Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1029060.pdf
Größe
79 kB
Erstellt
27.05.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:21

öffnen download melden Dateigröße: 79 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-P-01385-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Ratsversammlung Beschlussfassung Dienstberatung des Oberbürgermeisters Bestätigung Petitionsausschuss Vorberatung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Erneute Prüfung für 30er-Zone in der Oberdorfstraße Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre Rechtswidrig und/oder x Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt folgenden Alternativvorschlag: „Im Rahmen der Einzelfallprüfungen zur Umsetzung des Beschlusses der Ratsversammlung Nr. RBV-2023/14 „Tempo 30 vor allen Schulen, Kitas und Horten“ wird untersucht, ob im Bereich der Kindertagesstätte in der Oberdorfstraße Tempo 30 angeordnet werden kann.“ Seite 1/4 Sachverhalt: Die im Beschluss zur Petition Nr. IV/P 030/08 von der Verwaltung benannten Endscheidungsgründe zur Einführung einer Tempo-30-Zone in der Oberdorfstraße werden erneut bestätigt und treffen auch derzeit zu. Der betreffende Straßenzug Zuckelhäuser Straße/Oberdorfstraße hat im Straßennetz Leipzigs aufgrund seiner Lage eine wichtige Funktion und ist deshalb eine Hauptverkehrsstraße und als Kreisstraße eingestuft. Er dient entsprechend seiner Funktion der Aufnahme von Durchgangs- und Verbindungsverkehr und muss deshalb leider eine gewisse Verkehrsmenge aufnehmen. Im Gegensatz zu vielen anderen Leipziger Hauptstraßen ist die Verkehrsmenge mit ca. 4.800 Kfz am Tag glücklicherweise aber eher gering. Die Straße weist einen sehr guten Zustand auf und ist ca. 6,0 m breit. Auch die Gehwege sind neu ausgebaut und ausreichend bemessen. Da es in der Oberdorfstraße für Fußgänger erhöhten Querungsbedarf gibt, sind dort zwischen Lochmannstraße und Dorstigstraße (Gutshof, Kirche) und im Bereich des Zuganges zum Stötteritzer Wäldchen an der Zuckelhäuser Straße Mittelinseln als Querungshilfe vorhanden. Im Hinblick auf andere Straßen mit vergleichbarer Verkehrsfunktion weist die Oberdorfstraße damit sehr gute Querungsbedingungen auf. Tempo-30-Zonen dürfen nach den verbindlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung in Hauptstraßen nicht angeordnet werden. In der Zuckelhäuser Straße/Oberdorfstraße ist eine Tempo30-Zone somit nicht umsetzbar. Auch für eine streckenbezogene Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sind der Verwaltung in der Straßenverkehrs-Ordnung strenge Vorgaben gemacht worden. So muss für solche Maßnahmen eine besondere Gefahrenlage nachgewiesen werden. Diese wäre z. B. bei einer Unfallhäufung oder wenn Kinder ungesichert auf ihrem Schulweg die Straße überqueren müssen, gegeben. Das trifft für die Oberdorfstraße nicht zu. Eine auffällige Unfalllage ist nicht zu verzeichnen und zur Querung sind zusätzlich die oben erwähnten Mittelinseln vorhanden. Insgesamt wird eingeschätzt, dass die Oberdorfstraße im aktuellen Zustand verkehrssicher ist und eine generelle Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenzug Zuckelhäuser Straße/Oberdorfstraße derzeit nicht erforderlich und damit nicht möglich ist. Auf dem Weg zu Kindertagesstätten müssen die Kinder im Rahmen der Aufsichtspflicht von den Eltern oder anderen geeigneten Personen begleitet werden. Der Weg zur Kindertagesstätte unterscheidet sich dabei nicht von anderen Alltagswegen, die die Eltern mit ihren Kindern im öffentlichen Verkehrsraum bewältigen. Tagsüber halten sich die Kinder zumeist im Gelände der Kindertagesstätten auf oder unterliegen beim Verlassen der Einrichtung der Aufsichtspflicht des Personals. Es ist deshalb auch nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass im Bereich von Kindertagesstätten eine besondere Gefahrenlage besteht. Auch gibt es neben Grundregeln des § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme“ im § 3 der Straßenverkehrs-Ordnung eindeutige Regeln für das Verhalten der Kraftfahrer gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen: Sie müssen sich durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Entsprechend dem Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-2023/14 vom 16.04.2014 ist es vorgesehen, dort wo es rechtlich möglich ist Tempo-30-Regelungen an allen Schulen, Horten und Kindertagesstätten einzuführen. Im Rahmen der dazu erforderlichen Einzelfallprüfungen werden auch die Bedingungen an der neuen Kindertagesstätte untersucht und es könnte gegebenenfalls in diesem Bereich eine Tempo-30-Regelung eingerichtet werden. Seite 2/4