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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1031010.pdf
Größe
139 kB
Erstellt
30.06.15, 12:00
Aktualisiert
27.07.17, 09:35

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Informationsvorlage Nr. VI-DS-01598 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 07.07.2015 Bestätigung Ratsversammlung 16.09.2015 Information zur Kenntnis Betriebsausschuss Stadtreinigung 30.09.2015 Information zur Kenntnis Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen – Abschluss der Rekommunalisierung der Westsächsische Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH Die Information wird zur Kenntnis genommen. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: siehe Anlage Sachverhalt/Begründung Anlagen: Sachverhalt_Begründung ZAW_Abschluss der Rekommunalisierung WEV_Infovorlage Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen – Abschluss der Rekommunalisierung der Westsächsische Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH Sachverhalt/Begründung 1. Ausgangssituation Der Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen (ZAW) und die SITA OST GmbH & Co. KG (SITA) waren bisher alleinige Gesellschafter der Westsächsische Entsorgungs- und Verwertungsgesellschaft mbH (WEV), welche insbesondere eine mechanisch-biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA) und die Zentraldeponie Cröbern (ZDC) betreibt und für die Stilllegung, Rekultivierung und Nachsorge der Verbandsdeponien zuständig bzw. verantwortlich ist. Der ZAW hielt 51 % und die SITA 49 % der Anteile an der WEV. Die SITA hatte ihre Anteile an der WEV seinerzeit vom ZAW erworben.1 ZAW und SITA schlossen dahingehend am 19.07.2001 einen notariellen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag (nachfolgend kurz GAKAV) ab, der am 17.09.2002 abgeändert wurde. Aus diesem GAKAV ergaben sich verschiedene - zum Teil zwischenzeitlich (d. h. bis zur Entscheidung über eine Rekommunalisierung und der wirksamen Einziehung, siehe unten) auch bereits erledigte bzw. verjährte - Rechte und Pflichten der Parteien untereinander und gegenüber der Gesellschaft. Von besonderer Bedeutung aus Sicht des ZAW waren hierbei die im GAKAV getroffenen Vereinbarungen hinsichtlich einer sog. "Bring-or-Pay-Verpflichtung" der SITA (= Verpflichtung der SITA ab dem Jahr 2006 zwecks Vollauslastung der MBA der WEV bis zu 150.000 t/a Restabfälle zu einem indexierten Abnahmepreis von zunächst 180 DM/t zzgl. Umsatzsteuer anzudienen oder für den Fall, dass sie ihren Andienungspflichten nicht oder nicht vollständig nachkommt, für den jeweils festzustellenden Fehlbetrag einen Ausgleich in Geld zu leisten) sowie hinsichtlich einer "Miteinstandspflicht" der SITA (= Zusicherung der SITA, dass sie im Rahmen ihrer Gesellschafterstellung für die Erfüllung der Nachsorge- und Rekultivierungsverpflichtungen in Bezug auf die Deponien der WEV mit einstehen wird). Über diese Pflichten der SITA bestand zwischen den Parteien des GAKAV Uneinigkeit. Der ZAW hatte in Bezug auf Ansprüche aus dem Geschäftsjahr 2009 aus der vorstehend benannten "Bring-or-Pay-Verpflichtung" gemäß GAKAV Ende 2012 (vor dem Hintergrund der drohenden Verjährung) eine Klage gegen die WEV-Mitgesellschafterin SITA beim Landgericht Leipzig eingereicht. Die Beklagte (SITA) hatte dieser Klage widersprochen sowie ihrerseits widerklagend beantragt festzustellen, dass dem ZAW für die Zeit bis zum 31.12.2012 keine Ansprüche aus der "Bring-or-Pay-Verpflichtung" zustehen. Im Dezember 2013 war durch den ZAW (gleichfalls aus Gründen einer möglichen Verjährung) eine weitere Klage für Ansprüche aus dem Geschäftsjahr 2010 eingereicht worden. Mit Urteil vom 24.01.2014 wurde die Klage des ZAW für Ansprüche aus dem Geschäftsjahr 2009 durch das Landgericht Leipzig abgewiesen; auf die Widerklage der SITA wurde festgestellt, dass dem ZAW gegenüber der Beklagten für die Zeit bis zum 31.12.2012 keine Ansprüche aus der "Bring-or-PayVerpflichtung" zustehen. Aus dem Urteil ergaben sich gleichwohl aber auch wichtige Hinweise des Gerichts die (bessere) Rechtsposition des ZAW hinsichtlich der Ansprüche ab Mitte 2013 betreffend. Die Verbandsversammlung hat sich im Februar 2014 mit dem Urteil des Landgerichtes und dem weiteren Vorgehen unter Abwägung von Handlungsalternativen befasst. Hiernach beschloss sie zum einen, gegen das Urteil vom 24.01.2014 kein Rechtsmittel einzulegen 1 Siehe dazu auch Informationsvorlage DS III/1604. 1 (d. h. das Urteil wurde rechtskräftig) sowie die eingereichte Klage für das Jahr 2010 zurückzunehmen (was entsprechend so erfolgt ist). Zum anderen wurde der Verbandsvorsitzende beauftragt und ermächtigt, die im GAKAV vereinbarte Bring-or-PayVerpflichtung der SITA für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 erstinstanzlich gerichtlich geltend zu machen; dies wurde jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass sich bis Ende September 2014 "keine wesentliche Veränderung der Sachlage" ergibt. In Ansehung zwischen ZAW und SITA sodann aufgenommener/laufender Gespräche, jedoch noch nicht vorgelegener abschließender Ergebnisse zur Beurteilung einer etwaigen "wesentlichen Veränderung der Sachlage" wurde diese Frist durch die Verbandsversammlung auf Ende Juni dieses Jahres verlängert.2 Anschließend wurden die Gespräche zwischen ZAW und SITA bzw. das im weiteren Verlauf durchgeführte Moderationsverfahren zu einem Abschluss geführt. Die (nicht öffentliche) Beratung und Beschlussfassung der Verbandsversammlung des ZAW hinsichtlich einer Rekommunalisierung der WEV bzw. einer Einziehung der Geschäftsanteile der SITA (siehe unter 2.) erfolgte in einer außerordentlichen Sitzung am 29. April 2015. Die WEV-seitig erforderlichen Beschlüsse wurden in den Sitzungen des Aufsichtsrates der WEV und der Gesellschafterversammlung der WEV am 11.05.2015 gefasst. Im Nachgang dieser Gremiensitzungen erfolgte unmittelbar die abschließende Unterzeichnung einer entsprechenden Einziehungsvereinbarung zwischen ZAW, SITA und WEV und deren notarielle Beurkundung. Die erforderliche Genehmigung durch die Landesdirektion Sachsen (siehe unter 3.) erfolgte am 27.05.2015. Die Anmeldung der Eintragung der Änderungen ins Handelsregister bzw. Einreichung der neuen Liste der Gesellschafter der WEV ans Registergericht erfolgte durch die Notarin am 19.06.2015. 2. Zum Vorhaben (Rekommunalisierung der WEV) Im Ergebnis des Moderationsverfahrens und der Verhandlungen des ZAW mit SITA sowie entsprechender Abwägungen war eine einvernehmliche Lösung mit einer Rekommunalisierung der WEV und Beendigung der Partnerschaft mit der SITA unter gleichzeitiger Erledigung aller gegenseitig bestehenden Ansprüche, Rechte und Pflichten beabsichtigt. Wie unter 1. dargelegt, wurde diese Lösung auch entsprechend beschlossen und ist im Übrigen inzwischen umgesetzt. Die Rekommunalisierung wurde im Wege einer einvernehmlichen Einziehung der Geschäftsanteile der SITA und Bildung eines neuen Geschäftsanteils, der der WEV zusteht, bewirkt. Für die Einziehung wurde an SITA durch die WEV eine Abfindungszahlung geleistet; der ZAW hat somit keine eigenen finanziellen Mittel für die Rekommunalisierung einzusetzen3. 2 Hinweis: Die jeweiligen Befassungen und Beschlussfassungen der Verbandsversammlungen erfolgten nicht öffentlich. Eine Bekanntgabe des Beschlusses/der Beschlüsse der Verbandsversammlung in öffentlicher Sitzung ist erfolgt. 3 Ausnahme: Aufgrund des Vorliegens einer grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung wird zu Lasten des ZAW Grunderwerbsteuer anfallen. 2 Im Ergebnis der im Juni 2015 wirksam gewordenen Einziehung hält der ZAW weiter 51 % der Gesellschafteranteile an der WEV, faktisch ist er jedoch nun alleiniger stimmberechtigter Gesellschafter, da der WEV aus ihrem übernommenen Geschäftsanteil von 49 % keine Stimmrechte zustehen (im Übrigen auch keine Gewinnbezugsrechte). 3. Kommunalrechtliche Erfordernisse Der ZAW hatte die Landesdirektion Sachsen (LDS) als zuständige Rechtsaufsichtsbehörde frühzeitig in der Angelegenheit informiert und eingebunden. Ziel des Herantretens an die LDS bereits im Dezember 2014 war die Klärung kommunalrechtlicher Genehmigungs- und Beschlusserfordernisse. Nach der Antwort der LDS Ende Januar 2015 wurde unter Verweis auf die einschlägigen Vorschriften4 eine Genehmigungsbedürftigkeit des zu fassenden Beschlusses der Verbandsversammlung bestätigt, jedoch kein zwingendes Erfordernis von Beschlüssen der Hauptorgane der Verbandsmitglieder gesehen5. Es bestand zudem eine Genehmigungspflicht seitens des ZAW: Ein Beschluss (hier der Verbandsversammlung) über die "wesentliche Änderung" eines vorhandenen Unternehmens bedarf gemäß § 102 Abs. 1 SächsGemO n. F. der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Einziehungsvereinbarung berücksichtigte diese ZAW-seitigen Erfordernisse. Wie unter 1. bereits ausgeführt, wurde die erforderliche rechtsaufsichtliche Genehmigung erteilt. Aus Sicht der beiden Verbandsmitglieder des ZAW (Stadt Leipzig, Landkreis Leipzig) handelt es sich bei der WEV um eine mittelbare Beteiligung (über den ZAW). Die insofern bestehende Frage, ob auch seitens der Verbandsmitglieder eine Genehmigungspflicht nach § 102 Abs. 1 SächsGemO n. F. besteht, wurde nach Auffassung der Rechtsaufsicht verneint. Dahingehend mussten der Stadtrat der Stadt Leipzig bzw. der Kreistag des Landkreises Leipzig (anders als die Verbandsversammlung des ZAW) keine gesonderten Beschlüsse in Bezug auf das Vorhaben bzw. die notwendige(n) Beschlussfassung(en) in der Gesellschafterversammlung der WEV fassen.6 4 § 58 Abs. 1 SächsKomZG i. V. m. § 102 Abs. 1 n .F. bzw. § 96 Abs. 4 SächsGemO a. F.; § 98 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 28 Abs. 2 Nr. 16 SächsGemO n. F. bzw. § 98 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 41 Abs. 2 Nr. 11 SächsGemO a. F. 5 Die beabsichtigte Einziehung der Gesellschafteranteile der SITA ist aufgrund der einhergehenden Änderung der Gesellschafterstruktur der WEV sowie der anzunehmenden Änderung der Haftungsverhältnisse als eine "wesentliche Änderung des Unternehmens" (d. h. der WEV als unmittelbares Beteiligungsunternehmen des ZAW) zu qualifizieren. Für die für das Vorhaben notwendige(n) Beschlussfassung(en) in der Gesellschafterversammlung der WEV, in der der ZAW durch den Verbandsvorsitzenden vertreten wird, bedarf es zwingend eines Beschlusses der Verbandsversammlung. Dies ergibt sich aus den anzuwendenden Bestimmungen des § 98 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 16 SächsGemO n. F. 6 Auszug aus dem Schreiben der LDS an den ZAW vom 26.01.2015: "… Im Hinblick auf die Zweckverbandsmitglieder (Stadt Leipzig und Landkreis Leipzig) ergibt sich dagegen keine Genehmigungspflicht nach § 102 Abs. 1 SächsGemO n.F. bzw. § 96 Abs. 4 SächsGemO a.F. aus einer neuen oder erweiterten mittelbaren Beteiligung (über den ZAW). Zum einen erwirbt der ZAW im Rahmen der Amortisation bereits keine weiteren Anteile an der WEV GmbH, da diese nach Einziehung von der WEV GmbH selbst gehalten werden. Zum anderen bedürfte es jedoch auch keines von der Rechtsaufsicht zu genehmigenden Beschlusses des Stadtrates bzw. des Kreistages, da die Vertreter des ZAW in der Gesellschafterversammlung der WEV GmbH ihre Befugnisse allein aufgrund von Beschlüssen der Zweckverbandsversammlung ausüben und die Mitglieder der Zweckverbandsversammlung ihrerseits (mit Ausnahme von § 52 Abs. 4 SächsKomZG) nicht an Beschlüsse des Stadtrates bzw. des Kreistages gebunden wären." 3