Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1027773.pdf
Größe
262 kB
Erstellt
08.04.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsausschuss
- eilbedürftig Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01264
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
08.06.2015
Zuständigkeit
Bestätigung
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
18.06.2015
1. Lesung
Jugendhilfeausschuss
22.06.2015
1. Lesung
Fachausschuss Finanzen
22.06.2015
1. Lesung
Verwaltungsausschuss
24.06.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Überplanmäßige Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO im Haushaltsjahr 2015 in
Höhe von 350.000 € aus Rechtsanspruch über die Bereitstellung eines
Betreuungsplatzes und die damit verbundene Kostenübernahme bei Unterbringung
in privaten Kindertageseinrichtungen
Beschlussvorschlag:
Die überplanmäßigen Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO in Höhe von 350.000 € werden in
der Budgeteinheit 51_365_8ZW "private Kita´s (PSP-Element 1.100.36.5.0.01.01.30) Kostenart
4317 1000 "Zuschüsse Kita ´s priv." bestätigt.
Die Deckung erfolgt aus dem PSP-Element „Kindertageseinrichtungen freier Träger“
(1.100.36.5.0.01.01.20), Sachkonto 4318 0000 „Zuschüsse an übrige Bereiche (Betriebskosten)“.
Die Bestätigung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes durch die Landesdirektion.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
bis
1.100.36.5.0.01.01.30
Sachkonto: 4317
1000
01/2015 12/2015 350.000 €
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
von
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
x
wenn ja,
nein
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand
(ohne Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x
nein
ja,
Sachverhalt:
siehe Anlage
Anlagen:
Eilbedürftigkeitsbegründung
Prüfkatalog
Sachverhalt
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Verwaltungsausschuss vom 24.06.2015
zu 5.3
Überplanmäßige Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO im
Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 350.000 € aus Rechtsanspruch über die
Bereitstellung eines Betreuungsplatzes und die damit verbundene
Kostenübernahme bei Unterbringung in privaten
Kindertageseinrichtungen
Vorlage: VI-DS-01264
Beschluss:
Die überplanmäßigen Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO in Höhe von 350.000 €
werden in der Budgeteinheit 51_365_8ZW "private Kita´s (PSP-Element 1.100.36.5.0.01.01.30)
Kostenart 4317 1000 "Zuschüsse Kita ´s priv." bestätigt.
Die Deckung erfolgt aus dem PSP-Element „Kindertageseinrichtungen freier Träger“
(1.100.36.5.0.01.01.20), Sachkonto 4318 0000 „Zuschüsse an übrige Bereiche
(Betriebskosten)“.
Die Bestätigung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes durch die
Landesdirektion.
Abstimmungsergebnis: 14/0/2
Leipzig, den 25. Juni 2015
Seite: 1/1
1. Ausgangssituation
Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot für die Kinder in dessen Zuständigkeit lt. § 3 SächsKitaG vorzuhalten. Dazu stellt das Amt für Jugend, Familie und Bildung jedes Jahr einen Bedarfsplan für
Kindertageseinrichtungen und Tagespflege auf, welcher vom Stadtrat genehmigt werden
muss. Die Erziehungsberechtigten/Sorgeberechtigten können im Rahmen der verfügbaren
Plätze entsprechend Bedarfsplan entscheiden, in welche Einrichtung sie ihr Kind geben
möchten. Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten
verschiedener Träger gemäß § 4 SächsKitaG zu wählen. Der Wahl und den Wünschen der
Sorgeberechtigten soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Seit dem 01.08.2013 besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder
ab dem 1. Lebensjahr. Kann die Behörde diesen Rechtsanspruch nicht erfüllen, obwohl
dieser vorher rechtzeitig durch die Eltern beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe angezeigt
wurde (i. d. R. mit einer Frist von 3 Monaten vor dem gewünschten Betreuungsbeginn), ist
eine Kostenübernahme auch in einer Einrichtung außerhalb des Bedarfsplanes durch das
Amt für Jugend, Familie und Bildung zu prüfen. Dies kann immer nur als Einzelfallentscheidung erfolgen.
2. Private Kindereinrichtungen der Stadt Leipzig und der Stadt Markkleeberg
Innerhalb der Stadt Leipzig befinden sich 4 Kindereinrichtungen in privater Trägerschaft. Diese sind:
•
„Villa Kindertraum“ in der Birkenstraße 18 und der Ludwig-Erhard-Straße 55, derzeit
19 Kinder
•
„Leipziger Löwenkids“ in der Schwägerichenstraße 9, derzeit 17 Kinder
•
Kinderhaus „Sonnenmond“ in der Ziolkowskistraße 25, derzeit 13 Kinder
•
„Die kleine Gesellschaft mbH“ in der Ferdinand-Rhode-Straße 16, derzeit 31 Kinder
für die die Stadt Leipzig die anfallenden Mehrkosten trägt.
Eine private Einrichtung in Markkleeberg befindet sich am Ring 24, in welcher für 9 Kinder die
Mehraufwendungen erstattet werden.
Diese Einrichtungen haben gegenüber dem Amt für Jugend, Familie und Bildung die vom
Landesjugendamt erteilte Betriebserlaubnis und die Kostenkalkulation dargelegt. Im Ergebnis
konnten Betreuungskosten in einer Höhe von monatlich 550,00 € bis 810,00 € für die gleiche
Betreuungsleistung ermittelt werden. Im Rahmen einer Mischkalkulation werden diese Kosten
unabhängig vom Alter der zu betreuenden Kinder, sowohl für Kinderkrippe und Kindergarten
erhoben.
Im Amt für Jugend, Familie und Bildung erfolgte die Prüfung der einzelnen Bestandteile zur
Erhebung der o. g. Kostenbeteiligung der Eltern. Dabei wurde festgestellt, dass in den
Betreuungskosten der Eltern je Träger Leistungen enthalten sind, welche gemäß der §§ 14
und 15 SächsKitaG nicht zur Ermittlung der Elternbeiträge zu Grunde gelegt werden dürfen.
So sind im jeweiligen Betreuungsbeitrag Leistungen wie z. B. die Bereitstellung von Windeln
oder Mittagessen, Vesper und Kosten für Kursangebote eingerechnet. Diese Kosten sind von
den Betreuungskosten abzusetzen.
3. Ablauf des Prüfverfahrens
Die Sorgeberechtigten stellen im Amt für Jugend, Familie und Bildung einen formlosen Antrag auf die Kostenbeteiligung für die Betreuung Ihres Kindes in einer privaten Kindereinrichtung.
a) Die Sorgeberechtigten erhalten ein Schreiben, in dem der Prüfungssachstand erläutert
wird und eventuell noch fehlende Unterlagen abgefordert werden. Bei Bedarf erfolgt eine
persönliche Anhörung im Amt.
b) Parallel erfolgt eine Prüfung der Bedarfsanmeldung und nochmals die Verfügbarkeit von
Plätzen in öffentlichen Betreuungsangeboten.
c) Nach Sichtung aller Unterlagen erfolgt die Entscheidung pro Einzelfall durch Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung wird
eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Träger der privaten Einrichtung zu dem konkreten
Kind geschlossen. Die Erstattung der Kosten in Höhe der Differenz zum regulären
Elternbeitrag erfolgt nach Rechnungslegung pro Kind an den privaten Träger.
Die Bescheide gegenüber den Sorgeberechtigten werden auf ein Jahr befristet, um ggf. eine
Umsteuerung der Betreuung in eine Regeleinrichtung zu ermöglichen. Unabhängig davon
entwickelt das Amt für Jugend, Familie und Bildung weitere Aktivitäten um eine zeitnahe
Versorgung (unter Beachtung der Kündigungsfristen, die sich in zwei Einrichtungen auf drei
Monate und in drei Einrichtungen auf Jahresverträge beziehen) für diese Kinder in
Einrichtungen des Bedarfsplanes der Stadt Leipzig sicher zu stellen.
Der Umsetzungsstand der Neu- und Erweiterungsvorhaben wird mit Handreichung monatlich
den Gremien zur Kenntnis gegeben. Dabei ist festzuhalten, dass sich der
Inbetriebnahmetermin mehrerer Maßnahmen aus unterschiedlichen Gründen nach hinten
verschoben hat. Daher fehlen erneut zusätzliche Platzkapazitäten, um die Kinder
umzulenken.
4. Finanzielle Auswirkungen
Zum Stand 30.04.2015 wurden, abzüglich des zu leistenden Elternbeitrages und der Kosten
für Verpflegung, auf der Grundlage der 89 derzeit bewilligten Übernahmeanträge ein
durchschnittlicher Kostensatz in Höhe von 407,32 € ermittelt. Zur Kostenübernahme wurden
mit den privaten Kindereinrichtungen entsprechende Vereinbarungen pro Kind getroffen und
den Eltern Bewilligungsbescheide zugesandt.
Daraus ergibt sich ein monatlicher finanzieller Aufwand in Höhe von 36.251,48 €. Daraus
resultierend betragen die Gesamtaufwendungen für das Jahr 2015
36.251,48 €
x
12 Monate
=
435.017,76 €.
Mit Stand 30.04.2015 lagen elf weitere Anträge zur Kostenübernahme und Einzelfallentscheidung durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung vor. Beachtet werden müssen
ebenfalls weitere 5 Fälle im Widerspruchsverfahren, die bei negativem Ausgang zusätzlich
20.000,00 € Mehrkosten bedeuten könnten.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass täglich neue Anfragen/Anträge zur Übernahme der Zusatzkosten in privaten Kindereinrichtungen im Amt für Jugend, Familie und Bildung eingehen.
Im Haushaltsplan 2015 stehen insgesamt 150 T€ zur Verfügung. Auf der Basis der oben
dargestellten Berechnung ergibt sich ein vorläufiger Mehrbedarf in Höhe von 350 T€. Die
Deckung erfolgt aus dem Budget des AfJFB, speziell aus dem PSP – Element
„Kindertageseinrichtungen freier Träger“ 1.100.36.5.0.01.01.20 (Betriebskosten).
Eilbedürftigkeitsbegründung
Mit der vorliegenden Vorlage wurde der Mehrbedarf in der Budgeteinheit 51_365_8ZW private
Kitas begründet und soll bestätigt werden.
Die Kommune hat hier gemäß § 3 SächsKitaG den Rechtsanspruch auf Betreuung gegenüber den
Sorgeberechtigten zu erfüllen, kann sie dies nicht müssen die Mehraufwendungen gegenüber
einer Einrichtung im Bedarfsplan von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach
Einzelfallprüfung übernommen werden. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe.
Die im Haushaltsjahr 2015 vorgesehenen finanziellen Mittel sind bereits komplett gebunden. Sollte
die Vorlage nicht im Verwaltungsausschuss am 24.06.2015 bestätigt werden, können die
gebundenen finanziellen Leistungen gegenüber den Sorgeberechtigten nicht mehr erbracht
werden.