Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1022104.pdf
Größe
65 kB
Erstellt
24.03.15, 12:00
Aktualisiert
11.05.16, 11:56
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01217
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
31.03.2015
Bestätigung
Ratsversammlung
15.04.2015
Beschlussfassung
Verwaltungsausschuss
06.05.2015
Vorberatung
Ratsversammlung
20.05.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
Einrichtung einer Auswahlkommission für die Wahl von Beigeordneten nach
Hauptsatzung der Stadt Leipzig
Beschluss:
1.
Der Stadtrat beschließt die Einrichtung einer Auswahlkommission für die Vorbereitung der Wahl
von Beigeordneten, bestehend aus je einem/einer Vertreter/in der im Stadtrat vertretenen
Fraktionen und dem Oberbürgermeister.
2.
Den Vorsitz der Auswahlkommission führt der Oberbürgermeister.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
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Begründung
Die vom Stadtrat einzurichtende Auswahlkommission soll eine Vorauswahl eines/einer bzw.
mehrerer geeigneter Kandidaten/Kandidatinnen treffen, die sich dem Stadtrat persönlich vorstellen.
Die Wahl von Beigeordneten erfolgt nach § 56 (2) SächsGemo durch den Stadtrat.
Beigeordnetenstellen sind nach § 56 (3) SächsGemO öffentlich auszuschreiben. Beigeordnete
müssen nach § 56 (1) SächsGemO die für das Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die
erforderlichen Voraussetzungen finden ihren Niederschlag in der Stellenausschreibung. In
Abhängigkeit von der Zahl und Qualität eingehender Bewerbungen ist eine Strukturierung des
Bewerberfeldes sinnvoll, damit sich nicht der gesamte Stadtrat mit jeder einzelnen Bewerbung
befassen muss.
Daher soll eine Auswahlkommission gebildet werden, in der jede Fraktion des Stadtrates mit einem
von ihr zu benennenden Mitglied sowie der Oberbürgermeister vertreten sind. Die
Auswahlkommission wird ermächtigt, dem Stadtrat einen oder mehrere Bewerber/Bewerberinnen als
geeignet zur Wahl vorzuschlagen.
Unabhängig davon haben alle Stadträte das Recht, Einsicht in die Bewerbungsunterlagen zu
nehmen und zu den Wahlvorschlägen der Auswahlkommission nach den Regelungen der
Geschäftsordnung einen Änderungsantrag zu stellen.
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