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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1027773.pdf
Größe
262 kB
Erstellt
08.04.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:09

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Inhalt der Datei

Verwaltungsausschuss - eilbedürftig Beschlussvorlage Nr. VI-DS-01264 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Dienstberatung des Oberbürgermeisters 08.06.2015 Zuständigkeit Bestätigung Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule 18.06.2015 1. Lesung Jugendhilfeausschuss 22.06.2015 1. Lesung Fachausschuss Finanzen 22.06.2015 1. Lesung Verwaltungsausschuss 24.06.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Überplanmäßige Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO im Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 350.000 € aus Rechtsanspruch über die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes und die damit verbundene Kostenübernahme bei Unterbringung in privaten Kindertageseinrichtungen Beschlussvorschlag: Die überplanmäßigen Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO in Höhe von 350.000 € werden in der Budgeteinheit 51_365_8ZW "private Kita´s (PSP-Element 1.100.36.5.0.01.01.30) Kostenart 4317 1000 "Zuschüsse Kita ´s priv." bestätigt. Die Deckung erfolgt aus dem PSP-Element „Kindertageseinrichtungen freier Träger“ (1.100.36.5.0.01.01.20), Sachkonto 4318 0000 „Zuschüsse an übrige Bereiche (Betriebskosten)“. Die Bestätigung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes durch die Landesdirektion. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt bis 1.100.36.5.0.01.01.30 Sachkonto: 4317 1000 01/2015 12/2015 350.000 € Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? von Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE x wenn ja, nein bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: x nein ja, Sachverhalt: siehe Anlage Anlagen: Eilbedürftigkeitsbegründung Prüfkatalog Sachverhalt BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Verwaltungsausschuss vom 24.06.2015 zu 5.3 Überplanmäßige Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO im Haushaltsjahr 2015 in Höhe von 350.000 € aus Rechtsanspruch über die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes und die damit verbundene Kostenübernahme bei Unterbringung in privaten Kindertageseinrichtungen Vorlage: VI-DS-01264 Beschluss: Die überplanmäßigen Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO in Höhe von 350.000 € werden in der Budgeteinheit 51_365_8ZW "private Kita´s (PSP-Element 1.100.36.5.0.01.01.30) Kostenart 4317 1000 "Zuschüsse Kita ´s priv." bestätigt. Die Deckung erfolgt aus dem PSP-Element „Kindertageseinrichtungen freier Träger“ (1.100.36.5.0.01.01.20), Sachkonto 4318 0000 „Zuschüsse an übrige Bereiche (Betriebskosten)“. Die Bestätigung erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes durch die Landesdirektion. Abstimmungsergebnis: 14/0/2 Leipzig, den 25. Juni 2015 Seite: 1/1 1. Ausgangssituation Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ein bedarfsgerechtes Angebot für die Kinder in dessen Zuständigkeit lt. § 3 SächsKitaG vorzuhalten. Dazu stellt das Amt für Jugend, Familie und Bildung jedes Jahr einen Bedarfsplan für Kindertageseinrichtungen und Tagespflege auf, welcher vom Stadtrat genehmigt werden muss. Die Erziehungsberechtigten/Sorgeberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entsprechend Bedarfsplan entscheiden, in welche Einrichtung sie ihr Kind geben möchten. Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger gemäß § 4 SächsKitaG zu wählen. Der Wahl und den Wünschen der Sorgeberechtigten soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Seit dem 01.08.2013 besteht ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder ab dem 1. Lebensjahr. Kann die Behörde diesen Rechtsanspruch nicht erfüllen, obwohl dieser vorher rechtzeitig durch die Eltern beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe angezeigt wurde (i. d. R. mit einer Frist von 3 Monaten vor dem gewünschten Betreuungsbeginn), ist eine Kostenübernahme auch in einer Einrichtung außerhalb des Bedarfsplanes durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung zu prüfen. Dies kann immer nur als Einzelfallentscheidung erfolgen. 2. Private Kindereinrichtungen der Stadt Leipzig und der Stadt Markkleeberg Innerhalb der Stadt Leipzig befinden sich 4 Kindereinrichtungen in privater Trägerschaft. Diese sind: • „Villa Kindertraum“ in der Birkenstraße 18 und der Ludwig-Erhard-Straße 55, derzeit 19 Kinder • „Leipziger Löwenkids“ in der Schwägerichenstraße 9, derzeit 17 Kinder • Kinderhaus „Sonnenmond“ in der Ziolkowskistraße 25, derzeit 13 Kinder • „Die kleine Gesellschaft mbH“ in der Ferdinand-Rhode-Straße 16, derzeit 31 Kinder für die die Stadt Leipzig die anfallenden Mehrkosten trägt. Eine private Einrichtung in Markkleeberg befindet sich am Ring 24, in welcher für 9 Kinder die Mehraufwendungen erstattet werden. Diese Einrichtungen haben gegenüber dem Amt für Jugend, Familie und Bildung die vom Landesjugendamt erteilte Betriebserlaubnis und die Kostenkalkulation dargelegt. Im Ergebnis konnten Betreuungskosten in einer Höhe von monatlich 550,00 € bis 810,00 € für die gleiche Betreuungsleistung ermittelt werden. Im Rahmen einer Mischkalkulation werden diese Kosten unabhängig vom Alter der zu betreuenden Kinder, sowohl für Kinderkrippe und Kindergarten erhoben. Im Amt für Jugend, Familie und Bildung erfolgte die Prüfung der einzelnen Bestandteile zur Erhebung der o. g. Kostenbeteiligung der Eltern. Dabei wurde festgestellt, dass in den Betreuungskosten der Eltern je Träger Leistungen enthalten sind, welche gemäß der §§ 14 und 15 SächsKitaG nicht zur Ermittlung der Elternbeiträge zu Grunde gelegt werden dürfen. So sind im jeweiligen Betreuungsbeitrag Leistungen wie z. B. die Bereitstellung von Windeln oder Mittagessen, Vesper und Kosten für Kursangebote eingerechnet. Diese Kosten sind von den Betreuungskosten abzusetzen. 3. Ablauf des Prüfverfahrens Die Sorgeberechtigten stellen im Amt für Jugend, Familie und Bildung einen formlosen Antrag auf die Kostenbeteiligung für die Betreuung Ihres Kindes in einer privaten Kindereinrichtung. a) Die Sorgeberechtigten erhalten ein Schreiben, in dem der Prüfungssachstand erläutert wird und eventuell noch fehlende Unterlagen abgefordert werden. Bei Bedarf erfolgt eine persönliche Anhörung im Amt. b) Parallel erfolgt eine Prüfung der Bedarfsanmeldung und nochmals die Verfügbarkeit von Plätzen in öffentlichen Betreuungsangeboten. c) Nach Sichtung aller Unterlagen erfolgt die Entscheidung pro Einzelfall durch Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides. Durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung wird eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Träger der privaten Einrichtung zu dem konkreten Kind geschlossen. Die Erstattung der Kosten in Höhe der Differenz zum regulären Elternbeitrag erfolgt nach Rechnungslegung pro Kind an den privaten Träger. Die Bescheide gegenüber den Sorgeberechtigten werden auf ein Jahr befristet, um ggf. eine Umsteuerung der Betreuung in eine Regeleinrichtung zu ermöglichen. Unabhängig davon entwickelt das Amt für Jugend, Familie und Bildung weitere Aktivitäten um eine zeitnahe Versorgung (unter Beachtung der Kündigungsfristen, die sich in zwei Einrichtungen auf drei Monate und in drei Einrichtungen auf Jahresverträge beziehen) für diese Kinder in Einrichtungen des Bedarfsplanes der Stadt Leipzig sicher zu stellen. Der Umsetzungsstand der Neu- und Erweiterungsvorhaben wird mit Handreichung monatlich den Gremien zur Kenntnis gegeben. Dabei ist festzuhalten, dass sich der Inbetriebnahmetermin mehrerer Maßnahmen aus unterschiedlichen Gründen nach hinten verschoben hat. Daher fehlen erneut zusätzliche Platzkapazitäten, um die Kinder umzulenken. 4. Finanzielle Auswirkungen Zum Stand 30.04.2015 wurden, abzüglich des zu leistenden Elternbeitrages und der Kosten für Verpflegung, auf der Grundlage der 89 derzeit bewilligten Übernahmeanträge ein durchschnittlicher Kostensatz in Höhe von 407,32 € ermittelt. Zur Kostenübernahme wurden mit den privaten Kindereinrichtungen entsprechende Vereinbarungen pro Kind getroffen und den Eltern Bewilligungsbescheide zugesandt. Daraus ergibt sich ein monatlicher finanzieller Aufwand in Höhe von 36.251,48 €. Daraus resultierend betragen die Gesamtaufwendungen für das Jahr 2015 36.251,48 € x 12 Monate = 435.017,76 €. Mit Stand 30.04.2015 lagen elf weitere Anträge zur Kostenübernahme und Einzelfallentscheidung durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung vor. Beachtet werden müssen ebenfalls weitere 5 Fälle im Widerspruchsverfahren, die bei negativem Ausgang zusätzlich 20.000,00 € Mehrkosten bedeuten könnten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass täglich neue Anfragen/Anträge zur Übernahme der Zusatzkosten in privaten Kindereinrichtungen im Amt für Jugend, Familie und Bildung eingehen. Im Haushaltsplan 2015 stehen insgesamt 150 T€ zur Verfügung. Auf der Basis der oben dargestellten Berechnung ergibt sich ein vorläufiger Mehrbedarf in Höhe von 350 T€. Die Deckung erfolgt aus dem Budget des AfJFB, speziell aus dem PSP – Element „Kindertageseinrichtungen freier Träger“ 1.100.36.5.0.01.01.20 (Betriebskosten). Eilbedürftigkeitsbegründung Mit der vorliegenden Vorlage wurde der Mehrbedarf in der Budgeteinheit 51_365_8ZW private Kitas begründet und soll bestätigt werden. Die Kommune hat hier gemäß § 3 SächsKitaG den Rechtsanspruch auf Betreuung gegenüber den Sorgeberechtigten zu erfüllen, kann sie dies nicht müssen die Mehraufwendungen gegenüber einer Einrichtung im Bedarfsplan von dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Einzelfallprüfung übernommen werden. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtaufgabe. Die im Haushaltsjahr 2015 vorgesehenen finanziellen Mittel sind bereits komplett gebunden. Sollte die Vorlage nicht im Verwaltungsausschuss am 24.06.2015 bestätigt werden, können die gebundenen finanziellen Leistungen gegenüber den Sorgeberechtigten nicht mehr erbracht werden.