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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1030521.pdf
Größe
66 kB
Erstellt
16.06.15, 12:00
Aktualisiert
30.11.17, 15:33

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-01536 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 08.07.2015 Zuständigkeit mündliche Beantwortung Eingereicht von CDU-Fraktion Betreff Rechtsstreit Seniorenwohnanlage Schongauer Straße: Vorgeschichte und Erfolgsaussichten für die Stadtverwaltung Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Anfrage Der Rechtsstreit zwischen Stadtverwaltung und Eigentümer/Betreiber der Seniorenwohnanlage Schongauer Straße ist im Hauptsacheverfahren noch anhängig. Im Gegensatz zu den sehr selbstsicheren Verlautbarungen der Stadtverwaltung ist für uns das Urteil in diesem Hauptsacheverfahren noch völlig offen und für die Stadtverwaltung durchaus mit großen Risiken behaftet. Dies vor allem angesichts der Vorgeschichte, die sich nach unseren bisher erlangten Kenntnissen wie folgt darstellt: Das Gebäude wurde als Boardinghaus gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet für Hotel, Sport und Freizeit Paunsdorf“ genehmigt und errichtet. Dieser VE-Plan ist später im B-Plan Nr. 170 aufgegangen, das Gebiet wurde so zum Gewerbegebiet erklärt. Noch vor Inkrafttreten des B-Planes Nr. 170 änderte sich die Nutzung und die ersten Senioren bezogen das nun als Seniorenwohnanlage genutzte Gebäude. Als ein sog. Sonderbau war und ist das Gebäude regelmäßig (mindestens im 5-Jahres-Turnus) vom Bauordnungsamt dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächliche Nutzung der genehmigten entspricht. Bis ca. 2013 gab es nach unserer Kenntnis nie eine Beanstandung ! Im Zusammenhang mit dem Eigentümerwechsel gab es dann eine Anfrage an das Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, ob die Nutzung gemäß B-Plan zulässig sei. Dies hat offensichtlich den nunmehr bekannten Vorgang „ins Rollen gebracht“. Für uns stellt sich die Frage, ob dem VG Leipzig und dem OVG Bautzen bei den Entscheidungen im Eilverfahren diese, hier nur grob skizzierbare Vorgeschichte vollständig vorlag. Je nach dem ist von einem mehr oder weniger hohen Prozessrisiko für die Stadt auszugehen. Seite 1/3 Wir fragen an: 1. Welche finanziellen und andere Folgen hätte eine juristische Niederlage der Stadtverwaltung im Hauptsacheverfahren ? 2. Welche finanziellen und andere Folgen hätte eine solche Niederlage insbesondere für den Fall, wenn die Nutzungsbeendigung noch vor dem abschließenden Urteil in letzter Instanz vollzogen würde ? 3. Ist die Stadtverwaltung vor diesem Hintergrund bereit, das gegenwärtige Nutzungsbeendigungsverfahren bis zum abschließenden Urteil in letzter Instanz ruhen zu lassen, um so, auch aus Respekt vor dem Gericht, keine vollendeten Tatsachen zu schaffen und Schadenersatzforderungen zu vermeiden ? Keine Rolle spielten in der bisherigen Diskussion die baulichen Qualitäten des Gebäudes. Dieses ist für Betreutes Seniorenwohnen aufgrund seines Brandschutz- und Rettungswegesystems in besonderer Weise geeignet. Wir fragen an: 4. Welche Rolle spielte diese bauliche und sicherheitstechnische Eignung des Gebäudes bei den bisherigen Entscheidungen der Stadtverwaltung zum Nutzungsbeendigungsverfahren ? Seite 2/3