Die Lieferung des Löschwassers erfolgt aus dem Trinkwassernetz der KWL
GmbH nach Können und Vermögen. Für darüber hinausgehenden Löschwasserbedarf hat der
Grundstückseigentümer/Vorhabenträger selbst Vorsorge zu tragen. Hierzu sind vorzugsweise Unter
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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flurhydranten zu verwenden.
9.4
Grünordnerisches Konzept
Das Plangebiet liegt in der übergeordneten Grünverbindung „Grüner Bogen Paunsdorf“. Im südöstlich angrenzenden Bereich werden erste Umsetzungen des landschaftsplanerischen Konzepts „Grüner Bogen“ mit Bürgersee und Bürgerpark erlebbar. Ziel ist die Verknüpfung von Siedlungs- und
Freiflächen, um den Erholungswert zu erhöhen und ferner die Auswirkungen der Gewerbestandorte
in direkter Nähe zu mindern.
Im Plangebiet sollen bezugnehmend zum Konzept „Grüner Bogen Paunsdorf“ die bereits
bestehende ökologisch wertvolle Biotopfläche gesichert und Grün- und Pflanzflächen im Nordosten
und nach Norden punktuell als „grüner Finger“ entwickelt bzw. erhalten werden. Circa 76 % der
Gesamtfläche des Plangebietes ist für die Entwicklung zur Extensivwiese oder Baumwiese
vorgesehen.
Die im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 als öffentliche Grünfläche festgesetzte Fläche öG 2 soll im
Rahmen der 2. Änderung dieses B-Planes abzüglich des an der Torgauer Straße für eine gewerbliche
Nutzung vorgesehenen Bereiches in gleicher Weise, mit dem Ziel als Halboffenland entwickelt
werden, jedoch einer überwiegend privaten Nutzung dienen. In der Fläche liegt ein als Biotop
geschütztes naturnahes Laichgewässer, das nicht wie angrenzende Flächen des ehemaligen
Manövergeländes der Öffentlichkeit vollumfänglich zugängig sein soll. Die Fläche kann durch die
Stadt zur privaten Pflege verpachtet werden.
Das grünordnerische Konzept beinhaltet die im ursprünglichen B-Plan für den Geltungsbereich der
2. Änderung festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen (s. Kap. 7.1.2.4), Maßnahmen, die aus
städtebaulichen Gründen in Zusammenhang mit dem Vorhaben erforderlich sind sowie die
Sicherung und Entwicklung einer Teilfläche des privaten Grundstückes zu einer Baumwiese, die auf
anderer rechtlicher Grundlage (Baumschutzsatzung) erforderlich ist.
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des B-Planes Nr. 40.3 umfasst die für den Änderungszweck maßgeblichen Flurstücke 3/19, 3/20, 3/21 und 3/22 der Gemarkung Heiterblick (ehemals Flurstücke 3/6 und 3/18).
11.
Gliederung des Plangebietes
Das festgesetzte Baugebiet Gewerbegebiet GE 5 ist gegliedert in:
- überbaubare Grundstücksflächen
- nicht überbaubare Grundstücksflächen
- private Grünfläche
- Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
Die baulich nutzbaren Flächen des Gewerbegebietes GE 5 und die private Grünfläche werden über
die Torgauer Straße erschlossen. Die übrigen Maßnahmeflächen sind über den an das Plangebiet
südlich und östlich angrenzenden, in städtischen Eigentum befindlichen Wirtschaftsweg erschlossen.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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Die Nummer des Baugebietes steht im Kontext der Fortschreibung der bereits in dem ursprünglichen B-Plan festgesetzten Anzahl von Gewerbegebieten.
Im Unterschied dazu sind die Flächen des Plangebietes in dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 als
öffentliche Grünfläche und Fläche mit Bindung für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Die Festsetzungen des B-Planes sind aus
den bereits ausführlich in den Kapiteln 2 und 7 beschriebenen Gründen nicht umsetzbar und daher
Anlass und Inhalt der vorliegenden Planänderung.
12.
Baugebiete
Nachfolgend werden alle Festsetzungen – Zeichnerische Festsetzungen (ZF), Textfestsetzungen
(TF) mit Angabe der Nummer der Festsetzung in der Planzeichnung bzw. im Text des Rechtsplanes
und den Rechtsgrundlagen – dargelegt und begründet und die Änderungen gegenüber den Festsetzungen des B-Planes Nr. 40.3 erläutert:
12.1
Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
ZF
Gewerbegebiet (gem. § 8 BauNVO), mit Angabe der Nummer des Baugebietes
[§ 1 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 BauNVO]
Begründung:
Eine Teilfläche im Nordwesten des Plangebietes ist als Gewerbegebiet festgesetzt, um entsprechend
dem in Kapitel 2 dargestellten Planungsanlass eine städtebaulich angemessene gewerbliche Nutzung der Fläche planungsrechtlich zu sichern. Das in dem ursprünglichen B-Plan festgesetzte Entwicklungsziel als öffentliche Grünfläche wird aufgrund des bereits ohne Bebauungsplan bestehenden Rechtsanspruch auf eine gewerbliche Nutzung der betreffenden Fläche nicht weiter verfolgt.
TF 1.1 Für das Gewerbegebiet (GE 5) gilt:
1.1.1 Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes
ergibt)
a) Gewerbebetriebe aller Art,
b) Lagerhäuser,
c) öffentliche Betriebe sowie
d) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude.
1.1.2 Unzulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt)
a) Einzelhandelsbetriebe,
b) Tankstellen,
c) Lagerplätze
d) Anlagen der Außenwerbung als selbständige Hauptnutzung,
e) Freiflächen-Photovoltaikanlagen als selbständige Hauptnutzung,
f) Anlagen für sportliche Zwecke,
g) Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
h) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
i) Vergnügungsstätten.
[§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO]
1.1.3 Abweichend von Nr. 1.1.2 a) sind Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen
Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an den Endverbraucher richten („Werksverkauf“) zulässig, wenn:
a) die Sortimente in räumlicher und fachlicher Verbindung zu der Produktion, der Ver- und
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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Bearbeitung von Gütern einschließlich Reparatur- und Serviceleistungen einer im räumlichen Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes oder in dessen Umfeld befindlichen Betriebsstätte stehen und
b) die Größe der dem Verkauf der Sortimente nach Absatz a) dienenden Fläche (Verkaufsfläche) max. 10 % der Geschossfläche der zugehörigen Betriebsstätte, jedoch max. 800
m² nicht überschreitet.
Begründung der TF 1.1.1 und 1.1.2:
Städtebauliche Zielstellung ist die vorrangige Nutzung der Fläche für Gewerbebetriebe mit der im
STEP „Gewerbliche Bauflächen“ beschriebenen Gebietseignung (siehe Kap. 6.2.4). Demnach ist in
dem Gebiet beidseitig der Torgauer Straße die Ansiedlung von höherwertigen gewerblichen Nutzungen vorgesehen, die mit einer adäquaten hochbaulichen Entwicklung und Gestaltung der
Grundstücke einhergehen. Entsprechend der Textfestsetzung TF 1.1.1 bleiben die allgemein zulässigen (Haupt)Nutzungen daher, sofern nachfolgend nicht anders begründet, auf Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, öffentliche Betriebe sowie auf Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude
begrenzt.
Die Festsetzung TF 1.1.2 a) zum Ausschlusses von Einzelhandelsbetrieben aller Art erfolgt in
gleicher Weise wie in dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 mit dem Ziel der Stärkung städtebaulich
integrierter Standorte und zur Stärkung der Stadtteilzentren (siehe Kap. 6.2.2). Nach dem Stadtentwicklungsplan Zentren liegt das Plangebiet im Versorgungsraum Ost, zudem u.a. auch die Ortsteile
Paunsdorf und Heiterblick zählen. In unmittelbarer Nähe des Plangebietes, direkt an der Torgauer
Straße gelegen, befindet sich ein PKW-orientierter Einkaufsstandort – das Einkaufszentrum Torgauer Straße. Das Einkaufszentrum liegt peripher zu den Wohnquartieren von Paunsdorf und Heiterblick. Rein quantitativ sind die Einwohner in den genannten Gebieten insbesondere mit Waren
des vorwiegend kurzfristigen Bedarfs überdurchschnittlich gut versorgt. Ein weiterer Standort mit
für Einzelhandel und mit zentrenrelevanten Sortimenten müsste deshalb seinen betriebswirtschaftlich notwendigen Umsatz aus Umverteilungsprozessen dieser benachbarter Ortsteile erreichen.
Hiervon wären die Nahversorgungszentren Heiterblickallee und Goldsternstraße betroffen. Auch ist
die Ansiedlung von weiteren Fachmärkten mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten ausgeschlossen,
um die Flächen für die Ansiedlung anderer Gewerbebetriebe freizuhalten und negativen Auswirkungen auf die Entwicklung der Bodenwerte, die zur Verdrängung des ortsansässigen Gewerbe führen
können, auszuschließen. Im Unterschied zu dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 wird zudem der
dort in Gewerbegebieten ausnahmsweise zulässige Einzelhandel mit KfZ und KfZ-Zubehör mit Ausnahme des Werksverkaufs nicht zugelassen, da die Versorgung der Bevölkerung mit KfZ und KfZZubehör durch die bereits angesiedelten Unternehmen ausreichend gesichert ist und die Entwicklung einer KfZ-Meile städtebaulich nicht gewünscht ist.
Die gemäß TF 1.1.2 (b-i) ausgeschlossenen Gewerbenutzungen - Tankstellen, Lagerplätze, Werbeanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen als Hauptnutzung, Anlagen für sportliche Zwecke, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Wohnungen für
Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, Vergnügungsstätten - widersprechen den stadtentwicklungsplanerischen und städtebaulichen Zielvorstellungen der Stadt für das Plangebiet. Die Festsetzung erfolgt zur Sicherung der Eigenart und städtebaulichen Nutzung des Baugebietes als Gewerbegebiet. Für die ausgeschlossenen Nutzungen stehen im Stadtgebiet ausreichend ausgewiesene Bauflächen zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung.
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Im Einzelnen:
Durch die auf dem Nachbargrundstück vorhandene Tankstelle ist die Versorgung der im Umkreis
befindlichen Gewerbe- und Industriegebiete gesichert. Die Zulässigkeit betriebszugehöriger Tankstellen als Nebennutzung wird durch den Ausschluss nicht eingeschränkt.
Die Nicht-Zulässigkeit von sportlichen, kulturellen und sozialen Anlagen entspricht den Zielen
und Zwecken der Planung, den Standort als Gewerbegebiet zu entwickeln. Die genannten Anlagen
wären nur dann zulässig, wenn sie ausschließlich dem Gewerbegebiet dienen. Ein Bedarf für die
genannten Nutzungen in dem festgesetzten Gewerbegebiet selbst und in dessen unmittelbarer Umgebung ist nicht erkennbar. Die Nutzungen setzen vielmehr eine gewisse Nähe zur Wohnbevölkerung voraus, die durch die umgebenden Gewerbe- und Industriegebiete nicht vorhanden ist. Aufgrund der Randlage des Plangebietes zu den Wohnsiedlungen Paunsdorf und Heiterblick ist ein Bedarf für diese Einrichtungen an dieser Stelle nicht erkennbar.
Der Ausschluss von Lagerplätzen erfolgt aufgrund der exponierten Lage des gewerblich nutzbaren
Bereiches des Plangebietes direkt an der Torgauer Straße. Durch Lagerplätze sind negative Wirkungen auf die Zielstellung einer hochbaulichen Entwicklung der Gewerbegrundstücke im Umfeld des
Baugebietes zu erwarten. Die der gewerblichen Hauptnutzung dienende Nutzung untergeordneter
Flächen für Lagerplätze wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Darüber hinaus soll das Baugebiet auch nicht als potentielle Fläche ausschließlich für das Aufstellen von Werbeanlagen oder Freiflächen-Photovoltaikanlagen, ohne Zusammenhang mit der auf
den Flächen stattfindenden gewerblichen Nutzung dienen. Werbeanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanlagen als gewerbliche Hauptnutzungen widersprechen der städtebaulichen als auch wirtschaftlichen Zweckbestimmung des Plangebietes und der genannten städtebaulichen Zielstellung einer hochbaulichen Entwicklung von Gewerbeflächen beidseitig der Torgauer Straße. Wie die untergeordneten Flächen für Lagerplätze sind auch Werbeanlagen und Freiflächen-Photovoltaikanalegn
im Rahmen der Zu- und Unterordnung zu einer Betriebsstätte zulässig.
Zusätzlich werden zur Sicherung der Eigenart des Baugebietes als Gewerbegebiet gegenüber den
Festsetzungen des B-Planes 40.3 auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen
sowie für Betriebsinhaber ausgeschlossen. Die gewerbliche Nutzung hat nachbarschützenden
Charakter und soll in dem Gebiet geschützt sein, gegenüber Einflüssen und Einwirkungen, die einer
ordnungsgemäßen Durchführung der gewerblichen Nutzung entgegen stehen können. Die Nutzung,
die gegenüber gewerblichen Immissionen schutzbedürftig ist, kann unter Umständen die planungsrechtlich an sich zulässige gewerbliche Nutzung beschränken oder mit zusätzlichen
erheblichen Aufwendungen für Immissionsschutzmaßnahmen belasten, denen Gewerbebetriebe
sonst nicht unterworfen sind. Das betrifft insbesondere die östlich an das Plangebiet angrenzenden,
derzeit noch unbebauten und ungenutzten Gewerbeflächen. Die betreffenden städtischen Grundstücke sollen im Rahmen der Vermarktung einer möglichst weitestgehend uneingeschränkten,
vorzugsweise produktiv gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Zudem wären für das schutzbedürftige Wohnen auch in erheblichen Umfang unwirtschaftliche Aufwendungen für Immissionsschutzmaßnahmen gegen Einwirkungen des Verkehrslärms von der Torgauer Straße erforderlich.
Begründung TF 1.1.3:
Durch die Öffnung der textlichen Festsetzung TF 1.1.4, Punkt 1 (Unzulässigkeit von
Einzelhandelsbetrieben) soll es im Plangebiet oder in dessen unmittelbarem Umfeld ansässigen
oder sich ansiedelnden Handwerksbetrieben oder anderen – vornehmlich produzierenden – Gewer10.04.2015
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bebetrieben ermöglicht werden, ihre Produkte auch im Plangebiet an Endverbraucher zu veräußern. Die dem Verkauf dienende Fläche (Verkaufsfläche) soll aber der Flächengröße der zugehörigen Betriebsstätte deutlich untergeordnet bleiben, wodurch eine angemessene Beschränkung
dieser Nutzung erfolgt. Mit der Zulässigkeit des Werksverkaufs soll insbesondere gewährleistet
werden, dass diese Nutzungen nicht in unvertretbarem Maß eingeschränkt werden. Ein Werksverkauf ist oft von großer Bedeutung für kleinere und mittlere Betriebe und damit auch für die
mittelständische Struktur des Gewerbes. Folglich ist es nicht angemessen, die Zulässigkeit des
„Werksverkaufs“ gänzlich aufzuheben. Aufgrund der geringen Angebotsvielfalt in Verbindung mit
der zu erwartenden geringen Größe der Verkaufsflächen sind keine städtebaulich negativen oder
schädlichen Auswirkungen auf die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche und
der Zentrenstruktur zu erwarten.
Verkaufsfläche:
Der Begriff der Verkaufsfläche stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(Urteil Bundesverwaltungsgericht 27.04.1990, bestätigt und ergänzt am 24.11.2005 - BVerwG, U.,
4C 10.04). Danach ist unter der Verkaufsfläche der Teil der Geschäftsfläche zu verstehen, auf dem
üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster
und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und
diese miteinander verbindenden Treppen und Aufzüge). Bei der Ermittlung der Verkaufsfläche sind
alle Flächen einzubeziehen, die vom Kunden betreten werden können oder die er zu Kaufzwecken
einsehen kann, die aber aus hygienischen oder anderen Gründen vom Kunden nicht betreten werden dürfen, wie etwa eine Fleischtheke mit Bedienung. Auch der Bereich, in den die Kunden nach
der Bezahlung gelangen, ist in die Verkaufsflächenberechnung einzubeziehen. Auch Flächen von
Pfandräumen, die vom Kunden betreten werden können, gehören zur Verkaufsfläche. Sie werden unter dem Gesichtspunkt der Verkaufsanbahnung der Verkaufsfläche zugerechnet. Erfolgt der Verkauf
unmittelbar aus dem Lager, dann gilt die dafür verwendete Lagerfläche als Verkaufsfläche und ist
vollständig mitzurechnen. Keine Verkaufsflächen sind solche Flächen, die nicht dauerhaft und saisonal, sondern nur kurzfristig zum Verkauf genutzt werden. Zur Verkaufsfläche zählen also auch
Thekenbereich, Kassenzone, Windfang, Packzone und Pfandlager. Auch die „Handlungsanleitung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Freistaat Sachsen (HA Großflächige Einzelhandelseinrichtungen)“ vom 3.
April 2008 stützt sich auf diese Definition (siehe dort, I. Allgemeines, 4. Begriffe, Buchst. g).
12.2
Maß der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
ZF
Grundflächenzahl
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,6 festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 BauNVO]
Begründung:
Im Unterschied zu der im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 für alle Baugebiete zulässigen GRZ von
0,8, die der Ansiedlung großflächiger Gewerbebetriebe dient, soll für das in der 2. Änderung des BPlanes festgesetzte Baugebiet aus städtebaulichen Gründen und aus Gründen der Natur- und Landschaftspflege lediglich eine eng begrenzte Grundfläche baulich genutzt werden. Die festgesetzte
Grundfläche ist auf die Realisierung eines konkreten Vorhabens zugeschnitten, ermöglicht aber
auch eine angemessene andere gewerbliche Nutzung der Fläche. Die Begrenzung der Grundfläche
ermöglicht eine großzügige Begrünung der verbleibenden Fläche des Baugrundstückes mit Pflanzstreifen und Pflanzinseln, die „fingerartig“ bis zur Torgauer Straße reichen. Die Möglichkeit der
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Begründung zum Bebauungsplan
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Überschreitung der zulässigen Grundfläche für die gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO genannten Anlagen
wird jedoch nicht ausgeschlossen, um anders als in dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 bisher festgesetzt, die Inanspruchnahme von nicht überbaubaren Grundstücksflächen für die Errichtung von
betriebsbedingten Stellplätzen und Nebenanlagen zu ermöglichen.
Im Unterschied zu den Festsetzungen im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 wird im Rahmen der 2.
Änderung auf die Festsetzung einer Baumassenzahl (BMZ) mit Blick auf die Realisierung eines
konkreten Vorhabens und der dazu festgesetzten engen Begrenzung der überbaubaren Grundstücksfläche verzichtet. Das Planungselement der Baumassenzahl ermöglicht die Bestimmung der Baudichte und ist insbesondere bei großen zusammenhängenden Flächen in Industriegebieten von praktischer Bedeutung, da hier in der Regel nicht mit normalen Geschosshöhen wie bei Wohngebäuden
gerechnet werden kann.
ZF
Höhe baulicher Anlagen [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
Die Höhe der Oberkante von Gebäuden als Höchstmaß über Bezugshöhe wird mit 15,0 m festgesetzt. [§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
TF 2.1 Gebäudehöhe
Ein Überschreiten der zulässigen Gebäudehöhe ist bis zu einem Flächenanteil der Gebäudegrundfläche von 10 % für technische Anlagen (Lüfteranlagen etc.) um maximal drei Meter zulässig. Schornsteine sind von der Begrenzung der Gebäudehöhe ausgenommen.
TF 2.2 Bezugshöhe
Bezugshöhe für die festgesetzte Gebäudehöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenze des jeweiligen Baugrundstückes.
Begründung:
Grundlage für die Begrenzung der Höhe baulicher Anlagen (Gebäude) sind die im ursprünglichen
B-Plan Nr. 40.3 getroffenen Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen. Die in den angrenzenden
Gewerbegebieten auf Grundlage des B-Planes Nr. 40.3 zu errichtenden Gebäude dürfen eine maximale Höhe von 12,0 bzw. 15,0 m nicht überschreiten. Mit der Festsetzung wird sichergestellt, dass
sich Vorhaben im Rahmen der 2. Änderung des B-Planes in diese Bebauung hinsichtlich des Maßes
der baulichen Nutzung und der höhenmäßigen Entwicklung der Baugebiete einfügen. Die im Unterschied zu den Festsetzungen des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 zusätzlich festgesetzte Möglichkeit der Überschreitung der Gebäudehöhe für notwendige technische Aufbauten in geringem Umfang und im Verhältnis zur Fläche des Baukörpers stehend, ist dem städtebaulichen Rahmen angemessen. Wird ein Gebäude mit 15,0 m Höhe errichtet, kann es entsprechend später geänderter technischer oder gesetzlicher Anforderungen oder aufgrund einer Nutzungsänderung zusätzlich entsprechend technisch ausgestattet werden (bspw. Anlagen zur Be- und Entlüftung), ohne dass ein
Verfahren zur Befreiung von den Festsetzungen erforderlich ist. Die Möglichkeit der Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe wird ausschließlich auf den genannten Zweck und der gegenüber
der Gebäudegrundfläche deutlich geringeren Fläche begrenzt. Die Errichtung eines zusätzlichen
sog. Technikgeschosses und somit deutlich höheren Gebäudes wird ausgeschlossen. Dass Schornsteine als Bestandteil von Gewerbegebäuden von der Begrenzung der Gebäudehöhe ausgenommen
sind dient der Klarstellung, da davon auszugehen ist, dass in Gewerbegebieten betrieblich genutzte
Gebäude und Hallen üblicherweise mit (Abluft-)Schornsteinen ausgestattet werden, die über die
Oberkante des Gebäudes hinausragen. Die festgesetzte Bezugshöhe entspricht der im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 gleichfalls festgesetzten Bezugshöhe für Gebäude in den angrenzenden Gewerbe- und Industriegebieten.
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12.3
Baugrenze [§ 9 Abs. 1 Nr. 2. BauGB]
ZF
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden mit einer Baugrenze festgesetzt.
[ § 23 Abs. 1 BauNVO]
Begründung:
Die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche mittels Baugrenze erfolgt zur Sicherung des
Ziels der Ansiedlung eines konkreten Gewerbebetriebes mit geringem Flächenbedarf. Infolgedessen
und mit Blick auf die bereits aus dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 resultierenden Ziele zur Entwicklung von Landschaft und Natur in diesem Bereich werden im Unterschied zu den im B-Plan Nr.
40.3 großflächig festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen für den Bereich der 2. Änderung
die überbaubaren Grundstücksflächen so begrenzt, dass das konkrete Vorhaben innerhalb dieser
Fläche realisiert werden kann, darüber hinaus jedoch zusätzlich keine weiteren Flächen für eine
Bebauung zur Verfügung stehen. Die Möglichkeit der Errichtung von Stellplätzen, Garagen und von
baulichen Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen, bleibt im Unterschied zu den Festsetzungen des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3, der die genannten Anlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässt, unberührt. Es ist der Planungswille, die bauliche Hauptnutzung auf die für die gewerbliche
Nutzung notwendige, unmittelbar an der Torgauer Straße angrenzende Fläche zu begrenzen und im
Gegenzug dazu die der Hauptnutzung dienenden untergeordneten Nebenanlagen, einschl. notwendiger Stellplätze, auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zuzulassen. Der durch die Baugrenze entlang der Torgauer Straße festgesetzte Abstand von Gebäuden beträgt mit Ausnahme des
vorspringenden Eingangsbereiches 5,0 m und zu den seitlichen Grundstücksgrenzen 3,0 m – 20,0
m. Die Festsetzung der Baugrenzen folgt damit weitestgehend der Intention des ursprünglichen BPlanes Nr. 40.3, in welchem die Baugrenzen überwiegend im Abstand von 3,0 m - 10,0 m zu angrenzenden Flächen festgesetzt sind.
12.4
Nebenanlagen
TF 3. Auf den Flächen M 1.1 – M 1.4 der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist die Erichtung baulicher Nebenanlagen unzulässig.
[§ 23 Abs. 5 BauNVO]
Begründung:
Mit dem Ausschluss baulicher Nebenanlagen auf den zum Anpflanzen vorgesehenen Flächen M 1.1.
- M 1.4 wird sichergestellt, dass diese Teilflächen der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ausschließlich dem Anpflanzen von Gehölzen dienen und das Planziel der Durchgrünung der Gewerbegebiete in Form von bis zur Torgauer Straße reichenden „grünen Finger“ uneingeschränkt in der
Örtlichkeit wahrgenommen werden kann. Die Möglichkeit der Errichtung baulicher Nebenanlagen
und von Stellplätzen auf den übrigen nicht überbaubaren Grundstücksflächen soll hingegen nicht
eingeschränkt werden. Aufgrund der großzügigen Dimensionierung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit einer Gesamtgröße von ca. 4.240 m² verbleiben abzüglich der Flächen M 1.1 – M
1.4 mit einer Größe von ca. 1.350 m² ausreichend Flächen, die im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung auch der Unterbringung von betriebszugehörigen Nebenanlagen und von Stellplätzen dienen können.
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13.
Verkehrsflächen [§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
ZF
Ein- bzw. Ausfahrt und Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen
Zur Anbindung des Baugebietes GE 5 an die öffentliche Straßenverkehrsfläche wird ein Ein- und
Ausfahrtbereich festgesetzt.
TF 4. Der Anschluss von Baugrundstücken des Baugebietes GE 5 an die öffentliche Straßenverkehrsfläche ist ausschließlich innerhalb der Fläche des festgesetzten „Ein- und Ausfahrtbereiches“ zulässig.
Begründung:
In Abstimmung und nach Maßgabe durch das Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt ist zur Erschließung des gewerblich genutzten Bereiches des Baugebietes ausschließlich eine Anbindung innerhalb
der im B-Plan definierten Fläche der Grundstückszufahrt zulässig. Die Anordnung der Zufahrt folgt
der Maßgabe, in unmittelbarer Nähe eines lichtsignalgesteuerten Knotenpunktes der übergeordneten Hauptverkehrsstraße (Torgauer Straße) keine weiteren separaten Grundstückszufahrten zuzulassen. Die Anordnung der Zufahrt folgt auch städtebaulichen und grünordnerischen Aspekten
bspw. der Ausbildung von Pflanzstreifen zwischen der baulich nutzbaren Fläche, der Zufahrt und
entlang der Grundstücksgrenze i.S. der Trennung unterschiedlicher Funktionen.
Im Unterschied dazu werden in dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 aufgrund der ausschließlichen
„Grün-Nutzung“ der Flächen im Geltungsbereich der 2. Änderung und der für diesen Nutzungszweck gesicherten Erschließung über den festgesetzten Planweg B und Planweg C keine gesonderten Festsetzungen für Verkehrsflächen innerhalb des Geltungsbereiches der 2. Änderung getroffen.
14.
Grünfläche [§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB]
ZF
Private Grünfläche
Die private Grünfläche wird mit der Zweckbestimung „Baumwiese“ festgesetzt.
Begründung:
Die Fläche wurde aus Gründen der Gliederung und Begrenzung der Nutzungsmöglichkeiten des
privaten Flurstückes 3/20 der Gemarkung Heiterblick sowie zur Ausbildung eines „Puffers“ zwischen dem Baugrundstück und der angrenzenden Maßnahmefläche M 2 als private Grünfläche festgesetzt. Die Fläche soll durch Baumanpflanzungen des privaten Grundstückseigentümers, die auf
anderer rechtlicher Grundlage (Baumersatz nach der Baumschutzsatzung) herzustellen sind, zu einer Baumwiese entwickelt werden. Damit wird im funktionalen Zusammenhang mit den auf der
Ausgleichsfläche M 2 und der Maßnahmefläche M 3 zu realisierenden Maßnahmen eine ökologisch
wirksame Aufwertung der derzeitigen Brachflächen sichergestellt.
15.
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
ZF
Emissionsbeschränkungen
LEK Tag: 65 dB(A)
Nacht: 50 dB(A)
Emissionskontingente mit Angabe des Tag- und Nachtwertes in
Dezibel
[§ 1Abs. 4 Nr. 2 BauNVO]
TF 5.1 Emissionskontingente
Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die festgesetzten Emissi10.04.2015
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onskontingente LEK nach DIN 45691 weder tags (6.00 bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00
bis 6.00 Uhr) überschreiten.
Im Genehmigungsverfahren ist die Prüfung der Einhaltung nach DIN 45691; 2006-12, Abschnitt 5 vorzunehmen.
[§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO]
Begründung:
Unter Beachtung der gültigen Rechtsvorschriften (DIN 45691 – Geräuschkontingentierung in
Verbindung mit DIN 18005 Teil 1 – Schallschutz im Städtebau) erfolgt die Festsetzung der
Emissionskontingente zur Einhaltung der Verträglichkeit der Nutzung im Plangebiet zu der im
Umfeld vorhandenen Wohnbebauung bzw. schutzbedürftigen Nutzungen außerhalb des BPlangebietes. Mit der Festlegung dieser Emissionskontingente lassen sich die Orientierungswerte
nach DIN 18005 einhalten.
Die Gliederung des Bebauungsplangebietes hinsichtlich des Emissionsverhaltens der Betriebe und
Anlagen soll zum Einen den Schutz der außerhalb des Bebauungsplangebietes vorhandenen
schutzbedürftigen Bereiche im Tages- und Nachtzeitraum sicherstellen und zum Anderen ein hohes
Maß an gewerblichen Aktivitäten ermöglichen.
Die Festsetzung bedeutet, dass jeder Betrieb Schallschutzmaßnahmen so zu treffen hat, dass die von
ihm ausgehenden Geräusche in keinem Punkt außerhalb des Betriebsgeländes einen höheren
Beurteilungspegel erzeugen, als dort bei ungehinderter Schallausbreitung entstehen würde, wenn
von jedem Quadratmeter Grundstücksfläche das für ihn benannte Emissionskontingent abgestrahlt
würde.
Das Emissionskontingent (früher als „immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel“ bezeichnet) ist ein zulässiger Maßstab für das Emissionsverhalten eines Betriebes oder einer
Anlage, das als Eigenschaft einer Teilfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt werden kann. Das
festgesetzte Emissionskontingent enthält für jede Baufläche die verbindliche planerische Schranke
des anteiligen Immissionskontingentes, das sich aus der Differenz zwischen dem abgestrahlten
Emissionskontingent und dem Abstandsmaß ergibt.
Diese Regelungstechnik führt dazu, dass Vorhaben, die den festgesetzten Emissionswert einhalten,
unter dem Aspekt des Lärmschutzes zulässig sind. Andererseits folgt aus einer Überschreitung des
festgesetzten Wertes noch nicht zwangsläufig seine Unzulässigkeit. Vielmehr kommt es dabei auf die
zu prüfende Einhaltung des in dem Emissionskontingent enthaltenen anteiligen Immissionskontingentes an. Berücksichtigt wird hierbei die wirkliche Schallausbreitung unter den tatsächlichen Verhältnissen des konkreten Vorhabens und seiner Umgebung zum Zeitpunkt der Genehmigung. Dabei wird dem Vorhabenträger die Entscheidung überlassen, mit welchen Mitteln
(Grundrissgestaltung, Abschirmung o.ä.) er eine Überschreitung seines Immissionskontingentes
verhindert.
Der Vorhaben bezogene Nachweis der Einhaltung der Emissionskontingente sowie der anteiligen
Immissionskontingente an den maßgeblichen Immissionsorten ist unter Beachtung der DIN 45691
„Geräuschkontigentierung“ mit Bauantragstellung/im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens durch den Bauherren zu erbringen. Ohne diesen Nachweis im Rahmen einer Schallimmissionsprognose nach der TA Lärm kann die Einhaltung des Emissionskontingents sowie des
zulässigen Immissionsanteils an den Immissionsorten und damit die planungsrechtliche Zulässigkeit der späteren Bauvorhaben im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft werden.
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Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
Seite 34
Die im ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3 auf Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 23a BauGB für
Baugebiete zusätzlich getroffene Festsetzung zur Begrenzung bestimmter luftverunreinigender
Stoffe durch den Einsatz fester Brennstoffe entfällt, da mit Wirkung vom 1.1.2015 die Begrenzung
der zulässigen Schadstoffe und deren Nachweis durch Änderung/Ergänzung des Bundesimmissionsschutzgesetzes bereits verbindlich geregelt ist.
TF 5.2 Schutz vor Verkehrslärm
In den unten genannten Lärmpegelbereichen ist bei Neubau, Modernisierung und Sanierung von
Gebäuden baulicher Schallschutz nach der DIN 4109 i.V.m. der VDI 2719 erforderlich:
Für erforderliche resultierende Schalldämmmaße der Außenbauteile nach der DIN 4109 sind
ausgehend von der Straßenmittelachse der Torgauer Straße für eine Immissionsorthöhe von 3 m
folgende Lärmpegelbereiche maßgeblich:
Lärmpegelbereich IV: 60 m bis 32 m
Lärmpegelbereich V: 32 m bis 18 m
Die von der Torgauer Straße abgewandten Gebäudeseiten dürfen aufgrund der Eigenabschirmung
der Gebäude um einen Lärmpegelbereich herabgestuft werden. Wird im Einzelfall nachgewiesen,
dass erheblich geringere Schallimmissionen auf ein Gebäude oder Gebäudeteil wirken, können
geringere Maßnahmen vorgesehen werden.
[§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO]
Begründung:
Hinsichtlich der Beurteilung der Verkehrslärmbelastung ist bei Gewerbegebieten von nachfolgend
genannten Orientierungswerten nach DIN 18005 auszugehen:
Immissionsort
Gewerbegebiet GE
Orientierungswert tags dB(A)
65
Orientierungswert nachts dB(A)
55
Die Einhaltung der Orientierungswerte ist für die Schalldämmmaße der Außenbauteile von Gebäuden im Falle einer Neubebauung, Modernisierung oder Sanierung von Bedeutung.
Für die Torgauer Straße wurde mit Aufstellung des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3 in einer
Schalltechnischen Untersuchung der Verkehrslärm des Straßen- und Schienenverkehrs der Torgauer Straße bewertet. Die vom Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt 2013 und 2014 durchgeführten aktuellen Verkehrszählungen zeigen keine wesentlichen Abweichungen von den Angaben der o.g. Untersuchungen. Im Ergebnis der Bewertung der Untersuchungen wird klargestellt, dass für die Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“ Schallschutzmaßnahmen zum Schutz
vor Immissionen des Verkehrs vorzusehen sind. Im Unterschied zu den Festsetzungen des ursprünglichen B-Planes Nr. 40.3, der Schutzmaßnahmen auch für bestimmte schutzbedürftige Wohnformen
(bspw. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber) festsetzt,
werden diese Nutzungen im Rahmen der 2. Änderung aufgrund der unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die erforderlichen Schutzmaßnahmen und aus Gründen einer möglichst ungestörten
gewerblichen Nutzungsmöglichkeit, insbesondere der noch ungenutzten Nachbargrundstücke, ausgeschlossen. Infolgedessen bleiben die zum Schutz vor Verkehrslärm erforderlichen Maßnahmen
auf die im Plangebiet zulässigen Nutzungen, insbesondere von Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude sowie vergleichbare Nutzungen begrenzt.
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Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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16.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
ZF
Umgrenzung von selbständigen Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur
Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, mit Angabe der Nummer der Teilfläche,
z.B. M 2 - Maßnahmefläche 2
Begründung:
Die Flächenfestsetzung erfolgt um sicherzustellen, dass die in dem ursprünglichen B-Plan Nr. 40.3
für den Geltungsbereich der 2. Änderung festgesetzten Maßnahmen zur Eingriffsminierung und zum
Teilausgleich in gleicher bzw. adäquater Weise (Fläche M 2 bzw. M 3) umgesetzt werden können.
Näheres dazu siehe Kap. 7.1.2.4).
TF 6.1 Auf der Fläche M 2 sind mindestens 340 m² vollversiegelte Fläche und mindestens 425 m²
teilversiegelte Fläche zu entsiegeln, der Unterboden ist zu lockern und das entstandene Volumendefizit mit kulturfähigem Boden auszugleichen. Auf der entstandenen Fläche ist eine
wildkräutereiche Extensivwiese herzustellen.
Begründung:
Die Festsetzung dient dem Teilausgleich der Eingriffsfolgen aus dem ursprünglichen B-Plan. Die
Festsetzung zur Entsiegelung und Herstellung als wilkräuterreiche Fläche werden aus dem ursprünglichen B-Plan übernommen (Textfestsetzung 1.6.5 d). Die Entwicklung der Fläche zur Extensivwiese dient der ökologischen Aufwertung der Fläche und der adäquaten Umsetzung des im ursprünglichen B-Plan festgesetzten Teilausgleichs. Näheres siehe Kap. 7.1.2.4. Die Extensivwiese
dient zudem der Entwicklung der Artenvielfalt, insbesondere von Kleinlebewesen in dem Gebiet. Im
Verbund mit weiteren Maßnahmen (s. unten) wird das Entstehen einer zusammenhängenden, ökologisch abwechslungsreichen Landschaft als Bestandteil des „Grünen Bogen Paunsdorf“ gefördert
und der im ursprünglichen B-Plan für den Geltungsbereich der 2. Änderung festgesetzte Ausgleich
umgesetzt. Näheres s. Kap. 7.1.2.4.
TF 6.2 Die auf der Fläche M 3 vorhandenen Gehölze sind zu erhalten. Sind Gehölze aus Gründen
der Standsicherheit zu fällen, ist nach der Fällung eine erneute ungestörte Gehölzsukzession zuzulassen.
Die Ruderalflächen außerhalb der Gehölzbestände sind in Extensivgrünland umzuwandeln.
Das naturnahe Kleingewässer (geschützter Biotop gem. § 21 SächsNatSchG) ist zu erhalten
und vor Beeinträchtigungen zu schützen.
Begründung:
Die Festsetzung entspricht inhaltlich der Textfestsetzung 1.6.5 e) und f) des ursprünglichen B-Planes. Sie dient dem Teilausgleich (näheres s. Kap. 7.1.2.4) der Eingriffsfolgen aus dem ursprünglichen B-Plan und den unter der TF 5.1 bereits dargelegten Entwicklungszielen.
Das Kleingewässer ist ein Laichgewässer und daher gemäß § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG besonders geschützt. Zudem gilt § 44 Abs. 1 BNatSchG nachdem es verboten ist „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“.
Die Integration des Kleingewässers in die angrenzende Grünfläche führt zu einer Bereicherung deren Biotopausstattung und zu einer Aufwertung deren Stellung und Bedeutung im Biotopverbund.
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TF 6.3 Als Ersatz der aus dem ursprünglichen B-Plan auf den Flurstücken 3/20 und 3/21 der Gemarkung Heiterblick festgesetzten Ausgleichsmaßnahme werden Maßnahmen außerhalb
des Plangebietes wie folgt zugeordnet:
Auf dem städtischen Flurstück 263/12 der Gemarkung Sommerfeld sind 105 m² Fläche
aufzuforsten.
Auf dem städtischen Flurstück 199 der Gemarkung Lößnig sind 620 m² Fläche zu entsiegeln, der Unterboden ist zu lockern und das entstandene Volumendefizit mit kulturfähigen
Boden auszugleichen. Die entstandene Fläche ist aufzuforsten.
Begründung:
Die externen Ersatzmaßnahmen sind notwendig, da die im Geltungsbereich der 2. Änderung auf
dem privaten Gewerbegrundstück liegende Ausgleichsmaßnahme 1.6.5 c) aus dem ursprünglichen
B-Plan nicht umsetzbar ist (s. Kapitel 2 Planungsanlass und -erfordernis), die Stadt sich jedoch mit
Beschluss der Satzung des ursprünglichen B-Planes zu einen 100 %-igen Ausgleich verpflichtet hat.
Da weder im Geltungsbereich der 2. Änderung selbst noch in dessen Umfeld städtische Flächen für
Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehen bzw. vorhandene Flächen bereits mit Ausgleichsmaßnahmen vollständig belegt sind, ist eine Zuordnung planexterner Flächen und Maßnahmen erforderlich. Durch die externen Maßnahmen wird sichergestellt, dass das auf Grundlage des Leipziger
Bewertungsmodells ermittelte Biotopwertdefizit von 42.875 Wertpunkten für die entfallende Maßnahme 1.6.5 c) vollständig ausgeglichen werden kann (Näheres s. Kapitel 7.1.2.4).
17.
Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
ZF
Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen, mit Angabe der Nummer der Teilfläche, z.B. M 1.1 – Maßnahmefläche M 1.1
Begründung:
Mit der Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen werden die aus städtebaulichen Gründen im Zusammenhang mit der geplanten gewerblichen Nutzung erforderlichen Pflanzflächen planungsrechtlich gesichert und dabei so angeordnet, dass sie im Verbund mit weiteren Flächen und Maßnahmen
das Entstehen einer ökologisch abwechslungsreichen Landschaft, die fingerartig bis an die Torgauer Straße reicht, fördern.
TF 7.1 Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist abzüglich der Flächen M 1.1 – M 1.4
je angefangene 150 m² mindestens ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum
(Stammumfang 20-25 cm, Kronenansatz 2,50 m) in einer offenen Bodenfläche (Baumscheibe) mit einer Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen.
Baumanpflanzungen für Stellplätze nach Maßgaben der Textfestsetzung 7.2 werden angerechnet.
Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Begründung:
Durch die Festsetzung wird neben den unter der TF 7.3 festgesetzten Maßnahmen eine Grundbegrünung der außerhalb der Flächen M 1.1 – M 1.4 liegenden, nicht überbaubaren Grundstücksflä10.04.2015
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chen mit einer Flächengröße von ca. 2.900 m² gewährleistet. Aufgrund der Größe der Fläche und
der Möglichkeit ihrer Befestigung und Errichtung von baulichen Nebenanlagen sowie von Stellplätzen sind die Anpflanzungen erforderlich, um negativen lokalklimatischen Auswirkungen durch Versiegelung und Befestigung von Flächen entgegenzuwirken. Gehölze sind dabei lokalklimatisch besonders wirksam. Sie können Funktionen wie Minderung der direkten Sonneneinstrahlung durch
Schattenwurf, Kühlung durch Verdunstung, Binden von Schadstoffen, Stäuben und CO2 aufgrund ihrer großen Vegetationsmasse stärker wahrnehmen als z.B. Rasenflächen. Aus diesem Grund sind in
den festgesetzten Gewerbegebieten auch die nicht überbaubaren Grundstücksflächen in einem Mindestumfang zu begrünen. Werden auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Flächen für
Stellplätze und/oder Stellplatzanlagen errichtet, werden die dazu entsprechend der Textfestsetzung
7.2 in gleicher Qualität erforderlichen Pflanzmaßnahmen angerechnet. Insofern entstehen für den
Grundstückeigentümer keine Mehr- oder Doppelbelastungen hinsichtlich der erforderlichen Begrünung der nicht überbaubaren Grundstücksflächen. Die Festsetzung zur Pflanzqualität sichert einen
Mindeststandard der Anpflanzungen, der sich in anderen Gewerbegebieten bereits bewährt hat. Die
Artenauswahl in den Pflanzempfehlungen (s. Anhang II) ist grundsätzlich an der potentiellen natürlichen Vegetation orientiert sowie den besonderen Standortbedingungen von Gewerbegebieten angepasst.
TF 7.2 Stellplatzreihen mit mehr als 3 Stellplätzen sind durch einen mindestens 2 m breiten, durchgängigen Pflanzstreifen voneinander und zu Flächen anderer Nutzungen abzugrenzen und je
angefangene 4 Stellplätze mit einem einheimischen, standortgerechten Laubbaum (Stammumfang 20-25 cm, Kronenansatz 2,50 m) zu bepflanzen. Die Bäume sind den Stellplätzen
direkt zuzuordnen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche (Baumscheibe) mit einer
Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen.
Die Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Die Grünstreifen und Baumscheiben sind durch geeignete Maßnahmen vor Überfahren zu schützen.
Begründung:
Die Festsetzung, Pflanzstreifen zwischen den Stellplatzreihen auszubilden dient der aufgelockerten
Gestaltung der ansonsten großflächig befestigen Flächen von Stellplatzanlagen. Das Anpflanzen
von Bäumen wirkt zudem positiv auf das Mikroklima. Bäume mildern die Aufheizung und wirken
immissionsschützend, indem sie Staub binden. Neben den positiven Auswirkungen auf das Mikroklima dient diese Festsetzung auch der Förderung von Flora und Fauna und ermöglicht in Korrespondenz mit den weiteren Pflanzflächen auf dem Grundstück einen, wenn auch eingeschränkten, Biotopverbund zwischen den Grünflächen innerhalb und außerhalb des Plangebietes. Um eine möglichst hohe Wirksamkeit der Maßnahme zu sichern, wurde eine Qualitätsklasse der zu pflanzenden
Bäume mit einem Stammumfang von 20-25 cm festgesetzt. Entsprechend den konkreten Standortbedingungen sollten zudem möglichst robuste Baumarten entsprechend den Pflanzempfehlungen im
Anhang II zur Anwendung kommen. Um die Grünstreifen und Baumscheiben vor Überfahren zu
schützen, sind geeignete Maßnahmen zu deren Schutz, bspw. Einfassung mit Hochbord vorzusehen.
TF 7.3 Die Flächen M 1.1, M 1.2, M 1.3 und M 1.4 sind gärtnerisch anzulegen und mit Gehölzen
zu bepflanzen. Zu pflanzen sind mindestens ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum (Stammumfang 18-20 cm) je angefangene 40 m² und mindestens 4 Sträucher je angefangene 10 m² Fläche.
Die Baumpflanzungen auf der Fläche M 1.1 sind als Baumreihe anzuordnen.
Die Flächen sind durch geeignete Maßnahmen vor Überfahren zu schützen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
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Begründung:
Bei den Pflanzflächen handelt es sich um Gehölzflächen, die entsprechend den in Kap. 3 dargelegten städtebaulichen Zielen und Zwecken der Planung und in Anlehnung an die Zielstellungen des
Konzeptes „Grüner Bogen Paunsdorf“ fingeratig bis an die Torgauer Straße reichen und so im
Kontext mit den anderen Pflanzmaßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes einen ökologisch vielgestaltigen Biotopverbund sichern. Die Festsetzung, die Anpflanzungen auf der Fläche M
1.1 in einer Reihe anzuordnen, folgt dem städtebaulichen Ziel, durch die Anpflanzungen entlang der
Grundstücksgrenze zum Nachbarn eine klar akzentuierte Abgrenzung beider gewerblich genutzter
Grundstücke sichtbar herbeizuführen. Die Baumreihe bildet zudem die seitliche Begrenzung der
Grundstückszufahrt und der Zufahrt zu den Stellplätzen. Die Anpflanzungen auf der Fläche M 1.4
in einer Breite von 5 m dienen als „Puffer“ einem konfliktfreien Übergang der nicht überbaubaren
Grundstücksflächen zu der Maßnahmefläche M 3 mit dem besonders geschützten Biotop (s. Kap.
16). Mit Herstellung der Pflanzflächen ist sicherzustellen, dass die Pflanzflächen vor Überfahren
geschützt werden (z.B. durch Einfassung mit einem Hochbord).
TF 7.4 Auf der Fläche M 2.1 sind mindestens ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum
(Stammumfang 18-20 cm) je angefangene 40 m² Fläche und mindestens 4 Sträucher je an
gefangene 10 m² Fläche zu pflanzen.
Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Begründung:
Der 5,0 m breite Pflanzstreifen entlang der nördlichen Grenze des städtischen Flurstückes 3/19 dient
als Puffer zwischen den Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft und der angrenzenden gewerblichen Nutzung. Die Anpflanzungen tragen zum Erhalt der im Rahmen der Maßnahme M 2 herzustellenden artenreichen Extensivwiese und
zur Förderung heimischer Tier- und Pflanzenarten bei. Die Baumanpflanzungen können u.a. im
Rahmen der auf dem privaten Nachbargrundstück (Flurstück 3/20) nicht vollumfänglich durchführbaren Baumersatzpflanzungen dem Gesamtbaumersatz zugeordnet und hergestellt werden. Da der
genannte Baumersatz auf anderer rechtlicher Grundlage erfolgt und daher nicht Gegenstand dieser
Planung ist, bedarf es zur Umsetzung einer separaten vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Verursacher des Baumersatzes und der Stadt (Amt für Stadtgrün und Gewässer).
TF 7.5 Auf der privaten Grünfläche sind 40 einheimische, standortgerechte Laubbäume (Stammumfang 18-20 cm) zu pflanzen. Die Anordnung der Bäume kann solitär oder in kleinen
Gruppen (2-4 Bäume) erfolgen.
Auf der gesamten Fläche ist eine Unterpflanzung vorzunehmen. Die Anpflanzungen sind
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Begründung:
Die Fläche wurde aus Gründen der Gliederung und Begrenzung der Nutzungsmöglichkeiten des
privaten Grundstückes (Flurstück 3/20 und 3/21 der Gemarkung Heiterblick) sowie zur Ausbildung
eines „Puffers“ zwischen dem Baugrundstück und der angrenzenden Maßnahmefläche M 2 als private Grünfläche festgesetzt. Die private Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Baumwiese“ dient
der Herstellung von Baumersatzpflanzungen des Eigentümers dieser Fläche, die auf anderer rechtlicher Grundlage (Baumschutzsatzung) erforderlich sind (s. oben, Textfestsetzung 7.5). Damit wird
im funktionalen Zusammenhang mit den Maßnahmen auf den Flächen M 1.1, 1.2, 1.3 1.4, 2.1 und
M 3 eine ökologisch wirksame Aufwertung der derzeitigen Brachflächen sichergestellt. Entspre10.04.2015
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chend den konkreten Standortbedingungen sollten robuste Baumarten entsprechend den Pflanzempfehlungen im Anhang II zur Anwendung kommen.
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION
Flächenbilanz: 18.500 m² (gerundet)
Art der Nutzung
Fläche (m²)
Anteil (%)
Überbaubare Grundstücksfläche
1.483
8,0
Nicht überbaubare Grundstücksfläche
davon: Pflanzfläche M 1.1
Pflanzfläche M 1.2
Pflanzfläche M 1.3
Pflanzfläche M 1.4
4.242
457
292
279
285
22,9
2,5
1,6
1,5
1,5
Private Grünfläche
1.624
8,8
Maßnahmefläche M 2
Maßnahmefläche M 3
1.326
9.825
7,2
53,1
18.500
100,0
Gesamt
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der 2. Änderung
des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen
zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Zur Umsetzung der Planung ist ein Flächentausch erforderlich. Der Besitzübergang ist jedoch auf
Grundlage eines Grundstückstauschvertrages zwischen der Stadt Leipzig (Liegenschaftsamt) und
dem privaten Grundstückseigentümer bereits erfolgt. Der Stadt sind in diesem Zusammenhang ausschließlich Ausgaben für die Grunderwerbssteuer in Höhe von 2.322,00 € entstanden. Diese wurden
bereits in den Haushalt des Liegenschaftsamtes eingestellt. Weitere Maßnahmen und Kosten entstehen der Stadt aus der 2. Änderung des B-Planes nicht.
Die im B-Plan festgesetzten Maßnahmen zum Ausgleich von Eingriffen und die damit verbunden
Kosten resultieren nicht aus der 2. Änderung des B-Planes, sondern sind dem Ursprungs-B-Plan zuzurechnen. Die Ratsversammlung hat mit Beschluss der Satzung des ursprünglichen B-Planes auch
beschlossen, die durch den ursprünglichen B-Plan verursachten Eingriffe zu 100 % auszugleichen.
Dieser Intention folgt die 2. Änderung des B-Planes, indem die im Geltungsbereich der 2. Änderung
liegenden Maßnahmen des ursprünglichen B-Planes übernommen wurden. Für die auf dem privaten
Gewerbegrundstück liegende Ausgleichsmaßnahme bedarf es eines Ersatzes, da die Stadt zur Umsetzung des Planzieles des ursprünglichen B-Planes keine Maßnahmen zum Erwerb des Baugrundstückes durchgeführt hat. Der notwendige Ersatz zur Sicherung des 100 %-igen Ausgleiches wird
durch Zuordnung von Maßnahmeflächen im Gebiet des „Willwisch“ und „AGRA-Hügel“ sichergestellt. Die Kosten der Stadt in einer geschätzten Höhe von ca. 20.000 € resultieren nicht aus der 2.
Änderung des B-Planes. Die exakten Kosten werden derzeit durch das Amt für Stadtgrün und Gewässer im Rahmen der Ausschreibung ermittelt. Die Maßnahmen wären auch ohne die 2. Änderung
herzustellen und zu finanzieren. Durch die 2. Änderung entstehen keine neuen Kosten für Aus-
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
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gleichsmaßnahmen, da durch die Planung selbst keine Eingriffe vorbereitet werden, für die eine
Kompensation erforderlich wäre. Weitere Informationen dazu siehe Kap. 7.1.2.4. der Begründung.
Leipzig, den 24.04.2015
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang:
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I:
II:
III:
IV:
Hinweise
Pflanzempfehlungen
Räumliche Lage von Ausgleichsmaßnahmen
Zusammenfassende Erklärung [gemäß § 10 Abs. 4 BauGB]
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
Anhang I: Hinweise, Seite 1
Anhang I: Hinweise
1.
Archäologischer Relevanzbereich
Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Relevanzbereich. Daher können im Zuge
von Erdarbeiten archäologische Untersuchungen erforderlich werden, die zu Bauverzögerungen führen können. Das Landesamt für Archäologie ist daher mindestens drei
Wochen vor dem exakten Baubeginn (Erschließungs-, Abbruch-, Ausschachtungs- oder
Planierarbeiten) zu informieren. Die Bauanzeige soll die ausführenden Firmen mit
Telefonnummern und den verantwortlichen Bauleiter benennen.
2.
Altlasten
Der Geltungsbereich des Plangebietes ist Bestandteil des im Sächsischen Altlastenkataster
unter der Kennziffer 65250701 registrierten Altstandortes WGT-Liegenschaft Kaserne
Heiterblick. Im Ergebnis der durchgeführten Bodensanierung sind in dem Gebiet schutzgutund nutzungsbezogen keine Gefährdungen zu erwarten. Dennoch sind aufgrund der
Vornutzung des Gebietes lokale Bodenverunreinigungen nicht vollständig auszuschließen.
In Abhängigkeit von der konkreten Nachnutzung ist daher mit kontaminationsbedingten
Mehraufwendungen bei Bodenaushub zu rechnen.
3.
Grundwassermessstelle
In dem Plangebiet ist eine eingetragene Grundwassermessstelle vorhanden. Wird der
Rückbau der Grundwassermessstelle im Rahmen von Bauvorhaben erforderlich, ist der
Antrag auf Rückbau bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Leipzig zu stellen.
4.
Artenschutzfachliche Baubetreuung
Die Durchführung von Baumaßnahmen bedarf der artenschutzfachlichen Baubetreuung in
Abstimmung mit dem dafür zuständigen Amt für Umweltschutz. Durch eine artenschutzfachliche Baubetreuung können die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG für im
Anhang IVa und IVb der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten im Rahmen von Baumaßnahmen ausgeschlossen werden.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 1
Anhang II: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen einheimischen Pflanzenarten in Form von Pflanzlisten genannt:
Bäume:
Acer campestre
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus Carpinus betulus
Fraxinus excelsior Prunus Avium
Prunus padus
Quercus robur
Sorbus aucuparia
Tilia cordata
-
Feldahorn
Spitzahorn
Bergahorn
Hainbuche
Gewöhnliche Esche
Vogelkirsche
Gewöhnliche Traubenkirsche
Stieleiche
Eberesche
Winterlinde
Sträucher:
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus monogyna Euonymus europaeus Viburnum opulus
Prunus spinosa
Rosa canina
-
Blutroter Hartriegel
Waldhasel
Weißdorn
Europäisches Pfaffenhütchen
Gemeiner Schneeball
Schlehe
Hundsrose
Unterpflanzungen:
Vinca minor
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- Kleinblättriges Immergrün
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 40.3 „Gewerbegebiet Heiterblick“, 2. Änderung
Anhang III: Räumliche Lage von Ausgleichsmaßnahmen, Seite 1
Anhang III: Räumliche Lage von Ausgleichsmaßnahmen
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