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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1025891.pdf
Größe
153 kB
Erstellt
06.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.06.16, 14:45

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00548/14-VSP-001 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters 19.05.2015 Bestätigung Fachausschuss Allgemeine Verwaltung 02.06.2015 1. Lesung Fachausschuss Allgemeine Verwaltung 16.06.2015 2. Lesung Ratsversammlung 17.06.2015 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff Änderung der Informationsfreiheitssatzung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre nachteilig für die Stadt Leipzig. rechtswidrig X (zu 2.) X (zu 1.) Zustimmung X (zu 3.) Ablehnung, da Umsetzung mit 1. und 2. erfolgt Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschluss: s. unter Punkt 1. bis 3. Sachverhalt: zu Punkt 1.: Alternativvorschlag Die Ratsversammlung beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) gemäß Anlage 1. Begründung: Der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Beschlussfassung vorgelegte Formulierungsvorschlag zur Änderung von § 14 der Informationsfreiheitssatzung bzw. der Änderung einiger Positionen der Tarifstelle 26 in der Verwaltungskostensatzung kann aus rechtlichen Gründen nicht in vollem Umfang, aber in Teilen umgesetzt werden. Um die Intention des Antrages aufzugreifen, unterbreitet die Verwaltung obigen Alternativvorschlag. Zu den einzelnen Anstrichen des Punktes 1 des Antrages: Anstrich 1 – mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe weniger Abschriften werden kostenfrei gestellt Dieser Vorschlag wurde vollinhaltlich in das Kommunale Kostenverzeichnis übernommen (siehe oben Tarifstelle 26.1.1). Darüber hinaus wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, bei der Tarifstelle 26.1.2 als Mindestgebühr 30 statt 100 Euro bei der Tarifstelle 26.1.3 als Mindestgebühr 60 statt 250 Euro bei der Tarifstelle 26.2.2 als Mindestgebühr 30 statt 100 Euro bei der Tarifstelle 26.2.2 als Mindestgebühr 60 statt 250 Euro festzusetzen. Damit wird dem Anliegen der Informationsfreiheitssatzung entsprechend der Gebührenrahmen oberhalb einfacher Auskünfte auch für solche Amtshandlungen nach unten angepasst. Anstrich 2 – für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, und des Weiteren, die im Einzelnen festgelegten Gebührensätze den Betrag von einhundert Euro nicht übersteigen. Dieser Vorschlag wird nicht übernommen. Der erste Teil des Satzes ist in folgender Formulierung bereits Bestandteil der Informationsfreiheitssatzung § 14: „Die Gebühren sind so bemessen, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.“ Eine Textanpassung ist nicht erforderlich, da im Kommunalen Kostenverzeichnis in der Tarifstelle 26.1.1 die Umfang der Kostenfreiheit geregelt wird. Der zweite Teil des Satzes ist aus rechtlichen Gründen abzulehnen, da eine satzungsmäßige Festschreibung eines Gebührenbetrages von maximal 100 Euro unzulässig ist. Die von den Antragstellern gewünschte Änderung der Informationsfreiheitssatzung und der Verwaltungskostensatzung würde dem in § 6 SächsVwKG geregelten sowie dem im Allgemeinen Verwaltungsrecht verankerten Grundsatz des Kostendeckungsgebotes (Äquivalenzprinzip) widersprechen und somit zu einer rechtswidrigen Regelung sowohl in der Informationsfreiheitssatzung als auch in der Verwaltungskostensatzung führen. Dies wiederum hätte zur Folge, dass der Bestand der IFS bzw. der Verwaltungskostensatzung wegen einer Verletzung des Kostendeckungsprinzips in einem Rechtsstreit (bspw. durch Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz) angreifbar wäre mit der möglichen Folge einer Nichtigkeit der genannten Satzungen. Nur für besonders einfach gelagerte Fälle, die nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand verursachen, erfordert das Kostendeckungsprinzip keine Gebühr. Dem wird durch die Änderung der Tarifstelle 26.1.1 Rechnung getragen. Bei allen anderen Tarifstellen und dem hierzu gehörenden Verwaltungsaufwand erlaubt es die Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nicht, den Gebührenrahmen so weit herunterzuschrauben, dass hier mehr oder weniger offensichtlich das Kostendeckungsprinzip verletzt würde. Dem Hinweis der Antragsteller auf den § 12 Kosten der Mustersatzung des Bündnisses für Informationsfreiheit, nämlich eines weitgehenden Verzichts auf Gebühren kann nicht gefolgt werden. Es ist auch nicht bekannt, dass andere Städte dieser Empfehlung gefolgt sind (München, Augsburg,... ) Zu Punkt 2.: Zustimmung Die Stadtverwaltung wird in www.Leipzig.de, im Amtsblatt und in Flyern über die Möglichkeiten, die sich aus der Inanspruchnahme der Informationsfreiheitssatzung ergeben, informieren. Der Fachausschuss Allgemeine Verwaltung wird über die Umsetzung informiert. Zu Punkt 3.: Ist mit Beschluss der Ratsversammlung erledigt. Anlagen: Verwaltungskostensatzung Vergleich Tarifstelle aktueller Stand / Änderung neu Anlage 1 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat aufgrund von § 25 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) i.V. mit § 4 der Sächsichen Gemeindeordnung in der Ratsversammlung am …. die folgende 3. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) beschlossen: § 1 Änderung des Kommunalen Kostenverzeichnisses Tarifstelle 26 Amtshandlung nach der Informationsfreiheitssatzung 26.1 26.2 Aktenauskunft 26.1.1 mündliche und einfache schriftliche gebührenfrei Auskunft auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften 26.1.2 umfangreiche schriftliche Auskunft 30 – 250 € 26.1.3 schriftliche Auskunft, die einen 60 – 500 € 26.3 außergewöhnlichen hohen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind. 26.2 Akteneinsicht 26.2.1. einfache Akteneinsicht 5 – 100 € 26.2.2. Akteneinsicht, die umfangreichen 30 – 250 € Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 26.2.3. Akteneinsicht, die außergewöhnlich 60 – 500 € umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind. § 2 In-Kraft-treten Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Leipzig, Burkhard Jung Oberbürgermeister Anlage 2 Vergleich Tarifstelle aktueller Stand/Änderung neu Verwaltungskostensatzung Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) aktueller Stand Tarifstelle 26 Amtshandlung nach der Informationsfreiheitssatzung 26.1 26.2 Aktenauskunft 26.1.1 einfache schriftliche Auskunft 26.1.2 umfangreiche schriftliche Auskunft 26.1.3 schriftliche Auskunft, die einen 26.3 außergewöhnlichen hohen Verwaltungsaufwand verursacht 5 – 100 € 100 – 250 € 250 – 500 € 26.2 Akteneinsicht 26.2.1. einfache Akteneinsicht 5 – 100 € 26.2.2. Akteneinsicht, die umfangreichen 100 – 250 € Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 26.2.3. Akteneinsicht, die außergewöhnlich 250 – 500 € umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind. Änderung neu Tarifstelle 26 Amtshandlung nach der Informationsfreiheitssatzung 26.4 26.5 Aktenauskunft 26.1.1 mündliche und einfache schriftliche Auskunft auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften 26.1.2 umfangreiche schriftliche Auskunft 26.1.3 schriftliche Auskunft, die einen 26.6 außergewöhnlichen hohen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind. gebührenfrei 30 – 250 € 60 – 500 € 26.2 Akteneinsicht 26.2.1. einfache Akteneinsicht 5 – 100 € 26.2.2. Akteneinsicht, die umfangreichen 30 – 250 € Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 26.2.3. Akteneinsicht, die außergewöhnlich 60 – 500 € umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind.