Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1031010.pdf
Größe
139 kB
Erstellt
30.06.15, 12:00
Aktualisiert
27.07.17, 09:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Informationsvorlage Nr. VI-DS-01598
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
07.07.2015
Bestätigung
Ratsversammlung
16.09.2015
Information zur Kenntnis
Betriebsausschuss Stadtreinigung
30.09.2015
Information zur Kenntnis
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen – Abschluss der Rekommunalisierung
der Westsächsische Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH
Die Information wird zur Kenntnis genommen.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
siehe Anlage Sachverhalt/Begründung
Anlagen:
Sachverhalt_Begründung ZAW_Abschluss der Rekommunalisierung WEV_Infovorlage
Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen – Abschluss der Rekommunalisierung
der Westsächsische Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH
Sachverhalt/Begründung
1. Ausgangssituation
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen (ZAW) und die SITA OST GmbH & Co. KG
(SITA) waren bisher alleinige Gesellschafter der Westsächsische Entsorgungs- und
Verwertungsgesellschaft mbH (WEV), welche insbesondere eine mechanisch-biologische
Abfallbehandlungsanlage (MBA) und die Zentraldeponie Cröbern (ZDC) betreibt und für die
Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge der Verbandsdeponien zuständig bzw.
verantwortlich ist. Der ZAW hielt 51 % und die SITA 49 % der Anteile an der WEV.
Die SITA hatte ihre Anteile an der WEV seinerzeit vom ZAW erworben.1 ZAW und SITA
schlossen dahingehend am 19.07.2001 einen notariellen Geschäftsanteilskauf- und
Abtretungsvertrag (nachfolgend kurz GAKAV) ab, der am 17.09.2002 abgeändert wurde. Aus
diesem GAKAV ergaben sich verschiedene - zum Teil zwischenzeitlich (d. h. bis zur
Entscheidung über eine Rekommunalisierung und der wirksamen Einziehung, siehe unten)
auch bereits erledigte bzw. verjährte - Rechte und Pflichten der Parteien untereinander und
gegenüber der Gesellschaft. Von besonderer Bedeutung aus Sicht des ZAW waren hierbei
die im GAKAV getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich einer sog. "Bring-or-Pay-Verpflichtung"
der SITA (= Verpflichtung der SITA ab dem Jahr 2006 zwecks Vollauslastung der MBA der
WEV bis zu 150.000 t/a Restabfälle zu einem indexierten Abnahmepreis von zunächst 180
DM/t zzgl. Umsatzsteuer anzudienen oder für den Fall, dass sie ihren Andienungspflichten
nicht oder nicht vollständig nachkommt, für den jeweils festzustellenden Fehlbetrag einen
Ausgleich in Geld zu leisten) sowie hinsichtlich einer "Miteinstandspflicht" der SITA
(= Zusicherung der SITA, dass sie im Rahmen ihrer Gesellschafterstellung für die Erfüllung
der Nachsorge- und Rekultivierungsverpflichtungen in Bezug auf die Deponien der WEV mit
einstehen wird). Über diese Pflichten der SITA bestand zwischen den Parteien des GAKAV
Uneinigkeit.
Der ZAW hatte in Bezug auf Ansprüche aus dem Geschäftsjahr 2009 aus der vorstehend
benannten "Bring-or-Pay-Verpflichtung" gemäß GAKAV Ende 2012 (vor dem Hintergrund der
drohenden Verjährung) eine Klage gegen die WEV-Mitgesellschafterin SITA beim Landgericht
Leipzig eingereicht. Die Beklagte (SITA) hatte dieser Klage widersprochen sowie ihrerseits
widerklagend beantragt festzustellen, dass dem ZAW für die Zeit bis zum 31.12.2012 keine
Ansprüche aus der "Bring-or-Pay-Verpflichtung" zustehen. Im Dezember 2013 war durch den
ZAW (gleichfalls aus Gründen einer möglichen Verjährung) eine weitere Klage für Ansprüche
aus dem Geschäftsjahr 2010 eingereicht worden. Mit Urteil vom 24.01.2014 wurde die Klage
des ZAW für Ansprüche aus dem Geschäftsjahr 2009 durch das Landgericht Leipzig
abgewiesen; auf die Widerklage der SITA wurde festgestellt, dass dem ZAW gegenüber der
Beklagten für die Zeit bis zum 31.12.2012 keine Ansprüche aus der "Bring-or-PayVerpflichtung" zustehen. Aus dem Urteil ergaben sich gleichwohl aber auch wichtige Hinweise
des Gerichts die (bessere) Rechtsposition des ZAW hinsichtlich der Ansprüche ab Mitte 2013
betreffend.
Die Verbandsversammlung hat sich im Februar 2014 mit dem Urteil des Landgerichtes und
dem weiteren Vorgehen unter Abwägung von Handlungsalternativen befasst. Hiernach
beschloss sie zum einen, gegen das Urteil vom 24.01.2014 kein Rechtsmittel einzulegen
1 Siehe dazu auch Informationsvorlage DS III/1604.
1
(d. h. das Urteil wurde rechtskräftig) sowie die eingereichte Klage für das Jahr 2010
zurückzunehmen (was entsprechend so erfolgt ist). Zum anderen wurde der
Verbandsvorsitzende beauftragt und ermächtigt, die im GAKAV vereinbarte Bring-or-PayVerpflichtung der SITA für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 erstinstanzlich
gerichtlich geltend zu machen; dies wurde jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass sich
bis Ende September 2014 "keine wesentliche Veränderung der Sachlage" ergibt. In Ansehung
zwischen ZAW und SITA sodann aufgenommener/laufender Gespräche, jedoch noch nicht
vorgelegener abschließender Ergebnisse zur Beurteilung einer etwaigen "wesentlichen
Veränderung der Sachlage" wurde diese Frist durch die Verbandsversammlung auf Ende Juni
dieses Jahres verlängert.2
Anschließend wurden die Gespräche zwischen ZAW und SITA bzw. das im weiteren Verlauf
durchgeführte Moderationsverfahren zu einem Abschluss geführt. Die (nicht öffentliche)
Beratung und Beschlussfassung der Verbandsversammlung des ZAW hinsichtlich einer
Rekommunalisierung der WEV bzw. einer Einziehung der Geschäftsanteile der SITA (siehe
unter 2.) erfolgte in einer außerordentlichen Sitzung am 29. April 2015.
Die WEV-seitig erforderlichen Beschlüsse wurden in den Sitzungen des Aufsichtsrates der
WEV und der Gesellschafterversammlung der WEV am 11.05.2015 gefasst.
Im Nachgang dieser Gremiensitzungen erfolgte unmittelbar die abschließende
Unterzeichnung einer entsprechenden Einziehungsvereinbarung zwischen ZAW, SITA und
WEV und deren notarielle Beurkundung.
Die erforderliche Genehmigung durch die Landesdirektion Sachsen (siehe unter 3.) erfolgte
am 27.05.2015.
Die Anmeldung der Eintragung der Änderungen ins Handelsregister bzw. Einreichung der
neuen Liste der Gesellschafter der WEV ans Registergericht erfolgte durch die Notarin am
19.06.2015.
2. Zum Vorhaben (Rekommunalisierung der WEV)
Im Ergebnis des Moderationsverfahrens und der Verhandlungen des ZAW mit SITA sowie
entsprechender
Abwägungen
war
eine
einvernehmliche
Lösung
mit
einer
Rekommunalisierung der WEV und Beendigung der Partnerschaft mit der SITA unter
gleichzeitiger Erledigung aller gegenseitig bestehenden Ansprüche, Rechte und Pflichten
beabsichtigt. Wie unter 1. dargelegt, wurde diese Lösung auch entsprechend beschlossen
und ist im Übrigen inzwischen umgesetzt.
Die Rekommunalisierung wurde im Wege einer einvernehmlichen Einziehung der
Geschäftsanteile der SITA und Bildung eines neuen Geschäftsanteils, der der WEV zusteht,
bewirkt. Für die Einziehung wurde an SITA durch die WEV eine Abfindungszahlung geleistet;
der ZAW hat somit keine eigenen finanziellen Mittel für die Rekommunalisierung
einzusetzen3.
2 Hinweis: Die jeweiligen Befassungen und Beschlussfassungen der Verbandsversammlungen erfolgten nicht öffentlich. Eine
Bekanntgabe des Beschlusses/der Beschlüsse der Verbandsversammlung in öffentlicher Sitzung ist erfolgt.
3 Ausnahme: Aufgrund des Vorliegens einer grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung wird zu Lasten des ZAW Grunderwerbsteuer
anfallen.
2
Im Ergebnis der im Juni 2015 wirksam gewordenen Einziehung hält der ZAW weiter 51 % der
Gesellschafteranteile an der WEV, faktisch ist er jedoch nun alleiniger stimmberechtigter
Gesellschafter, da der WEV aus ihrem übernommenen Geschäftsanteil von 49 % keine
Stimmrechte zustehen (im Übrigen auch keine Gewinnbezugsrechte).
3. Kommunalrechtliche Erfordernisse
Der ZAW hatte die Landesdirektion Sachsen (LDS) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde
frühzeitig in der Angelegenheit informiert und eingebunden. Ziel des Herantretens an die LDS
bereits im Dezember 2014 war die Klärung kommunalrechtlicher Genehmigungs- und
Beschlusserfordernisse. Nach der Antwort der LDS Ende Januar 2015 wurde unter Verweis
auf die einschlägigen Vorschriften4 eine Genehmigungsbedürftigkeit des zu fassenden
Beschlusses der Verbandsversammlung bestätigt, jedoch kein zwingendes Erfordernis von
Beschlüssen der Hauptorgane der Verbandsmitglieder gesehen5.
Es bestand zudem eine Genehmigungspflicht seitens des ZAW: Ein Beschluss (hier der
Verbandsversammlung) über die "wesentliche Änderung" eines vorhandenen Unternehmens
bedarf gemäß § 102 Abs. 1 SächsGemO n. F. der Genehmigung durch die
Rechtsaufsichtsbehörde.
Die Einziehungsvereinbarung berücksichtigte diese ZAW-seitigen Erfordernisse.
Wie unter 1. bereits ausgeführt, wurde die erforderliche rechtsaufsichtliche Genehmigung
erteilt.
Aus Sicht der beiden Verbandsmitglieder des ZAW (Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig) handelt
es sich bei der WEV um eine mittelbare Beteiligung (über den ZAW). Die insofern bestehende
Frage, ob auch seitens der Verbandsmitglieder eine Genehmigungspflicht nach § 102 Abs. 1
SächsGemO n. F. besteht, wurde nach Auffassung der Rechtsaufsicht verneint. Dahingehend
mussten der Stadtrat der Stadt Leipzig bzw. der Kreistag des Landkreises Leipzig (anders als
die Verbandsversammlung des ZAW) keine gesonderten Beschlüsse in Bezug auf das
Vorhaben bzw. die notwendige(n) Beschlussfassung(en) in der Gesellschafterversammlung
der WEV fassen.6
4 § 58 Abs. 1 SächsKomZG i. V. m. § 102 Abs. 1 n .F. bzw. § 96 Abs. 4 SächsGemO a. F.; § 98 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 28 Abs. 2
Nr. 16 SächsGemO n. F. bzw. § 98 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 41 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO a. F.
5 Die beabsichtigte Einziehung der Gesellschafteranteile der SITA ist aufgrund der einhergehenden Änderung der Gesellschafterstruktur der
WEV sowie der anzunehmenden Änderung der Haftungsverhältnisse als eine "wesentliche Änderung des Unternehmens" (d. h. der WEV als
unmittelbares Beteiligungsunternehmen des ZAW) zu qualifizieren. Für die für das Vorhaben notwendige(n) Beschlussfassung(en) in der
Gesellschafterversammlung der WEV, in der der ZAW durch den Verbandsvorsitzenden vertreten wird, bedarf es zwingend eines
Beschlusses der Verbandsversammlung. Dies ergibt sich aus den anzuwendenden Bestimmungen des § 98 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 28 Abs. 2
Nr. 16 SächsGemO n. F.
6 Auszug aus dem Schreiben der LDS an den ZAW vom 26.01.2015: "… Im Hinblick auf die Zweckverbandsmitglieder (Stadt
Leipzig und Landkreis Leipzig) ergibt sich dagegen keine Genehmigungspflicht nach § 102 Abs. 1 SächsGemO n.F. bzw. § 96
Abs. 4 SächsGemO a.F. aus einer neuen oder erweiterten mittelbaren Beteiligung (über den ZAW). Zum einen erwirbt der ZAW
im Rahmen der Amortisation bereits keine weiteren Anteile an der WEV GmbH, da diese nach Einziehung von der WEV GmbH
selbst gehalten werden. Zum anderen bedürfte es jedoch auch keines von der Rechtsaufsicht zu genehmigenden Beschlusses
des Stadtrates bzw. des Kreistages, da die Vertreter des ZAW in der Gesellschafterversammlung der WEV GmbH ihre
Befugnisse allein aufgrund von Beschlüssen der Zweckverbandsversammlung ausüben und die Mitglieder der
Zweckverbandsversammlung ihrerseits (mit Ausnahme von § 52 Abs. 4 SächsKomZG) nicht an Beschlüsse des Stadtrates bzw.
des Kreistages gebunden wären."
3