Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1028492.pdf
Größe
141 kB
Erstellt
09.06.15, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 13:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-01351-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Verwaltungsausschuss
24.06.2015
Vorberatung
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
30.06.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
08.07.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
Neugründung des Bewertungsausschusses
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
Rechtswidrig und/oder
X
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Alternativvorschlag
Seite 1/5
1. Der entsprechend Ratsbeschluss RBV-320/10 vom 21.04.2010 gebildete Bewertungsausschuss
wird in den § 17 "Beratende Ausschüsse" der Hauptsatzung unter 12. mit Beschluss der 2. Satzung
zur Änderung der Hauptsatzung - Bewertungsausschuss gemäß Anlage aufgenommen.
2. Der Bewertungsausschuss besteht aus 5 Mitgliedern. Die Fraktionen entsenden nach § 17 Abs.
2 der Hauptsatzung jeweils 1 Mitglied in diesen Ausschuss.
3. Die derzeitige Form der Überprüfung von Mandatsträgern, Wahlbeamten/-beamtinnen,
Eigenbetriebsleitern/-innen und leitenden Bediensteten im Sinne der Hauptsatzung, d. h.
Amtsleitern/-innen, Beamten/Beamtinnen ab A 16 und Beschäftigten mit übertariflichem Entgelt
sowie der Beauftragten für Gleichstellung, für Menschen mit gleichgeschlechtlicher Lebensweise,
für Migration und Integration, für Senioren, für Menschen mit Behinderungen und für Datenschutz
und Bewerbern/-innen für diese Stellen bzw. Ämter wird entsprechend Beschluss vom 18.07.2007 Nr. RBIV-925/07 - fortgeführt.
Begründung
Beschl.-Punkt 1. ist erforderlich, da der Bewertungsausschuss - wie im Ratsbeschluss RBV-320/10
festgelegt - bisher nicht in die Hauptsatzung aufgenommen wurde.
Zur Überprüfung von Mandatsträgern und herausgehobenen Verwaltungsmitarbeitern/mitarbeiterinnen existiert eine Beschlusslage des Stadtrates (Beschluss vom 08.12.2004 - Nr. RBIV156/04, geändert durch Beschluss vom 18.07.2007 - Nr. RBIV-925/07), nach der aktuell verfahren
wird. Die Überprüfung der Verwaltungsmitarbeiter/-innen erfolgt demnach nur noch für einen
eingeschränkten Personenkreis (Wahlbeamte/-beamtinnen, Eigenbetriebsleiter/-innen und leitende
Bedienstete im Sinne der Hauptsatzung, d. h. Amtsleiter/-innen, Beamte/Beamtinnen ab A 16 und
Beschäftigte mit übertariflichem Entgelt sowie die Beauftragten für Gleichstellung, für Menschen mit
gleichgeschlechtlicher Lebensweise, für Migration und Integration, für Senioren, für Menschen mit
Behinderungen und für Datenschutz, und Bewerber/-innen für diese Stellen bzw. Ämter). Die
Überprüfung erfolgt nicht, wenn der/die Betreffende nach dem
1. Januar 1972 geboren ist. Die
Erklärung des/der Bediensteten und die Mitteilung des Bundesbeauftragten gemäß §§ 20/21 Abs. 1
Nr. 6 StUG werden in einem verschlossenen und versiegelten Umschlag zur Personalakte
genommen.
Die Notwendigkeit für eine nach dem Gesetz mögliche Ausweitung der Überprüfungen der
Bediensteten (zulässig wäre die Überprüfung ab Entgelt-/Besoldungsgruppe E 9/A 9, soweit eine
leitende Funktion ausgeübt wird) wird derzeit nicht gesehen. Wenn, dann wäre diese wiederum
durch den Stadtrat – in Abänderung der o. g. Beschlusslage – zu entscheiden.
Die Mitglieder des Stadtrates werden auf der Grundlage des Beschlusses vom 08.12.2004 Nr. RBIV-156/04, geändert durch Beschluss vom 18.07.2007 - Nr. RBIV-925/07, aufgefordert,
gegenüber dem Oberbürgermeister eine Erklärung über eine frühere Tätigkeit für das MfS/AfnS der
ehemaligen DDR abzugeben. Auf dieser Grundlage beantragt der Oberbürgermeister als
Vorsitzender der Ratsversammlung beim Bundesbeauftragten für Stasiunterlagen die
entsprechenden Auskünfte für eine Überprüfung. Für die im Jahr 2014 für die VI. Wahlperiode
gewählten Stadtratsmitglieder wird dies für die vor dem 1. Januar 1972 geborenen Stadträte/innen
noch umgesetzt.
Der vom Stadtrat mit o. g. Beschluss gebildete Bewertungsausschuss (als ständiger beratender
Ausschuss) berät bzw. unterstützt Stadtrat und Verwaltung bei der Bewertung belastender
Auskünfte und gibt Empfehlungen zum weiteren Verfahren.
Eine Information der Öffentlichkeit im Einzelfall ist nicht vorgesehen und rechtlich auch nicht
zulässig. Über den Umgang mit belastenden Auskünften und die Konsequenzen entscheidet, soweit
Mandatsträger betroffen sind, der Stadtrat/die Stadträtin selbst, in Bezug auf Beschäftigte der
Oberbürgermeister.
Anlage:
2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung - Bewertungsausschuss
Seite 2/5
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Sachverhalt:
Anlage 1: Satzung zur 1. Änderung der Hauptsatzung
Seite 3/5
Anlage
2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung – Bewertungsausschuss
Auf Grundlage des § 4 Abs. 1 SächsGemO wird durch Beschluss der Ratsversammlung der Stadt
Leipzig vom.............die Hauptsatzung der Stadt Leipzig in der Fassung vom 16.07.2014,
Beschluss Nr. RBV-2141/14, wie folgt geändert:
§ 1 Änderung des § 17 Abs. 1
Im § 17 „Beratende Ausschüsse“ wird im Absatz 1 folgende neue Nr.
12. Bewertungsausschuss
hinzugefügt. Die Nummern 1. bis 11. bleiben unverändert.
§ 2 Inkrafttreten
Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Leipzig,
............................................ Dienstsiegel
Burkhard Jung
Oberbürgermeister