Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1025891.pdf
Größe
153 kB
Erstellt
06.11.14, 12:00
Aktualisiert
06.06.16, 14:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. A-00548/14-VSP-001
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
19.05.2015
Bestätigung
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
02.06.2015
1. Lesung
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung
16.06.2015
2. Lesung
Ratsversammlung
17.06.2015
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
Änderung der Informationsfreiheitssatzung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
nachteilig für die Stadt Leipzig.
rechtswidrig
X (zu
2.)
X (zu
1.)
Zustimmung
X (zu
3.)
Ablehnung, da Umsetzung mit 1. und 2.
erfolgt
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschluss:
s. unter Punkt 1. bis 3.
Sachverhalt:
zu Punkt 1.:
Alternativvorschlag
Die Ratsversammlung beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Leipzig über
die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
(Verwaltungskostensatzung) gemäß Anlage 1.
Begründung:
Der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Beschlussfassung vorgelegte
Formulierungsvorschlag zur Änderung von § 14 der Informationsfreiheitssatzung bzw. der Änderung
einiger Positionen der Tarifstelle 26 in der Verwaltungskostensatzung kann aus rechtlichen Gründen
nicht in vollem Umfang, aber in Teilen umgesetzt werden.
Um die Intention des Antrages aufzugreifen, unterbreitet die Verwaltung obigen Alternativvorschlag.
Zu den einzelnen Anstrichen des Punktes 1 des Antrages:
Anstrich 1
–
mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe weniger Abschriften
werden kostenfrei gestellt
Dieser Vorschlag wurde vollinhaltlich in das Kommunale Kostenverzeichnis übernommen (siehe
oben Tarifstelle 26.1.1).
Darüber hinaus wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen,
bei der Tarifstelle 26.1.2 als Mindestgebühr 30 statt 100 Euro
bei der Tarifstelle 26.1.3 als Mindestgebühr 60 statt 250 Euro
bei der Tarifstelle 26.2.2 als Mindestgebühr 30 statt 100 Euro
bei der Tarifstelle 26.2.2 als Mindestgebühr 60 statt 250 Euro festzusetzen.
Damit wird dem Anliegen der Informationsfreiheitssatzung entsprechend der Gebührenrahmen
oberhalb einfacher Auskünfte auch für solche Amtshandlungen nach unten angepasst.
Anstrich 2
–
für weitergehende Auskünfte sind die Gebühren so zu bemessen, dass unter
Berücksichtigung des Grundsatzes, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht
auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, und des Weiteren, die im
Einzelnen festgelegten Gebührensätze den Betrag von einhundert Euro nicht übersteigen.
Dieser Vorschlag wird nicht übernommen.
Der erste Teil des Satzes ist in folgender Formulierung bereits Bestandteil der
Informationsfreiheitssatzung § 14: „Die Gebühren sind so bemessen, dass zwischen
Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Informationszugang andererseits ein
angemessenes Verhältnis besteht.“
Eine Textanpassung ist nicht erforderlich, da im Kommunalen Kostenverzeichnis in der Tarifstelle
26.1.1 die Umfang der Kostenfreiheit geregelt wird.
Der zweite Teil des Satzes ist aus rechtlichen Gründen abzulehnen, da eine satzungsmäßige
Festschreibung eines Gebührenbetrages von maximal 100 Euro unzulässig ist.
Die von den Antragstellern gewünschte Änderung der Informationsfreiheitssatzung und der
Verwaltungskostensatzung würde dem in § 6 SächsVwKG geregelten sowie dem im Allgemeinen
Verwaltungsrecht verankerten Grundsatz des Kostendeckungsgebotes (Äquivalenzprinzip)
widersprechen
und
somit
zu
einer
rechtswidrigen
Regelung
sowohl
in
der
Informationsfreiheitssatzung als auch in der Verwaltungskostensatzung führen. Dies wiederum hätte
zur Folge, dass der Bestand der IFS bzw. der Verwaltungskostensatzung wegen einer Verletzung
des Kostendeckungsprinzips in einem Rechtsstreit (bspw. durch Berufung auf den
Gleichbehandlungsgrundsatz) angreifbar wäre mit der möglichen Folge einer Nichtigkeit der
genannten Satzungen.
Nur für besonders einfach gelagerte Fälle, die nur einen sehr geringen Verwaltungsaufwand
verursachen, erfordert das Kostendeckungsprinzip keine Gebühr. Dem wird durch die Änderung der
Tarifstelle 26.1.1 Rechnung getragen.
Bei allen anderen Tarifstellen und dem hierzu gehörenden Verwaltungsaufwand erlaubt es die
Einhaltung des Kostendeckungsprinzips nicht, den Gebührenrahmen so weit herunterzuschrauben,
dass hier mehr oder weniger offensichtlich das Kostendeckungsprinzip verletzt würde.
Dem Hinweis der Antragsteller auf den § 12 Kosten der Mustersatzung des Bündnisses für
Informationsfreiheit, nämlich eines weitgehenden Verzichts auf Gebühren kann nicht gefolgt werden.
Es ist auch nicht bekannt, dass andere Städte dieser Empfehlung gefolgt sind (München,
Augsburg,... )
Zu Punkt 2.:
Zustimmung
Die Stadtverwaltung wird in www.Leipzig.de, im Amtsblatt und in Flyern über die Möglichkeiten, die
sich aus der Inanspruchnahme der Informationsfreiheitssatzung ergeben, informieren.
Der Fachausschuss Allgemeine Verwaltung wird über die Umsetzung informiert.
Zu Punkt 3.:
Ist mit Beschluss der Ratsversammlung erledigt.
Anlagen:
Verwaltungskostensatzung
Vergleich Tarifstelle aktueller Stand / Änderung neu
Anlage 1
3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von
Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
(Verwaltungskostensatzung)
Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat aufgrund von § 25 Verwaltungskostengesetz des Freistaates
Sachsen (SächsVwKG) i.V. mit § 4 der Sächsichen Gemeindeordnung in der Ratsversammlung
am …. die folgende 3. Änderungssatzung zur Änderung der Satzung der Stadt Leipzig über die
Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
(Verwaltungskostensatzung) beschlossen:
§ 1 Änderung des Kommunalen Kostenverzeichnisses
Tarifstelle 26
Amtshandlung nach der Informationsfreiheitssatzung
26.1
26.2 Aktenauskunft
26.1.1
mündliche und einfache schriftliche
gebührenfrei
Auskunft auch bei Herausgabe von
wenigen Abschriften
26.1.2
umfangreiche schriftliche Auskunft
30 – 250 €
26.1.3
schriftliche Auskunft, die einen
60 – 500 €
26.3
außergewöhnlichen hohen
Verwaltungsaufwand verursacht,
weil z.B. geheimhaltungsbedürftige
Aktenteile unkenntlich zu machen
oder abzutrennen sind.
26.2 Akteneinsicht
26.2.1.
einfache Akteneinsicht
5 – 100 €
26.2.2.
Akteneinsicht, die umfangreichen
30 – 250 €
Verwaltungsaufwand verursacht, weil
z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen
sind
26.2.3.
Akteneinsicht, die außergewöhnlich
60 – 500 €
umfangreichen Verwaltungsaufwand
verursacht, weil z.B. eine Vielzahl
geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen
sind.
§ 2 In-Kraft-treten
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Leipzig,
Burkhard Jung
Oberbürgermeister
Anlage 2
Vergleich Tarifstelle aktueller Stand/Änderung neu
Verwaltungskostensatzung
Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)
aktueller Stand
Tarifstelle
26
Amtshandlung nach der Informationsfreiheitssatzung
26.1
26.2 Aktenauskunft
26.1.1
einfache schriftliche Auskunft
26.1.2
umfangreiche schriftliche Auskunft
26.1.3
schriftliche Auskunft, die einen
26.3
außergewöhnlichen hohen
Verwaltungsaufwand verursacht
5 – 100 €
100 – 250 €
250 – 500 €
26.2 Akteneinsicht
26.2.1.
einfache Akteneinsicht
5 – 100 €
26.2.2.
Akteneinsicht, die umfangreichen
100 – 250 €
Verwaltungsaufwand verursacht, weil
z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen
sind
26.2.3.
Akteneinsicht, die außergewöhnlich
250 – 500 €
umfangreichen Verwaltungsaufwand
verursacht, weil z.B. eine Vielzahl
geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen
sind.
Änderung neu
Tarifstelle
26
Amtshandlung nach der Informationsfreiheitssatzung
26.4
26.5 Aktenauskunft
26.1.1
mündliche und einfache schriftliche
Auskunft auch bei Herausgabe von
wenigen Abschriften
26.1.2
umfangreiche schriftliche Auskunft
26.1.3
schriftliche Auskunft, die einen
26.6
außergewöhnlichen hohen
Verwaltungsaufwand verursacht,
weil z.B. geheimhaltungsbedürftige
Aktenteile unkenntlich zu machen
oder abzutrennen sind.
gebührenfrei
30 – 250 €
60 – 500 €
26.2 Akteneinsicht
26.2.1.
einfache Akteneinsicht
5 – 100 €
26.2.2.
Akteneinsicht, die umfangreichen
30 – 250 €
Verwaltungsaufwand verursacht, weil
z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen
sind
26.2.3.
Akteneinsicht, die außergewöhnlich
60 – 500 €
umfangreichen Verwaltungsaufwand
verursacht, weil z.B. eine Vielzahl
geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen
sind.