Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1030521.pdf
Größe
66 kB
Erstellt
16.06.15, 12:00
Aktualisiert
30.11.17, 15:33
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-01536
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
08.07.2015
Zuständigkeit
mündliche Beantwortung
Eingereicht von
CDU-Fraktion
Betreff
Rechtsstreit Seniorenwohnanlage Schongauer Straße: Vorgeschichte und
Erfolgsaussichten für die Stadtverwaltung
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Anfrage
Der Rechtsstreit zwischen Stadtverwaltung und Eigentümer/Betreiber der Seniorenwohnanlage
Schongauer Straße ist im Hauptsacheverfahren noch anhängig. Im Gegensatz zu den sehr
selbstsicheren Verlautbarungen der Stadtverwaltung ist für uns das Urteil in diesem
Hauptsacheverfahren noch völlig offen und für die Stadtverwaltung durchaus mit großen Risiken
behaftet.
Dies vor allem angesichts der Vorgeschichte, die sich nach unseren bisher erlangten Kenntnissen
wie folgt darstellt:
Das Gebäude wurde als Boardinghaus gemäß Vorhaben- und Erschließungsplan „Sondergebiet für
Hotel, Sport und Freizeit Paunsdorf“ genehmigt und errichtet. Dieser VE-Plan ist später im B-Plan
Nr. 170 aufgegangen, das Gebiet wurde so zum Gewerbegebiet erklärt. Noch vor Inkrafttreten des
B-Planes Nr. 170 änderte sich die Nutzung und die ersten Senioren bezogen das nun als
Seniorenwohnanlage genutzte Gebäude.
Als ein sog. Sonderbau war und ist das Gebäude regelmäßig (mindestens im 5-Jahres-Turnus) vom
Bauordnungsamt dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächliche Nutzung der genehmigten
entspricht.
Bis ca. 2013 gab es nach unserer Kenntnis nie eine Beanstandung !
Im Zusammenhang mit dem Eigentümerwechsel gab es dann eine Anfrage an das Amt für
Bauordnung und Denkmalpflege, ob die Nutzung gemäß B-Plan zulässig sei. Dies hat offensichtlich
den nunmehr bekannten Vorgang „ins Rollen gebracht“.
Für uns stellt sich die Frage, ob dem VG Leipzig und dem OVG Bautzen bei den Entscheidungen im
Eilverfahren diese, hier nur grob skizzierbare Vorgeschichte vollständig vorlag. Je nach dem ist von
einem mehr oder weniger hohen Prozessrisiko für die Stadt auszugehen.
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Wir fragen an:
1. Welche finanziellen und andere Folgen hätte eine juristische Niederlage der Stadtverwaltung
im Hauptsacheverfahren ?
2. Welche finanziellen und andere Folgen hätte eine solche Niederlage insbesondere für den
Fall, wenn die Nutzungsbeendigung noch vor dem abschließenden Urteil in letzter Instanz
vollzogen würde ?
3. Ist die Stadtverwaltung vor diesem Hintergrund bereit, das gegenwärtige
Nutzungsbeendigungsverfahren bis zum abschließenden Urteil in letzter Instanz ruhen zu
lassen, um so, auch aus Respekt vor dem Gericht, keine vollendeten Tatsachen zu schaffen
und Schadenersatzforderungen zu vermeiden ?
Keine Rolle spielten in der bisherigen Diskussion die baulichen Qualitäten des Gebäudes. Dieses ist
für Betreutes Seniorenwohnen aufgrund seines Brandschutz- und Rettungswegesystems in
besonderer Weise geeignet.
Wir fragen an:
4. Welche Rolle spielte diese bauliche und sicherheitstechnische Eignung des Gebäudes bei den
bisherigen Entscheidungen der Stadtverwaltung zum Nutzungsbeendigungsverfahren ?
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