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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1017670.pdf
Größe
296 kB
Erstellt
28.10.14, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 12:34

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Inhalt der Datei

Verwaltungsausschuss Beschlussvorlage Nr. DS-00637/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 17.02.2015 Bestätigung Fachausschuss Finanzen 08.06.2015 1. Lesung Fachausschuss Finanzen 22.06.2015 2. Lesung Verwaltungsausschuss 24.06.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff Beschluss zum Vergleichsvorschlag im Rechtsstreit zwischen der Stadt Leipzig ./. Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) – Aufwandsersatz für Geschäftsführung ohne Auftrag für den Bund – "Schwefel-Brünofix" im Anschluss an die Vorlage VAV-147/13 Beschlussvorschlag: Dem Vergleich wird zugestimmt. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Finanzielle Auswirkungen X nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein X ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein X ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? X Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt Finanzhaushalt ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung nein bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen 2015 44311400 27.270,96 (Prozesskosten) Einzahlungen 2015 5.8026.000051.5 100.000,00 (Einnahme BIMA) Auszahlungen X Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? von Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein bis wenn ja, Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat X nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: X nein ja, Sachverhalt: siehe Begründung in der Anlage BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Verwaltungsausschuss vom 24.06.2015 zu 5.1 Beschluss zum Vergleichsvorschlag im Rechtsstreit zwischen der Stadt Leipzig ./. Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) – Aufwandsersatz für Geschäftsführung ohne Auftrag für den Bund – "Schwefel-Brünofix" im Anschluss an die Vorlage VAV-147/13 Vorlage: DS-00637/14 Beschluss: Dem Vergleich wird zugestimmt. Abstimmungsergebnis: 16/0/0 Leipzig, den 25. Juni 2015 Seite: 1/1 1 von 3 Begründung: Die Stadt Leipzig hat aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsausschuss Nr. VAV147/13 vom 06. März 2013 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die BIMA, erhoben. Mit der Klage macht die Stadt Leipzig Ansprüche aus Fremdgeschäftsführung für die Sanierung des Flst. 796/1 der Gemarkung Liebertwolkwitz – Altlast „Schwefel-Brünofix“ gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend. Die Klage wurde zur Sicherung der Ansprüche erhoben. Streithelferin ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), die die Beklagte Bundesrepublik Deutschland zugleich vertritt. I. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02. Oktober 2013 vor dem Landgericht Bonn haben sich die Parteien auf die Grundzüge eines Vergleichs einigen können. Bis zum Sommer 2014 haben die Parteien durch ihre im Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwälte folgenden Vergleichsvorschlag ausgehandelt: 1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin zur Abgeltung (a) der Klageforderung sowie (b) des von der Klägerin aufgewandten Eigenanteils an den bei der Klägerin bis zum Ablauf des 31.12.2013 („Stichtag“) angefallenen weiteren Aufwendungen für Bodenluftabsaugung und Grundwasserreinigung einschließlich der dazugehörigen Fachüberwachung bezüglich der Flurstücke 796/1 und 475/4 der Gemarkung Liebertwolkwitz sowie der weiteren in Ziff. 2 lit. b) des Klageantrags im Schriftsatz vom 20.12.2012 genannten Flurstücke der Gemarkung Liebertwolkwitz einen Betrag in Höhe von € 100.000,00, fällig einen Monat nach Vergleichsabschluss. Bis zum Stichtag angefallene Aufwendungen sind solche, die auf Leistungen beruhen, die von den Auftragnehmern der Klägerin bis zum Stichtag ausgeführt worden sind, unabhängig vom Zeitpunkt der Rechnungsstellung. 2. An den nach dem Stichtag bei der Klägerin angefallenen und noch anfallenden Aufwendungen (während einer Förderung in Höhe des bei der Klägerin verbleibenden Eigenanteils) für Bodenluftabsaugung und Grundwasserreinigung einschließlich der dazugehörigen Fachüberwachung sowie für möglicherweise durchzuführende Überwachungsmaßnahmen (insbesondere in Form eines Monitorings) bezüglich der Flurstücke 796/1 und 475/4 der Gemarkung Liebertwolkwitz (nachstehend auch Sanierungsmaßnahmen“ genannt) beteiligt sich die Streithelferin hälftig. Dabei ist den Vergleichsparteien bewusst, dass die Maßnahmen der Bodenluftabsaugung und Grundwasserreinigung unter Einsatz der insgesamt derzeit 18 Bodenluftabsaugpegel sowie die Überwachungsmaßnahmen auch den weiteren im Klageantrag 2b) genannten Flurstücken zugute kommen, hinsichtlich derer die Beklagte und die Streithelferin nach ihrer Auffassung keine Verpflichtungen haben und durch diesen Vergleich auch nicht begründen. Solange keine die im Klageantrag 2b) genannten Grundstücke speziell betreffenden Maßnahmen der Bodenluftabsaugung und Grundwasserreinigung sowie Überwachung anfallen, wird die Streithelferin aus dem Umstand, dass die in diesem Vergleich kostenmäßig geregelten Maßnahmen auch jenen Grundstücken nützen, keinen Einwand gegen die hälftige Kostenbeteiligung ableiten. Die Klägerin wird der ...1 2 von 3 Streithelferin die jeweils angefallenen Aufwendungen halbjährlich (erstmals die Aufwendungen per 30.06.2014) durch geeignete Belege nachweisen. Die Streithelferin ist sodann innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des entsprechenden Nachweises bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Facility Management, Seeburgstraße 5-9, 04103 Leipzig, zur Zahlung verpflichtet. Die Klägerin wird die Streithelferin über die - ggf. auch noch vorläufige Beendigung und mögliche Wiederaufnahme der Sanierungsmaßnahmen verständigen 3. Die Parteien und die Streithelferin sind sich darüber einig, dass die Klägerin berechtigt ist, das Flurstück 796/1 der Gemarkung Liebertwolkwitz zum Zwecke der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen zu nutzen. Nach endgültiger Beendigung der Sanierungsmaßnahmen hat die Klägerin die hierfür genutzten Anlagen, hinsichtlich derer die Parteien klarstellen, dass sie im Eigentum der Klägerin stehen, auf ihre Kosten aus dem Grundstück 796/1 zu entfernen, mit Ausnahme der im Grundstück befindlichen unterirdischen Leitungen, die die Klägerin ohne dafür eine Entschädigung leisten zu müssen, im Grundstück belassen kann. Die Streithelferin wird der Klägerin die hälftigen Kosten der Beseitigung, Entfernung und Entsorgung der Anlagen auf den Flurstücken 796/1 und 475/4 gegen Nachweis erstatten. 4. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen einschließlich der unter Ziffer 2 genannten Überwachungsmaßnahmen wird durch den heutigen Vergleich nicht begründet. 5. Die Streithelferin verpflichtet sich, hinsichtlich des Flurstücks 796/1 der Gemarkung Liebertwolkwitz innerhalb von einem Monat nach Abschluss dieses Vergleiches einen Antrag auf Zuordnung dieses Grundstücks auf sich zu stellen und das entsprechende Zuordnungsverfahren aktiv zu betreiben. 6. Die Gerichtskosten werden zwischen Klägerin und Beklagter hälftig geteilt. Jede Partei hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. 7. Beklagte und Streithelferin sind verpflichtet, ihre Verpflichtungen gemäß Ziff. 2, 3 und 5 dieses Vergleichs ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum des Flurstücks 796/1 der Gemarkung Liebertwolkwitz mit der Verpflichtung, ihre Rechtsnachfolger entsprechend zu verpflichten, aufzuerlegen. 8. Sollte eine Bestimmung dieses Vergleiches rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vergleiches im Übrigen nicht. Die Parteien verpflichten sich, eine rechtsunwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für vorhandene Vergleichslücken. Wie in der Vorlage VAV-147/13 vom 06. März 2013 ausgeführt, war der dort angesprochene Betrag von € 490.000,00 der gesamte Eigenanteil der Stadt Leipzig an der geförderten Sanierungsmaßnahme. Nach Abzug des Anteils für das Flurstück 475/4 der Gemarkung Liebertwolkwitz, der mit 40% angesetzt war, hatte die Stadt Leipzig Klage in Höhe von € 224.911,48 erhoben und beantragt, festzustellen, dass die Beklagte auch für weitere Aufwendungen und die Folgekosten in Höhe von 60% haftet. ...2 3 von 3 Der weitere Verlauf des Verfahrens ergab, dass die Beklagte bezüglich der Lastenverteilung zwischen den beiden Flurstücken gewichtige Einwände erheben konnte, so dass eine genauere Verteilung der Lasten nur mit einem langwierigen, aufwendigen und aufgrund der Komplexität einer Altlastensanierung sehr teuren Beweisverfahren mittels Sachverständigengutachten hätte bestimmt werden können. Die Kosten dieser Vorgehensweise hätten jedenfalls einen erheblichen Teil der geforderten Summe beansprucht, ohne zu einem angemessenen Erkenntnisgewinn zu führen. Die Parteien streben daher zur Vermeidung dieser Situation im gegenseitigen Interesse den vorliegenden Vergleich an. II. Der Vergleich über die Hauptforderung beträgt € 100.000,00. Er fällt damit gemäß § 10 Abs. 7 Nr. 5 der Hauptsatzung der Stadt Leipzig (Hauptsatzung) in die Beschlusszuständigkeit des Verwaltungsausschusses, weil er über dem Betrag von € 50.000,00 und unterhalb eines Betrages von € 1 Mio. liegt. ...3