Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1029719.pdf
Größe
60 kB
Erstellt
11.06.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-01515
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Ratsversammlung
08.07.2015
Zuständigkeit
mündliche Beantwortung
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Betreff
Wasseranschlüsse
Sachverhalt:
In Umsetzung gesetzlicher Bestimmungen wird in Leipzig per Satzungen bestimmt, dass für die
Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung der Anschluss- und der Benutzungszwang gilt. Mit
dem Anschlusszwang wird der Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück an die
öffentliche Wasserver- bzw. Abwasserentsorgungsanlage anzuschließen, sobald Trinkwasser
benötigt wird bzw. Abwasser auf dem Grundstück anfällt. Durch den Benutzungszwang wird der
Grundstückseigentümer verpflichtet, sicherzustellen, dass das gesamte benötigte Trinkwasser aus
der öffentlichen Wasserversorgungsanlage entnommen bzw. das gesamte anfallende Abwasser der
öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet wird. Die Kosten für den Anschluss gehen zulasten des
Hauseigentümers.
In diesem Zusammenhang fragen wir:
1. Wie viele Hauseigentümer in Leipzig, die bisher noch nicht an die Wasserversorgung und
Abwasserbeseitigung angeschlossen waren, sind derzeitig dazu aufgefordert, sich dem
Anschlusszwang zu unterwerfen?
2. Wie viele dieser Hauseigentümer sind nicht in der Lage, aus eigenem Einkommen oder
Vermögen die Anschlussgebühren zu bezahlen?
3. Wie vielen davon wurde die Zwangsversteigerung ihres Hauses angedroht, wenn sie die
erforderlichen Anschlussgebühren nicht aufbringen können?
4. Inwieweit werden in diesen Fällen die Anschlussgebühren für Bezieher von ALG II oder
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vom Jobcenter oder vom Sozialamt im
Rahmen des § 22 SGB II übernommen?
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