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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1022104.pdf
Größe
65 kB
Erstellt
24.03.15, 12:00
Aktualisiert
11.05.16, 11:56

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01217 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 31.03.2015 Bestätigung Ratsversammlung 15.04.2015 Beschlussfassung Verwaltungsausschuss 06.05.2015 Vorberatung Ratsversammlung 20.05.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff Einrichtung einer Auswahlkommission für die Wahl von Beigeordneten nach Hauptsatzung der Stadt Leipzig Beschluss: 1. Der Stadtrat beschließt die Einrichtung einer Auswahlkommission für die Vorbereitung der Wahl von Beigeordneten, bestehend aus je einem/einer Vertreter/in der im Stadtrat vertretenen Fraktionen und dem Oberbürgermeister. 2. Den Vorsitz der Auswahlkommission führt der Oberbürgermeister. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Seite 1/4 Begründung Die vom Stadtrat einzurichtende Auswahlkommission soll eine Vorauswahl eines/einer bzw. mehrerer geeigneter Kandidaten/Kandidatinnen treffen, die sich dem Stadtrat persönlich vorstellen. Die Wahl von Beigeordneten erfolgt nach § 56 (2) SächsGemo durch den Stadtrat. Beigeordnetenstellen sind nach § 56 (3) SächsGemO öffentlich auszuschreiben. Beigeordnete müssen nach § 56 (1) SächsGemO die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die erforderlichen Voraussetzungen finden ihren Niederschlag in der Stellenausschreibung. In Abhängigkeit von der Zahl und Qualität eingehender Bewerbungen ist eine Strukturierung des Bewerberfeldes sinnvoll, damit sich nicht der gesamte Stadtrat mit jeder einzelnen Bewerbung befassen muss. Daher soll eine Auswahlkommission gebildet werden, in der jede Fraktion des Stadtrates mit einem von ihr zu benennenden Mitglied sowie der Oberbürgermeister vertreten sind. Die Auswahlkommission wird ermächtigt, dem Stadtrat einen oder mehrere Bewerber/Bewerberinnen als geeignet zur Wahl vorzuschlagen. Unabhängig davon haben alle Stadträte das Recht, Einsicht in die Bewerbungsunterlagen zu nehmen und zu den Wahlvorschlägen der Auswahlkommission nach den Regelungen der Geschäftsordnung einen Änderungsantrag zu stellen. Seite 2/4