Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1026091.pdf
Größe
146 kB
Erstellt
13.05.15, 12:00
Aktualisiert
08.08.16, 11:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01297-VSP-002
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
19.05.2015
Bestätigung
Grundstücksverkehrsausschuss
29.06.2015
Vorberatung
Fachausschuss Stadtentwicklung und Bau
07.07.2015
Vorberatung
Ratsversammlung
08.07.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Wirtschaft und Arbeit
Betreff
Änderung der strategischen Liegenschaftspolitik (Flächenbevorratung) - kein
Verkauf (ehemals HP 097/15/16-01)
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
X
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschluss:
Der Antrag erfährt inhaltliche Zustimmung soweit Grundstücke im kommunalen Eigentum betroffen
sind. Für die Beteiligungsunternehmen kann dem Antrag nicht zugestimmt werden. Deshalb wird
folgender Alternativvorschlag unterbreitet:
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Strategie zur aktiven Liegenschaftspolitik der Stadt
Leipzig (RBIII-1281/03) zu aktualisieren. Dabei soll insbesondere beachtet werden, dass bei einem
Verkauf von städtischen Liegenschaften, für die keine fachpolitische und effiziente Perspektive
identifiziert werden kann (z.B. keine Sicherung der sozialen Infrastruktur), folgende Kernziele
Berücksichtigung finden sollen:
• Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen, Ansiedlung (Erweiterung) von Unternehmen,
• Förderung gemeinschaftlichen, familiengerechten und generationsübergreifenden Wohnens,
• Wohnungsbau (z.B. Restflächen),
• Förderung Klima verbessernder Maßnahmen,
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• Förderung von Eigentumsbildung.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, durch ein geeignetes Verfahren sicher zu stellen, dass
Flächen/Grundstücke städtischer Beteiligungsunternehmen, die zur Erfüllung des Unternehmens
zwecks nicht erforderlich sind, vor einer beabsichtigten Vermarktung darauf geprüft werden, ob sie
zur Erfüllung anderer öffentlicher Aufgaben von erheblicher stadtstrategischer Bedeutung und
geeignet sind. Das Verfahren ist bis zum I. Quartal 2016 dem Stadtrat vorzulegen.
3. Zur Umsetzung des Beschlusspunktes 1 sowie des Ratsbeschlusses A-567/14 (Konzeptvergabe)
wird die Verwaltung bis zum I. Quartal 2016 eine Vorlage zur ergänzten Strategischen Liegen
schaftspolitik einbringen, die auch das Ergebnis einer Überprüfung der die Zusammenführung
wohnungspolitisch wichtiger Bestände bei der LWB enthalten wird.
4. Der Grundstücksverkehrsausschuss wird in schriftlicher Form einmal im Quartal über die
laufenden Liegenschaftsverkäufe informiert. Dazu wird ihm eine Liste mit den bestätigten Erst- und
Zweitvorlagen, die nicht in seiner Zuständigkeit liegen, vorgelegt.
5. Bis zur Umsetzung des Ratsbeschlusses A-567/14 (Regularien für Verkäufe nach Konzept
verfahren) werden keine mehrgeschossigen Wohngebäude (Wohnanlagen) zum Verkauf neu
ausgeschrieben.
Verkaufsvorgänge, bei denen bestätigte Erstvorlagen bestehen, können abschlossen werden.
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VSP-Antrag-01297-Liegenschaftspolitik
Begründung:
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A. Flächen im Eigentum der Kommune
Der Antragsteller schlägt vor, keine kommunalen Grundstücke zu veräußern, die perspektivisch
insbesondere der Sicherung der sozialen Infrastruktur dienen.
Für die fiskalischen Grundstücke (solche, die keiner kommunalen Aufgabe dienen) schlägt die
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor, dass eine Veräußerung den „Kernzielen“ Schaffung und
Erhalt
von
Arbeitsplätzen,
Förderung
gemeinschaftlichen,
familiengerechten
und
generationenübergreifenden Wohnens, dem Wohnungsbau und der Förderung klimaverbessernder
Maßnahmen dienen soll.
Diese Vorschläge werden vollumfänglich unterstützt und bereits weitestgehend umgesetzt:
1) Träger derjenigen kommunalen Grundstücke, die den kommunalen Aufgaben dienen, sind
gemäß Aufgabengliederungsplan der Stadt Leipzig das Amt für Gebäudemanagement und weitere
Fachämter. Daseinsvorsorge wird dabei im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der
Kommune sowie des tatsächlichen Bedarfs im vollen Umfang geleistet.
Grundstücke, die diesen Aufgaben dienen sollen, werden nicht veräußert, sondern gemäß
verwaltungsinterner Regelungen von den zuständigen Fachämtern gehalten, verwaltet und
beplant. Ein Verkauf von Grundstücken wird bereits heute durch das Liegenschaftsamt stets mit
den zuständigen Dezernaten/Ämtern abgestimmt.
Der Bestand aller Grundstücke wird regelmäßig über Bedarfsmeldungen der Fachämter überprüft.
2) Nach verwaltungsinterner Feststellung der für die Erfüllung kommunaler Aufgaben
erforderlichen Grundstücke erfolgt gem. § 72ff, 90 SächsGemO die Veräußerung des restlichen,
sog. fiskalischen Grundstücksbestandes.
Dies ist Ausfluss des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, denen der Haushalt
einer Stadt unterliegt. Die Haushaltssatzung der Stadt Leipzig ist hierbei leitend und weitere
Ausgangslage beim Umgang mit fiskalischen Grundstücken:
Gemäß Beschluss des Stadtrates zur Haushaltssatzung 2015 und 2016 sind sowohl Erlöse
durch Verkäufe als auch wiederkehrende Einnahmen durch Erbbauzinsen zu erbringen.
Welche Veräußerungsart im Einzelnen gewählt wird, richtet sich dabei unter anderem nach Art und
Lage des Grundstücks sowie stark nach der Finanzkraft des Nachfragemarktes und den
Finanzierungsnuancen der Banken etc. Zurzeit ist der Käufermarkt stärker als der Erbbaurechtsmarkt. Das Liegenschaftsamt versucht aber seit 2013, vorrangig Erbbaurechte zu bestellen, soweit
nicht das Risiko eines notleidenden Erbbaurechts zu groß ist.
(2014 konnten 9 neue Erbbaurechtsverträge durch das Liegenschaftsamt abgeschlossen werden.
Insgesamt verwaltet das Amt derzeit 568 Erbbaurechtsverträge.)
Die Erlöse von Verkäufen dienen wiederum der Refinanzierung von Ankäufen über den
allgemeinen Haushalt, die erfolgen müssen, um weitere kommunale Aufgaben erfüllen zu können
(Straßen, Schulen, KiTas etc.). Die Prioritäten setzen Gesetze über ihre Vorgaben
(z. B. SächsSchulG), aktuelle Bedarfe (siehe Schulentwicklungsplan) und der Stadtrat über seine
Beschlüsse.
3) Bei der Veräußerung von kommunalen Grundstücken werden wiederum bereits mehrere
Grundsätze befolgt.
VSP-Antrag-01297-Liegenschaftspolitik
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Alle Grundstücksveräußerungen, seien es nun Erbbaurechte oder Verkäufe, dienen primär oder
sekundär einem oder gleich mehreren Zielen der Stadt Leipzig. Die im Antrag genannten Kernziele
werden damit bereits verfolgt.
a) Schaffung und Erhalt von Arbeitsplätzen
Die Veräußerung eines Grundstücks, für welches bauplanungsrechtlich ein Gewerbe zulässig und
gewünscht ist, dient den Zielen Unternehmen anzusiedeln, das Gewerbesteueraufkommen zu
erhöhen, die Kaufkraft zu stärken, Arbeitsplätze zu schaffen oder zu erhalten und damit auch
gleichzeitig der sozialen Stabilität, der Stärkung Leipzigs im Wettbewerb und einer nachhaltigen
Entwicklung der Stadt.
Die Stadt Leipzig hat sich über die sog. Ansiedlungsrichtlinie (Beschluss des Stadtrates RBIII1371/03) dazu bekannt, Kleinbetrieben Nachlässe auf den Kaufpreis zu gewähren.
b) Förderung gemeinschaftlichen, familiengerechten und generationsübergreifendem Wohnen
sowie Wohnungsbau
Die Stadt hat bspw. für Eigenheimgrundstücke das Ziel der Familienfreundlichkeit aufgestellt:
Über die sog. Eigenheimrichtlinie (RBIII-742/01) hat der Stadtrat beschlossen, Familien ab zwei
Kindern unter 16 Jahren eine Kaufpreisermäßigung zu gewähren, wobei die Höhe nach Anzahl der
Kinder gestaffelt ist.
Im Entwurf zur aktuellen Fortschreibung des Wohnungspolitischen Konzeptes werden die
wohnungspolitischen Handlungsschwerpunkte benannt. Dazu gehört auch die Unterstützung
gemeinschaftlicher, familiengerechter und generationsübergreifender Wohnungsangebote. Diese
sollen in der künftigen Liegenschaftspolitik, u.a. bei der Veräußerung von geeigneten
Liegenschaften auf der Grundlage konzeptioneller Kriterien, berücksichtigt werden. In diesem
Zusammenhang wird auf den Ratsbeschluss vom 15.04.2015 zum Antrag A-0058/14 „Betroffenenund Interessenbeteiligung an der Erarbeitung von Sozialkriterien für die Vorbereitung von
konzeptionellen Ausschreibungsverfahren für die Vergabe von städtischen Liegenschaften und
Grundstücken“ verwiesen, dessen Umsetzung in Arbeit ist.
c) Förderung Klima verbessernder Maßnahmen
Als weiteres Ziel wurde das integrierte Stadtentwicklungskonzept INSEK – Fachteil Klimaschutz
(VI-DS-01018) in der Ratsversammlung am 20.05.2015 beschlossen. Damit steht das
Klimaschutzprogramm der Stadt Leipzig fest und damit das dort beschriebene Verfahren bei
der Veräußerung von Grundstücken. Dieses sieht vor, die Käufer städtischer Grundstücke über
eine Information durch das Amt für Umweltschutz über die Möglichkeiten, energie-, klima- und
ressourcenschützend zu bauen, zu informieren.
4) Die vorgenannten Ausführungen zeigen das aktuelle Verwaltungshandeln auf. Grundlage für
das liegenschaftspolitische Handeln bildet derzeit insbesondere die Strategie zur aktiven
Liegenschaftspolitik
der
Stadt
Leipzig
(RBIII-1281/03).
Aufgrund
der
geänderten
Rahmenbedingungen, insbesondere der demografischen Entwicklung und der Entwicklungen auf
dem Immobilienmarkt, ist es angezeigt, diese Strategie zu aktualisieren. Die aktualisierte Strategie
wird dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Nach Vorliegen der aktualisierten Strategie soll bei Verkäufen ein Nachweis der Überprüfung der
definierten Kernziele erbracht werden.
Vorhalteflächen für jetzige und künftige Nutzungen, insbesondere der Daseinsvorsorge, sind als
solche auszuweisen.
B. Flächen der Beteiligungsunternehmen
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Hinsichtlich der Liegenschaften im Eigentum städtischer Beteiligungsunternehmen begegnet das
beantragte Verkaufsverbot erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedenken. Zwar ist der
Ansatz grundsätzlich zu begrüßen, wonach eine integrierte strategische Liegenschaftspolitik den
gesamten „Stadtkonzern“ einschließlich der ausgegliederten Aufgabenträger einbeziehen soll. Die
bestehende rechtliche Trennung zwischen der kommunalen Gebietskörperschaft und ihren
Beteiligungsgesellschaften macht jedoch weiter reichende organisatorische Maßnahmen
erforderlich, um die politischen Intentionen in die konkrete Unternehmensführung zu „übersetzen“.
So kann ein Ratsbeschuss grundsätzlich nicht direkt in die Eigentumsrechte und das operative
Geschäft der Unternehmen eingreifen, da er nur im Innenverhältnis für die Verwaltung unmittelbar
bindend wirkt. Eine Zweckbindung von Liegenschaften für die im Antrag genannten politischen
Ziele kollidiert zudem möglicherweise mit dem gesellschaftsvertraglich festgeschriebenen
Unternehmensgegenstand oder früher durch die Ratsversammlung beschlossenen
Eigentümerzielen von Beteiligungsunternehmen. Schließlich verursacht die vorgeschlagene
Flächenbevorratung unter Umständen erhebliche Opportunitätskosten für die
Beteiligungsunternehmen und tritt so in Widerspruch zum übergeordneten Wirtschaftlichkeitsgebot.
Der Alternativvorschlag für Beschlusspunkt 2 zielt dem entsprechend darauf ab, dass die
Verwaltung ein Standardverfahren zur liegenschaftspolitischen Einzelfallprüfung von zum Verkauf
vorgesehenen Grundstücken von Beteiligungsunternehmen etabliert, indem die Stadt als
Anteilseignerin ihre Gesellschaftsrechte entsprechend ausübt. Dabei beschränkt sich der
Alternativvorschlag auf nicht betriebsnotwendiges Vermögen, d. h. Grundstücke, die zur Erfüllung
des Unternehmenszwecks nicht erforderlich sind.
C. Änderungsantrag Nr. VI-A-01297-ÄA-001
Zum 08.06.2015 liegt der Änderungsantrag Nr. VI-A-01297-ÄA-001 zu o. g. Antrag vor.
Dieser wird nach kursorischer Prüfung aus folgenden Gründen insgesamt als stark nachteilig für
die Stadt Leipzig angesehen und im Übrigen in Teilen einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Er
wird somit abgelehnt:
a) Der ÄA greift mit der Forderung, dass Verkaufsentscheidungen von den Dezernaten V und VI
gemeinsam vorzubereiten sind, direkt in die innere Organisation der Verwaltung ein, was nach §
53 SächsGemO Aufgabe des Oberbürgermeisters ist. Die Forderung ist unzulässig.
b) Beschlusspunkt 2 widerspricht den Beschlüssen der Haushaltssatzung 2015 und 2016, wonach
Erlöse aus Grundstücksgeschäften (2015 5,189 Mio. EUR und 2016: 6,129 Mio. EUR) zu
erbringen sind. Zudem gibt es zu ausgewählten Objekten bereits bestätigte Verhandlungsaufträge.
Ein Verhandlungsabbruch kann zu Schadensersatzforderungen der Verhandlungspartner führen.
Der Beschlusspunkt 2 ist stark nachteilig. Deshalb wurde im Verwaltungsstandpunkt ein
Alternativvorschlag unterbreitet (Beschlusspunkt 5)
c) Beschlusspunkt 3 kann sich in der vorliegenden Fassung stark nachteilig auf die LWB auswirken.
Vor einer Übertragung der gesamten städtischen Wohnungsbestände aus eingemeindeten
Ortsteilen sollten die Objekte zunächst gemeinsam mit der LWB einer wohnungswirtschaftlichen
Einzelfallprüfung unterzogen werden. Dies betrifft zunächst die Vereinbarkeit mit den von der
Ratsversammlung für die LWB beschlossenen Eigentümerzielen, insbesondere das Ziel der
betriebswirtschaftlichen Stabilität des Unternehmens. Die LWB hat der Stadt Leipzig bereits
mitgeteilt, dass sie einer Übernahme von städtischen Wohnungsbeständen grundsätzlich positiv
gegenübersteht.
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d) Beschlusspunkt 4 steht im Widerspruch zu § 53 SächsGemO und § 14 und § 22 (2) der
Hauptsatzung der Stadt Leipzig, wonach der Grundstücksverkehrsausschuss über
Grundstücksangelegenheiten im Wert von mehr als 250.000 EUR bis 2.500.000 EUR entscheidet.
Über Grundstücksangelegenheiten bis 250.000 EUR entscheidet der Oberbürgermeister. Der
Beschlusspunkt 4 ist rechtswidrig. Deshalb wurde im Verwaltungsstandpunkt dazu ein
Alternativvorschlag unterbreitet (Beschlusspunkt 4).