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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1029719.pdf
Größe
60 kB
Erstellt
11.06.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:24

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Inhalt der Datei

Anfrage Nr. VI-F-01515 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Ratsversammlung 08.07.2015 Zuständigkeit mündliche Beantwortung Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Betreff Wasseranschlüsse Sachverhalt: In Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen wird in Leipzig per Satzungen bestimmt, dass für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung der Anschluss- und der Benutzungszwang gilt. Mit dem Anschlusszwang wird der Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Wasserver- bzw. Abwasserentsorgungsanlage anzuschließen, sobald Trinkwasser benötigt wird bzw. Abwasser auf dem Grundstück anfällt. Durch den Benutzungszwang wird der Grundstückseigentümer verpflichtet, sicherzustellen, dass das gesamte benötigte Trinkwasser aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen bzw. das gesamte anfallende Abwasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet wird. Die Kosten für den Anschluss gehen zulasten des Hauseigentümers. In diesem Zusammenhang fragen wir: 1. Wie viele Hauseigentümer in Leipzig, die bisher noch nicht an die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung angeschlossen waren, sind derzeitig dazu aufgefordert, sich dem Anschlusszwang zu unterwerfen? 2. Wie viele dieser Hauseigentümer sind nicht in der Lage, aus eigenem Einkommen oder Vermögen die Anschlussgebühren zu bezahlen? 3. Wie vielen davon wurde die Zwangsversteigerung ihres Hauses angedroht, wenn sie die erforderlichen Anschlussgebühren nicht aufbringen können? 4. Inwieweit werden in diesen Fällen die Anschlussgebühren für Bezieher von ALG II oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Jobcenter oder vom Sozialamt im Rahmen des § 22 SGB II übernommen? Seite 1/1