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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1024702.pdf
Größe
365 kB
Erstellt
03.11.14, 12:00
Aktualisiert
04.02.16, 12:08

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. DS-00654/14 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Bestätigung Fachausschuss Allgemeine Verwaltung 1. Lesung Ratsversammlung 17.06.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Leipzig (Archivsatzung) Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die Neufassung der Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Leipzig (Archivsatzung) gemäß Anlage 2. 2. Der Beschluss der Ratsversammlung Nr. III-781/01 vom 22.08.2001 wird aufgehoben. 3. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Leipzig vom 22.08.2001 außer Kraft. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: siehe Anlagen Anlagen: Begründung Satzungstext BESCHLUSSAUSFERTIGUNG Ratsversammlung vom 17.06.2015 zu 18.6 Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Leipzig (Archivsatzung) Vorlage: DS-00654/14 Beschluss: 1. Die Ratsversammlung beschließt die Neufassung der Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Leipzig (Archivsatzung) gemäß Anlage 2. 2. Der Beschluss der Ratsversammlung Nr. III-781/01 vom 22.08.2001 wird aufgehoben. 3. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Leipzig vom 22.08.2001 außer Kraft. Abstimmungsergebnis: Ja - Stimmen: 63 Nein - Stimmen: 0 Enthaltungen: 0 Burkhard Jung Oberbürgermeister Leipzig, den 18. Juni 2015 Seite: 1/1 Begründung Das Archivwesen ist in Deutschland auf föderaler Basis geregelt, d. h. es ist Angelegenheit der Länder. Daher hat jedes Bundesland alle Fragen, die mit dem Archivrecht in Verbindung stehen, in einem eigenen Archivgesetz geregelt. Am 27. November 2013 wurde das Gesetz zur Änderung des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 18. Dezember 2013 im Landtag beschlossen. Es ist zum 1. Februar 2014 in Kraft getreten. Dieses Gesetz (SächsArchivG) gilt für das Sächsische Staatsarchiv, die sächsischen Kommunalarchive (insbesondere durch § 13), weitere öffentliche Archive in Sachsen sowie das Archiv des Landtages. Das neue Archivgesetz trägt den vielfältigen gesellschaftlichen Veränderungen der letzten zwanzig Jahre seit Inkrafttreten des ersten Sächsischen Archivgesetzes 1993 Rechnung. Nicht zuletzt sind einige Gesetzesänderungen Folge der rasanten technischen Entwicklung seit 1993. Archivgut sind alle Unterlagen, unabhängig von ihrer Speicherungsform, d. h. egal, ob es sich um Aufzeichnungen auf Pergament, Papier oder um elektronische Speichermedien handelt. Andererseits ist nunmehr auch die Pflicht, ein elektronisches Archiv einzurichten, gesetzlich geregelt. Außerdem ist eindeutig definiert worden, dass die Archive bei der Einführung neuer oder wesentlicher Änderung bestehender Systeme der Informationstechnologie anzuhören sind, um vorab zu entscheiden, ob es sich bei den gespeicherten Daten um Archivgut handelt. Durch das neue Archivgesetz wird vor allem die Rolle der Kommunen als Archivträger gestärkt, die nun auch wieder offiziell die Hoheit über die Archivbestände des Zeitraumes 1945-1990 zurückerhalten. In der Praxis hatten die Kommunalarchive diese Archivalien aber trotz des anderslautenden Gesetzestextes immer zu verwalten. § 13 Abs. 2 des SächsArchivG verpflichtet wie im bisherigen Gesetz die Kommunen, eigene oder gemeinsame Archive zu unterhalten. Damit ist die Unterhaltung eines kommunalen Archivs als gesetzliche Pflichtaufgabe bestimmt. Neu hinzugekommen ist die Forderung, die Kommunalarchive in öffentlich-rechtlicher Form zu führen, d. h. Privatisierung oder Auslagerung sind nicht möglich. Darüber hinaus ist Archivgut der Kommunen als Bestandteil des Landeskulturgutes nicht veräußerbar. Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, soweit dem nicht archivfachliche Belange entgegenstehen. Damit sind z. B. die Anfertigung von Digitalisaten, Mikrofilmen oder Kopien von Archivgut als Ersatz für dieses nicht gestattet. Das Archivgut ist nachhaltig vor Schäden, Verlust, Vernichtung oder unbefugter Benutzung zu schützen. Die archivfachlichen Anforderungen hinsichtlich Personal, Räumen und Ausstattung müssen gewährleistet sein, insbesondere sind Archive durch Bedienstete mit einer archivfachlichen Ausbildung zu führen. Mit dem neuen Gesetz wird den Bürgern der Zugang zu den sächsischen Archiven erleichtert. Danach hat Jedermann das Recht, das Archivgut des Freistaates Sachsen zu nutzen. Die Archivnutzer müssen nicht mehr nachweisen, worin ihr berechtigtes Interesse besteht, sondern ihr Wunsch, Archivgut zu nutzen, ist von den Archiven zu erfüllen. Die allgemeine Schutzfrist von 30 Jahren nach Entstehung der Akten gilt aber ebenso weiter wie die Schutzfristenreglung nach § 10 des SächsArchivG. In § 13 Abs. 4 des SächsArchivG ist gefordert, dass die Rechtsträger der Archive eine Archivsatzung erlassen. In diesem Zusammenhang ist zeitnah auch die Satzung des Stadtarchivs Leipzig an die Regelungen des Archivgesetzes vom 18. Dezember 2013 anzupassen, was nunmehr mit dieser Vorlage erreicht werden soll. 1 Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Leipzig (Archivsatzung) Auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGmO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2014, geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 02.04.2014 (SächsGVBl. S. 234, 237) und des § 13 Abs. 4 Satz 2 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 – rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Februar 2014 (SächsGVBI. 2014 S. 2) – hat der Stadtrat der Stadt Leipzig am TT.MM.2015 folgende Satzung beschlossen: Inhaltsverzeichnis: Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmung Abschnitt II - Aufgaben des Stadtarchivs § 3 Zuständigkeit § 4 Aufgaben des Stadtarchivs § 5 Anbietung und Übernahme von Archivgut Abschnitt III - Benutzung des Stadtarchivs § 6 Recht auf Benutzung § 7 Benutzung § 8 Benutzungsarten § 9 Benutzungsantrag § 10 Schutzfristen § 11 Haftung § 12 Auswertung des Archivgutes, Belegexemplare § 13 Reproduktionen und Editionen § 14 Versendung und Ausleihe von Archivgut § 15 Entgelte Abschnitt IV - Schlussbestimmungen § 16 Inkrafttreten Abschnitt I - Allgemeine Grundsätze §1 Geltungsbereich (1) Die Stadt Leipzig unterhält ein Stadtarchiv als öffentliche Einrichtung. Durch diese Satzung werden die Archivierung von Unterlagen der Stadt Leipzig im Stadtarchiv Leipzig sowie die Benutzung der Bestände des Stadtarchivs geregelt. (2) In Anlehnung an § 4 Abs. 6 SächsArchivG berät das Stadtarchiv nichtkommunale Archive. Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann das Stadtarchiv auch private Eigentümer von Archivgut beraten. §2 Begriffsbestimmung (1) Archivgut sind alle in das Stadtarchiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen mit den zu ihrer Nutzung nötigen Hilfsmitteln, die bei der Stadt Leipzig, sonstigen öffentlichen Stellen und bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts entstanden sind, sofern sie einen Bezug zur Stadt Leipzig besitzen. Zum Archivgut zählt auch das Dokumentationsmaterial, das vom Stadtarchiv ergänzend gesammelt wird. Als Entstehung gilt der Zeitpunkt der letzten Bearbeitung der Unterlagen. (2) Unterlagen nach § 2 Abs. 1 sind alle Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherungsform. Dazu gehören insbesondere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Drucksachen, Karteien, Karten, Pläne, Risse, Medaillen, Bild-, Film- und Tondokumente sowie Modelle. Unterlagen sind auch elektronische Aufzeichnungen sowie alle Hilfsmittel und ergänzende Daten, die für die Erhaltung, das Verständnis dieser Informationen und deren Nutzung notwendig sind. (3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung, für Wissenschaft und Forschung oder für die Sicherung berechtigter Belange betroffener Personen und Institutionen oder Dritter zukommt. (4) Das Archivieren beinhaltet das Sichern, Erfassen und Bewerten von Unterlagen, das Übernehmen, Ordnen und Verzeichnen, Verwahren, Erhalten, Erschließen sowie Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut. (5) Durch die Feststellung der Archivwürdigkeit und die Übernahme der Unterlagen gemäß § 5 Abs. 7 SächsArchivG erfolgt ihre Widmung zu öffentlichem Archivgut. Die Widmung begründet eine hoheitliche Sachherrschaft, die durch bürgerlich-rechtliche Verfügungen nicht berührt wird. Das Stadtarchiv Leipzig kann von dem Besitzer die Herausgabe des öffentlichen Archivgutes verlangen. (6) a) Die im Stadtarchiv verwahrte historische Überlieferung ist gekennzeichnet vom Merkmal der Einmaligkeit und verkörpert einen bedeutenden ideellen Wert. b) Archivgut ist auf Dauer sicher zu verwahren und in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. c) Archivgut ist Bestandteil des kommunalen Kulturgutes, seine Veräußerung ist verboten. Abschnitt II – Aufgaben des Stadtarchivs §3 Zuständigkeit (1) Gemäß § 13 Abs. 1 und 2 SächsArchivG verwahrt, erhält und erschließt die Stadt Leipzig ihr Archivgut. Zu diesem Zweck unterhält sie ein eigenes Archiv, das den archivfachlichen Anforderungen hinsichtlich Personal, Räumen und Ausstattung entspricht. Das Stadtarchiv ist die Fachdienststelle für die Fragen des städtischen Archivwesens und der Stadtgeschichte. (2) Dem Stadtarchiv allein obliegt die Aufgabe der Archivierung von Unterlagen der städtischen Organe, aller kommunalen Verwaltungseinrichtungen, städtischen Einrichtungen, der unter städtischer Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen, der städtischen Eigenbetriebe, der Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie – im Falle gesonderter Vereinbarungen – der Zweckverbände, an denen die Stadt beteiligt ist. Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf das Archivgut der Rechtsvorgänger der Stadtverwaltung und der in Satz 1 genannten Stellen. (3) Das Stadtarchiv kann Archivgut sonstiger öffentlicher Stellen archivieren. Es gilt diese Satzung, sofern Vereinbarungen oder Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. (4) Das Stadtarchiv kann auf Grund von Vereinbarungen und letztwilligen Verfügungen privates Archivgut archivieren. Für derartiges Archivgut gilt diese Satzung mit der Maßgabe, dass besondere Vereinbarungen mit den Eigentümern oder besondere Festlegungen in letztwilligen Verfügungen unberührt bleiben. Soweit dem Betroffenen Schutzrechte zustehen, werden diese durch das Stadtarchiv wahrgenommen. (5) a) Das Stadtarchiv unterhält und pflegt archivische Sammlungen, erweitert diese und dokumentiert damit Zeitgeschichte. b) Das Stadtarchiv führt die Stadtchronik. §4 Aufgaben des Stadtarchivs (1) Das Stadtarchiv archiviert das Archivgut der unter § 3 Abs. 2 genannten Stellen und Einrichtungen. Es entscheidet über Aufbewahrung oder Kassation von Unterlagen nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen und trifft die letztendliche Entscheidung zur Archivwürdigkeit. (2) Das Stadtarchiv berät die unter § 3 Abs. 2 genannten Stellen und Einrichtungen bei der Verwaltung, Aufbewahrung und Sicherung ihrer Unterlagen. (3) Das Stadtarchiv berät die in § 3 Abs. 2 genannten Stellen im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf eine spätere Archivierung. Die genannten Stellen beteiligen das Stadtarchiv bereits in der Planungsphase bei der Einführung oder Änderung technischer Systeme zur Erstellung und Speicherung elektronischer Unterlagen. (4) Das Stadtarchiv berät und betreut auf Grund gesonderter Vereinbarungen bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses auch nichtkommunale Archive, Privatarchive und Archive von Vereinen, Stiftungen oder sonstigen Einrichtungen des öffentlichen Rechts. (5) Das Stadtarchiv hat die Rechtsansprüche Betroffener im Sinne von § 6 SächsArchivG zu erfüllen. (6) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung und Kenntnis sowie Verbreitung der Stadtgeschichte und betreibt historische Bildungsarbeit, insbesondere durch eigene Publikationen, Ausstellungen, Führungen und Vorträge. (7) Das Stadtarchiv unterstützt die Realisierung von praxisrelevanten Aufgabenstellungen mit historischem Bezug, so u.a. auf dem Gebiet der Denkmalpflege, der Stadterneuerung und -sanierung sowie der Erbepflege. (8) Das Stadtarchiv unterstützt die Tätigkeit der örtlichen Geschichts- und Heimatvereine. §5 Anbietung und Übernahme von Archivgut (1) a) Die im § 3 Abs. 2 genannten Stellen haben dem Stadtarchiv alle Unterlagen nach § 2 Abs. 2 zur Übernahme anzubieten, die sie zur laufenden Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Die Anbietung erstreckt sich auch auf Unterlagen, die dem Datenschutz und dem Geheimnisschutz unterliegen, soweit Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen. b) Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind ebenfalls zur Archivierung anzubieten. In Abstimmung mit der abgebenden Stelle legt das Stadtarchiv die Form der Anbietung und die Zeitabstände der Übergabe fest. (2) a) Das Stadtarchiv entscheidet über die Archivwürdigkeit der Unterlagen im Einvernehmen mit der anbietenden Stelle. Dem Stadtarchiv ist auf Verlangen zur Feststellung der Archivwürdigkeit Einsicht in die Unterlagen und die dazugehörigen Aktenverzeichnisse zu gewähren. b) Wird die Archivwürdigkeit festgestellt, übernimmt das Stadtarchiv die Unterlagen von der anbietenden Stelle mit den von der Stelle angefertigten Ablieferungsnachweisen. c) Wird durch das Stadtarchiv keine Archivwürdigkeit festgestellt, so kann die anbietende Stelle die Unterlagen vernichten, wenn Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder schutzwürdige Belange Betroffener dem nicht entgegenstehen. Über die Vernichtung ist ein Nachweis zu fertigen, der 30 Jahre aufzubewahren ist. Die Vorschriften des § 5 Abs. 6 bis 10 SächsArchivG sind entsprechend anzuwenden. (3) Das Stadtarchiv kann Archivgut bereits vor Ablauf der für die abgebende Stelle geltenden Aufbewahrungsfristen übernehmen, soweit Rechts- und Verwaltungsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Aufbewahrungsfristen werden auch durch die Aufbewahrung im Stadtarchiv eingehalten. Das Verfügungsrecht der abgebenden Stellen über die Unterlagen bleibt damit erhalten, erlischt jedoch spätestens nach 30 Jahren. (4) Das Stadtarchiv kann auch von anderen als in § 3 Abs. 2 genannten Stellen oder Personen Archivgut aufgrund von besonderen Rechtsvorschriften, gesonderten Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen übernehmen. Dazu werden Depositalverträge abgeschlossen. (5) Das Stadtarchiv hat nach der Übernahme, ebenso wie die abgebende Stelle, die schutzwürdigen Belange Betroffener zu berücksichtigen, insbesondere hat es bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Vorschriften über die Verarbeitung und Sicherung dieser Unterlagen zu beachten, die für die abgebende Stelle gelten. (6) Soweit es sich bei massenhaft gleichförmigen Unterlagen um Archivgut handelt, sind vor der Übergabe zwischen dem Stadtarchiv und der anbietenden Stelle Art und Umfang der zu übernehmenden Unterlagen einvernehmlich festzulegen. (7) Alle in § 3 Abs. 2 genannten Stellen sind verpflichtet, ein Exemplar unmittelbar nach Erscheinen der von ihnen herausgegebenen Druckschriften unaufgefordert an das Stadtarchiv zu übergeben. Abschnitt III - Benutzung des Stadtarchivs §6 Recht auf Benutzung (1) Jedermann hat vorbehaltlich der Festlegungen aus § 6 SächsArchivG das Recht, das Archivgut der Stadt Leipzig zu nutzen. (2) Die Erhebung von Entgelten für die Benutzung regelt die privatrechtliche Entgeltordnung für die Benutzung des Stadtarchivs Leipzig in ihrer jeweils gültigen Fassung. (3) Die Benutzung umfasst in der Regel die Auskunft und die Beratung durch das archivische Fachpersonal, die Einsichtnahme in Findmittel und Archivgut sowie in ergänzend gesammeltes Dokumentationsmaterial (Direktbenutzung). Die Benutzung erfolgt unter Beachtung der §§ 6 und 10 des SächsArchivG. §7 Benutzung (1) Eine Benutzung ist durch das Stadtarchiv einzuschränken oder zu versagen, wenn a) Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde, b) Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen, c) Rechtsvorschriften insbesondere des Datenschutzes und der Geheimhaltung dies vorsehen, d) der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet ist, e) ein nicht vertretbarer Arbeitsaufwand entstehen würde, f) Schutzfristen oder g) Vereinbarungen mit derzeitigen oder früheren Eigentümern dem entgegenstehen. (2) Die Benutzung des Stadtarchivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden, insbesondere, wenn a) das Wohl der Stadt Leipzig gefährdet würde, b) der Antragsteller wiederholt und schwerwiegend gegen die Archivsatzung verstoßen und ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat, c) der Erhaltungszustand des Archivgutes eine Benutzung nicht zulässt und eine Sperrung ausgesprochen wurde, d) Archivgut aus dienstlichen Gründen oder wegen gleichzeitiger anderweitiger Benutzung nicht verfügbar ist, e) der Benutzungszweck anderweitig, insbesondere durch Einsichtnahme in Druckwerke oder in Reproduktionen erreicht werden kann. (3) Die Benutzungserlaubnis kann mit Nebenbestimmungen (z.B. Auflagen, Bedingungen, Befristungen) versehen werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere, wenn a) Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen, b) nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzungserlaubnis geführt hätten, c) der/die Benutzer/-in gegen die Archivsatzung oder die Benutzungsordnung verstößt oder erteilte Auflagen nicht erfüllt, d) der/die Benutzer/-in Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beachtet, e) der/die Benutzer/-in den Zahlungsverpflichtungen der privatrechtlichen Entgeltordnung für die Benutzung des Stadtarchivs Leipzig nicht oder nur teilweise nachkommt. §8 Benutzungsarten (1) Die Benutzung des Stadtarchivs Leipzig ist möglich durch a) persönliche Einsichtnahme im Archiv (Direktbenutzung) b) schriftliche Anfrage (schriftliche Auskunftserteilung) c) schriftliche Anforderung von Reproduktionen aus Archivgut, d) Ausleihe zu Ausstellungszwecken an öffentliche Einrichtungen nach Unterzeichnung des Leihvertrages. (2) Um der Öffentlichkeit den Zugang zu historischen und familienkundlichen Unterlagen zu ermöglichen, ist das Stadtarchiv berechtigt, Archivgut und die dazugehörigen Findmittel im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu veröffentlichen. Durch die Veröffentlichung dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Belange Betroffener oder Dritter beeinträchtigt werden. Insoweit sind insbesondere auch die Art, die Form und die Zugänglichkeit der Publikation zu berücksichtigen. § 7 Absatz 1 bis 3 gelten entsprechend. §9 Benutzungsantrag (1) Die Benutzung des Stadtarchivs gemäß § 9 des SächsArchivG wird nur auf schriftlichen Antrag zugelassen, soweit § 9 Abs. 2 und 3 sowie §10 SächsArchivG dem nicht entgegenstehen. (2) Der/die Benutzer/-in hat sich über seine/ihre Person auszuweisen und einen Benutzungsantrag zu stellen. (3) Die Benutzungserlaubnis wird jeweils personen- und themengebunden und nur für das laufende Kalenderjahr erteilt. Bei der Änderung des Benutzungszwecks oder des Forschungsthemas ist ein weiterer Benutzungsantrag zu stellen. (4) Mit der Unterschrift auf dem Benutzungsantrag verpflichtet sich der/die Benutzer/-in zur Einhaltung der Archivsatzung, zur Anerkennung der Benutzungsordnung und der privatrechtlichen Entgeltordnung des Stadtarchivs. (5) Die Benutzungsgenehmigung erteilt der Direktor/die Direktorin des Stadtarchivs oder sein/ihre Stellvertreter/-in nach den Bestimmungen von § 9 des SächsArchivG. (6) Wird ein Benutzungsantrag abgelehnt, ist die Ablehnung auf Verlangen des Antrag- stellers schriftlich zu begründen. Ein Benutzungsantrag stellt einen Verwaltungsakt dar, gegen dessen Ablehnung Widerspruch zulässig ist. § 10 Schutzfristen (1) Es gelten die Regelungen des § 10 des SächsArchivG. (2) Über eine Verkürzung von Schutzfristen entsprechend § 10 Abs. 5 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen entscheidet der Direktor/die Direktorin des Stadtarchivs. Sie bedarf der schriftlichen Antragstellung unter Beibringung von Nachweisen entsprechend der im § 10 Abs. 5 SächsArchivG festgelegten Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Fristverkürzung. § 11 Haftung (1) Der/die Benutzer/-in haftet für die von ihm/ihr verursachten Verluste oder Beschädigungen des vorgelegten Archivgutes sowie für die sonst bei der Benutzung des Stadtarchivs schuldhaft verursachten Schäden. (2) Die Stadt Leipzig haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter bei der Vorlage von Archivgut oder Reproduktionen zurückzuführen sind. § 12 Auswertung des Archivgutes, Belegexemplare (1) Schriftliche Auskünfte erstrecken sich vor allem auf Hinweise zu Art, Umfang und Zustand der benötigten Archivalien. (2) Ein Anspruch auf eine umfassende Bearbeitung von Anfragen, die einen beträchtlichen Arbeitsaufwand erfordern, besteht nicht. (3) Der/die Benutzer/-in hat bei der Auswertung des Archivgutes die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Stadt Leipzig, die Urheber- und Persönlichkeitsrechte Dritter und deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Er/sie stellt die Stadt Leipzig von Ansprüchen Dritter frei. Belegstellen sind anzugeben. (4) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs verfasst, ist der/die Benutzer/-in verpflichtet, dem Stadtarchiv kostenlos und unaufgefordert ein Belegexemplar zu überlassen. Das gilt auch für nicht veröffentlichte Arbeiten. § 13 Reproduktionen und Editionen (1) Die Anfertigung von Reproduktionen von Archivgut sowie die Publikation und Edition von Archivgut bedürfen der Zustimmung des Stadtarchivs. Jegliche Reproduktionen dürfen nur für den freigegebenen Zweck und unter Angabe der Belegstelle verwendet werden. (2) a) Ein Rechtsanspruch auf Anfertigung und Herausgabe von Kopien besteht nicht. b) Für Betroffene gelten die Regelungen nach § 6 SächsArchivG. § 14 Versendung und Ausleihe von Archivgut (1) Auf die Versendung von Archivalien zur Benutzung außerhalb des Stadtarchivs besteht kein Anspruch. Sie kann in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere, wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. (2) Eine Ausleihe von Archivgut für Ausstellungen ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. Ausleihen erfolgen auf der Grundlage entsprechender Leihverträge mit ausreichendem Versicherungsschutz. § 15 Entgelte Die Entgelte und Auslagen für die Benutzung von Archivgut werden nach der jeweils gültigen privatrechtlichen Entgeltordnung des Stadtarchivs erhoben. Abschnitt IV - Schlussbestimmungen § 16 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Aufgaben und die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Leipzig vom 22.08.2001 außer Kraft.