Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1029060.pdf
Größe
79 kB
Erstellt
27.05.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-P-01385-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
Beschlussfassung
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Bestätigung
Petitionsausschuss
Vorberatung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Erneute Prüfung für 30er-Zone in der Oberdorfstraße
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
x
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt folgenden Alternativvorschlag:
„Im Rahmen der Einzelfallprüfungen zur Umsetzung des Beschlusses der Ratsversammlung Nr.
RBV-2023/14 „Tempo 30 vor allen Schulen, Kitas und Horten“ wird untersucht, ob im Bereich der
Kindertagesstätte in der Oberdorfstraße Tempo 30 angeordnet werden kann.“
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Sachverhalt:
Die im Beschluss zur Petition Nr. IV/P 030/08 von der Verwaltung benannten Endscheidungsgründe
zur Einführung einer Tempo-30-Zone in der Oberdorfstraße werden erneut bestätigt und treffen auch
derzeit zu.
Der betreffende Straßenzug Zuckelhäuser Straße/Oberdorfstraße hat im Straßennetz Leipzigs
aufgrund seiner Lage eine wichtige Funktion und ist deshalb eine Hauptverkehrsstraße und als
Kreisstraße eingestuft. Er dient entsprechend seiner Funktion der Aufnahme von Durchgangs- und
Verbindungsverkehr und muss deshalb leider eine gewisse Verkehrsmenge aufnehmen. Im
Gegensatz zu vielen anderen Leipziger Hauptstraßen ist die Verkehrsmenge mit ca. 4.800 Kfz am
Tag glücklicherweise aber eher gering.
Die Straße weist einen sehr guten Zustand auf und ist ca. 6,0 m breit. Auch die Gehwege sind neu
ausgebaut und ausreichend bemessen.
Da es in der Oberdorfstraße für Fußgänger erhöhten Querungsbedarf gibt, sind dort zwischen
Lochmannstraße und Dorstigstraße (Gutshof, Kirche) und im Bereich des Zuganges zum Stötteritzer
Wäldchen an der Zuckelhäuser Straße Mittelinseln als Querungshilfe vorhanden. Im Hinblick auf
andere Straßen mit vergleichbarer Verkehrsfunktion weist die Oberdorfstraße damit sehr gute
Querungsbedingungen auf.
Tempo-30-Zonen dürfen nach den verbindlichen Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung in
Hauptstraßen nicht angeordnet werden. In der Zuckelhäuser Straße/Oberdorfstraße ist eine Tempo30-Zone somit nicht umsetzbar. Auch für eine streckenbezogene Beschränkung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit sind der Verwaltung in der Straßenverkehrs-Ordnung strenge Vorgaben
gemacht worden. So muss für solche Maßnahmen eine besondere Gefahrenlage nachgewiesen
werden. Diese wäre z. B. bei einer Unfallhäufung oder wenn Kinder ungesichert auf ihrem Schulweg
die Straße überqueren müssen, gegeben. Das trifft für die Oberdorfstraße nicht zu. Eine auffällige
Unfalllage ist nicht zu verzeichnen und zur Querung sind zusätzlich die oben erwähnten Mittelinseln
vorhanden.
Insgesamt wird eingeschätzt, dass die Oberdorfstraße im aktuellen Zustand verkehrssicher ist und
eine generelle Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Straßenzug Zuckelhäuser
Straße/Oberdorfstraße derzeit nicht erforderlich und damit nicht möglich ist.
Auf dem Weg zu Kindertagesstätten müssen die Kinder im Rahmen der Aufsichtspflicht von den
Eltern oder anderen geeigneten Personen begleitet werden. Der Weg zur Kindertagesstätte
unterscheidet sich dabei nicht von anderen Alltagswegen, die die Eltern mit ihren Kindern im
öffentlichen Verkehrsraum bewältigen. Tagsüber halten sich die Kinder zumeist im Gelände der
Kindertagesstätten auf oder unterliegen beim Verlassen der Einrichtung der Aufsichtspflicht des
Personals. Es ist deshalb auch nicht grundsätzlich davon auszugehen, dass im Bereich von
Kindertagesstätten eine besondere Gefahrenlage besteht.
Auch gibt es neben Grundregeln des § 1 der Straßenverkehrs-Ordnung „ständige Vorsicht und
gegenseitige Rücksichtnahme“ im § 3 der Straßenverkehrs-Ordnung eindeutige Regeln für das
Verhalten der Kraftfahrer gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen: Sie müssen
sich durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und Bremsbereitschaft so verhalten, dass eine
Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Entsprechend dem Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-2023/14 vom 16.04.2014 ist es
vorgesehen, dort wo es rechtlich möglich ist Tempo-30-Regelungen an allen Schulen, Horten und
Kindertagesstätten einzuführen. Im Rahmen der dazu erforderlichen Einzelfallprüfungen werden
auch die Bedingungen an der neuen Kindertagesstätte untersucht und es könnte gegebenenfalls in
diesem Bereich eine Tempo-30-Regelung eingerichtet werden.
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