Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1017670.pdf
Größe
296 kB
Erstellt
28.10.14, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:34
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsausschuss
Beschlussvorlage Nr. DS-00637/14
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
17.02.2015
Bestätigung
Fachausschuss Finanzen
08.06.2015
1. Lesung
Fachausschuss Finanzen
22.06.2015
2. Lesung
Verwaltungsausschuss
24.06.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
Beschluss zum Vergleichsvorschlag im Rechtsstreit zwischen der Stadt Leipzig ./.
Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für zentrale Dienste und offene
Vermögensfragen (BADV) – Aufwandsersatz für Geschäftsführung ohne Auftrag für
den Bund – "Schwefel-Brünofix" im Anschluss an die Vorlage VAV-147/13
Beschlussvorschlag:
Dem Vergleich wird zugestimmt.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Finanzielle Auswirkungen
X
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
X
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
X
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
X
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
Finanzhaushalt
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
nein
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
2015
44311400
27.270,96 (Prozesskosten)
Einzahlungen
2015
5.8026.000051.5
100.000,00 (Einnahme BIMA)
Auszahlungen
X
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
von
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
bis
wenn ja,
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand
(ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand
aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
X
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
X
nein
ja,
Sachverhalt:
siehe Begründung in der Anlage
BESCHLUSSAUSFERTIGUNG
Verwaltungsausschuss vom 24.06.2015
zu 5.1
Beschluss zum Vergleichsvorschlag im Rechtsstreit zwischen der Stadt
Leipzig ./. Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für zentrale Dienste
und offene Vermögensfragen (BADV) – Aufwandsersatz für
Geschäftsführung ohne Auftrag für den Bund – "Schwefel-Brünofix" im
Anschluss an die Vorlage VAV-147/13
Vorlage: DS-00637/14
Beschluss:
Dem Vergleich wird zugestimmt.
Abstimmungsergebnis: 16/0/0
Leipzig, den 25. Juni 2015
Seite: 1/1
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Begründung:
Die Stadt Leipzig hat aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschuss Nr. VAV147/13 vom 06. März 2013 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch
die BIMA, erhoben. Mit der Klage macht die Stadt Leipzig Ansprüche aus
Fremdgeschäftsführung für die Sanierung des Flst. 796/1 der Gemarkung Liebertwolkwitz
– Altlast „Schwefel-Brünofix“ gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend. Die Klage
wurde zur Sicherung der Ansprüche erhoben. Streithelferin ist die Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA), die die Beklagte Bundesrepublik Deutschland zugleich vertritt.
I.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02. Oktober 2013 vor dem Landgericht Bonn
haben sich die Parteien auf die Grundzüge eines Vergleichs einigen können.
Bis zum Sommer 2014 haben die Parteien durch ihre im Verfahren bevollmächtigten
Rechtsanwälte folgenden Vergleichsvorschlag ausgehandelt:
1.
Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung (a) der Klageforderung sowie
(b) des von der Klägerin aufgewandten Eigenanteils an den bei der Klägerin bis
zum Ablauf des 31.12.2013 („Stichtag“) angefallenen weiteren Aufwendungen
für Bodenluftabsaugung und Grundwasserreinigung einschließlich der
dazugehörigen Fachüberwachung bezüglich der Flurstücke 796/1 und 475/4 der
Gemarkung Liebertwolkwitz sowie der weiteren in Ziff. 2 lit. b) des Klageantrags
im Schriftsatz vom 20.12.2012 genannten Flurstücke der Gemarkung
Liebertwolkwitz einen Betrag in Höhe von € 100.000,00, fällig einen Monat nach
Vergleichsabschluss. Bis zum Stichtag angefallene Aufwendungen sind solche,
die auf Leistungen beruhen, die von den Auftragnehmern der Klägerin bis zum
Stichtag ausgeführt worden sind, unabhängig vom Zeitpunkt der
Rechnungsstellung.
2.
An den nach dem Stichtag bei der Klägerin angefallenen und noch anfallenden
Aufwendungen (während einer Förderung in Höhe des bei der Klägerin
verbleibenden Eigenanteils) für Bodenluftabsaugung und Grundwasserreinigung
einschließlich der dazugehörigen Fachüberwachung sowie für möglicherweise
durchzuführende Überwachungsmaßnahmen (insbesondere in Form eines
Monitorings) bezüglich der Flurstücke 796/1 und 475/4 der Gemarkung
Liebertwolkwitz (nachstehend auch Sanierungsmaßnahmen“ genannt) beteiligt
sich die Streithelferin hälftig. Dabei ist den Vergleichsparteien bewusst, dass die
Maßnahmen der Bodenluftabsaugung und Grundwasserreinigung unter Einsatz
der
insgesamt
derzeit
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Bodenluftabsaugpegel
sowie
die
Überwachungsmaßnahmen auch den weiteren im Klageantrag 2b) genannten
Flurstücken zugute kommen, hinsichtlich derer die Beklagte und die
Streithelferin nach ihrer Auffassung keine Verpflichtungen haben und durch
diesen Vergleich auch nicht begründen. Solange keine die im Klageantrag 2b)
genannten
Grundstücke
speziell
betreffenden
Maßnahmen
der
Bodenluftabsaugung und Grundwasserreinigung sowie Überwachung anfallen,
wird die Streithelferin aus dem Umstand, dass die in diesem Vergleich
kostenmäßig geregelten Maßnahmen auch jenen Grundstücken nützen, keinen
Einwand gegen die hälftige Kostenbeteiligung ableiten. Die Klägerin wird der
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Streithelferin die jeweils angefallenen Aufwendungen halbjährlich (erstmals die
Aufwendungen per 30.06.2014) durch geeignete Belege nachweisen. Die
Streithelferin ist sodann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des
entsprechenden Nachweises bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben,
Sparte Facility Management, Seeburgstraße 5-9, 04103 Leipzig, zur Zahlung
verpflichtet. Die Klägerin wird die Streithelferin über die - ggf. auch noch
vorläufige Beendigung
und
mögliche
Wiederaufnahme
der
Sanierungsmaßnahmen verständigen
3.
Die Parteien und die Streithelferin sind sich darüber einig, dass die Klägerin
berechtigt ist, das Flurstück 796/1 der Gemarkung Liebertwolkwitz zum Zwecke
der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zu nutzen. Nach endgültiger
Beendigung der Sanierungsmaßnahmen hat die Klägerin die hierfür genutzten
Anlagen, hinsichtlich derer die Parteien klarstellen, dass sie im Eigentum der
Klägerin stehen, auf ihre Kosten aus dem Grundstück 796/1 zu entfernen, mit
Ausnahme der im Grundstück befindlichen unterirdischen Leitungen, die die
Klägerin ohne dafür eine Entschädigung leisten zu müssen, im Grundstück
belassen kann. Die Streithelferin wird der Klägerin die hälftigen Kosten der
Beseitigung, Entfernung und Entsorgung der Anlagen auf den Flurstücken 796/1
und 475/4 gegen Nachweis erstatten.
4.
Eine Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen
einschließlich der unter Ziffer 2 genannten Überwachungsmaßnahmen wird
durch den heutigen Vergleich nicht begründet.
5.
Die Streithelferin verpflichtet sich, hinsichtlich des Flurstücks 796/1 der
Gemarkung Liebertwolkwitz innerhalb von einem Monat nach Abschluss dieses
Vergleiches einen Antrag auf Zuordnung dieses Grundstücks auf sich zu stellen
und das entsprechende Zuordnungsverfahren aktiv zu betreiben.
6.
Die Gerichtskosten werden zwischen Klägerin und Beklagter hälftig geteilt. Jede
Partei hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
7.
Beklagte und Streithelferin sind verpflichtet, ihre Verpflichtungen gemäß Ziff. 2, 3
und 5 dieses Vergleichs ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum des Flurstücks
796/1 der Gemarkung Liebertwolkwitz mit der Verpflichtung, ihre
Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten, aufzuerlegen.
8.
Sollte eine Bestimmung dieses Vergleiches rechtsunwirksam sein oder werden,
so berührt dies die Wirksamkeit des Vergleiches im Übrigen nicht. Die Parteien
verpflichten
sich,
eine
rechtsunwirksame
Bestimmung
durch
eine
rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der
unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für
vorhandene Vergleichslücken.
Wie in der Vorlage VAV-147/13 vom 06. März 2013 ausgeführt, war der dort
angesprochene Betrag von € 490.000,00 der gesamte Eigenanteil der Stadt Leipzig
an der geförderten Sanierungsmaßnahme. Nach Abzug des Anteils für das Flurstück
475/4 der Gemarkung Liebertwolkwitz, der mit 40% angesetzt war, hatte die Stadt
Leipzig Klage in Höhe von € 224.911,48 erhoben und beantragt, festzustellen, dass
die Beklagte auch für weitere Aufwendungen und die Folgekosten in Höhe von 60%
haftet.
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Der weitere Verlauf des Verfahrens ergab, dass die Beklagte bezüglich der
Lastenverteilung zwischen den beiden Flurstücken gewichtige Einwände erheben
konnte, so dass eine genauere Verteilung der Lasten nur mit einem langwierigen,
aufwendigen und aufgrund der Komplexität einer Altlastensanierung sehr teuren
Beweisverfahren mittels Sachverständigengutachten hätte bestimmt werden können.
Die Kosten dieser Vorgehensweise hätten jedenfalls einen erheblichen Teil der
geforderten Summe beansprucht, ohne zu einem angemessenen Erkenntnisgewinn
zu führen. Die Parteien streben daher zur Vermeidung dieser Situation im
gegenseitigen Interesse den vorliegenden Vergleich an.
II.
Der Vergleich über die Hauptforderung beträgt € 100.000,00. Er fällt damit gemäß
§ 10 Abs. 7 Nr. 5 der Hauptsatzung der Stadt Leipzig (Hauptsatzung) in die
Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses, weil er über dem Betrag von €
50.000,00 und unterhalb eines Betrages von € 1 Mio. liegt.
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